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Landgericht Kleve·161 StVK 35/20·05.11.2020

Antrag auf Aussetzung und Feststellung gegen JVA-Sicherungsmaßnahmen zurückgewiesen

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Inhaftierte verlangte Hilfe zur Suizidbegehung; die JVA wies seinen Antrag ab und ordnete am 26.05.2020 Sicherungsmaßnahmen zur Suizidprävention an, die am 04.06.2020 aufgehoben wurden. Er beantragte einstweilige Aussetzung und Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das Gericht wies die Anträge zurück: Aussetzung wegen Erledigung unzulässig, Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse unbegründet; die Maßnahmen waren alternativrechtlich zulässig.

Ausgang: Anträge auf einstweilige Aussetzung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der JVA-Sicherungsmaßnahmen als unbegründet bzw. mangels Feststellungsinteresse abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 114 StVollzG ist unzulässig, soweit die angefochtene Maßnahme durch die Behörde aufgehoben und damit die Hauptsache erledigt ist.

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Ein Feststellungsantrag nach § 115 StVollzG setzt ein Feststellungsinteresse voraus, das nur bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, Wiederholungsgefahr, fortbestehender Beeinträchtigung oder Rehabilitationsinteresse gegeben ist.

3

Eine Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zur Suizidprävention nach den einschlägigen Vorschriften des StVollzG ist zulässig, wenn die Vollzugsbehörde im Rahmen ihres Prognosespielraums ernsthafte Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Selbstgefährdung des Gefangenen hat.

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Die Aufhebung angeordneter Sicherungsmaßnahmen beseitigt regelmäßig die andauernde Beeinträchtigung und kann damit das Feststellungsinteresse entfallen lassen, sofern keine konkrete Wiederholungsgefahr besteht.

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Die Kostenentscheidung in Verfahren nach dem StVollzG richtet sich nach § 121 Abs. 2 StVollzG; unterliegenden Parteien können die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 113 StVollzG§ 114 StVollzG§ 123 VwGO§ 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG§ 123 Abs. 1 VwGO§ 115 Abs. 3 StVollzG

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Aussetzung der von der Antragsgegnerin am 26.05.2020 angeordneten Sicherungsmaßnahmen wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorbezeichneten Maßnahmen wird ebenfalls zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller beantragte am 08.03.2020 bei der Antragsgegnerin, dass diese ihm helfe, sich auf eigene Kosten Medikamente zu besorgen, um sich selbst umzubringen. Mit Schreiben vom 12.04.2020, das am 15.04.2020 beim Landgericht Kleve eingegangen ist (Az.: 161 Vollz 35/20), hat der Antragsteller einen Antrag nach § 113 StVollzG gestellt wegen Nichtbescheidung dieses Antrages durch die Antragsgegnerin und darin ausgeführt, der gerichtliche Antrag sei auch ohne Ablauf der Dreimonatsfrist zulässig, weil ihm die Fristwahrung unverhältnismäßige Nachteile bringe. Durch das Abwarten müsse er am Leben bleiben, was sein seelisches Leiden verlängere und ihm unwiederbringlichen Schaden zufüge.

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Mit Bescheid vom 26.05.2020 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Am gleichen Tage ordnete die Antragsgegnerin Sicherungsmaßnahmen zur Suizidprävention an, brachte den Antragsteller in einem besonderen Haftraum unter und schloss den Antragsteller für die Dauer der Maßnahmen von der Arbeit und von Freizeitaktivitäten aus. Nach durchgeführter psychologischer Exploration hob die Antragsgegnerin am 04.06.2020 die Sicherungsmaßnahmen wieder auf.

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Der Antragsteller ist der Auffassung, die Maßnahmen seinen rechtswidrig, weil keine Selbstmordgefahr bestanden habe und die Maßnahmen ungeeignet und unverhältnismäßig gewesen seien.

6

Mit Schreiben vom 28.05.2020, das am 03.06.2020 beim Landgericht einging, hat der Antragsteller die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Sicherungsmaßnahmen nach §§ 114 StVollzG, 123 VwGO beantragt. Mit Schreiben vom 01.06.2020 hat er diesen Antrag ausdrücklich aufrechterhalten und zudem einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahmen gestellt.

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Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Anträge beantragt.

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Sie ist der Auffassung, der Antrag auf Aussetzung sei bereits durch die Erledigung unzulässig geworden. Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Sie habe die Sicherungsmaßnahmen zur Suizidprävention anordnen dürfen. Wegen der Ablehnung seines Antrages habe die Gefahr bestanden, dass er seinen Todeswunsch anderweitig verwirkliche. Das ergebe sich aus der psychologischen Stellungnahme zur Suizidprophylaxe vom 03.06.2020, wonach der Antragsteller in subjektiv erlebten Belastungssituationen zu erheblichen Stimmungsschwankungen neige, die zu autoaggressivem Verhalten wie Hungerstreik oder Suizidversuchen führen könnten. Als sich dann bei der psychologischen Exploration ergeben habe, dass aber eine ausreichende Distanzierung vorgelegen habe, habe man die Maßnahmen wieder aufgehoben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der JVA vom 11.08.2020 (= Bl. 6-9 GA) verwiesen.

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II.

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Der gemäß §§ 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG, 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag auf Aussetzung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen ist unzulässig. Mit der Aufhebung der angeordneten Maßnahmen ist Erledigung der Hauptsache eingetreten. Angesichts dessen, dass der Antragsteller den Antrag neben seinem Feststellungsantrag (§ 115 Abs. 3 StVollzG) ausdrücklich aufrechterhalten hat, kann nicht von einer Erledigungserklärung ausgegangen werden. In jenem Falle käme nämlich, wie sich aus § 115 Abs. 3 StVollzG ergibt, nur eine Entscheidung über den Feststellungsantrag in Betracht.

11

Der gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG statthafte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahmen ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht nur bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, Wiederholungsgefahr, fortbestehender Beeinträchtigung oder einem Rehabilitierungsinteresse (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 18. Ed. 1.8.2020, StVollzG § 115 Rn. 16). Vorliegend ist keine dieser Fallgruppen einschlägig. Besonders schwere Eingriffe sind nicht ersichtlich. Eine Wiederholungsgefahr ebensowenig. Angesichts der Aufhebung der Maßnahmen ist der Antragsteller nicht mehr beeinträchtigt. Es besteht auch kein Rehabilitationsinteresse, da die angeordneten Maßnahmen keinen Schuldvorwurf gegenüber dem Antragsteller enthielten.

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Hielte man - entgegen der Auffassung der Kammer -  den Feststellungsantrag für zulässig, wäre er jedenfalls in der Sache unbegründet. Die angeordneten Maßnahmen waren nach §§ 69, 70 StVollzG NRW zulässig. Die Antragsgegnerin dürfte im Rahmen des ihr zustehenden Prognosespielraums von einer Selbstmordgefahr beim Antragssteller ausgehen. Dieser ergab sich insbesondere aus seinem Antrag an die JVA auf Suizidbeihilfe und auch aus seinen Formulierungen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung, um eine Suizidbeihilfe durch die Antragsgegnerin zu erzwingen. Dass der Antragsteller der Antragsgegnerin nunmehr vorwirft, dass diese seine Ausführungen ernst genommen hat, erscheint nicht nachvollziehbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

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Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.

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Die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung ist unanfechtbar (§ 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG). Im Übrigen ist gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.

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Unterschrift