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Landgericht Kleve·170 KLs-204 Js 281/21-29/21·14.03.2022

BtM-Einfuhr als Kurier: bedingter Vorsatz trotz Unkenntnis der genauen Menge; Mitfahrer freigesprochen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Kleve verurteilte einen Heranwachsenden wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben, nachdem er als Kurier mehrere Kartons über die Grenze transportierte. Streitpunkt war insbesondere der (bedingte) Vorsatz hinsichtlich Art und Menge sowie die Festlegung der nicht geringen Menge bei 2C‑B. Das Gericht bejahte bedingten Vorsatz aufgrund hoher Kurierzahlung, Vorbelastungswissen über den Auftraggeber und bewusster Nichtprüfung der Kartons; § 31 BtMG führte zur Strafrahmenmilderung. Der mitfahrende Bruder wurde mangels sicherer Kenntnis freigesprochen; Drogen und Bargeld wurden eingezogen.

Ausgang: Ein Angeklagter wegen BtM-Einfuhr/Beihilfe zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, Mitangeklagter freigesprochen; Einziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz hinsichtlich Art, Menge und Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln kann vorliegen, wenn der Täter aufgrund belastender Umstände mit Drogen rechnet und den konkreten Inhalt bewusst nicht überprüft.

2

Ein Kurier, der Betäubungsmittel über die Grenze transportiert, kann sich wegen Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge strafbar machen, wenn sein Transport der Absatzorganisation dient.

3

Die Schwelle zur nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist nach dessen Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen; fehlen gesicherte Erkenntnisse zu toxikologischen Grenzdosen und Konsumeinheiten, sind Struktur‑Wirkungsbeziehungen und Potenzvergleiche mit verwandten Stoffen heranzuziehen.

4

Aufklärungshilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kann eine Strafrahmenmilderung rechtfertigen, wenn der Täter konkrete, überprüfbare Angaben zum Auftraggeber macht und zu dessen Identifizierung beiträgt; ein Absehen von Strafe bleibt einer Gesamtwürdigung von Schuld und Tatgewicht vorbehalten.

5

Ein Freispruch eines Mitfahrers kommt in Betracht, wenn dessen sichere Kenntnis vom Rauschgifttransport nicht nachweisbar ist und objektive Umstände ein zwingendes Erkennen der Betäubungsmittel nicht belegen.

Relevante Normen
§ BtMG § 30 Abs. 1§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 33 BtMG§ 52 StGB

Tenor

Der Angeklagte A.Ö. wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte B.Ö. wird freigesprochen.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten B.Ö. fallen der Staatskasse zur Last, ebenso wie die allein hinsichtlich des Angeklagten B.Ö. angefallene Verfahrenskosten.

Er ist für die vom 21.09.2021 bis 08.12.2021 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

Die Einziehung von

       sichergestelltem Bargeld i.H.v. 1.200 €

       sichergestellten Betäubungsmitteln (6.613,48 g Amphetamin, 4.800,63 g 2 C-B Zubereitung)

wird angeordnet.

angewendete Vorschriften:

-§§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 31 Abs. 1. Nr. 1, 33 BtMG, 52, 27, 73 StGB-

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte A.Ö. ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in A. Dort wuchs er bei seinen Eltern als Ältester von 4 Geschwistern auf. Er wurde regulär eingeschult und durchlief die Schule regelgerecht, wobei er ein Schuljahr freiwillig wiederholte, da er seine Englischnote verbessern wollte. Die letzten 5 Jahre seiner Schulzeit war er an einer berufsvorbereitenden Sekundarschule. Mit ca. 17 Jahren wechselte er an eine Berufsschule mit dem Schwerpunkt IT, brach diesen Ausbildungsweg jedoch noch 3 Monaten wieder ab. 1 Jahr lang machte er nichts, bis er ein BWL-Studium begann, das er alsbald wieder abbrach.

4

Seit seinem 18. Lebensjahr wohnt er bei seinem Onkel in direkter Nachbarschaft zu seinen Eltern.

5

Er ist in der Bundesrepublik noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, indes in den Niederlanden im Jahr 2020 wegen Bedrohung verurteilt worden. Er verbrachte außerdem 30 Tage in einem niederländischen Gefängnis, da er gegen ihn verhängte Bußgelder wegen Verstößen gegen die geltenden Corona-Regeln nicht bezahlte.

6

Er konsumierte in der Vergangenheit weder Drogen noch Alkohol, Schulden hat er ebenfalls nicht.

7

Der Angeklagte B.Ö. ist der jüngere Bruder des Angeklagten A.Ö..

8

II.

9

Der zur Tatzeit 19 Jahre und 9 Monate alte Angeklagte A.Ö. hatte Kontakt zu einem K, der, wie er wusste, in der Vergangenheit mit Drogendelikten aufgefallen war. Der K fragte ihn, ob er für ihn mehrere Kartons mit Nahrungsergänzungsmitteln darin nach Deutschland transportieren wolle, die von einer Poststelle in Duisburg aus nach Großbritannien versandt werden sollten. Dafür würde er für den ersten Karton einen Lohn von 300,00 € und für jeden weiteren Karton einen Lohn von 200,00 € erhalten. Der Angeklagte lehnte zunächst ab, nach einiger Bedenkzeit sagte er dann doch zu, den Transport von den Niederlanden nach Deutschland durchzuführen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hielt er es angesichts des hohen in Aussicht gestellten Lohns sowie der Kenntnisse über die Vergangenheit des K für möglich, dass sich in den Kartons Drogen befinden würden.

10

Am verabredeten Tag, dem 21.09.2021, fuhr der Angeklagte zunächst wie abgesprochen nach Breda, um dort die Kartons abzuholen. Mit im Auto saßen sein Bruder, der damals noch minderjährige Angeklagte B.Ö., sowie ein weiterer minderjähriger Freund des Bruders, F.

11

Wie verabredet fuhr er zu einer Tankstelle, an der er auf weitere Anweisungen des K, die dieser ihm per Snapchat übermittelte, wartete. K teilte ihm mit, er solle zu einer nahegelegenen Adresse fahren und dort warten.

12

Der Angeklagte A.Ö. ließ seinen Bruder und dessen Freund an der Tankstelle warten und fuhr mit seinem Wagen zum Treffpunkt. Dort wartete ein Mann auf ihn. Auf dessen Geheiß hin übergab der Angeklagte A.Ö. diesem seine Wagenschlüssel und wartete in dessen Fahrzeug. Der ihm unbekannte Mann fuhr mit seinem Auto für 10 Minuten zur Beladung weg. Nach der Rückgabe des Wagens erfolgte die Übergabe von 1.100,00 € Kurierlohn und weiteren 100,00 € Tankgeld.

13

Der Angeklagte schaute sodann in den Kofferraum und sah mehrere verpackte Kartons.  Der Angeklagte machte sich, zusammen mit den beiden Mitfahrern, auf den Weg nach Duisburg.

14

Die Angeklagten reisten am 21.09.2021 gegen 11:00 Uhr mit dem – durch den Angeklagten A.Ö. gesteuerten - PKW Opel Astra, niederländisches Kenn-zeichen: 80 - HDZ - 8, über den Grenzübergang Straelen / BAB 40 in die Bundes-republik Deutschland ein.

15

Hierbei führte der Angeklagte A.Ö. insgesamt 6.613,48 Gramm Amphetamin in Pillenform mit einem Wirkstoffgehalt von 295 Gramm Amphetaminbase sowie weitere 4.800,63 Gramm 2 C-B Zubereitung, ebenfalls in Pillenform, mit einem Wirkstoffgehalt von 139 Gramm 2C-B mit sich, welches in insgesamt fünf Kartons - mit der (Schein-) Absenderadresse: Trec Nutrition DE / Duisburg adressiert an verschiedene Empfänger in Huntington und Peterborough/Great Britain u.a. - versteckt war.

16

Das Rauschgift wurde anlässlich einer grenzpolizeilichen Überprüfung aufgefunden und sichergestellt.

17

Der Angeklagte B.Ö. hatte in seiner Jackentasche, die während der Polizeikontrolle auf dem Boden im Fußraum auf der Beifahrerseite lag, ein Springmesser dabei. Dass der Angeklagte A.Ö. wusste, dass sein Bruder das Messer bei sich führte, konnte nicht festgestellt werden.

18

Der Angeklagte A.Ö. hatte 1.490,00 € Bargeld dabei.

19

Dass die weiteren Insassen des Fahrzeugs, B.Ö. und F, Kenntnis von dem Drogenschmuggel hatten, konnte nicht festgestellt werden.

20

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens machte der Angeklagte Angaben zu dem K, zeigte den Ermittlungsbehörden dessen Profil bei einer Internetplattform und identifizierte diesen im Dezember 2021 bei einer Wahllichtbildvorlage.

21

III.

22

Die Angaben zur Person des A.Ö. beruhen auf dessen Einlassung.

23

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten A.Ö., die gestützt wird durch die Angaben der vernommenen Zeugen, sowie der in Augenschein genommenen bzw. verlesenen Beweismittel.

24

Der Angeklagte A.Ö. hat angegeben, er sei von dem K angesprochen worden, ob er Pakete mit Nahrungsergänzungsmitteln nach Deutschland transportieren würde. Da er wusste, der K habe „etwas mit Drogen zu tun“ und ihm der versprochene Lohn sehr hoch erschien, sei er davon ausgegangen, dass Drogen in den Paketen sein könnten.

25

Der Ablauf am Transporttag sei über Snapchat gesteuert worden. Die Nachrichten habe er nicht mehr, denn diese würden sich in dem Programm jeweils automatisch nach dem Lesen löschen. Wie verabredet sei er zuerst nach Breda gefahren zu einer Tankstelle, wo er auf Anweisungen gewartet habe. Der K habe ihn gefragt, welchen Wagen er fahren würde und dann mitgeteilt, in 10 Minuten würde ein Mann zu ihm kommen.

26

Seinen Bruder und dessen Freund habe er an der Tankstelle warten lassen, während er 400 Meter weiter gefahren sei und geparkt habe. Ein ihm unbekannter Mann sei von hinten angefahren gekommen. Er sei weisungsgemäß in dessen Wagen eingestiegen und habe gewartet, während dieser mit seinem Wagen für einige Zeit weggefahren sei. Der Mann habe ihm dann das Geld gegeben (1.100 € für die Pakete und 100 € Tankgeld) und sei dann weggefahren. Er habe in den Kofferraum geschaut und bereits verschlossene und adressierte Pakete gesehen.

27

Er habe dann seinen Bruder und dessen Freund wieder abgeholt und sich auf den Weg von Breda nach Duisburg zum DHL Postzentrum gemacht.

28

Soweit er angegeben hat, am Tattag selbst eine google-Recherche durchgeführt zu haben, welche nahegelegene Poststelle es in Deutschland geben würde, und sich für Duisburg entschieden zu haben, ist dies lebensfremd und angesichts des Umstands, dass die bereits präparierten Pakete von einem angeblichen Versender aus Duisburg stammten, nicht überzeugend.

29

Die Feststellungen zum Fahrzeug, zum Hintergrund der Kontrolle und dem Auffindeort der Drogen sowie deren Verpackung beruhen auf den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin S, die als Polizeibeamtin beim Aufgriff selbst zugegen war, den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der polizeilichen Kontrolle sowie der aufgefundenen Drogen und deren Verpackung und den Angaben des Zeugen T, der die weiteren Ermittlungen geführt hat.

30

Die Feststellungen zur Menge sowie zum Wirkstoffgehalt der Drogen beruhen auf dem verlesenen Behördengutachten der Sachverständigen Dr. H vom  Landeskriminalamt vom 26.10.2021.

31

Hinsichtlich der subjektiven Komponente hat der Angeklagte A.Ö. eingeräumt, er habe es für möglich gehalten, dass in den von ihm zu transportierenden Kartons Drogen enthalten sein könnten.

32

Dabei hat er es zur Überzeugung der Kammer zumindest auch billigend in Kauf  genommen, die hier festgestellte Menge mit dem entsprechend hohen Wirkstoffgehalt zu transportieren.

33

Der Angeklagte hat gewusst, dass der K in Drogengeschäfte verwickelt ist. Zudem sollte er einen Kurierlohn von rund 1.000,00 € für den Transport von 5 Kartons erhalten. Aufgrund dieser Gesamtumstände musste der Angeklagte davon ausgehen, dass es sich nicht um den Transport einer Kleinstmenge Drogen handeln dürfte. Der Angeklagte hat zudem davon abgesehen, sich von dem Inhalt der Kartons zu überzeugen. Hieraus erhellt sich, dass ihm letztlich egal war, welche Art von Drogen mit welchem Wirkstoffgehalt er in welchen Mengen tatsächlich transportieren würde.

34

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der von dem Angeklagten benannte K dessen Auftraggeber war. Zum einen hat der Angeklagte den K benannt, zudem wurde ein Screenshot vorgelegt, der eine Abbildung aus dessen Snapchatprofil (K) zeigt. Hierauf ist die Ablichtung eines niederländischen Zeitungsartikels mitsamt dem Lichtbild, das die deutsche Polizei nach dem Aufgriff von den Drogen gefertigt hat und das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zu sehen. Ein Teil des Zeitungsberichts wurde mithilfe einer Sprachsachverständigen übersetzt. Hierin heißt es: „Die deutsche Polizei hat 3 Teenies aus A verhaftet wegen Drogenschmuggels. 5 Pakete. Straßenverkaufswert 800.000,00 €“. Zusätzlich kommentierte der Nutzer K das Lichtbild auf Englisch mit den Worten „Always wrong through others…trust nobody“. Der gehörte Zeuge T hat bekundet, er habe den K überprüft, dieser sei existent und er habe eine Adresse ermitteln können. Von seinen niederländischen Kollegen habe er außerdem die Auskunft erhalten, dass der K wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Niederlanden in Erscheinung getreten sei.

35

Dass der Angeklagte B.Ö. in die Drogenfahrt eingeweiht war, steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Er selbst hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht, auch sein Bruder hat keine Angaben zur Beteiligung des B.Ö. gemacht.

36

Objektive Anhaltspunkte, die auf ein sicheres Wissen des B.Ö. schließen lassen, gibt es nicht. Die Drogen waren im Übernahmezeitpunkt bereits unauffällig verpackt und für den Versand mit der Post bereit. Die transportierten Drogen haben keinen bestimmten Geruch, den der Angeklagte hätte wahrnehmen müssen. Dass der Angeklagte B.Ö. bei der Beladung des Fahrzeugs dabei gewesen wäre, steht ebenfalls nicht fest.

37

Hinzu kommt, dass die Zeugin S, eine der Polizisten vor Ort, angegeben hat, sie habe den Eindruck gehabt, der Angeklagte B.Ö. sei bei Auffund der Drogen ziemlich überrascht gewesen. Er war deshalb freizusprechen.

38

IV.

39

Der Angeklagte A.Ö. hat sich durch den Transport der Drogen über die niederländisch-deutsche Grenze der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB) strafbar gemacht.

40

Er handelte zumindest bedingt vorsätzlich. Er hatte auch zumindest bedingten Vorsatz was Art, Menge und Wirkstoffgehalt der von ihm transportierten Drogen anbelangt.

41

Der Angeklagte transportierte Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 295 Gramm Amphetaminbase.

42

Die nicht geringe Menge für Amphetamin ist bei 10 Gramm des Wirkstoffes Amphetamin-Base gegeben.

43

Die von dem Angeklagten transportierte Amphetaminsalzzubereitung wies damit das 29,5-fache der nicht geringen Menge auf.

44

Der Angeklagte transportierte 2 C-B Zubereitung mit einer Wirkstoffmenge von 139 Gramm 2 C-B.

45

Die Kammer hat die nicht geringe Menge für 2 C-B auf 1 Gramm des Wirkstoffs 2 C-B festgelegt.

46

Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffs, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potenzials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen.

47

Bezüglich der Bestimmung des Grenzwertes für die nicht geringe Menge folgt das Gericht, nach eigener Prüfung, den überzeugenden Ausführungen der gehörten Sachverständigen Dr. H vom Landeskriminalamt NRW.

48

Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Sachverständigen gilt Folgendes:

49

Das Kürzel 2 C-B steht für den Wirkstoff 4-Brom-2,5-dimethoxyphenethylamin. Bei diesem handelt es sich um ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG.

50

2 C-B ist ein β-Phenethylamin-Derivat, zu denen u.a. auch Amphetamin und MDMA zählen. Strukturell ist es dem Meskalin sehr ähnlich. Im zentralen Nervensystem bindet es sich hauptsächlich an die serotonergen Synapsen.

