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Landgericht Kleve·140 Ks-103 Js 974/17-1/18·29.11.2018

Mord aus Habgier bei geplantem Überfall: lebenslange Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte traf sich unter dem Vorwand eines Sexualkontakts mit einem 77‑Jährigen, um ihn zu töten und Bargeld zu erlangen. Nach einem fehlgeschlagenen Einsatz eines Elektroschockers schlug, stach und erschlug er das Opfer im Haus und entwendete anschließend 350 Euro. Das Landgericht bejahte Mord aus Habgier und Raub mit Todesfolge in Tateinheit; Schuldfähigkeitseinschränkungen wurden verneint. Verhängt wurde lebenslange Freiheitsstrafe; im Adhäsionsverfahren wurde die Schmerzensgeldpflicht dem Grunde nach festgestellt.

Ausgang: Angeklagter wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; Schmerzensgeldpflicht dem Grunde nach festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Habgier i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB setzt ein über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis voraus.

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Bei einem Motivbündel ist das Mordmerkmal der Habgier nur erfüllt, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschendes Motiv der Tötung ist.

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Wer mit Tötungsabsicht Gewalt anwendet, um anschließend ungehindert nach Bargeld zu suchen und dieses wegzunehmen, verwirklicht tateinheitlich Mord und Raub mit Todesfolge.

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Verwirklichtes qualifiziertes Raubunrecht (insbesondere durch gefährliche Mittel) kann im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem Tatbestand des Raubes mit Todesfolge zurücktreten.

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Eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit wegen Rauschmittelkonsums setzt einen klinisch bedeutsamen Intoxikationsgrad bzw. entsprechende Ausfallerscheinungen voraus; bloßer Konsum genügt nicht.

Relevante Normen
§ 211 Abs. 1 StGB§ 211 Abs. 2 StGB§ 249 Abs. 1 StGB§ 251 StGB§ 52 Abs. 1 StGB§ 20 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge

zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach dem Nebenkläger zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet ist. Im Übrigen wird von einer ntscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die insoweit entstandenen Auslagen trägt der Angeklagte.

Die Adhäsionsentscheidung ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

'

§§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 249 Abs. 1, 251, 52 Abs. 1 StGB.

Gründe

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Der Angeklagte, der sich nach der Trennung von seiner langjährigen Freundin in finanziellen Schwierigkeiten befand, traf sich am 14.12.2017  mit dem 77-jährigen mit dem er ca. 3 Monate zuvor sexuellen Kontakt hatte. Der Angeklagte

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wollte              _ töten und ausrauben, um seine finanziellen Schwierigkeiten zu lösen. Ferner wollte er Tötungsfantasien. die er seit seiner Jugend hatte, ausleben. Da er zudem nicht damit zurechtkam, mit einem Mann sexuell verkehrt zu haben, suchte er sich gerade                            als.Opfer aus. Nachdem der Angeklagte und

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am Nachmittag des 14.12.2017 gemeinsam das Haus des Opfers betreten hatten und sich              _,,              in              das              Schlafzimmer              in              der                            Erwartung              eines              erneuten Sexualkontaktes begeben hatte, schlug der Angeklagte mit der Absicht ihn zu töten auf                                          Dieser floh, wurde aber. von dem ihm deutlich überlegenen Angeklagten gestellt und im Erdgeschoss weiter geschlagen, vornehmlich gegen den Kopf.  Schließlich stieß der Angeklagte                                          die Kellertreppe hinunter. Da noch Lebenszeichen von sich gab, nahm der Angeklagte_ zwei Messer

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und  stach  auf das Gesicht des              '. ein. Da auch sein Versuch diesem mit einem Messer die Kehle durchzuschneiden, scheiterte, nahm er schließlich einen Feuerlöscher und zertrümmerte                            _ _ damit den Schädel. Anschließend durchsuchte er seinem Plan entsprechend das Haus nach Bargeld. Er fand in der

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. Garage 350 Euro, die er mitnahm. Um Spuren zu beseitigen, stellte der Angeklagte sämtliche Wasserhähne im Haus ah und verstopfte die Überläufe.

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1. Feststellungen zur Person

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./.

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Feststellungen zur Sache

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1. Vorgeschichte

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Im Sommer 2017 arbeitete der Angeklagte drei Monate bei einem Dachdecker, von dem er sich jedoch „verarscht" fühlte, da dieser ihn nicht zur Sozialversicherung anmeldete. Danach war er arbeitslos. Er begann wieder täglich Cannabis und am Wochenende Amphetamin zu konsumieren.

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Der Angeklagte war ca. 5 Jahre mit der Zeugin              · liiert und sie waren zuletzt auch  verlobt.  Sie lebten  gemeinsam  in  einer  Wohnung in :              Die Beziehung begann jedoch Mitte des Jahres 2017 in die Brüche zu gehen. Der Angeklagte begann in Internetforen neue Sexualkontakte mit Frauen und Männern zu suchen.

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Der Angeklagte  lernte das  spätere  Opfer,  den 77-jährigen Rentner              im September  2017  über ein lnternetforurr              kennen. Der Angeklagte hatte sich auf ein Inserat des              .J der männliche Sexualpartner suchte, gemeldet.

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Am Abend des 26.09.2017 fuhr              .. zur Wohnung des Angeklagten, der ihm seinen Namen              und die Anschri;Ar                                          in              per Internet-Chat mitgeteilt hatte. Bei dem Treffen kam es zu sexuellen Handlungen, bei denen das Glied des Angeklagten  in  den Anus des                            eindr ng. Nach dem Treffen gab es zunächst keinen Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten und Robert Christ.

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·      Ende Oktober/Anfang November 2017 kam es zur Trennung von der Zeugin

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Im November 2017 lernte der Angeklagte ebenfalls über das Internet die Zeugin .

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·. kennen und begann nun mit ihr eine auch sexuelle Beziehung.

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Nach der endgültigen Trennung von seiner langjährigen Freundin, mit der er zuvor stets gemeinsam den Lebensunterhalt bestritten hatte, war der arbeitslose Angeklagte in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Er brauchte Geld, um die Miete zu bezahlen, für Essen und auch Drogen.

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Der Angeklagte überlegte daher, wie er an Geld kommen könnte. Er kam auf den

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Gedanken, jemanden zu überfallen. Als Opfer kam für ihn zunächst sein ehemaliger Chef, von dem er sich „verarscht" fühlte, in Betracht. Da er jedoch wusste, dass die Folgen des Überfalls auch dessen Ehefrau und Kinder treffen würden, verwarf er diesen Gedanken wieder.

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Als geeignetes Opfer erschien ihm ..... Da dieser ihn nach einem Überfall identifizieren würde,  weil _ .              . seinen Namen und seine Anschrift kannte, entschloss sich der Angeklagte, sein Opfer im Zuge des Überfalls zu töten. Eine solche. Tat hätte nach der Vorstellung des Angeklagten zur Folge, dass der einzige Zeuge s_eines  homosexuellen              Kontakts beseitigt würde. Dies kam dem Angeklagten zusätzlich entgegen, weil er sich dieses Kontakts schämte. Er entschloss sich daher,

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zu überfallen und zu töten. Bei der gedanklichen Vorbereitung einer solchen Tat kamen dem Angeklagten frühere Tötungsfantasien in den Sinn. Er hatte sich bereits in der Jugend gefragt, wie es wohl sei, jemanden zu Tode zu prügeln und wie man sich nach einer solchen Erfahrung fühle. Schließlich entschied sich der Angeklagte,              zu überfallen und zu Tode zu prügeln. Dafür bestellte sich der Angeklagte über das Internet einen Elektroschocker. Mit diesem wollte er sein Opfer initial außer Gefecht setzen, um dann auf ihn einprügeln zu können.

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Um das Vorhaben umzusytzen, nahm der Angeklagte am 30.11.2017 den Kontakt zu

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·        über den bereits zuvor genutzten Internet-Chatverkehr wieder auf, um so ein Treffen mit ihm zu vereinbaren.

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2. Tatgeschehen

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a)    Das Tatopfer und der Tatort

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Der 77-jährige ·              war verwitwet. Seine Ehefrau starb nach langer Krankheit im Jahr 2014. Er hatte keine leiblichen Kinder. Den 59 Jahre alten Nebenkläger, den er seit 40 Jahren kannte, adoptierte er vor 3 Jahren.

