Bordellbetreiber haften für Umsatzsteuer auf Prostitutionsumsätze – Verurteilung wegen § 370 AO
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten betrieben gemeinschaftlich einen Bordellbetrieb und meldeten gegenüber dem Finanzamt nur Eintrittsgelder, nicht aber die Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen. Streitentscheidend war, ob die Prostitutionsumsätze umsatzsteuerlich dem Bordellbetrieb zuzurechnen und daher in Voranmeldungen/Jahreserklärungen anzugeben waren. Das LG Kleve bejahte dies, schätzte die Umsätze und verurteilte wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 18 Fällen. Es ordnete Wertersatzeinziehung in Höhe der verkürzten Umsatzsteuer an und setzte die Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung aus; Teile der Anklage wurden nach Verständigung eingestellt.
Ausgang: Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen mit Bewährungsstrafen und Wertersatzeinziehung; Verfahren im Übrigen teilweise eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Umsätze aus im Bordell erbrachten sexuellen Dienstleistungen sind dem Bordellbetreiber umsatzsteuerlich zuzurechnen, wenn der Betrieb nach außen als einheitlicher Leistender mit organisiertem Gesamtleistungspaket auftritt.
Eine bloße Kennzeichnung der Prostituierten als „selbständig“ schließt eine Zurechnung der Prostitutionsumsätze zum Bordellbetrieb nicht aus, wenn Organisation, Preis-/Mindestpreisstruktur und Abläufe durch den Betrieb vorgegeben werden.
Wer in Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen wesentliche Teile der tatsächlich erzielten Umsätze verschweigt und dadurch zu niedrige Steuerfestsetzungen herbeiführt, verwirklicht § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (bei mehreren Besteuerungszeiträumen in Tatmehrheit).
Ist die Buchführung materiell unrichtig und fehlen belastbare Umsatzaufzeichnungen, darf das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen und Hinterziehungsbeträge auf der Grundlage von Indizien und Zeugenaussagen schätzen.
Erlangtes im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB bei Umsatzsteuerhinterziehung sind die ersparten Aufwendungen (nicht gezahlte Umsatzsteuer); die Wertersatzeinziehung kann bei Mittätern gesamtschuldnerisch angeordnet werden.
Tenor
Die Angeklagten sind schuldig der Steuerhinterziehung in 18 Fällen.
Sie werden wie folgt verurteilt:
Der Angeklagte L. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
11 Monaten,
die Angeklagte LW. – unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts HU. vom 00.00.0000 (13 Ls 11/17) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts HU. vom 16.09.2019 (210 Ns 19/18) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten.
Die Vollstreckung der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen beide Angeklagten wird die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 204.526,82 € angeordnet; die Angeklagten haften als Gesamtschuldner.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt werden. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Landeskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
- § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, §§ 73 Abs. 1, 73c StGB -
Gründe
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Das Urteil beruht auf einer Verständigung.
Die Angeklagten führten ab dem Jahre 2007 das Bordell XJ. in DA. und leiten es bis heute; offizieller Inhaber des Bordellbetriebs war durchgängig nur der Angeklagte L.. Jedenfalls in der Zeit von Januar 0000 bis April 0000 erwirtschafteten die Angeklagten durch Prostitutionsleistungen in ihrem Betrieb tätiger Prostituierter über zwei Millionen Euro, ohne hierfür Steuern abzuführen. Unter Anrechnung erklärter anderweitiger Betriebsumsätze verkürzten die Angeklagten so jedenfalls rund 200.000 Euro Umsatzsteuern.
I. Feststellungen zur Person
1.
Die heute 60 Jahre alte Angeklagte LW. heiratete im Jahre 2006 den Mitangeklagten L., der im Trockenbau tätig war und ein Sonnenstudio betrieb. Eine Zeitlang arbeitete sie in diesem Sonnenstudio. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eröffneten die Angeklagten gemeinsam den Bordellbetrieb „NR.“ in QY.; ab Juli 2007 betrieben sie zusätzlich – und ab spätestens Anfang 2013 ausschließlich – den Bordellbetrieb „XJ.“ in DA.. Derzeit ist der Betrieb aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen; die Eheleute leben von Rücklagen.
Die Angeklagte leidet an Arthrose und hat bereits drei Herzinfarkte erlitten.
Sie ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht HU. verurteilte sie am 00.00.0000 wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100€ (13 Ls 11/17); nach den getroffenen Feststellungen hatte die Angeklagte während einer körperlichen Auseinandersetzung ihrer Mitarbeiter mit dem Freund einer Prostituierten vor dem Bordellbetrieb diesem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Auf die, auf die Höhe des Tagessatzes beschränkte Berufung der Angeklagten reduzierte das Landgericht HU. die Tagessatzhöhe durch Urteil vom 16.09.2019 (210 Ns 19/18) auf 25€. Die Strafvollstreckung ist noch nicht vollständig erledigt.
2.
Der heute 57-jährige Angeklagte L. hat sich nach einer Lehre im Bergbau als Trockenbauer selbständig gemacht und später ein Sonnenstudio betrieben. Seit vielen Jahren betreibt er gemeinsam mit seiner Ehefrau den Bordellbetrieb „XJ.“.
Der bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte leidet an der Lupuskrankheit und unter Bluthochdruck.
Er ist Eigentümer der, auch derzeit von den Angeklagten bewohnten Immobilie I.-straße in QY. sowie – seit 2013/2014 – auch der Gewerbeimmobilie KO.-straße 26/28 in DA..
II. Feststellungen zur Sache
1.
Die Angeklagten betrieben bereits seit einigen Jahren den Bordellbetrieb „NR.“ in QY.. Offizieller Inhaber war der Angeklagte L.. Im Jahre 2006 beschlossen die Angeklagten, gemeinsam ein weiteres Bordell zu eröffnen. Hierzu schloss die Angeklagte LW. unter dem 14.07.2006 mit dem Vermieter Janshen einen Mietvertrag für gewerbliche Räume über die Halle KO.-straße 26 in DA. zum Betrieb eines FKK Saunaclubs. Unter dem 27.12.2006 mietete sie darüber hinaus im Wege eines Ergänzungs-Mietvertrags eine zusätzliche Halle in der Boschstraße N01 in DA. an. Mit Wirkung zum Februar 2007 schloss die Angeklagte LW. mit dem Mitangeklagten einen Untermietvertrag über das Objekt Saunaclub, KO.-straße 26. Betrieben wurde das Bordell XJ. durch die Angeklagten tatsächlich ab Juli 2007. Offizieller Inhaber war auch hier der Angeklagte L..
Die Angeklagte LW. vertrat den Betrieb nach außen. Sie war regelmäßig im Betrieb anwesend – im Obergeschoss befand sich eine von den Angeklagten genutzte Zweitwohnung mit Büro –, kümmerte sich um alle Belange des Bordellbetriebes, organisierte diesen und war Ansprechpartnerin sowohl für die Prostituierten als auch für die Kunden und für die zuständigen Behörden. Auch der Angeklagte L. hielt sich regelmäßig im Betrieb auf und war vor allem in technischen Fragen Ansprechpartner und zuständig für Reparaturen.
Das XJ. öffnete um 11 Uhr und schloss innerhalb der Woche um ein Uhr, freitags und samstags um fünf Uhr morgens; sonntags waren die Betriebszeiten von 12 Uhr mittags bis 24 Uhr.
Die Kunden hatten grundsätzlich einen Eintrittspreis von zunächst 25 € und – nach einer Erweiterung des Betriebes im Jahre 2014 – ab November 2014 von 30 € zu zahlen. Dabei waren die Nutzung von Sauna und Schwimmbad sowie Essen inbegriffen. Für Getränke war ein zusätzlicher Preis zu zahlen.
Auch die Prostituierten leisteten an die Angeklagten täglich eine Zahlung in Höhe von regelmäßig 50 €. Darin enthalten war ein sog. Eintrittsgeld in Höhe von zunächst 35 € - im Zeitraum vom 16.03. bis zum 25.04.2013 auf 30 € reduziert – bzw. ab dem 07.08.2013 in Höhe von 40 €, in dem Essen und die Möglichkeit der Übernachtung in den Verrichtungszimmern inbegriffen waren, sowie eine Zahlung für das sog. Düsseldorfer Verfahren in Höhe von anfangs 15 € und später 10 €. Für das Düsseldorfer Verfahren übersandte die Angeklagte LW. monatlich Anwesenheitslisten der Prostituierten an das jeweils zuständige Finanzamt und führte die jeweiligen Tagessätze ab. Durch die Finanzämter wurden diese Gelder unter „Lohnsteuer“, später unter „Einkommensteuer“ verbucht.
Geworben wurde für den Betrieb durch die Angeklagten mit Zeitungsanzeigen und insbesondere auf einer Internetseite, jedenfalls in den letzten Jahren neben szenetypischen gestylten Bildern auch mit Lichtbildern einzelner, dort tatsächlich tätiger Prostituierter, die bei Einverständnis der Prostituierten im Bordellbetrieb selbst gefertigt wurden. Geworben wurde mit einem „Ambiente für Gentlemen“, Themenzimmern, Sauna, Yakuzi ua. Eigene Werbung betrieben die Prostituierten grundsätzlich nicht; die Internetseite des Bordellbetriebs ermöglichte auch keine unmittelbare Kontaktaufnahme zu den Prostituierten.
Im Bordellbetrieb XJ. waren in der gesamten Betriebszeit insgesamt mehrere Hundert Prostituierte tätig. Zeitgleich waren regelmäßig mehr als 10 Prostituierte anwesend, zeitweise mehr als 20 Prostituierte. Neben einigen Frauen aus Deutschland und aus Nachbarländern waren es zum größten Anteil Frauen aus Rumänien und Bulgarien, die in dem Bordellbetrieb als Prostituierte tätig waren.
Daneben arbeiteten im XJ. von den Angeklagten beschäftigte Kräfte im Theken-, Bistro- und Küchenbereich sowie Reinigungskräfte für das gesamte Gebäude einschließlich der Verrichtungszimmer.
Viele Prostituierten verfügten nicht über eigene Unterkünfte. Sie übernachteten deshalb im Bordell selbst, und zwar in den Zimmern, in denen auch die sexuellen Leistungen an den Kunden erbracht wurden.
Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Bordellbetrieb XJ. ließ die Angeklagte LW. durch die jeweilige Thekenkraft die persönlichen Daten wie Name und Anschrift der Prostituierten aufnehmen. Diese übertrug sie in die von ihr elektronisch geführte Liste, die auch im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens an das Finanzamt übersandt wurde, und teilte der jeweiligen Dame eine sog. Arbeitsnummer zu.
Darüber hinaus wurden die Prostituierten angehalten, vor Aufnahme ihrer Arbeit ein „Formular zum Eincheken“ auszufüllen. Neben Angaben zu ihrer Person wie Herkunftsland und BH-Größe wurden auch die von den Damen angebotenen Leistungen sowie Extras wie „Französisch“, „Anal“, „GangBang“ usw. und „Tabus“ abgefragt.
Außerdem ließ die Angeklagte die Prostituierten eine in deutscher Sprache verfasste Erklärung mit der Überschrift „Hausordnung/Dienstleistungsvereinbarung“ unterschreiben, die einerseits auf eine Selbständigkeit der Prostituiertentätigkeit und eine fehlende Weisungsgebundenheit hinwies, andererseits aber gewisse Vorgaben machte, wie etwa die Pflicht zur Einhaltung der Anwesenheitszeiten und eines Handyverbots, Vorgaben zum Erscheinungsbild der Prostituierten („Anwesenheit = Sauber, gepflegt, repräsentativ, mit Sitztuch“) und die erforderliche Zustimmung zur Veröffentlichung der „Anwesenheit/Dienstleistung der Prostituierten“ auf dem Internetauftritt des Betriebs.
Einmal wöchentlich wurde ein sog. Wochenplan aufgestellt, in den – nach Rücksprache mit den Prostituierten – deren geplante Anwesenheitszeiten durch die Thekenkraft eingetragen wurden. Meist arbeiteten die Prostituierten während der gesamten Öffnungszeiten. Tages- oder stundenweise Abwesenheitswünsche wurden berücksichtigt. Auch längere Abwesenheitszeiten, zumeist für Heimaturlaube der ausländischen Prostituierten, wurden abgesprochen.
Während ihrer Anwesenheitszeiten waren die Prostituierten angewiesen, sich im Bar- bzw. Anbahnungsbereich des Bordells aufzuhalten und dort für die Kunden zur Verfügung zu stehen. Die jeweilige Thekenkraft achtete im Auftrag der Angeklagten u.a. darauf – und wies die Prostituierten im Bedarfsfalle entsprechend an –, dass diese sich in diesen Bereichen gut verteilten und nicht mit zu vielen Damen zusammenstanden; im Anbahnungsbereich sollte Deutsch gesprochen werden.
Die Ausführung der sexuellen Dienstleistungen erfolgte dann in einzelnen Zimmern, die die Damen wechselnd je nach eigenen Präferenzen, etwaigen Wünschen der Kunden sowie entsprechend ihrer Verfügbarkeit nutzten.
Im Thekenbereich befand sich – für die Kunden gut sichtbar – eine von der Angeklagten LW. gefertigte Liste mit Preisen für die sexuellen (Standard)Leistungen, nämlich
20 Minuten für 35€
30 Minuten für 50€
45 Minuten für 75€
60 Minuten für 90€.
Auch die Preise für sog. Extras waren auf dieser Liste aufgeführt, nämlich
Aufnahme 20€
Gesichtsbesamung 10€
Körperbesamung 10€
Fingeranal 25€
Anal 50€
Natursekt 50€
SM ab 50€.
Bei diesen Preisen handelte es sich jedenfalls um Mindestpreise. Dass es den Prostituierten nicht gestattet war, von den Kunden höhere Preise zu fordern, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Das Entgelt für die sexuellen Leistungen kassierten die Prostituierten von den Kunden zumeist auf den jeweiligen Zimmern oder an den Spinden der Kunden.
Die Angeklagte ließ die Prostituierten eine Liste über ihre Tätigkeit ausfüllen und bewahrte diese zumindest eine Zeitlang auf. Wenn die Prostituierten mit einem Kunden ein Zimmer besuchten, trugen sie regelmäßig in diese Liste ihren Namen, die Spindnummer des Gastes und die Zimmernummer sowie die Anfangs- und Endzeit ihrer Verweildauer auf dem Zimmer ein; gelegentlich nahm auch die Thekenkraft diese Eintragung für die Prostituierte vor.
Um eine Einhaltung der im Wochenplan eingetragenen Arbeitszeiten durch die Prostituierten zu erreichen, kündigte die Angeklagte LW. durch die Thekenkräfte bei Nichteinhaltung Strafzahlungen an; auch zur Einhaltung weiterer Vorgaben der Angeklagten LW., wie etwa des Verbots, in den für Kunden zugänglichen Bereichen Kaugummi zu kauen oder das Handy zu nutzen, wurden Strafzahlungen angekündigt. Dass diese Forderungen auch tatsächlich vollstreckt worden sind, konnte aber nicht festgestellt werden.
Die Angeklagte LW. stand in regelmäßigem Kontakt zu dem für ihren Ehemann tätigen Steuerbüro, zunächst dem Büro Hoffmann aus QY., später VY. aus U., das infolgedessen auch für diesen die Buchführung und Abgabe von Steuererklärungen übernahm.
Als Umsätze und Einnahmen gaben die Angeklagten gegenüber den Steuerberatern nicht die durch die Prostitutionsleistungen erzielten Einnahmen, sondern lediglich die von den Prostituierten gezahlten „Eintrittsgelder“ an.
Im Tatzeitraum von Januar 0000 bis April 0000 wurden durch den Betrieb des XJ. allein durch die sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten erhebliche Umsätze erzielt, nämlich gut zwei Millionen Euro. Durch das Unterlassen der Anmeldung dieser Umsätze gegenüber dem Finanzamt wurden Umsatzsteuern in Höhe von gut 200.000 € verkürzt.
All dies wussten beide Angeklagten. Die genaue Höhe der Umsätze und damit der tatsächlich hinterzogenen Steuern nahm der Angeklagte L. jedenfalls billigend in Kauf.
2. Verkürzung von Umsatzsteuer (4.-21. der Anklage vom 19.12.2018)
Bereits vor Eröffnung des XJ. fassten die Angeklagten den Entschluss, sich durch das Verschweigen von Umsätzen und Einnahmen aus diesem Betrieb gegenüber den Finanzbehörden finanzielle Vorteile zu verschaffen, indem sie anstelle der tatsächlichen Umsätze wesentlich geringere vermeintliche Umsätze als Eintrittsgelder meldeten, also insbesondere die reinen Prostitutionsumsätze, das heißt die Einnahmen aus den sexuellen Leistungen der Prostituierten, als solche verschwiegen und dadurch in erheblichem Umfang Umsatzsteuer hinterzogen. Dabei war ihnen aufgrund der Struktur des Bordellbetriebes, dessen Darstellung nach außen und der Betriebsführung durchaus bewusst, dass auch die Umsätze aus der Prostitutionstätigkeit der dort tätigen Frauen ihnen zuzurechnen waren.
Sie übermittelten die (falschen) Zahlen jeweils dem Steuerbüro, welches dann darauf aufbauend die einzelnen (falschen) Umsatz-Steuererklärungen im Sinne der Angeklagten erstellte und schriftlich mit den entsprechenden Formularen oder elektronisch abgab.
Nicht angemeldet wurden auf diese Weise im gesamten Tatzeitraum Prostitutionsumsätze von 2.062.600 € (brutto), wohl aber die angeblichen Umsätze aus den Eintrittsgeldern in Höhe von 781.616 €.
Die Angeklagten wussten, dass sie verpflichtet waren, als Einzelunternehmer Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und in diesen Erklärungen jeweils wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen.
Um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen, kamen die Angeklagten dieser Verpflichtung jedoch bewusst nicht nach.
Bei den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2013 bis 2014 sowie den Voranmeldungen für die Monate Januar 2015 bis April 0000 wurde aufgrund der bewusst unzutreffend gemachten Angaben der Angeklagten für den Betrieb XJ. nicht die tatsächliche Höhe der Umsätze angegeben. Dementsprechend zahlten sie jeweils zu wenig Umsatzsteuer.
Verschwiegen wurden die gesamten Prostitutionsumsätze, das heißt die vollständigen Einnahmen aus den sexuellen Leistungen der Prostituierten (in Höhe von mindestens 346.221,64 € netto jährlich bzw. 14.676,47 € netto monatlich).
Tatsächlich gaben die Angeklagten nur angebliche – deutlich geringere – Eintrittsgelder der Prostituierten als Umsätze an.
Für die Veranlagungsjahre 2013 und 2014 meldeten sie bewusst wahrheitswidrig anlässlich der Umsatzsteuerjahreserklärung zu geringe Umsätze an das Steuerberaterbüro zur Erstellung falscher Steuererklärungen, wobei es jedoch tatsächlich die folgenden erheblichen Nettomehrumsätze gab, was zu folgenden Umsatzsteuerverkürzungen (in €, 19%) geführt hat:
| Tat | Abgabe der Erklärung/ Eingang | angemeldeter Netto-Umsatz | verschwiegener Netto-Umsatz | Umsatzsteuer-Verkürzung |
| 1 (USt 13) | 27.02.2015 | 504.398 | 346.221,84 | 65.782,14 |
| 2 (USt 14) | 22.03.2016 | 659.252 | 386.487,39 | 73.432,61 |
In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2013 machten die Angeklagten gegenüber den erklärten Umsätzen von angeblich 504.398 € Vorsteuern und Umsatzsteuervorauszahlungen geltend, so dass sich ein Erstattungsanspruch ergab in Höhe von 166,44 €. Dieser Betrag wurde am 10.04.2015 durch die Finanzkasse auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse U. überwiesen.
In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2014 machten die Angeklagten gegenüber den erklärten Umsätzen von angeblich 659.252 € Vorsteuern und Umsatzsteuervorauszahlungen geltend, so dass sich ein Erstattungsanspruch ergab in Höhe von 609,75 €. Mit Mitteilung vom 07.04.2016 stimmte das Finanzamt HU. dieser Umsatzsteuererklärung der Angeklagten zu.
Für die Voranmeldungszeiträume Januar 2015 bis April 0000 unterließen es die Angeklagten bewusst, die tatsächlichen Umsätze in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen anzugeben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Umsatzsteuerverkürzungen (in €):
| Tat | Tatdatum | angemeldeter Umsatz | verschwiegener Nettoumsatz | Umsatzsteuer-verkürzung |
| 3 (USt 01/2015) | 30.03.2015 | 68.377 | 30.655,46 | 5.824,54 |
| 4 (USt 02/2015) | 13.04.2015 | 64.860 | 20.403,36 | 3.876,64 |
| 5 (USt 03/2015) | 11.05.2015 | 80.583 | 21.016,80 | 3.993,19 |
| 6 (USt 04/2015) | 10.06.2015 | 77.017 | 24.722,68 | 4.697,31 |
| 7 (USt 05/2015) | 10.07.2015 | 82.025 | 25.487,39 | 4.842,61 |
| N01 (USt 06/2015) | 10.08.2015 | 73.508 | 17.823,52 | 3.386,47 |
| 9 (USt 07/2015) | 14.09.2015 | 78.439 | 20.949,57 | 3.980,42 |
| 10 (USt 08/2015) | 12.10.2015 | 86.457 | 23.226,89 | 4.413,11 |
| 11 (USt 09/2015) | 10.11.2015 | 79.768 | 23.915,96 | 4.544,03 |
| 12 (USt 10/2015) | 10.12.2015 | 79.200 | 24.487,39 | 4.652,61 |
| 13 (USt 11/2015) | 06.01.2016 | 75.190 | 20.268,90 | 3.851,09 |
| 14 (USt 12/2015) | 08.02.2016 | 85.114 | 24.260,50 | 4.609,50 |
| 15 (USt 01/2016) | 08.03.2016 | 64.557 | 14.676,47 | 2.788,53 |
| 16 (USt 02/2016) | 11.04.2016 | 67.997 | 17.264,70 | 3.280,29 |
| 17 (USt 03/2016) | 10.05.2016 | 65.703 | 17.176,47 | 3.263,53 |
| 18 (USt 04/2016) | 09.06.2016 | 72.025 | 17.411,76 | 3.308,24 |
In der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2015 machten die Angeklagten gegenüber den erklärten Umsätzen von angeblich 80.583 € Vorsteuern geltend, so dass sich ein Erstattungsanspruch ergab in Höhe von 2.714,53 €. Dieser Betrag wurde am 20.05.2015 durch die Finanzkasse auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse U. überwiesen.
In allen anderen Monaten ergab sich ein von den Angeklagten zu zahlender Umsatzsteuerbetrag.
Für den gesamten Tatzeitraum ergeben sich damit Umsatzsteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 204.526,82 €.
3. Vorgeschichte / Gang des Ermittlungsverfahrens / Prozessgeschichte
Nach einer im Jahre 2007 durch das Finanzamt H. durchgeführten Umsatzsteuerbetriebsprüfung des Bordellbetriebs „NR.“ für die Jahre 2005 und 2006 vereinbarte der dort tätige Zeuge HJ. für das Finanzamt mit dem Angeklagten L. für den von diesem formal geführten Betrieb „NR.“ in QY. und auch bereits für das XJ. die Durchführung des sog. Düsseldorfer Verfahrens ab dem 01.11.2007. Dementsprechend übersandte die Angeklagte LW. ab diesem Zeitpunkt monatlich die Liste der täglich anwesenden Prostituierten und führte pro Anwesenheitstag pro Dame einen von diesen eingeforderten Betrag von 15€ an das Finanzamt ab. Nach der Verlegung des Betriebssitzes nach DA. schloss der Angeklagte unter dem 30.04.2013, rückwirkend zum 01.04.2013, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Finanzamt HU..
Am 15.06.2016 wurden die Räumlichkeiten des XJ. durch Beamte der Bundespolizei, Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und der Steuerfahndung durchsucht wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und der Verkürzung von Lohn- und Umsatzsteuer. Dabei wurden im Betrieb 15 Prostituierte und neun Kunden angetroffen.
