Versuchter heimtückischer Mord durch Anfahren, Überrollen und Hals-Schnitt – 11 Jahre, Fahrerlaubnissperre
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte fuhr eine Radfahrerin gezielt von hinten an, bremste kurz ab, überrollte die am Boden liegende Geschädigte und schnitt ihr anschließend mit einem scharfen Gegenstand quer über den Hals. Streitentscheidend war, ob ein Tötungsvorsatz sowie Heimtücke vorlagen und die Tat als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zu werten ist. Das LG Kleve bejahte versuchten Mord aus Heimtücke in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und § 315b StGB und verhängte 11 Jahre Freiheitsstrafe. Zudem entzog es die Fahrerlaubnis, ordnete eine lebenslange Sperre an und legte der Angeklagten Kosten und Nebenklageauslagen auf.
Ausgang: Angeklagte wegen versuchten Mordes u.a. zu 11 Jahren verurteilt; Fahrerlaubnis entzogen und lebenslange Sperre angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt, insbesondere bei einem überraschenden Angriff von hinten ohne Ausweichmöglichkeit.
Ein Tötungsvorsatz kann aus einem mehraktigen, lebensgefährlichen Vorgehen (Anfahren, Überfahren, anschließende Schnittverletzung) und der gezielten Eskalation zur Erfolgsherbeiführung geschlossen werden.
Ein Rücktritt vom beendeten Versuch scheidet aus, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan hat und keine Rettungsbemühungen entfaltet, sondern das Opfer zurücklässt.
Wer ein Kraftfahrzeug zu verkehrsfremden Zwecken als Waffe gegen eine Person einsetzt, verwirklicht einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB; bei Absicht der Herbeiführung eines Unglücksfalls und schwerer Gesundheitsschädigung greifen die Qualifikationsmerkmale nach § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB ein.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine über die Regelhöchstfrist hinausgehende Sperre können geboten sein, wenn die Tat eine gravierende und verfestigte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von
11 (elf) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Der Angeklagten darf lebenslang keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
§§ 211, 22, 23 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 315b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 StGB, §§ 52, 69, 69a StGB.
Gründe
Die Angeklagte fuhr am 14.04.2014 in Issum auf der Straße U-Weg mit ihrem PKW Jeep Cherokee, amtliches Kennzeichen ######### die Nebenklägerin, die mit ihrem Fahrrad auf dem U-Weg in gleicher Richtung wie die Angeklagte unterwegs war, gezielt an. Auf diese Weise wollte die Angeklagte die Nebenklägerin, die – was die Angeklagte erkannt hatte – sich eines Angriffs nicht versah und auch nicht in der Lage war, dem Angriff auszuweichen, töten. Durch den Anprall wurde die Nebenklägerin auf die Motorhaube des Fahrzeugs geschleudert, von der aus sie zu Boden fiel, weil die Angeklagte ihren Wagen kurz abbremste. Sodann beschleunigte die Angeklagte den Wagen wieder und überfuhr die Nebenklägerin, die dadurch schwere Verletzungen (unter anderem Brüche des Beckens und der Unterschenkelknochen des linken Beins) erlitt. Nachdem die Angeklagte die Nebenklägerin vollständig überrollt hatte, stieg sie aus dem PKW aus und versetzte der am Boden liegenden Nebenklägerin mit einem Teppichmesser oder einem anderen scharfen Gegenstand einen 14 cm langen Schnitt quer über den Hals.
Nachdem die Angeklagte die Geschädigte in der beschriebenen Weise angegriffen hatte, verließ sie den Tatort in der Meinung, dass die Nebenklägerin an ihren Verletzungen versterben würde. Die Nebenklägerin konnte jedoch mit ihrem Mobiltelefon Hilfe herbeirufen und wurde rechtzeitig aufgefunden und gerettet. Ohne diese rasche Hilfe wäre sie an den erlittenen Verletzungen verstorben.
Feststellungen zur Person
Die Angeklagte wurde am ####.1964 in Duisburg geboren. Über die Verhältnisse in ihrem Elternhaus und über ihren weiteren Lebensweg bis etwa zum Jahr 2010 konnten keine Feststellungen getroffen werden. Die Angeklagte ist mit dem Zeugen L verheiratet und hat eine Schwester, die Zeugin C2, sowie eine Tochter, die Zeugin X.
Gemeinsam mit ihrem Ehemann zog die Angeklagte, die bis dahin in Duisburg gelebt hatte, im Jahr 2010 nach Issum. Hier bewohnten die Eheleute das Haus C 35. Dabei handelt es sich um ein früher landwirtschaftlich genutztes Anwesen, welches der Vorbesitzer, nachdem er die Landwirtschaft aufgegeben hatte, an die Angeklagte und ihren Ehemann verkauft hatte.
Gemeinsam mit ihrem Ehemann betrieb die Angeklagte einen Hausmeisterservice. Während ihr Ehemann für die technischen Arbeiten zuständig war, befasste sich die Angeklagte mit den kaufmännischen Angelegenheiten und hier vor allem der Buchführung. Diese Tätigkeiten erledigte die Angeklagte zu Hause. Welche Einkünfte sie aus dem Betrieb des Unternehmens erzielte, konnte in der Hauptverhandlung nicht ermittelt werden.
Neben der Tätigkeit für das Unternehmen war die Angeklagte Hausfrau und kümmerte sich um mehrere Pferde und Hunde, die sie auf dem Gelände ihres Grundstücks hielt und denen sie einen großen Teil ihrer Freizeit widmete.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Hinweise auf einen übermäßigen Genuss von Alkohol oder Betäubungsmitteln haben sich nicht ergeben.
Vorgeschichte
Das Anwesen C 35, in dem die Angeklagte und ihr Ehemann wohnten, ist Teil einer Siedlung mit nur wenigen Häusern, die neben der Autobahn 57 zwischen den Anschlussstellen Sonsbeck und Alpen liegt. Die Siedlung gehört zur Gemeinde Issum, welche durch die Straße C mit dem von der Siedlung aus gesehen jenseits der Autobahn 57 liegenden Ortsteil gleichen Namens der Gemeinde Alpen verbunden wird. Von der Straße zweigt im Bereich der Siedlung ein Weg ab, der von den Anwohnern „T3“ genannt wird, weil er von dem Unternehmen dieses Namens vor Jahrzehnten angelegt worden war. Über diesen Weg wird das Grundstück der Angeklagten erschlossen. Auf der dem Grundstück gegenüberliegenden Seite des T2 liegt das Anwesen der Eheleute I und I5 (Nebenklägerin). Der Zeuge I betreibt hier einen landwirtschaftlichen Betrieb (Stalltierhaltung) und verkauft auch Brennholz an Privatkunden.
Nachdem die Angeklagte und ihr Ehemann das Haus C 35 bezogen hatten, verschlechterte sich das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen der Angeklagten und den Eheleuten I zunehmend, wobei der Grund dafür nicht sicher aufgeklärt werden konnte. Möglicherweise lag dieser Entwicklung der Umstand zugrunde, dass die Angeklagte von dem Zeugen I für ihren Kamin gekauft hatte, welches jedenfalls ihrer Ansicht nach zu feucht war und nicht genutzt werden konnte; das ihr darauf von dem Zeugen I unterbreitete Angebot, sie solle sich als Ersatz für das mangelhafte Holz anderes aus seinem Lager nehmen, lehnte die Angeklagte ab.
Jedenfalls kühlte seither das Verhältnis zwischen der Angeklagten und den Eheleuten I immer mehr ab. Zudem kam es immer häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen der Angeklagten und ihren Nachbarn. Die Angeklagte beschwerte sich bei diesen mehrfach darüber, dass I mit seinen Maschinen den T3 versperrte, und auch seine Kunden, die bei ihm Holz kauften, ihre Fahrzeuge auf dem T3 abstellten und auf diese Weise den Weg zu ihrem Grundstück blockierten. In diesem Zusammenhang stellte die Angeklagte zeitweise ein Schild auf, mit dem sie den T3 als Privatweg bezeichnete. Die Angeklagte nahm auch daran Anstoß, dass bei landwirtschaftlichen Arbeiten des Zeugen der T3 verschmutzt wurde, und hielt I mehrfach vor, dass er nicht die maßgeblichen Vorschriften beachte.
Die Auseinandersetzungen, die die Angeklagte mit den Eheleuten I führte, erschöpften sich nicht darin, dass sie diesen immer öfter ein tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten vorwarf. Vielmehr verschärfte die Angeklagte auch den Ton, mit dem sie die Streitigkeiten austrug. In diesem Zusammenhang beschimpfte sie die Nebenklägerin – auch in Anwesenheit von Kunden, die Holz kauften – als „Bauernschlampe“ oder sogar als „Bauernfotze“.
