Anfechtung von Kiesratenzahlungen auf Betriebskonto des Sohnes (§§ 3, 11 AnfG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm den Sohn eines Schuldners auf Zahlung im Wege der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz in Anspruch, nachdem der Vater aus einem Pflichtteilsurteil nicht vollständig leistete. Streitpunkt war, ob vier als „Kiesraten“ titulierte Zahlungen des Vaters auf ein später auf den Sohn umgeschriebenes Betriebskonto gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen darstellen. Das LG bejahte die Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG (für 2005/2006 zusätzlich § 4 AnfG) und sprach Wertersatz in Höhe der vier Raten zu. Weitergehende Auskunfts- und Stufenanträge wies es mangels konkreter Anhaltspunkte und wegen fehlender genereller Auskunftspflicht ab.
Ausgang: Zahlung von 100.731,80 EUR als Wertersatz nach AnfG zugesprochen, weitergehende Auskunfts- und Zahlungsanträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gutschrift einer dem Schuldner zustehenden Forderung auf ein Konto, dessen Guthaben im Innenverhältnis einem Dritten zustehen soll, kann eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 3 Abs. 1 AnfG darstellen.
Eine gläubigerbenachteiligende Wirkung liegt vor, wenn Vermögenswerte des Schuldners durch die Gestaltung der Zahlungswege objektiv dem unmittelbaren Zugriff seiner Gläubiger entzogen werden.
Gläubigerbenachteiligungsabsicht i.S.d. § 3 Abs. 1 AnfG erfordert zumindest bedingten Vorsatz und kann aus Indizien wie unentgeltlicher Zuwendung/inkongruenter Begünstigung sowie Vermögenslosigkeit des Schuldners hergeleitet werden.
Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners innerhalb von vier Jahren vor Anfechtung ist nach § 4 AnfG ohne weitere subjektive Voraussetzungen anfechtbar.
Ein Auskunftsanspruch aus § 11 AnfG i.V.m. § 242 BGB besteht nicht als generelle Verpflichtung zur umfassenden Offenlegung sämtlicher Rechtsgeschäfte oder Kontobewegungen, sondern setzt konkrete Anhaltspunkte und einen auf bestimmte Vorgänge bezogenen Informationsbedarf voraus.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.731,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrte vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Zeitpunkt einer Kontenübertragung auf ihn und den Stand des Kontos zu diesem Zeitpunkt sowie Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 25.01.2006 in Höhe des Kontenguthabens, hilfsweise Wertersatz durch Zahlung in gleicher Höhe zu leisten.
Nunmehr begehrt sie auch Zahlung.
Die Klägerin führte unter dem Aktenzeichen 2 O 297/02 vor dem Landgericht Kleve ein Verfahren gegen den Vater des Beklagten, Kh sen. (nachfolgend Vater). Dieser wurde durch das eingangs genannte Urteil – nach Berufungsrücknahme – rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 209.339,80 Euro als Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzung zu zahlen.
Die Klägerin konnte bislang aus diesem Titel nur teilweise Befriedigung erlangen. So hat sie die Ansprüche des Vaters gegen die xy Grundbesitz GmbH und Co. KG auf Auszahlung von „Kiesraten“ (ursprüngliche Rechte der Erblasserin aus dem Kaufvertrag vom 09.07.1997 in Verbindung mit dem Vertrag vom 17.06.1998) gepfändet und an sich überweisen lassen und hieraus Anfang 2007, Anfang 2008 und Anfang 2009 je eine Rate in Höhe von 25.182,95 Euro erhalten. Sie konnte jedoch eine weitere Tilgung der Hauptforderung nicht erreichen.
Der Beklagte ist durch Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 18.08.2005 zum Betreuer seines Vaters eingesetzt. Ersatzbetreuerin ist Sd, die Schwester des Beklagten. Am 24.10.2005 wurde auf Veranlassung des Beklagten das Konto bei der xx yy-yy, Kto-Nr. xxxxxxxx, vom Vater auf den Beklagten übertragen.
Die Betreuung wurde im Dezember 2006 von Rechtsanwalt No, Ng, übernommen. Unter dem 28.03.2007 gab der Vater durch seinen Betreuer die eidesstattliche Versicherung ab, nachdem bereits zuvor zweimal Haftbefehl zur Abgabe dieser Erklärung erlassen worden war.
Der Vater ist am 21.06.2007 verstorben. Der Beklagte und auch alle anderen Erben derselben Ordnung haben die Erbschaft nach dem Vater wegen Überschuldung ausgeschlagen.
Mit Schreiben vom 10.08.2007 erklärte die Klägerin die Anfechtung der Übertragung der Kiesraten für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 vom Vater an den Beklagten mit der Begründung, die Vereinnahmung der Kiesraten durch den Beklagten sei rechtsgrundlos, jedenfalls aber in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt.
Die Klägerin trägt vor:
Der Beklagte habe jedenfalls spätestens Ende Mai 2005 detaillierte Kenntnisse über das Vermögen des Vaters gehabt. Er sei auch über den Stand des Verfahrens 2 O 297/02 informiert gewesen und habe damit rechnen müssen, dass der Vater zur Zahlung eines erheblichen Betrages verurteilt werden würde. Dies sei durch das Urteil vom
25.01.2006 dann auch erfolgt. Der Vater habe – dies sei dem Beklagten bekannt gewesen – gegen dieses Urteil nur Berufung eingelegt, um seine Zahlungspflicht weiter hinauszuzögern. Dies sei auch zuvor bereits Intention des Verhaltens des Vaters gewesen. Dies habe der Beklagte gewusst und gebilligt.
Der Beklagte habe auch bewusst Vermögensgegenstände beiseite geschafft, um sie der Zwangsvollstreckung durch die Klägerin zu entziehen.
Der Beklagte habe jedenfalls die Kiesrate vom 24.01.2006 in Höhe von 25.182,95 Euro unzulässigerweise vereinnahmt, da diese noch auf das mittlerweile auf seinen Namen umgeschriebene Konto geflossen seien, die Rate aber dem Vater zugestanden habe.
Entsprechend habe der Beklagte auch die drei zuvor für die Jahre 2003, 2004 und 2005 gezahlten Raten für sich vereinnahmt, wobei sie davon ausgehe, dass der Gesamtbetrag von 75.548,85 Euro bei der Übertragung des Kontos auf den Beklagten jedenfalls noch teilweise vorhanden gewesen sei.
Der Beklagte könne auch als Grund für die Übertragung des Kontos den Hofübertragungsvertrag nicht heranziehen, da dieser eine Übertragung des Kontos gerade nicht vorsehe.
Die Absicht des Beklagten, die Klägerin zu schädigen und das Vermögen des Vaters dem Zugriff in der Zwangsvollstreckung zu entziehen, werde auch dadurch deutlich, dass der Beklagte noch nach der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes (Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 18.05.2006) am 22.05.2006 durch Vertrag vom 08.06.2006 versucht habe, die Ansprüche des Vaters auf Auszahlung der Kiesraten für die Jahre 2007, 2008 und 2009 an seine Schwester abzutreten. Erst nach der Anfechtung dieser Abtretungserklärung sei von dem Beklagten zugestanden worden, dass aus diesem Vertrag Rechte nicht mehr hergeleitet werden sollten.
Die Klägerin hat zunächst die Anträge angekündigt,
1.) den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wann genau im Oktober 2005 das Konto Nr. 800 696 011 bei der xx yy, BLZ xxxxxxx, vom ehemaligen Kontoinhaber Hh sen. (geb. 00.00.19xx) auf ihn übertragen wurde und durch Vorlage von Kontoauszügen Auskunft darüber zu erteilen, welchen Stand das Konto zum Zeitpunkt der Umschreibung aufwies sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern;
2.) den Beklagten weiter zu verurteilen, zugunsten der vollstreckbaren Forderung der Klägerin über insgesamt 209.339,80 Euro gemäß Urteil des Landgerichts Kleve vom 25.01.2006 – AZ.: 2 O 297/02 - nebst Zinsen und Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.02.2007 die Zwangsvollstreckung in das in Ziffer 1.) benannte Konto in einer Höhe, die nach Vorlage der Auskünfte gemäß Ziffer 1.) bestimmt wird, zu dulden, hilfsweise Wertersatz durch Zahlung in gleicher Höhe zu leisten.
Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2 a.) (ursprünglich Klageantrag zu Ziffer 1.) haben die Parteien – nachdem der Beklagte entsprechende Angaben gemacht hat – den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1.)
den Beklagten zu verurteilen, an sie 100.731,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.)
Auskunft darüber zu erteilen,
b) über alle in einem Zeitraum von 10 Jahren vor Zustellung dieses Schriftsatzes an den Vater des Beklagten gerichteten Zahlungen auf dieses Konto sowie über alle weiteren Guthaben des Vaters, welche im vorgenannten Zeitraum auf diesem Konto verbucht waren,
c) ob der Vater des Beklagten über weitere Bankkonten verfügte;
3.)
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin unter Einschluss des Zahlungsanspruchs aus dem Klageantrag zu 1.), Zahlungen zu leisten, begrenzt einer einerseits auf 209.339,80 Euro nebst Zinsen gemäß Urteil des Landgerichts Kleve vom 25.01.2006 – AZ.: 2 O 297/02 – und Kosten laut Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.02.2007 sowie der bislang angefallenen Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 5.395,89 Euro, abzüglich der Klägerin am 02.02.2007, am 22.01.2008 und am 23.01.2009 jeweils zugeflossenen 25.182,95 Euro, begrenzt andererseits auf eine Höhe, die erst nach Erteilung der Auskünfte gemäß Ziffer 2.) bestimmt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zunächst vorgetragen:
Das Verfahren 2 O 297/02 sei weder von seinem Vater noch von ihm verschleppt worden. Er habe auch kein Vermögen verschoben oder dies beabsichtigt.
Zur Übertragung des Kontos im Oktober 2005 sei es wie erfolgt gekommen:
Das Konto sei das einzige Betriebskonto für den Betrieb seines Vaters gewesen. Das Konto sei unter dem Namen Kh geführt worden. Der Betrieb sei bereits mit Vertrag vom 30.06.1991 auf ihn übertragen worden. In der Folgezeit seien die Einnahmen und Ausgaben des Betriebes ausschließlich über dieses Konto gelaufen. Es sei aufgrund der Namensgleichheit und der Identität der Anschriften zunächst nicht aufgefallen, dass er – der Beklagte – nicht Kontoinhaber sei. Dies sei erst im Herbst 2005 nach der Übernahme der Betreuung aufgefallen und durch die Übertragung des Kontos auf seinen Namen klargestellt worden. Grundlage für die Übertragung sei aber der Vertrag aus 1991.
Die Kiesraten aus dem Vertrag der Erblasserin mit der Firma xy Grundbesitz GmbH & Co. KG, die seinem Vater zugestanden hätten, seien sowohl vor der Übertragung des Kontos als auch danach noch auf dieses Konto geflossen. Sie seien dazu verwandt worden, den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten und den Betrieb zu führen. Außerdem seien mit diesen Einnahmen Umbauten vorgenommen worden, um den Hof behindertengerecht herzurichten, damit die Eltern auf ihm entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation leben konnten.
Auf diese Weise sei auch die Kiesrate vom 24.01.2006 auf dieses Konto geflossen und in Absprache und Übereinstimmung mit dem Willen seiner Eltern in die betrieblichen Ein- und Ausgaben geflossen.
Die Renten des Vaters seien auf das Konto der Mutter überwiesen worden.
Danach hat der Beklagte die Kontoauszüge aus den Jahren 2003 bis 2006 vorgelegt und zu diesem Konto vorgetragen:
Bei dem Konto handele es sich um ein ausschließlich geschäftlich genutztes Konto, Dies ergebe sich aus dem Buchungsjournal der Ap, der für ihn zuständigen Buchungsstelle für Landwirtschaft und Gartenbau GmbH.