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_. war in seinem Wohnort in das soziale Leben integriert. Er war im Kolping Verein, im Kegelclub, seit 65 Jahren Organist in der Kirche, seit 50 Jahren im

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Männergesangsverein und. in der Vergangenheit  im Stadtrat der Stadl              am ·

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Vor seinem Ruhestand war er Abteilungsleiter bei der Supermarktkette Edeka.

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Zusätzlich war er seit ca. 18 Jahren Betriebsleiter einer Tankstelle:              . Diese

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Tätigkeit gab er auch nach seiner Pensionierung nicht auf und arbeitete dort bis zu seinem Tod.

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Die              Tat              geschah              im              Wohnhaus              des              einem              freistehenden

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... _              ,  in dem er  nach  dem Tod seiner

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- •              --              -.              '.        .-        --              ....     - .          ,.              -        --        ....              • -

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Frau alleine lebte. Betritt man dieses d\ rch die Haustür, so gelangt man in eine Diele von der erst rechts eine Treppe nach oben ins Obergeschoss führt und etwas weiter hinten eine Treppe in den Keller. Im Obergeschoss des Hauses befindet sich u.a. das Schlafzimmer des Opfers. Daneben im Obergeschoss befindet sich ein Badezimmer. Küche und Wohnzimmer befinden sich im Erdgeschoss.

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b)    Der Tatablauf

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In mehreren Chat-Nachrichten einigten sich der Angeklagte und Robert Christ schließlich darauf, dass ein Treffen im Hause des Robert Christ am 14.12.2017 stattfinden solle. Dabei spiegelte der Angeklagte dem Robert Christ vor, dass das Treffen dazu diene, erneut miteinander sexuell zu verkehren. Im Zuge der ausgetauschten Nachrichten erfuhr der Angeklagte, dass-· _                            : allein in einem Einfamilienhaus lebe und  über  ein Boxspringbett verfüge.                                          teilte dem Angeklagten mit, dass er sich auf qas Treffen freue. Am 13.12.2017 schrieb er „Ich freue mich auf unser geiles Spiel." Der Angeklagte antwortete: ,,Ich mich auch." Tatsächlich  war der Angeklagte  nach wie vor entschlossen,                                                        zu töten. Verabredungsgemäß fuhr der Angeklagte am 14.12.2017 mit dem Bus um etwa 16.15 Uhr vor              aus nach              zum dortigen Busbahnhof                                                                                    . Bevor er mit dem Bus losfuhr, hatte er einen JOint geraucht, weitere Drogen an diesem Tag jedoch  nicht konsumiert. Am                                          holte ihn              mit seinem Auto, einem weißen Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeicheri                                                                      , ab und gemeinsam  fuhren  sie zum Wohnhaus nach              . Im Haus angekommen gab der Angeklagte vor, auf die Toilette zu müssen und ging dazu ins Obergeschoss. Anschließend begab sich                            ebenfalls ins Obergeschoss und ging dort - wie von dem Angeklagten erwartet - ins Schlafzimmer.

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Im Badezimmer holte der Angeklagte den mitgeführten Elektroschocker heraus. Er · ging dann direkt auf den im Schlafzimmer stehenden              t zu, um seinen Plan in die Tat umzusetzen.  Er betätigte den Elektroschocker, doch'.                            ·              fiel nicht wie von ihm erwartet zu Boden. Daraufhin begann der Angeklagte, weiterhin mit der Absict,t F-              _              : zu töten, auf diesen einzuschlagen. Er versetzte ihm zwei heftige Schläge ins Gesicht und traf dabei die Nase so, dass diese heftig zu bluten begann.

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·       · _· leistete kurzfristig Gegenwehr, floh dann aber aus dem Schlafzimmer ins Erdgeschoss und verließ das Haus Richtung Straße durch die Haustür. Der Angeklagte folgte ihm, holte ihn draußen ein, hielt ihn fest und stieß ihn durch die Haustür wieder zurück ins Haus. Kurz hinter der Haustür vor dem Kellerabgang schlug der Angeklagte dann mehrfach mit der Faust und mit der Handkante vornehmlich auf den Kopf des              ·  ein, bis_ dieser sich. nicht mehr regte. Anschließend holte der Angeklagte aus dem Obergeschoss einen Gürtel und versuchte,

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dam_it an den Händen zu fesseln, was ihm aber nicht gelang. In der Annahme, sein Opfer sei bereits tot, stieß er              die Kellertreppe hinunter. Er lief hinterher und  stellte  fest, dass sich                            regte und ein Geräusch von sich gab. Daraufhin lief der Angeklagte wieder ins Erdgeschoss und holte aus der Küche zwei Messer, begab sich wieder zum Fuß der Kellertreppe und stach·              mit den Messern mehrfach in den Gesichts-, Kiefer- und Wangenbereich und versuchte,

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_ mit einem querverlaufenden Schnitt unterhalb des Kinns die Kehle du1rchzuschneiden. Dies · gelang jedoch nicht, weil sich die Spitzen beider Messerklingen verbogen. Der Angeklagte sah sich.um und entdeckte hinter sich einen Feuerlöscher an der Wand. Diesen nahm er aus der Halterung und schlug

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damit mindestens 5mal auf den Hirn- und Gesichtsschädel und brach ihm so das knöcherne Schädeldach, das äußere linke Augenhöhlendach, das Nasenbein, den linken Wangenknochen und den linken Oberkiefer. '              verstarb infolge der Stichverletzu gen und der Knochenbrüche. Der genaue Todeszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden. Der Tod trat nicht augenblicklich ein. Durch die Schläge mit dem Feuerlöscher wurde er bewusstlos. Sein Tod trat durch eine Kombination aus massivem Blutverlust, einer Hirnschwellung, einer Blutung innerhalb des Schädels sowie Bluteinatmung ein·.

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In  der Überzeugung, dass              nunmehr tot sei, schüttete der Angeklagte eine  Flasche Wodka  über  dem Körper des              · aus und versuchte, ihn mit einem Feuerzeug anzuzünden, was aber nicht gelang. Er entdeckte einen im Keller angebrachten Rauchmelder und entschied sich - aus Angst  einen  Feueralarm uszulösen - dagegen, die Leiche anzuzünden. Anschließend begab  sich  der Angeklagte in die Küche und rauchte dort eine Zigarette der Marke R1, die er auf die Arbeitsplatte warf, wo sie verglühte. Sodann durchsuchte der Angeklagte da$ gesamte Haus nach Bargeld. Aus der im Hausflur aufgehängten Jacke des

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entnahm er den Garagenöffner und den Autoschlüssel, begab sich in die Garage und durchsuchte das Auto nach Bargeld. Im Kofferraum fand er einen schwarzen Beutel mit Bargeld. Er verschloss die Garage wieder, trug den Beutel in die Küche und entnahm 350 Euro in bar, um das Geld zu behalten und für eigene Zwecke zu verwenden. Um die Spuren, die er im Haus hinterlassen hatte, zu beseitigen, stellte der Angeklagte sämtliche Wasserhähne an und verstopfte die Abflüsse und Überläufe mit Küchenkrepp. Anschließend verließ er das Haus, rief mit seinem Handy ein Taxi und ließ sich zurück nac·h Kleve fahren.

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Der Angeklagte war im Zeitpunkt der Tat in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

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3.     Nachtatgeschehen a)

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Zurück in              _  traf sich  der  Angeklagte  mit der Zeugin              , und verbrachte die Nacht bei itir. Den Elektrosehacker warf er weg.

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An dem Wochenende nach dem Tattag (16./17. Dezember) zog die Zeugin endgültig aus der gemeinsamen Wohnung aus.·

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In der Erwartung, bald festgenommen zu werden, googelte der Angeklagte „wie lange dauert eine Mordermittlung" und packte eine Tasche mit Toilettenartikeln und Zigaretten für die Haftanstalt.

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Der Angeklagte wurde am 19.12.201Tin seiner Wohnung festgenommen. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 19.12.2017 und einer auf Video aµfgezeichneten Tatrekonstruktion am 19.12.2017 ließ er sich umfassend geständig ein.