Der Streit zwischen der Angeklagten und den Eheleuten I und I5 blieb nicht auf diese Personen beschränkt, sondern erstreckte sich im Laufe der Zeit auch auf die Zeugen I3 und I2. Diese (Schwägerin und Bruder des I) bewohnen mit ihren Töchtern Kn und Krn ein Haus auf der anderen Seite des Hofes von I; ihr Grundstück grenzt nicht an dasjenige der Angeklagten an. Die Mitglieder der Familie von I2 wurden im Laufe der Zeit ebenfalls in immer stärkerem Ausmaß Ziel von Beschimpfungen der Angeklagten, welche die Familie I unter anderem als „asoziales Pack“ titulierte. Vor allem die Zeugin I3 empfand zunehmend Angst vor der Angeklagten und deren aggressiven Ausfällen. Diese Angst verstärkte sich noch mehr, als die Angeklagte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 mit ihrem PKW mit hoher Geschwindigkeit und derart geringem Abstand an der Tochter nk der Zeugin I3 vorbeifuhr, dass diese fast von dem Fahrzeug berührt worden wäre. Schließlich kam es ebenfalls im Jahr 2013 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten und I3 selbst, als sich die Hunde der beiden Frauen ineinander verbissen hatten und die Angeklagte sich weigerte, ihren Hund zurückzurufen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung versetzte die Angeklagte der Zeugin I3 eine Ohrfeige.
Angesichts der immer heftiger werdenden Streitigkeiten mit der Angeklagten wendeten sich I3 und I2 im November 2013 an den für ihren Wohnort zuständigen Schiedsmann, den Zeugen S. Diesem gelang es, ein Schlichtungsgespräch mit den Eheleuten I und der Angeklagten zu vereinbaren, das am 07.01.2014 stattfand. Bei diesem Treffen machten sich die Anwesenden lautstark heftige Vorwürfe. Die Angeklagte machte dabei einen äußerst selbstbewussten Eindruck und äußerte auf den Hinweis des Schiedsmannes, dass er in einem derart vergifteten Klima in der Nachbarschaft nicht leben könne, dies sei ihr gleichgültig, weil sie (die Angeklagte) für sich lebe. Auch wurde der Beinahe-Unfall mit der Tochter Kn der Eheleute I3 und I2 angesprochen; dazu erklärte die Angeklagte, sie dürfe außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h schnell fahren und habe sich an diese Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten. Darüber hinaus versuchte die Angeklagte, ihr Verhältnis zu den Eheleuten I und I5 zum Gegenstand des Gesprächs zu machen, was indes der Zeuge S mit dem Hinweis darauf ablehnte, dass diese Personen an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt waren.
Dem Zeugen S gelang es nicht, eine Einigung zwischen den verfeindeten Parteien herbeizuführen. Obwohl das Schlichtungsgespräch ohne Erfolg blieb, sahen I3 und I2 davon ab, gegen die Angeklagte vor Gericht vorzugehen.
Das Verhältnis zwischen der Angeklagten und den Eheleuten I und I5 hatte sich im Jahr 2013 ebenfalls weiter verschlechtert. Am 16.03.2013 war es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen I und der Angeklagten gekommen. Der Zeuge I hatte bei Arbeiten für seinen Hof auf dem T3 Silage oder Mist verloren. Die Angeklagte hatte diese Abfälle zusammengekehrt und in den Vorgarten der Eheleute I geworfen. Der Zeuge I wollte sich das nicht bieten lassen und warf diese Reste vor die Haustür der Angeklagten. Daraufhin kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten und I, deren genauer Hergang nicht aufgeklärt werden konnte.
Die Angeklagte erstattete Strafanzeige gegen I mit der Behauptung, er habe sie mit einer Schaufel geschlagen und dabei verletzt. Daneben erwirkte sie gegen den Zeugen im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens vor dem Amtsgericht Geldern im Wege der einstweiligen Anordnung ein Annäherungsverbot. Dieses Verfahren endete, als der Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2013 erklärte, er werde das Grundstück der Angeklagten nicht betreten und dafür sorgen, die Einflüsse auf deren Grundstück so gering wie möglich halten; die Angeklagte bezeichnete diese Erklärung als ausreichend.
In dem Strafverfahren, das auf die Anzeige der Angeklagten gegen I eingeleitet worden war, wurde der Zeuge wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Amtsgericht Geldern angeklagt. Dieses sprach den Zeugen in der Hauptverhandlung vom 27.01.2014 frei, weil es nicht feststellen konnte, wie sich die Ereignisse am 16.03.2014 abgespielt hatten.
Nach dieser Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Geldern bliebt die Lage zwischen der Angeklagten und den Eheleuten I und I5 angespannt, auch wenn es nicht zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen diesen Personen kam.
Tatgeschehen vom 14.04.2014
Bis zum 14.04.2014 unternahm die Nebenklägerin fast täglich zur Entspannung eine Radtour von einigen Kilometern Länge in der näheren Umgebung ihres Wohnhauses. Diese Radtouren fanden zu unterschiedlichen Zeiten, hauptsächlich aber in den Mittags- oder frühen Nachmittagsstunden statt.
Am 14.04.2014 verließ die Nebenklägerin etwa gegen 12.30 Uhr das Wohnhaus und fuhr mit ihrem Rad über die Straße C in Richtung Issum. Von dieser Straße zweigt in der Fahrtrichtung der Nebenklägerin nach wenigen hundert Metern nach links der U-Weg ab, in den die Nebenklägerin einbog. Der U-Weg ist eine unbefestigte Straße, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben ist. Er führt über mehrere Kilometer durch ein Waldgebiet, bevor er kurz vor der Autobahn A 57 in eine andere Straße einmündet. Aufgrund seiner Beschaffenheit, aber auch wegen seiner Abgelegenheit wird der U-Weg nur wenig befahren.
Die Angeklagte verließ um 12.36 Uhr ihr Grundstück mit dem PKW Jeep Cherokee, bei dem es sich um einen Geländewagen (SUV) handelt. Es konnte nicht geklärt werden, ob sie zuvor den Aufbruch der Nebenklägerin beobachtet hatte und ihr gezielt folgte. Auch die Angeklagte erreichte den U-Weg, den sie in derselben Richtung wie die Nebenklägerin befuhr. Nach etwas mehr als einem Kilometer schloss die Angeklagte zu der Nebenklägerin auf. An dieser Stelle ist der U-Weg, der auch im Übrigen keine nennenswerten Kurven beschreibt, gerade und daher über eine längere Strecke gut einsehbar. Tatsächlich erkannte die Angeklagte, dass die Nebenklägerin vor ihr herfuhr. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss sie sich, die ihr verhasste Nebenklägerin unter Ausnutzung der örtlichen Gegebenheiten und der Kraft und Masse ihres schweren Kraftfahrzeugs zu töten. Um dieses Ziel zu erreichen, fuhr sie von hinten gegen das Fahrrad der Nebenklägerin. Diese hatte mit einem Angriff auf ihre Person nicht gerechnet und war daher auch nicht in der Lage, dem Angriff auszuweichen, was die Angeklagte ebenfalls erkannt hatte und was sie ausnutzte, um ihr Ziel zu erreichen.
Das von der Angeklagten gesteuerte Fahrzeug stieß mit der rechten vorderen Stoßfängerverkleidung auf das Fahrrad der Nebenklägerin, wobei der Aufprall mit einer Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h erfolgte. Durch den Anstoß wurde die Nebenklägerin auf die Motorhaube des Wagens geschleudert. Nunmehr bremste die Angeklagte das Fahrzeug kurz ab. Infolgedessen rutschte die Nebenklägerin nach vorne von der Motorhaube hinunter und fiel auf die Straße. Um ihr Ziel, die Nebenklägerin zu töten, sicher zu erreichen, gab die Angeklagte erneut Gas und überfuhr die am Boden liegende Nebenklägerin. Dabei wurde die Nebenklägerin von dem linken vorderen und hinteren Rad des Wagens überrollt. Danach stieg die Angeklagte aus, um sich über den Zustand der Nebenklägerin zu vergewissern. Als sie sah, dass die Nebenklägerin noch lebte, nahm sie – um die Nebenklägerin nunmehr endlich zu töten – ein Teppichmesser oder einen anderen vergleichbar scharfen Gegenstand und versetzte damit der am Boden liegenden Nebenklägerin einen etwa 14 cm langen Schnitt über die gesamte Breite der Halsvorderseite. Dieser Schnitt durchtrennte den Platysmamuskel der Nebenklägerin vollständig und reichte bis zum Schildknorpel, der auf einer Länge von einem Zentimeter eingekerbt wurde. Darüber hinaus wurden mehrere Blutgefäße im Hals, darunter auch kleinere Schlagadern, die sofort stark zu bluten begannen, verletzt.
Die Angeklagte ging angesichts der erkennbaren schweren Verletzungen der Nebenklägerin, der stark blutenden Halswunde und aufgrund der Abgelegenheit des Tatortes, der keine zeitnahe Entdeckung und Hilfe erwarten ließ, sicher davon aus, dass die Nebenklägerin alsbald versterben werde. Sie verließ daraufhin den Ort des Geschehens, ohne sich weiter um die Nebenklägerin zu kümmern.
Trotz ihrer schweren Verletzungen konnte die Nebenklägerin noch ihr Mobiltelefon bedienen. Sie rief ihre Schwägerin, die Zeugin I3, an, der sie mitteilte, dass sie sich auf dem U-Weg befinde und Hilfe brauche. Die Zeugin, die zu dieser Zeit mit ihrem Ehemann und ihren Töchtern zu Mittag aß, begab sich sofort mit ihrer Tochter Karolin zum U-Weg, wo sie die Nebenklägerin erreichte. Diese konnte der fassungslosen Zeugin I3 auf deren Frage, was geschehen sei, antworten, dass „die Platen“ die Täterin gewesen sei, diese habe sie mit einem Wagen „mit einem großen Reifen hintendran“ angefahren, sei sodann über sie „drübergefahren“, habe ein Messer in der Hand gehabt, und dann „sei alles voller Blut“ gewesen.
Auf den von den Angehörigen der Nebenklägerin abgesetzten Notruf gelangten als erste Polizisten die Zeugen T3 und X2 zum Tatort. Auch gegenüber dem Zeugen T3 bezeichnete die Nebenklägerin die Angeklagte mit deren Nachnamen als Täterin, bevor sie das Bewusstsein verlor.
Insgesamt erlitt die Nebenklägerin durch den Angriff der Angeklagten folgende knöchernen Verletzungen:
eine instabile Beckenringfraktur mit Kreuzbeinfraktur rechtsseits sowie einem Bruch nahe der Hüftpfanne im Bereich des oberen und unteren Schambeinastes rechtsseits sowie einen Bruch des oberen und unteren Schambeinastes linksseits nahe der Schambeinfuge,
einen instabilen Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers
Rippenserienbrüche der 1. bis 7. Rippe rechts sowie der 2. bis 9. Rippe links mit Pneumothorax beidseits,
eine Fraktur des linken Schlüsselbeins,
eine offene Fraktur des linken Oberschenkels.
Daneben fand sich eine Ablederungsverletzung der Haut am linken Schädelbereich.
Am Hals erlitt die Nebenklägerin eine etwa 14 cm lange Schnittwunde der Halsvorderseite mit vollständiger Durchtrennung des Platysmamuskels sowie der vorderseitigen Halsmuskulatur, die bis auf den Schildknorpel reichte, der selbst angekerbt wurde.
An der linken Lunge erlitt die Nebenklägerin eine Quetschung. Ferner fand sich eine Schädigung des Oberarm-Nervengeflechts.
Die Verletzungen der Nebenklägerin hätten ohne medizinische Behandlung zu deren Tod geführt. Der Tod wäre in erster Linie durch Verbluten eingetreten. Die Nebenklägerin, die beim Eintreffen ihrer Verwandten und der ersten Polizeibeamten noch ansprechbar war, verlor noch am Tatort das Bewusstsein und musste mit einem Rettungshubschrauber in eine Unfallklinik nach Duisburg transportiert werden. Bei der dort durchgeführten Operation musste die Nebenklägerin zwei Minuten lang reanimiert werden.
Nachdem die Angeklagte den Tatort verlassen hatte, hatte sie sich nach Duisburg begeben und dort vermutlich für kurze Zeit ihre Tochter, die Zeugin X, besucht. Als sie am Nachmittag des 14.04.2014 wieder zu ihrem Haus zurückkehrte, wurde sie dort bereits von Polizeibeamten erwartet und vorläufig festgenommen. Den Beamten gegenüber stritt die Angeklagte ab, die Nebenklägerin angegriffen und verletzt zu haben und äußerte, sie sei bei ihrer Tochter in Duisburg gewesen. Dem Tatvorwurf begegnete sie ferner mit der Erklärung, sie sei „sowieso alles schuld, was mit der Familie I zu tun habe“. Bei ihrer Vorführung vor den Haftrichter am folgenden Tag erklärte die Angeklagte der Zeugin L2, wenn sie jemanden hätte töten wollen, dann bestimmt nicht „die kleine dicke Olle“.
Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt steht fest auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift durchgeführten Beweisaufnahme.
Die Angeklagte hat sich gegenüber der Kammer weder zu ihren persönlichen Verhältnissen noch zu den Ereignissen, die sich am 14.04.2014 auf dem U-Weg in Issum abgespielt haben, eingelassen. Lediglich als die Kammer mit dem Zeugen I anhand von Lichtbildern die Verhältnisse an den Grundstücken der Beteiligten erörtert hat, hat die Angeklagte darauf hingewiesen, dass der Zeuge auf einem Teil seines Grundstücks unter Verstoß gegen feuerpolizeiliche Vorschriften Stroh gelagert habe, ohne dies in irgendeiner Weise in Bezug zu den Geschehnissen vom 14.04.2014 zu setzen.
Die Feststellungen zur Person beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin T2, die die Angeklagte kennengelernt hatte, als diese zusammen mit ihrem Ehemann nach Issum gezogen war; die Zeugin hatte sich in der Folgezeit mit der Angeklagten angefreundet. Der Zeugin gegenüber hat die Angeklagte von ihrem Leben vor dem Umzug sowie von ihren Tätigkeiten berichtet, denen sie nach dem Umzug nachgegangen ist. Die Kammer hat zudem einen Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen und anhand dessen festgestellt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Weitere Erkenntnisse zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten konnten nicht gewonnen werden. Die Angehörigen der Angeklagten (Ehemann, Tochter, Schwester) haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, das Zeugnis zu verweigern.
Ihre Feststellungen zum Tatgeschehen hat die Kammer auf der Grundlage der Angaben getroffen, die die Nebenklägerin dazu am Tatort gegenüber der Zeugin I3 gemacht hat. Die Nebenklägerin selbst konnte sich in der Hauptverhandlung nicht mehr an die Ereignisse erinnern, die sich am 14.04.2014 auf dem U-Weg in Issum abgespielt hatten. Ihrer Aussage zufolge weiß sie lediglich noch, dass sie am Mittag dieses Tages mit dem Fahrrad das Haus verlassen hatte, um ihre tägliche Fahrradtour anzutreten; mehr könne sie nicht sagen. Ihre Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als sie im Krankenhaus wach geworden sei. Ein derartiger Erinnerungsverlust ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B, der die Nebenklägerin am 02.06.2014 in der Unfallklinik Duisburg-Buchholz, in die die Nebenklägerin am 14.04.2014 verbracht worden war, untersucht hatte, durchaus nachvollziehbar, wobei es sich entweder um einen „Abspeicherungsfehler“ handelt (das Tatgeschehen wird – beispielsweise als Folge des Schocks oder der kurz darauf bei der Nebenklägerin eingeleiteten Narkose – nicht aus dem Kurzzeitgedächtnis in das Langzeitgedächtnis übertragen) oder einen „Adressierungsfehler“ handeln kann (die Erinnerung gelangt in das Langzeitgedächtnis, kann von dort aber nicht mehr abgerufen werden); eine weitere Differenzierung zwischen diesen Gedächtnisstörungen kann nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft durch Untersuchungen nicht erfolgen.
Gegenüber der Zeugin I3, welche die Nebenklägerin noch vom Tatort aus hatte anrufen können und die nur wenige Minuten später bei ihrer Schwägerin eintraf, hat die Nebenklägerin die Angeklagte als diejenige Person bezeichnet, welche ihr die hier festgestellten schweren Verletzungen zugefügt hat. Dabei hat die Nebenklägerin erklärt, die Angeklagte habe sie angefahren, sei dann „über sie drüber gefahren“. Die Angeklagte habe ein Messer in der Hand gehabt und dann sei alles voller Blut gewesen. Auch gegenüber dem Zeugen T3, der zusammen mit dem Zeugen X2 als erster Polizeibeamter am Tatort erschienen war, hat die Nebenklägerin die Angeklagte mit deren Nachnamen als Täterin bezeichnet und dabei deren Fahrzeug als ein Auto „mit einem großen Reifen hintendran“ beschrieben. Tatsächlich fuhr die Angeklagte einen PKW Jeep Cherokee, bei dem das Reserverad außen an der Heckklappe befestigt ist. Weitere Angaben hat die Nebenklägerin nicht mehr machen können, da sie aufgrund ihrer schweren Verletzungen und hier insbesondere wegen des erheblichen Blutverlusts immer schwächer wurde und schließlich noch vor ihrem Abtransport in das Krankenhaus das Bewusstsein verlor.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Nebenklägerin am Tatort gegenüber ihrer Schwägerin und den Polizeibeamten zutreffende Angaben gemacht hat. Schon angesichts der schweren Verletzungen, die die Nebenklägerin erlitten hatte, schließt die Kammer aus, dass sie gegenüber ihrer Schwägerin und dem Zeugen T3 eine den Tatsachen nicht entsprechende Schilderung abgegeben und die Angeklagte wider besseres Wissen belastet hat. Die Verletzungen hätten nämlich ohne medizinische Hilfe unweigerlich zum Tod der Nebenklägerin geführt. Dies steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. B in seinem vor der Kammer erstatteten Gutachten fest. Die Nebenklägerin hatte unter anderem ein stumpfes Brustkorbtrauma (Rippenserien der 1. bis 7. Rippe rechts sowie der 2. bis 9. Rippe links) erlitten, das zu einer Pneumothorax (Zusammenfallen der Lunge) führte, sodass die Nebenklägerin beatmet werden musste; darüber hinaus hatte sich Blut im Brustkorb angesammelt, das mit Hilfe von Drainagen entfernt werden musste. Der Schnitt über den Hals reichte bis auf den Schildknorpel des Kehlkopfes hinab und hatte mehrere kleinere Gefäße, darunter (kleinere) Schlagadern, durchtrennt. Aus diesen Gefäßverletzungen trat das Blut spritzend aus, sodass es bei der Nebenklägerin zu einem erheblichen Blutverlust kam, auch wenn die Hauptgefäße, durch die das Gehirn mit Blut versorgt wird, nicht betroffen waren. Bei der in der Unfallklinik durchgeführten Operation der Nebenklägerin zeigte deren Kreislauf sich als instabil, was dazu führte, dass die Patientin für zwei Minuten reanimiert werden musste.
Angesichts dieser schweren Verletzungen schließt die Kammer aus, dass die Nebenklägerin gegenüber ihrer Schwägerin und dem Polizeibeamten T3 die Angeklagte zu Unrecht als Täterin bezeichnet und damit zugleich den wahren Täter, also die Person, die ihr das alles angetan hatte, entlastet hat. Die Kammer ist vielmehr sicher, dass die Nebenklägerin wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, deren Richtigkeit auch nicht durch Wahrnehmungs- oder Wiedergabestörungen beeinflusst waren. Denn die Nebenklägerin hat gegenüber dem Polizeibeamten T3 das von ihr beobachtete hinten angebrachte Reserverad des Tatfahrzeugs beschrieben. Gegenüber ihrer Schwägerin I3 hat sie ein mehraktiges Geschehen (Anfahren, Überfahren und anschließende Schnittverletzung) beschrieben. Die dabei von ihr geschilderten Einzelakte werden durch das objektive Spurenbild bestätigt.
Die Zeugen L und G haben im Zuge der Ermittlungen den Tatort besichtigt und die dort vorgefundenen Spuren aufgenommen und gesichert. Nach der Aussage des Zeugen von L konnten die Beamten zwar den Ort, an dem es zum Aufprall des Fahrzeugs gegen das Fahrrad gekommen war, nicht genau feststellen. Jedoch haben sie nur wenige Meter von der Stelle entfernt, an der die Nebenklägerin von den Zeugen I3, I2 und I4 aufgefunden worden ist, Reste einer Kunststoffleiste entdeckt, die von der vorderen Kennzeichenleiste des Jeep Cherokee der Angeklagte stammt. Der Zeuge L hat auch dieses Fahrzeug in Augenschein genommen und hat dabei festgestellt, dass die auf dem U-Weg vorgefundenen Teile zu dem Fahrzeug passten. Darüber hinaus ist bei der weiteren Untersuchung des Fahrzeugs der Angeklagten, die ebenfalls der Zeuge L vorgenommen hatte, an der vorderen Stoßfängerverkleidung des Fahrzeugs eine Verformung mit Gummiabrieb festgestellt worden. Zudem wies die Motorhaube in Höhe der vorderen Kante eine großflächige weiche Eindellung sowie leichte Kratz- und Wischspuren auf.
