Keine Führungsaufsicht bei anschließender Unterbringung in Entziehungsanstalt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Kleve entschied, dass mit der Entlassung aus dem Strafvollzug keine Führungsaufsicht eintritt, weil der Verurteilte unmittelbar im Anschluss in eine freiheitsentziehende Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) verlegt wurde. Die Kammer wertet § 68f Abs. 1 S. 2 StGB so aus, dass dies unabhängig von der Sachzusammenhangsfrage gilt. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer blieb trotz Verlegungen bestehen.
Ausgang: Feststellung, dass nach vollständiger Verbüßung keine Führungsaufsicht eintritt, weil unmittelbar Maßregelvollzug angeordnet wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe tritt nicht ein, wenn im Anschluss eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird (§ 68f Abs. 1 S. 2 StGB).
Die Anwendung des § 68f Abs. 1 S. 2 StGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Maßregel in derselben Sache angeordnet wurde; auch eine anschließende Unterbringung in anderer Sache verhindert das Eintreten der Führungsaufsicht.
Eine zuvor nach Vollverbüßung eingetretene Führungsaufsicht endet zugunsten einer späteren Führungsaufsicht nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach § 68e Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt bestehen, wenn sie zu einem Zeitpunkt mit der Entscheidung befasst wurde, als der Verurteilte noch in Haft war; nachträgliche Verlegungen beseitigen diese Zuständigkeit nicht (§§ 462a, 463 StPO).
Tenor
Nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 08.10.2009, Aktenzeichen 8 Ls - 162 Js 327/08 - 17/09, und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Moers vom 04.09.2007, 660 Ls - 601 Js 176/07 - 16/07, tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug keine Führungsaufsicht ein.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22.01.2007, Az. 27 Ds – 580 Js 968/06 – AK 626/06, wegen Diebstahls in 3 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden.
Durch Urteil des Amtsgerichts Moers vom 04.09.2007, Az. 660 Ls – 601 Js 176/07 – 16/07, ist der Verurteilte wegen Diebstahls in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden.
Durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 08.10.2009, Az. 8 Ls - 162 Js 327/08 - 17/09, ist der Verurteilte wegen gemeinschaftlichen Betruges in 3 Fällen, davon in 2 Fällen tateinheitlich handelnd mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung sowie wegen gewerbsmäßigen Betruges in 27 Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen wegen zweier Fälle des gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden.
Durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 16.07.2014, 93 Ls – 128 Js 50/14 – 39/14, ist der Verurteilte wegen Diebstahls und Diebstahls im besonders schweren Fall in 29 Fällen, wobei er in allen Fällen gewerbsmäßig handelte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Durch dieses Urteil wurde außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Der Verurteilte befand sich seit dem 14.03.2013 in Strafhaft, bis er am 14.11.2014 in die Fachklinik xxx (Therapiezentrum) zur Vollstreckung der Maßregel verlegt wurde. Seit dem 14.03.2013 verbüßte er Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt xxxxx. Am 30.11.2013 hatte er die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Moers vom 04.09.2007 vollständig verbüßt und am 23.04.2014 die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 08.10.2009. Anschließend verbüßte er bis zum 12.11.2014 die restliche Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22.01.2007. Im Hinblick auf die Strafe und Maßregelanordnung aus dem Urteil vom 16.07.2014 wurde der Verurteilte am 13.11.2014 zunächst in die Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn und von dort aus am 14.11.2014 in die Fachklinik xxxx verlegt.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt xxxhält den Eintritt von Führungsaufsicht in seiner Stellungnahme vom 14.08.2014 für geboten. Die Staatsanwaltschaft in Duisburg hat am 22.08.2014 zum Eintritt von Führungsaufsicht Stellung genommen. Die Staatsanwaltschaft in Moers hat am 30.09.2014 dahingehend Stellung genommen, dass die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung nicht entfallen soll. Die Kammer hat den Verurteilten am 24.09.2014 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Stellungnahmen und das Protokoll der Anhörung vom 24.09.2014 Bezug genommen.
II.
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve ist gemäß §§ 463, 462 a StPO gegeben, da das Landgericht Kleve zu einem Zeitpunkt mit der Entscheidung über den Wegfall der Führungsaufsicht befasst wurde, als sich der Verurteilte noch in der Justizvollzugsanstalt xxxxx befand. Die Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn und schließlich in die Maßregelvollzugseinrichtung konnte die einmal eingetretene Zuständigkeit des Landgerichts Kleve nicht beseitigen.
Es tritt keine Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Moers vom 04.09.2007 und des Amtsgerichts Mülheim vom 08.10.2009 ein. Zwar sind die Voraussetzungen für den Eintritt von Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB in beiden Fällen grundsätzlich erfüllt, weil in beiden Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt worden ist.
Allerdings tritt die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung gemäß § 68 f Abs. 1 S. 2 StGB nicht ein, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Verurteilte unmittelbar im Anschluss an den Strafvollzug zum Zwecke der Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 16.07.2014 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in die Fachklinik xxxxx verlegt worden ist. Nach Auffassung der Kammer gilt § 68 f Abs. 1 S. 2 StGB nicht nur für den Fall, dass die freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung in derselben Sache vollzogen wird (anders OLG Köln, Beschluss vom 27.08.1997, 2 Ws 465/97, zit. nach beck-online). Dem Wortlaut lässt sich eine dahingehende Beschränkung nicht entnehmen. Soweit für eine dahingehende Auslegung die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien angeführt werden (vgl. OLG Köln, a.a.O.), steht dem nach Auffassung der Kammer der Sinn und Zweck der Regelung entgegen, zumal die betreffenden Regelungen zur Führungsaufsicht inzwischen teilweise geändert worden sind. Sinn und Zweck der Regelung des § 68 f Abs. 1 S. 2 StGB ist es, das Eintreten von Führungsaufsicht nach Vollverbüßung auf solche Fälle zu begrenzen, in denen deren Eintritt zweckmäßig ist, also Fälle auszuscheiden, in denen eine Führungsaufsicht nach Vollverbüßung (noch) keinen Sinn macht. Sinnvoll ist das Eintreten von Führungsaufsicht – unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – in den Fällen, in denen der Verurteilte in die Freiheit entlassen wird. Wenn jedoch der Verurteilte in unmittelbarem Anschluss an den Strafvollzug in einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht wird, ist der Eintritt von Führungsaufsicht (noch) nicht sinnvoll. Während des Maßregelvollzuges kommt die Führungsaufsicht praktisch nicht zum Zug, bedarf es dieser auch nicht, weil der Verurteilte bereits im Rahmen des Maßregelvollzugs einer Aufsicht unterliegt und Hilfestellungen erhält. Wenn die Maßregel beendet wird, sei es dass die Maßregel erfolgreich verläuft und zur Bewährung ausgesetzt wird, sei es dass sie für erledigt erklärt wird, weil keine Erfolgsaussicht mehr besteht, die Höchstfrist überschritten ist oder die Maßregel nicht mehr verhältnismäßig ist, tritt mit der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung bzw. der Entlassung aus der Maßregel nach § 67 c StGB oder § 67 d Abs. 2 bis 6 StGB Führungsaufsicht ein. Mit dem Eintritt der Führungsaufsicht nach § 67 c StGB oder § 67 d Abs. 2 bis 6 StGB endet gemäß § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB eine zuvor nach Vollverbüßung gemäß § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB eingetretene Führungsaufsicht. Die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung gemäß § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB hat also in dem Fall, dass im Anschluss an den Strafvollzug eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, keine praktische Relevanz. Dies gilt sowohl dann, wenn die Maßregel in derselben Sache angeordnet worden ist als auch dann, wenn die Maßregel in einer anderen Sache angeordnet worden ist. Die hier vertretene Auffassung korrespondiert damit, dass eine Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung gemäß § 68 f Abs. 2 StGB auch im Falle der anschließenden Vollstreckung weiterer Freiheitsstrafen erst zu dem Zeitpunkt zu treffen ist, zu dem er tatsächlich aus dem Vollzug entlassen wird. Soweit für die gegenteilige Ansicht (OLG Köln, a.a.O.) angeführt wird, dass im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich vorgesehene Regelungen, die eine Begrenzung auf eine Führungsaufsicht vorsahen, fallen gelassen worden seien, weil besondere Probleme bei einer parallel angeordneten Führungsaufsicht nicht aufträten, greift dieses Argument nicht (mehr), weil inzwischen mit Änderungen des § 68 e Abs. 1 StGB Regelungen geschaffen worden sind, die das gleichzeitige Nebeneinander mehrerer Führungsaufsichten verhindern sollen.
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen hätte die Führungsaufsicht, die nach Vollverbüßung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Moers vom 04.09.2007 eingetreten ist, auch nach § 68 e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB mit dem Eintritt von Führungsaufsicht nach – zeitlich späterer - Vollverbüßung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 08.10.2009 geendet.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
| K | ||