Illegale Zigarettenfabrik: bandenmäßige Tabaksteuerhinterziehung und Markenfälschung
KI-Zusammenfassung
Das LG Kleve verurteilte mehrere Angeklagte wegen Beteiligung an einer illegalen Zigarettenproduktion in Kranenburg, bei der Millionen unversteuerter und markengefälschter Zigaretten hergestellt und teils abtransportiert wurden. Es bejahte für Produktionsbeteiligte täterschaftliche Verbrauchsteuerhinterziehung in großem Ausmaß sowie für Transportbeteiligte Beihilfe hierzu; zudem banden- und gewerbsmäßige Steuerhehlerei hinsichtlich gelagerten unversteuerten Feinschnitts. Weiter wurde Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Verletzung von Gemeinschaftsmarken angenommen. Alle Angeklagten erhielten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils 2 Jahren und 6 Monaten; Zigaretten, Tabak und Maschinen wurden eingezogen.
Ausgang: Verurteilung sämtlicher Angeklagter zu jeweils 2 Jahren 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; Einziehung der sichergestellten Tabakwaren und Maschinen angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Tabaksteuer entsteht bei der Herstellung von Tabakwaren ohne die erforderliche Erlaubnis bereits mit dem Herstellungsakt; die Tabakwaren gelten insoweit als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
Steuerschuldner der Tabaksteuer bei unerlaubter Herstellung ist neben dem Hersteller jede an der Herstellung beteiligte Person; eine unmittelbare Mitwirkung im Produktionsprozess begründet daher täterschaftliche Verbrauchsteuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen der Anzeige gegenüber den Zollbehörden.
An- und Abtransport von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Endprodukten stellt regelmäßig keine Beteiligung an der Herstellung dar; solche Transporte können jedoch als Beihilfe zur (bandenmäßigen) Verbrauchsteuerhinterziehung zu werten sein, wenn sie die illegale Produktion und den Absatz fördern.
Wer unversteuerten Tabak erhält, sich verschafft oder in Besitz nimmt und diesen zur weiteren Verarbeitung bzw. zum Absatz im Rahmen eines illegalen Produktions- und Vertriebsgeschehens bereithält, verwirklicht (bei Vorsatz) Steuerhehlerei; banden- und gewerbsmäßiges Handeln kann sich aus arbeitsteiliger Einbindung in ein auf wiederholte Einnahmeerzielung angelegtes Gesamtunternehmen ergeben.
Die Herstellung und Verwendung markenverletzender Verpackungen und Erzeugnisse im Rahmen einer auf Absatz gerichteten Produktion ist eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr; Unterstützungsbeiträge in Produktion oder Logistik können Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Verletzung von Gemeinschaftsmarken begründen.
Leitsatz
§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 5 AO, § 374 Abs. 1 und 2 AO §§ 143 Abs. 1 und 2, 143a Abs. 1 und 2 MarkenG, §§ 27, 53 StGB, §§ 143a Abs. 2, 143 Abs. 5 MarkenG, § 375 Abs. 2 AO, § 74a StGB
Tenor
Die Angeklagten L5, V2, T5, Se, U3, U2, E und L6 der Steuerhinterziehung, der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, sowie der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken;
die Angeklagten P2, S5 und L3 der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, sowie der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken.
Die Angeklagten werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Den Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklage auferlegt.
Folgende am 18.08.2020 in Kranenburg sichergestellte Gegenstände werden eingezogen:
- 11.006.050 Stück Zigaretten (davon 9.528.300 Stück mit der Aufschrift „S6“, 1.475.800 Stück mit der Aufschrift „Regal“ und 1.900 Stück mit der Aufschrift „N5“)
- 17.360 kg Feinschnitttabak
- 2 Kartons Rohtabak
- Zigarettenherstellungsmaschine Mollins Mark 8
- Verpackungsmaschine Mollins HLP / Cello / Sasib
- Tabakzerkleinerungsmaschine
- Tabaktrocknungsanlage
- Vormaterialien für die Herstellung von Zigaretten (Folie für die Umverpackung der Zigarettenschachteln und -stangen, Abreißband, Aluminiumpapier, Filterpapier, Filterstäbe, Klebstoff, Kartonpapier, Schachtelzuschnitte)
Liste der angewendeten Vorschriften:
für die Angeklagten L5, V2, T5, Serhijenko, U3, U2, E und L6:
- § 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 5 AO, § 374 Abs. 1 und 2 AO §§ 143 Abs. 1 und 2, 143a Abs. 1 und 2 MarkenG, §§ 27, 53 StGB, §§ 143a Abs. 2, 143 Abs. 5 MarkenG, § 375 Abs. 2 AO, § 74a StGB -
für die Angeklagten P2, S5 und L3:
- § 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 5 AO, 27 StGB, § 374 Abs. 1 und 2 AO §§ 143 Abs. 1 und 2, 143a Abs. 1 und 2 MarkenG, §§ 27, 53 StGB, §§ 143a Abs. 2, 143 Abs. 5 MarkenG, § 375 Abs. 2 AO, § 74a StGB -
Gründe
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Das Urteil beruht auf einer tatsächlichen Verständigung.
Nach einem allgemeinen Hinweis polnischer Behörden und Ermittlungsmaßnahmen und Observationen durch deutsche Zollbehörden erfolgte am 18.08.2020 ein polizeilicher Zugriff in Kranenburg, B-B-Weg, wo eine illegale Zigarettenproduktion betrieben wurde, im Rahmen derer mehrere Millionen gefälschte Zigaretten der Marken N5, Regal und S6 hergestellt und teilweise bereits unversteuert in den illegalen Handel gebracht wurden.
Sichergestellt wurden am 18.08.2020 noch rund 11 Millionen gefälschte unversteuerte Zigaretten und rund 17.000 kg ebenfalls unversteuerter Feinschnitt, der für die weitere Zigarettenproduktion vorgesehen war.
Die Angeklagten, die alle an dieser illegalen Zigarettenproduktion beteiligt waren, wurden festgenommen.
I. Feststellungen zur Person
1. L5
Der Angeklagte L5 wurde am 12.02.1961 im Dorf T. bei L. geboren. Er ist verheiratet und hat einen 36jährigen Sohn. Nachdem er die Schule abgeschlossen hatte, absolvierte er erfolgreich eine Schlosserlehre. Im Anschluss arbeitete er in einer Lemberger Fabrik in seinem erlernten Beruf. Nach Ableisten des Wehrdienstes fand der Angeklagte L5 in der Ukraine keine Arbeit mehr und verdingte sich daher als Bauarbeiter in Moskau. Im Anschluss war er als Fabrikarbeiter tätig, zunächst in einer Schuhfabrik, dann bei einem Hersteller für Farben und Lacke. Im Anschluss war er für die Stadt L. tätig und arbeitete nebenbei u.a. als Bodenleger und Installateur. Mit 55 Jahren wurde der Angeklagte X-B-Weg einer B2 frühverrentet, die mit seiner früheren Tätigkeit in der Lackfabrik zusammenhängt. Er arbeitete aber nebenberuflich weiter, weil die Rente nur (umgerechnet) 30,- € im Monat betrug. Mit Beginn der Corona-Epidemie verlor der Angeklagte seine Nebenjobs und suchte daher Arbeit im Ausland.
Der Angeklagte leidet an einer B2 und hat des öfteren Kopfschmerzen, aber sonst keine besonderen Erkrankungen.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
2. V2
Der heute 36jährige Angeklagte V2 ist verheiratet und hat einen 11jährigen Sohn und eine 7jährige Tochter. Er hat die Mittel- und Fachschule sowie ein Fernstudium für Kybernetik erfolgreich absolviert. Im Jahre 2014 leistete er Kriegsdienst im Donbas. Danach arbeitete er kurzzeitig in einem Brotkombinat und anschließend in einer Schuhsohlenfabrik. Diese Stelle gab er auf, um sich 9 Monate um seine Tochter zu kümmern, die 2019 an Masern erkrankte, die eine Hirnhautentzündung auslösten. E2 lag das Kind 3 Wochen im Koma. Seitdem leidet es an Epilepsie. Danach arbeitete er als Lagerarbeiter. Seine Ehefrau erblindete auf einem Auge und soll E2 operiert werden.
Der bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hat ein Magengeschwür, das ihm zur Zeit aber keine Probleme bereitet.
3. T5
Der Angeklagte T5 wurde am 07.11.1976 geboren. Er hat einen Mittelschulabschluss und eine Lehre als Schlosser und Mechaniker. Er ist im Oktober 2016 verwitwet und seit 2019 neu verheiratet. Aus seiner ersten Ehe hat er einen 2002 geborenen Sohn und eine 2008 geborene Tochter. Seine zweite Ehefrau hat ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe gebracht. Nach dem Abschluss seiner Lehre arbeitete er zunächst als Lagerarbeiter und dann – X-B-Weg der besseren Bezahlung – als Erntehelfer in Spanien. Danach war er in der Ukraine als Verkäufer und in einem Montagewerk tätig. Nach dem Tode seiner ersten Frau arbeitete er etwa ein Jahr lang als Schlosser in einer Tabakfabrik. Weil diese Fabrik 200 km von seinem Wohnort entfernt war, kündigte der Angeklagte und verdingte sich anschließend als Taxifahrer und Bauarbeiter auf Baustellen in Russland. Sein Taxigewerbe hat der Angeklagte B 2020 X-B-Weg der Corona-Epidemie aufgegeben.
Der Angeklagte leidet nicht an ernsthaften Erkrankungen, sondern hat nur zuweilen Rückenprobleme, die er aber seit langem nicht hat untersuchen lassen.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
4. U
Der verheiratete Angeklagte U wurde am 19. November 1998 in Tscherkaska im Gebiet Tscherkasy in der Ukraine als Sohn eines Bauarbeiters und einer Fabrikarbeiterin geboren. Dort besuchte er die Schule und anschließend die Berufschule, auf der er den Schreinerberuf erlernte. Er wurde als wehruntauglich ausgemustert und arbeitete nach seinem Berufsschulabschluss zuerst 2 Jahre als Marketender und dann acht Jahre in einer Molkerei. Danach war der Angeklagte als Bauarbeiter tätig. 2016 gingen der Angeklagte und seine Frau nach Italien, um dort zu arbeiten. Sie kehrten aber nach zwei Wochen in die Heimat zurück, weil sie mit den dortigen Bedingungen unzufrieden waren. Etwa ein Jahr später gingen sie für ein halbes Jahr nach Polen, um für einen Hersteller von Fernsehgeräten zu arbeiten. Danach arbeiteten der Angeklagte und seine Ehefrau noch mehrmals, jeweils für einige Monate in Polen, der Angeklagte auf dem Bau und seine Frau in einer Bäckerei. In den Zwischenzeiten arbeitete der Angeklagte für eine ukrainische Baufirma. Ab der Ankunft in Kranenburg verlor der Angeklagte für 5 Monate den Kontakt zu seiner Ehefrau.
Der Angeklagte hat eine Metallplatte im Bein und erhöhte Magensäurewerte. Er ist nicht vorbestraft.
5. U3
Der Angeklagte U3 ist am 21. April 1991 im polnischen Lublin geboren worden. Er hat eine Lehre als Kfz-Mechaniker in Liegnitz absolviert. Er ist verheiratet Er ist Vater eines Sohnes, der während seiner U-Haft geboren worden ist. Er wohnte zuvor gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Eltern in Niederschlesien in einem Haus, das seinem Vater gehört. In dem Haus befindet sich auch eine Gaststätte, die der Angeklagte seit 2019 betreibt. X-B-Weg der Corona-Epidemie ist sie seit März 2020 geschlossen.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
6. U2
Der 31jährige Angeklagte U2 ist im ukrainischen L. geboren, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Der Angeklagte hat einen Universitätsabschluss in Informatik. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Der Angeklagte hat noch nie als Programmierer gearbeitet, sondern hat eine eigene Reparaturwerkstatt für Radios betrieben. Das Gewerbe gab er im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie auf.
Er ist nicht vorbestraft und leidet nicht an ernsthaften Erkrankungen.
7. P3
Der 39jährige Angeklagte P3 ist verlobt und Vater von zwei 3jährigen Zwillingen. Seine Verlobte und er wollen dieses Jahr heiraten. Er hat in Liegnitz seine Schul- und Berufsausbildung als Elektriker und Schlosser abgeschlossen.
Er ist nicht vorbestraft und leidet nicht an ernsthaften Erkrankungen.
8. S5
Der Angeklagte S5 ist 40 Jahre alt, geschieden und seit 2018 neu liiert. Er ist Vater eines 13jährigen Sohns. Der Angeklagte besuchte die Volksschule von 1987-1995 und dann von 1996-1998 die Berufsschule, die er als Mechanikschlosser abschloss. Er arbeitete bis 2008 in seinem Lehrberuf und war im Anschluss als Lagerarbeiter, Aushilfsfahrer und Fensterbauer tätig. Seit 2018 war er selbständiger Berufskraftfahrer. Das Gewerbe gab er X-B-Weg der Corona-Epidemie auf.
Er ist nicht vorbestraft und leidet nicht an ernsthaften Erkrankungen, sondern hat nur zuweilen Kopfschmerzen, für die keine organische Ursache feststellbar ist.
9. E
Der Angeklagte E wurde am 22.06.1968 geboren. Er stammt aus einer Arbeiterfamilie. Er ist ausgebildeter Binnenschiff-Navigator, hat aber X-B-Weg eines Unfalls zum Metzger und Koch umgeschult. Der Angeklagte ist geschieden und neu liiert. Aus seiner Ehe hat er zwei Kinder, aus seiner neuen Beziehung fünf, die zwischen fünf und vierzehn Jahre alt sind. Die Familie lebt derzeit von Sozialleistungen von (umgerechnet) etwa 900,- € im Monat.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat Bluthochdruck und ist im Übrigen gesund.
