Stufenklage: Auskunft über nicht ausgewiesene Steuern und Gebühren bei Nichtantritt von Flügen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Auskunft über den Anteil von Steuern und Gebühren in zahlreichen Flugbuchungen, deren Flüge nicht angetreten wurden. Streitpunkt waren u.a. Zuständigkeit, anwendbares Recht, Wirksamkeit der Abtretungen sowie behauptete AGB-Klauseln (Rechtswahl, Abtretungsverbot, Ausschlussfristen). Das LG Kleve bejahte seine (internationale) Zuständigkeit am Erfüllungsort Weeze und wendete mangels nachgewiesener Rechtswahl deutsches Recht an. Ein Auskunftsanspruch aus §§ 242, 398 BGB bestehe, da Steuern und Gebühren nach Art. 23 VO (EG) 1008/2008 gesondert auszuweisen seien und als nur bei Antritt anfallendes Fremdgeld nicht behalten werden dürften; die Abtretungen seien wirksam.
Ausgang: Der Beklagten wurde in der ersten Stufe der Stufenklage die Auskunft über angefallene Steuern und Gebühren vollständig aufgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Für Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag i.S.d. Art. 7 Nr. 1 lit. a Brüssel-Ia-VO genügt bei Rückgewähr- bzw. Rückforderungsbegehren ein Kausalzusammenhang zur vertraglichen Beziehung; sie fallen damit unter „Ansprüche aus einem Vertrag“.
Der Erfüllungsort bei Streitigkeiten aus Luftbeförderungsverträgen liegt wahlweise am Ort des vertragsgemäßen Abflugs oder der Ankunft; diese Grundsätze sind auf Rückabwicklungs- bzw. Anrechnungsansprüche nach Nichtantritt übertragbar.
Mangels nachgewiesener Einbeziehung und Inhalts von AGB (insbesondere Rechtswahl-, Abtretungsverbots- oder Ausschlussfristenklauseln) bleiben diese bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt; für deren Voraussetzungen trägt der Verwender die Darlegungs- und Beweislast.
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht, wenn der Anspruchsteller entschuldbar über Umfang oder Bestehen eines (Zahlungs-)Anspruchs im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann; dies gilt insbesondere, wenn Steuern und Gebühren entgegen Art. 23 VO (EG) 1008/2008 nicht gesondert ausgewiesen wurden.
„Echtes Factoring“ (Forderungskauf mit Geltendmachung im eigenen Namen und auf eigenes Risiko) unterfällt nicht dem RDG; ein Verstoß gegen das RDG führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung bzw. der Forderungsdurchsetzung.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, offenzulegen, in welcher Höhe gem. Art. 23 VO #####/####/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren bei den folgenden Buchungen angefallen sind:
Nr.
Name des Buchenden
Buchungsnummer
1
ZZU3QS
2
PZ7M6A
3
Y468NW
4
ZS2QXE
5
UURIQV
6
FS9HNL
7
SNMNYR
8
G2E8FG
9
K6JR3K
10
L33T7T
11
KQ242S
12
MS4CSL
13
U81IFK
14
EST7RY
15
T9S45B
16
HT8QSI
17
QIHJ4Y
18
J63HQN
19
AT6F3F
20
J5H6PA
21
J5H6PA
22
G6TM5E
23
VZCI3P
24
JTMUWI
25
U7IHHK
26
LTRKFM
27
LVBH3P
28
NUV4JF
29
I3WYGT
30
LVYU3K
31
YW4LHR
32
E97ERN
33
XKG5SB
