Erlass von Einzelsanktionen wegen Cannabis; Strafvollstreckungskammer zuständig
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht erlässt zwei Einzelstrafen wegen Besitzes von Cannabis, belässt aber den übrigen Rechtsfolgenausspruch einschließlich Maßregel, Unterbringung und Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer nach Art. 316p/313 EGStGB, da der Verurteilte in Unterbringung (§63 StGB) verbleibt. Eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe unterbleibt, weil die entfallenen Taten keine maßgebliche Strafschwere getragen haben.
Ausgang: Erlass von zwei Einzelstrafen wegen Cannabis; übrige Rechtsfolgen, Unterbringung und Ablehnung der Bewährung bleiben bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafvollstreckungskammer ist zuständig für Entscheidungen über Amnestie und Erlass nach Art. 316p und Art. 313 EGStGB, wenn der Verurteilte sich in Strafhaft oder in Unterbringung befindet.
Nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB sind rechtskräftig verhängte Strafen wegen Taten, die nach dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes nicht mehr strafbar sind und noch nicht vollstreckt wurden, zu erlassen.
Bei Tateinheit von nach neuem Recht nicht mehr strafbaren und weiterhin strafbaren Handlungen oder bei Teil einer Gesamtstrafe ist die Strafe neu festzusetzen oder zu ermäßigen, jedoch nur, wenn die entfallene Tat das ursprüngliche Strafmaß voraussichtlich erhöht hat.
Die Streichung einzelner, geringerer Taten (z. B. Besitz kleinen Ausmaßes von Cannabis) rechtfertigt nicht zwingend eine Änderung des Rechtsfolgenausspruchs, insbesondere wenn verbleibende Delikte deutlich höheren Schuldgehalt aufweisen und Maßnahmen wie Unterbringung oder Nichtbewährung auf diesen beruhen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Befindet sich der Verurteilte in Strafhaft oder in der Unterbringung, ist für Entscheidungen in Zusammenhang mit der Amnestie von Straftaten nach dem BtMG für Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Cannabis, die nun nach dem KCanG straflos sind ( Art. 316p, 313 EGStGB), die Strafvollstreckungskammer zuständig.
Tenor
Die Einzelstrafen Nr. 2 und Nr. 6 wegen Besitzes von Cannabis aus dem Urteil des Landgerichts J. vom 30.06.2014 – 120 KLs -202 Js 532/1 – 11/14 - (Taten vom 01.03.2012 und vom 03.01.2013) werden erlassen.
Auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen Straflosigkeit dieser beiden abgeurteilten Gesetzesverstöße gegen das BtMG wird von einer Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs des genannten Urteils abgesehen.
Maßregelanordnung, die Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Kostenentscheidung im genannten Urteil bleiben aufrechterhalten.
Gründe
Die 1. Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts J. ist für das vorliegende Überprüfungsverfahren gemäß Art. 316p und 313 EGStGB in Verbindung mit §§ 458, 462, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig (zum Eingreifen des § 458 StPO bei Amnestie vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 458 Rn. 10; LR 27. Aufl., § 449 Rn. 7 sowie Art. 313 Abs. 5 EGStGB), da der Verurteilte im hiesigen Landgerichtsbezirk in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) untergebracht ist.
Das vorgenannte Urteil betrifft auch vor dem 01.04.2024 begangene und rechtskräftig abgeurteilte Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen des Besitzes ausschließlich von Cannabis, die nunmehr aufgrund des KCanG nicht mehr strafbar sind, so dass hinsichtlich der noch nicht vollständig vollstreckten Entscheidung ein Überprüfungsverfahren durchzuführen war.
Die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte wurden angehört.
Der Gesetzesbegründung des KCanG (Bundestags-Drucksache 20/8704 S. 155) ist dazu Folgendes zu entnehmen: „Hinsichtlich noch nicht vollstreckter Strafen ist die Übergangsvorschrift in Artikel 313 (EGStGB) entsprechend anzuwenden, d. h. rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Dasselbe gilt gemäß Artikel 313 Absatz 2 in bestimmten Konstellationen, in denen ein zuvor erlassenes Urteil nach Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig wird. Im Fall einer Verurteilung wegen einer Handlung, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat (§ 52 StGB) ist entsprechend Artikel 313 Absatz 3 die Strafe neu festzusetzen beziehungsweise zu ermäßigen. Dies gilt gemäß Artikel 313 Absatz 4 entsprechend für Gesamtstrafen und Einheitsstrafen nach dem Jugendgerichtsgesetz.“
Der Erlass solcher noch nicht vollständig vollstreckter Strafen ergibt sich aus Art. 313 Abs. 1 EGStGB.
Bei Tateinheit von weiterhin strafbaren und nun straflosen Handlungen (Abs. 3) und in Fällen, bei denen eine nun straflose Tat Teil einer Gesamtstrafe ist (Abs. 4), ist eine neue Festsetzung erforderlich. Nach Art. 313 Abs. 3 EGStGB ist die Strafe allerdings nur dann angemessen zu ermäßigen, wenn anzunehmen ist, dass das ursprünglich tätige Gericht wegen der nunmehr nicht mehr strafbaren Handlung auf eine höhere Strafe erkannt hat (vgl. – vor Einrichtung der Strafvollstreckungskammern – BGH, Urteil vom 24.09.1974 – 1 StR 365/74).
Das ist hier nicht der Fall. Dem entfallenen Teil kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Unrechtsgehalt stellt sich unverändert dar.
Die nunmehr erlassenen beiden Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten Freiheitsstrafe betreffen erstens lediglich die im Vergleich etwa zum Handeltreiben weniger strafwürdige Begehungsalternative „Besitz“, zweitens bezieht der Besitz sich trotz der damit verbundenen Hirnschädigungen laut der Gesetzesbegründung des CanG auf das dort als weniger gefährlich eingestufte „weiche“ Rauschgift Cannabis und drittens ist hier insoweit eine überschaubare Menge tatbetroffen (0,6g bzw. 2,3g). Das unabhängig von der Gesetzesänderung bestehengebliebene übrige strafbare Unrecht weist demgegenüber einen weitaus höheren Schuldgehalt auf. Es verbleiben 6 Einzelstrafen, die überwiegend höher ausgefallen sind, wobei das abgeurteilte Gewaltdelikt mit der Einsatzstrafe von 6 Monaten das weitaus größte Gewicht hat.
Die übrigen Entscheidungen in dem vorgenannten Urteil bleiben bestehen. Die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung und die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB sind aufrechtzuerhalten, da aufgrund der noch nicht vollständig abgeschlossenen Therapie die Kriminalprognose zustandsbedingt noch negativ ist (Gutachten Dipl.-Psych Lux vom 16.04.2024). Ausweislich des genannten Urteils wurde bei der Anordnung der Maßregel bezüglich der Gefahr zukünftiger Straftaten ausschließlich auf die drohenden erneuten Gewaltdelikte und nicht auf Verstöße gegen das BtMG abgestellt.
Unterschriften
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