Aussetzung der Maßregel: Führungsaufsicht tritt ein, Bewährungszeit nicht zu bestimmen
KI-Zusammenfassung
Die Kammer setzte den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung aus und bestimmte die Einsetzung und Dauer der Führungsaufsicht, nicht jedoch eine Bewährungszeit für die Maßregel. Das OLG hatte für daneben ausgesetzte Strafen eine Bewährungszeit bestimmt. Die Kammer entschied, dass eine gesonderte Festlegung einer Bewährungszeit für die Maßregel entbehrlich ist, weil mit der Aussetzung Führungsaufsicht nach §§ 67d, 68c StGB eintritt.
Ausgang: Es ergeht keine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit; eine solche Festlegung ist bei Aussetzung der Maßregel nicht erforderlich.
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Vollzug einer Maßregel zur Bewährung ausgesetzt, tritt mit der Aussetzung Führungsaufsicht ein; die Dauer der Führungsaufsicht ist vom Gericht unter Beachtung der Vorgaben des § 68c StGB zu bestimmen.
Eine gesonderte Festsetzung einer Bewährungszeit für die Aussetzung des Vollzugs einer Maßregel ist nicht erforderlich, sofern nicht zugleich die Vollstreckung einer neben der Maßregel bestehenden Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
§ 68g Abs. 1 S. 2 StGB regelt die Rechtsfolgen bei einer Überschneidung von Bewährungszeit und Führungsaufsicht, verlangt aber nicht die Bestimmung einer Bewährungszeit im Zusammenhang mit der Aussetzung einer Maßregel.
Für die Bestimmung der Bewährungszeit bei Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gelten die Vorschriften des § 56a ff. StGB; die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung.
Leitsatz
Wird der Vollzug einer Maßregel (Unterbringungin einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt) zur Bewährung ausgesetzt, tritt mit der Aussetzzung Führungsaufsicht ein, deren Dauer vom Gericht unter Beachtung der Vorgaben des § 68c StGB zu bestimmen ist. Daneben bedarf es der Bestimmung einer weiteren Bewährungszeit nicht. Dies ist nur dann erforderlich, wenn nicht nur der Vollzug der Maßregel, sondern auch die Vollstreckung einer neben der Anordnung der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Tenor
Eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit nach Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29.08.2018 (22 KLs 23/18) ergeht nicht.
Rubrum
Die Kammer hat mit Beschluss vom 25.03.2022 die weitere Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29.08.2018 (22 KLs 23/18) angeordneten Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt, die Entlassung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug für den 19.04.2022 (Tagesende) bestimmt und entschieden, dass mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt, deren gesetzliche Dauer von 5 Jahren vorerst nicht abgekürzt wird; darüber hinaus hat sie verschiedene Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffen. Demgegenüber hatte die Kammer es abgelehnt, die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29.08.2018 sowie der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Moers vom 19.01.2016 und des Amtsgerichts Krefeld vom 25.01.2017 zur Bewährung auszusetzen.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Untergebrachten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 31.05.2022 den Beschluss der Kammer vom 25.03.2022 insofern aufgehoben, als darin die Aussetzung des Vollzugs der Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, und auch die Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus den genannten Urteilen zur Bewährung ausgesetzt. Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus bestimmt, dass die Bewährungszeit mit Ablauf des 18.04.2027 endet und dem Untergebrachten Weisungen für die Dauer der Bewährungszeit erteilt, welche inhaltlich weitestgehend mit denjenigen übereinstimmen, die die Kammer in ihrer Entscheidung vom 25.03.2022 hinsichtlich der Führungsaufsicht getroffen hatte.
Das Oberlandesgericht hat im Beschluss vom 31.05.2022 unter Punkt III der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass die Kammer im Beschluss vom 25.03.2022 allein die Dauer der Führungsaufsicht, nicht jedoch diejenige der Bewährungszeit festgelegt habe; diese sei daneben zu bestimmen, was sich aus § 68g Abs. 1 S. 2 StGB ergebe.