51

Bei Konsum –zumeist oral in Pillenform oder als Pulver- wirkt es, abhängig von der Dosierung entaktogen und aphrodisierend (ähnlich MDMA) oder –bei höherer Dosierung- halluzinogen. Dabei könnten die halluzinogenen Effekte noch intensiver sein als bei LSD.

52

Nebenwirkungen können bereits beim Konsum niedriger Dosen auftreten, wie beispielsweise Schweißausbrüche, Kieferklemme, Schwindel und Zittern.

53

Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über eine todbringende Wirkung des Wirkstoffs 2 C-B existieren nicht, so dass keine äußerst gefährliche oder gar tödliche Dosis festgestellt werden kann.

54

Auch die Bestimmung einer durchschnittlichen Konsumeinheit ist nicht möglich, da es hinsichtlich des Wirkstoffs 2 C-B keine Studien gibt, in denen dessen Wirkung an Menschen getestet wurde. Solche Studien erfolgen nur bei Wirkstoffen, die zum medizinischen Einsatz bestimmt sind.

55

Die Einschätzung zur Festlegung der nicht geringen Menge beruht mithin auf der chemischen Zusammensetzung der Droge, einem Vergleich mit bekannten Drogen sowie Erfahrungsberichten von Konsumenten in einschlägigen Internetforen, die –nach Angabe der Sachverständigen- häufig zutreffend sind.

56

Hierbei berief sich die Sachverständige auf ein Gutachten einer Projektgruppe –bestehend aus Toxikologen, Chemikern und Pharmazeuten der deutschen Kriminalämter-, die Vorschläge zur Bestimmung verschiedener Grenzwerte von nicht geringen Mengen neuer psychoaktiver Substanzen erarbeitete.

57

Die Klassifizierung der Phenethylamine erfolgte anhand von Struktur-Wirkungsbeziehungen, Konsumentenangaben zur Rauschwirkung sowie den medizinisch bekannten Wirkprofilen.

58

Aus der chemischen Struktur des Wirkstoffes lässt sich ein Großteil der pharmakologischen Wirkungen vorhersagen. Phenethylamine greifen im Wesentlichen über die Neurotransmitter Dopamin, Adrenalin, Noradrenalin und Serotonin vor allem die Funktionen des limbischen Systems an.

59

Die Grenzwerte der nicht geringen Menge von überwiegend halluzinogen wirkenden Phenethylaminen wurden dann näherungsweise über einen Potenzvergleich mit LSD und/oder Meskalin abgeleitet. Da das 2 C-B große Ähnlichkeiten zu Meskalin aufweist -es wirkt ebenfalls an den Serotoninrezeptoren-, wurde  Meskalin als Vergleichsparameter herangezogen. Darüber hinaus flossen Erkenntnisse aus Struktur-Wirkungsbeziehungen in die Betrachtung mit ein. So beeinflussen z.B. die Substituenten die Potenz des Phenethylamin. Berücksichtigt wurden außerdem experimentell ermittelte pharmakologisch-toxikologische Daten zur biologischen Wirkung, insbesondere Ki-, EC50- und IC50-Werte.

60

Die Projektgruppe ging zunächst von dem gerichtlich festgelegten Grenzwert von 6 mg LSD als nicht geringe Menge aus. Hiervon ausgehend ermittelte die Projektgruppe eine nicht geringen Menge von 15 Gramm für Meskalin, ausgehend von einer relativen Potenz von Meskalin zu LSD von 0,0004. Hierbei hat die Gruppe u.a. pharmakologisch-toxische Daten ausgewertet und die chemische Struktur der Rauschmittel analysiert und verglichen.

61

Sodann wurde die Potenz des 2 C-B im Vergleich zu Meskalin bestimmt.

62

Bei 2 C-B [HP-008] handelt es sich um ein am Phenylring 2,4,5-trisubstituiertes Phenethylamin, das deutlich potenter ist als die Stoffe anderer halluzinogen wirkender Phenethylamine, wie z.B. Meskalin, das an Positionen 3,4,5 ansetzt.

63

Nach den –auf Konsumentenangaben beruhenden- Erkenntnissen der Projektgruppe beträgt die übliche Rauschgiftdosierung von 2 C-B („common level“) 5-20 mg. Die übliche Rauschgiftdosierung von Meskalin beträgt dagegen 200-300 mg („common level“).

