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Landgericht Kleve·2 O 142/20·08.12.2020

Zahlungsverurteilung: Beklagte zur Zahlung von 76.160 € und 1.336,90 € nebst Zinsen verurteilt

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte vor dem Landgericht Kleve Zahlung und wurde umfassend stattgegeben. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 76.160,00 € (in zwei Teilbeträgen) sowie 1.336,90 € jeweils nebst Verzugszinsen; die Zinsen wurden in unterschiedlicher Höhe und für unterschiedliche Zeiträume festgesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 76.160,00 € und 1.336,90 € nebst Zinsen sowie Kostenentscheidung gegen die Beklagte vollständig stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung 120 %.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Geldforderungen können Verzugszinsen in Bezug auf den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zugesprochen werden.

2

Das Gericht kann für verschiedene Teile einer Geldforderung unterschiedliche Verzinsungszeiträume und Zinssätze gesondert festlegen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vorläufige Vollstreckbarkeit kann unter die Auflage einer Sicherheitsleistung (hier 120 %) gestellt werden.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.160,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 38.080,00 € ab dem 07.04.2020 und aus weiteren 38.080,00 € seit dem 08.05.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. ab dem 29.04.2020 zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar