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Landgericht Kleve·182 StVK 5/12·16.10.2012

Antrag auf Neufestsetzung der Entlohnung in der Arbeitstherapie im Maßregelvollzug abgewiesen

StrafrechtMaßregelvollzugStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Untergebrachte im Maßregelvollzug nach §63 StGB focht eine Neuregelung der Entlohnung in der Arbeitstherapie (Stundenlohnsenkung, Wegfall von Lohnfortzahlung und Urlaubsgeld) an. Das Landgericht wies die Anträge als unbegründet zurück. Arbeitstherapie sei therapeutische Maßnahme und keine Erwerbstätigkeit; daher fehle eine Anspruchsgrundlage für Lohnfortzahlung und Urlaubsgeld. Geringfügige Lohnanpassungen und Stufenzuordnungen liegen im Ermessen des Trägers; eine spätere Höhergruppierung nach Beobachtungsphase bleibt möglich.

Ausgang: Anträge gegen die Entlohnungsregelung in der Arbeitstherapie als unbegründet verworfen; kein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Urlaubsgeld

Abstrakte Rechtssätze

1

Arbeitstherapie im Maßregelvollzug ist therapeutische Behandlung und nicht mit Erwerbstätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne gleichzusetzen; die hierfür gezahlte Arbeitsbelohnung ist kein Arbeitsentgelt.

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Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Urlaubsgeld besteht für Teilnehmer an Arbeitstherapie nur bei ausdrücklicher gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage; das MRVG begründet einen solchen Anspruch nicht.

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Die Einordnung in Entlohnungsstufen und die Festsetzung der Arbeitsbelohnung obliegen dem Träger; geringfügige Anpassungen zur Verwaltungsvereinfachung sind im Ermessensrahmen zulässig.

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Bei Antrag auf Höhergruppierung ist nach Ablauf der Beobachtungsfrist der Antragsteller gehalten, Art, Umfang und Qualität seiner Tätigkeit substantiiert darzulegen; die Behörde muss bei Ablehnung nachvollziehbar begründen, weshalb trotz beruflicher Qualifikation eine Höherstufung nicht gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG§ 14 Abs. 1 MRVG§ 61 StGB§ 121 StVollzG§ 138 Abs. 3 StVollzG

Leitsatz

1.) Zur Entlohnung für die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitstherapie im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB in NRW.

2.) Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld gibt es bei der Arbeitstherapie im Maßregelvollzug in NRW mangels Anspruchsgrundlage nicht.

(Rechtsbeschwerde verworfen durch Beschluss OLG Hamm vom 14.01.2014 - III-1 Vollz (WS) 569/13)

Tenor

Die Anträge des Untergebrachten werden als unbegründet verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 300,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Der Antragsteller befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 14.11.2006 nach vorausgegangener Untersuchungshaft (ab 01.09.2006) seit dem 15.03.2007 im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB (derzeit in der LVR-Klinik Bedburg-Hau). Durch diese am 02.02.2007 rechtskräftig gewordene Entscheidung ist er wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil auf Grund der festgestellten psychischen Störung (emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ) eine negative Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB vorlag.

3

Im Rahmen der Maßregelvollzugsbehandlung nimmt der Antragsteller u.a. an der sog. Arbeitstherapie („AT Holz“) teil.

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Mit Wirkung vom 09.11.2011 trat eine neue Verwaltungsvorschrift zur Entlohnung der Untergebrachten in Kraft („Allgemeine Rundverfügung Nr. 6 – LVR-Dezernat Klinikverbund und Verbund Heilpädagogischer Hilfen - Fassung vom 09.11.2011 – Entlohnung im Rahmen der Arbeitstherapie“; Bl. 38 ff.).

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Durch die Neufassung sank für die „Entlohnungsstufe 2“, in der der Antragsteller eingruppiert ist, der Stundenlohn von 0,68 € auf 0,65 €. Die frühere Fortzahlung im Krankheitsfall wurde abgeschafft; Fehlzeiten – unabhängig ob verschuldet oder unverschuldet – werden nicht mehr bezahlt. Eine Ausnahme gibt es nur noch bei der sog. realitätsorientierten Arbeit mit zwei bezahlten Urlaubstagen pro Monat.

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Am 31.01.2012 legte der Antragsteller Widerspruch (Blatt 30) ein gegen

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1. „die fehlende unverschuldete Woche 17. – 20. Januar 2012“;

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2. die Herabsetzung des Stundenlohns von 0,68 € auf 0,65 €;

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3. den Wegfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall;

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4. den Wegfall des Urlaubsgeldes.

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Nach Ablehnung dieser Anträge durch Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 (Bl. 12 ff.) stellte der Antragsteller unter dem Datum „250.02.2012“ (gemeint wohl: 25.04.2012) beim Landgericht Kleve einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die vorgenannten Begehren weiterverfolgte („bezüglich der Kürzung der Entlohnung von 0,686 auf 0,65 €, der Wegrationalisierung der Urlaubsbezahlung und der Lohnvorauszahlung bis zu 6 Wochen im Krankheitsfall lege ich Widerspruch ein“).

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Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, er besitze eine abgeschlossene Berufsausbildung als Tischler nebst Fachabitur. Der Landschaftsverband erhalte pro Tag für jeden Untergebrachten 219 €, hinzu kämen bei Untergebrachten in der Arbeitstherapie pro Monat weitere 900 bis 1.200 €. Keinem Untergebrachten werde die Stufe 3 gewährt. Mit der Neufassung seien der Anspruch auf 30 Urlaubstage und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (früher bis zu 6 Wochen) weggefallen.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen

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Er trägt im Wesentlichen vor, die Tätigkeit in der Arbeitstherapie sei keine Arbeit, sondern eine arbeitstherapeutische Beschäftigung.

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Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG (vgl. zum Ziel des Gesetzgebers, das eine weite Auslegung erfordert, Bundestags-Drucksache 15/2252 Seite 6) auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke des Antragstellers vom 31.01.2012, „250.02.2012“ [25.04.2012], 25.05.2012, 16.06.2012, 21.07.2012 und der Maßregelvollzugsbehörden vom 20.04.2012, 01.06.2012, 05.07.2012 verwiesen.

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II.

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Die Anträge sind unbegründet.

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§ 14 Abs. 1 des Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG) des Landes NRW bestimmt:

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„Die Patientinnen und Patienten sind entsprechend dem Fortschritt ihrer Behandlung und ihrer Fähigkeiten zur Mitarbeit, zur eigenen Versorgung und zur Reinigung von Unterkunfts- und Therapieräumen anzuhalten.

22

Für eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitstherapie erhalten die Patientinnen und Patienten eine Arbeitsbelohnung; sie ist vom Träger der Einrichtung unter Berücksichtigung des Arbeitsergebnisses und der Verwertbarkeit festzusetzen.

23

Für eine Arbeit erhalten die Patientinnen und Patienten angemessenes Arbeitsentgelt.

24

Die Höhe der Beträge ist ihnen schriftlich bekannt zu geben.“

25

Arbeit im Sinne dieser Vorschrift ist von Arbeitstherapie zu unterscheiden; die Zuordnung muss auf der Grundlage des Therapie- und Eingliederungsplanes vorgenommen werden; Arbeit ist berufliche Tätigkeit (Prütting, MRVG, 2004, § 14 Rdn. 13).

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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach übereinstimmender Mitteilung des Antragstellers und des Antragsgegners die Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen einer Arbeitstherapie.

27

Arbeitstherapie bedeutet den therapeutischen Einsatz von Arbeit. Die Arbeit entspricht zwar unter Umständen nach Schwere und Dauer einer üblichen Berufstätigkeit, sie wird jedoch je nach Therapiefortschritt gestaltet. Die Arbeitstherapie und die in diesem Zusammenhang ausgeführten Tätigkeiten bedeuten keine Berufsausübung, selbst wenn die Patienten Tätigkeiten vornehmen, die sie zuvor in ihrem Beruf geleistet haben. Es steht immer Behandlung und Betreuung (Besserung und Sicherung) im Vordergrund. Die „Arbeitsbelohnung“ knüpft dem entsprechend nicht zwingend an die Aufgabenerledigung an und ist kein Entgelt (kein Arbeitslohn; „Arbeitsergebnisses und der Verwertbarkeit“ sind nach dem vorstehend wiedergegebenen Gesetzeswortlaut nur Teilaspekte bei der Bemessung der „Arbeitsbelohnung“). Arbeiten in der Einrichtung müssen nicht genauso vergütet werden wie auf dem Arbeitsmarkt außerhalb der Forensik (Prütting aaO Rdn. 8 – 11).

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Da der Antragsteller bereits zuvor in der „Stufe 2“ tätig war und der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist, ist es unter Beachtung der vorgenannten Erwägungen nicht zu beanstanden, dass er die für diese Stufe neu festgesetzte „Arbeitsbelohnung“ erhält. Die Senkung um nicht einmal vier Cent ist nicht unangemessen, da zugleich die Möglichkeit einer neu geschaffenen, 12 Cent höheren Stufe geschaffen wurde. Eine „Begradigung“ der früheren „krummen“ Beträge, die möglicherweise mit der Umstellung von DM auf € zusammenhängen, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Rechtsklarheit zulässig.

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Angesichts der enormen Kosten des Maßregelvollzugs (etwa 80.000 € pro Person und Jahr) ist nicht zu befürchten, dass sich der Staat durch die Arbeitstherapie auf Kosten der Untergebrachten unrechtmäßig bereichert.

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Da es vor der Neuregelung keine „Entlohnungsstufe 3“ gab, ist dem Antragsgegner ein gewisser Zeitraum zuzubilligen, in dem u.a. „Arbeitsergebnisses und der Verwertbarkeit“ der Leistungen des Antragstellers beobachtet werden können. Noch im Laufe diesen Jahres muss jedoch diese Beobachtungsfrist auslaufen. Erst anschließend kann der Antragsteller seine Hochgruppierung beantragen (falls nicht bereits zuvor eine Neufestsetzung von Amts wegen erfolgt ist; vgl. die o.g. „Rundverfügung Nr. 6“ Gliederungspunkt 4: alle 6 Monate Überprüfung) und eventuell gegen eine Ablehnung Widerspruch einlegen und dann ggf. Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Dieser müsste dann mit genauen Angaben zu Art, Umfang und Qualität der eigenen Arbeit verbunden sein. Der Antragsgegner müsste im Falle einer Ablehnung auch eingehend darlegen, warum der Antragsteller trotz einer bestandenen Gesellenprüfung als Tischler (Blatt 22) in der „AT Holz“ (Schreinerei) – nach abgeschlossener Einarbeitungs- und Beobachtungsphase - nicht höher eingruppiert werden kann.

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Hinsichtlich der begehrten Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der Zahlung von Urlaubsgeld fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Im geschlossenen Maßregelvollzug verfügt der Antragsteller derzeit unentgeltlich über Verpflegung, Unterkunft und Krankenbehandlung. Auch insoweit kann man Arbeitstherapie nicht mit der Erwerbstätigkeit außerhalb der Forensik gleichsetzen. So gibt es beispielsweise Untergebrachte, die aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung „draußen“ erwerbsunfähig sind (und Erwerbsunfähigkeitsrenten beziehen), im Maßregelvollzug aber aus Gründen der „Besserung“ (vgl. § 61 StGB) an der Arbeitstherapie teilnehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG, der gemäß § 138 Abs. 3 StVollzG auch für gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit einer Unterbringung nach § 63 StGB gilt.

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Der Streitwert wurde abweichend vom Regelstreitwert gemäß §§ 65, 60, 52 GKG nach der sich für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache (Stundenlohnsenkung um nicht einmal vier Cent; keine Einbeziehung früherer Jahre) unter Berücksichtigung der beengten finanziellen Möglichkeiten des Untergebrachten festgesetzt.

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van Gemmeren

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Ausgefertigt

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Dercks

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Justizobersekretär

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle