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Landgericht Kleve·2 O 252/19·13.10.2020

Stufenklage: Auskunft über nicht ausgewiesene Steuern und Gebühren bei Nichtantritt von Flügen

ZivilrechtSchuldrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Auskunft über den Anteil von Steuern und Gebühren in zahlreichen Flugbuchungen, deren Flüge nicht angetreten wurden. Streitpunkt waren u.a. Zuständigkeit, anwendbares Recht, Wirksamkeit der Abtretungen sowie behauptete AGB-Klauseln (Rechtswahl, Abtretungsverbot, Ausschlussfristen). Das LG Kleve bejahte seine (internationale) Zuständigkeit am Erfüllungsort Weeze und wendete mangels nachgewiesener Rechtswahl deutsches Recht an. Ein Auskunftsanspruch aus §§ 242, 398 BGB bestehe, da Steuern und Gebühren nach Art. 23 VO (EG) 1008/2008 gesondert auszuweisen seien und als nur bei Antritt anfallendes Fremdgeld nicht behalten werden dürften; die Abtretungen seien wirksam.

Ausgang: Der Beklagten wurde in der ersten Stufe der Stufenklage die Auskunft über angefallene Steuern und Gebühren vollständig aufgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag i.S.d. Art. 7 Nr. 1 lit. a Brüssel-Ia-VO genügt bei Rückgewähr- bzw. Rückforderungsbegehren ein Kausalzusammenhang zur vertraglichen Beziehung; sie fallen damit unter „Ansprüche aus einem Vertrag“.

2

Der Erfüllungsort bei Streitigkeiten aus Luftbeförderungsverträgen liegt wahlweise am Ort des vertragsgemäßen Abflugs oder der Ankunft; diese Grundsätze sind auf Rückabwicklungs- bzw. Anrechnungsansprüche nach Nichtantritt übertragbar.

3

Mangels nachgewiesener Einbeziehung und Inhalts von AGB (insbesondere Rechtswahl-, Abtretungsverbots- oder Ausschlussfristenklauseln) bleiben diese bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt; für deren Voraussetzungen trägt der Verwender die Darlegungs- und Beweislast.

4

Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht, wenn der Anspruchsteller entschuldbar über Umfang oder Bestehen eines (Zahlungs-)Anspruchs im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann; dies gilt insbesondere, wenn Steuern und Gebühren entgegen Art. 23 VO (EG) 1008/2008 nicht gesondert ausgewiesen wurden.

5

„Echtes Factoring“ (Forderungskauf mit Geltendmachung im eigenen Namen und auf eigenes Risiko) unterfällt nicht dem RDG; ein Verstoß gegen das RDG führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung bzw. der Forderungsdurchsetzung.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 1, 7 Nr. 1a Brüssel-Ia-VO§ 648 S.2 BGB§ Art. 7 Nr. 1a Brüssel-Ia-VO§ 648 Abs. 2 BGB§ 254 ZPO§ Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 593/2008

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, offenzulegen, in welcher Höhe gem. Art. 23 VO #####/####/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren bei den folgenden Buchungen angefallen sind:

Nr.

