Fußgängerunfall: hälftige Haftung wegen Mitverschuldens nach § 25 Abs. 3 StVO
KI-Zusammenfassung
Nach einem innerörtlichen Verkehrsunfall verlangte eine Fußgängerin Schmerzensgeld, materiellen Schadenersatz, Feststellung künftiger Schäden sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Das LG Kleve bejahte eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrzeugführers, weil er die Fußgängerin bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte erkennen und durch Bremsen den Unfall vermeiden können. Zugleich nahm es ein erhebliches Mitverschulden der Fußgängerin an, da sie bei dichtem Verkehr außerhalb von Kreuzungen/Einmündungen die Fahrbahn querte und den fließenden Verkehr nicht hinreichend beachtete. Der Schaden wurde hälftig geteilt; zugesprochen wurden 5.000 € Schmerzensgeld sowie anteilige Nebenforderungen, der Feststellungsantrag wurde wegen Bezifferbarkeit abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Fußgängerunfall teilweise zugesprochen (hälftige Haftung); Feststellungsantrag im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrzeugführer verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er bei innerörtlichem, dichtem Verkehr nicht so aufmerksam auf Sicht fährt, dass er querende Fußgänger rechtzeitig erkennt und durch Bremsen einen Zusammenstoß vermeiden kann.
Bei dichtem Verkehr dürfen Fußgänger die Fahrbahn nach § 25 Abs. 3 StVO grundsätzlich nur an Kreuzungen oder Einmündungen überqueren; ein Verstoß begründet ein erhebliches Mitverschulden.
Ein Mitverschulden des Fußgängers ist in der Abwägung nach § 254 BGB besonders gewichtig, wenn der Zusammenstoß für ihn „plötzlich“ kommt und dies darauf hindeutet, dass er den fließenden Verkehr der zu betretenden Fahrspur nicht hinreichend beachtet hat.
Bei beiderseitigen Verursachungsbeiträgen (gesteigerte Betriebsgefahr durch Unaufmerksamkeit des Fahrers und erhebliches Mitverschulden des Fußgängers) kann eine hälftige Schadensteilung angemessen sein.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die geltend gemachten Schäden bereits bezifferbar sind.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.000 Euro (in Buchstaben: fünftausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 73,78 Euro (in Buchstaben: dreiundsiebzig 78/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 546,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins-satz seit dem 18.07.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die verstorbene Klägerin begehrte von den Beklagten Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden und Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 08.01.2008 gegen 16.50 Uhr auf der Essenberger Straße in Moers ereignet hat. (Soweit im Folgenden im Tatbestand von der Klägerin die Rede ist, ist die verstorbene Klägerin gemeint.)
Am Unfalltag beabsichtigte die Klägerin, die Ey Straße unmittelbar vor dem Haus, in dem sie wohnt, als Fußgängerin zu überqueren. An dieser Stelle besteht die Straße aus je einer Fahrspur in beide Richtungen. Etwa 150 m entfernt, rechts von der die Straße überquerenden Klägerin befindet sich die Kreuzung der Essenberger Straße mit der XyStraße. Von dort, also aus Sicht der Klägerin von rechts kommend, näherte sich der Beklagte zu 1.) mit seinem Pkw der Stelle, an der die Klägerin die Straße überqueren wollte.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien war zum Unfallzeitpunkt die EyStraße stark befahren. Der Verkehr stand auf der Ey Straße vor der Kreuzung Xy Straße, so dass die Klägerin zwischen den dort stehenden Fahrzeugen die erste der beiden Fahrspuren überqueren konnte. Sie wurde sodann vom Fahrzeug des Beklagten zu 1.) erfasst und verletzt, als sie sich auf der zweiten Fahrspur befand. Sie stürzte vor das Fahrzeug und lag nach dem Unfall mit dem Kopf in Richtung des Bürgersteiges, den sie hatte erreichen wollen, mit einem Abstand von etwa einem Meter zu diesem Bürgersteig. Das Fahrzeug des Beklagten zu1.) wies nach dem Unfall auf der Kühlerhaube in Fahrtrichtung rechts vom Mercedesstern eine Eindellung auf.
Die Klägerin wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus transportiert. Dort wurden Frakturen des vorderen und hinteren Beckenrings rechts, eine Clavicula-Mehrfachfraktur rechts festgestellt, die sie sich bei dem Unfall zugezogen hatte. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Bericht vom 11.03.2008 aus dem Hospital in Mx verwiesen (Bl. 9/10 GA).
Die Klägerin trägt vor:
Sie sei aufgrund einer Oberschenkelamputation rechts im Jahre 1989 gehbehindert. Sie sei aber mit Unterarmgehstützen mobil. Sie habe – vom Bahnhof kommend – beabsichtigt, die Ey Straße zu überqueren. Dies sei ihr auf der stadteinwärts führenden Fahrspur, der ersten zu überquerenden Spur, aufgrund des Rückstaus auch problemlos möglich gewesen.
Sie habe sich sodann mit einem Blick nach rechts vergewissert, dass aus Richtung der Kreuzung Xy Straße sich kein Verkehr nähert. Da kein Fahrzeug zu sehen gewesen sei, habe sie begonnen, auch diese Fahrspur zu überqueren. Der Beklagte zu 1.) müsse nach dem Abbiegen in die Ey Straße beschleunigt und sie übersehen haben.
Sie habe außer den Frakturen auch noch zahlreiche Abschürfungen und Hämatome im Bereich des Thorax und eine Schädelprellung davongetragen. Sie leide noch unter Einschränkungen der Beweglichkeit der rechten Schulter. Es liege eine Verminderung der Kraftentfaltung vor und sie leide unter einer schmerzhaften Gehbehinderung. Die Behandlung sei insoweit bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen gewesen.
Die Klägerin befand sich vom 08.01. bis 13.02.2008 in stationärer Krankenhausbehandlung.
Den Anspruch auf Zahlung aus Ziffer 2.) der Klage begründet die Klägerin wie folgt:
| Kostenpauschale | 25,00 Euro |
| Heilmittelzuzahlung | 6,71 Euro |
| Grundgebühr für die Telefonnutzung im Krankenhaus | 31,89 Euro |
| Gebühr für die Fernsehnutzung | 68,96 Euro |
| Arztbericht | 15,00 Euro |
| Summe | 147,56 Euro |
Die Klägerin beantragt,
1.)
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 13.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2008 zu zahlen;
2.)
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2008 zu zahlen;
3.)
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund des Schadensereignisses vom 08.01.2008 gegen 16.50 Uhr zu zahlen;
4.)
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 899,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor:
Nach dem Abbiegen auf die Ey Straße sei der Beklagte zu 1.) nur mit geringer Geschwindigkeit gefahren, weil die sonst innerstädtisch übliche Geschwindigkeit aufgrund der Witterung und des starken Verkehrsaufkommens gar nicht möglich gewesen sei. Er habe die Klägerin auch nicht auf der Fahrspur sehen können, während er sich der späteren Unfallstelle genähert habe. Vielmehr sei die Klägerin plötzlich und für ihn überraschend auf die Fahrbahn getreten, nachdem sie zwischen den Fahrzeugen, die auf der Gegenfahrbahn standen, hindurch gegangen sein müsse. Er habe sie vor dem Unfall gar nicht gesehen. Sie sei bei Dunkelheit und Regen und mit dunkler Kleidung bekleidet nicht zu sehen gewesen. Er sei erst durch den Zusammenstoß und den Knall, der dabei entstanden sei, aufmerksam geworden. Er habe sofort gebremst und auch sofort gestanden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 06.11.2008 (Bl. 58 bis 60 GA) und das Gutachten des Sachverständigen Becke vom 11.08.2009 (Bl. 129 bis 165 GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die verstorbene Klägerin hat gegen die Beklagten – die als Gesamtschuldner haften – einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte der ihr durch den Unfall vom 08.01.2008 entstandenen Schäden, §§ 7, 9 StVO, §§ 1, 3 PflVG, §§ 823, 249, 253 BGB, diesen Anspruch kann die Klägerin als Rechtsnachfolgerin geltend machen (im folgenden ist mit Klägerin die ursprüngliche Klägerin gemeint).
