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Landgericht Kleve·2 O 326/07·19.08.2008

Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von Steuerzahlungen an das Land nach § 133 InsO

ZivilrechtInsolvenzrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte vom beklagten Land die Rückzahlung zahlreicher Steuerzahlungen der Schuldnerin aus den Jahren 2003 bis 2006 wegen Vorsatzanfechtung. Streitig war u.a., ob es sich um Leistungen der Schuldnerin (Treuhandkonto) handelte sowie ob Gläubigerbenachteiligungsabsicht und Kenntnis des Landes vorlagen. Das Land wurde zur Rückzahlung von 1.608.583,95 Euro verurteilt; Zinsen wurden nur ab Verzug bzw. Rechtshängigkeit zugesprochen. Weitergehende Zinsen ab Insolvenzeröffnung lehnte das Gericht mangels Darlegung gezogener Nutzungen ab.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung angefochtener Steuerzahlungen weitgehend stattgegeben; weitergehender Zinsanspruch ab Insolvenzeröffnung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungen von einem Treuhandkonto, über das ausschließlich der Schuldner verfügen darf, sind dem Schuldnervermögen zuzurechnen und stellen Rechtshandlungen des Schuldners dar, unabhängig von der Herkunft der Kontoauffüllungen.

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Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Schuldner erkennt und billigt, dass durch die Befriedigung eines Gläubigers die Mittel zur Befriedigung anderer Gläubiger nicht mehr zur Verfügung stehen; eine Sanierungshoffnung schließt dies nicht aus, wenn sie nicht tragfähig ist.

3

Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht wird indiziert, wenn ihm Umstände bekannt sind, die auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit hindeuten, und er erkennt, dass die Leistung andere Gläubiger benachteiligt.

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Für Verzugszinsen auf Rückgewähransprüche nach Insolvenzanfechtung bedarf es einer wirksamen Anfechtungserklärung und einer Fristsetzung; für Zeiträume vor Verzug kommt ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe nur bei schlüssiger Darlegung gezogener Nutzungen in Betracht.

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Allein der Umstand, dass der Empfänger eine Steuerbehörde ist, rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe aus vereinnahmten Zahlungen typischerweise Kapitalnutzungen gezogen, die nach § 818 BGB herauszugeben wären.

Relevante Normen
§ 818 BGB§ 129 InsO, 133 Abs. 1 InsO, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 818 BGB§ 133 Abs. 1 InsO§ 133 InsO§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.608.583,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.548.076,71 Euro seit dem 16.06.2007 und aus weiteren 60.507,24 Euro seit dem 20.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Rubrum

1

T5Tatbestand

2

Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. W GmbH fordert nach entsprechender Anfechtungserklärung von dem beklagten Land mit der Klageforderung Rückzahlung der Summe von 21 Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an das beklagte Land in der Zeit vom 07.04.2003 bis 01.02.2006.

3

Die Insolvenzschuldnerin hat am 28.11.2006, also ein Jahr nach der letzten Zahlung, einen Eigenantrag zur Insolvenzeröffnung gestellt.

4

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass Zahlungsunfähigkeit schon deutlich vor dem Insolvenzantrag bestanden habe. Denn es seien vom beklagten Land bereits bis 2001 Forderungen in Höhe von mehr als 1 Mio. Euro fällig gestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin habe Stundungsanträge gestellt, erstmals unter dem 28.03.2001. Diese Ratenzahlungsbitte sei vom beklagten Land mit Bescheid vom 24.04.2001 abgelehnt worden. Auch die erneute Stundungsbitte vom 29.06.2001 mit dem Angebot, Raten zu zahlen, habe das beklagte Land zurückgewiesen. Ratenzahlungen seien dann auch nicht erbracht worden.

5

Die Insolvenzschuldnerin habe erneut unter dem 13.03.2003 eine Zahlung von 300.000 Euro sofort und für die Folgezeit monatliche Raten von 15.000 Euro angeboten. Das beklagte Land lehnte dies mit Schreiben vom 17.03.2003 ab und verlangte eine sofortige Zahlung der Lohn- und Umsatzsteuerrückstände aus den Jahren 2002 und 2003.

