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Landgericht Kleve·2 O 100/83·08.11.1983

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Zahlung erfüllt Hauptanspruch, nur Zinsen zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 19. Mai 1982; die Beklagte zahlte vor Klageerhebung bzw. nach Zustellung 3.000 DM. Das Gericht erkennt an, dass die Zahlung den Hauptanspruch erfüllt; es spricht nur 4 % Zinsen auf 3.000 DM für den Zeitraum 19.5.1982–10.3.1983 zu und weist die weitergehende Klage ab. Begründend wurden Art, Schwere und Dauer der Verletzungen sowie die ärztlichen Gutachten gewürdigt, unbewiesene Beschwerden blieben unberücksichtigt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 3.000 DM als Schmerzensgeld anerkannt; nur 4 % Zinsen bis 10.03.1983 zugesprochen, übrige Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Körperverletzung richtet sich nach § 847 BGB und entsteht, wenn die körperlichen Verletzungen nachgewiesen sind.

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Eine vom Beklagten geleistete Zahlung erfüllt den Hauptanspruch; insoweit ist die Klage abzuweisen, offen bleibende Zinsansprüche können jedoch gesondert zugesprochen werden.

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Ein Mitverschulden des Fahrers wird einem bloßen Beifahrer nicht ohne weiteres zugerechnet; bei fehlendem konkreten Anhalt für eigenes Verschulden des Beifahrers bleibt ein Mitverschulden unberücksichtigt.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzungen, Dauer der Heilbehandlung, Umfang der Arbeitsunfähigkeit und die Beurteilung durch ärztliche Gutachten maßgeblich; nicht nachgewiesene Beschwerden erhöhen die Entschädigung nicht.

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Für den Zeitraum zwischen dem schädigenden Ereignis und der erfolgten Zahlung bzw. Entscheidung kann ein Zinsanspruch in angemessener Höhe gewährt werden.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 91 ZPO§ 91a ZPO§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen von 3 000,-- DM für die Zeit vom 19. Mai 1982 bis zum 10. März 1983 zu zahlen;

im übrigen wird die Klage, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt ist, abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 750,00 DM abwenden, sofern nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,-- DM abwenden, sofern nicht vorher die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin wurde am 19. Mai 1982 bei einem Verkehrsunfall in pp verletzt. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des PKW …. LT …, der den Unfall zumindest mit verursacht hat. Die Klägerin verlangt von der Beklagten ein Schmerzensgeld sie hält einen Betrag von 7 000,-- DM für angemessen. Unstreitig hat die Klägerin eine Commotio cerebri, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, multiple Körperprellungen und eine Prellung des rechten Knies erlitten. Sie behauptet zudem eine Herzmuskelprellung.

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Die Beklagte hat nach Klagezustellung am 11. März 1983 3 000,-- DM an die Klägerin gezahlt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Mai 1983, abzüglich am 11. März 1983 gezahlter 3 000,-- DM.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein weiterer Anspruch zu. Sie macht zudem geltend, die Klägerin müsse sich ein Verschulden des Fahrers anrechnen lassen, in dessen PKW sie sich zum Unfallzeitpunkt befunden habe.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Strafakten StA waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist durch die Zahlung vom 11. März 1983 erfüllt worden; offen sind lediglich noch Zinsansprüche. Die weitergehende Klage war daher abzuweisen.

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Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 847 BGB. Sie wurde bei dem Verkehrsunfall vom 19. Mai 1982 unstreitig verletzt. Der Unfall wurde verursacht durch den Fahrer des PKW …- LJ …. Dieser hatte die Vorfahrt verletzt. Das Verschulden ist daher zu bejahen. Ein Mitverschulden der Klägerin kommt nicht in Betracht, da sie lediglich Beifahrerin war. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sie sich ein etwaiges Mitverschulden des Fahrers ihres PKW zurechnen lassen sollte.

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Angesichts der Verletzungen dar Klägerin hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 3 000,-- DM für angemessen. Die Klägerin hat unstreitig eine Commotio cerebri, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, multiple Körperprellungen und eine Prellung des rechten Knies erlitten. Die von der Klägerin behauptete Herzmuskelprellung ist nicht nachgewiesen. Eine solche ist zwar in der ärztlichen Bescheinigung Dr. med. H. xy vom 29. Juni 1982 aufgeführt, derselbe Arzt hat jedoch in seinem Gutachten vom 26. Oktober 1982 ausgeführt, der Verdacht auf Contusiocordis habe sich nicht bestätigt. Es ist davon auszugehen, daß die letzte Bescheinigung zutrifft, da sie ausführlicher begründet ist. Letztlich kann diese Frage aber auch dahingestellt bleiben, da die Klägerin nicht im einzelnen vorgetragen hat, in welcher Art und Weise sich diese Verletzung auf ihr Wohlbefinden ausgewirkt hat. Unstreitig ist sodann, dass die Klägerin bis zum 29. Juni 1982 stationär behandelt worden ist. Die Dauer der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit wird von dem behandelnden Arzt Dr. med. Johannes mm in seinem (Gutachten vom 6. September 1982 bis zum 8. Juli 1982 angegeben, dagegen nimmt Dr. med. xy bereits vom 30. Juni 1982 nur noch eine Erwerbsminderung von 20 % an (vgl. Schreiben vom 16. Februar 1983). Dr. med. mm nimmt sodann für die Zeit vorn 8. Juli bis zum 1. August 1982 eine Erwerbsminderung von 50 % an (vgl. Gutachten vom 6. September 1982). Der Facharzt für Neurologie Dr. cc hat sodann in seinem Gutachten vom 28. Januar 1983 die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im ersten Halbjahr nach dem Unfall als um 20 % gemindert angesehen, ferner um 10 % für ein weiteres halbes Jahr. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Klägerin bei dem Unfall nicht unerheblich verletzt worden ist, und der Heilungsprozess eine geraume Zeit gedauert hat. Erhebliche Beeinträchtigungen hatte die Klägerin indessen nur während der ersten 10 Tage hinzunehmen, als sie ständig an den Tropf angeschlossen war. Danach lagen zwar noch Schmerzen und Schwellungen im Bereich des rechten Kniegelenkes und der Halswirbelsäule vor, es traten auch Kopfschmerzen und Schwindelgefühle auf, jedoch wurde das Wohlbefinden der Klägerin hierdurch nicht ernstlich beeinträchtigt.

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Die Kammer hält angesichts dieser Verletzungen das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld von 3 000,-- DM einerseits für erforderlich, andererseits aber auch für ausreichend. Sie hat sich dabei im Rahmen anderer vergleichbarer Fälle bewegt. Besonderheiten, die ein Abweichen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Klägerin waren nach allem lediglich noch 4 % Zinsen für die Zeit vom 19. Mai 1982 bis 10. März 1983 zuzuerkennen. Die weitergehende Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92 ZPO und berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen bzw. Unterliegen. Soweit die Beklagte gezahlt hat, waren die Kosten ihr aufzuerlegen.

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Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.