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Landgericht Kleve·2 O 119/13·10.06.2014

Gerichtsstandsvereinbarung durch beigefügte AGB in Auftragsbestätigung wirksam

ZivilrechtInternationales PrivatrechtKaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Feststellung der Zuständigkeit des LG Kleve aufgrund einer Gerichtsstandsklausel in ihren AGB, die den Auftragsbestätigungen beigefügt waren. Das Gericht erklärte sich international und örtlich zuständig. Es stellte fest, dass nach Art. 23 EuGVVO eine wirksame Willenseinigung vorliegt und die Übersendung der AGB deren Einbeziehung begründet; die Veröffentlichung gegnerischer AGB im Internet steht dem nicht entgegen.

Ausgang: Landgericht Kleve als international und örtlich zuständig erklärt; Klage für zulässig befunden

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO ist wirksam, wenn die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung der Parteien war und klar zum Ausdruck gekommen ist.

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Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Vertrag, der dem UN-Kaufrecht unterliegt, bemisst sich nach den für den Vertragsschluss geltenden Vorschriften (insbesondere Art. 14, 18 CISG) und ist durch Auslegung nach Art. 8 CISG zu ermitteln.

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Zur Kenntnisverschaffung genügt, dass der Verwender den Text seiner AGB dem Vertragspartner übersendet oder sie mit der Auftragsbestätigung beifügt; die bloße Veröffentlichung fremder AGB im Internet ersetzt eine derartige Mitteilung nicht.

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Hegt der Empfänger keine rechtzeitigen und substantiierten Einwendungen gegen die Übersendung und den Verweis auf AGB, steht dies der Wirksamkeit der Einbeziehung nicht entgegen, sofern zumutbarer Zugang zum Text gegeben war.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 ZPO§ Art. 2 EuVVO§ Art. 23 EuVVO§ 280 ZPO§ Art. 2 Abs. 1 EuGVVO§ Art. 23 Abs. 1 EuGVVO

Tenor

Das Landgericht Kleve ist international und örtlich zuständig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

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Die Klägerin, ein in Emmerich ansässiges Chemieunternehmen, verkaufte an die Beklagte, ein in Polen ansässiges Unternehmen, aufgrund zweier Bestellungen das Produkt PALMERA C1618 (Liquid). Unter dem 07.08.2012 bestätigte die Klägerin die Bestellungen der Beklagten. Die Auftragsbestätigungen sind in englischer Sprache abgefasst. In der Fußzeile verwies die Klägerin auf die von ihr benutzten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB der Klägerin waren den Auftragsbestätigungen in englischer Sprache beigefügt. Unter Z. 14 heißt es: “Place of jurisdiction shall be KLKemm’s registered office. KLKemm is entitled to claim against the Buyer before any other competent court.” Wegen der weiteren Einzelheiten der Auftragsbestätigungen und der AGB wird auf die Kopie Bl. 6 ff GA verwiesen. Die Beklagte widersprach den AGB der Klägerin nicht.

3

Die Klägerin lieferte die bestellten Materialien aus und stellte sie der Beklagten mit insgesamt 31.838 € in Rechnung (Bl. 15 f GA). Diese Rechnungen sind Gegenstand der Klage.

4

Die Beklagte verarbeitete die ihr gelieferten Materialien weiter zu Anzündwürfeln für Supermarkt-Ketten in Deutschland und Frankreich. In der Folgezeit kam es zu Reklamationen durch die Supermärkte, weil dort die Anzündwürfel zu Brandschäden geführt haben sollen. Die Beklagte sieht sich deshalb Schadensersatzansprüchen der entsprechenden Supermarkt-Ketten ausgesetzt. Die Schadensersatzansprüche sind Gegenstand der im Termin vom 16.04.2014 erhobenen Widerklage.

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Die Parteien streiten in der Hauptsache darum, ob das gelieferte Material der Vereinbarung der Parteien entsprach. Insoweit haben vorprozessual auch bereits Materialprüfungen stattgefunden (Bl. 113 ff GA).

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Die Parteien streiten zunächst um die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Gemäß Beschluss der Kammer vom 16.04.2014 soll daher zunächst gemäß § 280 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit der Klage entschieden werden.

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Die Klägerin geht davon aus, dass das angerufene Landgericht Kleve aufgrund der in ihren AGB enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung international und örtlich zuständig ist. Sie meint, durch die Übersendung ihrer AGB sei wirksam der Gerichtsstand Kleve vereinbart worden

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Die Klägerin beantragt,

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die Klage für zulässig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage als unzulässig abzuweisen

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Sie hält das Landgericht Kleve für international nicht zuständig. Sie meint, gemäß Art. 2, 23 EuVVO sei die örtliche und internationale Zuständigkeit polnischer Gerichte gegeben. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ergebe sich auch aus ihren AGB (10.5) welche auf ihrer Homepage veröffentlicht und dadurch wirksam in den Vertrag einbezogen seien.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Durch Beschluss der Kammer vom 16.04.2014 ist die abgesonderte Verhandlung über die Zuständigkeit des Landgerichts Kleve angeordnet worden. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war in Ausführung dieser Anordnung durch die Kammer auch die Zulässigkeit der Klage, so dass gemäß § 280 ZPO durch Zwischenurteil über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu entscheiden ist.

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Das Landgericht Kleve ist für die Klage und die im Termin vom 16.04.2014 erhobene Widerklage (Bl. 190 ff GA) international und örtlich zuständig.

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Zwar sind gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO für Streitigkeiten gegen die in Polen ansässige Beklagte grundsätzlich polnische Gerichte zuständig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien wirksam etwas anderes vereinbart haben. So liegt der Fall hier.

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Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Kleve ergibt sich hier aus Art. 23 Abs. 1 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten der Parteien dasjenige Gericht international und örtlich ausschließlich zuständig, welches die Parteien wirksam vereinbart haben. Der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass die die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien gewesen sein muss, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Fall dadurch Genüge getan, dass die Klägerin in den beiden Auftragsbestätigungen auf die Geltung ihrer AGB verwiesen und ihre AGB den Auftragsbestätigungen beigefügt hat. Die Veröffentlichung von AGB der Beklagten auf deren Homepage steht dem nicht entgegen.

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Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich die Vertragsbeziehung der Parteien nach dem UN-Kaufrecht (CISG) richtet, da Deutschland und Polen Vertragsstaaten dieses Abkommens sind. Die Einbeziehung von AGB in einen den UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag richtet sich nach den für diesen geltenden Vorschriften über den Abschluss von Verträgen (Art. 14, 18 CISG). Eine gesonderte Regel für die Einbeziehung von AGB sieht das CISG jedoch nicht vor. Es ist daher durch Auslegung (Art. 8 CISG) zu ermitteln, ob AGB Vertragsbestandteil geworden sind (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, IHR 2013,158 ff, Rdnr. 39 ff - zitiert nach JURIS; Prof. Dr. Plitz, AGB inUN-Kaufverträgen, IHR 2004, 133 ff).

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Insoweit wird übereinstimmend gefordert, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes, einer Auftragsbestätigung oder eines kaufmännischen Bestätigungsschreiben, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Im Einheitskaufrecht ist hierfür erforderlich, dass der Verwender von AGB dem Erklärungsgegner deren Text übersenden oder anderweitig zugänglich machen muss, da es dem Grundsatz des guten Glaubens widerspricht, dem Empfänger eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich nicht übersandter AGB oder die Risiken unbekannter AGB aufzuerlegen. Denn aufgrund der eventuell erheblichen Unterschiede zwischen den jeweiligen AGB kann der Empfänger deren Inhalte vielfach nicht absehen. Grundsätzlich mögliche Erkundigungen über den Inhalt würden zu einer interessenwidrigen Verzögerung beim Geschäftsabschluss führen (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rdnr. 40, m.w.N.).

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Unter dieser Prämisse hat die Klägerin durch Übermittlung ihrer AGB an die Beklagte und Hinweis auf deren Geltung alles Erforderliche getan, um der Beklagten die Kenntnisnahme vom Inhalt ihrer AGB zu ermöglichen. Die Beklagte hat der Geltung der AGB der Klägerin auch nicht widersprochen.

22

Die Beklagte kann ferner nichts für sich daraus herleiten, dass ihre AGB, die eine Zuständigkeit polnischer Gerichte vorsehen, auf ihrer Homepage veröffentlicht sein sollen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, genügt es für die Kenntnisverschaffungspflicht des Verwenders gerade nicht, wenn seine AGB lediglich im Internet hinterlegt sind (Plitz, a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten

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