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Das beklagte Land erließ unter dem 21.05.2003 eine Vollstreckungsankündigung wegen rückständiger Lohn- und Umsatzsteuern in Höhe von 285.567,16 Euro.

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Der Kläger trägt vor:

8

Die Insolvenzschuldnerin habe dann in der Folgezeit in der Hoffnung, die Zwangsvollstreckung abwenden zu können und den Betrieb am Leben zu erhalten, folgende Zahlungen geleistet:

9

DatumBetrag
07.04.2003234.272,30 €
30.06.200369.765,37 €
30.06.2003685.880,22 €
03.02.2004494,74 €
29.03.200417.598,44 €
29.03.200460.507,24 €
19.08.20045.019,25 €
19.08.20047.746,10 €
19.08.200424.000,00 €
12.10.20041.565,57 €
12.10.20044.000,00 €
05.11.2004165.184,40 €
09.11.20041.779,76 €
27.12.20043.377,46 €
06.01.200548.750,00 €
25.05.200528.643,10 €
09.11.2005100.000,00 €
16.12.200550.000,00 €
01.02.200620.000,00 €
30.08.200540.000,00 €
26.10.200540.000,00 €
1.608.583,95 €
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Die Zahlungen seien nicht unmittelbar durch die Insolvenzschuldnerin geleistet worden, sondern über ein Treuhandkonto bei der Steuerberatungsgesellschaft T5 in L. Dieser Zahlungsweg sei gewählt worden, weil die Insolvenzschuldnerin ansonsten Gefahr gelaufen wäre, dass Zahlungen über ihre sonst bestehenden Konten bei der Volksbank F dazu gedient hätten, andere Gläubigerforderungen zu befriedigen.

11

Die Zahlungen vom 30.06.2003 seien aus einem Darlehen erfolgt, das der Insolvenzschuldnerin von Seiten der Verbandssparkasse X in Höhe von 720.000 Euro gewährt worden sei. Dieser Kredit sei durch Verpfändung des Festgeldkontos Nr. 21214721 bei der Verbandssparkasse X besichert gewesen; Inhaberin dieses Festgeldkontos sei die Firma T GmbH gewesen, die zur Insolvenzschuldnerin weder gesellschaftsrechtliche Beziehungen unterhalten, noch an ihr beteiligt gewesen sei.

12

Die Insolvenzschuldnerin habe sich damals bereits aus Warenlieferungen und anderen Geschäften Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.502.702,70 Euro gegenübergesehen, wovon 1.376.120,29 Euro auf den laufenden Geschäftsbetrieb entfallen seien. Es seien auch zur Insolvenztabelle Forderungen in einer Höhe von 841.853,98 Euro angemeldet worden, die bereits im Jahr 2003 oder später fällig geworden seien.

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Der in der Bilanz für das Jahr 2001 genannte – nicht durch Eigenkapital gedeckte – Fehlbetrag habe 344.040,23 Euro betragen, er sei in den Folgejahren bis zur Bilanz zum 31.12.2003 auf 560.234,89 Euro angestiegen. Zum 10.03.2003 habe allein das beklagte Land fällige Forderung von 1.207.535,64 Euro gegenüber der Insolvenzschuldnerin gehabt. Trotz der Höhe der angefochtenen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin von über 1,6 Mio. Euro habe sich jedoch die Forderung des beklagten Landes gegen die Insolvenzschuldnerin nur auf 1.011.169,91 Euro reduziert.

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Die Insolvenzschuldnerin habe dem beklagten Land mit Schreiben vom 13.03.2003 nach fruchtlos gebliebenen Vollstreckungen auch mitgeteilt, dass ein Ausgleich der Rückstände unmöglich sei. Danach wiederholt unterbreitete Ratenzahlungsangebote seien überwiegend gar nicht, zum Teil unvollständig und wenn überhaupt unregelmäßig eingehalten worden. Bereits in einer Besprechung vom 18.02.2002 habe die Insolvenzschuldnerin mitgeteilt, zur Ablösung der Steuerschulden sei sie auf die Gewährung von fremdbesicherten Krediten angewiesen.