Der Beklagte zu 1.) hat die Verletzungen der Klägerin schuldhaft herbeigeführt, denn er hat die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers schuldhaft verletzt und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht.
Der Beklagte zu 1.) ist nicht hinreichend aufmerksam auf Sicht gefahren und hätte den Unfall vermeiden können, wenn er diese Pflicht erfüllt hätte. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach der Beweisaufnahme fest.
Zwar hat der Beklagte zu 1.) bei seiner Anhörung angegeben, die Klägerin vor dem Unfall nicht gesehen zu haben. Auch die Ehefrau des Beklagten zu 1.), die Zeugin B, hat angegeben, die Klägerin vor dem Unfall nicht gesehen zu haben. Dies führt aber nicht zu einer Entlastung des Beklagten zu 1.), so dass es auf eine Vernehmung der Polizeibeamten zu der Frage, ob die Zeugin B überhaupt Beifahrerin im Fahrzeug des Beklagten zu 1.) während des Unfalles gewesen ist, nicht mehr ankommt.
Denn auch dann, wenn der Beklagte zu 1.) die Klägerin vor dem Zusammenstoß nicht gesehen hat, so bedeutet dies nicht, dass er sie nicht hätte sehen können und müssen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Be steht vielmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 1.) die Klägerin hätte sehen und den Unfall auch hätte vermeiden können, wenn er hinreichend aufmerksam gefahren wäre. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen konnte der Beklagte zu 1.) die Klägerin bei einer Entfernung von 35 m bereits erkennen, weil sich die Klägerin unstreitig durch die auf der Gegenfahrbahn stehenden Fahrzeugkolonne hindurch auf die Fahrspur des Beklagten zu 1.) zubewegte. Bei dieser Situation war die Klägerin trotz der Dunkelheit und des Regens in dieser Entfernung für den Beklagten zu 1.) bei hinreichender Aufmerksamkeit zu erkennen.
Hätte der Beklagte zu 1.) auf die Klägerin zu diesem Zeitpunkt geachtet und auf sie durch Bremsen reagiert, als sie seine Fahrspur betrat, hätte er den Zusammenstoß, so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, sowohl bei einer vorher gefahrenen Geschwindigkeit von 15 km/h als auch einer solchen von 25 km/h sicher vermeiden können.
Da sich der Beklagte zu 1.) im innerörtlichen Bereich auf einer belebten Straße befand, musste er mit Fußgängern auch rechnen, die auf diese Weise die Straße zu überqueren versuchen würden.
Die Klägerin trifft aber ein erhebliches Mitverschulden.
Denn die Klägerin hätte ihrerseits das Gebot aus § 25 Abs. 3 StVO beachten müssen. Danach haben Fußgänger, Fahrbahnen unter Berücksichtigung des Verkehrs auf dem kürzesten Wege und wenn es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Eine derartige Verkehrslage liegt vor, wenn der Verkehr sehr dicht ist. Dies war am Unfalltag der Fall. An der Unfallstelle befindet sich auch keine Kreuzung oder Einmündung. Die Klägerin war also grundsätzlich nicht berechtigt, die Straße an dieser Stelle überhaupt zu überqueren.
Daneben hat die Klägerin jedoch, dies ist gravierender, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und dadurch den Unfall schuldhaft mit verursacht. Denn sie hat bei der Überquerung der Straße nicht auf den Verkehr auf der Fahrspur geachtet, die der Beklagte zu 1.) befahren hat. Dies ist nach § 9 StVO in Verbindung mit § 254 BGB zu berücksichtigen.
Denn die Klägerin hat bei ihrer Anhörung angegeben, dass sie plötzlich vom Beklagten zu 1.) angefahren worden sei. Sie wisse nicht, wo es hergekommen sei. Dies ist ein deutliches Zeichen dafür, dass die Klägerin den fließenden Verkehr auf der Fahrspur des Beklagten zu 1.) nicht hinreichend beachtet hat. Denn aufgrund des dichten Verkehrs auf der von der Klägerin zunächst überschrittenen Fahrspur, dort standen die Fahrzeuge, und bei gehöriger Beachtung des weiteren Verkehrs hätte der Klägerin nicht entgehen können, dass sich auf der zweiten Fahrspur von rechts Fahrzeuge näherten. Die Tatsache, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) für die Klägerin trotzdem überraschend gewesen sein muss, spricht unzweifelhaft dafür, dass die Klägerin auf den fließenden Verkehr nicht geachtet hat. Dies ist in hohem Maße fahrlässig.
Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.), die durch dessen Unaufmerksamkeit gesteigert ist, und unter Berücksichtigung des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin, die die Straße an dieser Stelle nicht hätte überqueren dürfen, jedenfalls dabei aber die nötige Sorgfalt hätte walten lassen müssen, erscheint es der Kammer angemessen, den Schaden hälftig zu teilen.
Der Klägerin steht aufgrund dessen ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu. Daneben kann die Klägerin Ersatz der materiellen Schäden in Höhe von 73,78 Euro und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro fordern. Ihr steht jedoch ein Anspruch auf Feststellung der entsprechenden Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden nicht zu.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro.
Die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Ausmaß und der Schwere der psychischen und physischen Störungen, also dem Maß der Lebensbeeinträchtigung, der Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, der Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Trennung von der Familie, der Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, der Fraglichkeit der endgültigen Heilung, dem Alter und den persönlichen Vermögensverhältnissen des Verletzten und des Schädigers sowie dem Grad des Verschuldens, des Mitverschuldens des Verletzten und des Verhaltens des Schädigers nach der Verletzungshandlung.
Die Klägerin hat bei dem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitten. Sie zog sich eine Beckenringfraktur rechts, eine Mehrfachfraktur des rechten Schlüsselbeins, eine Schädelprellung und Abschürfungen sowie Hämatome zu. Diese Verletzungen führten zu einem Krankenhausaufenthalt vom 08.01. bis 13.02.2008. Die Verletzungen sind auch nicht folgenlos verheilt. Vielmehr verblieben Einschränkungen in der Beweglichkeit der rechten Schulter und eine Verminderung der Kraftentfaltung. Zudem beklagte die Klägerin eine schmerzhafte Gehbehinderung.
Angesichts dieser Verletzungen, der Verletzungsfolgen, des Grades des Verschuldens des Beklagten zu 1.) sowie unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin erscheint ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro jedoch angemessen und auch ausreichend.
Die Klägerin hat daneben einen Anspruch auf Erstattung der bezifferten materiellen Schäden in Höhe von 73,78 Euro.
Dieser Anspruch errechnet sich wie folgt:
| Kostenpauschale | 25,00 Euro |
| Heilmittel | 6,71 Euro |
| Telefonkosten Grundgebühr | 31,89 Euro |
| Kosten für Fernsehen | 68,96 Euro |
| Arztbericht | 15,00 Euro |
| Summe | 147,56 Euro |
| hiervon ½ = | 73,78 Euro |
Der Klägerin sind durch die Verletzungen und den Krankenhausaufenthalt diese materiellen Kosten entstanden, die von den Beklagten auch nicht bestritten werden. Aufgrund des hälftigen Mitverschulden sind diese Kosten aber auch nur zur Hälfte erstattungsfähig.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten vorprozessual anrechenbar entstanden sind. Diese Kosten belaufen sich nach der zutreffenden Berechnung der Klägerin – jedoch unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes von 5.073,78 Euro – auf nur 546,69 Euro.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung. Dieser Anspruch mag zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden haben, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen ist, welche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden noch entstehen konnten. Dieser Anspruch war aber zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bezifferbar.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 5.073,78 Euro seit dem 18.03.2008 sowie aus 546,69 Euro seit dem 18.07.2008 (Zustellung der Klageschriften an die Beklagten), §§ 286, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.
Streitwert: 15.147,56 Euro