Schütteltrauma bei Zwillingen: Verurteilung wegen § 227 StGB und § 225 StGB
KI-Zusammenfassung
Das LG Kleve hatte über mehrere Kindesmisshandlungen durch den Angeklagten zu entscheiden, insbesondere heftiges Schütteln zweier Säuglinge, wodurch eines der Kinder später verstarb. Zentral war die rechtliche Einordnung als Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie weitere Fälle des § 225 StGB. Das Gericht bejahte Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzungen, Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge und verneinte eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und legte dem Angeklagten die Kosten einschließlich der Nebenklageauslagen auf.
Ausgang: Angeklagter wegen § 227 StGB in Tateinheit mit § 225 StGB sowie zwei weiteren § 225 StGB-Fällen zu 10 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) setzt vorsätzliche Körperverletzung und fahrlässige Verursachung des Todes voraus; die Todesfolge muss für den Täter vorhersehbar sein.
Heftiges Schütteln eines Säuglings kann eine vorsätzliche Körperverletzung begründen; die dadurch verwirklichte Todesfolge kann fahrlässig zugerechnet werden, wenn mit dem Todeseintritt gerechnet werden musste.
Eine rohe Misshandlung eines minderjährigen Schutzbefohlenen erfüllt den Tatbestand des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB; bei vorsätzlichem In-Gefahr-Bringen einer schweren Gesundheitsschädigung ist § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB einschlägig.
Steht die Misshandlung von Schutzbefohlenen im Konkurrenzverhältnis zu einer (gefährlichen) Körperverletzung, kann die Körperverletzung hinter § 225 StGB zurücktreten, wenn die Misshandlung den Unrechtsgehalt mitumfasst.
Ein minder schwerer Fall (§ 227 Abs. 2 StGB bzw. § 225 Abs. 4 StGB) erfordert eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände; Überforderung und fehlende Vorstrafen genügen bei eskalierender Misshandlungsserie und Verdeckungstendenzen regelmäßig nicht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten der Nebenklage sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
- §§ 227 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53 StGB –
Gründe
(in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der Angeklagte lebte mit seiner Lebensgefährtin V, deren zweijährigen Sohn und der gemeinsamen knapp einjährigen Tochter T zusammen, als im April 2014 die gemeinsamen Zwillinge O und geboren wurden. Das Elternpaar war schon mit der Pflege und der Erziehung von xx und T überfordert gewesen, vorrangig mit sich selbst und den eigenen Bedürfnissen beschäftigt und damit nicht in der Lage, den Kindern die nötige Aufmerksamkeit und Fürsorge zukommen zu lassen. Insbesondere der Angeklagte zeigte sich den Kindern gegenüber lieblos und ohne Empathie. Wenn er sich überfordert fühlte, reagierte er auf die kindlichen Bedürfnisse mit Gewalt. So wiesen xx und T immer wieder blaue Flecken infolge gewalttätiger Übergriffe durch den Angeklagten auf. Im August 2013 brach der Angeklagte seiner Tochter T beim Wickeln unter massivster Gewalteinwirkung den linken Oberschenkel. Nachdem die frühgeborenen Zwillinge im Sommer 2014 nach Hause entlassen worden waren, war der Angeklagte mit der familiären Situation völlig überfordert. Nur wenige Tage nach der Krankenhausentlassung kam es zu rohen Misshandlungen von xx und T, denen er großflächige Hämatome im Gesicht zufügte. Am 11.07.2014 fühlte sich der Angeklagte durch das Schreien der Zwillinge schließlich derart überfordert, dass er zunächst O und später N heftig und intensiv schüttelte, um sie zum Schweigen zu bringen. Während O hierdurch u.a. eine Hirnblutung erlitt, deren Folgen trotz stationärer Behandlung derzeit noch nicht absehbar sind, erlitt N durch die Misshandlung des Angeklagten ein schweres Schütteltrauma mit Atemstillstand, welches etwa 6 Wochen später zum Tod des Säuglings führte.
I. Feststellungen zur Person
Der Angeklagte wurde am xxxxxx geboren und wuchs in xxxx auf. Seine Eltern trennten sich, als er noch ein Kleinkind war. Seinen leiblichen Vater lernte er nie kennen. Er lebte zunächst mit seiner Mutter und seinem 2 Jahre jüngeren Bruder zusammen. Dann heiratete seine Mutter erneut, als er etwa 9 oder 10 Jahre alt war. Aus dieser Ehe gingen ein ca. 9 Jahre jüngerer Halbbruder und eine ca. 11 Jahre jüngere Halbschwester des Angeklagten hervor. Die Ehe wurde aber später wieder geschieden, nachdem der Angeklagte den gemeinsamen Haushalt bereits verlassen hatte. Der Angeklagte hat eigenen Angaben zufolge keine schöne Kindheit gehabt. Sie sei vielmehr von Gewalterlebnissen geprägt gewesen. Sowohl seine Mutter als auch sein Stiefvater hätten ihn häufig geschlagen und eingesperrt, weswegen er auch schon mit 16/17 Jahren zu Hause ausgezogen sei. Zu seiner Mutter hat er seit 8 bis 9 Jahren keinen Kontakt mehr. Den Kontakt zu seinem Stiefvater, der inzwischen mit einer anderen Frau verheiratet ist, hat er jedoch bis zuletzt aufrechterhalten.
An seine Kindergarten- und Grundschulzeit kann sich der Angeklagte angeblich nicht mehr erinnern. In Krefeld besuchte er noch 2 Jahre lang die Gesamtschule, wo er nach eigenen Angaben ein mittelmäßiger Schüler war und zwischenzeitlich als Störenfried oder Klassenclown auftrat, nach Ermahnung aber bemüht war, nicht mehr aufzufallen. Als er 12 Jahre alt war, zog die Familie nach Kalkar, wo er zur Hauptschule ging. Dort zeigte er zunächst schlechtere Leistungen, so dass er die 8. Klasse wiederholen musste. In dieser Zeit störte er auch vermehrt den Unterricht, so dass er zeitweilig sogar vom Unterricht ausgeschlossen wurde. Nachdem er das 8. Schuljahr wiederholt hatte, fing er sich jedoch wieder und durchlief noch die Klassen 9 und 10. Allerdings wurde er mit einem Abschlusszeugnis der Klasse 9 aus der Hauptschule entlassen, weil er den Anforderungen des 10. Schuljahres nicht gerecht geworden war. Eine zunächst in Aussicht genommene Ausbildung zum Autolackierer konnte er dann doch nicht antreten.