Die Angeklagte LW. wurde am 16.08.2016 durch einen Vertreter der Staatsanwaltschaft, den Steuerfahnder JF., den Zollbeamten VX. und den Polizeibeamten EK. umfangreich vernommen. In dieser Vernehmung hat sie insbesondere angegeben, der Club XJ. sei auf ihren Mann angemeldet, er sei für die Technik zuständig. Sie selbst sei Betriebsleiterin und Frauenbeauftragte. Die Anmeldung auf den Mann sei so üblich; außerdem habe sie einmal eine eidesstattliche Versicherung wegen Unterhaltsforderungen ihres Ex-Mannes abgegeben. Noch zur Zeit des Betriebs der „SM.“ habe es ein Gespräch mit Herrn QB. vom Finanzamt H. gegeben; vor Ort sei nie jemand vom Finanzamt gewesen. Das Finanzamt sei davon ausgegangen, dass die Damen selbständig seien. Wer einen Gewerbeschein habe, sei doch selbständig.
Die Damen würden für sich selbst Werbung machen; sie mache aber auch Werbung für den Club im Internet. Die Angaben zu den Nationalitäten der Prostituierten und zu deren Anzahl auf der Internetseite seien unrichtig. Die Damen müssten täglich Eintritt in Höhe von 50€ zahlen, darin seien 10€ Steuern enthalten; dafür gäbe es drei Mahlzeiten, Handtücher und die Möglichkeit zu Übernachten. Wenn Damen den Club vorzeitig verlassen würden, müssten sie 30€ zusätzlich zahlen. Es sei die normale Regel, dass ein (nur) halber Tag 80€ koste, ein ganzer Tag 50€. Das sei insgesamt dreimal vorgekommen.
Daneben habe es Strafandrohungen gegenüber den Damen gegeben, etwa für Kaugummikauen oder Handybesitz – das sei auch für die Männer verboten gewesen; diese Drohungen seien aber nicht umgesetzt worden.
Für die Prostitutionsleistungen habe es – zur Einhaltung der Ordnung im Club – Mindestpreise gegeben; höhere Preisforderungen durch die Damen seien möglich gewesen.
Die Damen hätten freiwillig eine Zimmerliste geführt, in der die Zeiten der Prostitutionsleistung aufgeführt worden seien; nicht alle hätten sich immer eingetragen. Sie habe mit der Liste nichts zu tun gehabt.
Freitags sei ein Wochenplan erstellt worden in Zusammenarbeit mit den Damen; es habe farbliche Markierungen dafür gegeben, ob eine Dame entsprechend dem Plan anwesend gewesen sei, sich abgemeldet habe oder ohne Abmeldung nicht erschienen sei. Tägliche Mindestanwesenheitszeiten habe es nicht gegeben. Die Wochenpläne seien nach zwei bis drei Wochen vernichtet worden.
Es habe ein Haus-Reglement gegeben, das Regeln für die Damen und auch für das Thekenpersonal enthalten habe, etwa als Aufstehzeit 10.30 Uhr, die Vorgabe im Kontaktraum deutsch zu sprechen oder das Verbot des Tragens von Flip-Flops. Ein Verbot, Kunden auch außerhalb des Clubs zu treffen, habe es nicht gegeben; das könne man gar nicht verhindern. Wenn sich ein Kunde beschweren wolle, wende er sich an die jeweilige Dame oder auch an die Thekenbedienung.
Bei ihren Auftritten in den Fernsehshows seien ihr die Texte vorgegeben worden.
Unter dem 19.12.2018 hat die Staatsanwaltschaft HU. gegen die beiden Angeklagten Anklage wegen Umsatzsteuerhinterziehung bezüglich der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.04.2016, Lohnsteuerhinterziehung für die Monate Juni 2011 bis April 0000 sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt bezüglich der Monate Oktober 2010 bis April 0000 erhoben, die die Kammer durch Beschluss vom 07.05.2020 zur Hauptverhandlung zugelassen hat.
Unter dem 12.04.2020 hat das Finanzamt HU. – bisher nur – für das Jahr 2014 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid erlassen. Unter dem 12.06.2020 ist ein – nicht rechtskräftiger – Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen den Angeklagten L. betreffend den Betriebszeitraum 01.03.2007 bis 30.04.2016 ergangen, der Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt 1.612.028,92 € sowie Säumniszuschläge enthält. Einen hierauf bezogenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Sozialgericht Duisburg durch (nicht rechtskräftigen) Beschluss vom 24.08.2020 abgelehnt.
Die Kammer hat aufgrund einer in der Hauptverhandlung getroffenen Verständigung das Verfahren hinsichtlich der vorgeworfenen Umsatzsteuerhinterziehung hinsichtlich der Jahre 2010 bis 2012 sowie hinsichtlich der Lohnsteuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Die Kammer ist nach erfolgter Verständigung der Frage, ob es sich bei den im XJ. tätigen Prostituierten um Arbeitnehmerinnen handelte, nicht mehr weiter nachgegangen. Inwieweit insgesamt mögliche Feststellungen diesen Schluss zuließen, lässt die Kammer bewusst offen.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person stützen sich auf die eigenen glaubhaften Angaben der Angeklagten, die Feststellungen zur Sache auf das Ergebnis der Beweisaufnahme.
Einlassung
Die Angeklagten haben sich zunächst über ihre Verteidiger – gleichlautend – wie folgt zur Sache eingelassen:
„Der Club „XJ." wurde am 14.07.2007 eröffnet.
Er war in der Woche von 11:00 Uhr vormittags bis nachts um 01:00 Uhr geöffnet. Freitags und Samstag galten die Öffnungszeiten von 11:00 Uhr vormittags bis 05:00 Uhr morgens. An Sonntagen waren die Betriebszeiten von 12:00 Uhr vormittags bis 24:00 Uhr nachts.
Jeder männliche Gast zahlte - von Sonderaktionen abgesehen - einen Eintritt von 30,00 € pro Tag. Hierfür konnte er alle Einrichtungen des Clubs (Sauna, Schwimmbad etc.) nutzen.
Der Gast erhielt einen Bademantel/Handtuch, einen Spind-Schlüssel und eine Verzehrkarte für Getränke. Die Nutzung des Buffets war im Eintrittspreis enthalten.
Alle Frauen zahlten nach dem Umbau 2014 täglich einen Eintritt von 50,00 €. Ein Betrag von 10,00 € war für das „Düsseldorfer Verfahren" vorgesehen und wurde regelmäßig an das Finanzamt abgeführt.
Die restlichen 40,00 € galten als Zahlung für:
1. der Nutzung der Arbeitszimmer
2. für Essen,
3. drei Getränke und
4. für die Übernachtung.
Da die Mehrzahl der Prostituierten auch im Club übernachteten wurde keine Unterscheidung zwischen den Frauen gemacht, die übernachteten und denen, die dieses nicht taten.
Jede Prostituierte erhielt bei ihrem ersten Eintritt in den Club eine individuelle Kundennummer, die mit den dazugehörigen Daten festgehalten und insbesondere zur steuerlichen Erfassung und Meldung im sog. „Düsseldorfer Verfahren" genutzt wurde.
Wenn eine Prostituierte den Club erstmals betrat, um dort ihrer Tätigkeit nachzugehen führte Frau LH. gelegentlich ein Informationsgespräch mit der jeweiligen Frau. Üblicherweise wurde dieses Gespräch durch Frau MG., Frau DR. oder die Tochter von Frau LH. geführt. In diesem Zusammenhang wurden die Rahmenbedingung des normalen Tagesablaufs erklärt; die Frauen wurden auch über die Hausordnung informiert, in der auch Verhaltensregeln aufgestellt waren.
Es galt z.B. in den Betriebsräumen ein Handyverbot, dass natürlich auch für die männlichen Gäste uneingeschränkt galt. Der Hintergrund hierfür liegt auf der Hand; es sollte verhindert werden, dass heimlich Fotos oder Videos aufgenommen werden, die dann zu unredlichen Zwecken hätten genutzt werden können.
Das Verbot mit sog. ,,Badelatschen/Flip-Flops" bestimmte Räume zu betreten, hat nichts damit zu tun eventuell Einfluss auf die Kleidung der Prostituierten zu nehmen. Es galt ausschließlich der Verhinderung von Stürzen; es war nämlich in der Vergangenheit durchaus vorgekommen, dass durch vorher im Saunabereich benutzte „Badelatschen" die Böden feucht wurden und andere Frauen mit ihren hohen Schuhen ausgerutscht sind.
Aus demselben Grund war es auch untersagt eigene Wäsche in den Duschen zu waschen. In der Vergangenheit war es durch tropfende Wäsche zu Pfützen gekommen. Hierdurch sind andere Frauen gestürzt und haben sich zum Teil schwer verletzt.
In diesem Zusammenhang kann z.B. ,,Moni" genannt werden, die zunächst als Prostituierte tätig war und später als Thekenfrau gearbeitet hat. Sie war auf so einer Pfütze ausgerutscht und hatte sich eine Gehirnerschütterung zugezogen hatte. Auch Dominique Drews war auf einer Pfütze ausgerutscht und zog sich schwere Verletzungen zu.
Das Verbot der Nutzung von Steckdosen im Betrieb hatte den Hintergrund, dass es einmal dazu gekommen war, dass eine Frau einen selbstgebauten Tauchsieder angeschlossen hatte. Dadurch wurde die Hauptsicherung beschädigt, wodurch der Club über Stunden ohne Strom war. Der Mitarbeiter der Fa. Elektrik MZ., Herr Viktor SN., hatte uns anlässlich der Reparatur erklärt, dass die Frau von Glück reden kann, dass sie nicht durch den Stromschlag getötet wurde.
Die mitgeteilten Verhaltensregeln sollten für einen sicheren Ablauf des Cluballtags sorgen; es war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt hierdurch auf die Tätigkeit Prostituierte einzuwirken oder Einfluss zu nehmen bzw. sie zu reglementieren.
Es trifft zu, dass die Prostituierten beim Einchecken befragt wurden, welche sexuellen Dienstleistungen sie erbringen wollten. Diese wurden dann in einem entsprechenden "Formular zum Einchecken" erfasst. Hierdurch sollte die Möglichkeit gewahrt sein, bei eventuellen Anrufen und entsprechenden Fragen die männlichen Gäste über das entsprechende ,,Angebot'' der jeweiligen Prostituierten informieren zu können.
Es ist allerdings so, dass die Angaben freiwillig waren und auch nur dann aufgenommen wurden, wenn die Frauen damit einverstanden waren. Manche Frauen wollten das nicht, sodass auch keine entsprechenden Formulare ausgefüllt wurden.
Für uns war es unerheblich, welche Prostituierte welchen konkreten Service anbot, da wir, d.h. der Club keinen Anteil von der Zahlung der männlichen Gäste an die Prostituierten erhielten.
Grundsätzlich haben die Frauen die jeweiligen Leistungen mit den männlichen Gästen abgesprochen, vereinbart und auch das Geld kassiert. Der sog. Dirnenlohn verblieb vollständig bei den Prostituierten.
Weder der Thekenkraft, noch Frau oder Herrn LH. oder irgendeinem Mitarbeiter/Mitarbeiterin war bekannt, welchen Betrag eine Prostituierte mit ihrem jeweiligen Kunden vereinbart bzw. von diesem kassiert hatte. Die Entscheidung welche Leistung zu welchem Preis erbracht wurde, lag ausschließlich bei der Prostituierten. So gab es schon beim sog. "Standard-Programm" Unterschiede; nicht jede Frau war z.B. bereit Zungenküsse zu geben oder zu schmusen.
In diesem Zusammenhang soll erwähnt werden, dass die im Eingangsbereich ausliegende Preisliste für sexuelle Dienstleistung eine preisliche Richtschnur darstellen sollte, damit es zwischen den Frauen nicht zu Streitereien kommt. Außerdem sind die aufgeführten Preise eine Wiedergabe dessen, was in Clubs als übliche Zahlung für die jeweilige Leistung von männlichen Gästen bezahlt wird.
Letztlich blieb aber die Entscheidung ob und welche Dienstleistung zu welchem Betrag auch immer verlangt wurde, ausschließlich bei der jeweiligen Prostituierten.
Im Übrigen ist es doch auch so, dass niemand je gefragt oder gar kontrolliert hätte, welche Beträge von den Prostituierten gegenüber dem Kunden eingefordert und entgegengenommen wurden.
Nach dem Einchecken erhielten die Prostituierten zwei Spinde, die sie zur Aufbewahrung ihrer persönlichen Sachen nutzen konnten.
Überwiegend haben danach andere Prostituierte der jeweiligen neuen Frau die Räumlichkeiten und Abläufe im Club gezeigt bzw. erklärt. Je nach Sympathie oder Antipathie wurden Abläufe neuen Prostituierten auch falsch berichtet.
Ein praktisches Beispiel hierfür ist, dass es gerade nicht untersagt war männliche Gäste anzusprechen. Uns war das sogar durchaus recht, da sich hieraus häufig die Situation ergab, dass sich Gespräche an die Bar verlagerten und letztlich dazu führten, dass Getränke bestellt wurden.
Es gab auch in der Frauen-Umkleide handschriftlich verfasste Zettel. Hierauf hatten Prostituierte wohl Regelungen festgehalten. Allerdings kennen Frau und Herr LH. den Inhalt nicht, da diese Zettel in rumänischer bzw. bulgarischer Sprache verfasst sind. Frauen wollten auch durch Falschinformationen den neuen Prostituierten zumindest für eine gewisse Zeit Nachteile zufügen. Schließlich waren sie neue Konkurrent innen.
Die Prostituierten zogen sich auch in dem Umkleideraum, in dem sich die Spinde befanden, um und gingen dann ihrer Tätigkeit nach. Alle Prostituierten konnten sich ungehindert in den verschiedenen Flächen/Räumlichkeiten des Clubs aufhalten und ihre Dienstleistungen anbieten.
Üblicherweise wurden die Prostituierten am Wochenende gefragt, ob und ggfls. wann sie in der Folgewoche arbeiten wollen. Die diesbezügliche Entscheidung lag ausschließlich bei den Prostituierten. Vom Club - also von Herrn und Frau LH. - wurde kein Druck oder Zwang auf die Prostituierten hinsichtlich der Arbeitsplanung ausgeübt. Die Prostituierten teilten ihre Anwesenheit entsprechend ihren Bedürfnissen und Wünschen innerhalb der Öffnungszeiten entsprechend ein.
Die von den Prostituierten vorgegebenen Zeiten wurden sodann in einen Wochenplan eingetragen. Es mag vorgekommen sein, dass es aufgrund der Vorgaben von den Prostituierten gelegentlich Tage gab, an denen sich nur wenige Frauen eingetragen hatten. In einem solchen Fall wurde versucht Prostituierte zu überreden doch an diesen Tagen in den Club zu kommen. Die Entscheidung hierzu lag jedoch immer bei der jeweiligen Prostituierten.
Letztlich ist es auch nicht zu einem Problem diesbezüglich gekommen; schließlich hatten die Prostituierten ihr eigenes Interesse Geld zu verdienen. Insbesondere wenn weniger Frauen im Club anwesend waren, war die Verdienstmöglichkeit der einzelnen Prostituierten erhöht.
Trotz der Bemühungen, dass möglichst viele Frauen zeitgleich anwesend sein sollten, hat das nicht immer funktioniert.
Insoweit sei auf den Ausdruck aus dem Freier-Forum "relaxxxboard.com" verwiesen. Es gibt eine Anzahl solcher Foren, auf denen sich Bordellbesucher über ihre Erlebnisse und Erfahrungen in verschiedenen Clubs bzw. mit einzelnen Prostituierten austauschen. So schreibt ein Besucher des Clubs van DA. am 1. September 2018 z.B.:
„Nach dem enttäuschenden Besuch der „JO." von TR. in LL. verlagert sich der Arbeitsbereich in die KO.-straße in DA.. Theke Shireen begrüßt mich und erzählt nur 4 Damen im Haus, Caro, Georgina, Nataschja und Sarina ... Wieder zu viele Herren für die Zahl der anwesenden Damen ...".
Für die Verrichtung der sexuellen Dienstleistungen standen insgesamt 19 Zimmer zur Verfügung. Teilweise gab es auch im Außenbereich Möglichkeiten hierzu („KuschelMuschel“). Welche Räumlichkeiten von den Prostituierten und ihrem Gast in Anspruch genommen wurden, blieb ausschließlich der Prostituierten bzw. dem Wunsch des Kunden vorbehalten. Die Prostituierten nahmen sich den Schlüssel des jeweiligen Zimmers mit, sodass jeder wusste, welches Zimmer belegt und welches Zimmer frei war. Zu keiner Zeit wurden Zimmer durch Frau oder Herrn LH. oder Mitarbeiterinnen zugewiesen.
Die Prostituierten haben für sich selbst entschieden ihre Anwesenheitszeiten in dem jeweiligen Zimmer in eine sog. „Zimmerliste" einzutragen.
Hintergrund hierfür war, dass die Prostituierten im Falle eines Disputs mit dem
Kunden über die Dauer des Aufenthalts im Zimmer nachhalten konnten, wann beide in das jeweilige Zimmer gegangen waren. Für uns war es völlig unerheblich wann bzw. wie lange eine Prostituierte mit ihrem Kunden auf dem Zimmer war. Wir hatten hieran keine finanzielle Beteiligung oder gar eine Zahlung erhalten. In diesem Zusammenhang soll auch erwähnt werden, dass es gelegentlich zu Streitereien zwischen den männlichen Gästen und einzelnen Prostituierten gekommen ist. Es ging immer um die Bezahlung. In solchen Fällen wurde dann die Polizei verständigt, die zum Teil schlichtend eingriff. Dies ging zum Teil soweit, dass die Polizisteneinen solchen Gast darauf ansprachen zumindest den kleinsten Preis aus der Preisliste zu bezahlen. Weigerte sich der Gast dies zu tun, kam es vor, dass die Prostituierten von sich aus Strafanzeige gegen den Gast erstattet haben. Sowohl den uniformierten Beamten, als auch der Kreispolizeibehörde - hier z.B. Frau LI. - war die Preisliste bekannt. Diese lag schließlich gut einsehbar auf der Eingangstheke. Zu keinem Zeitpunkt hat jemand von der Polizei oder etwa vom Hauptzollamt bei einer Kontrolle an dem Vorhandensein der Preisliste Anstoß genommen oder gar bemängelt, dass eine Preisliste durch vermeintlich feststehende Preise ein Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit sein könnte.
Die Prostituierten entschieden ausschließlich selbst, ob sie mit einem Kunden auf ein Zimmer gehen wollten oder nicht. Es gab insofern keine Vorgaben oder Anweisung oder ähnliches.
Der Club hatte den Prostituierten auch keine Vorgaben dahingehend gemacht, dass sie notwendige Hygieneartikel - wie z.B. Kondome - über den Club hätten kaufen müssen. Auch insoweit entschieden die Prostituierten wo und welche Artikel sie für ihre Arbeit kauften.
Es ist unumstritten, dass der Club Werbung - insbesondere im Internet - gemacht hat. Zum Teil wurden auch Fotos von Prostituierten gezeigt, die für sich in unserem Club arbeiteten. Die Prostituierten wurden anlässlich des „Eincheck-Gesprächs" gefragt worden, ob sie abgebildet werden wollen. Bei einem Einverständnis sind dann Fotos auf die Internetseite des Clubs gestellt worden. Hierdurch konnte sich die jeweilige Prostituierte den suchenden Kunden präsentieren. Es kam auch vor, dass Prostituierte, die im „van DA." arbeiteten zeitgleich auf der Internet-Seite eines anderen Clubs abgebildet und dort auch tätig waren. Z.B. die vorhin im Forum erwähnte „Sarina" (IV., QQ.-straße in PC.) arbeitete auch zeitgleich im Club „AH." in U.-BE.; sie war dort auch auf der Internetseite abgebildet.
Unabhängig hiervon haben einige Prostituierte auch in einschlägigen Internetforen selber für sich geworben. Gelegentlich wurde hierbei von ihnen darauf hingewiesen, dass sie im Club „Van DA." tätig sind. Teilweise haben sie die Telefonnummer eines „Arbeitshandys" angegeben.
Es kam auch vor, dass Prostituierte nicht nur im Club, sondern sich zeitgleich auch privat mit Gästen trafen. Es war uns bekannt, dass z.B. Casandra (DM., Maria: RR., KI.), Rubi (BG., Viktoria: wohnhaft ebenfalls unter derselben Anschrift; sie soll sich zurzeit in Haft befinden) zusammen mit anderen Frauen in Kevelaer gearbeitet haben.
Marcella (Susan NY.: NN. in 46446 Emmerich) und Nicole (CU.) haben zeitgleich im Club, als auch in ihrer nur eine Straße entfernt liegenden Wohnung gearbeitet. Gaby (ES.) traf sich privat mit ihrem Stammgast Luciano. Annabella (US.) traf sich privat mit Max. Sie arbeitete auch in anderen Clubs und hat hiervon kein Geheimnis gemacht. Max hatte am Tag
der Durchsuchung Frau ZJ. (Camelia) zum Club gefahren. Er heißt DV., Majid (s. SH10, Bd. 1, S. 5). Auch Ellen DR., die - bevor sie Thekenkraft wurde - auch als Prostituierte gearbeitet hatte, arbeitete parallel im Club und auch privat oder auch in Holland im Club „RB.".
Auch von männlichen Gästen wurde kein Hehl daraus gemacht, dass sie sich außerhalb des Clubs „van DA." mit Prostituierten, die dort tätig waren, trafen. Sie redeten auch offen darüber, dass sie andere Preise zahlten, als in der sog. Preisliste abgebildet waren. Insofern können beispielhaft genannt werden: Mustafa VU., PG.-straße in 47533 HU., John GE.,l M.G.R. WF.-straße in WS., Holland, Gerald DL., Prof. PE.-straße in XM., Holland.
Hinsichtlich der Internetwerbung wird darauf hingewiesen, dass dort eindeutig erklärt worden ist, dass die Prostituierten, die ihre Dienste in den Räumlichkeiten des Clubs anbieten, selbstständige Unternehmerinnen sind und die sexuelle Dienstleistung für sich erbringen. Sowohl im Internet als auch im Club - z.B. auf der sog. Preisliste - als auch in jedem Spind in der Herrenumkleide wurde wie folgt hingewiesen:
„Die Damen unseres Hauses sind selbstständige Unternehmerinnen und bieten ihre Leistungen völlig eigenständig und auf eigene Rechnung an. Die Dienstleistungen sind mit den Damen selbst abzurechnen. Nicht alle Damen bieten den gleichen Service an. Bitte stimmen Sie die Einzelheiten und Extras mit den Damen im Einzelnen ab."
Zu den TV-Sendungen ist Folgendes zu erklären:
RTL plante eine Sendung mit dem Arbeitstitel „Pimp my Puff“. RTL hatte eine Vielzahl von Betreibern von Bordellbetrieben kontaktiert und dann u.a. Frau LH. zum Casting eingeladen. Dort traf sie auch auf Herrn JI., den sie vorher nicht kannte und auch keinerlei geschäftliche Beziehung mit ihm hatte. Das sog. “Experten-Team" gab es in Wirklichkeit nicht.
An diesem Tag war auch der Betreiber eines Clubs aus Bruchsal anwesend. Er ging davon aus, dass RTL seinen Club renovieren und verschönern - also „aufpimpen" - würde.
Nachdem Herr JI. und Frau LH. von RTL „gecastet" waren, fuhren alle zu dem Club nach Bruchsal. Tatsächlich hat RTL dort keine Renovierung, sondern nur etwas Dekoration gemacht; hiermit war der Clubbesitzer nicht einverstanden und hat alle aus dem Club rausgeschmissen.
Das gab natürlich beim Sender Ärger. Frau LH. wurde dann gefragt, ob sie helfen könne. Sowohl Frau LH., als auch ihr Mann haben dann andere Betreiber angerufen und gefragt, ob RTL in deren Club drehen könnte. So kam dann der Dreh in Dorsten zustande.
Das Team von RTL, Frau LH. und Herr JI. fuhren dann dort hin.
Der Club als solches hatte gar kein Problem. Durch die damalige Realisatorin - deren Namen momentan nicht erinnerlich ist - wurde dann „das Problem" gesucht bzw. erfunden.
In diesem Fall wurde der Garten, die angebliche Unordentlichkeit der Zimmer und die Thekenfrau als Problem angegeben. Insbesondere sollte die „Thekenfrau" gegenüber dem Kunden sehr unfreundlich und abweisend sein.
Die Darstellerin „der Thekenfrau", die natürlich gar nicht dort arbeitete, kam noch auf die Idee, dass sie neben der angeblichen Unfreundlichkeit noch Zigarre rauchen könnte.
