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Landgericht Kleve·170 KLs 7/21·29.12.2021

Sexueller Missbrauch in Glaubensgemeinschaft: Obhutsverhältnis nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte nutzte seine Stellung als „Prophet“ und faktischer Erziehungsverantwortlicher einer Glaubensgemeinschaft, um eine Minderjährige über längere Zeit sexuell zu missbrauchen. Streitpunkt war u.a., ob ein besonderes Obhutsverhältnis i.S.d. § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestand und in welchem Umfang einzelne Taten konkret feststellbar sind. Das LG verurteilte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 19 Fällen sowie weiterer Missbrauchstaten und verhängte 5 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen erfolgten Freisprüche bzw. eine Teileinstellung, u.a. mangels hinreichend konkreter Feststellungen und wegen nicht auszuschließenden tatbestandsausschließenden Einverständnisses bei der behaupteten Freiheitsberaubung.

Ausgang: Teilweise Verurteilung (u.a. § 176a/§ 174 StGB) mit 5 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, im Übrigen Freispruch bzw. Teileinstellung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein besonderes Obhutsverhältnis i.S.d. § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann auch außerhalb formaler Sorgeverhältnisse vorliegen, wenn der Täter faktisch die Überwachung und Leitung der geistig-seelischen Entwicklung des Minderjährigen innehat und entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten besitzt.

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Für die Verurteilung wegen Sexualdelikten ist eine hinreichend konkrete individualisierte Feststellung der einzelnen Taten erforderlich; eine bloße Hochrechnung aus behaupteter Regelmäßigkeit genügt nicht, wenn sichere Feststellungen zu weiteren Einzeltaten nicht möglich sind.

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Nutzt der Täter ein bestehendes Betreuungs- und Abhängigkeitsverhältnis gezielt zur Durchsetzung sexueller Handlungen aus, kann sexuelle Gewalt in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zusammentreffen, sofern die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

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Eine Freiheitsberaubung setzt das Fehlen eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses voraus; kann ein solches Einverständnis nicht ausgeschlossen werden, ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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Deutsches Strafrecht kann nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf im Ausland begangene Taten anwendbar sein, wenn die Tat am Tatort strafbar ist und der Täter im Inland angetroffen wird sowie nicht ausgeliefert wird, obwohl dies zulässig wäre.

Relevante Normen
§ 174 Abs. 1 Nr. 2, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 27.12.2003)§ 52, 53 StGB§ 370 Abgabenordnung§ Waffengesetz§ 154 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 6 StPO

Tenor

        Der Angeklagte ist schuldig des

schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen  in 19  Fällen,

des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in einem Fall

sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall.

              Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

              Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

              verurteilt.

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

- §§ 174 Abs. 1 Nr. 2, 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003, §§ 52, 53 StGB -

Gründe

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In der Zeit ab Dezember 2007 nutzte der zu Beginn 45 Jahre alte Angeklagte seine Stellung als sog. Prophet der Glaubensgemeinschaft der „XY“ und als derjenige, der für ihre Erziehung und Betreuung in der Lebensführung verantwortlich war, dazu aus, die Zeugin W. etwa ab ihrem 13. Geburtstag sexuell zu missbrauchen. Im Zeitraum bis Januar 2009 kam es mindestens in 18 Fällen zum Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen, davon einmal nach ihrem 14. Geburtstag, in zwei Fällen zum Eindringen mit den Fingern in die Scheide des damals 13jährigen Mädchens sowie in einem weiteren Fall zu Küssen und sexuell motivierten Berührungen. Diese sexuellen Kontakte setzten sich fort bis ins Jahr 2020, in dem die Geschädigte die Glaubensgemeinschaft verließ.

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I.

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6

II.

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Im Jahre 2003 gründete der Angeklagte gemeinsam mit Freunden, darunter die Zeugen T. und S., die Glaubensgemeinschaft „XY“. Nach der Satzung der XY besaß diese einen Vorstand, der bis zuletzt aus der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin M., sowie zwei weiteren Vertrauten des Angeklagten, C. und R., bestand, formal die sog. Vorgänger, die Geistlichen der Gemeinschaft, anstellte und formal auch sonstige Entscheidungen traf.

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Viele Mitglieder der Gemeinschaft bezogen Häuser in G1, darunter in den Straßen ZZ und RR. Etwa im Jahr 2004 traten auch die Zeugin H. (genannt: I.) und ihr Mann E. der Gemeinschaft bei und zogen im Jahr 2005 mit ihren Kindern – der am 00.00.1994 geborenen Zeugin W. und ihrem jüngeren Bruder J. - in die Wohnsiedlung nach G1. Sie kauften auf Anraten des Angeklagten gemeinsam mit einer weiteren Familie das Haus ZZ 10.

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Der Angeklagte vermittelte den Mitgliedern der „XY“ den Glauben, eine auserwählte Gemeinschaft zu sein, deren irdische Bestimmung es ist, ihm als dem von Gott gesandten und mit übernatürlichen Fähigkeiten ausgestatteten Propheten bedingungslos zu folgen und ihn vor seinen Feinden, die auch in der Obrigkeit gesehen werden, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu schützen. Hierdurch gelang es ihm, die Mitglieder durch „dringende Ratschläge“ dazu zu bewegen, sich entsprechend seinem Rat „frei zu entscheiden“ und sodann entsprechend seinem Willen zu verhalten.

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Er vermittelte den Mitgliedern, dass sie alle gleichwertig seien und jeder sich nach seinen individuellen Fähigkeiten, die er vorgab aufgrund seiner übernatürlichen Fähigkeiten erkennen zu können, für die Gemeinschaft einsetzen sollte. So gingen einige der Mitglieder, insbesondere die männlichen, Beschäftigungen außerhalb des H1 nach, viele Mitglieder übernahmen Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft wie Reinigung oder Kochen oder Tätigkeiten für die durch Mitglieder gegründete L1, die auf dem H1 zahlreiche (Groß-)Veranstaltungen wie Ritterfeste, Weinfeste, Weihnachtsmärkte oder Hochzeiten organisierte. Mehrere Frauen betätigten sich nach dem Willen des Angeklagten innerhalb der Gemeinschaft als sog. „Heilfrauen“, die gegenüber männlichen Mitgliedern der Gemeinschaft sexuelle Dienstleistungen erbrachten.

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Der Angeklagte machte die weiblichen Mitglieder glauben, dass sie ihre Persönlichkeit und ihre individuellen Fähigkeiten durch sexuelle Kontakte mit ihm als ihrem Propheten fördern könnten. So gelang es dem Angeklagten, zu zahlreichen weiblichen Mitgliedern der Gemeinschaft zeitgleich sexuelle Kontakte zu unterhalten, u.a. zu den Zeuginnen  M., T., H., O. und U., K., A., V. und X., D. und auch W. Einige dieser Frauen sind nach den Regeln der Gemeinschaft „Frauen“ des Angeklagten, andere lediglich „Partnerinnen“.

