Lebenslange Freiheitsstrafe: Schuldschwere erfordert 30 Jahre Mindestverbüßung trotz Tatzeitalter 21
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragte die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren. Streitig war, ob trotz Tatzeitalter von knapp 21 Jahren und geltend gemachter Entwicklung die Voraussetzungen des § 57a StGB vorliegen und welche Mindestverbüßungsdauer die besondere Schuldschwere gebietet. Die Strafvollstreckungskammer lehnte eine Entlassung ab und stellte eine Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren fest. Maßgeblich waren insbesondere Dreifachmord mit mehreren Mordmerkmalen, hinrichtungsartige Tatausführung sowie fehlende nachhaltige Tataufarbeitung und ungünstige Vollzugsentwicklung.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt und Mindestverbüßungsdauer wegen Schuldschwere auf 30 Jahre festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann die festgestellte besondere Schwere der Schuld nach § 57a StGB eine Mindestverbüßungsdauer deutlich über 15 Jahre hinaus erfordern.
Für die Bestimmung der schuldangemessenen Mindestverbüßungsdauer ist das Vollstreckungsgericht an die im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen zur besonderen Schuldschwere und zum Tatgeschehen gebunden.
Die Mindestverbüßungsdauer ist im Wege einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung von Tatbild, Auswirkungen der Tat sowie Persönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten im Vollzug zu bemessen.
Auch bei einem zur Tatzeit jungen Erwachsenen kann angesichts besonders gravierender schuldrelevanter Umstände (u.a. Mehrfachmord, Vielzahl von Mordmerkmalen, hinrichtungsartige Begehung) eine Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren angezeigt sein.
Ein Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeitsprognose nach § 454 Abs. 2 StPO kann entbehrlich sein, wenn aufgrund einer festgesetzten langen Mindestverbüßungsdauer eine Entlassungsprüfung noch nicht zeitnah ansteht und die weitere Entwicklung abzuwarten ist.
Leitsatz
Auch wenn der Verurteilte bei Begehung der Tat erst gerade 21 Jahre alt war kann eine Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren angezeigt sein (hier Dreifachmord mit je drei Mordmerkmalen: Heimtücke, Habgier und niedrige Beweggründe).
(Die Entscheidung ist rechtskräftig)
Tenor
1.Dem Verurteilten wird die lebenslange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 01.08.2013, AZ 11 Ks 3/03, nicht zur Bewährung ausgesetzt.
2.Es wird festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld eine Verbüßung von 30 Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe gebietet.
Gründe
---------------
2003 wurde der Verurteilte X-X3 dreier heimtückisch, aus Habgier und niedrigen Beweggründen begangenen Morde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt.
Der zur Tatzeit 21-jährige Verurteilte tötete am 28.01.2003 für das Versprechen einer Zahlung von 5.000 Euro und die Zusage einer Anstellung B Türsteher in einer noch zu eröffnenden Sex-Bar die schwangere Ehefrau seines Auftraggebers sowie – zur Verschleierung des wahren Mordmotivs - deren 2 Kolleginnen, B diese nach ihrer Tätigkeit B Reinigungskräfte in einem Fitness-Studio die Räumlichkeiten verließen, durch gezielte Schüsse aus nächster Nähe in den Kopf.
Eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe, die der Verurteilte seit dem 22.02.2003 verbüßt, kommt noch nicht in Betracht, da die besondere Schwere der Schuld eine Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren erfordert.
I.
Der Verurteilte, der eine jüngere Schwester hat, die in der Türkei lebt und die er noch nie gesehen hat, wuchs zunächst bei seiner Mutter in der Türkei auf, nachdem sein Vater etwa ein Jahr nach der Geburt des Verurteilten ohne seine Familie nach Deutschland gegangen war. Die Ehe der Eltern wurde alsbald geschieden. Der Verurteilte besuchte in der Türkei sechs Jahre die Grundschule. 1993 kam er nach Deutschland zu seinem Vater und seiner Stiefmutter. Er machte seinen Hauptschulabschluss und begann eine Ausbildung zum Lackierer, die er jedoch nicht abschloss. Eine regelmäßige Arbeit nahm er danach nicht mehr auf. Vielmehr arbeitete er in unterschiedlichen Bereichen jeweils lediglich einige Monate, bevor er kein Interesse mehr an Arbeit hatte und seit Ende November 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 600 € monatlich bezog.
In dieser Zeit wohnte er noch bei seinem Vater in Telgte. Im Jahr 1996 hatte der Verurteilte mit Breakdance B Hobby angefangen, das er fast täglich für einige Stunden im Jugendzentrum ausübte. Seine übrige Freizeit verbrachte er mit Freunden. Zur Zeit der Tat hatte der Verurteilte eine Freundin, mit der er ein 2003 geborenes Kind hat. Der Verurteilte konsumierte nach eigenen Angaben nur selten Alkohol und keinerlei Drogen.
Der Verurteilte ist mehrfach vorbestraft und wurde vor der Anlasstat zuletzt durch Urteil des Amtsgericht Warendorf unter Einbeziehung zweier Verurteilungen des Amtsgerichts Warendorf vom 08.07.1998 (Diebstahls in 22 Fällen und gemeinschaftlicher Körperverletzung) und vom 21.04.1999 (Körperverletzung) X-X3 gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach Teilverbüßung dieser Strafe von Mai 2000 bis November 2001 wurde die Reststrafe von sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt und nach Angaben des Verurteilten und ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges am 07.11.2014 erlassen. Während der Haft beging der Verurteilte eine Urkundenfälschung (angeblich mit dem Ziel dadurch eine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt zu erreichen, fälschte er die Unterschrift eines Mitgefangenen) und wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt, die er in der Zeit vom 02.02.2015 bis zum 02.03.2015 in Unterbrechung der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßte.