10. L3
Der Angeklagte L3 ist in Liegnitz geboren und zur Schule gegangen. Er ist seit 20 Jahren verheiratet und hat einen 18jährigen Sohn. Er hat zuerst eine Bäckerlehre gemacht und dann als Kfz-Mechaniker in einer Autofabrik gearbeitet.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat keine ernsthaften Erkrankungen, sondern nur geringfügige Hautprobleme.
11. L6
Der 30jährige Angeklagte L6 ist verlobt und Vater einer Tochter, die ein Jahr und acht Monate alt ist. Seine 28jährige Verlobte ist Krankenschwester, die zur Zeit in Elternzeit ist. Der Angeklagte ist gelernter Kfz-Mechaniker. Nach seiner Lehre war er zunächst als Lagerarbeiter, Monteur und Autoteileverkäufer tätig. Seit drei Jahren betreibt er als Selbständiger eine Kfz-Werkstatt. Sein Unternehmen war im Wesentlichen Subunternehmer für die Reparatur des Fuhrparks der ortsansässigen Kupferhütte. Diese vergibt aber seit etwa Juni 2020 keine Aufträge mehr an ihn.
Der Angeklagte ist gesund und nicht vorbestraft.
II. Feststellungen zur Sache
In der Gewerbehalle, B-B-Weg in Kranenburg, wurde eine illegale Zigarettenfabrik betrieben, in der mehrere Millionen gefälschte Zigaretten hergestellt wurden.
Die Produktion der Zigaretten, deren Ab - und Weitertransport, die Belieferung mit zur Herstellung der Zigaretten erforderlichen Materialien sowie weiterer Hilfsgüter wurde von unbekannten Dritten veranlasst und maßgeblich gesteuert.
Eigentümer des Geländes und der Halle B-B-Weg in Kranenburg ist der gesondert verfolgte Theodorus Johannes Maria Stoffelen, der die Halle mit einem schriftlichen Mietvertrag mit einem vereinbarten Mietbeginn zum 01.08.2016 für 2.150,- € zzgl. 408,50 € Umsatzsteuer im Monat an den gesondert verfolgten Bram Vink vermietet hatte. Im Vertrag ist vereinbart, dass der gesondert verfolgte Stoffelen vom gesondert verfolgten Vink bei Zahlungsrückständen pro Tag eine Mahnpauschale von 50,- € unbeschadet von Verzugszinsen erheben kann. Im Vertragsdokument findet sich der handschriftliche Eintrag: „Untervermietung wird noch bekanntgegeben + offengelegt“. Für das Wohnhaus haben der gesondert verfolgte Stoffelen und der gesondert verfolgte Vink einen separaten Mietvertrag geschlossen. Jenes ist ebenfalls ab dem 01.08.2016 an den gesondert verfolgten Vink vermietet und zwar für 850,- € monatlich. Auch in diesem Vertrag ist vereinbart, dass der gesondert verfolgte Stoffelen vom gesondert verfolgten Vink bei Zahlungsrückständen pro Tag eine Mahnpauschale von 50,- € unbeschadet von Verzugszinsen erheben kann. Im Vertragsdokument findet sich der handschriftliche Eintrag: „ Das Haus wird an einen noch zu benennenden Untermieter vermietet. Die Abtretung der Mietforderung an den Untermieter an den Vermieter wird vereinbart + auch offengelegt“.
Ob und wenn ja, an wen der gesondert verfolgte Bram Vink das Objekt weitervermietet hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Vink wurde aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Kleve in den Niederlanden festgenommen und im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens zunächst auf freien Fuß gesetzt.
Nach umfangreichen Umbauarbeiten in der Halle, insbesondere dem Einziehen von doppelten Wänden, Einbau von Belüftungsanlagen, Lärmschutzdämmungen und der Anschaffung von Generatoren, erfolgte möglicherweise schon im Jahr 2018 die Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Zigaretten. Das Gelände war in einen Produktions- und einen Wohnbereich unterteilt. Die Halle war durch Trennwände mit Rolltoren in vier Bereiche aufgeteilt.
Der erste Bereich, der sich an die Laderampe anschloss, diente offensichtlich zur Aufbewahrung der auszuliefernden Zigaretten und der angelieferten Tabakmengen und sonstigen zur Herstellung erforderlichen Materialien. So befanden sich dort am 18.08.2020 auch fertig abgepackte Zigaretten auf Europaletten. Die Paletten waren jeweils mit 30 Mastercases bestückt-
Im zweiten Bereich wurde der Feinschnitt aufbewahrt. Zudem befand sich dort eine Tabaktrockungsanlage. Im Produktions- und dem daran anschließenden Verpackungsbereich befand sich eine komplette Anlage zur Herstellung und Verpackung von Zigaretten nebst dazugehörigen Materialien. Diese bestand aus einer Zigarettenherstellungsmaschine der Marke „Molins Mark 8“, einer HLP 2 Verpackungsmaschine und einer SASIB Cellophanmaschine. Die Verpackungsmaschine war mit einem modernen Bildschirm für die Störungsanzeige aufgerüstet. Der Maschinenpark verfügte bei einem achtstündigen Tagesbetrieb eine Kapazität zur Produktion von 700.000 bis 1 Mio. Zigaretten täglich. In der gesamten Halle befanden sich dieselbetriebene Kompressoren zur Stromerzeugung.
Im Anschluss an eine wohl coronabedingte Pause von etwa März bis Juni 2020 wurde die Produktion im Juli 2020 wieder aufgenommen.
Die Angeklagten wurden in ihrer ukrainischen bzw. polnischen Heimat spätestens im Juni 2020 von Hintermännern für die illegale Zigarettenproduktion in Kranenburg angeworben, deren Identität im Hauptverfahren nicht aufgeklärt werden konnte.
Den Angeklagten, die sich fast alle in wirtschaftlichen Nöten oder Schwierigkeiten befanden, wurden - für sie erhebliche - Entlohnungen versprochen.
Die Angeklagten wussten von B an um die Illegalität der von ihnen zu erbringenden Tätigkeiten oder nahmen diese zumindest billigend in Kauf.
Die Angeklagten erhielten – zur eventuell notwendig werdenden Täuschung Dritter - sämtlich gefälschte schriftliche Arbeitsverträge. Die Angeklagten L3, P3 und S5 ausgestellt auf eine Firma W aus Brügge, Belgien, die Angeklagten E und U3 einen Vertrag, der angeblich von C stammte. Die Angeklagten N4, U, T5 und Uskov sowie der gesondert verfolgte Hubenko verfügten über zwei gefälschte Arbeitsverträge, davon stammte einer angeblich von C, der andere angeblich von der Gemüsefirma Kompany BV aus Venlo, Niederlande.
Am 30.06.2020 reisten die Angeklagten V2, U, U2, T5 und der gesondert verfolge Hubenko mit dem Bus von der Ukraine nach Polen ein. Auch der Angeklagte L5 reiste am 30.06.2020 in Polen ein. Dort verbrachten alle eine verordnete 14tägige Einreise-Quarantäne in Liegnitz.
Am 16.07.2020 wurden Hubenko und die Angeklagten V2, L5, U, U2, T5 von Polen aus auf das Gelände in Kranenburg verbracht. Auch die Angeklagten U3, E und L6 reisten am gleichen Tag an.
Diese Angeklagten wohnten sodann auch in der weiteren Zeit in dem Wohnhaus, das sich auf dem Werksgelände Drüller B-Weg in Kranenburg befindet. Die Angeklagten L3, P3 und S5 hielten sich in den Niederlanden auf, um von dort aus den ihnen vorgegebenen Aufgaben sodann auch in Kranenburg nachzukommen.
Nach dem 16.07.2020 stellten die Angeklagten und der gesondert verfolgte Hubenko in arbeitsteiligem Zusammenwirken wöchentlich etwa 10 Mio. Zigaretten her, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Erlaubnis gewesen zu sein und ohne dies den Zollbehörden mitgeteilt zu haben. Weder der angelieferte Tabak, noch die gefertigten Zigaretten wurden versteuert. An den Verpackungen wurden keine Steuerbanderolen angebracht, obwohl die Angeklagten – wie sie wussten – dazu verpflichtet gewesen wären.
Dabei war es Aufgabe der Angeklagten V2, L5, U, U3, U2, T5, E und L6 unmittelbar im Produktionsprozess an den Maschinen zu arbeiten, insbesondere diese mit dem Feinschnitt zu bestücken, den Produktionsablauf zu überwachen und die produzierten Zigaretten zu verpacken. Dem Angeklagten U2 oblag überdies die Aufgabe, die Maschinen zu warten und ggf. zu reparieren. Der Angeklagte E hatte zusätzlich die Aufgabe, die Halle sauber und in Ordnung zu halten, sowie für die Belegschaft zu kochen. Dem Angeklagten L6 oblag überdies der Einkauf von Lebensmitteln für die Belegschaft und Ersatzteilen für die Maschinen.
Hergestellt wurden Zigaretten in großem Umfang; dabei handelte sich auch immer um Marken-Fälschungen. Mit Hilfe – aus unbekannter Quelle stammender – gefälschter Verpackungen, Zigarettenpapiere und -filter wurden Zigaretten und Zigarettenpackungen erstellt, die ihrem Erscheinungsbild nach Zigaretten der Marken „S6“und „Regal“ (Imperial Tobacco Limited) und „N5“ (Japan Tobacco / Gallagher Limited), möglicherweise auch noch anderer Marken, entsprachen, selbstverständlich ohne eine Erlaubnis der jeweiligen Rechtsinhaber.
Die dazu erforderlichen Materialien, sowie weitere zur Zigarettenproduktion notwendige Mittel, wie Kleber u.ä., den zur Betreibung der Generatoren notwendigen Dieselkraftstoff und insbesondere den Tabakfeinschnitt, der aus einer in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht zu klärenden Quelle stammte und von ebenfalls ungeklärten Orten herbeigebracht wurde, verbrachten die Angeklagten L3, P3 und S5 – im Auftrag der unbekannten Hinterleute – zu der Halle in Kranenburg. Diese Angeklagte transportierten sodann auch die erstellten Zigaretten von dort ab.
Der Angeklagte P3 hatte dabei auch die Aufgabe, die Generatoren zu reparieren und – ebenso wie der Angeklagte L3 – die An- und Ablieferungen mit einem Begleitfahrzeug zu pilotieren und den begleiteten Lkw zu be- und entladen. Aufgabe des Angeklagten S5 war es, den Lkw zum Transport von Zigaretten, Tabak und Verpackungsmaterialien zu steuern und diesen zu be- und entladen.
Die Angeklagten hatten dabei die Weisung erhalten, das Werksgelände nicht zu verlassen, T4 ihnen nicht Versorgungs-, Transport- bzw. Pilotierungsaufgaben zugewiesen waren. Zudem war den Angeklagten der Besitz und der Gebrauch von Mobiltelefonen verboten.
Am 27.07.2020 wies der Angeklagte L3 auf dem Gelände einen Lastkraftwagen mit dem polnischen Kennzeichen FZ99474 mit einem Auflieger ein. Der Lkw wurde über das hintere Hallentor der Lagerhalle ent- und sodann sehr wahrscheinlich auch beladen. Fahrer des Lkw war der Angeklagte S5. Die Angeklagten L4 und P3 hatten den Lkw mit einem silbernen Kastenwagen mit der Aufschrift „Autobedrijf“ pilotiert und waren mit diesem auf das Gelände gefahren. Sie verließen das Gelände mit dem Kastenwagen auch gemeinsam mit dem Lkw.
Am 30.07.2020 stellte der französische Zoll bei einer Routinekontrolle in Calais eine Lkw-Ladung mit 8.158.800 gefälschten S6-Zigaretten sicher.
Am 30.07.2020 erfolgte in Kranenburg eine weitere Anlieferung durch einen Lkw, der von demselben Kastenwagen wie am 27.07.2020 begleitet wurde. Der Kastenwagen wurde erneut von den Angeklagten L3 und P3 gesteuert. Auch hier verließen sie mit ihrem Fahrzeug erneut das Gelände gemeinsam mit dem Lkw.
Am 03.08.2020 erfolgte eine weitere Anlieferung durch ein Lkw-Gespann, der von einem VW Crafter begleitet wurde. Der VW Crafter wurde von den Angeklagten L3 und P3 gesteuert. Diese Angeklagten verließen mit dem Crafter das Gelände um 12.43 Uhr, während der Lkw um 12.44 Uhr abfuhr.
Am folgenden Tag (04.08.2020) kam es zur nächsten Anlieferung/Abholung. Zunächst fuhr der VW Crafter, erneut gefahren von den Angeklagten L3 und P3, auf den Hof. Anschließend folgte das Lkw-Gespann mit weißer Zugmaschine und grauem Auflieger.
In den Mittagsstunden des 05.08.2020 fuhr der VW Crafter erneut auf den Hof des Geländes und wurde beladen, woran die Angeklagten L3, L6 und U beteiligt waren.
Der mit den Angeklagten L3 und P3 besetzte VW Crafter fuhr am 07.08.2020 erneut auf das Gelände bis zum geöffneten blauen Tor. Er wurde darauf entladen. Die Ladung wurde mit einem Gabelstapler in die Halle gefahren.
Eine erneute Anlieferung durch ein Lkw-Gespann mit niederländischem Kennzeichen erfolgte am 10.08.2020, der von den Angeklagten L3 und P3 in einem blauen Peugeot 807 mit niederländischem Kennzeichen 67RXTX pilotiert wurde. Aus dem Lkw wurden u.a. mehrere Paletten mit gestapelten Kartons abgeladen. Aus der Halle wurden mindestens 33 große Kartons auf Paletten, 6 kleinen Kartons und 2 Container/Kanister in den Lkw geladen, der sodann gemeinsam mit dem Peugeot das Gelände verließ.