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Bereits anderweitig verheiratete Mitglieder, wie etwa die Zeuginnen T. und H., trennten sich auf seinen Rat hin von ihren früheren Partnern und wurden „Frauen“ des Angeklagten. Auf die jüngeren Mitglieder ließ er bei Bedarf durch ältere weibliche Mitglieder in seinem Sinne durch Gespräche einwirken.

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Auch bei Verstößen gegen Verhaltensvorgaben, darunter auch etwa die Verbote, Schweinefleisch oder Schokolade zu essen oder Alkohol zu trinken oder auch das an Frauen gerichtete Gebot, ausschließlich Röcke zu tragen, die dem Angeklagten oder einer der Vorgängerinnen gemeldet werden sollten, wurde nach dem Willen des Angeklagten auf das jeweilige Mitglied durch sog. „Betreuer“ und bestimmte „Gruppen“, jeweils getrennt nach den Geschlechtern, eingewirkt. Verstöße wurden auch von dem Angeklagten in Gottesdiensten und Versammlungen vor der gesamten Gemeinschaft angesprochen und das jeweilige Mitglied wurde dazu angehalten, zu „beichten“ und „zur Reue zu kommen“. Hierzu wurden teilweise – jedenfalls vorübergehend – Aufgaben, Verantwortungen oder Privilegien entzogen, das jeweilige Mitglied wurde von der Gemeinschaft räumlich „isoliert“, auf es wurde durch Gespräche sowie schriftliche Befragungen eingewirkt.

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Die von den Mitglieder der Gemeinschaft einzuhaltenden Regeln teilte der Angeklagte diesen zunächst – persönlich oder über die beiden weiteren Vorgänger, die Zeuginnen T. und deren Tochter, K. – in den Gottesdiensten und persönlichen Gesprächen mit. Während seines Aufenthalts in J1 ab Sommer 2008 begann die von dem Angeklagten damit beauftragte G., ein zu diesem Zeitpunkt schon langjähriges Mitglied der Gemeinschaft, damit, in enger Zusammenarbeit mit dem Angeklagten und nach dessen Vorgaben das sog. „XX“ zu verfassen. Mit Ausnahme der einleitenden und der Schlusskapitel stammten die Inhalte, insbesondere die der sog. S1, allein von dem Angeklagten.

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Das in 2012 fertiggestellte Werk wurde allen Mitgliedern, die mindestens 14 Jahren waren – den weiblichen im Falle der früher eintretenden Menstruation bereits zu diesem Zeitpunkt –, Ende 2012 als angebliche Wiedergabe des Wortes Gottes übergeben mit der Vorgabe, täglich darin zu lesen. Die Bücher hatten in den Räumlichkeiten der Gemeinschaft zu verbleiben; ihr Inhalt war – wie alle von dem Angeklagten vorgegebenen Regeln – gegenüber Außenstehenden, der sog. Matrix, geheim zu halten. Teile des „XX“ veröffentlichte die Gemeinschaft allerdings auch auf ihrer Internetseite.

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Teilweise lebten die Kinder in ihren Familien; als Jugendliche verließen diese regelmäßig das Elternhaus und lebten, wie etwa die Zeugen N. und P. mit weiteren Jugendlichen in einem Haus zusammen.

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Verschiedenen Häusern im ZZ wurden unterschiedliche Aufgabenbereiche zugeteilt: So wurde das Haus der Zeugin H., ZZ 10, als „Musikhaus“ genutzt, Kinder aßen regelmäßig gemeinsam im Haus 22, eines der Häuser verfügte über eine Sauna, die von allen genutzt werden konnte, zunächst nur im Haus 16, später auch im Haus 22 fanden gemeinsame Fernsehabende statt.

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Schon kurze Zeit nach ihrem Umzug nach G1 im Jahr 2005 wurde die Zeugin W. häuslich von ihren Eltern getrennt. Sie schlief fortan regelmäßig im Zimmer der Zeugin A. in dem von C. mit seiner Familie bewohnten Haus ZZ 14. Zu ihren leiblichen Eltern hatte die Zeugin keinen besonderen familiären Kontakt mehr; diese waren lediglich noch eine Zeitlang für Versorgungstätigkeiten – etwa zum Waschen ihrer Wäsche – zuständig; Kontakte fanden grundsätzlich nur noch – wie zu anderen Mitgliedern der Gemeinschaft auch – im Rahmen der Gemeinschaft – etwa bei gemeinsamen Unternehmungen, zum Musizieren, bei Treffen und Versammlungen – statt.

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Die Verantwortung für die Zeugin W. und deren Erziehung wurde jedenfalls im Laufe des Jahres 2007 bis zu ihrem Umzug auf das H1 im Alter von 17 Jahren, Anfang 2012, hauptsächlich von dem Angeklagten und seiner Ehefrau wahrgenommen. Alle maßgeblichen Entscheidungen, etwa zum Schulbesuch und –wechsel (z.B. eine Herausnahme aus der Schule nach einem Vorfall im Februar 2006 oder die Auswahl der weiterführenden Schulen (P1-Schule, R1-schule)) sowie im Rahmen der Erziehung, wurden von dem Angeklagten getroffen und mithilfe seiner „Ratschläge“ durchgesetzt; nach außen hin, etwa gegenüber der Schule, traten soweit erforderlich die leiblichen Eltern der Zeugin W. auf. Der Angeklagte und in Absprache mit ihm seine Ehefrau waren die Hauptansprechpartner für die Geschädigte hinsichtlich ihrer geistig-seelischen Entwicklung.

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Der Angeklagte entschied auch ob, wann und wie die junge Zeugin ihn bei Reisen und Aufenthalten – auch im Ausland – zu begleiten hatte.

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Aufgrund seiner besonderen Stellung in der Gemeinschaft und seiner Aussagen ihr gegenüber, dass sie eine „alte Seele“ habe und ihr daher trotz ihres anfangs noch kindlichen Alters eine besondere Rolle an seiner Seite vorbestimmt sei, denen sie Glauben schenkte, fügte sie sich allen Vorgaben und Forderungen des Angeklagten

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Der Angeklagte schrieb der Zeugin trotz ihrer Jugend auch die Rolle eines „Generals“ der Gemeinschaft zu und damit eine hohe Verantwortung und auch eine besondere Bedeutung gegenüber den anderen Mitgliedern.

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Vor diesem Hintergrund kam es zwischen Ende 2007 und Januar 2008 zu folgenden sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die Zeugin W., zu deren Begehung er bewusst deren Abhängigkeit aufgrund seiner Stellung ausnutzte:

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1-9.

