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Landgericht Kleve·2 O 332/07·15.04.2008

Insolvenzanfechtung: Pfändung künftiger Rentenansprüche und maßgeblicher Zeitpunkt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte vom Land die Rückgewähr von aus gepfändeten Rentenbezügen vereinnahmten Beträgen. Streitentscheidend war, ob für § 131 InsO auf die Pfändungszustellung 2003 oder auf das monatliche Entstehen der Rentenforderungen abzustellen ist. Das LG bejahte eine inkongruente Deckung durch Zwangsvollstreckung und stellte darauf ab, dass das Pfändungspfandrecht bei künftigen Forderungen jeweils erst mit Entstehung der Monatsforderung entsteht. Die eingezogenen Zahlungen (März 2005 bis Januar 2006) seien deshalb in den Anfechtungszeiträumen vorgenommen und nach § 143 InsO zurückzugewähren; vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der aus Rentenpfändung erlangten Beträge (nebst Zinsen und RA-Kosten) zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die einem Insolvenzgläubiger Befriedigung verschaffen, stellen regelmäßig eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO dar.

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Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit Zustellung des Pfändungsakts, sondern erst mit Entstehung der jeweils konkreten Forderung; erst dann treten die rechtlichen Wirkungen im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO ein.

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Rentenansprüche als fortlaufende Bezüge sind hinsichtlich des insolvenzanfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkts wie sonstige künftig entstehende Forderungen zu behandeln; das Pfändungspfandrecht entsteht mit jeder monatlich neu entstehenden Rate.

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§ 832 ZPO ordnet die Erstreckung einer Pfändung auf künftig fällig werdende Beträge an, trifft jedoch keine Aussage dazu, wann das Pfändungspfandrecht für die einzelnen künftigen Raten entsteht.

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Wird nach wirksamer Insolvenzanfechtung eine Rückgewährforderung geltend gemacht und verweigert der Anfechtungsgegner die Leistung, können Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB geschuldet sein.

Relevante Normen
§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 140 InsO§ 832 ZPO§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 140 Abs. 1 InsO

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.392,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2006 sowie weitere 555,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 17.01.2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. Dr. xy bestellt. Der Insolvenzantrag wurde am 01.06.2005 seitens Dritter gestellt. Bereits seit dem Jahr 2003 war der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig.

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Der Kläger nimmt das beklagte Land aus Insolvenzanfechtung in Anspruch.

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Der Insolvenzschuldner betrieb eine zahnärztliche und oralchirurgische Praxis. Nachdem er spätestens im Jahre 2003 diese Tätigkeit einstellte, bezieht er seitdem von der Nordrheinischen Ärzteversorgung Renteneinkünfte.

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Mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 09.01.2003 pfändete das beklagte Land diese Renteneinkünfte zur Rentennummer ####1 wegen fälliger Ansprüche in Höhe von insgesamt 610.489,41 Euro.

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Am 07.05.2003 gab der Insolvenzschuldner gegenüber dem Finanzamt N die eidesstattliche Versicherung ab; vor dem Amtsgericht Rheinberg, Aktenzeichen 14 M 1422/06, gab er die eidesstattliche Versicherung am 03.09.2003 ab.

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Die Deutsche ##### erwirkte am 17.06.2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Forderungen in Höhe von 50.000,00 Euro und stellte diesen ebenfalls der ##### zu.

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In dem Zeitraum März 2005 bis Januar 2006 zahlte die Drittschuldnerin an das beklagte Land monatlich 672,05 €, insgesamt 7.392,55 €.

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Mit Schreiben vom 03.03.2006 erklärte der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Insolvenzanfechtung und forderte zur Zahlung der erlangten Beträge bis zum 24.03.2006 auf. Nachdem das beklagte Land die Zahlung ablehnte, forderte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2007 erneut vergeblich zur Zahlung auf.

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Der Kläger ist der Ansicht, die durch die Zwangsvollstreckung in die Renteneinkünfte erlangten Zahlungen seien inkongruent im Sinne des § 131 InsO und damit anfechtbar. Bei der Dreimonatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO komme es nicht auf den Zeitpunkt der Pfändung an, sondern auf den jeweiligen Monat, in welchem die Rentenansprüche fällig werden. Denn diese entstünden im Sinne des § 140 InsO jeden Monat neu. Daher seien von der Anfechtung alle Zahlungen der Drittschuldnerin seit März 2005 erfasst. Die Frage des relevanten Zeitpunktes sei bereits höchstrichterlich entschieden durch das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.04.2005, ZinsO 2005, Seite 888 – 890.

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Darüber hinaus verlangt der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7.392,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2006 zu zahlen und

  1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7.392,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2006 zu zahlen und
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 555,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2007 zu zahlen.

  1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 555,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2007 zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es ist der Ansicht, der maßgebliche Zeitpunkt für die Insolvenzanfechtung sei die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 09.01.2003, da sich gem. § 832 ZPO bei Pfändungen von fortlaufenden Bezügen das Pfandrecht auch auf die nach der Pfändung fälligen Beträge beziehe. Da allein die Verwertungshandlung im Dreimonatszeitraum liege, habe der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung des geforderten Betrages. Das von dem Kläger zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes betreffe einen anderen Fall.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Zahlungsanspruch in Höhe von 7.392,55 Euro zu gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Betrag setzt sich zusammen aus den von März 2005 bis Januar 2006 von dem beklagten Land eingezogenen Ansprüchen des Insolvenzschuldners gegen die Drittschuldnerin in Höhe von monatlich 672,05 Euro.

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Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners veräußert, weggeben oder aufgegeben ist. Mit der erfolgreichen Anfechtung entsteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse (FK-InsO/Dauernheim, § 143 Rn. 1). Die in dem Zeitraum März 2005 bis Januar 2006 von der Drittschuldnerin an das beklagte Land erbrachten Zahlungen von monatlich 672,05 Euro erfolgten insolvenzrechtlich in anfechtbarer Weise.

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Nach der Vorschrift des § 131 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung), und die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) bzw. innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag bei gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) vorgenommen worden ist. Unter die inkongruenten Rechtshandlungen im Sinne dieser Vorschrift fallen auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, weil ein Gläubiger keinen Anspruch darauf hat, im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherung oder Befriedigung zu erlangen. Die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderung zu verschaffen, tritt dann hinter dem Schutz der Gläubigergesamtschaft zurück (BGHZ 136, 309, 312 f.).

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Derartige anfechtbare Rechtshandlungen liegen in den genannten Zahlungen der Drittschuldnerin an das beklagte Land. Dies gilt für die Zahlungen im März und April 2005 gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da der Insolvenzantrag am 01.06.2006 gestellt wurde und der Insolvenzschuldner nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers bereits zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Für die Zahlungen ab Mai 2005 bis Januar 2006 folgt die Anfechtbarkeit aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

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Dabei fallen die Rechtshandlungen in diesen Zeitraum, da als maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit derselben das jeweilige Entstehen des Pfändungspfandrechts relevant ist, dieses jeweils (erst) gemeinsam mit der Forderung entsteht und schließlich die hier gepfändeten Rentenansprüche jeden Monat neu entstehen.

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Nach der Vorschrift des § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Um rechtliche Wirkung entfalten zu können, muss das Pfändungspfandrecht aber entstanden sein.

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Zwar entsteht dieses bei der Forderungspfändung nach § 829 Abs. 3 ZPO bzw. § 309 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 grundsätzlich mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner, womit hier die Zustellung im Januar 2003, welche außerhalb des Anfechtungszeitraums liegt, maßgeblich wäre. Etwas anderes gilt aber bei der Pfändung künftiger Forderungen. Hier entsteht das Pfandrecht erst mit der Entstehung des gepfändeten Rechts (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 22.01.2004, NJW 2004, 1444; BFH, Urt. v. 12.04.2005, ZinsO 2005, 888; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 30; Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Aufl., § 829 Rn. 17). Es lässt sich die Überlegung anführen, dass, wenn die Pfändung in eine nicht dem Schuldner gehörende Forderung ins Leere geht, auch die Pfändung in eine noch nicht dem Schuldner gehörende Forderung zunächst nicht zum Entstehen des Pfandrechts führen kann. Insoweit ist die Wirksamkeit des Pfändungsaktes als solchem von dem Entstehen des jeweiligen Pfändungspfandrechts in Bezug auf die konkrete – später entstehende – Forderung zu unterscheiden. Nur der Pfändungsakt selbst ist auch bei künftigen Forderungen bereits mit der Zustellung wirksam und entfaltet seine Wirkung im Verhältnis zu anderen Gläubigern, insbesondere bei der Rangwahrung.

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Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall erfolgte Pfändung von künftigen Rentenansprüchen. Zwar betrifft die von dem Kläger zitierte Entscheidung des BFH vom 12.04.2005 in der Tat nicht unmittelbar die hier maßgeblichen Rentenansprüche, sondern sonstige künftig fällig werdenden Ansprüche. Doch auch bei Rentenansprüchen handelt es sich um künftig entstehende Forderungen, die monatlich neu zur Auszahlung fällig werden. Mit der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 09.01.2003 wurden diese Ansprüche daher zwar in ihrer Gesamtheit gepfändet, womit insbesondere die rangwahrende Wirkung erzielt wurde. Das Pfändungspfandrecht selbst entstand aber jeden Monat neu mit dem Entstehen und Fälligwerden der einzelnen monatlichen Forderung.

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Nichts anderes folgt aus § 832 ZPO, welcher bestimmt, dass das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge erstreckt. Unter fortlaufenden Bezügen in diesem Sinne sind neben den Lohn- und Gehaltsforderungen auch Rentenansprüche zu verstehen (vgl. § 850 Abs. 2 u. Abs. 3 ZPO; Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Aufl., § 832 Rn. 2). Doch diese Vorschrift trifft bereits ihrem Wortlaut nach keine Aussage darüber, wann eine derartige Pfändung im Einzelnen wirksam wird. Sie stellt lediglich sicher, dass sich der Pfändungsbeschluss auch ohne ausdrückliche Anordnung auf alle künftig fällig werdenden Raten bezieht (BGH, Beschluss v. 21.11.2002, NJW 2003, 1457, 1458). Ihr Zweck ist es, durch einen einzigen Pfändungsbeschluss auch alle künftig fälligen Bezüge zu erfassen und eine Vielheit von Pfändungen einzelner Forderungen aus späteren, fortlaufenden Bezügen zu vermeiden (Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 832 Rn. 1). Eine Aussage über den für die Anfechtbarkeit maßgeblichen Zeitpunkt ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Insoweit ist die Pfändung von Rentenbezügen nicht anders zu behandeln als die Pfändung anderer künftig fällig werdender Forderungen. Dies entspricht auch dem Ziel der Insolvenzanfechtung, nämlich dem Schutz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung durch Rückgängigmachung von in zeitlicher Nähe zur Verfahrenseröffnung erfolgten Vermögensverschiebungen (FK-InsO/Dauernheim, § 129 Rn. 1).

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Auch die Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 88 InsO führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Argument, dass die Vorschrift des § 114 InsO überflüssig wäre, wenn es auf das jeweilige Entstehen der Forderung ankäme, da durch den Bezug auf § 88 InsO das Pfandrecht ansonsten niemals bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirken könne, überzeugt nicht. Ein eigener Anwendungsbereich verbleibt für § 114 InsO beispielsweise bei bereits bestehenden, aber noch nicht fälligen Ansprüchen (vgl. Argumentation des BFH, Urt. v. 12.04.2005, aaO.) Ein weiterer Anwendungsbereich ist auch die über die bloße Sicherung hinausgehende Zwangsvollstreckung, also Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die unmittelbar zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers geführt haben. Auf diese erstreckt sich – im Gegensatz zu § 114 Abs. 3 InsO - die Vorschrift des § 88 InsO nicht (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.05.2002, NZI 2002, 491, 492 m.w.N.; FK-InsO/App, § 88 Rn. 6). Die Vorschrift des § 114 InsO ist daher auch nach dem hiesigen Ergebnis nicht überflüssig.

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Die Zinsforderung sowie der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten folgen aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 7.392,55 Euro