Bordellbetrieb: Scheinselbständigkeit von Prostituierten, Steuerhinterziehung und § 266a StGB
KI-Zusammenfassung
Das LG Kleve verurteilte den Bordellbetreiber wegen Steuerhinterziehung (u.a. Umsatz-, Lohn-, Gewerbe- und Einkommensteuer) sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, weil er Prostituierte als Scheinselbständige behandelte und Umsätze als „Zimmervermietung“ deklarierte. Die mitwirkenden Eltern wurden wegen Beihilfe verurteilt. Das Gericht bejahte abhängig Beschäftigte trotz ProstitutionsG und rechnete dem Betreiber umsatzsteuerlich sämtliche Prostitutionsumsätze zu. Es ordnete Einziehung der ersparten Steueraufwendungen bzw. des Gehilfenlohns an und setzte die Strafen zur Bewährung aus.
Ausgang: Angeklagte wegen (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung und (Beihilfe zum) Vorenthalten von Arbeitsentgelt verurteilt; Freiheitsstrafen zur Bewährung, Einziehung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ob Prostituierte in einem Bordellbetrieb abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind, bestimmt sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die betriebliche Organisation sowie fehlendem Unternehmerrisiko.
Das eingeschränkte Weisungsrecht nach § 3 Prostitutionsgesetz steht der Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen; maßgeblich sind die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit.
Wer als Bordellbetreiber nach außen als organisatorische Einheit mit einheitlichem Leistungsangebot und einheitlichen Preisen auftritt und die Leistungserbringung organisiert, ist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer; ihm sind die gesamten Prostitutionsumsätze zuzurechnen, auch wenn Kunden an die Prostituierten zahlen.
Scheingestaltungen wie „Mietverträge“ zur Zimmervermietung und veranlasste Gewerbeanmeldungen der Prostituierten können die tatsächliche Einordnung als Arbeitsverhältnis und die daraus folgenden Pflichten zur Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen nicht verdrängen.
Beihilfe zu Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt kann durch fortlaufende, den Betrieb aufrechterhaltende Unterstützungshandlungen geleistet werden, wenn der Gehilfe die deliktische Ausrichtung des Geschäftsmodells kennt und diese Förderung zumindest billigend in Kauf nimmt.
Tenor
Es sind schuldig
der Angeklagte S
der Steuerhinterziehung in 84 Fällen,
der versuchten Steuerhinterziehung in einem Fall und
des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 65 Fällen,
und die Angeklagten M und P
der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt.
Es werden kostenpflichtig verurteilt
der Angeklagte S einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten,
die Angeklagte M einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sieben Monaten
und der Angeklagte P einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Der durch die Angeklagten P und S in den Niederlanden in dieser Sache erlittene Freiheitsentzug wird im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet.
Es wird die Einziehung eines Geldbetrages von 545.449 € bezüglich des Angeklagten S und von 130.000 € bezüglich der Angeklagten M und P angeordnet, wobei alle Angeklagten in Höhe von 130.000 € als Gesamtschuldner haften.
Angewandte Vorschriften
für den Angeklagten S:
- § 370 AO, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 22, 23, 52, 53 Abs. 1 StGB -
für die Angeklagten M und P:
- § 370 AO, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 22, 23, 27, 52 StGB -
Gründe
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Der Angeklagte S übernahm zum November 2010 von seiner Mutter, der Mitangeklagten M, die Führung des Bordells D in E und leitete es bis April 2016. In dieser Zeit beschäftigte er eine Vielzahl von Prostituierten als Arbeitnehmerinnen, die er jedoch zum Schein als Selbständige darstellte. Durch falsche Angaben verkürzte der Angeklagte etwa 310.000 € Umsatzsteuern, 11.000 € Gewerbesteuern und 9.000 € Einkommensteuer. Zudem führte er Sozialversicherungsabgaben in Höhe von über 720.000 € und Lohnsteuern in Höhe von rund 215.000 € nicht ab.
Bei der Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs unterstützten ihn durchgängig die Angeklagten M und P, u.a. durch die Zurverfügungstellung der Immobilie, Fahr- und Bürotätigkeiten sowie ihre Anwesenheit im Bordell als Ansprechpartner für die Prostituierten und Kunden. So leisteten sie Hilfe bei der Verursachung eines Steuerschadens in Höhe von knapp 550.000 € und zum Vorenthalten von Sozialabgaben in Höhe von etwa 720.000 €.
I. Feststellungen zur Person
…
II. Feststellungen zur Sache
1.
Bis Oktober 2010 betrieb die Angeklagte M das Bordell D auf der H-Straße in E. Hierbei wurde sie u.a. durch ihren Mann, den Angeklagten P, und ihren Sohn, den Mitangeklagten S, unterstützt.
Im Laufe des Jahres 2010 drängte sie ihren Sohn, den Mitangeklagten S, dazu, von ihr die Inhaberschaft und die Leitung des Bordells zu übernehmen.
Anlass dazu waren möglicherweise Ermittlungen der Steuerfahndung, die gegen die Angeklagte M geführt wurden. Sowohl sie als auch P wollten jedoch auch in der Folgezeit von den im D von ihrem Sohn erzielten Erlösen ihren Lebensunterhalt mit bestreiten, sei es durch Mietzahlungen für das D, sei es durch weitere, unbekannt gebliebene Zuflüsse. Die Angeklagten M und P beabsichtigten deshalb, ihren Sohn bei der Führung des Betriebs durch Überlassung des Betriebsgrundstücks, Beratung und tatkräftige Hilfe zu unterstützen.
Daraufhin schloss der Angeklagte S mit seinen Eltern, den Mitangeklagten M und P, die zu gleichen Teilen Eigentümer des Objekts G-Straße waren, unter dem 26.10.2010 einen Mietvertrag „Zum Betreiben einer gewerblichen Zimmervermietung“. In diesem war eine Nettomiete von 2.000 € zzgl. Nebenkostenvorauszahlung und Mehrwertsteuer vereinbart, die der Angeklagte S auch monatlich bis zu seiner Festnahme an die Mitangeklagten M und P zahlte auf das Bankkonto des Angeklagten P, über das die Angeklagte M verfügungsberechtigt war.
Am 02.11.2010 meldete er mit Wirkung zum 01.11.2010 ein Gewerbe an und gab – wie zuvor seine Mutter – als Tätigkeit „private Zimmervermietung „D““ an.
Der Angeklagte S vertrat nunmehr den Betrieb nach außen und stellte die Prostituierten an. Er war regelmäßig abends und zum Teil auch tagsüber anwesend, kümmerte sich um alle Belange des Bordellbetriebes, organisierte diesen und war Ansprechpartner sowohl für die Prostituierten als auch für die Kunden.
Das D öffnete um 11 Uhr und schloss innerhalb der Woche um Mitternacht, am Wochenende regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Eintrittspreis wurde nicht erhoben. Geworben wurde für den Betrieb durch den Angeklagten S insbesondere auf einer Internetseite, jedenfalls in den letzten Jahren auch mit Lichtbildern einzelner, dort tatsächlich tätiger Prostituierter.
Zeitgleich waren jeweils mindestens sechs Prostituierte anwesend.
Einige von ihnen waren bereits unter der Leitung der Angeklagten M im Betrieb tätig gewesen. Im Laufe der Zeit stellte auch der Angeklagte S selbst zahlreiche Prostituierte ein, und zwar neben niederländischen, einigen deutschen und polnischen Frauen vor allem solche aus Rumänien und Bulgarien.
Die meisten Prostituierten verfügten nicht über eigene Unterkünfte. Der Angeklagte ließ sie deshalb kostenlos im Bordell selbst übernachten, und zwar in den Zimmern, in denen auch die sexuellen Leistungen an den Kunden erbracht wurden. Diese Zimmer waren dem Gewerbe entsprechend möbliert.
In der im Bordell vorhandenen Küche konnten sich die Prostituierten selbst mit Essen verpflegen. Für ihren Getränkeverzehr wurde den Prostituierten täglich fünf Euro durch den Angeklagten S berechnet.
Er beschäftigte – wie zuvor bereits die Mitangeklagte M – durchgängig die Zeugin N. Diese lebte in einem auf dem Grundstück stehenden und ihr zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellten Wohnwagen; gegen ein monatliches Entgelt war sie für die Sauberkeit der Zimmer verantwortlich, für die Öffnung des Betriebs am Morgen sowie für die Vorstellung und Beaufsichtigung der Damen bis zu ihrer Ablösung durch den Angeklagten S am frühen Abend.
Die Prostituierten arbeiteten in dem Bordellbetrieb des Angeklagten S als Arbeitnehmerinnen; hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Entgeltes standen sie in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem.
Der Angeklagte versuchte jedoch – der Wahrheit zuwider – nach außen darzustellen, dass die in seinem Bordellbetrieb beschäftigten Prostituierten selbstständige Unternehmerinnen wären und ihre Leistungen völlig eigenständig und auf eigene Rechnung anböten und dass er den Prostituierten lediglich Zimmer vermieten würde.
In der Absicht, einerseits möglichst viel an eigenem Profit zu erzielen, anderseits aber auch, um mit den Preisen der „Konkurrenz“ mithalten zu können, wollte sich der Angeklagte, bei entsprechenden Entgeltabsprachen mit den Prostituierten, nämlich auch die Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben „ersparen“. Auch den Prostituierten kam es naturgemäß darauf an, ihr Entgelt möglichst ohne Abzüge zu erhalten.
Um den Schein der Selbständigkeit der Prostituierten und der Zimmervermietung aufrecht zu erhalten, traf der Angeklagte S – wie zuvor seine Mutter während ihrer Betriebsleitung – eine Reihe von Maßnahmen.
In seinem Betrieb tätige Prostituierte wurden in E gewerblich gemeldet. Dazu ging er selbst nach Beginn der Arbeitsaufnahme mit den Prostituierten zum Gewerbeamt und ließ diese sich dort mit einem Gewerbe als Hostess oder etwa Masseurin anmelden. Hierbei war den Prostituierten Sinn und Zweck dieser Gewerbemeldung zumeist nicht klar. Der Angeklagte S hatte ihnen gesagt, die Anmeldung sei erforderlich, um arbeiten zu können. Die Gespräche beim Gewerbeamt mit der dortigen Mitarbeiterin führte überwiegend der Angeklagte S. Den Inhalt dieser Gespräche verstanden viele Prostituierte schon allein wegen der Sprachschwierigkeiten nicht.
Der Angeklagte S ließ die Prostituierten einen „Mietvertrag“ unterschreiben, nach dem „ein Raum zur gewerbsmäßigen Nutzung durch Mieterin“ auf unbestimmte Zeit vermietet wurde. Als Mietzins sollten „für einen halben Tag d.h. für die Dauer bis zu 6 Std.“ 40€ anfallen, bei einer Mietdauer von mehr als 6 Stunden je Tag 70€; „bei Doppelbelegung eines Zimmers“, also bei Nutzung durch zwei Prostituierte, erhöhte sich die Tagesmiete auf insgesamt 100 €. Hierzu übernahm er die bereits zuvor von seiner Mutter verwendeten Formulare.
Tatsächlich erfolgte aber eine solche individuelle Raumvermietung an die Prostituierten nicht; ein eigenes festes Zimmer stand diesen nicht zu, vielmehr erfolgte eine jeweilige Zuteilung zur Verrichtung der sexuellen Dienstleistungen, zwar durchaus häufig entsprechend den Wünschen der Prostituierten oder auch der Kunden, aber nicht aufgrund einer eigenen eingeräumten Verfügungsgewalt der Prostituierten. Tatsächlich erfolgten ebenso wenig Mietzahlungen der Prostituierten an den Angeklagten.
Die Tätigkeit der Prostituierten unterlag engen Vorgaben des Angeklagten S:
Ein privater Kontakt zu Kunden war untersagt. Wenn bestimmte Kunden sexuelle Dienstleistungen außerhalb des Bordells wünschten, war dies nur über die Buchung von Eskortleistungen möglich, an denen der Angeklagte zu bestimmten Anteilen mit profitierte.
Die Prostituierten mussten hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten jeweils Absprachen mit dem Angeklagten oder der anwesenden Empfangsdame treffen. Die Prostituierten arbeiteten grundsätzlich während der gesamten Öffnungszeiten. Tages- oder stundenweise Abwesenheitswünsche wurden wenn möglich berücksichtigt. Auch längere Abwesenheitszeiten, zumeist für Heimaturlaube der ausländischen Prostituierten, wurden abgesprochen.
Während ihrer Arbeitszeiten waren die Prostituierten angewiesen, sich im sog. Wohnzimmer aufzuhalten und für die Kunden zur Verfügung zu stehen. Dort wurden sie dann regelmäßig durch die Zeugin N oder den Angeklagten selbst einzeln den Kunden vorgestellt; in Einzelfällen hatten sie die Möglichkeit, sich vor der Ankunft des Kunden zurückzuziehen.
Die Ausführung der sexuellen Dienstleistungen erfolgte dann in einzelnen Zimmern. Die Preise für die sexuellen Leistungen wurden allein durch den Angeklagten S festgelegt, nämlich 50 € für 30 Minuten, 75 € für 45 Minuten, 100 € für 1 Stunde.
Das der Höhe nach vorgegebene Geld für die sexuellen Leistungen kassierten die Prostituierten von den Kunden zumeist auf den jeweiligen Zimmern.
Nach der Vorgabe des Angeklagten S gestaltete sich die Entgeltregelung, d.h. die Aufteilung der Freierlöhne, wie folgt:
Die Prostituierten erhielten 60% der Einnahmen, 40% der Angeklagte.
Auch von den Einnahmen aus den Eskortleistungen erhielt der Angeklagte einen entsprechenden Anteil.
Der Angeklagte oder die Zeugin N führte in der Küche eine Liste über die Tätigkeit der Prostituierten. Wenn den Prostituierten ein Zimmer zugeteilt wurde, wurde in eine Liste ihr Name, die Uhrzeit und die vereinbarte Verweildauer auf dem Zimmer eingetragen.
Nach Beendigung ihrer täglichen Arbeit mussten alle Prostituierten abrechnen. Ihren Lohnanteil konnte sie behalten, mussten daraus aber auch die täglichen Abgaben begleichen.
Die Angeklagte M vermittelte ihrem Sohn den Kontakt zu dem zuvor für sie tätigen T in E, das infolgedessen auch für diesen die Buchführung und Abgabe von Steuererklärungen übernahm.
Als Umsätze und Einnahmen gab der Angeklagte gegenüber den Steuerberatern u.a. mittels Kassenbüchern lediglich fiktive Mietzahlungen der Prostituierten an.
Dementsprechend wurde im gesamten Tatzeitraum von dem Angeklagten in seinen Steuererklärungen dann eine „gewerbliche Zimmervermietung“ als Umsatz und Einnahmequelle angeben und so Umsatzsteuer „gespart“.
Der Angeklagte S führte auch das schon von der Mitangeklagten M ab Dezember 2009 übernommene Düsseldorfer Verfahren, welches zur Steuererhebung bei selbständigen Prostituierten in Nordrhein-Westfalen Anwendung findet, weiter.
Nach der getroffenen Vereinbarung mit dem Finanzamt Kleve vom 8.12.2010 hatte der Angeklagte von jeder Prostituierten, die im D Prostitutionsleistungen erbrachte, einen Tagessatz von 10 € zu erheben und bei Aufzeichnung in Anschreibe- und Anwesenheitslisten an das Finanzamt zu zahlen.
Der Angeklagte S oder in seinem Auftrag die Zeugin N oder weitere für ihn tätige Personen, trugen die anwesenden Prostituierten in diese Listen ein. Dies erfolgte jedoch nicht bereits bei Anwesenheit der Prostituierten, sondern regelmäßig erst, wenn diese mindestens „ein Zimmer gemacht“ hatten, also einen Kunden bedient und so Einnahmen erzielt hatten.
Diese Vorgehensweise war – entgegen der ausdrücklichen Verwaltungsvorgabe – von einem Mitarbeiter des Finanzamtes als möglich dargestellt worden. Darüber hinausgehend wurden aber einzelne Prostituierte sogar erst ab dem zweiten Kunden eingetragen, möglicherweise um sie so an den Betrieb zu binden.
Von November 2010 bis März 2016 wurden auf diese Weise rd. 115.000 € an das Finanzamt Kleve abgeführt.
Den Angeklagten war bewusst, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens, die Selbständigkeit der Prostituierten, wie auch schon in den Zeiten der Inhaberschaft der Angeklagten M, nicht vorlagen; mit der Vereinbarung zur Anwendung dieses Verfahrens und einer annähernd korrekten Durchführung hofften sie, ihre unwahre Darstellung einer gewerblichen Zimmervermietung an selbständige Prostituierte aufrecht erhalten zu können.
Tatsächlich wurden durch den Betrieb des D im Tatzeitraum von November 2010 bis März 2016 erhebliche Umsätze erzielt, nämlich rund 2,5 Millionen €. Bei einem Lohnanteil für die Prostituierten in Höhe von fast 1,5 Millionen € und den angemeldeten Betriebsausgaben verblieb ein Gewinn von über 500.000 €.
Diese Gewinnerzielung und auch bereits die Mietzahlungen an die Angeklagten M und P waren nur möglich, weil Steuern verkürzt und Sozialversicherungsbeiträge nicht gemeldet und nicht abgeführt wurden.
All dies wussten auch die Angeklagten M und P. Die genaue Höhe der Umsätze, Gewinne und Löhne und damit der tatsächlich hinterzogenen Steuern und Abgaben nahmen sie jedenfalls billigend in Kauf.
Durch verschiedenste Unterstützungshandlungen halfen sie dennoch im gesamten Tatzeitraum ihrem Sohn bei der auf Abgabenhinterziehung aufgebauten Betriebsführung.
Durch regelmäßige Anwesenheit und Kontakt zu den im D tätigen Prostituierten wollten sie ihren bei Betriebsübernahme 25-jährigen Sohn unterstützen und dazu beitragen, dass der Betrieb in ihrem Sinne nunmehr von diesem als Nachfolger weitergeführt wurde.
Die Angeklagte M besuchte den Betrieb regelmäßig, in unterschiedlichen Abständen, mal täglich, mal nur einmal in der Woche.
Sie war weiterhin – neben S – Ansprechpartnerin für die Prostituierten, insbesondere für die, die bereits unter ihrer Leitung tätig gewesen waren. Sie gab diesen Ratschläge und förderte das „Betriebsklima“.
Sie beriet ihren Sohn auch zuweilen bei der Personalplanung.
Sie übernahm daneben die Aufsicht im Betrieb im Falle der Verhinderung des Angeklagten S, zum Beispiel bei dessen Urlauben. Auch übernahm sie Aufgaben der Zeugin N bei deren Verhinderung. In diesen Fällen führte sie auch die Liste über die Tätigkeiten der Prostituierten. Stellvertretend für ihren Sohn trat sie zudem gegenüber Ermittlungsbehörden und dem Finanzamt auf.
Der Angeklagte P kam ebenfalls in unregelmäßigen Abständen in den Betrieb. Er vertrat den Angeklagten S im Falle seiner Verhinderung bei der Beaufsichtigung der Damen und abendlichen Abrechnung mit diesen.
Zudem übernahm er Fahrdienste, wenn Prostituierte auf Wunsch von Kunden sog. Eskort-Leistungen außerhalb des Clubs erbrachten, und rechnete dann unmittelbar mit den Kunden ab.
Die Angeklagten M und P erhielten für ihre Unterstützung die ansonsten nicht finanzierbaren monatlichen Zahlungen von 2.000 € und darüber hinaus sehr wahrscheinlich weitere Zahlungen des Angeklagten S. Sichere Feststellungen zu deren Höhe vermochte die Kammer aber nicht zu treffen.
2.Durch die Handlungen des Angeklagten S kam es bei der Führung seines Bordellbetriebes – in Kenntnis und mit bewusster und gewollter Unterstützung der Angeklagten M und P – zu folgenden Straftaten:
a) 1.-65. Vorenthalten von Arbeitsentgelt (1.-65. der Anklage vom 12.10.2016)
Entsprechend der Absicht und Planung des Angeklagten S, die Prostituierten den wahren Verhältnisse zuwider als Selbständige darzustellen, um damit eben auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sparen, unterließ er es, die Prostituierten und ihre Löhne den zuständigen Sozialversicherungsträgern zu melden und die sich hieraus ergebenden Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung abzuführen. Dementsprechend ließ er die Sozialversicherungsträger auch in Unkenntnis über die Arbeitsverhältnisse der Prostituierten und die gezahlten Löhne und enthielt diesen damit die Arbeitgeberanteile vor.
Nicht gemeldet wurden im gesamten Tatzeitraum die tatsächlich an die Prostituierten erfolgten Lohnzahlungen von insgesamt ca. 1,5 Millionen Euro, die sich aus den Prostitutionseinnahmen, d.h. den ausbezahlten Freierlöhnen abzüglich des Unternehmeranteiles daraus, ergaben. Die monatlichen Lohnzahlungen an die Prostituierten betrugen mindestens 23.760€.
Die Zahlungen an die Sozialversicherungsträger hätten jeweils am drittletzten üblichen Bankarbeitstag des Beitragsmonats erfolgen müssen.
Im Einzelnen handelte es sich mindestens um folgende vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge – Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Anteile – (in €) in den Beitragsmonaten November 2010 bis März 2016:
| Tatnummer | Jahr | Monat | Arbeitgeber-Anteil | Arbeitnehmer-Anteil | Summe |
| 1 | 2010 | November | 5.427 | 5.680 | 11.107 |
| 2 | Dezember | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 3 | 2011 | Januar | 5.427 | 5.680 | 11.107 |
| 4 | Februar | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 5 | März | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 6 | April | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 7 | Mai | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 8 | Juni | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 9 | Juli | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 10 | August | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 11 | September | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 12 | Oktober | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 13 | November | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 14 | Dezember | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 15 | 2012 | Januar | 5.427 | 5.680 | 11.107 |
| 16 | Februar | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 17 | März | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 18 | April | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 19 | Mai | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 20 | Juni | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 21 | Juli | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 22 | August | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 23 | September | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 24 | Oktober | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 25 | November | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 26 | Dezember | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 27 | 2013 | Januar | 5.427 | 5.680 | 11.107 |
| 28 | Februar | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 29 | März | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 30 | April | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 31 | Mai | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 32 | Juni | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 33 | Juli | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 34 | August | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 35 | September | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 36 | Oktober | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 37 | November | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 38 | Dezember | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 39 | 2014 | Januar | 5.427 | 5.680 | 11.107 |
| 40 | Februar | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 41 | März | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 42 | April | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 43 | Mai | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 44 | Juni | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 45 | Juli | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 46 | August | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 47 | September | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 48 | Oktober | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 49 | November | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 50 | Dezember | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 51 | 2015 | Januar | 5.427 | 5.680 | 11.107 |
| 52 | Februar | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 53 | März | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 54 | April | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 55 | Mai | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 56 | Juni | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 57 | Juli | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 58 | August | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 59 | September | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 60 | Oktober | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 61 | November | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 62 | Dezember | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 63 | 2016 | Januar | 5.427 | 5.680 | 11.107 |
| 64 | Februar | 5.427 | 5.680 | 11.107 | |
| 65 | März | 5.427 | 5.680 | 11.107 |
Der dadurch entstandene Gesamtschaden beläuft sich auf 721.979 €.
b) 66.-150. Steuerverkürzungen
Bereits mit der Übernahme des D fasste der Angeklagte S den Entschluss, sich – wie zuvor bereits die Angeklagte M – durch das Verschweigen von Umsätzen und Einnahmen gegenüber den Finanzbehörden finanzielle Vorteile zu verschaffen, indem er anstelle der tatsächlichen Umsätze wesentlich geringere vermeintliche (Vermietungs-)Umsätze meldete, also insbesondere die reinen Prostitutionsumsätze, das heißt die Einnahmen aus den sexuellen Leistungen der Prostituierten, als solche verschwieg und dadurch in erheblichem Umfang Umsatzsteuer hinterzog. Dabei war ihm aufgrund der Struktur des Bordellbetriebes, dessen Darstellung nach außen und der Betriebsführung durchaus bewusst, dass auch die Umsätze aus der Prostitutionstätigkeit der bei ihm beschäftigten Frauen ihm zuzurechnen waren.
Durch das Verschweigen von Einnahmen wurden – jedenfalls in den Jahren 2011-2014 – ebenfalls Einkommen- und Gewerbesteuerverkürzungen bewirkt.
Entsprechend der Absicht und Planung des Angeklagten, die Prostituierten den wahren Verhältnisse zuwider als Selbständige darzustellen, um damit eben auch die Abführung von Lohnsteuer zu vermeiden, unterließ es der Angeklagte, die Prostituierten und ihre Löhne den zuständigen Lohnsteuerstellen am 10. Tag des Lohnsteueranmeldungszeitraumes zu melden und die Steuern einzubehalten und abzuführen.
Diesen Tatentschluss setzte er von Beginn an um.
Er übermittelte die (falschen) Zahlen jeweils dem Steuerbüro T in E, welches dann darauf aufbauend die einzelnen Steuererklärungen im Sinne des Angeklagten erstellte.
Nicht angemeldet wurden auf diese Weise im gesamten Tatzeitraum Prostitutionsumsätze von etwa 2,5 Millionen € (brutto), wohl aber Scheinumsätze an die Prostituierten für die angebliche Zimmervermietung.
Lohnsteuerverkürzungen (Taten 66.-130. = 66.-130. der Anklage vom 12.10.2016)
Dem Angeklagten S war bekannt, dass er als Arbeitgeber gemäß § 41 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz verpflichtet war, für alle Arbeitnehmer monatlich die Lohnsteuer anzumelden, einzubehalten und abzuführen.
Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass es sich auch bei den von ihm beschäftigten Prostituierten um Arbeitnehmerinnen handelte, deren Lohn sich aus den erzielten Freierlöhnen abzüglich des von dem Angeklagten einbehaltenen Arbeitgeberanteils ergab. Gleichwohl verschwieg er Lohnzahlungen an die Prostituierten im gesamten Tatzeitraum von insgesamt rund 1,5 Mio. Euro (monatlich mindestens 23.760 €).
Er teilte bewusst dem Steuerbüro und damit auch dem Finanzamt gegenüber die Löhne der Prostituierten nicht mit; dementsprechend führte er für diese auch keine Lohnsteuern ab.
Ohne Berücksichtigung von Kirchensteuern und Solidaritätszuschlägen führte dies mindestens zu folgenden Lohnsteuerverkürzungen (in €):
| Tatnummer | Zeitraum Jahr | Zeitraum Monat | Abgabedatum | verkürzte Lohnsteuer |
| 66 | LSt 2010 | November | 10.12.2010 | 3.326 |
| 67 | Dezember | 10.01.2011 | 3.326 | |
| 68 | LSt 2011 | Januar | 10.02.2011 | 3.326 |
| 69 | Februar | 10.03.2011 | 3.326 | |
| 70 | März | 10.04.2011 | 3.326 | |
| 71 | April | 10.05.2011 | 3.326 | |
| 72 | Mai | 10.06.2011 | 3.326 | |
| 73 | Juni | 10.07.2011 | 3.326 | |
| 74 | Juli | 10.08.2011 | 3.326 | |
| 75 | August | 10.09.2011 | 3.326 | |
| 76 | September | 10.10.2011 | 3.326 | |
| 77 | Oktober | 10.11.2011 | 3.326 | |
| 78 | November | 10.12.2011 | 3.326 | |
| 79 | Dezember | 10.01.2012 | 3.326 | |
| 80 | LSt 2012 | Januar | 10.02.2012 | 3.326 |
| 81 | Februar | 10.03.2012 | 3.326 | |
| 82 | März | 10.04.2012 | 3.326 | |
| 83 | April | 10.05.2012 | 3.326 | |
| 84 | Mai | 10.06.2012 | 3.326 | |
| 85 | Juni | 10.07.2012 | 3.326 | |
| 86 | Juli | 10.08.2012 | 3.326 | |
| 87 | August | 10.09.2012 | 3.326 | |
| 88 | September | 10.10.2012 | 3.326 | |
| 89 | Oktober | 10.11.2012 | 3.326 | |
| 90 | November | 10.12.2012 | 3.326 | |
| 91 | Dezember | 10.01.2013 | 3.326 | |
| 92 | LSt 2013 | Januar | 10.02.2013 | 3.326 |
| 93 | Februar | 10.03.2013 | 3.326 | |
| 94 | März | 10.04.2013 | 3.326 | |
| 95 | April | 10.05.2013 | 3.326 | |
| 96 | Mai | 10.06.2013 | 3.326 | |
| 97 | Juni | 10.07.2013 | 3.326 | |
| 98 | Juli | 10.08.2013 | 3.326 | |
| 99 | August | 10.09.2013 | 3.326 | |
| 100 | September | 10.10.2013 | 3.326 | |
| 101 | Oktober | 10.11.2013 | 3.326 | |
| 102 | November | 10.12.2013 | 3.326 | |
| 103 | Dezember | 10.01.2014 | 3.326 | |
| 104 | LSt 2014 | Januar | 10.02.2014 | 3.326 |
| 105 | Februar | 10.03.2014 | 3.326 | |
| 106 | März | 10.04.2014 | 3.326 | |
| 107 | April | 10.05.2014 | 3.326 | |
| 108 | Mai | 10.06.2014 | 3.326 | |
| 109 | Juni | 10.07.2014 | 3.326 | |
| 110 | Juli | 10.08.2014 | 3.326 | |
| 111 | August | 10.09.2014 | 3.326 | |
| 112 | September | 10.10.2014 | 3.326 | |
| 113 | Oktober | 10.11.2014 | 3.326 | |
| 114 | November | 10.12.2014 | 3.326 | |
| 115 | Dezember | 10.01.2015 | 3.326 | |
| 116 | LSt 2015 | Januar | 10.02.2015 | 3.326 |
| 117 | Februar | 10.03.2015 | 3.326 | |
| 118 | März | 10.04.2015 | 3.326 | |
| 119 | April | 10.05.2015 | 3.326 | |
| 120 | Mai | 10.06.2015 | 3.326 | |
| 121 | Juni | 10.07.2015 | 3.326 | |
| 122 | Juli | 10.08.2015 | 3.326 | |
| 123 | August | 10.09.2015 | 3.326 | |
| 124 | September | 10.10.2015 | 3.326 | |
| 125 | Oktober | 10.11.2015 | 3.326 | |
| 126 | November | 10.12.2015 | 3.326 | |
| 127 | Dezember | 10.01.2016 | 3.326 | |
| 128 | LSt 2016 | Januar | 10.02.2016 | 3.326 |
| 129 | Februar | 10.03.2016 | 3.326 | |
| 130 | März | 10.04.2016 | 3.326 |
Für den gesamten Tatzeitraum ergeben sich damit Lohnsteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 217.123 €.
Umsatzsteuerverkürzungen (131.-150. = 131.-150. der Anklage vom 12.10.2016)
Der Angeklagte S wusste, dass er verpflichtet war, als Einzelunternehmer Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und in diesen Erklärungen jeweils wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen.
Um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen, kam der Angeklagte S dieser Verpflichtung jedoch bewusst nicht nach.
Bei den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2010 bis 2014 wurde aufgrund der bewusst unzutreffend gemachten Angaben des Angeklagten für dessen Betrieb auch nicht die tatsächliche Höhe der Umsätze angegeben. Dementsprechend zahlte dieser jeweils zu wenig Umsatzsteuer.
Insbesondere wurden die gesamten Prostitutionsumsätze verschwiegen, das heißt die vollständigen Einnahmen aus den sexuellen Leistungen der Prostituierten (in Höhe von mindestens 399.328 € netto jährlich bzw. 33.277 € netto monatlich).
Tatsächlich gab der Angeklagte nur angebliche – deutlich geringere – Mietzahlungen der Prostituierten als Umsätze an.
Für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 meldete er bewusst wahrheitswidrig anlässlich der Umsatzsteuerjahreserklärung zu geringe Umsätze an das Steuerberaterbüro zur Erstellung falscher Steuererklärungen, wobei es jedoch tatsächlich die folgenden erheblichen Nettomehrumsätze gab, was zu folgenden Umsatzsteuerverkürzungen (in €, 19%) geführt hat:
| Tat | Abgabe der Erklärung | angemeldeter Netto-Umsatz | verschwiegener Netto-Umsatz | Umsatzsteuer-Verkürzung |
| 131 (USt Nov/Dez 10) | 29.09.2011 | 13.613 | 52.941 | 10.059 |
| 132 (USt 11) | 20.06.2102 | 85.571 | 313.757 | 59.614 |
| 133 (USt 12) | 13.11.2013 | 87.789 | 311.539 | 59.192 |
| 134 (USt 13) | 08.10.2014 | 84.579 | 314.749 | 59.802 |
| 135 (USt 14) | 22.11.2015 | 107.520 | 291.808 | 55.443 |
In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 machte der Angeklagte S gegenüber den erklärten Umsätzen von angeblich 13.613 € Vorsteuern und Umsatzsteuervorauszahlungen geltend, so dass sich ein Erstattungsanspruch von 55,23 € ergab. Die Abgabe einer Zustimmungserklärung zu der vorstehenden Erklärung des Angeklagten oder eine auch nur konkludente Zustimmung durch das Finanzamt Kleve konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.
In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 machte der Angeklagte S gegenüber den erklärten Umsätzen von angeblich 87.789 € Vorsteuern und Umsatzsteuervorauszahlungen geltend, so dass sich ein Erstattungsanspruch von 0,39 € ergab. Durch Mitteilung vom 29.11.2013 stimmte das Finanzamt Kleve dieser Umsatzsteuererklärung des Angeklagten zu.
Für die Voranmeldungszeiträume Januar 2015 bis März 2016 unterließ es der Angeklagte S bewusst, die tatsächlichen Umsätze in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen anzugeben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Umsatzsteuerverkürzungen (in €):
| Tat | Tatdatum | angemeldeter Umsatz | verschwiegener Nettoumsatz | Umsatzsteuer-verkürzung |
| 136 (USt 01/2015) | 10.03.2015 | 9.126 | 24.151 | 4.589 |
| 137 (USt 02/2015) | 10.04.2015 | 8.378 | 24.899 | 4.731 |
| 138 (USt 03/2015) | 11.05.2015 | 9.983 | 23.294 | 4.426 |
| 139 (USt 04/2015) | 10.06.2015 | 8.554 | 24.723 | 4.697 |
| 140 (USt 05/2015) | 10.07.2015 | 9.336 | 23.941 | 4.549 |
| 141 (USt 06/2015) | 10.08.2015 | 9.378 | 23.899 | 4.541 |
| 142 (USt 07/2015) | 10.09.2015 | 9.033 | 24.244 | 4.606 |
| 143 (USt 08/2015) | 12.10.2015 | 11.974 | 21.303 | 4.048 |
| 144 (USt 09/2015) | 10.11.2015 | 10.537 | 22.740 | 4.321 |
| 145 (USt 10/2015) | 10.12.2015 | 10.336 | 22.941 | 4.359 |
| 146 (USt 11/2015) | 11.01.2016 | 9.756 | 23.521 | 4.469 |
| 147 (USt 12/2015) | 19.01.2016 | 8.680 | 24.597 | 4.673 |
| 148 (USt 01/2016) | 10.03.2016 | 9.512 | 23.765 | 4.515 |
| 149 (USt 02/2016) | 11.04.2016 | 9.941 | 23.336 | 4.434 |
| 150 (USt 03/2016) | 10.05.2016 | 10.697 | 22.580 | 4.290 |
Für den gesamten Tatzeitraum ergeben sich damit Umsatzsteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 311.359 €.
Gewerbesteuerverkürzungen (bei Taten 132.-135. = 2.-5. der Anklage vom 02.02.2017)
Die sich aus den nicht gemeldeten Umsätzen ergebenden Mehrgewinne und -einkünfte gab der Angeklagte S auch nicht für die Gewerbesteuererklärungen 2011 bis 2014 an.
Er reichte über das Steuerbüro für die einzelnen Jahre Gewerbesteuererklärungen ein, in denen wahrheitswidrig zu geringe Gewinne mitgeteilt wurden, was dazu führte, dass deutlich geringere Gewerbesteuermessbeträge angesetzt wurden.
| Tat | Abgabe der Erklärung | GewSt-Messbetrag alt | GewSt-Messbetrag neu | GewSt- Verkürzung |
| GewSt 11 | 20.06.2012 | 0 | 581 | 2.469 |
| GewSt 12 | 13.11.2013 | 87 | 1.015 | 3.944 |
| GewSt 13 | 08.10.2014 | 0 | 927,50 | 3.941 |
| GewSt 14 | 22.11.2015 | 364 | 598,50 | 996 |
Für den gesamten Tatzeitraum ergeben sich damit Gewerbesteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 11.350 €.
Einkommensteuerverkürzungen (bei Taten 132.-135. = 7.-10. der Anklage vom 02.02.2017)
Einen Teil der Gewinne aus dem Bordellbetrieb gab der Angeklagte S schließlich auch bei seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 nicht an.
Über das Steuerbüro wurden für den Angeklagten im Tatzeitraum vier Einkommensteuerjahreserklärungen abgegeben, in denen durch den Angeklagten bewusst zu gering benannte Umsatz- und Gewinnzahlen angegeben wurden.
Tatsächlich berechnet sich das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten von 2011 bis 2014 aus den tatsächlichen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb, jeweils abzüglich der von dem Angeklagten in seinen jeweiligen Steuererklärungen geltend gemachten abziehbaren Sonderausgaben (in €).
| Jahr | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | abzügl. Sonderausg. | zu versteuerndes Einkommen Grundtarif | ESt | ESt nach Ermäßigung § 35 EStG |
| 2011 | 41.193 | 4.227 | 36.966 | 4.593 | 2.385 |
| 2012 | 53.501 | 4.658 | 48.843 | 7.874 | 4.017 |
| 2013 | 51.047 | 6.573 | 44.474 | 6.714 | 3.190 |
| 2014 | 41.669 | 9.179 | 32.490 | 3.307 | 1.033 |
| Tat | Abgabe der Erklärung | Datum des ESt-Bescheids | ESt alt | ESt neu | ESt-Verkürzung |
| ESt 2011 | 20.06.2012 | 05.07.2012 | 0 | 2.385 | 2.385 |
| ESt 2012 | 13.11.2013 | 29.11.2013 | 753 | 4.017 | 3.264 |
| ESt 2013 | 08.10.2014 | 22.10.2014 | 0 | 3.190 | 3.190 |
| ESt 2014 | 22.11.2015 | 28.12.2015 | 292 | 1.033 | 741 |
Für den gesamten Tatzeitraum ergeben sich damit Einkommensteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 9.580 €.
Insgesamt kam es durch den Angeklagten S – mit bewusster und gewollter Unterstützung durch die Angeklagten M und P – zur Verkürzung folgender Steuern:
| Steuerart | Verkürzter Betrag |
| Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer/Soli) | 217.213 € |
| Umsatzsteuer | 311.359 € |
| Gewerbesteuer | 11.350 € |
| Einkommensteuer | 9.580 € |
| Gesamt | 549.502 € |
Dies wurde bewirkt durch die Abgabe falscher Einkommen-, Gewerbe- und Umsatz-Steuererklärungen, die der Angeklagte S für seinen Gewerbebetrieb über seinen Steuerberater schriftlich mit den entsprechenden Formularen oder elektronisch abgeben ließ, wobei bei einigen Taten Erklärungen zu mehreren Steuerarten gleichzeitig erfolgten:
| 131. | 29.09.2011 | Umsatzsteuer 2010 10.059 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 132. | 20.06.2012 | Umsatzsteuererklärung 2011 59.614 Euro verkürzte Umsatzsteuer Gewerbesteuer 2011 2.469 Euro verkürzte Gewerbesteuer Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag aufgrund der Erklärung vom 20.06.2012 Einkommensteuer 2011 2.385 Euro verkürzte Einkommensteuer Einkommensteuerbescheid vom 05.07.2012 | ||
| 133. | 13.11.2013 | Umsatzsteuererklärung 2012 59.192 Euro verkürzte Umsatzsteuer Zustimmungsmitteilung vom 29.11.2013 Gewerbesteuer 2012 3.944 Euro verkürzte Gewerbesteuer Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag aufgrund der Erklärung vom 13.11.2013 Einkommensteuer 2012 3.264 Euro verkürzte Einkommensteuer Einkommensteuerbescheid vom 29.11.2013 | ||
| 134. | 08.10.2014 | Umsatzsteuererklärung 2013 59.802 Euro verkürzte Umsatzsteuer Gewerbesteuer 2013 3.941 Euro verkürzte Gewerbesteuer Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag aufgrund der Erklärung vom 08.10.2014 Einkommensteuer 2013 3.190 Euro verkürzte Einkommensteuer Einkommensteuerbescheid vom 22.10.2014 | ||
| 135. | 22.11.2015 | Umsatzsteuererklärung 2014 55.443 Euro verkürzte Umsatzsteuer Gewerbesteuer 2014 996 Euro verkürzte Gewerbesteuer Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag aufgrund der Erklärung vom 22.11.2015 Einkommensteuer 2014 741 Euro verkürzte Einkommensteuer Einkommensteuerbescheid vom 28.12.2015 | ||
| 136. | 10.03.2015 | Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2015 4.589 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 137. | 10.04.2015 | Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2015 4.731 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 138. | 10.05.2015 | Umsatzsteuervoranmeldung März 2015 4.426 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 139. | 10.06.2015 | Umsatzsteuervoranmeldung April 2015 4.697 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 140. | 10.07.2015 | Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2015 4.549 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 141. | 10.08.2015 | Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2015 4.541 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 142. | 10.09.2015 | Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2015 4.606 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 143. | 12.10.2015 | Umsatzsteuervoranmeldung August 2015 4.048 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 144. | 10.11.2015 | Umsatzsteuervoranmeldung September 2015 4.321 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 145. | 10.12.2015 | Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2015 4.359 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 146. | 11.01.2016 | Umsatzsteuervoranmeldung November 2015 4.469 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 147. | 19.01.2016 | Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2015 4.673 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 148. | 10.03.2016 | Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2016 4.515 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 149. | 11.04.2016 | Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2016 4.434 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
| 150. | 10.05.2016 | Umsatzsteuervoranmeldung März 2016 4.290 Euro verkürzte Umsatzsteuer | ||
3. Vorgeschichte / Gang des Ermittlungsverfahrens / Prozessgeschichte
Am 22.04.2009 wurden die Räumlichkeiten des – zu diesem Zeitpunkt noch von der Angeklagten M geführten – D durch Beamte der Steuerfahndung Düsseldorf durchsucht wegen des Verdachts der Verkürzung von Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuer ab dem Jahr 2002. Eine Einleitung des Verfahrens war bereits Ende 2006 erfolgt.
Unter dem 05.10.2009 vereinbarte der Zeuge B, der bei dem Finanzamt Kleve bis 2011 in der sogenannten Neuaufnahmestelle tätig war, d.h. für die Erfassung neuer Steuerpflichtiger nach Eingang der – von der Stadt übermittelten – Gewerbemeldungen, durch Versand und Auswertung von Fragebögen zur steuerlichen Erfassung und ggf. eine Nachschau vor Ort, und für die Durchführung des Düsseldorfer Verfahrens zuständig war, für das Finanzamt Kleve mit der Angeklagten M für deren Betrieb die Durchführung des sog. Düsseldorfer Verfahrens ab dem 01.12.2009.
Unter dem 09.12.2009 erging ein Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts Kleve, der dem Steuerberater des Angeklagten S übersandt wurde und in dem die im Betrieb tätigen Prostituierten als abhängig Beschäftigte eingeordnet wurden.
Im Rahmen einer sog. „Umsatzsteuer-Nachschau“ am 18.12.2009, die allein durch den Zeugen B durchgeführt wurde und im Büro des Steuerberaters stattfand, wurde nur die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren thematisiert.
Das Finanzgericht Düsseldorf setzte auf Antrag der Angeklagten M durch Beschluss vom 23.08.2010 die Vollziehung der – infolge des Betriebsprüfungsberichts vom 09.12.2009 durch das Finanzamt Kleve erlassenen – Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2007, Gewerbesteuermessbescheide 2002 bis 2007 und Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2008 insoweit aus, als der Besteuerung Beträge zugrunde gelegt wurden, die bestimmte Umsätze bzw. Gewinne überstiegen. In den Gründen ist ausgeführt, dass eine Schätzung mangels ordnungsgemäßer Buchführung zulässig war. Das Finanzamt sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine gewerbliche Zimmervermietung, sondern um ein Bordell gehandelt habe, in dem die Betreiberin einen bestimmten Anteil des Umsatzes der Prostituierten einbehalten habe; der Unternehmerin seien auch sämtliche Umsätze aus dem Bordellbetrieb zuzurechnen. Das Finanzgericht korrigierte lediglich die Schätzung des Finanzamts betragsmäßig nach unten.
Am 27.10.2010 erging gegen die Angeklagte M ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid für die Jahre 2002 bis 2008 bezogen auf die Anteile der Prostituierten an den jeweiligen Prostitutionsumsätzen. Gegen diesen legte die Angeklagte durch ihren Steuerberater Einspruch ein, der mit der angeblichen Selbständigkeit der Prostituierten begründet wurde. Über diesen Einspruch entschied das Finanzamt Kleve am 29.05.2013 und reduzierte die Steuerbeträge entsprechend den Erwägungen des Finanzgerichts unter Beibehaltung der Beurteilung der Prostituierten als Arbeitnehmerinnen.
Am 28.02.2014 erhob die Staatsanwaltschaft Kleve Anklage gegen M.
Die Kammer verurteilte die Angeklagte am 27.02.2015 (190 KLs 3/14) wegen Steuerhinterziehung (Umsatz-, Gewerbe-, Einkommen- und Lohnsteuer) und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt bezüglich der Monate Mai 2002 bis Oktober 2010 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen. Im Rahmen der Hauptverhandlung hatte die Angeklagte eine Zahlung in Höhe von 250.000 € zur Abgeltung von Steuerschulden aus dieser Zeit an das Finanzamt Kleve und an die Stadt E gezahlt.
Nach Kenntniserlangung von der Gewerbeanmeldung des Angeklagten S bezüglich des Betriebs des D hatte der beim Finanzamt Kleve beschäftigte Zeuge B unter dem 08.12.2010 dem Steuerberaterbüro des Angeklagten die „Information zur Besteuerung für ein verschwiegenes Gewerbe / Anwendung des sog. Düsseldorfer Verfahren“ übersandt, ebenso eine Vereinbarung über die Durchführung des Düsseldorfer Verfahrens ab dem 01.11.2010, die von dem Angeklagten S unterschrieben zurückgesandt wurde (siehe Anhang 1 und 2, S. 86 ff, 90).
Am 29.01.2013 fand im Betrieb des D eine Umsatzsteuer-Nachschau der Zeugen C (Nachfolger des Zeugen B) und E in Anwesenheit der Angeklagten S und M statt, in der es (lediglich) um die Klärung von vermeintlichen Unstimmigkeiten zwischen der Anzahl der Gewerbeanmeldungen der Prostituierten und den erfassten Prostituierten in den Anschreibelisten zum Düsseldorfer Verfahren ging. Festgehalten wurde in den dazu erstellten Feststellungen, dass insoweit eine gewerbliche Zimmervermietung vorliege, d.h. dass Prostituierten diverse Räume für eine bestimmte Nutzung entgeltlich zur Verfügung gestellt würden. Der Preis für diese Nutzung betrage für die Dauer von bis zu sechs Stunden 30 €, darüber hinaus betrage das Entgelt 60 €; ebenso wurde angeführt, dass die Anmeldung zum Düsseldorfer Verfahren seitens des Steuerpflichtigen durchweg pünktlich eingereicht und auch beglichen wurden, zurzeit sei in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen: Als Ergebnis der Nachschau wurde vermerkt, dass weder eine Überleitung zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung noch eine Einleitung eines Strafverfahrens erfolgen solle.
Am 12.06.2014 wurden bei einer „anlassunabhängigen“ Kontrolle im D zehn Prostituierte, nämlich die Rumäninnen NI, AP, NY, die Bulgarinnen V und EK, PK, MN und PY sowie die italienische Staatsangehörige GL und die Niederländerin IK, und die Angeklagte M angetroffen.
Unter dem 24.11.2015 erließ das Amtsgericht Kleve auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehle und Arrestbeschlüsse gegen die Angeklagten M und S, unter dem 06.04.2016 sodann auch gegen den Angeklagten P, nachdem die Staatsanwaltschaft Kleve für die Betriebszeiten ab 01.11.2010 ein Verfahren zunächst gegen den Angeklagten S ab September 2014 geführt hatte und in der Zeit vom 18.02. bis zum 18.05.2015 eine Videoobservation des Betriebseingangs durchgeführt worden war.
Am 19.04.2016 wurden zeitgleich u.a. die Räumlichkeiten des D und der Privatbesitz der Angeklagten in den Niederlanden durch Beamte der Steuerfahndung durchsucht wegen des Verdachts der Verkürzung von Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuer ab November 2010. Dabei wurden im D acht Prostituierte und zwei Kunden angetroffen; während der Maßnahme erschienen vier weitere Kunden. Angetroffen wurde auch die Angeklagte M; die Angeklagte wurde festgenommen. Sie ließ sich nicht zur Sache ein.
Die am 19.04.2016 in den Niederlanden aufhältigen Angeklagten S und P wurden im Juli 2016 in den Niederlanden zur Durchführung einer Überstellung nach Deutschland festgenommen.
Die Angeklagten haben sich im Ermittlungsverfahren nicht eingelassen.
Unter dem 12.10.2016 hat die Staatsanwaltschaft Kleve gegen die drei Angeklagten Anklage wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt bezüglich der Monate November 2010 bis März 2016 erhoben. Durch eine weitere Anklage vom 02.02.2017 wurden den Angeklagten Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung in den Jahren 2010 bis 2015 vorgeworfen.
Nach Verbindung der Verfahren hat eine erste Hauptverhandlung in dieser Sache ab dem 03.03.2017 stattgefunden. Die Fälle 1 und 6 der Anklage vom 02.02.2017 (Einkommen- und Gewerbesteuer 2010) wurden gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Hauptverhandlung musste jedoch nach dem 18.04.2017 wegen eines kurzfristig erteilten Beschäftigungsverbots bezüglich einer der Berufsrichterinnen abgebrochen werden.
In einer für den 09.05.2017 anberaumten erneuten Hauptverhandlung kam eine von der Kammer vorgeschlagene Verständigung nicht zustande. Die Haftbefehle gegen die Angeklagten M und S wurden außer Vollzug gesetzt; der Haftbefehl gegen P war bereits am 12.04.2017 außer Vollzug gesetzt worden.
Bescheide des Finanzamts hinsichtlich einer Lohnsteuerhaftung der Angeklagten ab November 2010 oder neue Bescheide zur Umsatz- und Einkommensteuer sind bislang nicht ergangen.
Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund betreffend die Betriebszeit des Angeklagten S sind bisher ebenfalls nicht ergangen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die frühere Betreiberin des D, die Angeklagte M, hatte auf Anfrage des ermittelnden Hauptzollamtes Duisburg die Deutsche Rentenversicherung durch den Zeugen F mit Bescheid vom 20.10.2013 mitgeteilt, dass eine sozialversicherungsrechtliche Aussage über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit hinsichtlich der Prostituierten im D nicht zu treffen sei; für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei maßgebend, dass sich die Prostituierte gegen ein vorher vereinbartes Arbeitsentgelt an einem vorgegebenen Ort für eine bestimmte Zeitdauer zur Verfügung halte und das Arbeitsentgelt somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der sexuellen Handlung gewährt werde. Bestehe keine Vergütungsregelung, bei der die Vergütung grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der sexuellen Handlung gewährt werde, handele es sich nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
4. Das sog. „Düsseldorfer Verfahren“
Wie dargestellt kam das so genannte „Düsseldorfer Verfahren“ bereits im Betrieb der Angeklagten M ab Dezember 2009 zur Anwendung und sodann im Betrieb des D unter Leitung des Angeklagten S ab November 2010.
Das in Nordrhein-Westfalen angewandte Düsseldorfer Verfahren wurde entwickelt, weil – nach Darstellung der Finanzverwaltung – aus tatsächlichen Gründen eine reguläre Besteuerung der Prostituierten schwierig umzusetzen sei. Das Düsseldorfer Verfahren beruht auf einer zwischen dem Betreiber eines Bordellbetriebes und dem für den Betrieb zuständigen Finanzamt getroffenen Vereinbarung, nach der der Betreiber von den bei ihm selbstständig tätigen Prostituierten einen Pauschalbetrag erhebt und diesen im Auftrag der Prostituierten an das Finanzamt abgeführt. Es handelt sich bei den im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens entrichteten Beträgen weder um eine zusätzliche Steuer noch um eine Pauschalierung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Der Pauschalbetrag ist als Steuervorauszahlung der Prostituierten für die von diesen geschuldete Einkommen- und Umsatz-Steuer zu werten.
Die unter Inanspruchnahme des Betreibers vereinnahmten und abgeführten Beträge haben danach keinen Abgeltungscharakter, so dass die Teilnahme an diesem Verfahren die Prostituierten grundsätzlich nicht von der Abgabe von Steuererklärungen sowie der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuer befreit. Grundsätzlich ist das Düsseldorfer Verfahren nach Maßgabe der Finanzverwaltung anwendbar für in einem Bordellbetrieb oder bordellartigen Betrieb selbstständig tätige Prostituierte. Die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren durch die Betreiber und Vermieter soll freiwillig sein und kann nicht erzwungen werden. Auch soll die Teilnahme der Prostituierten freiwillig sein.
Der Betreiber hat im Rahmen der Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren eine monatliche Erklärung abzugeben, in der die jeweils bei ihm tätigen selbständigen Prostituierten möglichst mit Klarnamen, hilfsweise mit deren Künstlernamen, anzugeben sind. Darüber hinaus ist die Anzahl der Arbeitstage pro Prostituierter zu erklären. Für die Durchführung des Düsseldorfer Verfahrens wird dem Betreiber eine gesonderte Steuernummer zugewiesen.
Für den Bereich der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ist geregelt, dass für Prostituierte, die am Düsseldorfer Verfahren teilnehmen, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die für sie angemeldeten und abgeführten Vorauszahlungen mit der sich aufgrund des zu versteuernden Einkommens ergebenden Einkommensteuer und der sich bei den erbrachten steuerpflichtigen Umsätzen ergebenden Umsatzsteuer übereinstimmen. Eine individuelle Veranlagung und Festsetzung ist danach grundsätzlich nicht mehr durchzuführen. Im Falle der Abgabe einer Steuererklärung sind die angemeldeten und abgeführten Vorauszahlungen im Düsseldorfer Verfahren bei entsprechender Bescheinigung und Bestätigung anzurechnen.
In Nordrhein-Westfalen wurden mittels dieses Verfahrens in den letzten Jahren rund 9 Millionen € pro Jahr an Steuerzahlungen eingenommen.
Obwohl es sich um eine monatliche Pauschale auf Einkommen- und Umsatzsteuer handelt, erfolgt eine Verbuchung hier insgesamt nur als Einkommensteuer.
Auch das Finanzamt Kleve wendet das Düsseldorfer Verfahren bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich an. Die Betreiber werden angeschrieben und über das Verfahren unterrichtet und darüber, dass eine Vereinbarung getroffen wird, nach der die Betreiber von den in ihrem Betrieb selbständig tätigen Prostituierten einen Pauschalbetrag erheben und diesen im Auftrag an das Finanzamt abführen, wobei im Bereich des Finanzamtes Kleve grundsätzlich ein Pauschalbetrag von zehn Euro vereinbart wurde (vgl. Anlagen, S. 86 ff, 90).
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person stützen sich auf die eigenen glaubhaften Angaben der Angeklagten, die Feststellungen zur Sache auf das Ergebnis der Beweisaufnahme.
1.
Der Angeklagte S hat sich in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger zur Sache eingelassen. Der Angeklagte P hat keine Einlassung abgegeben. Die Angeklagte M hat lediglich erklärt, die Angaben des Mitangeklagten S träfen zu.
Der Angeklagte S hat sich wie folgt eingelassen: …
Diese Einlassung ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, widerlegt.
2.
a) Betriebsabläufe und Abhängigkeit der beschäftigten Prostituierten
Bei den im D tätigen Prostituierten handelte es sich nicht um selbständig Tätige, sondern um abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen.
Die Einlassung des Angeklagten S dazu ist durch die glaubhaften Aussagen der gehörten Prostituierten widerlegt.
Die von den Angeklagten bewusst bewirkte Außendarstellung, nach der es sich bei dem Betrieb D lediglich um eine gewerbliche Zimmervermietung handele, in dem die Prostituierten als selbstständige Unternehmerinnen mit eigener Gewerbeanmeldung eigenbestimmt ihre sexuellen Dienstleistungen in gemieteten Räumen anbieten würden, ist nämlich falsch.
Die von den Prostituierten mit dem Angeklagten S abgeschlossenen Mietverträge, nach denen „im Objekt D in E ein Raum zur gewerblichen Nutzung“ vermietet wurde, und zwar „für einen halben Tag d.h. für die Dauer bis zu 6 Std.“ zu einem Mietpreis von 40€ und darüber hinaus zu einem Preis von 70 €, wurden nur zum Schein abgeschlossen.
Die Kammer hat entsprechende Mietverträge mit verschiedenen Zeuginnen in Augenschein genommen und erörtert; fast alle Prostituierten haben bekundet, man habe ihnen einen solchen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt; tatsächlich hätten sie jedoch keinen festen Mietbetrag gezahlt, sondern der Chef habe 40% ihrer Prostitutionseinnahmen erhalten. Der rumänischen Zeugin G war ein solcher Mietvertrag gar nicht präsent, sie konnte sich erst auf entsprechenden Vorhalt an ihre Unterschrift des Mietvertrags erinnern; sie gab hierzu dann an, sie hätten das Formular vor Aufnahme der Arbeit unterschreiben müssen. Die polnische Zeugin H bekundete, die Zeugin N habe ihr den Vertrag am ersten Arbeitstag zur Unterschrift vorgelegt; sie habe gar nicht gewusst, worum es sich dabei handelte. Beide berichteten davon, dass die Einkünfte im Verhältnis 60/40 aufgeteilt worden seien; diese Abrechnungsweise sei ihnen auch vor Arbeitsbeginn so vorgegeben worden. Auch die erst ab November 2015 tätige Zeugin I bekundete, sie habe mal was unterschrieben, aber nicht gewusst wofür: sie habe nichts gemietet; für alle habe die Aufteilung der Einnahmen 60/40 gegolten. Die bereits vor der Betriebsübernahme des Angeklagten S tätige Zeugin L hat glaubhaft angegeben, Mietverträge seien ihnen erstmals nach einer Kontrolle durch die Polizei zur Unterschrift vorgelegt worden. Abgerechnet worden sei – entgegen ihrer ersten Annahme – aber nicht entsprechend diesem Vertrag. Keine der Zeuginnen, die zum Teil in ganz unterschiedlichen Zeiträumen tätig waren, hat bekundet, dass auch nur versucht worden sei, die Mietverträge umzusetzen. Soweit die Zeugin N – insoweit allein – bekundet hat, im Jahr 2015 sei vorübergehend versucht worden, den Prostituierten grundsätzlich ein konkretes Zimmer zuzuweisen, dieses Vorhaben sei aber alsbald wieder aufgegeben worden, handelt es sich dabei nicht um eine solche Umsetzung. Denn zum einen wurden bereits Jahre zuvor Mietverträge gleichen Inhalts abgeschlossen; zum anderen war mit dieser Zimmerzuweisung keine Änderung der Abrechnungsmodalitäten verbunden; durchgängig wurde täglich abgerechnet und die Prostituierten erhielten von ihren Prostitutionseinnahmen 60% und der Betreiber 40%.
Diese Abrechnungsweise wurde auch bei allen Prostituierten so gehandhabt. Keine Prostituierte hat von unterschiedlichen Varianten berichtet; unter den vernommenen Prostituierten waren sowohl solche mit – nach eigenen Angaben – durchgängig hohen Einnahmen als auch solche mit eher geringen Einkünften.
Dass die Unterzeichnung der Mietverträge allein einer falschen Darstellung nach außen dienen sollte, hat auch die Zeugin H und damit übereinstimmend auch die Zeugin N bestätigt; nach ihrer Aussage wurde den Prostituierten durch S oder die Zeugin N vorgegeben, sich im Falle von behördlichen Kontrollen auf die geschlossenen Mietverträge zu berufen. Die Zeugin L hat angegeben, M habe einmal Mädchen zurechtgewiesen, die in polizeilichen Vernehmungen von einer prozentualen Aufteilung der Einnahmen statt von Mietzahlungen berichtet hatten.
So erklären sich auch die – früheren, durch Verlesen und Bekundung des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten – unwahren Aussagen der – auch nach der Festnahme der Angeklagten – weiterhin im Club tätigen Zeuginnen O und K, dass sie im D lediglich ein bestimmtes Zimmer gegen Zahlung eines täglichen Mietpreises genutzt hätten.
Die Kammer schließt deshalb auch aus, dass es etwa unterschiedliche Gestaltungen für verschiedene Prostituierte gegeben haben könnte.
Abwegig ist danach auch die Darstellung, die Mietverhältnisse hätten sich nur wegen des Widerstandes der Prostituierten in einigen Fällen nicht durchsetzen lassen.
Wie die zum Schein abgeschlossenen Mietverträge dienten auch die Gewerbeanmeldungen der Prostituierten allein der Täuschung über die wahren Verhältnisse.
Tatsächlich fanden diese Gewerbeanmeldungen, wie etwa von den Zeuginnen G, H, R und I bekundet, allein aufgrund Veranlassung des Angeklagten S statt, der die Prostituierten auch jeweils zum Gewerbeamt begleitete und für die entsprechenden Eintragungen sorgte, die viele Prostituierte schon wegen ihrer Sprachschwierigkeiten überhaupt nicht verstanden. Ein eigener Entschluss und Wille, selbständig gewerblich tätig zu werden, lag diesen Gewerbeanmeldungen der Prostituierten nicht zu Grunde.
Tatsächlich hatten die Prostituierten nach den Vorgaben des Angeklagten S ihre Leistungen an einem festen Arbeitsort zu fest vereinbarten Zeiten anzubieten.
Alle hierzu befragten Prostituierten haben bekundet, dass sie ihre Leistungen allein im D bzw. im Falle von Eskort-Leistungen an den insoweit vereinbarten Orten (Wohnungen der Kunden, Hotelzimmer) erbracht haben. Keine der Prostituierten war im gleichen Zeitraum auch in einem anderen Bordell oder einer entsprechenden Einrichtung tätig. Die Zeugin L hat auf entsprechende Nachfrage auch bekundet, dass ihnen untersagt worden sei, mit Kunden eigenmächtig außerhalb des D Kontakte aufzunehmen. Die Damen, etwa die Zeuginnen L, R, O und K, arbeiteten zum Teil über mehrere Jahre im Club; teilweise beendeten sie ihre Tätigkeit, so etwa die Zeuginnen G und H, allein aufgrund einer stattgefundenen Kontrolle durch Zoll und/oder Polizei. Aber auch Prostituierte, die nur wenige Wochen oder Monate im Club tätig waren, wie etwa die zu diesem Zeitpunkt erst 18jährige Zeugin I, waren – wie alle übrigen – in den Betriebsablauf eingebunden.
Die Prostituierten hatten auch keine eigenen festen Zimmer uneingeschränkt zur Verfügung; vielmehr wurden die Zimmer – je nach Verfügbarkeit und evtl. Kundenwunsch – zugewiesen, wobei im Rahmen des Möglichen Wünsche einzelner Damen Berücksichtigung fanden. Die Zeuginnen G, R, L und I haben bekundet, sie hätten nicht über ein festes Zimmer verfügt, ausdrücklich anders nur die Zeuginnen O und K, insoweit entsprechend ihrer falschen Aussage zu tatsächlich umgesetzten Mietverträgen. Die Zeugin H hat angegeben, sie habe grundsätzlich immer das gleiche Zimmer nutzen können; dieses sei aber auch durch andere Damen genutzt worden.
Die Prostituierten arbeiteten regelmäßig während der gesamten Öffnungszeiten des Clubs, somit von 11 Uhr bis zur Schließung des D um Mitternacht bzw. noch später. Zwar gab es keine schriftlichen Arbeits- oder Schichtpläne. Abwesenheitszeiten wurden jedoch immer mit dem Chef oder einem seiner Vertreter, der Zeugin N oder der Angeklagten M, abgesprochen. Dies haben die Zeuginnen G, H, L, I, O und K bestätigt. Viele der Zeuginnen gaben an, man habe nur eben Bescheid geben müssen; dies mag auch so gewesen sein, wenn genügend Frauen im D verblieben. Die Zeugin L bekundete aber auf Nachfrage auch, anderenfalls habe man zu diesem Zeitpunkt nicht gehen dürfen; es hätten ja Frauen für die Gäste da sein müssen; auch habe die Angeklagte M sie wiederholt an freien Tagen angerufen und gebeten zur Arbeit zu kommen.
Die nicht aus Deutschland und den Niederlanden stammenden Prostituierten hielten sich auch schon deshalb während der gesamten Öffnungszeiten im Club auf, weil sie dort lebten. So haben die Zeuginnen G, H und R übereinstimmend angegeben, dass sie keine andere Unterkunft hatten und daher – kostenfrei – im D wohnten.
Auch allen übrigen Prostituierten war es kostenfrei gestattet, im Club zu übernachten, was etwa die in Marl wohnende Zeugin L, die in DE lebende Zeugin U und die in E selbst wohnende Zeugin I, wie bekundet, auch zumindest gelegentlich nutzten.
Grundsätzlich hatten die Prostituierten während der Arbeitszeit ihre Leistungen auch allen Kunden anzubieten. Bei Erscheinen von Kunden hatten die Frauen sich regelmäßig im sog. Wohnzimmer aufzuhalten und wurden dort, wie von den Zeuginnen H, G, L, I und N glaubhaft beschrieben, durch die jeweils anwesende Aufsicht – zumeist die Zeugin N oder der Angeklagte S, gelegentlich auch die Angeklagten M und P oder weitere Personen – den Kunden präsentiert und dargeboten.
Die Zeugin G hat - auf entsprechende Nachfrage - bekundet, sie hätte grundsätzlich auch Kunden ablehnen dürfen. Es mag im Einzelfall – bei ausreichender Besetzung – den Frauen gestattet worden sein, nicht im Wohnzimmer zu erscheinen. Die Annahme, dass die Prostituierten jedoch ohne weiteres bei entsprechendem Kundenwunsch die Erbringung sexueller Leistungen willkürlich offen hätten ablehnen können und wollen, erscheint bei wirtschaftlicher Betrachtung eines solchen Betriebs und der Prostitutionstätigkeit lebensfremd.
Die Prostituierten hatten sich auch nach den Vorgaben des Angeklagten den Kunden zu präsentieren. So hat die Zeugin H glaubhaft eine Situation geschildert, in der ihr verboten wurde, auf dem Sofa zu liegen; sie sollte stattdessen sitzen.
Zur Durchsetzung derartiger Vorgaben waren im Club (mit Ausnahme der Zimmer, in denen die sexuellen Leistungen erbracht wurden) auch (Überwachungs)Kameras installiert. Dies haben die Zeuginnen H und R und – damit übereinstimmend auch – die Zeugin N übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Die Zeugin H ist dabei auch davon ausgegangen, dass die Bilder zum Haus der Eheleute P übertragen wurden. Bei Fehlverhalten von Damen seien sie nämlich unter Hinweis auf die Videoübertragung zurecht gewiesen worden. Ob und wohin tatsächlich eine solche Bildübertragung stattgefunden hat, ist im Ermittlungsverfahren allerdings nicht festgestellt worden.
Sicher ist für die Kammer aber danach, dass die Kameras und der Hinweis auf die mögliche Wahrnehmung durch S, M oder P – ohne tatsächliche Übertragung der Bilder – zumindest der Disziplinierung der Prostituierten dienten und dazu, den zurechtweisenden Worten etwa der Zeugin N, die sich auf deren angebliche Anweisungen berufen konnte, mehr Gewicht zu verleihen.
Die Prostituierten erbrachten ihre Leistungen aufgrund der Vorgaben des Angeklagten S.
Vorgegeben waren die Preise für die sexuellen Dienstleistungen, nämlich 50€ für 30 Minuten und 100€ für eine Stunde, und vorgegeben waren auch die dafür den Kunden anzubietenden sexuellen Leistungen, nämlich als Standardleistungen Geschlechts- und Oralverkehr.
Dies hat der Angeklagte S selbst eingeräumt, wurde aber auch durch alle Prostituierten bestätigt.
Alle in der Hauptverhandlung gehörten Zeuginnen haben - für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft - angegeben, die Prostitutionsumsätze (aus Leistungen im Club oder im Eskort) seien sodann am Tagesende in einem festen Verhältnis – 60% Anteil der Prostituierten, 40% Anteil der Angeklagten – aufgeteilt worden.
Insoweit wurden zur Kontrolle und als Grundlage für die Lohnabrechnung durch die aufsichtführende Person, regelmäßig durch den Angeklagten S selbst oder die Zeugin N, Listen über die erzielten Umsätze unter Angabe der jeweiligen Prostituierten und des Leistungszeitraums geführt. Dies haben alle hierzu befragten Prostituierten und – damit übereinstimmend – auch die Zeugin N so angegeben.
Wie auch von dem Angeklagten S dargestellt und von den Zeuginnen G, H und I bekundet, wurde für das D als Betrieb auf einer hierzu eingerichteten Internetseite geworben; eigene Werbung haben die Prostituierten nicht gemacht. Lediglich zur besseren Präsentation der im Club tätigen Prostituierten wurden in den Clubräumen von diesen Fotos gefertigt, die sodann auf der Internetseite unter Angabe ihres Arbeitsnamens gezeigt wurden, wobei auch in der letzten Zeit wohl die jeweilige (tatsächliche oder vermeintliche) Anwesenheit angezeigt wurde, um somit Stammkunden darüber zu informieren, dass ihre bevorzugte Dame jetzt in dem Betrieb D zur Verfügung stand.
b)
Nach diesen bewiesenen Feststellungen ist erwiesen, dass es sich bei den im D tätigen Prostituierten nicht um selbständig Tätige, sondern um abhängig Beschäftigte handelte, die von dem Angeklagten Lohn erhielten, für den von diesem die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen und Sozialabgaben anzumelden und abzuführen gewesen wären.
Das Bestehen eines Arbeits- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu bestimmen, die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Das gemäß § 3 Prostitutionsgesetz eingeschränkte Weisungsrecht im Hinblick auf das Ob, die Art und das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen steht der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht entgegen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände ergibt sich eine unselbständige Beschäftigung der im D tätigen Prostituierten.
Die Prostituierten waren fest in den von dem Angeklagten S geführten Betrieb eingebunden.
Sie unterlagen seinen Verhaltensanweisungen und Vorgaben zu Ort und Zeit sowie Preis und Art der sexuellen (Grund-)Dienstleistungen sowie seiner Überwachung.
Der Angeklagte hat als Unternehmer und Arbeitgeber festgelegt, welche sexuellen Dienstleistungen, nach Art und Zeit, die Prostituierten gegen welchen Freierlohn zu erbringen hatten. Er hatte damit durchaus Weisungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen erteilt. Ob die angebotenen Standardleistungen Geschlechtsverkehr und Oralverkehr das „Berufsbild der Prostituierten prägen“, ist dabei nicht maßgeblich, durch die Festlegung von Zeitraum und Entgelt auch für diese Leistungen durch den Angeklagten hat dieser von seinen Befugnissen und Möglichkeiten als Arbeitgeber Gebrauch gemacht.
Das Vorschreiben einheitlicher Preise für die sexuellen Dienstleistungen für alle im D tätigen Prostituierten mag auch durchaus mit der Marktsituation erklärt werden, ändert aber nichts daran, dass es sich um eine unternehmerische Entscheidung des Bordellbetreibers und eine Vorgaben des Arbeitgebers handelt. Bei einer reinen Zimmervermietung an selbstständige Prostituierte wären auch „Preiskämpfe“ unter den Prostituierten für einen Vermieter ohne wesentliche Bedeutung.
Die Arbeitszeiten der Prostituierten richteten sich grundsätzlich nach den Betriebszeiten des D. Dass bei ausreichender Präsenz die tatsächliche Arbeitszeit einzelner Prostituierte flexibel und großzügig gehandhabt wurde, ändert nichts an den allgemeinen Arbeitszeitvorgaben des Angeklagten als Arbeitgeber.
Auch eine flexible Gestaltung der eigenen tatsächlichen täglichen Arbeitszeit schließt eine Arbeitnehmerstellung nicht aus, liegt hier auch in der den Prostituierten als Arbeitnehmerinnen zustehenden Eigenverantwortlichkeit mitbegründet und stand den Interessen des Angeklagten als Arbeitgeber auch angesichts der wirkenden finanziellen Eigeninteressen der Prostituierten überhaupt nicht entgegen.
Der herangezogene Vergleich, auch selbstständige Einzelhändler in Einkaufszentren hätten sich an die generellen Öffnungszeiten zu halten, erscheint der Kammer angesichts der realen Lebenswirklichkeit von Bordellbetrieben äußerst fern liegend, zumal Einkaufszentren den einzelnen Händlern auch weder das Warenangebot noch Preise vorschreiben.
Eine eigene unternehmerische Betriebsstätte, über die sie selbst, ungestört und unbeeinflusst (auch nur kurzfristig) hätten verfügen können, hatten die Prostituierten nicht. Der Angeklagte behielt stets und allein die Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten im D, inklusive der Verrichtungs-Zimmer. Die Prostituierten erhielten daran niemals einen solchen eigenen Gewahrsam, wie es bei einer tatsächlichen Vermietung rechtlich und tatsächlich der Fall gewesen wäre.
Eine unternehmerische Akquise betrieb nur der Angeklagte S, nicht die Prostituierten. Eine solche war ihnen - wie festgestellt - sogar verboten. Die Präsentation der einzelnen Lichtbilder der Prostituierten auf der Internetseite des D stellte sich nicht als eigene Werbung der Prostituierten als einzelne Gewerbetreibende dar; eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu den einzelnen Prostituierten, etwa über eigene Telefonnummern oder über Internetmedien, war nicht möglich. Dass der Angeklagte sich die Dienstleistungen des angeheuerten Fotographen dann auch noch jeweils von den Prostituierten – wohl in deren Erwartung einer Lohnsteigerung – hat erstatten lassen, ändert nichts an der Einordnung, dass es sich um Reklame des Betriebes D handelte.
Auch in den Räumlichkeiten des D boten sich die Prostituierten nicht selbständig und individuell den Kunden an, sondern wurden vielmehr vom Angeklagten S oder seinen Vertretern präsentiert und angeboten.
Die Möglichkeit Kunden abzulehnen, wie dargestellt sicher nicht willkürlich, sondern etwa bei Hygienemängeln oder bei vollkommen betrunkenen Gästen, ist in der den Prostituierten auch als Arbeitnehmerinnen zustehenden Eigenverantwortlichkeit begründet (vgl. Gesetzesbegründung zum Prostitutionsgesetz, BT-Drucksache 14/5958) und stellt kein Kriterium eigener unternehmerischer Entscheidung dar.
Die Prostituierten trugen auch kein echtes Unternehmensrisiko.
Das durchaus gegebene stark umsatzorientierte Entgeltrisiko der Prostituierten schließt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Denn zum echten Unternehmerrisiko wird ein Entgeltrisiko erst, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind und damit ein unvermeidbares unternehmensbezogenes Vermögensrisiko besteht.
Dies war hier aber gerade nicht der Fall.
Eine Miete für die von den Prostituierten (vielleicht gelegentlich vergeblich) genutzten Räumlichkeiten war wie dargestellt nicht zu zahlen ebenso wenig wie etwa ein „Eintrittsgeld“. Kosten für laufende Werbung hatten die Prostituierten ebenfalls nicht.
Dass die Prostituierten den Freierlohn zunächst selbst körperlich in Empfang nahmen, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung; dabei handelt es sich nur um eine Frage der reinen Zahlungsabwicklung im Rahmen der bestehenden Lohnabrede.
Durch die Gewährung der Unterkunft und die Möglichkeit, in dem Bordellbetrieb zu schlafen, gewährte der Angeklagte den Prostituierten durch Sachleistungen auch eine Art Grundgehalt.
Alle wesentlichen Arbeitsmittel (Kontaktraum, Verrichtungszimmer, Bett, Wäsche) wurden ihnen zur Verfügung gestellt; dass die Prostituierten Kondome selbst besorgten, fällt hierbei nicht ins Gewicht.
Unerheblich ist auch, dass die Prostituierten ihren Lohnanteil erhöhen konnten durch die Erbringung der Sonderleistungen. Ob und in welchem Umfang solche Sonderleistungen erbracht wurden, ist unklar geblieben.
Gegen die Einordnung als Arbeitnehmerinnen spricht auch nicht, dass es sicherlich auch im pekuniären Interesse der Prostituierten war, keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dieser wohl mit dem Angeklagten S übereinstimmende Wille begründet nicht ihre Selbständigkeit. Abzustellen ist nämlich vielmehr auf den Willen der Prostituierten hinsichtlich der übrigen genannten Gestaltungskriterien: die Prostituierten wollten sich gerade nicht um den Ablauf kümmern, um Behörden- und Abgabenangelegenheiten, nicht um Werbung, Kundenakquise, Bettwäsche u.ä.; sie wollten eben kein unternehmerisches Risiko tragen und nahmen daher die Einbehaltung des Arbeitgeberanteils von den Freierlöhnen hin.
Der in dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.10.2013 (betreffend den Betrieb D der Angeklagten M) zum Ausdruck gekommenen Auffassung, die möglicherweise auch der weiteren Nichterhebung von Sozialversicherungsforderungen gegenüber den Angeklagten zugrunde liegt, vermag die Kammer nicht zu folgen.
Dabei kann dahinstehen, ob die beschriebene und festgestellte Gewährung eines Grundgehaltes durch Sachleistungen sowie das Versprechen einer festen Umsatzbeteiligung an den im Bordell eingenommenen Freierlöhnen nicht bereits auch schon eine vorangehende Vereinbarung eines Arbeitsentgeltes für das Zurverfügungstellen zur Erbringung sexueller Handlungen an einem vorgegebenen Ort für eine bestimmte Zeitdauer darstellt.
Der Ansicht, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aber nur dann vorliege, wenn die Prostituierte ein vorher vereinbartes Entgelt allein dafür erhält, dass sie sich für die Erbringung sexueller Leistungen für eine bestimmte Zeitdauer „bereithält“, unabhängig von der tatsächlichen Erbringung solcher Leistungen, und in anderen Konstellationen eine Arbeitnehmereigenschaft von Prostituierten grundsätzlich zu verneinen sei, ist nicht zu folgen.
Die dargestellte Auffassung nimmt auf § 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtverhältnisse der Prostituierten, Prostitutionsgesetz, Bezug:
„Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Leistungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.“.
§ 1 Prostitutionsgesetz regelt, dass bei Vornahme von sexuellen Handlungen durch Prostituierte eine rechtswirksame Forderung gegenüber den Kunden besteht, der gegenüber also nicht die Einwendung einer früher angenommenen Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden kann. Da Bordellbetreiber nur eingeschränkte Ansprüche gegenüber Prostituierten auf „Erfüllung“ haben, ist daneben geregelt, dass es zur Erlangung eines vorher vereinbarten Entgelts nicht der tatsächlichen Erbringung der sexuellen Handlung bedarf, wenn die Vereinbarung darauf gerichtet ist, dass sich Prostituierte für bestimmte Zeitdauer zur Verfügung stellen.
Eine Definition eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses enthält diese Bestimmung nicht, wie sich bereits aus dem Wort „insbesondere“ ergibt,
vor allem keine ausschließliche.
Durch die Einführung des Prostitutionsgesetzes sollte den Prostituierten der Zugang zu den Sozialversicherungssystemen ermöglicht bzw. erleichtert werden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5958) erfüllten Prostituierte in Bordellen, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen bereits typische Merkmale abhängig Beschäftigter. Der Zugang zur Sozialversicherung scheiterte früher jedoch u.a. an einer möglichen Strafbarkeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. Weiter ist ausgeführt:
„Für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses reicht es aus, dass faktisch eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, die durch ein eingeschränktes Direktionsrecht des „Arbeitgebers“ bei einem Höchstmaß an Eigenverantwortung der Prostituierten, eine gewisse Eingliederung in den Betrieb und die Freiwilligkeit der Tätigkeit gekennzeichnet ist.“
Eine Beschränkung dahingehend, dass nur dann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, wenn die Prostituierte – zumindest auch – ein festes Grundgehalt allein für ihre Anwesenheit im Bordell erhält, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Vielmehr sind bei der Beurteilung im Bereich der Prostitution die allgemeinen Grundsätze zur Einordnung abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit anzuwenden, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung dem (fehlenden bzw. eingeschränkten) Direktionsrecht des Arbeitgebers aufgrund der Art der Tätigkeit nur eingeschränktes Gewicht zukommt.
c)
Nach diesen bewiesenen Feststellungen ist zudem erwiesen, dass der Angeklagte S auch mit seinem Unternehmen als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen auftrat, nicht aber die einzelnen Prostituierten.
Das Bordell stellte sich in der Werbung im Internet – und wohl auch in der Presse – als organisatorische Einheit mit einheitlichem Leistungsangebot und entsprechenden einheitlichen Preisen dar; eine werbende Tätigkeit durch die einzelne Prostituierte gab es nicht. Eine individuelle Kontaktaufnahmemöglichkeit zu einzelnen Prostituierten gab es nicht. Auch aus Sicht der Freier war der Club und damit der Angeklagte M und nicht etwa die einzelnen Prostituierten.
Dies gilt auch, wenn die Geldzahlungen der Kunden direkt an die Prostituierten erfolgten; insoweit handelt es sich lediglich um eine Modalität der Abwicklung. Der Angeklagte S hat jeweils die für die Prostitutionsleistung erforderlichen Räume samt Ausstattung zur Verfügung gestellt, in denen die Kunden die Dienste der Prostituierten in Anspruch nehmen konnten. Er hat insbesondere für den reibungslosen Ablauf gesorgt und das erforderliche Personal einschließlich der in den jeweiligen Räumen tätigen Prostituierten organisiert.
Zur organisatorischen Eingliederung auch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne der Prostituierten gehörte auch die Bindung an das im Club geltende, vom Angeklagten allein festgesetzte Preissystem sowie der Umstand, dass Aufzeichnungen geführt wurden, in denen der Name der Prostituierten, der Zeitpunkt des mit ihr aufgesuchten Zimmers sowie die Dauer des Aufenthalts vermerkt wurden.
Der Angeklagte hat den Gästen im Rahmen seines Unternehmens mithilfe der bei ihm tätigen Prostituierten die Gelegenheit zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verschafft.
Er oder seine Vertreter präsentierten den Kunden auch vor Ort seine für ihn tätigen Prostituierten als Erbringerinnen der gewünschten sexuellen Dienstleistungen.
Die Verschaffung des Geschlechtsverkehrs stellt sich deshalb als Leistung des Clubs dar, zumal davon auszugehen ist, dass die Partnerinnen dafür mehr oder minder austauschbar waren, wie auch die jeweils zu benutzenden Zimmer. Dass es auch Stammkunden des Betriebes gab, die einzelne Frauen bevorzugten, ändert daran nichts.
3. Arbeitgeber-/ Unternehmer-Eigenschaft der Angeklagten / Beihilfetätigkeiten
Arbeitgeber ist derjenige, dem der Arbeitnehmer Dienste leistet und zu dem er im Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht; abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse.
Danach war Arbeitgeber hier allein der Angeklagte S.
Er allein hat im Tatzeitraum die Unternehmerinitiative entfaltet und das Unternehmerrisiko getragen und die Prostitutionsleistungen als Unternehmer mit Hilfe seiner angestellten Prostituierten ausgeführt.
a)
S hatte das Gewerbe zum Betrieb des D als sein Gewerbe angemeldet; er trat tatsächlich gegenüber den Behörden, dem Finanzamt, seinen Steuerberatern und auch gegenüber den Prostituierten als „Chef“ auf. Das ergibt sich bereits aus seiner eigenen Einlassung, aber auch aus den Aussagen der vernommenen Zeugen.
S stellte die (neuen) Prostituierten ein. So hat zum Beispiel die Zeugin H bekundet, sie sei im April/Mai 2015 erstmals zum D gekommen. Die anwesende N habe daraufhin S angerufen.
Dieser habe sie über die Clubregeln und vorgegebenen Preise für Standardleistungen informiert. Er habe ihr auch erklärt, dass sie von den Freierlöhnen 60 % erhalten würde. Danach habe sie ihre Arbeit aufgenommen.
S forderte die Prostituierten auf – soweit nicht bereits geschehen –, ein Gewerbe anzumelden und begleitete die zum Teil kaum der deutschen Sprache mächtigen Frauen zum Gewerbeamt, wie sich aus den Angaben der Prostituierten ergibt. Er führte nach Angaben der Zeuginnen die Aufsicht im Club, wenn er nicht diese an die Zeugin N – oder in Einzelfällen an seine Eltern oder seine Ehefrau W – delegiert hatte.
Danach stellte er regelmäßig auch die Damen seines D den Kunden vor, genauso führte er regelmäßig die Aufschreibelisten.
Er machte, so etwa die Zeuginnen G und R, im Wesentlichen abends die Abrechnung mit den Prostituierten und überließ den Prostituierten ihren Lohnanteil.
Er war, wie etwa die Zeuginnen H, R, O und Y angegeben haben, für Fragen der Prostituierten Ansprechpartner, wenn es etwa um das Verlassen des Hauses oder die Gewährung von Urlaub ging und traf die entsprechenden Anordnungen.
Der Steuerberater S1 hat bekundet, ab der Betriebsübernahme durch S habe er bezogen auf das D nur noch mit diesem zu tun gehabt.
Nach alledem war der Angeklagte S keinesfalls ein vorgeschobener Strohmann.
Dass der Angeklagte S mit schon im Betrieb seiner Mutter tätigen Prostituierten weiter arbeitete, betriebliche Usancen fortsetzte und u.a. auch Preise und Lohnanteile der Prostituierten wie zuvor übernahm, ändert nichts an seiner alleinigen Unternehmerstellung.
b)
Die Beweisaufnahme hat keine sicheren Anhaltspunkte für eine verantwortliche Mitunternehmer/Arbeitgeber-Eigenschaft der Angeklagten M und P ergeben.
Wohl haben sich bewusst unterstützende Handlungen feststellen lassen, darüber hinaus auch typische Erscheinungsformen einer gelegentlichen Präsenz und Beratung durch die vorangegangene (elterliche) Unternehmergeneration.
aa)
Die Mitangeklagte M war nach der Betriebsübergabe nicht wesentlich in die Leitung des Unternehmens mit eingebunden und damit weder gleichberechtigt, noch über- oder untergeordnet (Mit-)Arbeitgeberin bzw. –Unternehmerin.
Hierfür ergibt sich – mit hinreichender Sicherheit – nichts aus der, inhaltlich durch die Angeklagte M bestätigten Einlassung des Angeklagten S.
Die Bitte seiner Mutter, wegen gesundheitlicher und finanzieller Probleme das Gewerbe auf ihn umzumelden, und die Aussage, dass sein Vater wegen strafrechtlicher Vorbelastungen kein entsprechendes Gewerbe auf sich anmelden konnte, lässt weder für sich noch im Zusammenhang mit der weiteren Aussage, die zuvor von ihm im Angestelltenverhältnis durchgeführte Tätigkeit hätte sich nach Ummeldung des Gewerbes auf ihn nicht wesentlich geändert, den Schluss darauf zu, dass der Angeklagte S lediglich als Strohmann für seine weiterhin den Betrieb führende Mutter M tätig sein sollte und auch war. Diese Einlassung war vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Angeklagte S mit Blick auf die behauptete Selbständigkeit der Prostituierten, eine über seine Tätigkeiten hinausgehende Leitungs- und Weisungstätigkeit als nicht erforderlich und tatsächlich nicht gegeben darstellen wollte. Zur Beantwortung weiterer (Rück-)Fragen über diese Erklärung hinaus war der Angeklagte S nicht bereit. Die Kammer geht schließlich auch davon aus, dass die Angeklagte M eine faktische Betriebsführung weiterhin bestreiten wollte; dies entspricht dem Verteidigungsverhalten im Übrigen und den Ausführungen ihrer Verteidigung im Plädoyer.
Ein maßgebliches Auftreten der Angeklagten M nach außen war in der Hauptverhandlung nicht festzustellen. Bei der Umsatzsteuernachschau im Januar 2013 wurde sie zwar – gemeinsam mit Angeklagten S – im Betrieb angetroffen; die Zeugin E hat jedoch bekundet, dass sie das Gespräch im Wesentlichen mit dem Angeklagten S geführt und dieser ihr auch die geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Aus ihrer Gegenwart bei dieser Umsatzsteuernachschau, bei der die falsche Darstellung einer reinen Zimmervermietung aufrecht erhalten wurde, ergibt sich für die Kammer einerseits auch hinsichtlich der Kontakte zu den Finanzbehörden zwar ihre Unterstützungstätigkeit bei der steuerkriminellen Führung des Betriebes, andererseits aber nichts Weitergehendes hinsichtlich einer gleichberechtigten Unternehmensführung. Dass der Zeuge C, dem sowohl Telefonnummern der M als auch die des S vorlagen, auch einmal die Angeklagte M anrief, um an die Einreichung einer Anschreibeliste zu erinnern, und diese antwortete, sie kümmere sich darum, lässt ebenso keinen Schluss auf eine leitende Stellung zu. Nach Aussage des Steuerberaters S1 hatte dieser nach der Betriebsübergabe nur noch in Bezug auf ihre private Einkommensteuererklärung Kontakt zu der Angeklagten M. Anhaltspunkte dafür, dass sie das Auftreten des Angeklagten S maßgeblich mitbestimmt hätte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Die Zeuginnen L und G haben bekundet, die Angeklagte M sei oft, fast täglich vor Ort gewesen; die Zeuginnen H (zur gleichen Zeit im Club wie die Zeugin G), I und R haben dagegen M nur seltener im D wahrgenommen; entgegen der Annahme in der Anklageschrift hat sich eine andauernde Präsenz der Angeklagten auch nicht aus der Auswertung der Videoobservation ergeben: Nur ein einziges Mal ließ sich die Angeklagte identifizieren, andere ihr zugeordnete Anwesenheiten beruhten erkennbar auf einer Verwechselung.
Nach Aussage der (bereits etwas älteren, Jahrgang 1955) Zeugin L war M ihre Gesprächspartnerin; dieser engere Umgang mag jedoch daran liegen, dass die Zeugin L bereits zur Zeit der Betriebsführung der M im D gearbeitet hat und sie weiterhin ein sehr gutes Verhältnis zu der Angeklagten hatte. Zu konkreten Arbeitsanweisungen der Angeklagten ihr gegenüber auch noch nach November 2010 lässt sich nichts Sicheres feststellen.
Die Zeugin H hat angegeben, S habe einmal, als sie ihn kurzfristig um Urlaub gebeten habe, zunächst seine Mutter angerufen; danach habe er ihr den Urlaub bewilligt. Aus dieser Bekundung der Zeugin, die den Inhalt des Gesprächs nicht verstanden hat, kann allerdings nicht sicher geschlossen werden, dass die Entscheidung durch die Angeklagte M getroffen wurde; sicher ist für die Kammer aber, dass sie ihren Sohn bei dieser Frage beraten hat.
Von ähnlichen Nachfragen hat keine der anderen Zeuginnen berichtet.
Die Zeugin R hat bekundet, M habe zum Beispiel über Weihnachten im Club Aufsicht geführt; dies stellt sich für die Kammer als eine unterstützende Vertretung des neuen Betriebsinhabers dar; mehr lässt sich auch nicht der Anwesenheit der Angeklagten bei der Kontrolle vom 12.06.2014 (mit der Beschreibung der Kriminalbeamtin: „stellvertretend“ für S) während des Brasilienaufenthaltes des Angeklagten S bei seinen Schwiegereltern entnehmen, ebenso nicht der alleinigen Anwesenheit im D am Durchsuchungstag, am 19.04.2016.
Ob die Angeklagte tatsächlich über die Kameras den täglichen Ablauf im D überwacht hat, steht nicht fest; festzustellen ist allein, dass die Angeklagte sich jedenfalls dafür zur Verfügung stellte, dass sich etwa die Zeugin N bei Zurechtweisungen der Prostituierten auf ihre angebliche Überwachung und entsprechende Anweisungen berufen konnte.
Soweit die Prostituierten Z und IV die Angeklagte M als Chefin bezeichnet haben, ist zu berücksichtigen, dass diese ausschließlich bzw. zumindest teilweise während derer offiziellen Betriebsführung (bis Oktober 2010) tätig waren.
Soweit auch die – später tätige – Zeugin M – ohne nähere Erläuterung – als (Mit-)Chefin bezeichnet hat und die Zeugin G angegeben hat, sie habe nie gewusst, wer von den drei Angeklagten Inhaber gewesen sei, lässt diese Wahrnehmung auf eine deutliche Präsenz der Angeklagten und das empfundene Auftreten als „Seniorchefin“ schließen. Konkrete Handlungen z.B. als Arbeitgeberin haben die Zeuginnen aber nicht geschildert.
Allerdings hat die Zeugin N, die über Jahre als Putzfrau und Aufsicht im Club beschäftigt war, und deren Aussage in ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 26.04.2017 die Kammer durch die Vernehmung von Staatsanwalt als Zeuge in die Hauptverhandlung eingeführt hat, vor allem M und P als maßgeblich Handelnde beschrieben. Offiziell sei S der Chef gewesen; die Anweisungen habe aber immer M, und auch mal P gegeben. Im Einzelnen hat sie bekundet, dass M ihr vorgegeben habe, die Aufschreibelisten für das Düsseldorfer Verfahren und die Liste über die Leistungen der Prostituierten zu führen, dass sie Ansprechpartnerin für die Prostituierten gewesen sei und erklärt habe, es sei ihr Club, sie gebe die Regeln vor. Sie habe jeden Morgen im Club angerufen und die ganze Tätigkeit dort kontrolliert. Wenn die Prostituierten den Club mal kurz hätten verlassen wollen, habe sie immer M angerufen und gefragt.
Die Aussage der Zeugin N hat die Kammer, wie dargestellt, ihren Feststellungen - insbesondere zu den Betriebsabläufen - nur mit zugrunde gelegt, soweit sie auch durch weitere Beweismittel gestützt wurde.
Im Übrigen vermochte die Kammer Angaben der Zeugin N, soweit sie nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden, ihren Feststellungen nicht maßgeblich zugrunde zu legen. Die Aussage dieser Zeugin war nämlich besonders kritisch zu würdigen.
Die Zeugin war am 24.03.2017 unmittelbar nach ihrer Aussage vor der Kammer in der ersten Hauptverhandlung u.a. wegen Falschaussage und wegen Beteiligung an den Steuerhinterziehungstaten und dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt, festgenommen worden. Rund einen Monat später fand ihre Vernehmung in der JVA statt, wobei ihrem Verteidiger im Vorfeld für den Fall eines Geständnisses die Entlassung aus der Untersuchungshaft in Aussicht gestellt worden war; diese erfolgte auch unmittelbar nach der Vernehmung.
Die Kammer konnte sich von der Zeugin keinen eigenen Eindruck verschaffen. Eine unmittelbare Vernehmung der Zeugin durch die Kammer und konfrontative Befragung – auch durch die Verteidiger – war nicht möglich; unter der von ihr angegebenen Anschrift konnte sie nicht geladen werden; sie war unerreichbar.
Bei der Vernehmung vom 26.04.2017 waren, wie der Zeuge U mitteilte, weder Verteidiger der Angeklagten anwesend noch wurden der Zeugin Aussagen weiterer Beteiligter im Ermittlungsverfahren vorgehalten, die zu ihren Angaben im Widerspruch standen, ebenso wenig abweichende Angaben anderer Zeugen aus der ersten Hauptverhandlung. Auch aufgrund der persönlichen Situation der Zeugin und der Umstände ihrer Befragung kann eine Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht ausreichend sicher angenommen werden.
Angesichts dieser Umstände ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin zumindest in Teilbereichen unzutreffende – ihre eigene Beteiligung und die Taten verharmlosend oder auch in der Annahme der in Aussicht gestellten Freilassung einzelne Angeklagte zu Unrecht belastende – Angaben gemacht hat.
Insbesondere aufgrund der angeführten, der Aussage der Zeugin N entgegenstehenden Angaben der genannten Zeuginnen, bei denen die Kammer auch im Übrigen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat, erlaubt diese Aussage keine sicheren Feststellungen.
In der notwendigen Gesamtschau lässt sich danach die Feststellung nicht begründen, dass die Angeklagte M wesentliche unternehmerische Entscheidungen maßgeblich mit beeinflusst hat und gegenüber den Prostituierten als Arbeitgeberin weisungsbefugt war.
Festzustellen war jedoch, dass sie durch ihre Handlungen den Mitangeklagten S bei der Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes, mit dem dieser die hier zur Rede stehenden Straftaten begangen hat, unterstützt hat.
Ihre, wenn auch nicht durchgehend tägliche, Anwesenheit im D ist allein durch ihre Stellung als Vermieterin eben nicht zu begründen: Sie zeigt der Kammer aber sicher, dass sie sich weiter unterstützend um die Belange des jetzt von ihrem Sohn geführten Bordelbetriebes kümmern wollte. Zum einen - wie dargestellt - auch hinsichtlich der Gespräche z.B. mit Finanzbehörden, zum anderen aber auch durch Präsenz und Ansprechmöglichkeit für die Prostituierten und durch Beratung ihres Sohnes beim eigentlichen Betrieb des Bordells, offensichtlich auch um eine gewisse noch vorhandene Unerfahrenheit des Angeklagten S bei der Führung eines Bordellbetriebes helfend auszugleichen.
Aktiv nahm sie auch an den Täuschungshandlungen teil; so präsentierte sie bei der kriminalpolizeilichen Kontrolle am 12.06.2014 die (Schein-)Mietverträge und war auch zugegen, als bei der „Umsatzsteuernachschau“ am 29.01.2013 wiederum eine Darstellung einer gewerblichen Zimmervermietung gegenüber den Zeugen B und E erfolgte.
Für ihre Unterstützungsleistung erhielt sie auch einen Gehilfenlohn. Sicher feststellbar war jedenfalls die monatliche Mietzahlung, die ohne das abgabenunehrliche Verhalten gar nicht darstellbar gewesen wäre. Welche Zuwendungen sie darüber hinaus erhalten hat, konnte in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Dass es derartige Zuwendungen gab, ist jedoch sehr wahrscheinlich. Mit dem Bordellbetrieb wurden erhebliche Gewinne erzielt; die Angeklagten M und P stellten dem Angeklagten S einen, zuvor seit Jahren gewinnbringend laufenden Bordellbetrieb zur Verfügung; sie halfen ihm im dargestellten – nicht unerheblichen – Umfang bei der Aufrechterhaltung des Betriebes.
bb)
Dies gilt auch bezüglich des Mitangeklagten P.
Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass auch er im Tatzeitraum in unregelmäßigen Abständen im Bordellbetrieb deutlich präsent war und auch gelegentlich den Angeklagten S bei der Beaufsichtigung der Damen und abendlichen Abrechnung mit diesen vertrat, so die Zeuginnen G, H, I, IV, R und L.
Mehrere Zeuginnen, etwa die Zeuginnen G, I und L haben glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte P Prostituierte zur Erbringung von Eskort-Leistungen zu Kunden gefahren habe.
Eine darüber hinausgehende konkrete Beteiligung des Angeklagten P an der Betriebsleitung und Erledigung der täglichen Geschäfte konnte nicht festgestellt werden.
Die Aussage der Zeugin N, P sei oft abends und fast jeden Morgen im Club gewesen, habe täglich kontrolliert, ob die Mädchen aufgestanden und angezogen und die Fenster geschlossen waren, war kritisch zu werten; dies würde auch keine zwingenden Schlüsse auf eine eigene mit-unternehmerische Tätigkeit zulassen.
Schon der in der Hauptverhandlung offenkundig gewordene Altersabbau dürfte den Angeklagten zur Überzeugung der Kammer auch schon in den Tatjahren eingeschränkt haben, selbst unternehmerisch in bedeutsamen Umfang zu agieren.
Andererseits kann den Aussagen der Zeuginnen auch entnommen werden, dass schon die gelegentliche Präsenz und die Erscheinung des seit Jahrzehnten im Rotlichtgewerbe tätigen Angeklagten ausreichte, um eine zur Profiterzielung geeignete Arbeitsatmosphäre zu schaffen, was der Angeklagte wohl auch bewusst nutzte, um so den Betrieb seines Sohnes zu unterstützen.
Offensichtliche Prahlereien des Angeklagten, vor und während der hier in Rede stehenden Tatzeit, z.B. dahingehend, dass er mehrere Freudenhäuser habe, lassen nach Einschätzung der Kammer keine Schlüsse zu.
Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte P über sämtliche Geschäftskonten seines Sohnes S hatte, lässt sich keine weitergehende Einbindung herleiten. Dass P tatsächlich Abhebungen von diesem Konto getätigt hätte, konnte nicht festgestellt werden, ebenso wenig dass er Verfügungen getroffen hätte. Möglicherweise diente diese eingeräumte Berechtigung allein der Sicherstellung notwendiger Zahlungen im Falle einer Verhinderung des Betriebsinhabers S.
Sichere Anhaltspunkte für eine über die erhaltenen Mietzahlungen und einen anzunehmenden weiteren Gehilfenlohn hinausgehende Gewinnbeteiligung, die nur mit einer vorrangigen oder gleichberechtigten Mitunternehmerschaft zu erklären wäre, haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte hat unwiderlegt nicht unerhebliche Einkünfte aus einem Hausverkauf in Arnheim gehabt. Grundbesitz in E wurde von ihm vor der Tatzeit miterworben. Der Angeklagte hat einen Autohandel betrieben. Es konnten zwar zahlreiche auf ihn zugelassene Fahrzeuge sichergestellt werden. Auch die vorhandenen sog. Luxusfahrzeuge haben – u.a. schon wegen ihres Alters bei Zulassung von z.B. 8 oder 10 Jahren – für die Kammer aber keine ausreichend indizielle Bedeutung.
Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte P Mitunternehmer oder Mitarbeitgeber war; auch insoweit war (nur) festzustellen, dass er durch seine Handlungen seinen Sohn bei der Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes unterstützt und dafür den – bereits vorstehend in Bezug auf die Angeklagte M dargestellten – Gehilfenlohn bezogen hat.
4. Vorsatz
a)
Die Angeklagten wussten um alle Umstände, aus denen sich die Umsatzsteuerverpflichtung für die gesamten Prostitutionserlöse als solche und die Nichtselbständigkeit der Prostituierten ergaben. Sie nahmen auch zumindest billigend in Kauf, dass die Tätigkeit der Prostituierten als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren war und daraus die Verpflichtung des Angeklagten S zur Abführung von Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer folgte.
Einen Irrtum, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, schließt die Kammer aus.
Alle Angeklagten kannten die Struktur und die Organisation des D. Diese hatte sich, wie sich aus den Feststellungen des verlesenen Urteils der Kammer gegen die Angeklagte M vom 27.02.2015 ergibt, über all die Jahre nicht wesentlich geändert, d.h. einschneidende Änderungen waren durch den Betreiberwechsel Ende 2010 nicht bedingt.
Neben dem den Betrieb führenden Angeklagten S kannten auch die Angeklagten P und M die Arbeitsbedingungen, unter denen die Prostituierten im D arbeiteten, sie kannten aus eigener Anschauung die Anzahl der tätigen Prostituierten und aus eigener Anschauung und aus Erfahrung die weitergeführten Betriebsabläufe sowie die erwirtschafteten und erwirtschaftbaren Umsätze. Sie wussten, dass angesichts der festgestellten Umsatzzahlen ein gewinnbringender Betrieb bei Erklärung der Steuern und Abführen der anfallenden Abgaben nicht möglich gewesen wäre. Ihnen ging es allein um eine profitable Führung der Geschäfte.
b)
Dass die Angeklagten zumindest mit der Einordnung der im D tätigen Prostituierten als Arbeitnehmerinnen rechneten, ergibt sich für die Kammer schon aus ihrer Kenntnis der festgestellten Betriebsabläufe und Arbeitsbedingungen.
Hierfür spricht auch deutlich, dass der Angeklagte S – wie auch zuvor bereits die Angeklagte M – es für erforderlich hielt, den Prostituierten Mietvertragsformulare zur Unterschrift vorzulegen und sie anzuhalten, sich auf Befragen gegenüber Behörden auf diese Mietverträge und ihre Umsetzung zu berufen, obwohl von Anfang an und durchgängig nicht beabsichtigt war, eine Zimmervermietung zu betreiben.
All dies diente der bewussten Täuschung über die tatsächlichen Umsätze, die im Betrieb D erzielt wurden, aber auch der bewussten Täuschung über die tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Prostituierten.
Über all die Jahre hinweg erfolgten - wie festgestellt - keine Mietzahlungen von selbstständig tätigen Prostituierten, sondern eine Aufteilung der Freierlöhne in Lohnanteil und Arbeitgeberanteil. Dies diente nicht nur der Verschleierung der tatsächlichen Umsätze und Gewinne, sondern auch ganz bewusst einer falschen Darstellung der Bedingungen, zu denen die Prostituierten in seinem Betrieb arbeiteten. Dazu gehört auch, dass der Angeklagte S zielgerichtet die Prostituierten dazu veranlasste, eigene Gewerbeanmeldungen zum Schein vorzunehmen, sowie auch die Verschleierung des Umstandes, dass nicht etwa die Prostituierten, sondern er - wie auch zuvor die Angeklagte M - die Preise für die sexuellen Dienstleistungen festgelegt hatte.
Hätte er angenommen, dass aufgrund der tatsächlichen Umstände von einer selbständigen Tätigkeit der Prostituierten auszugehen wäre, hätte es dieser falschen Darstellung nicht bedurft.
Dem ist allenfalls zu entnehmen, dass dem Angeklagten S die rechtliche Einordnung der Tätigkeit zumindest unklar war, er jedenfalls auch mit der Qualifikation als abhängig Beschäftigte rechnete, ihm dies aber letztlich egal war.
Dies war der Angeklagten M, die wie festgestellt auch selbst an der Täuschung der Behörden aktiv mitwirkte, aufgrund ihrer zum Teil engen Einbindung in die Geschäfte und vor dem Hintergrund ihrer eigenen – gleichgelagerten – früheren Taten bekannt. Dies gilt auch für den Angeklagten P als ihren Ehemann und Vater des Angeklagten S, der zu einem früheren Zeitpunkt auch selbständig in diesem Bereich tätig gewesen ist, auch aufgrund der familiären Verbundenheit und der engen Zusammenarbeit. Beide nahmen eine solche rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Prostituierten zumindest billigend in Kauf.
Hinweise für einen Irrtum der Angeklagten über die rechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Prostituierten und die Steuerverpflichtung hinsichtlich der gesamten Prostitutionsumsätze ergeben sich auch nicht aus dem Handeln oder Aussagen Dritter den Angeklagten gegenüber.
Es mag sein, dass die Stadt E eine zutreffende Gewerbeanmeldung mit der Gewerbebezeichnung „Bordell“ nicht akzeptiert hätte. Einen Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bei den Angeklagten vermochte dieser Umstand aber in keinem Fall zu begründen. Die „erforderliche“ falsche Anmeldung als „gewerbliche Zimmervermietung“ beim Gewerbeamt hätte einer richtigen Versteuerung der Umsätze, Gewinne und Löhne auch nicht entgegengestanden.
Auch aus einer Zusammenarbeit mit der Steuerberatungsgesellschaft und aus einer Beratung der Steuerberater (Betriebsführung M) und S1 (Betriebsführung S) konnte sich für die Angeklagten kein Irrtum über die Sach- und Rechtslage ergeben.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte S dem Steuerbüro über alle Jahre hinweg durchgängig der Wahrheit zuwider angegeben, er betreibe eine gewerbliche Zimmervermietung an in diesen Zimmern tätige selbstständige Prostituierte übermittelt.
Eine Beratung hinsichtlich der Frage der (Un-)Selbständigkeit der beschäftigten Prostituierten durch die Steuerberater wird von den Angeklagten selbst nicht behauptet; darüber hinaus hätten einer solchen Beratung auch lediglich die Umstände zugrunde gelegt werden können, die der Angeklagte S dort vorgebracht hätte. Eine eigene Kontrolle und Einschätzung seitens des Steuerbüros, ist – wie die Zeugen C1 und S1 glaubhaft bekundet haben – nicht erfolgt.
Die Einsprüche und Aussetzungsanträge gegenüber Steuerbescheiden und Feststellungsbescheiden wurden von den Steuerberatern eingelegt aufgrund wiederum der Informationen der Angeklagten und nicht etwa aufgrund einer – den Angeklagten so mitgeteilten – fehlerhaften Rechtsauffassung.
Die Kammer hat durchaus bedacht, dass die Zeugen aus unterschiedlichen Motiven ein Interesse daran haben könnten, eine Beratung als nicht fehlerhafte darzustellen. Beide Zeugen haben aber plausibel und glaubhaft versichert, dass sie aufgrund der (falschen) Angaben sowohl früher der Angeklagten M als auch der des Angeklagten S eine Einordnung des Betriebes D vorgenommen haben, nach der dieser lediglich Vermietungseinkünfte von dort aufhältigen selbstständigen Prostituierten erzielte. Für eine bewusste, die Angeklagten täuschende Falschberatung fehlt es an jedem Anhaltspunkt und auch an einem Motiv für eine solche. Auch für ein kollusives Zusammenwirken - was die Angeklagten auch nicht entlasten würde - fehlt es an jedem ausreichenden Anhaltspunkt.
Die Angeklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es lange Zeit nicht zu Beanstandungen durch Steuerbehörden und Zoll mit entsprechenden Konsequenzen gekommen ist. Den Angeklagten war bewusst, dass Behörden nur über begrenzte Kontrollmöglichkeiten verfügten; eine vollständige Kenntnis der Behörden über die genauen Verhältnisse und Praktiken im Club lag nicht vor. Die Verschleierung der abhängigen Beschäftigung war ja auch gerade das Ziel der Angeklagten, das sie etwa durch Anweisungen zum Aussageverhalten im Falle einer behördlichen Kontrolle verfolgten.
Fehlinformationen seitens der Finanzverwaltung oder der Mitarbeiter des Finanzamtes Kleve, etwa hinsichtlich des angewandten Düsseldorfer Verfahrens, die zu einem Irrtum bei den Angeklagten hätten führen können, sind ebenfalls sicher auszuschließen.
Aus den Informationsschreiben zur Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens, die die Angeklagte M im Jahre 2009 und der Angeklagte S im Jahre 2010 erhalten hatten, ergibt sich eindeutig, dass dieses Verfahren nur für selbstständig tätige Prostituierte in einem Bordell oder bordellähnlichen Betrieb zur Anwendung kommen sollte. In dem vom Finanzamt Kleve benutzten Text zur Vereinbarung über die Erhebung eines pauschalen Tagessatzes von den Prostituierten ist erläutert, dass es sich bei der Pauschale um eine Vorauszahlung unter anderem auf die Umsatzsteuer der Prostituierten handelt, womit allgemein, jedenfalls für im Geschäftsleben stehende Personen wie die Angeklagten, eindeutig klar ist, dass es um Steuern geht, die von selbstständig tätige Unternehmerinnen zu erheben sind.
Auch in dem verteilten Flyer des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen „grundlegende Information zur Besteuerung für ein verschwiegenes Gewerbe“ ist klargestellt, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren nur für Betreiber eines Bordells und die dort selbstständig tätigen Prostituierten besteht. Soweit in diesem Flyer für die Annahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit neben dem Aspekt von einzuhaltenden Arbeitszeiten und einer Eingliederung in einen festen betrieblichen Ablauf auch eine Zahlung einer festen Grundvergütung auch ohne Kunden aufgeführt wird, handelt es sich erkennbar nicht um eine zwingend kumulative Auflistung von Kriterien für eine andere Kriterien ausschließenden Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten der Mitarbeiter des Finanzamts Kleve.
Bei der Aufforderung zur Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren durch den Zeugen B wurde nach dessen glaubhafter Aussage keine eigene Einordnung der Tätigkeit seitens des Finanzamts vorgenommen. Diese beruhte vielmehr allein auf der getätigten Gewerbemeldung des Angeklagten S über den Betrieb einer gewerblichen Zimmervermietung und den von ihm veranlassten einzelnen Gewerbeanmeldungen der Prostituierten. Auch aus der Entgegennahme der monatlichen Aufschreibelisten und der Geldbeträge konnte der Angeklagte S keine eigene Einschätzung seitens des Finanzamts entnehmen. Eine dahingehende Prüfung vor Ort ist nicht erfolgt; durch die Einreichung brachte der Angeklagte vielmehr (zu Unrecht) zum Ausdruck, dass die Prostituierten selbständig tätig waren.
Den Angeklagten war durchaus klar, dass die Vorgehensweise des Finanzamtes hinsichtlich der Durchführung des Düsseldorfer Verfahrens bestimmt war durch ihre eigenen Angaben, zu denen auch die Täuschung über die angebliche gewerbliche Zimmervermietung an einzelne Prostituierte gehörte. So wurde, wie dargestellt, auch bei der „Umsatzsteuernachschau“ vom 29.01.2013 wiederum über die Durchführung des Düsseldorfer Verfahrens gesprochen bei gleichzeitiger Darstellung durch den Angeklagten S im Beisein der Angeklagten M über Vermietungen zu bestimmten Mietpreisen an (selbstständige) Prostituierte. Davon, dass die Finanzbeamten auch bei umfänglicher Kenntnis aller Umstände die im D tätigen Prostituierten als Arbeitnehmerinnen eingeordnet hätten, konnten die Angeklagten danach nicht ausgehen.
Zudem erließ das Finanzamt – bezogen auf den vorherigen Betrieb der Angeklagten M, den der Angeklagte S, wie den Angeklagten bewusst war, unverändert fortführte – verschiedene Bescheide, u.a. Lohnsteuerbescheide, die auf einer abhängigen Beschäftigung der Prostituierten beruhten, und deren Inhalt auch den Angeklagten S und P sicher bekannt war.
Soweit darin ein vielleicht widersprüchliches Vorgehen des Finanzamtes hätte gesehen werden können, war dies, auch für die Angeklagten, aber erkennbar in Erkenntnissen aus Ermittlungen und Überprüfungen hinsichtlich des Betriebes der Angeklagten M einerseits und dem bislang allein vorliegenden (falschen) Erklärungsverhalten des Angeklagten S andererseits begründet.
Die Angeklagten wussten mithin, dass die Finanz- und Ermittlungsbehörden und letztlich auch die Kammer mit Urteil vom 27.02.2015 festgestellt hatten, dass es sich bei den im Betrieb der Angeklagten M tätigen Prostituierten um Arbeitnehmerinnen gehandelt hatte, und die Angeklagten wussten ebenso, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschäftigung der Prostituierten im Bordellbetrieb des Angeklagten S im Vergleich zu dem seiner Mutter nicht geändert hatten, gleichwohl versuchten sie mit täuschenden Erklärungen dieses zu verbergen.
Auf eine Falschberatung durch Rechtsanwälte – die Angeklagte M war bereits im Rahmen ihres früheren Ermittlungsverfahrens anwaltlich vertreten – dahingehend, dass die Prostituierten als Selbständige zu qualifizieren und daher weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben abzuführen wären, berufen sich die Angeklagten nicht. Anhaltspunkte für eine solche hat die Beweisaufnahme auch nicht ergeben; eine solche kann auch ausgeschlossen werden.
Dies gilt auch soweit sich in den Ermittlungsakten des früheren Verfahrens eine –unzutreffend begründete – Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung Bund des Inhalts befand, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege. Dieses interne Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund an das ermittelnde Hauptzollamt Duisburg vom 22.10.2013, nach dem es sich bei den bis 2008 im D tätigen Prostituierten nicht um abhängig Beschäftigte handeln soll, weil keine Vergütungsregelung bestand, bei der die Vergütung grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der sexuellen Handlung gewährt wird, erfolgte - wie vom Zeugen F nachvollziehbar dargestellt - ohne jede Überprüfung der einzelnen tatsächlichen Gegebenheiten, im Übrigen allein aufgrund der dargestellten Rechtsauffassung.
Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht durch die früheren Verteidiger der Angeklagten M im September 2014 enthielt die Akte jedoch bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, in der die Prostituierten – davon abweichend – als Arbeitnehmerinnen qualifiziert wurden.
Die Kammer schließt auch aus, dass Verteidiger danach die von der Deutschen Rentenversicherung vertretene Auffassung ungeprüft und unkommentiert an ihre Mandantin weitergegeben haben könnten.
Auch wenn dieser Bescheid den Angeklagten seinerzeit zur Kenntnis gekommen wäre, schließt die Kammer aus, dass etwa ab diesem Zeitpunkt bei den Angeklagten ein Irrtum über die rechtliche Qualifikation der Prostituierten vorgelegen haben könnte.
Der Angeklagte setzte nämlich mit Unterstützung seiner Eltern sein bisheriges Verhalten ohne jede Einschränkung fort.
Diese Reaktion des Angeklagten S sowie das fortgesetzte Täuschungsverhalten lässt für die Kammer den sicheren Schluss zu, dass ihm, in seinem Bestreben den Bordellbetrieb D profitabel zu betreiben, die zutreffende Einordnung der Tätigkeit der Prostituierten zumindest vollkommen egal war. Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nahm er damit weiterhin zumindest billigend in Kauf.
Ein Irrtum lag bei ihm, wie auch bei seinen Eltern, nicht vor.
Nachfragen bei seinen Rechtsanwälten, Steuerberatern oder bei den Behörden hat er nicht unternommen. In der Absicht, auch weiter keine Sozialversicherungsabgaben zu leisten, wurde dementsprechend selbstverständlich auch jetzt kein Statusfeststellungsverfahren angestrebt oder eine konkrete, alle Tatsachen offenlegende, Nachfrage bei der Deutschen Rentenversicherung gemacht.
Darauf, dass von dort (anders als - wie der Kammer auch aus anderen vergleichbaren Fällen bekannt - z.B. bei der Deutschen Versicherung Rheinland) möglicherweise eine unzutreffende Antwort erfolgt wäre, kommt es deshalb nicht an.
Nach alledem befanden sich die Angeklagten zu keinem Zeitpunkt in einem Irrtum hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der im D beschäftigten Prostituierten.
c)
Alle Angeklagten wussten auch um alle Umstände, aus denen sich die Umsatzsteuerverpflichtung für die gesamten Prostitutionserlöse als solche ergab.
Auch insoweit lag ein Irrtum bei ihnen nicht vor.
Über Jahre hinweg wurden schriftliche „Mietverträge“ aufgesetzt, die über die wahren Umsätze und die tatsächliche Umsatzaufteilung täuschen sollten, über all die Jahre hinweg wurden dementsprechend falsche Erklärungen hinsichtlich der Umsätze und der Gewinne gegenüber den Finanzbehörden gemacht.
Dem Umstand, dass das Finanzamt aufgrund dieser Angaben lediglich entsprechende Steuerfestsetzungen vornahm, konnten die Angeklagten nur entnehmen, dass ihre Täuschung gelungen war, nicht aber, dass sie korrekte Steuererklärungen abgeben würden.
Eine Falschberatung durch die Steuerberater ist hier ebenfalls sicher auszuschließen.
Der Zeuge S1 hat glaubhaft und mit aller Deutlichkeit bekundet, dass ihm sehr wohl die Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Umsatzbesteuerung von Bordellbetrieben bekannt sei, ein Fall, wonach der gesamte Prostitutionserlös zu versteuern gewesen sei, hätte aber bei dem von ihm beratenen Bordellbetrieb des D nicht vorgelegen. Aus diesem Grunde habe er die entsprechenden Steuererklärungen abgegeben, es habe - wie bei dem Betrieb der Angeklagten M - auch bei S doch lediglich eine gewerbliche Zimmervermietung stattgefunden, man habe ihm auch die Mietverträge vorgelegt und er habe die entsprechenden Umsatzzahlen aufgrund von Mieteinnahmen genannt bekommen.
Angezweifelt hat der Zeuge die ihm übermittelten Informationen danach nicht.
Dass anders als bei der Bordellinhaberin M nicht nur monatliche Meldungen, sondern nunmehr tägliche Kassenberichte mit angelblichen Tagesmieteinnahmen vorgelegt wurden, ändert an der Fehlinformation der Steuerberater nichts.
d)
Demnach war den Angeklagten M und P bewusst, dass sich der Angeklagte S der vorsätzlichen Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt schuldig machte. Gleichwohl unterstützten sie dessen Handeln bewusst und gewollt auch um ihres eigenen Profits willen.
Wenn die Angeklagten nicht selbst einen genauen Einblick in die tatsächlichen Zahlen hatten, wussten sie aus Erfahrung und zum Teil aus eigener Anschauung aber auch in den hier in Rede stehenden Tatjahren grundsätzlich um die erwirtschafteten Umsätze, Gewinne und Auszahlungen an die Prostituierten. Die Höhe der jeweiligen Abgabeneinziehungen durch ihren Sohn nahmen sie zu mindestens billigend in Kauf.
5. Hilfsbeweisanträge
Die Verteidigung des Angeklagten S hat für den Fall, dass das erkennende Gericht den Angeklagten S wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilen will, die Vernehmung einer Mitarbeiterin der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung als sachverständige Zeugin bzw. die Einholung eines durch die Clearingstelle zu erstellenden Sachverständigengutachtens beantragt zum Beweis der Tatsache, dass auf der Grundlage der im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung festgestellten Umstände die im D in der Zeit von 2010-2015 tätigen Prostituierten nicht als Arbeitnehmerinnen, sondern freiberuflich tätig waren mit der Folge, dass S nicht wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen zu verurteilen ist; er sich zumindest in einem vorsatzausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) befand, weil das Ergebnis eines Statusverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ebenfalls sein wird, dass die Prostituierten freiberuflich tätig waren.
Dem Antrag war nicht nachzugehen. Soweit unter Beweis gestellt wird, dass die Prostituierten nicht Arbeitnehmerinnen waren, ist der Antrag bereits unzulässig. Eine Beweiserhebung über die Auslegung des deutschen Rechts und seine Anwendung auf den Entscheidungsfall ist nicht zulässig, § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO; insoweit verfügte die Kammer zudem über eigene Sachkunde, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Welches Ergebnis ein durchzuführendes Statusverfahren hätte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Eine Bindung der Kammer hätte dieses nicht zur Folge. Inwieweit sich hieraus die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums ergeben könnte, kann dahinstehen; denn ein Irrtum der Angeklagten lag nicht vor.
Auch dem Beweisantrag der Verteidigung der Angeklagten M für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Angeklagte M von dem Betrieb des D auch nach Oktober 2010 über die Mietzahlung hinaus in gewissem Umfang profitiert haben soll, war nicht nachzugehen.
Die Verteidigung hat für diesen Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zum Beweis der Tatsache, dass es „sich bei der Buchführung, die für den Betrieb des D, die neben den Steuererklärungen für die Jahre 2010 ff dem Finanzamt eingereicht worden ist, um eine formell und materiell ordnungsgemäße Buchführung im Sinne der §§ 140ff AO gehandelt hat“.
Eine Beweiserhebung über die formelle Ordnungsgemäßheit der Buchführung stellt eine solche über die Auslegung des deutschen Rechts und seine Anwendung auf den Entscheidungsfall dar und ist unzulässig, § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO; auch insoweit verfügte die Wirtschaftsstrafkammer über hinreichende eigene Sachkunde, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Die formelle Ordnungsgemäßheit wäre im Übrigen für die Entscheidung ohne Bedeutung; entscheidend ist vorliegend allein die – fehlende – materielle Richtigkeit. Zur deren Feststellungen besitzt die Kammer die erforderliche Sachkunde selbst, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO; die Beweiswürdigung ist Aufgabe der Kammer.
IV. Berechnung/Schätzung der Umsätze, Gewinne und gezahlten Löhne
1. Feststellung der getätigten Umsätze
Die Kammer hat die tatsächlich erwirtschafteten Umsätze geschätzt.
Die im Auftrag des Angeklagten S durch das Steuerbüro S1 erstellte Buchführung stellte insoweit keine geeignete Grundlage dar. Sie mag zwar – bei Annahme einer tatsächlichen Zimmervermietung – formell ordnungsgemäß sein. Sie ist jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht materiell ordnungsgemäß, da sie nicht die tatsächlich erzielten vollständigen Prostitutionsumsätze, sondern lediglich von dem Angeklagten als angebliche Miteinnahmen mitgeteilte Beträge enthält.
Tages- oder Monatsaufzeichnungen über die tatsächlich erzielten Umsätze, Gewinne und gezahlten Löhne lagen der Kammer nicht vor. Nach den Angaben der gehörten Prostituierten wurden zwar tägliche Listen über die jeweils erbrachten Prostitutionsleistungen geführt; diese konnten jedoch nicht sichergestellt werden, offenbar wurden sie zeitnah vernichtet.
Daher hat die Kammer anhand der Aussagen von im Betrieb tätigen Prostituierten, der Wahrnehmungen von an Kontrollen beteiligten Beamten, der Auswertung einer Observierung des Eingangsbereichs des D an verschiedenen Wochentagen im April und Mai 2015 und der Anzahl der im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens jeweils als anwesend gemeldeten Damen eine Schätzung des erwirtschafteten Umsatzes vorgenommen.
Sicher festzustellen war die tägliche Anwesenheit von mindestens sechs Prostituierten im Bordellbetrieb D. Aus den Zahlungen des Angeklagten S im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens, über die der Vorsitzende berichtet hat, ergibt sich ein durchschnittlicher Aufenthalt von mehr als fünf Prostituierten pro Tag ( 5,7), im Jahr 2016 sogar von über sechs (6,7). Diese von dem Angeklagten selbst über die täglichen Anschreibelisten mitgeteilten Zahlen stellen die Mindestanzahl von anwesenden Frauen dar. Es ist aber sicher davon auszugehen, dass sich eine größere Anzahl von – Umsatz generierenden – Frauen im Bordell aufgehalten hat.
Keine Auswirkungen ergeben sich insoweit daraus, dass Frauen, die an einem Tag keinen Umsatz erwirtschaftet haben, - wie die Zeuginnen durchgängig angegeben haben – nicht in die Anschreibeliste eingetragen wurden. Jedoch haben etwa die Zeuginnen H und I bekundet, dass sie auch dann nicht in die Liste eingetragen wurden – und folglich auch keine Vorauszahlung im Düsseldorfer Verfahren leisten mussten –, wenn sie lediglich einen Kunden am Tag hatten; diese Handhabung gegenüber den, im Vergleich zu einigen anderen Prostituierten jüngeren und attraktiveren Zeuginnen diente möglicherweise dazu, ihr Einkommen und so ihre Arbeitszufriedenheit zu steigern, um sie an den Betrieb zu binden.
Bei behördlichen Kontrollen des D wurden in 2014 einmal zehn Damen und in 2016 einmal acht Damen angetroffen.
Die als Zeuginnen gehörten Prostituierten haben unterschiedliche Angaben zur Anzahl der täglich anwesenden Damen gemacht. Diese variierte dabei zwischen drei und zwölf gleichzeitig anwesenden Damen. So hat die Zeugin O – tätig in 2014 bis 2016 – von fünf bis neun Frauen berichtet, die Zeugin Y – tätig im gleichen Zeitraum – von drei bis neun, manchmal auch zwölf. Die Zeugin H – tätig ab Mitte 2015 – hat angegeben, es seien immer sechs bis sieben, auch mal mehr da gewesen, die Zeugin G – zur gleichen Zeit im D – erinnerte sich an fünf bis sechs Frauen, manchmal auch 12/13. Angesichts dieser Aussagen und etwa der Aussage der Zeugin Z – tätig vor der Betriebsübernahme durch S –, die von sechs bis sieben Frauen berichtete, kann davon ausgegangen werden, dass durchgängig eine etwa gleiche Anzahl an Damen im Club beschäftigt war.
Feststellbar ist auch eine tägliche Anzahl von mindestens 24 Kunden, somit vier Kunden pro Prostituierter pro Tag.
Für eine Annahme von durchschnittlich mindestens vier Kunden pro Prostituierter sprechen zunächst die Aussagen der vernommenen Prostituierten O, H und G, die von täglich drei bis vier, drei bis zehn bzw. drei bis fünf eigenen Kunden berichteten.
Die Auswertung der Observationsmaßnahme an acht Einzeltagen hat sogar eine durchschnittliche tägliche Kundenanzahl von etwa 34,6 – an einem Sonntag 23 Kunden, an den übrigen Tagen zwischen 29 und 46 – ergeben. Der Zeuge Z1 hat über die auf den Parkplatz und Eingangsbereich des D gerichtete Videoüberwachung im Frühjahr 2015 berichtet sowie über seine Sichtung und Auswertung des Videomaterials. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen hat dieser – zum Teil gemeinsam mit Kollegen – das Material gesichtet, zu einzelnen Kalendertagen mit Angabe der Uhrzeit die Bordellkunden gezählt und in eine, mit dem Zeugen erörterte Strichliste eingetragen. Hierbei hat der Zeuge, wie dieser detailliert beschrieben hat, zugunsten der Angeklagten eine sehr zurückhaltende Einschätzung der das Objekt betretenden Personen als Kunden vorgenommen. Nicht gezählt wurden etwa die Angeklagten – die der Zeuge im Laufe der wochenlangen Sichtung anhand ihres Aussehens und ihrer Fahrzeuge gut identifizieren konnte –, als Frauen oder etwa Handwerker identifizierbare Personen oder solche, die sich nur kurze Zeit (weniger als ca. 10 Minuten) im Innenbereich aufhielten. Auch bei der Zählung zu Nachtzeiten hat der Zeuge bei Unsicherheiten keine Zählung der jeweiligen Person vorgenommen.
Mit Blick auf den nur kurzen Auswertungszeitraum und etwaige Ungenauigkeiten aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse zur Nachtzeit – die Kammer hat im Rahmen der Vernehmung des Zeugen einen Teil der Aufzeichnungen in Augenschein genommen – geht die Kammer zugunsten der Angeklagten im gesamten Zeitraum lediglich von täglich 24 Kunden aus.
Unter Berücksichtigung der feststehenden Preise für die Prostitutionsleistungen von 50€ für 30 Minuten und 100€ für eine Stunde, des Umstandes, dass auch (längere) Eskortleistungen erbracht wurden, und der Aussage etwa der Zeugin L, dass zwar die meisten Kunden eine halbe Stunde buchten, einige aber auch eine Stunde oder gar (am Wochenende) die ganze Nacht kann sicher von einem durchschnittlichen Freierlohn von mindestens 55 € ausgegangen werden.
Auszugehen ist weiter von 360 Umsatztagen pro Jahr. Aus den mit dem Zeugen B und einzelnen Prostituierten erörterten Anschreibelisten ergab sich lediglich ein Weihnachtsfeiertag als Tag, an dem keine Prostituierte gearbeitet hat. Es hat auch keine der Prostituierten davon berichtet, dass das Bordell an irgendeinem Tag im Jahr geschlossen gewesen wäre. Dies wäre, zumal viele Prostituierte auch im D wohnten, wirtschaftlich auch nicht sinnvoll gewesen.
Auf dieser Basis hat die Kammer monatliche Mindestumsätze festgestellt:
Ausgehend von täglich vier Einsätzen von jeweils sechs Prostituierten
= 24 Einsätze
bei einem Mindestumsatz pro Einsatz von 55 €
ergibt sich ein Tagesumsatz von 1.320 €,
bei 360 Arbeitstagen im Jahr sodann ein Brutto-Jahresumsatz von 475.200 €
und bei – zur Vereinfachung der Rechnung gleichmäßiger – Umlage auf die einzelnen Monate sodann ein jeweiliger Brutto-Monatsumsatz von 39.600 €.
Hiervon wurden ein Lohnanteil von 60% an die Prostituierten ausgezahlt, somit monatlich jeweils insgesamt 23.760 €.
Für die Berechnung des erwirtschafteten Gewinns hat die Kammer die durch den Angeklagten S in seinen steuerlichen Erklärungen jeweils geltend gemachten Betriebsausgaben ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Insoweit geht die Kammer einerseits zugunsten des Angeklagten davon aus, dass diese Betriebsausgaben, so wie sie dann auch in den jeweiligen abgegebenen Steuererklärungen enthalten sind, zutreffend erfasst sind; Anhaltspunkte dafür, dass andererseits weitere Ausgaben verschwiegen worden wären, bestehen nicht.
2. Berechnung der Steuern
a) Umsatzsteuer
Für die von dem Angeklagten S entrichtende Umsatzsteuer waren 100 % des tatsächlich erzielten Prostitutionslohnes als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Der Angeklagte trat mit seinem Unternehmen als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen auf. Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ist derjenige, der als Unternehmer nach außen auftritt; diesem sind die Umsätze zuzurechnen, also hier dem Angeklagten S.
Auf die so zu berechnenden Gesamtumsätze war die Umsatzsteuer von 19 % anzumelden und zu zahlen.
Hierbei war davon auszugehen, dass in den erzielten Umsätzen bereits die Umsatzsteuer von 19 % enthalten war. Anhaltspunkte für eine Schwarzlohn-Abrede zwischen dem jeweiligen Bordellbetreiber und den Kunden hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Bei der Berechnung der von dem Angeklagten S hinterzogenen Umsatzsteuer hat die Kammer allein auf die verschwiegenen Prostitutionsumsätze abgestellt. Hierbei ergibt sich der Hinterziehungsbetrag aus der Differenz zu den bislang angemeldeten Umsätzen, die die Kammer den erörterten, verlesenen bzw. selbst gelesenen Erklärungen entnommen hat.
Zunächst war die jeweilige Brutto-Umsatzsumme auf einen Nettoumsatz herunterzurechnen. Hieraus war sodann die verkürzte Umsatzsteuer zu berechnen:
| Tatzeitraum | Erklärter Netto-Umsatz | Tatsächlicher Netto-Umsatz | Verschwiegener Umsatz | Umsatzsteuer-verkürzung |
| 2010 (Nov/Dez) | 13.613 | 66.554 | 52.941 | 10.059 |
| 2011 | 85.571 | 399.328 | 313.757 | 59.614 |
| 2012 | 87.789 | 399.328 | 311.539 | 59.192 |
| 2013 | 84.579 | 399.328 | 314.749 | 59.802 |
| 2014 | 107.520 | 399.328 | 291.808 | 55.443 |
| Januar 2015 | 9.126 | 33.277 | 24.151 | 4.589 |
| Februar 2015 | 8.378 | 33.277 | 24.899 | 4.731 |
| März 2015 | 9.983 | 33.277 | 23.294 | 4.426 |
| April 2015 | 8.554 | 33.277 | 24.723 | 4.697 |
| Mai 2015 | 9.336 | 33.277 | 23.941 | 4.549 |
| Juni 2015 | 9.378 | 33.277 | 23.899 | 4.541 |
| Juli 2015 | 9.033 | 33.277 | 24.244 | 4.606 |
| August 2015 | 11.974 | 33.277 | 21.303 | 4.048 |
| September 2015 | 10.537 | 33.277 | 22.740 | 4.321 |
| Oktober 2015 | 10.336 | 33.277 | 22.941 | 4.359 |
| November 2015 | 9.756 | 33.277 | 23.521 | 4.469 |
| Dezember 2015 | 8.680 | 33.277 | 24.597 | 4.673 |
| Januar 2016 | 9.512 | 33.277 | 23.765 | 4.515 |
| Februar 2016 | 9.941 | 33.277 | 23.336 | 4.434 |
| März 2016 | 10.697 | 33.277 | 22.580 | 4.290 |
b) Lohnsteuer
Bei der Berechnung der für die Prostituierten abzuführenden Lohnsteuern hat die Kammer jeweils die monatliche Gesamtlohnsumme zugrunde gelegt, die sich aus dem prozentualen Anteil der Prostituierten in Höhe von 60 % von den Bruttoumsätzen ergeben hat.
Zugunsten des Angeklagten S hat die Kammer sodann den Eingangssteuersatz von 14% berechnet.
Ausgehend von einer – für alle in Rede stehenden Tatzeiträume gleichbleibend – festgestellten Lohnsumme von 23.760 € ergibt sich eine monatlich verkürzte Lohnsteuer von 3.326 €.
Zwischen den beschäftigten Prostituierten und dem Angeklagten S bestand die zumindest stillschweigende Vereinbarung, dass keine Lohnsteuer abgezogen und abgeführt werden sollte. Dies lag im Interesse des Angeklagten, der nur so sein Geschäftsmodell umsetzen konnte, und auch im Interesse der Prostituierten, möglichst viel von den erzielbaren Freierlöhnen ohne Abzüge von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu behalten. Die Zwangseinbehalte auf Grund des Düsseldorfer Verfahrens wurden, wenn überhaupt als „Steuerzahlungen“ verstanden, so hingenommen.
Lohnsteuerkarten wurden nicht vorgelegt.
Eigene Steuererklärungen wurden grundsätzlich nicht abgegeben; soweit Erklärungen einzelner Prostituierter abgegeben wurden (bekannt geworden sind hier lediglich vier Fälle), und zwar durch das Steuerberatungsbüro der Angeklagten in E, beruht dies entweder auf einer entsprechenden Einflussnahme des Angeklagten S oder einer – wiederum wohl angeregten – Fehleinschätzung der Prostituierten hinsichtlich ihres Status (und führte zum Beispiel bei der Zeugin L bei den angegebenen Einkünften einerseits und der Verrechnung mit den nachgewiesenen Zahlungen im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens andererseits zu keiner weiteren Einkommensteuerbelastung).
Auf den Wahrheitsgehalt konnten diese vereinzelten Steuererklärungen nicht überprüft werden. Auch im Übrigen hat die Kammer eine Gesamtbetrachtung und -berechnung für geboten und sinnvoll erachtet.
Auch soweit bei den Aufschreibungen im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens nicht nur Arbeitsnamen angegeben waren, sondern eine vollständige Identifizierung möglich wäre, lassen sich zwar Arbeitsanwesenheiten einzelner Prostituierten feststellen, jedoch angesichts der nicht sicher ermittelbaren jeweils erhaltenen Freierlöhne keine weiteren individuellen Berechnungen anstellen.
c) Gewerbesteuer
Nach der obigen Darstellung ist für die Jahre 2011 bis 2014 von einem Gesamtbrutto- Umsatz von jeweils mindestens 475.200 € und geleisteten Lohnauszahlungen von dementsprechend 285.120 € auszugehen.
Die Kammer hat zudem als Betriebsausgaben die bislang in den Steuererklärungen angegebene und zugunsten des Angeklagten S bereits an dieser Stelle die ermittelte jeweilige, nicht gezahlte Umsatzsteuerzahllast berücksichtigt.
Eine etwaige Rückstellung für die - nicht gezahlten - Sozialversicherungsbeiträge bleibt hier außer Betracht; aufgrund der Vorgehensweise und der subjektiven Einstellung des Angeklagten war eine Inanspruchnahme zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erwarten.
Danach ergibt sich folgender Gewerbeertrag für die einzelnen Jahre (in €):
| Jahr | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
| Bruttoeinnahmen | 475.200 | 475.200 | 475.200 | 475.200 |
| Lohnzahlungen | 285.120 | 285.120 | 285.120 | 285.120 |
| Sonstige Betriebsausgaben (lt. GUV) | 89.273 | 77.387 | 79.231 | 92.968 |
| Nachzuzahlende Umsatzsteuer | 59.614 | 59.192 | 59.802 | 55.443 |
| Gewerbeertrag | 41.193 | 53.501 | 51.047 | 41.669 |
Von den sich so ergebenden und auf volle 100 € abgerundeten Gewerbeerträgen war jeweils der Freibetrag von 24.500 € in Abzug zu bringen. Aus dem danach verbleibenden Betrag war als Ansatz in Höhe von 3,5% der festgestellte Gewerbesteuer-Messbetrag zugrunde zu legen. Der anzusetzende Hebesatz der Stadt E betrug in den Jahren 2011 bis 2014 425%.
Hiernach ergeben sich folgende Gewerbesteuerverkürzungen (in €):
| Jahr | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
| Gewerbeertrag | 41.193 | 53.501 | 51.047 | 41.669 |
| Abgerundet auf volle 100€ | 41.100 | 53.500 | 51.000 | 41.600 |
| Freibetrag | 24.500 | 24.500 | 24.500 | 24.500 |
| Verbl. Betrag | 16.600 | 29.000 | 26.500 | 17.100 |
| Tats. Messbetrag (3,5%) | 581 | 1.015 | 927,50 | 598,50 |
| Tats. Gewerbesteuer (425%) | 2.469 | 4.313 | 3.941 | 2.543 |
| Festgesetzter Messbetrag | 0 | 87 | 0 | 364 |
| Sich daraus ergebende Gewerbesteuer (425%) | 0 | 369 | 0 | 1.547 |
| Verkürzte Gewerbesteuer | 2.469 | 3.944 | 3.941 | 996 |
d) Einkommensteuer
Ausgehend von den tatsächlichen, zu versteuernden Gewerbeerträgen waren die geltend gemachten Sonderausgaben abzuziehen. Auf das sich so ergebende zu versteuernde Einkommen ist die jeweilige Einkommensteuer der Splittingtabelle zu entnehmen. Diese war schließlich gemäß § 35 EStG um den 3,8fachen Satz des Gewerbesteuermessbetrags zu ermäßigen.
Unter Berücksichtigung der tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer ergibt sich der jeweilige Hinterziehungsbetrag.
| Jahr | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
| Gewerbeertrag | 41.193 | 53.501 | 51.047 | 41.669 |
| Abzgl. Sonderausgaben | 4.227 | 4.658 | 6.573 | 9.179 |
| Zu versteuerndes Einkommen | 36.966 | 48.843 | 44.474 | 32.490 |
| ESt nach Splittingtabelle | 4.593 | 7.874 | 6.714 | 3.307 |
| Abzug gem. § 35 EStG | 2.208 | 3.857 | 3.524 | 2.274 |
| Tats. Einkommensteuer | 2.385 | 4.017 | 3.190 | 1.033 |
| bisher festgesetzte ESt | 0 | 753 | 0 | 292 |
| Verkürzte Einkommensteuer | 2.385 | 3.264 | 3.190 | 741 |
3. Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Kammer hat für die Festlegung der Tatanzahl und für die Berechnung der Schadensbeträge durch Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei Annahme einer einzigen zuständigen (bislang unbekannten, zuzuweisenden) Krankenkasse die Monatslohn-Gesamtsummen zugrunde gelegt. Im Rahmen der hier nach Auffassung der Kammer gebotenen Gesamtberechnung und Gesamtschätzung kam eine individuelle Berechnung hinsichtlich einzelner Prostituierter nicht in Betracht.
Für die Berechnung/Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge hat die Kammer deshalb die oben dargestellten Lohnsummen von monatlich 23.760 € zugrunde gelegt. Diese waren bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge jedoch - anders als bei der Lohnsteuerberechnung - nicht als Bruttolohn sondern als Nettolohnsumme anzusetzen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV besteht das Arbeitsentgelt der Prostituierten hier aus dem als Nettolohn zu behandelnden Barlohn, der um die darauf entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung zu erhöhen, d.h. zu einem Bruttolohn hochzurechnen, ist. Diese Hochrechnung hat die Kammer hier – beruhend auf, auf sachverständiger Beratung beruhender Erfahrung und Sachkenntnis aus zahlreichen gleichgelagerten Fällen – bei Einberechnung des Eingangssteuersatzes und der gültigen Sozialversicherungsbeiträge durchgehend mit einem Faktor von 1,58 durchgeführt. Dies ergab einen monatliche Summe von jeweils 37.541 €.
Auf diese Brutto-Lohnsummen waren die jeweils gültigen Beitragssätze anzuwenden. Zur Vereinfachung hat die Kammer hierbei den – bei Betrachtung der Jahre 2010 bis 2016 – in diesem Zeitraum gegebenen niedrigsten Gesamtbeitragssatz zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und den niedrigsten bundesdurchschnittlichen Krankenversicherungsbeitragssatz für alle Jahre insgesamt zur Anwendung gebracht (2013 und 2014: Rentenversicherung 18,9 %, Arbeitslosenversicherung: 3 %, Pflegeversicherung 2,05 %, Krankenversicherung 15,5 % [davon Arbeitgeberanteil 7,3 %], gleich insgesamt 39,45 % [ 2011:40,35; 2012: 40,05; 2015: 39,55]).
Danach ergaben sich ein monatlicher Arbeitgeberanteil von 19,275 % und ein monatlicher Arbeitnehmeranteil von 20,175 %.
Diese zunächst allein anhand der Monats-Barlohnsumme vorgenommene allgemeine Berechnungsmethode geht allerdings davon aus, dass kein Arbeitnehmer Bruttoverdienste über den Beitragsbemessungsgrenzen (monatlich 3.750 € im Jahr 2010, in den Folgejahren noch darüber) erzielt und keine sogenannten, grundsätzlich versicherungsfreien Minijobs vorliegen. Da dies aber nicht sicher für alle Fälle ausgeschlossen werden kann, hat die Kammer (auch zum Ausgleich weiterer Schätzungsungenauigkeiten und sicherheitshalber) einen Abschlag von 25 % auf die berechneten Beiträge vorgenommen.
Danach ergeben sich folgende Vorenthaltungen (in €):
| monatl. Bar-Lohn | AG-Anteil | AG-Anteil abzgl. 25% | AN-Anteil | AN-Anteil abzgl. 25% | Gesamtbeiträge abzgl. 25% |
| 37.541 | 7.236 | 5.427 | 7.574 | 5.680 | 11.107 |
V.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt schuldig gemacht:
1. Der Angeklagte S
a) des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 65 Fällen gem. §§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB (Fälle 1.-65.), indem er als Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle Beiträge der als Arbeitnehmerinnen angestellten Prostituierten zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthielt und tateinheitlich hierzu jeweils als Arbeitgeber die Krankenkasse pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis ließ und ihr dadurch von ihm als Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthielt. Er ließ seine angestellten Prostituierten als Scheinselbständige auftreten und gab keine entsprechenden Meldungen an den Sozialversicherungsträger ab.
Der Umstand, dass bisher, möglicherweise aufgrund der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung, keine Bescheide der Sozialversicherungsträger erlassen worden sind, steht der Verwirklichung des Tatbestands nicht entgegen.
b) der Steuerhinterziehung in 85 Fällen gem. §§ 370 Abs. 1 AO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB (Fälle 66.-150.), wobei es im Fall 131 beim Versuch blieb (§ 370 Abs. 2 AO), indem der Angeklagte den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) bzw. diese pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) und dadurch Steuern verkürzt hat.
Eine konkrete – ggf. im Rahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO relevante – Kenntnis der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Einkommensteuern, Umsatzsteuern, Lohnsteuern und Gewerbesteuern in den Tatjahren hatte das Finanzamt nicht. Aufgrund der Falschangaben des Angeklagten S waren dem Finanzamt weder die tatsächlichen Umsätze des D noch die ausgezahlten Lohnsummen bekannt, es bestand auch keine Zugriffsmöglichkeit im Rahmen der Zuständigkeit des Finanzamtes Kleve auf solche Kenntnisse.
Sichere Erkenntnisse von der Arbeitnehmereigenschaft der Prostituierten im Betrieb D und von der Leistungserbringung im Rahmen dieses Bordellbetriebes durch den Angeklagten bestanden auf Seiten des zuständigen Finanzamts ebenfalls nicht.
Betriebsprüfungsberichte sowie ergangene Entscheidungen des Finanzamts Kleve (gegen die die Angeklagte M durchweg durch ihren Steuerberater Rechtsmittel einlegte, die u.a. mit der angeblichen Selbständigkeit der Prostituierten begründet wurden) und des Finanzgerichts Düsseldorf sowie das Urteil der Kammer vom 27.02.2015 betrafen ausschließlich den zuvor von der Angeklagten M geführten Betrieb.
Dies und mögliche allgemeine Erkenntnisse über den Betrieb D unter neuer Betriebsführung hätten entsprechende Vermutungen begründen und Anlass zu Ermittlungen geben können; eine Beseitigung der Unkenntnis im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO war dadurch jedoch nicht bedingt.
Auch die Umsatzsteuernachschau vom 29.01.2013 diente nicht dem Zweck der Erkenntniserlangung über Besteuerungsgrundlagen und brachte insoweit keine Erkenntnisse, wie die Zeugen E und C bekundet haben.
Auch die Nachfrage des Steuerberaters S1 im Rahmen eines Gespräches über eine tatsächlichen Verständigung zwischen der Angeklagten M und dem Finanzamt Kleve im April 2015 zur Klärung der nach dem Urteil der Kammer vom 27.02.2015 noch nicht geregelten Fragen, was man „jetzt für S mache“, konnte dem Finanzamt eine entsprechende Kenntnis nicht vermitteln.
Eine Aussage, in Wahrheit handele es sich bei den bei S beschäftigten Prostituierten um Arbeitnehmerinnen und es sei ein wesentlich höherer Prostitutionsumsatz für den Betrieb erzielt worden, ließ sich dieser Nachfrage in keiner Weise entnehmen. Dass der Zeuge S1 so etwas auch nur hätte zum Ausdruck bringen wollen, ist zur Überzeugung der Kammer vollkommen ausgeschlossen; dies folgt schon daraus, dass der Zeuge S1 – aufgrund der weiter gemachten Angaben des Angeklagten – weiterhin für diesen Steuererklärungen erstellte, nach denen es sich nur um Umsätze und Einkünfte aus gewerblicher Zimmervermietung an selbständige Prostituierte handelte.
Auch von einer Selbstanzeige kann von daher überhaupt keine Rede sein.
Ein Vertrauensschutz seitens des Angeklagten S, der den Steueranspruch hätte untergehen lassen können, oder Umstände, die nach Treu und Glauben seiner Geltendmachung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.
Dagegen spricht schon, dass der Angeklagte S selbst durchgängig die bei ihm tätigen Prostituierten wahrheitswidrig als Selbständige dargestellt hat, durch von diesen vorzunehmende Gewerbeanmeldungen, durch die Erklärungen im Düsseldorfer Verfahren und durch die steuerliche Behandlung der Einnahmen als solche aus gewerblicher Zimmervermietung an selbständige Prostituierte.
Zudem waren ihm über seine Mutter sicher auch die Entscheidungen des Finanzamts bezüglich des zuvor von dieser geführten Betriebs bekannt, in der die Prostituierten jeweils als Arbeitnehmerinnen behandelt wurden; dabei war ihm auch bekannt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse unter seiner Führung nicht wesentlich geändert haben.
Ein Vertrauenstatbestand durch die Andienung und durchgehende Anwendung des so genannten Düsseldorfer Verfahrens wurde nicht gesetzt.
Eine Erklärung oder ein Signal dahingehend, dass das Düsseldorfer Verfahren auch bei Arbeitnehmerinnen zur Anwendung kommen sollte und für diese keine Lohnsteuern abzuführen seien, ist seitens der Finanzverwaltung zu keinem Zeitpunkt gesetzt worden. Ein entsprechendes Erklärungsverhalten erfolgte auch nicht durch die Zeugen B und C. Fest steht auch, dass es nicht etwa eine finanzverwaltungsinterne Anweisung gegeben hat, das Düsseldorfer Verfahren ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse der Prostituierten in jedem Falle zur Anwendung kommen zu lassen. Die Beamten des Finanzamtes Kleve B, C und E und die als Zeugen ebenfalls gehörten Mitarbeiter der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die auch allgemein über die Anwendung des Düsseldorfer Verfahren in NRW berichtet haben, haben bekundet, dass seitens der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Landgerichtes Kleve zwar an der Durchführung des Düsseldorfer Verfahrens grundsätzlich festgehalten werden solle (was von der Zeugin E an den Zeugen C wohl mit den Worten „weiter so“ vermittelt wurde), dass es dabei aber jeweils auf den Einzelfall ankommen sollte.
Darauf, dass daraufhin im Fall des D in den Tatjahren dann auf eine genaue und konkrete Einzelfallprüfung mit entsprechenden Untersuchungen verzichtet wurde und dass Steuerfestsetzungen auf der Grundlage der wiederkehrenden falschen Angaben des Angeklagten erfolgten, können sich die Angeklagten nicht berufen.
Im Einzelnen handelt es sich um 65 Fälle der Lohnsteuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 AO, 38 Abs. 3, 41a EStG,
20 Fälle der Umsatzsteuerverkürzung gemäß §§ 370 Abs. 1 AO, 18 UStG – in einem Fall versucht -,
4 Fälle der Gewerbesteuerverkürzung gemäß §§ 370 Abs. 1 AO, 25 GewStDV und
4 Fälle der Einkommensteuerverkürzung gemäß §§ 370 Abs. 1 AO, 25 Abs. 3 EStG.
Tathandlungen bei der Einkommensteuerhinterziehung sind hier die für die Jahre 2011 bis 2014 abgegebenen einzelnen Einkommensteuererklärungen; diese sind von der angeklagten Tat mitumfasst (§ 264 StPO). Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung waren mangels Vorliegens einer Mitunternehmerschaft/Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht abzugeben.
Soweit die Steuerverkürzungen durch die Abgabe gleichzeitiger Erklärungen begangen wurden, nämlich in den Fällen 132.-135., stehen die Gewerbe-, Einkommen- und Umsatzsteuerverkürzung zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB.
Eine Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 bestand für den Angeklagten jedenfalls nach Bekanntgabe des eingeleiteten Strafverfahrens mit den ausgeführten Haftbefehlen nicht mehr; insofern verbleibt es für dieses Steuerjahr bei einer Strafbarkeit der unrichtigen Voranmeldungen.
2.
Die Angeklagten M und P haben sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt schuldig gemacht, indem sie den Angeklagten S bewusst und gewollt bei der Aufrechterhaltung seiner Betriebstätigkeit, die auf die Begehung von Steuer- und Abgabendelikten ausgerichtet war, unterstützten, auch um durch dessen Zahlungen an sie hiervon mit zu profitieren, § 27 StGB.
Ihre Beihilfehandlung bezog sich auf das deliktische Handeln des Angeklagten S hinsichtlich aller Abgabearten. Die Angeklagten wollten dazu beitragen, die Abgabenbelastung des Betriebes D ungerechtfertigt niedrig zu halten und auch dazu, die tatsächlichen Gewinne zu verschleiern, mithin ebenfalls dazu, die Einkommensteuerbelastung des Angeklagten S mittels Falschangaben zu minimieren.
Ein konkretes Handeln der beiden Angeklagten jeweils in Bezug auf die einzelnen Steuerhinterziehungs- und Abgabendelikte des Angeklagten S (bezogen auf bestimmte Monate/Jahre) war nicht festzustellen, deshalb war nicht von mehreren Beihilfehandlungen sondern jeweils lediglich von einer einzigen Beihilfeleistung zu dessen Straftaten über den gesamten Tatzeitraum auszugehen.
VI. Strafzumessung
1. Strafrahmen
a) S
In den Fällen 1.-65. hat die Kammer den Strafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Trotz der in der Gesamtsumme recht hohen vorenthaltenen Beträge nimmt die Kammer bei den konkreten Monatsbeträgen für jeden Einzelfall keinen besonders schweren Fall gem. Abs. 4 an. Ein Handeln aus grobem Eigennutz kann hier nicht festgestellt werden; die Höhe des Betrages reicht hierfür allein nicht aus.
Darüber hinaus war ein Mitverschulden der Sozialversicherungsträger an der Schadensentstehung und –höhe zu sehen (s.u.).
In den Fällen 132.-135. ist die Kammer von dem erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO ausgegangen. Insoweit ist das Regelbeispiel der Nr. 1 erfüllt. Umstände, dennoch nicht von einem schweren Fall auszugehen, liegen – auch bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände – nicht vor.
In den übrigen Fällen der 66.-150. ist die Kammer (zunächst) von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen.
Die Voraussetzungen des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO sind in keinem Fall gegeben.
In den Fällen 131. und 136.-150. mag zwar angesichts der Beteiligung der drei Angeklagten, die aufgrund einer vorherigen (auch konkludenten) gemeinsamen Vereinbarung, künftig für gewisse Dauer eine Mehrzahl von Umsatzsteuerhinterziehungstaten gemeinsam zu begehen bzw. Beihilfe hierzu zu leisten, das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO gegeben sein. Die Annahme einer Mitgliedschaft der einzelnen Prostituierten an der Bande scheitert bereits am Vorliegen eines gemeinsamen Bandenwillens bei den Prostituierten.
Die Kammer hat aber dennoch keine besonders schweren Fälle im Sinne des Absatzes 3 angenommen, da sich die Fälle bei der erforderlichen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorgenommenen Abwägung aller Zumessungstatsachen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht so weit abheben, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Hierbei ist insbesondere neben der vorherigen Straffreiheit des Angeklagten S und der Höhe der jeweiligen Hinterziehungsbeträge zu berücksichtigen, dass sich vorliegend aus dem Tätigwerden einer Bande keine gegenüber einem allein handelnden Steuerhinterziehungstäter erhöhte Gefährlichkeit der Tat ergeben hat. Es handelte sich vorliegend um Mitglieder einer Familie, in der die frühere Betriebsinhaberin und ihr Mann den gemeinsamen Sohn bei der Fortführung des – kriminell geführten – Familienunternehmens unterstützt haben.
Im Fall 131. war sodann nach einer Gesamtwürdigung der Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
b) M und W
Insoweit ist die Kammer von dem gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten – mit dem Strafrahmen des § 266 a StGB übereinstimmenden – Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen.
Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 AO war nicht anzunehmen. Bei der Beurteilung hat die Kammer das Gewicht der Haupttaten, zu denen die Angeklagten M und P Beihilfe geleistet haben, aber auch die jeweiligen Tatbeiträge und die Person der Angeklagten berücksichtigt.
Zwar haben die Angeklagten M und P über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren Beihilfe zu zahlreichen Straftaten geleistet, u.a. zu vier Taten der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß. Demgegenüber war aber – neben einem Mitverschulden der beteiligten Behörden – zu sehen, dass die Bedeutung der Beihilfehandlungen der Angeklagten für die Tatbegehung allenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Die Angeklagten sind – und waren schon zum Zeitpunkt der Taten – auch bereits fortgeschrittenen Alters und gesundheitlich beeinträchtigt. Der Angeklagte P ist zudem strafrechtlich zuvor nur geringfügig in Erscheinung getreten.
Angesichts dessen war unter Berücksichtigung aller Umstände die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht geboten.
2. Konkrete Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Zugunsten der Angeklagten war zu sehen, dass die Taten zum Teil bereits mehrere Jahre zurückliegen. Das Ermittlungs- und Strafverfahren hat eine längere Zeit in Anspruch genommen; auch die Notwendigkeit der Durchführung einer zweiten Hauptverhandlung hat die Angeklagten sicherlich erheblich belastet. Strafmildernd wirkte sich zudem die zugleich angeordnete Einziehung ganz erheblicher Geldbeträge aus.
Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer in gewissem Umfange auch mit berücksichtigt, dass wohl mehrere Bordellbetriebe ähnlich verfahren wie der Angeklagte S und eine durchgängige Kontroll- und Verfolgungsdichte durch Finanzämter offensichtlich nicht vorliegt. Die Angeklagten können sich aber nicht darauf berufen, dass S sich deshalb einem entsprechenden Wettbewerb und einer entsprechenden Konkurrenz hätte anpassen müssen, weil der Betrieb mit den wohl üblichen Preisen nur aufgrund illegaler Methoden so bestand. Er muss sich dementsprechend auch darauf verweisen lassen, dass sich die berechtigten Forderungen von Fiskus und Sozialversicherungsträgern auf Kosten der Kunden und der eigenen Gewinnerzielung durchaus hätten realisieren lassen.
Hinsichtlich der Hinterziehung von Lohnsteuer bedarf es angesichts der Schwarzlohnabrede grundsätzlich nicht der Berücksichtigung eventueller individueller Steuermerkmale der Prostituierten. Es liegt auch ein dauerhafter Steuerschaden vor; dass die Prostituierten selbst noch zu Steuerzahlungen erfolgreich aufgefordert werden könnten, ist größtenteils ausgeschlossen. Die Kammer hat dennoch zugunsten der Angeklagten mit berücksichtigt, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen individuelle Steuermerkmale zu einem möglicherweise geringeren Steueranspruch des Staates geführt haben könnten.
Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass ganz gelegentlich – zur Tarnung oder aus falscher Selbsteinschätzung – eigene Steuererklärungen und -zahlungen vereinzelter Prostituierter erfolgt sind.
Auch hat die Kammer die Einnahmen des Fiskus durch das Düsseldorfer Verfahren in Höhe von insgesamt rund 110.000 € als den Steuergesamtschaden vermindernd berücksichtigt. Der nicht abgeführten Lohnsteuer (von insgesamt knapp 220.000 €) steht daher in jedem Einzelfall die abgeführte tägliche Pauschale pro Prostituierter gegenüber.
Auch wenn die Angeklagten sich nicht darauf berufen können, man habe durch Einschreiten ihr steuerunehrliches Verhalten früher beenden können, sieht die Kammer in der Vorgehensweise der Finanzverwaltung ein erheblich im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigendes Mitverschulden des Fiskus als gegeben an, insbesondere hinsichtlich der mit dem Angeklagten vereinbarten und bis zum Ende betriebenen Durchführung des sogenannten Düsseldorfer Verfahrens.
Wenn dessen Anwendung hier – wie ausgeführt – auch zu keinen Fehlvorstellungen der Angeklagten hat führen können, wirkt sich dieser Umstand erheblich strafmildernd im Einzelfall, aber auch auf die zu findende Gesamtsanktion aus.
Dies gilt zum einen hinsichtlich der Nichtabführung der Lohnsteuern.
Die Frage der Zulässigkeit des so genannten Düsseldorfer Verfahrens kann dabei hier dahinstehen. Bedenken ergeben sich allerdings insoweit, als dass für dieses Verfahren keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist und die Freiwilligkeit der Bordellbetreiber, denen gegenüber erklärt wird, dass bei Anwendung des Verfahrens wenige oder gar keine Kontrollen und Überprüfungen anfallen, sowie die Freiwilligkeit der Prostituierten, die wie auch hier anhand der Aussagen der Zeuginnen feststellbar, häufig keine genaue Kenntnis über Hintergründe und Folgen dieses Verfahrens haben, sehr in Zweifel stehen.
Nach Auffassung der Kammer verbietet sich – anders als bei der Prostitution in eigenen Wohnungen, in Laufhäusern oder auf dem Straßenstrich – jedenfalls die ungeprüfte Anbietung und Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens bei Bordellbetrieben wie denen des Angeklagten, bei welchen wie dargestellt ein deutliches Auftreten nach außen als ein durch den Besitzer organisierter Betrieb mit einem einheitlichen Leistungsangebot und einheitlichen Preisen vorliegt und schon die feststellbare Arbeitsweise der Prostituierten und die sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten die Annahme einer tatsächlichen Zimmervermietung an Selbständige als unwahrscheinlich, die Annahme von Beschäftigungsverhältnissen aber als naheliegend erscheinen lassen.
Eine solche mangelnde, allerdings geboten gewesene, Überprüfung ist hier festzustellen.
Jedenfalls angesichts der Erkenntnisse aus dem im Jahre 2006 eingeleiteten Steuerstrafverfahren gegen die Vorbesitzerin des Bordellbetriebes D, die Angeklagte M, sowie aus der Betriebsprüfung vom 09.12.2009 und angesichts der Feststellungen, die dem gegen diese Angeklagte ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 27.10.2010 zu Grunde lagen, hätte der bloße Inhaberwechsel (innerhalb der Familie) allein nicht dazu führen dürfen, aufgrund der unwahren Angaben des Angeklagten S, (auch) er betreibe lediglich eine gewerbliche Zimmervermietung und aufgrund der Nicht-Anmeldung von Arbeitnehmerinnen, nähere Ermittlungen zu unterlassen.
Solche unterblieben (außerhalb der Steuerfahndung) auch noch nach dem rechtskräftigen Urteil der Kammer gegen die Angeklagte M vom 27.02.2015 und auch noch nach einer Erklärung seitens eines Vertreters des Finanzamtes Kleve im Jahre 2015 gegenüber dem Steuerberater S1, nach der eine steuerliche Prüfung des D in Aussicht gestellt wurde.
Zur Überzeugung der Kammer hätte bei entsprechenden Überprüfungen der nunmehr vorliegende Steuerschaden jedenfalls doch zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden können.
Solche (und entsprechende mögliche Festsetzungen) unterblieben jedoch, offenbar wegen des dazu erwarteten Aufwandes. Dies folgt für die Kammer aus den Aussagen der dazu als Zeugen gehörten Mitarbeiter der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen und insbesondere aus der in der Hauptverhandlung erörterten und teilverlesenen Verfügung vom 03.12.2014, in der einerseits zum Ausdruck gebracht wird, dass die Finanzämter aufgefordert werden, eine „flächendeckende Anwendung“ des Düsseldorfer Verfahrens zu fördern, und andererseits, dass bei der Entscheidung über die Durchführung von weiteren Prüfungen und Ermittlungen auch der bei den Finanzämtern voraussichtlich entstehende erhebliche und oftmals erfolglose Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden soll, wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Betreiber sich an die getroffenen Vereinbarungen hält und „keine erheblichen Zweifel an der Selbstständigkeit der Prostituierten“ vorliegen.
Auch hinsichtlich der weiteren Steuerarten ist den Angeklagten die Tatbegehung durch die Vorgehensweise der Finanzbehörden leicht gemacht worden, auch insoweit ist dies im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die festgestellte Umsatzsteuerverkürzung.
Die ungeprüfte Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens führte auch hier offensichtlich dazu, keine weiteren Überprüfungen der Umsatzsteuererklärungen des Angeklagten S vorzunehmen.
Wie bereits bei der so genannten „Umsatzsteuer-Nachschau“ gegenüber der Steuerpflichtigen M im Jahre 2009, bei der es wie auch vom Zeugen B dargestellt, ausschließlich um die Durchführung des Düsseldorfer Verfahrens ging, war dies auch Gegenstand der „Umsatzsteuer-Nachschau“ am 29.01.2013 durch die Zeugen C und E bei dem Angeklagten S; die dort darüber hinaus erfolgte Darstellung einer reinen gewerblichen Zimmervermietung wurde offenbar ungeprüft übernommen. Im Hinblick auf die Erkenntnisse der Steuerfahndung im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Angeklagte M und im Hinblick auf die Feststellungen des Urteils der Kammer vom 27.02.2015 hätte auch insoweit Anlass bestanden, zu überprüfen, ob sich bei gleicher Außendarstellung des Bordellbetriebes als reine Zimmervermietung durch den Vorgängerbetrieb und den jetzigen Bordellbetrieb D an den realen Verhältnissen tatsächlich etwas geändert hatte.
Zu berücksichtigen war sodann schließlich auch, dass die Deutsche Rentenversicherung bisher von ihren gegebenen Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Einhaltung von sozialversicherungsrechtlichen Pflichten in Prostitutionsbetrieben keinen Gebrauch gemacht hat und es ohne Prüfung des Einzelfalles unterlassen hat, Bescheide zu erlassen, offenbar auf Grundlage einer rechtlich zu engen Auffassung.
Zu Lasten der Angeklagten war demgegenüber zu sehen, dass die Taten über einen Zeitraum von mehreren Jahren begangen und durch das Betreiben des Bordells mit dem gewählten kriminellen Geschäftsmodell Gewinne von über 500.000 € erzielt wurden, wie festgestellt ausschließlich auf Kosten der Gemeinschaft.
Hinsichtlich der Taten gem. § 266a StGB war zudem zu berücksichtigen, dass es sich auch hier insgesamt um Beiträge von großem Ausmaß handelte, wenngleich die Kammer die Voraussetzungen des besonders schweren Falls gemäß Abs. 4 Nr. 1 nicht als gegeben ansieht.
a) S
Neben den bereits genannten Umständen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten S folgendes berücksichtigt:
Er ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat in dieser Sache bereits knapp zehn Monate Untersuchungshaft verbüßt, die ihn besonders belastet und beeindruckt haben: in dieser Zeit kam sein zweiter Sohn zur Welt; zudem musste er in der Haft den Suizidversuch eines Mithäftlings miterleben. Die Übernahme und Fortsetzung des steuerunehrlich geführten Betriebes durch den Angeklagten erfolgte auf Drängen und (zumindest auch) im Interesse seiner – weiterhin sehr präsenten – Eltern. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eine gewisse Reue und ein Umdenken zum Ausdruck gebracht, indem er zugesagt hat, sich ernsthaft um die Wiedergutmachung einer festgestellten Steuerschuld zu bemühen. Er hat sich auch inzwischen bereits beruflich neu orientiert und glaubhaft eine endgültige Abkehr vom Rotlichtgewerbe erklärt.
Unter Berücksichtigung dessen und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
| Umsatzsteuerhinterziehung (Jahreserklärung 2010 und Voranmeldungen Januar 2015 bis März 2016; Fälle 131, 136 - 150) = 16 Fälle | je 120 Tagessätze zu je 10 € |
| Umsatz-/Gewerbe-/Einkommensteuer-hinterziehung (Jahreserkl. 2011-2014; Fälle 132 - 135) = 4 Fälle | je 1 Jahr 2 Monate |
| Lohnsteuerhinterziehung (Fälle 66 – 130) = 65 Fälle | je 30 Tagessätze zu je 10 € |
| Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Fälle 1 – 65) = 65 Fälle | je 30 Tagessätze zu je 10 € |
Die Bemessung der Tagessatzhöhe beruht auf § 40 Abs. 2 und 3 StGB. Der Angeklagte verfügt über kein zu berücksichtigendes Vermögen; zu seinen Wohnverhältnissen waren keine Feststellungen zu treffen. Der Angeklagte lebt von Einkünften aus seiner selbständigen Tätigkeit, deren Höhe er nicht angegeben hat; er kann jedoch davon leben, ohne Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Die Kammer hat insoweit eine Schätzung vorgenommen.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Dabei hat die Kammer nochmals sämtliche Umstände berücksichtigt, insbesondere einerseits den ganz erheblichen Gesamtschaden aus den Steuer- und Abgabendelikten und den Umstand, dass die Taten über einen langen Zeitraum hinweg begangen wurden, und andererseits die erfolgte berufliche Neuorientierung und die auf den Angeklagten zukommenden finanziellen Belastungen durch die angeordnete Einziehung.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten S sprechenden Umstände hält die Kammer für diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden; es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er sich inzwischen bereits beruflich neu orientiert hat, seine Zusage, sich ernsthaft um die Wiedergutmachung einer festgestellten Steuerschuld zu bemühen, die Tatsache, dass die Taten zum Teil bereits lange zurückliegen, und den Umstand, dass er in dieser Sache bereits knapp zehn Monate – ihn besonders belastende - Untersuchungshaft verbüßt hat, werden auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht.
b) M
Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer neben den bereits genannten, für alle Angeklagten geltenden Umständen ihr Alter und ihre gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt. Die in dieser Sache bereits verbüßte Untersuchungshaft von knapp 13 Monaten war für die Angeklagte aufgrund dessen und der Trennung von ihrer Familie – ihr Ehemann und ihr einziger Sohn befanden sich ebenfalls in Haft – besonders belastend. Zu ihren Gunsten war zudem die erhebliche finanzielle Belastung durch die angeordnete Einziehung zu berücksichtigen.
Andererseits hat die Kammer den ganz erheblichen Abgabe- und Steuerschaden berücksichtigt, zu dessen Entstehung die Angeklagte durch ihre Beihilfehandlung beigetragen hat, wobei die Kammer aber auch hier das Verhalten der Finanz- und Sozialbehörden mit gewürdigt hat. Die Beihilfehandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren.
Hinzu kommt, dass die Angeklagte ihre Beihilfehandlung auch nach Rechtskraft des gegen sie – wegen gleichgelagerter, als Haupttäterin begangener – Taten ergangenen Urteils der Kammer im Februar 2015 noch gut ein Jahr fortgesetzt hat, obwohl sie unter laufender Bewährung stand.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte M sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sieben Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Eine Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil der Kammer vom 27.02.2015 kam nicht in Betracht, da die hier festgestellte Beihilfehandlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB, da zu erwarten ist, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sieht die Kammer unter Berücksichtigung von Alter und Gesundheitszustand der Angeklagten und ihrer für die Kammer glaubhaften Zusage, künftig von Tätigkeiten jeglicher Art im Rotlichtgewerbe Abstand zu nehmen und die festgestellte Steuerschuld in gewissem Maße zu begleichen, insbesondere in dem Umstand, dass sie in dieser Sache bereits knapp 13 Monate Untersuchungshaft - somit zwei Drittel der hier festgesetzten Freiheitsstrafe - verbüßt und sich von dieser (für sie ersten) Inhaftierung deutlich beeindruckt gezeigt hat.
c) W
Auch zugunsten des Angeklagten P hat die Kammer neben den bereits genannten, für alle Angeklagten geltenden Umständen sein Alter und seine gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt. Der Angeklagte ist auch zuvor nur unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die verbüßte Untersuchungshaft von immerhin acht Monaten war für ihn ebenfalls sicherlich besonders belastend. Auch zu seinen Gunsten war die erhebliche finanzielle Belastung durch die angeordnete Einziehung zu berücksichtigen.
Andererseits hat die Kammer den ganz erheblichen Abgabe- und Steuerschaden berücksichtigt, zu dessen Entstehung der Angeklagte durch seine Beihilfehandlung beigetragen hat, wobei die Kammer aber auch hier das Verhalten der Finanz- und Sozialbehörden mit gewürdigt hat. Die Beihilfehandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten P sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden; es ist zu erwarten, dass der nicht erheblich vorbestrafte Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
VII. Nebenentscheidungen
1. Einziehung
a) bezüglich des Angeklagten S
Durch die Taten gemäß § 370 AO, § 266a StGB im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat der Angeklagte die ersparten Aufwendungen.
Dabei handelt es sich um die nicht gezahlten Umsatz-, Gewerbe-, Einkommen- und Lohnsteuern in Höhe von insgesamt 549.502 €.
(Der Betrag in der Einziehungsentscheidung von lediglich 545.449 € beruht auf einem Rechenfehler).
In entsprechender Anwendung von § 73e Abs. 1 StGB hat die Kammer hinsichtlich der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge eine Einziehung nicht angeordnet. Angesichts der durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vertretenen Rechtsauffassung zur Beurteilung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Prostitution, die auch von dem Zeugen F in der Hauptverhandlung erneut bestätigt worden ist, ist auch künftig nicht mit einer Festsetzung entsprechender Beiträge durch die Deutsche Rentenversicherung zu rechnen. Dies stellt die Kammer hier einem Erlöschen des Anspruchs im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB gleich.
b) bezüglich der Angeklagten M und P
Als Gehilfen haben die Angeklagten M und P für ihre Beihilfetaten etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Sicher erlangt haben sie als Gesamtgläubiger jedenfalls die – als Mietzahlungen geleisteten – monatlichen Beträge von jeweils 2.000€, insgesamt für den Zeitraum von November 2010 bis März 2016 in Höhe von 130.000€. Wegen der Beschaffenheit des Erlangten war insoweit eine Einziehung des Werts der Taterträge nach § 73M S. 1 StGB vorzunehmen.
Sichere Feststellungen über konkret bezifferbare Zuwendungen, die sie darüber hinaus erhalten haben, haben sich in der Hauptverhandlung nicht treffen lassen.
Die von den Angeklagten M und P erlangten Beträge hat der Angeklagte S aus den von ihm ersparten Aufwendungen geleistet, so dass insoweit – in Höhe von 130.000 € - bei der Einziehung eine Gesamtschuldnerschaft festzustellen war.
2.
Die Entscheidung über die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung ergibt sich aus § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB.
3.
Die Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 Abs. 1 StGB kam bei keinem der Angeklagten in Betracht.
Bei den Angeklagten M und P liegt schon aufgrund ihrer fehlenden Täterschaft eine Tatbegehung „unter Missbrauchs ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten“ nicht vor.
Auch bezüglich des Alleinunternehmers S war kein Berufsverbot anzuordnen. Die Pflicht, Steuern abzuführen (auch Umsatz- und Gewerbesteuern), trifft jedermann und ist keine berufsspezifische Pflicht in diesem Sinne.
In Betracht kämen insoweit allein die aus der Arbeitgeberstellung folgenden, gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu erfüllenden Pflichten im Sinne des § 266a StGB. Insoweit ist aber bei Betrachtung des Verhaltens der Deutschen Rentenversicherung bereits eine „grobe“ Pflichtverletzung nicht festzustellen. Zudem ist bei einer Gesamtwürdigung des Täters und der Tat keine Gefahr zu erkennen, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs oder Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten der vorgenannten Art begehen wird. Der Angeklagte wurde durch die Mitangeklagten zur Betriebsübernahme gedrängt; der Betrieb wurde letztlich – auch hinsichtlich des früheren steuer- (und abgabenrechtlich) unehrlichen Verhaltens – einfach weitergeführt; die frühere Betriebsinhaberin nahm weiterhin in gewissem Maße Einfluss auf die Betriebsführung. Der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte hat sich durch das langwierige Strafverfahren und die über viele Monate erlittene Untersuchungshaft deutlich beeindruckt gezeigt und sich auch beruflich bereits vollständig anderweitig orientiert. Mit der Begehung künftiger gleichartiger Taten ist daher nicht zu rechnen.
4.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Des Ausspruches, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafen wegen Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als verbüßt gilt, bedurfte es hingegen nicht. Durch den – im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden – Abbruch der ersten Hauptverhandlung im Mai 2017 verzögerte sich der Abschluss des Verfahrens um ca. sieben Monate. Im Verhältnis zur Dauer des gesamten Verfahrens und angesichts der Umstände, dass sich die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Haft befanden und der Beginn der erneuten Hauptverhandlung erst im September 2017 (statt wie von der Kammer vorgeschlagen bereits Anfang Juli) auf einer Verhinderung der Verteidiger beruhte, erscheint die reine Feststellung einer solchen Verzögerung zur Kompensation ausreichend.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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