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Das beklagte Land selbst habe noch eine Forderung von 1.011.169,91 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet; in diesem Betrag seien Steuerforderungen aus einer Zeit lange vor den Zahlungen enthalten, die trotz zwischenzeitlich erfolgter Zahlungen nicht erfüllt worden seien, so schulde die Insolvenzschuldnerin noch Umsatzsteuer für das Jahr 1999 in Höhe von 78.802,51 Euro, Umsatzsteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 31.079,50 Euro, Körperschaftssteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 44.933,35 Euro, Körperschaftssteuer für das Jahr 1996 in Höhe von 12.275,10 Euro und weitere Rückstände.

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Mit Schreiben vom 10.05.2007 hat der Kläger die Zahlungen (mit Ausnahme der Zahlung vom 29.03.2004 über 60.507,24 Euro) angefochten und das beklagte Land aufgefordert, den Betrag von 1.548.076,71 Euro bis zum 15.06.2007 an ihn zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.608.583,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2007 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Es trägt vor:

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Die unter 5.) aufgeführte Zahlung sei nicht aus Mitteln der Insolvenzschuldnerin erfolgt, vielmehr ergebe sich, dass die Zahlung von der Firma T5 geleistet sei. Bei dem Guthaben auf diesem Konto handele es sich nicht um Vermögen der späteren Insolvenzschuldnerin, vielmehr seien diese Beträge von Dritten zur Verfügung gestellt worden. Es habe sich auch nicht um ein Treuhandkonto der Insolvenzschuldnerin gehandelt.

23

Die unter 6.) aufgeführte Zahlung betreffe nicht die Insolvenzschuldnerin, weil die Zahlung auf eine persönliche Schuld des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin geleistet sei. Dies gelte entsprechend auch für die unter 11.), 13.) und 15.) aufgeführten Zahlungen. Die unter der Ziffer 20.) genannte Zahlung sei nicht der Insolvenzschuldnerin zuzurechnen. Denn die Zahlung betreffe persönliche Steuerschulden des Geschäftsführers, auf die die Insolvenzschuldnerin aufgrund einer Vereinbarung mit dem Geschäftsführer Zahlungen geleistet habe. Die gelt auch für die unter 17.) genannte Zahlung. Die unter 21.) aufgeführte Zahlung sei ebenfalls auf die persönlichen Steuerschulden des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin erfolgt. Die unter 18.) genannte Zahlung betreffe ebenso wie die unter 19.) genannte Zahlung persönliche Steuerschulden des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin.

24

Am 30.08.2005 weise der Kontoauszug zudem für das Konto der Insolvenzschuldnerin, die nach dem Vorbringen des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem zahlungsunfähig gewesen sein solle, ein Guthaben von mehr als 91.000 Euro aus. Dies spreche eindeutig gegen die Richtigkeit der pauschalen Behauptung des Klägers, die Insolvenzschuldnerin sei bereits vor der ersten angefochten Zahlung (07.04.2003) zahlungsunfähig gewesen.

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Gegen die Zahlungsunfähigkeit spreche auch, auf welche Weise sich Umsatz und Rohgewinn in den Jahren 2003 und 2004 entwickelten und auf welche Weise die Insolvenzschuldnerin ihre Darlehen getilgt habe. Zudem könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Besicherung des Darlehens über 720.000 Euro durch eine Fremdfirma (T), die den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin gekannt habe, gegen die Annahme spreche, dass diese zahlungsunfähig gewesen sei. Es sei auch nicht dargetan, dass eine Inanspruchnahme der Sicherheit erfolgt sei.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen T3 vom 11.06.2008 (Bl. 240 bis 242 GA) und das Protokoll der Sitzung vom 31.07.2008 (Bl. 266/267 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Klageforderung gegen das beklagte Land. Denn das beklagte Land hat in der Zeit vom 07.04.2003 bis 01.02.2006 von der Insolvenzschuldnerin Zahlungen erhalten, die die Klageforderung ergeben, die der Kläger nach der Anfechtung zur Insolvenzmasse zurückfordern kann, §§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 818 BGB.