64

Unter Berücksichtigung der gesamten Erkenntnisse aus der Struktur-Wirkungsbeziehung, der weiteren pharmakologisch-toxikologischen Daten und vor allem mit Blick auf die im Vergleich zum Meskalin aufgrund der unterschiedlichen Substituenten erhöhten Wirksamkeit des 2 C-B, ist davon auszugehen, dass dieses eine ca. 16-fach höhere Potenz als Meskalin hat, weshalb die Schwelle zur nicht geringen Menge entsprechend niedriger zu bemessen und (aufgerundet) auf ein Gramm Wirkstoffmenge festzusetzen ist.

65

Die von dem Angeklagten transportierte 2 C-B Zubereitung wies damit das 139- fache der nicht geringen Menge auf.

66

Der Angeklagte handelte beim Drogentransport auch rechtswidrig und schuldhaft.

67

V.

68

Der zur Tatzeit 19 Jahre und 9 Monate alte Angeklagte hat die Tat als Heranwachsender begangen. Auf ihn war das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, weil bei ihm weder die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, noch eine Jugendverfehlung vorlag (§ 105 Abs. 1 JGG).

69

Die Kammer konnte bei dem Angeklagten- in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe- ausschließen, dass Reifeverzögerung von fast 2 Jahren vorliegen, die die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten hätten (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).

70

Die Entwicklung des Angeklagten bis zu seinem 18. Lebensjahr verlief vollkommen unauffällig und regelgerecht. Der Angeklagte wuchs in einem intakten familiären Umfeld auf und schloss die berufsvorbereitende Sekundarschule im Alter von 17 Jahren erfolgreich ab. Erst nach dem Wechsel auf die Berufsschule brach er seine Schulausbildung ab. Er konsumierte weder Alkohol noch Drogen, er hatte auch nicht mit körperlichen oder geistigen Beschwerden zu kämpfen.

71

Der Angeklagte zog bereits mit 18 Jahren nach einer Meinungsverschiedenheit mit seinem Vater von zu Hause aus und lebte seitdem bei seinem Onkel. Er hat sich zu diesem Zeitpunkt also bewusst –zumindest zum Teil- dem erzieherischen Einfluss seiner Eltern entzogen. Der Angeklagte verbringt zwar nach eigenen Angaben einen Großteil seiner Zeit im Haushalt seiner Eltern, dies führt aber nicht zu der Überzeugung der Kammer, dass er noch einem Jugendlichen gleichstünde. Denn dass der Angeklagte, der seit dem Schulabschluss keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, häufig im Haus seiner Eltern anzutreffen ist, mag für ihn ebenso praktische Aspekte beinhalten. Dort wird für ihn gekocht und seine Wäsche wird gewaschen. Dass er keine Aufgaben im Haushalt übernimmt und auch nicht dazu angehalten wird, stellt nach Auffassung der Kammer keinen Anhaltspunkt für eine Reifeverzögerung dar, sondern ist vielmehr der geschilderten Rollenverteilung im elterlichen Haushalt geschuldet und auch in der heutigen Zeit nicht als unüblich einzuordnen.

72

Der Angeklagte hat die Schule regelgerecht durchlaufen, es gab keine Brüche oder größere Schwierigkeiten. Nach Abschluss der Schulausbildung hatte er jedoch Probleme, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden, weshalb er, was die Berufswahl angeht, orientierungslos scheint. Der Umstand, dass er keine festen Vorstellungen von der Zukunft hat, ist kein Anhaltspunkt –weder allein noch in der Gesamtschau- dafür, dass Reifeverzögerungen von fast 2 Jahren bei ihm vorliegen.

73

Es lag auch keine Jugendverfehlung vor. Eine Jugendverfehlung muss nach Art, Umständen und Beweggrund für Jugendliche in dem Sinne typisch sein, dass ihre Begehung Ausdruck der jugendlichen Entwicklungsphase ist. Die Tat muss geprägt sein von einer bestimmten Tatausführung, bestimmten Tatumständen oder Tatmotiven, die kennzeichnend sind für Taten Jugendlicher. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Tat auf „jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit und soziale Unreife“ zurückzuführen ist, wenn sie auf einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit, Hemmungsvermögen und Beherrschung oder auf „Abenteuerlust“ beruht, oder wenn sie jugendlichen Vorstellungen von Heldenhaftigkeit, Mutbeweis und Imponiergehabe entspricht. Alle diese Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt. Der Angeklagte hat das Angebot bekommen, für eine in seinen Augen „hohe Geldsumme“ einen Drogentransport durchzuführen. Vor seiner Zusage hat er sich eine gewisse Bedenkzeit erbeten, so dass weder Unüberlegtheit noch gruppendynamische Prozesse eine Rolle bei der Entscheidung gespielt haben. Weitere Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen würde, dass die Tat Ausdruck einer jugendlichen Entwicklungsphase sein könnte, bestehen nicht. Vor allem ist kein Faktor, dass der Angeklagte angegeben hat, er habe sich durch die Zurschaustellung von Luxusgütern wie teuren Uhren zu der Tat verleiten lassen. Denn es stellt gerade kein jugendtypisches Verhalten dar, bereit zu sein gegen Entgelt eine kriminelle Handlung vorzunehmen.

74

Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen.

75

Die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des Abs. 2 kam bei einer Gesamtwürdigung aller nachfolgend dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände trotz des in der Hauptverhandlung erfolgten Geständnisses sowie der geleisteten Aufklärungshilfe i.S.d. § 31 BtMG bereits angesichts der immensen Menge der transportierten Betäubungsmittel nicht in Betracht.

76

Der Milderungsgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kam dem Angeklagten jedoch zugute.  Bei der Strafzumessung ist die Kammer deshalb von dem gem. §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen.

77

Der Angeklagte hat konkrete und glaubhafte Angaben zu seinem Auftraggeber, dem K gemacht, diesen auf einem Lichtbild identifiziert und zur Adressermittlung beigetragen.

78

Von der, von § 31 BtMG eröffneten, Möglichkeit, von der Strafe abzusehen, hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Bei einer Gesamtwürdigung von dem Umfang der Aufklärungshilfe, der Schwere der Tat und der Schuld war ein Absehen von Strafe nicht angezeigt. Trotz seine Geständnisses und der geleisteten Aufklärungshilfe sowie der weiteren für ihn sprechenden Aspekte, war hier zu sehen, dass sich der Angeklagte bewusst hat einbinden lassen in eine kriminelle Organisation und fast das 170-fache einer Droge mittlerer Gefährlichkeit nach Deutschland transportierte.

79

Bei der Strafzumessung hat die Kammer bei dem Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen und seinen Auftraggeber benannt hat. In der Hauptverhandlung zeigte er sich reuig und bedauerte seine Tat. Außerdem hatte er im Rahmen des organisierten Betäubungsmittelhandels– soweit feststellbar – als weisungsgebundener Kurier nur eine untergeordnete Rolle inne. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Drogen sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt sind, sodass sie ihre schädlichen Wirkungen nicht entfalten konnten. Die Kammer hat zudem das sehr junge Alter des Angeklagten berücksichtigt und auch gesehen, dass dieser nicht erheblich, insbesondere nicht einschlägig, vorbestraft und dies seine erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist. Außerdem hat die Kammer strafmildernd bedacht, dass der noch recht junge Angeklagte aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten als Ausländer in erhöhtem Maße haftempfindlich ist. Der Angeklagte hat sich zudem von der bereits erlittenen Untersuchungshaft deutlich beeindruckt gezeigt.

80

Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass sich die Tat auf das 169-fache der nicht geringen Menge einer Droge mittlerer Gefährlichkeit bezog, wobei der Angeklagte über 11 kg verkaufsfertiger Pillen transportierte. Zudem verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

81

Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Strafzumessungserwägungen hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

82

3 Jahren

83

für tat- und schuldangemessen.

84

VI.

85

Die Einziehungsentscheidung basiert auf §§ 33 BtMG, 73 Abs. 1, 74 StGB.

86

Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 465, 467 Abs. 1 StPO.

87

Die Entschädigung des Angeklagten B.Ö. für die vorläufige Festnahme und die Dauer der Untersuchungshaft war gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StrEG auszusprechen, da er freigesprochen wurde und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe gem. §§ 5, 6 StrEG vorliegen.