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b)

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Im Rahmen der am 19.12.2017 durchgeführten und auf Video aufgezeichneten Tatrekonstruktion schilderte der Angeklagte das Geschehen wie folgt:

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..,,·              sei in seinen Augen ein leichtes Opfer gewesen. Er habe gewusst, dass dieser alleine lebt und daher „leichtes Spiel" gehabt. Er habe „töten" wollen. Er habe

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·        vorgegeben, dass es um ein Treffen um Sex zu haben geht. Er habe im Haus gesagt, er müsse auf Toilette und sei „hoch" in das Bad gegangen. Sie seien dann beide ins Schlafzimmer gegangen. Dort habe  er  begonnen  auf· einzuschlagen, wodurch die Blutspuren dort entstanden seien.              sei nach unten und vor die Haustür geflohen. Er habe ihn jedoch eingeholt und zurück ins Haus geworfen; Er habe dann im Flur so lange auf ihn eingeschlagen, bis er gedacht habe,

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·        sei tot. Er habe trotzdem einen Gürtel aus dem Obergeschoss geholt,

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mit dem er versucht habe, das Opfer, das er auf den Bauch drehte, zu fesseln. Er habe

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das_ Opfer dann die Kellertreppe hinuntergeworfen. Er sei die Kellertreppe hinuntergegangen und habe festgestellt, dass              noch lebte. Daher habe er 2 Messer aus der Küche holt. Mit diesen habe er auf Hals L!nd Kopf des Opfers eingestochen. Die Klingen der Messer hätt·en sich jedoch verbogen und.

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hätte immer noch _gelebt. Er habe dann den Feuerlöscher von der Wand genommen und auf seinen Kopf_eingeschlagen.Dann habe er sich entschieden, da er ohnehin schon „Scheiße gebaut" hätte, auch Geld mitzunehmen. Den Autoschlüssel und Garagenöffner habe er aus der Jackentasche genommen und dann im Kofferraum des Wagens eine schwarze Tasche gefunden, die er mit zurück in_s Haus genommen und in der Küche geöffnet habe. In dieser hätten sich ca. 350 Euro befunden, die er dann mitgenommen habe. Im Vorfeld sei es ihm nur darum gegangef\

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zu töten. Er hätte seit seinem 16. oder 17. Lebensjahr Tötungsfantasi·e· sei eben ein leichtes Opfer gewesen.

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c)

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Gegenüber dem Sachverständigen

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__ hat sich der Angeklagte im Rahmen der

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Begutachtungstermine am 15.01.2018, 16.01.2018, 19.01.2018, 26.01.2018 und am- 07.02.2018 wie folgt eingelassen:

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Als die Beziehung zu seiner Verlobten zunehmend schwieriger geworden sei und auch

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die Trennung sich abzeichnete, habe er begonnen, im Internet nach Kontakten zu suchen. Er habe angefangen, sich über das Internet, nie im realen Leben, mit Männern auszutauschen. Irgendwann habe er Kontakt zu [              aufgenommen. An einem ihm

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nicht mehr erinnerlichen Tag im September 2017 se-i              dann.zu ihm nach Hause

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gekommen.  Wenn er sich daran erinnere,  so könne er „kotzen".              · sei auf ihn zugegangen, habe vor ihm niedergekniet und habe angefangen bei ihm Oralsex auszuüben, er habe sich gedacht, ,,bleib höflich und versuche es m I", aber

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habe den Oralsex recht schlecht ausgeübt, ,,der konnte es einfach nicht"              · : sei auch viel älter gewesen, als er es in der Kontaktseite angegeben hätte. Ihn habe der sexuelle Kontakt mit einem Mann zunehmend gestört. Er sei nicht erregt worden, habe -

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„das dann abgebrochen" Und habe zu _ _ . gesagt, ,,das ist nicht mein Ding". Er sei höflich  gewesen und habe                            gebeteri zu gehen.                            · habe „gar nicht gemeckert", hätte sich angezogen und sei gegangen. Danach habe es zunächst keinen  Kontakt mehr zu              gegeben. Mit der Zeit sei die Beziehung zu seiner Freündin aber beendet worden,. er habe zunehmend Drogen genommen. Er habe gekifft, ca. "20-25 Gramm pro Woche". Habe dazu auch noch Amphetamine und Ecstasy eingenommen. Er habe im Internet nach Bekanntschaften gesucht und so im November-              kennengelernt. Er habe dann auch festgestellt, dass er Geld brauche und er habe überlegt, wie er an Geld kommen könne. Er habe überlegt, wen er überfallen könne oder wen er ausrauben könne. Er habe überlegt, seinen Ex- Chef zu überfallen, habe sich danngesagt, dass dieser das "verdient" hätt , aber "die Frau und die Kinder von dem, die haben es nicht verdient". ,,Irgendwann" sei ihm dann der Gedanke gekommen,                            : zu überfallen, um „damit Geld zu machen". Er hab dann über das Internetportal erneut Kontakt zu              t aufgenommen. Er habe gesagt,  dass es bei ihm Zuhause  nicht gehe. So habe er erfahren, dass·              ein Haus habe. Er habe zwar noch Geld gehabt, aber dieses sei zur Neige gegangen, seine Verlobte sei ausgezogen, eine Rechnung wegen der Miete und der Nebenkosten hätte noch beglichen werden müssen und dafür habe er nicht genug Geld gehabt. Er habe überlegt, dass er Bargeld bräuchte, er müsse einkaufen, im Amt s_ei er nicht mehr

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._ ,..-.,,

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gemeldet gewesen. Er habe sich dafür extra einen Elektroschocker im Internet bestellt. Mit  diesem habe  er geplant ·                            außer Gefecht zu setzen". Er habe über das Internet              mit              Kontakt              aufgenommen              und              sich              mit                            ihm              verabredet. Verabredungsgemäß sei er mit dem Bus nach                                                        gefahren,                                          habe ihn am Busbahnhof abgeholt und man sei gemeinsam nach                                          gefahren.                                          habe geglaubt, "wir werden Sex haben". Er selbst sei wütend auf                                          gewesen, weil "das ein alter geiler Sack war, der mich angelogen hat, der hatte doch geschrieben, er ist 50, dabei war der viel älter", sowas würde bei ihm, "den Hass schüren". Auch sei er überhaupt nicht damit zurechtgekommen, mit                            : homosexuelle Kontakte gehabt • zu haben. Er käme mit der Situation nicht klar, er sei keinesfalls homosexuell, er verstünde dies alles nicht. Nachgedacht habe er auch darüber,                                          . zu töten,  denn es habe ihn "derbe interessiert, wie es ist, einen umzubringen: was das für ein Gefühl ist". Er habe wissen wollen, nicht nur wie es ist einen Menschen zu töten, sondern wie es auch bei ihm ist, wie er mit dies m Gefühl umgeht. Der endgültige Entschluss

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zu töten, sei ein paar Tage vor der Tat gefasst worden. Er habe aus verschiedenen  Gründen  beschlossen,  die  Tat auszuführen und              zu töten. Einmal habe er unbedingt Geld haben wollen, zum anderen habe er "es mal tun wollen, mal einen Menschen töten wollen", um zu wissen, wie es ist, und darüber hinaus habe er "die Last wegnehmen wollen", weii _ . der einzige Mensch gewesen sei, der von seinen homoerotischen Handlungen gewusst habe. "Irgendwie" habe er schon den "einzigen Zeugen" der homosexuellen Handlungen auch aus dem Weg räumen wollen. Aber er habe sich auch beweisen wollen, dass er in der Lage sei, einen Menschen zu töten. _

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Vor  dem Einsteigen  in den Bus nach              habe er einen Joint geraucht, aber nicht am Bahnhof, sondern etwas entfernt davon, um nicht gesehen zu werden. An dem Tag vor der Tat habe er "ein paar Köpfe Gras, so 2 oder 3 Gramm" geraucht, dies sei die übliche Menge gewesen. Am Tattag selbst habe er keinesfalls Amphetamine eingenommen, kein Ecstasy, keinen Alkohol. Das Ketamin, was er zur Verfügung gehabt hätte, habe er einen·oder sogar zwei Tage vor der Tat geschnupft.

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Im Haus des ,· - _              : sei er zunächst in das Bad in der oberen Etage gegangen. Er  sei  im  Bad  geblieben,   da  er  davon  ausgegangen sei, dass              in das

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, Schlafzimmer in der Nähe des Badezimmers geht. Das sei dann auch passiert. Er habe              : einen r,nit dem Elektroschocker gegeben, aber dieser sei nicht bewusstlos geworden. Er habe              geschlagen,  dieser habe geschrien und gefragt,  was er

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denn wolle und habe versucht sich zu wehren, er habe versucht, zurückzuschla_gen.

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·   habe fluchtartig das Schlafzimmer verlassen, habe geblutet und versucht, das Haus zu verlass_en. Er habe .              mit der Handkante geschlagen und habe den am Boden liegenden Robert mit Fäusten weiter geschlagen.. Er habe festgestellt,

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atmet noch, aber "das Gesicht war Matsche". Er habe              umgedreht und er habe geschaut,  ob er etwas  findet, "um den zu fesseln".  Er habe sich von              _ entfernt,

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um einen Ledergürtel zu holen, als er wiederkam sei              .     aus dem Haus gegangen

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"der war ca. 4 Meter vor dem Haus". Er habe                            ins Haus zurückgezogen, habe die Tür geschlossen  und habe weiter auf              eingeprügelt.  Schließlic-h habe er

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die Kellertreppe heruntergeworfen, er habe gedacht,              · sei tot; aber .

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habe  "so Laute  von  sich gegeben". Er habe auf              eingetreten, sei nach oben gegangen, in die Küche und habe zwei Messer genommen, aber es habe "nicht geklappt" ihn zu erstechen.  Er habe Wut gehabt, dass es misslungen sei, 1              mit dem Messer zu töten. Er habe daher einen Feuerlöscher genommen und habe

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mit dem Feuerlöscher "den Schädel eingeschlagen,' .'

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Danach sei er kreuz und quer durch das Haus, er sei nämlich "voll auf Adrenalin" gewesen, er habe sich beruhigt, eine Zigarette geraucht und habe überlegt, was er tun solle und könne, er habe überlegt "die Bude anzuzünden, um Spuren zu verwischen". Ihm sei schon deutlich gewesen, dass erverhaftet würde, weil er der Letzte gewesen sei, der mit              im Internet Kontakt gehabt habe. Er habe eine Flasche Korn über ausgeschüttet und habe versucht, Feuer zu·legen, das habe nicht geklappt, er

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habe dann auch einen Rauchmelder gesehen und überlegt, diesen Rauchmelder "abzutreten". Er habe sich jedoch weiter Gedanken gemacht und sich überlegt, es könnte ja sein, dass der Rauchmelder Alarm auslöst, wenn man ihn abtritt, sodass er zunächst Geld gesucht hätte, er habe im Haus und im Auto 350,00 Euro gefunden, habe sich dann im Bad gereinigt, er sei noch voller Blut gewesen, habe. seine Schuhe und seine Socken gereinigt, habe dann die Abflüsse des Beckens verstopft und habe alle Wasserhähne geöffnet, um das Ha1:1s unter Wasser zu setzen und um Spuren zu verwischen. Er habe das Licht angelassen, habe das Haus verlassen, habe jedoch den Blutfleck an der Haustüre nicht gesehen und sei zu Fuß zur Hauptstraße gegangen, habe eine Zigarette geraucht und sich per Handy ein Taxi gerufen. Er sei dann zu    . gefahren und habe zu     gesagt, sie solle ihn in den Arm nehmen, er habe nämli h gewusst, dass sein Leben vorbei sei, weil er gewusst habe, dass er für mindestens 15 Jahre in Haft gehen würde. Er habe sich gesagt, er wolle aber warten und er  hab              gesagt, er habe jemanden abziehen wollen und - es sei schief gegangen. Es sei ihm zunehmend klar geworden, dass die Polizei ihn irgendwann

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festnehmen würde, den Elektroschocker habe er in den Hausmüll getan, weil es "die Tatwaffe war und es nicht funktioniert hat". Es stimme, dass er bei der Polizei lediglich gesagt  habe, dass r              töten wollte, das habe er absichtlich getan, er habe nämlich "brutaler aussehen wollen", das, was er nun gesagt habe, sei die Wahrheit. Er habe das Gefühl erleben wollen, wie es sei, einen Menschen zu töten, er habe hören wollen, wie es sei "wenn der Schädel knackt", aber es sei wirklich nicht der einzige Grund gewesen, den Geschädigten zu töten, er habe auch das Geld gebraucht und habe auch              als Zeugen seiner homosexuellen Handlungen aus dem Weg räumen wollen. Er müsse allerdings ergänzen, dass er sein Leben lang ein großer Lügner gewesen sei, das sei ihm wichtig zu sagen, er habe immer und oft gelogen.

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-                                   Von Männern würde er keinesfalls angezogen, allein schon wegen der Sorge seinem Vater sagen zu müssen, dass er "schwul sei", "das gehe gar nicht", allein aus diesem Grund fühle er sich von Männern nicht angezogen.

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Beweiswürdigun-g

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D_ie Feststellungen zur Person beruhen auf der Schilderung des Sachverständigen

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·  über die Angaben              des Angeklagten              ihm gegenüber              im Rahmen              der Begutachtung.

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Der Sachverhalt steht aufgrund der umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie der sonstigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismittel zu sicheren Überzeugung der Kammer fest.

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Einlassung

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Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Lediglich in seinem letzten Wort hat er mitgeteilt, dass es ihm leidtue.

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Der Angeklagte hat jedoch im Ermittlungsverfahren ein weitreichendes Geständnis abgelegt. Er hat die Tat, auch hinsichtlich ihrer Details, gegenüber deri Beamten der von dem Zeugen                                          geleiteten Mordkommission im Rahmen einer Tatrekonstruktion im Hause des Opfers und gegenüber dem psychi trischeil Sachverständigen                            ganz weitgehend so geschildert, wie sie festgestellt worden ist. Das Gleiche gilt für die festgestellte Vorgeschichte und das festgestellte Nachtatgeschehen, soweit der Angeklagte an diesem beteiligt war. Dies haben der Zeuge              in dessen Beisein sich die Kammer auch das

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Tatrekonstruktionsvideo angeschaut hat, und der Sachverständige-

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Hauptverhandlung wie festgestellt berichtet.

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·   in der

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Zum Tatablauf

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a)

110

·    Die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sind insoweit, als sie den Feststellungen der Kammer entsprechen, glaubhaft. Soweit die Einlassung des Angekl gten von den Feststellungen der Kammer abweicht, ist sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer hat die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zum Tathergang ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Denn der Angeklagte hat das gesamte Geschehen in sich geschlossen, flüssig und für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar geschildert. Ein etwaiges, Motiv für den Angeklagten, sich zu Unrecht der Tatbegehung zu bezichtigen, ist nicht erkennbar.

111

b)

112

Für die Richtigkeit der den Feststellungen zu Grunde liegenden geständigen Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren spricht auch, dass die Angaben des Angeklagten zu seiner Einwirkung auf das Tatopfer ohne Weiteres vereinbar sind mit den   bei   dem . Opfer   festgestellten   Verletzungen.   Der   gerichtsmedizinische Sachverständige              der am 16.12.2017 die Leiche des

113

obduzi rt hat, hat in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass er mindestens 9 stumpfe Gewalteinwirkungen auf den Hirn- und Gesichtsschädel mit massiven Platzwunden, deutlichen Einblutungen in die Kopfschwarte und Knochenbrüchen habe feststellen können. Ein Bruch des knöchernen Schädeldachs mit Riss im Bereich des rechten Schläfenbeins, der sich bis

114

in die Schädelbasis ausdehnt, ein Bruch des linken Augenhöhlenrandes außen, ein Bruch des linken Wangenknochens und des linken Oberkiefers, hätten vorgelegen. In diesem Bereich hätten massive Blutungen vorgelegen. Das Nasenbein sei zertrümmert gewesen. Blutungen unter die ha_rte Hirnhaut im Bereich des Schädelbruchs und Blutungen zwischen die Hirnhäute sowie· ausgedehnte Blutungen unter die weiche Hirnhaut im Bereich des rechten Scheitels sowie links frontal bis in den Scheitelbereich reichend, hätten vorgelegen ebenso wie eine deutliche feuchte Hirnschwellung. Er habe zwei Stichverletzungen im Bereich des Gesichts, eine im Bereich des rechten Unterkieferastes und eine im Bereich der linken Wange, die durchgreifend bis in die Mundhöhle hinein verliefe, sowie eine breite Schnittverletzung im Bereich des Halses nach links herüber ausgedehnt, festgestellt. Im Bereich des linken Handrückens habe er eine tiefe Schnittverletzung vorgefunden. Zeichen einer Gewalteinwirkung gegen den Hals mit Abbruch beider Kehlkopfoberhörner sowie deutlicher Umblutung würden vorliegen. Im Bereich der Extremitäten und des Brustkorbes lägen Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung vor.

115

Als todesursächlich sei eine Kombination aus massivem Blutverlust, Hirnschwellung bei intrakranialer Blutung sowie Bluteinatmung anzunehmen. Es handele sich um

116

. einen nicht natürlichen Tod durch fremde Hand. Der Tod sei nicht ugenblicklich eingetreten. Allerdings dürfe nach Erleiden der massiven stumpfon Gewalteinwirkung auf den Schädel eine Bewusstlosigkeit eingetreten sein.

