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Landgericht Kleve·2 O 137/16·14.12.2017

Festsetzung der Sachverständigenvergütung trotz unterlassener Kostenhinweise

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Kleve setzte die Vergütung des bestellten Sachverständigen auf 5.544,66 EUR fest. Strittig war, ob wegen unterlassener Vorabmitteilung erheblicher Kosten nach § 8a Abs. 4 JVEG auf 2.000 EUR zu kürzen sei. Das Gericht verneinte eine Kürzung, weil die Verletzung der Hinweispflicht dem Sachverständigen nicht zurechenbar war. Maßgeblich waren die Umstände der Auftragserteilung und die Mitwirkung der Kammer.

Ausgang: Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 5.544,66 EUR; Kürzung nach § 8a Abs. 4 JVEG nicht vorgenommen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kürzung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 4 JVEG kommt in Betracht, wenn der Sachverständige seine Pflicht zur vorherigen Mitteilung erheblicher Mehrkosten schuldhaft verletzt.

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Die Kürzungsvorschrift des § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht anzuwenden, wenn die Verletzung der Hinweispflicht vom Sachverständigen nicht zu vertreten ist.

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Nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO besteht eine Pflicht des Sachverständigen, auf entstehende Kosten hinzuweisen; diese Pflicht bleibt bestehen, auch wenn die Form der Auftragserteilung durch das Gericht atypisch war.

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Unter Berücksichtigung des Gesamtumfangs der Akte und der Umstände der Bestellung kann ein unterlassener Hinweis des Sachverständigen gerechtfertigt sein, sodass ein ‚Vertretenmüssen‘ im Sinne des § 8a Abs. 5 JVEG nicht vorliegt.

Relevante Normen
§ 8a Abs. 4 JVEG§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 8a Abs. 5 JVEG§ 4 Abs. 1 JVEG

Tenor

wird die Vergütung des Sachverständigen Dipl.-Ing. T auf5.544,66 Euro festgesetzt.

Rubrum

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wird die Vergütung des Sachverständigen Dipl.-Ing. T auf5.544,66 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Vergütung ist auf den vom Sachverständigen mit Datum vom 22.07.2017 abgerechneten Betrag festzusetzen. Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenaufstellung also solcher bestehen nicht. Die Vergütung ist auch nicht nach § 8a Abs. 4 JVEG auf 2.000,- Euro zu reduzieren. Zwar besteht nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO grundsätzlich die Pflicht des Sachverständigen, darauf hinzuweisen, wenn Kosten entstehen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Diese Pflicht hat der Sachverständige vorliegend verletzt. Allerdings ist die durch § 8a Abs. 4 JVEG vorgeschriebene Kürzung des Vergütungsanspruchs dann nicht anzuwenden, wenn der Sachverständige die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. So liegt der Fall hier. Die Kammer hat den Sachverständigen mit Schreiben vom 15.12.2016 (Bl. 357 GA) unter Beifügung des Beweisbeschlusses vom 14.12.2016 über seine Bestellung im vorliegenden Verfahren informiert und ihn gebeten, sich den im Beschluss genannten Termin vorzumerken. Eine förmliche Ladung zu dem Termin erhalte er jedoch erst nach Eingang des angeforderten Vorschusses. Mit Schreiben vom 02.01.2017 sind dem Sachverständigen unter gleichzeitiger Ladung zu dem Termin vom 08.06.2017 die Gerichtsakten übermittelt worden. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Höhe des für die Gutachtenerstellung zur Verfügung stehenden Vorschusses enthalten beide Schreiben – entgegen der bei schriftlicher Gutachtenerstellung üblichen Vorgehensweise – nicht. Zwar entbindet dies den Sachverständigen nicht von der ihm nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO obliegenden Pflicht. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Akte, der Vielzahl der im Zuge des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 14.12.2016 getroffenen Anordnungen sowie den erläuternden Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 08.12.2017, wäre eine vorherige Mitteilung des Sachverständigen über die erheblichen bereits im Vorfeld des Termins entstehenden Kosten zwar wünschenswert gewesen; die Besonderheiten des vorliegenden Falles lassen es jedoch nicht zu, hier ein zur Anspruchskürzung führendes „Vertretenmüssen“ des Sachverständigen anzunehmen. Dass Missverständnis, der angegebene Vorschuss habe sich lediglich auf die Kosten der Begleitung der Zeugenvernehmung sowie der anschließenden mündlichen Gutachtenerstattung bezogen, war aus Sicht der Kammer zwar vermeidbar, nicht jedoch vorwerfbar i. S. d. § 8a Abs. 5 JVEG.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen die gerichtliche Festsetzung der Vergütung, Entschädigung oder des Vorschusses gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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47533 Kleve, 15.12.2017

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Landgericht – 2. Zivilkammer

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Der Einzelrichter

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Unterschrift