Von der Realisatorin wurde ihr sinngemäß vorgegeben, wie sie sich verhalten sollte. Das hat sie dann improvisiert/gespielt. So wurde auch allen Beteiligten vorgegeben, wie sie sich sinngemäß äußern/verhalten sollten. Alle Sendungen haben nichts mit der Realität zu tun. So war beispielsweise kein einziger angeblicher Clubbetreiber der tatsächliche Betreiber. Es gab natürlich in Wirklichkeit keinen „Testfreier", der mit versteckter Kamera den jeweiligen Club betrat. Die Kameraführung wurde völlig offen durch einen Kameramann von RTL gemacht.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Sendung nichts mit der Wirklichkeit zu tun hat. Die Sendung kann z.B. gleichgesetzt werden mit dem TVFormat „Richterin Salesch". Diese verhandelt als Einzelrichterin Schwurgerichtsverfahren und hat es zumeist mit renitenten Angeklagten und Zeugen zu tun. Dort beschimpft man sich regelmäßig und improvisiert auch sonstiges ,,Theater". Weder gibt die Sendung „Richterin Salesch" die Rechtswirklichkeit eines Strafverfahrens wieder, noch hat das die RTL-Sendung hinsichtlich der Abläufe des Alltags im Club „XJ." getan. Frau LH. hat natürlich gerne an den Sendungen teilgenommen. Sie wurde nicht nur pro Drehtag mit 1.000,00 € entlohnt, sondern letztlich war die Sendung Werbung für den Club „XJ.".“
Darüber hinaus hat der Angeklagte L. erläutert, die Preisliste für die sexuellen Leistungen habe auf der Theke gelegen. Im Außenbereich, im Kontaktraum und in den Umkleiden sei eine Kameraüberwachung installiert gewesen; Durchsagen seien aber nur in die Küche möglich gewesen.
Die Angeklagte LW. hat darüber hinaus u.a. erklärt, sie habe jede Prostituierte zu Beginn ihrer Tätigkeit in einer elektronisch geführten Liste mit ihren Daten eingetragen; zu einzelnen Damen habe sie sich Anmerkungen gemacht. Dieser sei dann eine Arbeitsnummer zugewiesen worden. Insgesamt habe sie über die Jahre 594 Prostituierte in diese Liste eingetragen. Diese Liste habe sie regelmäßig aktualisiert im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens an das Finanzamt übersandt.
Für die Dienstleistungsvereinbarung habe sie Vorstücke von anderen Betreibern individuell angepasst. Weil „verschiedenes nicht funktionierte“, habe sie den Prostituierten zudem eine Hausordnung ausgehändigt und den Theken- und Reinigungskräften Anweisungen zum Arbeitsablauf erteilt; die Thekenkräfte hätten für die Einhaltung von Abstand zwischen den Prostituierten gesorgt und dafür, dass die Damen einzeln auf den Sofas Platz genommen hätten; sie seien insgesamt Ansprechpartner gewesen.
Die Anwesenheit der Damen sei durch die jeweilige Thekenkraft notiert worden mit Aliasname und Uhrzeit des Eintritts. Die Damen hätten den Wochenplan, der am Wochenende zuvor erstellt worden sei, nicht zu einhundert Prozent eingehalten, teilweise hätten sich die Damen nicht einmal abgemeldet.
Für die Werbung auf der Internetseite des Clubs hätten die Prostituierten zum Teil Fotos mitgebracht, teilweise seien Fotos auch in den Verrichtungszimmern durch Angestellte oder andere Mädchen aufgenommen worden.
Diese Einlassung ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, widerlegt.
2.
a) Betriebsabläufe
Die Prostituierten arbeiteten während der gesamten Öffnungszeiten des Clubs, somit von 11 Uhr bis zur Schließung des XJ.. Die Anwesenheitszeiten der einzelnen Prostituierten wurden – wie die Angeklagte und viele Zeuginnen übereinstimmend angegeben haben – vorab in Absprache mit diesen in dem sog. Wochenplan eingetragen. Auf den bei der Durchsuchung sichergestellten und von den Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellten Plänen sowie auf den Aussagen der vernommenen Prostituierten und Kunden beruht die Feststellung zur Anzahl der regelmäßig im Betrieb anwesenden Damen. In der Hauptverhandlung gehört hat die Kammer die Prostituierten OU., BU., NK., NH., NP., XF., PM., IH., HG., DR. und KW.; die Aussagen der Zeuginnen YH., DS., DP., UM., OI., LC., IW., ZV., ZJ. und FY. sind durch Verlesung bzw. das Selbstleseverfahren ihrer Vernehmungen durch Ermittlungsbeamte vom 15./16.06.2016 bzw. 24.08.2016 (Zeugin FY.) eingeführt worden; zu den Aussagen verschiedener Prostituierter hat die Kammer zudem Vernehmungsbeamte gehört (RL. zur Aussage der IW., Beier zu den Aussagen von ZJ. und ZV., JF. zu den Aussagen von NK. und XF., RO. zu den Aussagen von FO. und OI., Steuer zur Aussage von OJ., PL. zu Aussagen von PM. und DS.).
Die Einbindung der Prostituierten in den Betrieb der Angeklagten ergibt sich auch aus dem Inhalt der den Prostituierten zur Unterschrift vorgelegten „Hausordnung/Dienstleistungsvereinbarung“, die im Einzelnen folgenden Inhalt hatte:
„Es wird ausdrücklich versichert das die selbständige Tätigkeit, als Prostituierte,
eigenständig angezeigt und erfasst ist. Sollte die Prostituierte, von Sozialen oder Städtischen Einrichtungen Bezüge erhalten obliegt es Ihrer Pflicht allein ihre End- Gelder aus der Tätigkeit anzuzeigen.
Es wird versichert eine Freizügjgkeitserklärung bzw. Arbeitserlaubnis ist vorhanden.
(Bei Ausländerinnen)
Ordnungsgemäß weisen wir daraufhin;
In unserem Betrieb werden" Pauschalsteuern" beim Fa. HU. "Düsseldorfer Modell" abgeführt, es wird ausdrücklich darauf hingewiesen das die pflichtgemäße eigenständige Steuererklärung der Prostituierten selbst obliegt. Steuerbescheinigungen werden auf Anfrage jährlich erteilt.
Eine Krankenversicherungspflicht besteht seit 2009 und obliegt der Prostituierten selbst.
In unserem Betrieb ist niemand weisungsgebunden.
Die Arbeitszeiten werden von der Prostituierten selbst vorgegeben.
Geldbeträge für die erbrachte Leistung der Prostituierten werden von Ihr selbst
vereinnahmt, unter Berücksichtigung der Mindestpreise.
Jede Prostituierte hat vor Erbringung der Leistung dem jeweiligen Gast die Kosten zu
Offerieren. Die Leistung wird von der Prostituierten selbst vorgegeben.
Wenn kein Einvernehmen erfolgt, kann die Prostituierte (oder der Gast) die Dienstleistungen ablehnen. Diese Entscheidung obliegt der Prostituierten selbst.
Jede Prostituierte die in unserem Haus ihrem Gewerbe nachgeht hat sich an unsere
Hausordnung zu halten.
1. Die selbst vorgegebenen Anwesenheiten sind einzuhalten.
2. Im Betrieb ist Handyverbot.
3. Anwesenheit = Sauber, gepflegt, repräsentativ, mit Sitztuch.
4. Gynäkologische Atteste sind regelmäßig vorzulegen.
5. Bei Übernachtungen sind die Arbeitszimmer um 10.00 Uhr zu räumen.
6. Die jeweilige Anwesenheit/Dienstleistung, der Prostituierten, wird dem Internetauftritt des Betriebes hinzugefügt, auf Wunsch mit Foto. Der Veröffentlichung wird hiermit ausdrücklich zugestimmt.
7. Der Eintritt ist vor Beginn zu entrichten.
N01. Im Eintritt enthalten; kaltes und warmes Büffet/ 2 Handtücher pro Dame,
und jeweils ein weiteres Handtuch pro Zimmernutzung .
9. Die Prostituierte erhält eine Nummer zu Ihrem Betrieb und wird unter dieser Nummer bei uns, für das Düsseldorfer Modell geführt.
10. Die Prostituierte erhält zwei Spinde zur Verfügung, die mit Ihrer Betriebsnummer
versehen werden.
Ihre persönlichen Sachen sollten sich ausschließlich in den Spinden befinden.
11. Für abhanden gekommene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
12. Jedweder Drogenkonsum ist in unserem Betrieb untersagt .Bei Verstößen werden umgehend die Behörden informiert und der Betrieb ist umgehend zu verlassen.
13. Drogenmissbrauch von Prostituierten/ Gästen/ Angestellten ist untersagt und sofort zu melden.“
In schriftlichen Anweisungen an die Thekenkräfte und weiteres Personal war aufgeführt, dass um 10:30 Uhr alle Zimmer gebrauchsfertig zu sein hatten, dafür zu sorgen war, dass die Damen um 11:00 Uhr arbeitsfertig im Kontaktraum zu sitzen hätten, sich an der Theke mit jeweils einem Hocker Abstand aufzuhalten hätten, „Länderansammlungen“ zu vermeiden seien und im Bistro maximal vier Mädchen gleichzeitig sein dürften.
Dass die Zeiten in den Wochenplänen grundsätzlich eingehalten werden sollten, hat die Angeklagte selbst in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, indem sie von der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 30€ berichtet hat, „wenn eine eher geht“. Dies hat etwa auch die Zeugin UM. in ihrer Vernehmung am 15.06.2016 gegenüber dem Zeugen Berk angegeben.
Wie die gehörten Prostituierten durchgängig bekundet haben, bemühten diese sich regelmäßig um die Einhaltung der Zeiten (Zeugin NK.: Die Zeiten waren wie angesagt einzuhalten; Zeugin PM.: Der Arbeitsplan war für mich normal fest; YH.: Grundsätzlich muss ich mich an den Plan halten). In einigen Fällen wurden, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, die Zeiten aber auch nicht eingehalten; es kam zu – teils erheblichen – Verspätungen oder gar zu Nichterscheinen, mit und ohne telefonische Ankündigung. Keine der Prostituierten hat aber von der Zahlung eines Strafgeldes oder anderen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Zeiten oder fehlender Abmeldung berichtet. Lediglich die Zeuginnen DS. und EN. haben in ihren Vernehmungen vom 15.06.2016 angegeben, sie hätten von Strafdrohungen gehört (etwa 30€ bei Verspätung, auch nur um eine Stunde).
Die Angeklagten machten durch die ausgelegte Preisliste auch gewisse Vorgaben hinsichtlich der Preise für die sexuellen Dienstleistungen. Dass es sich, wie die Angeklagte angegeben hat, lediglich um eine „Richtschnur“ oder die „Wiedergabe dessen, was in Clubs als übliche Zahlung für die jeweilige Leistung von männlichen Gästen bezahlt wird“ handelt, ist unzutreffend. Dagegen spricht schon die Existenz dieser mit „Preisliste“ überschriebenen Aufstellung selbst sowie die Formulierung, die näher aufgeführten Sonderleistungen „werden wie folgt berechnet“. Jedenfalls handelte es sich dabei um Mindestpreise; möglicherweise war es den Damen stillschweigend freigestellt, darüber hinausgehende Preise zu nehmen, oder Abweichungen wurden nicht sanktioniert. Die Kammer hat die Aussagen zahlreicher Zeuginnen eingeführt, die im Bordellbetrieb der Angeklagten im Tatzeitraum tätig waren, zum Teil nach ihren Angaben bereits ab den Jahren 2011/2012 (Zeuginnen DR., NH., KW. und NP.), vielfach seit 2013 (PM., DP., ZJ.) oder seit 2014 (XF., DS., IW., UM.).
So hat die Zeugin OU. bekundet, die Preise hätten auf der Theke gestanden. Zu Beginn habe ihr die Thekenfrau die Preisliste gezeigt und gefragt, ob sie arbeiten wolle. Sie habe dann mit diesen Preisen gearbeitet. Diese seien „nicht verhandelbar“ gewesen; die Annahme eines darüber hinausgehenden Trinkgeldes sei aber möglich gewesen. Auch die Zeugin NK. erinnerte sich, dass ihr gesagt worden sei, die Preise „muss man so nehmen“. Die Zeugin XF. hat zu der Preisliste erklärt, das sei „so gemacht worden, fertig“; eine konkrete Ansage dazu habe es nicht gegeben. Die Zeuginnen NP., YH., DS., DP., UM., OI., IW., ZV. und ZJ. haben in ihren Vernehmungen von festen Preisvorgaben durch die Angeklagte LW. berichtet (z.B. NP.: „Frau LH. legte die Preise fest“, IH.:„es galt ein Festpreis von 50€ für eine halbe Stunde“). Abweichend haben sich lediglich einzelne Zeuginnen geäußert. Sie gaben an, die Preisliste diene nur zur Orientierung (BU.), als „Mindestrichtlinie“ (Zeugin NH.), als „Anhaltspunkt für die Kunden“ (HG. und KW.), an die Liste habe sich keiner halten müssen (DR.). Die Zeugin HG. gab aber auch an, die Preisliste sei gemacht worden, damit sich „die Mädchen nicht für 10€ anbieten“. Auch wenn einige Zeuginnen zum Ausdruck brachten, dass sie sich nicht an die Preisliste gebunden gefühlt hätten, haben sie diese aber jedenfalls nicht unterschritten, so etwa die Zeuginnen KW. („Warum sollte ich weniger nehmen?“) und HG. („Da wäre man ja verrückt.“).
Der Annahme einer grundsätzlich mithin bestehenden Preisgestaltung für die unterschiedlichen, dort von den Prostituierten angebotenen sexuellen Dienstleistungen stehen auch nicht die Bekundungen von in der Hauptverhandlung gehörten Kunden entgegen. Dass diese gelegentlich mehr, als in der Liste angegeben, zahlten (wenn die Prostituierte „besonders hübsch“ war, Zeuge VU., oder „große Brüste“ hatte, so der Zeuge GE.l), stellt die Preisliste als eine vom Haus so vorgegebene nicht in Frage.
Die zu dem benannten Zeugen NC. durchgeführte Beweisaufnahme hat so auch nicht ergeben, dass die dann von der Zeugin XR. verlangten 165 € etwa auf einer eigenständigen Sondervereinbarung beruhten, sondern für die in Anspruch genommene Zeit von 1 Stunde 45 Minuten durchaus den Zeitpreisen gemäß Liste entsprachen.
Alle befragten Zeuginnen haben die Führung der sog. Zimmerlisten bestätigt. Viele Zeuginnen konnten zum Hintergrund dieser Listen keine Angaben machen. Die Zeuginnen YH. und LC. etwa haben lediglich angegeben, sie hätten ihre Aufenthalte mit Kunden auf den Zimmern dort aufschreiben müssen. Die Zeuginnen NH., BU., IH., DR. und KW. haben hierzu erklärt, die Listen dienten zum Nachweis der Tätigkeit gegenüber dem Kunden, die Zeugin PM., DP. und auch die Zeugin KW. haben angegeben, sie hätten auch zur Information der übrigen Prostituierten darüber gedient, welche Zimmer besetzt seien. Die Zeugin YH. hat in ihrer Vernehmung durch die Ermittlungsbeamten zudem angegeben, sie wisse nicht, warum sie die Eintragungen machen müssten; die Chefin habe gesagt, sie müssten das machen; das Heft (mit den Listen) werde dann von der Chefin am Abend an sich genommen. Nach diesen Aussagen mag die Führung der Zimmerlisten auch im Interesse der Damen – zur Rechtfertigung ihrer Forderungen gegenüber den Kunden – gelegen haben. Dass ein Zimmer besetzt war, ergab sich für die Prostituierten bereits daraus, dass der entsprechende Schlüssel nicht verfügbar war. Die Aufbewahrung der – auch sichergestellten – Listen seitens der Angeklagten zeigt aber auch deren eigenes Interesse an dem Inhalt der Listen, die eine Übersicht über erbrachte Prostitutionsleistungen geben.
Den Prostituierten standen auch – nicht mal tageweise – eigene feste Zimmer für die Erbringung der sexuellen Dienstleistungen zur Verfügung. Diese wechselten sie vielmehr, möglichweise auch nach eigenen Vorlieben, aber eben auch aufgrund der jeweiligen – von den Angeklagten gewährleisteten – Verfügbarkeit und auch entsprechend von Kundenwünschen, die mittels der Einrichtungen des Clubs der Angeklagten erfüllt werden konnten (Themenzimmer, Fesselkreuz, Gynäkologenstuhl).
Wie auch von den Angeklagten selbst dargestellt, wurde für den XJ. als Betrieb auf einer hierzu eingerichteten Internetseite geworben; eigene Werbung haben die Prostituierten, wie die vernommenen Zeuginnen durchgängig angegeben haben, nicht gemacht. Lediglich zur besseren Präsentation der im Club tätigen Prostituierten wurden auch in den Clubräumen von diesen Fotos gefertigt, die sodann auf der Internetseite unter Angabe ihres Arbeitsnamens gezeigt wurden. Die Angeklagte hat selbst in ihrer Vernehmung vom 16.08.2016, über die der Zeuge JF. berichtet hat, erklärt, die Angaben im Internet seien „Cerealien. Das was im Internet steht, stimmt nicht, weder von der Anzahl noch von den Nationalitäten“. Die Fotos seien echt, der Rest sei „Fake“. Diese falschen Angaben hätten auch keine nachteiligen Konsequenzen: „Aber bei einem Mann ist das so, wenn der in dem Laden ist, das ist dem dann egal. Bei den Modellagenturen oder Dating-Agenturen ist das auch so. Da stehen nur Modelle drin.“
b)
Nach diesen bewiesenen Feststellungen ist erwiesen, dass die Angeklagten mit ihrem Unternehmen als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen auftraten, nicht aber die einzelnen Prostituierten. Deren sexuelle Dienste stellen sich als zentraler Bestandteil des Gesamtleistungspakets des XJ. dar.
Das Bordell stellte sich in der Werbung im Internet – und wohl auch in der Presse – als organisatorische Einheit mit einheitlichem Leistungsangebot und entsprechenden relativ einheitlichen Preisen dar; eine werbende Tätigkeit durch die einzelne Prostituierte gab es nicht. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu den einzelnen Prostituierten, etwa über eigene Telefonnummern oder über Internetmedien, war grundsätzlich nicht möglich. Auch aus Sicht der Freier war der Club und waren damit die Angeklagten Leistende und nicht etwa die einzelnen Prostituierten. Aus den Aussagen der gehörten Kunden ergibt sich nichts für eine vom Unternehmen der Angeklagten losgelöste eigene Leistungserbringung der Prostituierten; dass diese, befragt, angaben, die Mädchen seien doch alle selbständig, diese hätten die Leistungen erbracht, ist nach Überzeugung der Kammer darauf zurückzuführen, dass überall entsprechende Hinweise der Angeklagten auf die Kunden wirkten (etwa auf der Preisliste, in den Spinden der Kunden, auf der Internetseite), und diesen möglicherweise die Annahme einer völligen Selbstständigkeit bei der Inanspruchnahmen sexueller Dienstleistungen von teilweise recht jungen rumänischen und bulgarischen, kaum deutsch sprechenden Prostituierten angenehmer war. Der Zeuge GE.l wies zur Erklärung auch darauf hin, das wisse man ja schließlich aus den Nachrichten und entsprechenden Kundenforen. Der Umstand, dass an verschiedenen Stellen im Bordellbetrieb, u.a. kleingedruckt am Ende der Preisliste, darauf hingewiesen wurde, dass die Prostituierten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig seien, ändert daran nichts.
Der Umstand, dass der finale Preis mit der jeweiligen Prostituierten vereinbart bzw. von dieser genannt wurde, steht dem nicht entgegen. Vor dem Hintergrund der auch auf der Preisliste der Angeklagten aufgeführten vielfältigen sexuellen Praktiken und dass sich der Preis nach den konkreten Wünschen des Kunden und ggf. dessen Bereitschaft zur Zahlung eines darüber hinausgehenden Trinkgeldes im Einzelfall richtet, erscheint ein solches „Aushandeln“ im Rahmen des durch die Angeklagten gesteckten Freiraums nur naheliegend und auch erforderlich.
Dies gilt auch, wenn die Geldzahlungen der Kunden direkt an die Prostituierten erfolgten; insoweit handelt es sich lediglich um eine Modalität der Abwicklung. Die Angeklagten haben jeweils die für die Prostitutionsleistung erforderlichen Räume samt Ausstattung zur Verfügung gestellt, in denen die Kunden die Dienste der Prostituierten in Anspruch nehmen konnten. Sie haben insbesondere für den reibungslosen Ablauf gesorgt, in bestimmtem Umfang Verhaltensanweisungen an die Prostituierten erteilt und das erforderliche Personal einschließlich der in den jeweiligen Räumen tätigen Prostituierten organisiert.
Zur organisatorischen Eingliederung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne der Prostituierten gehörte auch die Bindung – zumindest im Sinne einer Mindestpreisregelung – an das im Club geltende, von den Angeklagten allein festgesetzte Preissystem sowie der Umstand, dass Aufzeichnungen geführt und von den Angeklagten aufbewahrt wurden, in denen der Name der Prostituierten und die Dauer ihres Aufenthalts mit dem Kunden auf einem Zimmer vermerkt wurden.
Die Angeklagten haben den Gästen im Rahmen ihres Unternehmens mithilfe der bei ihnen tätigen Prostituierten die Gelegenheit zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verschafft.
Die Verschaffung des Geschlechtsverkehrs stellt sich deshalb als Leistung des Clubs dar, zumal davon auszugehen ist, dass die Partnerinnen dafür – so auch die eigene Einschätzung der Angeklagten LW. in ihrer polizeilichen Vernehmung – mehr oder minder austauschbar waren, wie auch die jeweils zu benutzenden Zimmer. Dass es auch Stammkunden des Betriebes gab, die einzelne Frauen bevorzugten, ändert daran nichts.
c) Unternehmer-Eigenschaft der beiden Angeklagten
Bereits aus den Einlassungen in der Hauptverhandlung und aus den Angaben der Angeklagten LW. in ihrer polizeilichen Vernehmung ergibt sich die gemeinsame Betriebsführung durch ein arbeitsteiliges Handeln der beiden Angeklagten. Beide hielten sich regelmäßig im Betrieb auf und regelten die in ihrem Arbeitsbereich anfallenden Aufgaben. Die gehörten Prostituierten benannten die – für sie präsente – Angeklagte LW. durchgängig als „Chefin“. Aber auch der Angeklagte L. war keinesfalls ein vorgeschobener Strohmann; das hat auch der Angeklagte selbst nicht geltend gemacht. Danach sind auch beide Angeklagten als Leistende anzusehen.
3. Vorsatz
Die Angeklagten wussten um alle Umstände, aus denen sich die Umsatzsteuerverpflichtung für die gesamten Prostitutionserlöse als solche ergaben. Beide Angeklagten kannten die Struktur und die Organisation des XJ..
Einen Irrtum der Angeklagten über die Steuerverpflichtung hinsichtlich der gesamten Prostitutionsumsätze schließt die Kammer aus. Hinweise darauf ergeben sich auch nicht aus dem Handeln oder Aussagen Dritter den Angeklagten gegenüber, insbesondere nicht aus der Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens, in dem von den tätigen Prostituierten ein Pauschalbetrag als Steuervorauszahlung für die von diesen geschuldete Einkommen- und Umsatz-Steuer abgeführt worden ist.
Auch aus dem Unterbleiben etwaiger behördlicher Reaktionen nach polizeilichen Kontrolleinsätzen im Betrieb XJ. konnten die Angeklagten hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer keinerlei Schlüsse ziehen.
Dem Umstand, dass das Finanzamt aufgrund ihrer falschen Angaben lediglich entsprechende Steuerfestsetzungen vornahm, konnten die Angeklagten nur entnehmen, dass ihre Täuschung gelungen war, nicht aber, dass sie korrekte Steuererklärungen abgeben würden. Für eine Falschberatung durch die Steuerberater ist nichts ersichtlich; dies haben die Angeklagten auch nicht geltend gemacht.
IV. Berechnung/Schätzung der Umsätze
1. Feststellung der getätigten Umsätze
a) Schätzung
Die Kammer hat die tatsächlich erwirtschafteten Umsätze geschätzt.