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Fall 1:

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Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2007 und März 2008 erklärte der Angeklagte der zu dieser Zeit 13-jährigen Geschädigten in beeindruckender Weise, dass er eine nächtliche Vision von Gott gehabt habe, wonach es nunmehr Zeit für sie wäre, erwachsen zu werden und sich mit ihm zu verbinden. Dabei betonte er seine große Dankbarkeit, dass er geweint habe und es auch seiner Ehefrau erzählt habe, dass es aber letztlich die – möglichst schnell zu treffende – Entscheidung der Geschädigten sei, ob sie das Vorrecht der Entjungferung durch ihn annehmen wolle.

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Als die Geschädigte völlig überwältig eingewilligt hatte, führte der Angeklagte sie in seinem Haus, ZZ 16 in G1 in das Zimmer seiner zweiten Frau T. und wies die Geschädigte, nachdem beide geduscht hatten, an, sich nackt auf das Bett zu legen. Dann massierte er sie zunächst, streichelte sie mit den Händen am ganzen Körper, küsste sie und führte mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Unterdessen erklärte er fortwährend, sie und ihre Energie zu fühlen, während das Mädchen starke Schmerzen verspürte. Anschließend betonte er, dass er eine große Zukunft für sie beide sehe und dass sie durch die Entjungferung zusammengeschmolzen wären.

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Fälle 2-6:

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In der Folgezeit vollzog der Angeklagte noch zumindest bei fünf weiteren zeitlich im Einzelnen nicht näher ermittelbaren Gelegenheiten vor Ende Mai 2008 in diesem Haus den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten, davon in einem Fall bereits wenige Tage nach der ersten Tat und zumindest in einem Fall in dem Bett seiner Ehefrau M..

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Bei all diesen Geschlechtsakten – wie auch im Wesentlichen bei allen Folgenden – benutze der Angeklagte kein Kondom, sondern ejakulierte stets auf den Körper der Zeugin, in seine Hand oder in Tücher.

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Fälle 7+8:

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Jedenfalls bei zwei gemeinsamen Filmabenden im Wohzimmer des Hauses ZZ 16 in G1 forderte der Angeklagte die 13-jährige Geschädigte zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen Dezember 2007 und Ende Mai 2008 in Anwesenheit mehrere Mitglieder der Gemeinschaft auf, sich zwischen seine Beine zu setzen. Dann breitete er eine Decke über sie aus, führte seine Hand unter ihre Hose und streichelte ihre Scheide, wobei er auch mit zwei oder drei Fingern tief in ihre Scheide eindrang.

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Fall 9:

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Als der Angeklagte sich mit der 13-jährigen Geschädigten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2007 und Ende Mai 2008 allein in der Sauna der Wohnsiedlung in G1 aufhielt, küsste der Angeklagte diese zumindest bei einer Gelegenheit, saugte an ihren Brustwarzen und führte seine Zunge in ihren Mund ein.

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Im Mai 2008 reiste der Angeklagte mit einigen Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft, darunter seiner Ehefrau M., zu einem Urlaub nach T1. W. und der Zeuge N. flogen wenige Tage später ebenfalls dorthin.

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Während ihrer ersten Woche auf T1 übernachtete die Zeugin regelmäßig bei dem Angeklagten; es kam bei mehreren Gelegenheiten zu sexuellen Übergriffen in verschiedenen Stellungen.

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Wiederum hob der Angeklagte dabei eine besondere Bedeutung der Zeugin hervor, sie sei seine „Bodyguard“, sie habe ihn vor Feinden und auch vor nächtlichen Dämonen zu beschützen, sie sei seine Aischa, die ihn – wie damals Aischa den Propheten Mohammed – zu beschützen habe.

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Nachdem die Zeugin A. ebenfalls nach T1 nachgereist war, und ebenso als „Bodyguard“ galt, kam es auch mit dieser zu sexuellen Kontakten seitens des Angeklagten; infolgedessen reduzierte sich die Frequenz der Übergriffe auf die Zeugin W.

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In dieser Zeit kam es in den Niederlanden zu öffentlicher Kritik an der „XY“. Teilweise war auch von einer „Sexsekte“ die Rede. Bei der Gemeinschaft entwickelte sich daraufhin offenbar ein Bedrohungsgefühl. Der Angeklagte vermittelte seinen Anhängern, er als Prophet sei besonders bedroht. Tatsächlich oder angeblich gab es gegen den Angeklagten Todesdrohungen; der 13- jährigen Zeugin wurde vermittelt, auch gegen sie gäbe es solche konkreten Todesdrohungen. Deswegen wurde beschlossen, dass der Angeklagte und die Zeugin auf T1 zunächst noch eine Zeit verblieben, während alle anderen noch dort aufhältigen Mitglieder abreisten.

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Der Angeklagte und die Zeugin W. flogen dann später im Juni 2008 von T1 nach Frankreich.

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Angestrebt wurde nunmehr, ein Quartier außerhalb der „gefährlichen“ Niederlande zu suchen, welches dann schließlich in J1 gefunden wurde.

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Nach der Landung in Frankreich begaben sich der Angeklagte und die Zeugin so auf die Reise, bei der es zu Übernachtungen kam; so übernachteten sie - jetzt in Begleitung der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin M., -  zunächst  in einem französischen Motel/Hotel. Hier kam es in Gegenwart der Ehefrau des Angeklagten zu sexuellen Handlungen.

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Die weitere Reise wurde sodann wieder von dem Angeklagten und der Zeugin W. allein vorgenommen.

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Fall 10:

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Zumindest bei einer Gelegenheit im Juni 2008 führte der Angeklagte auf dieser  Fahrt aus Frankreich nach J1 bei einer Übernachtung in einem über einer Kneipe gelegenen Hotelzimmer in U1 in einem quietschenden Bett den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der 13-jährigen Geschädigten durch.

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In J1 bezog der Angeklagte sodann zunächst allein mit der Zeugin W. zwei Zimmer im N1, CC-straße, wobei er die Zeugin W. gegenüber den Hotelbetreibern als seine Tochter vorstellte. Während des Aufenthalts der Zeugin und des Angeklagte in diesem Hotel im Zeitraum Juni 2008 bis Januar 2009 kam es zu weiteren, im Einzelnen zeitlich nicht genau bestimmbaren sexuellen Handlungen.

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Fälle 11-20:

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Während dieses etwa siebenmonatigen Aufenthalts des Angeklagten in dem N1 ab Mitte Juni 2008 kam es zwischen dem Angeklagten und der 13-jährigen Zeugin W. bis zu ihrem 14. Geburtstag am 00.00.2008 zu zahlreichen sexuellen Handlungen im Hotelzimmer des Angeklagten, wobei der Angeklagte ihr auch verschiedene Stellungen – wie oral und zumindest in einem Fall anal – zeigte und sie dazu veranlasste, sein Geschlechtsteil mit der Hand zu manipulieren.

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In mindestens 10 Fällen kam es zum vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei der Angeklagte stets zum Samenerguss kam und in seine Hand oder auf den kindlichen Körper ejakulierte.

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Einem Versuch des Angeklagten, gemeinsam mit der Zeugin K., die mit W. ebenfalls schon sexuell verkehrt hatte, Sex zu Dritt zu haben, entzog sich die Zeugin W. unter einem Vorwand.

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Fall 21:

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Auch nach dem 14. Geburtstag der Zeugin – im Zeitraum zwischen dem 00.00.2008 und Mitte Januar 2009 – kam es in dem N1 in J1 zu mindestens einem weiteren vaginalen Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Zeugin W..

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Bei den Handlungen zu Ziff. 1 – 21 war dem Angeklagten bewusst, dass er gegenüber der Geschädigten durch sein fortdauerndes manipulatives Verhalten, die Isolierung von der Kernfamilie und ihre Verbringung an verschiedene ausländische Orte zielgerichtet ein starkes Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnis geschaffen hatte, welches er planmäßig zu seinen eigenen sexuellen Interessen ausnutzte. Der Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen vorsätzlich, insbesondere wusste er um das Alter der Geschädigten, deren persönliche und sexuelle Entwicklung er über Jahre bestimmt hatte.

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Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift – aufgrund einer Berechnung  (mindestens zweimal pro Woche) – eine Vielzahl weiterer Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs bzw. sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Zeitraum Mai/Juni 2008 bis März 2009 in J1 vorgeworfen worden waren, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Hinreichend konkrete Feststellungen zu weiteren, entsprechend berechenbaren regelmäßigen, über die vorgenannten hinausgehenden Taten vermochte die Kammer nicht zu treffen.

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Ab dem 26.01.2009 hielt sich der Angeklagte – zunächst begleitet durch die Zeugin H. und F. – in Neuseeland auf, wiederum suchte man für die Gemeinschaft nach einer Bleibe.

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Im Laufe des Februar 2009 folgte ihm auch die Zeugin W. dorthin.

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Bei der Abholung eines Reisepasses in den Niederlanden wurde sie von Beamten befragt, auch dazu ob es in der Gemeinschaft sexuelle Missbräuche gebe, was von der Zeugin – entsprechend den Vorgaben der Gemeinschaft, wie man sich in solchen Fällen zu verhalten habe – auch sie selbst betreffend verneint wurde.

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Auch in Neuseeland übte der Angeklagte mit der Zeugin Geschlechtsverkehr aus.

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Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in Neuseeland lebte der Angeklagte in der Folgezeit (bis Ende 2011) mit der Geschädigten sodann in der Schweiz, wo es ebenfalls regelmäßig zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die Zeugin W. kam.

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Die Frequenz der Übergriffe war vor allem abhängig davon, ob sich – neben der Zeugin W. und den Zeuginnen O. und U., mit denen der Angeklagte ebenfalls Sexualkontakte pflegte – weitere „Frauen“ oder Sexualpartnerinnen zu Besuch in der Schweiz aufhielten.

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Im Laufe des Jahres 2010 näherten sich W. und der Sohn des Angeklagten, N., bei dessen Besuchen in der Schweiz an und verliebten sich schließlich ineinander; dies wurde auch für Dritte erkennbar, auch wenn es zwischen den beiden nicht zu Küssen oä kam. Gemeinsam überlegten sie, ob eine (auch sexuelle) Beziehung zwischen ihnen möglich sei. Auf die Intervention des Angeklagten gegenüber W. hin bemühte sich diese dann doch um Abstand zu N..

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Auch in einem Brief an seinen Sohn zu dessen 18. Geburtstag im März 2011 wirkte der Angeklagte dazu massiv auf diesen ein.

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Um die Zeugin W. wieder fester an sich zu binden und ihre Beziehung auch erkennbar zu stärken, kaufte der Angeklagte der damals 16jährigen Zeugin im Jahre 2011 einen Ring und ließ neben der Abkürzung „MMQF“ für „Malo Mori Quam Foedari“ (=Lieber will ich sterben als entehrt zu werden – eine sog. „S1 mit dieser Überschrift findet sich auch im XX) auch ihre beiden Initialen „B.W.“ eingravieren.

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In der Folgezeit nahmen die sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf W. wieder zu. Möglicherweise kam es einmal zu einer mehrwöchigen Pause ohne Sexualkontakte, nachdem die Zeugin W. sich am 15.06.2011 beim Inline-Skaten das Schlüsselbein gebrochen hatte. Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt im Sommer 2011 platzte bei einem Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit W. ein von dem Angeklagten – aufgrund einer Hautveränderung am Penis und deren Behandlung zu diesem Zeitpunkt – verwendetes Kondom. Daraufhin besorgte die Zeugin O. am Folgetag – unter dem Vorwand, dieser Vorfall sei bei einem Geschlechtsverkehr ihrer erwachsenen Tochter U. mit dem Angeklagten passiert – für die damals 16-Jährige W. die Pille danach.

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Ab Januar 2012 bezog der Angeklagte mit der Zeugin W. und weiteren Mitgliedern der Gemeinschaft das H1. Auch dort vollzog der Angeklagte immer wieder den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten. Als der Zeuge N. im Laufe des Jahres 2012 ebenfalls auf das H1 zog, kam es erneut zu einer – auch für die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft sichtbaren – erneuten Annäherung zwischen diesem und W.. Nach einer erneuten Einwirkung seitens des Angeklagten und weiterer Mitglieder der Gemeinschaft und aus Sorge vor dem Verlust ihrer besonderen Stellung „entschied“ sich die Zeugin W. wiederum für die Fortsetzung der Beziehung mit dem Angeklagten und verlieh ihrer „Entscheidung“ dadurch Ausdruck, dass sie sich Ende 2012/Anfang 2013 – auf dringendes Anraten anderer Mitglieder und wie auch bereits vor ihr weitere Mitglieder der Gemeinschaft – ein Tattoo stechen ließ: seitdem trägt sie den Namen „B.“ auf ihrem Handgelenk.

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W. setzte ihre sexuelle Beziehung zu dem Angeklagten als dessen „Frau“ fort.

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Wie auch zuvor unterhielt der Angeklagte daneben sexuelle Kontakte zu mehreren weiblichen Mitgliedern der Gemeinschaft, unter anderem jetzt auch zu der minderjährigen Zeugin D., einer Schwester der Zeugin K..

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Die Zeugin W. war für die L1 als Eventmanagerin tätig. Hierdurch gelang es ihr, zahlreiche Kontakte zur Geschäftswelt in der näheren Umgebung aufzubauen; sie war „das Gesicht von H1“.

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Im Jahre 2016 lernte W. über ihre Tätigkeit als Eventmanagerin den Zeugen L. näher kennen. Es entwickelte sich eine Liebesbeziehung, die die Zeugin – ebenso wie ihre sonstigen, über geschäftliche hinausgehende Kontakte zu dem Zeugen – gegenüber den Mitgliedern der Gemeinschaft und insbesondere gegenüber dem Angeklagten verheimlichen musste.