Der spätere Mittäter des Verurteilten, Hxxx Dxxx lebte gemeinsam mit seiner Ehefrau Axxx Dxxx, seiner Tochter sowie seinen Eltern ebenfalls in Telgte. Die Ehefrau des Hxxxxx Dxxxx, eines der späteren Tatopfer, war in die türkische Familie fest eingebunden und sehr häuslich. Sie verließ die Wohnung in der Regel nur in Begleitung ihrer Schwiegereltern und für den X3 zu ihrer Arbeitsstelle B Reinigungskraft in einem Fitnessstudio, wo sie wochentags von 22-24 Uhr gemeinsam mit ihren zwei deutschen Kolleginnen, den beiden weiteren Tatopfern, Gxxxx Mxxxx und Cxxxxx Mxxxx, arbeitete.
Hxxxxx Dxxxxx hatte während der Ehe außereheliche Beziehungen, zur Zeit der Tat mit einer jungen Polin, für die er in eine Wohnung angemietet hatte und mit der er sich regelmäßig traf. Hxxxxx Dxxxx plante kriminelle Geschäfte, um mehr Geld zur Verfügung zu haben. Da er wusste, dass ihm seine Ehefrau, die sich gesetzestreu verhalten wollte, bei diesen Geschäften im X2 stehen würde und eine Scheidung nicht infrage kam, da dies einen offenen Bruch mit seinem Vater und der übrigen Familie bedeutet hätte, zog er spätestens ab Sommer 2002 die Tötung seiner Ehefrau in Betracht. Bereits damals sprach er den Mittäter Axxxx Dxxxxx, seinen Freund, an, ob dieser bereit sei für 20.000 € jemanden umzubringen, was dieser verneinte. Dxxxx war aber durchaus bereit gemeinsam mit Dxxx ins kriminelle Geschäft einzusteigen. Die beiden planten „wie die Mafia“ Geschäfte mit Drogen- und Frauenhandel, was ihnen beiden „das große Geld“ bringen sollte. Der Verurteilte, mit dem die beiden seit einigen Jahren befreundet waren, sollte X-X3 seiner Kontakte zu Russen Frauen aus Russland organisieren, die sie dann an türkische Bars „verkaufen“ wollten.
Da dem Hxxxxxx Dxxxxx klar war, dass seine Ehefrau sie bei der Verwirklichung ihrer Geschäfts-Pläne stören würde, schlug er zunächst Dxxxx deren Tötung vor, wobei dies nach seiner Vorstellung durch Dxxxxnach Arbeitsschluss am Fitnessstudio in Telgte geschehen sollte, da die Frau nur dorthin alleine ging. Dabei sollten auch die beiden Arbeitskolleginnen, die seine Ehefrau voraussichtlich begleiten würden, getötet werden, um die wahren Hintergründe der Tat zu verschleiern und so die Aufklärung des Falles zu verhindern. Entgegen der Vorstellung des Hxxxxx Dxxxxx war Dxxxx aber nicht bereit, die Tötung eigenhändig auszuführen und widersetzte sich dem Drängen des Dag über Wochen.
Daraufhin sprach Hxxxxxx Dxxxxx den Verurteilten an und unterbreitete diesem den Tatplan (Ermordung der drei Frauen am Fitnessstudio). Zu dem Hintergrund teilte er dem Verurteilten mit, dass man gemeinsam in kriminelle Geschäfte (Drogen- und Frauenhandel) einsteigen wolle und der Verurteilte später in einer von ihnen noch zu eröffnenden Sex-Bar B Türsteher arbeiten könne. Nachdem auch der Verurteilte zunächst abgelehnt hatte, diese Tat eigenhändig auszuführen und gemeinsam mit Dxxxxx erfolglos nach einem Auftragsmörder gesucht hatte, erwarb Hxxxxx Dxxxxx für die Ausführung der Tat eine Pistole zum Preis von 1100 € und forderte den Verurteilten erneut auf, die Tat auszuführen, obwohl er inzwischen erfahren hatte, dass seine Ehefrau Axxx Dxxxxx erneut schwanger war. Am 24.01.2003 einigten sich Hüseyin Dag und der Verurteilte, dass Letzterer gegen Zahlung von 5000 € und das Versprechen der Beteiligung an den kriminellen Geschäften die drei Frauen töten sollte. Am 26.01.2003 überbrachte Hüseyin Dag dem Verurteilten die Pistole mit mindestens 60 Schuss Munition und instruierte diesen an diesem und am nächsten Tag, wie die Tat, die zunächst für die Nacht vom 27.01.2003 geplant war, genau ablaufen sollte.
Entsprechend begab sich der Verurteilte am 27.01.2003 gegen 23:00 Uhr mit der geladenen Waffe zu dem Fitnessstudio und wartete auf die drei Frauen, die gegen 23:30 Uhr das Studio verließen. Der Verurteilte führte die Tat jedoch an diesem Tag nicht aus, weil er in oder vor dem Fitnessstudio Personen bemerkte, die die Tat hätten beobachten können.
Am nächsten Tag, dem 28.01.2003 kam es zu einem weiteren Treffen des Verurteilten und des Hxxxxxx Dxxxxxxx, welcher den Verurteilten eindringlich aufforderte, die Tat noch am gleichen Tag zu begehen. Während der HxxxxxDxxxxx sich in die eheliche Wohnung begab, ging der Verurteilte daraufhin mit der geladenen Pistole, Arbeitshandschuhen und einer Sturmhaube zum Fitnessstudio und wartete dort an einer dunklen Hausecke auf die drei Frauen. B diese gegen 23:30 Uhr das Fitnessstudio verließen und in das Auto der einen Frau einsteigen wollten, forderte der Verurteilte, der inzwischen mit einer Sturmhaube maskiert war, die Frauen mit vorgehaltener Pistole auf, sich an eine Hauswand zu stellen. Auf die Frage einer der Frauen, was er wolle, gab er unmittelbar aus der Entfernung von ca. 1 Meter den ersten Schuss auf den Kopf der Gxxxxxx Mxxxxx ab, die von dem Schuss vollkommen überrascht wurde. Der Schuss traf sie unterhalb des linken inneren Augenwinkel in den Kopf, was nach wenigen Atemzügen zu ihrem Tod führte. Direkt nach dem ersten Schuss gab der Verurteilte aus einer Entfernung von ca. 60 cm den zweiten Schuss auf den Kopf der Kxxxxxx Mxxxxx ab. Obwohl diese sich in einer Abwehrbewegung weggeduckt hatte, traf sie das Geschoss auf Scheitelhöhe in den Kopf, so dass eine ausgedehnte Hirnblutung und ein Hirnödem eintraten. Kxxxxxx Mxxxx wurde sofort bewusstlos und erbrach sich. Sie lebte zwar noch, verstarb aber nach Auffinden der Frauen und einer bei ihr durchgeführten Notoperation am frühen Morgen des 29.01.2003 an den Folgen des massiven Blutverlustes und der Hirnblutung. Unmittelbar nach dem zweiten Schuss gab der Verurteilte den dritten Schuss auf Axxxxx Dxxxx ab, der diese aber verfehlte. Danach lief Axxxxx Dxxxx auf den Verurteilten zu, kniete sich mit abgewandten Gesicht vor ihn hin, zog sich die Jacke über den Kopf und senkte diesen nach unten. Aus einer Entfernung von höchstens 40 cm gab der Verurteilte, der direkt über Axxxxx Dxxxxx stand, den vierten Schuss auf deren Kopf ab. Das Geschoss traf die Frau durch die Jacke am Hinterhaupt über dem rechten Ohr. Die durch den Schuss verursachte massive Hirnverletzung und der hohe Blutverlust führten unmittelbar zu ihrem Tod. Nach diesen Taten verließ der Verurteilte den Tatort und kehrte nach Hause zurück.
Die Schwurgerichtskammer wertete das Geschehen B Mord und bejahte die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB. Dazu stellte das Schwurgericht fest: „Neben seinem Geständnis spricht zu Gunsten des Angeklagten Öxxxxx die Tatsache, dass er bei der Ausführung der Tat gerade erst 21 Jahre alt war und ihm von dem Sachverständigen Professor M eine Reifeverzögerung bescheinigt wurde. Ebenfalls zu Gunsten hat das Schwurgericht berücksichtigt, dass er sein Bedauern über die Tat zum Ausdruck gebracht hat …Erschwerend musste sich auswirken, dass der Angeklagte Öxxxxx drei Mordmerkmale, nämlich das der Heimtücke, das der Habgier und das der niedrigen Beweggründe, verwirklicht hat. Erheblich zu seinen Lasten fiel ferner ins Gewicht, dass die Tat drei Opfer betroffen hat. Erschwerend hat sich auch die Art der Tatbegehung ausgewirkt. Der Angeklagte Öxxxxxx hat die drei Frauen auf entwürdigende Art und Weise „hingerichtet“. Ferner hat das Schwurgericht die Vorstrafen des Angeklagten zu seinen Lasten gewertet. Der Angeklagte ist bereits dreimal X-X3 Körperverletzung vorbestraft und hat die Tat unter laufender Bewährung begangen. Eine Gesamtwürdigung aller genannten Umstände gebietet angesichts des Überwiegens der erschwerenden Umstände von erheblichem Gewicht die getroffene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.“
Der Verurteilte verbüßt die lebenslange Freiheitsstrafe (einschließlich Untersuchungshaft) seit dem 22.02.2003. Unter Berücksichtigung von zwischenzeitlich verbüßter Freiheitsstrafe vom 02.02.2015 – 02.03.2015 werden 15 Jahre der Strafe am 21.02.2018 verbüßt sein.
Die Untersuchungshaft und den Beginn seiner Haft verbrachte der Verurteilte zunächst in der Justizvollzugsanstalt Bochum und war von Juni 2004 an in der Justizvollzugsanstalt Werl, bevor er am 05.05.2010 in die Justizvollzugsanstalt Willich und später, am 12.09.2014 in die Justizvollzugsanstalt Geldern verlegt wurde.
Aus den Stellungnahmen der Leiter der Justizvollzugsanstalt Willich I vom 05.08.2013 und der Justizvollzugsanstalt Geldern vom 25.01.2017 ergibt sich folgender Vollzugsverlauf:
In der Justizvollzugsanstalt Werl hatte der Verurteilte erhebliche Probleme bei der vollzuglichen Führung. Mehrere im Wahrnehmungsbogen befindliche Einträge zeigen verbale oder auch körperliche Auseinandersetzungen des Verurteilten mit Mitgefangenen. X-X3 einer angeblichen Bedrohung eines Mitgefangenen wurde im Dezember 2006 ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Im August 2007 wurde ein Strafverfahren X-X3 Körperverletzung eines Mitgefangenen, welches der Leiter der Justizvollzugsanstalt zur Anzeige gebracht hatte, eingestellt. Am 17.09.2012 folgte ein weiteres Disziplinarverfahren, nachdem bei dem Verurteilten bei einer Haftkontrolle unerlaubte Gegenstände sichergestellt wurden. Unter anderem befanden sich im Besitz des Verurteilten eine türkischsprachige Ausgabe von Hitlers Buch „Mein Kampf“ sowie Literatur über eine muslimische SS-Einheit. Weiterhin wurde ein selbstgefertigtes Bild mit der Aufschrift „ülkücü hareket“ sichergestellt. Der Begriff bezeichnet eine nationalistische Bewegung mit Bezug zu den „Grauen Wölfen“. Der Verurteilte hatte gegenüber den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt angegeben, Mitglied der „Grauen Wölfe“ zu sein.
Von Seiten der Abteilungsbeamten der unterschiedlichen Anstalten wurde der Verurteilte B nicht immer einfach, impulsiv und zeitweise uneinsichtig beschrieben. X-X3 seiner von ihm selbst beschriebenen Nähe zu den „Grauen Wölfen“ und zur Ülkücü-Bewegung waren unter anderem Sicherungsmaßnahmen X-X3 rechtsextremer Schriftwechsel angeordnet. Es wurde beschrieben, dass der Untergebrachte massive Hassgefühle gegenüber Bediensteten entwickelte, welche zuvor seinen Haftraum kontrolliert hatten. Deshalb wurde er auch nach der X-X3 dieser Vorkommnisse erforderlich gewordenen Verlegung aus Werl nach Willich mit umfangreichen Sicherungsmaßnahmen belegt. Die Tendenz, sich Hassobjekte zu schaffen, zeige sich dabei nicht nur im Rahmen des Vollzugsalltages. Auch in seiner deutlich gewordenen Affinität für nationalistisch rassistische und gewaltverherrlichend Ideologien werde eine Ansprechbarkeit und Durchlässigkeit gegenüber aggressiven Einstellungen und Handlungen ersichtlich, so die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Willich.
Nach Angaben des Verurteilten arbeitet dieser in der Haft seit Januar 2005 durchgehend, zunächst im Kabelhof bzw. B Hausarbeiter oder Friseur, später in der Justizvollzugsanstalt Willich in der Druckerei und seit November 2015 bei der in der JVA Geldern produzierenden Fremdfirma Txxxxx.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Geldern beschreibt in seiner Stellungnahme vom 25.01.2017 den Vollzugsverlauf seit der Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Geldern am 12.09.2014 wie folgt:
Im Abteilungsbereich werde der Verurteilte B ein schwieriger und äußerst undurchsichtiger Gefangener beschrieben. Sein Auftreten gegenüber den Bediensteten habe zu Beginn überheblich und bedrohlich gewirkt, wobei sich dies nun normalisiert habe. Er wird nun B zurückgezogen und überwiegend umgänglich beschrieben. Seine seltenen Anliegen und Wünsche äußere der Verurteilte angemessen, aber auch fordernd. Seine Frustrationstoleranz sei gering. Er sei mit zahlreichen Sicherungsmaßnahmen belegt gewesen, welche stufenweise heruntergefahren worden wären. Am 07.09.2015 sei die letzte Sicherungsmaßnahme, die ihn innerhalb der Anstalt eingeschränkt habe, aufgehoben worden. An Freizeitaktivitäten und am Umschluss nehme der Verurteilte selten teil, und wenn nur mit ausgesuchten Gefangenen. Seit dem 10.11.2015 sei der Verurteilte in der Metallverarbeitung bei der Firma U zur Arbeit eingesetzt, der er regelmäßig und pünktlich nachkomme. Außenkontakte bestünden ausschließlich aus Briefverkehr zu Inhaftierten in anderen Anstalten. Er habe in der JVA Geldern erst zweimal Besuch von Freunden bekommen. Telefonkontakte habe der Verurteilte nicht.
Mit inzwischen bestandskräftiger Ausweisungsverfügung der Stadt Bochum vom 05.10.2011 wurde verfügt, dass der Verurteilte aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen ist.
Bereits mit Schreiben vom 08.07.2013, wiederholt mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2016, beantragte der Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft Münster gemäß § 456 a StPO auf die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zu verzichten und ihn in die Türkei abzuschieben. Er sei zu einer völlig anderen Weltanschauung gelangt, zahle von seinem Arbeitslohn auf die Schadensersatzforderungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und der Techniker Krankenkasse Schwerin. Er wolle an die Angehörigen der Opfer Wiedergutmachungsleistungen zahlen, wozu er mit dem (geringen) Arbeitsentgelt innerhalb des Strafvollzuges aber nicht in der Lage sei.
Der Verurteilte leistet seit 2005 eine finanzielle Opferentschädigung an die Angehörigen seiner Opfer in Höhe von insgesamt 60 € monatlich. Hierdurch verhindert er – so die Justizvollzugsanstalt Geldern - die Pfändung höherer Beträge. In der Türkei, wo seine Familie ein Lebensmittelladen haben soll, in dem er arbeiten will, plane er, mehr Entschädigungsleistungen, zu zahlen.
In seiner Stellungnahme zur beantragten vorzeitigen Entlassung lehnt der Leiter der Justizvollzugsanstalt Geldern dies ab und begründet dies mit der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation, der unaufgearbeiteten Gewaltsproblematik und dem von dem Verurteilten bisher in Haft gezeigten Verhalten.
Unter Vorlage der Akten am 10.02.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer auf mindestens 25 Jahre und sprach sich gegen eine Entlassung bereits nach 15 Jahren allein schon X-X3 der festgestellten Schuldschwere aus. Unter Bezugnahme auf die Gründe der besonderen Schuldschwere im Urteil des Schwurgerichts Münster vom 01.08.2003 begründet die Staatsanwaltschaft ihre ablehnende Haltung. Eine weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe B Gesamtstrafe sei unabweisbar geboten:
Die Tat des Verurteilten ist - auch 14 Jahre nach der Tat - im öffentlichen Gedächtnis B besonders brutales Verbrechen verankert. Gegen eine bedingte Entlassung spricht auch der Umstand, dass eine echte Tataufarbeitung von Seiten des Verurteilten bislang nicht stattgefunden hat. … Trotz seitens des Verurteilten verbalisieren Behandlungsbedarfs ließ sich eine tiefergehende Einsicht in eine Behandlungsbedürftigkeit zunächst nicht feststellen. Im Rahmen seiner Verlegung in die JVA Willich 2012 gab er gegenüber dem dortigen Sozialdienst wahrheitswidrig an, eine psychologische Aufarbeitung der Tat sei bereits in den Voranstalten durchgeführt worden, so dass von seiner Seite kein Interesse an weiteren Gesprächen bestehe. Eine intrinsische Behandlungsmotivation ist auch im Verlauf des Vollzuges und auch nicht nach erneuter Verlegung in die JVA Geldern erkennbar gewesen. Der Verurteilte bekennt sich - wie bereits anlässlich der Verurteilung - zur Tathandlung, verschiebt aber weiterhin seine Verantwortung auf seine Mittäter.
