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Landgericht Kleve·190 KLs 6/12 Landgericht Kleve·06.05.2013

Scheinselbständigkeit in Saunaclub: Menschenhandel, Schleusung und Steuerhinterziehung

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Kleve verurteilte einen Bordellbetreiber und seine Unterstützerin u.a. wegen schweren Menschenhandels, Einschleusens von Ausländern, Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Zentrales Problem war die Einordnung der in „Saunaclubs“ tätigen Prostituierten als Arbeitnehmerinnen trotz gezielter Außendarstellung als Selbständige. Das Gericht bejahte abhängige Beschäftigung wegen organisatorischer Eingliederung, Weisungsstrukturen (Schichten, Preisvorgaben, Sanktionen) und fehlenden Unternehmerrisikos. Steuerlich wurden dem Betreiber die gesamten Prostitutionsumsätze zugerechnet; die als „Miete“ bezeichneten Abgaben galten als Arbeitgeberanteil, nicht als umsatzsteuerpflichtige Zimmervermietung.

Ausgang: Verurteilung beider Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen wegen Menschenhandels-, Schleusungs-, Steuer- und Sozialabgabenstraftaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist auf die tatsächliche Ausgestaltung (Eingliederung, Weisungen, fehlende eigene Betriebsstätte, fehlendes Unternehmerrisiko) abzustellen; eine entgegenstehende formale Außendarstellung ist unbeachtlich.

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Ein umsatzabhängiges Entgeltrisiko begründet allein kein Unternehmerrisiko, solange bei fehlenden Einnahmen keine unvermeidbaren betrieblichen Kosten zu tragen sind.

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Tritt ein Bordellbetrieb nach außen als einheitlich organisierte Leistungseinheit mit einheitlichen Preisen und zentraler Kundenakquise auf, sind die durch sexuelle Dienstleistungen erzielten Entgelte dem Betreiber als Unternehmer umsatzsteuerrechtlich zuzurechnen.

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Zahlungen, die als „Miete“ deklariert werden, sind steuerrechtlich als Arbeitgeberanteil an den Prostitutionserlösen zu qualifizieren, wenn den Prostituierten keine Verfügungsmacht über konkrete Räume eingeräumt und keine echte Zimmervermietung erbracht wird.

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Die bloße Durchführung eines behördlich praktizierten Pauschalverfahrens (hier: „Düsseldorfer Verfahren“) ersetzt keine Statusprüfung und begründet für sich genommen keinen beachtlichen Irrtum über arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse gezielt verschleiert werden.

Relevante Normen
§ 370 Abs. 1 AO, 266a StGB§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO§ 96 Abs. 1 AufenthG a.F. und n.F.§ 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB§ 233a Abs. 1 StGB

Tenor

Es sind schuldig der Angeklagte D. des schweren Menschenhandels, der Förderung des Menschenhandels, des Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Steuerhinterziehung in 29 Fällen und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 79 Fällen, die Angeklagte G. des Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 29 Fällen und der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 79 Fällen.

Es werden verurteilt der Angeklagte D. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten, die Angeklagte G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

- §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO, 96 Abs. 1 AufenthG a.F. und n.F., 232 Abs. 4 Nr. 1, 233a Abs. 1, 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 267 Abs. 1 3. Fall, 14, 27, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB -

Gründe

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Der Angeklagte D. leitete – unterstützt durch seine Lebensgefährtin, die Angeklagte G. – in den Jahren 2005 bis 2011, seit Mai 2007 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten E., zwei Bordelle in Emmerich, zunächst die V.A., ab Mai 2007 den F.G.. In dieser Zeit beschäftigte er mehrere Hundert Prostituierte, überwiegend aus Osteuropa, durchschnittlich bis zu 18 Prostituierte, als Arbeitnehmerinnen, die er jedoch als Scheinselbständige darstellte. So führte der Angeklagte D. Sozialversicherungsabgaben in Höhe von knapp 1,9 Mio. € und Lohnsteuern in Höhe von gut 800.000 € nicht ab. Durch weitere falsche Angaben verkürzte der Angeklagte zudem etwa 900.000 € Umsatzsteuern, 260.000 € Gewerbesteuern und 230.000 € Einkommensteuer. Insgesamt ergibt sich ein Abgabenschaden von etwa 4,1 Mio. €, zu dem die Angeklagte G., insbesondere durch die ihr obliegende Buchführung, Hilfe leistete.

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Bei der Personalbeschaffung kam es ab 2007 in drei Fällen zum Einschleusen von Ausländern durch die Angeklagten, dabei in zwei Fällen mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, indem die Prostituierten beim Gewerbe- und Einwohnermeldeamt gefälschte Pässe vorlegten.

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Im März 2010 machte sich der Angeklagte des schweren Menschenhandels schuldig, indem er eine ungarische Prostituierte, die aus dem Abhängigkeitsverhältnis fliehen wollte, durch Gewalteinsatz zur Fortsetzung der Prostitution zwang.

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Zuvor, im März 2009 förderte der Angeklagte D. den Menschenhandel einer ungarischen Zuhälterin zum Nachteil von mindestens vier Prostituierten, indem er diesen Wohnung und Arbeit in seinem Bordell gab.

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Die Angeklagten haben - der Wahrheit zuwider und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt - auch in der Hauptverhandlung behauptet, die Prostituierten seien selbständig gewesen, jedenfalls hätten sie nicht anderes angenommen. Ebenfalls widerlegt ist ihre Behauptung, sie hätten nichts von der ukrainischen Herkunft zweier Prostituierter gewusst, und die Darstellung des Angeklagten D., die ungarische Prostituierte S. nicht mit Gewalt zur Fortsetzung der Prostitution gezwungen und von den Menschenhandelsdelikten der ungarischen Zuhälterin nichts gewusst zu haben.

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Die Kunden hatten in beiden Bordellen grundsätzlich einen Eintrittspreis von 50€ zu zahlen. Dabei waren im F.G. die Saunanutzung sowie Essen und nichtalkoholische Getränke und Bier inbegriffen. Für Sekt (ganze Flasche oder Pikkolo) war ein zusätzlicher Preis zu zahlen.

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Im F.G. gab es zudem eine sog. HappyHour mit einem Eintrittspreis von 35€, zu Anfangszeiten bis 19 Uhr, später bis 17 Uhr, zuletzt nur noch bis 15 Uhr.

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Zumindest in den Abendstunden hatte der Angeklagte D. überwiegend auch Türsteher für den F.G. beschäftigt.

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Bezeichnet wurden beide Bordellbetriebe als Saunaclubs. Jedenfalls zu bestimmten Zeiten herrschte für die Kunden Bademantelpflicht.

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Geworben wurde für die Betriebe durch den Angeklagten mit Zeitungsanzeigen und im Wesentlichen mit Internetauftritten, die beauftragte Unternehmen für den Angeklagten gestalteten. Dabei wurde die V.A. als der Top FKK-Saunaclub im weiten Umkreis angepriesen, der F.G. als einer der größten Saunaclubs in Deutschland. Neben einem Hinweis auf die Eintrittspreise wurden die Preise für die unterschiedlichen sexuellen Dienstleistungen angeführt, sowie u.a. „20 Girls“  oder „nahezu täglich neue Girls (+18) aus dem europäischen Raum“ angeboten, wobei die dargestellten Hochglanzbilder überwiegend irgendwelche Models und nicht die tatsächlich in den Clubs arbeitenden Prostituierten zeigten.

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Die Prostituierten verfügten – mit ganz vereinzelten Ausnahmen – über keine eigenen Unterkünfte.

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Die Prostituierten übernachteten deshalb in den Bordellen selbst, und zwar in den Zimmern, in denen auch die sexuellen Leistungen an den Kunden erbracht wurden. Zu Zeiten des F.G.s hatte der Angeklagte zusätzlich auch Räumlichkeiten außerhalb des Bordells für die Prostituierten angemietet, so etwa gegenüber dem F.G. im Obergeschoss des Hauses T.-Straße 25 oder auf der H.-Straße 58b. Im F.G., in dem eine Küche  für Mahlzeiten der Kunden und ein Koch zur Verfügung standen, wurden auch die Prostituierten mit Essen verpflegt.

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Dabei wurde den im F.G. tätigen Prostituierten von dem Angeklagten täglich für die Unterkunft 5 €, später 10 € und für das Essen mal 7, mal 10 oder auch 12 € berechnet.

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Die Prostituierten arbeiteten in den Bordellbetrieben des Angeklagten als Arbeitnehmerinnen; hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Entgeltes standen sie in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem und nicht in eigener unternehmerischer Verantwortung.

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Der Angeklagte D. versuchte jedoch – der Wahrheit zuwider – nach außen darzustellen, dass die in seinen Bordellbetrieben beschäftigten Prostituierten selbstständige Unternehmerinnen wären und ihre Leistungen völlig eigenständig und auf eigene Rechnung anböten.

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Die Angeklagten wussten, dass ihnen eine offizielle Beschäftigung der zahlreichen osteuropäischen Prostituierten entsprechend ihres tatsächlichen Status als Arbeitnehmerinnen wegen der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit (für die bei ihnen tätigen Bürgerinnen aus z.B. Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Estland bis Mai 2011, für die aus Bulgarien und Rumänien auch noch weiter bis zum Ende des Anklagezeitraumes) schwerlich möglich gewesen wäre.

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In der weiteren Absicht, einerseits möglichst viel an eigenem Profit zu erzielen, anderseits aber auch, um mit den Preisen der „Konkurrenz“ mithalten zu können, wollten sich die Angeklagten, bei entsprechenden Entgeltabsprachen mit den Prostituierten, auch die Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben „ersparen“. Auch den Prostituierten kam es naturgemäß darauf an, ihr Entgelt möglichst ohne Abzüge zu erhalten.

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Um den Schein der Selbständigkeit der Prostituierten aufrecht zu erhalten, traf der Angeklagte D. mit Hilfe der Angeklagten G. eine Reihe von Maßnahmen.

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Eine Vielzahl der Prostituierten wurde in Emmerich am Rhein gewerblich gemeldet. Dazu ging die Angeklagte G. jeweils kurz nach Beginn der Arbeitsaufnahme mit ihnen zum Gewerbeamt und meldete dort für diese ein Gewerbe als Hostess, Messe-Hostess, Masseurin oder Go-Go-Tänzerin an. Hierbei war den Prostituierten Sinn und Zweck dieser Gewerbemeldung zumeist nicht klar. Die Angeklagten hatten ihnen gesagt, die Anmeldung sei erforderlich, um arbeiten zu können, und im Rahmen behördlicher Kontrollen sollten sie die Gewerbemeldung griffbereit haben. Die Gespräche beim Gewerbeamt mit der dortigen Mitarbeiterin führte ausschließlich die Angeklagte G.. Den Inhalt dieser Gespräche verstanden die Prostituierten schon allein wegen der Sprachschwierigkeiten nicht.

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Eingebunden in die unzutreffende Außendarstellung wurde auch der für den Angeklagten tätige Steuerberater.

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Mit der steuerlichen Betreuung seiner Unternehmen und seiner Privatangelegenheiten hatte der Angeklagte D. bereits bei Übernahme der V.A. das Steuerberatungsbüro H. in G. beauftragt. Betreut wurde er dort durch den Steuerfachangestellten Ge., der eine Vielzahl weiterer vergleichbarer Betriebe betreut und in diesem Bereich seit Jahrzenten tätig war.

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Eine echte Beratung fand durch den Zeugen Ge., was dem Angeklagten auch entgegen kam, nicht statt. Vielmehr klärte der Zeuge Ge. den Angeklagten zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit über die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Einordnung von Prostituierten als selbständig oder unselbständig und das Erfordernis der Versteuerung der gesamten Prostitutionsumsätze, selbst bei tatsächlicher Selbständigkeit der Prostituierten, auf. Eine Beurteilung und rechtliche Einordnung der konkreten Umstände nahm der Zeuge nicht vor. Vielmehr setzte er lediglich die Vorgabe des Angeklagten, dass die bei ihm tätigen Prostituierten selbständig seien, um. Die angeblichen Einnahmen des Angeklagten aus den Bordellen wurden 2005 als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb „Club“ ab 2006  als Einkünfte aus „Zimmervermietung“ in den Steuererklärungen bezeichnet.

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Der Angeklagte D. warb wahrheitswidrig in den Internetauftritten der Bordelle zudem mit Standartformulierungen, die sich auch bei Werbungen andere Bordellbetriebe finden, damit, dass die Prostituierten selbstständige Unternehmerinnen seien und ihre Leistungen völlig eigenständig und auf eigene Rechnung anböten und dass die  „Damen sich auf bestimmte Preise geeinigt“ hätten.

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Darauf wurde auch im Bordell selbst mit entsprechenden Hinweisschildern hingewiesen.

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Der Angeklagte D. ließ die Prostituierten darüber hinaus eine in deutscher Sprache verfasste Erklärung mit der Überschrift „Allgemeine Mitteilung und verbindliche Information“ unterschreiben, in der er ausdrücklich darauf hinwies, dass die im Sauna-Club tätigen Frauen eine „selbständige Tätigkeit“ ausüben, sie die Hausordnung einzuhalten haben und lediglich eine Zimmervermietung erfolge.

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Tatsächlich jedoch unterlag die Tätigkeit der Prostituierten engen Vorgaben des Angeklagten D.:

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Ein privater Kontakt zu Kunden war untersagt. Wenn bestimmte Kunden sexuelle Dienstleistungen außerhalb der Bordelle wünschten, war dies nur über die Buchung von Escortleistungen möglich, an denen der Angeklagte zu bestimmten Anteilen mit profitierte.

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Die Prostituierten mussten hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten jeweils Absprachen mit der Angeklagten G. oder einer der übrigen Thekenkräfte treffen. Zunächst, insbesondere in der V.A., arbeiteten die Prostituierten grundsätzlich während der gesamten Öffnungszeiten. Später führte der Angeklagte D. einen Schichtbetrieb ein. Hierzu führte die Angeklagte G. – wenn diese nicht anwesend war, die Thekenkraft – einen Plan, in den in Absprache mit den Prostituierten möglichst vor Beginn der Woche deren Arbeitszeiten eingetragen wurden; Wünsche wurden wenn möglich berücksichtigt. Auch längere Abwesenheitszeiten, zumeist für Heimaturlaube der ausländischen Prostituierten, wurden besprochen und notiert. Während ihrer Arbeitszeiten waren die Prostituierten angewiesen, sich im Bar- bzw. Anbahnungsbereich des Bordells aufzuhalten und dort für die Kunden zur Verfügung zu stehen. Wenn sie in dieser Zeit das Haus verlassen wollten, mussten sie um Erlaubnis fragen; wären nach Einschätzung der Angeklagten oder der jeweiligen Thekenkraft dann für die anwesenden Kunden nicht genug Prostituierte vor Ort gewesen, wurde das Entfernen untersagt.

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Die Ausführung der sexuellen Dienstleistungen erfolgte in beiden Clubs in einzelnen Zimmern. Die Prostituierten verfügten dabei nicht über ihnen individuell zustehende Zimmer, vielmehr wurden ihnen die jeweils freien Zimmer zugeteilt, die sie dann mit den Kunden aufsuchten.

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Die Preise für die sexuellen Leistungen wurden allein durch den Angeklagte D. festgelegt, nämlich 50 € für 30 Minuten, 1 Stunde kostete zunächst in der V.A. 100 € und später im F.G. 80 €. Auch für Sonderleistungen (Französisch, Aufnahme+Schlucken, Anal, individuelle Massage, etc.) gab der Angeklagte die Preise vor. Die Preise wurde so auch in den Internetauftritten angezeigt und waren auf Zetteln aufgeführt, die in den Bordellen auch in allen Zimmern aushingen.

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Das der Höhe nach vorgegebene Geld für die sexuellen Leistungen kassierten die Prostituierten von den Kunden zumeist auf den jeweiligen Zimmern. Die Kunden konnten für die sexuellen Leistungen aber auch an der Theke mit EC-Karte bezahlen.

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Die Entgeltregelung, d.h. die Aufteilung der Freierlöhne, gestaltete sich in den beiden Bordellbetrieben unterschiedlich.

35

In der V.A. erfolgte diese nach der Vorgabe des Angeklagten D. dahingehend, dass die Prostituierte 60% ihrer Einnahmen für sich behalten und 40% , als Einnahmen aus Zimmervermietung dargestellt, an ihn abgeben musste.

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Im F.G. erhielt der Angeklagte als Anteil an den Freierlöhnen von jeder Prostituierter 50 € täglich. Zur Verschleierung der Arbeitsverhältnisse wurde auch dies als eine Zahlung von „Miete“ deklariert.

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Von den Einnahmen aus den Escortleistungen erhielt der Angeklagte von den 150€ für die erste Stunde 70€, von den 100€ für jede weitere Stunde 20€.

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Die Angeklagte G. oder die sonst tätige Thekenbedienung führte an der Theke Buch über die Tätigkeit der Prostituierten. Wenn sie den Prostituierten für ihre Dienstleistungen Schlüssel für die jeweils freien Zimmer, und Handtücher aushändigten, wurde in eine Liste ihr Name, die Uhrzeit, die Zimmernummer und die vereinbarte Verweildauer auf dem Zimmer eingetragen.

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Wenn Kunden „Beschwerden“ hinsichtlich der Prostituierten hatten, wendeten sie sich nicht an die jeweilige Prostituierte, sondern an den Angeklagten D. oder, wenn dieser nicht da war, an die Angeklagte G. oder die Thekenbedienung.

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Umgekehrt konnten die Kunden nicht nur den Club und seine Einrichtungen, sondern insbesondere auch die Leistung der Prostituierten in einem von dem Angeklagten D. vorgegebenen Fragebogen bewerten, wofür ihnen dann ein Rabatt von 5€ für einen weiteren Besuch im F.G. gewährt wurde.

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In beiden Clubs gab es ein Strafsystem, bei dem gegenüber den Prostituierten Strafgelder von 20 – 100 € verhängt werden konnten, wenn diese z.B. Ordnung und Sauberkeit nicht einhielten oder nicht pünktlich dienstbereit waren.

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Nach Beendigung ihrer täglichen Arbeit mussten alle Prostituierten an der Theke abrechnen und aus den Einnahmen die täglichen Abgaben begleichen.

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Neben dem „Zimmermiete “genannten abzuführenden Arbeitgeberanteil an den Kundengeldern, setzten sich diese täglichen Abgaben zusammen aus 5 bis 10 € für die Übernachtung, 7, 10 oder 12 € für Essen, 5 € für Kondome sowie individuell abzurechnende Ausgaben für konsumierte Getränke.

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Ob diese Kosten, insbesondere die sog. Zimmermiete und die Kosten für Unterkunft und Essen durch die Prostituierten zu zahlen waren, richtete sich grundsätzlich nach einer Regel, wonach die Kosten erst anfielen, wenn die Prostituierte einen (oder - bei nur halbstündigem Aufenthalt - zwei) Kunden gehabt hatte. Dies unterlag aber im Einzelfall der willkürlichen Entscheidung des Angeklagten D., die teilweise von seinen Launen abhing, teilweise davon, ob der Angeklagte die jeweilige Prostituierte bei sich halten wollte, z.B. wegen ihres Aussehens oder weil diese deutsch sprach, oder er sich umgekehrt von der weitere Anwesenheit einer Prostituierten keine Geschäftserfolge versprach, teilweise aber möglicherweise auch von der individuellen Zuneigung des Angeklagten.

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Gleiches galt für die Eintreibung der Strafgelder, die in einigen Fällen nur angedroht oder verhängt wurden, auf Grund willkürlicher Entscheidung aber nicht immer „vollstreckt“ wurden.

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Darüber hinaus ließen sich die Angeklagten von den Prostituierten täglich 10 €, später 15 €, für das sogenannte Düsseldorfer Verfahren an „Steuern“ abführen.

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Nachdem das Finanzamt Kleve durch das Gewerbeamt Emmerich über die zahlreichen Anmeldungen der unter der Adresse des F.G. angeblich selbständig tätigen „Hostessen“ informiert worden war, hatte ein Beamter des Finanzamtes, der Zeuge H., – im Hinblick auf die auch vom Angeklagten aufrecht erhaltene Darstellung, es handele sich, wie angemeldet, um selbständige Gewerbetreibende – für die Prostituierten mit dem Angeklagten D. die Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“ beginnend ab Dezember 2007 vereinbart. Nach diesem, u.a. in Nordrhein-Westfalen praktizierten, Verfahren werden von selbständig tätigen Prostituierten pauschale Tagessätze von seinerzeit 10 €  als „Vorauszahlung“ auf für diese später festzusetzende Einkommen- und Umsatzsteuer erhoben. Nach der getroffenen Vereinbarung hatte der Angeklagte von jeder Prostituierten diesen Tagessatz von 10 € zu erheben und bei Aufzeichnung in Anschreibe- und Anwesenheitslisten an das Finanzamt zu zahlen.

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Tatsächlich ließ sich der Angeklagten von den Prostituierten diese 10 € täglich auch zahlen, die selbst allerdings teilweise, wie z.B. die Zeuginnen De. und Bl.,  überhaupt nicht wussten, um was es sich dabei handelte.

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Von den einbehaltenen Vorauszahlungen leitete der Angeklagte jedoch tatsächlich zeitweise nur zwei Drittel, zeitweise nur die Hälfte oder noch weniger an das Finanzamt weiter. Dazu wurden von der Angeklagten G. die Anwesenheitslisten nur teilweise zutreffend, im Übrigen aber vollkommen willkürlich und unzureichend ausgefüllt.

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Den monatlichen Restbetrag schlug er seinem Gewinn zu.

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Die Einführung der sog. Sex-Steuer durch die Stadt Emmerich im Jahr 2011 nahm der Angeklagte zum Anlass, diese nicht selbst aus seinen Erlösen zu zahlen, sondern durch die Prostituierten, indem er den Tagessatz, unter Vortäuschung es handele sich insgesamt um Zahlungen für das Düsseldorfer Verfahren, auf 15 € erhöhte.

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Entsprechend der Absicht und Planung der Angeklagten D. und G. sowie des Zeugen E., die Prostituierten den wahren Verhältnisse zuwider als Selbständige darzustellen, um damit eben auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sparen, unterließen es der Angeklagte D. und später auch der gesondert verfolgte E., die Prostituierten und ihre Löhne den zuständigen Sozialversicherungsträgern zu melden und die sich hieraus ergebenden Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung abzuführen. Die Sozialversicherungsträger unterließen mangels Anzeige der Arbeitsverhältnisse der Prostituierten und der gezahlten Löhne die Festsetzung und Einziehung der Arbeitgeberanteile.

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Gemeldet wurden durch das für die Angeklagten tätige Steuerberaterbüro aufgrund von jeweiligen monatlichen Mitteilungen der Angeklagte G. lediglich die Lohnzahlungen an sie selbst und einige angestellte Hilfskräfte wie Putzfrauen, Köche u.ä.

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Nicht gemeldet wurden im gesamten Tatzeitraum die tatsächlich an die Prostituierten erfolgten Lohnzahlungen von insgesamt ca. 4,1 Millionen Euro, die sich aus den Prostitutionseinnahmen, d.h. den ausbezahlten Freierlöhnen abzüglich des Unternehmeranteiles daraus, den sogenannten Mieten, ergaben.

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Bereits mit der Übernahme der V.A. fasste der Angeklagte D. den Entschluss, sich durch das Verschweigen von Umsätzen und Einnahmen  gegenüber den Finanzbehörden finanzielle Vorteile zu verschaffen indem er anstelle der tatsächlichen Umsätze wesentlich geringere Umsätze meldete, insbesondere die reinen Prostitutionsumsätze, das heißt die Einnahmen aus den sexuellen Leistungen der Prostituierten, als solche verschwieg und dadurch in erheblichem Umfang Umsatzsteuer hinterzog.

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Durch das Verschweigen von Einnahmen wurden ebenfalls Einkommen- und Gewerbesteuerverkürzungen bewirkt.

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Entsprechend der Absicht und Planung der Angeklagten D. und G. sowie des Zeugen E., die Prostituierten den wahren Verhältnisse zuwider als Selbständige darzustellen, um damit eben auch die Abführung von Lohnsteuer zu vermeiden, unterließen es der Angeklagte D. und später auch der gesondert verfolgte E., die Prostituierten und ihre Löhne den zuständigen Lohnsteuerstellen am 10. Tag des Lohnsteueranmeldungszeitraumes zu melden und die Steuern einzubehalten und abzuführen.

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Diesen Tatentschluss setzte er von Beginn an, sicher feststellbar ab Juni 2005, um.

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Nicht angemeldet wurden auf diese Weise im gesamten Tatzeitraum Prostitutionsumsätze  von 5,6 Millionen € (brutto)., wohl aber die Scheinumsätze an die Prostituierten für die angebliche Zimmervermietung.

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Den Angeklagten war bekannt, dass der Angeklagte D. als Einzel-Arbeitgeber und als Mit-Arbeitgeber der mit dem Zeugen E. bestehenden Gesellschaft sowie als Geschäftsführer der D. GmbH gemäß § 41 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz verpflichtet war, für alle Arbeitnehmer monatlich die Lohnsteuer anzumelden, einzubehalten und abzuführen.

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Die Angeklagten wussten, dass es sich auch bei den von ihnen beschäftigten Prostituierten um Arbeitnehmerinnen handelte, deren Lohn sich aus den erzielten Freierlöhnen abzüglich des von den Angeklagten einbehaltenen Arbeitgeberanteils, der so genannten Miete, ergab. Gleichwohl verschwieg der Angeklagte D. mit Hilfe der Angeklagten G. Lohnzahlungen an die Prostituierten im gesamten Tatzeitraum von insgesamt 4,1 Millionen Euro.

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... Insbesondere wurden die gesamten Prostitutionsumsätze verschwiegen, das heißt die vollständigen Einnahmen aus den sexuellen Leistungen der Prostituierten. Allerdings berechneten die Angeklagten – grundsätzlich – die Zahlungen der Prostituierten für die “Miete“ als Umsätze mit ein, obwohl es sich dabei nicht um umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Angeklagten an diese handelte.

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Aus den in Augenschein genommenen Werbeanzeigen und aus den Internetseiten der V.A. und des F.G.s aus unterschiedlichen Jahren lässt sich bereits entnehmen, dass beide Bordelbetriebe als organisatorische Einheit mit einheitlichem Leistungsangebot und entsprechenden einheitlichen Preisen auftraten.

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Dies ergibt sich zudem aus den von den Kunden auszufüllender Bewertungsbogen mit der Position „Service der Damen“ neben „Ambiente“, „Sauberkeit“, „Service an der Bar“ und den einheitlichen, von dem Angeklagten gestalteten Preisaushängen in den Zimmern, die von dem Angeklagten D. und den  Zeuginnen beschrieben worden sind.

71

Die Prostituierten betrieben keine eigene Kundenakquise, sondern der Angeklagte D. warb für die Bordelle und die sexuellen Dienstleistungen in Zeitungen und Internet und wies dabei nur allgemein auf die „Girls“ oder „Damen“ hin, nicht etwa auf einzelne, namentlich genannte Prostituierte.

72

Auch die Escort-Leistungen waren nur über die Bordellbetriebe und die jeweils tätigen Thekenkräfte buchbar, wie von den Angeklagten selbst und dazu gehörten Zeuginnen (u.a Bu., Sch.) bekundet.

73

Der Angeklagte D. – oder in seiner Vertretung die jeweilige Thekenkraft – war Ansprechpartner für die Prostituierten wie auch für Kunden, wie auch die Angeklagte G. Dies ist von den gehörten Zeuginnen immer wieder beschrieben und von den Angeklagten auch nicht abgestritten worden. Der Angeklagte nahm Kundenbeschwerden auch hinsichtlich der sexuellen Leistungen  entgegen und traf dann entsprechende Maßnahmen.

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So hat die dem Angeklagten ansonsten erkennbar wohlgesonnene Zeugin Ca. glaubhaft bekundet, einmal habe sich ein Gast bei dem Angeklagten D. über ihren Service als Prostituierte beschwert; daraufhin habe D. sie angewiesen, dem Kunden den Freierlohn zurückzuzahlen, was sie auch getan habe.