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Diese Zahlungen der Insolvenzschuldnerin stellen Rechtshandlungen im Sinne der

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oben genannten Vorschriften innerhalb des in § 133 Abs. 1 InsO genannten Zeitraums dar, die anfechtbar sind, weil die Insolvenzschuldnerin diese Leistungen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht geleistet hat und dem beklagten Land dies bekannt war.

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Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin sind unstreitig Rechtshandlungen im Sinn der genannten Vorschriften.

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Es handelt sich auch bei allen vom Kläger angeführten Zahlungen um Leistungen der Insolvenzschuldnerin. Dies ergibt sich daraus, dass die Zahlungen geleistet wurden durch die Rechtsanwaltsgesellschaft T5, die für die Insolvenzschuldnerin ein Treuhandkonto führte. Bei dem Guthaben auf diesem Treuhandkonto handelt es sich um Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Zahlungen stellen daher Leistungen der Insolvenzschuldnerin dar.

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Der Zeuge T3 hat insoweit eindeutig und unmissverständlich sowie widerspruchsfrei und glaubhaft bekundet, dass es sich bei dem Konto, von dem die angefochtenen Zahlungen an das beklagte Land erfolgt seien, um ein Treuhandkonto der Insolvenzschuldnerin gehandelt habe. Nur die Insolvenzschuldnerin habe über das Konto verfügen dürfen.

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Damit handelt es sich um Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Zahlungen von diesem Konto sind damit unabhängig von der Herkunft der Einzahlungen Leistungen der Insolvenzschuldnerin.

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Es kommt auch nicht darauf an, ob die Insolvenzschuldnerin auf eigene Steuerschulden geleistet hat oder – wie das beklagte Land unsubstantiiert vorträgt – auf Steuerschulden des Geschäftsführers. Denn im Falle der Zahlung auf eine fremde Schuld wäre zunächst davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin jedenfalls keinen Anspruch darauf hatte, dass die Insolvenzschuldnerin diese Forderung durch Zahlung erfüllt. Auch eine solche Leistung, die als kongruente Deckung anzusehen wäre, wäre nach den Grundsätzen des § 133 InsO anfechtbar. Insoweit kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden.

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Diese Zahlungen erfolgte in Gläubigerbenachteiligungsabsicht.

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Diese liegt vor, wenn die Insolvenzschuldnerin bei der Zahlung weiß und beabsichtigt, oder zumindest als mutmaßliche Folge seines Handels erkennt und billigt, dass andere Gläubiger benachteiligt werden, wobei die Benachteiligung nicht das einzige Ziel der Handlung sein muss. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

40

Die Insolvenzschuldnerin hatte bereits im Jahr 2001 erhebliche Steuerschulden, die sie nicht zu erfüllen in der Lage war. Jedenfalls war sie außer Stande, diese Steuerschulden unverzüglich oder in nur wenigen größeren Beträgen zu zahlen.

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Vielmehr bot die Insolvenzschuldnerin dem beklagten Land bereits im Jahr 2001 bei Steuerschulden von mehr als 2 Mio. DM die Zahlung von monatlichen Raten an. Dieses Ratenzahlungsangebot wurde zunächst zurückgewiesen, weil das beklagte Land angesichts der Höhe der Rückstände davon ausging, dass diese für eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung sprechen könnten. Gleichzeitig wurde ein Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer erlassen.

42

Bei einer Unterredung am 25.07.2001 erzielten das beklagte Land und die Insolvenzschuldnerin Einigkeit, dass die Insolvenzschuldnerin erhebliche Beträge in den folgenden Monaten auf die Rückstände zahlen sollte. Diese Zahlungen wurden aber nicht geleistet und ein Vollstreckungsversuch im November 2001 scheiterte daran, dass bei der Insolvenzschuldnerin niemand angetroffen wurde.

43

Schon zu diesem Zeitpunkt muss von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden, weil die Insolvenzschuldnerin nicht einmal die eigenen Vorschläge zur Reduzierung der Steuerschuld einhielt; dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das beklagte Land aufgrund der Vollstreckungsbescheide ihre Forderungen zügig durchsetzen kann, während andere Gläubiger – hiervon muss dann auch ausgegangen werden – wegen eventueller Zahlungen oder erfolgreichen Vollstreckungen des beklagten Landes keine Befriedigung finden. Denn es ist offensichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, alle fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit das beklagte Land vermutete, die Insolvenzschuldnerin befriedige mit den noch vorhandenen H zunächst andere Gläubiger und zahle deshalb ihre Steuerschulden nicht. Auch bei dieser Sachlage ist erkennbar, dass die Zahlungsunfähigkeit jedenfalls drohte, weil die Insolvenzschuldnerin nicht mehr in der Lage war, alle fälligen Forderungen zu erfüllen.

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An dieser Situation hat sich in der Folgezeit auch nichts geändert.

45

Die Insolvenzschuldnerin unterbreitete im November 2001 ein weiteres Ratenzahlungsangebot. Im Rahmen der nachfolgenden Steuerprüfung und Verhandlungen über die Ratenzahlung reichte die Insolvenzschuldnerin nach dem eigenen Vorbringen des beklagten Landes eine Aufstellung ein, aus der sich ergab, dass die Insolvenzschuldnerin bei Steuerschulden von mehr als 1,6 Mio. DM Forderungen gegenüber Kunden in Höhe von insgesamt rund 511.000 DM und eine weitere Forderung in Höhe von rund 90.000 DM hatte. Dieses Missverhältnis zwischen den Aktiva der Insolvenzschuldnerin und allein den fälligen Forderungen des beklagten Landes ist offenkundig und belegt eindeutig, dass zu diesem Zeitpunkt die Überschuldung der Insolvenzschuldnerin vorlag, jedenfalls aber drohte.

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Am 07.04.2003 – dem Tag der ersten angefochtenen Zahlung – waren Steuerschulden in Höhe von rund 925.000 Euro vorhanden. Diese konnten durch die Insolvenzschuldnerin nicht gezahlt werden, die ein Stundungsgesuch stellen wollte. Es wurde eine Sicherheit gewährt und gefordert, dass der überschießende Betrag von 244.000 Euro bis zum 04.04.2003 ausgeglichen wird, um über den Stundungsantrag überhaupt entscheiden zu können. Die Zahlung vom 07.04.2003 ist – gegenüber der vom beklagten Land selbst vorgetragenen Frist – verspätet und auch nicht in voller Höhe erfolgt. Wenn auch nur rund 10.000 Euro fehlen, zeigt doch schon dies, in welcher angespannten finanziellen Situation sich die Insolvenzschuldnerin befunden haben muss.

47

Das beklagte Land kündigte in der unmittelbaren Folgezeit Vollstreckungen wegen der Rückstände und neu fällig gewordener Beträge an.

48

In der Folgezeit lehnte das beklagte Land Stundungen für die Insolvenzschuldnerin stets ab, es wurden jedoch die im Tatbestand näher bezeichneten Zahlungen geleistet. Dies mag zwar zur Rückführung der Steuerschulden aus den Jahren 1998 bis 2002 geführt haben (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 zur Klageschrift – Bl. 55 bis 60 GA – verwiesen). Eine deutliche Reduzierung der Steuerschulden erfolgte aber letztlich nicht, weil die Insolvenzschuldnerin zwischenzeitlich keine Leistungen auf die Umsatzsteuerschuld für die Jahre 2004 bis 2006 leistete, so dass die Steuerrückstände heute nahezu unverändert hoch sind. Das beklagte Land hat insoweit schon jetzt Steuerschulden von mehr als einer Million Euro zur Insolvenztabelle angemeldet.

49

Damit steht fest, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in der gesamten Zeit seit 2001 drohte.

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Da die objektiven Voraussetzungen für eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, kann auch von der Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von diesen Umständen und der Absicht der Gläubigerbenachteiligung ausgegangen werden.