Für Vollzugslockerungen außerhalb der Justizvollzugsanstalt ist der Verurteilte vor dem Hintergrund der noch nicht umfassend bearbeiteten Persönlichkeitsproblematik nicht geeignet. Angesichts der bisher fehlenden nachhaltigen Auseinandersetzung mit den eigenen Defiziten, welche zur massiven Delinquenz des Verurteilten beigetragen haben, der Straftat selbst und der fehlenden Einsicht des Verurteilten in die Notwendigkeit intensiv-therapeutischer Maßnahmen scheint die Wahrscheinlichkeit zukünftiger einschlägiger Straffälligkeit nicht wesentlich reduziert.
In seiner mündlichen Anhörung am 3. Mai 2017 hat der Verurteilte die im Urteil und den Stellungnahmen beschriebenen Angaben zur Tat und zu seiner Person bestätigt. Er hat sich zu der Tat bekannt. Die Sache sei so gewesen, wie sie im Urteil stehe. Er habe keine der 3 Frauen vorher gekannt, auch nicht die Frau seines Mittäters. Zu den Gründen dafür hat er nur ausgeführt, dass er damals jung gewesen sei, schnell etwas habe erreichen und hochsteigen wollte. Durch lange Rede seines Mittäters habe er die Tat dann begangen. Er wisse, dass er damit vielen Menschen geschadet habe, und dass man das nicht tolerieren könne.
Zu den in der Justizvollzugsanstalt aufgefundenen Gegenständen und Mitteilungen in Bezug auf seine extreme Haltung bestreitet der Verurteilte, Mitglied der Grauen Wölfe (gewesen) zu sein oder diese überhaupt gekannt zu haben. Er habe lediglich, einen Memoriestick und Bücher u.a. die Übersetzung von Hitlers „Mein Kampf“ besessen. Dies sei aber erlaubt gewesen. Aus Sicht des Abteilungsleiters in der Justizvollzugsanstalt Willich, mit dem er Probleme gehabt habe, sei aber für ihn alles verboten gewesen.
Die Verteidigerin des Verurteilten hat ergänzend in einem vorgelegten Schriftsatz vom 02.05.2017 darauf hingewiesen, dass der Verurteilte am Tattag gerade erst 21 Jahre und 1 Monat gewesen sei und die Grenze, die noch die Anwendung des Jugendstrafrechts ermöglicht hätte, nur um wenige Wochen überschritten gehabt habe. Andernfalls sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangt. Dies sei eine außergewöhnliche Härte, die durch eine außerordentlich maßvolle Mindestfreiheitsstrafe ausgeglichen werden müsse. Zudem bewirke die seit 2011 bestandskräftige Ausweisungsverfügung, dass Lockerungen und Entlassungsvorbereitungen nicht in Frage kämen; auch eine Ausbildung werde ihm X-X3 der Ausweisung nicht finanziert, weshalb er von den Ausbildungsangeboten in der Justizvollzugsanstalt Geldern nicht profitieren könne. Auch die völlig fehlenden Sozialkontakte in Deutschland verschärften die Situation. Sie beantragt daher die Festlegung einer Mindesverbüßungsdauer von 17 Jahren. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte bereits in der Hauptverhandlung sein Bedauern zum Ausdruck gebracht habe und durch die Zahlung von Raten auf die Schadensersatzforderungen auch materiell versuche, Verantwortung zu übernehmen.
II.
Eine bedingte Entlassung zum 21.02.2018 (Verbüßung von 15 Jahren der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe) kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der §§ 57a, 57 StGB liegen nicht vor.
Die besondere Schwere der Schuld gebietet eine Mindestverbüßungszeit von 30 Jahren, wobei die Kammer nicht nur die strafmildernden Gesichtspunkte und die gewichtigen strafschärfenden Umstände der Tat, sondern auch die Persönlichkeit und die Entwicklung des Verurteilten in der Zeit nach dem Erkenntnisverfahren gewürdigt hat.
Bei der Beurteilung über die Dauer der gebotenen schuldangemessenen Vollstreckung hat die Kammer im Rahmen einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung zum einen geprüft, inwieweit noch ein Sühnebedüfnis besteht, d.h. ob unter Berücksichtigung des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten im Vollzug die schon festgestellte besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gebietet (vergl. BVerfGE 86, 323), und zum anderen festgestellt, wie lange nach den bis jetzt vorliegenden Umständen die Mindestverbüßungsdauer zu bemessen ist.
In diesem Fall muss die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren ganz erheblich überschritten werden.
Im Rahmen der Prüfung der tatschuldrelevanten Faktoren ist die Kammer an die im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen zur besonderen Schuldschwere gebunden, weshalb zu Lasten eines Verurteilten ausschließlich das dem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen, die dazu festgestellten Umstände der Tatausführung und die Auswirkung der Tat zu berücksichtigen waren.
Erschwerend war dabei zu berücksichtigten, dass der Verurteilte bei der Tatbegehung 3 selbständige Mordmerkmale, nämlich Habgier, Heimtücke und niedrige Beweggründe verwirklicht hat. Hinzu kommt, dass die Tathandlungen des Verurteilten drei Frauen betraf, wobei zwei der Frauen ganz bewusst deshalb B zusätzliche Opfer ausgesucht wurden, weil sie B Kolleginnen des tatsächlichen Ziels des Anschlages, nämlich der Axxxxx Dxxxxx, mit dieser zeitgleich die Arbeitsstelle verließen und ihr Tod für den Verurteilten und die Mittäter deshalb den Nutzen haben sollten, dass die Aufklärung des in erster Linie beabsichtigten Mordes an der Ehefrau des Hxxxxxx Dxxxxx verhindert und die geplanten kriminellen Geschäfte (an denen der Verurteilte teilhaben wollte) ermöglich werden sollten.
Zu Lasten des Verurteilten wirkt sich auch aus, dass er sich – nachdem sich ein dritter Auftragsmörder nicht fand - ohne Zögern allein durch das nachdrückliche Ansinnen eines Freundes ohne weiteres bereit erklärt hat, drei Menschen zu töten und sich dafür einen Betrag von 5000 € und die eventuelle spätere Anstellung B Türsteher in einer im Rahmen geplanter Menschenhandelsaktivitäten zu gründender aber noch nicht existierenden „Sex-Bar“ versprechen ließ. Dabei akzeptierte er schnell und skrupellos den Vorschlag des Hxxxxxxx Dxxxxxx, drei Frauen, davon zwei völlig unbeteiligte, zu töten, um in Zukunft nicht bei den geplanten kriminellen Geschäften gestört zu werden. Hier waren dem Verurteilten die Hintergründe für das Ansinnen seines Freundes in allen Einzelheiten bewusst. Dessen Begründung, dass eine Scheidung nicht möglich sei, ohne dass er großen Ärger mit seinem Vater zu bekommen, und dass seine Ehefrau den geplanten kriminellen „mafiaähnlichen“ Machenschaften im X3 stehen würde, reichte dem Verurteilten ohne Weiteres aus, um eine Bereitschaft zu Tötung von 3 Menschen herzustellen. Auch diese Unverhältnismäßigkeit zwischen Hintergrund und beabsichtigter Folge lässt die Taten umso schwerwiegender erscheinen.
Die Tatausführung selber gleicht einer Hinrichtung. Der maskierte Verurteilte gerierte sich im Laufe der Tathandlung B Henker von ungeheurer Brutalität, der seinen Opfern aus kurzer Entfernung jeweils gezielt in den Kopf schoss, um den Erfolg seines Handelns, nämlich den Tod des jeweiligen Opfers, sicherzustellen. Dabei war ihm bewusst, dass bei Abgabe des ersten Schusses und dessen Wirkungen die beiden verbliebenen Opfer, die vorher den Mord an ihrer Kollegin gesehen hatten, genau erkennen konnten, was nunmehr auf sie selbst zukommen würde, und dass sie dies nicht abwenden konnten. Dies zeigt auch das festgestellte Verhalten des letzten Opfers, Axxxxx Dxxxxx, die im Bewusstsein dem tödlichen Angriff nicht mehr entgehen zu können, offensichtlich resignierte und sich sogar vor dem Verurteilten hinkniete, sich ihre Jacke über den gesenkten Kopf zog und in Erwartung des tödlichen Schusses so verharrte, bis der über ihr stehende Verurteilte tatsächlich aus kürzester Entfernung auch ihr in den Kopf schoss. Zwar hat der Verurteilte die Schüsse jeweils schnell hintereinander abgegeben, dennoch war ihm bewusst, dass die Zeit reichte, um durch seine zielgerichtete präzise Tatausführung für die nachfolgenden Opfer ein zusätzliches Erschrecken und das Vorhersehen des eigenen Todes zu bewirken. Die völlig schutzlosen und überrumpelten Frauen hatten dem Verurteilten nichts entgegenzusetzen und waren diesem hilflos ausgeliefert.
Das Vorgehen in Form dieser Hinrichtung drückt dabei die besondere menschenverachtende Haltung des Verurteilten aus.
Dass der Verurteilte durch seine Tat zusätzlich großes Leid gleich über mehrere Familien gebracht hat, die ihre Ehefrau, Mutter, Tochter, Schwiegertochter etc. verloren haben, lässt die Taten B besonders verwerflich erscheinen.
Auch wenn eine Affinität zu rassistischen nationalistischen und rechtsextremen Inhalten nicht der Grund für die Tötung der Frauen war, unterstreicht das gezeigte Interesse an rechtsextremen Schriften und die Mitgliedschaft des Verurteilten bei den „Grauen Wölfen“ noch die wertende Haltung, mit der der Verurteilte sich anmaßte zur Absicherung ihm Vorteile versprechender geplanter krimineller Geschäfte unschuldige Menschenleben zu vernichten. Die Kammer ist auch überzeugt, dass jedenfalls eine solche Nähe zu der Gruppe „ülkücü hareket“ bestanden hat, andernfalls wäre das Verwahren eines handgemaltejn Bildes mit der Aufschrift „ülkücü hareket“ in der Zelle des Verurteilten nicht erklärbar.
Im Rahmen der vorgenommenen vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung hat die Strafvollstreckungskammer auch die Entwicklung des Verurteilten in der Zeit nach dem Erkenntnisverfahren gewürdigt. Bei dieser Abwägung fällt ins Gewicht, dass der Verurteilte die Möglichkeiten des Vollzuges kaum zu einer Aufarbeitung der Taten genutzt hat und sein Verhalten im Vollzug auch nicht immer beanstandungslos war. Sowohl in der Justizvollzugsanstalt Werl, B auch in der Justizvollzugsanstalt Willich ist der Verurteilte mit seinem Vollzugsverhalten gegenüber Bediensteten und Mitgefangenen häufiger negativ aufgefallen, so dass in den Jahren 2006 und 2007 Disziplinarverfahren durchgeführt wurden. Zudem ist der Verurteilte während des laufenden Vollzuges zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe X-X3 Urkundenfälschung verurteilt worden.
Der Verurteilte hat auch die durchaus gegebenen Fortbildungsmöglichkeiten in Haft nicht genutzt. Obwohl er bei Haftbeginn noch sehr jung war, konnte er nicht die notwendige Motivation aufbringen, die Haftzeit sinnvoll für eine Ausbildung zu nutzen. Damit hat er die Chance vertan, mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die Zukunft außerhalb der Haft später über bessere Perspektiven zu verfügen. Die Externalisierung seiner diesbezüglichen Verantwortung, weil eine solche Ausbildung ihm aufgrund der bestehenden Ausweisungsverfügung verwehrt würde, lässt dies nicht in einem anderen Licht stehen. Zum einen hatte der Verurteilte in der Zeit von 2003 bis zur Bestandskraft der Ausweisungsverfügung 2011 immerhin 8 Jahre, Zeit, sich um die Teilnahme an und die Absolvierung einer Ausbildung zu bemühen. Und – wie die Kammer aus anderen Fällen weiß – hindert die Ausweisungsverfügung B solche auch mit Bestandskraft nicht sämtliche Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen. Darüber hinaus hat der Verurteilte selbst mit seinem bereits 2013 erstmals gestellten Abschiebungsantrag zu einer restriktiven Betrachtung der Sinnhaftigkeit einer Ausbildung beigetragen.
