Insolvenz: Grundschuldübertragung nach Rücktritt nur als Insolvenzforderung verfolgbar
KI-Zusammenfassung
Nach Rücktritt vom notariellen Hofübertragungsvertrag verlangte die Klägerin vom Insolvenzverwalter die Übertragung nicht mehr valutierender (Eigentümer‑)Grundschulden und deren Grundbucheintragung. Das LG Kleve wies die Klage (soweit nicht durch Teilanerkenntnis zur Grundstücksrückübertragung erledigt) als unzulässig ab. Der Anspruch auf Grundschuldübertragung sei eine Insolvenzforderung i.S.d. §§ 38, 45 InsO und nach § 87 InsO nur im Insolvenzverfahren zu verfolgen. § 106 InsO greife nicht, weil die Auflassungsvormerkung nur die Eigentumsrückübertragung, nicht die Übertragung von Grundschulden sichere.
Ausgang: Klage auf Übertragung und Grundbucheintragung von Grundschulden als unzulässig abgewiesen; Verfolgung nur im Insolvenzverfahren.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Übertragung von Grundschulden stellt als Verschaffungsanspruch eine Insolvenzforderung im Sinne der §§ 38, 45 InsO dar und ist gemäß § 87 InsO grundsätzlich nur im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
§ 106 InsO ermöglicht die Durchsetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nur, soweit der Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück durch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesichert ist.
Eine Auflassungsvormerkung sichert nach ihrem eindeutigen Inhalt lediglich den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums; sie erstreckt sich nicht auf die Übertragung von Grundschulden.
Grundbucheintragungen sind als formelles Recht restriktiv nach ihrem Wortlaut auszulegen; eine Erweiterung der Sicherungswirkung einer Vormerkung entgegen ihrem Inhalt ist nicht zulässig.
Ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) scheidet aus, wenn der Beklagte vor Klageerhebung die zur Erfüllung erforderlichen Erklärungen schuldhaft nicht abgegeben und dadurch Veranlassung zur Klage gegeben hat.
Tenor
Die Klage wird – soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 13.10.2011 bereits beschieden – als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten (nach Teilanerkenntnis nur noch) die Übertragung von Grundschulden und deren Eintragung im Grundbuch.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann waren Eigentümer der im Teilanerkenntnisurteil vom 13.10.2011 genannten Grundstücke, eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Mit notariellem Vertrag vom 29.06.2001 übertrugen sie diesen Grundbesitz an ihren Sohn xxxx M. Über das Vermögen des Sohnes der Klägerin (im Folgenden: Insolvenzschuldner) ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beklagte ist der Insolvenzverwalter. Im notariellen Vertrag ist unter 2.1. h) geregelt, dass der Insolvenzschuldner als Allein- und Selbstschuldner die auf dem Grundbesitz eingetragenen Belastungen, die noch mit ca. 709.000 DM valutierten, übernimmt. Unter 2.2. haben sich die Übergeber ein Rücktrittsrecht vorbehalten, u.a. für den Fall, dass über das Vermögen ihres Sohnes das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Unter 2.2. e) heißt es:
„Bei Ausübung des Übereignungsrechtes sind die Ansprüche auf Rückerstattung der bis dahin gewährten Leistungen nach diesem Vertrag, der planmäßigen Verzinsung und Tilgung von in diesem Vertrag übernommenen Belastungen und jeglicher Ausgleich von Aufwendungen ausgeschlossen.
Zu übernehmen sind dann die Belastungen, die der nachbewilligten Auflassungsvormerkung im Range vorgehen und die durch diese Belastungen gesicherten Darlehen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Vertrages wird auf die Kopie Bl. 14 ff GA Bezug genommen.
Die Auflassungsvormerkung wurde am 28.08.2002 eingetragen (Grundbuchauszug Bl. 44 ff, 51 GA).
Im Jahre 2005 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.07.2007 (Bl. 27 ff GA) erklärten die Klägerin und ihr Ehemann den Rücktritt vom Vertrag sowohl gegenüber dem Insolvenzschuldner
als auch gegenüber dem Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt valutierten die im Klageantrag genannten Grundschulden nicht mehr.
Im März 2008 wurde bereits ein Rückübertragungsvertrag erstellt, der jedoch von der (inzwischen eingesetzten) Betreuerin des Ehemannes der Klägerin nicht genehmigt wurde (Bl. 31 ff GA).