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Dem Zeugen L., dem das Tattoo natürlich aufgefallen war, erklärte sie „B.“ sei ihr Freund, dieser sei Soldat und nur selten in H1.

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Die tatsächliche Rolle des Angeklagten innerhalb der Gemeinschaft und das Ausmaß der sexuellen Kontakte zu diesem offenbarte die Zeugin, aus Sorge, L. könne sich von ihr abwenden, zu diesem Zeitpunkt nicht. Diese ihm so dargestellte Parallelbeziehung akzeptierte der Zeuge L., litt aber unter den Heimlichkeiten, und darunter, dass er und die Zeugin ihre Beziehung insbesondere auf H1, zum Beispiel bei Veranstaltungen, nicht zeigen konnten und dass auch gemeinsame Ausflüge nur über einen Tag stattfinden konnten.

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Dies führte auch zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Beziehung, die aber auf Initiative der Zeugin W. alsbald wieder fortgesetzt wurde.

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Aufgrund ihrer Liebesbeziehung zu dem Zeugen L. versuchte die Zeugin, die sexuellen Kontakte zu dem Angeklagten durch Ausreden und Vorwände wie angebliche Erkrankungen oder eine hohe Arbeitsbelastung zu reduzieren.

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Im Juni 2019 sprach der Zeuge L. W. aufgrund von Informationen, die er bei einer Wein-Tour auf V1 von Freunden erhalten und die er daraufhin durch eigene Internetrecherchen gewonnen hatte, darauf an, dass es sich bei der Gemeinschaft der XY um eine Sekte handeln solle und er nun wisse, um wen es sich bei diesem „B.“ handele, nämlich um den Führer und Propheten dieser Sekte.

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Die Zeugin geriet darüber in Aufregung und Panik. In einem daraufhin geführten Gespräch der beiden offenbarte die Zeugin W. gegenüber dem Zeugen L., dass sie über viele Jahre bis zuletzt eine sexuellen Beziehung mit dem „Propheten“ der XY geführt habe und teilte ihm Einzelheiten zum Leben in der Gemeinschaft mit; in diesem Gespräch teilte sie ihm auch mit, dass sie bereits im Alter von etwa 12 Jahren Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt habe. Weil die Zeugin dennoch in der Gemeinschaft verbleiben und über die Kontakte zu dem Angeklagten nicht weiter reden wollte, wurde darüber in der Folgezeit nicht weiter gesprochen. W. und L. setzten ihre Beziehung fort.

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Jedenfalls in den Jahren 2019/2020 hegte die Zeugin W. – wie auch andere junge Erwachsene der Gemeinschaft – Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Angeklagten zu religiösen Inhalten und zu seiner Person und seinen Fähigkeiten und teilte diese in gewissem Umfang auch u.a. mit dem Zeugen Y., ihrem Bruder J. und ihrer Mutter, der Zeugin H..

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Gegenüber dem Zeugen Y., einem Sohn der Mitverfasserin des XX, G., äußerte die Zeugin sich auch zu ihren Sexualkontakten zu dem Angeklagten, auch zu denen in ihrer Kindheit und ferner zu dem, was sie von der Zeugin D. wusste.

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Auch der Zeuge J. hegte Zweifel und äußerte diese auch innerhalb der Gemeinschaft. Daraufhin kam es nach einigen Gesprächen im Februar 2020 zum Umzug des Zeugen in ein, unbekannten Mitgliedern der Gemeinschaft gehörendes Haus in W1/Niederlande, wo der Zeuge durch mehrere männliche Mitglieder der Gemeinschaft „betreut“ wurde. Kontakte zu seiner Schwester und seiner Mutter hatte er von da an nicht mehr. Am 00.00.0000 verließ er dieses Haus und damit auch die Gemeinschaft und hielt sich bei unbekannt gebliebenen Freunden auf; von da an war er für die Mitglieder der Gemeinschaft nicht mehr erreichbar.

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In einer daraufhin von dem Angeklagten anberaumten Versammlung prangerte dieser das Verhalten des Zeugen J. an und forderte die Mitglieder zum Zusammenhalt und zur Beichte etwaiger Verfehlungen auf.

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Hierdurch verunsichert entschied sich der Zeuge Y., Angaben zu machen, darunter auch zum Inhalt von Gesprächen mit der Zeugin W., und teilte seine Absicht der Zeugin mit.

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Aus Sorge vor Repressalien beschloss die Zeugin, dem zuvorzukommen; zu diesem Zeitpunkt konnte W. sich – trotz ihrer Liebe zu dem Zeugen L. und der in Aussicht genommenen gemeinsamen Zukunft insbesondere aufgrund des damit verbundenen Verlusts ihres Arbeitsplatzes und des Kontakts zu ihren Freunden und Familienangehörigen in der Gemeinschaft – noch nicht dazu entschließen, die Gemeinschaft zu verlassen.

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Daher wandte sie sich an M. und offenbarte einen Teil ihrer Beziehung zu dem Zeugen L.; diese informierte den Angeklagten. Daraufhin wurde W. am 00.00.0000 in ihrem Zimmer auf dem H1 isoliert. Um ihren Kontakt zur Außenwelt zu verhindern, nahm M. der Zeugin ihr Mobiltelefon und ihre internetfähigen Medien weg. Kontaktversuche von Familie, Freunden und Bekannten zu W. wurden blockiert, es wurde behauptet diese wolle keinen Kontakt, sei ernsthaft erkrankt oder befinde sich im Ausland. Auf die Zeugin wurde durch Gespräche und umfangreiche schriftliche Kommunikation, u.a. durch den Angeklagten und die Zeuginnen M. und V., eingewirkt.

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Es ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin W. aufgrund des Umstandes, dass sie zu diesem Zeitpunkt zum Verlassen der Gemeinschaft noch nicht bereit war, mit ihrer, durch den Angeklagten veranlassten Isolation in der Zeit vom 00.00. bis zum 00.00.0000 einverstanden gewesen ist.

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Noch am 00.00.0000 informierte W. L. über die nun folgende Isolierung, aufgrund derer zunächst keinerlei Kontakt möglich sein würde.

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Um das „Verschwinden“ der in der näheren Umgebung, insbesondere in K1, gut vernetzten Zeugin zu erklären, ersann der Angeklagte gemeinsam mit weiteren Gemeinschaftsmitgliedern einen Text, der sodann am 00.00.0000 durch X. von dem Mobiltelefon W’s. über den Messenger WhatsApp an zahlreiche ihrer Kontakte verschickt wurde. Darin war u.a. ausgeführt, dass sie große Fehler gemacht habe und viele Werte, die ihr wichtig waren, über Bord geworfen habe. Sie habe sich zu viel beeinflussen lassen und danach gerichtet, was Leute von ihr halten und von ihr erwarten, anstatt zu ihrer eigenen Lebensüberzeugung zu stehen. So habe sie zum Beispiel auch übermäßig Alkohol getrunken und weitere Sachen gemacht, die nicht dazu passen und was sie immer verabscheut habe. Sie habe auf diesem Weg auch völlig aus dem Auge verloren, worum es ihr wesentlich gehe, und was ihr wichtig sei. Nun wolle sie mit ihrem Mann B., dem Angeklagten, einen neuen Weg einschlagen, sowohl persönlich als geschäftlich.

