Ehrenmord: Vater und Sohn als Mittäter; Gehilfe leistet psychische Unterstützung
KI-Zusammenfassung
Das LG Kleve verurteilte Vater und Sohn wegen mittäterschaftlichen Mordes an der Tochter/Schwester aus „Familienehre“; ein Dritter wurde wegen Beihilfe verurteilt. Das Opfer wurde unter einem Vorwand in eine abgelegene Gegend gelockt und dort gedrosselt sowie mit Ästen erschlagen. Heimtücke bejahte das Gericht wegen argloser Tatopferlage und bewusst herbeigeführter Überraschung. Niedrige Beweggründe lagen in der Tötung zur Wiederherstellung der Familienehre; beim Gehilfen wurden solche nicht festgestellt. Auf den Heranwachsenden wurde Jugendstrafrecht angewandt.
Ausgang: Verurteilung: Vater und Sohn wegen gemeinschaftlichen Mordes, Dritter wegen Beihilfe; Jugendstrafe bzw. Freiheitsstrafen verhängt.
Abstrakte Rechtssätze
Mittäter kann auch sein, wer ohne Anwesenheit am Tatort durch einen tatprägenden Beitrag im Vorfeld die Tatausführung ermöglicht und nach dem gemeinsamen Tatplan mit Tatherrschaftswillen handelt.
Heimtückisch handelt, wer das Opfer unter einem Vorwand in eine Lage verbringt, in der es arg- und wehrlos ist, und diese Lage für den überraschenden, mit Tötungsvorsatz geführten Erstangriff bewusst ausnutzt.
Eine Tötung zur „Wiederherstellung der Familienehre“ stellt regelmäßig einen niedrigen Beweggrund dar, wenn der Täter sich damit über die Rechtsordnung erhebt und das Opfer wegen eines als ehrverletzend bewerteten Lebenswandels „bestraft“.
Bei der Bewertung niedriger Beweggründe ist auf die Maßstäbe der inländischen Rechtsgemeinschaft abzustellen; kulturelle Prägungen rechtfertigen die Einordnung als niedrig nicht, sofern der Täter die sozialethische Missbilligung nachvollziehen kann.
Beihilfe kann bereits in bewusstem psychischem Beistand durch Anwesenheit und in der Beschaffung von Tatmitteln liegen, wenn der Gehilfe den Tatplan kennt und die Haupttat hierdurch fördern will.
Tenor
Es sind schuldig
die Angeklagten Davut und Yusuf S. des gemeinschaftlichen Mordes,
der Angeklagte Sahil H. alias Miro Mi. der Beihilfe zum Mord.
Es werden kostenpflichtig verurteilt
der Angeklagte Davut S. zu einer Jugendstrafe von
9 Jahren und 6 Monaten,
der Angeklagte Yusuf S. zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe,
der Angeklagte Sahil H. zu einer Freiheitsstrafe von
7 Jahren und 6 Monaten.
- §§ 211, 25 Abs. 2, 27 StGB, 1, 105 JGG -
Gründe
(bzgl. des Angeklagten Davut S. abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO):
Die Angeklagten Yusuf und Davut S. entschlossen sich, die 20 Jahre alte Drillingsschwester des Davut, Gülsüm S., zu töten, weil diese – nach den von ihnen übernommenen oder akzeptierten Regeln der in ihrer Heimat vorherrschenden patriarchalisch-archaischen Gesellschaft – die „Familienehre“ verletzt hatte.
In Ausführung einer gemeinsamen Tatplanung erschlug Davut S., nachdem er durch ein gemeinsames Vorgehen mit seinem Vater seine Schwester unbemerkt aus der von ihm, Gülsüm und seiner weiteren Schwester Z. bewohnten Wohnung weggelockt hatte, am Abend des 02.03.2009 auf einem Feldweg außerhalb von Rees mit Aststücken heimtückisch Gülsüm S., wobei er durch den Angeklagten H. ( Mi.) unterstützt wurde.
Davut S. hat seine Täterschaft bei einer polizeilichen und richterlichen Vernehmung eingestanden und die Beteiligung des Angeklagten H. beschrieben. Die Angeklagten Yusuf S. und Sahil H. haben im Ermittlungsverfahren jede Beteiligung abgestritten. In der Hauptverhandlung haben alle drei Angeklagten zur Sache geschwiegen. Durch das Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Angeklagten überführt.
I. Zu den Personen
1.
Der heute 20jährige Angeklagte Davut S. wurde in Mardin in der Türkei geboren und wuchs dort mit seinen Geschwistern bis zum 7. Lebensjahr auf. Anfang 1996 kamen seine Eltern mit seinem jüngeren Bruder nach Deutschland. Nachdem Davut mit seinen übrigen Geschwistern noch einige Monate bei Verwandten oder Bekannten in Mardin gelebt hatte, zogen auch die Kinder im August 1996 nach. Die leibliche Mutter des Angeklagten war zwischenzeitlich verstorben. Der Vater lebte mit seinen Kindern viele Jahre in Wohncontainern des Asylantenwohnheims in Rees; wenige Jahre nach dem Tod der ersten Ehefrau, etwa 1999, zog die jetzige Stiefmutter des Angeklagten zur Familie. Von 1997 an besuchte der Angeklagte die Schule in Rees, zunächst die Grund- und anschließend die Hauptschule. Während seine Drillingsschwester Z. aufgrund besserer Leistungen zuletzt die Klasse 10b besuchte, musste der Angeklagte die Klasse 10a besuchen. Aus Verärgerung, wohl auch aus Scham, darüber blieb er, obwohl er bereits die Aussicht auf eine Ausbildungsstelle nach Schulende hatte, der Schule oft fern und wurde schließlich nach dem ersten Halbjahr von der Schule verwiesen.
Nachdem er nach eigenen Angaben in der Grundschule wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse oft gehänselt worden war, gab es auf der Hauptschule keine Probleme mit Mitschülern oder Lehrern.
Als seine Familie etwa 2007 aus dem Asylantenwohnheim auszog, blieb der Angeklagte dort wohnen. Im Herbst 2008 zog er von dort aus in eine eigene Wohnung in Rees, N.Str. 6a.
Nach dem Schulende arbeitete der Angeklagte etwa ein Jahr lang über eine Zeitarbeitsfirma in Bocholt bei einer metallverarbeitenden Firma. Im November 2008 wurde ihm wegen Arbeitsmangels gekündigt. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld und arbeitete nebenbei als Pizzafahrer für ca. 150 € monatlich.
Der Angeklagte hatte bis zu seiner Verhaftung etwa 2 ½ Jahre lang eine deutsche Freundin, die Zeugin Mo. de Jong. Mit ihr verbrachte er im Wesentlichen seine Freizeit und übernachtete regelmäßig auch bei dieser.
Probleme mit Alkohol oder Drogen hat der Angeklagte nicht.
In der Untersuchungshaft in der JVA Wuppertal erhielt er schnell eine Arbeit in der Metallwerkstatt und wurde bald Vorarbeiter; seit Mitte Oktober 2009 ist er Hausarbeiter. Er unterhielt regelmäßig Kontakt zu einem Seelsorger.
Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall (2006) und wegen Sachbeschädigung (2007) wurde ihm jeweils die Ableistung von Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt.
2.
Der heute 50 Jahre alte Angeklagte Yusuf S. ist der Vater des Angeklagten Davut S.. Er ist in Mardin aufgewachsen. Die Schule besuchte er nur drei Jahre lang; er kann nach eigenen Angaben nicht richtig lesen und schreiben. In der Türkei arbeitete er in der Landwirtschaft. 1996 kam er mit seiner Familie nach Rees in Deutschland. Seitdem bezieht er Leistungen vom Sozialamt. Etwa 2007 zog der Angeklagte mit seiner Familie aus den Wohncontainern des Asylbewerberwohnheims in die Wohnung Lindenallee 1 in Rees.
Der Angeklagte ist zum zweiten Mal verheiratet. Mit seiner ersten Ehefrau, die nach kurzer Zeit in Deutschland verstarb, hatte er 6 Kinder, mit der zweiten Ehefrau 5 Kinder. Sein jüngstes Kind ist 3 Jahre alt.
Strafrechtliche Vorbelastungen des Angeklagten sind nicht bekannt.
3.
Der Angeklagte H. wurde am 22.06.1972 in Ganja City/Aserbaidschan geboren. Im Jahre 1992 wurde er in Aserbaidschan für das Militär registriert. 1995 wurde er wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. 2005 wurde für ihn in Aserbaidschan ein Reisepass ausgestellt.
Etwa seit Mitte 2007 lebte er unter der falschen Identität Miro Mi., geboren am 25.02.1977 in Pskov/Russische Föderation, russischer Staatsbürger, ebenfalls in dem Asylantenwohnheim in Rees, wo er auch die Angeklagten S. kennenlernte. Nach eigenen Angaben erhielt der Angeklagte Sahil H.
( im Folgenden immer Miro Mi. )
monatlich 40 € für seinen Lebensunterhalt.
Unter seinem Aliasnamen ist er nach eigenen Angaben in Deutschland zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten: wegen Ladendiebstahls sowie wegen unerlaubten Aufenthalts in Bocholt, wo er schwarz gearbeitet habe.
II. Die Feststellungen
1. Tatvorgeschehen
Die Familie der Angeklagten S. lebt seit 1996 in Deutschland. Yusuf S. hatte mit seiner ersten Ehefrau, die kurz nach der Ankunft in Deutschland 1996 verstorben ist, sechs Kinder, und zwar: N., B., die Drillingsgeschwister Gülsüm, Davut und Z., geboren am 21. 02.1989, und U.. Mit seiner zweiten, der heutigen Ehefrau hat er fünf weitere Kinder, die zwischen 11 und 3 Jahren alt sind.
Die Familie S. lebte bis etwa 2007 in Wohncontainern des Asylantenwohnheims in Rees, M-weg 152. Yusuf S. zog dann mit seiner Familie in eine Dachgeschosswohnung in der Lindenallee 1 in Rees. Davut erhielt zunächst ein eigenes Zimmer im Wohncontainer; dann eine Einzimmerwohnung auf einem Bauernhof. Im Herbst/Winter 2008 bezog er eine eigene Wohnung in Rees, N.Str. 6a, in der dann auch seine Schwester Z. und zeitweise auch Gülsüm wohnten. B. S. zog anlässlich ihrer Ausbildung zur Krankenschwester in ein Schwesternwohnheim in Kleve. N. wohnte seit 2008 mit ihrem Mann zusammen.
In Deutschland leben noch weitere Verwandte der Angeklagten S., nämlich die Familie von Yusuf S.s Bruder Halil in Ulm, zwei Kinder eines weiteren Bruders, nämlich M. Ah. und Me. T. S. in Neustadt am Rübenberge bzw. Hamburg, sowie eine Tochter seiner Halbschwester, Müzeyen So., mit ihrer Familie in Brilon.
Die Familie S. stammt aus dem Gebiet Mardin in der Türkei. Sie ist arabisch kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens.
Das Gebiet Mardin ist von der gesellschaftlichen Struktur her noch sehr stark patriarchalisch und sehr religiös geprägt. Nach den dort noch weit verbreiteten archaisch-patriarchalischen Wertvorstellungen wird die Rechtseinheit eines Familienhaushaltes über den Begriff der Ehre konstruiert. Sowohl nach innen wie nach außen organisiert sich das Leben der Familie um Existenz und Bewahrung der Ehre, die nach innen und außen hervorstechend durch den Haushaltsvorstand repräsentiert wird. Die Familienstruktur ist gekennzeichnet durch eine patriarchalisch- hierarchische Rangordnung. Gehorsam gegenüber dem Vater und Respektierung der Autorität des Vaters spielen eine zentrale Rolle.
Die weiblichen Familienmitglieder sind die Verkörperung der Ehre im engeren Sinne. Ausweis der Frauenehre und damit der Familienehre ist die sexuelle Unversehrtheit der Frau und der Töchter, d.h. deren Keuschheit vor der Ehe und die Treue in dieser.
Für die Bewahrung dieser Frauenehre ist die gesamte Rechtseinheit der Familie, vertreten durch den Haushaltsvorstand als Oberhaupt der Familie, verantwortlich. Beschützer und Verteidiger der Ehre der Kleinfamilie – und damit auch der der Sippe und des Stammes – in patriarchalischen Gesellschaften ist jedes männliche Familienmitglied, vorrangig das Familienoberhaupt. Sobald eine Ehrverletzung in der Gemeinde öffentlich geworden ist, sind patriarchalisch denkende Personen zu einer Handlung verpflichtet. Andernfalls können sie von der Gemeinde als ehrlos bezeichnet und ausgegliedert werden. Bei nicht öffentlich bekannt gewordenen Ehrverletzungen können diese in der Familie als Geheimnis bewahrt werden, so dass öffentlichen Sanktionen oder Bestrafungen ausbleiben.
Yusuf S. erzog seine Kinder nach den strengen Regeln der in seiner früheren Heimat herrschenden patriarchalischen Gesellschaft.
Unbeeindruckt von den auch ihm bekannten Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in Deutschland betrachtete er die Frauen seiner Familie, also insbesondere seine Töchter, als Verkörperung der Ehre, erwartetet deren Keuschheit und hielt sich zu entsprechenden Maßnahmen bei Regelverstößen berechtigt.
Die Mädchen durften nur selten das Haus verlassen und sollten keinen Kontakt zu fremden Männern haben. Insbesondere durften sie keinen vorehelichen Geschlechtsverkehr haben. Um die Einhaltung dieser Regeln zu gewährleisten, überprüften Yusuf S. und – in dessen Auftrag - später gelegentlich auch sein ältester Sohn Davut, wie auch N. regelmäßig den Aufenthaltsort der Mädchen Gülsüm und Z., wenn diese sich (angeblich) mit Freundinnen oder Bekannten trafen. Vater und Bruder achteten auch auf ein nicht zu aufreizendes Äußeres der Mädchen, insbesondere ihrer Kleidung.
Dies führte immer wieder zu Konflikten des Vaters, insbesondere mit Gülsüm, aber auch mit Z., während N. sich diesen Vorstellungen offenbar anschloss.
Kamen die Schwestern nicht zur vorgeschriebenen Zeit nach Hause, entfernten sie sich ohne Absprache von zu Hause oder verstießen gegen sonstige Regeln, kam es zu massiven körperlichen Übergriffen durch den Vater.
Davut S., der für sich selbst eine – auch in sexueller Hinsicht – freie, eher westlich orientierte, Lebensweise in Anspruch nahm, akzeptierte diese Vorstellungen seines Vaters und vertrat sie nach außen hin, innerhalb der Familie und gegenüber Verwandten gelegentlich auch durch entsprechende Äußerungen und Drohungen im Hinblick auf Verletzungen der Sexualehre seiner Schwestern.
Im Jahr 2007 wurden Gülsüm und N. S. in der Türkei verheiratet.
Jedenfalls bei Gülsüm handelte es sich nicht um eine freiwillige Liebesheirat; vielmehr wurde sie, nachdem sie – nichts ahnend – mit ihrem Vater zu einem Urlaub in die Türkei geflogen war, hierzu gezwungen; die – nach islamischen Recht geschlossene und später ohne ihr Zutun auch eingetragene - Ehe wurde nicht vollzogen.
Während der Mann ihrer Schwester N. nach Deutschland kam, verblieb der Ehemann von Gülsüm in der Türkei.
Anfang 2008 lernte Gülsüm S. ihren späteren Freund, den albanischen Staatsangehörigen Altin P., kennen. Mit diesem ging sie auch alsbald eine intime Beziehung ein.
Auch wegen dieser Beziehung kam es zu Konflikten.
Weil er selbst auch Moslem ist, fühlte sich Altin P. zeitweise von Yusuf S. akzeptiert, dies verlor sich jedoch später wieder.
Im ersten Halbjahr 2008 kam es wiederholt zu heftigen Schlägen des Yusuf S. gegenüber seiner Tochter Gülsüm S.; unter anderem schlug er ihr wiederholt so heftig gegen den Kopf, dass sie anschließend lange starke Schmerzen hatte. Einmal packte sie nach einem abendlichen massiven Übergriff des Vaters ihre Sachen zusammen, rief ihre Freundin Rabia Ke. an und bat sie, sie abzuholen. Rabia holte sie gemeinsam mit Altin in Rees ab, beide waren entsetzt über den Zustand von Gülsüm, die kaum noch sprechen konnte, so dass sie einen Kieferbruch befürchteten. Gülsüm blieb daraufhin zumindest einige Tage der elterlichen Wohnung fern, u.a. hielt sie sich in einem Frauenhaus auf. Nach diesem oder einem anderen Übergriff des Vaters und einer Flucht von Gülsüm erstatteten Yusuf S. und seine Tochter N. am 03.05.2008 eine Vermisstenanzeige bei der Polizei.
Anfang Juni 2008 bat Gülsüm- wiederum nach Attacken ihres Vaters- die Zeugin Elisabeth Tn., bei ihr wohnen zu dürfen. Dies war jedoch nicht möglich, weil ein Urlaub der Zeugin unmittelbar bevorstand.
Am 16.06.2008 ließ sich Gülsüm S. von der Frauenärztin Dr. Os.bei der sie mit einem „blauen Auge“ erschien, ein Attest über ihre angebliche Jungfräulichkeit ausstellen; eine Untersuchung durch die Frauenärztin erfolgte hierbei nicht.
Im Laufe des Juni 2008 zog Gülsüm S. nach Übergriffen ihres Vaters und Beschimpfungen als Hure wiederum nach einem Aufenthalt im Frauenhaus in die Wohnung ihrer Freundin Rabia Ke. in Dinslaken ein. Aus Angst vor Repressalien durch die männlichen Mitglieder ihrer Familie hielt sie ihren Aufenthaltsort geheim.
Etwa im September 2008 zog Gülsüm S. nach Mülheim und beantragte dort Sozialleistungen. Daraufhin wurde sie der Berufsbildungswerkstatt zugewiesen, innerhalb derer die Zeugin Kr. als Sozialpädagogin beauftragt war, junge Arbeitslose zu fördern, um sie letztlich der Arbeitswelt zuzuführen. Zwischen Gülsüm S. und der Zeugin Kr. wie auch mit der dort tätigen Lehrerin, der Zeugin St.-P., entwickelte sich schnell ein intensiver persönlicher Kontakt. Nach einer Suizidankündigung der Gülsüm S. per SMS vom 20.10.2008 an die Zeugin Kr. fanden eine Vielzahl von Gesprächen mit Gülsüm S. statt, u.a. auch mit der Hilfsorganisation SOLWODI in Duisburg, in der Traumaambulanz in Essen. Mit Hilfe der Zeuginnen bat Gülsüm S. einer türkischen Rechtsanwältin, die speziell im Familienrecht bei Zwangsheiraten Erfahrungen hatte, um Unterstützung; tatsächlich war in der Türkei das Scheidungsverfahren schon von dem Ehemann eingeleitet worden; die Ehe wurde im Dezember 2008 geschieden.
Auch in Mühlheim wurde eine Auskunftssperre eingetragen.
In Mühlheim lebten Gülsüm und Altin P. in einer Wohnung als Paar zusammen.
Dies und die intime Art der Beziehung war Yusuf und Davut S. bekannt.
Im November 2008 brachte die Zeugin St.-P. Z. S. auf deren Bitte hin von Rees nach Mülheim zu Gülsüm S.. Auch sie wollte sich, insbesondere wegen der Behandlung durch ihren Vater, von der Familie trennen.
Zuvor war sie mit ihrem Vater in die Türkei gereist, was Gülsüm befürchten ließ, auch ihre Schwester solle dort zwangsverheiratet werden.
Nach nur wenigen Tagen in Gülsüms Wohnung wollte Z. aber offenbar doch zur Familie zurückkehren und überredete auch Gülsüm, die sich nie ganz von ihrer Familie lossagen konnte, mitzugehen.
Daraufhin wurden beide von Yusuf und Davut S. in Mülheim abgeholt und nach Rees gebracht. Wie auch schon zuvor vermochte es Gülsüm nicht, einen vollständigen Bruch zu ihrer Familie, insbesondere zu ihren Geschwistern vorzunehmen, obwohl ihr klar war, dass sich ihre Lebensauffassung mit den Vorstellungen der Familie nicht vertrug. Auch hatte sie latent Angst vor Vater und Bruder wegen ihres Sexuallebens und sprach gegenüber Dritten davon, auch getötet werden zu können.
Nach kurzer Zeit kehrte Gülsüm S. aber auch wieder in ihre Wohnung in Mülheim und zu Altin zurück.
Spätestens im Dezember 2008 stellte Gülsüm S. fest, dass sie von ihrem Freund Altin schwanger war.
Anfang Januar gab es den letzten Kontakt zu der Zeugin Kr.; diese bemerkte, dass Gülsüm sehr labil war und trotz der Schwangerschaft sichtbar abgenommen hatte.
Mitte Januar 2009 brach Gülsüm überraschend ihre Berufsbildungsmaßnahme ab, kehrte nach Rees zurück und zog in Wohnung N.Str. 6a zu ihrem Bruder Davut und ihrer Schwester Z.. Ob damit auch eine vorübergehende Trennung von Altin einherging, mit dessen( möglicherweise kleinkriminellen ) Lebenswandel sie offenbar nicht einverstanden war, ist unklar. Auch Altin, der das Kind haben wollte, befürchtete jedenfalls für eine Zeit, dass die Beziehung beendet sei und zeigte sich gegenüber der Zeugin Kr. unglücklich und verzweifelt.
An den folgenden Wochenenden hielt Gülsüm sich jedoch wieder regelmäßig bei ihrem Freund Altin P. in Mühlheim auf.
Dort nutzte sie dann stets – wie auch schon zuvor - eine andere SIM-Karte für ihr Handy, mit einer der Familie unbekannten Nummer, so dass sie für diese dann nicht zu erreichenwar.
Nach Beratung durch ihre älteren Schwestern N. und B., bei der zur Sprache kam, dass die Schwangerschaft eine Schande für die Familie sei, wollte Gülsüm eine Abtreibung vornehmen lassen.
Die Frauenärztin Dr. Os.i riet bei ihrem Termin am 19.01.2009 aufgrund der bereits fortgeschrittenen Schwangerschaft zu einer Abtreibung in den Niederlanden. Am 29.01.2009 erfolgte die Abtreibung in einer Klinik in Amsterdam; hierbei wurde Gülsüm S. von ihrer Schwester B. S. begleitet, die auch die Behandlungskosten vorstreckte.
Spätestens Mitte Februar 2009, vielleicht auch schon unmittelbar nach der Abtreibung, berichtete N. ihrem Vater von der Schwangerschaft und Abtreibung Gülsüms. Es folgten darüber weitere Gespräche Yusuf S.s mit B., Z. und Gülsüm selbst.
Yusuf S. gab sich daraufhin, für Gülsüms Schwestern absolut überraschend, gelassen und nicht wütend.
In der Zeit von 24.01. bis zum 02.02.2009 befanden sich Verwandte der Familie S. aus Neustadt am Rübenberge, nämlich Gülsüms Cousin Me. T. S. und dessen Schwester M. Ah.in Rees. Bei Me. T. handelte es sich um einen möglichen Heiratskandidaten für Gülsüm, der illegal nach Deutschland gekommen war.
Über eine Heirat wurde zwischen den Beteiligten mehrfach gesprochen.
Yusuf und auch Davut versuchten, Gülsüm zu einer Heirat zu überreden. Zu irgendeinem Zeitpunkt hatte Gülsüm auch einmal zugestimmt. Es sollte nunmehr die Verlobung besprochen werden.
Gülsüm, deren Beziehung zu Altin P. weiterhin Bestand hatte, lehnte aber letztlich dann doch eine Eheschließung mit Me. T. S. ab.
Auch Yusuf S. erklärte, dass es zu keiner Hochzeit kommen würde.
Gülsüm hatte sich während der Anwesenheit der Familie aus Neustadt in Rees gegenüber ihrem Cousin offenbart, der so von ihrer Schwangerschaft erfuhr.
Zwischen Gülsüm und Me. T. S. bestand auch noch lange nach dessen Abreise telefonischer Kontakt.
Am 27.02.2009 hatte Gülsüm S. im Marien-Hospital in Wesel einen Termin zur Ausschabung der Gebärmutter, nachdem ihre Ärztin einen inkompletten Schwangerschaftsabbruch festgestellt hatte.
Sie bat ihren Vater, sie zu diesem Termin zum Krankenhaus zu fahren; dieser lehnte dies ab, weil er die kleinen Kinder zum Kindergarten und zur Schule bringen musste und bat Davut dies zu übernehmen. Daraufhin ließ sich Gülsüm von ihrem Bruder zum Krankenhaus nach Wesel bringen und von ihm auf die gynäkologische Station begleiten.
Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus hielt sie sich über das Wochenende wieder bei ihrem Freund Altin, der sie mit dem Wagen vom Krankenhaus abgeholt hatte, in Mülheim auf.
2. Der Tattag
Am Montag, dem 02.03.2009, ließ sich Gülsüm S. von Altin in Mühlheim zum Bahnhof bringen, um von dort aus gegen 12.00 Uhr mit dem Zug bis Rees-Empel zu fahren, wo sie gegen 13.45 Uhr eintraf.
Nachdem sie sich – nach einem Wechsel der Handy-Karten gegen 12:30 Uhr - mit ihrem Bruder Davut per Mobilfunktelefon verständigt hatte, wurde sie von diesem gemeinsam mit ihrem Vater Yusuf S. und ihrer Schwester Z. mit seinem Fahrzeug am Bahnhof abgeholt.
Weil ihr Fahrrad gestohlen worden war, konnte sie nicht – wie üblich – mit dem Rad vom Bahnhof zur Wohnung in der N.Str. fahren.
Nach der Ankunft in der Wohnung kam es zu einem kurzen Streitgespräch zwischen Gülsüm und ihrem Vater, der ihr u.a. ihre telefonische Nichterreichbarkeit vorhielt, in dem sie noch einmal deutlich machte, dass sie ihr Leben, wie sie es für richtig hielt, leben wolle. Wenig später verließ der Angeklagte Yusuf S. die Wohnung N.Str. 6a.
Gülsüm verließ die Wohnung im Laufe des Nachmittages lediglich für einen gemeinsamen Einkauf mit Davut und Z. in einem Laden der Caritas; im Übrigen hielt sie sich mit ihrer Schwester in der Wohnung auf.
Davut S. machte verschiedene Besorgungen, traf mit dem Angeklagten Mi. zusammen und fand sich jeweils nur kurz zwischendurch in der Wohnung N.Str.6a ein.
Nach 19.20 Uhr wurde gemeinsam Abendgegessen; dazu gab es mit Feta und Salat gefüllte Fladen. Davut verblieb aber auch dazu nur sehr kurz in der Wohnung.
Anschließend verließ er die Wohnung schnell wieder und wartete, bis Z. – wie er aufgrund der gemeinsamen Planung wusste – auf Veranlassung des Vaters die Wohnung verlassen würde.
Die Angeklagten Davut und Yusuf S. hatten nämlich geplant, dass Davut S. an diesem Abend seine Schwester Gülsüm töten sollte, um die sog. Ehre der Familie wiederherzustellen.
Nach der Vorstellung Yusufs führte seine Tochter einen ehrverletzenden Lebenswandel und war – wie deutlich geworden - auch nicht dazu zu veranlassen, ihre Lebensweise zu ändern. Der Entschluss, sie zu töten, folgte auch aus dem Umstand, dass Gülsüms traditionswidriges und ehrverletzendes Verhalten – insbesondere ihr vorehelicher Geschlechtsverkehr – durch die Schwangerschaft offensichtlich und auch über den engeren Familienkreis hinaus bekannt geworden war und damit auch die Ehre und das Ansehen der gesamten Familie, insbesondere seiner Person als Familienvorstand, beeinträchtigte.
Ob Davut S. auch selbst in diesem Maße derartige traditionelle Vorstellungen hatte, ist unklar. Jedenfalls war ihm aber der Grund für den Tötungsentschluss seines Vaters klar. Dies war für ihn maßgeblich, er folgte diesem.
Er war auch derjenige, der als ältester Sohn und Bruder von Gülsüm die Tat auszuführen hatte.
Wann die Angeklagten erstmals entsprechende Überlegungen angestellt hatten, wann der entsprechende Entschluss erstmals gemeinsam gefasst wurde, steht nicht fest.
Nicht sicher festzustellen, für die Kammer aber durchaus naheliegend, war auch, dass weitere Verwandte, in Deutschland und /oder in der Türkei mit denen auch vor der Tat u.a. telefoniert wurde, in diese Überlegungen mit einbezogen waren oder gar auf eine solche Tat auch drängten. Unklar geblieben ist auch, welche Bewandtnis es damit hatte, dass Davut S. am Sonntagabend überraschend seine Freundin Mo., bei der er sich aufhielt, nach einem angenommenen Telefongespräch verlassen musste, mit der Erklärung , es sei Besuch zu Hause, es sei etwas zu klären.
Am Tattag selbst, den 2. März 2009 standen die Angeklagten Yusuf und Davut S. in ständigem Kontakt, auch telefonisch; zwischen ihnen gab es von morgens an bis zum Tatzeitpunkt allein siebzehn Handykontakte, darunter ab 13:05 Uhr ein außergewöhnlich langes Telefongespräch von über 18 Minuten.
Jedenfalls zu einem ausreichend weit vor der eigentlichen Tat liegenden Zeitpunkt standen der gemeinsame Entschluss der Angeklagten S., Gülsüm zu töten sowie die dazu erforderlichen Maßnahmen fest.
Abgesprochen war, dass die Tötung durch Davut S. vorgenommen werden sollte.
Davut S. sah sich dazu allerdings allein nicht in der Lage, angesichts der wohl auch für ihn schweren Vorstellung, seine Drillingsschwester zu töten. Er fühlte sich dazu allein zu schwach.
Er hatte deshalb den Angeklagten Miro Mi. um Hilfe gebeten. Mit diesem war er auch nach seinem Auszug aus dem Asylantenheim in ständigen Kontakt geblieben; man saß häufig noch dort zusammen und hielt sich u.a des Öfteren in der Reeser Spielhalle gemeinsam auf.
Davut erklärte Mi., warum er seine Schwester umbringen musste.
Aufgrund seiner Einschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten Mi. hielt Davut S. diesen für die erwünschte Unterstützung für geeignet. Dabei ging es ihm im wesentlichen um psychischen Beistand durch Mi.. Dies erkannte auch der Angeklagte Mi.. Er erklärte sich zu dieser Unterstützung und zur Begleitung des Angeklagten Davut S. bei der Tat bereit. Gemeinsam wurden der ins Auge genommene Tatort und der Tatablauf besprochen. Mi. sollte auch aus dem Asylanteheim ein Wäscheseil oder eine Wäscheleine besorgen. Der Angeklagte S. wollte nämlich, bevor er seine ahnungslose Schwester an der ins Auge genommenen einsamen Stelle erschlagen wollte, diese zunächst drosseln. Auch sollte Mi. Handschuhe besorgen.
Auch mit Mi. waren die erforderlichen Absprachen und Planungen rechtzeitig besprochen worden.
Es ist nicht auszuschließen, das Davut S. - vielleicht aus Scham- jedenfalls zunächst seinem Vater von seinem Helfer nichts sagte.
Am Abend des 2. März 2003 waren Yusuf S. und Davut S. entschlossen:
Beide wollten jetzt die Tötung Gülsüms.
Zur Ausführung dieses Vorhabens wollte Yusuf S. zunächst seine Tochter Z. aus der Wohnung locken.
Anschließend sollte Davut S. unter Ausnutzung der damit geschaffenen Situation die allein zurückgelassene Gülsüm unter dem Vorwand, ihr gestohlenes Fahrrad aufzufinden, dazu veranlassen, mit ihm die Wohnung zu verlassen und ihm ahnungslos zu einem abgelegenen Ort zu folgen, um sie dort töten zu können.
Ob die Angeklagten dabei nur den Umstand ausnutzten, dass das Fahrrad von Gülsün gestohlen worden war oder ob sie zur Tatausführung selbst dafür gesorgt hatten, war nicht festzustellen.
Um 19.50 Uhr rief Yusuf S. deshalb Z. an und forderte sie auf, im einige Kilometer entfernten REAL-Markt für ihn Glühbirnen zu kaufen. Z. sagte dies zu.
In einem Telefonat danach (19.52 Uhr) informierte Yusuf S. seinen Sohn Davut darüber. Kurz vor 20.00 Uhr erhielt Z. den Anruf eines unbekannten Teilnehmers. In der Annahme, ihr Vater habe noch einmal versucht, sie zu erreichenbat sie, da ihr eigenes Gesprächsguthaben erschöpft war, ihre Schwester Gülsüm, beim Vater anzurufen. Diese konnte Yusuf jedoch nicht erRe.n.
Dieser meldete sich aber nur wenig später erneut auf Z.s Handy und fragte, ob sie schon bei Real sei. Nach diesem Anruf um 20.00 Uhr verließ Z. das Haus.
Um 20.15 Uhr wurde sie, weil sie mit dem Fahrrad ohne Licht fuhr, von dem Zeugen POK Pa. auf halber Strecke angehalten und zurückgeschickt.
Wieder zu Hause erreichte sie ein Anruf des Angeklagten Yusuf S. (20.28 Uhr), der sich bei ihr erkundigt, wo sie bleibe und was mit den Glühbirnen sei. Z. unterrichtete ihn von dem Vorgefallenen. Etwas später (20:36 Uhr) rief er sie erneut an und forderte sie auf, zu ihm nach Hause in die Lindenstraße zu kommen, was Z. dann auch tat. Von dort fuhr Yusuf S. seine Tochter Z. später gegen 21:30 Uhr wieder nach Hause zur N.Str.6 a.
Kurz nachdem Z. die Wohnung verlassen hatte, um zum REAL-Markt zu fahren, begab sich Davut S., darum wissend, wieder in die Wohnung, in der sich Gülsüm– wie geplant und nun bewerkstelligt - alleine befand.
Sie trug bereits Freizeitkleidung - eine ihr von Altin überlassene Jogging-Hose, die sie sonst nur zum Schlafen anzog – und telefonierte seit 20:05 Uhr mit ihrer Freundin Saskia Re., die für sie eine Online-Bewerbung bei McDonald’s ausfüllte.
Davut forderte Gülsüm unter dem Vorwand, sein Freund Miro Mi. habe möglicherweise ihr gestohlenes Fahrrades gefunden, auf, dieses gemeinsam zu besichtigen und gegebenenfalls abzuholen. Er drängte. Saskia Re. hört noch die Aufforderung an Gülsüm „Beeil dich“ und ihre Erklärung, sie müsse sich noch die Schuhe anziehen. Dann beendete Gülsüm das Gespräch mit Saskia um 20.18 Uhr 39 Sekunden; man wollte später noch einmal telefonieren und die Bewerbung abschließen. Gegen 20.19 Uhr stiegen Davut und Gülsüm in den Pkw BMW des Davut ein und fuhren zu dem Asylantenheim im M-weg, in dem sich der Angeklagte Miro Mi. aufhielt.
Um 20:19 Uhr rief Gülsüm mit ihrem Handy noch ihren Vater an und führte ein 20 Sekunden dauerndes Gespräch, wohl um diesen zu bitten Z. auszurichten, sie sei mit Davut unterwegs.
Sein Kommen signalisierte Davut S. von unterwegs dem Mi. mit einem Telefonanruf um 20.20 Uhr.
Am Asylantenheim stieg Miro Mi. ebenfalls in den Wagen, wobei er Handschuhe und ein Seil oder eine Wäscheleine bei sich führte. Wie geplant und auch mit Mi. abgesprochen fuhr Davut S. sodann noch etwa 1,5 km zum eigentlichen Tatort, einem entfernt vom Ortsrand liegenden von Pappeln und Kopfweiden umstellten Feldweg in Rees-Groin.
Während Gülsüm auf dem einsamen Wirtschaftsweg nichts ahnend in der Dunkelheit mit einer von ihr mitgebrachten Taschenlampe nach dem Fahrrad suchte, trat Davut in Tötungsabsicht von hinten an seine Schwester heran. Er legte das von dem Angeklagten Mi. zu diesem Zweck mitgenommene und ihm nun während Gülsüms Suche nach dem Fahrrad übergebene Wäscheseil oder eine -leine von hinten um ihren Hals und drosselte sie.
Möglicherweise konnte sich Gülsüm noch kurz befreien und versuchte, mit ihrem Handy um Hilfe zu rufen. Davut nahm ihr das Handy jedoch ab und schaltete es aus. Anschließend würgte er sie noch weiter oder schlug ihr nun mit einem am Tatort herumliegenden – und wahrscheinlich vorab dort platzierten – Aststück einmal auf den Kopf.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt verlor Gülsüm das Bewusstsein.
Der Angeklagte stellte noch Puls fest.
Nun drehte Davut S. seine Schwester auf den Rücken und schlug mit verschiedenen- möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt bereitgelegten - Ästen mehrfach, mindestens zehnmal, wahrscheinlich öfter, mit großer Wucht auf ihr Gesicht ein. Durch diese Schläge wurde ihr Gesicht bis zur Unkenntlichkeit zerstört, was der Angeklagte auch bezweckt hatte. Mit den Aststücken stach Davut S. auch mehrfach in das Gesicht seiner Schwester.
Während dessen hielt sich Mi. in unmittelbarer Nähe auf; er war sich der Tatsache bewusst, dass er den Angeklagten Davut S. auch jetzt durch seine Anwesenheit bestärkte und unterstützte, die Tat in dieser Art und Weise weiter auszuführen.
Die massiven Einwirkungen durch den Angeklagten Davut S. führten zu einer nahezu vollständigen Zerstörung und Zertrümmerung des gesamten Gesichtsschädels sowie des Ober- und Unterkiefers mit Herausbruch von Zähnen sowie einer kompletten Sprengung beider Augenhöhlen sowie der kompletten vorderen Schädelgrube und Bruchausläufern in beide mittlere Schädelgruben mit Sprengung der linken Felsenbeinpyramidenvorderwand. Zum Zeitpunkt dieser Verletzungsbeibringung lebte Gülsüm noch, war aber ohne Bewusstsein. Todesursächlich war schließlich ein zentrales Regulationsversagen bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma.
Nach der Tat zogen die Angeklagten Davut S. und Miro Mi. ihr Opfer von dem Platz, an dem das eigentliche Geschehen stattgefunden hatte, ein wenig weg und bedeckten es mit Laub. Anschließend entfernten sie sich vom Tatort. Möglicherweise duschte Davut in dem Asylantenheim, möglicherweise versteckte oder vernichtete er noch seine blutbefleckte Bekleidung.
Gegen 22.30 Uhr setzte er Miro Mi. an der Spielhalle in der Florastraße in Rees ab. Um 22.58 Uhr betrat auch der Angeklagte Davut S. die Spielhalle. Nur wenige Minuten später verließen beide die Spielhalle wieder.
Davut S. begab sich in seine Wohnung, wo er auf seine Schwester Z. traf. Er hatte das Bedürfnis, ihr irgendwie von seiner Tat zu berichten. Da er hierzu aber nicht in der Lage war, erzählte er ihr von einem Film namens „Zeit der Wölfe“ und berichtete, dass in diesem ein Bruder seine Schwester tötet.
Alle Angeklagten handelten vorsätzlich und schuldhaft.
3. Nachtatgeschehen, Tatentdeckung und Ermittlungen
Am Morgen des 03.03.2009, einem regnerischen Tag, gegen 8.00 Uhr ließ Davut S. seinen Pkw BMW durch den Zeugen Ar., einen Angestellten der Firma M. in Rees, waschen. Dieser stellte an den Schwellern und in den Radhäusern starke Verschmutzungen (Blätter und Erde) fest, die von dem Feldweg stammten.
Welche Bewandtnis es damit hat, dass am Mittag desselben Tages auch der Angeklagte Yusuf S. sein Fahrzeug dort waschen ließ, ist unklar ; auch an diesem Fahrzeug stellte der Zeuge Si., der sich wegen des Regens und der Tatsache, dass Yusuf S. seinen Wagen sonst nicht waschen ließ, darüber wunderte, starke Verschmutzungen (Schlamm) im Bereich der Radkästen fest.
Am Nachmittag des 04.03.2009 bemerkte der Zeuge St. bei einem Spaziergang mit seinem Jagdhund am Rande des Feldweges die Leiche der Gülsüm S. und rief die Polizei.
Neben der Leiche lagen in nahem Umkreis sechs oder sieben Aststücke von bis zu 60 cm Länge, die von Kopfweiden stammen, die frische Bruchstellen, Absplitterungen, und Blutanhaftungen von Gülsüm S. aufwiesen. In unmittelbarer Nähe des Körpers befanden sich flächige Blutanhaftungen und Blutspritzer auf dem Boden. Neben der Leiche wurde Gülsüms Handtasche unter Laub verdeckt aufgefunden, in der sich neben persönlichen Gegenständen ein Arztbericht über die durchgeführte Ausschabung befand.
Das ausgeschaltete Handy von Gülsüm S. fand sich in ihrer linken Jackentasche.
Unmittelbar am Tatort befand sich auch – von Laub und einem Feuerzeug verdeckt – ein Jackenknopf. Dieser gehörte, wie später festgestellt wurde, zu einer Jacke des Angeklagten Miro Mi..
Nach der Obduktion der Leiche und ihrer Identifizierung anhand des Zahnstatus durch die Sachverständigen Dr. Al. und Dr. Dr. Gr. begab sich der Kriminalbeamte C. in die Wohnung N.Str. 6a und informierte die dort anwesende Z. S. über den Tod ihrer Schwester Gülsüm. Z. brach daraufhin zusammen, schrie laut und weinte. Als der Angeklagte Davut S. nach Hause kam und die Nachricht von Gülsüms Tod erhielt, konnte der Polizeibeamte bei ihm keine Anzeichen von Trauer feststellen.
In den Tagen nach dem Auffinden der Leiche, noch in derselben Woche, kamen verschiedene Verwandte zu Besuch nach Rees, so auch der Schwager einer Nichte des Yusuf S., Gz. So., und der Schwiegersohn des Angeklagten Yusuf S., Mz. Ba... Nach Mitternacht, als man sich bereits in der Wohnung des Davut S. in der N.Str. 6a in Rees schlafen gelegt hatte, klingelte Miro Mi. an der Tür. Davut S. verließ daraufhin die Wohnung und kehrte erst einige Zeit später zurück.
In der Woche vom 27.02. bis zum 05.03.2009 erschien Mi., der ansonsten regelmäßig nur 1-2 € oder von der Spielothek vergebene Gutscheine in der Spielhalle einsetzte, mit einem 100 €-Schein in der Spielhalle in der Florastraße, wechselte diesen bei der dortigen Angestellten, der Zeugin Z., die sich über diesen ungewöhnlich hohen Betrag sehr wunderte, und setzte das Geld zum Spielen ein.
Nach einer Trauerfeier in der Moschee in Duisburg am 08.03.2009, an der die Angeklagten S. und Verwandte teilnahmen, wurde Gülsüms Leichnam in der Türkei beerdigt.
Nach umfangreichen Ermittlungen auch unter Einschaltung der Öffentlichkeit, und zahlreichen Vernehmungen, u.a einer richterlichen Vernehmung von Z. S. am 06.03.2009 ( eine weiter geplante richterliche Vernehmung am 07.04.2009 sagte die Zeugin jetzt unter Geltendmachung ihres Zeugnisverweigerungsrechtes ab ) erfolgte die Verhaftungen der Angeklagten:
der Angeklagte Miro Mi. wurde am 17. März 2009 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichtes Kleve wegen Mordes in Haft genommen,
am 1. April 2009 erließ das Amtsgericht Kleve gegen Davut und Yusuf S. Haftbefehl wegen gemeinschaftlichen Mordes.
4. Die Aussagen
Davut S. wurde am 05.03.2009 erstmals polizeilich als Beschuldigter u.a. von dem Zeugen Kn. vernommen.
Dabei gab er an, zu Gülsüm ein sehr gutes Verhältnis gehabt zu haben; er liebe sie über alles; sie habe ihm alles erzählt. Später verneinte er auf Nachfrage, dass er gewusst habe, dass Gülsüm eine Abtreibung hat vornehmen lassen. Auf wiederholte Nachfragen schwieg er eine Zeit und sagte dann zunächst „Das glaube ich nicht. Das hätte sie mir erzählt.“, dann aber „Dann ist das wohl so.“.
Am Montag habe er sie vom Bahnhof Rees-Empel abgeholt, gemeinsam mit seiner Schwester Z. und seinem Vater. Sie hätten sie abgeholt, weil Gülsüm ihn vom Bahnhof aus angerufen und gesagt habe, ihr Fahrrad sei geklaut. Er habe dann noch ein Auto, das Z. gekauft habe, abholen müssen. Er sei gegen 16-17.00 Uhr bei einer Werkstatt gewesen. Anschließend sei er mit Miro Mi. in der Stadt gewesen und dann mit ihm zum Asylantenheim gefahren. Dort habe man ein paar Stunden zusammen gesessen. Zwischendurch sei er noch eben zuhause gewesen, habe dort etwas gegessen („wie Teig und da ist Schafskäse drin“) und sich von Gülsüm Geld geben lassen. Dann habe er jemandem, der ihm Geld geliehen habe, das Geld gebracht und sei dann wieder zum Asylantenheim gefahren. Dort sei er etwa bis 22.00 Uhr geblieben. Auf Nachfrage erklärte er, er habe, als er noch bei Miro gewesen sei, versucht, Gülsüm anzurufen; ihr Handy sei aber aus gewesen. Direkt danach habe er Z. angerufen. Z. habe ihm am Telefon gesagt, sie wäre unterwegs und würde für den Vater eine Glühbirne kaufen.
Von Miro aus habe er dann bei seinem Vater vorbei fahren wollen. Er habe Miro mitgenommen und an der Spielhalle herausgelassen. Z. sei nicht mehr bei seinem Vater gewesen. Er habe mit diesem einen Tee getrunken und sei dann gegangen.
Der Vater habe gesagt, er brauche die Glühbirne, weil die in der Küche kaputt gewesen sei; das habe ihm sein Vater dann auch gezeigt. Eine von den drei/vier Lampen in der Küche sei nicht gegangen.
Etwa zeitgleich am 05.03.2009 wurde der Angeklagte Yusuf S. als Beschuldigter durch die Zeugen Str. und W. polizeilich vernommen.
Zum Verhältnis zu seiner Tochter Gülsüm befragt, erklärte er, es habe nichts zwischen ihnen gegeben. Geschlagen habe er seine Tochter nicht.
Er habe gewusst, dass seine Tochter einen Freund gehabt habe, einen Jugoslawen oder Albaner. Er kenne den Mann nicht. Zu seiner Einstellung zu dieser Beziehung befragt, gab er an, sie höre doch nicht auf ihn. Er habe gesagt, dass ihr Freund kommen und um ihre Hand bitten solle.
Auf die Frage, wann er Gülsüm zuletzt gesehen habe, berichtete er von einem gemeinsamen Einkauf bei Lidl, vor „ein oder zwei Wochen vielleicht“. Er habe danach noch versucht, Gülsüm anzurufen. Zum Nachweise legte er „mein Handy“ (Rufnummer 0173/3.......7) vor, in dem am 04.03.2009 um 12.44 Uhr als gewählte Nummer die Mobilfunknummer der Gülsüm verzeichnet war.
Erst auf Frage, ob er Gülsüm am letzten Montag gemeinsam mit Davut vom Bahnhof abgeholt habe, bestätigte er dies dann doch. Er habe vor ein oder zwei Wochen erfahren, dass sie tatsächlich schwanger gewesen sei. Seine Tochter N. habe es ihm gesagt. Er habe gar nichts gesagt; er habe mit sich geschimpft. Er habe mit Gülsüm darüber gesprochen. Sie habe geleugnet, schwanger zu sein Am vergangenen Freitag sei Gülsüm im Krankenhaus gewesen. Sie habe ihn gefragt, ob er sie hinfahren könne. Er habe das abgelehnt, weil er die Kinder zur Schule habe fahren müssen. An dem Tag, als Gülsüm ins Krankenhaus gekommen sei, habe er nicht gewusst, dass sie schwanger war. Auf Nachfrage gab er schließlich an, er habe gewusst, dass sie schwanger war und in Holland abgetrieben habe. Nach ihrem Krankenhausbesuch habe es kein Streitgespräch mit Gülsüm gegeben.
Yusuf S. gab an, er habe am Montagabend Z. darum gebeten, ihnen eine Lampe zu holen. Sie sei dann gegangen. Er habe sie dann nochmal angerufen und sie habe gesagt, dass sie nicht gehen konnte. Er habe gesagt, das sei nicht so schlimm und sie solle doch zum Essen kommen. Sie sei dann auch gekommen, so gegen 20.00 Uhr/ 20.30 Uhr.
Das Licht im Wohnzimmer an der Decke sei kaputt gewesen. Er habe dann selber am nächsten Morgen die Birne besorgt.
Da Davut S. angegeben hatte, den Abend des 02.03.2009 mit Miro Mi. verbracht zu haben, wurde dieser am 06.03.2009 zeugenschaftlich , nach entsprechender ordnungsgemäßer Belehrung durch den Zeugen Kn. mit Hilfe einer Dolmetscherin vernommen.
Er gab u.a. an, er habe Davut Mitte Juli 2007 in der Asylunterkunft kennengelernt. Nach Davuts Auszug sei dieser noch oft im Heim gewesen. Man habe ferngesehen, draußen gesessen, sei in die Stadt gegangen. Gülsüm habe er ein paar Mal gesehen, aber nicht mit ihr gesprochen. Auf Nachfrage, wann er Davut zuletzt gesehen habe, zeigte er auf einem Kalender auf den 04.03. und den 03.03.; am Montag, 02.03., habe er in nicht gesehen.
Er sei am Montagabend zu Fuß zur Spielhalle gegangen, gegen 19:00 oder 20:00 Uhr. Er sei schon dort gewesen, als Davut gegen 20:30 Uhr in die Spielhalle gekommen sei. Davut habe Zigaretten gekauft, ihm zwei oder drei gegeben und sei wieder gegangen. Er, Miro, sei etwa 1 Stunde in der Spielhalle gewesen.
Auf Nachfrage, ob er am Montag mit Davut telefoniert habe, zeigte Mi. sein Handy, auf dem zwei Anrufe eines unbekannten Teilnehmers am 02.03. um 20.20 Uhr und um 20.08 Uhr zu sehen waren. Die Anrufe habe er aber nicht mitbekommen. In der Spielhalle habe er seine Jacke ausgezogen; das Handy sei in der Tasche
geblieben.
Am 15.03.2009 suchten Beamte der Mordkommission den Angeklagten Mi. auf, um ihn um eine freiwillige Speichelprobe zu bitten. In der Wohnung des Mi. entdeckten die Beamten eine Jacke mit Knöpfen, die nach Größe, Form und Farbe mit dem am Tatort aufgefundenen Knopf übereinstimmten. Daraufhin wurde seine Wohnung durchsucht und er als Beschuldigter verantwortlich vernommen.
In dieser Vernehmung vom 15.03.2009 durch die Zeugen W. und Pu. gab der Angeklagte ebenfalls an, am Montagabend in der Spielhalle gewesen zu sein. Davut sei anschließend dazu gekommen und habe ihm eine Zigarette gegeben. Der Angeklagte berichtete auch erneut von den Anrufen auf seinem Handy, die er nicht wahrgenommen habe. Auch auf Vorhalt, dass der Anruf um 20.20 Uhr als eingehendes Gespräch gespeichert sei, blieb er dabei, das Gespräch nicht angenommen zu haben.
Auf Vorhalt eines Kartenausschnitts, der den Tatort zeigte, gab der Angeklagte an, dort sei er noch nie gewesen. Im Weiteren wurde dem Angeklagten vorgehalten, dass er nach den Videoaufzeichnungen der Spielhalle um 20.00 Uhr nicht dort gewesen sei. Daraufhin erklärte er: „Ich war dort. Sie sagen, ich war nicht dort. Ich sage, ich war dort.“.
Auch auf Vorhalt, dass man etwas von ihm etwas am Tatort gefunden habe, bestritt er, am Tatort gewesen zu sein. Vielleicht habe er etwas verliehen. Auf späteren Vorhalt, dass Davut ihn um 20.20 Uhr angerufen habe, gab der Angeklagte nun an, wenn er angerufen habe, dann habe er mit ihm gesprochen. Davut habe gesagt, er müsse jemanden zu seinem Vater bringen, dann komme er zu ihm. Sie hätten zusammen in die Spielhalle gewollt.
Nachdem die Vernehmungsbeamten ihm ein Foto des am Tatort aufgefundenen Knopfes gezeigt hatten, erklärte er, das sei sein Knopf von seiner Jacke. Er wisse nicht, wie der zum Tatort gekommen sei.
In seiner richterlichen Vernehmung durch die Zeugin Richterin am Amtsgericht Bl. am 17.03.2009 erklärte er, er lebe seit dem 09.06.2007 im Heim; dort habe er mit Davut im gleichen Haus gewohnt. Am Montag, dem 02.03.2009, habe er mit Davut in eine Spielhalle gewollt. Davut sei aber nicht gekommen, sondern habe angerufen, dass er noch jemanden wegbringen müsse und er noch zu seinem Vater wolle. Dann wolle er zu ihm kommen. In seinen polizeilichen Vernehmungen habe er zweimal nicht die Wahrheit gesagt. Er habe Angst gehabt, weil er schon zweimal mit der Polizei zu tun gehabt habe. Einmal betreffe das die Sache mit dem Anruf, das andere Mal die Sache mit der Spielhalle. Es sei richtig, dass er nicht schon am frühen Abend mit Davut in der Spielhalle gewesen sei, sondern erst ein oder zwei Stunden später. Er habe das deshalb bei der Polizei erst falsch gesagt, weil diese ihm zuvor gesagt hätten, dass am Montag der Mord passiert sei. Er habe damit nichts zu tun.
Er könne sich nicht erklären, wie der Knopf an den Tatort gekommen sei. Er wisse nicht, wie Gülsüm getötet worden sei. Er sei nicht beteiligt gewesen. Er sei am Montagabend die ganze Zeit über im Heim gewesen, bis Davut ihn abgeholt habe, um in die Spielhalle zu fahren.
Am 31.03.2009 wurde der Angeklagte Davut S. nochmals polizeilich, jetzt durch die Zeugen Pu. und W., vernommen. Dabei wiederholte er zunächst im Wesentlichen seine Angaben zum Tagesverlauf.
Nachdem er abends mit Z. und Gülsüm gegessen habe, sei er zum Heim M-weg gefahren und habe dort Wäsche gewaschen. Während dieser Zeit habe er mit Miro und ein paar anderen Leuten dort zusammengesessen. Als er wieder in seiner Wohnung angekommen sei, sei niemand da gewesen. Er habe Gülsüm und Z. angerufen; sie seien nicht dran gegangen. Dann habe er mit seinem Vater telefoniert; der habe ihm gesagt, sie wollten Glühbirnen kaufen. Er sei dann zu seinem Vater gefahren. Das Licht in dem Durchgang, fast im Wohnzimmer, eine große Lampe, sei dunkel gewesen. Entweder in der Küche oder da am Wohnzimmer; er wisse es nicht mehr genau.
Als er zurückgekommen sei, sei Z. da gewesen, Gülsüm jedoch nicht. Er sei dann noch einmal weg, in der Spielhalle Zigaretten holen. Dort habe er Miro und Ilgar getroffen.
Am Montagabend habe er nicht mit Miro telefoniert. Bei dieser Aussage blieb er auch nach Vorhalt der Verbindungsdaten.
Nachdem Gülsüm aufgefunden worden sei, seien einige Verwandte zu Besuch gekommen; zwei, Gz. und Mz., hätten bei ihm übernachtet. Auf Vorhalt, dass nachts um 3.00 Uhr jemand vorbei gekommen sein soll, erklärte der Angeklagte trotz wiederholter Nachfrage, er wisse es nicht.
Auf Frage gab er an, er habe erst in seiner ersten Vernehmung erfahren, dass Gülsüm schwanger war.
Nach diesen Angaben hielten die Vernehmungsbeamten, die bei dem Angeklagten einen erheblichen inneren Druck festgestellt hatten, diesem vor, dass er sich in seinen bisherigen Aussagen in erhebliche Widersprüche verstrickt habe. Nach einiger Zeit richtete sich der Angeklagte auf und sagte, er sei es gewesen, er habe sie mit seinen eigenen Händen umgebracht. Hierzu hielt er den Beamten seine Hände entgegen. Er habe das nicht gewollt. In der weiteren Vernehmung hat er folgende Angaben gemacht:
Er habe gemerkt, dass seine Familie ihm irgendetwas verschweige. Er habe alle gefragt; es sei aber immer gekommen: da ist nichts. Er habe vermutet, dass Gülsüm nicht mehr Jungfrau sei. Im Krankenhaus sei schon so eine komische Station für schwangere Frauen gewesen. Am Montagabend habe er dann selbst recherchiert. Er habe die Wohnung verlassen und sei dann heimlich von außen in das Schlafzimmer eingestiegen, dort habe er in Gülsüms Handtasche nachgesehen und so ein Schreiben mit Abtreibung gefunden und mitgenommen. Er sei wütend gewesen und habe sich zunächst in sein Auto gesetzt. Dann sei er wieder zu seinen Schwestern rein gegangen. Er habe gefragt, ob es etwas gebe, was er wissen müsse; sie hätten gesagt, nein. Als Z. dann noch mal weg gegangen sei, habe Gülsüm telefoniert. Er habe zu ihr gesagt, sie solle mitkommen. Er müsse noch ein Auto wegbringen und habe eventuell auch ihr Fahrrad gefunden. Sie sei auf den Beifahrersitz eingestiegen. Als sie auf seine erneute Frage wieder gesagt habe, es gebe nichts zu erzählen, habe er ihr den Brief vorgehalten. Sie seien dann zum Asylantenheim, wo er die Sachen, Handschuhe und ein Seil, geholt habe.
Er habe auf dem Weg dorthin schon mal angehalten und Gülsüm gebeten zu fahren. Vom Heim aus sei er dann wieder gefahren, zum Tatort.
Er sei dann ausgestiegen und habe gesagt, er müsse kurz pissen. Er habe die gelben Gummihandschuhe und so einen Spurensicherungsanzug angezogen. Er habe Gülsüm gesagt, sie solle aussteigen, und sie dann mit einem Seil – so einem Kabel von einem Verstärker, doppelt gelegt – erwürgt. Beim Ziehen habe er sie auf den Boden geschmissen. Sie habe geschrien und ihr Telefon nehmen wollen, um die Polizei anzurufen. Er habe es ihr weggenommen, aus gemacht und in seine Hosentasche gesteckt. Sie habe sich nicht mehr wehren können, weil das mit dem Hals so weh getan habe. Er habe sie dann wieder hingeworfen und das Kabel so fest zugezogen bis es nicht mehr ging, bis sie sich nicht mehr bewegt habe. Er habe sie dann auf den Rücken gedreht und ihren Puls gefühlt. Er sei noch ganz schwach gewesen. Dann habe er einen Ast kaputt gemacht und den Schädel zertrümmert. Den Ast – der Angeklagte zeigte eine Länge von ca. 50 cm – habe er vom Baum abgebrochen. Er habe mehrmals auf ihren Kopf gehauen. Einfach so geschlagen, dann sei der Stock abgebrochen, dann habe er mit der Spitze auf das Gesicht gehauen, „so wie stechen“. Er habe dann noch einen anderen Ast genommen, der aber auch gebrochen sei. Auf die Frage, warum er auf das Gesicht geschlagen habe, antwortete er: „Nur so.“ Er habe dann ihr Portemonnaie aus der Handtasche genommen, damit es aussehe wie ein Überfall, und den Körper ein bisschen weiter rein geschoben und mit Laub bedeckt. Das Handy habe er in ihre linke Jackentasche außen gesteckt.
Seine Handschuhe und ein bisschen vom Anzug seien blutig gewesen; er sei dann weggefahren und habe die Sachen am Rhein verbrannt.
Am Folgetag, dem 01.04.2009, wurde Davut S. erneut polizeilich und auch richterlich vernommen. In seiner polizeilichen Vernehmung hat er weitere Angaben zum Ablauf der Tat gemacht und einige frühere Aussagen korrigiert. So hat er zu Beginn erklärt, er habe die Schuhe mit den anderen Sachen zusammen in einen Sack und dann in den Müll vor dem Haus geworfen. Auf Nachfrage hin hat er sodann angegeben, er habe die Sachen in die Mülltonne an einem Restaurant auf der Marktstraße geworfen. Er habe auch keinen weißen Anzug getragen, sondern normale Sachen. Er habe auch kein Verstärkerkabel benutzt, sondern eine Wäscheleine, die er am Asylantenheim abgemacht habe.
Auf Vorhalt, dass seine Angaben zur Abholung der Sachen unglaubwürdig erscheinen und dass er den inzwischen festgenommenen Miro aus seiner Aussage raus lasse, erklärte er, er habe viel nachgedacht, er werde jetzt sagen, wie es wirklich war.
Gülsüm habe sein Fahrzeug bis zum Asylantenheim gesteuert. Dort angekommen sei er ausgestiegen und habe Miro angerufen. Das sei vorher so abgesprochen gewesen. Er habe sich auf den Fahrersitz gesetzt, Gülsüm auf den Beifahrersitz, Miro sei hinten eingestiegen. Miro habe, wie vereinbart, die Handschuhe und die Wäscheleine mitgebracht. Am Ziel angekommen sei Gülsüm ausgestiegen und habe mit einer Taschenlampe geleuchtet. Er habe die Handschuhe angezogen, Gülsüm von hinten das Seil um den Hals gelegt und zugezogen. Sie habe geschrien und sei ein bisschen hoch gekommen. Dann habe er wieder zugezogen. Danach habe sie noch schwachen Puls gehabt. Dann habe er ein Holzteil genommen, zwei oder drei, und damit auf den Kopf gehauen und in ihr Gesicht gestochen. Miro habe nur dabei gestanden. Gemeinsam hätten sie Gülsüm dann zur Seite gelegt. Er habe sie dann mit Laub zugedeckt. Miro habe keine Handschuhe getragen. Er habe ihm nur einmal einen Ast gegeben; den habe er zuvor abgebrochen.
Dass Gülsüm abgetrieben habe, habe er durch den Brief herausgefunden, den er bei ihr gefunden habe. Er habe Miro gesagt, dass er sie umbringen wolle – „weil die sowas gemacht hat“ – und Hilfe brauche. Er habe so was noch nie gemacht. Miro habe nichts dafür bekommen sollen. Nach der Tat seien sie zu Miro gefahren; dort habe er geduscht. Dann seien sie in die Stadt. Er habe Miro zur Spielhalle gebracht und dann die Sachen am Restaurant weggeschmissen. Er habe sein Handy ausgeschaltet, damit ihn keiner erreichen könne.
Auf Vorhalt, dass Miro einen Knopf am Tatort verloren habe, erklärte er, vielleicht habe Miro ihm die Jacke am Tatort gegeben. Er habe Blut am Pullover gehabt, ihn ausgezogen und damit seine Schuhe abgeputzt. Dann habe Miro ihm seine Jacke gegeben.
Sein Vater habe nichts davon gewusst. Auf Vorhalt der Verbindungsdaten, aus denen sich mehrere Gespräche zwischen dem Mobiltelefon des Davut S. und dem dem Yusuf S. zugeordneten ergeben, erklärte Davut S., sie hätten nur so gesprochen. Er habe seinem Vater nicht von dem Schreiben erzählt. Er habe ihm auch bis jetzt nichts von der Tat erzählt.
An dem Abend habe er ein bisschen Whisky getrunken, aus der Flasche, sowie wie ungefähr zwei Gläser, im Auto, nachdem er den Brief gefunden habe.
Auf Vorhalt erklärte der Angeklagte, er habe seiner Schwester am späten Montagabend von dem Film „Zeit der Wölfe“, in dem ein Bruder seine Schwester tötet, erzählt. Er sei so auf das Thema gekommen. Er habe Z. erzählen wollen, was mit Gülsüm passiert sei, aber er habe es nicht gekonnt. Darum habe er von dem Film gesprochen.
Auf Vorhalt, dass überall das Wort „Ehrenmord“ benutzt würde und ob er das auch so sehe, erklärte der Angeklagte, ja. Was das für ihn bedeute: „Dass ich das für meine Ehre getan habe.“
In seiner anschließenden richterlichen Vernehmung durch die Zeugin Bl. hat der Angeklagte Davut S. zu Beginn von sich aus erklärt: Es stimme, er habe seine Schwester ermordet. Er habe sie erschlagen. Miro sei nur beteiligt gewesen und sonst keiner. Es habe keiner davon gewusst, dass er sie töten wollte. Er habe sie getötet, weil sie schwanger war, wegen der Familienehre.
Wenn er gefragt werde, was Familienehre sei, so könne er nur sagen, weil sie schwanger war.
Anschließend schilderte er den Ablauf des Montag wie in seinen früheren Vernehmungen und seine Tatbegehung wie in der Vernehmung vom selben Tag.
Nachdem er durch den Brief von der Abtreibung erfahren habe, habe er Miro davon erzählt und ihn gebeten, mitzukommen, um Gülsüm zu ermorden. Dann sei er nach Hause gefahren. Z. habe gesagt, sie müsse weg, um eine Glühbirne für ihren Vater zu holen. Er sei dann gegangen, habe sich versteckt und gewartet, bis Z. weg gewesen sei. Dann sei er in die Wohnung und habe Gülsüm gebeten, mitzukommen um noch ein Auto abzuholen. Sie habe gerade mit Saskia telefoniert. Er habe gesagt, sie solle aufhören, sie müssten weg. Dann seien sie zum Asylantenheim gefahren, Miro sei eingestiegen, er habe das Fahrzeug zum Tatort gesteuert. Gülsüm habe er gesagt, sie würden gucken, ob ihr Fahrrad im Wald liege. Zur Tat selbst hat er Angaben wie in der letzten polizeilichen Vernehmung gemacht. Miro habe ihm am Anfang einen Ast gegeben – dieser habe keine Handschuhe angehabt, oder er habe ihm einen Handschuh von sich gegeben – und ansonsten dort gestanden. Miro habe ihm noch geholfen, sie etwas von der Straße weg zu bringen; sie hätten sie beide mit der Hand geschoben oder gezogen.
Es sei richtig, dass er am Abend mehrfach mit seinem Vater telefoniert habe; er habe ihm aber nichts gesagt. Ihm sei bekannt gewesen, dass Z. von ihrem Vater zum Kauf einer Glühbirne losgeschickt worden sei. Er bleibe dabei, dass sein Vater ihr die Aufträge nicht gegeben habe, um sie aus der Wohnung zu locken.
Er habe Gülsüm, als sie auf dem Rücken lag, mehrfach von oben nach unten mit dem Stock in ihr Gesicht geschlagen. Er habe bewusst in ihr Gesicht gestoßen. Ob das eine besondere Todesart sei, um die Familienehre wieder herzustellen, könne er nicht sagen. Er habe über nichts mehr nachgedacht, man könne es Blutrausch nennen.
Nach seiner richterlichen Vernehmung vom 01.04.2009 schrieb Davut S. einen kurzen Brief und übergab diesen dem Vernehmungsbeamten Pu. mit der Bitte, ihn an Z. weiterzuleiten. In dem Brief heißt es:
„Z. ich bins Davut ich war es gewesen. Ich kann nichts mehr rückgängig machen. Ich liebe euch alle. Pass auch dich bitte auf. Ich weis du wirst jetzt denken was für ein arsch und so. es tut mir alles Leid vielleicht willst du auch nie wieder mit mir reden.“
Am 31.03.2009 wurde auch der Angeklagte Yusuf S. erneut vorgeladen und durch die Zeugen Hp. und K. vernommen. In dieser Vernehmung machte er zunächst Angaben zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen. Der Sohn seines ältesten Bruders, Me. T., der in der Gegend von Hannover lebe, sei mal zu ihnen in die Wohnung gekommen und habe um die Hand seiner Tochter gebeten. Er habe ihn Gülsüm vorgestellt mit den Worten, das ist Dein Cousin, könntest Du Dir vorstellen, den zu heiraten; sie habe aber abgelehnt. Die Schwester des Me. T., M., sei auch mal da gewesen; das mit der Hochzeit habe dann aber doch nicht geklappt. Erst habe Gülsüm gesagt nein, dann ja, dann wieder nein.
Von Gülsüms Beziehung zu Altin habe er von den anderen Kindern erfahren. Gülsüm sei vor einem Jahr ausgezogen und habe in Mülheim in einem Heim gewohnt, bei Altin. Gülsüm habe ihn heiraten wollen. Er sei einverstanden gewesen. Erst nach ihrem Tod habe er erfahren, dass die beiden auch intim waren.
Er habe gewusst, dass Gülsüm am Freitag vor dem Montag, den 02.03.2009, im Krankenhaus gewesen sei. Am Wochenende habe er versucht, sie zu erRe.n. Sie habe aber ihr Telefon ausgeschaltet. Am Montag habe er Gülsüm dann mit Davut und Z. vom Bahnhof abgeholt. Er habe auch erst nach ihrem Tode von der Abtreibung erfahren. Erst nach Vorhalt, dass er selbst schon in seiner ersten Vernehmung angegeben habe, er habe bereits vor Gülsüms Tod von der Abtreibung erfahren, erklärte er „Ja, das ist so gewesen.“
Ob Davut von der Abtreibung gewusst habe, wisse er nicht.
Natürlich würden alle Väter verlangen, dass die Töchter bis zur Hochzeit Jungfrau blieben. Das sei aber für ihn jetzt kein Problem gewesen. In seinem Wohnzimmer seien beide Glühbirnen in der Wohnzimmerlampe kaputt gewesen. Er habe Z. angerufen und sie gebeten eine Glühbirne zu besorgen. Mit Gülsüm habe er an dem Abend nicht telefoniert. Als Z. zurück gewesen sei, habe sie angerufen und gesagt, sie sei von der Polizei angehalten und zurückgeschickt worden. Sie habe auch erzählt, dass Gülsüm nicht zuhause sei. Er habe Z. dann gesagt, sie solle zum Essen kommen. Er habe versucht, Gülsüm anzurufen, es sei aber nur die Ansage der Mailbox gekommen.
Kurz nach seinem ersten Anruf bei Z. und seiner Bitte einkaufen zu fahren habe er nochmal angerufen und gefragt, ob sie schon losgefahren sei. Da sei sie aber noch in der Wohnung gewesen. Dann habe er nochmal angerufen, als sie schon zurück war. In der Zeit habe er nicht noch mit anderen Leuten telefoniert. Auf Vorhalt gab er an, er habe versucht Davut zu erreichen, es sei aber nur die Mailbox dran gewesen.
Yusuf S. hat in seiner richterlichen Vernehmung vom 01.04.2009 erklärt, er wolle zur Sache keine Angaben machen.
Die Kammer hat den Sachverständigen Prof. Dr. Leygraf mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Davut S. beauftragt. Im Rahmen der Exploration am 13. bzw. 18.08.2009 hat der Angeklagte zum Tatvorwurf angegeben, er habe das Gefühl gehabt, seine gesamte Familie verheimliche ihm etwas. In Gülsüms Handtasche habe er ein Schreiben des Krankenhauses gefunden, in dem etwas von Abtreibung gestanden habe. Er habe das Schreiben mitgenommen, sich in sein Auto gesetzt und Whiskey getrunken. Dann sei er zu Miro gefahren und habe dort mit diesem gemeinsam Wodka getrunken. Miro habe, nachdem er ihm von Gülsüms Schwangerschaft und der Abtreibung erzählt habe, gemeint, man müsse Gülsüm töten. Er habe das dann auch mit Miros Hilfe tun wollen. Nachdem er ihr das Seil um den Kopf gelegt und zugezogen habe, habe er von ihr abgelassen. Miro habe dann aber seine Schwester Gülsüm gegen seinen Willen und Widerstand – dieser habe seine Schreie ignoriert, ihm die Hände zusammengebunden und auf Gülsüm eingeschlagen – alleine in der beschriebenen Art und Weise erschlagen.
Der Angeklagte Yusuf S. ist im Laufe der Hauptverhandlung durch den Sachverständigen Dr. W. im Hinblick auf seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit hin untersucht worden. Im Rahmen dieser Begutachtung hat der Angeklagte zu der ihm vorgeworfenen Tat angegeben, er wisse nicht, was sein Sohn gemacht habe. Er selbst habe damit nichts zu tun.
III. Die Beweiswürdigung
A. Zu den Personen
In der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten Davut und Yusuf S. jeweils zur Person eingelassen. Die Feststellungen bezüglich des Angeklagten Yusuf S. ergeben sich aus seiner Einlassung; die Feststellungen bezüglich Davut S. ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem in der Hauptverhandlung erstatteten Bericht der Jugendgerichtshilfe.
Der Angeklagte Davut S. hatte abweichend von den Feststellungen zur Person angegeben, er habe nach der 9. Klasse die Schule verlassen, um sich eine Arbeit zu suchen, weil er durch den Nachweis eines eigenen Einkommens eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis habe erlangen wollen. Offensichtlich vermag er immer noch nicht einzuräumen, dass er aus Verärgerung über die bessere Einstufung seiner Schwester den Schulbesuch versäumte und schließlich dort entlassen wurde, wie es nach Rücksprache mit der Schulleitung der von dem Angeklagten besuchten Hauptschule in Rees in der Hauptverhandlung von der Jugendgerichtshilfe dargestellt worden ist.
Der Angeklagte H. / Mi. hat in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger Angaben zu seinem angeblichen Lebenslauf gemacht. Diese Angaben bezogen sich auf die angebliche Identität des Miro Mi., eines russischen Staatsbürgers. Er sei zunächst bei seiner Mutter – seinen Vater habe er nie kennen gelernt – und ab dem 7. Lebensjahr bei Verwandten aufgewachsen. Er habe nie regelmäßig eine Schule besucht; er könne nur schlecht lesen und schreiben.
2002 sei er nach St. Petersburg gezogen, wo er seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen, nicht angemeldeten Hilfstätigkeiten verdient habe. Auf Aufforderung der Polizei habe er 2007 das Land verlassen und sei im Mai 2007 nach Deutschland gekommen. Hier habe er eine Asylbewerberunterkunft in Rees bezogen und einen Asylantrag gestellt. Als dieser abgelehnt worden sei, habe er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt. Er habe jedoch noch in Deutschland verbleiben müssen, weil ein neues Ausweisdokument erstellt werden sollte.
Die Feststellungen bezüglich seiner Person ergeben sich aus einem durch das Bundeskriminalamt mit Hilfe der Polizei Baku durchgeführten Personenfeststellungsverfahren( mit Lichtbild und Fingerabdrücken ), über das der Zeuge Hp. berichtet hat.
B. Zur Sache
Zur Sache haben alle drei Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht.
1. zum Tagesgeschehen am 2. März 2009
Die Feststellungen zu den Geschehnissen im Laufe des 2. März 2009 bis zum Abend beruhen auf den Aussagen des Zeugen P. und den Angaben der Angeklagten S., bestätigt und ergänzt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin Z. S., die durch die Zeugin Bl. in der Hauptverhandlung wiedergegeben worden ist.
Die Zeugin Z. S. hat u.a. berichtet, ihr Bruder habe mit ihrem Vater Gülsüm vom Bahnhof abgeholt. Zuhause habe der Vater Gülsüm gefragt, warum ihr Handy immer aus sei. Sie habe gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, das sei ihr Leben. Daraufhin habe ihr Vater gesagt, „OK, mach was du willst“ und sei nach Hause gegangen.
Gülsüm habe ihr erzählt, dass sie mit Altin nach Wesel umziehen und ihn heiraten wolle. Etwa um 17 oder 18 Uhr sei Davut nach Hause gekommen. Er habe sich von Gülsüm 100 € geliehen und sei wieder gegangen. Gülsüm und sie hätten danach weiter gekocht. Saskia habe angerufen. Gegen 18.30 Uhr habe sie Saskia zurückgerufen. Gegen 19.00 Uhr habe Gülsüm auf ihr, Z.s, Bitten hin Davut angerufen wegen des Essens. Er sei kurze Zeit später gekommen, habe kurz etwas gegessen, sei dann aber sofort wieder gegangen. Man habe Fladen mit Fetakäse und Salat gegessen.
2. zu den Todestatsachen
Dass es sich bei der neben dem Feldweg in Rees-Groin aufgefundenen Leiche um Gülsüm S. gehandelt hat, steht auch aufgrund der Aussage des Rechtsmediziner Dr. Al. fest, der gemeinsam mit dem Zahnarzt Dr. Dr. Gr. den Leichnam obduzierte. Dieser hat den bei der Obduktion festgestellten Zahnstatus mit Behandlungsunterlagen des die Gülsüm S. behandelnden Zahnarztes Dr. Sch. abgeglichen, wie der Sachverständige Dr. Al. ausgeführt hat.
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Opfers, dem Eintritt der Bewusstlosigkeit und der Todesursache beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Al.. Dieser hat in seiner Vernehmung eindrucksvoll anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder Ausführungen gemacht und angegeben, dass entsprechende Verletzungen bzw. Zerstörungen regelmäßig nur bei Personen vorzufinden sind, die von einem fahrenden Zug erfasst worden sind. Dies veranschaulicht in besonderer Weise, mit welch großer Wucht die Schläge in das Gesicht Gülsüms ausgeführt worden sind. Der Sachverständigen Dr. Al. hat auch gezeigt, dass eine nahezu vollständige Konzentration der Gewalteinwirkungen gegen den Kopf- ( Gesichts-) und Halsbereich des Opfers bei Aussparung fast sämtlicher anderer Körperregionen vorlag.
Ausgeführt wurden die tödlichen Schläge mit Ästen von Kopfweiden. Die kurz nach der Entdeckung der Leiche am Tatort erschienenen Polizeibeamten, die Zeugen Mt. und Pu., haben, wie sie in der Hauptverhandlung bekundet haben, in nahem Umkreis der Leiche mehrere Äste mit rötlichen Anhaftungen gefunden. Bei diesen Anhaftungen handelt es sich nach der Untersuchung durch das Landeskriminalamt NRW um Blut der Gülsüm S., wie die Sachverständige Dr. Mo. nachvollziehbar erläutert hat. Nach der sachverständigen Einschätzung des Dr. Al. können durch diese, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Stöcke, durchaus die festgestellten Verletzungen herbeigeführt worden sein.
Nach der Bestimmung des Sachverständigen Forstdirektor G., der im Auftrag der Kammer die sichergestellten Stöcke untersucht und mit den örtlichen Gegebenheiten abgeglichen hat, stammten diese Äste von Kopfweiden, wie sie auch am Tatort vorhanden sind. Allerdings handelte es sich dabei nicht um frisch abgebrochene Äste, sondern um – wie sich insbesondere aufgrund des Trockenzustands und der fehlenden Rinde ergibt – vor etwa ein bis drei Jahren abgebrochenes oder abgeschnittenes Holz, wie es auch jetzt ebenfalls dort verstreut herumliegt. Weitergehende Bearbeitungs- oder Behandlungsspuren wiesen die Äste nicht auf.
Dass Gülsüm zum Zeitpunkt der Beibringung der Verletzungen im Gesichts- und Halsbereich noch lebte, ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Al. daraus, dass deutliche Bluteinatmungsherde im Bereich beider Lungen sowie blutiges Material in Luft- und Speiseröhre sowie in den Luftwegen beider Lungen festzustellen waren. Dafür, dass sie zu diesem Zeitpunkt aber bereits ohne Bewusstsein war, spricht insbesondere das Fehlen jeglicher Abwehr- und Griffverletzungen. Entsprechende Verletzungen sind bei der durchgeführten Obduktion nicht festgestellt worden. Auch bei der Untersuchung der genommenen Proben durch das Landeskriminalamt NRW sind keine Hinweise hierauf gefunden worden; insbesondere befand sich kein fremdes DNA-Material unter ihren Fingernägeln. Entsprechende Spuren aufgrund von Abwehrhandlungen wären aber zu erwarten gewesen, wenn Gülsüm die Ausführung der Schläge noch bei Bewusstsein mitbekommen hätte.
Diese Bewusstlosigkeit wurde durch das Drosseln des Angeklagten Davut S., vielleicht auch durch einen durch den Sachverständigen Dr. Al. festgestellten vereinzelten Schlag auf den oberen, behaarten Schädel bewirkt.
Die Feststellung zum Tatzeitpunkt beruht auf den in der Hauptverhandlung erörterten Telekommunikationsverbindungsdaten des von Gülsüm benutzten Anschlusses und den dazu passenden Aussagen der Zeuginnen Re. und Tn.l. Danach hat zum einen die Zeugin Saskia mit Gülsüm ein Telefonat von 20.05 Uhr 50 Sek. bis 20.18 Uhr 39 Sek. geführt. Gülsüm S. selbst hat um 20.19 Uhr noch ihren Vater angerufen. Den von Saskia Re. genannten Anruf um 20.25 Uhr (mit „Freizeichen“), wie er auch aus dem Speicher deren Handys und desjenigen von Gülsüm ersichtlich ist, hat Gülsüm nicht mehr entgegen nehmen können. Zum anderen hat die Zeugin Tn.l um 20.40 Uhr 45 Sek. versucht, Gülsüm S. zu erreichen, musste jedoch feststellten, dass deren Handy abgeschaltet war.
Dies war durch den Angeklagten Davut S. vor der Ausführung der tödlichen Schläge erfolgt. Nach den Geodaten und der ebenfalls aus den Verbindungsdaten dann ersichtlichen geschalteten Rufumleitung (zum sog. Callkeeper, eine Mailbox hatte Gülsüm nicht eingerichtet) bei diversen Anrufversuchen Dritter (u.a. von Altin P.) blieb ihr Handy ausgeschaltet bis zur Wiederinbetriebnahme durch die Polizei.
Zudem war nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Al. der Magen des Opfers auffallend prall gefüllt mit Nachweis von sehr wenig Inhalt im Zwölffingerdarm, so dass davon auszugehen ist, dass die Nahrungsaufnahme nicht weit – maximal 1 ½ bis 2 Stunden – vor dem Todeseintritt gelegen hat. Der festgestellte Mageninhalt korrespondiert auch mit den Angaben der Z. S. und des Angeklagten Davut S. zu der am Abend des 02.03.2009 eingenommenen Mahlzeit, die nach deren Angaben nach 19.00 Uhr eingenommen worden sein muss.
3. zu den Beteiligten
a) zur Täterschaft Davut S.s
Die tödlichen Verletzungen wurden Gülsüm S. durch den Angeklagten Davut S. zugefügt.
Diese Tatausführung hat der Angeklagte Davut S. so im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen vom 31.03. und 01.04.2009 eingeräumt. Zu Ablauf und Inhalt der Vernehmungen des Angeklagten Davut S. hat die Kammer die Vernehmungsbeamten Kn., W. und Pu. in der Hauptverhandlung als Zeugen befragt, die die Vernehmungen detailliert – nur gelegentlich auf Protokollvorhalte - wiedergeben und die Gemütsbewegungen des Angeklagten anschaulich schildern konnten.
Sämtliche Vernehmungen dieses Angeklagten sind uneingeschränkt verwertbar.
Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Kn., die auch durch den Inhalt des Vernehmungsprotokolls, insbesondere des Vorblattes bestätigt werden, ist der Angeklagte bei seiner ersten Vernehmung am 05.03.2009 ordnungsgemäß über seine Rechte als Beschuldigter, einschließlich desjenigen auf Verteidigerkonsultation belehrt worden. Nach Belehrung und Aufnahme der Personalien ist sodann das Deckblatt der Vernehmung ausgedruckt und von Davut S. unter „Ich habe die Belehrung verstanden“ unterschrieben worden, bevor die Vernehmung begonnen wurde. Dies ergibt sich auch aus den unterschiedlichen Zeitangaben auf dem Deckblatt (13:30) bzw. zu Beginn der Vernehmungsniederschrift (13:45).
Dass zu Beginn der anschließenden Vernehmungsniederschrift nach der Bemerkung „Sie sind hier als Beschuldigter belehrt worden“ nur noch einmal Teile der Beschuldigtenbelehrung schriftlich aufgeführt sind ( ohne eine schriftliche Anführung des Rechtes, einen Verteidiger zu befragen ), lässt angesichts des Inhalts des Protokolls und der Aussage des Zeugen Kn., der von einer wiederholten vollständigen mündlichen Belehrung nach Unterzeichnung des Deckblattes berichtet hat, keine Schlüsse auf eine unzureichende Beschuldigtenbelehrung zu. Vor diesem Hintergrund bedurfte es vor der Vernehmung vom 31.03.2009 auch keiner sogenannten qualifizierten Belehrung, sondern nur einer allgemeinen Beschuldigtenbelehrung; dass diese erfolgt ist, ergibt sich aus den Aussagen der Vernehmungsbeamten, die sich mit der Vernehmungsniederschrift decken.
Das Geständnis des Davut S. ist auch glaubhaft; dies betrifft die eigene Tatausführung, aber auch die Tatbeteiligung des Mitangeklagten Miro Mi..
Angesichts der teilweise wechselnden und auch falschen Angaben in den Vernehmungen des Davut S. (u.a. zur Beseitigung seiner Kleidung, Abbrechen von Ästen am Tatort, Nichtbeteiligung seines Vaters, angeblich eigene Spontantat nach Lesens eines Briefes über die Abtreibung ) und angesichts seiner vollkommen abweichenden Darstellung gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Leygraf bedurfte es einer sehr kritischen Überprüfung dieses Geständnisses.
Für die Richtigkeit seiner Angaben in den Vernehmungen vom 31.03. bzw. 01.04.2009 sprechen der Ablauf dieser Vernehmungen und das Verhalten des Angeklagten.
Der Angeklagte hat seine Tatbeteiligung in der Vernehmung vom 31.03.2009 zunächst eindeutig abgestritten.
Erst nach über vierstündiger Vernehmung hat der Angeklagte offensichtlich ein weiteres Bestreiten seiner eigenen – wohl auch ihn belastenden- Tatbeteiligung nicht mehr durchhalten können.
Wie von den Vernehmungsbeamten hier nachvollziehbar dargestellt handelte es sich um einen durchaus emotionalen Moment, der auch die Vernehmungsbeamten mitgenommen hat. Der Angeklagte hat sich schließlich aufgerichtet und gesagt, er sei es gewesen. Er habe sie mit seinen eigenen Händen umgebracht. Diesen Moment haben die Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung eindrücklich geschildert. Sie haben angegeben, man habe den inneren Druck des Angeklagten deutlich gespürt; bei seinen Worten habe der Angeklagte seine Arme gehoben und ihnen seine Hände gezeigt. Anschließend habe er, zunächst stockend, den Tatablauf und seine Beteiligung geschildert, wobei ihnen aufgefallen sei, dass er wohl jemanden heraushalte. Auf Bitten des Angeklagten hin wurde die Vernehmung schließlich beendet und erst am Folgetag fortgesetzt. In der Vernehmung vom 01.04.2009 korrigierte er sodann einzelne Angaben und räumte später auch die Mithilfe des Miro Mi. bei der Tat ein.
Dass diese innere Belastung und sein Verhalten vor und bei dem Umschwenken seiner Aussage durch den Angeklagten Davut S. vorgespielt gewesen sein könnte, ist für die Kammer ausgeschlossen.
Der Angeklagte hat in seinem Geständnis auch in mehrfacher Hinsicht Täterwissen offenbart. So hat er etwa die Art und Weise des Erschlagens seiner Schwester, wie sie auch eindeutig von dem Sachverständigen Dr. Al. beschrieben worden ist, wiedergegeben („auf den Rücken gedreht“, „mehrfach auf den Kopf gehauen“, „mit der Spitze auf das Gesicht gehauen“, „so wie Stechen“). Die Kammer schließt aus, dass insbesondere die eigenständige Erwähnung durch Davut S., er habe in das Gesicht seiner Schwester hinein gestochen (was ihm weder so vorgehalten worden noch durch Presseveröffentlichungen bekannt war) so erfolgt sein könnte, wenn er dies tatsächlich nicht selbst vorgenommen hätte. Darüber hinaus hat er genau und zutreffend beschrieben, wohin er nach der Tötung Gülsüms Handy gesteckt hat, nämlich in die linke äußere Jackentasche. Genau dort ist ihr Handy im Rahmen der Leichenschau auch, wie die dabei anwesenden Zeugen Pu. und Weibels bekundet haben, gefunden worden.
Zutreffend ist auch die Darstellung, dass er Handschuhe getragen hat; ansonsten wäre es nicht zu erklären, dass bei der Überprüfung auf molekulargenetisch auswertbare Zellanhaftungen durch die Sachverständige Dr. Mo. trotz des rauen Holzmaterials nur an einem Ast ein minimaler männlicher Spurenanteil festgestellt wurde, der Davut S. (oder einem männlichen Verwandten) zugeordnet werden konnte.
Die Kammer erachtet auch die konstante Darstellung des Angeklagten, er habe seine Schwester zunächst gedrosselt, für zutreffend.
Zwar hat der Sachverständige Dr. Al. bei seiner Obduktion keine konkreten Anhaltspunkte für eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals (bei deutlich eingeschränkter Beurteilbarkeit der Gesichtshaut) gesehen. Er hat in der Hauptverhandlung dazu aber auch überzeugend ausgeführt, dass bei Strangulationen teilweise auch nur sehr diskrete Spuren erkennbar sein könnten. Regelmäßig seien zwar flohstichartige Punktblutungen Hinweise auf komprimierende Gewalt. Hier seien solche aufgrund der durch die Schlagverletzungen hervorgerufenen flächenartigen Einblutungen nicht (mehr) erkennbar. Die Verletzungen im Halsbereich maskierten möglicherweise Anzeichen für ein Strangulieren.
Es ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum Davut S. hier der Wahrheit zuwider eine Drosselung erfunden haben sollte. Dass er die fürchterlichen Schläge in das Gesicht seiner Schwester nur ausführen wollte, wenn diese – wie erwiesen - nicht mehr bei Bewusstsein war, ist nachvollziehbar. Ob er dies letztlich, wie beabsichtigt, allein mit dem Drosseln oder vielleicht letztlich erst mit einem vereinzelten Schlag auf den Kopf erreichte, ist unerheblich.
Darüber hinaus hat der Angeklagte im Anschluss an die richterliche Vernehmung vom 01.04.2009 einen entsprechenden Geständnisbrief an seine Schwester Z. geschrieben. Hierzu hat der Zeuge Pu. erklärt, Davut habe den Brief in seiner Gegenwart geschrieben und dabei geweint. Die Mitteilung an seine Schwester sei ihm aber, wie er ausdrücklich gesagt habe, wichtig gewesen.
Von wesentlicher Bedeutung für die Kammer ist auch, dass der Angeklagte, wie er selbst auf Vorhalt hin in seiner Vernehmung vom 01.04.2009 angegeben hat, schon in der Tatnacht gegenüber seiner Schwester Z. einen türkischen Film mit dem Titel „Zeit der Wölfe“ erwähnt und darauf hingewiesen hat, dass in diesem Film ein Bruder seine Schwester tötet. Er habe das der Z. erzählen wollen, was mit Gülsüm passiert sei; aber er habe es ihr nicht erzählen können; darum habe er von dem Film gesprochen. Dieses – hinsichtlich der inneren Verfassung des Angeklagten ohne weiteres nachvollziehbare – Signal, dieser Versuch, sich durch eine solche Andeutung Erleichterung zu verschaffen, ist zur Überzeugung der Kammer nicht erfindbar und beschreibt den psychischen Zustand eben dieses Täters.
Die später bei dem Sachverständigen Prof. Leygraf geschilderte Tatversion ist dagegen vollkommen abwegig. Wenn tatsächlich Mi. auf die Tötung der Gülsüm S. gedrängt und diese gegen Davuts Willen selbst durchgeführt hätte, wäre es völlig unverständlich, dass Davut S. sich dann, nach anfänglichem Bestreiten und dem dann doch recht beeindruckenden Sinneswandel, in seiner Vernehmung selbst als allein die Tötungshandlung ausführender Täter beschrieben hätte.
Schließlich ist auch ein Motiv für Mi., diese Tat zum Nachteil von Gülsüm so als eigene von ihm gewollte zu begehen, nicht annähernd ersichtlich.
Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn sich Davut S. kurze Zeit später nach einem solchen Tatgeschehen gemeinsam mit Mi. zu einem lockeren Gespräch in der Spielothek eingefunden hätte.
Nach den Angaben des Polizeibeamten Mt., der die Überwachungsvideos aus der Spielothek, Florastraße in Rees, ausgewertet hat, und nach deren Inaugenscheinnahme war festzustellen, dass dort Mi. am 02.03.2009 erstmals gegen 22.36 Uhr (Echtzeit) zu sehen ist und Davut S. um 22.58 Uhr die Spielhalle betreten hat. Nach 23.02 Uhr sind beide nicht mehr zu sehen; möglicherweise haben sie, was dem Video nicht eindeutig zu entnehmen ist, zuvor bereits die Spielhalle wieder verlassen. Ein solch ungezwungenes Zusammensein des Davut S. mit dem Mörder seiner Schwester hätte es nicht geben können.
Anders stellt sich dies nach Auffassung der Kammer dar, wenn Davut S. und Mi. nur etwa ein bis eineinhalb Stunden nach der gemeinsam gewollten Tat in der Spielothek erscheinen und sich – nach Darstellung des Zeugen H. – „ganz normal“ verhielten.
Möglicherweise sollten dieser Besuch der beiden tatsächlich am Mord Beteiligten und ein betont lockeres und alltägliches Verhalten schon das Aufkommen eines etwaigen Tatverdachts verhindern.
Die Kammer geht danach davon aus, dass die Angaben des Angeklagten Davut S. in seiner Vernehmung vom 31.03. bzw. 01.04.2009 zum Tatablauf und seiner Täterschaft zutreffend sind.
b) zur Täterschaft Yusuf S.s
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte Yusuf S. die Tat gemeinsam mit seinem Sohn Davut geplant und verwirklicht hat.
Yusuf S. hat in allen Vernehmungen ein Wissen um die Tat und eine Beteiligung an dieser bestritten.
Auch Davut S. hat immer wieder betont, sein Vater habe damit nichts zu tun.
Die Kammer ist sicher, dass er damit aber lediglich seiner Rolle und Aufgabe gerecht werden wollte, nämlich, nach der Tötung seiner Schwester aus Gründen der Familienehre, diese Tat allein auf sich zu nehmen und den Vater als Haushaltsvorstand zu schützen. Dies ist ihm dann auch trotz der sicherlich vorhandenen eigenen Belastung bei dem Geständnis seiner Tatbeteiligung auch noch in den Vernehmungen am 30.03. und 01.04.2009 gelungen.
Aufgrund der hier festzustellenden tatsächlichen Einbindung des Angeklagten Yusuf S. in die Tatplanung und das Tatgeschehen, der Persönlichkeit der Angeklagten Davut und Yusuf S. und des Verhältnisses zwischen Vater und Sohn S. und unter Berücksichtigung aller Geschehnisse steht für die Kammer jedoch fest, dass Yusuf S. und Davut S. die Tat gemeinsam begangen haben.
Die einzelnen Einlassungen der Angeklagten dazu vermögen dem nicht entgegen zu stehen, sie lassen vielmehr den Schluss zu, dass damit der Wahrheit zu wider die Beteiligung des Angeklagten Yusuf S. nur vertuscht werden soll.
aa)
Die tatsächliche Einbindung des Angeklagten Yusuf S. zeigt sich für die Kammer an dem festzustellenden absichtlichen Weglocken der Schwester Z. aus der Wohnung, um eben Davut S. den Zugriff auf Gülsüm zu ermöglichen, und an dem ebenfalls festzustellenden bewussten Ausnutzen der dadurch geschaffenen Situation durch Davut.
Wie sich auch aus den erörterten(gem. § 100 g, auch nach Maßgabe d. § 100 a Abs 1 u.2 StPO hier erhobenen) Verbindungsdaten ergibt, haben am Tattag zahlreiche Mobilfunkkontakte zwischen den beiden Angeklagten stattgefunden:
09.15 Uhr 30 Sekunden Telefonat 43 Sekunden zwischen Yusuf und Davut S.
12.35 Uhr 09 Sekunden Telefonat 57 Sekunden zwischen Davut und Yusuf S.
12.48 Uhr 00 Sekunden Telefonat 8 Sekunden zwischen Davut und Yusuf S.
12.54 Uhr 28 Sekunden SMS von Yusuf an Davut S.
12.54 Uhr 31 Sekunden SMS von Davut an Yusuf S.
13.05 Uhr 09 Sekunden Telefonat 1.118 Sek. zwischen Davut und Yusuf S.
- Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass Gülsüm mit dem Zug auf dem Weg nach Rees war; nach Gülsüms Abfahrt in Mühlheim gab es um 12.36 Uhr gegenseitige SMS zwischen Gülsüm und Davut S.. –
13.34 Uhr 28 Sekunden Telefonat 14 Sekunden zwischen Davut und Yusuf S.
15.34 Uhr 33 Sekunden Telefonat 21 Sekunden zwischen Yusuf und Davut S.
18.17 Uhr 01 Sekunden SMS von Yusuf an Davut S.
18.17 Uhr 05 Sekunden SMS von Davut an Yusuf S.
19.21 Uhr 34 Sekunden SMS von Yusuf an Davut S.
19.21 Uhr 39 Sekunden SMS von Davut an Yusuf S.
19.22 Uhr 14 Sekunden Telefonat 29 Sekunden zwischen Yusuf und Davut S.
19.26 Uhr 49 Sekunden Telefonat 9 Sekunden zwischen Davut und Yusuf S.
19.52 Uhr 39 Sekunden Telefonat 33 Sekunden zwischen Yusuf und Davut S.
- nur kurz nach dem Anruf Yusufs bei Z. um 19.50 Uhr 15 Sekunden, in dem er diese mit dem Einkauf von Glühbirnen beim REAL-Markt beauftragte –
20.02 Uhr 46 Sekunden Telefonat 12 Sekunden zwischen Davut und Yusuf S.
- kurz nach dem erneuten Anruf Yusufs bei Z. um 20.00 Uhr 13 Sekunden, in dem er sich erkundigte, ob sie bereits das Haus verlassen habe; dies tut Z. auch unmittelbar danach; um 20.15 Uhr wurde sie von dem Polizeibeamten Pz., wie dieser bekundet hat, etwa auf halber Strecke zwischen Wohnung und dem REAL-Markt auf dem Fahrrad ohne Licht angetroffen und zurückgeschickt, was Yusuf S. erst später erfährt (20.28 Uhr) -
20.08 Uhr 38 Sekunden Telefonat 8 Sekunden zwischen Yusuf und Davut S.
23.13 Uhr 03 Sekunden Telefonat 97 Sekunden zwischen Yusuf und Davut S.
( das erste Gespräch Yusufs überhaupt nach der letzten Verbindung zu Z. um 20.36 Uhr)
Diese Mobilfunkkontakte wurden hergestellt zwischen dem auf ihn registrierten und von ihm allein genutzten Handy von Davut S. mit der Vodafone-Nummer 01735......1 und dem von Yusuf S. allein genutzten Handy mit der Vodafone-Nummer 0173/3.......7) .
Die Kammer ist der sicheren Überzeugung, dass diese Kontakte von Davut S. tatsächlich auch allein mit dem Angeklagten Yusuf S. stattgefunden haben und zu den aufgeführten Zeiten dessen Handy nicht etwa von anderen Familienangehörigen genutzt wurde.
Tatsächlicher Nutzer der Nummer 0173/3.......7) ist Yusuf S..
Dass das von Yusuf S. benutzte Handy auf seine Tochter N. registriert ist, sagt nichts zu der tatsächlichen Nutzung aus. Wie sich aus den Verbindungsdaten ergibt, nutzt die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebende N. eine eigene, andere Mobilfunknummer, der genannte Anschluss war Yusuf S. überlassen.
Yusuf S. selbst hat, wie die Zeugen W. und Str. bekundet haben, als eigene Telefonnummer neben einer anderen eben die Nummer 0173/3.......7) angegeben und das entsprechende Handy in der Vernehmung als seines vorgezeigt, auch um damit bestimmte Anrufe oder Anrufversuche zu belegen.
Auch aus der nach der Tat durchgeführten Telefonüberwachung ergibt sich, wie der Zeuge Hp. beschrieben hat, dass allein der Angeklagte Yusuf S. dieses Handy benutzt hat.
Yusuf S. hat selbst zu mehreren dieser Telefonate vom 02.03.2009, z.B. die mit seiner Tochter Z. ( also um 19.50, 20.00, 20.28, 20.36 Uhr ), angegeben, sie selbst geführt zu haben, ebenso das am Morgen des 03.03.2009 um 8:40 Uhr verzeichnete vierzigminütige Gespräch mit einem Verwandten in der Türkei. Auch Davut S. hat abendliche Gespräche mit seinem Vater beschrieben.
Die Kammer schließt aus, dass bei diesen aufgeführten Telefonaten, also auch bei denen unmittelbar vor der Tatzeit , Davut S. – angesichts der bevorstehenden Tatausführung, vor der Tötung seiner Schwester - etwa mit seinen jüngeren Geschwistern über Belangloses geplaudert haben könnte.
Allein verständlich sind diese Telefongespräche vor dem Hintergrund einer gemeinsamen Tatplanung, für die aber neben Yusuf S. in dessen Haushalt niemand ernstlich in Frage kommt.
Diese Planung bestand zur Überzeugung der Kammer eben darin, dass Yusuf S. in Absprache mit seinem Sohn die Tochter Z. aus der Wohnung lockte, um so Davut S. einen unbemerkten Zugriff auf Gülsüm zu ermöglichen:
Die zwischen Z. und Yusuf S. geführten Telefonate ergeben sich in zeitlicher Hinsicht aus den ungefähren Angaben Z. S.s und den erörterten Verbindungsdaten, deren Inhalt aus Yusuf S.s eigenen Angaben in seinen polizeilichen Vernehmungen und aus der glaubhaften Aussage der Zeugin Z. bei der Richterin am Amtsgericht Bl..
Die Zeugin Z. S. hat dazu angegeben, gegen 20.00 Uhr (dies muss der Anruf 19.50.15 gewesen sein) habe ihr Vater angerufen und ihr aufgetragen, zwei Glühbirnen bei Lidl zu kaufen. Als sie ihm erklärt habe, dass Lidl bereits geschlossen habe, habe er gesagt, dass sie mit dem Fahrrad zu Real fahren solle. Bevor sie losgefahren sei, sei noch ein Anruf von unbekannt gekommen. Sie habe gedacht, der Anruf sei von ihrem Vater. Weil sie kein Guthaben mehr auf ihrem Handy gehabt habe, habe sie Gülsüm gebeten, ihn anzurufen. Gülsüm habe nicht mit ihm reden wollen. Sie habe ihn dennoch angerufen, ihn aber nicht erreicht. Als sie, Z., ihre Jacke angezogen habe, habe ihr Vater erneut angerufen (20.00.13) und gefragt, ob sie schon bei Real sei. Auf der Fahrt sei sie von der Polizei angehalten worden, weil sie kein Licht gehabt habe. Daraufhin sei sie mit dem Fahrrad zurück nach Hause gelaufen.
Die Zeugin Bl. hat den Inhalt der - auch ordnungsgemäß protokollierten und in Gegenwart einer Rechtsanwältin als Zeugenbeistand durchgeführten - Vernehmung der Z. S. vom 06.03.2009 in der Hauptverhandlung wiedergegeben.
Ein Beweiserhebungs- oder ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht. Zum Zeitpunkt der Vernehmung am 06.03.2009 waren die Angeklagten Davut und Yusuf S. bereits als Beschuldigte belehrt und auch auf das Recht auf Verteidigerkonsultation hingewiesen und sodann als Beschuldigte vernommen worden. Verteidiger waren aber zum Zeitpunkt des 06.03.2009 nicht bestellt und nicht bekannt. Der von der Richterin vorgenommene Ausschluss der Angeklagten während dieser Vernehmung war, um eine Gefährdung des Untersuchungserfolges nicht zu gefährden, angesichts des Tatvorwurfes und der Familienstrukturen angezeigt. Ob den Beschuldigten Verteidiger hätten beigeordnet werden müssen, um ihnen sodann die Möglichkeit zu geben an der Vernehmung Z.s teilzunehmen, kann dahinstehen. Selbst ein solches Versäumnis würde jedenfalls nicht zu einem Beweiserhebungs- oder –verwertungsverbot führen. Die Kammer hatte den Inhalt und das Gewicht der wiedergegebenen Aussage der Zeugin Z. S. vielmehr entsprechend kritisch und sorgfältigst zu würdigen, was erfolgt ist. Dabei fiel ins Gewicht, dass die Angaben der Zeugin zu den objektiven Geschehnissen und zum Inhalt der mit ihr geführten Gespräche von dem Angeklagten Yusuf S. selbst so geschildert werden und sich auch in den ermittelten Verbindungsdaten wiederspiegeln.
Dass es sich bei der auch von Yusuf S. selbst dargestellten telefonischen Beauftragung Z.s Glühbirnen zu kaufen, und dem unmittelbar sich daran anschließenden Erscheinen von Davut bei Gülsüm um eine alltägliche Begebenheit und um Zufälligkeiten handeln könnte, schließt die Kammer aus.
Der Auftrag Yusuf S.s an seine Tochter Z., am 02.03.2009 kurz vor 20.00 Uhr Glühbirnen einkaufen zu gehen, war lediglich ein Vorwand, um sie aus der Wohnung zu locken, damit Davut die sich nun allein dort aufhaltende Gülsüm zum Tatort verbringen konnte.
Dies war nämlich zwingend notwendig, da sonst damit zu rechnen gewesen wäre, dass Z. Gülsüm bei der angeblichen Suche nach ihrem Fahrrad hätte begleiten wollen und damit die unbemerkte Ausführung der Tat verhindert hätte. Außerdem hätte ein Verschwinden und der anschließende Tod Gülsüms ja sofort auf die Spur von Davut S. geführt, wenn Z. mitbekommen hätte, dass Davut und sie zuletzt gemeinsam die Wohnung verlassen haben.
Weil sich auch Davut S. dessen bewusst war, drängte er Gülsüm, sich zu beeilen. Saskia Re. hat glaubhaft von dem Inhalt ihres Telefonats mit Gülsüm berichtet und insbesondere davon, dass eine männliche Stimme gedrängt hatte, sie solle sich beeilen, worauf Gülsüm erklärt hatte, sie ziehe sich nur noch schnell ihre Schuhe an.
Ob an diesem Abend tatsächlich Glühbirnen in der Wohnzimmerlampe der Wohnung des Angeklagten Yusuf S. defekt waren oder ob an diesen nur manipuliert worden ist, kann dahinstehen.
Nicht aus diesem Grund wurde Z. losgeschickt.
Falsch ist, dass es einen Defekt der gesamten Lampe gegeben hätte und diese deswegen am nächsten oder übernächsten Tag nach der Tat durch eine Neonröhrenlampe ersetzt worden wäre, was im Laufe der Hauptverhandlung erstmals statt eines bislang behaupteten Glühbirnenaustausches vorgetragen worden ist.
Die dies bestätigenden Aussagen der dazu präsentierten Zeuginnen B. und N. S. (Tochter und Ehefrau des Angeklagten Yusuf S.) sind –zielgerichtet- gelogen.
Es kann sein, dass Yusuf S. am 3. März 2009 eine solche Neonlampe gekauft hat und sich diese auch seit März 2009 in Betrieb befand.
Wann die jetzt im Wohnzimmer der Wohnung befindliche Neonlampe aber tatsächlich dort angebracht worden ist, steht nicht fest.
Jedenfalls ist dies nicht in den ersten Tagen nach der Tat erfolgt.
Diese unwahre Behauptung konnte dementsprechend auch nicht durch den benannten Zeugen Kem.. bestätigt werden, der zu einem solchen Lampenwechsel oder zu der Entfernung der alten Lampe überhaupt nichts sagen konnte.
Der Zeuge Str., der Yusuf S. nach dessen Vernehmung am 05.03.2009 in seine Wohnung begleitet und sich von diesem die betroffene Lampe hat zeigen lassen, hat glaubhaft bekundet, in Wohnzimmer habe sich eine runde Deckenlampe mit Milchglas mit (nicht klar erkennbar) zwei oder drei Glühbirnen befunden, die auch beim Betätigen des Lichtschalters funktioniert hat. Anhaltspunkte für einen- am Abend des 02.03 überraschend aufgetretenen echten Defekt der ganzen Lampe gibt auch nicht die von dem Zeugen Pad. und dem Sachverständigen Fl. während der Hauptverhandlung im Bereich einer früher dort angebrachten Deckenlampe festgestellte Verkohlungsstelle. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Ursache in einer zu großen Hitzeentwicklung einer runden Lampe zu sehen; wann dieser Schaden aber eingetreten ist, konnte der Sachverständige auch nicht annähernd eingrenzen.
Dass am 05.03.2009 noch nicht, wie behauptet, die Neonlampe angebracht war, zeigt sich eindeutig auch auf den am Mittag des 05.03.2009 aufgenommenen Lichtbildern vom Wohnzimmer der Wohnung, die noch ein Stück der Rundlampe und keine Neonröhrenlampe zeigen, gerade an der Stelle, an der sich jetzt die Neonlampe befindet, wie auf den von dem Zeugen Pad. gefertigten Bildern zu sehen ist.
Es gibt auch keine nachvollziehbare Notwendigkeit, am Abend des 02.03.2009 in der Dunkelheit unbedingt durch Z. Glühbirnen kaufen zu lassen.
Yusuf S., der, wie von der Zeugin Z. S. dargestellt, zu späterer Stunde gegen 21:30 Uhr diese noch selbst mit seinem Auto nach Hause fuhr, hätte z.B. diesen Einkauf ohne weiteres selbst tätigen können.
Auch Z. hat dies als höchst ungewöhnlich empfunden, weil der Vater nach ihren Worten in der richterlichen Vernehmung, jedenfalls nachdem er ein Auto hatte, alle Einkäufe selbst erledigte.
Unerfindlich wäre auch, warum Yusuf S. nicht seinen Sohn Davut mit dieser Besorgung beauftragt hat, der dies mit seinem Auto hätte erledigen können.
Die Erklärung Yusufs hierzu, er habe seinen Sohn ja nicht erreichen können, ist zur Überzeugung der Kammer vorgeschoben. Tatsächlich abgeschaltet hatte Davut sein Handy, wie von ihn selbst beschrieben, - zur ungestörten Tatbegehung – erst später (nach den Verbindungsdaten nach 20:21 Uhr).
Es wird auch, nachdem Z. unverrichteter Dinge wieder in die Wohnung N.Str. zurückgekehrt ist, von niemandem sonst noch ein Versuch unternommen, noch an diesem Abend Glühbirnen zu erwerben.
Es kam Yusuf S. auch gar nicht darauf an, dass Z. Glühbirnen herbeischaffte.
Wohl ging es darum, Davut S., davon telefonisch zu unterrichten, ob und wann Z. die Wohnung verlässt.
Dass die Telefongespräche zwischen Yusuf und Davut S., die als geführt auch von Davut selbst bestätigt worden sind, eine andere Bedeutung gehabt haben könnten, schließt die Kammer aus. Nur deswegen erscheint Davut kurze Zeit nach Z.s Aufbruch in der Wohnung.
Bezeichnend sind auch hier die Einlassungen der Angeklagten dazu: während Yusuf S. in diesem Zeitrahmen seinen Sohn überhaupt nicht erreicht haben will, gibt Davut S. in seinen Vernehmungen an, es habe sich um „normale“ Gespräche zwischen Vater und Sohn gehandelt, was zu diesem Zeitpunkt kurz vor der eigenhändig ausgeführten Tat nur als abwegig angesehen werden kann.
Bezeichnend sind auch die weiteren Angaben Davut S.s. Er will angeblich noch am Abend in der Wohnung gewesen sein und den Defekt gesehen haben.
Wie von den Vernehmungsbeamten anschaulich dargestellt, bekommt er es aber „überhaupt nicht auf die Reihe“, wo denn nun Glühbirnen defekt gewesen sein sollten, mal ist es in der Küche, mal im Durchgang zum Wohnzimmer. Außerdem macht er widersprüchliche Angaben dazu, wann er von wem von dem Glühbirneneinkauf durch Z. erfahren haben will, hier ist es mal die telefonische Benachrichtigung durch Z. ( was aufgrund der Erkenntnisse aus den Verbindungsdaten nicht sein kann ), mal eine solche durch seinen Vater, dann will er die Beauftragung Z.s selbst noch in der Wohnung mitbekommen haben. Dies schließt die Kammer aber deshalb aus, weil dies schon zeitlich nicht möglich gewesen wäre. Z. hat von einer Anwesenheit ihres Bruders zum Zeitpunkt des Anrufes ihres Vaters auch überhaupt nichts in ihrer richterlichen Vernehmung gesagt. Dann hätte es auch mit Sicherheit den Wunsch Z.s gegeben, dass Davut S. diesen Einkauf übernimmt oder sie doch zumindest mit dem Auto zu Real fährt.
All das zeigt der Kammer, dass Davut S. hier nicht tatsächlich zufällig Erlebtes schildert, sondern nur aufgrund der gemeinsamen Absprache mit seinem Vater überhaupt etwas zu der Geschichte mit den Glühbirnen bruchstückhaft sagen kann und will.
Das zeigt der Kammer auch, dass Davut S. nicht etwa nur eine zufällige Situation ausgenutzt haben könnte.
Vor diesem Hintergrund einer gemeinsamen Tatplanung erklärt sich auch die von ihm selbst eingeräumte Aufforderung Yusufs an Z. am Montagabend um 20.36 Uhr, sie solle zu ihm kommen.
Die Zeugin hat dazu glaubhaft bekundet, sie sei gegen 20.30 Uhr wieder zuhause gewesen; Gülsüm sei nicht mehr da gewesen. Dann habe ihr Vater sie wieder angerufen und nach den Glühbirnen gefragt. Sie habe ihn auch gefragt, ob er wisse wo Gülsüm sei. Er habe das verneint und erklärt, er wolle versuchen, sie telefonisch zu erRe.n. Zu ihr habe er gesagt, sie solle rüberkommen, damit sie nicht alleine sei.
Bei ihrem Vater angekommen habe dieser ihr die defekte Lampe gezeigt. Ihr Vater habe wohl noch zweimal versucht, Gülsüm anzurufen. Gegen 21.30 Uhr habe er sie mit dem Auto nach Hause gebracht.
Offenbar war Yusuf S. darauf bedacht, für diesen Zeitraum, in dem - wie er wusste - Gülsüm getötet wurde, ein Alibi zu haben, und auch einen Zeugen dafür zu haben, dass vermeintlich Anlass bestanden hatte, Glühbirnen zu besorgen. Ein anderer Anlass für seinen Wunsch, Z. solle zu dieser späten Stunde noch zu ihm kommen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht der Grund gewesen sein, dass Z. sonst allein in der Wohnung wäre. Dies war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugen de J. und P., nämlich häufiger der Fall: Davut hielt sich sehr viel bei seiner Freundin auf, Gülsüm viel bei Altin P.. Auch war Z. nach 21:30 Uhr wiederum allein.
Yusuf S. weiß auch, dass in diesem Zeitraum seine Tochter Gülsüm getötet wird.
Gegenüber seiner Tochter Z., die sich wegen Gülsüms Verschwinden sorgte, erklärte Yusuf – wie auch von ihm selbst angegeben–, er habe versucht, Gülsüm anzurufen, und zwar mehrfach.
Solche Anrufversuche hat es zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben, weil der Angeklagte wusste, dass Gülsüm getötet werden sollte oder bereits tot war.
Weder in den erörterten Verbindungsdaten seines Anschlusses noch in denen des Anschlusses von Gülsüm noch im Speicher deren Handys lässt sich auch nur ein einziger Anrufversuch des Angeklagten Yusuf S. feststellen. Zwar kann es gelegentlich aufgrund technischer Ausfälle vorkommen, dass Anrufversuche nicht erfasst werden. Demgegenüber ist aber aufgrund der von den Beamten dargestellten Ermittlungsergebnisse und den in Augenschein genommenen Verbindungsdaten festzustellen, dass Anrufversuche oder SMS-Nachrichten aller anderen festellbaren Personen (etwa Saskia Re., Elisabeth Tl., Rabia Ker. oder Altin P.), die versucht haben Gülsüm zur Tatzeit und danach zu erreichen und darüber berichtete haben, verzeichnet sind, in der Funkzellenauswertung, in den Verbindungsdaten von Gülsüm oder im Speicher ihres Handys.
Angesichts dessen ist es kaum mit technischen Ausfällen zu erklären, dass ausgerechnet alle behaupteten Anrufversuche von Yusuf S. nirgendwo auftauchen. Dass ( allein ) auf seinem Handy als am 04.03.2009 gewählte Nummer einmal auch die von Gülsüm verzeichnet ist, lässt sich mit einer Eingabe der Telefonnummer bei sodann unverzüglichem Abbruch vor dem vollem Aufbau der Telefonverbindung erklären- wie auch in der Hauptverhandlung demonstriert.
Andererseits verschweigt Yusuf S. bewusst seiner Tochter Z., die ihn nach ihrer Rückkehr in die leere Wohnung am Tatabend nach dem Verbleib von Gülsüm fragte, dass Gülsüm ihn – was anhand Gülsüms Handyspeicher und auch der Verbindungsdaten feststeht – um 20.19.02 Uhr noch einmal angerufen hatte. Ebenso streitet er dieses Gespräch gegenüber den Vernehmungsbeamten ab.
Gülsüm wollte, wie von Z. dargestellt, an diesem Abend eigentlich überhaupt nicht mit ihrem Vater reden. Der allein naheliegende Grund für dieses 20 Sekunden dauerndes Telefonat liegt darin, mitzuteilen, dass sie kurz mit ihrem Bruder unterwegs sei, mit der Bitte, dies auch Z. weiterzugeben, wenn diese von ihrem Einkauf zurückkäme, Gülsüm wollte nicht, dass sich ihre Schwester, die ihr nicht mit Guthaben aufgeladenes Handy offensichtlich zu Hause gelassen hatte, über ihre Abwesenheit wunderte und sich Sorgen machte .
Davon berichtete Yusuf S. seiner Tochter Z. selbstredend nicht. Diese darf nicht erfahren, dass Davut mit Wissen von Yusuf S. Gülsüm aus der Wohnung mitgenommen hat und mit dieser unterwegs ist.
Bei Berücksichtigung aller Umstände ist nach der Überzeugung der Kammer nur der Schluss möglich, dass Yusuf und Davut S. die bevorstehende Tat gemeinsam gewollt und geplant haben und Yusuf zu deren Ermöglichung in Absprache mit Davut S. bewusst einen entscheidenden Beitrag leistete, indem er Z. durch seinen Auftrag aus der Wohnung lockte.
bb)
Die Kammer schließ auch im übrigen aus, dass es sich um eine -von Mi. unterstützte- Alleintat des Davut S. gehandelt hat, die dieser, aus einer autonomen Entscheidung heraus, gegen den Willen und Wunsch des Vaters begangen haben könnte.
Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Anlass und eine Motivation, die für einen einsamen Tatentschluss des Davut S. sprechen könnten.
Dieser handelte nicht – wie er in seinen Vernehmungen glauben machen wollte – spontan alleine, nachdem er erst ein bis zwei Stunden vor der Tat aufgrund einer neu erworbenen Erkenntnis über den Verlust der Jungfräulichkeit, die Schwangerschaft und Abtreibung seiner Schwester erschüttert gewesen sein will.
Dass seine Schwester sexuell mit Altin P. verkehrte, wusste Davut S. seit langem.
Dies hat er auch gegenüber dem Sachverständigen Prof. Leygraf eingeräumt.
Zwar hat er diesem gegenüber anfänglich eine Kenntnis verneint; wenig später hat er erklärt, er habe natürlich gewusst, dass die beiden gemeinsam in einem Zimmer schliefen. Auf Nachfrage des Sachverständigen hat er eingeräumt, dass ihm klar gewesen sei, dass die beiden auch miteinander schliefen. Vor diesem Hintergrund ist auch seine Antwort auf die Frage in seiner Vernehmung durch die Zeugen Pu. und W., was denn wäre, wenn er erfahren hätte, dass seine Schwester keine Jungfrau mehr sei, vollkommen verständlich, nämlich: "Ich wusste doch, dass sie mit Altin zusammen war.", also dass sie eben wegen des Sexualverkehrs mit Altin keine Jungfrau mehr sein konnte.
Der genaue Zeitpunkt, zu dem Davut S. von der Schwangerschaft Gülsüms erfahren hat, ließ sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen.
Unwahr ist zur Überzeugung der Kammer allerdings, dass, wie Davut wiederholt angegeben hat, er nur 1-2 Stunden vor der eigentlichen Tat davon erfahren hätte, ohne dies mit seinem Vater zu besprechen.
Zwar hat die im späteren Verhandlungsverlauf präsentierte und nunmehr aussagebereite Zeugin B. S. bekundet, ihr Bruder sei der gewesen, der als einziger nicht Bescheid gewusst habe.
In ihrer Aussage hat diese Zeugin versucht, ein sehr positives Bild von ihrem Vater zu zeichnen, und ihren Bruder Davut dagegen traditionsverhaftet und angsteinflößend dargestellt („Gülsüm hatte große Angst vor Davut. Sie hat mal berichtete, dass er zu ihr gesagt habe, wenn er wüsste, dass eine aus der Familie einen solchen Fehler begehe, wäre sie tot.“). Die Kammer vermag der Zeugin nicht zu folgen; ihre Aussage ist eindeutig geprägt von dem Bestreben, den Vater zu retten. Bereits hinsichtlich der Frage, wann die Neonlampe aufgehängt worden ist, hat die Zeugin die Unwahrheit gesagt. Diese Zeugin hat auch bekundet, sie habe nach Bekanntwerden der Ermordung ihrer Schwester mit Davut nicht mit ihm darüber gesprochen. Sie habe ihn nicht gefragt, ob er das gemacht habe, das habe sie sich nicht vorstellen können. Dies ist aber unverständlich, da Davut ja nach ihrer eigenen Aussage den Töchtern der Familie bei „einem solchen Fehler“ mit dem Tode gedroht hatte.
Nach diesen Angaben ist, wenn nicht sogar eine bewusst unrichtige Aussage der Zeugin, so doch aber zumindest ein bewusstes und gewolltes Verkennen jeder Realität, ein Nicht-Wahrhaben-Wollen in Bezug auf negative, die Familie belastende Dinge festzustellen.
Dass aus Gülsüms Verkehr mit Altin und aus ihrer Schwangerschaft in der Familie ein großes Geheimnis vor Davut gemacht worden wäre, ist auch eher abwegig.
Davut wusste, wie auch sein Vater, dass Gülsüm mit Altin zusammen war und mit ihm verkehrte.
Es ist fernliegend anzunehmen, dass alle, also alle Schwestern und insbesondere auch Yusuf S., Davut S. nichts gesagt hätten, weil sie befürchteten, dieser
(allein) würde dann Gülsüm etwas antun, wie es nunmehr die Zeugin B. S. versucht hat darzustellen.
Es war keinesfalls so, dass Yusuf eine gewollte Verschonung Gülsüms nicht auch gegenüber seinem Sohn hätte durchsetzen können.
Auch hätte Yusuf S. andernfalls sicherlich nicht seine dann so gefährdete Tochter Gülsüm in Davuts Obhut belassen und den angeblich völlig unwissenden Davut sogar – wie Yusuf S. selbst in seiner Vernehmung vom 05.03.2009 angegeben hat – noch gebeten, Gülsüm am 27.02.2009 zu dem gynäkologischen Eingriff im Krankenhaus zu fahren.
Auch Gülsüm selbst hatte offenbar keine Bedenken, sich hierzu von Davut auf die gynäkologische Station begleiten zu lassen, was nur nachvollziehbar ist, wenn sie keine Nachfragen von Davut dazu befürchten musste. Dass sie Altin P. gegenüber bis zum Mittag des 2.3. erzählt hatte, Davut wisse nichts davon, diente allein dessen Beruhigung, genauso wie die sicher unzutreffende Angabe gegenüber Altin, Davut habe auf die Eröffnung der Schwangerschaft und Abtreibung ( am 02.03.) „normal“ reagiert. Unsinnig ist die Aussage von Davut S. dazu, es habe sich wohl um eine „Blasenentzündung“ gehandelt; dass er damit eher seine eigentliche Kenntnis vertuschen will, zeigt sich auch daran, dass er gegenüber seiner Freundin Mo. De J.dazu behauptet hat, Gülsüm habe was mit dem Kopf gehabt und sei bei einem normalen Arzt gewesen.
Schließlich hat Gülsüm ja sogar auch ihrem Cousin Me. T., der offensichtlich gut mit Davut auskam, von ihrem großen Problem berichtet, was durch Aussagen von B. S. und Gz. So., der mit diesem darüber gesprochen hatte, feststeht.
Davut S. will kurz vor dem gemeinsamen Abendessen, zu dem er, wie Z. beschrieben hat, durch Gülsüm herbei telefoniert worden ist – und dies kann nach der Auswertung der Verbindungsdaten nur in dem Telefonat um 19:20 Uhr geschehen sein –, ein ärztliches Schreiben über die Abtreibung gefunden haben, nachdem er von außen in das Schlafzimmer eingedrungen sein will.
Schon die Darstellung dieses geheimnisvollen Einsteigens durch das Schlafzimmerfenster erscheint eher abwegig.
Es gibt auch überhaupt keine Anhaltspunkte für die Existenz eines solchen Schreibens, das Davut später im Auto der Gülsüm übergeben haben will. Allein aufgefunden worden ist – in der neben der Leiche gelegenen Handtasche – der Arztbrief des Marienhospitals Wesel vom 27.02.2009, in dem nur die Diagnose „Residuen post abruptionem“ und als Therapie eine „Curettage“ aufgeführt ist. Dass Davut S. sich unter diesen Begriffen irgendetwas hat vorstellen können, schließt die Kammer, wie auch bereits in der Hauptverhandlung erörtert wurde, aus.
Schließlich ist auch gar nicht ersichtlich, warum allein der Umstand, dass Gülsüm eine Abtreibung hat durchführen lassen, Anlass für eine solche, insbesondere spontane Tat gewesen sein soll. Von dem vorehelichen Geschlechtsverkehr Gülsüms mit Altin wusste Davut schon lange vorher und durch die Abtreibung sind ja gerade sichtbare Hinweise hierauf, nämlich durch fortschreitende Schwangerschaft, beseitigt bzw. verhindert worden.
Ein moralisches Problem mit Abtreibungen überhaupt hatte Davut S. nicht: seine Freundin Mo. de J..hat er, wie von dieser anrührend und glaubhaft geschildert, zweimal, einmal bei einer tatsächlich bestehenden und einmal bei einer vermuteten Schwangerschaft, zur Abtreibung gedrängt.
Dass Davut S. sich hier tatsächlich so spontan in der genannten Zeitspanne hat entschließen können, seine Drillingsschwester auf derart grauenvolle Weise zu ermorden, ohne Absprache mit einem Familienangehörigen, erachtet die Kammer schließlich auch in Ansehung der Person des Davut S. für gänzlich ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil die Kammer ihm ohne weiteres abnimmt, dass er selbst sich gar nicht in der Lage gesehen hat, ohne fremden Beistand diese Tat zu begehen. Davut S. wird sich wesentlich mehr als angegeben mit der Vorstellung von der Tat und der Planung ( mit seinem Vater ) befasst haben.
Es liegt auch nahe, dass die gemeinsamen Überlegungen mit Mi., den er zur Mithilfe an dieser schrecklichen Tat bewegen musste, wesentlich mehr Raum in Anspruch genommen haben müssen, als von Davut beschrieben.
Dass Davut sich in seinen Vernehmungen veranlasst gesehen hat, die Tat - wahrheitswidrig – als eine aus einem eigenen spontanen Entschluss heraus begangene darzustellen, ist nur mit dem Versuch zu erklären, die Feststellung einer Einbindung seines Vaters in die Planung und Ausführung dieser Tat zu verhindern.
Wie noch auszuführen sein wird, liegt der Entschluss, Gülsüm S. zu töten in den traditionellen, archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der Familie S. begründet, die für Yusuf S. uneingeschränkt galten und die für Davut S. auch bestimmend waren.
Die Kammer schließt aber aus, dass diese Vorstellungen Davut S. bewogen haben könnten, die Tötung seiner Schwester allein und selbständig, ohne Wissen des Vaters gegen dessen Willen, zu planen und auszuführen.
Zwar mag es, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. Kizilhan ausgeführt hat, vereinzelte Fälle geben, in denen sich ein Sohn in der Familie berufen sieht, die sog. Ehre der Familie bei Ehrverletzungen allein wiederherzustellen.
Dafür dass dies auch hier der Fall gewesen sein könnte, spricht nichts.
Dass auch Davut S. in gewissem Umfang traditionellen archaisch-patriarchalischen Wertvorstellungen verhaftet ist, wird deutlich durch verschiedene Bemerkungen des Angeklagten Davut S., die dieser Dritten gegenüber, möglicherweise auch unmittelbar gegenüber seiner Schwester, gemacht hat. So hat Davut S., erklärt, dass seiner Schwester etwas passieren würde, wenn sie keine Jungfrau mehr sei. Nach einer in der Hauptverhandlung verlesenen, im Rahmen der von den Ermittlungsbeamten dargestellten Telekommunikationsüberwachung erstellten Niederschrift über ein Telefonat zwischen M. A. und der in Ulm lebenden Ne. S. vom 30.03.2009 berichtete Ne. davon, dass ein Onkel Hassan aus Izmir – so Davut – diesem gesagt habe, dass er auf seine Schwester aufpassen solle, woraufhin Davut gesagt haben will, dass er Gülsüm den Kopf abbreche, wenn er wüsste, dass sie „etwas mit dem Jugoslawen habe“.
Bei diesen Bemerkungen Davuts handelt es sich zur Überzeugung der Kammer aber mindestens auch um Machosprüche, um Bemerkungen um seine eigene Position in der Familie zu festigen und insbesondere um Bemerkungen gegenüber entfernteren Verwandten, etwa in der Türkei, um diese zu beruhigen und deutlich zu machen, dass auch bei der Familie in Rees alles „seine Ordnung“ habe.
Dies gehörte, wie auch von dem Sachverständigen Prof. Kizilhan beschrieben, eher in den Bereich der affirmativen und repräsentativen Rede, um seine Stellung, nämlich die des ältesten Sohnes, zu bekräftigen.
Erkennbar ist aber auch, dass all diese Vorstellungen bei Davut wohl nur eher oberflächlich vorhanden sind, wie es auch durch den Sachverständigen Prof. Dr. Leygraf eingeschätzt worden ist. Dies ergibt sich insbesondere aus seinen Äußerungen in seinen Vernehmungen am 01.04.2009, in denen er in nur knappen Sätzen angab, dass er „das für seine Ehre getan“ habe, dass er sie getötet habe „weil sie schwanger war, wegen der Familienehre“, ohne dies näher erklären zu können.
Davut S. ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ernsthaft gegen Gülsüms Beziehung zu Altin P. eingeschritten, obwohl er von deren sexuellem Charakter wusste.
Es war auch keinesfalls so, dass Yusuf S. hier etwa als Familienoberhaupt keine Rolle mehr gespielt hätte. Ebenfalls nicht festzustellen ist eine – über übliche Vater-Sohn-Konflikte hinausgehende - Zerrüttung im Verhältnis zwischen Yusuf S. und Davut S.; Vater und Sohn haben sich keinesfalls auseinandergelebt. Der Kontakt zwischen ihnen war, wie von vielen Zeugen berichtet, gut: sie reden ständig miteinander, persönlich und - wie auch anhand der Verbindungsdaten feststellbar – telefonisch. Davut war auch ein gehorsamer Sohn.
Die ungebrochene Respektierung der Autorität seines Vaters zeigt sich dann auch in Kleinigkeiten, wie der von Davut S. in seiner Vernehmung vom 01.04.2009 geschilderten Situation, dass er nach Abholung von Gülsüm, sich mit dieser zum Rauchen auf eine Bank gesetzt habe, weil“ wir vor unserem Vater (der im Wagen verblieben war) nicht rauchen“.
Die Zeugin Mo. de J. hat auch sehr anschaulich und teils drastisch beschrieben, in welcher Abhängigkeit Davut S. noch von seinem Vater stand: „Wenn Vater anrief, musste Davut gehen. Er hat alles für ihn getan.“
Dies alles schließt für die Kammer die Annahme aus, Davut S. könnte hier allein gehandelt haben.
Auch die festzustellende Einschätzung Gülsüms selbst gibt überhaupt nichts her, was eine Alleintäterschaft Davuts näherlegen könnte.
Zwar hat Gülsüm S. mehrfach Dritten gegenüber erklärt, sie befürchte, dass Davut S. sie umbringen könne. Dies hat sie aber – im Hinblick auf ihre Schwangerschaft - auch, wie die Zeugin Dr. Os.i bekundet hat, über ihren Vater gesagt. Nach Erkenntnissen der Kammer und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Kizilhan fällt gerade den (ältesten)Söhnen der Familie die Aufgabe zu, die Stärke der Familie zur Bewahrung der Ehre und die Wehrhaftigkeit zu demonstrieren und die sog. Familienehre wiederherzustellen. Regelmäßig sind es deshalb– und das wusste auch Gülsüm – dabei die ältesten Söhne, die dafür vorgesehen sind, im Namen der so genannten Ehre als Vollstrecker die Gewaltdelikte vorzunehmen.
Hätte Gülsüm S. zu dieser Zeit tatsächlich Angst vor ihrem Bruder als unkontrollierbarem Gewalttäter gehabt, von dem allein ein (auch tödlichen) Angriff zu befürchten war, hätte doch nichts näher gelegen, als sich von ihm fernzuhalten. Sie verhielt sich aber gerade entgegen gesetzt: Sie hatte keine Angst davor, dass Davut von ihrer Beziehung zu Altin erfuhr; man übernachtete sogar zumindest einmal gemeinsam in einer Wohnung. Sie zog im Januar 2009 zu Davut in die Wohnung. Sie ließ sich von ihm am 27.02.2009 zum Marienhospital in Wesel und sogar auf die gynäkologische Station bringen. Nach alldem sah sie sich offenbar – fälschlich – in den Tagen vor der Tat und an diesem Tage selbst nicht als gefährdet an, insbesondere nicht durch ihren Bruder.
Gülsüm sah sich offensichtlich nach der gezeigten erstaunlichen Reaktion ihres Vaters auf die Nachricht von Schwangerschaft und Abtreibung nicht in Gefahr, auch nicht durch ihren Bruder.
Dabei irrte sich Gülsüm S., denn für Ihren Vater und diesem dann folgend auch für ihren Bruder, war dies mit Anlass für ihre Tötung.
c) zum Hintergrund der Tat und zum Motiv von Yusuf und Davut S.
Das ausschlaggebende Motiv für die Tat liegt in den traditionellen Wertvorstellungen der Familie S. zu der sogenannten Familienehre.
aa)
Der der Kammer aus vielen Fällen mit vergleichbarem Hintergrund bekannte Sachverständige Prof. Dr. Kizilhan hat aufgrund eigener ( ethnopsychologischer ) Forschungen und Reisen über das Herkunftsgebiet der Familie S., Mardin und über die dort herrschenden archaisch-patriarchalischen Strukturen berichtet. Insbesondere hat er erläutert, dass die Vorstellung von der Frauenehre und der Rolle der für diese verantwortlichen Familienoberhäupter und der weiteren männlichen Familienmitglieder dort nach wie vor Geltung beansprucht, ebenso wie die zentrale Rolle von Gehorsam und Respekt gegenüber dem Vater.
Die Mitglieder der Familie S., insbesondere Yusuf S., sind nach Einschätzung des Sachverständigen durch diese Strukturen und Vorstellungen sozialisiert. Mit dem Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass diese Ehrvorstellungen, einschließlich der, wie auf Ehrverletzungen zu reagieren ist, in der Familie S. Gültigkeit besitzen.
Dass in der Familie S., insbesondere bei Yusuf S., derartige Vorstellungen bestehen, gelebt und gewaltsam durchgesetzt wurden, zeigt das Verhalten des Vaters gegenüber seiner Tochter in den letzten Jahren.
Dieses zeigt, dass es auch immer wieder darum ging, einen vom Vater vor einer Heirat nicht autorisierten Umgang mit dem anderen Geschlecht zu verhindern. Um das zu erreichen wurde vom Vater in einem übertriebenen Maß Gewalt angewendet und Kontrolle ausgeübt.
So haben die Zeuginnen Saskia Re., Rabia Ke. und Elisabeth Tn.l bekundet, dass Yusuf S., aber auch Davut oder N., den Aufenthaltsort der – längst volljährigen - Gülsüm kontrolliert hätten. Beanstandungen und Kontrollen erfolgten danach auch, wie sogar von Davut und Z. bestätigt, wegen vermeintlich freizügiger Kleidung und Umgang mit Jungs. Auch der Hausmeister des Heims, der Zeuge R., und ein Mitbewohner, der Zeuge H., haben beschrieben, dass die Mädchen S. immer drinnen bleiben mussten, nur zur Arbeit raus durften und keinen Kontakt zu Jungen hatten.
Die Zeugen Altin P., Rabia Ker., ihre Mutter Fatima, Elisabeth Tn, die Frauenärztin Dr. Os., van Al. und auch die beiden Mitarbeiterinnen des Berufsbildungswerkes Mühlheim Kr. und St.-P. haben glaubhaft von den festgestellten zahlreichen, auch massiven, körperlichen Übergriffen des Yusuf S. gegenüber Gülsüm und deren deutlich erkennbaren Folgen, nicht nur aufgrund der von ihnen als glaubhaft empfundenen Berichte von Gülsüm, sondern zum Teil aus eigener Anschauung, berichtet (blaue Augen, blaue Flecken, Beulen, „sie konnte kaum reden“).
Wie ebenfalls von diesen Zeugen jeweils beschrieben, veranlasste all dies Gülsüm mehrfach zu Fluchten, zu Aufenthalten in Frauenhäuser, in Hotels, zum Untertauchen bei Freundinnen, so dass Yusuf S. tatsächlich öfter nicht wusste wo sie war und wohl versucht wurde, ihr mit einer Vermisstenanzeige am 03.05.2008 nachzuspüren. Ebenfalls sah sich Gülsüm gegenüber ihrem Vater dazu veranlasst, Auskunftssperren zu erwirken, wie hier auch durch die Zeugen van A. , P. und Kr. bekundet.
Die Frauenärztin Dr. Os. stellte, wie sie in der Hauptverhandlung bekundet hat, der bei ihr mit blauen Flecken und einem blauen Auge erschienenen Gülsüm am 16.06.2008 auf deren Bitte hin ein ( nicht zutreffendes) Jungfräulichkeitsattest aus, diese Bitte erfolgte ganz sicher um entsprechenden gewalttätig deutlich gemachten Erwartungen ihres Vater gerecht zu werden.
Bei all diesen Übergriffen auf Gülsüm handelte Yusuf S. nicht nur aus Affekt oder einer augenblicklichen Wut heraus, sondern um damit einen Sinneswandel bei Gülsüm zu erzwingen, die sich den Wertvorstellungen ihres Vaters nicht unterwerfen, sondern selbstbestimmt leben wollte.
Wie von dem Sachverständigen Prof. Kizilhan dargestellt, gehört auch eine Zwangsverheiratung zu den Mitteln die Familienehre zu bewahren, wobei eine solche auch dazu dienen kann, die eigene Tochter zu disziplinieren.
Die Kammer ist überzeugt, dass es sich auch bei der Heirat Gülsüms im Jahr 2007 nicht um eine von ihr gewollte Liebesheirat, sondern um eine von dem Vater vorgegebene – aufgrund dessen Vorstellungen angebrachte- Zwangsverheiratung handelte.
Dies hat Gülsüm S. so den Zeuginnen Kr. und St.-P. gegenüber geschildert, zu denen sie offenbar besonders großes Vertrauen hatte. Wie die Zeuginnen glaubhaft in der Hauptverhandlung wiedergegeben haben, hat Gülsüm ihnen von einem angeblichen Urlaub mit ihrem Vater in der Türkei berichtet, in dem dieser sie dann ein oder zwei Wochen bei einer fremden Familie gelassen habe, und sie schließlich eine Erklärung zu einer standesamtlichen Heirat habe unterschreiben müssen, um wieder nach Deutschland fahren zu dürfen.
Die Zeuginnen hatten daraufhin für Gülsüm auch Kontakte zu Hilfsorganisationen und einer türkischen Rechtsanwältin hergestellt .
Die Kammer schließt aus, dass all dies von Gülsüm erdichtet gewesen sein könnte, etwa nur, um so an Hilfeleistungen zu kommen.
Die Kammer hält diesen Bericht Gülsüms gegenüber den Zeuginnen vor allem auch angesichts von Gülsüms Verhalten im November 2008 für glaubhaft, als ihre Schwester Z. mit Yusuf S. in die Türkei gefahren war.
Nach den Bekundungen der Zeuginnen war Gülsüm völlig aufgelöst, geradezu in Panik und voller Angst um ihre Schwester und befürchtete, dass dieser dasselbe passieren könne wie ihr.
Zu der befürchteten Verheiratung von Z. kam es wohl nicht, allerdings ließ sich Z. alsbald nach ihrer Rückkehr aus der Türkei, wie die Zeugin St.-P. bekundet hat, von dieser – mit ihren Habseligkeiten in 2-3 Taschen verpackt – zu Gülsüm nach Mühlheim bringen. Auf der Fahrt brach Z., wie die Zeugin noch immer bewegt geschildert hat, fast zusammen, hyperventilierte und sagte, sie könne nicht zurück zu der Familie („Was mein Vater mit uns macht, so behandelt man nicht mal Tiere.“).
Die angstvolle Reaktion von Gülsüm S. zeigt zur Überzeugung der Kammer jedenfalls deutlich, dass hier ein eigenes Erleben einer Zwangsverheiratung zu Grunde lag.
Die entgegenstehenden Angaben von Davut S. – gegenüber dem Sachverständigen Prof. Leygraf – und von B. S. – in der Hauptverhandlung –, dass Gülsüms Heirat ihrem eigenen Willen entsprochen habe, sie zu dem Mann bereits von Deutschland aus telefonischen Kontakt gehabt habe und nach ihrer Rückkehr nach Deutschland immer trauriger geworden sei, weil man sich immer häufiger am Telefon gestritten habe, und der Mann überhaupt auf einmal so ganz anders ihr gegenüber gewesen sei und dass Gülsüm deshalb 2008 einen Suizidversuch mittels Tabletten unternommen habe, sind für die Kammer auch deshalb nicht glaubhaft.
Davut S. hat durchgängig in seinen Vernehmungen versucht, seinen Vater herauszuhalten.
B. S. hat gleich zu Beginn ihrer Vernehmung von sich aus und ungefragt angegeben, Gülsüm habe aus freiem Willen geheiratet, und beschrieb ihre Rückkehr, ihre Trauer über die angeblich nicht erwiderte Liebe und den darauf folgenden Suizidversuch. Während ihrer Aussage kam der Eindruck auf, dass die Zeugin diese wie auswendig gelernt wirkenden Angaben möglichst schnell loswerden wollte. Wie dargelegt, hat B. S. auch in dem Versuch, ihren Vater gut dastehen zu lassen, mehrfach nicht die Wahrheit gesagt.
Etwas anderes ergibt sich für die Kammer auch nicht aus der Angabe, dass Gülsüm Ende 2007/Anfang 2008 einen Selbsttötungsversuch unternommen haben soll.
Dem Hilfsbeweisantrag der Verteidigung des Angeklagten Yusuf S. für den Fall, dass das Gericht die Bekundungen von Davut S. gegenüber Prof. Leygraf und die von B. S. in der Hauptverhandlung als Zeugin – dass nämlich 2007 in der Türkei keine Zwangsheirat der Gülsüm vorlag, sondern diese den Ehemann liebte, freiwillig geheiratet hat und tief enttäuscht war, als sie den Eindruck gewann, dieser liebe eine andere und habe sie aus ausländerrechtlichen Erwägungen geheiratet und schließlich einen Selbstmordversuch gemacht habe aus Enttäuschung darüber – keinen Glauben schenkt, die Krankenblätter von Gülsüm aus dem Marienhospital in Emmerich anzufordern, wo sie stationär nach dem Selbstmordversuch war (Darin sei nämlich das von Davut und B. Bekundete als eigene Angabe der Gülsüm gegenüber den Ärzten als Grund für den Selbstmordversuch dokumentiert.), war nicht nachzugehen.
Es ist schon nicht erkennbar, woher eine Kenntnis über einen solchen Inhalt der Krankenunterlagen stammt, zumal es ein Krankenhaus solchen Namens in Emmerich nicht gibt.
Jedenfalls aber ist die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Hätte Gülsüm nur angegeben, sie sei tief enttäuscht gewesen, als sie den Eindruck gewonnen habe, ihr Ehemann liebe eine andere und habe sie aus ausländerrechtlichen Erwägungen geheiratet, mag dies sogar möglich sein. Diese Enttäuschung könnte Gülsüm auch empfunden haben, wenn sie – nachdem sie die Heirat zunächst nicht aus freiem Willen geschlossen hat – sich schließlich in ihr Schicksal, nun einen ihr fast fremden türkischen Ehemann zu haben, gefügt hätte. Auch dies hält die Kammer für sehr unwahrscheinlich. Selbst das ließe aber keine Schlüsse auf die Umstände der Heirat zu. Auch wenn Gülsüm aber alle behaupteten Angaben gegenüber einem Krankenhausmitarbeiter zur Begründung eines Suizidversuches gemacht hätte, lässt dies keineswegs den Schluss darauf zu – und dies läge auch für die Kammer keineswegs nahe –, dass es sich bei Gülsüms Heirat nicht um eine sog. Zwangsheirat gehandelt hat. Möglicherweise sah sich Gülsüm veranlasst, irgendeine Erklärung für ihr Handeln abzugeben. Dass sie dabei nicht den wahren Grund angegeben hat, sondern irgendeinen anderen, für die Behandler nachvollziehbaren, passt durchaus zu Gülsüms sonstigem Verhalten. So hat sie – offenbar geprägt durch die tradierte Vorstellung, dass das Ansehen der Familie unbedingt geschützt werden muss, oder auch aufgrund ihrer, trotz allem sicherlich bestehenden Liebe zu ihrem Vater und ihrer Familie – auch bei den vielen körperlichen Übergriffen ihres Vaters niemals Anzeige erstattet und auch überhaupt nur ausgewählten Dritten davon berichtet, um jeglichen Schaden von der Familie fernzuhalten. Auch hat sie wohl aus Scham z.B. ihrer Freundin Saskia gegenüber nichts von der Zwangsverheiratung erzählt. Auch die Zeugin Kr. hat bekundet, Gülsüm habe sich wegen der Zwangsheirat sehr geschämt.
Eben diese Einstellung mag sie auch bewogen haben, im Krankenhaus eine solche Erklärung abzugeben.
Dass die Familie S. noch sehr in den traditionellen archaisch-patriarchalischen Wertvorstellungen verhaftet ist, wird schließlich auch deutlich durch die dargestellten Bemerkungen und Drohungen des Angeklagten Davut S., die dieser Dritten gegenüber, wohl auch unmittelbar gegenüber seiner Schwester, hinsichtlich sexueller Kontakte zu fremden Männern gemacht hat.
Zwar handelt es sich bei diesen Bemerkungen Davuts zur Überzeugung der Kammer mindestens auch um Bemerkungen um seiner eigenen Rolle in der Familie gerecht zu werden. Aber sie zeigen auch ein eigenes Bild von der Vorstellungswelt Davuts, von dem, was er zumindest meint, nach außen zeigen und bekunden zu müssen.
bb)
Im Hinblick auf die dargestellten bei Yusuf und Davut S. herrschenden Vorstellungen von Familienehre und sexueller Integrität der Töchter und Schwestern und die festgestellte gemeinsame Tatplanung und Ausführung besteht für die Kammer kein Zweifel, dass Gülsüm S. getötet wurde, weil sie mit ihrer Lebensweise, ihren sexuellen Kontakten und der diese sichtbar machenden Schwangerschaft in den Augen der Angeklagten eklatant und für Dritte bekannt geworden gegen die Familienehre verstoßen hatte.
Diese Motivation zeigt sich bei Davut S. schon aus seinen, wenn auch spärlichen Angaben gegenüber den Vernehmungsbeamten und der Haftrichterin. Danach musste Gülsüm S. sterben, eben weil sie schwanger war, wegen der Familienehre.
Für eine Tötung aufgrund verletzter sog. Familienehre spricht auch die vollständige Zerstörung von Gülsüms Gesicht. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof.Kizilhan kann die Verletzung des Gesichts der „Ehrverletzerin“ als Wiederherstellung der Ehre der Familie in Betracht gezogen werden. Auch wenn der Sachverständige für eine derart massive Körperverletzung wie hier keine bestimmte rituelle Begründung zu geben vermag, liegt diese Annahme dennoch nahe.
Weder große Wut noch eigene Verzweiflung noch ein so genannter Blutrausch können erklären, dass eben nicht brutal wahllos auf Gülsüm eingeschlagen wurde, sondern gezielt allein auf ihr Gesicht. Die Kammer ist sicher, dass hier ein junges schönes, ein modernes und offenes Gesicht (wie es durch Polizei- und Presseveröffentlichungen allgemein bekannt geworden ist) zerstört werden sollte.
Aufgrund der dargestellten Vorstellungen und Verhaltensweisen von Yusuf S. und seiner Einbindung in Tatplanung- und gestaltung ist für die Kammer auch sicher, dass auch er den Tod seiner Tochter Gülsüm als zur Herstellung der Familienehre notwendig ansah und wollte.
Keineswegs war Yusuf S. mit den Verhaltensweisen seiner Tochter einverstanden. Die Kammer ist auch sicher, dass er die Schwangerschaft und das Zusammensein mit Altin P. keineswegs hinnehmen konnte.
Durchaus zutreffend erscheint der Kammer vielmehr die Einschätzung von Gülsüm selbst, die mit B. darüber gesprochen und ihre Angst geschildert hatte, weil dies „eine Schande für die Anderen sei“, und die gegenüber ihrer Ärztin, der Zeugin Dr. Os. erklärte, dass ihr Vater sie umbringen werde, wenn er das von der Schwangerschaft erfahre.
Auch die gezeigte Reaktion Yusufs auf die Nachricht von Schwangerschaft und Abtreibung durch seine Tochter Gülsüm spricht nicht für eine gewandelte Einstellung bei Yusuf S.. Nach den übereinstimmenden Aussagen von Altin P., Z. und B. S. hatten aus dem engeren Familienkreis zunächst nur N. und B. Kenntnis von Gülsüms Schwangerschaft. Nach Beratung durch die Schwestern war man sich offenbar darüber einig, dass die Schwangerschaft eine Schande für die Familie, einen Fehler darstellte und die Abtreibung erfolgen sollte.
Wegen eines Streits unter den Schwestern hat dann offenbar, wie Altin, Z. und B. angegeben haben, auch Yusuf durch N. von Gülsüms Schwangerschaft und der bereits stattgefundenen Abtreibung erfahren. Dies hat Yusuf selbst in einer seiner Vernehmungen so erklärt. Dieses Gespräch mit N. mag auch schon am 30.01.2009 stattgefunden haben, wie die Verteidigung von Yusuf S. vorgetragen hat. Nach den Angaben B.s und Z.s gab es jedenfalls auch ein Gespräch zwischen Yusuf und Gülsüm über die durchgeführte Abtreibung, möglicherweise auch mehrere. Dazu, wo dieses Gespräch stattgefunden hat und wer dabei anwesend war, gibt es abweichende Angaben der beiden Zeuginnen. Zu dem Inhalt dieses Gesprächs hat Yusuf selbst in einer polizeilichen Vernehmung erklärt, Gülsüm habe die Schwangerschaft zunächst abgestritten, dann aber zugegeben.
Die Reaktion Yusufs auf diese Informationen hat große Überraschung ausgelöst. Wie Z. und B. S. bekundet haben, reagierte Yusuf S. nicht – wie erwartet – mit einem Wutausbruch und Gewalttätigkeit, sondern zeigte sich verständnisvoll. Diese äußere Reaktion muss aber nicht unbedingt seine wahren Gefühle widerspiegeln, sondern kann auch anderen Gründe gehabt haben. Vielleicht war ihm gegenüber Gülsüms hier erneut offenbarten Widerstand gegen seine eigenen Vorstellungen in diesem Moment keine andere Reaktion möglich. Vielleicht wollte er seine Tochter auch nur in vermeintlicher Sicherheit wiegen, um weitergehende Pläne durchführen zu können. Vielleicht stellte sich ihm in diesem Moment die Frage der beschmutzten Familienehre auch nicht in dieser Schärfe, da das sichtbare Zeichen eines unehrenhaften Verhaltens seiner Tochter ja durch die Abtreibung gerade beseitigt worden war. So hätte vielleicht Gülsüms Verstoß gegen die Keuschheitsvorgaben zumindest vorerst ein Geheimnis der Familie bleiben und zumindest das Familienansehen nach außen keinen Schaden nehmen müssen.
Dafür, dass Yusuf mit seiner Reaktion seine wahren Gefühle zum Ausdruck gebracht hat, spricht nach seinem festgestellten Verhalten in den vielen Monaten zuvor nichts. Schließlich waren ja selbst Gülsüms Schwestern, die sicherlich einen tiefen Einblick in das Verhältnis zwischen Gülsüm und ihrem Vater hatten, äußerst überrascht (B.: „ich habe mich noch gefragt: Ist das jetzt mein Vater?“).
Die Kammer ist sich auch sicher, dass eine weitere Beziehung von Gülsüm zu Altin P., oder auch eine Heirat, in den Augen von Yusuf S. nicht hinnehmbar waren oder eine Auflösung der Ehrverletzung erbracht hätten. Ein Einverständnis zu dieser Beziehung, wie es die Zeugin B. in ihrer sehr zielgerichteten Aussage versucht hat darzustellen, gab es nicht.
Altin P. hat durchaus nachvollziehbar geschildert, dass er zunächst geglaubt habe, akzeptiert zu sein, weil er ja auch Moslem sei. Dies habe sich aber auch bald und mit aller Deutlichkeit geändert.
Dies zeigte sich zuletzt in einer Reaktion bei einem Zusammentreffen im Dezember 2008, von dem der Zeuge P. glaubhaft berichtet hat. Dabei rief der Angeklagte auf Gülsüms Bemerkung, sie betrachte Altin als „ihren Mann“, aus: „Man soll dir ins Gesicht spucken!“.
Auch die Zeugin Rabia Ke. hat bekundet, dass laut Gülsüm ihr Vater sie wegen des Kontaktes zu Altin als Nutte und Hure beschimpft habe.
Auch dass Gülsüm sich nach der Krankenhausbehandlung am 27.02.2009 wieder zu ihrem Freund Altin begeben hatte, fand keineswegs die Billigung von Yusuf S..
Yusuf S. wollte seine Tochter schließlich auch zur Eheschließung mit ihrem Cousin Me. T. S. überreden.
Nach seiner eigenen Aussage in der Vernehmung vom 31.03.2009 war es Yusuf, der Gülsüm ihren Cousin mit den Worten vorstellte „Kannst du dir vorstellen, ihn zu heiraten?“. Rabia Ke. hat glaubhaft bekundet, dass Gülsüm ihr von der in 2009 geplanten Hochzeit mit Me. T. erzählt und angegeben habe „sie müsse, vom Vater aus“.
Zwar hat sich Yusuf letztlich offenbar auch gegen eine solche Heirat ausgesprochen. Die Hintergründe dessen sind aber völlig unklar. Vielleicht sah er sich nicht in der Lage, diese Heirat gegen den Willen von Gülsüm durchzusetzen, möglicherweise waren es gescheiterte Verhandlungen. Vielleicht war es letztlich die Scham darüber, dass seine Tochter keine Jungfrau mehr war, schwanger war und abgetrieben hatte, was er möglicherweise gerade in der Zeit erfahren hat, als sein Neffe und seine Nichte noch in Rees waren, nämlich vom 24.01. bis zum 02.02.2009 – diese zeitliche Einordnung lässt sich insbesondere anhand der erörterten Geodaten des Mobilfunkanschlusses von Me. T. vornehmen – und diese es auch erfahren haben oder es nach seiner Einschätzung erfahren haben konnten.
Die Annahme , Yusuf S. habe die freie Entscheidung seiner Tochter letztlich gegen Me. T. aber uneingeschränkt und ohne Unwillen akzeptiert und habe deshalb Gülsüm geradezu vor Me. T. versteckt, wie es die Zeugin B. S. wohl darstellen will, erachtet die Kammer aber jedenfalls als abwegig. Gülsüm hatte sich ihrem Cousin nicht nur anvertraut. Wie sich aus der Auswertung der Telekommunikationsverbindungsdaten ergibt, haben Gülsüm und Me. T. während seines Aufenthalts in Rees und auch danach fast täglich miteinander telefoniert. Es handelte sich regelmäßig um lange Gespräche, die auch von beiden Seiten ausgingen. Offenbar fand dort eine freie und offene Kommunikation statt.
Für die Kammer ergibt sich nach alldem zweifelsfrei, dass mit dem gescheiterten Verheiratungsversuch in den Augen von Yusuf S. auch die wohl letzte Möglichkeit entfallen war, seine Tochter Gülsüm in eine Rolle zurückzuführen, mit der sich die Familienehre aufrecht erhalten ließ.
Auch am Tattag selbst hat Gülsüm durch ihre, von der Zeugin Z. S. beschriebenen, Äußerungen noch einmal deutlich gemacht, dass sie allein „ihr“ Leben führen und sich auch nicht kontrollieren lassen wolle.
Für die Kammer so naheliegend, dass sie davon ausgeht, ist, dass neben dem als renitent unehrenhaft empfundenen Verhalten Gülsüms nunmehr auch noch das passiert war, was unbedingt zu vermeiden war: das in den Augen der Täter ehrlose Verhalten von Gülsüm war nämlich nach außen gedrungen und hatte die Kenntnis des Familienkreises im engeren Sinne überschritten.
Die Zeugin B. S. hat bekundet, dass Gülsüm, wie sie von dieser wisse, ihrem Cousin von ihrer Schwangerschaft erzählt habe. Auch in den verlesenen Aufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung, nämlich in einem Telefonat zwischen Gz. So. und Me. T. S. am 27.03.2009 hat Me. T. davon berichtet, dass Gülsüm ihm alles erzähle; sie habe immer wieder gesagt, sie habe ein großes Problem; er gehe davon aus, dass es sich um die Schwangerschaft gehandelt habe. Entgegen der von B. geäußerten Erwartung hatte Me. T. dies auch nicht für sich behalten.
Dafür sprechen einige Erkenntnisse aus der in der Hauptverhandlung durch Verlesung der Niederschriften und Vernehmung der dabei eingesetzten Dolmetscher eingeführten Telefonüberwachung, insbesondere der Inhalt der Niederschrift eines Telefonats zwischen M. Ah. mit einer unbekannten weiblichen Person vom 23.03.2009, in dem M. erklärte, ihr Bruder habe von der Schwangerschaft als erster gewusst, aber gesagt, es mache nichts. Ihr Bruder habe sofort ihr davon berichtet. Sie habe es dann ihrem Onkel in Stuttgart erzählt.
Die Kammer erachtet es als ebenso naheliegend, dass bei der auch sonst innerhalb der Großfamilien festzustellenden Kommunikation dies sich auch Yusuf S. vermittelt hat, vielleicht reichten aber auch Ahnungen und Kenntnis von Gerüchten.
Die von Prof. Kizilhan aufgezeigte Möglichkeit, dass bei nicht öffentlich bekannt gewordenen Ehrverletzungen diese in der Familie als Geheimnis bewahrt werden können, so dass öffentliche Sanktionen oder Bestrafungen ausbleiben, bestand nicht mehr. Welche Bedeutung dieser Gesichtspunkt in der Familie S. hatte, wird auch deutlich durch eine Bemerkung der Zeugin B. S., nach ihrem Wissen habe keiner der Verwandten Bescheid gewusst, und niemand habe es wissen sollen.
Nach alledem besteht für die Kammer kein Zweifel, dass Gülsüm S. getötet wurde, weil sie mit ihrer Lebensweise, ihrem sexuellen Kontakt und der diesen sichtbar machenden Schwangerschaft in den Augen der Angeklagten eklatant und für Dritte bekannt geworden, gegen die Familienehre verstoßen hatte.
Für andere Tötungsmotive bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Der genaue Zeitpunkt, zu dem letztlich der Tatentschluss von Vater und Sohn gefasst worden ist unklar.
Keineswegs fernliegend ist, dass auch in einem weiteren Kreise der Familie darüber gesprochen worden ist. Möglich ist, dass auch eine Besprechung am Vorabend der Tat, zu der Davut gerufen wurde, damit möglicherweise damit etwas zu tun hat; Davut S. ist, dazu von seiner Freundin befragt, immer auffallend ausgewichen und hat ein Treffen mit einem „Rambo“ vorgegeben , dann aber erzählt er habe am Rhein gesessen. Sichere Feststellungen hat die Kammer zu alldem nicht treffen können. Unklar ist auch die Bedeutung von Telefonkontakten von Me. T. S. und seiner Schwester in Neustadt zu Z. und Davut einige Stunden nach der Tat um 23.50 und 0.15 Uhr.
Zweifelfrei wurde der Tatentschluss in einem für die Planung und Vorbereitung der Tat ausreichendem zeitlichen Abstand zu dieser gefasst.
Ob Davut S. diese Tat , folgend seiner Funktion als ältester Bruder, aufgrund eines Befehls oder nach Überredung ausführte oder ob er von Anfang an mit seinem Vater darin übereinstimmte, dass Gülsüm sterben musste, ist ebenfalls nicht sicher.
Seine Handlung und seine eigenen Angaben zu seinem Motiv zeigen der Kammer, dass er jedenfalls der Motivation und Entschließung seines Vaters uneingeschränkt folgte.
d) zur Beteiligung Miro Mi.s
An der Tat als Gehilfe beteiligt war auch der Mitangeklagte Mi.. Er wird durch die auch insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten Davut S. überführt, die durch weitere Beweismittel gestützt werden.
aa)
Die Kammer hat die Angaben des Angeklagten Davut S. auch insoweit äußerst kritisch überprüft, zumal die Aussagen des Angeklagten wie dargestellt im Verlaufe der Vernehmungen einige Widersprüche, Unwahrheiten und bewusste Lügen enthalten. All dies vermag letztlich die Richtigkeit der Angaben Davut S.s – wie schon hinsichtlich der eigenen Täterschaft – zu der beschriebenen Beteiligung Mi.s nicht in Zweifel zu ziehen.
Für die Kammer ist insoweit der Inhalt der Mi. belastenden Aussage des Angeklagten Davut S. als auch deren Entstehung von Bedeutung.
Davut S. hat die Beteiligung des Miro Mi. sehr präzise und bestimmt beschrieben.
Er hat dabei keinerlei übertriebene Belastungstendenz gezeigt.
Zunächst hatte er – trotz des Geständnisses seiner eigenen Tatbeteiligung – Mi. nicht als weiteren Tatbeteiligten benannt, ihn vielmehr ausdrücklich ganz herausgehalten, so auch noch auf Nachfrage das Telefonat mit Mi. um 20:20 Uhr energisch in Abrede gestellt. Dies machte er zur Überzeugung der Kammer, wie auch bei anderen unzutreffenden Angaben, um den von ihm ja mit in das Tatgeschehen hineingezogen Mi. zu decken.
Erst in der Vernehmung vom 01.04.2009 hat Davut S., nachdem er zunächst wiederum nichts über Mi. berichtete, auf drängende Vorhalte der Vernehmungsbeamten den Mi. als Beteiligten benannt.
Dabei hat er aber jedenfalls dessen Rolle im Rahmen der Tatausführung sehr zurückhaltend dargestellt. So hat er etwa immer wieder betont, dass Mi. selbst nur ihm- absprachegemäß - die Wäscheleine zum Drosseln sowie Handschuhe mitgebracht und übergeben habe, dann aber nicht mit geschlagen, und - auf verschiedene Nachfragen der Vernehmungsbeamten – nur „da gestanden“ habe und nachher ihm lediglich geholfen habe, Gülsüms Leiche vom Weg etwas wegzuschieben und mit Laub zu bedecken. Er habe auch nicht etwa Geld dafür bekommen.
Mit Ausnahme der Tatsache, dass Mi. seit dem 16. März verhaftet war, wusste der Angeklagte Davut S. zu diesem Zeitpunkt nichts, was Mi. belastete, insbesondere kannte er keinerlei Spuren; über den aufgefundenen Knopf gab es auch keine Presseveröffentlichungen.
Eine- möglicherweise widerlegbare- Falschbelastung des Mi. hätte Davut S. auch aus dessen Sichtweise selbst nichts gebracht, eine eigene Entlastung steuerte er damit zu diesem Zeitpunkt ganz offensichtlich nicht an. Anzunehmen, dass er bei der Vernehmung am 1. April den Vernehmungsbeamten gegenüber mit Bedacht eine sehr zurückhaltend geschilderte Beteiligung des Mi. der Wahrheit zu wider ins Spiel gebracht haben könnte, um dann einige Monate später (allein gegenüber dem Sachverständigen) Mi. als Haupttäter belasten zu können, ist nach Auffassung der Kammer abwegig.
Auch eine Falschbelastung des Mi. zugunsten unbekannter Dritter schließt die Kammer, wie noch ausgeführt wird, aus.
Die Aussagen des Angeklagten Mi. können den Angaben Davut S.s nicht entgegenstehen. Der Angeklagte Mi. hat zunächst versucht jeden Kontakt mit Davut an dem Tattage zu leugnen, dann ebenso unwahr angegeben, er sei gegen 20:00 Uhr in der Spielhalle gewesen, wo Davut gegen 20:30 Uhr kurz aufgetaucht sei, ausgerechnet also zur tatsächlichen Tatzeit. Die auch von ihm selbst später gegebene Erklärung , dass er aus Vorsicht nur versucht haben könnte, jeglichen Kontakt an diesem ganzen Tage zu einem auch von ihm verdächtigten Familienmitglied der S.s abzustreiten, verfängt danach zur Überzeugung der Kammer eher nicht. Auch bei der weiteren Vernehmung hat der Angeklagte versucht, einen frühen Aufenthalt in der Spielhalle (zur Tatzeit) darzustellen. Insbesondere hat er fast bis zuletzt den Anruf von Davut um 20:20 Uhr abgestritten, um diesen dann doch noch einzuräumen, allerdings mit einem falschen Gesprächsinhalt.
Festzustellen war allerdings, dass auch die Angaben Davut S.s Unwahrheiten enthalten.
Unrichtig ist, dass Miro für ihn einen frischen Ast zum Schlagen abgebrochen habe. Die ist aufgrund der polizeilichen Ermittlungen wohl auszuschließen: nach der Aussage des Zeugen Pu. fanden sich in der Nähe des Tatorts keine frischen Bruchstellen an den Bäumen; nach den Ausführungen des Sachverständigen G. handelte es sich bei den Tatwerkzeugen nicht um frisch abgebrochenes Holz.
Diese falsche Angabe findet nach Auffassung der Kammer ihre Erklärung aber allein darin, dass Davut S. bemüht war, jede Art der Planung und Vorbereitung dieser Tat auch vor Ort- etwa durch Bereitlegen geeigneter Äste - abzustreiten, um das Ganze als eigene Spontantat ohne Einbindung seines Vater darstellen zu können.
Rückschlüsse auf eine Unrichtigkeit seiner Angaben in Bezug auf die Beteiligung des Miro Mi. ergeben sich daraus nicht.
Dies gilt auch für die wechselnden, widersprüchlichen und z.T. eher unsinnigen Angaben des Angeklagten Davut S. zu der von ihm getragenen ( Schutz-) Kleidung bei der Tatausführung und zu deren Beseitigung. Was er damit bezweckte, ist nicht eindeutig klar, eine bewusste konstruierte Schilderung um Mi. belasten zu können, ist aber auszuschließen. Erkennbar wird zwar, dass Davut S. durchaus in der Lage war, in der für ihn sicherlich sehr belastenden Geständnissituation auch zu lügen und Unsinn zu erzählen. Angesichts aller Umstände lässt auch dies für die Kammer keine Schlüsse auf eine Falschbelastung des Angeklagten Mi. zu.
Entsprechendes gilt auch für die wechselnden Angaben Davut S.s zu dem Drosselwerkzeug. Dabei kann die zunächst unwahre Angabe zu dem angeblich benutzten Verstärkerkabel auch dazu gedient haben, gerade eine Nähe zu Mi. und dem Asylantenheim, von dem die benutzte Wäscheleine stammte, zu vermeiden, während die folgende Version, er habe selbst dann noch allein eine Wäscheleine vom Asylantenheim geholt wenig Sinn ergibt. Das Seil hätte Davut sich, hätte er alleine gehandelt, ohne einen vielleicht riskanten Zwischenstopp vorher besorgen können. Plausibel ist der Halt beim Asylantenheim aber, wenn dort eben der weitere Beteiligte, Mi., abgeholt werden musste.
Die Kammer erachtet die dann konstante Angabe Davut S.s, er sei am Asylantenheim gewesen, für glaubhaft. In gewissem Umfang findet sie ihre Bestätigung in weiteren Ermittlungserkenntnissen:
Die von der Polizei eingesetzten Mantrailer-Spürhunde – vom Ablauf und den Ergebnissen dieser Ermittlungsmethode hat der Zeuge Pu. in der Hauptverhandlung berichtet – haben mit dem Geruch von Gülsüm den direkten Weg vom Tatort zu den Wohncontainern des Asylantenwohnheims, in dem Mi. lebte und sich am Tatabend aufgehalten hatte, nachgespürt. Von dort aus verfolgten die Hunde die Spur weiter zurück bis zu der Wohnung N.Str. 6a. Aufgrund der von Menschen verlorenen Hautpartikel, von denen jeder Mensch mehrere Tausend pro Minute abstößt, sollen Mantrailer- Spürhunde in der Lage sein, auch Spuren von Menschen zu verfolgen, die sich in Autos befinden, weil diese Hautpartikel auch über die Entlüftung des Wagens ausgestoßen werden.
Unrichtig wiederum ist allerdings die Angabe von Davut S., er habe um 20:20:24 Uhr Mi. angerufen, als er mit dem Wagen schon vor dem Asylanteheim war. Mit Mi. hat Davut S., wie sich aus den Telekommunikationsverbindungsdaten– ergibt, um 20.20 Uhr ein 12 Sekunden langes Gespräch geführt. Dass Davut sich dabei aber bereits unmittelbar vor dem Asylantenheim befunden hätte,kann so nicht zutreffen, denn Davut befand sich mit seiner Schwester, wie die Telefonverbindung Gülsüm-Saskia und Gülsüms Bemerkung am Schluss dieses Telefonats „ich zieh mir noch die Schuhe an“ zeigt, noch um 20:18:39 Uhr in/an der Wohnung N.Str.6a und die Entfernung von dort zum Asylantenheim ( je nach Fahrtstrecke 2, 8 – rd. 4 km ) ist nach verschiedenen Routenberechnungen und der Angabe des ortskundigen Polizisten Pz. nicht in der dann anzunehmenden Zeit zu bewältigen.
Die Kammer geht aber davon aus, dass Davut S. sich insoweit lediglich vertan hat, und das Gespräch sicher auf der Fahrt zum Asylantenheim geführt wurde.
Ein Grund für eine bewusste Falschangabe ist nicht ersichtlich; maßgeblich ist auch für die Kammer allein, dass unmittelbar vor der Tatausführung – aus dem von Davut plausibel und glaubhaft beschriebenen Grund – telefoniert wurde. Ob die Aufforderung an Mi., herauszukommen (um wie geplant weiter vorgehen zu können) unmittelbar vor dem Heim oder während der Fahrt einige hundert Meter davor ausgesprochen wurde, kann auch aus Sicht des Angeklagten Davut S. keine entscheidende Bedeutung haben.
Durchaus Rückschlüsse lassen für die Kammer die falschen Angaben gerade zu diesem Gespräch zu, die Davut vor seinem Geständnis und vor den Erklärungen zur Beteiligung von Mi. und dieser dazu selbst gemacht hatten.
Trotz entsprechender Erkenntnisse aus den Telekommunikationsverbindungsdaten hat Davut noch am 31.03.2009 und zwar sowohl vor, als auch nach seinem Geständnis der Wahrheit zuwider bestritten, kurz vor der Tat mit Mi. telefoniert zu haben. Auf Frage der Vernehmungsbeamten, ob er nicht den Miro angerufen habe, erklärte er: „Nein, ich habe da die Sachen geholt. Schreiben Sie das so auf.“
Auffällig sind auch die Angaben Mi.s zu diesem Telefonat. Zunächst bestritt er – trotz Vorhaltes, dass dieser Anruf auf seinem Handy als „eingehend“ gekennzeichnet war – überhaupt mit Davut S. telefoniert zu haben. Er will zu diesem Zeitpunkt in der Spielhalle gewesen sein und den Anruf nicht gehört haben.
Schließlich räumte er bei seiner weiteren Vernehmung ein solches Gespräch doch ein, gab aber zu dessen Inhalt an, Davut habe nur seine Verspätung zu einem vereinbarten Treffen angekündigt und erklärt er müsse vorher noch zu seinem Vater.
Falls Mi. in keiner Weise mit der Tötung Gülsüms in Verbindung stand, wäre ein Anruf Davuts diesen lapidaren Inhaltes zu diesem Zeitpunkt – nur etwa 10 bis 25 Minuten vor der durch Davut S. geplanten Tötung seiner Schwester und auf dem Wege dazu – äußerst unwahrscheinlich. Dies würde selbst dann gelten, wenn die beiden für den Abend einen gemeinsamen Spielhallenbesuch geplant hätten. Eine pünktlich einzuhaltende Verabredung gab es auch nach Darstellung Mi.s nicht. Der Gedanke, sich bei Mi. vorher noch abmelden zu müssen, wird Davut S. kurz vor der Tötung seiner Schwester sicher nicht bewegt haben. Auch ist nicht anzunehmen, dass Davut in Gegenwart seiner Schwester für diese erkennbar unzutreffende Angaben gemacht haben könnte.
Die hartnäckige Leugnung dieses Telefonates, zunächst auch durch Davut S. und lange durch den Angeklagten Mi., findet ihre Erklärung für die Kammer darin, dass hier eine gemeinsame Begehung des Mordes an Gülsüm vertuscht werden sollte.
Die Leugnung Mi.s jetzt hinsichtlich des jetzt von Davut S. glaubhaft beschriebenen –im Rahmen des Tatgeschehens Sinn ergebenden- Inhaltes des Telefongespräches dient allein der Aufrechterhaltung der Position, mit der Tat nichts zu tun zu haben.
Entsprechendes gilt auch für die Angaben, die Davut S. zu dem nächtlichen Besuch Mi.s ein paar Tage nach der Tat gemacht hat.
Im ersten Teil seiner Vernehmung vom 31.03.2009 hat Davut S. auch auf wiederholte Nachfrage der Vernehmungsbeamten noch bestritten, dass Mi. ihn einige Tage nach der Tat mitten in der Nacht aufgesucht habe.
Dass es diesen Besuch aber tatsächlich gegeben hat, steht aufgrund der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Gz. So. fest. Dieser hat von dem überraschenden nächtlichen Besuch berichtet, bei dem Davut trotz ihres Widerspruchs allein mit dem Besucher die Wohnung verlassen habe, und hat den Mi. – wie auch ohne Zweifel bereits aufgrund einer Wahllichtbildvorlage bei seiner polizeilichen Vernehmung – in der Hauptverhandlung ganz eindeutig, spontan als den nächtlichen Besucher wiedererkannt.
Auf die Nachfrage seiner Freundin Mo. de J., die von dem nächtlichen Besuch durch die darüber ebenfalls verwunderte Z. S. erfahren hatte, hat der Angeklagte Davut S. – wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat – dieser gegenüber erklärt, er habe den Besucher nicht gekannt; der sei aus Rees gewesen und habe nur sagen wollen, dass es ihm leid tue. Später sagte er ihr hingegen, es habe sich um einen Bekannten namens Rambo aus Bocholt gehandelt, der ihm möglicherweise eine Arbeitsstelle in Bocholt hätte verschaffen können, was auch die Zeugin angesichts der Uhrzeit des Besuches für Unsinn hielt und dies auch Davut vorhielt.
Auch hier sollte allein zum Schutze Mi.s ein Hinweis auf eine gemeinsame Tatbegehung eben mit Miro Mi. aus der Welt geschafft werden, denn sicher hatte das nächtliche Gespräch auch diesen Hintergrund ein harmloses Zusammentreffen mit dem alten Freund aus dem Asylantenheim hätte man nicht so verheimlichen müssen.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben Davut S.s zu der Beteiligung Mi.s spricht ganz wesentlich auch der vom Angeklagten geschilderte Anlass, Mi. um Mithilfe zu bitten.
Absolut nachvollziehbar und plausibel ist der von dem Angeklagten Davut S. angegebene Grund für die Einbindung des Angeklagten Mi., nämlich dass er sich allein, weil er so etwas noch nie gemacht habe, nicht in der Lage gesehen habe, diese furchtbare Tat ohne Beistand durchzuführen.
Dies ist - auch im Hinblick auf das junge Alter und aus der Persönlichkeit des Angeklagten Davut S. heraus, soweit sie sich der Kammer durch Aussagen und durch einen gewissen eigenen persönlichen Eindruck erschlossen hat –absolut glaubhaft.
Die hinsichtlich der Begehung eines Mordes eher merkwürdig oder naiv anmutende Erklärung, dass er so etwas ja noch nie gemacht habe, erscheint der Kammer keineswegs als ausgedacht, sondern beschreibt zutreffend den inneren Zustand Davuts.
In der Person des Mi., den er seit Jahren durch das gemeinsame Leben im Asylantenwohnheim kannte und mit dem er nach der eigenen Aussage des Mi. – wie auch der glaubhaften Aussage des als Hausmeister im Asylantenheim tätigen Zeugen Rü. – auch gelegentlich seine Freizeit verbrachte, hat der Angeklagte Davut einen geeigneten Partner gesehen. Dem Grund für die Einbindung des Mi. – nämlich insbesondere psychischen Beistand zu haben - entsprechend hat Davut S. auch nur von geringfügigen objektiven Tatbeiträgen des Mi. berichtet.
Dass Davut S. mit Mi. eine außerhalb der Familie stehende – und zudem kulturfremde - Person in die Planung und die Tatausführung mit einbezogen hat, mag ungewöhnlich sein, lässt aber eine tatsächliche Beteiligung des Mi. nicht abwegig erscheinen. Möglicherweise sollte durch die Beteiligung des Mi. auch die Ausführung des Tatplans, nämlich Gülsüm unter Hinweis auf ihr angeblich wiedergefundenes Fahrrad aus der Wohnung zu locken, erleichtert werden. Hätte Davut behauptet, nicht Mi., sondern er selbst habe Gülsüms Fahrrad gefunden, hätte er damit rechnen müssen, dass Gülsüm ihn auffordert, es selbst nach Hause zu bringen. So konnte Davut S. einen auch der Gülsüm bekannten Kumpel präsentieren, der vielleicht das Rad gefunden haben könnte. Möglicherweise wollte Davut durch die Hinzuziehung Mi.s auch einer etwaigen Angst Gülsüms, allein mit ihm bei Dunkelheit raus zu gehen, zuvorkommen.
Nach den Ausführungen von Prof.Kizilhan in seinem ethnologisch-psychologischen Gutachten ist eine Beteiligung Außenstehender durchaus in verschiedenen Fällen derartiger Taten festzustellen. Ursache für deren Beauftragung kann sein, dass die Familienangehörigen sich selbst nicht zu dieser Tat in der Lage sehen oder dass eine strafrechtliche Verfolgung von, schnell in Verdacht geratenden Familienangehörigen vermieden werden soll. Eine gemeinschaftliche Tat eines Familienangehörigen mit einem Außenstehenden ist nach den Erkenntnissen des Sachverständigen allerdings eher ungewöhnlich.
Dies hat zur Überzeugung der Kammer aber hier seinen Grund darin, dass der für die Tatausführung verantwortliche Davut S. sich allein hierzu nicht in der Lage sah und Beistand benötigte und dazu den ihm gut bekannten Mi. – möglicherweise ohne genaue Kenntnis der übrigen Familie – hinzuzog.
So schließt denn auch die durchaus gegebene Wahrscheinlichkeit, dass die Tat wohl auch im größeren Familienkreis besprochen und beschlossen worden sein kann, keineswegs hier die Hinzuziehung eines fremden Helfers durch den jedenfalls als alleinhandelnd beauftragten Davut S. aus.
bb)
Für die Richtigkeit der genauen und plausiblen Angaben Davut S.s, dass Mi. mit ihm zur Tatzeit am Tatort gewesen ist und wie beschrieben mitgeholfen hat , spricht auch, dass dort ein Mi. zuzuordnender Jackenknopf gefunden wurde, der Anhaftungen von Gülsüms Blut aufwies.
Dieser auffällige Knopf - etwa 2 cm lang mit zwei Schlitzen, mit Bändchen statt mit Garn zu befestigen - passt, wie die beteiligten Ermittlungsbeamten bekundet haben und die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Knopfes und der sichergestellten Jacke festgestellt hat, zu der bei Mi. aufgefundenen Jacke dieses Angeklagten, an der mehrere Knöpfe fehlten. Dass dies die vom ihm getragene Jacke war, hat Mi. selbst eingeräumt und steht auch durch die entsprechenden DNA-Nachweise fest. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet es die Kammer für fernliegend, dass Mi.s Knopf auf eine andere Weise oder früher an den Tatort gekommen sein könnte, oder gar, dass es sich um einen Knopf einer gleichen anderen Jacke eines Dritten gehandelt haben könnte.
Der Angeklagte Mi. war mit dieser Jacke auch zur Tatzeit am Tatort. Dies hat Davut S. geschildert; er hat angegeben, Mi. habe ihm wohl seine Jacke gegeben, nachdem er selbst seinen Pullover ausgezogen habe. Dass sich an der Jacke keine DNA-Spuren von Davut S. fanden, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass dieser die Jacke ja auch nur ganz kurz angehabt hatte, während sie von Mi. öfter und andauernder getragen wurde, was entsprechende Spuren verursachte. Sicher ist für die Kammer auch, dass das Verhalten am Tatort und die Handlungen geeignet waren, an der Jacke, an der ja mehrere Knöpfe fehlten, einen möglicherweise ja schon gelockerten Knopf zu lösen.
Dass sich an der Jacke selbst keine Blutspuren von Gülsüm S. befanden, mag seine Erklärung darin haben, dass diese Jacke vielleicht gewaschen wurde. Die Sachverständige Dr. Mo. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass durch einen einzigen Waschvorgang Blut so weit beseitigt werden kann, dass eine Feststellung verwertbarer Blutspuren nicht mehr möglich ist. Dass Mi. seine am Tatort getragene Kleidung nicht entsorgt hat – ob Davut S. seine eigene Kleidung entsorgt hat, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere angesichts der insoweit wechselnden Angaben des Angeklagten unklar geblieben –, mag seine Erklärung auch darin finden, dass er nicht über so viele Kleidungsstücke verfügt wie vielleicht Davut S.. Möglicherweise stand Mi. während des eigentlichen Tatgeschehens auch so weit entfernt, dass er jedenfalls im Jackenbereich keine Blutspritzer abbekam.
Bei der Untersuchung der Leiche Gülsüms wurde an der Außenfläche ihrer linken Hand eine genetische Spur einer anderen Person – bezeichnet mit der Ordnungsnummer 17.4.1 – gefunden. Dabei handelt es sich um einen minimalen unvollständigen männlichen Spurenanteil, der mit mittels der Y-chromosomalen DYS- Analyse detektiert wurde.
Mit den DNA- Detektionssystemen DYS können speziell männliche Spurenleger typisiert werden, da die DYS- Merkmale auf dem Y-Chromosom, welches nur männliche Person aufweisen, lokalisiert sind. Diese Y-Chromosom-spezifischen Systeme können auch dann bestimmt werden, wenn der DNA Anteil eines männlichen Spurenlegers in einer Mischspur von einem sehr großen Überschuss weiblicher DNA überlagert wird ; bei einer derartigen Konstellation ist die männliche DNA bei der Anwendung herkömmlicher STR Systeme oftmals nicht mehr nachweisbar. Das Y-Chromosom wird paternal, das heißt über die väterliche Linie, an die männlichen Nachkommen vererbt. Das bedeutet, dass alle in männlicher Vererbungslinien miteinander verwandten Männer dieselbe DYS Merkmalskombination aufweisen und dieser folglich nicht vollkommen individual charakteristisch ist.
Das vorliegende DYS-Profil wurde mithilfe einer Analyse der Y-chromosomalen STR-DNA-Merkmale untersucht. Wie die Sachverständige Dr. Mo. verständlich und nachvollziehbar ausgeführt hat, werden dabei die DYS-Merkmale auf einem vorliegenden Y-Chromosom lokalisiert und bestimmt. Mit Ausnahme von 2 (DYS 389-I und DYS 389-II) von insgesamt 8 Profilanteilen konnten die jeweiligen Anteile konkret bestimmt werden: DYS 393 Merkmal 12, DYS 390 Merkmal 24, DYS 385 Merkmal 11/14, DYS 391 Merkmal 11, DYS 19 Merkmal 14, DYS 392 Merkmal 13.
Dass es sich hierbei um eine Zusammensetzung des Profils von mehreren Personen und nicht um das Profil einer Einzelperson handelt, ist nach den Feststellungen der Sachverständigen äußerst unwahrscheinlich. Anhand der Vergleichsproben ergab sich, soweit das DYS-Profil der Spur 17.4.1 festgestellt werden konnte, eine volle Übereinstimmung mit den DYS-Merkmalen des Angeklagten Mi. ( bzw. den eines männlichen verwandten Mitgliedes seiner Familie )
Keine Übereinstimmung ergab sich dort dagegen mit den Merkmalen des Freundes des Opfers, Altin P., von dem am übrigen Körper Gülsüms mehrere DYS-Merkmale gefunden wurden, was auch nahe lag, oder des Davut S..
Diese genetischen Spuren wurden mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Haut des Opfers übertragen, als die Angeklagten Davut S. und Mi. die Leiche vom Weg zur Seite gezogen haben, um sie sodann mit Laub zu bedecken. So hat ja Davut S. auch angegeben, dass Mi. sich an der eigentlichen Tatausführung – dem Strangulieren und den Schlägen – nicht beteiligt hat, sondern ihm danach lediglich anschließend geholfen hat, die Leiche zur Seite zu ziehen. Die Übertragung einer DYS-Spur findet, wie die Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, regelmäßig über direkte Griffkontakte statt. Dass eine solche Spur durch den Kontakt über eine dritte Person übertragen worden sein kann, ist nach den Angaben der Sachverständigen unwahrscheinlich.
Auch wenn dieses Untersuchungsergebnis nur eine stark verminderte Schlussfolgerungsmöglichkeit aufweist und nicht an die Wertigkeit der Ergebnisse von sonstigen DNA-Untersuchungen heranreicht, stützt es doch in gewissem Maße die den Mi. belastenden Angaben des Angeklagten Davut S.. Die Sachverständige hat dargelegt, dass bei der DYS-Analyse das jeweilige DYS-Profil mit den Werten einer in der Charité Berlin geführten Datenbank abgeglichen werden, bei der es sich um eine weltweite Sammlung handelt, die derzeit etwa 77.000 Datensätze umfasst. Bei diesem Abgleich hat sich ergeben, dass jede 222. männliche, in der Datenbank geführte Person ein solches Spurenbild hätte verursachen können.
Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass- diese statistischen Werte übertragen – z.B. bei der Einwohnerschaft von Rees allein schon rund 50 männliche Personen mit gleichen Merkmalen in Betracht kämen.
Festzuhalten ist aber auch , dass kein männlicher Verwandten des Angeklagten Mi. und kein anderer Mann feststellbar ist als der Angeklagte Mi. , dessen mit Opferblut befleckten Jackenknopf am Tatort gefunden wurde, zu dessen Aufenthaltsbereich Spürhunde mit Opfergeruch gefunden haben, der einige Tage nach der Tat Nachts bei dem Täter Davut S. erscheint, um offensichtlich wichtige Dinge zu besprechen, und der vor allem in der beschriebene Weise glaubhaft von dem Täter Davut S. als Beteiligter beschrieben worden ist.
cc)
Dass der Angeklagte Davut S. und/oder weitere Angehörige der Familie S. absichtlich auf Mi. hinweisende Spuren gelegt haben könnten, um Mi. wahrheitswidrig als angeblichen (Mit-)Täter darzustellen – etwa um die eigene Tatbeteiligung des Davut S. als geringer darzustellen oder die Beteiligung weiterer Familienangehöriger zu verschleiern –, schließt die Kammer aus.
Es erschließt sich schon nicht, warum ausgerechnet Mi. als vorgeschobener falscher Täter fungieren sollte.
Dafür, dass man die Tat etwa als Beziehungstat hätte darstellen können, gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte. Hinweise auf irgendeine nähere Beziehung zwischen Gülsüm S. und Mi. oder etwa enttäuschte Gefühle seinerseits hat die Beweisaufnahme nicht ansatzweise ergeben.
Dass Mitglieder der Familie S. zu irgendeinem Zeitpunkt einen Knopf von der Jacke Mi.s abgerissen haben könnten, um diesen später am Tatort zu platzieren, hält die Kammer für abwegig.
Wären nämlich bewusst derartige Spuren gelegt worden, wäre auch zu erwarten gewesen, dass auch in den polizeilichen Vernehmungen ein entsprechender Verdacht in diese Richtung, wenn auch vielleicht nur angedeutet, gelegt worden wäre. Das Gegenteil war aber der Fall:
Mit Ausnahme von Davut S. hat kein anderes Familienmitglied den Namen des Miro Mi. erwähnt oder auf irgendeine sonstige Weise ins Spiel gebracht. Auch Davut S. hat in seinen Vernehmungen, selbst noch nach dem Geständnis seiner eigenen Tatbeteiligung am 31.03. und zu Beginn der Vernehmung am 01.04.2009, ersichtlich alles versucht, um Mi. herauszuhalten; wie schon dargestellt hatte er u.a. trotz entsprechender Erkenntnisse aus den Telekommunikationsverbindungsdaten bestritten, kurz vor der Tat mit Mi. telefoniert zu haben.
Erst auf drängende Nachfrage der Vernehmungsbeamten in der Vernehmung vom 01.04.2009 und den Hinweis auf die bereits erfolgte Verhaftung des Mi. hat Davut S. Angaben zu dessen Mithilfe bei der Tat gemacht. Hätte Mi. – bewusst wahrheitswidrig – als Täter oder Mitbeteiligter dargestellt werden sollen, wäre es ein Leichtes gewesen, den inzwischen bereits inhaftierten Mi. zumindest im Zusammenhang mit den ersten geständigen Angaben zu erwähnen und seine Position deutlich herauszustellen, anstatt derart zurückhaltende Angaben zu seiner Beteiligung zu machen.
Es bestand auch für Davut S. keine Veranlassung, Mi. zu erwähnen, um einen an seiner Stelle handelnden Familienangehörigen zu schützen. Durch die Ermittlungsbeamten, ist zu keinem Zeitpunkt nach weiteren an der Tatausführung beteiligten Familienmitgliedern gefragt worden. Für Davut S. bestand somit überhaupt keine Veranlassung, Mi. in der Vernehmung am 01.04.2009 anstelle eines tatsächlich beteiligten Familienangehörigen zu benennen.
Gegen die Annahme einer falschen Belastung des Mi. durch Davut S. spricht auch der Umstand, dass Davut S. bei seiner ersten Vernehmung am 05.03.2009, als er noch eine eigene Tatbeteiligung bestritten hat, den Mi. selbst als sein Alibi angegeben hat. Davut S. hat behauptet, er sei weite Strecken an diesem Tage, insbesondere zur Tatzeit, mit Mi. zusammen gewesen. Es erschiene jedenfalls äußerst unüberlegt, wenn Davut S. sein Schicksal als angeblich Unschuldiger mit dem desjenigen verknüpfen würden, den man, möglicherweise auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, als (Mit-)Täter darstellen wollte. Auf diese Weise hätte man auch, jedenfalls vordergründig, dem Mi. durch eine solche Aussage ein Alibi verschafft. Es liegt also vielmehr nahe, dass Davut S. bei dieser Angabe damit gerechnet oder zumindest darauf gehofft hat, dass Mi. dies entsprechend bestätigen würde, weil er ja selbst als Mitbeteiligter auf ein entsprechendes Alibi gegenüber der Polizei bedacht sein müsste. Offensichtlich war da etwas nicht gut abgesprochen. Möglicherweise liegt in diesen Unstimmigkeiten auch der Grund für den nächtlichen Besuch Mi.s bei Davut S. in den Tagen nach der Tat, von dem der Zeuge Gz. So. berichtet hat.
Nach alldem schließt die Kammer aus, dass Miro Mi. lediglich als angeblicher Täter zur Deckung eines oder mehrerer anderer, tatsächlich Mitbeteiligter fungieren sollte.
Tatsächlich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für die unmittelbare Beteiligung weiterer Angehöriger der Familie S. an dem Tötungsdelikt vor. Insbesondere ist eine tatsächliche Beteiligung vor Ort des Me. T. S., der zunächst in diesem Verfahren ebenfalls als Beschuldigter geführt, gegen den das Verfahren jedoch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, ausgeschlossen. Aus den im Zusammenhang mit den Telekommunikationsverbindungsdaten erhobenen und erörterten Geodaten ergibt sich, dass sich das Handy des Me. T. S. bei Telefonaten und Kurzmitteilungen am 02.03.2009, insbesondere auch zwischen 20.43 Uhr und 23.50 Uhr, im Raum Neustadt am Rübenberge befand. Ab 22.01 Uhr fand ein 2025 Sekunden langes Telefonat mit dem Zeugen Gz. So. statt. Nach dessen Aussage in der Hauptverhandlung ist auch auszuschließen, dass dieses Telefonat mit jemand anderem als Me. T. S., etwa mit dessen Schwester oder deren Mann, geführt worden ist. Hierzu hat der Zeuge glaubhaft bekundet, es sei nie vorgekommen, dass er T. habe anrufen wollen und es sei jemand anderes am Telefon gewesen; er habe auch nie so lange mit T.s Schwester telefoniert.
Anhaltspunkte dafür, dass mit Ausnahme von Yusuf und Davut S. weitere Familienmitglieder aus dem größeren Familienkreis an der Tatausführung unmittelbar beteiligt gewesen sein könnten, haben sich, wie die in der Hauptverhandlung vernommenen Mitglieder der Mordkommission bekundet haben, im Rahmen ihrer Ermittlungen nicht ergeben.
Es mag sein, dass die der Tötung dienenden Aststücke vor der Tat zusammengesucht und bereitgelegt worden sind; dass dies aber auch von anderen Personen als den Angeklagten erfolgt sein müsste, ist keineswegs naheliegend.
Insbesondere gibt auch die Anzahl der aufgefundenen blutigen Stöcke keinerlei Hinweis auf eine bestimmte Anzahl an Tätern. Ebenso wenig wie die Anzahl der Stöcke für eine unmittelbare Tatausführung auch des Angeklagten Mi. spricht, spricht sie auch nur annähernd sicher dafür, dass außer Davut S. mehrere Personen zugeschlagen haben müssen. Möglicherweise sind bei der Tatausführung Äste zerbrochen, beispielsweise auch durch ein Danebenschlagen auf den Boden. Vielleicht sind Davut S. auch Äste aus der Hand geglitten und er hat sich einen neuen geben lassen oder selbst aufgenommen. Vielleicht hat er auch bei der Begehung dieser Tat zeitweise inne gehalten, einen zunächst benutzten Stock weggeworfen, und, um dann dort fortzufahren, einen neuen aufgenommen.
Dafür, dass es keine weiteren Beteiligten außer Davut S. und Miro Mi. bei der unmittelbaren Tatausführung gegeben hat, spricht auch deutlich, dass den Verbindungsdaten im Zeitraum vor der Tatausführung keine Telefonate von Davut oder Yusuf mit ggf. in Frage kommenden Personen zu entnehmen ist. Derartiger Gespräche hätte es aber sicher – wie sich nicht zuletzt aus dem Telefonat zwischen Davut S. und Mi. um 20.20 Uhr ergibt – bedurft, selbst wenn der Tatplan und die Tatausführung im Wesentlichen bereits im Vorfeld vereinbart worden sein sollte.
Insbesondere der Zeitpunkt, wann Davut S. auf eine nun allein in der Wohnung befindliche Gülsüm zugreifen und diese dann zum Tatort bringen konnte, hätte doch irgendwie kommuniziert werden müssen. Im Zeitraum vor der Tat haben neben dem genannten Telefonat um 20.20 Uhr zahlreiche ., zur Überzeugung der Kammer auch allein der Tat zuzuordnende Telefongespräche zwischen Davut S. und seinem Vater stattgefunden; entsprechende Telefonate oder auch nur Anrufversuche mit weiteren unbekannten Personen ergeben sich daraus nicht, insbesondere nicht mit den Ermittlungsbehörden bekannten Familienmitgliedern. Dies ergibt sich eindeutig aus der erörterten Auswertung der Verbindungsdaten der Beteiligten und nach Darstellung der Ermittlungsbeamten in der Hauptverhandlung auch unter Berücksichtigung der gesamten Funkzellenauswertungen.
Eine Einbindung Dritter im früheren Vorfeld und Gespräche mit anderen nach der Tat schließt dies natürlich nicht aus.
dd)
Der danach unter Berücksichtigung aller Umstände gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Beteiligung Mi.s entsprechend den getroffenen Feststellungen steht nicht entgegen, dass auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das für diesen letztlich ausschlaggebende Motiv unklar geblieben ist. Ein solches mag in einer Freundschaft zu dem möglicherweise verzweifelten Davut oder in einer Entlohnung gelegen haben und sei es auch nur mit den 100 €, mit denen Mi. für alle überraschend in der Spielothek auftauchte. Angesichts der dargestellten belastenden und zur Überführung als Beteiligter ausreichenden Umstände führt das Fehlen einer sicheren Feststellung zu einem eindeutigen Motiv zu keiner abweichenden Beurteilung.
e) zu den subjektiven Feststellungen
aa) zur vorsätzlichen Tötung und zur Beihilfe dazu
Für die Kammer steht fest, dass der Angeklagte Davut S. mit Tötungsvorsatz (Absicht) handelte.
Der Tötungsvorsatz des Davut S. ergibt sich hier insbesondere aus seinen eigenen Angaben – nach der Strangulation habe er noch einen leichten Puls gefühlt, dann habe er wiederholt mit Ästen auf sie eingeschlagen – und aus der Art und Weise der festgestellten Verletzungshandlungen. Die Tödlichkeit eines solchen Verhaltens ist trotz der affektiven Erregung, die bei der Tötung eines Menschen in der Regel vorliegt, für den Angeklagten ein leicht erkennbarer Sachverhalt. Schließlich spricht auch die Richtung der Gewalteinwirkung gegen ein in besonderer Weise affektgeladenes Handeln und vielmehr für ein gezieltes, bewusstes Handeln.
Ausschlaggebendes Motiv für die Tat war die Wiederherstellung der durch Gülsüms Verhalten verletzten sog. Familienehre, die die Tötung in den Augen der Täter erforderte.
Dies gilt auch für Yusuf S.; angesichts seiner Motivation, seiner festzustellenden Mitplanung der Tötung und seines Mitwirkens an der Tatausführung ist auszuschließen, dass er etwa nur eine Bestrafung oder Züchtigung seiner Tochter gewollt haben könnte.
Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten Davut S. hatte dieser dem Angeklagten Miro Mi. gesagt, dass er seine Schwester umbringen müsse, „weil die sowas gemacht hat“ und dafür aber seine Hilfe brauche; er habe so etwas noch nie gemacht. Diese Situation und die Nöte Davuts haben sich auch so Mi. vermittelt.
Dies kann Mi. nicht verkannt haben. In dem Bewusstsein der Bedeutung seiner Zusage, nämlich dass der Angeklagte Davut S. die Tat ohne seine Unterstützung nicht würde durchführen können und durch seinen Beistand hierzu in die Lage versetzt würde, erklärte sich Mi. zur Mithilfe bereit. Er wusste, dass Davut S. seine Schwester töten wollte; dazu verschaffte er ihm auch Handschuhe und Seil.
Mi. war während der gesamten Tatausführung anwesend und ist nicht ( auch nicht verbal) gegen das Handeln Davuts eingeschritten, was den Schluss zulässt, dass diese Tatausführung genau auch seinen Vorstellungen und seiner Bereitschaft zur Hilfe entsprach.
Die genauen Motive für diese Bereitschaft waren nicht aufzuklären; wahrscheinlich ist von einer finanziellen Gegenleistung, vielleicht auch von einem „Freundschaftsdienst“, auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass Mi. ein eigenes Interesse am Tod der Gülsüm haben könnte, sind nicht ersichtlich.
bb) zur Schuldfähigkeit
Bei dem Angeklagten Davut S. lagen während der Ausführung der Tat weder Schwachsinn noch eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, die bei ihm die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ausschloss oder erheblich verminderte (§§ 20, 21 StGB). Anhaltspunkte hierfür liegen – wie auch der Sachverständige Prof. Dr. Leygraf nachvollziehbar ausgeführt hat – ersichtlich nicht vor.
Der Angeklagte hat trotz sicher schwieriger Ausgangsbedingungen – anfängliche Verständigungsschwierigkeiten, Aufwachsen im Asylbewerberwohnheim – einen Schulabschluss erreicht, eine Arbeit aufgenommen und eine feste partnerschaftliche Beziehung aufgenommen; gravierende normabweichende oder dissoziale Verhaltensweisen sind nicht aufgetreten.
Auszuschließen ist auch eine krankhafte seelische Störung, die bei ihm die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ausschloss oder erheblich verminderte. Eine erhebliche Alkoholisierung lag nicht vor. Selbst wenn der Angeklagte, wie er in seiner letzten polizeilichen Vernehmung angegeben hat, in den Stunden vor der Tat zwei Gläser Whisky getrunken hätte, steht dem der geplante und koordinierte Tatablauf einschließlich des Verbringens des Opfers zum Tatort mit dem Auto, des planvollen Vorgehens am Tatort (Verhinderung eines Hilferufs, Zuhilfenahme eines anderen Tatmittels nach Fühlen des noch vorhandenen Pulses) und des überlegten Nachtatverhaltens gegenüber. Aufgrund dieser Umstände ist auch auszuschließen, dass der Angeklagte wesentlich mehr Alkohol zu sich genommen haben könnte. Angesichts dieser Umstände ist selbst bei möglichem – aber auch nicht übermäßigem – Alkoholkonsum des Angeklagten eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen.
Ebenso befand sich der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung; der Zustand eines hochgradigen Affekts lag nicht vor.
Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. ist bei dem Angeklagten Yusuf S. eine erhebliche Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszuschließen. Geistige Erkrankungen oder Schwachsinn liegen bei dem Angeklagten nicht vor. Auch eine durchgeführte cranielle Computertomographie hat keine Auffälligkeiten ergeben. Für eine darüberhinausgehende Untersuchung mit Kontrastmitteln bestand nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen überhaupt keine Veranlassung, insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte für einen Gehirntumor. Soweit der Sachverständige leichte Störungen des Kurzzeitgedächtnisses bei dem Angeklagten diagnostiziert hat, sind diese nach seinen Ausführungen typischerweise auf eine gedrückte Stimmung zurückzuführen, bedingt durch den jetzigen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt und aufgrund der jetzigen Situation des Angeklagten. Leichte Gedächtnisstörungen mögen auch schon vorher, auch für die Familie bemerkbar, aufgetreten sein; eine Einschränkung seiner Einsichtsfähigkeit und seiner Steuerungsfähigkeit hinsichtlich des Willens zu der hier in Rede stehenden Tat, der Beteiligung an der Tatplanung und –ausführung ergeben sich hieraus sicherlich nicht.
Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit haben sich auch bei dem Angeklagten Milo Mi. in keiner Weise ergeben.
IV. Zu den Beteiligungsformen und zu den Mordmerkmalen
1. Davut und Yusuf S.
a) Mittäterschaftliche Begehungsweise
Da die Angeklagten Davut und Yusuf S. die Gülsüm S. im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB mittäterschaftlich töteten, sind die Ausführungshandlungen des Mittäters dem anderen Tatbeteiligten jeweils zuzurechnen.
Davut S. hat die Tötung der Gülsüm selbst ausgeführt und ist damit Täter. Auch Yusuf S. ist Täter eines gemeinschaftlichen Mordes.
Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Die Annahme einer Mittäterschaft erfordert nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann.
Aufgrund wertender Gesamtbetrachtung hat der Angeklagte Yusuf S. hier die Tat als Mittäter und nicht lediglich als Anstifter oder Gehilfe begangen:
Die beiden Angeklagten haben die Tötung Gülsüms gemeinsam gewollt und geplant. Dies ergibt sich aus dem Vorgehen von Yusuf S. und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit seines Sohnes Davut. Zudem ist der Auslöser für die Tötung in einem „Fehlverhalten“ des Opfers zu sehen, und zwar aus der Sicht der archaisch-patriarchalischen Wertstrukturen, in denen insbesondere Yusuf S. noch deutlich verhaftet ist. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass Yusuf S. die Tat als eigene wollte und nicht lediglich eine Tat Davuts unterstützen wollte. Die Tötung Gülsüms war auch nur durch das Zusammenwirken von Yusuf und Davut S. möglich. Yusuf S. musste dafür sorgen, dass Z. die gemeinsame Wohnung verließ, damit Davut Gelegenheit hatte, seine Schwester Gülsüm allein an einen abgelegenen Ort zu verbringen, um dort die Tötung auszuführen.
Auch wenn Yusuf S. im eigentlichen Ausführungsstadium der Tat nicht vor Ort war, hat er durch seine Mitwirkung im Vorfeld so wesentliche und die Tat prägende Umstände eingebracht, dass er nicht nur den Willen zur Tatherrschaft sondern in - wenn auch eingeschränktem Umfang - selbst Tatherrschaft hatte.
Falls Davut S. seinem Vater nichts von der Einbeziehung des Mi. gesagt haben sollte, liegt in dessen Mitwirkung nur eine unwesentliche Abweichung, die weder außerhalb des gemeinsamen Tatplanes liegt, noch die Tatherrschaft von Yusuf S. ausschließt.
b) Mordmerkmal „heimtückisch“
Es liegt das Mordmerkmal „Heimtückisch“ vor. Heimtückisch tötet, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt.
Arglos ist der Getötete dann, wenn er nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen, geschweige denn mit einem lebensbedrohlichen Angriff rechnet. Nach dem gemeinsamen Tatplan wurde Gülsüm S. unter dem Vorwand, man habe möglicherweise ihr gestohlenes Fahrrad gefunden, dazu veranlasst, die gemeinsame Wohnung zu verlassen und sich mit Davut an einen abgelegenen Ort außerhalb der Stadt zu begeben. Hierbei war sie – wie sich aus dem von der Zeugin Saskia Re. mitgehörten Gesprächsinhalt vor Verlassen der Wohnung und dem Fehlen von Spuren jeglicher Gegenwehr ergibt - völlig arglos; sie glaubte an die Richtigkeit der Angaben ihres Bruders. Auch am Tatort selbst versah sich Gülsüm keines Angriffs. Abwehrverletzungen oder Anzeichen von Abwehrhandlungen, wie etwa Fremd-DNA unter den Fingernägeln, sind bei der Obduktion nicht festgestellt worden. Auch aus den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten Davut S. ergibt sich nichts für irgendeine Ahnung der Gülsüm hinsichtlich des bevorstehenden Angriffs.
Trotz der früheren Vorwürfe und Warnungen durch die Angeklagten Davut und Yusuf S. gegenüber Gülsüm und auch angesichts ihrer Befürchtungen, die Gülsüm auch anderen mitgeteilt hatte, ging Gülsüm, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, in der konkreten Situation nicht von einer tatsächlichen Gefährdung für Leib und Leben aus.
Nicht entscheidend ist insoweit auch, ob Gülsüm – wie Davut S. angegeben hat – nach dem ersten Drosselversuch noch bei Bewusstsein war und mit ihrem Handy Hilfe holen wollte. Denn diese Drosselung war schon der erste mit Tötungsvorsatz geführte Angriff.
Aufgrund ihrer Arglosigkeit war Gülsüm S. in der konkreten Angriffssituation wehrlos.
Die beiden Angeklagten handelten auch vorsätzlich im Hinblick auf das Merkmal Heimtücke.
Davut S. hat die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Schwester Gülsüm ausgenutzt. Er hat die konkrete Möglichkeit zur Tatausführung in feindlicher Willensrichtung bewusst herbeigeführt, indem er seine Schwester unter einem Vorwand an einen abgelegenen Ort brachte, um sie dort unter Ausnutzung ihrer Arglosigkeit für sie völlig überraschend zu töten.
Auch bei dem Angeklagten Yusuf S. ist ein entsprechender Vorsatz und ein Ausnutzungsbewusstsein festzustellen. Wenn er auch nicht selbst vor Ort ist, so war die Tatausführung mit ihm doch in dieser Weise geplant. Auch er wusste, dass die von ihm gewollte Tötung nur möglich ist, wenn Gülsüm sich ahnungslos abends im Dunkeln mit ihrem Bruder an eine einsame Stelle begibt, wo sie schutzlos war und ihr niemand zu Hilfe kommen konnte. Ob er den genauen Tatort kannte, ist dabei unerheblich.
c) Mordmerkmal „aus niedrigen Beweggründen“
Es liegt zudem das Mordmerkmal „aus niedrigen Beweggründen“ vor.
Ein Tötungsbeweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt.
Eine Tötung ist in aller Regel dann als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, wenn sich der Täter dabei etwa aufgrund eines bestimmten Verständnisses von „Familienehre“ gleichsam als Vollstrecker eines von ihm (und seiner Familie) gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt . Ein niedriger Beweggrund wird zudem in aller Regel in denjenigen Fällen anzunehmen sein, in denen allein ein Ehrenkodex handlungsbestimmend ist .
Dies ist nach den getroffenen Feststellungen der Fall.
Dabei kann offen bleiben, was hier den Ausschlag gegeben hat, ob dies ganz allgemein das nicht gebilligte Verhalten der Tochter bzw. Schwester war, vielleicht der Umstand, dass die Gülsüm trotz einiger Rücksichtnahmen ihrer Familie sich letztlich doch nicht den Verhaltensvorstellungen ihrer Familie untergeordnet hat, sondern selbst über ihre Lebensweise entscheiden wollte oder ob – dies hält die Kammer für das Wahrscheinlichste - für die Familie S. eine massive Verletzung ihrer Ehre nun dadurch eingetreten war, dass Gülsüms Verhalten nach außen gedrungen war, dass es in der Verwandtschaft und Bekanntschaft bekannt geworden war, vielleicht auch dass es letztlich zu einer Ablehnung der Heirat mit einem Verwandten gekommen war. In jedem Fall sind nach den beschriebenen Grundsätzen niedrige Beweggründe bei beiden Angeklagten anzunehmen. Handlungsleitend war für die Angeklagten allein , dass Gülsüm durch ihren den traditionellen Wertvorstellungen entgegen stehenden Lebenswandel der „Familienehre“ erheblichen Schaden zugefügt hatte, die allein deswegen erfolgte Tötung eines Menschen stellt sich als besonders verachtenswert dar.
Dass es andere, eher nachvollziehbare, Motive gegeben haben könnte, die der Tat zu Grunde gelegen hätten oder bestimmend mitgewirkt haben könnten, ist auszuschließen.
Dafür gibt es weder aufgrund der Aussagen der Angeklagten noch aller bekannten Umstände irgendwelche Anhaltspunkte. Ein ohne Plan und Vorbereitung "spontan" aus der Situation heraus gefasster Tötungsentschluss - was der Annahme niedriger Beweggründe vielleicht entgegenstehen könnte – liegt nicht vor.
Dass diese traditionellen Wertvorstellungen dem Angeklagten Yusuf S. durch Aufwachsen und Erziehung in den archaisch-patriarchalischen Strukturen seines Heimatlandes und dem Angeklagten Davut S. in Deutschland durch sein Elternhaus eingeprägt worden sind, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts, zumal derartige Taten auch in der Heimat der Angeklagten besonders hart bestraft werden. Denn der Maßstab für die Bewertung der Beweggründe ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten bei der Tat außer Stande waren, die Bewertung ihrer Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als niedrig nachzuvollziehen, sind nicht ersichtlich. Die Fähigkeit zu einer zutreffenden Einschätzung dazu kann etwa bei einem Persönlichkeitsmangel oder bei einem ausländischen Täter, der den in seiner Heimat gelebten Anschauungen derart intensiv verhaftet ist, dass er deswegen die in Deutschland gültigen abweichenden sozialethischen Bewertungen seines Motivs nicht in sich aufnehmen und daher auch nicht nachvollziehen kann, fehlen. Die Angeklagten leben seit vielen Jahren in Deutschland. Beiden sind die deutschen Wertvorstellungen durch ihre Teilnahme am sozialen Leben bekannt: Yusuf S. hatte nach seinen eigenen Angaben Kontakte zu Sozialämtern, zu Schule und Kindergarten seiner Kinder, Davut S. ist hier zur Schule gegangen und führte im Wesentlichen das Leben mit den Freiheiten eines deutschen Jugendlichen. Auch wenn Davut S. nur auf Befehl des Vaters gehandelt hätte, ändert sich die Bewertung nicht. Die hochgradige Verwerflichkeit eines solchen Befehls war dem Angeklagten bekannt. Für den Fall der Verweigerung drohten ihm verglichen mit dem furchtbaren Tatgeschehen keinesfalls auch nur annähernd gleichermaßen schlimme Konsequenzen. Entsprechendes gilt für Yusuf S., wenn dieser sich auch durch ein Drängen und durch Erwartungshaltungen seiner Verwandten zur Tat veranlasst gesehen hätte. Dass er einen möglichen „Ehrverlust“ über das Leben seiner Tochter stellte, ist besonders verachtenswert.
Die Angeklagten konnten auch ihre gefühlsmäßigen Regungen, soweit diese überhaupt als Handlungsantrieb in Betracht kommen, gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern.
2. H. alias Miro Mi.
Der Angeklagte Mi. war durch Davut S. in dessen Vorhaben eingeweiht. Durch seine bloße Anwesenheit während der Tat hat der Angeklagte Mi. den Davut S. bewusst und gewollt psychisch unterstützt und ihn in der weiteren Tatausführung bestärkt. Darüber hinaus hat er auch bei der Tatvorbereitung – nämlich durch das Mitbringen von Seil und Handschuhen – zur Tatausführung beigetragen.
Der Vorsatz des Angeklagten Mi. bezog sich auch auf die heimtückische Begehungsweise der Tötung der Gülsüm S.. Nach der getroffenen und mit ihm umgesetzten Absprache sollte Gülsüm zunächst an einen abgelegenen Ort gebracht werden und dort getötet werden. Der Angeklagte Mi. wusste und wollte, dass die Tat mit seiner Unterstützung in genau dieser Weise begangen wurde.
Sein Verhalten stellt sich letztlich nicht als mittäterschaftliche Beteiligung an der Tötung der Gülsüm S. dar, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Angeklagte die Tat als eigene wollte und eigenen Willen zur Tatherrschaft hatte, sondern lediglich als Beihilfe zum heimtückischen Mord durch Davut S..
Eine Verwirklichung des Mordmerkmals „aus niedrigen Beweggründen“ hat die Kammer in der Person des Angeklagten Mi. selbst nicht angenommen. Anhaltspunkte dafür, dass er selbst in derart traditionellen Vorstellungen verhaftet ist, sind nicht ersichtlich. Letztlich war das ausschlaggebende Motiv für seine Beteiligung an der Tat in der Hauptverhandlung nicht gänzlich aufzuklären.
V
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich daher die Angeklagten Davut und Yusuf S. des gemeinschaftlichen Mordes (§§ 211, 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, indem sie heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, Gülsüm S. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes und durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken getötet haben.
Der Angeklagte H., alias Mi. hat sich der Beihilfe zum heimtückischen Mord (§§ 211, 27 StGB) schuldig gemacht, indem er dem Angeklagten Davut S. bei dessen Tatausführung Hilfe leistete.
VI.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Der Angeklagte Davut S. war zur Tatzeit 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne der §§ 1, 105 JGG. Auf ihn war noch Jugendstrafrecht anzuwenden, weil eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung aller Umweltbedingungen ergeben hat, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, dass in ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Umfange wirksam waren.
Oberflächlich betrachtet, scheint der Angeklagte altersentsprechend entwickelt zu sein: er hat einen Schulabschluss erreicht und hatte eine längerfristige Arbeitsstelle; er lebte seit längerem selbständig in einer eigenen Wohnung und hatte seit gut 1 ½ Jahren eine feste Partnerschaft. Dass diese äußere Verselbständigung aber auch mit einer entsprechenden inneren Entwicklung des Angeklagten einher gegangen ist, ist nicht festzustellen.
Der Angeklagte ist, worauf sowohl der Sachverständige Prof. Dr. Leygraf als auch die Jugendgerichtshilfe hingewiesen haben, in zwei Kulturkreisen aufgewachsen, was zu einem erheblichen Identifikationskonflikt geführt haben kann.
Eine erhebliche Unreife zeigt sich auch darin, dass er in fast volljährigem Alter die Schule abgebrochen hat. Aus einer eher patzigen Reaktion darauf, dass seine Schwester Z. wohl bessere schulische Leistungen vorweisen konnte als er, hat er einen ordentlichen Schulabschluss durch häufige Fehlzeiten verhindert. Auch seine Vorstellungen von einem zukünftigen Leben waren völlig unausgegoren. Seine Überlegung irgendwie viel Geld zu verdienen – nach Schilderung seiner ehemaligen Freundin Mo. de J. für ein Haus und ein schönes Auto – stellt sich als typisch jugendlich unreif dar, da sie in keiner Weise von realistischen Zukunftsvorstellungen mitgetragen wird. Nach der sehr nachvollziehbaren und anschaulichen Darstellung seiner Freundin war der Angeklagte auch noch in erheblichem Maße lenkbar und prägbar.
Eine echte Selbständigkeit lässt sich auch nicht aus der Anmietung der eigenen Wohnung schließen: der Angeklagte hatte weiterhin sehr engen Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seinem Vater. Auch hierzu hat die Zeugin de J .glaubhaft geschildert, wie sehr sich Davut S. nach den Forderungen seines Vaters gerichtet hat .
Diese große Abhängigkeit wird auch in der hier festgestellten Tat deutlich, in der der Angeklagte sich die Normvorstellungen seines Vaters jedenfalls letztlich doch unkritisch zu Eigen gemacht und umgesetzt hat. Er war nicht in der Lage, dem mit einer eigenen reifen Persönlichkeit entgegenzutreten. Hierauf hat sich auch der Sachverständige Prof. Dr. Leygraf gestützt, der sich für die Anwendung von Jugendstrafrecht ausgesprochen hat, sofern die Tat mit dem Vater geplant worden sei und Davut S. als gehorsamer Sohn die Normvorstellungen seines Vaters verwirklicht habe; dann läge trotz des Alters von 20 Jahren noch eine ganz erhebliche Abhängigkeit vom Vater vor, die auch eine erhebliche Entwicklungsverzögerung bei dem Angeklagten Davut S. begründet habe.
Nach alldem ist die Kammer – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Leygraf und der Jugendgerichtshilfe – zu dem Ergebnis gelangt, dass auf den Angeklagten Davut S. noch das Jugendstrafrecht zur Anwendung zu kommen hat. Seine Persönlichkeitsentwicklung war zur Tatzeit noch offen und nicht abgeschlossen.
Allein wegen der Schwere der Schuld war hier gemäß § 17 Abs. 2 JGG auf eine Jugendstrafe zu erkennen.
Bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen des § 18 Abs. 1 S. 2 JGG war vor allem die Tat an sich – die Tötung der eigenen Drillingsschwester – und die sorgfältig geplante, heimtückische und brutale Tatbegehung zu berücksichtigen. Besonders schwer wiegt auch der Anlass für diese Tat: eine verachtenswerte Berufung auf irgendwelche Ehrvorstellungen, zu deren Erhaltung selbst Menschenleben ausgelöscht werden.
Demgegenüber konnten strafmildernde Umstände nicht sehr erheblich ins Gewicht fallen und nur zu einer geringfügigen Abweichung von der höchstmöglichen Strafe führen. Einschränkungen in der Schuldfähigkeit lagen nicht vor. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat unter dem Einfluss seines Vaters begangen hat und, jedenfalls in Bezug auf seinen Tatbeitrag, im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen ein Geständnis abgelegt hat. Dieses Geständnis hat auch ganz erheblich zur Aufdeckung der Tat und zur Aufklärung des Beitrages von Mi. beigetragen. Die Kammer geht schließlich, auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Reue zum Ausdruck gebracht hat, davon aus, dass der Angeklagte unter seiner Tat leidet.
Unter Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände hat die Kammer für den Angeklagten Davut S. eine Jugendstrafe von
neun Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuld- und unter erzieherischen Gesichtspunkten angemessen angesehen.
2.
Der Angeklagte Yusuf S. war gemäß § 211 StGB zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
zu verurteilen.
Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit, die gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu einem gemilderten Strafrahmen führen würde, liegt nicht vor.
Eine besondere Schwere der Schuld, § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB, hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit nicht feststellen können. Zwar hat der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht. Er ist aber bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch wenn ihm die Tatausführung durch Davut S. zuzurechnen ist, ist zu berücksichtigen, dass er selbst die äußerst brutale Tat nicht ausgeführt hat.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass er möglicherweise erst durch das Bekanntwerden des „Fehlverhaltens“ der Gülsüm über den engsten Familienkreis hinaus zum Handeln veranlasst und ggf. durch weitere Familienmitglieder gedrängt worden ist.
3.
Bei der konkreten Strafzumessung bezüglich des Angeklagten Mi. ist die Kammer gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1, 211 StGB von einem gemilderten Strafrahmen von 3 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher nicht in erheblichem Maße vorbestraft ist – die in Deutschland begangenen Straftaten weisen kein besonderes Gewicht auf; zu den Umständen der in Aserbaidschan verurteilten Tat ist nichts bekannt, diese liegt auch bereits lange zurück – und er aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse sicherlich besonders haftempfindlich ist.
Möglicherweise befand er sich angesichts seines langen Aufenthaltes in dem Asylantenheim und der drohenden Abschiebung auch in einer prekären finanziellen und existenziell bedrohlichen Lage und war deshalb besonders geneigt, der Aufforderung durch Davut S. nachzukommen und sich an der Tat zu beteiligen.
Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass er vielleicht aus Freundschaft zu einem möglicherweise verzweifelt um Hilfe bittenden Davut handelte, allerdings offensichtlich ohne große Skrupel und ohne dass es großer Überredung bedurft hätte. Das Gewicht dieser Beistandsleistung war ihm auch bekannt.
Ebenso waren die Umstände der furchtbaren Tatausführung zu berücksichtigen, zu der der Angeklagte bewusst und gewollt Hilfe geleistet hat. Auch er kannte den besonders missbilligenswerten Anlass für die Tötung Gülsüms.
Unter Berücksichtigung und Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände erachtet die Kammer für den Angeklagten H. alias Mi. wegen Beihilfe zum heimtückischen Mord eine Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
für tat und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Unterschriften