Name des Buchenden

Buchungsnummer

1

ZZU3QS

2

PZ7M6A

3

Y468NW

4

ZS2QXE

5

UURIQV

6

FS9HNL

7

SNMNYR

8

G2E8FG

9

K6JR3K

10

L33T7T

11

KQ242S

12

MS4CSL

13

U81IFK

14

EST7RY

15

T9S45B

16

HT8QSI

17

QIHJ4Y

18

J63HQN

19

AT6F3F

20

J5H6PA

21

J5H6PA

22

G6TM5E

23

VZCI3P

24

JTMUWI

25

U7IHHK

26

LTRKFM

27

LVBH3P

28

NUV4JF

29

I3WYGT

30

LVYU3K

31

YW4LHR

32

E97ERN

33

XKG5SB

34

P2237B

35

DZBV7R

36

RUQFQX

37

EVKS3Z

38

O8UC7E

39

A7BNMH

40

MUI65B

41

TQZFUF

42

I4TBSD

43

KPV39P

44

VQW1NR

45

BUQQ9M

46

KTW4QV

47

D9NYQB

48

SVGY9C

49

P82FYH

50

VUM83S

51

ATKV7Z

52

QTIQRI

53

FT27VM

54

Z4JBTG

55

R4ESWH

56

XZ56YT

57

B11ERJ

58

Z4LMJT

59

CUZKFS

60

J187FW

61

N2DFGJ

62

ATTLUF

63

F22Q3E

64

PSW5SI

65

A6S7QH

66

B41USD

67

XZD8GE

68

CQD14L

69

L1VV7J

70

CVE48Q

71

RTLIPA

72

CNIW2C

73

Q7SQGX

74

MMED2S

75

MUZW4C

76

PQP9NG

77

OLWRSC

78

N1PWPZ

79

SRV96L

80

CZEBPM

81

RPT9TR

82

P4BJ6N

83

Z4ZZQG

84

D1P2SG

85

Q3F52D

86

D8BYSE

87

XTYWRY

88

JUH27T

89

VTMFVI

90

AR8JNL

91

MRKCKP

92

Q9ZNTE

93

Q5S4YQ

94

XL5VTY

95

E1R6VG

96

Z95R5R

97

HM4PNZ

98

ZTTNTI

99

RS9BHD

100

A4C1SQ

101

Q7D2VK

102

D25V9D

103

T7WWGR

104

YW9FMC

105

NSD24G

106

DQPWXT

107

OZGDMA

108

VT849J

109

MPVVVV

110

KWGRYS

111

AUGZ3G

112

MQDSGF

113

EZ9H9D

114

GSZ15M

115

LS8QPC

116

XPF83F

117

PSEZVS

118

I3MLKN

119

IVDBWX

120

ER1L5G

121

W43N5D

122

B1945N

123

V3K8XN

124

Y4Y4UG

125

B2593Q

126

SV4L2M

127

JZWNHJ

128

G5BMNN

129

GQGUML

130

O1QDMJ

131

O8FEUE

132

YZQDWC

133

V1ITWM

134

P36ENG

135

VSTN8V

136

GRW13P

137

W8ZT7R

138

CQHH8M

139

P4EVYD

140

P4IF5N

141

JSJF7F

142

J3CT2Q

143

WU4HYV

144

Z4CGYG

145

M7FNYE

146

C6EQFE

147

OTRGKP

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ein Luftverkehrsunternehmen, im Wege der Stufenklage aus abgetretenem Recht zunächst einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe von Steuern und Gebühren geltend, die von den Zedenten an die Beklagte entrichtet wurden.

2

Die im Klageantrag bezeichneten Zedenten buchten bei der Beklagten Flüge mit Start- bzw. Zielflughafen Weeze, wobei jeweils nicht angegeben war, welcher Anteil des Flugentgelts auf Steuern und Gebühren entfiel. Im Rahmen des jeweiligen Buchungsvorgangs wurde den Zedenten keine Möglichkeit gegeben, die jeweils gültigen AGB der Beklagten in wiedergabefähiger Form herunterzuladen und zu speichern. Die AGB wurden den Zedenten auch nicht vor bzw. nach Vertragsschluss zugeschickt.

3

Trotz vorheriger Entrichtung des Flugpreises inkl. Steuern und Gebühren traten die Zedenten bzw. diejenigen Personen, für welche sie die Flüge gebucht hatte, die Flüge nicht an.

4

Die Zedenten traten etwaige Rückforderungsansprüche, die sich aus dem Nichtantritt der Flüge ergaben, an die Klägerin ab. Diese forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Offenlegung der auf das jeweilige Flugentgelt entfallenden Steuern und Gebühren und Zahlung des entsprechenden Betrags auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.

5

Wegen der Buchungsunterlagen, Abtretungserklärungen der Fluggäste und Anspruchsschreiben der Klägerin wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.

6

Die Klägerin ist der Ansicht, auf das Rechtsverhältnis der Parteien sei deutsches Recht anwendbar. Soweit die Beklagte behaupte, in den jeweils gültigen AGB sei eine Rechtswahlklausel zugunsten des irischen Rechts enthalten gewesen, bestreitet die Klägerin eine solche Vereinbarung mit Nichtwissen.

7

Die Klägerin beantragt in der ersten Stufe,

8

die Beklagte zu verurteilen, offenzulegen, in welcher Höhe gem. Art. 23 VO #####/####/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren bei den aus dem Tenor ersichtlichen Buchungen angefallen sind.

9

Die Beklagte beantragt,

10

              die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Ansicht, auf die jeweiligen Beförderungsverträge sei aufgrund der in den jeweils geltenden AGB enthaltenen Rechtswahlklauseln irisches Recht anwendbar. Nach irischem Recht seien die jeweiligen Abtretungsverträge zugunsten der Klägerin unwirksam. Darüber hinaus enthielten die jeweils gültigen AGB ein explizites Abtretungsverbot. Im Übrigen seien die Abtretungsverträge bereits deswegen nichtig, weil sie weder vom RDG gedeckt seien noch die Klägerin über die notwendige Genehmigung nach dem ZAG verfüge. Überdies habe sie dadurch, dass die Flüge von den jeweiligen Zedenten nicht angetreten wurden, keine Aufwendungen erspart, die nunmehr herausverlangt werden könnten.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der ersten Stufe, über die hier einzig zu entscheiden war, in vollem Umfang begründet.

14

I.                               

15

Die Klage ist zulässig.

17

1.                               Insbesondere ist das Landgericht Kleve nach Art. 5 Abs. 1, 7 Nr. 1a Brüssel-Ia-VO örtlich zuständig, da der Erfüllungsort der jeweiligen Flugbeförderungsverträge am Flughafen Weeze und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Kleve lag.

18

a)                                Die internationale Zuständigkeit ist nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. #####/#### des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) zu bestimmen.

19

b)                                Nach Art. 5 Abs. 1, 7 Nr. 1a Brüssel-Ia-VO können Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ ist hierbei autonom auszulegen, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 58 – flightright; BGH, NJW 2019, 2780 Rn. 35; jeweils m. w. N.). Er setzt eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 60 – flightright; BGH, NJW 2019, 2780 Rn. 35; jeweils m. w. N.). Bei einer Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge genügt die Feststellung, dass ohne eine freiwillig eingegangene vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht gezahlt worden wäre und kein Rückgewähranspruch bestünde. Dieser Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung reicht aus, um die Klage auf Rückgewähr zu den Fällen zu zählen, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden (EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 55 – Profit T2; BGH, NJW 2019, 2780 Rn. 35).

20

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht zunächst Auskunftsansprüche hinsichtlich der Höhe der von den Zedenten an die Beklagte i. R. d. jeweiligen Buchungsvorgänge gezahlten Steuern und Gebühren geltend, um in der zweiten Stufe Zahlung zu verlangen. Ein entsprechender Zahlungsanspruch folgt hierbei aus § 648 S. 2 BGB. Hiernach behält das Beförderungsunternehmen im Fall der konkludenten Kündigung des Beförderungsvertrags durch Nichtantritt des Fluges zwar grundsätzlich seinen Anspruch auf Flugentgelt, es muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was es durch die Nichtausführung des Fluges erspart hat. Dies sind jedenfalls die auf den betroffenen Fluggast entfallenden Steuern und Gebühren, da diese nur anfallen, wenn der Fluggast den Flug tatsächlich antritt (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 15394).

21

c)                                 Der demnach für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort i. S. d. Art. 7 Nr. 1a Brüssel-Ia-VO ist grundsätzlich – nach Wahl des Fluggastes – entweder der Ort des vertragsgemäßen Abflugs oder der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (BGH, NJW 2011, 2056; EuGH, NJW 2009 – Rehder/Air Baltic). Diese im Zusammenhang mit der Fluggastrechte-VO entwickelte Rechtsprechung ist auf die Kündigung isolierter Beförderungsverträge gem. § 648 S. 2 BGB zu übertragen, um eine „gespaltene“ Auslegung der Regelungen über die örtliche und internationale Zuständigkeit zu verhindern (LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 22 S 307/16 –, juris; AG Hamburg, BeckRS 2020, 7154).

22

Bei sämtlichen streitgegenständliche Buchungen war entweder Abflug- oder Zielflughafen Weeze, sodass ein internationaler und zugleich örtlicher Gerichtsstand in Kleve zu bejahen ist.

24

2.

26

2.                               Auch die Voraussetzungen der Stufenklage nach § 254 ZPO sind erfüllt. Die Klägerin verbindet ihren Zahlungsantrag mit einem Auskunftsantrag, da sie ohne die Auskunft nicht in der Lage wäre, ihren Zahlungsantrag zu beziffern.

27

3.                             

28

Die Klage ist in der ersten Stufe, über die vorliegend allein zu entscheiden war, begründet.

30

1.                               Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) war über die Frage der Begründetheit der Klage unter Zugrundelegung deutschen Rechts zu entscheiden.

31

Hiernach ist bei einem Vertrag über die Beförderung von Personen – sofern eine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 der Vorschrift nicht getroffen wurde – das Recht das Recht des Staates anzuwenden, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet.

32

a)                                Es kann insofern dahinstehen, ob die vermeintlich in den jeweils gültigen AGB der Beklagten enthaltene Rechtswahlklausel irreführend und intransparent i. S. d. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) ist, da die Beklagte trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts sowohl hinsichtlich des Inhalts der angeblich vorhandenen Klauseln als auch hinsichtlich der Einbeziehung in die jeweiligen Buchungsvorgänge beweisfällig geblieben ist. Ein Vorabentscheidungsgesuch nach Art. 267 AEUV, wie i. R. d. mündlichen Verhandlung erörtert, war deshalb nicht geboten.

33

Grundsätzlich kann sich ein Zessionar bezüglich solcher Umstände, die Gegenstand der Wahrnehmung des Zedenten waren, nicht auf ein bloßes Nichtwissen berufen, sondern muss vielmehr zum Ergebnis seiner Erkundigen nach § 412, 402 BGB vortragen (BGH, NJW 1992, 1624 m. w. N.).

34

Auch wenn die Klägerin vorliegend erklärt hatte, die Behauptung der Beklagten, dass eine derartige Rechtswahlklausel zum Zeitpunkt der jeweiligen Buchungen überhaupt in den AGB der Beklagten enthalten war, mit Nichtwissen zu bestreiten, hat sie doch entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis ihrer Erkundigen bei den jeweiligen Zedenten vorgetragen. Sie gab nämlich an, deswegen nicht zum Inhalt der jeweiligen AGB vortragen zu können, da die Beklagte – insofern unbestritten – i. R. d. jeweiligen Buchungsvorgänge entgegen § 312i BGB weder eine Möglichkeit gegeben habe, die AGB in wiedergabefähiger Form herunterzuladen und zu speichern, noch diese den Zedenten gesondert zugeschickt habe. In diesem Fall entspricht es jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Zedenten hinsichtlich des Inhalts der AGB keine näheren Angaben machen konnten, sodass der Klägerin im Ergebnis auch ein pauschales Bestreiten nicht zu verwehren war.

35

Obgleich die Beklagte sowohl in der Terminsladung als auch in der mündlichen Verhandlung selbst darauf hingewiesen worden war, dass der Inhalt der jeweils maßgeblichen AGB weder konkret vorgetragen noch belegt war, hat sie bis zuletzt nicht ergänzend vorgetragen, sodass etwaige Regelungen in den AGB i. R. d. rechtlichen Würdigung keine Berücksichtigung finden können.

36

b)                                Nach der somit maßgeblichen Regelung des Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO findet deutsches Recht Anwendung, da der Erfüllungsort der jeweiligen Beförderungsverträge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland war und die jeweiligen Zedenten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben.

38

2.                               Die Klägerin kann von der Beklagten Auskunft über die i. R. d. jeweiligen Flugbuchungen vereinnahmten Steuern und Gebühren verlangen, §§ 242, 398 BGB.

39

a)                                Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, NJW 2002, 3771 m. w. N.).

40

Diese Voraussetzung sind vorliegend erfüllt: Entgegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. #####/#### des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft hatte die Beklagte in den jeweiligen Buchungsbestätigungen Steuern und Gebühren nicht gesondert ausgewiesen. Da der Klägerin keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, bedarf sie zur Geltendmachung ihres Anspruchs der Auskunft der Beklagten. Dieser ist die Auskunftserteilung unschwer möglich, weil sie anhand einer Datenbank erkennen kann, welche Steuern und Gebühren auf die jeweiligen Buchungsvorgänge entfallen. Da es sich hierbei um Fremdgeld handelt, das die Beklagte nicht zu behalten berechtigt ist, stellt die begehrte Auskunft auch keine unzumutbare Offenlegung ihrer Kalkulation dar (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 15394).

41

Soweit die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.09.2020 vortragen lässt, sie habe infolge des Nichtantritts der jeweiligen Flüge keine Aufwendungen erspart, steht eine derart pauschale Behauptung dem hier streitgegenständlichen Auskunftsverlangen nicht entgegen. Insbesondere verkennt die Beklagte, dass die Klägerin – anders als in dem von der Beklagten herangezogenen Fall des BGH (BGH, Urteil vom 20. März 2018 – X ZR 25/17 –, juris) – nicht die umfassende Rückerstattung der Ticketpreise inkl. Fixkosten begehrt, sondern lediglich die Rückzahlung der individuell tatsächlich nicht angefallenen Steuern und Gebühren. Im Übrigen obliegt es der Beklagten als Luftfahrtunternehmen konkret vortragen, was sie an Steuern, Gebühren, Kerosin, Verpflegung etc. aufgrund der Stornierung einsparen konnte (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 22 S 307/16 –, Rn. 14, juris).

42

b)                                Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert, da die im Klageantrag benannten Fluggäste ihre Ansprüche auf Rückzahlung des Flugentgelts insbesondere in Bezug auf Steuern und Gebühren wirksam an die Klägerin abgetreten haben.

43

aa)                             Ein etwaiges in den AGB der Beklagten enthaltenes Abtretungsverbot stünde dem nicht entgegen, da ein solches wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam wäre. Eine Regelung, mit welcher den Fluggästen die Möglichkeit genommen würde, sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche spezialisierter Dienstleister zu bedienen anstatt sich selbst auf eine mühsame Auseinandersetzung mit dem Luftfahrtunternehmen einlassen zu müssen, würde nur dann keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstellen, wenn das Luftfahrtunternehmen seinerseits ein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss vorweisen könnte (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 15394). Derartige schützenswerte Interessen der Beklagten sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Ergebnis kann die Frage der Zulässigkeit eines in AGB vereinbarten Abtretungsverbots jedoch dahinstehen, da die Beklagte – wie dargelegt – hinsichtlich Inhalt und Einbeziehung der AGB beweisfällig geblieben ist.

44

bb)                            Entgegen der im nachgelassenen Schriftsatz geäußerten Auffassung der Beklagten sind die jeweiligen Abtretungen auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das RDG unwirksam, § 134 BGB.

45

Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach § 2 Abs. 1 RDG wird von der Rechtsdienstleistung zunächst jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten erfasst, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist eine Rechtsdienstleistung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung); abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

46

Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien ist das Geschäftsmodell der Klägerin dem sog. „echten Factoring“ bzw. „Forderungskauf“ zuzuordnen. D. h. sie macht die erworbenen Ansprüche vollständig im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko geltend.

47

Wie die Beklagte zutreffend erkannt hat, unterfällt das „echte Factoring“ nicht dem Anwendungsbereich des RDG (BGH, NJW 2020, 208 Rn. 41 m. w. N.). Hieraus ist jedoch gerade nicht zu schlussfolgern, dass eine entsprechende Tätigkeit gegen das RDG verstößt. Vielmehr macht die Klägerin in zulässiger Weise eigene Rechte im eigenen Namen geltend, ohne dass das RDG irgendwelche Geltung entfalten würde.

48

cc)                             Im Übrigen kann dahinstehen, ob für das Geschäftsmodell der Klägerin – wie durch die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.09.2020 vorgetragen – eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 KWG respektive § 1 S. 2 Nr. 6  ZAG i. V. m. § 10 Abs. 1 ZAG notwendig ist, da das Fehlen einer Erlaubnis grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der jeweils abgeschlossenen Rechtsgeschäfte führt (vgl. D ZAG § 10 Rn. 94; Baumbach/Hopt/Hopt, 2. Teil. V. (7) Bankgeschäfte Rn. A/1-Y/4 Rn. A/5; jeweils m. w. N.).

49

c)                                 Der Beklagten steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da sie jedenfalls mit der Klageschrift eine Abschrift der Abtretungserklärungen erhalten hat, deren Authentizität sie nicht in Zweifel gezogen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Vorlage der Abtretungsurkunden im Original nicht erforderlich. Im allgemeinen Rechtsverkehr werden Fotokopien heute den Originalurkunden allgemein gleichgestellt, sodass auch i. R. d. § 410 BGB die Vorlage einer Fotokopie genügt. Nur wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Fotokopie erhebt, besteht die Verpflichtung zur Vorlage des Originals (BAG, NJW 1968, 2078; BSG, BeckRS 1995, 30755533; offen gelassen: BGH, NJW 2007, 1269; jeweils m. w. N.).

50

d)                                Schließlich kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf eine etwaige in den jeweils gültigen AGB vereinbarte Ausschlussfrist hinsichtlich der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen berufen. Insofern kann wiederrum dahinstehen, ob eine derartige Vereinbarung in AGB überhaupt wirksam wäre, da die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des konkreten Inhalts der AGB beweisfällig geblieben ist.

52

III.                          

53

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

55

Unterschriften