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Die vernommenen Prostituierten haben wie die Thekenkräfte den Angeklagten als „Chef“ angesehen und die Angeklagte als Frau des Chefs.

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Diese kümmerten sich auch um die – im Rahmen der beabsichtigten Täuschungen – notwendigen behördlichen Angelegenheiten, nicht die Prostituierten in eigener Verantwortung. Sie gaben vor, dass die Prostituierten ein Gewerbe anzumelden hatten, wobei den Frauen – wie etwa die Zeuginnen Me. und Ba. bekundet haben –  dessen Bedeutung meist überhaupt nicht klar war. Den Prostituierten wurde durch die Angeklagten lediglich mitgeteilt, dass eine solche Anmeldung für die Aufnahme ihrer Tätigkeit erforderlich sei; dies hat auch die Zeugin M. glaubhaft bekundet. Genauere Informationen, insbesondere durch die Ämter selbst, konnten die Prostituierten zumeist schon aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse nicht erhalten. Die von den Behörden in der Hauptverhandlung mehrfach in Augenschein genommenen und erörterten ausgestellten Bescheinigungen (Gewerbemeldungen, Aufenthaltsmeldungen) wurden überwiegend im Original zusammen mit Kopien der Identitätsausweise im Büro des Bordells aufbewahrt und zwar  - bezeichnender Weise in Ordnern mit Aufschriften wie „Personal“ oder „Mitarbeiter“.

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Alle wesentlichen Arbeitsmittel (Kontaktraum, Verrichtungszimmer, Bett, Wäsche, Whirlpool) wurden – wie von Angeklagten und Zeugen bestätigt – von dem Angeklagten D. zur Verfügung gestellt.

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Den einzelnen Prostituierten stand zur Erbringung der sexuellen Dienstleistungen zu keinem Zeitpunkt dabei ein festes eigenes Zimmer zur Verfügung; vielmehr wurden die Zimmer den Prostituierten bei Bedarf  und je nachdem welche frei waren durch die Thekenkraft, die dann Schlüssel und Handtücher übergab, zugewiesen. Dies haben sämtliche hierzu vernommenen Prostituierten wie auch die gehörten Thekenkräfte  bekundet.

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Durch die Thekenkraft wurden auch detaillierte Aufzeichnungen über den Arbeitseinsatz und -umfang jeder einzelnen Prostituierten vorgenommen. Die sichergestellten Aufzeichnungen der Monate Oktober und Dezember 2011 sowie Januar und März 2012 wurden in Augenschein genommen und gelesen. Diese Vorgehensweise haben auch die hierzu vernommenen Thekenkräfte und die Prostituierten bekundet. Letztere haben auch sämtlich ausgesagt, dass sie selbst nicht über ihre Leistungen und Einkünfte Buch geführt haben und diese Informationen auch nicht durch die Angeklagten übermittelt bekamen. Die Aufzeichnungen dienten damit allein dem Arbeitgeber zur Kontrolle und als Grundlage für die einzelnen Abrechnungen.

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Entgegen der Darstellung in den Internetauftritten  der Bordelle und auf in diesen aushängenden Schildern mit dem Inhalt: „Die Damen haben sich untereinander auf bestimmte Preise für einzelne Leistungen verständigt und teilen Ihnen diese auf Nachfrage gerne mit.“ waren die Preise für die sexuellen Leistungen allein durch den Angeklagten D. vorgegeben worden. Dies hat dieser in seiner Einlassung auch nicht in Abrede gestellt. Jede der etwa 20 vernommenen Prostituierten hat glaubhaft bekundet, es habe untereinander keine Preisabsprachen gegeben, vielmehr hätten die Preise festgestanden, der Angeklagte D. habe diese – und zwar im Einzelnen – vorgegeben.

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Dabei wird, wie von der Angeklagten G. angeführt, die „Marktlage“  und eine Orientierung an den Preisen der Konkurrenzbetriebe sicher mitbestimmend gewesen sein.

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Eine zumindest grundsätzliche Einhaltung der Preisvorgaben durch die Prostituierten erfolgte dann allein auf Grund der Umstände und Gepflogenheiten, ohne dass es einer weiteren Kontrolle bedurft hätte: keine Prostituierte hätte aufgrund den Preisauszeichnungen Veranlassung gehabt, weniger von den Kunden zu verlangen, und hätte sich dies gegenüber ihren Kolleginnen auch nicht erlauben können, keiner der Kunden hätte, mit Ausnahme der Leistung von „Trinkgeldern“, sich mit höheren Preisen für die „Grundleistungen“ einverstanden erklärt.

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Aufbauend auf diese Entgeltregelung für die sexuellen Dienstleistungen regelte der Angeklagte auch die Entgeltregelung für die Prostituierten selbst.

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In der V.A. erhielten die Prostituierten für ihre Arbeitstätigkeit nicht etwa 80 % des Freierlohns als eigene Entlohnung, wie von dem Angeklagten behauptet, sondern wie von der Mitangeklagten G. und der Zeugin Me., die noch als Prostituierte im Bordell tätig gewesen war, glaubhaft angegeben, 60 %, so dass 40 % als Unternehmeranteil bei dem Angeklagten verblieben.

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Im F.G. erfolgte die Entgeltregelung, hinsichtlich der Beträge von den Angeklagten und allen Zeugen auch so beschrieben dahingehend, dass die Prostituierten von den Tageseinnahmen, die durch ihre sexuellen Dienstleistungen erzielt wurden, grundsätzlich täglich 50 € an den Angeklagten abzuführen hatten und sie den Rest dementsprechend als Lohn behalten konnten.

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Die zur Täuschung gewählte Bezeichnung „Miete“ ändert nichts daran, dass es sich um den Arbeitgeberanteil des Angeklagten an den erzielten Prostitutionserlösen handelte; eine Zimmervermietung fand nicht statt, die Prostituierten erlangten keine Verfügungsmacht über irgendwelche Zimmer.

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Unerheblich ist auch, dass die Prostituierten ihren Lohnanteil erhöhen konnten durch die Erbringungen der Sonderleistungen (Schlucken, Anal usw.). Ob und in welchem Umfang die sogenannten Sonderleistungen erbracht wurden, ist unklar geblieben.

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Dass der Anteil des Angeklagten grundsätzlich 50 € betrug, steht für die Kammer aufgrund der Angaben der Angeklagten und der allermeisten der gehörten Prostituierten und Thekenkräfte sicher fest; die abweichenden Angaben (15 €, 25€, 30€) einiger weniger, noch zur Zeit im F.G. tätiger Prostituierter (Bl., Do.), sind nicht glaubhaft.

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Nach den Aussagen der meisten vernommenen Prostituierten und Thekenkräfte hatten die Prostituierten den Anteil von 50 € nicht an den Angeklagten D. abzuführen, wenn sie keinen oder  manchmal auch wenn sie nur einen Kunden hatten. Dies bedeutet, dass sie keinerlei Unternehmerrisiko, d.h. bei fehlenden Einnahmen keine Betriebskosten zu tragen hatten.

90

Dieser grundsätzliche Verzicht auf die sog. Miete, wenn die Prostituierte  keine Einnahmen hatte, und der von der Angeklagten G. angegebene erhebliche Arbeitgeberanteil am Freierlohn aus den Escort-Leistungen von 70 € für die erste, 20 € für jede weitere Stunde von zu zahlenden 150 €  bzw. 100 €, wobei das Bordell allein die Vermittlung und das Verbringen der Prostituierten zum Hotel zu leisten hatte, zeigt, dass es sich bei den Abgaben an den Angeklagten nicht etwa als finanzielle Gegenleistungen für die Zimmernutzung, sondern um dessen, klar geregelten Anteil an ihren Einnahmen handelt – und damit um einen Arbeitgeberanteil. Dies wird auch in der Erklärung der Zeugin Sch. auf die Frage deutlich, warum der Angeklagte überhaupt einen Anteil an dem Lohn aus der Escort-Leistung erhielt: „weil die Prostituierte ja in den Stunden nicht da ist“, also dem Arbeitgeber nicht als für diesen im Bordell Arbeitende zur Verfügung steht.

91

Die Thekenkraft Li. hat bekundet, für Essen und Schlafen war von den Prostituierten nichts zu zahlen, wenn sie kein oder nur 1 „Zimmer gemacht“ hatten, wobei „1 Zimmer“ sexuelle Dienstleistungen für 30 Min. bedeutete. Dies hat auch die Prostituierte Sch. bestätigt. Auch die Zeuginnen Da. und Dn., beide lange Zeit als Thekenkräfte im F.G. tätig und mit den Angeklagten gut bekannt oder gar befreundet, haben ausgesagt, dass für Essen und Schlafen manchmal gar keine Zahlung erbracht werden musste. Durch die Gewährung von Unterkunft und Vollverpflegung und die Möglichkeit, sich in seinem Bordell zur Kontaktaufnahme mit Kunden aufzuhalten, gewährte der Angeklagte den Prostituierten auch eine Art Grundgehalt  für Ihre Anwesenheit und Bereitschaft, sexuelle Dienstleistungen gegenüber den Kunden zu erbringen

92

Für die Arbeitszeiten gab es zumindest gewisse Rahmenbedingungen, die zum einen durch die erwiesenen Öffnungszeiten bestimmt waren, zum anderen durch vorgegeben Schichtpläne.