Er sei nicht alleine verfügungsbefugt über das Kontoguthaben gewesen. Vielmehr sei auch seine Mutter verfügungsbefugt gewesen. Sie habe – dies ergebe sich aus den Kontoauszügen – in der Zeit vom 17.03.2003 bis 29.12.2006 insgesamt 32.250 Euro vom Konto abgehoben. Seine Eltern hätten demnach in ganz erheblichem Umfang ihren Lebensunterhalt durch Mittel bestritten, die von diesem Konto stammten. Soweit die Kiesraten diesem Konto zugeflossen seien, seien sie von seinen Eltern auch weitgehend selbst verbraucht worden. Aus diesem Konto seien zudem Zahlungen im Rahmen des Rechtsstreits der Klägerin mit seinem Vater in Höhe von 5.949 Euro Vollstreckungszahlungen, 2.133 Euro für Gutachter sowie Anwaltskosten von 5.000 Euro und 1.600 Euro für die erste und zweite Instanz gezahlt worden.
Schließlich seien auch die Umbauten des Hauses im Jahre 2000 und 2001 sowie die Pflasterung des Hofes im Jahre 2003 aus dem Kontoguthaben sowie die Beerdigungskosten von 5.819,61 Euro gezahlt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten 2 O 297/02 Landgericht Kleve lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 100.731,80 Euro (vier Kiesraten á 25.182,95 Euro).
Denn die Zahlungen dieser vier Kiesraten in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 sind anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AnfG, so dass der Beklagte das Erlangte an die Klägerin auszuzahlen hat, § 11 AnfG.
Die Gutschrift der Kiesraten in diesen Jahren ist eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners (Vaters des Beklagten), die in der Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger des Schuldners zu benachteiligen. Dies war dem Beklagten auch bekannt.
Die Gutschrift der Kiesraten stellt eine Rechtshandlung des Schuldners dar. Denn der Anspruch auf Auszahlung dieser Kiesraten stand dem Schuldner zu. Durch die Überweisung der Raten – auf Veranlassung des Schuldners – auf das Konto mit der Nummer 000000000000 bei der xx yy wandte der Schuldner diese Forderung dem Beklagten zu. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten handelte es sich bei diesem Konto um ein Betriebskonto, das mit der Übertragung des Hofes ausschließlich ihm als Betriebsinhaber zustehen sollte. Damit war allein der Beklagte – jedenfalls im Innenverhältnis zum Schuldner - der Begünstigte und der Forderungsinhaber bezüglich des Guthabens auf diesem Konto.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Mutter des Beklagten aufgrund der ursprünglich vom Schuldner erteilten Vollmacht in der Zeit von 2003 bis 2006 in erheblichem Umfang Auszahlungen an sich veranlasst hat. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass diese Auszahlungen nicht mit Zustimmung des Beklagten erfolgten, der den Schuldner und seine Mutter aufgrund des Hofübernahmevertrages standesgemäß zu versorgen hatte.
Jedenfalls stellt die Gutschrift der Forderung, die dem Schuldner zusteht, auf einem Konto, über das intern nur der Beklagte verfügen durfte, eine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten dar.
Diese Rechtshandlungen sind in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen worden.
Diese Rechtshandlung ist anfechtbar, weil sie in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung erfolgt und der Beklagte hiervon auch Kenntnis hatte.
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn objektiv die Verfügung des Schuldners die Gläubiger benachteiligt. Dies ist der Fall. Denn durch die Verfügung des Schuldners, die Kiesraten weiterhin auf dieses Konto zahlen zu lassen, wurden diese Beträge dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Denn der Beklagte verfügte im Rahmen seiner Bewirtschaftung des Hofes über dieses Guthaben. Er hat in der Klageerwiderung selbst eingeräumt, dass ihm diese Gelder unter anderem für Investitionen auf dem Hof zur Verfügung gestanden haben. Dies ergibt sich auch unschwer aus dem Kontostand, der am 17.03.2003 ein Guthaben von 14.661,81 Euro aufwies und am 29.12.2006 ein solches von 19.651,72 Euro. Dies bedeutet, dass die zwischenzeitlich eingegangenen Beträge (drei Kiesraten á 25.182,95 Euro) in den Geschäftsbetrieb geflossen sind und nicht mehr zur Befriedung der Klägerin als Gläubigerin zur Verfügung standen.
Der Schuldner hat auch in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Diese liegt schon dann vor, wenn der Schuldner bedingt vorsätzlich handelt und die Gläubigerbenachteiligung zwar nicht Ziel des Handels aber erkannte Folge des Handelns ist.
Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht kann dabei aus den Umständen des Einzelfalles, also aus Indizien geschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist zum einen zu berücksichtigten, dass die Überweisung der Kiesraten eine Schenkung von Seiten des Schuldners an den Beklagten war. Dies stellt ein inkongruentes Geschäft dar, weil der Beklagte auf diese Schenkung keinen Anspruch hatte. Eine inkongruentes Rechtsgeschäft ist aber auch immer ein Indiz für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht.
Darüber hinaus war der Schuldner im Jahre 2003 letztlich bereits völlig mittellos, weil er den Grundbesitz an den Beklagten übertragen bzw. zur Auskiesung verkauft hatte. Seine Renteneinkünfte wurden auf das Konto seiner Ehefrau übertragen, über das er jedenfalls nicht verfügen konnte. Der letzte verbliebende Vermögenswert war die Kiesrate, die auf ein Konto überwiesen wurde, über das der Schuldner faktisch nicht mehr verfügte, weil die auf diesem Konto eingehenden Gutschriften im Innenverhältnis dem Beklagten zustehen sollte.
Dem Schuldner muss auch bewusst gewesen sein, dass mit der Schenkung dieser Beträge an den Beklagten jedenfalls die Klägerin nicht mehr auf diese Beträge würde zugreifen können. Dies war ein – jedenfalls nach Klageeinreichung im Jahre 2002 im Verfahren 2 O 297/02 beim Landgericht Kleve – erwünschter Nebeneffekt. Denn auf diese Weise konnte er – der aufgrund des Hofübernahmevertrages und der darin enthaltenen Regelung hinsichtlich des Unterhalts, den der Beklagte zu erbringen hatte, im Übrigen vollständig versorgt war – sein Vermögen ohne Konsequenzen für sich selbst fürchten zu müssen, auf den Beklagten übertragen.
Der Beklagte hatte von dieser Situation auch Kenntnis.
Denn ihm war bekannt, dass er auf die Schenkung dieser Kiesraten keinen Anspruch hatte. Er wusste auch, dass der Schuldner von der Klägerin in erheblichem Umfang auf Zahlung in Anspruch genommen wurde und die Überweisung der Kiesrate auf – nach seiner Auffassung – sein Konto dazu führen musste, dass die Klägerin jedenfalls unmittelbar nicht auf diese Beträge zugreifen konnte.
Damit hatten sowohl der Schuldner als auch der Beklagte von allen maßgeblichen Umständen Kenntnis, die zu einer Gläubigerbenachteiligung führen.
Die Klägerin hat hinsichtlich der Kiesraten für die Jahre 2005 und 2006 auch ein Anfechtungsrecht nach § 4 AnfG.
Denn die Überweisung der Kiesraten in diesen Jahren stellt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners innerhalb der letzten vier Jahre vor der Anfechtung dar, die ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen, nach § 4 AnfG anfechtbar ist.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Auskunft nicht zu.
Ein solcher Anspruch folgt zwar unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus § 11 AnfG. Die Klägerin kann aber – soweit der Beklagte diese Auskünfte nicht bereits erteilt hat – keine Ansprüche in dem beantragten Umfang mehr
geltend machen.
Soweit die Klägerin im Antrag zu Ziffer 2 b) die Auskunft über Zahlungen begehrt, die auf das oben genannte Konto geflossen sind, aber Ansprüche des Schuldners betreffen, so hat der Beklagte jedenfalls durch Vorlage der Kontoauszüge diese Auskunft für die Zeit vom 17.03.2003 bis 29.12.2006 erteilt. Weitere Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass auf das Konto 000000000 bei der xx yy zugunsten des Schuldners mehr als die anfechtbaren Zahlungen der Kiesraten geflossen sind. Dies hat die Klägerin auch nach Vorlage der Kontoauszüge für dieses Konto für fast vier Jahre nicht vorgetragen.
Darüber hinaus besteht auch keine generelle Auskunftspflicht. Vielmehr kann der Gläubiger zwar hinsichtlich konkreter Vorgänge die Auskunft über Einzelheiten fordern. Eine allgemein gehaltene umfassende Pflicht zur Darlegung aller Rechtsgeschäfte mit dem Schuldner oder des Schuldners folgt aber aus der Auskunftspflicht nicht.
Daher kann die Klägerin die umfassende Darlegung aller Kontobuchungen, die den Schuldner betreffen, nicht verlangen.
Zudem überschreitet das Auskunftsverlangen auch den Zeitraum, bei dem von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht ausgegangen werden kann. Denn für eine solche Absicht ist gegenüber der Klägerin kein Raum, bevor ihr Ansprüche gegen den Schuldner zugestanden haben. Die im Verfahren 2 O 297/02 geltend gemachten Ansprüche sind erst mit dem Tod der Erblasserin Kh am 00.00.20xx entstanden, so dass schon aus diesem Grunde eine Auskunft für die Zeit vor diesem Datum auf keinen Fall in Betracht kommen kann.
Entsprechendes gilt für den Anspruch der Klägerin auf Auskunft, ob der Schuldner noch weitere Konten hatte. Der Beklagte ist aus den vorerwähnten Gründen nicht verpflichtet, der Klägerin auch insoweit umfassend Auskunft zu erteilen.
Die Klägerin hat daher auch keinen Anspruch auf einen – über den Zahlungsanspruch aus dem Klageantrag zu Ziffer 1.) hinausgehenden – Zahlungsanspruch, der in Ziffer 3.) erst nach Erteilung der Auskunft zu beziffern wäre.
Daher ist die Klage insgesamt abzuweisen, soweit ihr nicht entsprochen wurde.
Der Beklagte kann mit den Abhebungen, die durch die Mutter vorgenommen wurden, nicht aufrechnen oder diese verrechnen.
Zum Einen ist bereits nicht erkennbar, dass die Mutter des Beklagten, die diese Beträge in bar abgehoben hat, diese Beträge stets vollständig für sich behalten hat. Denn es handelt sich bei diesem Konto nach den Ausführungen des Beklagten um das Betriebskonto, über das die Einnahmen und Ausgaben seines Betriebes abgewickelt werden. Entsprechend finden sich auch alle Abhebungen der Mutter des Beklagten im Buchungsjournal wieder. Dies lässt nach Auffassung der Kammer gerade nicht den Schluss zu, dass die Mutter des Beklagten diese Beträge abgehoben hat, weil sich auf dem Betriebskonto Beträge befanden, über die sie – oder der Schuldner – hätten verfügen können. Vielmehr handelt es sich um Vorgänge, die dem Betrieb des Beklagten zuzurechnen sind.
Soweit der Beklagte darüber hinaus nach dem Übernahmevertrag verpflichtet war, die Eltern standesgemäß zu versorgen, können diese Beträge auch dieser Versorgung gedient haben. Jedenfalls können diese Beträge nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Entsprechendes gilt für die Zahlungen, die der Beklagte im Rahmen des Verfahren des Schuldners mit der Klägerin gezahlt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners erfolgt wären. Vielmehr handelt es sich um Leistungen, die der Beklagte seinerseits aufgrund der im Übrigen vorliegenden Vermögenslosigkeit für den Beklagten erbracht haben mag.
Der Beklagte ist schließlich auch nicht berechtigt, der Klägerin die Beerdigungskosten entgegen zu halten. Denn die Kosten der Beerdigung sind Aufwendungen, die der
Beklagte als Personensorgeberechtigter auch dann zu tragen hat, wenn kein Vermögen des Vaters vorhanden war. Daher können diese Kosten das Vermögen des Schuldners, das zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr vorhanden war, nicht schmälern.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruches, §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.
Streitwert: 209.339,80 Euro