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Landgericht Kleve·2 O 263/12·08.01.2013

Haushaltsführungsschaden nach Verkehrsunfall: Teilweise Klage stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt für den Zeitraum 01.09.2010–30.06.2012 Ersatz von Haushaltsführungsschaden nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkte sind Stundensatz und die Auswirkung der Eheschließung auf den Ersatzumfang. Das Landgericht setzt den Stundensatz auf 8,00 € an, berechnet 4,5 Std/Tag bei 60% Ausfall und spricht nach Abzug gezahlter Leistungen 3.914,40 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 3.914,40 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen, insoweit abgewiesen im Übrigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens sind die gesamten erforderlichen Haushaltsstunden anzusetzen; eine spätere Heirat des Geschädigten entlastet den Schädiger nicht von der Ersatzpflicht, auch wenn die Verletzung vor der Ehe eingetreten ist.

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Der Stundensatz für Haushaltsführungsschäden ist nach § 287 ZPO richterlich zu schätzen; als Anhaltspunkt gilt der Nettolohn geeigneter Hilfskräfte und ein üblicher Wert von 8,00 € pro Stunde, Abweichungen erfordern besondere, substantiiert vorgetragene Umstände.

3

Der ersatzfähige Betrag bemisst sich aus Gesamtstunden × Stundensatz × Grad der Unfähigkeit abzüglich bereits geleisteter Zahlungen.

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Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach § 291 ZPO; die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten kommt bei berechtigtem Anspruch und Verzug in Betracht, ist jedoch auf die tatsächlich zutreffende Anspruchshöhe zu begrenzen.

Relevante Normen
§ 291 ZPO§ 842 BGB§ 287 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.914,40 Euro (in Buchstaben: dreitausendneunhundertvierzehn 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 391,30 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte70 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.914,40 Euro (in Buchstaben: dreitausendneunhundertvierzehn 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen.

2

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 391,30 Euro zu zahlen.

3

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte70 %.

5

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin wurde am 03.04.2005 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Aufgrund der erlittenen Verletzungen ist sie bis heute zu 60 % nicht in der Lage, Tätigkeiten im Haushalt selbst auszuüben. Die Beklagte ist der Klägerin zum Ersatz des gesamten aus diesem Unfall entstandenen Schadens verpflichtet. Vorliegend streiten die Parteien über die Höhe des der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 30.06.2012 zustehenden Haushaltsführungsschadens.

8

Die Klägerin ist seit dem 31.08.2010 verheiratet und bewohnt mit ihrem Ehemann eine Doppelhaushälfte mit 170 qm Wohnfläche und einem Garten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Haushaltsführung einen Aufwand von 4,5 Stunden pro Tag erfordert. Der Ehemann der Klägerin ist ganztägig berufstätig, die Klägerin führt den Haushalt.

9

Die Beklagte hat an die Klägerin für den streitigen Zeitraum einen Betrag in Höhe von 11.184,- Euro gezahlt.

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Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der bestehenden Wohnverhältnisse sei der Stundensatz auf 9,- Euro festzusetzen. Sie berechnet ihren Ersatzanspruch wie folgt:

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4,5 Stunden/Tag x 9,- Euro = 40,50 Euro/Tag x 60 % = 24,30 Euro, rund: 24,- Euro

12

Streitiger Zeitraum: 699 Tage x 24,- Euro = 16.776,- Euro

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Abzgl. gezahlter 11.184,- Euro = 5.592,- Euro

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Die Klägerin beantragt,

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1)die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.592,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

2)die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 439,40 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe durch die geleistete Zahlung bereits mehr erhalten als ihr zustehe. Da die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung bereits vor der Eheschließung bestanden habe, könne die Erbringung von 100 % der Haushaltstätigkeiten nicht Gegenstand der von der Klägerin zu erbringenden Unterhaltsleistung sein. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit ihrem Ehemann müsse diese Einschränkung vielmehr von vorneherein berücksichtigen und der Ehemann müsse schon kraft der wechselseitigen Unterhaltspflicht mindestens die Hälfte der anfallenden Arbeiten übernehmen. Auf die Klägerin entfalle damit nur noch ein täglicher Arbeitszeitanteil von 2,25 Stunden, von denen 60 % (1,35 Stunden) durch die Beklagte zu ersetzen seien.

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Zum Stundensatz meint die Beklagte, dieser sei mit maximal 8,- Euro zu bemessen, auch ein darunter liegender Betrag sei nach dem Entgelttarifvertrag Nahrung-Genuss-Gaststätte / Dt. Hausfrauenbund Landesverband Rheinland e. V. denkbar.

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Die Akte des Landgerichts Kleve zum Az. 425/07 wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in Höhe von 3.914,40 Euro begründet, im Übrigen unbegründet.

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Bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Haushaltsführungsschadens sind zunächst die gesamten 4,5 Stunden täglicher Arbeitszeit in Ansatz zu bringen. Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkt sich die Heirat der Klägerin insoweit nicht zugunsten der Beklagten aus. Eine Geschädigte hat auch dann den Anspruch, zur Leistung eines vollwertigen Unterhaltsbeitrags durch Übernahme der Haushaltsführung instand gesetzt zu werden, wenn ihr die Verletzung vor Eingehung der Ehe zugefügt wurde:

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„Ob der Mann den geringeren Beitrag der Frau von vornherein durch erhöhte eigene Unterhaltsleistungen wettmachen muss, oder ob er hierzu bei später erfolgender Verletzung erst im Laufe der Ehe genötigt wird, kann keinen Unterschied machen, weil der Schädiger sich auf diesen Ausgleich in keinem Fall berufen darf.“

26

(BGH Urt. v. 25.09.1962 – VI ZR 244/61)

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Entgegen der Auffassung der Beklagten beansprucht dieser Rechtsgedanke auch unter Berücksichtigung der Abkehr vom gesetzlichen Leitbild der „Hausfrauenehe“ noch Geltung. Der Schaden verwirklicht sich in einem solche Fall erst mit Eingehung der Ehe (Vieweg in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 842 Rn. 123). Die Eheschließung soll den Schädiger aber nicht entlasten.

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Der in Ansatz zu bringende Stundensatz unterliegt der gerichtlichen Schätzung, § 287 ZPO. Anhaltspunkt für die Schadenschätzung ist der Nettolohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft, den das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 8,- Euro schätzt. Besondere Umstände, die vorliegend einen höheren Stundensatz rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass die die Klägerin nicht mehr in einer Wohnung, sondern nunmehr in einer – entsprechend größeren – Doppelhaushälfte wohnt, erfordert keine Anhebung des Stundensatzes. Denn diesem Umstand wird bereits durch eine entsprechende Erhöhung der in Ansatz zu bringenden Gesamtstundenzahl angemessen Rechnung getragen.

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Der Ersatzanspruch der Klägerin beläuft sich somit auf 699 x 4,5 x 8 x 60 % = 15.098,40 Euro abzüglich gezahlter 11.184,- Euro = 3.914,40 Euro.

30

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO, der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus Verzugsgesichtspunkten. Anwaltskosten kann die Klägerin allerdings nur auf der Grundlage einer berechtigten Anspruchshöhe von 3.914,40 Euro verlangen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

32

Der Streitwert wird auf 5.592,- Euro festgesetzt.