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Diese Nachricht, die aus Sicht vieler Empfänger aufgrund ihres Inhalts erkennbar nicht von der Zeugin selbst stammte, führte zu Unruhe und vielen Fragen an den Zeugen L.. Der hinsichtlich des Verbleibs und des Gesundheitszustands seiner Freundin W. äußerst besorgte Zeuge L. vertraute sich im September 2020 einem Freund, dem Zeugen Z., an und berichtete diesem über die Angaben, die W. ihm gegenüber gemacht hatte. Dieser berichtete seiner Ehefrau, der Zeugin A1, einen Teil des Gehörten. Diese wiederum gab am 00.00.0000 u.a. Informationen – ohne Absprache mit dem Zeugen L. – an einen ihr bekannten Polizeibeamten weiter. Über diesen kam es zu einem Kontakt der Polizeibeamtin B1 mit dem Zeugen Z., der sodann einen Vernehmungstermin für den Zeugen L. am 00.00.0000 vereinbarte.

87

Am 00.00.0000 gelang es der Zeugin W., über das Mobiltelefon ihrer Mitbewohnerin O., das sie ohne deren Wissen als Hotspot benutzte, und einen extra angelegten Facebook-Account auf den Namen „M1“ von der Gemeinschaft unbemerkt Kontakt zu dem Zeugen L. aufzunehmen. In der Folgezeit kam es spätestens ab dem 00.00.0000 zu umfangreicher Kommunikation zwischen ihnen über den E-Mail-Account des Zeugen L., auf den auch W. zugreifen konnte. Aus Angst vor einer Kenntnisnahme durch Gemeinschaftsmitglieder, durch die die Zeugin W. eine Überwachung ihrerseits befürchtete, schrieben sie lediglich Mail-Entwürfe, die der jeweils andere nach dem Lesen löschen sollte. Beide Zeugen sicherten für sich aber jedenfalls einen Teil der Kommunikation durch Abfotografieren oder Kopieren des Inhalts.

88

In dieser bis zur polizeilichen Aktion vom 00.00.0000 fortgesetzten Kommunikation zeigte sich der Zeuge L. mehrfach verzweifelt über die Isolation der Zeugin und über die dadurch bedingte Trennung; er drängte auf ein Verlassen des H1, auf eine Flucht. W. versicherte L. ihre Liebe zu ihm, erklärte aber auch, dass sie die Gemeinschaft jetzt nicht verlassen könne, sie zerrissen sei und sich auch sicher fühle.

89

Der Zeuge L. wurde sodann am 00. und 00.00.0000 durch den Zeugen C1 vernommen. In seiner ersten Vernehmung schilderte er u.a. seine Beziehung zu W. und berichtete von dem Gespräch mit ihr im Juni 2019 und die dabei geschilderten sexuellen Übergriffe in der Kindheit der Zeugin.

90

Nach der Vernehmung des Zeugen J. durch den Ermittlungsbeamten Ende September 2020 und weiteren Ermittlungsmaßnahmen erließ das Amtsgericht X1 wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung, Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Verstößen gegen § 370 der Abgabenordnung und gegen das Waffengesetz Durchsuchungsbeschlüsse hinsichtlich des H1, des Sitzes eines Steuerberaters und der Anschrift in der Schweiz, an der der Angeklagten gemeldet war.

91

In den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 erfolgte mit erheblichem Polizeieinsatz eine Durchsuchungsmaßnahme auf dem H1. Der Angeklagte wurde auf dem Gelände des H1 vorläufig festgenommen.

92

Die Zeugin W. wurde in ihrem Zimmer vorgefunden. Vielleicht aufgrund eines Zuflüsterns der Zeugin, sie spiele nur, möglicherweise aber auch nur aufgrund einer eigenen Einschätzung verbrachten die Polizeibeamten C1 und B1 die Zeugin trotz des von dieser gezeigten und verbal geäußerten Widerstandes aus dem H1.

93

Die Zeugin W. begleitete sodann die Polizeibeamten am 00.00.0000 zur Polizeiwache, wollte aber zunächst keine Aussage machen.

94

Ihre Mutter, die Zeugin H., wollte in ihrer Zeugenvernehmung am 00.00.0000 ab 5.14 Uhr ebenfalls zunächst keinerlei Angaben machen, erklärte dann aber, dass sie glücklich sei und weiterhin in der Gemeinschaft leben wolle; sexuelle Handlungen gegen den Willen von Frauen gebe es nicht. Nach einem Gespräch mit dem Zeugen J. und Beschäftigten des durch Ermittlungsbeamte hinzugezogenen Vereins X1 machte die Zeugin H. in einer Vernehmung am 00.00.0000 von 18.34 bis 20.35 Uhr weitere Angaben, u.a. zu ihrem Leben in der Gemeinschaft und zu Äußerungen ihrer Tochter W. ihr gegenüber zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an ihr.

95

Am 00.00.0000 erließ das Amtsgericht X1 Haftbefehl gegen den Angeklagten.

96

Bei den Durchsuchungen wurden zahlreiche Datenträger sichergestellt und in der Folgezeit ausgewertet. Bei einer weiteren Durchsuchung im Dezember 2020 wurde u.a. ein Exemplar des sog. XX sichergestellt.

97

Die Zeugin W. hielt sich zunächst in einer Kölner Wohnung, die ihr die Zeugin A1 zur Verfügung gestellt hatte, gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und dem Zeugen L. auf.

98

Später – auch während der Hauptverhandlung – waren alle unter Betreuung der niederländischen Polizei an einem geheim gehaltenen Ort untergebracht.

99

Die Zeugin W. wurde in der Zeit vom 00.00. bis zum 00.00.0000 mehrfach polizeilich durch den Zeugen C1 vernommen; am 00.00.0000 erfolgte eine - mittels Videoaufzeichnung festgehaltene – Vernehmung der Zeugin durch die Ermittlungsrichterin D1.

100

101

Mit Schreiben der zuständigen Staatsanwältin E1, IRC Z1 vom 00.00.0000 an den Leitenden Oberstaatsanwalt X1 erklärte diese unter Bezugnahme auf ihre dementsprechende E-Mail-Nachricht vom 00.00.0000, dass die Niederlande die Auslieferung des niederländischen Staatsbürgers B. bezüglich der in den Niederlanden begangenen Straftaten, deren Opfer W. im Zeitraum 2006 bis 2008 gewesen sein soll, nicht beantragen werden, und verwies auf die in der Anlage abgedruckten Straftatbestände des niederländischen Strafgesetzbuches, nach denen die in Rede stehenden Taten auch in den Niederlanden strafbar seien.