Da der Verurteilte nicht an Freizeitaktivitäten und nur gelegentlich am Umschluss teilnimmt und jahrelang durch Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Justizvollzugsanstalt eingeschränkt war, ist auch eine Einschätzung der sozialen Kompetenzen des Verurteilten innerhalb und außerhalb des Vollzuges nicht möglich. Ihn stabilisierende soziale Kontakte hat der Verurteilte so gut wie keine.
Zwar ist grundsätzlich anzuerkennen, dass der Verurteilte im Jahr 2008 an psychologischen Einzelgesprächen teilgenommen hat, die das Ziel hatten, dass er sich mit seiner Tat und seiner Persönlichkeitsproblematik auseinandersetzt.
Der Sachverständige im Erkenntnisverfahren, Prof. Dr. M, hatte bereits 2003 bei dem Verurteilten einige prägende Persönlichkeitszüge beschrieben, die später im Vollstreckungsverfahren bestätigt wurden:
Der Verurteilte zeige durchgehend die Tendenz die Ursachen eigener Schwierigkeiten weniger bei sich selbst, sondern mehr in der Umwelt zu sehen. Insbesondere betone er immer wieder, dass fast alle seine Schwierigkeiten dadurch entstanden seien, dass er etwas für Freunde getan habe. Er sei sehr darum bemüht, ein gewisses Bild von Coolness und Überlegenheit zu zeigen. In seiner Ablehnung, über den Tatvorwurf zu reden, werde er etwas aggressiv-trotzig, was zuweilen überspringe in eine Art „Großkotzigkeit“. Er verwehre sich quasi dagegen, mit dem Tatgeschehen weiter belästigt zu werden. Auch wenn er angebe, dass er nie wieder wie früher sein werde, habe eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Tat und deren Folgen für die Opfer wie für sich selbst bei ihm offenbar noch nicht einmal ansatzweise begonnen.
Seine Persönlichkeitsentwicklung weise problematische Aspekte auf. Recht früh hätten sich dissoziale Verhaltensweisen durch Eigentums-und Körperverletzungsdelikte gezeigt. Bei dem Verurteilten lägen eine erhebliche Ich-Bezogenheit und die Bereitschaft vor, eigene Bedürfnisse und Ansprüche auf eine recht gewalttätige Weise durchzusetzen. Seine Tatschilderung weise auf ein hohes Maß an Mitleidlosigkeit hin. Eine hohe Impulsivität, Reizbarkeit und Egozentrik seien ausgeprägt, eine klinisch oder forensisch relevante Persönlichkeitsstörung läge jedoch nicht vor.
Dabei ist beachtlich, dass der Verurteilte sich zunächst nach der Verurteilung über einen weiteren langen Zeitraum (bis 2008) weigerte, über seine Tat zu sprechen und keinen Sinn in einer Aufarbeitung zu sehen schien. Obwohl der Verurteilte sich dann einer Thematisierung seiner Delikte nicht mehr verschloss, hat dies für ihn keine durchgreifende Veränderung mit sich gebracht. Von Seiten der psychologischen Dienste ist übereinstimmend dargestellt worden, dass der Verurteilte von psychologischen Gesprächen nicht profitieren konnte oder wollte. Die stattgefundene Thematisierung der Problemfelder und deren Besprechung wird B nicht ausreichend angesehen. In der Justizvollzugsanstalt Werl hat der Verurteilte nach Angaben des Leiters der Anstalt etwa 10-15 (nach Mitteilung des Verurteilten 25) psychologische Einzelgespräche mit einer externen Psychologin Frau X geführt. Hierzu hat er erklärt, dies und das begleitende Antigewalttraining von etwa 1 Jahr hätten ihn stark verändert. Mittlerweile könne er sich keine Lebenssituation mehr vorstellen, die er nicht mithilfe seiner verbalen Ressourcen klären könne. Aus seiner Sicht seien die Straftaten aufgearbeitet, und er sei an weiteren psychologischen Gesprächen zur Aufarbeitung seiner Taten nicht interessiert.
In der mündlichen Anhörung hat der Verurteilte dies bestätigt. Er hat berichtet die Gespräche seien wohl auch deshalb abgebrochen worden, weil kein Geld mehr da gewesen sei. Tatsächlich habe er die auch nicht mehr gebraucht, hätte alles alleine für sich abgemacht und hätte auch keine Lust mehr gehabt.
Von Seiten des psychologischen Dienstes der JVA Werl wurde dagegen im Abschlussbericht beschrieben, dass der Verurteilte weiterhin seinen Tatanteil externalisiere und seinem Tatgenossen die Verantwortung und die Hauptschuld für die Tat gegeben habe. Das zur Tat von dem Verurteilten vorgetragene kognitive Konstrukt seiner Person B die des „hilfsbereiten Freundes“ wurde B unpassend und deplatziert zur Bearbeitung des Deliktes angesehen. Der Verurteilte habe eine völlig unzulängliche Weise demonstriert, sich mit dem Tatgeschehen auseinanderzusetzen. Ein Zugang zu seiner inneren Enthemmung, welche ihn dazu gebracht habe, fremde und wehrlose Menschen zu erschießen, sei nicht erkennbar geworden. Auch sei diesbezüglich keine emotionale Resonanz deutlich geworden. Der Verurteilte externalisiere die Tat und verschiebe Schuldanteile auf seine Freunde, welche ihn manipuliert, seine Hilfsbereitschaft ausgenutzt, sein Leben zerstört hätten. Er habe aber reflektieren können, dass er fähig gewesen sei, die Tat zu begehen und habe auch im Ansatz das Ausmaß der zu Tage getretenen Aggression und Empathie begriffen. Einen (weiteren) Veränderungsbedarf habe er aber gleichwohl nicht deutlich gemacht, sondern vielmehr von sich gewiesen. Weitere psychologische Maßnahmen seien daher in der JVA Werl nicht für erforderlich gehalten worden.