93

Entgegen der Darstellung des Angeklagten D., die Frauen hätten allein untereinander vereinbart, wer wann arbeite, gab es in den Bordellen auch einen Schichtplan, an den sich die Prostituierten zu halten hatten. So haben etwa die Prostituierten We., Bu. und Sch. und auch die langjährige Thekenkraft Le. von einer Früh- und einer Spätschicht für die Prostituierten berichtet; die Angeklagte G. hat erklärt, es sei sonntags gefragt worden, wer in der kommenden Woche wann arbeite; auch mehrere dazu befragte Prostituierte haben bekundet, es sei vorab mit der Thekenkraft abgesprochen und auch von dieser vermerkt worden, wann wer arbeite. Dieses Wissen war auch für die Thekenkräfte wichtig, die den Kunden, wenn diese vorab telefonisch nachfragten, mitteilen mussten, ob eine bestimmte Prostituierte zu einer bestimmten Zeit vor Ort sei.

94

Auf die Einhaltung der Zeiten wurde insbesondere durch die Thekenkräfte im Auftrag des Angeklagten D. geachtet. So berichteten die Thekenkräfte Li. und Dn., sie hätten teilweise die Mädchen wecken müssen, damit diese rechtzeitig zur Arbeit erschienen. Die Prostituierten Mu. und We. sowie die Zeugen E. und die Thekenkraft Ch. berichteten auch von der Verhängung von Strafgeldern durch D. für Verspätungen beim Arbeitsantritt.

95

Zwar durften die Frauen während der Arbeitszeit Pausen einlegen, jedoch nicht nach eigenem Belieben. So haben etwa die Prostituierten Mo., Mu., M. und Do. wie auch die Zeuge E. und Dn. bekundet, dass die Mädchen das Bordell nur dann verlassen durften, wenn nach Einschätzung der Angeklagten bzw. der anwesenden Thekenkraft noch ausreichend Prostituierte vor Ort waren. Die Angeklagten haben dies, wenn auch mit geschönten Worten „man habe die Frauen freundlich gefragt/gebeten, zu bleiben“, selbst auch bestätigt.

96

Diese Vorgaben galten grundsätzlich für alle dort tätigen Prostituierten. Selbst Prostituierte, die sehr gut zahlende Stammkunden hatten und daher weniger arbeiten wollten, wurden immer wieder zur Mehrarbeit gedrängt. So hatte etwa die Zeugin M. einen niederländischen Schönheitschirurgen als Stammkunden, durch den sie übermäßig gut verdiente und nach eigener Aussage, wie auch derjenigen der Thekenkraft Dn., nur noch ein bis zweimal pro Woche zur Arbeit erschien. Auch diese Zeugin wurde nach eigener glaubhafter Aussage immer wieder aufgefordert, mehr zu arbeiten.

97

Fest steht auch, dass die Prostituierten erheblichen, sie einschränkenden Verhaltensvorschriften des Angeklagten ausgesetzt waren.

98

Sie hatten sich spärlich bekleidet in den unteren Räumlichkeiten der Bordellbetriebe aufzuhalten und dort die Kunden zu empfangen. Jeder Kunde musste bedient werden, wobei grundsätzlich – jedenfalls bis zu einer späteren Stunde - geregelt war, dass die Prostituierten nicht von sich aus die Kunden ansprachen, wie von den Zeuginnen Bu. und Sch. beschrieben.

99

Wie von den Angeklagten auch nicht in Abrede gestellt, war es ebenfalls streng verboten, private Kontakte zu Kunden aufzunehmen, wie u.a. die Zeuginnen Mi., Ca. und Ch. berichteten.

100

Durch den Angeklagten D. Strafgelder wurden verhängt. Diese fielen nicht etwa nur an, wenn – wie er sich eingelassen hat – die Prostituierten irgendwelche Beschädigungen verursacht hatten. Vielmehr dienten die Strafgelder dazu, die Einhaltung seiner Weisungen, die er für einen geregelten und erfolgreichen Arbeitsablauf in seinem Bordell aufgestellt hatte, durchzusetzen. So haben etwa die hierzu befragten Prostituierten Bu., Mu. und M., die Zeugin Ca. sowie die Thekenkräfte Ch. und Da. von Strafgeldern berichtet, die vor allem bei nicht aufgeräumten Zimmern zu zahlen waren. Auch die Angeklagte G. hat erklärt, D. habe immer wieder auf die Einhaltung bestimmter Regeln wie Sauberkeit und Pünktlichkeit zu Arbeitsbeginn gedrängt, irgendwann habe es Geschrei gegeben, dass er die „Schnauze voll“ habe; er habe dann auch ein Strafgeld verhängt, auch wenn dies dann aber oft nicht eingefordert worden sei.

101

Fast alle Zeuginnen, Prostituierte wie Thekenkräfte, haben bestätigt, dass der Angeklagte D. häufig „seine fünf Minuten“ bekam, die Nichtbefolgung von ihm aufgestellter Anweisung lautstark kritisierte und dabei  auch so schrie, dass die Mädchen es mit der Angst zu tun kriegten (Ca.).

102

Nach der Schilderung vieler Zeuginnen machte der Angeklagte auch eher willkürlich Ausnahmen von seinen Vorgaben zur Zahlung der sog. Miete oder des Schlafgeldes. Hierbei handelt es sich danach um die willkürliche Entscheidung eines Arbeitgebers, die Einhaltung bestimmter Regeln und Absprachen nicht oder aber gerade einzufordern.

103

104

Nach diesen bewiesenen Feststellungen ist erwiesen, dass es sich bei den in der V.A. und im F.G. tätigen Prostituierten auch nicht um selbständig Tätige, sondern um abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen, handelte die von dem Angeklagten Lohn erhielten, für den von diesem die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen gewesen wäre.

105

Die Prostituierten waren fest in den vom Angeklagten geführten Betrieb eingebunden und unterlagen seinen Verhaltensanweisungen und seinen Vorgaben zu Ort und Zeit sowie Preis der sexuellen Dienstleistungen. Auch wenn den Prostituierten eine gewisse Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Frequenz ihrer Anwesenheit eingeräumt worden ist, begründet dies angesichts der Besonderheiten der Arbeitsweise in diesem Bereich keineswegs bereits den Status einer Selbständigkeit.

106

Eine eigene unternehmerische Betriebsstätte, über die sie selbst (auch nur kurzfristig) hätten verfügen können, hatten die Prostituierten nicht. Eine unternehmerische Akquise betrieben nur die Angeklagten, nicht die Prostituierten; diese trugen auch kein echtes Unternehmensrisiko.

107

Das durchaus gegebene starke umsatzorientierte Entgeltrisiko der Prostituierten schließt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Denn zum echten Unternehmerrisiko wird ein Entgeltrisiko erst, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind und damit ein unvermeidbares unternehmensbezogenes Vermögensrisiko besteht. Dies war hier aber gerade nicht der Fall.

108

Auch der Umstand, dass im F.G. mit steigenden Freierlöhnen (pro Tag) der Lohnanteil stieg, während der Arbeitgeberanteil bei 50 € verblieb, machte die Prostituierten deshalb nicht zu Unternehmerinnen, genauso wenig wie die Unternehmer- und Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten dadurch entfällt, dass aufgrund dieser Entgeltabsprache (Prostitutions-) Umsatzerhöhungen nicht unmittelbar auch Gewinnerhöhungen mit sich brachten.

109

Gegen die Einordnung als Arbeitnehmerinnen spricht nicht, dass dem Angeklagten als Arbeitgeber aus rechtlichen Gründen hinsichtlich der eigentlichen sexuellen Dienstleistungen kein Weisungsrecht zuzubilligen ist. Dies steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung schon grundsätzlich nicht entgegen § 3 Prostitutionsgesetz.

110

Darüber hinaus liegen hier durchaus auch Direktiven (Anweisungen wie Untersagungen) den Kernbereich der Tätigkeiten der Prostituierten betreffend vor. Durch die in den Zimmern aushängenden Preislisten für 30 bzw. 60 Minuten sowie für Extras wie „Aufnahme und Schlucken“ oder „Anal“ machte der Angeklagte – auch wenn sämtliche hierzu befragten Prostituierten erklärt haben, keine Sonderleistungen angeboten zu haben – auch hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeit gewisse Vorgaben. Dass der Angeklagte eine solche – sicherlich nicht durchgängige – Weigerung sämtlicher Prostituierter akzeptiert hätte, ist im Hinblick auf den Charakter dieser Listen auch als Leistungskatalog und die sicherlich vorhandenen entsprechenden Kundenwünsche aus wirtschaftlicher Sicht eines Bordellbetreibers fernliegend.

111

Auch wurde den Prostituierten, wie u.a. die Thekenkraft Ch. und die Zeugin Ca. bekundet haben, untersagt, außerhalb des Bordells – abgesehen von mit den Angeklagten abzurechnenden Escortdiensten – den Kunden Leistungen zu erbringen.

112

Dass die Prostituierten den Freierlohn zunächst selbst körperlich in Empfang nahmen, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung; dabei handelt es sich nur um eine Frage der reinen Zahlungsabwicklung im Rahmen der bestehenden Lohnabrede. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Kunden für die sexuelle Dienstleistungen auch mittels des EC-Geräts an der Theke zahlen konnten.