In der Folgezeit entwickelte sich eine lebhafte Korrespondenz zwischen den Parteien über die Frage, welches Schicksal den nicht mehr valutierenden Grundschulden zuteil werden und ob nicht seitens der Klägerin ein Ablösebetrag gezahlt werden sollte (Bl. 110 ff, 133 ff GA). Es fanden auch Gespräche zwischen den Parteien bzw. deren Vertretern statt. Zu einer Rückübertragung der Grundstücke kam es wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassung der Parteien bzgl. der Grundschulden nicht. Die Klägerin setzte dem Beklagten mit Schreiben vom 21.06.2011 eine Frist von 10 Tagen, binnen derer der Beklagte rechtsverbindlich erklären sollte, „dass er den Verpflichtungen aus dem notariellen Vertrag nachkommen und das Objekt an die Klägerin entschädigungslos zurückübertragen werde“ (Bl. 67 ff GA). Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 19.07.2011, dass er zur Rückübertragung bereit sei, wenn sich die Klägerin nicht scheue, unnötige Kosten zu produzieren; durch die Umwandlung der Eigentümergrundschulden in Fremdgrundschulden, die durch die Rückübertragung entstehen werden, werde er in die Lage versetzt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben; eine Löschung der Grundschulden werde nur nach Zahlung einer Ablösesumme möglich sein (Bl. 71 f GA). Eine Rückübertragung erfolgte nicht. Soweit die Klägerin diese mit ihrem Klageantrag zu 1) gerichtlich geltend gemacht hat, ist hierüber unter dem 13.10.2011 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen (Bl. 139 GA).
Die Klägerin trägt vor: Aus dem Übertragungsvertrag vom 25.06.2001 ergebe sich unmittelbar die Verpflichtung des Beklagten, nach erfolgtem Rücktritt auch die Grundschulden auf sie zu übertragen; Ziel dieses Vertrages sei es gewesen, den Hof auch im Falle der Insolvenz des Insolvenzschuldners im Familienbesitz zu halten; dieses Ziel werde konterkariert, wenn der Beklagte die Zwangsversteigerung betreiben könne; der Beklagte habe zu Unrecht damit gedroht, den Hof nach §§ 172 ff InsO in die Zwangsversteigerung zu bringen; dazu sei er nach erfolgtem Rücktritt rechtlich gar nicht mehr in der Lage gewesen; der Beklagte habe das Grundstück nach dem Rücktritt dadurch verschlechtert im Sinne des § 346 BGB, dass er sich bei der S darum bemüht habe, dass diese auf die Grundschulden verzichtet, so dass Eigentümergrundschulden entstehen konnten; mit diesem „Trick“ habe der Beklagte dafür gesorgt, dass nach der Rückübertragung aus den Eigentümergrundschulden Fremdgrundschulden werden.
Die Klägerin geht davon aus, dass der Beklagte (auch) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, soweit er die Klage anerkannt hat. Sie meint, es liege kein sofortiges Anerkenntnis vor; der Beklagte habe nach ihrem Rücktritt vom Übertragungsvertrag die Grundstücke ohne Weiteres an sie zurückübertragen müssen; es sei der Beklagte gewesen, der die Rückübertragung von einer Zahlung abhängig gemacht und die Zwangsversteigerung angedroht habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie die im Grundbuch von xxxx, Blatt xxxx in Abteilung 3 des Grundbuchs eingetragenen Eigentümergrundschulden mit den laufenden Nummern:
Nummer 6:
6.646,79 Euro Grundschuld nebst 11 % Jahreszinsen für die Spar- und Darlehenskasse Mehr eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in xxx– S eG in xxxx,
Nummer 7:
5.112,92 Euro Grundschuld nebst 12 % Jahreszinsen für die Spar- und Darlehenskasse xxxxxxx eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in xxxxxx – S eG in xxxx,
Nummer 10:
69.024,40 Euro Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die S eG in xxxxxx – S 3G in xxxxxx,
Nummer 11:
76.693,78 Euro Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die S eG in xxxxxx,
Nummer 12:
23.008,13 Euro Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die S eG in xxxxxx;
Nummer 13:
76.693,78 Euro Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die S eG in xxxxxx,
Nummer 14:
35.790,43 Euro Grundschuld nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die S eG in xxxxxx,
zu übertragen und die Eintragung der Übertragungen im Grundbuch zu
bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage – soweit er den Anspruch nicht anerkannt hat – für unzulässig. Er meint, es handele sich dabei um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, die gemäß § 87 InsO nur im Insolvenzverfahren verfolgt werden könne; § 106 InsO sei insoweit nicht einschlägig, da sich die Vormerkung ausweislich ihres Wortlauts nur auf die Rückübertragung des Eigentums, nicht aber auf die Übertragung des Grundschulden beziehe; die Klägerin gehe zu Unrecht von einer Einheit des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums und eines Anspruchs auf Übertragung der Grundschulden aus; der Übertragungsvertrag vom 25.06.2001 sei vielmehr in diese beiden Akte zu unterteilen; er habe mit seinem Bemühen, die S zum Verzicht auf die Grundschulden zu bewegen, nur die ihm als Verwalter zustehenden Rechte wahrgenommen.
Er vertritt die Auffassung, aus Ziffer 2.2. des notariellen Vertrages ergebe sich auch kein Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Grundschulden; vielmehr sei in dem Vertrag nur geregelt, dass die Klägerin (und ihr verstorbener Ehemann) bei Ausübung des Rücktrittsrechts verpflichtet seien, die der Auflassungsvormerkung im Range vorgehenden Belastungen zu übernehmen; eine Verpflichtung des Insolvenzschuldners, Grundschulden auf die Klägerin zu übertragen, ergebe sich hieraus jedoch nicht.
Er meint, die Klägerin habe die Kosten des Rechtsstreits auch im Hinblick auf den anerkannten Klageanspruch zu tragen, da er insoweit keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe; er habe den Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung nie geleugnet; es sei die Klägerin gewesen, die zu keinem Zeitpunkt die Rückübertragung isoliert von der Übertragung der Grundschulden verlangt und gewünscht habe; dies zeige sich auch daran, dass die Klägerin trotz des Teilanerkenntnisurteils die Eintragung bis heute nicht betrieben habe, so dass er gehalten gewesen sei, das Grundbuchamt um die Einleitung eines Grundbuchberichtigungserzwingungsverfahrens zu ersuchen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen. Die Klägerin kann nicht im Wege der Leistungsklage die Übertragung der Grundschulden auf sich verlangen. Die Klägerin kann nur im Insolvenzverfahren ihren vermeintlichen Anspruch zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff InsO feststellen lassen und ihre Teilnahme an der Schlussverteilung verlangen.
Bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Übertragung von Grundschulden handelt es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne der §§ 38, 45 InsO, die gemäß § 87 InsO nur im Insolvenzverfahren verfolgt werden kann. Zu den Insolvenzforderungen in diesem Sinne gehören nicht nur Forderungen auf Zahlung von Geld, sondern auch Verschaffungsansprüche (Schumacher in FK-InsO, 6. Aufl., § 45 Rndr. 3). Grundsätzlich kann für solche Ansprüche Befriedigung unmittelbar aus der Insolvenzmasse nicht gefordert werden.
Gemäß § 106 InsO kann allerdings ein Insolvenzgläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, wenn zur Sicherung seines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch für den hier noch zu bescheidenden Anspruch nicht vor. Denn dieser ist, anders als der Rückübertragungsanspruch bezüglich der Grundstücke, nicht durch eine Vormerkung gesichert.
Bezüglich der sich aus dem Übertragungsvertrag vom 29.06.2001 für den Fall des Rücktritts vom Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist zu unterscheiden zwischen dem reinen Grundstücks-Rückübertragungsanspruch, der insolvenzfest durch die eingetragene Auflassungsvormerkung gesichert ist, und einem denkbaren Anspruch auf Übertragung von Grundschulden (vgl.: BGH ZIP, 1994, 1705; OLG Koblenz, VersR 1982, 250 f; BayOLG ZInsO 2003, 1143 ff, zitiert nach JURIS, Rdnr. 19; Wegener in FK-InsO, 6. Aufl., § 106, Rdnr. 16 m.w.N.). Letzterer ist durch die hier vorliegende Auflassungsvormerkung nicht gedeckt, da sich diese nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die Rückübertragung des Eigentums, nicht aber auf die Übertragung von Grundschulden bezieht. Da das Grundbuchrecht ein formelles Recht ist, sind Grundbucheintragungen auch nur sehr restriktiv auszulegen.
Zwar war es von den Vertragsschließenden seinerzeit so gedacht, dass die Eltern den Hof im Falle der Insolvenz zurückerhalten sollten, ohne dafür einen Ausgleich zahlen zu müssen, dass ihr Sohn, der Insolvenzschuldner, die auf dem Grundstück bei Übertragung lastenden Belastungen zwischenzeitlich ganz oder teilweise getilgt hatte. Den hier eingetretenen Fall, dass die wegen vollständiger Tilgung zu Eigentümergrundschulden gewordenen Grundschulden durch die Übertragung der Grundstücke wieder zu Fremdgrundschulden werden, über die der Beklagte als Insolvenzverwalter verfügen kann, hat man offenbar bei Abschluss des Übertragungsvertrages nicht bedacht. Gleichwohl kann allein deswegen die Auflassungsvormerkung entgegen ihrem Wortlaut nicht auch auf eine Übertragung von Grundschulden erstrecken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten der von ihm anerkannten Klageforderung zu tragen. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt nicht vor. Denn der Beklagte wäre nach dem Rücktritt der Klägerin vom Übertragungsvertrag gehalten gewesen, seinerseits alle Erklärungen abzugeben, die zu einer Rückübertragung der Grundstücke auf die Klägerin erforderlich sind. Er kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe die Grundstücke nicht ohne die Übertragung der Grundschulden gewollt, mag die Klägerin auch bis heute trotz des erstrittenen Teilanerkenntnisurteils die Eintragung im Grundbuch noch immer nicht bewerkstelligt haben. Die Kammer hat bei der Kostenentscheidung auch bedacht, dass die Parteien bereits einen Rückübertragungsvertrag geschlossen hatten, der lediglich mangels Genehmigung durch die Betreuerin nicht wirksam werden konnte. Zwar wird man davon ausgehen müssen, dass dies der Beklagte nicht zu vertreten hat. Er hätte gleichwohl danach seinerseits alle für die Rückübertragung erforderlichen Erklärungen abgeben müssen. Da er dies nicht getan hat, hat er Veranlassung zur Klage gegeben.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709ZPO.
Streitwert:
bis 13.10.2011: 913.720,23 Euro (Beschluss vom 02.08.2011)
danach: 292.970,23 Euro (Beschluss vom 02.08.2011, Klageantrag zu 2)