117

Der Sachverständige hat für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass diese von ihm festgestellten Einwirkungen auf den Körper de _.

118

mit Schlägen und Tritten, sowie Stichen in den Kopf- und Halsbereich mit Messern und einem mindestens fünfmaligen Einschlagen mit einem Feuerlöscher auf den Kopf in Einklang zu bringen seien.

119

c)

120

Zudem  ist auch  die durch den Zeugen              beschriebene Auffindesituation des Leichnams mit den Angaben des Angeklagten zur Tatausführung in Einklang zu bringen. Der Zeuge schilderte, dass die Leiche im Keller in leichter Seitenlage am Fuße der Treppe mit dem Kopf zur Wand aufgefunden worden sei. Der Kellerboden sei mehrere Zentimeter hoch mit Wasser geflutet gewesen. Auf dem Kopf habe ein 5 kg schwerer Feuerlöscher gelegen,. der diesen verdeckt habe. Der untere Rand des Feuerlöschers sei wohl durch mechanische Einwirkung verbogen gewesen.

121

Neben der Leiche habe eine leere Wodkaflasche gelegen. Weiter habe ein Küchenmesser mit verbogener Klinge neben der Leiche und ein weiteres mit verbogener Klinge ca. 3 m entfernt gelegen. Im Hüftbereich habe ein breiter Ledergürtel quer über dem Leichnam gelegen. In der getragenen Hose habe sich jedoch ein Gürtel befunden.

122

Auch die durch den Zeugen              beschriebenen Spuren am Tatort bestätigen den durch den Angeklagten geschilderten Geschehensablauf.

123

Im Bereich .der Hauseingangstür seien sowohl am oberen Rand der Fußmatte, als auch auf den Treppenstufen blutverdächtige Anhaftungen bzw. Auftropfungen zu erkenne·ngewesen. Im Bereich des linken Türrahmens und linksseitig des Türblattes seien weitere blutverdächtige Anhaftungen in Form von Wischspuren zu erkennen gewesen. Diese stammen für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar von dem durch den Angeklagten beschriebenen Fluchtversuch des Opfers, bei dem dessen Nase bereits stark blutete. Im Schlafzimmer hätten sie ebenfalls eine Vielzahl blutverdächtiger Anhaftungen gefunden.

124

Das Waschbecken im Badezimmer im Obergeschoss sei bis etwa zur Hälfte mit Wasser gefüllt, der Ablauf geschlossen und der Überlauf im oberen Drittel des Beckens ist mit Papiertüchern verstopft gewesen. Auch dies entspricht dem von dem Angeklagten beschriebenen Verstopfen er Abflüsse.

125

Schließlich weist die am Tatort aufgefundene Zigarettenkippe, von der der Zeuge berichtete, die DNA des Angeklagten auf. Dies ergibt sich aus dem

126

verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes NRW, in dem Folgendes ausgeführt wurde:

127

Die Zigarettenkippe wurde durch das Landeskriminalamt NRW molekulargenetisch untersucht. Von dem Zigarettenrest wurde ein Teil der Mundstückregion abgetrennt und zur DNA-!solation, -Quantifizierung und -Analyse von 16 unabhängig voneinander vererbbaren STR-Systemen eingesetzt und dabei verbraucht.

128

Zur Bewertung einer Übereinstimmung zwischen den DNA-Merkmalen einer Spur/eines Spurenanteils und einer Person wurde als nationaler Konsens der ·

129

„Likelihood-Quotient" berechnet. Bei dieser Berechnung werden anhand der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen zwei einander ausschließende Hypothesen

130

aufgestellt.              Das              Ergebnis              gibt              an,              un_ ter  Annahme              welcher              Hypothese              die

131

nachgewiesenen DNA-Muster wahrscheinlicher auftreten.

132

Für die Spur an der Zigarette wurden in den 16 STR-Systemen ausschließlich solche DNA-Merkmale nachgevyiesen, wie sie für den Angeklagten charakteristisch sind.

133

D10 S1248VWAD16 S539D2 S1338AMD8 S1179
Angeklagter13/1415/1913/1317/23X/Y10/13
Zigaretten- kippe R113/1415/191317/23x/y10/13 .
134

D21 S11D18 S51D22 S1045D19 S433TH01FIBRA
Angeklagter30/3012/1415/1513/169/9.322/23
Zigaretten- kippe R13012/141513/169/9.322/23
135

./

136

Es wurde jeweils eine biostatistische Bewertung vorgenommen. Dazu wurden zwei Hypothesen gegenübergestellt worden: Hypothese A: Die DNA-Merkmale stammen von dem Angeklagten; Hypothese B: Die DNA-Merkmale stammen von einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person. Die in der jeweiligen Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale sind bei Zutreffen der Hypothese A mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten, als bei Zutreffen der Hypothese B.

137

Die Kammer wertet die DNA-Spur als weitere Bestätigung für die Richtigkeit der

138

.              .

139

Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, dass er nach der Tat diese

140

Zigarette am Tatort geraucht habe.

141

e)

142

Für die Richtigkeit des Gestär:idnisses spricht ·ebenfalls, dass der Angeklagte dem Zeugen              am 16.12.2017 schrieb, ,,Digga ich bereue es so sehr 2/eben zerstört  zu  haben",  wie  der Zeuge· ·              berichtete und der Zeuge bestätigte.  B i dem Zeugen-                            handelt es sich um den besten Freund des Angeklagten. Beide kennen sich bereits seit der Schulzeit. Auch die zitierte Nachricht des Angeklagten an den Zeugen                            deutet darauf hin, dass der Angeklagte die Tat gegenüber dem Zeuget)              gestehen wollte. Der Zeuge              konnte sich an diese Nachricht im Rahmen der Hauptverhandlung auch noch erinnern. Das vom Zeugen

143

. bestätigte enge Verhältnis zum Angekl gten spricht dafür, dass das Geständnis der Wahrheit entspricht.

144

Der Zeugin .              , teilte der Angeklagte am Tattag um 17:45 Uhr per voice-chat mit „So. also ich bin jetzt hier fertig, ist ehrlich gesagt total beschissen gelaufen, boah

145

ich hab richtig Scheiße gebaut, und eh ja, ich bin jetzt hier ir. . jetzt guck ich mal irgendwie das ich hier weg komme, Alder ·--: dann komm ich zu dir und dann weiß ich noch nicht wie es weitergehen so/1,ich hab richtig, richtig, richtig Scheiße gebaut"

146

Die Nachricht wurde auf dem Handy des Angeklagten  vorgefunden.  Die Zeugin

147

hat bestätigt, dass sie diese Nachricht zeitnah abgehört hat. zweifelsohne sprach der Angeklagte diese Nachricht, kurz nachdem er das Haus in '

148

verlassen  hatte.  Auch  gegenüber seiner Freundin              ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte ihr die Unwahrheit mitgeteilt haben sollte.

149

Zudem schilderte die Zeugin , nicht genau erzählt habe, was in

150

i glaubhaft, dass der Angeklagte ihr zunächst passiert sei·. Er habe gesagt, er habe

151

jemandem Geld geklaut und eine verpasst. Später habe er ihr „wohl" davon erzählt.

152

f)

153

Soweit der Angeklagte d s kurzzeitige Entkommen des Opfers in seiner Vernehmung bei der Polizei und gegenüber dem Sachverständigen unterschiedlich schilderte (direkte Flucht aus dem Schlafzimmer nach draußen (so gegenüber den Ermittlungsbeamten), Flucht nach draußen erst nach einer Fortsetzung des Kampfgeschehens im Hausflur (so gegenüber den Sachverständigen)), stützt die Kammer ihre Feststellung auf die Angaben des Angeklagten am 19.12.2017 gegenüber den Ermittlungsbeamten, da diese nur wenige Tage nach der Tat durch den Angeklagten gemacht wurden und nicht wie die Angaben gegenüber dem Sachverständigen erst über einen Monat danach. Dass dem Angeklagten der genaue

154

•  Tatablauf nur wenige·Tage nach der Tat präsenter und erinnerlicher war, erscheint der Kammer lebensnah. Zudem korrespondiert die Schilderung des Angeklagten vom 19.12.2017 mit dem Umstand, dass sich ein zusätzlicher Gürtel auf der am Fuße der Kellertreppe aufgefundenen Leiche befand, was der Zeuge              geschildert hat. Die versuchte Fesselung nach de.mFluchtversuchund das anschließende Hinunterstoßen in den Keller, erklärt, dass der Gürtel auf der Leiche lag. Bei einer versuchten Flucht erst nach dem Fesselungsversuch und einem dann erfolgten Hinunterstoßen in den

155

Keller, lässt offen, wie der Gürtel ebenfalls die Treppe hinunter und auf den Körper des '. fiel.