Die Anstaltspsychologin Rxxx (M.Sc.Psychologie) berichtet in ihrer Stellungnahme vom 04.01.2017 ebenfalls, dass der Verurteilte auch nach seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Geldern betont habe, dass er an psychologischen Gesprächen zur Auseinandersetzung mit der Straftat nicht interessiert sei. Er habe ihr gegenüber angegeben, keine Straftaten mehr zu begehen, habe darüber hinaus keine Änderungswünsche benennen können. Er zeige eine wenig authentisch wirkende Änderungsmotivation. Aufgrund mangelnder Behandlungsmotivation würden seitens der Justizvollzugsanstalt psychologische Behandlungsmaßnahmen daher auch weiterhin B nicht angezeigt erachtet.
Der Verurteilte habe zwar zwischenzeitlich in der Justizvollzugsanstalt Geldern den Wunsch geäußert, in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt zu werden, um seine Tat und insbesondere seine Gewaltproblematik aufzuarbeiten. Davon habe er jedoch wieder Abstand genommen.
In der mündlichen Anhörung vor der Kammer hat der Untergebrachte seine Ansicht zur Tataufarbeitung und seiner Veränderung dargestellt: Er habe in Werl die psychologischen Einzelgespräche gehabt. In Geldern habe er nur ein einziges Gespräch mit dem dortigen Psychologen geführt. Diese wechselten andauernd. Es sei auch nicht so, dass er sich mit der Tat nicht auseinander gesetzt habe. Er habe diese X-X3 Habgier begangenen und wisse auch, dass er alleine Schuld an dieser Sache sei.
Die Kammer kann daraus nicht erkennen, dass der Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Geldern die Situation nicht zutreffend schildert. Vielmehr ist eine Bereitschaft des Verurteilten, sich weiterhin, nochmals oder vertieft mit den Hintergründen und Ursachen für die Tat zu beschäftigen, nicht vorhanden. Er hat im Gegenteil sehr deutlich gemacht, dass er keine Beschäftigung mit diesem Thema wünschte und wünscht. Die oberflächliche fatalistisch anmutende Einstellung zu den Taten ist auch in der mündlichen Anhörung deutlich geworden. Seine Erklärung (jung gewesen, schnell aufsteigen wollen) kann die tatsächlichen Hintergründe für einen 3-fach Mord nicht erhellen. Einen Einblick in seine damaligen Beweggründe und/oder sein Denken, seine damalige Haltung, hat er der Kammer nicht vermitteln können oder wollen. vielmehr bleibt der Eindruck, B spalte der Verurteilte die Tat vollkommen von sich ab, verorte sie in der Vergangenheit B abgeschlossen und durch die Haft von fast 15 Jahren und längere materielle Zahlungen abgegolten. Da die freiwilligen Zahlungen während der Haft von monatlich insgesamt 60 € hinter dem zurückbleiben, was der Verurteilte im Rahmen einer Pfändung von seinem Arbeitseinkommen leisten müsste, können diese Zahlungen nicht B besonders gewichtiger Ausdruck von Sühne gewertet werden. Insgesamt konnte der Verurteilte die Kammer nicht davon überzeugen, dass er das Geschehen am 28.01.2003 tatsächlich gedanklich durchdrungen hat und seinen Beitrag bereut und darunter leidet. Die gezeigte Emotionslosigkeit bei der Schilderung seiner Tat hat eher gezeigt, wie wenig der Verurteilte sich mit den Ursachen seiner Delinquenz, den Opfern und den Folgen der Taten auseinander gesetzt hat und auseinandersetzen will.
Derzeit liegen daher nicht nur aufgrund von fehlender Vollzugslockerungen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Verurteilte seine Einstellung und sein gewaltbereites Verhalten sowie seine empathielose und skrupellose Gesinnung tatsächlich geändert hat. Der Umstand, dass in den letzten Jahren innerhalb der Justizvollzugsanstalt keine erneuten Gewalttätigkeiten aufgetreten sind, belegt nicht, dass dies auch außerhalb der Justizvollzugsanstalt der Fall sein wird, zumal der Verurteilte auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt wenig Kontakte hat und daher wenig Gelegenheit besteht zu beobachten, inwieweit und welchen veränderten Umgang der Verurteilte in Beziehungen pflegt. Es bedarf der sorgfältigen und längerfristigen Überprüfung, ob eventuelle Veränderungen oder Erkenntnisse, die der Verurteilte behauptet gewonnen zu haben, sich tatsächlich B stabil verankert erweisen und von ihm umgesetzt werden können. Die Zweifel hinsichtlich der Echtheit und Tragfähigkeit der Veränderung seiner Lebenseinstellung wirken zu Lasten des Verurteilten auch bei der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer.
Unter Berücksichtigung der Gesamtwürdigung all dieser Faktoren, bei der die Kammer auch insbesondere die damalige Jugend des Verurteilten mildernd berücksichtigt hat, gebietet das Maß der festgestellten besonderen Schwere der Schuld des Verurteilten eine weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bis zum Ablauf von mindestens 30 Jahren.
Da eine bedingte Entlassung infolge der festgesetzten Mindestverbüßungsdauer noch nicht zum Ablauf der 15 Jahre in Betracht kommen kann, war zum jetzigen Zeitpunkt auch die bedingte Entlassung des Verurteilten nach §§ 57 a, 57 Abs. 1 StGB abzulehnen, da schon die zeitlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorliegen.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. § 454 Abs. 2 StPO zur Frage, ob die durch die Taten begründete Gefährlichkeit des Verurteilten noch fortdauert, ist ebenfalls nicht veranlasst, da bis zum Ablauf der Mindestverbüßungsdauer noch mehr B 15 Jahre vergehen und die bis dahin erfolgende Entwicklung noch Eingang in die dann zu stellende Kriminalprognose finden muss.
x