51

Denn der Insolvenzschuldnerin war bewusst, dass die Finanzmittel, die sie zur Tilgung der Steuerschulden nutzte, nicht mehr zur Verfügung standen, um andere Gläubiger zu befriedigen. Dabei muss die Benachteiligung dieser anderen Gläubiger nicht das Ziel der Handlung, wohl aber die erkannte Folge der Zahlungen an das beklagte Land gewesen sein. Hiervon muss angesichts des Ablaufes, der Gespräche mit dem beklagten Land und der Art der Zahlungen ausgegangen werden.

52

Das beklagte Land hatte auch Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht.

53

Diese wird immer dann vermutet, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin hat und erkennt, dass die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligt. Auch diese Voraussetzungen liegen vor.

54

Denn aus den Bescheides des beklagten Landes, in denen sie die Ratenzahlungsbitten ablehnt, ist eindeutig zu entnehmen, dass auch das beklagte Land von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ausgegangen ist. Denn das beklagte Land hatte die Stundungsbitte der Insolvenzschuldnerin schon mit Bescheid vom 12.05.2004 abgelehnt. Im Bescheid des beklagten Landes vom 16.09.2004, Entscheidung über den Einspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Ablehnung der Stundung, führt das beklagte Land auf Seite 6 (Bl. 91 GA) aus, dass die Insolvenzschuldnerin offensichtlich nicht in der Lage ist, sowohl die anderen Gläubiger als auch das beklagte Land gleichzeitig zu befriedigen, weil die Außenstände der Insolvenzschuldnerin (Forderungen gegen Dritte) offensichtlich nicht ausreichen, um die Steuerschulden und die Forderungen anderer Gläubiger zusammen zu befriedigen. Dies ist aber unverkennbar das Merkmal der Zahlungsunfähigkeit.

55

Wenn und soweit die Insolvenzschuldnerin dennoch die Forderungen des beklagten Landes – wenn auch in Raten – beglich, so war damit dem beklagten Land bekannt und bewusst, dass durch diese Zahlungen die Geldmittel nicht mehr zum anderweitigen Ausgleich von Forderungen weiterer Gläubiger zur Verfügung standen.

56

Dies begründet die Gläubigerbenachteiligungsabsicht in ausreichender Hinsicht.

57

Die Insolvenzschuldnerin mag sich der Hoffnung hingegeben haben, dass es ihr durch die Ratenzahlung gelingen werde, die Forderung des beklagten Landes durch regelmäßige Zahlungen zu erfüllen und durch ihre Geschäftstätigkeit auch in die Lage versetzt zu werden, die Forderungen der übrigen Gläubiger zu befriedigen. Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Hoffnung tatsächlich längerfristig berechtigt war.

58

Denn die Insolvenzschuldnerin hat sich trotz eines längerfristig aufrechterhaltenen Geschäftsbetriebs mit nicht unerheblichen Umsätzen – aus denen die neuen Steuerschulden der Jahre 2004 bis 2006 resultieren – nicht konsolidiert, vielmehr ist die wirtschaftliche Lage der Insolvenzschuldnerin bis zum Insolvenzantrag unverändert schlecht geblieben.

59

Das beklagte Land hat daher die erhaltenen und berechtigterweise angefochtenen Zahlungen an den Kläger zurückzuzahlen, § 818 BGB.

60

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.548.076,71 Euro seit dem 16.06.2007 aus §§ 286, 288 BGB, da der Kläger Zahlungen in dieser Höhe mit Schreiben vom 10.05.2007 angefochten und das beklagte Land zur Rückzahlung bis zum 15.06.2007 aufgefordert hat.

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Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 60.507,24 Euro seit dem 20.11.2007 ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB, weil eine Aufforderung zur Zahlung vor Rechtshängigkeit nicht vorgetragen oder ersichtlich ist.

62

Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen für die Zeit seit dem 20.03.2007 (Tag nach der Insolvenzeröffnung).

63

Denn der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass das beklagte Land durch den Erhalt der Zahlungen Kapitalnutzungen gezogen hat und sich daher der Herausgabeanspruch nach § 818 BGB auch auf die Zinserträge erstreckt. Eine solche Kapitalnutzung kann auch im Hinblick auf die Art der Verwendung von Steuergeldern nicht als der Regelfall unterstellt werden.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 1.608.583,95 Euro