102

Hinsichtlich des Falls 133 der Anklageschrift hatte die Kammer eine Eröffnung des Verfahrens abgelehnt. Hinsichtlich der Fälle 88-132 der Anklageschrift hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, von dem Vorwurf der Freiheitsberaubung (Fall 134 der Anklage) und weiterer, über die Aburteilung hinausgehender Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (aus den Fällen 11-87 der Anklage) ist der Angeklagte freigesprochen worden.

103

III.

104

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben und den Aussagen von Zeugen in der Hauptverhandlung.

105

Zur Sache hat sich der Angeklagte – teilweise über seinen Verteidiger – im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

106

107

IV.

108

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin W., die Bestätigung durch weitere eingeführte Beweismittel gefunden hat.

109

Die Einlassung des Angeklagten ist als unwahre Schutzbehauptung widerlegt.

110

111

VI.

112

Bei keiner der Taten war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder dessen Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder mindestens erheblich vermindert. Dies hat der Sachverständige F1 nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend dargelegt. Zwar hat sich der Angeklagte zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit erklärt; die Aktenlage und die in der umfangreichen Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse, in der sich der Angeklagte auch persönlich zur Sache eingelassen hat, stellen jedoch eine ausreichende Grundlage für die sachverständige Begutachtung dar. Konkrete Hinweise auf eine Pädophilie des Angeklagten, insbesondere auf entsprechende Interessen oder Phantasien, hat die Beweisaufnahme ebenso wenig ergeben wie solche auf Rauschzustände, Wahnerleben oder hirnorganische Beeinträchtigungen.  Bei dem Angeklagten liegen auch keine pathologischen Persönlichkeitsstörungen vor, die Einfluss auf seine Steuerungsfähigkeit gehabt haben könnten.

113

Dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten durchgängig erhalten war, ergibt sich schon aus seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und – wie aus Passagen des XX und den Aussagen mehrerer Zeuginnen zu entnehmen ist – seinen über Jahre getätigten Äußerungen gegenüber Mitgliedern der Gemeinschaft. Dass es sich dabei lediglich um Erklärungen nach außen zur Verschleierung abweichender innerer Überzeugungen handelt, ist auszuschließen.

114

VII.

115

1.

116

Hinsichtlich der in der Hauptverhandlung nach Ablauf der gemäß § 244 Abs. 6 StPO gesetzten Frist gestellten Beweisanträge bedurfte es keiner Bescheidung in der Hauptverhandlung. Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben könnten, sind mit keinem der Anträge glaubhaft gemacht worden. Soweit überhaupt Tatsachen aufgeführt worden sind, ergibt sich aus diesen nicht die Unmöglichkeit der Fristwahrung; zudem sind diese nicht – etwa durch anwaltliche Versicherung – glaubhaft gemacht; Umstände, die eine Glaubhaftmachung ausnahmsweise entbehrlich machen würden, sind nicht ersichtlich.

117

Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind auch nicht erst in der nach Fristablauf durchgeführten Beweisaufnahme zutage getreten. Dass das verlesene Schriftstück „Bekenntnis“, das zum Akteninhalt gehört und bereits Gegenstand der Hauptverhandlung war, nunmehr Anlass zu diesen Anträgen gegeben hätte, ergibt sich schon aus diesen Anträgen selbst nicht; eine von der Verteidigung nunmehr vorgenommene Zusammenschau und Bewertung bewirkt keine Ursächlichkeit.

118

2.

119

Diesen Anträgen war auch nicht nachzugehen.

120

121

IX.

122

1.

123

Vorliegend findet das deutsche Strafrecht Anwendung auf die in den Niederlanden begangenen Taten zu 1.-9. gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Diese Taten sind nach den Artikeln 245, 247 des Nederlandse Wetboek van Strafrecht am Tatort strafbar. Der Angeklagte ist im Inland angetroffen und festgenommen worden und, obwohl seine Auslieferung zulässig gewesen wäre, nicht ausgeliefert worden, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt worden ist.

124

2.

125

a)

126

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen in Tateinheit (§ 52 StGB) mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß §§ 176a Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) durch die Ausübung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin W. in 17 Fällen im Zeitraum von Dezember 2007 bis zum 7.12.2008 strafbar gemacht.

127

Es bestand im gesamten Tatzeitraum ein besonderes Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zwischen dem Angeklagten und der Zeugin W.. Spätestens ab Dezember 2007 war allein der Angeklagte für die Überwachung und Leitung der geistig-seelischen Entwicklung der Zeugin verantwortlich, verfügte über die entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten auf sie und nutzte die mit diesem Betreuungsverhältnis verbundene Abhängigkeit des Mädchens bewusst zur Begehung der Taten aus.

128

b)

129

Wegen des weiteren vaginalen Geschlechtsverkehrs mit der zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alten Zeugin im Zeitraum vom 07.12.2008 bis Mitte Januar 2009 hat er sich eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) strafbar gemacht.

130

c)

131

Darüber hinaus hat er sich eines sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit (§ 52 StGB) mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in einem Fall gemäß §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) durch die Küsse und sexuellen Berührungen in der Sauna in G1 strafbar gemacht.

132

Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

133

Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklageschrift weitere Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Zeitraum bis März 2009 (aus den Fällen 11-87 der Anklage) vorgeworfen worden sind, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

134

Taten nach dem 25.01.2009 in J1 sind aufgrund der Reise des Angeklagten nach Neuseeland – die Einreise erfolgte am 26.01.2009 – auszuschließen.

135

Für die Zeit zuvor hat die Zeugin zwar für die Kammer glaubhaft von einer Vielzahl schwerer sexueller Übergriffe berichtet; angesichts des lange zurückliegenden Tatzeitraums und der großen Anzahl der Übergriffe sowie der festgestellten Lebensumstände der Zeugin vermag die Kammer über die festgestellten elf Übergriffe in J1 hinaus keine hinreichend sicheren konkreten Feststellungen zu treffen.

136

3.