113

Gegen die Einordnung als Arbeitnehmerinnen spricht auch nicht, dass es sicherlich auch im Interesse der Prostituierten war, keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dieser wohl mit den Angeklagten übereinstimmende Wille begründet nicht ihre Selbständigkeit. Abzustellen ist nämlich vielmehr auf den Willen der Prostituierten hinsichtlich der übrigen genannten Gestaltungskriterien: die Prostituierten wollten sich gerade nicht um den Ablauf kümmern, um Behörden- und Abgabenangelegenheiten, nicht um Werbung, Kundenakquise, Bettwäsche uä; selbst Kondome wurden im Bordell vorrätig gehalten; sie wollten eben kein unternehmerisches Risiko tragen und nahmen daher die Einbehaltung des Arbeitgeberanteils von den Freierlöhnen hin, so z. B. wie die 15 – 20  im Oktober und Dezember 2011 fast ständig anwesenden Prostituierten monatlich im Schnitt 1.300€ (wie sich aus den bekannten Zahlen ergibt, s.u.), statt sich selbst (günstigere) Appartements anzumieten.

114

Dass keine Arbeitnehmerschutzrechte gewährt wurden – die mit umgangen werden sollten –, vermag die zutreffende Einordnung als Arbeitgeber-Arbeitnehmer- Verhältnis nicht zu hindern.

115

116

Der Angeklagte kannte seine Verpflichtung als Arbeitgeber für die Einbehaltung, Meldung und Abführung der Lohnsteuer und für die Meldung und  Abführung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu Sozialversicherung Sorge zu tragen; hinsichtlich der übrigen Arbeitnehmer, wie Putzfrauen, Köche u.a. ist er dem auch nachgekommen. Die Angeklagte G. kannte diese Verpflichtungen auch und bereitete die entsprechenden Meldungen vor.

117

Die Angeklagten wussten auch um alle Umstände, aus denen sich für die Kammer die Nichtselbständigkeit der Prostituierten ergibt.

118

Auch die Qualifizierung der Tätigkeit der Prostituierten als abhängige Beschäftigung und die daraus folgende Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer war ihnen klar.

119

Einen Irrtum, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, schließt die Kammer sicher aus.

120

Beide fühlten sich als „Chef“ bzw. Frau des Chefs und gerierten sich auch so gegenüber den Prostituierten.

121

Die Angeklagten täuschten mit Absicht über die wahren Verhältnisse.

122

Dafür sprechen schon die zahlreichen ausdrücklichen „Hinweise“ auf die angebliche Selbständigkeit auf den Internetseiten der Bordelle und auf Hinweisschildern in den Betrieben; dafür spricht auch die Erklärung „Allgemeine Mitteilungen und verbindliche Information“, die den Frauen vorgelegt und – wohl aufgrund der mangelnden Sprachkenntnis ohne Kenntnis des Inhalts – unterschrieben wurde und in denen diese ihre angebliche Selbständigkeit bestätigten. Hierdurch sollte offensichtlich den Behörden etwas vorgegaukelt werden und allenfalls noch manchen Kunden vielleicht ein besseres Gewissen verschafft werden. Ein anderer Hintergrund dieser – für den Geschäftsablauf überflüssigen Hinweise – ist nicht ersichtlich.

123

Insbesondere die eindeutig falsche Behauptung, die Prostituierten hätten sich selbst auf die Preisgestaltung geeinigt, zeigt deutlich die Verschleierungsabsicht. Dies wiederum lässt für die Kammer den Schluss zu, dass die Angeklagten genau wussten was sie taten.

124

Zweifel über die wahre Einordnung lagen bei den Angeklagten nicht vor.

125

Klärungen über Statusabfragen nach § 2 Abs. 1 Nr.3 b ArbGG oder § 7 a SGB IV wurden selbstverständlich nicht herbeigeführt.

126

Ein Irrtum lässt sich auch nicht durch eine angebliche Falschberatung durch den Steuerberater begründen.

127

Der von dem Angeklagten bewusst als „Fachmann“ für diese Branche gewählte Steuerfachangestellte Ge. hat, was auch den Interessen des Angeklagten entsprach, überhaupt keine konkrete Beratung vorgenommen. Der Zeuge Ge. hat bekundet, er habe den Angeklagten zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit über die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Einordnung von Prostituierten als selbständig oder unselbständig nach Kriterien wie etwa Weisungsgebundenheit und Schichtplänen einerseits und festen Zimmern und eigener Werbung bei reiner Zimmervermietung andererseits, aufgeklärt. Eine Beurteilung und rechtliche Einordnung der konkreten Umstände habe er nicht vorgenommen. Der Angeklagte D. habe nach seinen Ausführungen erklärt, die in seinem Bordell tätigen Prostituierten seien selbständig. Diese Vorgabe habe er dann lediglich umgesetzt.

128

Auch hier war die Aussage des Zeugen Ge. sicherlich kritisch zu würdigen; die Einlassungen des Angeklagten D. vermögen der – unter Berücksichtigung der schon beschriebenen Umstände und Vorstellungen der Beteiligten – sehr plausiblen Zeugenaussage aber nicht entgegen zu stehen. Wieso es nämlich für den Zeugen und den Angeklagten „selbstverständlich“ gewesen sein soll, dass die Prostituierten selbständig wären, wobei der Zeuge die Unterschiede zur angestellter Tätigkeit gar nicht erklärt haben soll, ist nicht nachvollziehbar.  Der Zeuge berät – offensichtlich zu deren Zufriedenheit – mehrere Dutzend Bordellbetreiber und dürfte Einblick in das Gewerbe aber auch in die Gewinnvorstellungen seiner Auftraggeber haben. Bewusst hat  der Angeklagte auch diesen Steuerberater gewählt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es eben im beiderseitigen  Interesse lag, nicht zu viel zu fragen und nicht zu viel zu antworten. Eine gründliche Klärung und zutreffende entsprechende Beratung, die ihm die beabsichtige Vorgehensweise mit Täuschung von Behörden und Fiskus unmöglich gemacht hätte, wollte der Angeklagte gerade nicht.

129

Die Angeklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es lange Zeit nicht zu Beanstandungen durch Steuerbehörden und Zoll mit entsprechenden Konsequenzen gekommen ist.

130

Die Zeugen ZOSin J., ZHS A. und ZAM B. haben von Kontrollen des Bordellbetriebs F.G. im Dezember 2007 (eher hinsichtlich ausländer- und aufenthaltsrechtlicher Umstände) und im März 2010 berichtet, wobei die Kontrolle im März 2010 spontan ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgt und eine Verständigung mit den Frauen daher teilweise schwierig gewesen sei. Die Zeugin J. bekundete, dass die erste Kontrolle, bei der im Wesentlichen Personalien abgefragt und die Gewerbeanmeldung eingesehen worden sei, deswegen keine Beanstandungen ergeben habe. Der Zeuge B. als Mitglied der Abteilung „Prüfung und Ermittlung“ hat bekundet, dass nach Vorliegen der Ergebnisse der Kontrolle in 2010 von einer Scheinselbständigkeit der Prostituierten ausgegangenen worden sei; weitere  eigenen Maßnahmen seien im Hinblick auf das hiesige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft  jedoch zunächst unterblieben.

131

Den Angeklagten war bewusst, dass die Behörden nur über begrenzte Kontrollmöglichkeiten verfügten; eine vollständige Kenntnis über die genauen Verhältnisse und Praktiken in den beiden Bordellen lag erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens vor. Die Verschleierung der abhängigen Beschäftigung war ja auch gerade das Ziel des Angeklagten D., das er durch Maßnahmen wie inhaltlich falsche Gewerbeanmeldungen und verschiedenste Hinweise auf die  vermeintliche Selbständigkeit der Prostituierten verfolgte.

132

Die Angeklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass sie aufgrund der Vereinbarung des sogenannten Düsseldorfer Verfahrens mit dem Finanzamt Kleve und dessen jahrelanger Durchführung und der Entgegennahme von entsprechenden Geldabführungen davon hätten ausgehen können, ihre vorgeschobene Darstellung einer Selbständigkeit sei rechtlich zutreffend und werde so auch vom Finanzamt Kleve für richtig befunden.

133

Wie vom Zeugen H. dargestellt, beruhte die Vereinbarung dieses Verfahrens allein auf den Anmeldungen der Prostituierten als selbständig Tätige beim Gewerbeamt und der Finanzverwaltungspraxis, in solchen Fällen grundsätzlich für die Durchführung des Düsseldorfer Verfahrens zu sorgen. Eine eigene Überprüfung an Hand der konkreten Gegebenheiten, ob es sich bei den Prostituierten um selbständig oder unselbständig tätige handelt, hat der Zeuge H. – für die Angeklagten erkennbar – nicht vorgenommen. Diesem zeigte sich vielmehr nur das  durch die Angeklagten vorgetäuschte Bild.

134

Auf Anwendung und Durchführung des Düsseldorfer Verfahrens können sich die Angeklagten auch deshalb nicht berufen, weil sie es in keiner Weise vollständig und richtig umgesetzt haben, sondern  ihnen dies auch dazu diente sich weitergehend zu bereichern.

135

136

Eine andere Beurteilung der subjektiven Kenntnis ergibt sich auch selbstverständlich nicht aus dem Umstand, dass andere Bordelle, in denen eine ähnliche, möglicherweise aber auch in Einzelheiten abweichende Gestaltung vorgenommen wurde, ebenfalls keine Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer abführten. Beide Angeklagten wussten sehr genau, dass es unterschiedliche Ausgestaltungen der Prostitutionsausübung gibt (Straßenstrich, Wohnungsprostitution, Laufhäuser)  und sich auch die steuerlichen Folgen unterschiedlich beantworten. Nicht mit Erfolg können sich die Angeklagten darauf berufen, dass auch andere Clubbetreiber Steuern und Sozialabgaben hinterziehen und insoweit wohl keine ausreichende Verfolgungsdichte herrscht.

137

138

Nach diesen bewiesenen Feststellungen ist auch erwiesen, dass der Angeklagte, später gemeinsam mit dem Zeugen E., auch mit seinem Unternehmen als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen auftrat, nicht aber die einzelnen Prostituierten. 

139

Beide Bordelle stellten sich in der Werbung in der Presse und im Internet als organisatorische Einheit mit einheitlichem Leistungsangebot und entsprechenden einheitlichen Preisen dar; eine werbende Tätigkeit durch die einzelne Prostituierte gab es nicht. Auch aus Sicht der Freier waren die beiden Clubs  und damit der Angeklagte Leistende und nicht etwa die einzelnen Prostituierten. Dies gilt auch, wenn wie hier, die Leistungen durch die Geldzahlungen der Kunden direkt an die Prostituierten vergütet worden sind. Die V.A. und der F.G. sind gegenüber den Kunden nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als einheitliche Organisation aufgetreten. Der Angeklagte hat unter diesem Namen die für die Prostitutionsleistung erforderlichen Räume samt Ausstattung und Zusatzleistungen (Bar, Küche, Whirlpool) zur Verfügung gestellt, in denen die Kunden Animations- und andere Dienste von Prostituierten samt den dazugehörigen Nebenleistungen in Anspruch nehmen konnten. Der Angeklagte hat insbesondere für den reibungslosen Ablauf gesorgt und das erforderliche Personal einschließlich der in den jeweiligen Räumen tätigen Prostituierten organisiert. Auch durch den Einsatz eines entsprechenden Lesegerätes hat er es ermöglicht, dass Zahlungen mit EC-Karte erfolgen konnten. Zur organisatorischen Eingliederung auch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne der Prostituierten gehörte auch die Bindung an das im Club geltende Preissystem sowie der Umstand, dass Aufzeichnungen geführt wurden, in den der gezahlte Eintrittspreis, die konsumierten Getränke, der Name der Prostituierten sowie der Zeitpunkt des mit ihr aufgesuchten Zimmers vermerkt wurden. Der Angeklagte hat den Gästen im Rahmen seines Unternehmens mithilfe der bei ihm tätigen Prostituierten die Gelegenheit zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verschafft. Die Verschaffung des Geschlechtsverkehrs stellt sich deshalb als Leistung des Clubs dar, zumal davon auszugehen ist, dass die Partnerinnen dafür mehr oder minder austauschbar waren, wie auch die jeweils zu benutzenden Zimmer.

140

141

Beide Angeklagte wussten auch um alle Umstände, aus denen sich die Umsatzsteuerverpflichtung auch für die Prostitutionserlöse als solche ergab.

142

Ein Irrtum lag bei ihnen nicht vor, insbesondere  wurde keiner durch Falschberatung des Steuerberater, bzw. des für die Angeklagten allein tätigen Steuerfachgehilfen Ge. hervorgerufen.

143

Der Zeuge Ge. hat – nach Entbindung von der Schweigepflicht im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung – selbst bekundet, hinsichtlich der Umsatzsteuerverpflichtung darauf hingewiesen zu haben, dass eine solche auch wegen der Prostitutionserlöse bestehe, wenn keine reine Zimmervermietung stattfinde, bei der die Frauen ein eigenes festes Zimmer haben,  für dessen Reinigung sie selbst verantwortlich sind und sie selbst Reklame machten. Die Kammer hat durchaus bedacht, dass der Zeuge auch aus unterschiedlichen Motiven ein Interesse daran haben kann, seine Beratung als nicht fehlerhaft  darzustellen. Dass dies hier aber der Wahrheit zuwider angegeben worden sei, ist nicht ersichtlich, zumal auch die Angeklagten selbst dieser Darstellung nicht konkret entgegengetreten sind. Der Zeuge hat auch plausibel dargestellt, dass er dies mit dem Angeklagten D.  auch  noch anhand eines Urteils erörtert hatte. Der Zeuge hat weiter bekundet, die ihm dann mitgeteilten Umsätze  hätten über den Umsätzen anderer Clubs gelegen. Ob der Zeuge hinsichtlich aller tatsächlichen Umstände so genaue Kenntnis hatte, dass er von sich aus hätte erkennen können, dass die genannten Umsätze wohl kaum auch die Freierlöhne enthalten haben konnten, kann dahinstehen. Alle Umstände zeigen der Kammer, dass übereinstimmend bestimmte Fragen nicht gestellt und nicht beantwortet werden sollten. Dass der Zeuge Ge. Fragen und Kontrollen unterlassen hat, vermag die Angeklagten nicht zu entlasten.

144

145

Für die Monate Oktober und Dezember 2011 hat die Kammer für die Feststellung der erwirtschafteten Umsätze und Löhne die von der Angeklagten G. und den Thekenkräften erstellten, bei der Durchsuchung sichergestellten und in der Hauptverhandlung vielfach in Augenschein genommenen, erörterten und gelesenen Tagesaufzeichnungen zugrunde gelegt. Im Übrigen hat die Kammer Schätzungen vorgenommen.

146

Eine ordnungsgemäße Buchführung wurde - wie festgestellt - durch die Angeklagten nämlich nicht erstellt.

147

Als Grundlage einer Berechnung von erzielten Umsätzen und Gewinnen eignen sich die von der Angeklagten G. geführten Kassenbücher nur hinsichtlich der Seite der Betriebsausgaben. Insoweit geht die Kammer einerseits zugunsten der Angeklagten davon aus, dass diese Betriebsausgaben, so wie sie dann auch in den jeweiligen abgegebenen Steuererklärungen enthalten sind, zutreffend erfasst sind; Anhaltspunkte dafür, dass andererseits weitere Ausgaben verschwiegen worden wären, bestehen nicht.

148

Keine ausreichende Grundlage für die Berechnung der Umsätze und Einnahmen stellen auch allein die von der Angeklagten G. in den Jahren 2009-2012 geführten Monatsaufzeichnungen in den Kladden dar.

149

Aus diesen lässt sich zwar die Anzahl der Kunden pro Tag in diesen Jahren entnehmen, ebenso eine Auflistung der Einnahmen aufgrund der Whirlpoolnutzung und der von den Prostituierten gezahlten Gelder für die Schlafmöglichkeit je Monat. Die dort weiter aufgeführten Tagesverdienste enthalten aber lediglich Angaben über die tatsächlichen Tagesgewinne, also unter Berücksichtigung der täglichen Betriebsausgaben, ohne dass dies jeweils nachvollzogen werden könnte.

150

Eine vollständige – nach Auffassung der Kammer auch zutreffende – Erfassung aller Umsätze und Einnahmen ergibt sich lediglich aus den handschriftlichen Tagesaufzeichnungen, die im Rahmen des polizeilichen Zugriffs Ende März 2012 in der Privatwohnung der Angeklagten sichergestellt werden konnten und die mithin für die Monate Oktober und Dezember 2011 sowie für die Monate Januar und März 2012 vorliegen. Nach Angaben der Angeklagten und der gehörten Thekenkräften wurden auch im gesamten Tatzeitraum entsprechende Aufzeichnungen geführt, die aber vernichtet worden sind.

151

In diesen, von der Angeklagten G. oder den jeweiligen Thekenkräften geführten Aufzeichnungen sind für jeden Tag erfasst:

152

die Anzahl der Kunden (mit Uhrzeiten) und das von ihnen jeweils gezahlte Eintrittsgeld,

153

die jeweils anwesenden Prostituierten mit ihren Künstlernamen und die von Ihnen erbrachten Prostitutionsleistungen, vermerkt nach der Zeit (eine Stunde, eine halbe Stunde), die mit den Kunden verbracht wurde,

154

die von den Prostituierten geleisteten Zahlungen für „Miete“, Essen und für die von ihnen selbst konsumierten Getränke, …

155

156

Bei der Berechnung der Umsätze waren die aufgeführten „kundenbezogenen“ Umsätze (Eintritt der Kunden, Geld für Whirlpool-Nutzung, Sekt/Piccolo, Kondome) sowie die „prostituiertenbezogenen“ Umsätze aus „Schlafen“, „Essen“ und „Getränkeverzehr“ einzubeziehen. Bei all diesen handelt es sich um Leistungen des Angeklagten D., die dieser an die Kunden oder an die Prostituierten erbrachte und für die er jeweils Entgelte erhielt.

157

Zu den durch den Angeklagten D. zu versteuernden Umsätzen gehören auch all diejenigen, die durch die eigentliche Prostituiertentätigkeit, d.h. die von den Kunden entgoltenen sexuellen Dienstleistungen, erzielt wurden.

158

Steuerlich waren von dem Angeklagten 100 % des tatsächlich erzielten Prostitutionslohn als Bemessungsgrundlage für die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer anzusetzen. Der Angeklagte, später gemeinsam mit dem Zeugen E., trat mit seinem Unternehmen als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen auf. Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ist derjenige, der als Unternehmer nach außen auftritt; diesem sind die Umsätze zuzurechnen, also hier dem Angeklagten D., später dem Angeklagten und den Zeugen E., sowie der von dem Angeklagten betriebenen GmbH.

159

Die von den Prostituierten an den Angeklagten zu zahlende „Tagesmiete“ gehört nicht als solche zu den durch den Angeklagten D. zu versteuernden Umsätzen. Die zeitweilige Zurverfügungstellung zufällig wechselnder Zimmer an die Prostituierten stellt keine entgeltpflichtige Leistung an diese dar, die Zimmer waren die Betriebsstätte, in denen  der Angeklagte seine Arbeitnehmerinnen arbeiten ließ. Die sogenannte Miete war als Arbeitgeber-Anteil an den Prostitutionseinnahmen, die als Ganze bei der Berechnung des Umsatzes berücksichtigt wurden, an den Angeklagten abzuführen.

160

161

Bei der Berechnung der vom Angeklagten hinterzogenen Umsatzsteuer waren die verschwiegene Prostitutionsumsätze und weiter verschwiegenen Umsätze zu berücksichtigen. Der Hinterziehungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zu den bislang angemeldeten Umsätzen (die allerdings auch z.T. die „Miet“umsätze mit enthielten).

162

163

Der gesamte an die, als Arbeitnehmerinnen des Angeklagten tätigen, Prostituierten gezahlte Lohn berechnet sich nach den Einnahmen aus der reinen Prostitution (100%) abzüglich der „Miete“.

164

Unabhängig von den konkreten Zahlungsvorgängen ist der Lohn der Prostituierten als von vorneherein um die Miete gekürzt anzusehen. Die Berechnung der „Miete“ diente allein zur Verschleierung des Unternehmergewinns an den Prostitutionserlösen und zur Vortäuschung einer selbständigen Tätigkeit der Prostituierten.

165

166

Bei der Berechnung der für die Prostituierten abzuführenden Lohnsteuern hat die Kammer – ausgehend von einer Bruttovereinbarung – einen Lohnsteuersatz von 20% zugrunde gelegt.

167

Lohnsteuerkarten wurden nicht vorgelegt.

168

Zwischen den beschäftigten Prosituierten und dem Angeklagten bestand zumindest stillschweigend die Vereinbarung, dass keine Lohnsteuer abgezogen und abgeführt werden sollte; dies lag im Interesse des Angeklagten, der nur so sein Geschäftsmodell umsetzen konnte und im Interesse der Prostituierten, möglichst viel von den erzielbaren Freierlöhnen ohne Abzüge von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu behalten.

169

170

Ernsthaft hat im Übrigen keine der Prostituierten daran geglaubt, als Selbständige selbst für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verantwortlich zu sein.

171

172

Hinsichtlich der einzelnen Beiträge hat die Kammer nach eigener Überprüfung und Berechnung zunächst die folgenden, nach Vorgabe der Kammer erfolgten detaillierten und nachvollziehbaren – in der Hauptverhandlung dargestellten – Berechnungen des Sachverständigen W., eines Mitarbeiters der Deutschen Rentenversicherung, übernommen, wonach im Einzelfall die jeweils konkret gültigen Beitragssätze und  - zugunsten der Angeklagten – konstant der Eingangssteuersatz (15 bzw.14%) berücksichtigt wurden:

173

174

Diese zunächst allein anhand der Monats-Barlohnsumme vorgenommene allgemeine Berechnungsmethode geht allerdings davon aus, dass kein Arbeitnehmer Bruttoverdienste über den Beitragsbemessungsgrenzen erzielt und keine sog. Minijobs vorliegen. Dies kann hier aber nicht sicher für alle Fälle ausgeschlossen werden.

175

Dies beruht auf den Erkenntnissen über die Tagesverdienste der einzelnen Prostituierten in den für vier Monate vorliegenden Tagesaufzeichnungen. Danach gab es, wie bereits für den Monat Dezember oben dargestellt, Frauen, die nur einzelne Tage, und solche, die fast den gesamten Monat gearbeitet haben; es gab Frauen, die nur geringfügige Beträge verdient haben, und solche, deren Lohn, jedenfalls bei der hier vorzunehmenden Bruttolohn-Hochrechnung, deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze lag.

176

Der Sachverständige hat deshalb hier auch eine – soweit überhaupt möglich – personenbezogene Beitragsberechnung für die Monate Oktober und Dezember 2011 vorgenommen. Dabei war unter anderem zu berücksichtigen, dass einige Prostituierte, die in einem Monat nur an einem oder wenigen Tagen in den Aufzeichnungen anwesend waren, durchaus in den Vor- oder Folgemonaten mehr arbeiteten und so nicht nur von einer tageweisen Beschäftigung auszugehen war, während andere in der Tat nur für ein oder zwei Tage feststellbar im F.G. tätig waren; einige Prostituierte verdienten nicht mehr als 400 € in den jeweiligen Monaten, so dass von einem grundsätzlich versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis auszugehen wäre, für welches Beiträge zur Minijobzentrale zu berechnen wären. All dies ist von dem Sachverständigen überzeugend dargestellt worden, der insgesamt zu dem Ergebnis unter Berücksichtigung dieser Berechnungen kommt, dass danach zum Beispiel im Monat Oktober insgesamt 31.6071 € an Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen gewesen wären (zuzüglich 537 € Minijob Zentrale) und im Monat Dezember 42.409 € (zuzüglich 588 € Minijob Zentrale).

177

Im Vergleich zu den Beitragssummen, die sich bei der Ausgangsberechnungsmethode ergeben, wie sie auch in der angehängten Tabelle dargestellt ist (Oktober 2011 38.060, Dezember 2011 57.999), zeigt sich, dass die personenbezogenen Berechnungssummen davon rund 77 % ausmachen.

178

Bei der hier von der Kammer vorzunehmenden Schätzung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge hat die Kammer aus diesen Gründen – auch unter Berücksichtigung der wechselnden Beitragsbemessungsgrenzen im Tatzeitraum – dementsprechend zwar die Ausgangsberechnung des Sachverständigen W. zu Grunde gelegt, dabei aber jeweils einen Abschlag von 30 % vorgenommen.

179

180

Bei den Taten, die ihre Grundlage in der Vortäuschung der Selbständigkeit der Prostituierten haben, hatte die Kammer zugunsten der Angeklagten noch Weiteres zu berücksichtigen:

181

Den Angeklagten ist ihre Vorgehensweise teilweise recht leicht gemacht worden; so wurden beim Gewerbeamt Emmerich massenhaft Anmeldungen von Hostessen – alle mit der Gewerbeadresse des F.G. – entgegengenommen, ohne dass dies hinterfragt worden wäre oder zu weiteren Ermittlungen Anlass gegeben hätte.

182

Bei der Strafzumessung hat die Kammer in gewissem Umfange zu Gunsten der Angeklagten mit berücksichtigt, dass wohl mehrere Bordellbetriebe und so genannte Sauna Clubs ähnlich verfahren wie die Angeklagten und eine durchgängige Kontroll- und Verfolgungsdichte durch Finanzämter und Strafverfolgungsbehörden offensichtlich nicht vorliegt. Die Angeklagten können sich aber nicht darauf berufen, dass sie sich deshalb einem entsprechenden Wettbewerb und einer entsprechenden Konkurrenz hätten anpassen müssen, weil diese mit dem wohl üblichen Preisen nur aufgrund illegaler Methoden so besteht. Die Angeklagten müssen sich nach Auffassung der Kammer dementsprechend auch darauf verweisen lassen, dass sich die berechtigten Forderungen von Fiskus und Sozialversicherungsträgern – nicht wie die Angeklagten wohl meinen, auf Kosten der Prostituierten – sondern auf Kosten der Kunden und der eigenen Gewinnerzielung durchaus hätten realisieren lassen.

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Die Kammer ist sich auch bewusst, und hat dies auch bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten in gewissem Umfange mit berücksichtigt, dass in Deutschland offensichtlich eine derart große Nachfrage an der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch Prostituierte vorherrscht und dass diese hier – jedenfalls zu den anscheinend gängigen Preisen – allein mit  Prostituierten aus Deutschland oder aus EU-Ländern mit uneingeschränkter Freizügigkeitseinräumung, die als Arbeitnehmerinnen arbeiten könnten, nicht befriedigt werden kann.

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Ein nicht gering zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigendes Mitverschulden des Fiskus sieht die Kammer in der mit dem Angeklagten vereinbarten und jahrelang betriebenen Durchführung des so genannten Düsseldorfer Verfahrens, wenn dies auch - wie dargelegt - zu keinen Fehlvorstellungen der Angeklagten hat führen können.

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Ob das so genannte Düsseldorfer Verfahren wegen des häufig gegebenen faktischen Drucks, welcher auf die Bordellbetreiber dadurch ausgeübt wird, dass im Falle der Anwendung dieses Verfahrens weniger oder gar keine Kontrollen mehr anfallen sollen, und wegen einer möglicherweise gegebenen Diskriminierung der (tatsächlich selbständigen) Prostituierten, von denen offensichtlich nicht erwartet wird, dass sie korrekte Steuererklärungen abgeben könnten, grundsätzlich als unzulässig angesehen werden muss, kann hier dahinstehen.

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Jedenfalls verbietet sich – anders als bei der Prostitution in eigenen Wohnungen, in Laufhäusern oder auf dem Straßenstrich – nach Auffassung der Kammer die ungeprüfte Anbietung und Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens jedenfalls bei Bordellbetrieben wie denen des Angeklagten, bei welchen wie dargestellt ein deutliches Auftreten nach außen als ein durch den Besitzer organisierter Betrieb mit einem einheitlichen Leistungsangebot und einheitlichen Preisen vorliegt und schon die Anzahl der angemeldeten Prostituierten die Annahme einer tatsächlichen Zimmervermietung als eher unwahrscheinlich erscheinen lässt.

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Statt einer Beschränkung auf die Mitteilungen des Gewerbeamtes und auf die Angaben des Angeklagten, wäre hier jedenfalls einen nähere Überprüfung erforderlich gewesen, die ergeben hätte, dass nach Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht  Arbeitsverhältnisse vorlagen.

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