Themis
Anmelden
Landgericht Kleve·190 KLs-203 Js 485/15-3/18·19.05.2020

Anlagebetrug durch fingierte „Depotverträge“: 11-facher Betrug, Ehefrau freigesprochen

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte A bot Kunden über seine Vermittlerfirma vermeintliche „Beitrags-“ und „Investitionsdepotverträge“ an und täuschte über eine sichere Anlage bei der Deutschen Bank sowie hohe Zinsen. Die Kundengelder flossen tatsächlich auf das Geschäftskonto und wurden zur Finanzierung von Betriebskosten und privatem Lebensunterhalt verbraucht. Das LG verurteilte A wegen Betrugs in 11 Fällen zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (3 Monate als vollstreckt) und ordnete Wertersatzeinziehung i.H.v. 398.235,67 € an. Die Mitangeklagte B wurde mangels nachweisbarer täterschaftlicher oder Teilnahmehandlung freigesprochen; Kosten insoweit trägt die Landeskasse.

Ausgang: A wegen Betrugs in 11 Fällen verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 2 J. 9 M.; Wertersatzeinziehung 398.235,67 €), B freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Anleger über das Bestehen eines gesonderten, sicheren Depotkontos bei einer Bank und die tatsächliche Verwendung der eingezahlten Gelder täuscht und dadurch Einzahlungen veranlasst, verwirklicht den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB).

2

Eine Vermögensverfügung kann bereits dann einen Betrugsschaden begründen, wenn die Zahlung an ein wirtschaftlich leistungsunfähiges Unternehmen eine schadensgleiche Vermögensgefährdung mit hoher Verlustwahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Einzahlung bewirkt.

3

Für mehrere Einzahlungen desselben Anlegers liegt regelmäßig nur eine Tat vor, wenn die anfängliche Täuschung auf die Erlangung möglichst hoher (auch gestückelter) Einzahlungen angelegt ist und ohne neue Aufklärung bzw. neue Täuschung fortwirkt.

4

Eine rein formale Stellung als Gesellschafterin/Komplementärin begründet ohne nachweisbare tatfördernde Beiträge weder Täterschaft noch Beihilfe zu Betrugstaten; eine spätere Mitunterzeichnung ohne Einfluss auf Täuschung und Verfügung kann hierfür nicht genügen.

5

Wer über ein auf Gesellschaft lautendes Konto tatsächlich unbeschränkt verfügen kann und das Gesellschaftsvermögen faktisch nicht vom eigenen trennt, kann den Zufluss der Tatbeute auf das Gesellschaftskonto als „Erlangen“ i.S.d. §§ 73 ff. StGB zugerechnet erhalten; der Wertersatz ist in Höhe des verbleibenden Tatertrags anzuordnen.

Relevante Normen
§ 263 Abs. I, III Nr. 1, 2, 53, 73, 73c StGB§ 84 ff, 92 HGB§ 154 StPO§ 263 StGB§ 263 Abs. 3 S. 1 StGB§ 54 StGB

Tenor

Der Angeklagte A wird wegen Betrugs in 11 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt, von der 3 Monate als verbüßt gelten.

Die Angeklagte B wird freigesprochen.

Die Kosten insoweit und die notwendigen Auslagen der Angeklagten A werden der Landeskasse auferlegt.

Gegen den Angeklagten A wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 398.235,67 € angeordnet.

-          §§ 263 I, III Nr. 1, 2, 53, 73,73 c StGB –

Gründe

2

I. Feststellungen zur Person

3

II. Feststellungen zur Sache

5

A. Das Tatgeschehen

6

Nach Auflösung der Vertragsbeziehungen zur Hamburg-Mannheimer Versicherung beabsichtigte der Angeklagte A nunmehr für die WWK Lebensversicherung a.G. als Versicherungsvermittler tätig zu werden. Da er bei einer dazu zu gründenden Firma nicht selbst als Firmeninhaber auftreten wollte – Hintergrund waren möglicherweise Unterhaltsforderungen früherer Ehepartner – ließ er die Mitangeklagte B die P KG  gründen, diese selbst wurde Komplementärin, deren Schwester D Br. stellte sich als Kommanditistin zur Verfügung. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 05.08.2006 übernahm die Mitangeklagte einen Kapitalanteil i.H.v. 500 €, ihre Schwester eine Kommanditeinlage von 50 €. Zum 08.08.2006 erfolgte die Gewerbeanmeldung bei der Stadt Goch mit dem Unternehmensgegenstand: „Betrieb und Vermittlung von Vorsorge- und Versicherungsprodukten jeglicher Art und allen damit verbundenen Aufgaben“

7

Als Unternehmenssitz wurde im Handelsregister die Adresse T2, 47574 Goch angemeldet, dabei handelte es sich allerdings um die gemeinsame Privatanschrift der Angeklagten.

8

Tatsächlich lagen die Büroräume der P KG am U in Goch.

9

Später zog das Unternehmen an die Klever T3 in Goch.

10

Die Angeklagte B eröffnete ein Unternehmenskonto bei der Deutschen Bank a.G. mit der Kontonummer 3…….0, zu dem sowohl sie als auch A Zugang via Internetbanking hatten. Beide Angeklagten verfügten zudem über eine Girokarte für das Konto der P KG.

11

Am 28.08.2006 schloss der Angeklagte A für die P KG mit der WWK Lebensversicherung a.G. einen  Vertrag für den hauptberuflichen selbständigen Außendienst im Sinne der §§ 84 ff, 92 HGB. Für die P unterschrieb allein der Angeklagte ohne Vertretungszusatz.

12

Die P KG wurde damit zur Ausschließlichkeitsvermittlerin für Versicherungsverträge der WWK.

13

Die Vergütung erfolgte auf Provisionsbasis anhand von Provisionstabellen.

14

Bei direkter Vermittlung eines Versicherungsvertrags bei der WWK durch die P KG erhielt diese insgesamt eine Abschlussprovision in Höhe von 3,6 % der Versicherungssumme.

15

Im Falle der Stornierung eines vermittelten Vertrags binnen 5 Jahren nach Abschluss erfolgten Abzüge.

16

Der Angeklagte A leitete die Geschicke der P KG allein. Die Angeklagte B selbst entfaltete keine Tätigkeit im Unternehmen, sondern überließ die Führung der Geschäfte ihrem Mann und kümmerte sich um die Familie.

17

Der Angeklagte A wurde zunächst freiberuflich für die KG geführt.

18

Im Jahr 2011 erstellte der Angeklagte A einen Anstellungsvertrag für sich als kaufmännischen Angestellten im Vertrieb, mit Wirkung zum 03.01.2011. Zur Konkretisierung des - vermeintlich übertragenen - Aufgabenbereichs von A wurde Bezug genommen auf ein im August 2008 erstelltes Tätigkeitsprofil, ausweislich dessen er allein umfassende Befugnisse innehatte. Vor allem gehörte es zu seinen Aufgaben, Verträge im Namen der P KG abzuschließen sowie alle neu abgeschlossenen Versicherungsverträge zu kontrollieren; ihm oblag zudem die gesamte Büroadministration.

19

Ein Bruttogehalt von 2.300 € wurde ebenfalls vereinbart.

20

B erhielt von der P KG  - zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes - monatliche Zahlungen von 2.000,00 €, die als monatlicher Aufwandsertrag bezeichnet wurden.

21

Der Angeklagte A stand in Beziehung zu weiteren angeworbenen Versicherungsvertragsvermittlern, die ihrerseits ebenfalls Versicherungen für die WWK vermittelten und gleichzeitig die Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolvierten.

22

Bei Vermittlung eines Versicherungsvertrags bei der WWK durch einen solchen „Mitarbeiter“ der P KG teilten sich der Angeklagte bzw. die P KG und der Vermittler die auszuzahlende Abschlussprovision anteilig. Gehälter an die nachgeordneten Versicherungsvermittler wurden von der P KG nicht gezahlt. Die Vermittler arbeiteten ebenfalls selbständig auf Provisionsbasis, wobei die Provision stets durch die WWK gezahlt wurde, mit der die Vermittler jeweils einen eigenständigen Vertrag abgeschlossen hatten.

23

Die P KG war weiterhin – jedenfalls teilweise – eingebunden in ein Strukturvertriebssystem der Finanz ….. GmbH & Co.KG (F..D); in geringem Umfang gab es Zahlungen dieser Firma an die P, auch kam es zu Darlehensgewährungen; näheres dazu ist in der Verhandlung nicht bekannt geworden.

24

Der Angeklagte A genoss im Unternehmen der WWK einige Zeit lang den Ruf eines erfolgreichen Vertrieblers und hielt im Auftrag der WWK verschiedene Seminare und Lehrgänge für angehende Versicherungsvermittler im Rahmen ihrer Ausbildung zum Versicherungskaufmann ab.

25

Die Eheleute L3, die früheren Mitangeschuldigten, nahmen ebenfalls an einem dieser Seminare des Angeklagten teil und ließen sich anschließend zu selbständigen Versicherungsvermittlern ausbilden.

26

Der Angeklagte A blieb bis zur Prüfung der Eheleute L3 bei der IHK deren Gegenzeichner für die von ihnen vermittelten Versicherungsverträge. Die P KG partizipierte an den von den Eheleuten L3 verdienten Provisionen.

27

Die P erwirtschaftete nur in den ersten Jahren einen Gewinn.

28

Im Jahre 2007 lag noch ein Provisionsumsatz i.H.v. 176.000 € vor, im Jahre 2008 noch ein solcher von 150.000 €. Im Jahre 2009 lag bei Umsatzerlösen von rund 138.000 € ein negatives Geschäftsergebnis i.H.v. -40.000 € vor.

29

Dazu trug bei, dass es ab dem Jahr 2009 zu Provisionsausfällen und einer vielfachen Belastung mit Stornierungskosten kam.

30

Im Jahr 2009 wechselte ein Ausbildungsleiter aus dem Struktursystem zu einer konkurrierenden Versicherung, mit ihm gingen 25 Mitarbeiter, an deren erwirtschafteten Provisionen die P KG teilnahm. Die zur Konkurrenz gewechselten Vermittler warben Kunden im großen Umfang ab, die ihre Versicherungsverträge bei der WWK a.G. kündigten und bei der Konkurrenz neue Verträge schlossen.

31

Diese Kündigungen führten bei der P KG zu umfassenden Stornierungen und auch zu Provisionsrückforderungen durch die WWK.

32

Entgegen den Behauptungen und Ankündigungen des Angeklagten A gegenüber seiner Ehefrau, der Steuerberaterin, der Zeugin C4, und gegenüber Dritten kam es auch in den Folgejahren nicht zu ausreichenden Provisionseinnahmen. Die WWK leistete an den Angeklagten bzw. die P Provisionszahlungen lediglich i.H.v. rd. 50.000 € im Jahre 2010, 62.000 € im Jahre 2011, 70.000€ im Jahre 2012, 22.000 € im Jahre 2013 und 50.000 € im Jahr 2014. Dies führte zu negativen Geschäftsergebnissen in Höhe von rund 30.000 € im Jahre 2010 und 76.000 € im Jahr 2011. Für das erste Halbjahr 2012 lässt sich ein Verlust i.H.v. 64.000 € feststellen; ab Juni 2012 wurde keine Finanzbuchhaltung mehr geführt.

33

Um die Gesellschaft in diesen Jahren dennoch liquide zu halten und seinen zum Teil aufwendigen Lebensunterhalt und den seiner Familie sicherzustellen, ersann der Angeklagte A ein „Anlagemodell“, das er verschiedenen Kunden anbot, welches darauf angelegt war, große Geldsummen zur eigenen Bereicherung einzubringen.

34

Kunden, die auf  Anraten des Angeklagten einen Lebensversicherungsvertrag in Form von sogenannten „Premium Fonds“ bei der WWK mit ratierlicher Zahlung der Versicherungsbeiträge abschließen wollten, erhielten das Angebot, bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Gesamtsumme, die in den WWK Vertrag fließen sollte, auf ein sogenanntes „Depotkonto“ der P bei der Deutschen Bank zu überweisen.

35

Versprochen wurde ihnen, dass die fälligen Versicherungsbeiträge aus diesem Geld gezahlt werden würden, das auf dem Konto der Deutschen Bank verbleibende Geld sollte zu einem hohen Zinssatz verzinst werden.

36

Dieses Modell bezeichnete der Angeklagte als „Beitragsdepotvertrag“.

37

Den Kunden wurde vorgespielt, ihre Geldanlage würde auf einem separaten Depotkonto bei der Deutschen Bank angelegt werden. Die hohen Zinssätze seien möglich, da die P KG mehrere Millionen Euro bei der Deutschen Bank angelegt habe und sie deshalb einen Sonderkundenstatus genieße.

38

Die Kunden ließen sich von dem überzeugenden Auftreten des Angeklagten blenden, ebenso davon, dass sie davon ausgingen, dass es sich um sichere Produkte handele und seriöse Verbindungen zur WWK Versicherung und zur Deutschen Bank bestünden. Dies wurde von dem Angeklagten bewusst aufrechterhalten z.B. dadurch, dass er den Kunden die Vertragsunterlagen in Mappen der WWK überreichte und Erklärungen dahingehend abgab, dass das angelegte Geld bis zu einem Betrag von 100.000 € bei der Deutschen Bank absolut sicher sei, und immer zurückgezahlt würde, womit er eine bewusst fehlerhafte Darstellung des Einlagesicherungsfonds den Kunden übermittelte, die dies nicht durchschauten und nicht hinterfragten.

39

Diese Verträge waren wie folgt gestaltet (Beispiel Fall 1)

40

              „Beitragsdepot-Vertrag vom 15.10.2010

41

              zwischen Frau Q

42

              ….

43

              …

44

              und

45

              P KG

46

              U-Weg 47574 Goch

47

              Anlageform:              Beitragsdepot

48

              Anlagehöhe:              35.000,00 Euro

49

              Depotverwaltung:              P KG

50

              Professionell U 1 47574Goch

51

              Anlagezeit:              7 Jahre

52

              Umbuchung:              Jährlich 5.000,00 Euro in den Hauptvertrag

53

              WWK Premium Fond protect Nr. 25 321 457

54

              Ausführung:              Erstmals am 01.12.2011

55

              Depot -  Zinssatz:              5,10 % p.a.

56

              Stichtag Zinsausschüttung:              30.11. des Jahres

57

              Zinsauszahlung:              Erstmals am 30.11.2010 lt Zinsabrechnung

58

              per Überweisung auf das uns bekannte Konto“

59

Die getäuschten Kunden erhielten dazu noch Anschreiben wie folgt:

60

              „…in Anlage erhalten Sie den Vertrag über Ihr Beitragsdepot.

61

              Der Depotbetrag in Höhe von 35.000,00 Euro ist auf nachfolgendes Konto               zu überweisen.

62

              P KG Professionell H für               Vertriebsstrategien Deutsche Bank Goch Konto-Nr. 30….0               Bankleitzahl               324 700 24

63

              Verwendungszweck: Beitragsdepot lt. Vertrag vom 15.10.2010

64

              Nach Eingang des Betrages erhält der Vertrag seine Rechtskraft“.

65

Tatsächlich floss  sodann das von den Kunden eingezahlte Geld auch auf das Geschäftskonto der P KG und wurde Großteils zur Bestreitung der Betriebskosten und des Lebensunterhaltes des Angeklagten und seiner Familie verwendet und verbraucht.

66

Irgendeine Anlage erfolgte weder für einzelnen Kunden noch insgesamt.

67

Nach Abschluss des Versicherungsvertrags bei der WWK zahlte jeweils der Kunde selbst per SEPA-Lastschriftmandat die erste der fälligen Beitragsraten aus eigenen weiteren Mitteln für die Versicherung.

68

Aufgrund des Geldwäschegesetzes musste eine Versicherung ihre Neukunden identifizieren, diesem Erfordernis war sie bei Einziehung des Versicherungsbetrags per Lastschrift bei dem Kunden nachgekommen.

69

Anschließend kündigte der Angeklagte A das jeweilig erteilte Lastschriftmandat und erklärte gegenüber der WWK Versicherung, die zukünftigen Raten würden überwiesen.

70

Die WWK wies ihn zwar darauf hin, dass eine solche Vorgehensweise nicht akzeptiert werden würde, da das Geld anfangs jedoch auf die jeweiligen Verträge eingezahlt wurde, bestand die WWK nicht weiter auf Zahlung per Einzugsverfahren.

71

Von den besonderen Vertragsgestaltungen des Angeklagten wusste die WWK nichts.

72

In einigen Fällen erfolgte (zumindest zum Teil) in der Folgezeit die Zahlung der anfallenden Versicherungsbeiträge auf die jeweiligen Hauptverträge. Ganz überwiegend waren die eingezahlten Gelder der jeweiligen Kunden jedoch bereits vollständig verbraucht und die häufig auch verspäteten Überweisungen an die WWK konnten im Wesentlichen nur aufgrund weiterer Einzahlungen weiterer getäuschter Anleger bewerkstelligt werden.

73

Die Kunden der P KG erhielten jährlich Abrechnungen über die angeblich erwirtschafteten Zinsen, wobei diese in einem Großteil der Fälle dem jeweiligen „Beitragsdepotkonto“ zugeschrieben wurden und durch die P KG nicht ausgezahlt werden mussten.

74

Als die P KG in Verzug mit der Zahlung der jährlichen Beiträge geriet und die Kunden durch die WWK Versicherung angeschrieben und auf ihren Zahlungsverzug hingewiesen wurden, fand der Angeklagte gegenüber den Kunden, die sich an ihn zwecks Erklärung wandten, immer wieder Ausreden, um den Zahlungsverzug zu erklären.

75

Im Zuge von dem Angeklagten A in Hotels veranstalteten Seminaren für anzuwerbende, angehende Versicherungsvermittler pries der Angeklagte A sein Anlagesystem als rentabel und sicher gegenüber den „Mitarbeitern“ an und forderte diese auf, neben den WWK Versicherungen die beratenen Kunden ebenfalls auf sein eigenes Produkt aufmerksam zu machen und gezielt nach Kunden zu suchen, die Depotverträge abschließen wollen.

76

Er führte diesbezüglich aus, das Geld würde bei der Deutschen Bank auf einem Depotkonto angelegt und dort verwaltet werden. Die tagesaktuellen Konditionen, die er den Kunden im  Einzelfall anbieten könne, sollten die Mitarbeiter bei ihm telefonisch erfragen.

77

In einigen Fällen fanden dementsprechend ein Erstgespräch und die Erstberatung der Kunden zunächst nicht durch ihn persönlich, sondern durch die ebenfalls getäuschten Zuarbeiter der P KG statt. Dabei erkundigten sich diese bei dem Angeklagten A telefonisch nach den Vertragsbedingungen, dieser spiegelte  dann vor, Rücksprache mit dem Depotverwalter bei der Deutschen Bank zu halten und meldete sich einige Zeit später telefonisch bei dem betreffenden Mitarbeiter zurück und gab jeweils individuell die Vertragskonditionen durch.

78

Die jeweiligen Beitragsdepotverträge wurden geschlossen, indem dem Kunden ein von dem Angeklagten A bereits unterschriebenes Vertragsformular übermittelt wurde, welches der Kunde seinerseits unterschrieb und welches sodann an den Angeklagten übersandt wurde. Sodann übersandte der Angeklagte jeweils die Schreiben mit der Zahlungsaufforderung.

79

Die weiteren Vermittler partizipierten finanziell nicht bei Abschluss eines Depotvertrags, sie erhielten nur die Provisionszahlungen der WWK für die vermittelten Versicherungsverträge.

80

Aufgrund der von dem Angeklagten A bekleideten Vertrauensstellung als Ausbildungsleiter hinterfragten die „Mitarbeiter“ das Anlagemodell nicht, sondern vertrauten auf die Seriosität des Angebots, zumal der Angeklagte stets suggerierte, die Deutsche Bank a.G stünde hinter dem System.

81

Einigen Kunden, die keinen Hauptvertrag mit der WWK Versicherung abschließen wollten, bot der Angeklagte A den Abschluss eines sogenannten „Investitionsdepotvertrags“ an, um auch auf diese Weise an erhebliche Geldmittel zu gelangen.

82

Hierbei sollte ein von den Kunden auf ein Depotkonto bei der Deutschen Bank eingezahlter Geldbetrag durch die P KG verzinslich angelegt werden.

83

Aufgesetzt wurden diese Verträge von dem Angeklagten wie folgt:

84

   Investitionsdepot-Vertrag vom 29.11.2013

85

   Zwischen

86

   Frau L

87

   und der

88

   P KG

89

   Anlageform:                          Investitionsdepot

90

  Anlagehöhe:              40.000,00 Euro

91

  Depotverwaltung:

92

Anlagezeit:

93

Depot - Zinssatz:

94

Stichtag          Zinsausschüttung:

95

Zinsauszahlung:

96

P KG Professionell U  U    47574 Goch

97

mind. Anlagezeit 1 Jahr ansonsten unbefristet

98

4,10 % p.a.

99

zum 30.11. eines Jahres erstmals am 30.11.2014

100

lt. Zinsabrechnung, auf das uns bekannte Konto

101

oder als Gutschrift ins Depot

102

Auch hier wurde den Kunden erklärt, ihr Geld würde auf ein Depot bei der Deutschen Bank eingezahlt und aufgrund des hohen Kapitals der P KG, das die P KG bei der Deutschen Bank angelegt habe, könne die P KG ihren eigenen Kunden Sonderkonditionen anbieten.

103

Ab dem Jahr 2013 schloss die P KG keine „Beitragsdepotverträge“ mehr ab, sondern es wurden nur noch „Investitionsverträge“ mit den Kunden geschlossen, wobei es dem Angeklagten auch darauf ankam, dass die Kunden wenn möglich die „Depots“ später auch noch erhöhten.

104

Auch in diesen Fällen wurden die Kundengelder nicht gesondert angelegt, sondern verblieben auf dem Unternehmenskonto der P KG und wurden zur Bestreitung der Betriebskosten und des Lebensunterhaltes des Angeklagten eingesetzt.

105

Die Vertragskonditionen, also die versprochene Zinshöhe, die den Kunden angeboten wurden, legte der Angeklagte A im Einzelfall fest.

106

Dies erfolgte willkürlich. Es gab keine wirtschaftliche Analyse oder eine Kalkulation anhand der Unternehmensdaten. Mit Zinshöhe von 4 oder gar 5 % sollten Kunden geblendet werden, bei eher im Wirtschaftsleben stehenden Anlegern, wie dem Landwirt T5, dem die jederzeitige Abrufbarkeit seiner Geldanlage versprochen wurde, wurden nur 2,4 % angeboten, um diesen nicht skeptisch zu machen.

107

Dem Angeklagten A war in den jeweiligen Zeitpunkten der Einzahlungen der Kundengelder bekannt, dass die P KG nicht über ausreichende Einnahmen verfügte, um die den Kunden gegenüber abgegebenen Versprechungen zu erfüllen und auch keine Aussicht bestand, Umsätze in der Höhe zu erwirtschaften, um die angelegten Kundengelder wieder zurückzahlen zu können.

108

Ihm war bewusst, dass die Kundengelder vollständig für die Zahlung der laufenden Betriebskosten und für seinen Lebensunterhalt verbraucht werden würden.

109

Insgesamt erlangte der Angeklagte auf diese Weise durch sein betrügerisches Vorgehen in den zwölf angeklagten Fällen 463.100 € (einschließlich der geleisteten 12.000 € in dem gemäß § 154 StPO eingestellten Fall des M).

110

Rückzahlungen, Zahlungen auf Versicherungsbeiträge an die WWK und Zinsauszahlungen, die der Angeklagte im Wesentlichen vornahm, um die Geschädigten Anlegern zu beruhigen, nicht frühzeitig aufzufallen und um eine gute Mundpropaganda zu bewirken, erfolgten lediglich in Höhe von rund 60.000 €. Diese Auszahlung konnten im Wesentlichen nur jeweils bewirkt werden, weil die Geldbeträge von getäuschten Anlegern auf das Geschäftskonto der P eingingen.

111

Über die angeklagten Fälle gab es wie vom Angeklagten dargestellt und auch aus den Konten ersichtlich weitere Anleger, die ebenfalls erheblich investierten (rund weitere 430.000 €); auch in diesen Fällen wurden nur zu einem Teil Rückzahlungen und Zahlungen für Versicherungsbeiträge an die WWK erbracht und Zinszahlungen geleistet.

112

Weder die einbehaltenen Geldanlagen der Kunden noch die Provisionszahlungen der WWK in Höhe von insgesamt  272.552 € in den Jahren 2009-2015 bewirkten eine Sanierung des Unternehmens des Angeklagten.

113

Es erfolgten „Lohn“-überweisungen  an den Angeklagten in Höhe von rd. 1.300 bis 1.900 € monatlich und „Aufwandsentschädigungen“ für B in Höhe von 2.000 monatlich;  diese Überweisungen erfolgten allerdings nicht vollständig und nicht regelmäßig, sondern immer dann, wenn insbesondere aufgrund von Kundeneinlagen Gelder zur Verfügung standen und dann zum Teil mehrfache Zahlungen nachgeholt werden konnten. (Insgesamt erfolgten an die Mitangeklagte B in den Jahren 2010-2015 Zahlungen i.H.v. 90.000 €, die auf das Konto bei der Volksbank der Mitangeklagten flossen, von dem der Lebensunterhalt der Familie bestritten wurde.)

114

Für die Jahre 2011-2014 zahlte die P KG 68.600 € für Büromiete, rund 100.000,00 € flossen in Hotelkosten für die Veranstaltungen des Angeklagten.

115

Erhebliche Ausgaben entstanden dadurch, dass die Eheleute A die von ihnen langfristig genutzten Fahrzeuge (u.a. einen 7-er BMW) bei Autovermietern wie EuropCar und Sixt anmieteten.

116

A erhielt im Zeitraum 2010-2015 Überweisungen für seine Tätigkeit im Unternehmen von über 100.000 €.

117

In erheblichem Umfang erfolgten Barauszahlung mit der Bezeichnung „Auszahlung P“, 125.000 €.

118

Daneben erfolgten weitere Barabhebungen, Zahlungen an eine eigene Lebensversicherung und an die Krankenversicherung des Angeklagten und Zahlungen auf weitere laufenden Betriebskosten.

119

Die Kontojahresendstände bei der Deutschen Bank beliefen sich  auf  rd. 4.500 €  Ende des Jahres 2010,  minus 1.911 € am 31.12.2011, 7.373 €, am 31.12.2012,  6 € am 31.12.2013 und 12 € Ende  2014.

120

Nachdem es Unstimmigkeiten mit der Deutschen Bank über das dort geführte Unternehmenskonto gegeben hatte, nutzte der Angeklagte ab Ende des Jahres 2014  auch für geschäftliche Angelegenheiten der P KG ein seit  2012 auf den Namen von Frau B geführtes Konto bei der Postbank mit der Kontonummer …

121

Auch auf dieses Konto gingen Provisionszahlungen der WWK ein sowie in erheblichem Umfang wiederum Kundengelder, unter anderem wurde am 21.05.2015 auf das Konto ein Barbetrag von 30.000,00 € eingezahlt, der zuvor von der Zeugin  N3 übergeben worden war. Überweisungen und Auszahlungen erfolgten für Betriebskosten, Gehalt des Angeklagten A und Aufwandsentschädigungen für die Mitangeklagte B. Zu Mai 2015 wies das Konto ein Negativsaldo in Höhe von 1.679,00 € auf.

122

Nachdem die WWK aufgrund von Kundenmeldungen  von den Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den von P geführten Depotverträgen erfahren hatte, kündigte die WWK a.G. den Vertriebsvertrag mit der P KG am 11.08.2015. Auf Veranlassung des Angeklagten wurde danach am 31.08.2015 eine Kündigung der P KG seines Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 30.09.2015 ausgesprochen.

123

Die Schwester der Angeklagten B schied am 28.01.2016 als Kommanditistin aus der P KG aus, das Unternehmen wurde kurzzeitig als P e.K. mit B als Inhaberin weitergeführt.

124

Am 19.05.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B e.K. eröffnet, aufgrund eines Eigenantrags vom 03.02.2016.

125

B.

126

Die einzelnen Fälle

127

Fall 1 Q

128

Die Zeugin Q wurde durch eine Bekannte, die WWK Versicherungen vermittelte, mit dem Angeklagten A bekannt gemacht. Dieser besuchte die Zeugin sodann in ihrem Zuhause.

129

Die Zeugin war auf der Suche nach einer sicheren  Rentenabsicherung, was sie dem Angeklagten auch gegenüber angab. Dieser überredete die Zeugin sodann zum Abschluss eines WWK Premiumfond – Lebensversicherungsvertrages und zu einem sogenannten Beitrags Depotvertrag der P. Aufgrund der Erklärungen des Angeklagten ging die Zeugin von einer, von ihr auch erwünschten, sicheren Geldanlage bei einen Depot, welches bei der Deutschen Bank geführt wurde, aus. Aufgrund der Erklärung des Angeklagten dachte sie ebenfalls, dass es sich insgesamt um ein WWK Produkt handele. Ebenso vertraute sie aufgrund der Erklärung des Angeklagten auf die versprochene Verzinsung i.H.v. 5,1 % Prozent per anno. Auf Vorschlag des Angeklagten hin kündigte sie einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag und investierte den freiwerdenden Betrag in das vorgeschlagene Anlagemodell. Die Zeugin Q schloss so am 15.10.2010 den Beitragsdepotvertrag über einen Betrag von insgesamt 35.000 € ab. Der Vertrag hat eine angegebene Laufzeitzeit von sieben Jahren, jährlich sollten danach 5.000 € in den Hauptvertrag WWK premium Fond protect Nummer 25321457 umgebucht werden.

130

Noch am selben Tag überwies sie den Betrag von 35.000 € auf das angegebene Konto der P bei der Deutschen Bank.

131

Dieses Konto wies zu diesem Zeitpunkt einen Kontostand von minus rund 15.000 € auf.

132

Nachdem die Zeugin Q den ersten fälligen Beitrag zum 01.12.2010 noch aufgrund der Einziehungsermächtigung für die WWK zulasten ihres eigenen Kontos geleistet hatte, wurde auch noch der nächste jährliche Versicherungsbeitrag i.H.v. 5.000 € fristgerecht am 30.11.2011 durch den Angeklagten geleistet.

133

Zu der Beitragsrechnung für die Fälligkeit zum 01.12.2012 blieb die Zahlung des Versicherungsbeitrags dann jedoch aus. Die Zeugin Q wurde am 30.01.2013 durch die WWK angemahnt.

134

Der Angeklagte teilte unter dem 12.02.2013 mit, dass der Beitrag überwiesen werden würde, bei der WWK wurde jedoch in der Folgezeit kein Geldeingang verbucht, weshalb die WWK den Vertrag mit der Zeugin Q kündigte.

135

Die Zeugin Q rief daraufhin bei dem Angeklagten A an und verlangte ihr Geld zurück, wurde von ihm jedoch hingehalten.

136

Erst am 03.05.2013 – nachdem die Zeugin N3 (Fall 12) am 02.05.2013 einen Betrag von 52.000 € auf das Geschäftskonto des Angeklagten überwiesen hatte – erfolgte die Zahlung des Versicherungsbeitrags für 2012 an die WWK a.G. und der Vertrag wurde wieder in Kraft gesetzt.

137

Am 19.11.2013 versandte die WWK die nächste Beitragsrechnung.

138

Am 06.12.2013 überwies die P KG den Versicherungsbeitrag, was dem Angeklagten durch die Einzahlung der Zeugin L am 03.12.2013 i.H.v. 40.000 € möglich war (Kontostand 2.12.2013: 657 €).

139

Auf die Beitragsrechnung vom 17.11.2014 erfolgte keine Zahlung.

140

Wahrheitswidrig teilte der Angeklagte der Zeugin mit Schreiben vom 06.12.2014 mit, es sei eine Umbuchung i.H.v. 5.000 € erfolgt.

141

Auf die Mahnung vom 28.01.2015 teilte der Angeklagte der WWK am 05.02.2015 mit, der Betrag werde überwiesen, was in der Folgezeit allerdings nicht geschah. Die WWK kündigte den mit Frau Q geschlossenen Vertrag daraufhin mit Schreiben vom 27.03.2015. Insgesamt zahlte die P KG 15.000,00 € in den Hauptvertrag der Zeugin bei der WWK.

142

Der Differenzbetrag von 20.000,00 € wurde weder an die WWK a.G. weitergeleitet noch an die Zeugin zurückgezahlt.

143

Die Zeugin erhielt während der Vertragslaufzeit 5 Zinsabrechnungen durch die P KG, ihr dort angeblich verbliebenes Kapital betreffend.

144

Am 23.11.2010 erhielt die Zeugin U der P KG eine erste Zinsabrechnung. Die darin ausgewiesenen Zinsen von 224,96 € wurden am 26.11.2010 an sie ausgezahlt.

145

Am 25.11.2011 wurde ihr eine weitere Zinsabrechnung zugesandt, die Zinsen wurden jedoch nicht ausgezahlt, sondern dem Beitragsdepotkonto „gutgeschrieben“.

146

Ebenso wurde mit den angeblich erwirtschafteten Zinsen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 verfahren.

147

Fall 2 T4

148

Der Kontakt zwischen der Zeugin T4 und dem Angeklagten A kam über eine Bekannte der Zeugin, Frau T2, ebenfalls Versicherungsvermittlerin, zustande.

149

Es kam zu einem Treffen der Zeugin mit dem Angeklagten A, Frau T2 und einer weiteren Q4, bei dem der Angeklagte die Zeugin wie von ihr gewünscht in Finanzfragen beriet und ihr vorrechnete, sie könne ihre Eigentumswohnung schneller abbezahlen als geplant, wenn sie einen Depotvertrag bei der P KG abschließen würde.

150

Dabei erklärte er vage, mit dem angelegten Geld solle in ihrem Depot „gearbeitet“ werden.

151

Im Vertrauen auf die vermeintliche Seriösität des Angeklagten und von dessen eloquenten Auftreten beeindruckt und mit Blick auf die Kontoverbindung bei der Deutschen Bank entschloss sich die Zeugin, ihr Geld bei der P KG anzulegen.

152

Die Zeugin T4 schloss letztlich am 23.08.2011 einen Beitragsdepotvertrag mit der P KG ab und zahlte 14.500,00 € ein.

153

Dieser Vertrag war nicht an einen Vertrag mit der WWK gekoppelt.

154

Zum Zeitpunkt der Einzahlung der 14.500,00 € auf das Geschäftskonto der P KG wies dieses ein negatives Guthaben von 6.494,24 € aus.

155

Am 19.08.2013 erhöhte sie, wie anfangs als Möglichkeit dargestellt, ihren Einlagebetrag um weitere 3.000,00 € und zahlte auch diesen Betrag auf das Konto der P KG ein.

156

Der Monat August endete für die P KG mit einem Kontoguthaben von 1.045,24 €.

157

Die insgesamt angelegten 17.500,00 € erhielt sie nicht zurück.

158

Drei Mal erhielt die Zeugin von der P KG eine Zinsabrechnung mit entsprechender Auszahlung. Am 05.09.2012 erhielt sie 82,36 €, am 13.08.2013 wurden ihr 67,50 € ausgezahlt und am 29.12.2014 überwies ihr die P KG 51,48 €.

159

Daneben schloss sie ein Beitragsdepot für ihren Sohn ab. Sie zahlte 3.840,00 € ein, monatlich sollten davon 60,00 € an die WWK umgebucht werden.

160

In der Vertragsabwicklung gab es mehrfach Zahlungsverzögerungen.

161

Die Monatsbeiträge für November, Dezember 2012, März und April 2013, Juni und Juli 2013, Dezember 2013 und Januar 2014, Juli und August 2014 sowie September und Oktober 2014 wurden erst nach erfolgten Mahnungen der WWK überwiesen.

162

Der Angeklagte A, darauf angesprochen, erklärte mehrfach, die Zahlung sei nur zeitlich um einen Tag versetzt erfolgt, bei der WWK würde automatisch eine Mahnung generiert, diese sei jedoch ohne Bedeutung.

163

Dieses Beitragsdepot für ihren Sohn ist nicht Gegenstand der Anklage.

164

Fall 3 C3

165

Frau C3 lernte den Angeklagten A über den Sohn ihrer Cousine kennen.

166

Zu dem Zeitpunkt verdiente sie ihr Auskommen durch eine Tätigkeit als Zeitungsbotin und als Putzkraft und war auf der Suche nach einer sicheren Geldanlage, um ihre kleine Rente aufzustocken, was sie so auch erklärte.

167

Der Angeklagte A erklärte ihr, er könne einem kleinen ausgewählten Kreis an Personen Sonderkonditionen bei Geldanlagen anbieten. Bei einer Geldanlage bei der P KG könne der Anlagebetrag zu einem Zinssatz von 4,1 % verzinst werden, da die P KG sehr viel Geld bei der Deutschen Bank angelegt habe.

168

Er versicherte ihr außerdem, das angelegte Geld sei jederzeit abrufbar.

169

Aufgrund dieser für die Zeugin überzeugenden Angaben schloss Frau C3 am 17.06.2011 einen Beitragsdepotvertrag über 13.600,00 € mit der P KG ab, wobei sie davon ausging, in eine sichere Rentenanlage zu investieren.

170

Der von ihr eingezahlte Betrag sollte über vier Jahre verteilt in dem Hauptvertrag WWK Premium Fond protect Nr. 253 812 22 in vier gleichgroßen Teilbeträgen à 3.400,00 € jeweils zum 01.07. eines Jahres angelegt werden. Sie sollte jeweils zum 30.06. eines jeden Jahres Zinsen in Höhe von 4,1 % p.a. erhalten.

171

Bei Gutschrift des Anlagebetrags im Juni 2011 betrug der Anfangssaldo des Unternehmenskontos minus 9.193,41 €.

172

Die P KG zahlte 2x 3.4000,00 € in den Hauptvertrag der Zeugin bei der WWK ein.

173

Die erste Einzahlung erfolgte fristgerecht am 27.06.2012.

174

Den fälligen Beitrag aus dem Jahr 2013 zahlte der Angeklagte A zunächst nicht an die WWK a.G., woraufhin die WWK a.G. die Zeugin am 30.08.2013 anmahnte. Der Angeklagte beschwichtigte die Zeugin auf ihre Nachfrage und behauptete, die WWK versende automatisch Mahnungen, auch wenn sich die Zahlung nur kurzfristig verzögere. Diese Mahnung solle sie nicht beunruhigen.

175

Zudem versandte er noch im August eine schriftliche Mitteilung an die Zeugin, der Beitrag sei nunmehr an die WWK a.G. gezahlt worden.

176

Tatsächlich überwies der Angeklagte A den Versicherungsbeitrag erst im Oktober 2013.

177

Am 04.07.2014 erhielt die Zeugin durch die P KG wahrheitswidrig die Mitteilung, der Mitgliedsbeitrag sei gezahlt worden, eine Überweisung war tatsächlich nicht erfolgt.

178

Am 27.08.2014 erhielt sie deshalb eine Mahnung durch die WWK.

179

Herr A, den sie daraufhin kontaktierte, redete sich damit heraus, es habe ein Problem aufgrund der Umstellung von „Kontonummer“ auf „IBAN“ gegeben und deshalb sei es zu Zahlungsverzögerungen gekommen.

180

Im Oktober 2014 kündigte die WWK den Vertrag mit der Zeugin C3, da der Beitrag für 2014 noch immer nicht ausgeglichen worden war.

181

Der Vertrag wurde dann auf Anfrage durch die P KG wieder aufgenommen.

182

Die Überweisung des Jahresbetrags blieb allerdings abermals aus, so dass die WWK a.G. die Zeugin am 27.08.2015 nochmals anmahnte.

183

Am 09.09.2015 teilte die P KG der Zeugin mit, ihr Versicherungsbeitrag sei gezahlt worden, was wiederum nicht zutraf. Im November 2015 kündigte die WWK den Vertrag mit der Zeugin erneut.

184

Der Differenzbetrag zwischen Einzahlungen und Auszahlungen von 6.800,00 € wurde weder an die WWK noch an die Zeugin gezahlt.

185

Der Zeugin wurden als Zinsen deklarierte Beträge ausgezahlt, und zwar am 26.06.2012 i.H.v. 577,46 €, am 13.08.2013 von 419,35 €, die zunächst zurückgebucht wurden, dann jedoch am 19.08.2013 endgültig an sie ausgezahlt wurden und am 08.07.2014 i.H.v. 278,80 €.

186

Fall 4 L

187

Die Zeugin L wurde zunächst durch einen Herrn P in Versicherungsvertragsfragen beraten. Dieser stellte sie dem Angeklagten vor, mit dem sie fortan auch privaten Kontakt pflegte.

188

Als sie von ihren Eltern ein Vorerbe ausgezahlt bekam, sprach sie mit dem Angeklagten A in dessen Büroräumen, in dem mehrere gut sichtbare WWK Plakate ausgehängt waren, über kurzfristige Anlagemöglichkeiten. Ihr war wichtig, dass sie das Geld nicht langfristig anlegen musste, da ihre Eltern den Betrag möglicherweise doch benötigen würden.

189

Sie wies den Angeklagten A nachdrücklich darauf hin, dass es sich bei den in Rede stehenden 40.000,00 € um ihr gesamtes Vermögen handele und sie nur eine sichere Anlage suche.

190

Der Angeklagte A erklärte ihr, sie sei eine bevorzugte Kundin und Freundin. Nur einem kleinen Personenkreis von ca. 30 Personen würde er anbieten, einen Depotvertrag mit der P KG bei der Deutschen Bank abzuschließen. Er erklärte weiterhin, das Geld werde auf ein Depotkonto der Deutschen Bank eingezahlt und dort würde es arbeiten; er versicherte ihr, das Geld sei bei ihm sicher angelegt und in guten Händen.

191

Die Geschädigte, die den Angeklagten als Freund betrachtete, vertraute ihm völlig.

192

Sie ging davon aus, dass sowohl die Deutsche Bank als auch die WWK a.G. hinter dem Geschäft stünden und der Angeklagte A, den sie bereits länger kannte und der um ihre finanzielle Situation wusste, ihr nur eine besonders sichere Geldanlage anbieten würde. Sie stellte sich vor, ihr eingezahltes Geld würde auf gesondertes Depotkonto bei der Deutschen Bank fließen, dort würden Zinsen generiert, das Kapital stünde aber jederzeit zum Abruf bereit.

193

Im Vertrauen darauf, ihr Geld sei bei ihm sicher, entschloss sich die Geschädigte zur Geldanlage.

194

Die Zeugin L zahlte aufgrund des am 29.11.2013 geschlossenen Investitionsdepotvertrags 40.000,00 € an die P KG. Nach einer Anlagezeit von mind. 1 Jahr sollte die Zeugin Zinsen i.H.v. 4,1 % p.a. aus 40.000 € jeweils zum 30.11.eines jeden Jahres erhalten. Der Zinsbetrag sollte auf ihr benanntes Girokonto

195

angewiesen oder ihrem Depot gutgeschrieben werden.

196

Vor der Habenbuchung vom 3.12.2013 betrug der Kontostand des Geschäftskontos der P  657 €.

197

Am 26.01.2015 sandte ihr die P KG eine Zinsabrechnung über 1.783,78 € mit der Erklärung, das Geld werde dem Depot gutgeschrieben.

198

Erst nach mehrfacher Aufforderung zahlte ihr der Angeklagte A den Betrag von 1.783,78 € aus.

199

Danach erfolgten keine Zahlungen mehr an die Zeugin.

200

Als sie 20.000,00 € ausgezahlt erhalten wollte, besuchte der Angeklagte A sie zu Hause und versuchte, ihr dieses Vorhaben auszureden.

201

Letztlich reichte die Zeugin Zivilklage ein.

202

Das an die P KG eingezahlte Geld stellte ihr gesamtes Vermögen dar, dieses hat sie bis zum heutigen Tag nicht zurückerhalten.

203

Fall 5 M

204

Die Zeugin M schloss über die Zeugin L3 einen Versicherungsvertrag bei der WWK. Gleichzeitig wies die Zeugin L3 entsprechend der Vorgaben des Angeklagten auf die Möglichkeit hin, bei der P KG ein Beitragsdepot zu eröffnen, wobei sie die Geschädigte so über das Anlageprodukt informierte, wie der Angeklagte A sie selbst im Rahmen der von ihm geleiteten Seminare informiert hatte.

205

Sie erklärte, die P KG arbeite eng mit der Deutschen Bank zusammen. Dort würde das angelegte Kundengeld durch die Deutsche Bank verwaltet. Der Anleger könne einen hohen Zinssatz erwirtschaften, da die Deutsche Bank der P KG aufgrund ihres hohen Anlagekapitals von mehreren Millionen Euro Sonderkonditionen gewähre.

206

Die Zeugin M eröffnete täuschungsbedingt am 30.09.2011 ein Beitragsdepotkonto bei der P KG und zahlte 24.000,00 € ein.

207

Der Anlagezeitraum betrug vier Jahre, wobei jährlich ein Betrag von 6.000,00 € in den Hauptvertrag WWK Premium Fond protect Nr. 254 021 43, erstmalig zum 01.10.2012 umgebucht werden sollte.

208

Zum 30.09 eines jeden Jahres sollte sie zudem Zinsen in Höhe von 5,1 % p.a. auf ihr Konto überwiesen erhalten.

209

Der von Frau M auf das P Konto eingezahlte Betrag von 24.000,00 € wurde am 11.10.2011 gutgeschrieben. Das Konto der P KG befand sich zu diesem Zeitpunkt im Soll und der Kontostand nach Einzahlung betrug 19.371,25 € (Haben).

210

Den ersten Jahresbeitrag von 6.000,00 € buchte die WWK a.G. am 01.12.2011 von dem Konto der Geschädigten ab.

211

Die vertraglich vereinbarte Umbuchung von 6.000,00 € an die WWK a.G. zum nächsten Fälligkeitstermin am 01.10.2012 nahm die P KG mangels Zahlungsfähigkeit nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie nur über ein Kontoguthaben von rund 2.000,00 €. Auch zu November 2012 war die P KG nicht in der Lage, den fälligen Betrag auszugleichen. Ihre finanzielle Lage hatte sich verschärft und das Geschäftsguthaben betrug zum 01.11.2012 nur 91,28 €.

212

Am 19.11.2012 kündigte die WWK bei der Geschädigten die Abbuchung des nächsten Jahresbeitrags an, woraufhin A dieser gegenüber die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug widerrief.

213

Am 07.01.2013 sandte die WWK eine Zahlungserinnerung. Der Angeklagte A meldete sich daraufhin bei der WWK a.G. und erklärte, die Beiträge würden künftig überwiesen werden.

214

Da keine Zahlung erfolgte, mahnte die WWK die Zeugin M unter dem 30.01.2013 an.

215

Die P KG schrieb erneut am 05.02.2013 und erklärte, die Beiträge würden künftig überwiesen.

216

Da keine Zahlung erfolgte, wurde der Vertrag mit Frau M durch die WWK am 28.03.2013 gekündigt.

217

Am 02.05.2013 zahlte die P KG die seit dem 01.10.2012 fälligen 6.000,00 € in den Hauptvertrag der Zeugin bei der WWK ein. Diese Zahlung war nur möglich, da Frau N3 am selben Tag 52.0000,00 € aufgrund des von ihr geschlossenen Investitionsvertrags auf das Konto der P KG einzahlte.

218

Der Vertrag mit der WWK wurde wieder in Kraft gesetzt.

219

Am 14.05.2013 zahlte die P KG 6.000,00 € an die Zeugin zwecks direkter Weiterleitung an die WWK aus, wobei auch diese Auszahlung nur dadurch finanziert werden konnte, dass der Einzahlungsbetrag von Frau N3 teilweise verbraucht wurde.

220

Auf die Beitragsrechnung der WWK a.G. vom 19.11.2013 erfolgte erneut keine Zahlung.

221

Am 29.01.2014 mahnte die WWK die Zeugin an.

222

Am 04.02.2014 schreib Frau M an die WWK und beantragte, ihren jährlichen Beitragssatz auf 3.000,00 € zu kürzen.

223

Am 19.03.2014 zahlte Frau M selbst 3.000,00 € auf den WWK Vertrag ein.

224

Am 13.11.2014 schickte die WWK an Frau M eine weitere Beitragsrechnung, die ebenfalls nicht ausgeglichen wurde.

225

Trotz Mahnung vom 28.01.2015 erfolgte keine Zahlung. Die P KG schrieb am 05.02.2015 zwar, dass der Beitrag überwiesen werde, eine Zahlung erfolgte dann allerdings nicht, weshalb die WWK den Vertrag zum 27.03.2015 kündigte.

226

Nach Kündigung des Depotvertrags durch die Zeugin kündigte die P KG an, das Depot werde zum 31.03.2015 aufgelöst und das Restguthaben zum 01.10.2015 an die Zeugin ausgekehrt. Eine solche Rückerstattung erfolgte jedoch nicht.

227

Die Zeugin erhielt einmalig eine Zinsgutschrift. Am 17.10.2013 zahlte ihr die P KG einen Betrag in Höhe von 980,59 € auf ihr Konto aus.

228

Fall 6 N5

229

Herr N5 schloss mit der P KG am 07.12.2011 einen Beitragsdepotvertrag über einen Anlagebetrag von 12.000,00 €. Das ihn betreffende Verfahren wurde eingestellt.

230

Fall 7 I2

231

Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der P KG 80-jährige Zeugin I2 schloss am 22.03.2012 mit dem Angeklagten A einen

232

Beitragsdepotvertrag über 7.000,00 € im Vertrauen auf die Seriösität der Geldanlage und auf täuschende Angaben des Angeklagten.

233

Zinsen sollte sie in Höhe von 4,1 % p.a. erhalten, jeweils zum 31.03 eines jeden Jahres.

234

2.000 € zahlte sie am 27.03.2012 per Überweisung auf das Konto der P KG ein, weitere 5.000,00 € übergab sie am 11.04.2012 an einen Mitarbeiter der P KG, X, in bar, dieses Geld wurde ebenfalls dem „Depot gutgeschrieben“.

235

Der Kontostand der P KG betrug am 23.03.2012 277,11 €, am 27.03.2012 wurde der von Frau I2 gezahlte Betrag von 2.000,00 € gutgeschrieben.

236

Am 11.04.2012 wurden die weiteren 5.000,00 € für das Depotkonto der Frau I2 eingezahlt, zuvor hatte die P KG noch ein Kontoguthaben von 11,35 € aufzuweisen.

237

Die angelegten 7.000,00 € hat die Zeugin nicht zurückerhalten.

238

Der Angeklagte reagierte nicht mehr auf ihre Telefonanrufe.

239

Fall 8 Y

240

Die Zeugin Y betrieb einen Friseursalon und war auf der Suche nach einer Geldanlage. Über eine Frau E2 wurde der Kontakt zu dem Zeugen L3 hergestellt. Dieser sortierte zunächst ihre Versicherungen neu und erklärte, er kenne eine bessere Geldanlagemöglichkeit als die bereits laufende und wies sie auf die Möglichkeit einer Geldanlage bei der P KG hin.

241

Dabei vertraute der Zeuge L3 auf die von dem Angeklagten A ihm gegenüber getätigten Angaben zu dem Anlagemodell und versprach der Zeugin, sie könne Zinsen in Höhe von 5,1 % erwarten. Einen solchen Zinssatz erhalte man sonst nie, die P KG könne einen solchen anbieten, da eine starke Versicherung dahinterstehe.

242

Daraufhin löste die Zeugin Y, die aufgrund der Angaben des Herrn L3 glaubte, die WWK Versicherung stehe hinter dem Anlagemodell der P KG und sie könne dort sicher anlegen, ihre bestehende Geldanlage auf und schloss den Vertrag mit der P KG.

243

Kontakt hatte die Zeugin überwiegend mit dem Zeugen L3, der ihr auch das Anlagemodell bei der P KG vorstellte, zu dem Angeklagten A bestand im Zuge des Vertragsschlusses kein persönlicher Kontakt.

244

Das Vertragsformular der P KG wurde an die Zeugin Y übergeben, wobei der Angeklagte A das Vertragsformular bereits unterzeichnet hatte. Sie unterzeichnete ebenfalls und leitete das Formular zurück an die P KG.

245

Aufgrund des dergestalt am 15.05.2012 mit der P KG geschlossenen Beitragsdepotvertrags zahlte die Zeugin auf das ihr von dem Angeklagten schriftlich angegebene Konto bei der Deutschen Bank 24.000,00 €, jährlich sollten zum 01.06. eines jeden Jahres 6.000 € an die WWK in den Hauptvertrag WWK Premium Fond protect Nr. 254 563 07 weitergeleitet werden.

246

Zinsen waren in Höhe von 5,1 % vereinbart und sollten jeweils zum 31.05. eines jeden Jahres ausgezahlt werden.

247

Im Zeitpunkt der Beitragszahlung durch die Geschädigte Y verfügte die P KG über ein Kontoguthaben von 4.298,52 €.

248

Am 23.05.2012 erfolgte dann die Gutschrift von 24.000,00 €.

249

Die erste Beitragszahlung an die WWK von 6.000,00 € erfolgte noch durch Lastschrifteinzug vom eigenen Bankkonto der Geschädigten am 01.06.2012.

250

Die nächste fällige Zahlung Juni 2013 wurde durch die P zunächst  nicht erbracht, woraufhin die WWK die Zeugin Y anmahnte.

251

Am 08.08.2013 wurden 6.000 € in den Hauptvertrag bei der WWK durch die P KG eingezahlt. Mit Schreiben vom 31.05.2014 teilte der Angeklagte A der Zeugin unter dem Briefkopf der P KG mit, dass zum 01.06.2014 eine weitere Umbuchung von 6.000,00 € auf ihren Vertrag bei der WWK erfolgen würde, diese Umbuchung wurde jedoch nicht ausgeführt.

252

Die P KG teilte der WWK a.G. am 23.06.2014 mit, dass die Beiträge zukünftig überwiesen werden würden.

253

Da keine Zahlung erfolgte, mahnte die WWK die Geschädigte mit Schreiben vom 29.07.2014 an. Die P KG kündigte daraufhin erneut wahrheitswidrig eine Überweisung an.

254

Am 24.09.2014 kündigte Frau Y ihren bestehenden WWK Vertrag.

255

Noch während der Vertragslaufzeit mit der P KG versuchte sie, ihre Einlage zurückzuerhalten, weil sie dringend Geld brauchte. Herr A erklärte ihr, er könne ihr allenfalls die Zinsbeträge auszahlen, obwohl das eigentlich nicht üblich sei.

256

Nach mehrfachen Aufforderungen erhielt Frau Y Auszahlungen auf vermeintlich erwirtschaftete Zinsen. Am 19.02.2014 wurden ihr 1.281,01 € und am 03.09.2014 918,00 € ausgezahlt, fällig waren die Zahlungen jeweils zum 31.05. eines jeden Jahres.

257

Irgendwann war Herr A für sie telefonisch nicht mehr erreichbar. Als sie es schaffte, ihn zu kontaktieren, erklärte er, er habe ihr Geld nicht mehr.

258

Fall 9 K

259

Die Zeugin K war bekannt mit Herrn L4, der Versicherungen für die WWK vermittelte und ebenfalls Anleger bei dem Angeklagten war.

260

Herr L4 beriet sie hinsichtlich ihrer Versicherungen und erwähnte in diesem Zusammenhang ebenfalls das „Anlagemodell“ der P KG, wie zuvor von A ihm gegenüber dargestellt.

261

Im guten Glauben in die Angaben des Angeklagten A, erklärte Herr L4 der Zeugin, die P KG unterhalte verschiedene Fonds, mit denen gearbeitet würde und könne deshalb ihren Kunden einen hohen Zinssatz anbieten.

262

Frau K vertraute auf die Angaben des Versicherungsvermittlers, auch weil  dieser für die WWK a.G. arbeitete und zahlte aufgrund eines Beitragsdepotvertrags vom 30.05.2012 nach dem entsprechenden Anschreiben des Angeklagten 8.000,00 € an die P KG, wobei jährlich 2.000,00 € in den Hauptvertrag WWK Premium Fond protect Nr. 25 000 00 weitergeleitet werden sollten, erstmals zum 01.07.2013.

263

Als Depot-Zinssatz wurden 4,0 % p.a. festgeschrieben; die Ausschüttung sollte jährlich zum 30.06 erfolgen und der Zinsbetrag dem Depot gutgeschrieben werden.

264

Am 04.06.2012 erfolgte die Gutschrift von 8.000,00 € des Einzahlbetrags von K auf dem Geschäftskonto der P KG, zu Ende Juni 2012 wies das Geschäftskonto ein Guthaben von 10.593,65 € aus.

265

Die P KG zahlte am 08.08.2013 und am 19.09.2014 jeweils 2.000,00 € in den WWK Vertrag, jeweils erst nach vorhergehenden Mahnungen durch die WWK ein.

266

Am 13.07.2015 kündigte die P KG eine Umbuchung von weiteren 2.000,00 € in den Hauptvertrag bei der WWK Versicherung an, eine solche Einzahlung auf den Hauptvertrag erfolgte allerdings nicht.

267

Am 27.08.2015 wurde Frau K durch die WWK angemahnt, die 2.000,00 € einzuzahlen.

268

Als Frau K den Angeklagten auf die Mahnungen ansprach, blockte dieser ab.

269

Die WWK kündigte Frau K aufgrund der ausbleibenden Zahlung den Versicherungsvertrag zum 28.10.2015.

270

Fall 10 T5

271

Der Zeuge T5 führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Zu seinen Kunden zählte auch Frau E2, die als Versicherungsvermittlerin für die WWK arbeitet. Als der Zeuge dieser erzählte, er sei auf der Suche nach einer kurzfristigen Geldanlagemöglichkeit, verwies diese ihn an den Angeklagten A und die P KG. Die Eheleute T5 begaben sich in die Geschäftsräume der P KG und der Angeklagte führte das Beratungsgespräch über die Geldanlage. Da es dem Zeugen T5, der im Betrieb viel mit Umlaufkapital arbeitete, darauf ankam, kurzfristig Kapital abrufen oder anlegen zu können, erklärte der Angeklagte A, er könne ein flexibles Depot mit kurzfristigen Ein- und Auszahlungsmöglichkeiten anbieten.

272

Er führte weiterhin aus, das eingezahlte Geld werde auf einem Konto bei der Deutschen Bank angelegt.

273

Der Zeuge T5, dessen Frau Seminare des Angeklagten A besuchte, vertraute diesem aufgrund dessen Stellung als Seminarleiter für die WWK und Gebietsleiter.

274

Besonderes Vertrauen hatte der Zeuge T5 in die Deutsche Bank und glaubte der Angabe des Angeklagten A, er werde ein Investitionsdepot bei der Deutschen Bank gründen.

275

Der Zeuge T5 ging aufgrund der falschen Angaben des Angeklagten davon aus, es werde ein separates Depotkonto für ihn bei der Deutschen Bank geführt, auf das er jederzeit zugreifen könne.

276

Der Zeuge entschloss sich täuschungsbedingt kurze Zeit nach dem Gespräch mit dem Angeklagten A zur Geldanlage bei der P KG.

277

Ihm wurden die von dem Angeklagten A bereits unterschriebenen Vertragsunterlagen über Frau E2 zugeleitet.

278

Den „aufstockungsfähiger Investitionsdepotvertrag“ unterschrieb er am 09.07.2013.

279

Die Mindestanlagezeit sollte 3 Monate betragen bei einem Zinssatz von 2,4 % p.a.

280

Der Zeuge zahlte im August 2013 einen Betrag von 80.000,00 € auf das Geschäftskonto der P KG, das zu diesem Zeitpunkt nur noch ein Guthaben von 3,79 € aufwies.

281

Am 02.12.2013 zahlte ihm die P KG auf Anforderung 50.000,00 € aus.

282

Diese Auszahlung war nur möglich, da die Zeugin W am 25.11.2013 60.000,00 € auf ihr vermeintliches Depotkonto eingezahlt hatte, wodurch jetzt aber auch der Zeuge T5 in Sicherheit gewogen werden konnte.

283

Am 19.03.2014 zahlte der Zeuge T5 deshalb den Betrag von 50.000,00 € wieder auf das Konto der P KG ein, die in diesem Moment nur noch über 88,23 € verfügte.

284

Vor der erneuten Einzahlung gab es kein weiteres Beratungsgespräch mit dem Angeklagten A.

285

Die insgesamt bei der P KG angelegten 80.000,00 € erhielt der Geschädigte nicht zurück.

286

Fall 11 W

287

Die Zeugin W lernte den Angeklagte A über Freunde kennen, deren Sohn, Herr Wecker, selbst Anleger, für die P KG arbeitete.

288

Sie hatte nach ihrer Scheidung Geld aus einem Hausverkauf erhalten und war auf der Suche nach einer Geldanlagemöglichkeit  für 100.000 €, bei der sie kurzfristig auf ihr Kapital zugreifen könnte, da sie plante, eine Eigentumswohnung zu erwerben.

289

Bei dem durch Herrn We. vermittelten Beratungsgespräch mit diesem und dem Angeklagten A erklärte sie, sie wolle kein Versicherungsprodukt bei der WWK abschließen, weshalb ihr ein reines „Investitionsdepot“ angeboten wurde.

290

Da es ihr besonders auf die Sicherheit der Anlage, die als Teil ihrer Altersvorsorge dienen sollte, ankam, versicherte der Angeklagte ihr, dass ihre Einlagen bis zur Höhe von 100.000,00 € bei der Bank durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert seien.

291

Sie ging aufgrund der Angaben des Angeklagten A davon aus, es gäbe für sie ein separates Anlagekonto, das Zinsen generiert.

292

Zudem hatte der Angeklagte A sie davon überzeugt, sie würde in ein vollständig abgesichertes Produkt investieren, hinter dem die WWK Versicherung stehe.

293

Die Zeugin W schloss am 18.11.2013 einen Investitionsdepotvertrag mit der P KG zunächst über 60.000,00 €. Der Angeklagte hatte ihr dazu erklärt, sie solle zunächst diesen Betrag, der ja jederzeit abrufbar sei, anlegen und die restlichen 40.000 €, falls nicht benötigt, zu einem späteren Zeitpunkt. Die Mindestlaufzeit sollte 3 Monate betragen, der Zinssatz war mit 4,1 % p.a. vereinbart. Die Zinserträge sollten dem Depot zugeschrieben werden.

294

Die Zeugin W zahlte den Betrag von 60.000,00 € auf das Konto der P KG bei der Deutschen Bank ein.

295

Als die Zeugin ihre erste Überweisung an die P KG tätigte, betrug deren Kontoguthaben 61,95 €.

296

Am 04.02.2014 zahlte sie die weiteren 40.000,00 € auf das Depot ein, nachdem der Angeklagte A ihr erklärte, wenn sie das Geld nicht benötige, sei es bei ihm, wie schon beschrieben, am besten angelegt.

297

Als die Zeugin im September 2015 von ihren Freunden erfuhr, dass die Vertragskonten der P KG eingefroren seien, wandte sie sich an den Angeklagten und forderte ihr Geld zurück. Der Angeklagte log mehrmals, sie bekäme ihr Geld alsbald zurück.

298

Da sie dachte, es habe sich um ein Produkt der WWK gehandelt, nahm sie die WWK gerichtlich in Anspruch aus Grundsätzen der Anscheinsvollmacht und erhielt im Vergleichswege einen Betrag von 20.000,00 €.

299

Den Rest ihrer gesamten Ersparnisse und damit einen Teil ihrer Altersvorsorge hat sie nicht zurückerhalten.

300

Fall 12 N3

301

Die Zeugin N3, von Beruf Krankenschwester, war seit dem Jahr 2009 mit dem Angeklagten bekannt. Er hatte sie zur Kündigung mehrerer Versicherungsverträge und zu Neuabschlüssen bei der WWK überreden können.

302

Im Jahr 2012 trat er an sie heran und fragte, ob sie Geld bei ihm anlegen wolle.

303

Er spiegelte ihr vor, ihr Geld würde bei der Deutschen Bank angelegt, die auch die Zinsen erwirtschafte. Da die P KG gut wirtschaften würde, könne sie vergleichsweise hohe Zinssätze anbieten.

304

Die Zeugin N3 vertraute auf die Angaben ihres langjährigen Bekannten. Sie ging aufgrund der Angaben des Angeklagten davon aus, ihr Geld würde bei der Deutschen Bank auf einem separaten Konto angelegt werden und dachte, die gute wirtschaftliche Lage der P KG ermögliche die angebotenen guten Vertragskonditionen.

305

Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten A schloss sie am 27.02.2012 den ersten Vertrag mit der P KG, bezeichnet als „Beitrags-Depot-Vertrag“ und zahlte 35.000,00 € auf das Konto der P KG. Ausweislich des Vertrags sollten jährlich 10.000,00 Euro in einen bestehenden Hauptvertrag WWK Premium Fond Nr. 251938 59 und monatlich 300,00 Euro in den ebenfalls schon bestehenden Hauptvertrag WWK Premium Fond maxx Nr. 251865 51 umgebucht werden; in beide Verträge waren schon Einzahlungen der Kundin erfolgt.

306

Die versprochenen Umbuchungen erfolgten in der Folgezeit nicht.

307

Zinsen von 4,1, % p.a. sollten jeweils zum 31.05. eines jeden Jahres an sie ausgezahlt werden.

308

Im Einzahlungszeitpunkt wies das Konto der P KG ein negatives Guthaben auf, nach Gutschrift von 35.000,00 € betrug das Geschäftsguthaben 34.150,00 €.

309

Am 03.12.2012 zahlte die Zeugin weitere 2.010,92 € auf ihr „Depotkonto“ ein.

310

Für beide Einzahlungsbeträge erhielt sie Zinsabrechnungen, wobei die Zinsen angeblich ihrem Depot gutgeschrieben wurden.

311

Der dargestellte Beitragsdepotvertrag sowie die Beitragserhöhung waren nicht Gegenstand der Anklage.

312

Am 24.04.2013 schloss die Zeugin, nachdem die WWK-Verträge gekündigt worden waren und eine Auszahlung in Höhe von 51.599 € erfolgt war, mit dem Angeklagten auf dessen Zuraten einen sogenannten Unternehmensinvestitions- und Darlehensanlagedepotvertrag über 52.000,00 €. Dieser hatte eine Laufzeit von 10 Jahren.

313

Das angelegte Geld sollte zu einem Zinssatz von 5,1 % verzinst werden. Bei Vertragsschluss hatte sie weiterhin die durch den Angeklagten A hervorgerufene Fehlvorstellung eines separaten Anlagekontos bei der Deutschen Bank und der guten wirtschaftlichen Lage der P KG. Die Bezeichnung des Vertrages wurde von ihr auch deshalb nicht hinterfragt, von einer reinen Investition, mit der Betriebskosten der P abgedeckt werden sollten, oder von einem Darlehen an den Angeklagten ging die Zeugin seinerzeit nicht aus.

314

Am 02.05.2013 wurde der Betrag von 52.000,00 € dem Geschäftskonto gutgeschrieben, zuvor hatte die P KG ein Kontoguthaben von 2.204,31 €.

315

Ende Mai 2013, nach Tätigung unterschiedlicher Überweisungen, wies das Konto der P KG ein Guthaben von 2,30 € auf.

316

Unter dem 30.04.2013 wurden die vermeintlichen Depots zusammengelegt und die Zeugin unterzeichnete einen ihr von dem Angeklagten vorgelegten “Investitions- und Darlehensanlagedepotvertrag“ über den nunmehr angelegten Gesamtanlagebetrag von 90.723,10 Euro.

317

Dieser Betrag sollte mit 5,1 % Zinsen p.a. verzinst werden bei einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren.

318

Am 19.05.2014 zahlte die Zeugin „auf ihr Depot“ 20.000 € und am 23.05.2015 nochmals 30.000,00 €, die sie jetzt in bar übergab. Den Empfang der Erhöhungsbeträge wurde von dem Angeklagten jeweils schriftlich bestätigt. Diese „Erhöhungsmöglichkeiten“ waren ihr von Beginn an eingeräumt worden und die Zeugin vertraute dabei nach wie vor den Angaben des Angeklagten.

319

Die von der Zeugin N3 eingezahlten 20.000,00 € wurden am 21.05.2014 gutgeschrieben, zum 30.05.2014 waren nur noch 1.330,12 € auf dem Geschäftskonto vorhanden.

320

Im Jahr 2015 nutzte die P KG das Geschäftskonto bei der Deutschen Bank bereits nicht mehr. Der von der Zeugin N3 übergebene Barbetrag wurde am 21.05.2015 auf das vormalige Privatkonto der Angeklagten A bei der Postbank, das nunmehr auch als Unternehmenskonto genutzt wurde, eingezahlt. Nachfolgend wurden private und betriebliche Ausgaben getätigt. Ende Mai 2015 betrug der Kontostand 1.679 € (minus).

321

Im Jahr 2017/2018 fiel der Zeugin auf, dass sie keine Zinsabrechnungen mehr erhielt. Der Angeklagte A erklärte ihr auf Nachfrage, die Banken würde keine Zinsen mehr zahlen, ihr angelegtes Geld könne sie aber jederzeit abrufen.

322

Dass das gesamte Geld verbraucht war, verschwieg der Angeklagte selbstverständlich.

323

Daraufhin gewährte sie ihm noch zwei Privatdarlehen, die nicht mehr Gegenstand der Anklage sind.

324

III. Verfahrensgang

325

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Strafanzeige der WWK Versicherung vom 17.08.2015 gegen die P KG, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Kleve. Angeführt wurden dabei im Wesentlichen die Vorgänge hinsichtlich der Zeuginnen M und T4, die sich ihrerseits an die WWK gewandt hatten; aufgelistet wurden darüber hinaus alle WWK Kunden, für die die P Einzahlungen von Versicherungsbeiträgen geleistet hatte.

326

Am 31.08.2015 wurde von der Staatsanwaltschaft die zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugin M angeordnet sowie eine anschließende Beschuldigtenvernehmung. Die Akte wurde an die Kreispolizei in Kleve versandt.

327

Mit Schreiben vom 18.09.2015 zeigte der Verteidiger des Angeklagten an, dass er mit der Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten beauftragt worden sei. Am 30.09.2015 forderte die Staatsanwaltschaft Kleve weitere Unterlagen (Depotverträge) bei der WWK a.G. über deren Anwälte an.

328

Es folgen mehrere Akteneinsichtsgesuche.

329

Am 16.02.2016 wurde erneut die verantwortliche Vernehmung der Beschuldigten angeordnet.

330

Von Februar 2016 bis Januar 2017 wurde mehreren Beteiligten Akteneinsicht gewährt.

331

Mit Schreiben vom 09.03.2016 erfolgt eine Vorladung des Angeklagten durch die Polizei in Krefeld wegen „Untreue vom 30.09.2011 bis 26. 05.2015 in Goch im Zusammenhang mit angelegten Geldern von Kunden der Firma Q2.

332

Am 04.04.2017 legte die Staatsanwaltschaft Fallakten an, stellte das Verfahren zum Teil ein.

333

Am 02.05.2017 wurde den Eheleute L3 eröffnet, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren laufe und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

334

Im September 2017 sandten die Angeklagten A ihre Anhörungsbögen an die Staatsanwaltschaft Kleve, im Januar 2018 äußerten sich die Eheleute L3 über ihren Anwalt zu den Vorwürfen.

335

Am 24.06.2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiter teilweise ein und erhob Anklage

336

gegen den Angeklagten A, A und gegen die Eheleute L3. Nachfolgend nahmen die Betroffenen zu der ihnen übersandten Anklageschrift Stellung, der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.08.2018.

337

Am 17.06.2019 sandte das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück mit der Bitte, die Auszüge der Konten der P KG beizuziehen und ggfs. Asservate zu übermitteln.

338

Am 24.09.2019 sandte die Staatsanwaltschaft die Akten mit den Kontoauszügen hinsichtlich des Kontos bei der Deutschen Bank zurück zum Gericht.

339

Dieses stellte im Oktober 2019 weitere Ermittlungen bei der WWK an.

340

Unter dem 10.10.2019 sandte das Gericht die Akte erneut an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte, auch bezüglich der fehlenden Kontoauszüge der Konten bei der Postbank und der Volksbank Auskünfte einzuholen.

341

Ebenso wurde die Vernehmung der Zeuginnen N3 und V erbeten.

342

Die Vernehmungen wurden im Dezember 2019 durchgeführt.

343

Am 23.12.2019, nach Erledigung, sandte die Staatsanwaltschaft die Akte wieder zum Gericht.

344

Die Kammer eröffnete am 03.02.2020 das Verfahren gegen die Angeklagten A und A. Hinsichtlich der Angeschuldigten Eheleute L3 wurde die Eröffnung abgelehnt. Nach Terminsabsprachen wurde Hauptverhandlungstermin auf den 05.05.2020 bestimmt. In der Hauptverhandlung erhob die Staatsanwaltschaft Nachtragsanklage unter anderem hinsichtlich der Einzahlung der Zeugin N3 vom 23.05.2015.

345

IV. Beweiswürdigung

346

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten.

347

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen zu folgen war, den Zeugenaussagen sowie auf den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln.

348

1.

349

Der Angeklagte A bestätigte die getroffenen Feststellungen, soweit es die objektiven Umstände betrifft.

350

Er erklärte, es habe diese beiden von ihm entwickelten Anlagemodelle gegeben, die in der Anklage aufgeführten Investitionen durch die Kunden seien auch erfolgt.

351

Für die Kunden, die eine Lebensversicherung bei der WWK hätten abschließen wollen, habe er das Beitrags Depot Modell vorgeschlagen, und dann auch in erheblichem Umfang Versicherungsbeiträge an die WWK für die Kunden bezahlt. Da es Kunden gab, die keinen WWK Vertrag abschließen wollten, habe er das Modell des Investitionsdepots  entwickelt, nachdem ihn der Mitangeschuldigte L3 nach einem entsprechenden Produkt gefragt habe. Er habe diese Idee nach Durchsicht eines Q3 Windkraft- Prospektes entwickelt.

352

Er habe den Kunden gegenüber nicht vorgespiegelt, das angelegte Geld würde in einem Depotvertrag bei der Deutschen Bank angelegt und von dort aus verwaltet werden. Er kenne niemand bei der Deutschen Bank, er habe auch die Zinsen, die er den Kunden angeboten habe, nicht etwa mit der Deutschen Bank abgesprochen; die 8 % Zinsen aus dem Q3 Prospekt seien ihm allerdings zu hoch erschienen; die von ihm angebotenen Zinsen seien von der Betragsgröße abhängig gewesen.

353

Er habe erklärt, dass die P mit dem Geld arbeiten würde.

354

Er habe auch niemanden betrügen wollen.

355

Er sei überzeugt davon gewesen, dass sein Konzept funktionieren würde.  Die Gelder der Kunden seien vollständig in das Unternehmen geflossen. Das Geld sollte durch vermehrte Provisionen wieder erwirtschaftet werden. Wäre die Stornierung der WWK Verträge nicht gewesen, hätte sich das Konzept refinanziert, er habe schließlich früher Provisionen bis 300.000 € jährlich verdient. Er habe auch durch Schulungen immer mehr Mitarbeiter gewinnen wollen, mit denen die Provisionssumme hätte vergrößert werden können. Er sei davon ausgegangen, dass er in der Lage sein würde, die angelegten Kundengelder weiterzuleiten oder zurückzuzahlen; dass ihm dies dann nicht mehr möglich gewesen sei, habe er nicht erwartet.

356

2.

357

Soweit die Einlassungen des Angeklagten den Feststellungen entgegenstehen, sind sie widerlegt. Es handelt sich um unwahre Schutzbehauptung des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Angaben gegenüber den geschädigten Zeugen und hinsichtlich seiner eigenen Einschätzungen und Absichten.

358

Bereits nach der Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass die Zeugen ihre zum Teil erheblichen Geldinvestitionen, die ihrer Vermögensanlage, ihrer Altersabsicherung oder einem geplanten Immobilienerwerb dienen sollten, dem Angeklagten anvertraut hätten, wenn dieser ihnen wahrheitsgemäß erklärt hätte, dass die Gelder allein zur Bestreitung der Betriebskosten der P KG, des Lebensunterhaltes des Ehepaares A und der Auszahlung von Teilbeträgen an andere Anleger verwendet werden würden.

359

Sowohl die in der Hauptverhandlung gehörten Anleger als auch die Zeugen L3 bekundeten, der Angeklagte habe für sie glaubhaft erklärt, die Investitionen liefen über die Deutsche Bank, die P KG könne aufgrund ihres hohen Anlagekapitals eine attraktive Verzinsung anbieten.

360

Dass der Angeklagte offengelegt habe, das Geld solle in den Ausbau des Unternehmens P in deren Betriebsaufwand und in die Gewinnung weiterer Mitarbeiter investiert werden, die ihrerseits Provisionen erwirtschaften sollen, an denen die P KG partizipiert, ist von keinem der gehörten Zeugen bestätigt worden.

361

Entweder erklärte er selber direkt im Gespräch mit den Anlegern, ihr Geld würde in ein Depot bei der Deutschen Bank fließen, oder die von ihm ebenfalls getäuschten Versicherungsvermittler übermittelten diese Falschinformation an potentielle Kunden.

362

Die früheren Mitangeschuldigten, die Zeugen L3, haben durchaus glaubhaft und ohne unberechtigte Selbstentlastung angegeben, der Angeklagte habe seinen Anlagemodell sowohl hinsichtlich der Beitragsdepots als auch hinsichtlich der Investitionsdepots stets damit angepriesen, dass die Depotverwaltung von der Deutschen Bank erfolge. Dies hätten sie an die Kunden sodann auch weitergegeben. Der Angeklagte habe gesagt, die P habe Millionen bei der Deutschen Bank angelegt, deshalb bekäme er für die Kunden so gute Zinsen. Sie hätten laut Auftrag des Angeklagten gezielt  Kunden darauf ansprechen sollen. Hinsichtlich der der Kunden anzubietenden Zinssätze habe die Anweisung des Angeklagten bestanden, ihn anzurufen. Dieser habe dann erklärt, er habe mit der Deutschen Bank telefoniert und sodann die Zinssätze genannt.

363

Die Anleger gingen aufgrund des Gebarens und der täuschenden Erklärungen des Angeklagten irrig davon aus, ihr Geld werde separat in einem gesonderten „Depot“ bei der Deutschen Bank angelegt, diese wiederum zahle auf das angelegte Geld Zinsen. Zwar fragten die Kunden nicht im Einzelnen nach, wie mit ihrer Geldanlage verfahren werden würde, jedenfalls gingen sie alle davon aus, dass ein seriöses, mit der Deutschen Bank und mit der WWK verbundenes Anlagekonzept dahinterstehe.

364

Die Zeugen haben glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe, sie überzeugende, Angaben dahingehend gemacht, dass es sich um ein eigenes (Investitions-) Depot oder Anlage- Konto bei der Deutschen Bank handele  (Q, T5, W), um ein hochverzinsliches Depot für ausgewählte Kunden bei der Deutschen Bank (L, Y). Durch die Berufung auf den Vertragspartner „Deutsche Bank“ kam es dem Angeklagten auch gerade darauf an, die potenziellen Anleger in Sicherheit zu wiegen und Nachfragen nach der genauen Anlagestrategie zu unterbinden.

365

Keiner der gehörten Zeugen hat bekundet, er sei davon ausgegangen, er zahle sein angelegtes Geld auf das Betriebskonto der P KG, die das Geld zur Begleichung ihrer laufenden Kosten verbrauche.

366

Dies gilt auch für die Kunden, denen gegenüber der Angeklagte – hier teilweise entsprechend seiner Einlassung – erklärt hat, es sei eine lukrative Geldanlage, mit dem Geld solle „gearbeitet“ werden. Dabei gingen die getäuschten Anleger jedoch von einer seriösen Anlage aus (T4) und davon, dass z.B. mit „verschiedenen Fonds“, wie vom Angeklagten behauptet, „gearbeitet“ werde (K).

367

Auch die Zeugin N3, die einen erstmals sogenannten „Unternehmens –Investitionsvertrag“ mit dem Angeklagten abschloss, was sie nicht hinterfragte, ging davon aus, dass die versprochenen Zinsen „durch die Deutsche Bank kommen“ sollten und sicher nicht davon, dass mit ihrem Geld unter anderem Gehalt und „Gewinnentnahmen“ der Eheleute A finanziert werden sollten.

368

Die Kunden veranlassten aufgrund der erfolgten Täuschung jeweils Geldzahlungen auf das Geschäftskonto der P KG.

369

Dies gilt zur Überzeugung der Kammer auch  hinsichtlich der Geldzahlungen der nunmehr 88-jährigen Zeugin I2, die sich an Einzelheiten der damaligen Angaben des Angeklagten nicht mehr erinnern konnte.

370

3.

371

Die finanziellen und wirtschaftlichen Daten des P ergeben sich für die Kammer aus den Angaben des Angeklagten selbst, dem verlesenen Bericht des Insolvenzverwalters vom 24.06.2016, den Angaben der Steuerberaterin, der Zeugin C4, und den in Augenschein genommenen, vorgehaltenen und erörterten Kontoauszügen der Konten der Deutschen Bank und der Postbank.

372

Bereits ab dem Zeitpunkt der Einzahlung der Kundengelder bestand danach aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der P KG die, nicht mit vernünftigen wirtschaftlichen, legalen Mitteln, abwendbare Gefahr, dass weder die zugesagte Weiterleitung der fälligen Versicherungsbeiträge an die WWK a.G. noch die Rückzahlung des Anlagebetrags zu realisieren sein würde.

373

Die geleisteten Provisionszahlungen von der WWK an die P KG reichten seit dem Jahr 2009 nicht aus, um das Unternehmen wirtschaftlich betreiben zu können.

374

Den Unternehmenskosten von 351.050,00 € im Zeitraum 2010-2014, wobei nur Büromiete, Seminarunterbringungskosten, Gehalt für A und monatliche Zahlungen an A in diese Rechnung aufgenommen sind, die tatsächlichen Betriebskosten also um ein Vielfaches höher waren, standen Provisionszahlungen von gerade einmal 272.552,27 € für den Zeitraum 2009-2015 gegenüber.

375

Bereits aus diesem Vergleich wird deutlich, dass die P KG ihre laufenden Betriebsausgaben nicht durch die erwirtschafteten Umsätze finanzieren konnte.

376

Der Anspruch der Anleger auf Weiterleitung der vereinbarten jährlichen Versicherungsbeiträge an die WWK a.G. bzw. der Auszahlungsanspruch war damit bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Einzahlung nicht werthaltig, die P KG war nicht leistungsfähig.

377

Dies gilt für den gesamten Zeitraum, in dem der Angeklagte  angelegte Kundengelder verwaltete.

378

Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte im Zeitraum von August 2011 bis Mai 2015 in gewissem Umfange Beitragszahlungen für WWK Kunden an die WWK und teilweise Rückzahlungen an Anleger geleistet hat. Nach einer von dem Angeklagten selbst erstellten Liste ergeben sich danach Zahlungen i.H.v. 150.033 €.

379

Bei dieser Summe handelt es sich nur um einen Teil der dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Gelder von insgesamt über 800.000 €.

380

Wie auch bei den bereits dargestellten Zahlungen für die Zeugen erfolgten solche Leistungen des Angeklagten auch bei den übrigen Anlegern nur mittels neuer Anlagen von anderen Anlegern: So erfolgte am 08.08.2013 eine Zahlung für einen Kunden N2  i.H.v. 11.000 € und eine Zahlung für einen Kunden T3 i.H.v. 6.000 € neben den Zahlungen vom gleichen Tage für die Zeugen Y (6.000 €) und K (2.000 €) nach der Einlage des Zeugen T5 i.H.v. 80.000 € vom 07.08.2013. Die in der Liste aufgeführte Zahlung für einen Kunden Sch. i.H.v. 8.000 € am 04.12.2013 erfolgte neben der dargestellten Auszahlung an die Zeugin M und neben der Überweisung an die WWK für die Zeugin Q aufgrund der Einlage der Zeugin L i.H.v. 40.000 € am selben Tage.

381

Bereits im Zeitpunkt der ersten Einzahlung durch die Zeugin Q am 15.10.2010 war die P KG nicht mehr finanzkräftig und die Geldanlage wurde zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs aufgewendet.

382

Der Kontostand der P KG betrug im Zeitpunkt der Einlagenleistung der Frau Q 14.864,90 € (minus). Ihr theoretisch bestehender Anspruch auf Weiterleitung der vereinbarten jährlichen Versicherungsbeiträge an die WWK a.G. war damit bereits im Zeitpunkt der Einzahlung nicht werthaltig, die P KG war nicht leistungsfähig.

383

Bereits bei der ersten angeklagten Einzahlung durch die Zeugin Q befand sich das Unternehmenskonto deutlich im Sollbereich.

384

Nach Einzahlung des Einlagebetrags von 35.000,00 € zahlte die P KG an den Angeklagten A eine Aufwandsentschädigung für den Zeitraum 01.10.2010-30.05.2010.

385

Außerdem zahlte die P KG im November 2010 an A und B Beträge im Umfang mehrerer tausend Euro, die diese angeblich für die KG in den Monaten April 2010 bis Oktober 2010 verauslagt hatten.

386

An dieser Stelle wird deutlich, dass die P KG in den Monaten April bis Oktober 2010 nicht mehr über ausreichende Mittel verfügte, die laufenden Kosten zu bestreiten und erst nach Einzahlung des „Anlagebetrags“ durch Frau Q die ausstehenden oder vorverauslagten Rechnungen des Unternehmens beglichen werden konnten. Der von der Zeugin Q eingebrachte Vermögenswert war bereits nach Ablauf eines Monats vollständig zur Erhaltung des Geschäftsbetriebs aufgebraucht.

387

Im Zeitpunkt der Einzahlung durch die Zeugin C3 betrug der Anfangssaldo des Unternehmenskontos minus 9.193,41 €.

388

Nach Einzahlung von 13.600,00 € durch diese zahlte die P KG rückständige Büromieten für das Büro am U für die Monate April 2011, Mai 2011 und die laufende Miete für Juni 2011 in Höhe von jeweils 583,10 €.

389

Der Angeklagte A erhielt sein Gehalt für Juni 2011 in Höhe von 1.531,79 €, das Gehalt für April 2011 in Höhe von 1.531,79 € und das Gehalt für März 2011 in Höhe von 1.531,79 € überwiesen.

390

Der Monat Juni 2011 endete nach Zahlung weiterer Betriebsausgaben mit einem Minussaldo von 3.848,87 €.

391

Auch zu diesem Zeitpunkt war die P KG nicht in der Lage, ihre laufenden Betriebskosten fristgerecht zu zahlen, das eingebrachte Kapital der Zeugin C3 wurde vollständig aufgebraucht.

392

Im Zeitpunkt der Einzahlung von 14.500,00 € durch die Zeugin T4 am 23.08.2011 wies das Geschäftskonto ein negatives Guthaben von 6.494,24 € aus.

393

Nach Einzahlung des Depotbeitrags beglich die P KG laufende Betriebskosten.

394

Zudem erfolgte eine Überweisung von 3.642,90 € an das Maritim Hotel in Köln wegen einer gehaltenen Veranstaltung im April 2011.

395

Mehrere Überweisungen erfolgten auf Versicherungen unterschiedlicher Kunden bei der WWK.

396

Der Monat August 2011 endete mit einem Minussaldo von 7.514,17 €.

397

Auch im Fall der Zeugin T4 konnte der Angeklagte A anhand der Kontoauszüge erkennen, dass weder die Zahlung der Versicherungsbeiträge noch eine mögliche Rückzahlung der Beträge möglich sein würde.

398

Der von der Zeugin M im November eingezahlte Betrag von 24.000,00 € wurde ebenfalls noch im Laufe der Monats zur Begleichung von Betriebsausgaben fast vollständig aufgebraucht.

399

Im Februar, bei Einzahlung von 35.000,00 € von der Zeugin N3, verfügte die P KG über keinerlei Geschäftsguthaben mehr. Der von der Zeugin N3 eingezahlte Betrag stellte das gesamte Kontovermögen der KG dar und wurde zu großen Teilen für die Bestreitung der Betriebsausgaben innerhalb eines Monats verbraucht.

400

Im Zeitpunkt der Gutschrift der Anlage der Zeugin I2 hatte die P KG wiederum kein nennenswertes Guthaben mehr auf dem Konto und nutzte die Zahlung der Zeugin zur Begleichung einer Rechnung des Finanzamtes.

401

Durch die Einzahlungen von Herrn N2, der Zeugin B, Herrn T3 und der Zeugin K stand der P KG kurzfristig liquides Kapital zur Verfügung, das jedoch bis zum Monat Dezember 2012 erneut vollständig verbraucht wurde.

402

Während des Zeitraums 01.12.2012- 03.05.2013 war die P KG finanziell nicht in der Lage, den zum 01.12.2012 fälligen Versicherungsbeitrag in Höhe von 5.000,00 € für Frau Q an die WWK a.G. zu überweisen.

403

Erst nach Zahlung von 52.000,00 € durch die Zeugin N3 im Mai 2013 erfolgte die dementsprechende Überweisung.

404

Ebenfalls zahlte die P KG auf eine rückständige Rechnung des Maritim Hotels aus Februar und der Angeklagte zahlte sich Gehalt für die Monate Oktober bis Dezember 2012 aus.

405

6.000,00 € wurden an die Zeugin M ausgezahlt zur Weiterleitung an die WWK, nachdem der Versicherungsbeitrag bereits mehrfach durch die WWK angemahnt und der Vertrag im März 2013 bereits aufgrund Zahlungsverzugs durch die WWK gekündigt worden war.

406

Bis Ende Mai 2013 war der von der Zeugin N3 eingezahlte Betrag vollständig verbraucht.

407

Zu August 2013 bestanden wiederum erhebliche Schulden des Unternehmens, die erst nach der Einzahlung von 80.000,00 € durch den Zeugen T5 beglichen werden konnten.  So zahlte sich der Angeklagte Gehalt für die Monate Januar bis Juli 2013.

408

Die P KG zahlte außerdem rückständige Büromieten für April, Mai, Juni und die laufende Miete für August. Die Angeklagte B erhielt jeweils 2.000,00 € „Aufwandsentschädigung“ für November und Dezember 2012 sowie Januar 2013.

409

Mehrere tausend Euro wurden an die DAK Unternehmen Leben gezahlt.

410

2.000,00 €, die bereits durch die WWK angemahnt wurden, wurden an diese für den Vertrag der Zeugin K gezahlt.

411

Trotz der Gutschrift von 3.000,00 € durch die Zeugin T4 endete der Monat August für die P KG mit einem Guthaben von 1.045,24 €. Der von dem Zeugen T5 eingezahlte Betrag von 80.000,00 € war durch die getätigten Auszahlungen vollständig verbraucht.

412

Die Auszahlung von 50.000,00 € an den Zeugen T5 am 02.12.2013 war nur möglich, da die Zeugin W nur 1 Woche zuvor 60.000,00 € bei der P KG angelegt hatte und das Geld noch nicht verbraucht war.

413

Auch die durch die Zeugin L eingezahlten 40.000,00 € wurden noch im Monat Dezember 2013 vollständig verbraucht.

414

Ende des Jahres 2013 wies das Geschäftskonto noch ein Guthaben von 6,61 € aus.

415

Die durch die Zeugin W im Februar 2014 eingezahlten 40.000,00 € wurden bis zum 17.03.2014 vollständig ausgegeben.

416

Dann zahlte der Zeuge T5 im März 2014 erneut 50.000,00 € auf das Geschäftskonto ein.

417

Der Angeklagte A zahlte nachfolgend mehrere Hotelrechnungen, die Angeklagte erhielt Auszahlungen in Höhe von je 2.000,00 € für Juli 2013, August 2013 und September 2013.

418

Mehrere tausend Euro wurden an die DAK Leben gezahlt.

419

Nachdem die von der Zeugin N3 eingezahlten 20.000,00 € am 21.05.2014 gutgeschrieben wurden, betrug der Kontostand 19.824,30 €. Zum 31.05.2014 waren noch 1.330,12 € auf dem Konto vorhanden.

420

Die gesamten eingezahlten Kundengelder waren nicht mehr im Betriebsvermögen vorhanden.

421

Im Zeitpunkt der Einzahlung von der Zeugin N3 im Jahr 2015 hatte die P KG ihr Geschäftskonto bei der Deutschen Bank bereits aufgeben müssen und die P KG führte das vormalige Privatkonto der Angeklagten A als Geschäftskonto.

422

Die im Mai 2015 eingezahlten 30.000,00 € wurden bis zum 31.05.2015 für die Zahlung privater und geschäftlicher Ausgaben vollständig aufgebraucht (Kontostand: minus 1.679 €).

423

Das angelegte Kundengeld war nicht mehr vorhanden.

424

4.

425

Der Angeklagte A wusste, dass er mit der P seit dem Jahr 2009 nicht mehr finanziell rentabel wirtschaftete und die Liquidität der Gesellschaft nur durch die Einzahlung der Kundengelder sichergestellt und erhalten wurde. Er selbst hat bekundet, Ende des Jahres 2009, in dem die P KG nur 7.000,00 € Unternehmensgewinn habe aufweisen können, habe er ernsthaft eine Aufgabe des Geschäftsbetriebs in Betracht gezogen, sich dann aber für die Ausweitung des Geschäftsbetriebs entscheiden.

426

Anstatt eine Schließung vorzunehmen, ersann er im Jahr 2010 das dargestellte betrügerische Anlagemodell, um die Liquidität der Gesellschaft aufrechtzuerhalten.

427

Dabei war er derjenige, der umfassende Einsicht in die Geschäftskonten hatte, der die Abrechnungen mit der WWK a.G. vornahm und betriebswirtschaftlich die Geschicke der P KG leitete.

428

Dem Angeklagten war bereits bei Abschluss des ersten Beitragsdepotvertrags bewusst, dass die P KG wirtschaftlich unrentabel war und keine Aussicht bestand, die eingezahlten Kundengelder für den zugedachten Zweck zu verwenden.

429

Bereits im Zeitpunkt der ersten Einzahlung durch Frau Q hatte die P KG Schulden bei der Bank, die doppelt so hoch waren wie die im gesamten Vorjahr vereinnahmten Provisionszahlungen durch die WWK a.G., die beiden Angeklagten hatten seit April 2010 aus ihrem Privatvermögen Rechnungen des Unternehmens beglichen und das eingezahlte Geld von Frau Q wurde umgehend vollständig verbraucht.

430

Ebenso lief es nach Einzahlung der weiteren Anlagebeträge durch die übrigen Geschädigten. Jeweils hatte die P KG die Zahlung fälliger Rechnungen zurückgestellt und beglich diese dann mithilfe der eingegangenen Kundengelder, so dass die der P KG treuhänderisch zur Verfügung gestellten Summen vollständig verbraucht wurden.

431

Auch bei den zeitlich späteren Einzahlungen von Kundengeldern wurden diese vollständig zur Begleichung laufender und rückständiger Rechnungen aufgebraucht.

432

Der Angeklagte A, der allein den Zahlungsverkehr der P KG regelte, wusste, dass die P KG die Zahlung fälliger Rechnungen zurückstellte und beglich diese dann mithilfe der jeweils eingegangenen Kundengelder, so dass die der P KG treuhänderisch zur Verfügung gestellten Summen jeweils kurz nach Einzahlung vollständig verbraucht wurden.

433

Dem Angeklagten war ebenfalls bewusst, dass das Anlagesystem nur so lange aufrecht erhalten werden konnte, wie die Anleger weder auf Auszahlung noch auf Weiterleitung des angelegten Kapitals drängten und dass die von ihm versprochenen Umbuchungen oder Abhebungen nur in geringem Umfang und nur möglich waren, wenn zuvor ein anderer Anleger Geld in das Unternehmen investierte.

434

Diese Umstände lassen für die Kammer den sicheren Schluss zu, dass das von ihm ersonnene Geschäftsmodell von dem Angeklagten bewusst entwickelt und über die Jahre betrieben wurde, um der verschuldeten P KG, deren Betriebsausgaben höher als deren Einnahmen waren, schnell Kapital für die laufenden Kosten und seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stellen zu können, ohne die realistische Aussicht, den Kunden das angelegte Geld in der ein oder anderen Form zurückgewähren zu können.

435

Auch dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt von der Durchführung seiner Planung Abstand nahm, zeigt der Kammer mit, dass der Angeklagte zu Beginn der Tatserie nicht etwa von ihm zugute zuhaltenden anderen Vorstellungen ausging.

436

So entgegnete der Angeklagte den deutlichen Hinweisen und Mahnungen der Steuerberaterin, der Zeugin C4, in einem Gespräch Oktober 2012, die erfolgten Gehaltszahlungen und Privatentnahmen seien nur möglich aufgrund der hohen Fremdgelder von Kunden, es handele sich um eine „Luftblase“, nur mit Ausflüchten hinsichtlich erwarteter hoher Provisionszahlungen.

437

Ebenso wenig veranlassten den Angeklagten die ersten Zahlungsverzögerungen und Mahnungen der WWK zu einem Wechsel seiner Vorgehensweise.

438

Vielmehr versuchte der Angeklagte einerseits durch unwahre Darstellung, Versicherungsbeiträge seien fristgemäß gezahlt oder würden demnächst erfolgen, sein betrügerisches Vorgehen weiter fortsetzen zu können; andererseits stellte er sein Anlagesystem um und vereinnahmte Kundengelder nunmehr verstärkt als Investitionen, bei denen kein gekoppelter Versicherungsvertrag bestand, womit er externe Kontrollen ausschloss. Dies erleichterte ihm, die Kundengelder nach seinem Wollen zu nutzen, ohne dass Anleger durch einen Dritten auf ausbleibende Zahlungen hingewiesen wurden.

439

5.

440

Dem Angeklagten war auch klar, dass es zu einer jedenfalls überwiegenden dauerhaften Schädigung der von ihm getäuschten Anleger kommen würde.

441

Die Behauptung des Angeklagten A, er habe niemanden betrogen oder betrügen wollen, vielmehr sei er überzeugt gewesen, das von ihm entwickelte Konzept funktioniere und die P KG wäre künftig in der Lage gewesen, die angelegten Kundengelder weiterzuleiten oder zurückzuzahlen, ist eine unwahre Schutzbehauptung.

442

Seine Angabe, die Kundengelder seien in Expansion investiert worden und er habe sich erhofft, auf diese Art und Weise die Umsätze der P KG zu steigern, er habe sich vorgestellt, dass durch das angestrebte Unternehmenswachstum neue Mitarbeiter eingestellt werden könnten, an deren Vermittlungsprovisionen die P KG mitverdienen und somit höhere Provisionszahlungen generieren könnte, ist falsch und dient allein der Verschleierung des tatsächlichen Motivs des Angeklagten, nämlich des der eigenen Bereicherung.

443

Konkrete Angaben, wie denn eine notwendige erhebliche Steigerung der Provisionseinnahmen hätte bewerkstelligt werden sollen, hat der Angeklagte nicht machen können. Die Fortführung des Büros in Goch alleine hätte dazu sicherlich nicht ausgereicht.

444

Die in auswärtigen Hotels stattfindenden „Seminare“ dienten offensichtlich im Wesentlichen der Selbstdarstellung des Angeklagten und auch dazu, auf diesen Veranstaltungen Anleger zu finden, die sich durch die falschen Versprechungen des Angeklagten täuschen ließen. Wie festgestellt, fand jedenfalls eine notwendige  Steigerung der Provisionseinnahmen nicht statt.

445

Wie der Angeklagte  eine dann doch notwendige Explosion der Provisionseinnahmen hätte erreichen wollen, ist völlig unerfindlich.

446

Dies war dem Angeklagten auch aufgrund der ihm bekannten Einnahmen- und Ausgabensituation vollkommen bewusst.

447

Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich unrealistische Hoffnungen gehabt haben könnte, die allein sein Handeln bedingten.

448

So führte etwa der Umstand, dass der Angeklagte bis Ende 2012 zwar Anlagegelder in Höhe von insgesamt rd. 340.000 € eingesammelt hatte, Provisionsvergütungen aber in den Jahren 2010-2012 nur in Höhe von rd. 192.000 € für sich verbuchen konnte, nicht etwa zu einer Abkehr der betrügerischen Vorgehensweise.

449

Ende des Jahres 2014 hatte der Angeklagte bereits von den Zeugen und weiteren Anleger über 760.000 € erschwindelt, Provisionseinnahmen lagen zu diesem Zeitpunkt für die Jahre 2010-2014 nur i.H.v. 266.000 € vor, was den Angeklagten im Jahre 2015 bei Provisionseinnahmen von nur 8.800 € lediglich dazu brachte, von der Zeugin N3 erneute 30.000 € zu erschwindeln und – sicher ebenso betrügerisch – von zwei weiteren Anlegern weitere 30.000 € im Jahr 2015 zu erlangen.

450

6.

451

Erwiesen ist, dass der Angeklagte A die Geschicke des Unternehmens alleine leitete und die Angeklagte B lediglich auf dem Papier in die Gesellschaft eingebunden war.

452

Zwar gab der Angeklagte A an, seine einzige Aufgabe sei der Vertrieb gewesen, mit den „Interna“ wie Buchhaltung, Organisation und Schreibtischarbeit habe er nichts anfangen können, die Angeklagte B hat die Ausführung solcher Tätigkeiten jedoch glaubhaft bestritten.

453

Die Einlassung  der Mitangeklagten B wird bestätigt durch die Angaben der Zeugen, die mit dem Angeklagten A in Kontakt gewesen sind.  Für diese verkörperte allein der Angeklagte A die P KG; so haben auch die Zeugen L3 glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie vollkommen überrascht gewesen seien, als sie im Nachhinein erfahren hatten, dass die Angeklagte Gesellschafterin der KG sei.

454

Der Angeklagte A unterschrieb jeden einzelnen der eingesehenen Depotverträge, führte die Kundengespräche und schulte die Mitarbeiter. Er war derjenige, der im Büro des Unternehmens arbeitete und der Ansprechpartner für die Mitarbeiter war.

455

Die Angeklagte B selbst trat nach außen überhaupt nicht auf und war auch nicht etwa im Hintergrund maßgeblich beteiligt.

456

Soweit der Angeklagte A angegeben hat, er habe jeden Vertrag vor dessen Abschluss mit seiner Frau durchgesprochen, gemeinsam habe man sich überlegte, welche Zinssätze man anbieten könne und seine Frau habe jeden Vertrag gegengezeichnet, geht die Kammer von einer – wie auch immer motivierten – unwahren Falschbelastung des Angeklagten zum Nachteil seiner früheren Ehefrau aus.

457

Es ist auch nicht erkennbar, was bei den Zinsangeboten hätte gemeinsam besprochen werden sollen. Der Angeklagte hat schließlich auch angegeben, er (allein) habe sich dabei an Zinsversprechungen der Firma Q3 orientiert. Soweit er darüber hinaus behauptet hat, die Zinshöhe habe sich immer nach dem Anlagebetrag gerichtet, ist dies erkennbar falsch.

458

Dem Angeklagten kam es nach dem Vorstehenden auch sicherlich nicht darauf an, in irgendeiner Weise vernünftige Verträge abzuschließen und wirtschaftlich begründbare Zinsen zu garantieren. Vielmehr versuchte er allein, den Geschädigten attraktive Zinssätze zu bieten, die zu einer Investition der Kunden führte, die jedoch nicht so hoch waren, dass die Kunden misstrauisch wurden und Nachfragen stellen würden.

459

Aufgrund der von der Steuerberaterin, der Zeugin C4, in der Hauptverhandlung überreichten Unterlagen steht allerdings fest, dass die Depotverträge zu irgendeinem Zeitpunkt nach deren Abschluss auch noch mit von der Mitangeklagten B unterzeichnet wurden. Dies diente zur Überzeugung der Kammer allein der Täuschung oder Beruhigung der Steuerberaterin und gegebenenfalls der Finanzbehörden hinsichtlich des tatsächlichen Betreibers der P KG.

460

V. Rechtliche Würdigung

461

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A des Betrugs in 11 Fällen schuldig gemacht (§ 263 StGB).

462

Der Angeklagte täuschte die Geschädigten entweder selbst oder durch seine ebenfalls getäuschten Mitarbeiter über Tatsachen und veranlasste so eine Vermögensverfügung der Geschädigten, die zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung der Anleger führte.

463

Mit Zahlung der Kundengelder an die illiquide P KG war die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlustes des gesamten Einzahlungsbetrags in jedem der angeklagten Fälle so groß, dass diese Vermögensverfügung der Geschädigten eine objektive Minderung ihres Gesamtvermögens zur Folge hatte.

464

Die Verlustwahrscheinlichkeit war prognostisch im Einzahlungszeitpunkt hoch und hat sich in jedem der angeklagten Fälle auch realisiert.

465

Auch in den Fällen, in denen die Täuschung der Anleger mittelbar über die Zeugen L oder andere Mitarbeiter des Angeklagten erfolgten, agierte der Angeklagte jeweils auch selbst gestaltend und verantwortlich. Er gab die täuschenden Erklärungen vor, teilte die angeblich mit der Deutschen Bank ausgehandelten Zinssätze mit, unterzeichnete selbst rechtswirksam die Anlageverträge und teilte den Geschädigten jeweils durch eigene Schreiben mit, auf welches Konto die Anlagezahlungen zu erfolgen hatten.

466

Soweit die Geschädigten T4, T5 und W mehrfach Einzahlungen tätigten, handelt es sich es jeweils nur um eine Tat, da die initiale Täuschungshandlung des Angeklagten A, möglichst viel Geld, gegebenenfalls auch in mehreren Teilzahlungen, der Geschädigten zu erhalten, fortwirkte und keine erneuten Anlagegespräche geführt wurden.

467

Auch im Falle der Geschädigten N3 geht die Kammer von einem einzelnen Betrugsfall aus. Der Abschluss des Investitionsvertrags vom 24.04.2013 (nach dem anders gearteten Beitragsdepotvertrag vom 27.02.2012 im Zusammenhang mit einer WWK-Lebensversicherung) mit einem Einzahlungsbetrag von 52.000,00 € mit anschließenden Beitragserhöhungen von 20.000,00 € am 19.05.2014 und von 30.000,00 € am 23.05.2015 beruhte auch hier auf derselben Täuschungshandlung durch den Angeklagten A, der sich entschlossen hatte auch von dieser Kundin möglichst mehrere Einzahlungen zu erreichen.

468

Der Angeklagte A handelte auch vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung.

469

Da der Angeklagte A die P KG wie ein Alleinunternehmer führte und umfassenden Kontenzugriff hatte, ist die rechtliche Bereicherung der P KG einer direkten Bereicherung des A gleichzustellen.

470

Die Angeklagte B war freizusprechen, da bei ihr weder eine täterschaftliche Handlung noch eine Beihilfehandlung zweifelsfrei festgestellt werden konnte.

471

Eine aktive Beteiligung an den einzelnen betrügerischen Geschäften ihres Ehemannes war nicht festzustellen. Die festzustellende nachträgliche Mitunterzeichnung der Verträge war nicht ursächlich für die einzelnen Täuschungen und Verfügungen und diente auch nicht etwa der Sicherung der erlangten Gelder.

472

Zwar erhielt die Angeklagte B im Jahr 2012 Kenntnis davon, dass die KG nicht mehr wirtschaftlich arbeitete und die vereinnahmten Kundengelder aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wieder zurückgeführt werden können.

473

Ob angesichts dessen und des ihr ja bekannten oder erfahrbaren Umstandes, dass z.B. die an sie gerichteten Auszahlungen i.H.v. 2000 € eben nicht vertragsgemäß monatlich erfolgten sondern offenbar nur wenn Kundengelder eingingen, der Angeklagten abzunehmen ist, dass sie aufgrund der Erklärungen ihres Mannes nicht von einer betrügerischen Schädigung der Kunden ausgegangen sei, kann dahinstehen.

474

Die Gründung der P KG im Jahr 2006 kann nicht als Beihilfehandlung gewertet werden, da die P KG in den 4 Jahren nach ihrer Gründung ordnungsgemäß wirtschaftete und nicht von Beginn an zur Begehung von Straftaten ausgelegt war.

475

Ein pflichtwidriges Vorverhalten der Angeklagten lag nicht  vor. Einen Einfluss auf die Handlungen des Angeklagten A hatte sie wie festgestellt in keiner Weise. Weder die KG als solche noch sie selbst als Gesellschafterin nahmen Vertrauen der jeweiligen Kunden oder Mitarbeiter in Anspruch, vielen war die Angeklagte vollkommen unbekannt.

476

Ihre Stellung als Komplementärin der KG, für die der Angeklagte A in dem Tatzeitraum auch noch weitere legale Versicherungsvermittlungen durchführte, verpflichtete sie nicht zur Auflösung der KG, um alle Vertragspartner vor einem Vertragsabschluss mit der KG zu schützen.

477

VI. Strafzumessung

478

Der Strafrahmen richtet sich für den Angeklagten zunächst nach § 263 StGB, dessen Absatz 1 eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

479

Er verwirklichte zudem mehrere Regelbeispiele.

480

Zum einen ging er gewerbsmäßig i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB vor, da er sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte. Der Angeklagte hatte direkten und uneingeschränkten Zugriff auf das Geschäftskonto der P KG, so dass ihm die geldwerten Vorteile zumindest mittelbar zugeflossen sind.

481

Daneben führte er in drei Fällen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei, und zwar für die Geschädigten W, T5 und N3, die hohe  Anlagebeträge leisteten und letztlich auch einen Schaden von über 50.000,00 € erlitten. Der  Strafrahmen liegt insoweit  bei sechs Monate bis zu zehn Jahren.

482

Umstände, die die Indizwirkung der verwirklichten Regelbeispiele entkräften würden, liegen unter Berücksichtigung aller Umstände  nicht vor.

483

Zu Gunsten des Angeklagten A war zu berücksichtigen, dass die Taten lange zurückliegen und das Verfahren über mehrere Jahre geführt wurde.

484

Zudem war er nicht vorbestraft.

485

Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er sich gezielt Opfer aussuchte, die im Bereich „Geldanlagen“ unerfahren waren. Teilweise schloss er die Depotverträge unter Ausnutzung einer besonderen Vertrauensbeziehung zu den Geschädigten; so bezeichnete ihn die Geschädigte L als damals „guten Freund“, auch die Geschädigte N3 war über lange Jahre mit dem Angeklagten bekannt, bevor sie Kapital in der P KG anlegte.

486

Die Geschädigten brachte der Angeklagte in einigen Fällen um ihre gesamten Lebensersparnisse, was ihm auch bewusst war; dass sie es Ihm leicht gemacht haben, vermag ihn nicht wesentlich zu entlasten.

487

Die Täuschung erhielt er über einen langen Zeitraum aufrecht und es gelang ihm, die Opfer durch falsche Abrechnungen und telefonische Erklärungen von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abzuhalten, worin sich seine hohe kriminelle Energie zeigt.

488

Eine Mitverantwortung der WWK oder gar der Deutschen Bank vermag die Kammer nicht zu sehen; jedenfalls vermögen unterbliebene Kontrollen oder Nachfragen den Angeklagten nicht zu entlasten.

489

Beim Betrug ist vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend. Die hier Geschädigten wurden von dem Angeklagten um einen Gesamtbetrag von 451.100,00 € betrogen.

490

Teilweise erhielten die Geschädigten Teilbeträge zurückgezahlt (M),  auch kam es zu Auszahlungen auf vermeintlich erwirtschaftete Zinsen sowie zu der teilweisen Überweisung fälliger Raten auf die geschlossenen Hauptverträge bei der WWK.

491

Bei der Strafzumessung hat die Kammer deshalb die Geldsumme berücksichtigt, die den Geschädigten nicht wieder ausgekehrt wurde und die als endgültige Bereicherung bei dem Angeklagten verblieb.

492

Geschädigte Q4EinzahlungssummeZahlungen an WWK oder ZeugenZinszahlungenverbliebener Schaden
Q35.000,00 €15.000,00 €26.11.2010 224,96 €19.775,04 €
T417.500,00 €05.09.2012 82,36 € 13.08.2013 67,50 € 29.12.2014 51,48 €17.298,66 €
C313.600,00 €6.800 €26.06.2012 577,46 € 13.08.2013 419,35 € 19.08.2013 419,35 € 08.07.2014 278,80 €5.524,39 €
L40.000 €1.783,78 €38.216,22 €
M24.000 €12.000,00 €17.10.2013 980,59 €11.019,41 €
I27.000 €7.000,00 €
Y24.000 €6.000,00 €19.02.2014 1.281,01 € 03.09.2014 918,00 €15.800,99 €
K8.000 €4.000 €  4.000,00 €
T580.000 €80.000,00 €
W100.000 €100.000,00 €
N324.04.2013 52.000 € 19.05.2014 20.000 23.05.2015 30.000 €102.000,00 €
493

Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben erörterten und zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, die auch für die Strafzumessung von Bedeutung sind, erscheinen der Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

494

In den Fällen, in denen ein Vermögensschaden von bis zu 30.000,00 € entstanden ist, hält das Gericht eine Einzelstrafe von 10 Monaten für angemessen. Dies betrifft die Fälle Q, T4, C3, M, I2, Y, K.

495

In dem Fall betreffend die Zeugin L entstand ein Schaden von rund 38.000,00 €. Hierfür hält die Kammer eine Einzelstrafe von 1 Jahr 3 Monaten für angemessen.

496

In den Fällen, in denen ein Schaden von mehr als 50.000,00 € verursacht wurde, (Fälle T5, W, N3) hat die Kammer jeweils auf Einzelstrafen von 1 Jahr 6 Monaten erkannt.

497

Aus den Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung der im Rahmen der Strafzumessung benannten Gründe , insbesondere der lange zurückliegenden Tatzeit , der Verfahrensdauer, des Gesamtschadens und der langandauernden betrügerischen Handlungen hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

498

2 Jahren und 9 Monaten

499

für tat- und schuldangemessen.

500

Die Kammer hält  für die Verzögerungen im Ermittlungs-  und Zwischenverfahren eine Kompensation für erforderlich.

501

Die Kammer erachtet es als geboten, drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als bereits verbüßt zu erklären.

502

VII. Nebenentscheidungen

503

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf  §§ 465, 467 StPO.

504

Die Einziehung eines Geldbetrags bei dem Angeklagten A, der dem Wert der erlangten Geldsummen entspricht, war anzuordnen (§§ 73, 73 c StGB).

505

Zwar wurden die der Einziehung des Wertes des Tatertrages nach § 73 c StGB zugrunde liegenden Betrugstaten vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen am 1. Juli 2017 begangen. Abweichend von § 2 Abs. 5 StGB sind gemäß Art. 316 h EGStGB aber auch dann die §§ 73 ff. StGB in der neuen Fassung anzuwenden, wenn – wie im vorliegenden Fall – erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages entschieden wird.

506

Der Angeklagte A hat die vereinnahmten Geldsummen auch erlangt.

507

Erlangt im Sinne des § 73 StGB hat der Täter oder Teilnehmer einen Vermögenswert, wenn dieser ihm durch die Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er die tatsächliche Verfügungsgewalt über ihn ausüben kann. Bei mehreren Tatbeteiligten genügt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögenswert. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können.

508

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

509

Der Angeklagte A hatte unbeschränkten Zugriff auf das Geschäftskonto der P KG, dem die von den Geschädigten eingezahlten Geldbeträge zuflossen und hat diese nach seinen Vorstellungen verbraucht.

510

Zwar handelte er vordergründig nur als Mitarbeiter der P KG, der formal betrachtet die Kundengelder zugeflossen sind, trotzdem stellte hier der Zufluss auf dem Geschäftskonto der P KG einen direkten Vermögensvorteil des Angeklagten A dar.

511

Denn neben der faktischen Verfügungsgewalt über das Geschäftskonto führte die Vermögensmehrung des Geschäftskontos zu einer Änderung der Vermögensbilanz des Angeklagten A selbst. Eine Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und dem Vermögen des Angeklagten gab es tatsächlich nicht.

512

Die Gesellschafterinnen der P KG übernahmen keine funktionale Rolle im Gesellschaftsgefüge, der Angeklagte A allein übernahm von Anfang an die Führung der Geschäfte. Er verhielt sich wie ein Alleinunternehmer.

513

Deshalb entstand gegenüber den Anlegern der Eindruck, die P KG und der Angeklagte seien gleichzusetzen, auch die WWK a.G. hatte nur mit dem Angeklagten L2.

514

Dadurch wird deutlich, dass die KG wenigstens ab dem Jahr 2010 nur noch als  Mantel für seine betrügerischen Geschäfte diente, womöglich bereits mit dem Zweck, sich bei Inanspruchnahme durch die Gläubiger auf den Standpunkt zurückziehen zu können, er als bloßer Angestellter der Gesellschaft hafte nicht für deren Gesellschaftsverbindlichkeiten.

515

Durch die eingezahlten Kundengelder ermöglichte sich der Angeklagte A seinen Lebensstil. Im Namen der Gesellschaft mietete er mehrere Fahrzeuge, die er und seine Frau auch privat nutzten, ein Großteil des Geldes wurde zur Finanzierung seines Gehaltes und für Auszahlungen an seine damalige Ehefrau genutzt, die ihm auch wieder indirekt zugute kamen.

516

Die Gesamtsumme des Einziehungsbetrags ergibt sich aus der Summe der angelegten Kundengelder, abzüglich der an die WWK weitergeleiteten Beträge und der an die Kunden zurückgezahlten „Zinsen“.