Rückforderung von Einsätzen bei unzulässigem Online-Glücksspiel: Nichtigkeit nach § 134 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte die Rückzahlung von Einsätzen, die er auf einer von der Beklagten betriebenen, in Deutschland nicht konzessionierten Online-Glücksspielplattform geleistet hatte. Das Landgericht Kleve sprach ihm 546.006 € nebst Zinsen zu und wies die restlichen Anträge ab. Die Kammer hielt den zugrundeliegenden Vertrag für nach § 134 BGB nichtig, da das Angebot gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstieß und der Gesetzeszweck die Nichtigkeit erfordert. Vorgerichtliche Anwaltshonorare wurden nicht erstattet mangels vorheriger Geltendmachung.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 546.006 € nebst Zinsen; sonstige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verträge über die Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet, die gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig.
Ein einseitiger Verstoß des Anbieters gegen ein Verbotsgesetz genügt zur Nichtigkeit, wenn der Gesetzeszweck anders nicht erreicht wird oder der Schutz des Vertragspartners dies erfordert.
Bei Nichtigkeit eines Vertrages wegen unerlaubter Glücksspielveranstaltung kann der Spieler nach § 818 Abs. 1 BGB die Rückgewähr der erbrachten Leistungen verlangen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn gegenüber dem Leistenden entsprechende außergerichtliche Ansprüche oder Aufforderungen geltend gemacht wurden.
Entscheidungen zu Zahlungsdienstleistern sind nicht ohne Weiteres auf Ansprüche gegen den Anbieter eines unzulässigen Online-Glücksspiels übertragbar; die rechtliche Zuordnung ist fallabhängig.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 546.006 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.07.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Gesellschaft mit Sitz in Malta und betreibt mit einer Lizenz ihres Heimatlandes unter anderem die Internetplattform M.. Für den deutschen Rechtsraum besitzt sie keine Konzession.
Der Kläger wohnt im Bundesland Nordrhein-Westfalen und spielte von seinem Wohnort aus über seinen in Deutschland registrierten Account „P.“ und „A.“ vom 29.07.2012 bis zum 09.10.2020 über die von der Beklagten betriebene Internetseite die dort angebotenen Glücksspiele.
Der Kläger hat im Zeitraum vom 29.07.2012 bis 09.10.2020 Spieleinsätze in Höhe von insgesamt 1.849.507 € geleistet und Ausschüttungen in Höhe von 1.303.501 € erhalten. Mit der vorliegenden Klage fordert er den Differenzbetrag zurück.
Dabei hat er zunächst eine Schwestergesellschaft der Beklagten verklagt, die er auch vorprozessual zur Auskunft aufgefordert hatte. Nach einem Hinweis darauf, dass sie nicht Betreiberin der Internetseite M. ist, die Klage gegen die Beklagte umgestellt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerschaft 564.935 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.07.2022 zu zahlen,
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.009,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.07.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantrage,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie, weil unbegründet, abzuweisen. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) nach § 818 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB Rückzahlung der geleisteten Einsätze verlangen in Höhe von 546.006 € verlangen.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig, denn er verstößt gegen das gesetzliche Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat dagegen verstoßen, indem sie ihr Angebot auch Spielern in Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht hat. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung hat die Kammer nicht. Insoweit wird auf die Entscheidung OLG Braunschweig, BeckRS2023, 2622 verwiesen.
Bereits der jedenfalls vorliegende einseitige Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 genügt, um zu einer Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB zu führen. Der einseitige Verstoß gegen ein Verbotsgesetz führt zu einer Nichtigkeit, wenn der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, juris, Rn. 11 m.w.N.), so etwa, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert) oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist.
So liegt der Fall hier. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 will auch die Folgen des unerlaubten Glücksspiels unterbinden. Er dient der Suchtprävention und -bekämpfung, dem Spieler- und Jugendschutz, der Kriminalitätsprävention und der Vermeidung von Gefahren für die Integrität des Sports. Insbesondere soll der Spieler soll vor Manipulation, Folgekriminalität und Gesundheitsgefahren geschützt werden. Diese Zielrichtung des Gesetzes wird nur erreicht, wenn der auch bei einem einseitigen Verstoß eine Nichtigkeit des gesamten Geschäftes angenommen wird (OLG Karlsruhe, BeckRS 2023, 6752).
Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum „Zahlungsdienstleister"-Fall (BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21) nicht entgegen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Rechtsstreit zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher zugrunde, der an einem Online-Glücksspiel teilgenommen hatte. Diese Entscheidung ist nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Klage gegen einen Zahlungsdienstleister, sondern um eine gegen den Anbieter eines Online-Glücksspiels.
Die Höhe des Zahlungsanspruches ergibt sich aus der von der Beklagten zu 1) erteilten Auskunft. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 17.05.2023 einen höheren Betrag geltend gemacht hat, ist jedoch nicht ersichtlich, wie sich diese zusammensetzt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die begehrte Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Gegenüber der Beklagten erfolgten keine außergerichtlichen Aufforderungsschreiben oder eine anderweitige Geltendmachung von Erstattungsansprüchen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 ZPO. Gegenüber der Beklagten ist Verzug jedoch erst mit Zustellung des Schriftsatzes vom 17.05.2024 eingetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 546.006,00 EUR festgesetzt.
Unterschrift
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