Klage auf entgangene Provision bei Pferdeverkauf abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte 115.000 € als entgangene Provision aus einer Vereinbarung über die Vermittlung und Vorbereitung des Pferdeverkaufs. Das Landgericht wertet die Schriftvereinbarung als vertragstypisch maklerähnlich, sieht aber keine Pflichtverletzung des Beklagten. Mangels Nachweis eines anderweitigen provisionspflichtigen Verkaufs oder konkreter Aufwendungen ist ein Anspruch auf entgangene Provision nicht gegeben.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 115.000 € als entgangene Provision mangels Nachweis eines anderweitigen Verkaufs und konkreter Aufwendungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf entgangene Provision aus einem maklerähnlichen Vermittlungsvertrag setzt den Nachweis der Möglichkeit einer anderweitigen, provisionspflichtigen Veräußerung des Vermittlungsobjekts voraus.
Fehlt eine ausdrückliche, individualvertraglich getroffene Nichtabschlussklausel, kann nicht allein aus der Auslegung eines Makler‑Alleinauftrags eine Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der Gesamtprovision bei Nichtabschluss abgeleitet werden.
Bei einer Pflichtverletzung des Auftraggebers sind grundsätzlich nur Ersatz nutzloser Aufwendungen zu verlangen; entgangener Gewinn ist nur bei Nachweis der konkreten Entstehungsmöglichkeit und des Kausalzusammenhangs erstattungsfähig.
Behauptete weitergehende mündliche Abreden neben einer schriftlichen Vereinbarung müssen substantiiert (Inhalt, Zeit, Ort, Beteiligte) vorgetragen werden, um in die Anspruchsbeurteilung einzubeziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger fordert Erstattung entgangenen Gewinns durch den Beklagten.
Der Beklagte ist Landwirt und Eigentümer des Pferdes "xxx", das er etwa im Jahre 1997 erwarb. Im Jahre 2004 beabsichtigte er es zu verkaufen.
Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger den Verkauf vermitteln sollte. Ob weitere Vereinbarungen getroffen wurden, ist streitig.
Bei einer Ankaufsuntersuchung im Juni 2004 stellte der Tierarzt eine Knochenerkrankung in Form des Osteochondrosis dissecans an der linken Schulter und ein Patella-Syndrom an der linken Beckengliedmaße fest.
Der Kläger übersandte dem Beklagten am 10.07.2004 ein von ihm unterzeichnetes Fax, auf dessen Inhalt (Bl. 7 GA) Bezug genommen wird. Es enthielt den Hinweis auf die Verkaufsabsicht des Beklagten und einen beabsichtigten Kaufpreis von ca. 300.000 €. Ziffern 2.) und 3.) lauten:
"von dem erzielten Verkaufspreis erhält Herr K. Q 175.000,- € (sofern der Käufer Herr M sein sollte, reduziert sich der auf Herrn K. Q entfallende Kaufpreisanteil auf 165.000,- €); der darüber hinausgehende Kaufpreisanteil steht Herrn S2. I für den Ausgleich seiner Tätigkeiten (Vermarktung/Training/Unterprovision/ etc.) zu. Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach vollzogenem Verkauf des Pferdes."
Am 11.08.2004 kündigte der Beklagte die Vereinbarung; er gab seine Absicht das Pferd zu verkaufen auf. Mit Schreiben vom 08.11.2004 lehnte er Schadenersatzforderungen des Klägers ab.
Der Kläger trägt vor:
Es sei vereinbart gewesen, dass er den Verkauf vorbereite im Sinne einer Vermarktung, durch Training, Zahlung von Unterprovisionen etc. Für diese Dienstleistung sollte er die in der Vereinbarung aufgeführte Vergütung erhalten. Ab April 2004 habe er das Pferd in vielen Terminen trainiert und es für die Dressur gefördert, es auf Turnieren vorgestellt und dabei begleitet und es Käufern vorgestellt. Durch seine Bemühungen habe es bei Grand-Prix-Starts respektable Ergebnisse erzielt.
Der Zeuge M habe das Pferd trotz der Erkrankung zu einem Preis von 280.000,- € kaufen wollen. Er habe bereits einen Termin zur Abschlussbesichtigung vereinbart. Hierzu sei es wegen der Kündigung des Beklagten nicht mehr gekommen; der Beklagte sei nach Treu und Glauben zur Zustimmung zu dem Kaufvertrag verpflichtet gewesen. Er könne daher als entgangenen Gewinn seinen Anteil von 280.000,- € abzüglich 165.000,- €, somit 115.000,- € als Schadenersatz verlangen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 115.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.11.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Im Mai 2004 habe der Zeuge M 150.000,- € für das Pferd geboten; einen höheren Kaufpreis habe er nicht zahlen wollen.
Erst am 10.07.2004 habe der Kläger ihn angerufen und ihm das Angebot unterbreitet. Hierbei sei nur von einer Vermittlungstätigkeit des Klägers die Rede gewesen, nicht von Training, Vermarktung, etc. Anschließend habe der Kläger – unstreitig – das Fax übersandt.
Die Vereinbarung vom 10.07.2004 sei zudem wegen Wuchers unwirksam; die übliche Provision betrage 10 % des Kaufpreises.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadenersatzanspruch aus §§ 282, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte eine ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat. Bei der schriftlichen Vereinbarung vom 10.07.2004 handelt es sich um einen Vertrag sui generis, § 311 Abs. 1 BGB, jedoch mit maklervertraglichem Schwerpunkt, §§ 652 ff BGB, ähnlich dem sog. Alleinauftrag. Die Vereinbarung ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Nach dem Wortlaut soll der Kläger, der den Verkauf des Pferdes vorbereiten und vermitteln sollte, von dem zu erzielenden Kaufpreis einen Anteil für den Ausgleich seiner Tätigkeiten, die nachfolgend beispielhaft aufgeführt werden, zustehen. Die Zahlung sollte bei Verkauf des Pferds erfolgen. Der Kläger sollte demnach als Vergütung für die erfolgreiche Vorbereitung und Wertsteigerung des Pferdes vor dem Verkauf und für seine Vermittlungsbemühungen einen Anteil am Kaufpreis erhalten. Diese Formulierung entspricht im Wesentlichen derjenigen des Makler-Alleinauftrags. Danach ist es dem Auftraggeber konkludent untersagt, andere Personen mit der Verkaufsvermittlung zu beauftragen, und sich ohne wichtigen Grund von dem Vertrag zu lösen; ein Kündigungsrecht enthält der Vertrag nicht.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger erfolgsunabhängig eine bestimmte Vergütung erhalten sollte; dies behauptet der Kläger auch selbst nicht konkret. Einen bestimmten Betrag, der zur Vergütung konkret nach Art und Umfang benannter Tätigkeiten gezahlt werden sollte, enthält der Vertragstext nicht. Vielmehr ist nur beispielhaft aufgezählt, welche Leistungen und Anstrengungen der Kläger erbringen sollte, um den Verkauf zu ermöglichen und den Kaufpreis zu steigern. Hierfür spricht insbesondere auch, dass der Kläger nicht einen festgelegten Betrag erhalten sollte; er sollte den über einen bestimmten Betrag hinausgehenden Restbetrag erhalten, der folglich abhängig von der Höhe des Kaufpreises war. Diese hing nach seinem Vortrag wiederum erheblich von Art und Umfang seiner eigenen Tätigkeiten ab.
Ein solcher Vertrag, in dem eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist, kann aber nicht die Entschließungs- und Abschlussfreiheit des Auftraggebers beschränken; der Auftraggeber bleibt Herr des Geschäfts. Allerdings können sich aus der Ablehnung eines konkreten Kaufangebots oder dem Rückzug der Verkaufsabsicht ohne wichtigen Grund Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers ergeben. Einen solchen Schadenersatzanspruch macht der Kläger hier geltend.
Die nach seinem Vorbringen entgangene Provision steht ihm aber nicht zu. Der Auftragnehmer kann bei einer Pflichtverletzung des Auftraggebers regelmäßig nur den Ersatz nutzloser Aufwendungen ersetzt verlangen; zwar trägt der Kläger im Einzelnen vor, welche Leistungen er erbracht haben will. Zu konkreten Aufwendungen hierfür trägt er aber nicht vor; diese macht er auch nicht geltend. Die entgangene Provision kann er als Schaden nur dann verlangen, wenn er die Möglichkeit einer anderweitigen provisionspflichtigen Veräußerung des Objekts nachweist (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 652, Rn. 21). Unstreitig hat der Beklagte das Pferd aber gar nicht anderweitig verkauft, sondern sich entschieden es zu behalten; ein vertragswidriger Vertragsabschluss – unter Umgehung des Klägers – liegt damit nicht vor.
Anders liegt der Fall nur, wenn die Vertragsparteien eine sog. Nichtabschlussklausel vereinbart haben, nach der der Auftraggeber bei Nichtabschluss der vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertragsabschlussmöglichkeit verpflichtet ist, die Gesamtprovision zu zahlen. Eine solche Vereinbarung muss im Hinblick auf die Abschlussfreiheit des Auftraggebers aber ausdrücklich und individualvertraglich getroffen werden. Eine solche Klausel enthält der Vertragstext nicht. Wegen ihres Ausnahmecharakters kann sich eine solche Vereinbarung auch nicht lediglich im Wege der Auslegung ergeben.
Dass die Parteien vor Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung und über deren Inhalt hinaus weitergehende Vereinbarungen getroffen haben, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Weder sind der Inhalt konkreter Gespräche, noch deren Zeit und Ort oder die daran beteiligten Personen genannt. Zudem legt der Kläger selbst dar, dass die ursprünglich mündliche Vereinbarung durch das Faxschreiben vom 10.07.2004 schriftlich festgehalten werden sollte; einen weitergehenden Inhalt des Vertrags trägt er selbst nicht konkret vor.
Da bereits die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs des Klägers nicht festgestellt werden kann, kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB unwirksam wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 115.000 €