Am 11.08.2020 eskortierten die Angeklagten L3 und P3 mit dem Peugeot erneut einen Lkw mit polnischem Kennzeichen FG6130K auf das Gelände. Sie erschienen mit ihrem Fahrzeug zwei Minuten vor dem Lkw vor Ort. Fahrer des Lkw war der Angeklagte S5. Aus dem Lkw wurden 15 Paletten mit großen Kartons, die mit schwarzer Schrumpffolie umwickelt und mit Tabak (Feinschnitt) befüllt waren, ein Stromaggregat und diverses Verpackungsmaterial in die Halle entladen. Anschließend wurden 30 Paletten mit Kartons in Größe sog. Mastercases in den Lkw geladen, wobei jede Palette grundsätzlich 30 Mastercases enthält. Da ein Mastercase jeweils 50 Stangen zu je 200 Stück Zigaretten beinhaltet, ist davon auszugehen, dass insgesamt etwa 45.000 Stangen Zigaretten, also 9 Millionen Zigaretten in den LKW geladen wurden. Nach dem Ent- und Beladen verließ der Lkw das Gelände wieder, gefolgt von dem von den Angeklagten L3 und P3 gesteuerten Peugeot.
Am 14.08.2020 wurden in Dover von britischen Behörden gefälschte 5.940.000 Zigaretten der Marke S4 und 3.360.000 Zigaretten der Marke S6 sichergestellt. Bei diesen geht der betroffene Zigarettenhersteller Imperial Tabacco aufgrund einer Vergleichs-Fälschungsanalyse davon aus, dass diese in Kranenburg produziert worden sind. Die „S6“-Packungen enthielten Warnhinweise auf Englisch, die den in Großbritannien vorgeschriebenen Aufschriften entsprechen; die „Regal“-Packungen enthielten allerdings Warnhinweise in griechischer Sprache und in griechischen Buchstaben.
Am 18.08.2020 pilotierten die Angeklagten L3 und P3 erneut ein Lkw-Gespann mit den polnischen Kennzeichen ZMY702AU und ZMY356AM, das von dem Angeklagten S5 gefahren wurde, auf das Gelände der Produktionsstätte. Das Pilotierungsfahrzeug erreichte das Gelände um 11.49 Uhr, der Lkw um 11.52 Uhr. Aus dem Lkw wurden Kartons auf Paletten mit Tabak und sonstigen Vormaterialien für die Zigarettenherstellung in die Halle entladen.
Anschließend wurde mit der Beladung des Lastwagens mit Kartons auf Paletten begonnen, bei denen es sich um Mastercases mit jeweils 50 Stangen Zigaretten aus der Produktion in der Halle handelte.
Die Zugmaschine des Lkw-Gespanns hatte sich am Morgen des 18.08.2020 auf dem von Kranenburg ca. 30 Km entfernten Q-Platz der Raststätte H /Hs an der Niederländischen Autobahn A 73 befunden, wie auch in den Tagen davor ab dem 15.8. Die Angeklagten L3, P3 und S5 hielten sich ebenfalls in diesen Tagen dort und in der Umgebung auf.
In dem Lkw befand sich ein CMR-Frachtbrief, der als Absender die „Di. Cujik B.V., T-B-Weg, 5443 Haps, Niederland“ als Empfänger die „SCSI Benelux, Rue des Francais 7, 6210 Les Bons, Belgium“ und als Übernahmeort und -tag den 18.08.2020 und Haps angab. Ladung seien 33 Paletten „Flowerpot“ (Blumentöpfe) mit einem Bruttogewicht von 16.000 kg. Die in dem Frachtbrief angegebene belgische Firma existiert so nicht. Dieser erstellte Frachtbrief diente der Tarnung und Absicherung.
Insgesamt befanden sich am 18.08.2020 auf dem Gelände und bereits im LKW verladen 11.006.050 Stück Zigaretten, die dort produziert worden waren.
Durch die Herstellung dieser 11.006.050 Stück Zigaretten und die entsprechend unterlassenen Steuererklärungen verkürzten die Angeklagten U in Höhe von 1.800.589,78 €.
Auch diese hergestellten Zigaretten entsprachen ihrem Erscheinungsbild nach Zigaretten der Marken „S6“, „Regal“ und „N5“, auch trugen die Verpackungen die Aufschriften der eingetragenen Marken. Eine entsprechende Erlaubnis der jeweiligen Rechtsinhaber Imperial Tobacco Limited und Gallaher Limited und Japan Tobacco der unionsweit geschützten Marken S6, Regal und N5 zum Verkauf der Waren und Verpackungen mit den entsprechenden Aufschriften lag nicht vor. Von den am 18.08.2020 sichergestellten Zigaretten wiesen 9.528.300 Stück das Erscheinungsbild der Marke „S6“, 1.475.800 Stück das Erscheinungsbild der Marke „Regal“ und 1.900 Stück das Erscheinungsbild der Marke „N5“ auf. Die Packungen enthielten Warnhinweise auf Englisch, die den in Großbritannien vorgeschriebenen Aufschriften entsprechen; die „Regal“-Packungen enthielten allerdings Warnhinweise in griechischer Sprache und griechischen Buchstaben.
Darüber hinaus befand sich in der Halle etwa 17.360 kg unversteuerter Feinschnitt.
Dieser Tabak war von den Angeklagten L3, P3 und S5 herbeigeschafft und von allen Angeklagten dort mit dem Willen eingelagert worden, diesen für die weitere Produktion von - unversteuerten - Zigaretten zu verwenden.
Die Herkunft dieses Tabaks war nicht zu klären. Angesichts der festgestellten V geht die Kammer davon aus, dass der Tabak, aus dem außereuropäischen Ausland stammend, insgesamt wie bei der festgestellten Fahrt am 18.08.2020 von den Niederlanden nach Deutschland verbracht wurde, wobei nahe liegt, aber nicht sicher feststeht, dass diese Verbringungen über die Grenze durch die Angeklagten selbst erfolgte.
Die für den Feinschnitt angefallene und nicht erklärte Tabaksteuer lag bei 1.232.039,20 €.
Auf dem gesamten Gelände – das kein Steuerlager ist – befand sich am 18.08.2020 nicht ein einziges Tabaksteuerzeichen.
Die Angeklagten wussten von B an um sämtliche vorgenannten V oder nahmen diese zumindest billigend in Kauf. Sie handelten auch in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Willentlich hatten sie sich dabei zu einer Bande – auch mit den ihnen wohl überwiegend unbekannten Hintermännern – zusammengeschlossen.
Im März 2020 hatte die polnische Polizei im Rahmen der internationalen Amts- und Rechtshilfe über Europol eine Mitteilung gemacht, dass sich nach dortigen Erkenntnissen an der B-B-Weg in Kranenburg eine illegale Herstellungsanlage für unversteuerte Zigaretten befinden solle, bei der pro Woche ca. 10 Millionen Stück Zigaretten für den britischen Schwarzmarkt unter Fälschung der Marken Marlboro und N5 mit polnischen und ukrainischen Arbeitern produziert würden. Nach Aufnahme der Ermittlungen durch den Zoll wurde aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kleve vom 11.05.2020 (Az. 10 Gs 665/20) das P-B-Weg gemäß §§ 163f, 100h StPO ab dem 04.06.2020 längerfristig auch unter Einsatz besonderer technischer Mittel (Überwachungskamera) observiert.
Am 18.08.2020 erfolgte der Zugriff durch Beamte des Zolls und der Bundespolizei. Dabei wurden die Angeklagten und der gesondert verfolgte Hubenko vorläufig festgenommen.
Neben den aufgeführten Zigaretten- und Tabakmengen wurden die Produktionsmittel und -materialien (Herstellungs-, Verpackungsmaschinen, Zigarettenpapier, Folien Papierzuschnitte für die Schachteln, Filter usw.) sichergestellt.
Alle Angeklagten und der gesondert verfolgte Hubenko haben betragsmäßig gleichlautende Steuer- und Steuerhaftungsbescheide des Hauptzollamtes erhalten. Dabei handelt es sich zum einen um jeweils einen Steuerbescheid über 1.800.581,60 € hinterzogener Tabaksteuer aufgrund der Herstellung von 11.006.000 Stück Zigaretten und einen Steuerhaftungsbescheid über 1.232.039,20 € in Bezug auf die vorgeworfene Steuerhehlerei in Bezug auf die sichergestellten 17.360 kg Feinschnitt. In den Bescheiden ist jeweils eine Gesamtschuld der Angeklagten und des gesondert verfolgten Hubenko für die genannten Beträge festgesetzt. Diese gegen den Angeklagten P3 ergangenen Bescheide sind bestandskräftig, die übrigen Angeklagten und der gesondert verfolgte Hubenko haben gegen die Bescheide Einspruch eingelegt. Diese Bescheide sind noch nicht bestandskräftig. Ihnen wurde keine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide bewilligt. Aufgrund der Bescheide ergingen Pfändungsmaßnahmen. Aufgrund dieser wurden (jeweils Stand: 23.04.2021) auf den Steuerbescheid Zahlungen des Angeklagten T5 in Höhe von 1.262,77 €, des Angeklagten U2 761,48 €, des Angeklagten P3 in Höhe von 141,04 € und des Angeklagten L6 in Höhe von 291,18 € verbucht. Auf den Steuerhaftungsbescheid wurden aufgrund dessen Zahlungen (jeweils Stand: 23.04.2021) des Angeklagten V2 in Höhe von 605,25 €, des Angeklagten U 719,50 €, des Angeklagten U3 355,- € und des gesondert verfolgten Hubenko von 1.078,23 € verbucht.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person stützen sich auf die insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten.
Die Feststellungen zur Sache beruhen teilweise auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten. T4 die Feststellungen der Kammer von den Einlassungen der Angeklagten abweichen, folgen sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
1.
Zur Sache haben sich die Angeklagten wie folgt eingelassen:
a.) L5
Der Angeklagte L5 hat sich zur Sache dahingehend eingelassen, dass alle ihm von der Anklage gemachten Vorwürfe zutreffend seien. Er habe im Internet ein Stellenangebot zur 12 Wochen im Ausland mit flexibler Arbeitszeit gefunden. Für die Arbeit sei ein Lohn von 3.000,- € vereinbart gewesen. Er habe das Geld nicht erhalten, auch nicht teilweise als Vorschuss. Eine Firma habe seine Verbringung nach Deutschland organisiert. Er habe ab dem 16.07.2020 ohne Unterbrechung in der Anlage in Kranenburg gearbeitet. Er habe die Verpackungsmaschine bedient. Es sei montags bis freitags jeweils 8 Stunden gearbeitet worden; samstags nur bis mittags. Es sei ihm verboten worden, ein Handy mitzunehmen und das Gelände zu verlassen. Bereits E2 sei ihm die Illegalität des Ganzen klar gewesen. Ihm sei auch klar gewesen, dass dort nicht die echten Marken hergestellt würden.
b.) V2
Der Angeklagte V2 hat sich dahingehend zur Sache eingelassen, dass er die angeklagten Vorwürfe vollumfänglich einräume, T4 sie sich auf die Zigarettenproduktion in Kranenburg beziehen, nicht hingegen in Bezug auf die in Frankreich und England beschlagnahmten Zigaretten. Er sei von jemandem für die Arbeit in Kranenburg angeworben worden, dessen Namen er nicht nennen könne. Diese Person habe ihm gesagt, er werde 2000,- € netto für einen Monat Arbeit in Kranenburg erhalten, den genauen Inhalt der Tätigkeit werde er erst dort erfahren. Er habe dann den Arbeitsvertrag unterschrieben. Nach der Quarantäne sei er dann Mitte Juni nach Kranenburg gekommen. Dort habe er 6 Tage die Woche jeweils von 7 bis 17 Uhr mit Pausen gearbeitet. Sonntags sei frei gewesen. Er habe die Zigaretten in die Schragen gepackt. Um die Maschinen habe sich der Angeklagte U2 gekümmert. Er könne aber nicht beurteilen, ob dieser die Maschinen repariert oder nur gewartet habe. Er habe mit den Angeklagten L5 und U2 in einem Zimmer übernachtet. Es sei ihm nicht verboten gewesen, das Gelände zu verlassen, er habe es aber niemals getan. Er habe für möglich gehalten, dass die ganze Produktion illegal sei, weil die Anlage merkwürdig gewesen sei. Er habe aber dennoch seine Arbeit machen wollen. Er habe den versprochenen Lohn X-B-Weg seiner kranken Tochter und Ehefrau gebraucht und dafür die Illegalität der Tätigkeit in Kauf genommen.
c.) T5
Der Angeklagte T5 hat sich dahingehend zur Sache eingelassen, dass er alle angeklagten Vorwürfe vollumfänglich einräume. Er habe auf eine Anzeige im Internet reagiert und sich am Lemberger Bahnhof mit einem Mann namens “Stefan“ getroffen, dessen Nachnamen er nicht kenne und der auch nicht in Kranenburg vor Ort gewesen sei. Er habe den schriftlichen Arbeitsvertrag zuhause erhalten und unterschrieben. Die Stelle sei auf einen Monat angelegt gewesen und er habe als Lohn nach Ablauf des Monats 3.000,- € sowie freie Kost und Logis erhalten sollen. Dabei sei er noch von der Legalität des Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Die V ab der Ankunft in Kranenburg seien ihm aber so merkwürdig erschienen, dass er von einer illegalen Produktion ausgegangen sei. U.a. seien Mobiltelefone auf dem Gelände verboten gewesen, das sie auch nicht hätten verlassen dürfen. Er habe aber dennoch dort gearbeitet, das versprochene Geld aber nicht erhalten. Er habe die Maschinen bestückt und Zigaretten verpackt. Die Zigaretten seien in einem separaten Raum gelagert worden, auf den er keinen Zugriff gehabt habe. Er sei nur am Herstellungsprozess beteiligt gewesen. Er habe acht bis zehn Stunden täglich gearbeitet, sechs Tage pro Woche. Sonntags sei frei gewesen. Er spreche weder englisch noch polnisch. Ein Wladislaw, Kurzform Slawa, sei der Ansprechpartner gewesen, der die Arbeit eingeteilt habe. Er habe gemeinsam mit drei anderen polnischen Männern die Zigaretten hergestellt, u.a. dem Slawa. Auch weitere ukrainische Männer seien am Herstellungsprozess beteiligt gewesen. Es habe noch drei weitere Polen gegeben, die auch festgenommen wurden seien, die den Transport der Zigaretten und die Lieferung des Tabaks erledigt haben sollen. In den letzten zwei bis drei Wochen seien die polnischen Männer, die den Abtransport vorgenommen haben, häufiger erschienen und hätten ihnen u.a. Generatoren gebracht. Über diese zwei bis drei Wochen hätten sie zu neunt zusammengearbeitet. Sie hätten alle im selben Haus geschlafen, in unterschiedlichen Zimmern. Sie seien fast gleichzeitig angekommen. Die anderen seien zwei bis drei Stunden später angereist. Mit ihm gearbeitet hätten die Angeklagten U2, E und U3.