Die im Auftrag des Angeklagten L. durch ein Steuerbüro, anfangs das Büro Hoffmann aus QY., später VY. aus U. erstellte Buchführung stellte insoweit keine geeignete Grundlage dar. Sie mag zwar formell ordnungsgemäß sein. Sie ist jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht materiell ordnungsgemäß, da sie nicht die tatsächlich erzielten vollständigen Prostitutionsumsätze, sondern lediglich von den Angeklagten als angebliche Einnahmen von Eintrittsgeldern mitgeteilte Beträge enthält.
Tages- oder Monatsaufzeichnungen über die tatsächlich erzielten Prostitutionsumsätze lagen der Kammer nicht vor. Nach den Angaben der gehörten Prostituierten wurden zwar tägliche Listen über die Zeiten, zu denen jeweils Prostitutionsleistungen erbracht wurden, geführt; diese konnten jedoch nur in sehr geringem Ausmaße sichergestellt werden, offenbar wurden sie zeitnah vernichtet.
Daher hat die Kammer im Wesentlichen anhand von Zeugenaussagen, der Auswertung von Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2013 bis 2015, aus der sich neben der Höhe des „Eintrittsgeldes“ die Zahl der „Eintritt“ zahlenden Prostituierten und Kunden ermitteln ließ, den für einzelne Tage vorliegenden sog. Zimmerlisten und der Anzahl der im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens jeweils als anwesend gemeldeten Damen eine Schätzung des erwirtschafteten Umsatzes vorgenommen.
b) Kundenanzahl
Hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 sowie der einzelnen Monate in 2015 war die Anzahl der Eintritt zahlenden Kunden – wie der Zeuge JF. nach Auswertung der Buchhaltungsunterlagen berichtet hat – anhand der angegebenen Beträge mit dem Buchungstext „Gästeeintritt“ zu ermitteln. Mangels entsprechender Unterlagen für das Jahr 2016 war insoweit eine Schätzung vorzunehmen. Hierzu hat die Kammer das Verhältnis der Gästezahlen zur Anzahl der jeweils anwesenden Prostituierten in den Jahren 2013 bis 2015 ermittelt.
Die Anzahl der täglich anwesenden Prostituierten ergibt sich aus den Listen zum Düsseldorfer Verfahren, die die Angeklagte monatlich an das Finanzamt übermittelt hat. Diese Liste enthält, wie der Zeuge JF. anhand verschiedener erörterter Monatslisten bekundet hat, monatlich gezahlte Beträge. Aus diesen ergibt sich bei Zugrundelegung eines Tagessatzes von 15 € (Finanzamt H. bzw. QY.) bzw. 10 € (Finanzamt HU.) je Prostituierter die tatsächliche Anzahl anwesender Damen. Soweit für März 2013 entsprechende Daten fehlen, hat der Zeuge JF., wie er dargelegt hat, die monatliche Anwesenheitszahl an Prostituierten den für die Jahre 2013 bis 2015 vorliegenden Buchführungsunterlagen entnommen, die unter dem Buchungstext „Miete Mädchen& Werbekostenanteil“ die täglich von den Prostituierten gezahlten „Eintrittsgelder“ enthielten. Bei Division durch die Höhe des „Eintrittsgeldes“ ergibt sich die von dem Zeugen JF. angenommene Anzahl anwesender Damen.
Danach war feststellbar eine tägliche Anzahl von durchschnittlich etwa 2,5 Kunden pro Prostituierter pro Tag. Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer – mit Blick auf das leicht sinkende Verhältnis der Anzahl von Prostituierten und Kunden in den Vorjahren – für das Jahr 2016 jedoch nur von 1,5 Kunden pro Prostituierter pro Tag aus.
Die Kammer geht sicher davon aus, dass – jedenfalls im Durchschnitt – jeder Eintritt zahlende Kunde pro Besuch mindestens die Prostitutionsleistung einer einzelnen Dame in Anspruch genommen hat, obwohl, wie von einer Zeugin in der Hauptverhandlung angegeben, Kunden gelegentlich auch die Leistung mehrerer Prostituierter in Anspruch genommen und diese dann einzeln bezahlt haben. Die Kammer hat auch zugunsten der Angeklagten unberücksichtigt gelassen, dass gelegentlich Kunden keinen Eintritt zahlen mussten, was der Zeuge VU. in der Hauptverhandlung bekundet hat, die Anzahl der anwesenden Kunden somit noch höher war als die sich aus der Buchführung ergebende Zahl. Angesichts dessen konnte die – sowieso sehr geringe – Anzahl von Eintritt zahlenden Kunden, die gar keine Prostitutionsleistung in Anspruch genommen haben, vernachlässigt werden.
Hierfür sprechen auch die Aussagen von in der Hauptverhandlung gehörten Zeuginnen, die – erkennbar sehr zurückhaltend – über die Anzahl ihrer Kunden und ihre erzielten Einnahmen berichtet haben. Zwar mögen einzelne Prostituierte, wie etwa die Zeugin NP., an einzelnen Tagen keine Kunden gehabt haben; dagegen berichtete etwa die Zeugin UM. in ihrer polizeilichen Vernehmung von fünf bis sieben Kunden pro Tag.
c) Höhe der Gegenleistung
Die Kammer geht sicher davon aus, dass durchschnittlich jeder Kunde einen Freierlohn in Höhe von mindestens 50 € gezahlt hat.
Dabei hat die Kammer neben der in Augenschein genommenen Preisliste die Aussagen der gehörten und polizeilich vernommenen Prostituierten und der Kunden berücksichtigt.
aa) Höhe der Preise
Nach der im Bordellbetrieb ausgehängten Preisliste, die von den dort tätigen Prostituierten auch zumindest im Sinne von Mindestpreisen zugrunde gelegt worden ist (s.o.), betrugen die Preise für sog. Standardleistungen 35€ für 20 Minuten, 50€ für 30 Minuten und, 75€ für 45 Minuten und 90€ für eine Stunde.
Dies wird auch durch die von der Kammer gehörten Kunden bestätigt. Zwar haben die von der Verteidigung benannten Zeugen gleich zu Beginn ihrer Vernehmung betont, dass die Prostituierten selbständig gewesen seien und jede Dame selbst ihre Preise festlege. Auf Nachfrage hat aber der Zeuge WU. etwa bekundet, er habe immer dasselbe für ½ Stunde bezahlt, nämlich 50€. Der Zeuge GE.l, der nach seinen Angaben seit etwa 2010 regelmäßig Kunde im XJ. war, hat hingegen angegeben, er habe für eine halbe Stunde mal 50€ bezahlt, mal 75€. Der Zeuge RH. (regelmäßiger Kunde über mindestens sieben Jahre bis 2020) hat erklärt, die Preise auf der Preisliste seien unrealistisch, weil zu niedrig, gewesen; er habe tatsächlich auch höhere Preise gezahlt; wenn er zwei Stunden geblieben sei, habe er auch schon mal 250€ gezahlt.
Nach alledem steht fest, dass zumindest die in der Preisliste aufgeführten Preise durch die Kunden für die jeweilige Prostitutionsleistung gezahlt worden ist.
bb) Tatsächlicher Umsatz
Angesichts dieser Preise nur für Standardleistungen – darüber hinaus wurden zahlreiche „Extras“ angeboten und sicher auch teilweise in Anspruch genommen –, der Höhe des für die kürzeste Standardleistung geschuldeten Mindestentgelts von 35€ sowie der Aussage der gehörten Zeugen geht die Kammer sicher von einem durchschnittlich von Kunden gezahlten Preis von 50€ aus.
So haben etwa die Zeuginnen YH. und DP. in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, die Kunden hätten durchschnittlich 50€ bezahlt. Während die Zeuginnen ZJ. und IW. von einem durchschnittlichen Preis von 35-50€ berichtet haben, gab die Zeugin OI. lediglich 35€ an, die Zeugin DS. hingegen 75€. Die Zeugin ZV. hat angegeben, meist hätten die Kunden eine Leistung von 20 Minuten gebucht, aber auch bis zu zwei Stunden.
Eine Zahlung von mindestens 50€ wird auch durch die gehörten Kunden bestätigt (WU.: immer 50€, GE.l: mal 50€, mal 75€, VU.: bis zum 130€, RH.: auch mal 250€).
Dementsprechende Umsätze werden auch durch den Inhalt der in Augenschein genommenen und mit Angeklagten und Zeuginnen erörterten Zimmerlisten aus dem Jahre 2016 – teilweise wurden für denselben Tag, wie etwa für den 02. und 14.06.2016, mehrere Listen geführt – gestützt, aus denen sich jeweils die Zeitdauer der Prostitutionsleistung ergibt.
Bei vorsichtiger Auswertung (So wurde etwa bei Angabe von zB 21 Minuten nur eine 20-Minuten-Leistung angenommen) und – zur Ermittlung des Mindestumsatzes –Zugrundelegung der Preisliste ergeben sich Umsätze pro Kunde zwischen 35 € und 180 €, durchschnittlich etwa 55 €. Beispielsweise ergibt die Auswertung der Liste vom 02.06.2016 19x eine Leistung zu 35€, 16x eine Leistung zu 50€, 6x 75€, 5x 90€, 1x 165€ und 1x 180€, im Schnitt über 56€. In der Liste vom 14.06.2016 ergibt die Auswertung 21x eine Leistung zu 35€, 10x eine Leistung zu 50€, 6x zu 75€, 7x 90€ und 1x 165€, im Schnitt 55€.
Diese Listen können auch vorliegend als Anhaltspunkt herangezogen werden. Dass sich das Verhalten der Kunden (Wünsche, Vereinbarungen zu Art und Umfang der Leistungen) gegenüber dem Tatzeitraum wesentlich verändert haben könnte, schließt die Kammer aus, zumal von keinem der gehörten Zeugen entsprechende Entwicklungen oder Veränderungen angegeben worden sind.
Berücksichtigt man daneben das, von dem Zeugen JF. wiedergegebene Ergebnis einer Studie des Unternehmerverbrands Erotik Gewerbe für die Jahre 2000-2012, nach der Tagessatz pro Prostituierter in all den Jahren mehr als 140€ betrug, kann sicher ein Mindest-Prostitutionsumsatz pro Kunde von 50€ angenommen werden.
d)
Auf dieser Basis hat die Kammer monatliche Mindestumsätze festgestellt (Kundenanzahl x tägliche Prostitutionsleistung):
| Zeitraum | Prostituierten-Tage | Kundenanzahl | Prostitutionsumsatz brutto |
| Jan 13 | 320 | 840 | 42.000,00 € |
| Feb 13 | 306 | 794 | 39.700,00 € |
| Mrz 13 | 348 | 957 | 47.850,00 € |
| Apr 13 | 367 | 891 | 44.550,00 € |
| Mai 13 | 432 | 991 | 49.550,00 € |
| Jun 13 | 365 | 941 | 47.050,00 € |
| Jul 13 | 370 | 862 | 43.100,00 € |
| Aug 13 | 395 | 970 | 48.500,00 € |
| Sep 13 | 416 | 999 | 49.950,00 € |
| Okt 13 | 425 | 1070 | 53.500,00 € |
| Nov 13 | 361 | 1111 | 55.550,00 € |
| Dez 13 | 296 | 1028 | 51.400,00 € |
| Jan 14 | 389 | 1001 | 50.050,00 € |
| Feb 14 | 474 | 1024 | 51.200,00 € |
| Mrz 14 | 530 | 1164 | 58.200,00 € |
| Apr 14 | 424 | 1115 | 55.750,00 € |
| Mai 14 | 421 | 1133 | 56.650,00 € |
| Jun 14 | 402 | 1047 | 52.350,00 € |
| Jul14 | 359 | 986 | 49.300,00 € |
| Aug 14 | 445 | 1207 | 60.350,00 € |
| Sep 14 | 471 | 1237 | 61.850,00 € |
| Okt 14 | 570 | 1337 | 66.850,00 € |
| Nov 14 | 591 | 1267 | 63.350,00 € |
| Dez 14 | 551 | 1182 | 59.100,00 € |
| Jan 15 | 593 | 1204 | 60.200,00 € |
| Feb 15 | 568 | 940 | 47.000,00 € |
| Mrz 15 | 661 | 1029 | 51.450,00 € |
| Apr15 | 677 | 1130 | 56.500,00 € |
| Mai 15 | 668 | 1141 | 57.050,00 € |
| Jun 15 | 606 | 909 | 45.450,00 € |
| Jul 15 | 613 | 989 | 49.450,00 € |
| Aug 15 | 704 | 1116 | 55.800,00 € |
| Sep 15 | 636 | 1078 | 53.900,00 € |
| Okt 15 | 679 | 1126 | 56.300,00 € |
| Nov 15 | 592 | 956 | 47.800,00 € |
| Dez 15 | 637 | 1087 | 54.350,00 € |
| Jan 16 | 499 | 749 | 37.425,00 € |
| Feb 16 | 587 | 881 | 44.025,00 € |
| Mrz 16 | 584 | 876 | 43.800,00 € |
| Apr16 | 592 | 888 | 44.400,00 € |
2. Berechnung der hinterzogenen Umsatzsteuer
Für die von den Angeklagten zu entrichtende Umsatzsteuer waren 100 % des tatsächlich erzielten Prostitutionslohnes als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Die Angeklagten traten mit ihrem Unternehmen als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen auf. Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ist derjenige, der als Unternehmer nach außen auftritt; diesem sind die Umsätze zuzurechnen, also hier den Angeklagten.
Auf die so zu berechnenden Gesamtumsätze war die Umsatzsteuer von 19 % anzumelden und zu zahlen.
Hierbei war davon auszugehen, dass in den erzielten Umsätzen bereits die Umsatzsteuer von 19 % enthalten war.
Bei der Berechnung der von den Angeklagten hinterzogenen Umsatzsteuer hat die Kammer allein auf die verschwiegenen Prostitutionsumsätze abgestellt. Hierbei stellt der Hinterziehungsbetrag die Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtumsätzen und den bislang angemeldeten Umsätzen dar, die die Kammer den erörterten und verlesenen Erklärungen entnommen hat.
In Abzug gebracht hat die Kammer den von den Frauen entrichteten – und als Umsatz gegenüber den Finanzbehörden angegebenen – „Eintritt“ (16.03.-25.04.2013 30 €; 01.01.-15.03. und 26.04.-06.08.2013 35 €; danach 40 €) je Anwesenheitstag.
Zunächst war die jeweilige Brutto-Umsatzsumme auf einen Nettoumsatz herunterzurechnen. Hieraus war sodann die verkürzte Umsatzsteuer zu berechnen (Beträge in €, geringfügige Abweichungen sind durch Rundung der Beträge bedingt):
| Zeit-raum | erklärter Netto-Umsatz | Prostitutions- Umsatz brutto | abzüglichFraueneintritt brutto | verschwieg. Mehr-umsatz brutto | verschwieg. Mehrumsatz netto | USt- Verkürzung 19% |
| 2013 | 504.398 | 572.700,00 | 160.696,00 | 412.004,00 | 346.221,84 | 65.782,14 |
| 2014 | 659.252 | 685.000,00 | 200.000,00 | 459.920,00 | 386.487,39 | 73.432,61 |
| Jan 15 | 68.377 | 60.200,00 | 23.720,00 | 36.480,00 | 30.655,46 | 5.824,54 |
| Feb 15 | 64.860 | 47.000,00 | 22.720,00 | 24.280,00 | 20.403,36 | 3.876,64 |
| Mrz 15 | 80.583 | 51.450,00 | 26.440,00 | 25.010,00 | 21.016,81 | 3.993,19 |
| Apr 15 | 77.017 | 56.500,00 | 27.080,00 | 29.420,00 | 24.722,69 | 4.697,31 |
| Mai 15 | 82.025 | 57.050,00 | 26.720,00 | 30.330,00 | 25.487,39 | 4.842,61 |
| Jun 15 | 73.508 | 45.450,00 | 24.240,00 | 21.210,00 | 17.823,53 | 3.386,47 |
| Jul 15 | 78.439 | 49.450,00 | 24.520,00 | 24.930,00 | 20.949,58 | 3.980,42 |
| Aug 15 | 86.457 | 55.800,00 | 28.160,00 | 27.640,00 | 23.226,89 | 4.413,11 |
| Sep 15 | 79.768 | 53.900,00 | 25.440,00 | 28.460,00 | 23.915,97 | 4.544,03 |
| Okt 15 | 79.200 | 56.300,00 | 27.160,00 | 29.140,00 | 24.487,39 | 4.652,61 |
| Nov 15 | 75.190 | 47.800,00 | 23.680,00 | 24.120,00 | 20.268,91 | 3.851,09 |
| Dez 15 | 85.114 | 54.350,00 | 25.480,00 | 28.870,00 | 24.260,50 | 4.609,50 |
| Jan 16 | 64.557 | 37.425,00 | 19.960,00 | 17.465,00 | 14.676,47 | 2.788,53 |
| Feb 16 | 67.997 | 44.025,00 | 23.480,00 | 20.545,00 | 17.264,71 | 3.280,29 |
| Mrz 16 | 65.703 | 43.800,00 | 23.360,00 | 20.440,00 | 17.176,47 | 3.263,53 |
| Apr 16 | 72.025 | 44.400,00 | 23.680,00 | 20.720,00 | 17.411,76 | 3.308,24 |
| 1.062.600 | 781.616 | 1.280.984 | 204.526,82 |
V.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten der Steuerhinterziehung in 18 Fällen gem. §§ 370 Abs. 1 AO, 53 Abs. 1 StGB, namentlich der Umsatzsteuerverkürzung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 18 UStG schuldig gemacht, indem sie den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt haben.
Bei der durch ihren Betrieb erbrachten Prostitutionsleistung handelt es sich um eine sonstige Leistung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften bestehen nicht.
Eine etwaige Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 15 UStG war im Rahmen der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen. Sofern es sich bei den im Betrieb tätigen Prostituierten um Subunternehmerinnen der Angeklagten sollte, haben diese den Angeklagten jedenfalls keine Rechnungen über von ihnen erbrachte Leistungen ausgestellt.
VI. Strafzumessung
1. Strafrahmen
In den Fällen 1 und 2 ist die Kammer von dem erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO ausgegangen. Insoweit ist das Regelbeispiel der Nr. 1 erfüllt. Umstände, dennoch nicht von einem schweren Fall auszugehen, liegen – auch bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände – nicht vor. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten der Angeklagten deren kooperatives Verhalten gegenüber Behörden wie der Polizei und Staatsanwaltschaft sowie den Finanzämtern im Tatzeitraum sowie den Zeitablauf und die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Zu sehen war auch, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung die objektiven Umstände größtenteils wie festgestellt eingeräumt haben. Demgegenüber war die Schadenshöhe von jeweils deutlich über 50.000€ und der Umstand zu sehen, dass die Angeklagten Umsatzsteuerverkürzungen über einen längeren Zeitraum begangen haben.
In den Fällen 3 bis 18 hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt.
2. Konkrete Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Zugunsten der Angeklagten war zu sehen, dass die Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen. Das Ermittlungs- und Strafverfahren hat eine längere Zeit in Anspruch genommen. Die Kammer hat auch zugunsten der Angeklagten deren kooperatives Verhalten gegenüber Behörden wie der Polizei und Staatsanwaltschaft sowie den Finanzämtern im Tatzeitraum sowie die – jedenfalls hinsichtlich der festgestellten objektiven Umstände – überwiegend geständige Einlassung der Angeklagten berücksichtigt.
Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer ferner in gewissem Umfange auch mit berücksichtigt, dass wohl mehrere Bordellbetriebe ähnlich verfahren wie die Angeklagten und eine durchgängige Kontroll- und Verfolgungsdichte durch Finanzämter offensichtlich nicht vorliegt. Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass über das Düsseldorfer Verfahren auch hinsichtlich der Prostitutionsumsätze von den Finanzbehörden Zahlungen entgegen genommen worden sind. Die Tatbegehung ist den Angeklagten auch durch die Vorgehensweise der Finanzbehörden leicht gemacht worden.
Die ungeprüfte Vereinbarung und bis zum Ende betriebene Durchführung des sogenannten des Düsseldorfer Verfahrens führte hier offensichtlich auch dazu, keine weiteren Überprüfungen der Umsatzsteuererklärungen der Angeklagten vorzunehmen. Darauf, man habe durch Einschreiten ihr steuerunehrliches Verhalten früher beenden können, können sich die Angeklagten allerdings nicht berufen; dessen Anwendung hat hier auch zu keinen Fehlvorstellungen der Angeklagten führen können.
Zu Lasten der Angeklagten war demgegenüber zu sehen, dass die Taten über einen Zeitraum von mehreren Jahren begangen und durch das Betreiben des Bordells mit dem gewählten Geschäftsmodell Steuern in Höhe von über 200.000 € verkürzt wurden, wie festgestellt ausschließlich auf Kosten der Gemeinschaft.
a) L.
Neben den bereits genannten Umständen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L. folgendes berücksichtigt:
Er ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Rahmen der gemeinschaftlichen Betriebsführung erfolgten die betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Gestaltungen und die Erklärungen inhaltlich im Wesentlichen durch die Angeklagte LW., wenn auch mit seinem Wissen und seiner Billigung zur gemeinsamen Profiterzielung.
Unter Berücksichtigung dessen und der jeweils verkürzten Beträge hält die Kammer folgende Einzelstrafen für die jeweiligen Umsatzsteuerhinterziehungen für den Angeklagten L. für tat- und schuldangemessen:
| Jahreserklärungen 2013 und 2014; Fälle 1 und 2 = 2 Fälle | je 9 Monate |
| Voranmeldungen Januar 2015 bis April 0000; Fälle 3 bis 18 = 16 Fälle | je 90 Tagessätze zu je 10 € |
Die Bemessung der Tagessatzhöhe beruht auf § 40 Abs. 2 und 3 StGB.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Dabei hat die Kammer nochmals sämtliche Umstände berücksichtigt, insbesondere einerseits den ganz erheblichen Gesamtschaden und den Umstand, dass die Taten über einen langen Zeitraum hinweg begangen wurden, und andererseits das kooperative Verhalten der Angeklagten und den erheblichen Zeitablauf.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten L. sprechenden Umstände hält die Kammer für diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von
elf Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden; es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
b) LW.
Neben den bereits genannten Umständen hat die Kammer zugunsten der Angeklagten LW. folgendes berücksichtigt:
Sie ist bisher nur unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Unter Berücksichtigung dessen und der jeweils verkürzten Beträge hält die Kammer folgende Einzelstrafen für die jeweiligen Umsatzsteuerhinterziehungen für die Angeklagte LW. für tat- und schuldangemessen:
| Jahreserklärungen 2013 und 2014; Fälle 1 und 2 = 2 Fälle | je 1 Jahr |
| Voranmeldungen Januar 2015 bis April 0000; Fälle 3 bis 18 = 16 Fälle | je 120 Tagessätze zu je 10 € |
Die Bemessung der Tagessatzhöhe beruht auf § 40 Abs. 2 und 3 StGB.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54, 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war die – noch nicht vollständig erledigte – Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts HU. vom 00.00.0000 (13 Ls 11/17) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts HU. vom 16.09.2019 (210 Ns 19/18) einzubeziehen.
Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer nochmals sämtliche Umstände berücksichtigt, insbesondere einerseits den ganz erheblichen Gesamtschaden und den Umstand, dass die Taten über einen langen Zeitraum hinweg begangen wurden, und andererseits das kooperative Verhalten der Angeklagten und den erheblichen Zeitablauf.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte LW. sprechenden Umstände hält die Kammer für diese eine Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden; es ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Angeklagte bisher nicht erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und den Zeitablauf werden auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht.
VII. Nebenentscheidungen
1.
Durch die Taten gemäß § 370 AO im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt haben die Angeklagten die ersparten Aufwendungen, nämlich die nicht gezahlten Umsatzsteuern. Bei der Einziehung war eine Gesamtschuldnerschaft der beiden Angeklagten festzustellen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Des Ausspruches, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafen wegen Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als verbüßt gilt, bedurfte es hingegen nicht. Zwar wurde das Verfahren – auch unter Berücksichtigung seines Umfangs und der zu tätigenden Ermittlungshandlungen – nicht durchgängig hinreichend gefördert. Im Verhältnis zur Dauer des angeklagten Tatzeitraums sowie des gesamten Verfahrens und angesichts der Umstände, dass sich die Angeklagten zu keinem Zeitpunkt in Haft befanden, erscheint die reine Feststellung einer solchen Verzögerung zur Kompensation ausreichend.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465,467 StPO.
T. G. Y.
Ausgefertigt
(EX.)
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle