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Landgericht Kleve·181 StVK 40/11·05.04.2011

§ 63 StGB: Fortdauer trotz ausgereizter Therapie und nur restriktiver Bewährungsoption

StrafrechtStrafvollzugsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Gegenstand war die Prüfung nach § 67e StGB, ob die Unterbringung nach § 63 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Kammer verneinte eine hinreichend sichere günstige Prognose und sah weiter die konkrete Gefahr erneuter Brandstiftungsdelikte. Eine Aussetzung kam zudem nicht in Betracht, weil sie nur unter Bedingungen verantwortbar wäre, die weniger Freiheit als der Maßregelvollzug bieten würden, und die Betroffene diese Bedingungen ablehnte. Dass die Behandlungsmöglichkeiten als ausgeschöpft angesehen wurden, berücksichtigte das Gericht in der Verhältnismäßigkeit, ohne darin einen Beendigungsautomatismus zu sehen.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung blieb ohne Erfolg; die Unterbringung nach § 63 StGB dauert fort.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB zur Bewährung setzt voraus, dass erwartet werden kann, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen.

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Eine Bewährungsaussetzung kommt nicht in Betracht, wenn sie nur unter Weisungen verantwortbar wäre, die gegenüber dem weiteren Maßregelvollzug zu stärkeren Freiheitsbeschränkungen und geringeren Behandlungsmöglichkeiten führen.

3

Sind die Behandlungsmöglichkeiten im Maßregelvollzug ausgeschöpft, ist dies in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen; eine Beendigung der Unterbringung folgt daraus nicht, weil § 63 StGB keine Erfolgsaussicht der Behandlung voraussetzt.

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Bei schweren Anlasstaten und fortbestehender deliktrelevanter psychischer Erkrankung bedarf es für eine Bewährungsaussetzung regelmäßig einer längerfristigen Erprobung unter Bedingungen, die einem Leben in Freiheit angenähert sind.

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Fehlt es an der Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten hinsichtlich der für eine Bewährungsaussetzung als notwendig erachteten Bedingungen, kann dies einer Aussetzung zur Bewährung entgegenstehen.

Relevante Normen
§ StGB §§ 62, 63, 67d§ 63 StGB§ 67e StGB§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB§ 20 StGB§ 64 StGB

Leitsatz

1) Eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung kommt nicht in Betracht, wenn diese nur mit Weisungen zu verantworten ist, die weniger Freiheiten mit sich bringen als der weitere Aufenthalt im Maßregelvollzug (geschlossene Station eines privaten Seniorenheims mit gesteigerten Beschränkungen und verringerten Beschäftigungsmöglichkeiten).

2) Sind die Behandlungsmöglichkeiten der Unterbringung gemäß § 63 StGB „ausgereizt“, so ist dies bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen; zu einer automatischen Beendigung des Maßregelvollzugs führt dies nicht.

Tenor

Die Unterbringung dauert fort.

Gründe

2

I.

3

Die 53 Jahre alte Untergebrachte befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 19.02.2004 im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB.

4

Durch diese im Sicherungsverfahren ergangene und am 27.02.2004 rechtskräftig gewordene Entscheidung wurde ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil sie vorsätzlich aber schuldunfähig eine Körperverletzung und schwere Brandstiftung begangen hatte und auf Grund der festgestellten psychischen Störung (chronifizierte Psychose-erkrankung) eine negative Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB vorlag.

5

Die Untergebrachte erlitt bei der Geburt einen frühkindlichen Hirnschaden, der jedoch ohne erkennbare Krankheitsfolgen blieb. Sie besuchte in der DDR mehrere Jahre die Sonderschule. Seit der Geburt ihrer Tochter (1977) leidet die Untergebrachte unter einer Wochenbettpsychose. Dies äußert sich darin, dass sie unter dem Eindruck imperativer Stimmen zu Handlungsweisen veranlasst wird. Diese Erkrankung hat im Laufe der Jahrzehnte zu einer Vielzahl von Aufenthalten in psychiatrischen Einrichtungen geführt.

6

Am 30.03.1998 (UA S. 5), am 29.10.2003 (Anlassdelikt) und im Jahre 2005 (vgl. Bl. 45, 63) legte sie in psychiatrischen Einrichtungen Feuer.

7

Die Betroffene befindet sich seit dem 19.02.2004 (zunächst auf Grund einer einstweiligen Unterbringung; rechtskräftig ist die im genannten Urteil getroffene Unterbringungsanordnung seit dem 27.02.2004) im Maßregelvollzug, zunächst in M/E, dann in M2 (Prof. Dr. D, nunmehr in C.

8

Seit Anfang 2007 befindet sich die damals 49 Jahre alte Untergebrachte in einem geschlossenen Wohnbereich außerhalb der Klinik ("Dauerbeurlaubung" in die privatrechtliche "Senioren L Residenz" C/).

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Nachdem die Untergebrachte von der Entlassung einer Mitpatientin erfahren hatte, lief sie mit einem Strick um den Hals über den Flur und äußerte Suizidgedanken. Daraufhin wurde sie vom 14. bis 22. Oktober 2010 in die Klinik zurückverlegt und zwar in den Kriseninterventionsbereich der Forensik-Station 0.

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Die Klinik hält die nikotinabhängige (ICD-10 F 17.2) Untergebrachte nicht stabil genug für ein Überwechseln in eine betreute Wohngruppe, befürwortet jedoch eine bedingte Entlassung. Zu deliktrelevanten Regelverstößen sei es nicht gekommen. Eine weitergehende Verbesserung sei nicht zu erwarten. Die Fixierung auf Tabakwaren beherrsche weiterhin das Denken und Handeln der Untergebrachten. Wiederholt äußere sie den Wunsch nach einer sofortigen Verlegung zur Klinik. Dies begründe sie damit, dass sie Stimmen höre. Sie dürfe das Wohnheim nur in Begleitung eines Mitarbeiters des Heimes verlassen. Wenn sie in der Klosterresidenz verbleibe, sei eine bedingte Entlassung zu empfehlen.

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Der externe psychiatrische Sachverständige Dr. L2 hat 2010 das Risiko einer Brandlegung lediglich "unter den derzeitigen Behandlungsmaßnahmen" als gering eingestuft. Die Staatsanwaltschaft hält eine bedingte Aussetzung der Maßregel für vertretbar (Bl. 336). Der Verteidiger hat beantragt, die Unterbringung unter den von der Klinik genannten Bedingungen zur Bewährung auszusetzen.

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Die Untergebrachte hat im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor der gesamten Kammer erklärt, nicht nur das Rauchen, sondern auch ihre Tochter seien ihr wichtig. Sie höre manchmal Stimmen. Sie wolle wieder zurück in die Forensik nach C. In (Dauerbeurlaubung in die Klosterresidenz) bekomme sie viele Strafen, z.B. Einkaufsstrafen. Dort werde sie manchmal als "die Beste" bezeichnet und manchmal angeschrien; sie wisse dort nicht, was sie glauben solle. Es würden Leute geschlagen, Mitbewohner hätten auch sie geschlagen und sie habe dort Angstzustände. Man beleidige sie dort. In C2 (Forensische LVR-Klinik C) sei alles besser gewesen. Dort habe sie rausgehen können, Hofgang gehabt und Tabak für zwei Tage. In C2 habe sie viele Sachen gemacht, z.B. Ergotherapie mit Zeichnen und Stricken. Sie gebe zu, dass sie manchmal Wutanfälle habe. Sie könne böse sein, wenn sie nichts zu Rauchen bekomme. In C2 wolle sie darauf hin arbeiten, dass sie später in ein Wohnheim kommen könne. Sie wolle dann in ein Heim nach D. Bis dahin wolle sie lieber in der Forensik bleiben. Bewährung würde doch bedeuten, dass man dann draußen auf freiem Fuß sei. Selbst Leute, die aus dem Gefängnis auf Bewährung raus kämen, kämen dann auf freien Fuß. Sie dagegen solle weiter eingesperrt bleiben. Und das, obwohl sie nichts dafür könne, was sie gemacht habe. Sie wolle doch zumindest frei in eine Gaststätte gehen können, um dort eine Cola zu trinken.

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II.

14

Die Überprüfung gemäß § 67e StGB hat ergeben, dass der Maßregelvollzug fortdauern muss.

15

Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB nur dann zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Das kann vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Es besteht nach wie vor die konkrete Gefahr, dass die Untergebrachte bei Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Unterbringung infolge ihres Zustandes – auch außerhalb von Maßregelvollzugs-einrichtungen - Brandstiftungsdelikte begehen würde.

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Die für das Anlassdelikt und die Wiederholungsgefahr mitursächliche Beeinträchtigung im Sinne der biologischen Merkmale des § 20 StGB wird von der Klinik aktuell wie folgt eingeordnet:

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Paranoide (halluzinatorische) Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) und gemischtes schizophrenes Residuum (ICD-10 F 20.5).

  • Paranoide (halluzinatorische) Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) und
  • gemischtes schizophrenes Residuum (ICD-10 F 20.5).
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Hinsichtlich der daraus resultierenden negativen Kriminalprognose hat die bisherige Maßregelvollzugsbehandlung noch nicht zu einer ausreichenden Besserung geführt.

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Der externe Prognosegutachter Dr. T hatte 2007 u.a. festgestellt:

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Frau y "verfügt nicht über eigene Problemlösungsfähigkeiten. ... Aufgrund von deutlich verspürter Impulskontrollschwächen bei gleichzeitig sehr depressivem Verarbeitungsmodus muss die Patientin als fremd- und eigengefährdend eingestuft und demnach entsprechend geschützt, d.h. engmaschig betreut, werden. ... Die Frage der Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung gemäß § 63 StGB kann erst nach einer längerfristigen Dauerbeurlaubung mit einem entsprechenden günstigen Verlauf positiv beantwortet werden."

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Die Untergebrachte erhält eine Vielzahl von Medikamenten. Zu produktiv psychotischen Symptomen, Brandstiftungen oder extremen aggressiven Entgleisungen kam es nicht. Desöfteren waren aber Isolierungen erforderlich. Eine Deliktbearbeitung konnte nur in Ansätzen erfolgen.

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Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles ändert der Umstand, dass sich die Untergebrachte seit mehreren Jahren in der Dauerbeurlaubung befindet, ohne dass es zu neuen Straftaten gekommen ist, nichts an der negativen Kriminalprognose. Die Dauerbeurlaubung wird wenige Kilometer von der Klinik entfernt in einer recht einsamen Gegend auf einer geschlossenen Station eines Altenheims vollzogen. Lockerungserprobungen nennenswerten Ausmaßes sind mit dem Überwechseln in die Dauerbeurlaubung nicht verbunden. Vielmehr wurde für die Untergebrachte ein "eng strukturierter Betreuungsrahmen" geschaffen. Sie erhält lediglich die Möglichkeit eines Gruppenausgangs im dortigen Garten oder des Ausgangs in Begleitung. Hinsichtlich der psychotischen Erkrankung und der Minussymptomatik ist eine Verbesserung nicht zu verzeichnen. Die Medikamenteneinnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Klinik erklärte, dass die Therapien des Maßregelvollzugs bei der Untergebrachten damit ausgeschöpft seien.

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Der externe psychiatrische Sachverständige Dr. L2 hat am 03.05.2010 festgestellt:

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"Das Risiko zukünftiger Brandstiftungen durch Frau y ist abhängig von der Ausprägung der paranoiden Schizophrenie, der Wirksamkeit der antipsychotischen Behandlung sowie den Möglichkeiten des sozialen Umfeldes, Frau y stabilisieren und zu kontrollieren. Die Krankheitsprognose der bei Frau y chronisch verlaufenden und mit einem erheblichen Residualsyndrom einhergehenden paranoiden Schizophrenie ist als ungünstig einzustufen. Eine um das Jahr 1999 aufgetretene Verschlechterung hat sich auch unter der konsequenten Behandlung der letzten sechs Jahre nicht völlig zurückgebildet. Frau y ist weiterhin nur sehr begrenzt belastbar und kaum in der Lage, stabile Beziehungen zu Mitbewohnern aufzunehmen. Allerdings konnte ein Abklingen der produktiv-psychotischen Symptomatik mit Wahn und Halluzinationen erreicht werden. … Das Risiko einer Brandlegung unter den gegenwärtigen Bedingungen in der geschlossenen Wohngruppe der Wohnresidenz wird als gering eingestuft, wenn auf Verschlechterungen der psychischen Verfassung von Frau y, insbesondere bei Auftreten von Angst, Wahn und Halluzinationen umgehend eine psychiatrische Intervention erfolgt. Spannungen der Frau y ihren Mitbewohnerinnen sind durch angemessene Maßnahmen zu begrenzen. Weiterhin erforderlich bleibt die Kontrolle über den Zigarettenkonsum, zumal Frau y keine Streichhölzer und kein Feuerzeug besitzen sollte. Unter den genannten Bedingungen kann eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung verantwortet werden. Nach dem bisherigen Verlauf ist es allerdings nicht wahrscheinlich, dass die Erkrankung innerhalb von fünf Jahren soweit gebessert sein wird, dass sämtliche Kontrollmaßnahmen entfallen können."

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Noch im Oktober 2010 musste die Untergebrachte für einige Tage aufgrund einer krisenhaften Zuspitzung in die Klinik zurückverlegt werden und zwar in den Kriseninterventionsbereich der Forensik-Station 0.

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Ein Leben unter freiheitlichen Bedingungen ist nach Ansicht der Klinik nicht realisierbar. Die Therapie des Maßregelvollzugs sei ausgeschöpft. Grundlegende Änderungen seien nicht mehr zu erzielen. Eine offene Station sei nicht zu verantworten.

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Sind die Behandlungsmöglichkeiten "ausgereizt", so ist dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zu einem automatischen Abbruch des Maßregelvollzugs führt dies dagegen nicht. Die Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt nämlich – anders als die nach § 64 StGB – keine Erfolgsaussicht voraus. Notfalls dient die Unterbringung gemäß § 63 StGB lediglich der lebenslangen Verwahrung (Sicherung).

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Der psychische Zustand der Untergebrachten erfordert zur Verhinderung neuer Brandlegungen eine überwachte Medikamenteneinnahme und die Kontrolle auf einer geschlossenen Station mit der Möglichkeit sofortiger psychiatrischer Intervention. Das aber sind Bedingungen, für die der Maßregelvollzug geschaffen wurde. Die Untergebrachte hat weniger Freiheiten als viele auf halboffenen Wohngemeinschaften des Maßregelvollzugs Untergebrachte, noch bevor diese dauerbeurlaubt werden.

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Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung kommt bei besonders gefährlichen Delikten der vorliegenden Art und schweren deliktrelevanten Erkrankungen der vorliegenden Art allenfalls dann in Betracht, wenn die Untergebrachte zuvor über einen längeren Zeitraum erprobt (beurlaubt) wird, wobei sie einem Leben unter freiheitlichen Bedingungen angenähert wird. Auch die Klinik sieht dies derzeit nicht als möglich an. Eine Beurlaubung unter diesen Bedingungen ist aber um so wichtiger, als die Betroffene nur über sehr schwache Außenkontakte verfügt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein sozialer Empfangsraum zur Verfügung steht, der die Betroffene aufnimmt und der ebenfalls zu ihrer weiteren Stabilisierung beiträgt.

30

Es ist nicht Aufgabe des Rechtsinstituts der Bewährung, die (wohlmöglich sogar gesteigerte) Kontrolle der Untergebrachten zu privatisieren. Eine solche Entscheidung obliegt dem Gesetzgeber. Neben Interessen der Untergebrachten (eventuell sogar ein Mehr an Freiheitsbeschränkungen, ein weniger an Beschäftigungsangeboten und kein speziell forensisch geschultes Personals bei einer geringeren staatlichen Überwachung der Freiheitsbeschränkungen) ist hierbei insbesondere das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zu beachten. Das Personal einer weitgehend als Altenheim genutzten Einrichtung ist nicht so wie die Mitarbeiter der Forensik geschult, bei psychisch kranken Straftätern Anzeichen eines Deliktvorfeldes zu erkennen. Die Überwachungsmöglichkeiten der Bewährung und Führungsaufsicht entfallen zudem in der Regel fünf Jahre nach der Außervollzugsetzung. PsychKG und Betreuungsrecht sind in ihrer jetzigen Ausgestaltung nicht dazu bestimmt und nicht geeignet, diese durch den Gesetzgeber ans Strafrecht angebundenen Aufgaben zu übernehmen.

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Diese grundsätzlichen Fragen können vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Hier tritt hinzu, dass die Untergebrachte die Aussetzung zur Bewährung unter der Bedingung, in der geschlossenen Station der Klosterresidenz zu verbleiben, strikt ablehnt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Untergebrachte wechselhaft in ihren Stimmungen ist, einige Umstände aufbauscht und andere – bis hin zur Selbstmorddrohung - instrumentalisiert, um vermehrt Gelegenheit zum Rauchen zu erhalten. Unabhängig davon fehlt es mangels Mitwirkungsbereitschaft aber an einer ausreichenden Basis für eine Aussetzung zur Bewährung.

32

Soweit die Klinik zu Recht auf die gesundheitlichen Nachteile des unvernünftigen Rauchens hinweist, kann dies zusätzliche Zwangsmittel nicht rechtfertigen. Aufgabe des Maßregelvollzugs ist der Schutz der Allgemeinheit vor neuen Straftaten; allein die Besserung des Untergebrachten reicht zur Rechtfertigung dieses schweren Eingriffs nicht aus (vgl. BVerfGE 22, 180, 219 f.). Wenn es für weitergehende Einschränkungen des Tabakkonsums im Maßregelvollzug an einer Rechtsgrundlage fehlt, so erscheint es fraglich, ob die Ausgestaltung von Dauerbeurlaubung und Bewährung – die beide mit einem erhöhten Maß an Freiheit verbunden sein sollten - weitergehende Beschränkungen rechtfertigen.

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Der Vollzug der Maßregel ist trotz der geringen Erfolgsaussicht der Weiterbehandlung angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Taten weiterhin verhältnismäßig (§ 62 StGB). Dabei hat die Kammer bedacht, dass zwar keine Vorstrafen vorliegen, es aber bereits mehrfach zu Brandlegungen gekommen ist und diese häufig mit Lebensgefahren für Menschen verbunden sind.

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Die Kammer, die insoweit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mangels Zuständigkeit keine Anordnungen treffen kann, geht davon aus, dass die derzeitige Ausgestaltung der Dauerbeurlaubung beendet wird und die Untergebrachte auf die Forensikstation zurückkehrt, wo sie mehr Freiheiten hat und mehr Förderung (unter anderem DBT). Der Betreuer, der die Untergebrachte seit langer Zeit kennt und ihre Vorbehalte gegen den derzeitigen Aufenthaltsort zum Teil teilt, will sich um einen geeigneten Wohnheimplatz in Dortmund bemühen. Sollte sie dorthin dauerbeurlaubt werden können, kann, wenn sie sich dort eingelebt hat, ggf. ein Antrag auf ein vorzeitiges Überprüfungsverfahren gestellt werden.