d.) U
Der Angeklagte U hat sich zur Sache dahingehend eingelassen, dass er in der Ukraine im Sormner 2020 keine Arbeit gefunden und sich ohne Arbeit nicht in der Lage gesehen habe, den täglichen Lebensbedarf zu finanzieren. In dieser Situation habe er erfahren, dass er in Polen als Bauhelfer tätig werden könne, wo er schon mehrfach auf Baustellen gearbeitet habe. Da seine Ehefrau geglaubt habe, schwanger zu sein, habe er sich am 29.06.2020 allein auf den B-Weg gemacht. Das Ziel sei Breslau gewesen. In Liegnitz (Legnica) sei er 14 Tage in Quarantäne gewesen. Dort habe er das Angebot bekommen, statt in Polen in Deutschland zu arbeiten. Man habe ihm diverse Papiere in englischer Sprache vorgelegt, zu denen man ihm erklärt habe, dass es sich dabei um Arbeitspapiere handele. Er solle auf einer Baustelle als Bauhelfer arbeiten und ca. 1.000,00 € verdienen. Das habe ihn X-B-Weg des hohen Lohnes gereizt, so dass er die Papiere unterzeichnet habe. Was in den englischen Papieren gestanden habe, habe er nicht verstanden. Mit den sechs anderen Landsleuten sei er am 15.07.2020 oder 16.07.2020 zu einem Q-Platz gebracht worden. Dort seien sie dann in einen Transporter ohne Fenster umgestiegen. Bevor sie einstiegen seien, habe man ihnen die Handys weggenommen. Das habe er seltsam gefunden. Als sie dann am 16.07.2020 aussteigen sollten, habe er nicht gewusst, wo er sich befunden habe. Er habe mit den anderen schnell aus dem Lieferwagen aussteigen und in ein Haus gehen sollen. Dort habe er die Anweisung bekommen, das Gebäude nicht zu verlassen, da sie ohne Einhaltung einer Quarantäne eingereist seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er noch gedacht, alles sei in Ordnung. Am darauffolgenden Tag sei er davon ausgegangen, sie würden nun auf einen C-Platz gebracht. Das sei aber nicht so gewesen. Sie hätten alle in der Halle nebenan arbeiten sollen. Er sei 3-4 Tage an einer Maschine eingearbeitet worden. Jetzt sei ihm allmählich klar geworden, dass irgendetwas nicht stimme. Es sei ihm alles merkwürdig vorgekommen. Ich habe bestimmte Bereiche der Halle nicht betreten dürfen und alles habe auf ihn den Eindruck gemacht, als ob alles geheim sei, was sie getan hätten. Die Abschottung von der Außenwelt habe ihn irritiert und die Maschinen und deren Stromversorgung seien ihm schon seltsam erschienen. Er habe so schnell wie möglich weggewollt, aber kein Geld in der Tasche gehabt und kein Wort Deutsch und auch kein Englisch verstanden. Ich habe sich total hilflos gefühlt und noch nicht einmal gewusst, wo in Deutschland er sich genau befunden habe. Ohne Geld und ohne Sprachkenntnisse habe er keinen B3 gesehen. Vor der Polizei habe er Angst gehabt und gedacht, diese nehme ihn dann gleich fest. Er habe gehofft, seinen ersten Lohn bald zu bekomrnen und habe dann so schnell als möglich nach Hause zu seiner Frau gewollt. Das sei ihm jedoch leider nicht mehr möglich gewesen, da er festgenommen worden sei, ohne dass er sein Geld bekommen habe.
e.) U3
Der Angeklagte U3 hat sich dahingehend zur Sache eingelassen, dass er den ihm gemachten Vorwürfen der Anklageschrift vom 18. Dezember 2020 in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegentrete. Es sei richtig, dass er ab Mitte Juli 2020 auf dem H-B-Weg in Kranenburg zusammen mit den übrigen Angeklagten in der Zigarettenproduktion tätig gewesen sei. Grund sei die schwierige wirtschaftliche Situation für ihn und seine Familie ab März 2020 gewesen. Die von ihm zuvor betriebene Gaststätte habe er im März 2020 schließen müssen. Seit diesem Zeitpunkt habe er über kein regelmäßiges Einkommen für sich und seine Familie mehr verfügt. Das Ehepaar U3 habe bis zum Juni 2020 von seinen Ersparnissen und kleinen – meist schlecht bezahlten – Nebenjobs gelebt, als er Ende Juni vor dem örtlichen Arbeitsamt von einer männlichen Person angesprochen worden sei, die sich als Viktor vorgestellt habe. Victor sei nach seinem Eindruck kein Pole, sondern möglicherweise Tscheche oder Slowake gewesen und habe auf ihn einen seriösen Eindruck gemacht. Er habe sich als Arbeitsvermittler vorgestellt und ihm angeboten, zunächst für 4 Wochen in Deutschland in einer Fabrik arbeiten zu können, da dort aktuell Arbeitskräfte dringend gesucht werden würden. Der ihm in Aussicht gestellte Arbeitslohn in Höhe von 2850,- € habe dem entsprochen, was ihm von Bekannten und Freunden als angemessen und üblich für solch einen mehrwöchigen Arbeitsaufenthalt im Ausland vermittelt worden sei. Er habe sich daraufhin mit seiner Frau und seinen Eltern beraten und dann kurzfristig entschlossen, das Angebot wahrzunehmen. Diese Entscheidung sei ihm angesichts der Schwangerschaft seiner Frau sehr schwer gefallen. Andererseits habe er keine andere Möglichkeit gesehen, die akuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Familie zu bewältigen. Ihm sei im weiteren Verlauf ein Arbeitsvertrag mit der Firma C in holländischer Sprache vorgelegt worden, der sich auch im Beweismittelordner 11 (Kennziffer 307) befinde. Vermittler des Arbeitsverhältnisses sei die holländische Firma P.V. gewesen, bei der Victor – wie er damals vermutet habe – beschäftigt gewesen sei. Ob er diesen Vertrag, noch in Polen oder erst in Kranenburg unterschrieben habe, wisse er nicht mehr. Er habe zu diesem Zeitpunkt überhaupt keinen Zweifel daran gehabt, dass es sich um eine normale und völlig legale Tätigkeit handele. Mitte Juli – den genauen Tag könne er nicht mehr eingrenzen – sei er dann zusammen mit dem Beschuldigten L6 und E nach Kranenburg gefahren. Die Angeklagten seien vom bereits erwähnten Viktor gefahren worden. Zuvor habe man ihm mitgeteilt, dass aufgrund der Pandemie in Deutschland strenge Kontaktbeschränkungen gölten, was bedeute, dass sie während der gesamten 4wöchigen Zeit das Gelände der Fabrik nur zum Einkaufen verlassen dürften. Auch sei ihm zu diesem Zeitpunkt noch völlig normal bzw. im Rahmen der aktuellen Situation nachvollziehbar erschienen. Viktor habe ihn und seine beiden Mitfahrer vor Ort auch in die Aufgaben eingewiesen. Kurz nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Arbeiter in der Fabrik – er habe eine der Maschinen bedient – habe er bemerkt, dass keiner der mit ihm zusammenarbeitenden Kollegen ein Handy dabei gehabt habe. Er selbst habe sein Handy nicht mitgenommen, da die anfallenden Gebühren seines Vertrages sehr hoch gewesen seien. Er habe ursprünglich gehofft gehabt, mit dem Handy eines der Kollegen telefonieren zu können, was aber dann nicht möglich gewesen sei. Nach einigen Tagen seines Aufenthaltes, als die ersten Tabaklieferungen eingingen, seien ihm gerade im Hinblick auf die Tabakproduktion Zweifel gekommen, ob alles mit rechten Dingen zugehe. So sei ihm aufgefallen, dass der Tabak in nicht bezeichneten Kisten angeliefert worden sei, so dass kein Absender ersichtlich gewesen sei. Auch seien die Zigarettenpackungen nicht mit einem Steuerzeichen versehen gewesen. Dies und der Umstand, dass nach seinem Eindruck auch seine Kollegen nur für einen kurzen Zeitraum beschäftigt werden sollten, habe in ihm die Befürchtung entstehen lassen, dass die Zigarettenfabrik nicht von American Tobacco betrieben werde, sondern Zigaretten für den Schwarzmarkt herstelle. Angesichts der isolierten Situation, der mangelnden Sprach- und Ortskenntnisse und des Umstandes, dass er auf das ihm versprochene Geld dringend angewiesen gewesen sei, habe er seine Zweifel verdrängt. Er habe befürchtet, dass eine Meldung bei den örtlichen Behörden dazu führe, dass er selbst auch Schwierigkeiten bekomme und nicht ohne weiteres noch im August – wie geplant – zu seiner Familie zurückkehren könne. Er habe weitergearbeitet, um den versprochenen Lohn zu erhalten und um wieder nach Hause zu seiner Familie zu kommen. Beides sei durch den Einsatz der Ermittlungsbehörden am 17. August 2020 allerdings unmöglich gemacht worden. Er habe sich in seinem ganzen bisherigen Leben nie etwas hat zuschulden kommen lassen und bedauere, dass er aufgrund wirtschaftlicher Not so gehandelt zu haben. Er hoffe, nie wieder in solche illegalen Geschäfte verwickelt zu werden.
f.) U2
Der Angeklagte U2 hat sich dahingehend zur Sache eingelassen, dass er nach der Geburt seines Sohnes arbeitslos gewesen sei. Dann habe man ihm eine Arbeit in Polen angeboten. E2 sei er am 30.06.2020 nach Polen gereist und dort in Quarantäne gewesen. Die angebotene Arbeit in Polen habe er aber nicht erhalten. Dort habe man ihm dann angeboten, für zwei Monate in Deutschland zu arbeiten und dort Zigaretten zu verpacken. Dafür habe er monatlich 2.000,- € bekommen sollen. Er habe in Kranenburg im vierten Hallenabschnitt gearbeitet, Zigaretten verpackt und verladen. Sie hätten eine Sechstagewoche gehabt. Das Gelände habe er nicht verlassen dürfen. Er habe gedacht, die dass die Produktion illegal sein könne, weil die Gesamtumstände merkwürdig gewesen seien.
g.) P3
Der Angeklagte P3 hat sich dahingehend zur Sache eingelassen, dass er mehrfach in Kranenburg gewesen sei und dort geholfen habe, einen Lastkraftwagen zu beladen und auch zu entladen; außerdem habe er Paletten ab- und auch eingeladen. Er sei von einem der Mitangeklagten vorgehend angesprochen worden, ob er mit ihm nach Deutschland mitfahren wolle. Der Zweck sei ihm vorher nicht gesagt worden. Gegen Mitte Juni 2020 sei er mit diesem Mitangeklagten nach Kranenburg gefahren; dort aber nur ganz kurz geblieben. Zirka ab Mitte Juli 2020 habe er dabei geholfen, dort in Kranenburg Paletten aus einem Lastkraftwagen abzuladen und auch andere Paletten aufzuladen. Seine Tätigkeit sei gewünscht gewesen, damit es schneller gehe. Ob der am 18.08.2020 dort sichergestellte Feinschnitt-Tabak während seiner Tätigkeit dort abgeladen worden sei, wisse er nicht sicher, halte es aber für möglich. Ihm sei dann schon klar geworden, dass dort in Kranenburg Zigaretten produziert worden seien, die dann auf einen Lastkraftwagen aufgeladen werden sollten. Ihm sei auch klar geworden, dass er in der Sache bei dem Abtransport der dort hergestellten Zigaretten geholfen habe. Über die Legalität des dortigen Betriebs habe er sich keine Gedanken gemacht, es aber aufgrund der V durchaus für möglich gehalten, dass es sich um eine ,,illegale Anlage” gehandelt habe. Welche Zigaretten konkret hergestellt worden seien, also welche Marke, habe er nicht gewusst. Er habe in der Zeit zwischen Mitte Juli 2020 und Mitte August 2020 auch dabei geholfen, einen Generator zu reparieren, der nicht mehr funktionierte. Er glaube, dass dies der eigentliche Grund war, weshalb er überhaupt angesprochen worden sei, um zu helfen. Er sei von Berufs X-B-Weg Elektromechaniker und kenne sich mit Maschinen aus. Wofür der Generator genau gebraucht worden sei, wisse er nicht; aus seiner Sicht sei der Generator aber für den Betrieb der dortigen Maschinen gedacht gewesen. Der Schlüssel für die Lagerhalle habe sich in der Mittelkonsole des jeweiligen Fahrzeugs befunden, mit dem er mitgefahren sei; diesen Schlüssel habe er am 18.08.2020 genommen und das Tor der Lagerhalle aufgesperrt, bevor der Lastkraftwagen zu dem Tor der Lagerhalle gefahren sei. Nach seiner Erinnerung seien es unterschiedliche Fahrzeuge gewesen, in denen er jeweils mitgefahren sei, einige Male in einem Peugeot, andere Male aber auch in einem VW. Er habe mit der Anmietung der Fahrzeuge nichts zu tun gehabt. Er sei jedenfalls öfters mitgefahren. T4 die vom Gericht gehörte Zeugin, die für die Videoauswertung zuständig gewesen sei, mitgeteilt habe, dass er auf den Fotos zu erkennen sei, sei er das auch. Er wolle sich für das von ihm verwirklichte Unrecht ausdrücklich entschuldigen. Er habe im Zusammenhang mit dem Transport Beiträge geleistet; darüber hinaus habe er einen Generator repariert. Mit der Herstellung der Zigaretten selbst oder mit sonstigen Aspekten des Sachverhalts habe er nichts zu tun gehabt. Er habe der Akte entnommen, dass alle Zigaretten, die Gegenstand der Anklage seien, in der Folge auch sichergestellt worden seien, zum Teil in Kranenburg, zum Teil in Dover und zum Teil in Frankreich. Ihm tue die Sache sehr leid. Er wisse, welche Folgen auf ihn zukämen; er werde sich dem Ganzen auch weiterhin stellen. Nach Rücksprache mit seinen Verteidigern sei er mit der Einziehung der in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände einverstanden.
h.) S5
Der Angeklagte S5 hat sich dahingehend zur Sache eingelassen, dass er der Fahrer des am 18.08.2020 sichergestellten Lastwagens gewesen sei. Er habe mit den weiteren Mitangeklagten L3 und P3 Kartons abgeliefert und entladen. Er habe Zigaretten mit dem Lkw abholen wollen, die er auf einen Q-Platz in die Niederlande habe verbringen sollen. Dafür habe er Geld bekommen sollen. Dabei habe er um die V gewusst. Bereits eine Woche zuvor habe er Paletten und Diesel in Kranenburg abgeliefert. Auch da habe er um die V gewusst und insbesondere gewusst, dass die Paletten Zigaretten enthielten. Er habe das Gefühl gehabt, das Ganze sei illegal.
i.) E
Der Angeklagte E hat sich dahingehend zur Sache eingelassen, dass er alle Anklagevorwürfe gestehe. Als ihm die Arbeit angeboten worden sei, habe er aber noch nicht gedacht, diese sei illegal. Er habe nach seiner Ankunft in Kranenburg den Arbeitsvertrag erhalten und mit seiner Arbeit begonnen. Er habe die Mahlzeiten der Belegschaft zubereitet und das Objekt gepflegt. Der Arbeitsvertrag sei für einen Monat geschlossen worden; er habe 2.000,- € Lohn erhalten sollen. Als die Produktion losgegangen sei, habe er gewusst, dass etwas nicht stimme, weil ihm aufgefallen sei, dass es keine Steuerzeichen gegeben habe. Da er selbst Raucher sei, wisse er genau, wie ein Tabaksteuerzeichen aussehe. Weil er aber den Arbeitsvertrag gehabt habe, habe er trotz der befürchteten Illegalität der Beschäftigung bis zum Schluss arbeiten wollen, um das Geld zu erhalten.
j.) L3
Der Angeklagte L3 hat sich dahingehend eingelassen, dass er nur am 27.07.2020, am 11.08.2020 und am 18.08.2020 jeweils für einen Tag in Kranenburg gewesen sei.
Er sei in Polen von einem Tschechen namens T3 angeworben worden. Eigentlich habe er sich mit Herrn T3 in Liegnitz getroffen, um ein Auto zu kaufen. Dabei seien sie auf Arbeit zu sprechen gekommen. Er habe von „Transportarbeit für kurze Zeit gesprochen.“ Man habe zuerst nur von Deutschland als Einsatzort gesprochen, dann von Kranenburg. Man habe ihm nur gesagt, der Betrieb sei ein Lager. Von Herrn T3 habe er auch seinen Arbeitsvertrag bekommen. Dabei handele es sich um Beleg Nr. 299 aus Beweismittelordner 2. Er habe den Vertrag verstanden, weil er der englischen Sprache mächtig sei. Die darin aufgeführte Firma N2 kenne er nicht. Was die andere Firma sei, die darin aufgeführt werde, sei schwer zu sagen, es sei eben die Firma, die ihn eingestellt habe. Entgegen den schriftlichen Angaben im Vertrag habe er aber nur 1.600,- € und nicht 2.600,- € Lohn bekommen sollen. Er habe den Lkw jeweils entladen, mit 33 Paletten beladen, einweisen und begleiten sollen. Als Lohn für die Tätigkeit habe er 1.600,- € und einen Peugeot bekommen sollen, den er bereits für seine Fahrten nach Kranenburg erhalten habe. Herr T3 sei aber nicht in Kranenburg gewesen. Die Angeklagten S5 und P3 kenne er seit langem aus Liegnitz. Er habe sie mit Herrn T3 in Kontakt gebracht, weil Herr T3 ihm gesagt habe, er solle noch zwei weitere Helfer für die Arbeit für ihn besorgen.
Er sei jeweils stets gemeinsam mit den Angeklagten S5 und P3 mit einem Peugeot mit niederländischem Kennzeichen nach Kranenburg gefahren. Die Fahrt von Liegnitz nach Kranenburg habe jeweils rund 6 ½ Stunden gedauert. Sie seien gegen 16 oder 18 Uhr losgefahren und um Mitternacht in O-B-Weg angekommen. Dort habe er einen Coffeshop aufgesucht, während die Angeklagten S5 und P3 im Auto geblieben seien. Die Nacht hätten sie auf einem S-Platz in den Niederlanden verbracht. Gegen 11.30 bis 12.00 Uhr seien sie dann nach Kranenburg gefahren.
An wen er sich bei der Ankunft in Kranenburg für weitere Anweisungen gewandt habe, sage er nicht. Er seien weitere Leute vor Ort gewesen, auch Polen, deren Nachnamen er aber nicht kenne. Die im Saal ebenfalls anwesenden Angeklagten, die Polen seien, seien dort gewesen. Ukrainer habe er nicht gesehen. Er sei im Lager gewesen, um die Paletten abzunehmen.
In Kranenburg hätten er und die Angeklagten S5 und P3 jeweils einen Lastwagen mit Paletten beladen, was jeweils etwa eine halbe Stunde gedauert habe. Die Ladung sei verpackt gewesen.
Im Laufe seiner Tätigkeit sei ihm klar geworden, dass es sich um eine illegale Zigarettenproduktion handele.
k.) L6
Der Angeklagte L6 hat sich zur Sache dahingehend eingelassen, dass er die Anklagevorwürfe vollumfänglich einräume. B Juni 2020 habe ihn eine Person namens „Viktor“ angesprochen, ob er für 3.000,- € in Deutschland arbeiten wolle. Nach einer Besprechung mit seiner Familie habe er das Angebot eine Woche später telefonisch angenommen. Was Gegenstand seiner Arbeit sein sollte, sei ihm da noch nicht gesagt worden. „Viktor“ habe ihn und die Angeklagten E und U3 am 16. Oder 17. Juli 2020 abgeholt und nach Kranenburg gebracht. Dort habe er einen Arbeitsvertrag in niederländischer Sprache unterschrieben. „Viktor“ habe in Kranenburg die Arbeit eingeteilt. Er habe Lebensmittel für die Belegschaft und Ersatzteile für die Maschinen in den Niederlanden einkaufen sollen. Er habe aber auch an der Verpackungsmaschine gearbeitet und die Halle gefegt. Die Arbeitszeiten seien 8 bis 10 Stunden täglich gewesen. Zuerst habe er alles für ordnungsgemäß gehalten. Er habe aber Zweifel bekommen, als unbeschrifteter Tabak angeliefert worden und ihm aufgefallen sei, dass es keine Steuerzeichen gebe. Er habe aber seinen Lohn bekommen wollen und darum weitergearbeitet, obwohl er für möglich gehalten habe, dass die Produktion illegal sei.
3.
Die Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, T4 ihnen zu folgen war und auf den weiteren in der Beweisaufnahme erhobenen Beweismitteln.
Bei der Einlassung fast aller Angeklagten, man habe sich erst nach einiger Zeit in Kranenburg gedacht, dass es sich auch um illegale Tätigkeiten handeln könnte, handelt es sich um eine unwahre Schutzbehauptung.
a)
Die Feststellungen zur Gestaltung der Mietverhältnisse beruhen auf den in Augenschein genommenen und teilweise verlesenen Mietverträgen sowie auf den Angaben des Zeugen C5 dazu.
Die Feststellungen zur Wohnsituation der Angeklagten beruhen auf deren Einlassungen, T4 diesen zu folgen war und zudem auf den Angaben des Zeugen C3 und den in der Hauptverhandlung zudem in Augenschein genommenen Lichtbildern des Wohnhausinnern. In Bezug auf die Angeklagten L3, S5 und P3 beruhen die Feststellungen auf zahlreichen niederländischen Belegen (u.a. niederländische Restaurantbelege, Kassenbons des Jumbo Supermarkts, Belege des niederländischen Campingplatzes H. Bos), die im Peugeot aufgefunden worden waren.
Die Feststellungen zur Gestaltung und Ausstattung der Herstellungshalle beruhen auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme der vom Zoll gefertigten Lichtbilder, Skizzen und Videoaufnahmen sowie auf den Angaben der Zeugen C4, O3, I3 und C3 und Höcker. Diese haben die Halle am 18.08.2020 von innen gesehen und die Gegebenheiten beschrieben.
Die Feststellungen zu dem Umfang der Produktion beruhen zum einen auf den Einlassungen der Angeklagten zum Umfang ihrer Arbeitszeiten und zum anderen auf den Angaben der sachverständigen Zeugen O3 und I3 – die die Anlage am 18.08.2020 in Augenschein genommen haben – zur Leistungsfähigkeit und zur Bedienung und Art der eingesetzten Maschinen.
Die Feststellungen zu den Abläufen, zu den Transporten und zu den An- und Ablieferungen beruhen auf den von den Zeugen C3, Höcker und U2 wiedergegebenen Ermittlungsergebnissen und den in Augenschein genommenen und von der Zeugin U2 erläuterten Screenshots aus der Videoüberwachung. Danach ließen sich die einzelnen Vorgänge nachvollziehen.
Die Feststellungen zu den am 18.08.2020 sichergestellten Gegenständen im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich der Mengen der sichergestellten Zigaretten und des sichergestellten Tabaks beruhen auf der Inaugenscheinnahme des Bildmaterials und insbesondere auf den Angaben des Zeugen C5, der für die Asservierung der sichergestellten Gegenstände und deren Abtransport und Einlagerung zuständig gewesen ist und die Asservatlisten erstellt bzw. überprüft hat. Sie beruhen zudem auf den Angaben der Zeugen C3 und Höcker, die bei der Durchsuchung des Objekts am 18.08.2020 zugegen war.
Die Feststellung der Kammer, dass es sich bei den aufgefundenen Feinschnitttabakmengen (17.360 kg) um durchweg unversteuerten Tabak handelt, beruht auf folgenden Erwägungen:
An den Kartons, in denen sich diese Tabakmengen befanden, fanden sich keine Steuerzeichen, keine Herkunftsangaben, keine Firmenbezeichnungen; auch sonst gab es in der Halle oder in den sonstigen Räumen keine Zeichen oder Belege zu einer legalen Beschaffung dieses Tabaks.
Der gesamte Tabak wurde angeliefert von den Angeklagten zusammen mit anderen Gegenständen unter konspirativen Umständen, nicht etwa von einem Tabakproduzenten.
Es ist für die Kammer auch auszuschließen, dass irgendjemand den Tabak, bei erstmaliger Verpackung, an den Außengrenzen, bei einer Verbringung, versteuert haben könnte, um ihn dann illegalen Produzenten zu überlassen.
Im Rahmen legaler Vorgänge gibt es grundsätzlich auch keinen lagernden versteuerten Tabak, der etwa hätte gestohlen werden können. Tabak liegt in der Regel in Steuerlagern zur Weiterverarbeitung und zum Weiterverkauf jeweils unter Steueraussetzung. Dass ein Dieb Steuererklärungen abgegeben haben könnte, ist wiederum auszuschließen.
Die Feststellungen zur Inhaberschaft an den Gemeinschaftsmarken „Regal“, „S6“ und „N5“ beruhen auf der Verlesung der Informationen aus dem amtlichen Register des Deutschen Patent- und Markenamtes zu den unter Nr. #####/#### N5 (Japan Tobacco / Gallagher Limited), #####/#### S6 King Size und #####/#### Regal King Size (Imperial Tobacco Limited) eingetragenen Gemeinschaftsmarken.
Die Feststellungen, dass es sich bei den aufgefundenen N5-, Regal- und S6-Zigaretten um Fälschungen handelt, beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Zigarettenpackungen und der Zigaretten, den Angaben der sachverständigen Zeugin T7 und des sachverständigen Zeugen T2, die bei JTI bzw. bei Imperial Tobacco für das Erkennen und Katalogisieren von Fälschungen zuständig sind.
Die Zeugin T7 hat bekundet, sie erhalte Muster von Fälschungen aus der ganzen Welt, um Expertisen zu erstellen. Sie hätten eine große Datenbank, welche die Fälschungen erfasse und katalogisiere. Zur Zeit seien bei JTI-Produkten 50 verschiedene Fälschungslinien aktuell. Zur Prüfung und Zuordnung erfolge eine Untersuchung anhand von 50 – 100 Einzelparametern. Bereits die Abweichung bei einem Parameter belege eine Fälschung. Sie vergleiche die zu untersuchende Packung mit bereits in der Kartei vorhandenen Mustern, um Fälschungslinien zu ermitteln, die durch denselben Maschinentyp hergestellt worden seien. Anhand des Klebepunktes könne man sehen, von welchem Packmaschinentyp die Packung kommt, da er beim gleichen Typ an der gleichen Stelle sei. Beim Hinzutreten weiterer charakteristischer Merkmale, z.B. immer dieselbe Größe, Perforation usw. könne man darüber hinaus sagen, es sei dieselbe Maschine gewesen, weil ein Packer je nach Einstellung bestimmte Abdrücke oder Abriebe hinterlasse. Wenn die immer gleich sind, spreche das auch für dasselbe Gerät.
Die vorliegenden N5-Packungen seien unecht. Es handele sich um die Fälschungsvariante JTI CTF 5028. Der ID-Code am Packungsboden sei dort jeweils identisch, während bei den echten Schachteln jeder Code jeweils nur auf einer einzigen Schachtel aufgedruckt sei. Der Code sei zudem bei den in der Halle aufgefundenen Zuschnitten schon vor der Produktion aufgedruckt gewesen, während er bei echten Schachteln erst während des Verpackungsvorganges aufgebracht werde. Zudem wichen die Maße teilweise ab von denen der Originale. Auch die Sichtkontrolle des Tabaks – die durch ein Aufschneiden der Zigaretten ermöglicht worden sei – habe ein abweichendes Aussehen gegenüber dem von JTI für seine Produkte verwendeten Tabak ergeben.
Der Zeuge T2 hat bekundet, dass auch Imperial Tobacco Fälschungen anhand eines Archivs prüft und dass es für die Prüfung rund 50 Parameter gebe. Bereits die Abweichung von einem Parameter belege eine Fälschung. Die aufgefundenen Regal- und S6-Packungen seien unecht. Die Packungen enthielten Rechtschreibfehler. Zudem seien die Texte anders angeordnet als auf den Originalen. Bei der S6-Packung etwa werde bei den auf der Schmalseite angegebenen Inhaltsstoffen zuerst der Stoff und dann die Menge genannt, was auf den Originalschachteln umgekehrt sei. Die bei Originalen im Boden vorhandene Code-Einprägung fehle. Bei der Regal-Packung erkenne man die Fälschung bereits an dem auf der Schmalseite aufgedruckten Code. Das ergebe sich bereits daraus, dass er identisch auf mehreren Packungen vorhanden sei, was bei Originalen nicht vorkomme, die sämtlich jeweils einen eigenen einmaligen Code hätten. Die Eingabe des aufgedruckten Codes in den Firmencomputer von Imperial Tobacco ergebe zudem, dass es sich dabei nicht um einen von Imperial Tobacco ausgegebenen Code handle. Anders als die Originalschachtel weise die vorliegende Fälschung auf den Klebelaschen keine Hinweise auf das verwandte Produkt auf. In Dover seien im vergangenen Jahr weitere S6 Zigaretten sichergestellt worden. Auch dabei habe es sich um Fälschungen gehandelt. Diese hätten dieselben Abweichungen von den Originalen aufgewiesen, wie die in Kranenburg sichergestellten.
b)
Die Feststellungen zur Anreise und zu dem Eintreffen der Angeklagten in Kranenburg beruhen auf deren Einlassungen, T4 diesen zu folgen war und auf den in Augenschein genommenen Reisepässen, Busfahrkarten, Bescheinigungen über die Ableistung der Quarantäne, und Raststättenbons.
Die Feststellungen zu den Tätigkeiten der unmittelbar mit der Herstellung der illegalen Zigaretten befassten Angeklagten beruhen auf ihren jeweiligen Einlassungen, einer Gesamtschau aller Einlassungen sowie den übrigen Erkenntnissen. Danach haben all diese Angeklagten gemeinsam, arbeitsteilig auch unmittelbar an den Maschinen durch deren Betrieb und deren Bestückung gearbeitet. Glaubhaft hat auch der Angeklagte T5 in seiner verlesenen Erklärung beim Haftrichter ausgeführt, dass er zusammen u.a. mit dem Angeklagten E gearbeitet habe; dass dieser nur als Koch engagiert worden wäre, schließt die Kammer auch angesichts der versprochenen Entlohnung und der Gesamtumstände aus.
Die Feststellungen zu den Tätigkeiten der Angeklagten L3, P3 und Rk beruhen auf der Gesamtschau ihrer Einlassungen, T4 diesen zu folgen war und auf den Angaben der Zeugin U2, welche die Videos der Überwachungskamera ausgewertet hat. Die Zeugin U2 hat die von der Überwachungskamera aufgezeichneten Tätigkeiten der vorgenannten Angeklagten, die vor der Halle im Blickwinkel der Kamera stattfanden, gesichtet und für die Kammer nachvollziehbar anhand der Screenshots dargestellt. Dass die Zeugin keine speziell ausgebildete Kraft für Video-Personenidentifizierungen ist, ist für die Kammer dabei unerheblich. Die Bekundungen der Zeugin U2 stimmen so auch mit der Einlassung des Angeklagten P3 überein, der ausdrücklich angegeben hat, es handele sich tatsächlich stets um ihn, wenn die Zeugin U2 ihn auf dem Überwachungsvideo erkannt habe. Sie stimmen auch mit den Einlassungen des Angeklagten L3 überein, nach denen diese drei Angeklagten stets zusammengearbeitet haben. Dazu passt auch, dass die gefälschten Arbeitsverträge aller drei Angeklagten in dem Peugeot aufgefunden wurden.
T4 der Angeklagte L3 sich dahingehend eingelassen hat, nur am 27.07.2020, 11.08.2020 und 18.08.2020 in Kranenburg gewesen zu sein, betrachtet die Kammer dies unter Berücksichtigung all dessen als widerlegt, wie auch die Angabe des Angeklagten S5, der lediglich eingeräumt hat, den Lkw am 18.08.2020 gefahren zu haben.
Hinsichtlich des 18.08.2020 (und des 17.08.) ließ sich der Aufenthaltsort der Angeklagten auch anhand der in Augenschein genommen Raststätten- und Einkaufsbons (Haps, O-B-Weg, Groe.) feststellen.
Fest steht für die Kammer danach auch, dass die drei Angeklagten L3, P3 und Rk neben dem Abtransport der gefertigten unversteuerten und gefälschten Zigaretten und neben den weiteren Produktionsmaterialien u.a die gefälschten Verpackungszuschnitte auch den, dann am 18.08.2020 noch aufgefundenen, Feintaback nach dort für die weiter vorgesehene Zigarettenproduktion verbracht hatten.
Dies ergibt sich für die Kammer aus den beobachteten Anlieferungen, den Lichtbildern (Screenshots der Videoaufzeichnung und den Fotos von den Tabakkartons in der Halle) dazu und den dargestellten Beobachtungen der Zollbeamten.
Angesichts der Produktionsabläufe und den anzunehmenden vorangegangenen Zigarettenproduktionsmengen ist sicher auszuschließen, dass in der Halle noch Tabakmengen (und andere Materialien) aus einer früheren Zeit, vor feststellbarem Tätigwerden der Angeklagten, vorhanden gewesen sein könnten.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen teilweise auf den Einlassungen der Angeklagten, T4 diesen zu folgen war. Diese haben sich sämtlich dahingehend eingelassen, zunächst von einer legalen Tätigkeit ausgegangen zu sein und erst im Laufe der Zeit durch einige oder die Gesamtumstände darauf gekommen zu sein, dass es sich um eine illegale Produktion handele.
Die Kammer ist dagegen unter Berücksichtigung aller V davon überzeugt, dass alle Angeklagten von B an die Illegalität der Tätigkeit in Kranenburg kannten oder diese mindestens billigend in Kauf genommen haben. Ob sich das aus früheren Einbindungen in entsprechende Aktivitäten oder aus klaren Angaben im Anwerbungsgespräch ergab oder ob man diesbezüglich bei der Anwerbung nur stillschweigend entsprechend übereinkam, ist unerheblich. Nachvollziehbar ist eine Bereitschaft der Angeklagten, sich bewusst für eine illegale Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, auch angesichts der versprochenen Entlohnung für die eher untergeordneten Tätigkeiten, die ein Vielfaches z.B. des monatliche Durchschnittseinkommens in der Ukraine (ca. 480 €) betrug.
Auszuschließen ist, dass die Angeklagten selbst durch die Hintermänner des Unternehmens getäuscht worden wären.
Dass dies etwa mit den vorhandenen gefälschten Arbeitsverträgen hätte unternommen worden sein können, liegt vollkommen fern. Dass derartige gefälschte Arbeitsverträge zur Vortäuschung einer legalen Beschäftigung in derartigen Fällen verwandt werden, entspricht bereits der Erfahrung der Kammer in vergleichbaren Fällen. Dass es sich um gefälschte Verträge handelt, ergibt sich bereits aus den erkennbaren und auch vom Zeugen C3 näher erläuterten vorhandenen Schreib- und Adressfehlern. Eine damit bezweckte Täuschung gutgläubiger, uneingeweihter Arbeiter wäre auch vor vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen:
Die Produktionsanlage, eine eher heruntergekommene Halle ohne jede Beschilderung mit auffälligen selbstgebastelten Dämmungen, uralten Maschinen und abenteuerlicher Elektrik, wie sie von den Zeugen I3 und O3 beschrieben worden ist, war offensichtlich und für jedermann erkennbar kein Werk von C und sicher kein Gemüsehandel.
Offensichtlich und sofort erkennbar war auch, dass die Transporte dazu dienten, illegale unversteuerte Zigaretten außer Landes zu schaffen. Das belegt die stets erfolgende Pilotierung durch ein Begleitfahrtzeug, eine sehr auffällige Vorkehrung, die üblich ist zur Verdeckung und Absicherung krimineller Transporte. Auch die Ausgangssperre und das Handyverbot für die Belegschaft sind zwangslos dadurch zu erklären, dass die Produktion im Verborgenen bleiben sollte. Bei uneingeweihten Mitarbeitern wäre ein Aufbegehren gegen solche Bedingungen äußerst naheliegend gewesen, ebenso eine Meldung bei der Polizei.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Hintermänner dieses bei uneingeweihten Mitarbeitern so naheliegende Risiko eingehen sollten, statt sich von vornherein eingeweihter Mitarbeiter zu bedienen.
Die Arbeitsverträge dienten vielmehr möglicherweise einem Nachweis eines angeblich legalen Arbeitsaufenthaltes, zu vielleicht erforderlichen Nachweisen bei Grenzübertritten o.ä.
Ein Unternehmen wie das hier vorliegende ist mit seinem kriminellen Hintergrund und mit seiner kriminellen Durchführung auch ausschließlich denkbar mit eingeweihten Beteiligten. Das ganze Unternehmen erforderte einen großen organisatorischen und finanziellen Aufwand. Es wurden Zigarettenherstellungs- und Zigarettenverpackungsmaschinen angeschafft und nach Kranenburg verbracht, es wurden die Hallen aufwändig umgebaut und ausgestaltet, es wurden zigtausend Kilogramm Tabak herbeigeschafft sowie durchaus täuschend ähnlich aussehende gefälschte Zigarettenpackungen mindestens dreier Marken und entsprechende weitere Materialien; es waren Transporte über mehrere Ländergrenzen zu organisieren sowie der Schwarzmarktverkauf wohl sicherlich überwiegend in Großbritannien und ähnliches. Auszuschließen ist zur Überzeugung der Kammer, dass die Hintermänner und Organisatoren dafür uneingeweihte, getäuschte Hilfsarbeiter anwerben und das Risiko eingehen, dass diese, dann entdeckend, dass das Ganze illegal ist, nicht mehr weiterarbeiten oder gar die Polizei informieren.
c)
Weitergehende Feststellungen, insbesondere zu den Hinterleuten, den Strukturen des Gesamtgeschehens, den Lieferanten des Tabaks, den Empfängern der Zigaretten, usw., konnte die Kammer nicht treffen.
Mit Ausnahme der – nicht weiter überprüfbaren - Benennung von Namen wie „Stefan“ oder „Viktor“ durch die Angeklagten, konnten oder wollten diese dazu keine Angaben machen. Den Zollbehörden und der Staatsanwaltschaft lagen (bislang) ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse vor.
Die Kammer vermochte auch nicht sicher ein Rangverhältnis unter den Angeklagten festzustellen. Der Angeklagte L6, der offensichtlich für Lebensmitteleinkäufe zuständig war, hatte damit von den im Dr. B-Weg wohnenden Angeklagten wohl die meisten Bewegungsfreiheiten, die ukrainischen Angeklagten waren offensichtlich als reine Arbeiter angeworben worden, die Angeklagten L3, P3 und S5 genossen anscheinend erhebliches Vertrauen der Auftraggeber, ihnen oblag mit den Transportfahrten für das Gelingen des kriminellen Gesamtplans erhebliche Verantwortung.
Auch angesichts der von der Kammer angenommenen überragenden Stellung der unbekannten Hintermänner ergibt sich aus alledem aber kein sicheres Bild unterschiedlicher Stellungen der Angeklagten untereinander.
IV. Steuerberechnung
Die Kammer hat bei der Berechnung des Steuerschadens durch die vorliegende Tabaksteuerhinterziehung ausschließlich die am 18.08.2020 in Kranenburg sichergestellten Mengen an Zigaretten zugrunde gelegt.
Bei den hier vorliegenden gefälschten, illegal hergestellten Zigaretten liegt kein Kleinverkaufspreis eines Herstellers vor. Auf einen – hier nicht feststellbaren - Schwarzmarktpreis kommt es nicht an. Der konkrete Kleinverkaufspreis ist daher zu schätzen; die Kammer orientiert sich dabei an dem durchschnittlichen amtlichen Kleinverkaufspreis, der geringfügig über dem von Zollbehörden angewandten Satz liegt (30 5/34), was sich aber angesichts der gefälschten Marken hier rechtfertigt.
Die zu entrichtende Tabaksteuer berechnet sich für die sichergestellten Zigaretten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 TabStG) daher hier sowohl für die Mindeststeuer als auch für die Regelsteuer unter Zugrundelegung des gewichteten durchschnittlichen amtlichen Kleinverkaufspreises (KVP) von 30,1491 Cent pro Stück (Bekanntmachung der gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaretten und Feinschnitt des Jahres 2019 vom 9. Januar 2020 (BAnz AT 22.01.2020 B1)).
Würde für die hier sichergestellten Zigaretten ein geringerer Kleinverkaufspreis berechnet, käme in jedem Fall ein - dann im Ergebnis X-B-Weg des geringeren Abzugsbetrages für die konkrete Umsatzsteuer höherer - Mindeststeuersatz gem. § 2 Abs. 2 TabStG zur Anwendung.
Der Regelsteuersatz errechnet sich aus 9,82 Cent/Stück + 21,69 % KVP,
der Mindeststeuersatz (§ 2 Abs. 2 TabStG) aus 100 % der Gesamtbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatzsteuer (19 % [§ 2 Abs. 3a TabStG]) des KVP der zu versteuernden Zigarette, mindestens aber 19,636 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des KVP der zu versteuernden Zigarette (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. g), TabStG).
Regel-Tabaksteuer: 30,1491 Cent x 21,69 6,539 Cent
100
zuzüglich 9,82 Cent
gleich : 16,359 Cent
Berechnung zur Mindeststeuer:
Tabaksteuer: 30,1491 Cent x 21,69 6,539 Cent
100
9,82 Cent
Umsatzsteuer 30,1491 Cent x 19,00 4,813 Cent
119
___________
100 % Gesamtsteuerbelastung 21,172
Vergleich zu 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. g), TabStG) 21,172 > 19,636
Mindeststeuer : 21,172 abzgl . 4,813 Cent USt = 16,359
Berechnung zur Tabaksteuer:
Stück Zigaretten KVP in anzuwendender Betrag €
Cent/Stück Steuersatz Cent/Stück
9.528.300 S6 30,1491 16,36 1.558.829,88
1.475,800 Regal 30,1491 16,36 241.440,88
1.900 N5 30,1491 16,36 310,84
Summe 1.800.581,60
Hinsichtlich der festgestellten Steuerhehlerei berechnet sich zu entrichtende Tabaksteuer für den sichergestellten Feinschnitt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), Abs. 3 TabStG) daher unter Zugrundelegung des gewichteten durchschnittlichen amtlichen Kleinverkaufspreises (s.o) von 152,2906 €/kg Feinschnitt wie folgt:
Der Regelsteuersatz errechnet sich aus 48,49 €/kg + 14,76 % KVP, der Mindeststeuersatz aus 100 % der Gesamtbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatzsteuer (19 %) des KVP des zu versteuernden Feinschnitts, mindestens aber 95,04 € je kg abzüglich der Umsatzsteuer des KVP des zu versteuernden Feinschnitts.
Tabaksteuer: 152,2906 € x 14,76 22,478 €
100
48,49 €
70,968
Umsatzsteuer 152,2906 € x 19,00 24,315 €
119
___________
100 % Gesamtsteuerbelastung 95,283 €
Vergleich 95,283 > 95,040
Mindeststeuer : 95,283 € abzgl . 24,315 Cent USt = 70,968
Berechnung zur Tabaksteuer:
kg Feinschnitt KVP in anzuwendender Betrag €
€/kg Steuersatz €/kg
17.360 sonstige Sorte 152,29 70,97 1.232.039,20
Summe 1.232.039,20
V. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagten L5, V2, T5, U, U3, U2, E und L6 haben sich X-B-Weg bandenmäßiger Verbrauchssteuerhinterziehung großen Ausmaßes gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 5 AO strafbar gemacht. Die Tabaksteuer entsteht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 TabStG bereits durch die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6 TabStG, da die Tabakwaren bereits in dem Moment als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten. Als Steuerschuldner gelten gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 TabStG in den Fällen des Herstellens ohne Erlaubnis nach § 6 TabStG der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person. Die Angeklagten L5, V2, T5, U, U3, U2, E und L6 waren durch ihre Beschäftigung im Produktionsprozess an der Herstellung beteiligt. Sie waren demnach im Zeitpunkt der Herstellung verpflichtet, die Finanzbehörden zu informieren, was sie pflichtwidrig, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft unterließen. Sie handelten aufgrund einer Bandenabrede in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, und um sich und die an der Tat beteiligten unbekannt gebliebenen Hintermänner zu bereichern sowie sich eine Einnahmequelle von gewisser Höhe und Dauer zu verschaffen.
Die Angeklagten P2, S5 und L3 haben sich X-B-Weg Beihilfe zur bandenmäßigen Verbrauchssteuerhinterziehung großen Ausmaßes gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs 3 S.2, Nr 1 und 5 AO, § 27 StGB strafbar gemacht. Sie sind zwar selbst keine Steuerschuldner nach § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 TabStG, weil sie keine an der Herstellung beteiligten Personen gewesen sind. Lieferdienste und Transporte sind bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Beteiligung an der Herstellung einer Sache. Überdies zeigen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 TabStG geschaffenen Regeln für die Steuerentstehung bei Unregelmäßigkeiten während der Versendung, dass dieser natürliche Sprachgebrauch auch dem des Gesetzes entspricht. Die Sonderregeln zur Versendung wären überflüssig, wenn Versendung und Transport vom Gesetzgeber als Beteiligung an der Herstellung ansähe. An- und Abtransport sind aber Beihilfehandlungen zur illegalen Herstellung, da eine erfolgreiche Produktion und ein erfolgreicher Absatz der illegalen Zigaretten nicht möglich wäre, wenn keine Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe an- und keine Endprodukte abtransportiert werden. Auch die Angeklagten P2, S5 und L3, die darüber hinaus durch ihre Bereitschaft, auch wiederum die am 18.08.2020 fertiggestellten Zigaretten abzutransportieren, das Unternehmen förderten, handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Sie handelten aufgrund einer Bandenabrede in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, und um sich und die an der Tat beteiligten unbekannt gebliebenen Hintermänner zu bereichern sowie sich eine Einnahmequelle von gewisser Höhe und Dauer zu verschaffen.
Alle Angeklagten sind zudem der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1 und 2 AO schuldig. Die Angeklagten haben mit dem aufgefundenen Feinschnitt Tabak erhalten und sich verschafft, den andere (spätestens mit der Verbringung nach Deutschland) hätte versteuern müssen.
Sie hatten beim Transport, bei Entladung des anliefernden Lastwagens und bei der Einlagerung in der Halle Besitz an dem unversteuerten Tabak erlangt, in der Absicht diesen für die Hintermänner im Rahmen der illegalen Zigarettenproduktion zu verarbeiten und so abzusetzen, zu deren und auch zu ihrer eigenen Bereicherung.
Da die Angeklagten wussten, dies jedenfalls billigend in Kauf nahmen, dass es sich um unversteuerten Tabak handelte, haben sie sich durch Inbesitznahme des Tabaks und Lagerung in der Halle einer Steuerhehlerei schuldig gemacht.
Die Angeklagten handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Sie handelten aufgrund einer Bandenabrede in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, und um sich und die an der Tat beteiligten unbekannt gebliebenen Hintermänner zu bereichern sowie sich eine Einnahmequelle von gewisser Höhe und Dauer zu verschaffen.
Zudem haben sich alle Angeklagten der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken gemäß §§ 143 Abs. 1 und 2, 143a Abs. 1 und 2 MarkenG, § 27 StGB schuldig gemacht. Sie trugen durch die Belieferung mit den entsprechenden Papierzuschnitten, Papieren, Filter und Folien und durch die Herstellung der Zigaretten und der Zigarettenpackungen dazu bei, dass die Schriftzüge und Aufmachungen der geschützten Gemeinschaftsmarken S6, Regal und N5 ohne Erlaubnis der Rechteinhaber im geschäftlichen Verkehr verwendet wurden.
Die Verwendung der Marken diente dem Zweck, einen besseren Verkauf der Zigaretten zugunsten der Hintermänner zu fördern, was alle Angeklagten wollten und wussten. Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des MarkenG zählen alle Handlungen, die einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dienen; nicht erfasst werden lediglich rein private, wissenschaftliche, politische und amtliche Handlungen. Sie handelten vorsätzlich, rechtswidrig, schuldhaft und aufgrund einer Bandenabrede in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, und um sich und die an der Tat beteiligten unbekannt gebliebenen Hintermänner zu bereichern sowie sich eine Einnahmequelle von gewisser Höhe und Dauer zu verschaffen.
V. Strafzumessung
1. L5, V2, T5, U, U3, U2, E und L6
Im Fall der Steuerhinterziehung durch die Angeklagten L5, V2, T5, U, U3, U2, E und L6 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO ausgegangen. Die Regelbespiele der Steuerverkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) sind angesichts des Hinterziehungsbetrages von 1.800.589,78 € und der bandenmäßigen Verbrauchssteuerverkürzung (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO) sind erfüllt. Es liegen – unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des vorliegenden Falls – bei keinem der Angeklagten V vor, trotz Vorliegen der Regelbespiele nicht von einem schweren Fall auszugehen. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese nicht Hersteller, sondern nur an der Herstellung beteiligte Personen gewesen sind, im Verhältnis zu den unbekannt gebliebenen Hintermännern finanziell nur verhältnismäßig gering von den Taten profitieren sollten. Zu sehen war auch, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung die objektiven und subjektiven V größtenteils wie festgestellt eingeräumt haben. Demgegenüber war die Schadenshöhe von jeweils deutlich über 50.000€ zu sehen.
Im Fall der Steuerhehlerei ist die Kammer vom Strafrahmen des § 374 Abs. 2 S. 1 AO ausgegangen. Es liegen – unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des vorliegenden Falls – bei keinem der Angeklagten V vor, von einem minder schweren Fall nach § 374 Abs. 2 S. 2 AO auszugehen. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese im Verhältnis zu den unbekannt gebliebenen Hintermännern finanziell nur verhältnismäßig gering von der Tat profitieren sollten. Zu sehen war auch, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung die objektiven und subjektiven V größtenteils wie festgestellt eingeräumt haben. Demgegenüber war auch hier die Schadenshöhe von deutlich über 50.000€, nämlich in Höhe von 1.232.039,20 € zu sehen.
Es ist auch nicht etwa gerechtfertigt, von einem minderschweren Fall auszugehen, weil sich die Steuerhehlerei auf U bezog. Diese ist gegenüber anderen Steuerarten nicht als minderwertige oder verwerfliche Einnahmequelle des Staates anzusehen. Zwar mag die Zulässigkeit des Verkaufs von Zigaretten aufgrund der damit verbundenen Gesundheitsgefahren rechtspolitisch diskussionswürdig sein. Das ändert aber nichts an der geltenden Rechtslage, die deren Verbreitung weiterhin zulässt und nach wie vor einer besonderen Verbrauchssteuer unterwirft. Unerheblich ist auch, dass die Tabaksteuer im Falle eines ordnungsmäßigen Geschäftsgebarens gegebenenfalls in England angefallen wäre (so wäre Großbritannien im Tatzeitraum X-B-Weg Art. 52, 126, 127 des Austrittsabkommens im Tatzeitraum auch noch als Mitgliedsstaat im Sinne des § 370 Abs. 6 AO anzusehen).
Bei der strafbaren bandenmäßigen Markenrechtsverletzung ist die Kammer vom nach § 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen der §§ 143a Abs. 2, 143 Abs. 2 MarkenG ausgegangen. T4 die Markenrechtsinhaber ihren Sitz in Großbritannien haben, steht dies der Eigenschaft der Schutzrechte als Gemeinschaftsmarke im Tatzeitraum nicht entgegen. Gemäß Art. 126, 127 des Austrittsabkommens galt das Unionsrecht bis zum 31.12.2020 auch für das Vereinigte Königreich fort; das gilt ausweislich Art. 54 des Abkommens auch für Gemeinschaftsmarken.
Die Kammer hat bei den Angeklagten L5, V2, T5, U, U3, U2, E und L6 zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie nicht Hersteller der Tabakwaren im Sinne des TabStG, sondern (nur) an der Herstellung beteiligte Personen gewesen sind und dass ihre Tatbeiträge als Arbeiter an der Maschine im Vergleich zu den Hinterleuten und den eigentlichen Profiteuren der Steuerhinterziehung und der Markenfälschung als verhältnismäßig geringfügig anzusehen sind.
Dass die Tatbeiträge der Angeklagten L5, V2, T5, U, U3, U2, E und L6 aber nicht etwa nur eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung sind, sondern eine Täterstellung begründen, hat in der europarechtlichen Vereinheitlichung der Verbrauchssteuern liegende Gründe. So führt die Gesetzesbegründung zu § 15 TabStG (BR-Drs. 169/09, Seite 142) ausdrücklich aus: „Mit der Vorschrift werden die Artikel 7 und 8 der neuen Systemrichtlinie ohne die Fälle bei der Einfuhr umgesetzt. Die Vorschrift erhält im Vergleich zur bisherigen Regelung einen vollständig neuen Aufbau. Künftig werden alle Steuerentstehungstatbestände und infolgedessen alle Steuerschuldner im Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung in einer Vorschrift geregelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um rechtmäßige oder unrechtmäßige Tatbestände handelt. Der Kreis der Steuerschuldner wird damit verändert und erweitert. War es bisher so, dass Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornahmen bzw. an diesen beteiligt waren, durch die Haftungstatbestände der Abgabenordnung erfasst wurden, sind diese nunmehr in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass in der neuen Systemrichtlinie nun EU-weit die Steuerschuldner – unabhängig von bestimmten Auslegungsmöglichkeiten – einheitlich vorgegeben werden.“ Erwägungsgrund 8 der Verbrauchssteuerrichtlinie #####/####/EG schreibt nur eine europarechtlich einheitliche Bestimmung des Steuerschuldnerbegriffs vor. Zweck der Richtlinie (Art. 1 RL #####/####/EG) ist die Schaffung eines einheitlichen Verbrauchssteuersystems im Binnenmarkt (Gröpl in: Dauses/Ludwig, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Stand Feb. 2021, Kapitel J, Rn. 586). Eine vollkommen andere Einschätzung des Unwertgehaltes dieser Handlungen ist damit nach Auffassung der Kammer aber nicht verbunden. Dies ist bei der Strafzumessung zu beachten.
Den Angeklagten L5, V2, T5, U, U3, U2, E und L6 kamen bei allen verwirklichten Delikten im Verhältnis zu den Hintermännern und Organisatoren die Rolle unterstützender Beteiligter zu und nicht die eines eine Tat wirklich steuernden und beherrschenden Verantwortlichen; zu sehen war allerdings auch, dass die Angeklagten in Kranenburg recht selbständig waren und ihnen mit Grund offensichtlich von Seiten der Hintermänner vertraut werden konnte.
Zu Gunsten der Angeklagten war zudem ihre im Wesentlichen geständige Einlassung zu berücksichtigen, der sich jeweils auch eine gewisse Einsicht in das begangene Unrecht entnehmen lässt. Ebenfalls zugunsten der Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass sie aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Schwierigkeiten tatgeneigter gewesen sind. Ebenfalls zu ihren Gunsten hat die Kammer die mehrmonatige Untersuchungshaft fern der Heimat berücksichtigt.
Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten sich bewusst aus eigenem Gewinnstreben hier in ein hochkriminelles Unternehmen haben einbinden lassen, auf die beschriebene Weise über einen längeren Zeitraum tätig waren und somit dazu beigetragen haben, dass ganz erhebliche wirtschaftliche Schäden und Steuerausfälle entstanden sind. Auch bei der Schadenshöhe hat die Kammer jeweils mildernd berücksichtigt, dass die Angeklagten nicht Hersteller, sondern nur an der Herstellung beteiligte Personen gewesen sind. Dennoch ist auch im Lichte dieser Betrachtung der Tabaksteuerschaden von 1.800.589,78 € für die am 18.08.2020 sichergestellten 11.006.000 Stück Zigaretten erheblich.
Zu berücksichtigen ist deshalb auch bei der Steuerhehlerei der erhebliche Steuerschaden von 1.232.039,20 € für die am 18.08.2020 sichergestellten 17.360 kg Feinschnitt. Die erheblichen Mengen der markenrechtsverletzenden Produkte sind auch bei der Beurteilung der Beihilfe zur strafbaren Markenrechtsverletzung zu berücksichtigen.
Zugunsten der Angeklagten ist wiederum zu berücksichtigen, dass gegen sie Steuer- und Haftungsbescheide ergangen sind, aufgrund derer ihnen eine Zahlungspflicht für Verbindlichkeit in Millionenhöhe droht, die für sie – bei lebensnaher Betrachtung – lebenslang nicht zu erfüllen sind und die den von ihnen erhofften Profit aus ihrer Beteiligung an dem kriminellen Unternehmen exorbitant übersteigen.
a.) L5
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden V des Einzelfalls hat die Kammer für die von dem Angeklagten L5 begangene Steuerhinterziehung eine Einzelstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für die Steuerhehlerei eine Einzelstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen die Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für seine Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken eine Einzelstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die für die Steuerhinterziehung verhängte Strafe zu erhöhen. Bei nochmaliger Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
b.) V2
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden V des Einzelfalls hat die Kammer für die von dem Angeklagten V2 begangene Steuerhinterziehung eine Einzelstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für die Steuerhehlerei eine Einzelstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen die Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für seine Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken eine Einzelstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die für die Steuerhinterziehung verhängte Strafe zu erhöhen. Bei nochmaliger Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
c.) T5
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden V des Einzelfalls hat die Kammer für die von dem Angeklagten T5 begangene Steuerhinterziehung eine Einzelstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für die Steuerhehlerei eine Einzelstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen die Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für seine Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken eine Einzelstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die für die Steuerhinterziehung verhängte Strafe zu erhöhen. Bei nochmaliger Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
d.) U
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden V des Einzelfalls hat die Kammer für die von dem Angeklagten U begangene Steuerhinterziehung eine Einzelstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für die Steuerhehlerei eine Einzelstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen die Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für seine Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken eine Einzelstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die für die Steuerhinterziehung verhängte Strafe zu erhöhen. Bei nochmaliger Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
e.) U3
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden V des Einzelfalls hat die Kammer für die von dem Angeklagten U3 begangene Steuerhinterziehung eine Einzelstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für die Steuerhehlerei eine Einzelstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen die Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für seine Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken eine Einzelstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die für die Steuerhinterziehung verhängte Strafe zu erhöhen. Bei nochmaliger Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
f.) U2
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden V des Einzelfalls hat die Kammer für die von dem Angeklagten U2 begangene Steuerhinterziehung eine Einzelstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für die Steuerhehlerei eine Einzelstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen die Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für seine Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken eine Einzelstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die für die Steuerhinterziehung verhängte Strafe zu erhöhen. Bei nochmaliger Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
g.) E
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden V des Einzelfalls hat die Kammer für die von dem Angeklagten E begangene Steuerhinterziehung eine Einzelstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für die Steuerhehlerei eine Einzelstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen die Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für seine Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken eine Einzelstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die für die Steuerhinterziehung verhängte Strafe zu erhöhen. Bei nochmaliger Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
h.) L6
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden V des Einzelfalls hat die Kammer für die von dem Angeklagten L6 begangene Steuerhinterziehung eine Einzelstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für die Steuerhehlerei eine Einzelstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen die Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für seine Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken eine Einzelstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die für die Steuerhinterziehung verhängte Strafe zu erhöhen. Bei nochmaliger Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
2. P2, S5 und L3
Im Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die Angeklagten P2, S5 und L3 ist die Kammer vom nach § 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO ausgegangen. Die Regelbespiele der Steuerverkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) sind angesichts des Hinterziehungsbetrages von 1.800.589,78 € und der bandenmäßigen Verbrauchssteuerverkürzung (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO) sind erfüllt. Es liegen – unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des vorliegenden Falls – bei keinem der Angeklagten V vor, trotz Vorliegen der Regelbespiele nicht von einem schweren Fall auszugehen; dies gilt auch unter Berücksichtigung der Gehilfenstellung. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass auch sie im Verhältnis zu den unbekannt gebliebenen Hintermännern untergeordnete Stellungen hatten und finanziell nur verhältnismäßig gering von den Taten profitieren sollten. Ebenfalls berücksichtigt wurde die mehrmonatige Untersuchungshaft fern der Heimat. Zu sehen war auch, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung die objektiven und subjektiven V größtenteils wie festgestellt eingeräumt haben. Demgegenüber war die Schadenshöhe von deutlich über 50.000€ zu sehen. Es ist auch nicht gerechtfertigt, nicht von einem schweren Fall auszugehen, weil die hinterzogenen Beträge U betrafen. Diese ist gegenüber anderen Steuerarten nicht als minderwertige oder verwerfliche Einnahmequelle des Staates anzusehen. Zwar mag die Zulässigkeit des Verkaufs von Zigaretten aufgrund der damit verbundenen Gesundheitsgefahren rechtspolitisch diskussionswürdig sein. Das ändert aber nichts an der geltenden Rechtslage, die deren Verbreitung weiterhin zulässt und nach wie vor einer besonderen Verbrauchssteuer unterwirft. Im Lichte des § 370 Abs. 6 S. 2 AO ist es auch unerheblich, ob die Tabaksteuer im Falle eines ordnungsmäßigen Geschäftsgebarens in England angefallen wäre.
Im Fall der Steuerhehlerei ist die Kammer vom Strafrahmen des § 374 Abs. 2 S. 1 AO ausgegangen. Es liegen – unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des vorliegenden Falls – bei keinem der Angeklagten V vor, von einem minder schweren Fall nach § 374 Abs. 2 S. 2 AO auszugehen. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese im Verhältnis zu den unbekannt gebliebenen Hintermännern finanziell nur verhältnismäßig gering von der Tat profitieren sollten. Ebenfalls berücksichtigt wurde die mehrmonatige Untersuchungshaft fern der Heimat. Zu sehen war auch, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung die objektiven und subjektiven V größtenteils wie festgestellt eingeräumt haben. Demgegenüber war auch hier die Schadenshöhe von deutlich über 50.000€, nämlich in Höhe von 1.232.039,20 € zu sehen.
Im Übrigen gelten auch hier die vorstehenden Überlegungen der Kammer.
Bei der strafbaren bandenmäßigen Markenrechtsverletzung ist die Kammer vom nach § 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen der §§ 143a Abs. 2, 143 Abs. 2 MarkenG ausgegangen. T4 die Markenrechtsinhaber ihren Sitz in Großbritannien haben, steht dies der Eigenschaft der Schutzrechte als Gemeinschaftsmarke im Tatzeitraum nicht entgegen. Gemäß Art. 126, 127 des Austrittsabkommens galt das Unionsrecht bis zum 31.12.2020 auch für das Vereinigte Königreich fort; das gilt ausweislich Art. 54 des Abkommens auch für Gemeinschaftsmarken.
Die Beihilfehandlungen der Angeklagten P2, S5 und L3 waren für den Taterfolg von entscheidendem Gewicht, weil die illegale Herstellung der unversteuerten Zigaretten ohne die Anlieferung von Tabak und anderen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und die Pilotierung dieser Anlieferungen praktisch nicht möglich gewesen wäre. Ohne die Anlieferung insbesondere des Tabaks und der gefälschten Verpackungen wäre dem ganzen Unternehmen kein Erfolg beschieden gewesen. Wenngleich der Tatbeitrag der Angeklagten P2, S5 und L3 strafrechtlich als Beihilfe zu werten ist, so wiegt der Tatbeitrag dieser Angeklagten aus diesen Gründen bei einer wertenden Betrachtung mindestens genauso schwer wie der Beitrag der Angeklagten, die z.B. die Maschinen bedient haben.
Auch die Angeklagten P2, S5 und L3 hatten bei allen verwirklichten Taten nicht die Rolle eines eine Tat wirklich steuernden und beherrschenden Verantwortlichen. Zu Gunsten dieser Angeklagten waren zudem ihre im Wesentlichen geständigen Einlassungen zu berücksichtigen, denen sich jeweils auch eine gewisse Einsicht in das begangene Unrecht entnehmen lässt. Ebenfalls zugunsten der Angeklagten P2, S5 und L3 hat die Kammer berücksichtigt, dass sie aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Schwierigkeiten tatgeneigter gewesen sind. Ebenfalls zu ihren Gunsten hat die Kammer die mehrmonatige Untersuchungshaft fern der Heimat berücksichtigt. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten P2, S5 und L3 sich bewusst aus eigenem Gewinnstreben hier in ein hochkriminelles Unternehmen haben einbinden lassen, auf die beschriebene Weise über einen längeren Zeitraum tätig waren und somit dazu beigetragen haben, dass ganz erhebliche wirtschaftliche Schäden und Steuerausfälle entstanden sind. Auch bei der Schadenshöhe hat die Kammer jeweils mildernd berücksichtigt, dass die Angeklagten nicht Täter, sondern nur Gehilfen gewesen sind. Dennoch ist auch im Lichte dieser Betrachtung der Tabaksteuerschaden von 1.800.589,78 € für die am 18.08.2020 sichergestellten 11.006.000 Stück Zigaretten erheblich. Zu berücksichtigten ist bei der Steuerhehlerei der erhebliche Steuerschaden von 1.232.039,20 € für die am 18.08.2020 sichergestellten 17.360 kg Feinschnitt. Die erheblichen Mengen der markenrechtsverletzenden Produkte sind auch bei der Beurteilung der Beihilfe zur strafbaren Markenrechtsverletzung zu berücksichtigen. Zugunsten der Angeklagten ist wiederum zu berücksichtigen, dass gegen sie jeweils Steuer- und Haftungsbescheide ergangen sind, aufgrund derer ihnen eine Zahlungspflicht für Verbindlichkeiten in Millionenhöhe drohen, die für sie – bei lebensnaher Betrachtung – lebenslang nicht zu erfüllen sind und die den von ihnen erhofften Profit aus ihrer Beteiligung an dem kriminellen Unternehmen exorbitant übersteigen.
a.) P2
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden V des Einzelfalls hat die Kammer für die vom Angeklagten P2 begangene Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Einzelstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für die Steuerhehlerei eine Einzelstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für seine Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken eine Einzelstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung verhängte Strafe zu erhöhen. Bei nochmaliger Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
b.) S5
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden V des Einzelfalls hat die Kammer für die vom Angeklagten S5 begangene Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Einzelstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für die Steuerhehlerei eine Einzelstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für seine Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken eine Einzelstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung verhängte Strafe zu erhöhen. Bei nochmaliger Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
c.) L3
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden V des Einzelfalls hat die Kammer für die vom Angeklagten L3 begangene Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Einzelstrafe von
zwei Jahren und zwei Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für die Steuerhehlerei eine Einzelstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Wiederum unter Berücksichtigung insbesondere des Vorstehenden und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden V erachtet die Kammer für seine Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken eine Einzelstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB).
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung verhängte Strafe zu erhöhen. Bei nochmaliger Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VI. Einziehung
Die sichergestellten Gegenstände, die im direkten Zusammenhang mit der illegalen Produktion stehen, unterliegen gem. § 74a StGB i.V.m. § 375 Abs. 2 AO bzw. §§ 143a Abs. 2, 143 Abs. 5 MarkenG der Einziehung. Die Angeklagten sind nicht Eigentümer der einbezogenen Maschinen und sonstigen Materialien. Diese stehen vielmehr im Eigentum von Dritten, nämlich der im Hauptverfahren unbekannt gebliebenen Hintermänner. Diese waren für die Kammer unerreichbar. Diese Hintermänner haben durch die Einrichtung und den Betrieb der illegalen Produktionsstätte mindestens leichtfertig zur Verwendung dieser Gegenstände als Tatmittel beigetragen, § 74a Nr. 1 StGB. Die Einziehung ist im Hinblick auf Vorstehendes weder im Verhältnis zu den begangenen Taten unverhältnismäßig im Sinne von § 74f Abs. 1 S. 1 StGB, noch im Verhältnis zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Hintermännern zu machen ist. Der Zweck der Einziehung kann auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden.
VII. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465,472 StPO.
H V S
Ausgefertigt
(K.) Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle