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Landgericht Kleve·2 O 215/11·04.09.2012

Arzthaftung: Keine Haftung für Staphylococcus-aureus-Infektion nach Hüftwechsel-OP

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler nach Hüftwechseloperation. Er machte geltend, die spätere Staphylococcus-aureus-Infektion sei wegen Hygienemängeln im Krankenhaus entstanden und er sei unzureichend aufgeklärt worden. Das Landgericht wies die Klage nach sachverständiger Begutachtung ab, weil Hygieneverstöße und ein Ursachenzusammenhang zur OP vom 31.07.2009 nicht feststanden und typische Frühinfekt-Zeiträume gegen eine OP-bedingte Infektion sprachen. Eine Aufklärung über Infektionsrisiken sei erfolgt; besondere patientenbezogene Zusatzrisiken oder Behandlungsalternativen hätten nicht bestanden.

Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsklage wegen behaupteter Hygiene- und Aufklärungsfehler abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus Arzthaftung wegen einer postoperativen Infektion setzen voraus, dass ein Behandlungsfehler und dessen Kausalität für die Infektion zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

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Kann ein Verstoß gegen Hygienestandards nicht festgestellt werden, genügt der bloße Umstand einer Infektion nach einem operativen Eingriff für sich genommen nicht zur Begründung einer Haftung des Krankenhausträgers.

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Treten klinische Zeichen einer Infektion erst Monate nach einem operativen Eingriff auf, kann dies gegen einen Ursachenzusammenhang mit der Operation sprechen, wenn der typische Zeitraum für das Auftreten eines Frühinfekts deutlich überschritten ist.

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Eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung ist regelmäßig anzunehmen, wenn aus einem Aufklärungsbogen mit dokumentierten Gesprächsinhalten und Markierungen hervorgeht, dass über das Infektionsrisiko und dessen Folgen aufgeklärt wurde.

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Ein Aufklärungsfehler wegen unterlassener Darstellung von Behandlungsalternativen scheidet aus, wenn nach medizinischem Standard keine alternative, gleich geeignete und weniger belastende Behandlungsmöglichkeit besteht.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 611 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

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Der am 08.09.1932 geborene Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler. Er möchte zudem festgestellt wissen, dass die Beklagte auch für weitergehende materielle und immaterielle Schäden haftet.

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Der Kläger erhielt in den Jahren 1997 und 2001 sowohl rechts als auch links eine Hüft-Totalendoprothese in Kliniken in h und N. Es wurde wegen zweimaliger Luxationen der rechten Hüfte eine Revisions-Operation erforderlich, die im September 2001 durchgeführt wurde. Dabei erhielt der Kläger einen Prothesenkopf mit größerer Halslänge.

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Im Oktober 2001 wurde der Kläger wegen einer Hüftluxation links bei der Beklagten stationär aufgenommen zur Durchführung einer geschlossenen Reposition. Der Kläger ging davon aus, von der Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein. Die hierzu befragte Gutachterkommission stellte keinen Behandlungsfehler fest.

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Am 12.05.2009 stellte sich der Kläger bei der Beklagten wegen Beschwerden im Hüftbereich vor. Die Röntgenuntersuchung ergab eine exzentrische M des Keramikkopfes. Es bestand der Verdacht auf einen Verschleiß des Kunststoffpfannenlagers. In der Zeit vom 27. bis 28.05.2009 wurde eine Punktion des rechten Hüftgelenks durchgeführt bei Inlayverschleiß. Es wurde kein Keimwachstum festgestellt. Der CRP-Wert betrug 0,5 mg/dl.

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Am 30.07.2009 wurde der Kläger bei der Beklagten stationär aufgenommen. Es fand ein Aufklärungsgespräch statt. Der Kläger unterzeichnete ein Aufklärungsprotokoll (Bl. 39 GA), in welchem u.a. auf das Risiko einer Infektion von Wunden, Gelenken und Knochen hingewiesen wurde.

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Am 31.07.2009 wurde der Wechsel des Hüftgelenks durchgeführt. Der Operateur fand reichlich Abriebgewebe in der Pfannenumgebung und an der Kapsel. Wegen deutlicher Osteolysesäume im Pfannenerker setzte er Fremdknochen aus einem gefrierkonservierten Hüftkopf mit Sulmycinschwamm zur Spongiosaplastik des Pfannengrundes ein. Die Abstriche blieben ohne Keimnachweis. Prophylaktisch wurde eine Antibiose bis zum Abschluss der Bebrütung der eingeschickten Proben durchgeführt.

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Am 08.12.2009 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte wegen seit 2 Tagen bestehenden Fiebers. Er klagte über Beschwerden im Hüftbereich, vor allem rechts. Die Röntgenuntersuchung ergab einen korrekten Sitz der Implantate. Die Sonographie zeigte Flüssigkeit lateral des trochanter major und im Hüftgelenk. Die Blutuntersuchung ergab den Verdacht auf einen Abszess im Bereich der rechten Hüfte bzw. im Oberschenkel. Dem Kläger wurde dringend nahegelegt, sich stationär einweisen zu lassen für eine Revisionsoperation. Dies lehnte der Kläger ab, da er eine schwer demenzkranke Ehefrau zu versorgen hatte.

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Der Kläger wurde am 09.12.2009 an der rechten Hüfte punktiert. Es fanden sich 15 ml eitriger Flüssigkeit. Die bakteriologische Untersuchung ergab, dass es sich um das Bakterium staphylococcus aureus handelte. Der Kläger lehnte erneut eine stationäre Aufnahme ab.

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Er wurde am 10.12.2009 um 3.00 Uhr notfallmäßig bei der Beklagten eingeliefert. Der CRP-Wert betrug 37 mg/dl. Trotz des Hinweises auf eine drohende Sepsis mit denkbarerer Kreislaufdepression mit Todesfolge verweigerte der Kläger erneut die stationäre Aufnahme; er wollte um 14.00 Uhr wiederkommen.

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Erst am 11.12.2009 suchte der Kläger die Beklagte erneut auf; er wurde stationär aufgenommen. Der CRP-Wert betrug 48,7 mg/dl. Er klagte über stärkere Beschwerden, jetzt auch an der linken Hüfte. Der Behandler der Beklagten hielt die Entfernung des rechten Hüftgelenks und eine diagnostische Punktion des linken Hüftgelenks für erforderlich. Hierüber wurde der Kläger aufgeklärt und willigte in den Eingriff ein.

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Die präoperative Punktion des linken Hüftgelenks förderte eitrige Flüssigkeit; der Befund ergab, dass es sich um staphylococcus aureus handelte. Die Punktion des rechten Handgelenks förderte 1 ml eitrige Flüssigkeit. Die behandelnde Arzt verstand die Angaben des Klägers so, dass er einige Wochen zuvor an dieser Hand von einem Hund gebissen worden war. Tatsächlich hatte sich der Hundebiss schon im Jahre 1978 ereignet.

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Der Kläger wurde am 11.12.2009 operiert. Das Implantat des rechten Hüftgelenks war septisch gering gelockert, wies allerding einen ausgedehnten Abszess auf und wurde ausgebaut. Links ergab sich eine deutliche Schaftlockerung; die Hofer-Pfanne war noch fest; der Abszess war begrenzt. Der konsiliarisch hinzugezogene Radiologe fand im CT keinen Psoasabszess.

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Der Kläger wurde auf die Intensivstation der Beklagten verbracht, wo er bis zum 17.12.2009 verblieb. Am 17.12.2009 wurde er wegen der Sepsis und seines sich verschlechternden Zustands auf die Intensivstation der Unfallchirurgie der Universitätsklinik F verlegt. Aus dem vom Kläger eingeholten Gutachten der Gutachterkommission vom 25.04.2011 (Bl. 41 ff GA) ergibt sich, dass der Kläger in der Universitätsklinik F mehrfachen Operationen unterzogen wurde (19.12.2009: Abszessspaltung rechtes Handgelenk; 22.12.2009: Revision rechtes und linkes Handgelenk; 27.12.2009: Revision, Debridement und Vakuumversiegelung beider Handgelenke; 30.12.2009: Radialis-Lappenplastik rechtes Handgelenk; 05.01.2010: Revision, Debridement beider Handgelenke; 13.01.2010: Lappenplastik linkes Handgelenk; 03.02.1010: Spalthaut rechter Handrücken). Insoweit wird auf S. 5/6 des Gutachtens, Bl. 45/46 GA Bezug genommen.

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In der Zeit vom 16.02.-09.03.2010 wurde der Kläger wieder bei der Beklagten behandelt und mobilisiert. Am 24.02.2010 wurde das rechte Sprunggelenk punktiert.

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Aus dem Gutachten der Gutachterkommission ergibt sich auch, dass sich der Kläger vom 09.03.-07.05.2010 in der Rehabilitationsklink St. Mauritius, N2, befand.

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Der Kläger hat – wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt – die Gutachterkommission angerufen. Diese kommt in ihrem Gutachten vom 25.04.2011 (Bl. 41 ff GA) zu dem Ergebnis, dass bei der Behandlung des Klägers im Hause der Beklagten kein Behandlungsfehler festzustellen ist. Sie hat sich mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob es im Hause der Beklagten aufgrund von Hygienemängeln zu der Infektion mit dem Bakterium staphylococcus aureus gekommen ist, befasst. Sie führt aus, dass  es während des Aufenthalts ab dem 30.07.2009 nicht zu dieser Infektion gekommen sein kann, da sich diese früher als Dezember 2009 gezeigt hätte; derartige Infekte treten typischerweise als Frühinfekte in den ersten Tagen, selten nach bis zu 3 Wochen auf. Sie hat das bei der Beklagten geführte Hygienehandbuch eingesehen und Mängel bei der Hygiene dort nicht feststellen können; eine rückwirkende Überprüfung des hygienischen Zustands des Operationssaals war ihr naturgemäß nicht möglich. Sie hat auch ausgeführt, dass trotz aller Sorgfalt ein keimfreier Operationssaal nicht geschaffen werden könne, so dass infektiöse Komplikationen nicht immer sicher auszuschließen seien.

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Der Kläger ist heute auf einen Rollstuhl angewiesen. Seine rechte Hand ist völlig versteift; die linke Hand kann er nur mit Schmerzen bewegen.

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Der Kläger behauptet, er sei vor dem Eingriff vom 31.07.2009 nicht gehörig aufgeklärt worden; insbesondere sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass wegen der vorangegangenen Operationen ein erhöhtes Infektionsrisiko bestanden habe; auch über Alternativen sei er nicht aufgeklärt worden; wenn er gehörig aufgeklärt worden wäre, so hätte er eine 2. Meinung eingeholt.

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Zudem sei er fehlerhaft behandelt worden; er habe sich die Infektion mit staphylococcus aureus während des Krankenhausaufenthaltes ab dem 30.07.2009 zugezogen, weil die Beklagte die hygienischen Standards nicht eingehalten habe; alle Folgeoperationen seien darauf zurück zu führen; ohne den Behandlungsfehler wäre es nicht zu den Abszessen, den Phlegmonen und der Osteomyelitis beider Handgelenke gekommen; der Fixateur wäre nicht erforderlich geworden; er sei bei dem Untersuchungstermin vom 08.12.2009 nicht über die Risiken einer verzögerten Behandlung aufgeklärt worden; er habe sich auch bei dem Aufenthalt ab dem 16.02.2011 bei der Beklagten mit weiteren Krankenhauskeimen infiziert. Er hält ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro für angemessen.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

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3.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.346,47 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Der Kläger sei ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt worden; sie habe die erforderliche Hygiene stets beachtet; zu dem schweren Verlauf der Infektion sei es gekommen, weil sich der Kläger geweigert habe, sich operieren zu lassen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 08.03.2012 (Bl. 131 ff GA) und auf das Protokoll der Sitzung vom 15.08.2012 (Bl. 159 ff GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche nach Maßgabe der §§ 280, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 611 BGB  wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die beim Kläger aufgetretene Infektion mit dem Erreger stappylococcus aureus durch einen Behandlungsfehler im Hause der Beklagten entstanden ist.

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Der Sachverständige Dr. C geht im Einklang mit dem Ergebnis der Gutachterkommission davon aus, dass Verstöße gegen die üblichen Hygienestandards im Hause der Beklagten nicht festgestellt werden können. Er habe die Homepage der Beklagten eingesehen. Danach würden bei der Beklagten die üblichen Hygienestandards eingehalten. Schon die Gutachterkommission, die das Hygienehandbuch der Beklagten eingesehen hat, hat ausgeführt, dass im Hause der Beklagten die Vorgänge zur Sicherung der Hygiene in allen Bereichen im Hygienehandbuch dargelegt sind; eine Hygienefachkraft ist tätig. Eine unzureichende Raumhygiene wurde von der Gutachterkommission als Ursache einer Infektion ausgeschlossen, da diese bei der Beklagten regelmäßig kontrolliert und bei Auffälligkeiten nicht operiert werde. Sowohl der Sachverständige Dr. C als auch die Gutachterkommission sehen in erster Linie die im Operationssaal anwesenden Personen (Patient und medizinisches Personal) als Keimträger an. Der Sachverständige Dr. C führt aus, dass auch bei aller hygienischen Sorgfalt eine Infektion nicht immer sicher vermeidbar ist.