34
P2237B
35
DZBV7R
36
RUQFQX
37
EVKS3Z
38
O8UC7E
39
A7BNMH
40
MUI65B
41
TQZFUF
42
I4TBSD
43
KPV39P
44
VQW1NR
45
BUQQ9M
46
KTW4QV
47
D9NYQB
48
SVGY9C
49
P82FYH
50
VUM83S
51
ATKV7Z
52
QTIQRI
53
FT27VM
54
Z4JBTG
55
R4ESWH
56
XZ56YT
57
B11ERJ
58
Z4LMJT
59
CUZKFS
60
J187FW
61
N2DFGJ
62
ATTLUF
63
F22Q3E
64
PSW5SI
65
A6S7QH
66
B41USD
67
XZD8GE
68
CQD14L
69
L1VV7J
70
CVE48Q
71
RTLIPA
72
CNIW2C
73
Q7SQGX
74
MMED2S
75
MUZW4C
76
PQP9NG
77
OLWRSC
78
N1PWPZ
79
SRV96L
80
CZEBPM
81
RPT9TR
82
P4BJ6N
83
Z4ZZQG
84
D1P2SG
85
Q3F52D
86
D8BYSE
87
XTYWRY
88
JUH27T
89
VTMFVI
90
AR8JNL
91
MRKCKP
92
Q9ZNTE
93
Q5S4YQ
94
XL5VTY
95
E1R6VG
96
Z95R5R
97
HM4PNZ
98
ZTTNTI
99
RS9BHD
100
A4C1SQ
101
Q7D2VK
102
D25V9D
103
T7WWGR
104
YW9FMC
105
NSD24G
106
DQPWXT
107
OZGDMA
108
VT849J
109
MPVVVV
110
KWGRYS
111
AUGZ3G
112
MQDSGF
113
EZ9H9D
114
GSZ15M
115
LS8QPC
116
XPF83F
117
PSEZVS
118
I3MLKN
119
IVDBWX
120
ER1L5G
121
W43N5D
122
B1945N
123
V3K8XN
124
Y4Y4UG
125
B2593Q
126
SV4L2M
127
JZWNHJ
128
G5BMNN
129
GQGUML
130
O1QDMJ
131
O8FEUE
132
YZQDWC
133
V1ITWM
134
P36ENG
135
VSTN8V
136
GRW13P
137
W8ZT7R
138
CQHH8M
139
P4EVYD
140
P4IF5N
141
JSJF7F
142
J3CT2Q
143
WU4HYV
144
Z4CGYG
145
M7FNYE
146
C6EQFE
147
OTRGKP
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ein Luftverkehrsunternehmen, im Wege der Stufenklage aus abgetretenem Recht zunächst einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe von Steuern und Gebühren geltend, die von den Zedenten an die Beklagte entrichtet wurden.
Die im Klageantrag bezeichneten Zedenten buchten bei der Beklagten Flüge mit Start- bzw. Zielflughafen Weeze, wobei jeweils nicht angegeben war, welcher Anteil des Flugentgelts auf Steuern und Gebühren entfiel. Im Rahmen des jeweiligen Buchungsvorgangs wurde den Zedenten keine Möglichkeit gegeben, die jeweils gültigen AGB der Beklagten in wiedergabefähiger Form herunterzuladen und zu speichern. Die AGB wurden den Zedenten auch nicht vor bzw. nach Vertragsschluss zugeschickt.
Trotz vorheriger Entrichtung des Flugpreises inkl. Steuern und Gebühren traten die Zedenten bzw. diejenigen Personen, für welche sie die Flüge gebucht hatte, die Flüge nicht an.
Die Zedenten traten etwaige Rückforderungsansprüche, die sich aus dem Nichtantritt der Flüge ergaben, an die Klägerin ab. Diese forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Offenlegung der auf das jeweilige Flugentgelt entfallenden Steuern und Gebühren und Zahlung des entsprechenden Betrags auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Wegen der Buchungsunterlagen, Abtretungserklärungen der Fluggäste und Anspruchsschreiben der Klägerin wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, auf das Rechtsverhältnis der Parteien sei deutsches Recht anwendbar. Soweit die Beklagte behaupte, in den jeweils gültigen AGB sei eine Rechtswahlklausel zugunsten des irischen Rechts enthalten gewesen, bestreitet die Klägerin eine solche Vereinbarung mit Nichtwissen.
Die Klägerin beantragt in der ersten Stufe,
die Beklagte zu verurteilen, offenzulegen, in welcher Höhe gem. Art. 23 VO #####/####/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren bei den aus dem Tenor ersichtlichen Buchungen angefallen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Ansicht, auf die jeweiligen Beförderungsverträge sei aufgrund der in den jeweils geltenden AGB enthaltenen Rechtswahlklauseln irisches Recht anwendbar. Nach irischem Recht seien die jeweiligen Abtretungsverträge zugunsten der Klägerin unwirksam. Darüber hinaus enthielten die jeweils gültigen AGB ein explizites Abtretungsverbot. Im Übrigen seien die Abtretungsverträge bereits deswegen nichtig, weil sie weder vom RDG gedeckt seien noch die Klägerin über die notwendige Genehmigung nach dem ZAG verfüge. Überdies habe sie dadurch, dass die Flüge von den jeweiligen Zedenten nicht angetreten wurden, keine Aufwendungen erspart, die nunmehr herausverlangt werden könnten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der ersten Stufe, über die hier einzig zu entscheiden war, in vollem Umfang begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Insbesondere ist das Landgericht Kleve nach Art. 5 Abs. 1, 7 Nr. 1a Brüssel-Ia-VO örtlich zuständig, da der Erfüllungsort der jeweiligen Flugbeförderungsverträge am Flughafen Weeze und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Kleve lag.
a) Die internationale Zuständigkeit ist nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. #####/#### des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) zu bestimmen.
b) Nach Art. 5 Abs. 1, 7 Nr. 1a Brüssel-Ia-VO können Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ ist hierbei autonom auszulegen, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 58 – flightright; BGH, NJW 2019, 2780 Rn. 35; jeweils m. w. N.). Er setzt eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 60 – flightright; BGH, NJW 2019, 2780 Rn. 35; jeweils m. w. N.). Bei einer Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge genügt die Feststellung, dass ohne eine freiwillig eingegangene vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht gezahlt worden wäre und kein Rückgewähranspruch bestünde. Dieser Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung reicht aus, um die Klage auf Rückgewähr zu den Fällen zu zählen, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden (EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 55 – Profit T2; BGH, NJW 2019, 2780 Rn. 35).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht zunächst Auskunftsansprüche hinsichtlich der Höhe der von den Zedenten an die Beklagte i. R. d. jeweiligen Buchungsvorgänge gezahlten Steuern und Gebühren geltend, um in der zweiten Stufe Zahlung zu verlangen. Ein entsprechender Zahlungsanspruch folgt hierbei aus § 648 S. 2 BGB. Hiernach behält das Beförderungsunternehmen im Fall der konkludenten Kündigung des Beförderungsvertrags durch Nichtantritt des Fluges zwar grundsätzlich seinen Anspruch auf Flugentgelt, es muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was es durch die Nichtausführung des Fluges erspart hat. Dies sind jedenfalls die auf den betroffenen Fluggast entfallenden Steuern und Gebühren, da diese nur anfallen, wenn der Fluggast den Flug tatsächlich antritt (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 15394).
c) Der demnach für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort i. S. d. Art. 7 Nr. 1a Brüssel-Ia-VO ist grundsätzlich – nach Wahl des Fluggastes – entweder der Ort des vertragsgemäßen Abflugs oder der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (BGH, NJW 2011, 2056; EuGH, NJW 2009 – Rehder/Air Baltic). Diese im Zusammenhang mit der Fluggastrechte-VO entwickelte Rechtsprechung ist auf die Kündigung isolierter Beförderungsverträge gem. § 648 S. 2 BGB zu übertragen, um eine „gespaltene“ Auslegung der Regelungen über die örtliche und internationale Zuständigkeit zu verhindern (LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 22 S 307/16 –, juris; AG Hamburg, BeckRS 2020, 7154).
Bei sämtlichen streitgegenständliche Buchungen war entweder Abflug- oder Zielflughafen Weeze, sodass ein internationaler und zugleich örtlicher Gerichtsstand in Kleve zu bejahen ist.
2.
2. Auch die Voraussetzungen der Stufenklage nach § 254 ZPO sind erfüllt. Die Klägerin verbindet ihren Zahlungsantrag mit einem Auskunftsantrag, da sie ohne die Auskunft nicht in der Lage wäre, ihren Zahlungsantrag zu beziffern.
3.
Die Klage ist in der ersten Stufe, über die vorliegend allein zu entscheiden war, begründet.
1. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) war über die Frage der Begründetheit der Klage unter Zugrundelegung deutschen Rechts zu entscheiden.
Hiernach ist bei einem Vertrag über die Beförderung von Personen – sofern eine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 der Vorschrift nicht getroffen wurde – das Recht das Recht des Staates anzuwenden, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet.
a) Es kann insofern dahinstehen, ob die vermeintlich in den jeweils gültigen AGB der Beklagten enthaltene Rechtswahlklausel irreführend und intransparent i. S. d. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) ist, da die Beklagte trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts sowohl hinsichtlich des Inhalts der angeblich vorhandenen Klauseln als auch hinsichtlich der Einbeziehung in die jeweiligen Buchungsvorgänge beweisfällig geblieben ist. Ein Vorabentscheidungsgesuch nach Art. 267 AEUV, wie i. R. d. mündlichen Verhandlung erörtert, war deshalb nicht geboten.
Grundsätzlich kann sich ein Zessionar bezüglich solcher Umstände, die Gegenstand der Wahrnehmung des Zedenten waren, nicht auf ein bloßes Nichtwissen berufen, sondern muss vielmehr zum Ergebnis seiner Erkundigen nach § 412, 402 BGB vortragen (BGH, NJW 1992, 1624 m. w. N.).
Auch wenn die Klägerin vorliegend erklärt hatte, die Behauptung der Beklagten, dass eine derartige Rechtswahlklausel zum Zeitpunkt der jeweiligen Buchungen überhaupt in den AGB der Beklagten enthalten war, mit Nichtwissen zu bestreiten, hat sie doch entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis ihrer Erkundigen bei den jeweiligen Zedenten vorgetragen. Sie gab nämlich an, deswegen nicht zum Inhalt der jeweiligen AGB vortragen zu können, da die Beklagte – insofern unbestritten – i. R. d. jeweiligen Buchungsvorgänge entgegen § 312i BGB weder eine Möglichkeit gegeben habe, die AGB in wiedergabefähiger Form herunterzuladen und zu speichern, noch diese den Zedenten gesondert zugeschickt habe. In diesem Fall entspricht es jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Zedenten hinsichtlich des Inhalts der AGB keine näheren Angaben machen konnten, sodass der Klägerin im Ergebnis auch ein pauschales Bestreiten nicht zu verwehren war.
Obgleich die Beklagte sowohl in der Terminsladung als auch in der mündlichen Verhandlung selbst darauf hingewiesen worden war, dass der Inhalt der jeweils maßgeblichen AGB weder konkret vorgetragen noch belegt war, hat sie bis zuletzt nicht ergänzend vorgetragen, sodass etwaige Regelungen in den AGB i. R. d. rechtlichen Würdigung keine Berücksichtigung finden können.
b) Nach der somit maßgeblichen Regelung des Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO findet deutsches Recht Anwendung, da der Erfüllungsort der jeweiligen Beförderungsverträge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland war und die jeweiligen Zedenten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben.
2. Die Klägerin kann von der Beklagten Auskunft über die i. R. d. jeweiligen Flugbuchungen vereinnahmten Steuern und Gebühren verlangen, §§ 242, 398 BGB.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, NJW 2002, 3771 m. w. N.).
Diese Voraussetzung sind vorliegend erfüllt: Entgegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. #####/#### des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft hatte die Beklagte in den jeweiligen Buchungsbestätigungen Steuern und Gebühren nicht gesondert ausgewiesen. Da der Klägerin keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, bedarf sie zur Geltendmachung ihres Anspruchs der Auskunft der Beklagten. Dieser ist die Auskunftserteilung unschwer möglich, weil sie anhand einer Datenbank erkennen kann, welche Steuern und Gebühren auf die jeweiligen Buchungsvorgänge entfallen. Da es sich hierbei um Fremdgeld handelt, das die Beklagte nicht zu behalten berechtigt ist, stellt die begehrte Auskunft auch keine unzumutbare Offenlegung ihrer Kalkulation dar (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 15394).
Soweit die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.09.2020 vortragen lässt, sie habe infolge des Nichtantritts der jeweiligen Flüge keine Aufwendungen erspart, steht eine derart pauschale Behauptung dem hier streitgegenständlichen Auskunftsverlangen nicht entgegen. Insbesondere verkennt die Beklagte, dass die Klägerin – anders als in dem von der Beklagten herangezogenen Fall des BGH (BGH, Urteil vom 20. März 2018 – X ZR 25/17 –, juris) – nicht die umfassende Rückerstattung der Ticketpreise inkl. Fixkosten begehrt, sondern lediglich die Rückzahlung der individuell tatsächlich nicht angefallenen Steuern und Gebühren. Im Übrigen obliegt es der Beklagten als Luftfahrtunternehmen konkret vortragen, was sie an Steuern, Gebühren, Kerosin, Verpflegung etc. aufgrund der Stornierung einsparen konnte (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 22 S 307/16 –, Rn. 14, juris).
b) Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert, da die im Klageantrag benannten Fluggäste ihre Ansprüche auf Rückzahlung des Flugentgelts insbesondere in Bezug auf Steuern und Gebühren wirksam an die Klägerin abgetreten haben.
aa) Ein etwaiges in den AGB der Beklagten enthaltenes Abtretungsverbot stünde dem nicht entgegen, da ein solches wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam wäre. Eine Regelung, mit welcher den Fluggästen die Möglichkeit genommen würde, sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche spezialisierter Dienstleister zu bedienen anstatt sich selbst auf eine mühsame Auseinandersetzung mit dem Luftfahrtunternehmen einlassen zu müssen, würde nur dann keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstellen, wenn das Luftfahrtunternehmen seinerseits ein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss vorweisen könnte (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 15394). Derartige schützenswerte Interessen der Beklagten sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Ergebnis kann die Frage der Zulässigkeit eines in AGB vereinbarten Abtretungsverbots jedoch dahinstehen, da die Beklagte – wie dargelegt – hinsichtlich Inhalt und Einbeziehung der AGB beweisfällig geblieben ist.
bb) Entgegen der im nachgelassenen Schriftsatz geäußerten Auffassung der Beklagten sind die jeweiligen Abtretungen auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das RDG unwirksam, § 134 BGB.
Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach § 2 Abs. 1 RDG wird von der Rechtsdienstleistung zunächst jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten erfasst, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist eine Rechtsdienstleistung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung); abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien ist das Geschäftsmodell der Klägerin dem sog. „echten Factoring“ bzw. „Forderungskauf“ zuzuordnen. D. h. sie macht die erworbenen Ansprüche vollständig im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko geltend.
Wie die Beklagte zutreffend erkannt hat, unterfällt das „echte Factoring“ nicht dem Anwendungsbereich des RDG (BGH, NJW 2020, 208 Rn. 41 m. w. N.). Hieraus ist jedoch gerade nicht zu schlussfolgern, dass eine entsprechende Tätigkeit gegen das RDG verstößt. Vielmehr macht die Klägerin in zulässiger Weise eigene Rechte im eigenen Namen geltend, ohne dass das RDG irgendwelche Geltung entfalten würde.
cc) Im Übrigen kann dahinstehen, ob für das Geschäftsmodell der Klägerin – wie durch die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.09.2020 vorgetragen – eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 KWG respektive § 1 S. 2 Nr. 6 ZAG i. V. m. § 10 Abs. 1 ZAG notwendig ist, da das Fehlen einer Erlaubnis grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der jeweils abgeschlossenen Rechtsgeschäfte führt (vgl. D ZAG § 10 Rn. 94; Baumbach/Hopt/Hopt, 2. Teil. V. (7) Bankgeschäfte Rn. A/1-Y/4 Rn. A/5; jeweils m. w. N.).
c) Der Beklagten steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da sie jedenfalls mit der Klageschrift eine Abschrift der Abtretungserklärungen erhalten hat, deren Authentizität sie nicht in Zweifel gezogen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Vorlage der Abtretungsurkunden im Original nicht erforderlich. Im allgemeinen Rechtsverkehr werden Fotokopien heute den Originalurkunden allgemein gleichgestellt, sodass auch i. R. d. § 410 BGB die Vorlage einer Fotokopie genügt. Nur wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Fotokopie erhebt, besteht die Verpflichtung zur Vorlage des Originals (BAG, NJW 1968, 2078; BSG, BeckRS 1995, 30755533; offen gelassen: BGH, NJW 2007, 1269; jeweils m. w. N.).
d) Schließlich kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf eine etwaige in den jeweils gültigen AGB vereinbarte Ausschlussfrist hinsichtlich der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen berufen. Insofern kann wiederrum dahinstehen, ob eine derartige Vereinbarung in AGB überhaupt wirksam wäre, da die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des konkreten Inhalts der AGB beweisfällig geblieben ist.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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