Die Kammer sieht davon ab, hinsichtlich ihrer Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine Bewährungszeit zu bestimmen, weil es einer solchen Entscheidung nicht bedarf. Insbesondere zwingt die vom Oberlandesgericht Düsseldorf zitierte Vorschrift des § 68g Abs. 1 S. 2 StGB dazu nicht. Die Vorschrift bestimmt, welche Rechtsfolgen gelten, wenn der Verurteilte sowohl unter Führungsaufsicht (beispielsweise nach Aussetzung des Vollzugs einer Maßregel) als auch unter Bewährung (nach Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe) steht; in diesem Fall endet die Führungsaufsicht nicht vor Ablauf der Bewährungszeit. Dies gebietet jedoch nicht, im Zusammenhang mit der Aussetzung des Vollzugs einer Maßregel noch eine Bewährungszeit zu bestimmen.
Eine solche Entscheidung ist entbehrlich. Denn die Folgen der Aussetzung des Vollzugs der Maßregel sind im Gesetz abschließend umschrieben. Mit der Aussetzung des Vollzugs der Maßregel tritt gemäß § 67d Abs. 2 S. 3 StGB Führungsaufsicht ein. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt zwischen zwei und fünf Jahre (§ 68c Abs. 1 StGB); sie beginnt mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt (§ 68c Abs. 4 S. 1 StGB). Hier hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 25.03.2022, der insofern nicht aufgehoben worden ist, die Dauer der Führungsaufsicht bestimmt.
Für die neben der Maßregel bestimmte Strafe bzw. deren Aussetzung gilt demgegenüber § 57 StGB, in dessen Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen umschrieben sind, unter denen die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann und der darüber hinaus (vgl. § 57 Abs. 3 und Abs. 5 StGB) auf die Vorschriften zur näheren Ausgestaltung der Bewährung einschließlich der nachträglichen Entscheidungen (einschließlich Widerruf und Straferlass, §§ 56a bis 56f StGB) verweist. Gemäß § 56a StGB beträgt auch die Dauer der Bewährungszeit grundsätzlich zwei bis fünf Jahre. Sie beginnt jedoch stets mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung und kann nach Maßgabe des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB gegebenenfalls verlängert werden. Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 31.05.2022 die Bewährungszeit (vgl. Punkt 3 des Tenors der Entscheidung vom 31.05.2022) bestimmt.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb noch eine Entscheidung über die Dauer einer Bewährungszeit im Zusammenhang mit der Aussetzung des Vollzugs der Maßregel ergehen muss. Die Vorschriften über den Eintritt und die Dauer der Führungsaufsicht (§§ 67b bis 68g StGB) sehen die Bestimmung einer Bewährungszeit zusätzlich zur Entscheidung über die Dauer der Führungsaufsicht schon nicht vor. Dies gilt auch angesichts des Wortlauts des § 68g Abs. 1 S. 2 StGB. Zwar kann die Dauer der Bewährungszeit nach Aussetzung der Strafe von der Dauer der Führungsaufsicht abweichen. § 68g Abs. 1 S. 2 StGB regelt die Folgen dieser Abweichung jedoch allein für den Fall, dass die Bewährungszeit über die Dauer der Führungsaufsicht hinausgeht. Für den umgekehrten Fall (die Dauer der Führungsaufsicht übersteigt diejenige der Bewährungszeit) kann der Vorschrift nur entnommen werden, dass es bei den unterschiedlichen Zeiten sein Bewenden hat und nach Ablauf der einzelnen Zeiten die jeweiligen Rechtsfolgen von Gesetzes wegen eintreten (Erledigung der Maßregel gemäß § 67g Abs. 5 StGB) bzw. die erforderlichen Entscheidungen (Erlass der Strafe gemäß § 56g Abs. 1 StGB) zu treffen sind.
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