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Zudem gehen der Sachverständige und die Gutachterkommission davon aus, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass die Ursache der im Dezember 2009 festgestellten Infektion des Klägers in der Operation vom 31.07.2009 gesetzt wurde. Üblicherweise treten klinische Folgen einer Infektion in den ersten Tagen nach der Operation auf, seltener noch nach 3 Wochen. Hier sind klinische Zeichen der Infektion (Fieber, Eiter) erst 4 Monate nach der Operation erstmals aufgetreten, so dass alles dafür spricht, dass die Ursache der Infektion zu einem späteren Zeitpunkt gesetzt worden ist, möglicherweise durch eine Bagatellverletzung wie eine Schnittverletzung, eine Nagelbettverletzung oder einen entzündeten Zahn. Der Sachverständige Dr. C hat bei seiner Anhörung hierzu noch erläuternd ausgeführt, dass durch eine derartige Bagatellverletzung eingetretene Bakterien sich aufgrund der durch die Voroperationen geschwächten Immunabwehr des Klägers gerade im operierten Bereich angesiedelt und bis zu den Handgelenken ausgebreitet haben können.

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Die Kammer hatte dem Vorwurf des Klägers, er habe sich (auch) bei seinem stationären Aufenthalt im Hause der Beklagten in der Zeit vom 16.02.-09.03.2010 mit einem Krankenhauskeim infiziert, nicht nachzugehen. Der Kläger hat trotz des Hinweises im Beschluss vom 31.10.2011 (Ziffer V) nichts weiter dazu vorgetragen, mit welchem Keim er sich bei diesem Aufenthalt infiziert haben will, wann dies festgestellt worden sein soll und welche Folgen sich für ihn hieraus ergeben haben sollen.

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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er sei über besondere, in seiner Krankengeschichte liegende Risiken einer Infektion für die Operation vom 31.07.2009 nicht aufgeklärt worden. Besondere Risiken lagen beim Kläger nicht vor, wie der Sachverständige Dr. C im schriftlichen Gutachten wie auch bei seiner Anhörung ausgeführt hat. Wie sich aus dem Aufklärungsbogen Bl. 39 f GA ergibt, ist vor der Operation mit dem Kläger über das Risiko von Infektionen und deren Folgen gesprochen worden. Das hat der Kläger bei seiner Anhörung auch nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt. Er hat vielmehr eingeräumt, dass er sich – was die Kammer angesichts seiner Krankengeschichte durchaus nachvollziehen kann – heute nur noch an „die schlechten Dinge“ erinnern kann und dass es sein kann, dass er sich deswegen an den Inhalt des Aufklärungsgesprächs heute nicht mehr erinnert. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Kläger in ausreichendem Maße über diese Risiken des bevorstehenden Eingriffs informiert war, da aus der Gestaltung des Aufklärungsbogens mit Kennzeichnung der besprochenen Themen und Anfertigung einer Zeichnung hervorgeht, dass mit dem Kläger sämtliche Risiken des Eingriffs besprochen wurden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer ausführlicheren Aufklärung über das auch bei ihm normale Infektionsrisiko in einem Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Der Kläger hatte vor der Operation vom 31.07.2009 schon eine Vielzahl von Operationen durchführen lassen, ohne dass es zu einer Infektion gekommen war. Weshalb der Kläger gerade im Hinblick auf die Operation vom 31.07.2009 wegen des Infektionsrisikos eine 2. Meinung eingeholt hätte, erschließt sich nicht.

40

Auch kann der Kläger nichts für sich daraus herleiten, dass mit ihm vor der Operation nicht über weniger riskante Alternativen gesprochen wurde. Solche alternativen Behandlungsmöglichkeiten existierten nicht. Die Wechseloperation war nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. C die einzige Behandlungsmöglichkeit für die beim Kläger bestehenden Probleme mit den künstlichen Hüftgelenken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 50.000 Euro (Beschluss vom 22.06.2011)