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Landgericht Kleve·2 O 24/07·29.05.2007

Tierarztverrechnungsstelle: Verjährungsneubeginn durch Ratenzahlungsanerkenntnis

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der klagende Tierarzt‑Verrechnungsverein verlangte aus abgetretenem Recht Zahlung für tierärztliche Leistungen und Medikamentenabgaben aus den Jahren 2001 bis 2004. Streitpunkt war u.a. die Verjährung sowie die Substantiierung der Rechnungen. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt, weil der Beklagte durch eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung ein Anerkenntnis abgegeben und damit die Verjährung nach § 212 BGB neu begonnen hatte; zudem hemmte der rechtzeitig beantragte Mahnbescheid die Verjährung. Ein einfaches Bestreiten der Leistungs­erbringung hielt das Gericht angesichts detaillierter Rechnungen für unbeachtlich; Verzugszinsen und Mahn-/Auskunftskosten wurden zugesprochen.

Ausgang: Zahlungsklage aus abgetretenem Tierarztvergütungs- und Kaufpreisanspruch in voller Höhe zugesprochen; Verjährungseinrede erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein schriftliches Bekenntnis, derzeit bestehende offene Rechnungsbeträge zu schulden, stellt ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar und lässt die Verjährung mit dem Folgetag neu beginnen.

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Für die Reichweite eines Anerkenntnisses ist der objektive Erklärungsinhalt maßgeblich; eine Formulierung, wonach „zur Zeit“ offene Rechnungsbeträge bestehen, erfasst grundsätzlich alle zum Erklärungszeitpunkt bestehenden Forderungen.

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Die Beantragung eines Mahnbescheids vor Ablauf der Verjährungsfrist hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; wird der Mahnbescheid demnächst zugestellt, wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück.

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Ein pauschales Bestreiten der Erbringung abgerechneter tierärztlicher Leistungen ist unbeachtlich, wenn der Anspruchsteller schlüssig und anhand detaillierter Rechnungen zu Tierart und konkreter Behandlung substantiiert vorträgt.

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Für die Nachvollziehbarkeit tierärztlicher Abrechnungen ist eine Individualisierung der behandelten Tiere durch Namen oder Lebensnummern nicht zwingend erforderlich, wenn Art des Tieres und Behandlungsinhalt hinreichend ausgewiesen sind.

Relevante Normen
§ 212 BGB§ 611 Abs. 1 BGB§ 433 Abs. 2 BGB§ 398 BGB§ 214 Abs. 1 BGB§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.612,52 € (in Buchstaben: sechstausendsechshundertzwölf 52/100 Euro) nebst 9,75 % Zinsen seit dem 16.08.2006 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 18,66 € und Aus-kunftskosten in Höhe von 10,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutrei-benden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist ein Zusammenschluss von Tierärzten und rechtsfähiger Verein kraft Verleihung. Zweck des Vereins ist die Einziehung der Honorarabrechnungen für seine Mitglieder. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung aus abgetretenem Recht in Anspruch.

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Die durch den Kläger geltend gemachten Forderung resultiert aus Abrechnungen der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. L, Drs. I und pp, C-Straße, ####1 V.

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Die Gemeinschaftspraxis Dr. L und Partner rechnete gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum vom 14.11.2001 bis zum 21.07.2004 tierärztliche Leistungen und Sachlieferungen (Medikamente) in Höhe von insgesamt 6.612,52 € ab. Wegen Einzelheiten wird auf die Anspruchsbegründung des Klägers vom 22.12.2006 (Bl. 14 GA) und die beigefügten Abrechnungsbelege (Bl. 25 ff. GA) Bezug genommen.

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Der § 4 der Vereinssatzung des Klägers sieht u.a. vor, dass sich das jeweilige Mitglied verpflichtet, die Rechnungen aus der Privatpraxis "durch die Verrechnungsstelle gehen zu lassen", wobei mit Übergabe der Abrechnungsunterlagen die Forderungen als an die Verrechnungsstelle abgetreten gelten.

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Die Gemeinschaftspraxis Dr. L und Partner hat die zuvor bezeichneten einzelnen Rechnungspositionen für den Zeitraum vom 14.11.2001 bis zum 21.07.2004 durch zwei Rechnungen zusammengefasst. Die tierärztlichen Leistungen wurden insgesamt mit einem Betrag von 5.857,68 € abgerechnet, die Medikamentenabgaben mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 754,84 €. Den Rechnungsbetrag über 5.857,68 € hat die Gemeinschaftspraxis mit Schreiben vom 14.07.2006 an den Kläger abgetreten.

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Im Rahmen der Berechnung des durch den Kläger geltend gemachten Gesamtbetrages in Höhe von 6.612,52 € sind insgesamt zwei Teilzahlungen des Beklagten berücksichtigt worden. Eine Zahlung in Höhe von 334,56 € vom 31.05.2004 ist durch die Praxis Dr. L und Partner auf die Rechnung Nr. #####/####vom 31.12.2001 (Bl. 25 GA) verrechnet worden. Eine weitere Zahlung des Beklagten vom 19.12.2004 ist in Höhe von 500,00 € auf die Rechnung Nr. #####/####vom 12.03.2002 (Bl. 26 GA) verrechnet worden.

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Der Beklagte hat am 27.10.2003 ein mit "Vereinbarung" überschriebenes Dokument unterschieben, welches die Gemeinschaftspraxis L an ihn adressiert hatte, Bl. 68 GA. Im Text der Urkunde heißt es, dass "Herr Q zur Zeit 8.810,75 € offene Rechnungsbeträge hat" und er sich verpflichtet, diese Verbindlichkeiten in monatlichen Raten zu 500,- € bis spätestens Dezember 2004 zurückzuführen. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Ablichtung der Urkunde Bezug genommen.

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Auf diese Vereinbarung zahlte der Beklagte in dem Zeitraum vom 05.11.2003 bis zum 30.03.2004 insgesamt 3.500,- € in Teilbeträgen zu je 500,- €.

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Der Beklagte beruft sich im Hinblick auf die durch den Kläger geltend gemachte Forderung auf die Einrede der Verjährung (Bl. 54 GA).

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Der Kläger trägt vor:

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Die Forderung in Höhe von 6.612,52 € stehe ihm in voller Höhe zu. Die Leistungen der tierärztlichen Praxis Dr. L und Partner seien allesamt beauftragt, ordnungsgemäß erbracht und korrekt abgerechnet worden.

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Der Geltendmachung der Forderung stehe auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Durch die Vereinbarung vom 27.10.2003 habe der Beklagte anerkannt, der Gemeinschaftspraxis Dr. L und Partner am 27.10.2003 insgesamt 8.810,75 € geschuldet zu haben. Durch diese Erklärung sei ein Neubeginn der Verjährung im Hinblick auf sämtliche, durch die Klage geltend gemachten Forderungen eingetreten, welche zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung des Beklagten zur Zahlung ausgestanden hätten.

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Durch den Zahlungsverzug des Beklagten seien Verzugszinsen in Höhe von 9,75 % fällig. Sowohl die tierärztliche Verrechnungsstelle als auch die Gemeinschaftspraxis Dr. L und Partner nähmen ständig Bankkredite in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu einem Prozentsatz von 9,75 % in Anspruch. Durch die erforderliche Mahnung des Beklagten seien Kosten in Höhe von 18,66 € entstanden, welche unter Berücksichtigung des Personal- und Sachkostenaufwandes des Klägers gerechtfertigt seien. Ferner seien Kosten in Höhe von 10,00 € für eine Auskunft über den Beklagten bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht angefallen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.612,52 € nebst 9,75 % Zinsen - hilfsweise Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - seit dem 16.08.2006 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 18,66 € und Auskunftskosten in Höhe von 10,00 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor: Alle Forderungen aus den Jahren 2001 und 2002 seien verjährt. Die Klage sei bereits aus diesem Grunde in Höhe von 2.999,60 € abzuweisen. Aus den Rechnungen aus dem Jahr 2003 gehe nicht hervor, welche Tiere behandelt worden seien. Die Rechnungen seien daher insofern nicht nachvollziehbar. Die Rechnungen enthielten allein den Nachweis auf die Tierart, ohne weitere Identitätsmerkmale zu nennen.

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Der Beklagte bestreitet, dass die einzelnen Behandlungen durchgeführt worden sind. Die Gemeinschaftspraxis Dr. L und Partner habe bereits im Jahr 2001 eine Behandlung abgerechnet, welche nicht durch den Beklagten beauftragt gewesen sei.

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Die durch die Gemeinschaftspraxis vorgenommene Verrechnung der Teilzahlungen vom 31.05.2004 und 19.12.2004 sei unzulässig, da eine Verrechnung auf verjährte Forderungen erfolgt sei. Es bestehe daher ein Rückforderungsanspruch des Beklagten hinsichtlich der Teilzahlungen.

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Im Hinblick auf die am 31.05.2004 und 19.12.2004 geleisteten Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 834,56 € erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit der Klageforderung.

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Durch die "Vereinbarung" vom 27.10.2003 seien lediglich Forderungen erfasst, welche "weit vor dem Jahr 2001" entstanden und daher nicht mit den in diesem Verfahren geltend gemachten Forderungen identisch seien. Die Forderungen, welche Bestandteil der zuvor benannten Erklärung geworden seien, seien bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung verjährt gewesen, sodass § 212 BGB keine Anwendung fände.

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Ferner seien sämtliche Rechnungen der Tierärztlichen Gemeinschaftspraxis bis zum 30.04.2000 vollständig ausgeglichen worden.

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Am 09.06.2000 sei per Scheck ein Betrag in Höhe von 8.000,- DM und am selben Tag per Euroscheck ein weiterer Betrag in Höhe von 7.000,- DM gezahlt worden. Am 30.12.2000 seien nochmals 2.000,- per Scheck und dann am 26.04.2002 weitere 2.500,- € in bar gezahlt worden. Schließlich seien am 30.06.2002 und 30.12.2002 weitere Zahlungen von 442,87 € und 2.000,- € veranlasst worden.

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Der Kläger hat in Höhe der Klageforderung einen am 28.10.2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Der Mahnbescheid wurde am 30.10.2006 erlassen und dem Beklagten am 06.11.2006 zugestellt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 6.612,54 € für erbrachte tierärztliche Leistungen und aus dem Verkauf und der Abgabe von Medikamenten gemäß den für den Zeitraum vom 14.11.2001 bis zum 21.07.2004 vorgelegten Rechnungen aus übergegangenem Recht, §§ 611 Abs.1, 433 Abs. 2, 398 BGB.

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Der Zahlungsanspruch ist in Höhe von 5.857,68 € durch die Abtretung der Gemeinschaftspraxis Dr. L vom 14.07.2006 auf den Kläger übergegangen. In Höhe des Restbetrages zur Klageforderung ergibt sich die Abtretung der Forderung aus § 4 der Vereinssatzung des Klägers.

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Der Betrag in Höhe von 6.612,54 € berücksichtigt die auf Forderung durch den Beklagten geleisteten Teilzahlungen vom 31.05.2004 in Höhe von 334,56 € und vom 19.12.2004 in Höhe von 500,- €. Die Gemeinschaftspraxis hat diese Zahlungen auf die Rechnungen Nr. #####/####und Nr. #####/####verrechnet.

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Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass aus den vorgelegten Rechnungen nicht ersichtlich sei, welche Tiere behandelt worden seien, und bestreitet, dass die abgerechneten Leistungen durch die Gemeinschaftspraxis tatsächlich erbracht worden seien, so ist dieses einfache Bestreiten vor dem Hintergrund des schlüssigen und detaillierten klägerischen Vortrags nicht ausreichend. Die Inanspruchnahme der Gemeinschaftspraxis und die Erbringung der tierärztlichen Leistungen sind durch die vorgelegten Rechnungen hinreichend dokumentiert. Die Rechnungen enthalten Angaben zu den behandelten Tierart sowie Angaben zu der konkret vorgenommenen Behandlung, so dass der erbrachte Leistungsumfang ausreichend dargetan ist. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht erforderlich, dass der behandelnde Tierarzt die durch ihn behandelten Tiere durch Angabe von Namen oder Lebensnummern näher spezifiziert. Das Bestreiten des Beklagten, die abgerechneten Leistungen nicht erhalten zu haben, ist nach alledem unbeachtlich.

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Hinsichtlich der aus den Jahren 2001 und 2002 datierenden Rechnungen ist keine Verjährung eingetreten, so dass die durch den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu keinem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten gemäß § 214 Abs. 1 BGB führt.

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Infolge der unstreitig durch den Beklagten am 27.10.2003 unterzeichneten Vereinbarung ist ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten.

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Bei der vorgelegten Erklärung des Beklagten vom 27.12.2003 handelt es sich um ein Anerkenntnis im Sinne der zitierten Norm.

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Der Beklagte hat zu verstehen gegeben, dass er die durch die Gemeinschaftspraxis h erhobenen Forderungen anerkenne. Aus der Formulierung "Herr Q hat zur Zeit 8.810,75 € offene Rechnungsbeträge" resultiert zudem, dass durch die Erklärung auch festgestellt wird, dass die geltend gemachten Rechnungen in dieser Höhe zu diesem Zeitpunkt (27.10.2003) auch tatsächlich bestanden haben.

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Dieses Anerkenntnis hat zur Folge, dass die Verjährung mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag neu zu laufen begonnen hat, § 187 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, NJW 1998, 2972). Demnach lief die Verjährungsfrist aus § 195 BGB erst mit dem 28.10.2006 ab. Der am 28.10.2006 beantragte Mahnbescheid hat somit noch vor dem Eintritt der Verjährung mit dem endgültigen Ablauf der Verjährungsfrist erfolgreich die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB herbeigeführt. Die Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten ist vorliegend am 06.11.2006 und somit "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO nach Antragseingang erfolgt, so dass die Zustellung auf den Zeitpunkt der Antragszustellung zurückwirkt. Für eine Beendigung der hemmenden Wirkung gemäß § 204 Abs. 2 BGB ist nichts ersichtlich.

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Hieran ändert auch nicht, dass der Beklagte vorträgt, die durch den Kläger geltend gemachten Forderungen seien von der "Vereinbarung" vom 27.10.2003 nicht erfasst. Der Wortlaut der Erklärung ist in dieser Hinsicht eindeutig: "Herr Q hat zur Zeit 8.810,75 € offene Rechnungsbeträge". Durch die Erklärung sollten alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen erfasst werden. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte nun in Widerspruch zu seiner damaligen Erklärung setzt, kann es nicht genügen, wenn der Beklagte schlicht bestreitet, dass die mit der Klage für den Zeitraum vom 14.11.2002 bis zum 21.08.2003 geltend gemachten Rechnungen nicht Bestandteil der Erklärung seien sollten.

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Die durch den Beklagten behaupteten Zahlungen aus den Jahren 2000 und 2002 ändern an dem gefundenen Ergebnis ebenfalls nichts. Selbst für den Fall, dass diese Zahlungen tatsächlich geleistet worden sein sollten, ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die auf den anerkannten Forderungsbestand vom 27.10.2003 gehabt haben sollen. Auch die Verrechnung der Teilzahlungen vom 31.05.2004 und 19.12.2004 auf Forderungen aus dem Jahr 2001 sagt ebenfalls nicht darüber aus, dass die mit der Klage geltend gemachten Forderungen aus den Jahren 2001 und 2002 nicht Gegenstand der Erklärung vom 27.20.2003 gewesen sein sollen. Die Zahlungen des Beklagten nach dem Anerkenntnis von 7 x 500,- € sind auf die bis dato aufgelaufenen Verbindlichkeiten verrechnet worden.

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Auch lag zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 27.12.2003 noch keine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2001 und 2002 vor. Auch nach dem vor dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsrecht wäre eine Verjährung der Rechnungsforderungen aus dem Jahr 2001 unter Berücksichtigung von Art. 229 § 6 EGBGB nicht vor dem 27.12.2003 eingetreten. Danach wäre die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten.

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Die Ansprüche aus dem Jahr 2002 wären gemäß §§ 195, 200 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt.

43

Die Rechnungsforderungen aus den Jahren 2003 und 2004 sind ebenfalls nicht verjährt. Gemäß §§ 195, 200 BGB wäre die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. mit Ablauf des Jahres 2007 abgelaufen; mithin also erst nach Zustellung des Mahnbescheides am 06.11.2006, so dass auch in dieser Hinsicht erfolgreich eine Verjährungshemmung von unverjährten Forderungen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingetreten ist.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB.

45

Der Beklagte ist durch die Schreiben des Klägers vom 14.07.2006 auf die Abtretung hingewiesen und zur Begleichung der geschuldeten Zahlungen aufgefordert worden. Gleichzeitig ist dem Beklagten eine Zahlungsfrist von 21 Tagen gesetzt worden, so dass unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten im Hinblick auf den Zugang der Mahnschreiben Zahlungsverzug spätestens ab dem 16.08.2006 eingetreten ist.

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Die Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs war nicht zu beanstanden, nachdem der Beklagte dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten ist, dass sowohl dieser, als auch die Gemeinschaftspraxis L ständig Bankkredite mit einer 9,5-prozentigen Verzinsung in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch nehmen.

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Die geltend gemachten Mahnkosten und Auskunftskosten in Höhe von 18,66 € und 10,- € sind unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Zahlungsverzuges gerechtfertigt, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

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Die Höhe der geltend gemachten Kosten, denen der Beklagte letztlich nicht entgegengetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat den Aufwand, welchen sie für die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung betreibt, hinreichend dargetan. Die Kosten für die bei dem Vollstreckungsgericht eingeholte Schuldnerauskunft sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

50

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

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Streitwert: 6.612,52 €