156

Auch wenn der Angeklagte den von ihm zuvor besorgten und auch eingesetzten - Elektroschocker   erst in seiner              Einlassung              gegenüber              dem Sachverständigen erwähnte, hat die Kammer kein Zweifel daran, dass diese Angabe der Wahrheit entspricht. Es handelt sich um ein Detail, das den geständigen Angeklagten weder entlastet noch zusätzlich belastet. Ein Motiv, sich dies auszudenken, ist nicht zu erkennen.

158

Zum Vortatgeschehen

159

Auch die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Abweichend von dieser Einlassung ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass es am 26.09.2017 nicht nur zu einem missglückten Oralverkehr, sondern auch zum Analverkehr zwischen dem Angeklagten und              .\ gekommen ist.

160

Die Überzeugung beruht auf dem von dem Zeugen: , _              . . wiedergegebenen und

161

auf Vorhalt bestätigten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten Lind·              _ . , der auf   dem Handy des              gespeichert war und· von Polizeibeamten abfotografiert wurde.

162

Am 27.09.2017 schrieb.              dem Angeklagten um 16:19 Uhr: "Hoffentlich hat es Dir gut gefallen. möchtest Dein geiles Rohr nochmals in meinen geile po reinschieben. Du bist insgesamt schon ein feiner Typ. Fände es meinerseits richtig geil noch einmal von Dir durchgefickt zu werden. lgg" Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass es zu dem von                            _ beschriebenen Sexualkontakt auch gekommen war. Die Nachricht wäre unverständlich, wenn die. Schilderung des Angeklagten zuträfe, nach der es lediglich zu einem missglückten Oralverkehr gekommen wäre. Die Antwort des Angeklagten am 30.11.2017 lautete daher auch: "Klar warum nicht ;)"

163

Dass der ansonsten im Ermittlungsverfahren geständige Angeklagte die Unwahrheit gesagt hat, dürfte darauf beruhen, dass er ein tabu- und schambesetztes Verhältnis zur eigenen Homosexualität aufweist. So hat er bei dem Sachverständigen angegeben, er sei nicht schwul, allein aus der Sorge, dies seinem Vater sagen zu

164

müssen.  Auch  das bei der Tötung mitschwingende Motiv, den einzigen  Zeugen des

165

'

166

homosexuellen Kontakts zu beseitigen, spricht für das schambesetzte Verhältnis des Angeklagten zu diesem Thema. Es ist daher für die Kammer zwanglos nachvollziehbar, dass der Angeklagte insoweit aus Schamgefühl die Unwahrheit gesagt hat.

167

Ebenfalls ausweislich des Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und 1; '_

168

nahm der Angeklagte am 30.11.2017 wieder Kontakt zu seinem Opfer auf. Er antwortete              .< auf dessen Nachricht vom 27.09.2017 mit: ,,Klar warum nicht

169

;)". Dies bestätigt die Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, dass er sich ein paar Wochen vor der Tat überlegt hatte, er bräuchte Geld und deswegen wieder Kontakt zu              nergestellt hatte.

171

Zum Nachtatgeschehen

172

Auch hinsichtlich des Geschehens nach der Tat folgt die Kammer den geständigen Angaben              des Angeklagten              im   Ermittlungsverfahren. Diese werden              durch die

173

glaubhaften Schilderungen der Zeugin :                              1      bestätigt. Diese gab an,

174

der Angeklagte habe ihr gesagt, er müsse am 14.12.2017 nach Emmerich, um dort Geschäfte zu erledigen. Danach sei er zu ihr gekommen und eigentlich ganz normal gewesen.

175

Wie bereits unter III. 2. e) ausgeführt, bestätigt auch die vom Angeklagten an die Zeugin geschickte Sprachnachricht, an die sich· die Zeugin auch in der Hauptverhandlung noch erinnern konnte, dass sich der Angeklagte nach der Tötung des ·              ' zurück nach Kleve begab.

176

Der   Zeuge              berichtete im Rahmen seiner Darstellung der

177

.Ermittlungsergebnisseu.a. davon, dass der Angeklagte, als er am 19.12.2017 in seiner Wohnung festgenommen wurde, bereits eine Tasche mit Gegenständen für die Haft gepackt hatte. Die Auswertung seines Handys ergab, dass er die Frage, wie lange Mordermittlungen dauern, gegoogelt hatte.

179

Zum Tatmotiv

180

Der Angeklagte hat im· Ermittlungsverfahren zu seinem Motiv für· die Tat unterschiedliche Angaben gemacht. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die

181

. Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen der Wahrheit entsprechen. Die Kammer geht daher davon aus, dass es ihm als leitendes Motiv um die   Erlangung   von  Bargeld   ging.   Dass   er   außerdem   seine Tötungsfantasien

182

verwirklichen              und

183

-              . als              einzigen              Zeugen              seines              homosexuellen

184

Erlebnisses beseitigen wollte, traten als weitere, nachrangige Motive hinzu.

185

Der Angeklagte, der die Widersprüchlichkeit seiner Angaben selbst erkannte., gab gegenüber. dem Sachverständigen insoweit an, dass er gegenüber der Polizei besonders brutal habe wirken wollen und daher gesagt habe, es sei ihm allein um die Tötung eines Menschen gegangen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber angab, er habe sein Leben lang immer und oft gelogen.

186

Dass es dem Angeklagten neben der reinen Tötung vor allem um die Erlangung von Bargeld und zusätzlich um die Beseitigung des einzigen Zeugen seiner homosexuellen Handlungen ging, findet jedoch Bestätigung in weiteren äußeren Umständen. Der Angeklagte befand sich, wie von ihm im Ermittlungsverfahren auch geschildert, tatsächlich in finanziellen Schwierigkeiten. Dies bestätigte auch die Zeugin

187

die angab, dass der Angeklagte und sie während ihrer Beziehung den Lebensunterhalt immer gemeinsam bestritten hätten. Sie habe stets über Einkommen verfügt, während der Angeklagte nur unregelmäßig gearbeitet habe. Zuletzt sei er arbeitslos geweßen. Nach ihrer Erinnerung hätten sie zwar die Nachzahlung an den Vermieter in zwei Raten beglichen, es könne jedoch gut sein, dass dies das letzte Geld des Angeklagten gewesen sei.

188

Zudem  hat  der  Angeklagte  aus  dem Haus  bzw. dem Auto des              _ nur Bargeld mitgenommen, obwohl sich in dem Haus, wie der Nebenkläger schilderte, zahlreiche wertvolle Gegenstände, unter anderem Ikonen, befanden, die ebenfalls leicht hätten abtransportiert werden können. Die Angabe des Angeklagten, es sei ihm vor allem um die Erlangung von Bargeld gegangen, um sich Essen kaufen zu können, wird dadurch bestätigt. Die Kammer kann auch kein Motiv erkennen, weshalb der Angeklagte sich durch diese Angabe fälschlich· belasten sollte.

189

Vor              c;lem              Hintergrund              der              Angaben·,              die              der              Angeklagte              gegenüber              dem

190

Sachverständigen über seine Sexualität g_emacht hat, nämlich, dass er allein wegen seines Vaters nicht „schwul" sein könne, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der  homosexuelle Kontakt zu              bei dem Angeklagten ein starkes Schamempfinden ausgelöst hat und er sich durch die Tötung des              von diesem befreien wollte. Auch die Zeugir, schilderte, dass der Angeklagte immer gegen Homosexuelle gewesen sei. Er habe immer gesagt, solche Leute dürften seine Wohnung nicht betreten. Dass er Homosexuelle als „Abschaum-Menschen" bezeichnet habe, könne gut sein.

191

Die Kammer hat daher •keinen Zweifel daran, dass es dem Angeklagten vorrangig um die   Erlangung   von  Geld   ging und ihm              _    aufgrund  der speziellen

192

,,,----              Vorgeschichte  (Scham wegen  des homosexuellen  Kontakts,  Tötungsfantasien) als

193

.."'-_.,,

194

geeignetes Opfer erschien.

196

Zur Schuldfähigkeit

197

Nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen._,_   --

198

. waren weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich eingeschränkt oder gar ausgeschlossen. Die Kammer hält die Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung für plausibel und überzeugend und schließt sich ihnen auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen auch in _den Einzelheiten an. Dazu ergibt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Folgendes:

199

a)

200

Eine krankhafte seelische Störung habe im Zeitpunkt der Tat nicht vorgelegen.

201

Eine solche könnte dann angenommen werden, wenn der Angeklagt die Tat unter dem Einfluss von psychotischem Geschehen begangen hätte. Dies würde bedeuten, dass sich im Vorfeld der Tat, aber vor allen Dingen in d r Tatsituation selber, das Persönlichkeitsgefüge unter dem Einfluss einer Psychose verändert hätte, der Wahn und/oder Halluzinationen die Handlung bedingt hätten. Dies sei klinisch, aber auch nach Tatablauf eindeutig auszuschließen.

202

Eine krankhafte seelische Störung könnte aber auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte die Tat in einem massiv intoxikierten Zustand begangen hätte. Der

203

Angeklagte habe angegeben, er habe ein oder zwei Tage vor der Tat Ketamin konsumiert. Die Halbwertszeit von Ketamin sei je nach Konsumform unterschiedlich. Ketamin würde ja in der Anästhesie und Schmerzbehandlung sowohl in der Humanmedizin als auch in der Tiermedizin eingesetzt. Allerdings würde es auch als halluzinogene psychotrope Substanz missbräuchlich verwendet. Die sogenannte terminale Eliminationshalbwertszeit für Ketamin betrage zwischen 79 Minuten und 3,5· Stunden. Bei einer Einnahme von Ketamin in einem Zeitraum von 24 Stunden vor der Tat könne diese somit nicht auf den Ketamineinfluss zurückgeführt werden, da das Ketamin inner alb von 24 Stunden aus dem Körper ausgeschieden sei.

204

Der Angeklagte habe angegeben, er habe am Vortag der Tat möglicherweise Amphetamin konsumiert, aber auch Cannabis, am Tattag selber lediglich Cannabis. Es müsse daher diskutiert werden, ob sich Hinweise auf einen schweren Rauschzustand fänden.

205

Die Vigilität prüfe die Fähigkeit eines Menschen, sich auf neue und möglicherweise überraschend eintretende Situationen einzustellen und seinen momentanen Zielen entsprechend zu handeln. Betrachte man das Vortatverhalten des Angeklagten, so sei er durchaus in der Lage gewesen, die Situation zu erkennen. Er habe z.B. angegeben, er habe das Cannabis nicht unmittelbar am Bahnhof geraucht, weil er dort befürchtete, aufzufallen, sondern in einer abgelegenen ruhigen Seitenstraße. In der Situation unmittelbar vor der Tat habe er              · wiedergetroffen und ihn erkannt. Im Haus des              habe er die Toilette aufgesucht, um den Elektrosehacker unbemerkt bereitzulegen. Dies bedeute, dass er die Situation bis zu diesem Zeitpunkt adäquat erkannt und für seine Zwecke in seiner Planung berücksichtigt habe. In der Tatsituation selber habe er auch neue Situationen adäquat erkannt und seinen mom·entanen Zielen entsprechend sich auf diese eingestellt (Verhinderung der Flucht des              t). Der Tatablauf, den er beschrieben habe, spreche für eine völlig erhaltene Vigilität.

206

Die Rationalität prüfe, ob im Vortatverhalten, Tatverhalten und Nachtatverhalten sich das Bemühen abbilde, die größtmögliche Aussicht auf Erfolg mit dem geringsten Risiko einer späteren Sanktionierung in Übereinstimmung zu bringen. Das Vortatverhalten sei, zumindest nach Angaben des Angeklagten, geprägt von Überlegungen. In der Tatsituation selber seien die einzelnen Handlungsschritte nicht von Irrationalität oder Impulsivität geprägt gewesen, sondern sie seien den Vorüberlegungen und -planungen gefolgt. Auch das Nachtatverhalten erscheine rational. Er habe Überlegungen angestellt, wie er Spuren verwischen könne und nach

207

dem Erkennen von Rauchmeldern seinen Plan geändert. Dies zeuge von ein·er erhaltenen Rationalität.

208

Die Adäquanz prüfe, ob sich in einem Tatverhalten Muster wiederfinden, die zu einem

209

..

210

Menschen gehören oder ob die Tathandlung völlig wesensfremd anmutet. Gewalthandlungen seien in der Vergangenheit beim Angeklagten recht häufig aufgetreten, was sich bereits aus dem Strafregister ergebe und vom Angeklagten bestätigt worden sei. Gewalt gehöre zu einem Handlungsrepertoire, welches er sehr deutlich beschrieben habe. Die Ge,walttat vom 14.12.2017 sei somit durchaus für ihn nicht völlig wesensfremd. Darüber hinaus hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Störung von Bewusstsein und Motorik gefunden, ebenso keine Hinweise auf eine Störung der Orientierung,. keine Hinweise auf paranoid-halluzinatörische oder auf manische Syndrome. Eine Gereiztheit sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Angeklagte habe somit möglicherweise unter dem Einfluss von Cannabinoiden gestanden, vielleicht auch unter dem Einfluss von Amphetamin, der Rauschzustand sei aber keineswegs so ausgeprägt gewesen, dass er klinisch bedeutsam hätte erscheinen können. Ein Einfluss eines möglichen Rausches auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit könne somit sicher ausgeschlossen werden.

211

b)

212

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, z.B. im Rahmen einer epileptischen Um_ dämmerung,  aber  auch im Rahmen_einer  sogenannten  Affekttat  sei hier  klinisch

213

----- ebenfalls auszuschließen. Die erhaltene Vigilität, die Vorüberlegung mit aggressivem Gestalten würden es erlauben, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hier auszuschließen.

214

c)

215

Schwachsinn im Sinne des §20 StGB sei klinisch, aber auch testpsychologisch auszuschließen.

216

d)

217

Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit läge nicht vor.

218

Als schwere andere seelische Abartigkeit seien neurotische Entwicklungen oder schwerste Persönlichkeitsstörungen anzusehen.

219

Da bei dem Angeklagten eine antisoziale Persönlichkeitsstörung festzustellen sei, sei die Frage zu diskutieren, ob bei ihm eine schwerste Persönlichkeitsstörung vorliege. Dies sei jedoch aus Gutachtersicht zu verneinen. Der Angeklagte habe eine komplexe aber noch dem Normalpsychologischen zuzuordnende Persönlichkeitsstruktur. Letztendlich handele es sich diagnostisch bei dem Angeklagten um einen Menschen

220

\

221

mit einer nicht unauffälligen Persönlichkeitsstruktur und nicht unerheblich akzentuierten Persönlichkeitszügen, insbesondere paranojder Persönlichkeitszüge, schizoider Persönlichkeitszüge und Borderlinepersönlichkeitszüge. Diese Akzentuierungen  würden  jedoch  nicht  zu,   der  Feststellung  einer  krankhaften Persönlichkeitsstörung im Sinne einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, einer schizoiden Persönlichkeitsstörung oder einer Borderlinepersönlichkeit . führen. Aufgrund seiner in seiner Biografie zu erkennenden antisozialen Verhaltensmuster, sei jedoch die, nicht. als schwerste Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit einzuordnende, Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung zu treffen.

222

Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat sowohl Einsichts- als auch Steuernngsfähigkeit erhalten waren. Unzweifelhaft wusste der Angeklagte um das · Verbotensein der Tat, denn er versuchte, seine Spuren zu beseitigen. Er plante seine

223

Tat, indem er sich bewusst ein bestimmtes  Opfer aussuchte,  gezielt ein Treffen mit

224

_,

225

·. i n dessen Haus vereinbarte und sich vorher einen Elektroschocker

226

bestellte, und er führte diese auch seinem Plan entsprechend aus. Unerwartete Ereignisse, wie der erfolglose Einsatz des Elektroschockers, führten zu adäquaten, an seinem Ziel orientierten Planänderungen. Sowohl sein Tat-, Vortat- als  auch  Nachtat erhalten war von zielgerichtetem Handeln geprägt.

228

Rechtliche Würdigung

229

Durch die festgestellte Tat hat sich der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge gemäߧ§ 211, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251 StGB strafbar gemacht.

230

Die Tat erfüllt das Mordmerkmal der „Habgier".

231

26

232

Habgier ist ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis. Bei Vorliegen eines Motivbündels für die Tat muss das Gewinnstreben das tatbeherrschende Motiv gewesen sein. Dem Angeklagten ging es

233

-      wie festgestellt - leitend darum; sich Geld zu beschaffen. Dies zeigt sich bereits daran, dass er zunächst mindestens ein alternatives Opfer - seinen ehemaligen Chef

234

-        in  Erwägung  gezogen  hat,  für  den  die  bei  der  Tötung   des mitschwingenden Motive -Ausleben einer Tötungsfantasie, Beseitigung des einzigen Zeugen eines homosexuellen Kontakts - keine Rolle spielten.

235

D· a  der · Angeklagte  mit Tötungsabsicht auf              einschlug,  um dann ungehindert in den Wohnräumen nach Bargeld suchen und dieses entwenden zu können, hat er sich tateinheitlich eines Raubes mit Todesfolge strafbar gemacht.

236

Soweit wegen der Verwendung der Messer und des Feuerlöschers der Tatbestand des besonders    schweren    Raubes    verwirklicht  .  wurde,    tritt    dieser    im    Wege der

237

,

238

Gesetzeskonkwrrenz hinter den Straftatbestand des Raubes mit Todesfolge zurück. (vgl.  BGHSt  21, 183 <184 f.> = NJW 1967,  835 <835 f.>; Fischer  , StGB, 56. Aufl.

239

2009, § 251 Rn. 12).

240

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Es kam ihm gerade darauf an, den Tod es herbeizuführen und Bargeld zu erlangen. Er handelte rechtswidrig und

241

schuldhaft.

243

StrafzumessUng

244

1.

245

Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des§ 211 StGB ausgegangen, da dieser gegenüber dem Straftatbestand des tateinheitlich verwirklichten Raubes mit Todesfolge die schwerere Strafandrohung enthält.

246

Für Mord sieht§ 211 Abs. 1 StGB als absolute Strafe lebenslange Freiheitsstrafe vor. Gründe für eine Strafrahmenmilderung - nach §§ 21, 49 StGB oder der sog. Rechtsfolgenlösung (BGHSt. 30, 105) - haben sich aus der Hauptverhandlung nicht ergeben.

247

Danach war auf eine

248

lebenslange Freiheitsstrafe

249

zu erkennen.

250

2.

251

Die Schuld des Angeklagten wiegt nicht besonders schwer im Sinne des§ 57a Abs. 1

252

S. 1   Nr. 2   StGB.   Zu   dieser   Bewertung•  ist   die   Kammer   aufgrund   einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten gelangt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Annahme besonders schwerer Schuld die Ausnahme von der Regel ist, sodass die Bejahung besonderer Schuldschwere der Feststellung besonderer Umstände bedarf (BGH , NStZ 2009, 260; BGHSt 40, 360 <369 f.> = NJW 1995, 407 <408 f.>; Fischer, StGB,

253

56. Aufl. 2009, § 57a Rn. 9, 11 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

255

Maßregeln der Sicherung und Besserung

256

Eine Unterbringung des Angeklagte_n in einer Entziehungsanstalt gern. § 64·StGB war

257

. nicht anzuordnen.

258

Nach den überzeugenden  Ausführungen des Sachverständigen              - denen sich die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt - liegen die forensisch-psychiatrischen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im ?inne des§ 64 StGB nicht vor.

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Bei dem Angeklagten lägen ein pathologischer Konsum von Kokain, eine leichtgradige Alkoholmissbrauchsproblematik, eine mäßiggradige Amphetaminmiss rauchs-

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. problematik und eine Cannabisabhängigkeit an der Grenze zum Missbrauch vor.

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Der Angeklagte sei ein Mensch, der Rauschmittel konsumiere und probiere, trotz des Konsums in der Vergangenheit jedoch durchaus einer Arbeit und seinen sozialen Verpflichtungen habe nachgehen können. Lediglich in der Trennungsphase von der Verlobten und in der Arbeitslos fgkeit habe er für ein·ige wenige Monate den Konsum gesteigert. Dies spreche gegen einen Hang des Angeklagten, Cannabis im Übermaß zu konsumieren.

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Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder erworbene, einen Menschen treibende und beherrschende Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, lässt sich nicht feststellen.

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Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass selbst wenn der Begriff Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, erfüllt wäre, die Frage, ob auch eine Hangtat vorliege, nicht mit einem klaren „ja" zu beantworten sei. Da der Angeklagte angegeben habe, er habe die Tat begangen, weil er Geld brauchte, Geld um zu leben und um "zu essen", aber auch um sich seinen Drogenkonsum weiter leisten zu können, könne ein gewisser Zusammenhang möglicherweise somit nicht ausgeschlossen werden.

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Jedoch stelle sich dann die Frage, ob es ausreichend konkrete Erfolgsaussichten gebe, dass der Angeklagte eine Therapie im Rahmen der Maßregel erfolgreich zu Ende bringt. Der Angeklagte selbst habe überhaupt nicht den Wunsch an

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---. therapeutischen Maßnahmen teilzunehmen. Darüber hinaus führe seine Persönlichkeitsstruktur dazu, dass er von einer auf Abstinenz ausgerichteten Entwöhnungsbehandlung nicht profitieren könne. Der Konsum von Rauschmitteln sei für ihn Teil des Lebensstils und nicht Krankheit, der Konsum von Rauschmitteln habe für ·ihn, in der Subkultur, den Stellenwert eines „Alltagskonsums" und nicht eines Rauschmittels, welches er sich beschaffen musste. Dafür spreche, dass er angegeben habe, dass er ·den Konsum stets problemlos habe reduzieren oder gar einstellen können.

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Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte, bei seiner Gewaltbereitschaft, die er geschildert habe, eine ähnliche Tat auch begangen hätte, wenn er keine Drogen konsumiert hätte und aus anderen Gründen Geldprobleme gehabt hätte. Dies sei sicherlich ein hypothetisches Konstrukt, würde aber auch eine entsprechende Behandlung deutlich erschweren, da der Einsatz von Gewalt zu ihm gehöre und diese Gewaltbereitschaft und diese sehr schnelle Reizbarkeit würden ein

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Zusammenleben im therapeutischen Kontext einer Maßregelvollzugsklinik nicht nur unnötig erschweren, sondern das erfolgreiche und positive Umsetzen der Therapie unmöglich machen.

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Aus psychiatrischer Sicht . gebe es somit keine ausreichend konkrete·n Erfolgsaussichten für entsprechende auf Abstinenz orientierte therapeutische Maßnahmen.

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Adhäsionsentscheidung und Nebenentscheidungen

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Der Nebenkläger hat als Erbe des Verstorbenen einen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf ihn übergegangenen Anspruch auf eine billige Entscl-ladigung in Geld (Schmerzensgeld gemäß § 25J Abs. 2 BGB) dem Grunde nach. Diesen konnte der Nebenkläger gemäß § 403 StPO mit einem Adhäsionsantrag geltend machen.

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Der Angeklagte  hat das Leben des              wie festgestellt vorsätzlich verletzt und ist dem Nebenkläger daher zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet. Der Angeklagte hat diesen Anspruch dem Grunde nach anerkannt, so. dass er zunächst seinem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen war.

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Die Kammer hat die Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 S. 2 StPO auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschräni<t; da eine Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes eine weitergehende Beweisaufnahme erfordert hätte. Der Antrag ist daher der Höhe nach· zur Erledigung im Strafverfahren gemäß § 406 Abs. 1 S. 5 StPO nicht geeignet.

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Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes ist vorliegend nicht nur die Schwere der Tat, die.durch die „Tatumstände" beschrieben wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.   Bei  der  Bemessung •  einer  billigen   Entschädigung   in   Geld nach

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§ 253 Abs. 2  BGB  (vormals  §  847  BGB  aF)  können  alle  Umstände   des  Falls

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berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden (BGH, Beschl. v. 16.9.2016 - VGS 1/16). Zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und des Geschä.digten dürfte vorliegend ein starkes Gefälle liegen. Nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme ist der Angeklagte vermögenslos und der Verstorbene eher vermögend, zumindest Eigentümer eines .Einfamilienhauses.

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Daher besteht ein Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Bemessung der billigen Entschädigung.

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Der Adhäsionsantrag wurde erst am letzten Tag der Hauptverhandlung gestellt. Für eine Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes wäre zum einen eine erneute Ladung des Sachverständigen                            . zur Feststellung der Art und Dauer der Schmerzen, die              erleiden musste, und zum anderen eine Beweisaufnahme über die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, durch Vernehmung von Zeugen aus seinem Umfeld, soweit sich der Angeklagte auch insoweit - wie im Rahmen der ganzen Hauptverhandlung - entschieden hätte, von

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_seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, erforderlich gewesen. Dies hätte die Hauptverhandlung erheblich verzögert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf§ 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 709 ZPO.

282

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

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Ausgefertigt

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Justizobersekretär

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als Urkundsbeamter der.Geschäftsstelle