137

Unter Ziffer 134. der Anklageschrift war dem Angeklagten folgendes zur Last gelegt worden:

138

Nachdem der Zeuge J. am 23.08.2020 die Gemeinschaft verlassen und die Geschädigte dem Angeschuldigten ihre Beziehung zu dem Zeugen L. gebeichtet hatte, isolierte der Angeschuldigte die Geschädigte W. am 26.08.2020 in ihrem Zimmer. Um ihren Kontakt zur Außenwelt zu verhindern, veranlasste er die gesondert verfolgte M., der Zeugin ihr Mobiltelefon und ihre internetfähigen Medien wegzunehmen. Kontaktversuche von Familie, Freunden und Bekannten zu der Geschädigten wurden blockiert, behauptet diese wolle keinen Kontakt, sei ernsthaft erkrankt oder befinde sich im Ausland. Aufgrund regelmäßig auf dem Anwesen stattfindender Kontrollen durch andere Mitglieder der Gemeinschaft war es der Geschädigten, die bei einem etwaigen Verlassen des Anwesens mit Repressalien durch den Angeschuldigten oder anderer Mitglieder der Glaubensgemeinschaft rechnete, nicht möglich, zu flüchten. Der Angeschuldigte wusste, dass die Geschädigte aus Angst vor Repressalien ihre Räume nicht gegen seinen Willen verlassen würde. Sie konnte erst bei einem Polizeieinsatz am 00.00.2020 befreit werden.

139

Hinsichtlich dieses Vorwurfs der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

140

Zwar hat der Angeklagte wie festgestellt, gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der Gemeinschaft, eine Isolation der Zeugin und ihre Abkoppelung von der Außenwelt vorgenommen. Die Zeugin ist aber weder eingesperrt noch auf andere Weise der Freiheit beraubt worden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht ausgeschlossen werden, dass von Beginn an ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Zeugin W. hiermit vorgelegen hat.

141

Diese Beurteilung beruht keineswegs auf Zweifeln an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin W.. Diese hat vielmehr in ihren zahlreichen Vernehmungen geschildert, dass verschiedene Motive sie zum Verbleib auf dem H1 bewogen haben. Neben der Aussage des Angeklagten, dass er, wenn sie ihr Zimmer verlasse, ihr nicht garantieren könne, dass sie das überlebe oder was mit ihr passiere, habe sie Angst gehabt, dass sie – entsprechend ihrer Glaubenslehre – wirklich in die Hölle komme. Auch hielt sie die Aussicht, dass sie bei Verlassen der Gemeinschaft ihre dort lebenden Freunde und Teile ihrer Familie würde zurücklassen müssen und dass sie ihre besondere Stellung in der Gemeinschaft und ihre Tätigkeit würde aufgeben müssen, von einem Weggang ab.

142

Nach ihren eigenen sehr umfangreichen Angaben in der Hauptverhandlung auch zu diesem Bereich und unter Würdigung der eingeführten Schriftstücke aus ihrer Kommunikation mit dem Zeugen L. ab September 2020 ist nicht auszuschließen – es erscheint vielmehr wahrscheinlich –, dass die Zeugin sich durch ihre Erklärungen gegenüber der Zeugin M. und dem Angeklagten Ende August 2020 bewusst den Vorgaben des Angeklagten zur ihrer Isolation unterworfen hat. Der Zeugin war – wie sie aus eigener Wahrnehmung hinsichtlich ihres Bruders J. und aufgrund ihrer umfassenden Einbindung aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung in der Gemeinschaft wusste – der Umgang mit Zweiflern und abweichendem Verhalten innerhalb der Gemeinschaft bekannt; nach ihrer Darstellung rechnete sie – was sie sodann auch gegenüber dem Zeugen L. ankündigte – mit dieser Isolierung und sodann mit einer Beeinflussung durch Gespräche und schriftliche Kommunikation. In der Erwartung dessen ließ sie sich auf dieses Verfahren ein und „beichtete“, um sich die Möglichkeit offenzuhalten, in der Gemeinschaft zu verbleiben; zu einer endgültigen Entscheidung insoweit war sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage. Stattdessen hätte sie auch ohne entsprechende Ankündigung das H1 verlassen können und wäre damit der Isolation entgangen.

143

Dass dieses Einverständnis der Zeugin durch bewusst falsche Angaben seitens des Angeklagten, etwa über eine sie erwartende „Hölle“, erschlichen worden ist, konnte nicht festgestellt werden.

144

X.

145

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

146

1.

147

In den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fälle 1-6 und 10-20) hat die Kammer den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 zugrunde gelegt. In diesen Fällen, in denen der Angeklagte mit der Geschädigten den vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeübt hat, war ein minder schwerer Fall gemäß Abs. 4 trotz seiner Unbestraftheit schon angesichts der Mehrzahl der Taten und des Umstandes, dass der Angeklagte zur Begehung der Taten das in ihn aufgrund seiner besonderen Stellung in der Gemeinschaft gesetzte Vertrauen missbraucht hat, nicht anzunehmen.

148

Hinsichtlich der Fälle 7 und 8 (Eindringen mit dem Finger) hat die Kammer hingegen den Strafrahmen des § 176a Abs. 4 StGB zugrunde gelegt; insoweit konnte unter Berücksichtigung aller Umstände aufgrund der geringeren Eingriffsintensität und des Umstandes, dass dieser Übergriff nicht die Gefahr einer Schwangerschaft barg, noch von einem minder schweren Fall ausgegangen werden.

149

In dem Fall 21 war der Strafrahmen dem § 174 Abs.1 StGB (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) zu entnehmen.

150

In dem einen Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fall 9) ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 ausgegangen; ein besonders schwerer Fall gemäß Abs. 3 war unter Berücksichtigung aller nachfolgend dargestellten Strafzumessungsgründe nicht anzunehmen.

151

2.

152

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er aufgrund seiner besonderen Stellung in der Gemeinschaft überdurchschnittlich hart durch die Trennung von dieser getroffen ist. Zudem ist zu sehen, dass die Taten bereits viele Jahre zurückliegen.

153

Demgegenüber war zu sehen, dass es sich um eine Vielzahl von Taten über einen Zeitraum von über einem Jahr handelt. Zu berücksichtigen war auch, dass der Angeklagte zur Begehung dieser Taten das ihm entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt hat.

154

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungserwägungen hält die Kammer für die Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern durch vaginalen Geschlechtsverkehr  (Fälle 1-6 und 10-20) jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

155

2 Jahren 9 Monate,

156

für die übrigen Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Eindringen mit dem Finger (Fälle 7 und 8) jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

157

1 Jahr 9 Monate,

158

für den Fall des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach dem 14. Geburtstag der Geschädigten in J1 (Fall 21) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

159

2 Jahren,

160

sowie für den Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Sauna in G1 (Fall 9) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

161

1 Jahr

162

für tat- und schuldangemessen.

163

Gemäß §§ 53, 54 StGB war hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei war die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten und seiner Taten angemessen zu erhöhen. Die Kammer hat noch einmal insbesondere die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten, seine Haftempfindlichkeit und den Zeitablauf berücksichtigt, andererseits aber auch die Vielzahl der Taten über einen langen Tatzeitraum und den Umstand, dass er die Taten unter Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses begangen hat.

164

Nach Abwägung aller Gesichtspunkte hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von

165

5 Jahren

166

für tat- und schuldangemessen.

167

XI.

168

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467, 472 StPO.

169

…                                              …                                       …