Noch während seiner Schulzeit hatte der Angeklagte erhebliche Probleme zu Hause. Dort kam es zu massiven Auseinandersetzungen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater, die mit seinem Verhalten in Schule und Freizeit sowie mit seinem Umgang nicht einverstanden waren. Der Angeklagte fühlte sich von seiner Mutter und seinem Stiefvater zu sehr kontrolliert und drangsaliert und reagierte hierauf mit Widerstand und Rebellion. Dies führte so weit, dass der Angeklagte von zu Hause weglief und bei einem Freund unterkam, woraufhin seine Mutter und sein Stiefvater das Jugendamt einschalteten. Dieses brachte ihn zunächst in einer Pflegefamilie unter. Auf Initiative seiner Mutter wurde aber nach rund 2 Wochen nach einer Aussprache in der Familie eine erneute Zusammenführung mit ihm versucht und er kehrte nach Hause zurück. In dieser Zeit hatte er erstmalig seine spätere Lebensgefährtin V kennen gelernt, mit der er damals nur etwa 3 bis 4 Monate zusammen war. Seine Mutter war mit der Beziehung nicht einverstanden, so dass es wiederum zu massiven Auseinandersetzungen kam und der Angeklagte sich schließlich dem Druck seiner Mutter beugte und sich von seiner Freundin trennte. Die Situation in der Familie war derart spannungsgeladen, dass der Angeklagte sie als Terror empfand. Er hatte zu Hause das Gefühl, sich nicht mehr unter Kontrolle zu haben. So kam es zu unkontrollierten Wutausbrüchen, bei denen er völlig ausrastete und in deren Verlauf er z.B. Möbel demolierte und Löcher in die Wand schlug. Mitunter verletzte er sich auch selbst, indem er sich die Arme aufritzte. Zu dieser Zeit gab er an, an einer „Persönlichkeitsspaltung“ zu leiden. Er sei nicht alleine in seinem Körper, vielmehr habe er einen Vampir namens „Blade“ in sich. Diesem schrieb er sein aggressives Verhalten zu. Seine Mutter und sein Stiefvater nahmen sein Verhalten zum Anlass, ihn im Frühjahr 2001 in der Ambulanz der Kinder- und Jugendpsychiatrie (Sternbuschklinik Kleve) vorzustellen. Das Angebot seitens der Klinik einer vollstationären Behandlung wegen erhöhter Fremd- und Eigenaggressivität nahm der Angeklagte jedoch nicht wahr. Die familiäre Situation hatte sich schon nach einigen Wochen wieder so zugespitzt, dass der Angeklagte sich entschlossen hatte, zu Hause auszuziehen, bzw. seine Mutter und sein Stiefvater ihn hinausgeworfen hatten. Er erschien deshalb mit gepackten Sachen bei der Familie seiner neuen Freundin E, die die beste Freundin der V war. Die Familie nahm den Angeklagten bei sich auf und fungierte fortan nach Absprache mit dem Jugendamt für etwa 3 Jahre als seine Pflegefamilie. Auf Veranlassung seiner Pflegeeltern stellte er sich im Juli 2003 im Alter von 18 Jahren in der Erwachsenenambulanz der xxxklinik vor, wo ihm ein Antidepressivum verschrieben wurde. Eine weiter gehende Therapie fand nicht statt, da der Angeklagte in dem mit einem Psychologen vereinbarten Termin nicht erschien.
Nachdem der Angeklagte die Schule verlassen hatte, lebte er zunächst nur in den Tag hinein, ohne sich darum zu kümmern, einen Ausbildungsplatz oder Arbeit zu finden. Er habe draußen „herumgegammelt“ und mit Freunden „abgehangen“. Allerdings half er bei seiner Pflegefamilie im Haushalt oder im Garten. Daneben nahm ihn sein Pflegevater zu Gelegenheitsjobs mit. Da der Angeklagte aus Sicht seiner Freundin E aber immer aggressiver wurde – u.a. auch ihr gegenüber handgreiflich wurde, indem er sie z.B. gegen eine Wand schubste – und sich dabei nach außen hin zunehmend als der „Vampir Blade“ aufführte, trennte sie sich nach mehrjähriger Beziehung von ihm. Kurze Zeit später zog er aus der Pflegefamilie aus. Er kam bei unterschiedlichen Freunden unter und trank mit diesen häufig und auch übermäßig Alkohol, bis er wieder eine Frau kennen lernte und mit dieser zusammenzog. Diese Beziehung sowie weitere Beziehungen hielten jedoch nur kurz, weil seine Partnerinnen sich jeweils wieder von ihm trennten. Handgreiflich sei er in diesen Beziehungen allerdings nicht geworden. Streitigkeiten sei er vielmehr dadurch aus dem Weg gegangen, dass er sich abgewandt habe und fort gegangen sei. Abgesehen von Gelegenheitsjobs war der Angeklagte überwiegend arbeitslos. Erst im Alter von 22 Jahren erhielt er eine Ausbildungsstelle zum Koch im xxxxxx in xxxx vermittelt. Während er in einer eigenen Wohnung in xxxx wohnte, absolvierte er diese Ausbildung und schloss sie mit befriedigendem Ergebnis ab. Obwohl er sich anschließend um Arbeit bewarb, fand er in diesem Beruf jedoch keine Stelle. Deshalb arbeitete er noch etwa ein Jahr lang in einer Metzgerei in xxxx, in der Geflügel zerlegt und verarbeitet wurde. Dort wurde er schließlich entlassen, weil er 2,5 kg Putenfleisch entwendet hatte. Danach war er durchgehend arbeitslos und lebte von Sozialleistungen.
Seit seinem 20./21. Lebensjahr bis zu den ihm hier vorgeworfenen Taten will der Angeklagte regelmäßig Amphetamine konsumiert haben. Konkrete Feststellungen hierzu hat die Kammer mangels greifbarer Anhaltspunkte allerdings nicht treffen können.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II. Feststellungen zur Sache
1. Vorgeschichte und Tathintergrund
Nach dem Ende seiner letzten Beziehung änderte der Angeklagte seinen Status auf der Internetplattform Facebook auf „Single“, woraufhin seine Jugendliebe xx V sich im Frühjahr 2012 bei ihm meldete. V war inzwischen verheiratet und hatte aus dieser Ehe 4 Kinder, den am xxxxx geborenen xxx, den am xxxxx geborenen xxx, den am xxxx geborenen xx und den erst am xxxxx geborenen xxx. Sie lebte mit ihrem Ehemann xxxx und den Kindern in einem gemieteten Haus in xxxx. Nach einigen Treffen kamen der Angeklagte und xxxx V sich erneut näher und begannen eine Beziehung. Schon im Sommer 2012 trennte sich von ihrem Mann und zog zu dem Angeklagten nach xxxx, der dort eine 1 ½-Zimmer-Wohnung bewohnte. In der Folgezeit fuhr sie wochentags jeden Morgen mit dem Bus nach xxxxx, um dort die Kinder zu betreuen, während ihr Mann arbeitete. Nach etwa ein bis zwei Monaten nahm sie den damals einjährigen xxxx mit zu dem Angeklagten, weil sie der Ansicht war, dass er bei seinem Vater vernachlässigt würde. Hiermit war der Angeklagte einverstanden, obwohl die Wohnsituation in seiner Wohnung sehr beengt war. Ernsthafte Bemühungen, auch die anderen Kinder bei sich aufzunehmen, strengten xxxx V und der Angeklagte dagegen nicht an, kamen vielmehr dahin überein, dass diese beim Vater bleiben sollten. xxxx V richtete seine Arbeitszeiten so ein, dass er sich fortan um die Kinder kümmern konnte. Die drei älteren Geschwister besuchten ihre Mutter aber etwa alle zwei Wochen über das Wochenende in der xxxx Wohnung. Insbesondere diese Situation empfand der Angeklagte als anstrengend und stressig und begegnete ihr häufig damit, dass er sich zurückzog, indem er entweder die Wohnung verließ oder vor dem Computer bzw. durch Musikhören per Kopfhörer „abschaltete“. Trotz der beengten Verhältnisse wünschten der Angeklagte und xxx V sich alsbald ein gemeinsames Kind. Darüber, welche zusätzlichen Belastungen ein weiteres Kind mit sich bringen würde, dachte der Angeklagte dabei nicht nach. xxx V wurde nach nur wenigen Wochen schwanger und brachte am xxx die gemeinsame Tochter T zur Welt. Die häusliche Situation spitzte sich daraufhin erheblich zu. Der Angeklagte, der sich den Betreuungsaufwand für zwei kleine Kinder so nicht vorgestellt hatte und deshalb zunehmend überfordert war, geriet immer häufiger mit xxx V aneinander, weil beide ständig gereizt waren. Wenn noch die anderen Kinder seiner Lebensgefährtin zu Besuch kamen, empfand er dies als extreme Mehrbelastung. Nach wie vor reagierte er auf Streitigkeiten regelmäßig auch damit, dass er die Wohnung verließ und spazieren ging. Seit diesem Zeitpunkt will der Angeklagte zunehmend Amphetamine konsumiert haben, um den Alltag leichter bewältigen zu können. Ob und ggf. in welchen Mengen es tatsächlich zum Amphetaminkonsum kam, hat in der Hauptverhandlung indes nicht geklärt werden können.
Knapp 2 Monate nach der Geburt von T zog die Familie in eine größere Wohnung nach xxxxx, wo die Kinder jeweils ein eigenes Kinderzimmer bekamen, während die Eltern im Wohnzimmer auf einer Schlafcouch übernachteten. Weder der Angeklagte noch seine Lebensgefährtin gingen in dieser Zeit einer geregelten Arbeit nach. Eine geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft in einem Hotel gab Frau V nach nur 2 Monaten wieder auf. Obwohl sich also die räumliche Situation der Familie mit dem Umzug verbessert hatte und die Eltern den Tag über zu Hause waren, kümmerten sie sich nicht hinreichend um ihre beiden Kinder. Schon gar nicht gelang es ihnen, für diese ein Klima der Fürsorge und Empathie zu schaffen. Vielmehr waren sie hauptsächlich mit sich selbst und den eigenen Bedürfnissen beschäftigt. Insbesondere der Angeklagte verbrachte seine Zeit bevorzugt mit Computerspielen an seinem PC und wollte sich dabei durch die Kinder nicht stören lassen. So verwies er den zweijährigen Sohn xxx seiner Lebensgefährtin in sein Zimmer bzw. vor den Fernseher, wenn dieser ihn störte. Seine Tochter T, die deutlich lebhafter war als xxx und viel Aufmerksamkeit einforderte, ließ er regelmäßig einfach schreien. Wenn der Angeklagte mit sich, insbesondere seinen Computerspielen, beschäftigt war, wurden die Kinder und ihre Bedürfnisse für ihn zur Nebensache. Die Versorgung der Kinder – auch Füttern und Wickeln – war ihm dann ausgesprochen lästig, so dass er sie häufig vernachlässigte und die Kinder warten ließ.
Da T nicht gestillt wurde, fütterten ihre Eltern sie mit Flaschennahrung, die von Frau V ausgesucht worden war. Der Angeklagte kannte sich mit der Ernährung von Säuglingen nicht aus und kümmerte sich auch nicht um die Art der Nahrung, die T bekam. Seine Lebensgefährtin war aufgrund ihrer Erfahrung als Mutter der Ansicht, T werde durch die Ernährung mit „Honigschleim“ ausreichend versorgt. Allerdings nahm das Mädchen in seinen ersten Lebensmonaten nicht genügend zu. Die Kinderärztin Dr. G diagnostizierte deshalb im September 2013 eine Dystrophie bzw. Gedeihstörung bei dem Kind und erklärte der Mutter, dass die Ernährung mit Honigschleim nicht angemessen sei. Da in der Folgezeit aber keine Verbesserung eintrat, überwies die Kinderärztin T wegen ihrer Unterernährung ins Krankenhaus. Auch dort wurde eine Fehlernährung des Kindes festgestellt und den Eltern empfohlen, bei der Ernährung auf Honigschleim zu verzichten und stattdessen Milch, Obst und Gemüse zu füttern. Hieran hielten sich die Eltern jedoch nicht, weil ihnen dies zu zeitaufwendig erschien. Zu vereinbarten Wiegeterminen bei der Kinderärztin kamen sie danach mehrmals nicht. Auf Nachfragen und weitere Empfehlungen der Kinderärztin reagierten sowohl der Angeklagte als auch die Kindesmutter genervt. Der Angeklagte äußerte sich der Kinderärztin gegenüber mitunter dahingehend, man würde alles Erforderliche machen und habe anderes zu tun, als immer zum Kinderarzt zu gehen. Jedenfalls bis Mai 2014 war T untergewichtig.
Kinderarzttermine nahmen der Angeklagte und seine Lebensgefährtin generell nur unzuverlässig wahr. So wurden mit der Kinderärztin vereinbarte Termine mehrfach mit der Erklärung nicht eingehalten, sie hätten den Bus verpasst oder verschlafen. Hinsichtlich xxx stellte die Kinderärztin bereits im Juni 2013 sowohl motorische als auch sprachliche Entwicklungsverzögerungen fest.
2. Tatgeschehen im August 2013 (Ziff. 5. der Anklageschrift)
Einige Tage vor dem 26.08.2013 war der Angeklagte mit den Kindern allein zu Hause, während seine Lebensgefährtin als Reinigungskraft arbeitete. Zu diesem Zeitpunkt war die 3 Monate alte T sehr wund und ließ sich nur unter heftigem Schreien und Strampeln wickeln. Deshalb wickelte sie auch der Angeklagte nur widerwillig. Als er sie an diesem Tag wickelte, behandelte er sie, um ihren Widerstand gegen das Wickeln zu überwinden, derart grob, dass er ihr auf nicht näher geklärte Art und Weise unter roher Gewalteinwirkung den linken Oberschenkel brach. Dabei hörte der Angeklagte den Knochen sogar knacken. Medizinisch stellte sich dieser Bruch als Biegungs- oder Stauchungsbruch dar, der am ehesten durch einen Bruchmechanismus über eine Kante oder einen beidhändigen Biegevorgang verursacht wurde. Jedenfalls aber erforderte der Bruch einen massiven Kraftaufwand des Angeklagten. Obwohl T durch diese Misshandlung erhebliche Schmerzen erlitt, begab sich der Angeklagte mit ihr nicht in ärztliche Behandlung. Auch seiner Lebensgefährtin erzählte er nach ihrer Rückkehr von dem Vorfall nichts, weil diese damals schon den Verdacht hatte, dass er die Kinder in ihrer Abwesenheit misshandelte, und er ihre Beziehung nicht gefährden wollte. Erst Tage später fiel der Kindesmutter auf, dass xxx Bein offensichtlich verletzt war. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte ihr dann, der Säugling habe in ihrer Abwesenheit auf einer Decke am Boden gelegen, als plötzlich der zweijährige xxxx versehentlich auf das Bein gefallen sei. xxx V stellte T daraufhin am 26.08.2013 bei ihrem Hausarzt vor, der sie noch am selben Tag ins Krankenhaus überwies. Auf den dort geäußerten Vorwurf der Kindesmisshandlung gab Frau V die zuvor von dem Angeklagten erhaltene Erklärung ab, womit man sich abfand.
3. Weitere Entwicklung der Geschehnisse
Tatsächlich wiesen xxx und T immer wieder blaue Flecken infolge gewalttätiger Übergriffe durch den Angeklagten auf. Wenn er sich durch die familiäre Situation überfordert fühlte und er es nicht schaffte, der Situation durch Verlassen der Wohnung oder Flucht vor den Computer zu entgehen, entlud sich seine Überforderung in Schlägen oder anderen Gewalthandlungen gegenüber den Kindern. Dies passierte vorrangig, wenn seine Lebensgefährtin nicht zu Hause war. Es gelang ihm danach stets, plausible andere Erklärungen für die Hämatome der Kinder zu finden. So begründete er die zahlreichen Auffälligkeiten u.a. damit, dass xxxx motorisch entwicklungsverzögert und deswegen besonders ungeschickt sei, so dass er häufig falle oder an Möbeln etc. anstoße. Seine Lebensgefährtin gab sich mit diesen Erklärungen zufrieden, ohne sich weitere Gedanken zu machen oder im Einzelnen nachzufragen. Wenn der Angeklagte jedoch in ihrer Anwesenheit unangemessene Strafen verhängte, indem er z.B. xxx für den ganzen Tag in sein Zimmer schickte, so hob sie diese Strafen wieder auf. Den bei ihr aufkommenden Verdacht, dass der Angeklagte die Kinder misshandelte, und die Erkenntnis, dass er zu deren Erziehung überhaupt nicht in der Lage war, ignorierte sie schlicht, ohne daraus irgendwelche Konsequenzen zu ziehen.
Am 31.08.2013 besuchten der Angeklagte und xxx V mit allen Kindern und der Mutter von Frau V, der Zeugin V2, den Krefelder Zoo. Nach der Rückkehr in die gemeinsame Wohnung quengelte xxxx, weil er Durst hatte, woraufhin der Angeklagte ihn grob an den Armen packte und mit heftiger Wucht aufs Sofa setzte. Dabei ging er den Jungen so aggressiv an, dass sich die Mutter der Frau V zutiefst erschreckte und sich ihm zum Schutze xxx in den Weg stellte. Der Angeklagte stieß sie jedoch zur Seite und erteilte ihr Hausverbot. Die Zeugin V2 nahm diesen Vorfall zum Anlass, sich schriftlich an das zuständige Jugendamt zu wenden und diesem von dem groben Verhalten des Angeklagten zu berichten. Darüber hinaus teilte sie dies auch dem leiblichen Vater von xxxx, dem xxx, mit. xxx beantragte daraufhin beim zuständigen Familiengericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für xxx. Er hegte seinerseits schon seit längerem den Verdacht, dass xxxx körperlicher Gewalt durch den Angeklagten ausgesetzt war, und hatte diesen Verdacht auch immer wieder geäußert. Er hatte nämlich beobachtet, dass xxx immer schreckhafter wirkte und sich bei schnellen, für ihn unerwarteten Bewegungen in eine Schutzposition begab. Auf dahingehende Vorwürfe reagierten sowohl der Angeklagte als auch xxxV abwehrend. Sie behaupteten umgekehrt, dass xxx V seine Kinder schlage. Gegen die Zeugin V2 erstattete der Angeklagte im November 2013 sogar Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung und übler Nachrede.
Bereits im Herbst 2013 war xxx V erneut von dem Angeklagten schwanger. Da diese Schwangerschaft nicht gewollt war, hatte sie sich zunächst zu einer Abtreibung entschlossen. Nachdem sie aber erfahren hatte, dass es sich um eine Zwillingsschwangerschaft handelte, entschied sie sich, die Kinder zur Welt zu bringen. Hiermit war auch der Angeklagte einverstanden. Im Hinblick auf die bevorstehende Geburt zog die Familie in eine Nachbarwohnung mit zwei größeren Kinderzimmern, eins für xxx und T gemeinsam und eins für die Zwillinge. Die Eltern übernachteten weiterhin im Wohnzimmer. Am xxxx wurden die Zwillinge O und xxx in der 28. (+ 2) Schwangerschaftswoche spontan zu Hause geboren und anschließend mit der Mutter ins xxxx Krankenhaus gebracht. Während xxx V noch am selben Tag auf eigenen Wunsch hin wieder entlassen wurde, verblieben die Zwillinge als Frühgeborene noch bis zum xxxxx in der Klinik, wo sie sich so gut entwickelten, dass sie als gesunde Babys nach Hause kamen. Die Zeit der Zwillinge im Krankenhaus stellte für die Familie eine erhebliche Belastung dar. Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin besuchten die Zwillinge dort abwechselnd alle 2 Tage. Tägliche Besuche unternahmen sie mit der Begründung nicht, dass sie auch noch xxx und T betreuen müssten und die tägliche Busfahrt von xxxxx nach xxxx zu teuer sei. Als die Zwillinge dann zu Hause waren, teilten sich der Angeklagte und seine Lebensgefährtin deren Versorgung und Pflege. Wie schon zuvor zeigten sie sich damit aber völlig überfordert, obwohl sie nunmehr auch umfangreiche Unterstützung von außen erhielten.
Durch Vermittlung des Jugendamtes stand der Familie nach der Geburt der Zwillinge zur Betreuung von xxx und T eine Tagesmutter zur Verfügung, die die Kinder nach einer Eingewöhnungsphase wochentags jeweils von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr betreute. Die Tagesmutter, Frau U, holte die Kinder morgens zu Hause ab und brachte sie nachmittags wieder zurück. Da dem Jugendamt sowohl die zahlreichen Hämatome jedenfalls bei xxx als auch der Beinbruch bei T bekannt waren, bestand dort bereits der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin. Aus diesem Grund erhielt die Familie zudem eine ambulante Hilfe zur Erziehung mit einem Umfang von 4 bis 6 Stunden wöchentlich. Die damit beauftragte Sozialpädagogin D hatte die Aufgabe zu klären, ob den Bedürfnissen der Kinder in der Familie ausreichend Rechnung getragen wurde, so dass sie sich dort gesund entwickeln konnten, insbesondere ob die bekannten blauen Flecken der Kinder von tätlichen Übergriffen des Angeklagten herrührten. Darüber hinaus wurden die Eltern durch die Kinderkrankenschwester und Sozialarbeiterin T4 im Rahmen der Früh- und Neugeborenennachsorge von Seiten des Krankenhauses unterstützt, die die Familie zu diesem Zweck 2 bis 3 mal wöchentlich aufsuchen sollte. Als sie die Familie am Tag nach der Krankenhausentlassung der Zwillinge absprachegemäß das erste Mal besuchen wollte, wurde sie von den Eltern jedoch wieder weggeschickt, weil sie entgegen dem Rat von Frau T4 mit den Zwillingen in xxx einkaufen wollten. Ihr Vorhalt, dass es nicht ratsam sei, mit den Frühgeborenen im Kinderwagen per Bus nach xxx zu fahren, interessierte weder den Angeklagten noch die Kindesmutter. Entgegen der Empfehlung der Kinderkrankenschwester stellten die Eltern auch die Flaschennahrung der Zwillinge auf ein kostengünstigeres Produkt um. Bei einem weiteren Besuchstermin fand Frau T4 die Zwillinge im Kinderzimmer bei verschlossener Zimmertür vor. Als Frau T4 die Eltern am 10.07.2014 zu einem Kinderarzttermin begleitete, stellte sie fest, dass die Zwillinge Hunger hatten. Auch dies beachteten der Angeklagte und seine Lebensgefährtin nicht, sondern begaben sich zunächst zu einem Bäcker, um für sich selbst etwas zu kaufen.
4. Taten im Sommer 2014
a) Tatgeschehen im Juni 2014 (Ziff. 6. der Anklageschrift)
Auch in der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin xxxx V wurde der Angeklagte häufig lauter und handgreiflich. Bei Streitigkeiten versuchte er mitunter, sie festzuhalten. Wenn ihm dies nicht gelang, warf er ihr Gegenstände hinterher, wie z.B. Aschenbecher oder Kindertrinkflaschen. Auch dies nahm Frau V um der Beziehung willen hin. Als die Zwillinge noch im Krankenhaus waren und sich aufgrund der belastenden Familiensituation erhebliche Spannungen zwischen den Eltern aufgebaut hatten, kam es im Juni 2014 zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte Frau V mit beiden Händen an den Oberarmen packte und gegen eine Wand schleuderte, weil sie ihm beim Verlassen der Küche im Weg gestanden hatte. Frau V trug blaue Flecken an den Armen und am Rücken davon.
b) Tat vom 02.07.2014 (Ziff. 4 der Anklageschrift)
Am 02.07.2014 fügte der Angeklagte seiner zu diesem Zeitpunkt einjährigen Tochter T mittels einer heftigen, stumpfen Gewalteinwirkung, sei es durch einen Schlag oder durch kräftiges Kneifen, ein großflächiges Hämatom auf der linken Gesichtshälfte zu. Seiner Lebensgefährtin gegenüber erklärte er die Verletzung damit, dass das Mädchen auf Legosteinen geschlafen habe, was diese weder hinterfragte noch gar überprüfte. Nähere Überlegungen dazu stellte sie nicht an, weil sie der Verletzung nicht die nötige Aufmerksamkeit widmete. So gaben die Eltern auf Nachfrage entsprechende Erklärungen auch anderen gegenüber ab.
c) Tat vom 07.07.2014 (Ziff. 3. der Anklageschrift)
Am Abend des 07.07.2014 war es der Angeklagte, der xxx zu Bett bringen wollte. Als das Kind seinen Anweisungen nicht Folge leistete, sondern quengelte und anfing zu spielen, verlor der Angeklagte die Beherrschung, packte es am Handgelenk und schleuderte es in Richtung seines Bettes, wo es mit dem rechten Auge auf der Bettkante aufschlug. xxx zog sich dadurch ein so genanntes Monokelhämatom zu mit Einblutungen in die Augenbindehäute. Die blau-violette Hämatomverfärbung zog sich vom Auge über die Stirnmitte und rechte Stirn bis hin zum Haaransatz. Daneben wurden sowohl Nase als auch Lippe und Zunge verletzt. Als seine Lebensgefährtin ihn am nächsten Morgen auf die Verletzung ansprach, erzählte er ihr von dem Vorfall nichts. An diesem Tag kam sodann die Familienhelferin D und vermutete angesichts der Verletzung, dass xxx auf eine Motorikschleife gestürzt sei. Dem trat der Angeklagte nicht entgegen, sondern pflichtete ihr ebenso wie seine Lebensgefährtin bei, dass dies eine plausible Erklärung für die Verletzung sei. Eine ärztliche Untersuchung des Kindes hielt der Angeklagte von sich aus nicht für nötig. Gleichwohl bestand aber Frau D auf einer ärztlichen Untersuchung. Sie empfahl daher, xxx zu dem für den 10.07.2014 für die Zwillinge vereinbarten Kinderarzttermin mitzunehmen. Dieser Empfehlung kamen der Angeklagte und Frau V jedoch nicht nach. Zur Begründung gaben sie nachträglich an, xxx habe an dem Morgen lieber zur Tagesmutter gewollt als zum Kinderarzt. Tatsächlich aber hatten der Angeklagte und Frau V vornherein nicht beabsichtigt, xxx bei ihrer Kinderärztin vorzustellen, weil sie danach negative Konsequenzen durch das Jugendamt befürchteten. Denn Frau V war bereits am 06.05.2014 mit xxx bei der Kinderärztin vorstellig geworden, weil er auch damals ein Hämatom am rechten Auge hatte. Damals war auch das rechte Ohr blau verfärbt, im Ohr selbst fanden sich Einblutungen. Außerdem stellte Frau Dr. G am rechten Arm und am Stamm mehrere zum Teil ältere lila-gelblich verfärbte Hämatome fest. Zur genaueren Diagnostik hatte sie Frau V mit xxx in die Klinik geschickt. Im Krankenhaus xxx wurden ein Hämatom rechts orbital an der gesamten Innenseite nasal, ein Hämatom an der Helix des rechten Ohres ventral und dorsal, ebenfalls Petechien sowie Petechien ringförmig am rechten Oberarm nahe der Axilla in einer Breite von 1,5 cm, den Oberarm umschließend, ein Hämatom sternal mittig und vereinzelt blasse Hämatome an den Streckseiten der Unterschenkel diagnostiziert. Sowohl der untersuchende Arzt Dr. T5 als auch Frau Dr. G gingen damals von einer Fremdbeibringung aus. Dies hatte die Kinderärztin Frau V auch mitgeteilt. Zugleich hatte sie ihr erklärt, dass sie hierüber das Jugendamt informieren würde, was sie anschließend auch tat. In der Folge kam es dann zur Erstellung eines so genannten Hilfe- und Schutzplans für die Familie. Allerdings zog Frau V die Entbindung der Kinderärztin von der Schweigepflicht gegenüber dem Jugendamt am 16.06.2014 zurück. Sie wollte unter keinen Umständen, dass Frau Dr. G das Jugendamt über eventuelle weitere Verletzungen ihrer Kinder unterrichtete. Dies galt auch für xxx Verletzung vom 07.07.2014.
Die Kammer hat das Verfahren im Hinblick auf die vorbeschriebenen Taten aus 2014 (Ziff. 3., 4. und 6. der Anklageschrift) auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.
d) Taten am 11.07.2014 (Ziff. 1. und 2. der Anklageschrift)
Am Morgen des 11.07.2014, einem Freitag, holte die Tagesmutter xxx und T gegen 10.00 Uhr wie gewohnt zu Hause ab. Um 12.00 Uhr erschien sodann verabredungsgemäß die Familienhelferin D bei der Familie und fuhr mit Frau V zum SKF (Sozialdienst katholischer Frauen) nach xxx, um dort eine finanzielle Unterstützung für die Familie zu beantragen, während der Angeklagte mit den Zwillingen alleine zu Hause blieb, obwohl er mit deren Betreuung überfordert war. Wenn die Zwillinge schrieen und unruhig waren, wusste er sich nicht zu helfen. Entsprechend teilte er seiner Lebensgefährtin, während sie noch mit Frau D unterwegs war, mittels einer Facebook-Nachricht mit, dass xxx sich nicht beruhigen lasse, schreie und nicht einschlafen wolle. Als Frau V und Frau D etwa 2 bis 3 Stunden später zurückkehrten, beabsichtigte Frau V, an diesem Nachmittag bzw. Abend einige Stunden im Schützenhaus in Kleve arbeiten zu gehen. Zu dieser Zeit arbeitete sie gelegentlich als Kellnerin, indem sie ihrer Freundin E S, die dort als Servicekraft regelmäßig kellnerte, aushalf. Der Angeklagte war damit einverstanden und meinte, mit den Kindern auch alleine zurechtzukommen, so dass Frau V bereits gegen 15.00 Uhr nach Kleve aufbrach. Da Frau D noch einen Blick auf xxx und T werfen wollte, blieb sie noch kurz, bis diese gegen 15.15 Uhr von der Tagesmutter zurückgebracht wurden. Anschließend blieb der Angeklagte mit allen 4 Kindern alleine in der Wohnung. Entgegen seinen vorherigen Bekundungen war er mit dieser Situation allerdings völlig überfordert. Es gelang ihm nicht, den Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden. So setzte er xxx und T vor den Fernseher oder schickte sie in ihr Zimmer, um sich um die Zwillinge kümmern zu können. Sowohl O als auch xxx schrieen jedoch beide, ohne dass der Angeklagte sie zu beruhigen vermochte. Als seine Lebensgefährtin sich gegen 16.00 Uhr noch einmal telefonisch bei ihm meldete und anbot, nach Hause zurückzukommen, lehnte der Angeklagte dies gleichwohl ab und erklärte, die Zwillinge in Kürze füttern zu wollen. Im weiteren Verlauf bereitete er ihnen ihre Flaschennahrung zu und reichte ihnen abwechselnd ein Fläschchen. Dies änderte aber nichts daran, dass die Zwillinge immer wieder schrieen. Hierdurch fühlte sich der Angeklagte schließlich derart überfordert, dass er zunächst auf O und dann auf xxx gewaltsam einwirkte, um sie zum Schweigen zu bringen, wobei der genaue zeitliche Ablauf im Rahmen der Hauptverhandlung nicht hat geklärt werden können.
aa) Bei der Misshandlung des nicht einmal 3 Monate alten O (Ziff. 2. der Anklageschrift) fasste der Angeklagte den Säugling im Bereich des Rumpfes so grob an, dass dieser multiple Hämatome im Bereich der vorderen Brusthaut, der Rückenhaut, an der linken Brustkorbseite und in der linken Leiste erlitt. Ein besonders ausgedehntes Hämatomareal wurde hierdurch im Bereich der rechten, vorderen Brustkorbseite verursacht. Darüber hinaus erlitt der Säugling ein subdurales Hämatom, d.h. eine Blutansammlung unter der harten Hirnhaut linksseitig im vorderen und seitlichen Großhirnbereich. Diese Verletzung rief der Angeklagte dadurch hervor, dass er den Säugling entweder mit Wucht schüttelte oder – da der Säugling zudem ein Hämatom an der rechten Kopfschwarte erlitt – er ihn mit dem Kopf kräftig gegen ein (weiches) Hindernis schlug. Dabei nahm er schwere Verletzungen des Kindes zumindest billigend in Kauf. Denn er wusste spätestens seit der Geburt von T, wie empfindlich Säuglinge im Bereich der Nackenpartie sind und dass ihr Kopf deshalb beim Hochnehmen besonders zu stützen ist. O wurde in der Zeit vom 14.07.2014 bis zum 31.07.2014 im St. Axs-Hospital in xxx stationär behandelt. Ob und ggf. welche bleibenden Schäden er davongetragen hat, lässt sich erst nach Monaten oder Jahren feststellen. Möglich sind bleibende funktionale, neurologische Beeinträchtigungen mit Verhaltensstörungen, kognitiven Einschränkungen, Epilepsien, eingeschränkter Lernfähigkeit, Störungen des Seh-, Hör- und Riechvermögens sowie Hirnschäden mit multizystischen Enzephalopathien oder Hirnatrophien (Abbauprozessen von Hirngewebe), die mit mentalen Retardierungen , Lähmungen oder Spastiken einhergehen können.
bb) Nachdem der Angeklagte O zum Schlafen in seine Wiege gelegt hatte, kam es zu der Gewalteinwirkung gegenüber xxx (Ziff. 1. der Anklageschrift). Den kleinen xxx schüttelte der Angeklagte mit massiver Gewalt so heftig hin und her, dass es bei ihm zu einer schwersten Hirnschädigung mit Atemstillstand und Bewusstlosigkeit kam. Auch bei dieser Misshandlung nahm der Angeklagte schwere Verletzungen des Säuglings zumindest billigend in Kauf. Als der Angeklagte bemerkte, dass das Kind nicht mehr atmete – möglicherweise war es blau angelaufen –, versuchte er, es durch verschiedene Maßnahmen wieder zum Atmen zu bringen. Er pustete ihm ins Gesicht, kontrollierte Mund- und Rachenraum mit den Fingern und schlug ihm auf den Rücken. Als dies nicht half, zog er den Säugling aus und duschte ihn mit kaltem Wasser ab. Da xxx auch hierauf nur mit einem Zucken reagierte, verständigte der Angeklagte kurz vor 17.00 Uhr den Notarzt. Bis zu dessen Eintreffen einige Minuten später beatmete er den Säugling dann durch die Nase und versuchte eine Herzmassage. xxx wurde mit dem Krankenwagen in die Kinderklinik des St. xxx-Hospitales in xxxx gebracht. Dort wurden ausgedehnte Blutungen innerhalb der Schädelhöhle unter der harten Hirnhaut sowie unter den weichen Hirnhäuten mit Betonung des Zwischenhirnspaltes, im Bereich der Schläfenregionen und der Hinterhauptsregion festgestellt. Zudem zeigten sich ein fraglicher Rindenprellungsherd linksseits im vorderen Großhirnlappen, eine massive Hirnschwellung und beidseits großflächige, frische Netzhautblutungen um die Papille herum sowie am hinteren Augenpol. Trotz intensivmedizinischer Behandlung und Beatmung befand sich der Säugling aufgrund dieser Verletzungen dauerhaft in Lebensgefahr, bis er am 25.08.2014 nach verletzungsbedingter Ausbildung eines massiven, inneren Wasserkopfsyndroms verstarb.
Bei Begehung sämtlicher Taten war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der jeweiligen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder erheblich vermindert noch gar aufgehoben.
5. Geschehen nach den Taten
Nachdem xx ins Krankenhaus transportiert worden war, informierte der Angeklagte seine Lebensgefährtin hierüber telefonisch. Ihr gegenüber gab er jedoch an, er habe den Säugling bereits leblos und blau angelaufen im Bettchen vorgefunden, bevor er ihn geschüttelt habe, um ihn wieder zu beleben. Bei dieser Schilderung blieb er auch im Übrigen. Frau V ließ sich daraufhin noch am Abend des 11.07.2014 von ihrer Freundin E S zum xxxxx Krankenhaus fahren, um sich über xxx Zustand zu vergewissern. Der Angeklagte blieb hingegen zu Hause. Den nachfolgenden Tag verbrachten die Eltern beide zu Hause, wobei der Angeklagte sich überhaupt nicht mehr um O kümmerte. Dieser wurde nur noch von Frau V versorgt, die an ihm indes keinerlei Auffälligkeiten feststellte. Erst am Nachmittag des 13.07.2014 suchten die Eltern gemeinsam das xxxx Krankenhaus auf, um xxx für etwa eine Stunde zu besuchen. Am Montag, dem 14.07.2014, wurde schließlich die ärztliche Untersuchung von O sowie von xxx und T veranlasst.
III. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, sowie auf den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismitteln.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB strafbar gemacht, indem er am Nachmittag des 11.07.2014 den nicht einmal 3 Monate alten xxx so kräftig schüttelte, dass dieser infolge der hierdurch erlittenen Verletzungen schließlich am 25.08.2014 verstarb. Der Angeklagte hat durch seine Handlung den Tatbestand der Körperverletzung vorsätzlich verwirklicht. Hinsichtlich der Todesfolge fällt ihm Fahrlässigkeit zur Last. Denn dass der Säugling durch diese Körperverletzung zu Tode kommen konnte, war auch für den Angeklagten vorhersehbar.
Tateinheitlich hierzu hat der Angeklagte den Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, weil er seinen minderjährigen Sohn xxx durch das Schütteln roh misshandelt hat.
2. Da der Angeklagte am 11.07.2014 zuvor auch seinen ebenfalls erst 2 Monate alten Sohn O heftig und intensiv geschüttelt hat, so dass auch dieser hierdurch Hirnblutungen erlitt, hat er auch insofern den Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen erfüllt und zwar hier gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB. Denn er hat O durch diese rohe Misshandlung vorsätzlich in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht. Die hierdurch ebenfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt dahinter zurück (G, Strafgesetzbuch, 61. Aufl. 2014, § 225, Rn. 21).
3. Darüber hinaus hat der Angeklagte sich einer weiteren Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig gemacht, indem er im August 2013 seiner damals erst 3 Monate alten Tochter T den rechten Oberschenkel brach. Die hierdurch zugleich verwirklichte Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB tritt wiederum dahinter zurück (G, a.a.O.).
Der Angeklagte handelte bei sämtlichen Taten rechtswidrig und schuldhaft.
V. Strafzumessung
Der Angeklagte ist danach wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu bestrafen.
1. Bei der Strafzumessung für die Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen ist der Strafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB dem § 227 StGB zu entnehmen, der in Abs. 1 eine Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren und in Abs. 2 in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge liegt hier indes nicht vor. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer aufgrund der Abwägung folgender für die Strafzumessung bedeutsamen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände:
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich im Zeitpunkt der Tat in einer besonderen Situation der Anspannung und Überforderung befunden hat, weil er über mehrere Stunden mit zwei Säuglingen und zwei Kleinkindern alleine zu Hause war. Ferner hat die Kammer ihm zugutegehalten, dass seine eigene Kindheit und Jugend erheblich von Gewalterlebnissen geprägt war, so dass er als Erwachsener seinerseits geneigt war, auf Überforderung mit Gewalt zu reagieren. Entsprechend war zu berücksichtigen, dass ihm die für eine gedeihliche Kindererziehung erforderliche Empathie bzw. das nötige emotionale Rüstzeug hierfür vollkommen fehlte, wenngleich er grundsätzlich wusste, dass Kinder – insbesondere Säuglinge – nicht mit Gewalt zu behandeln sind. Strafmildernd fiel zudem ins Gewicht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und im Hinblick auf den Tod des xxx schlussendlich eine gewisse Reue gezeigt hat.
Strafschärfend hat sich demgegenüber ausgewirkt, dass dem Angeklagten seine eigene Gewaltgeneigtheit hinreichend bewusst war, er also wusste, dass er in Extremsituationen mit Gewalt – auch und gerade gegenüber den Kindern – reagiert, und er dagegen keinerlei Vorkehrungen getroffen bzw. keine Anstrengungen unternommen hat, dies zu verhindern, indem er z.B. fremde Hilfe in Anspruch genommen hat. Anstatt dessen hat er sein gewalttätiges Verhalten gegenüber Außenstehenden immer wieder zu verbergen oder zu verharmlosen gewusst und sich den in der Familie engagierten Stellen gegenüber als der bemühte und treusorgende Vater dargestellt. Dabei hat er offensichtlich die eigenen Interessen und Bedürfnisse über diejenigen der Kinder gestellt. Spätestens mit der Geburt der Zwillinge hätte für ihn aber ausreichend Anlass bestanden, um fremde Hilfe nachzusuchen, zumal er erkannte, dass infolge der zunehmenden Belastung seine Übergriffe auf die Kinder eskalierten, es nämlich immer häufiger zu immer schlimmeren Verletzungen der Kinder durch ihn kam. Zu Lasten des Angeklagten fällt daher ins Gewicht, dass in der – am Ende tödlichen – Misshandlung des xxx am 11.07.2014 eine lange Kette von Kindesmisshandlungen ihren Höhepunkt gefunden hat. Hinzu kommt schließlich, dass der Angeklagte neben der Körperverletzung mit Todesfolge tateinheitlich eine Misshandlung von Schutzbefohlenen und damit einen weiteren Straftatbestand begangen hat.
Wägt man die vorstehenden Umstände gegeneinander ab, überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die ihn belastenden nicht, so dass der vorliegende Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Aufgrund dieser Abwägung hält die Kammer für die Tat zum Nachteil des xxx eine Freiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen.
2. Bei der Strafzumessung für die Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil des O ist der Strafrahmen § 225 Abs. 3 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 225 Abs. 4 StGB ist auch hier nicht gegeben. Wägt man die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander ab, erscheint auch hier nicht die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten. Insoweit kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
Zugunsten des Angeklagten waren wiederum die besonders belastende Situation im Zeitpunkt der Tat einerseits sowie die negativen Erlebnisse in seiner eigenen Kindheit und Jugend andererseits und die damit einhergehende fehlende Empathie des Angeklagten zu berücksichtigen. Strafmildernd fiel auch hier ins Gewicht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Entsprechend den obigen Ausführungen unter Ziff. 1. stand auch die Tat zum Nachteil des O am Ende einer Kette zahlreicher Kindesmisshandlungen, die der Angeklagte durchweg bestritten hat, was sich auch hier strafschärfend auswirkt. Dass der Angeklagte nicht für eine ärztliche Untersuchung des O gesorgt hat, als ihm die Folgen seiner Tat zum Nachteil des Nils bewusst geworden waren, und er sich noch nicht einmal nach dessen Befinden erkundigt hat, nachdem O in ärztliche Behandlung gegeben worden war, lässt die Tat zusätzlich in einem negativen Licht erscheinen.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Aufgrund dieser Abwägung hält die Kammer für die Tat zum Nachteil des O eine Freiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen.
3. Bei der Strafzumessung für die Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil der T ist der Strafrahmen § 225 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 225 Abs. 4 StGB ist auch hier zu verneinen. Wägt man die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander ab, erscheint auch hier nicht die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hier in angemessenem Umfang berücksichtigt, dass er im Zeitpunkt der Tat angespannt und überfordert war, weil er zu dieser Zeit alleine für die Kinder xxx und T zu sorgen hatte. Auch hier fallen seine negativen Erlebnisse in Kindheit und Jugend sowie seine fehlenden Vorstrafen strafmildernd ins Gewicht. Darüber hinaus hat die Kammer ihm zugutegehalten, dass er diese Tat letztlich aus eigenem Antrieb vollumfänglich eingeräumt hat.
Zu Lasten des Angeklagten war aber hier zu berücksichtigen, dass er den Beinbruch bei dem Säugling mit äußerster Gewalt herbeigeführt hat und danach keinerlei ärztliche Untersuchung bzw. Behandlung veranlasst hat. Auch diese Tat reiht sich in die Kette der von ihm begangenen Kindesmisshandlungen ein, tritt aber aufgrund der besonders rohen Gewalteinwirkung deutlich daraus hervor.
Auch hier hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung die geschilderten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Aufgrund dieser Abwägung hält die Kammer für die Tat zum Nachteil der T ebenfalls eine Freiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen.
4. Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei deren Bemessung hat die Kammer die Person des Angeklagten und die von ihm begangenen Taten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer nicht nur die hier abgeurteilten Taten, sondern – allerdings mit geringerem Gewicht – auch die weiteren Übergriffe des Angeklagten auf die Kinder xxx und T sowie auf seine Lebensgefährtin, wegen der die Kammer das Verfahren eingestellt hat (Ziff. 3., 4. und 6. der Anklageschrift), berücksichtigt.
Nach Abwägung aller Umstände erschien danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Jahren
erforderlich und ausreichend.
VI. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Darüber hinaus hat der Angeklagte nach § 472 Abs. 1 S. 1 StPO die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.