Der Sachverständige S, der mit der Rekonstruktion des Unfallgeschehens beauftragt war und sein Gutachten vor der Kammer erstattet hat, hat sowohl das Fahrzeug der Angeklagten als auch das Fahrrad der Nebenklägerin ausgemessen bzw. im Bereich der Vorderseite des PKW aneinander gestellt. Die dabei von ihm gefertigten Lichtbilder, welche die Kammer mit den Prozessbeteiligten eingesehen hat, zeigen, dass die Beschädigungen an der Vorderfront des Wagens auf einen Zusammenstoß mit dem Fahrrad zurückgeführt werden können. Das Fahrrad ist zudem in seinem hinteren Bereich beschädigt (Verbiegung des hinteren Rahmens einschließlich des Gepäckträgers), während sein vorderer Teil weitestgehend unbeschädigt blieb, was einen von hinten erfolgten Anstoß belegt.
Die weiteren Spuren, die von den Polizeibeamten gesichert worden sind, zeigen, dass die Nebenklägerin darüber hinaus vom Fahrzeug der Angeklagten überrollt worden ist. Der Zeuge L hat nämlich im Bereich des Unterbodens an der Radaufhängung vorne links, am Tankbehälter hinten links sowie an der Achse hinten links Blutspuren entdeckt. Der Zeuge hat diese Spuren von Sachverständigen des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen untersuchen und dabei die DNA analysieren lassen. Diese Untersuchung hat zu dem Ergebnis geführt, dass es sich um Blut der Nebenklägerin handelt. Dieses Blut kann nur dadurch an den Unterboden des Fahrzeugs gelangt sein, dass die Nebenklägerin mit dem Wagen überfahren worden ist.
Bestätigt wird dies durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. B, der als Rechtsmediziner die Verletzungen der Nebenklägerin bewertet hat. Demnach sind am linken Oberschenkel sowie am rechten Unterschenkel der Nebenklägerin sogenannte Decollement-Verletzungen vorgefunden worden. Dabei handelt es sich um Ablederungen zwischen den verschiedenen Gewebeschichten, welche durch Einwirken einer tangentialen Kraft verursacht werden und die nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen als typische Anfahrverletzungen anzusehen sind, weil sie regelmäßig fast nur bei Anroll- oder Überrollvorgängen beobachtet werden. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass es angesichts der verhältnismäßig hohen Stabilität des menschlichen Bindegewebes eines erheblichen Kraftaufwandes bedarf, um derartige Verletzungen herbeizuführen. Eine weitere Ablederungsverletzung hat die Nebenklägerin im Bereich der linken Schläfenregion davongetragen. Im Bereich dieser Verletzung ist zudem eine Nekrose festgestellt worden. Diese Nekrose ist nicht auf einen Überrollvorgang (im Sinne eines unmittelbaren Einwirkens des Reifens auf den menschlichen Körper) zurückzuführen; der Sachverständige hat insofern die Vermutung geäußert, dass die Nekrose die Folge einer Verbrennung ist, weil die betroffene Körperpartie Kontakt mit dem heißen Auspuff oder Katalysator des Fahrzeugs hatte.
Die weiteren Verletzungen der Nebenklägerin (Beckenringfraktur, Fraktur des Lendenwirbels, Rippenbrüche) sind nach den für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen damit zu erklären, dass ihr Körper beim Überfahren zwischen dem Unterboden des Fahrzeugs und der Oberfläche der Straße eingequetscht worden ist. Seiner Einschätzung nach hätte ein Überrollvorgang - in diesem Zusammenhang hat der Sachverständige mit dem Begriff des „Überrollens“ die unmittelbare Einwirkung der Reifen auf den Körper bezeichnet – aufgrund der dabei einwirkenden Tangentialkräfte, welche auch für die Ablederungsverletzungen verantwortlich sind, zu stärkeren Zerreißungsverletzungen führen müssen, die hier nicht festgestellt worden sind.
Auch die weiteren am Fahrzeug der Angeklagten vorgefundenen Spuren sprechen für den hier beschriebenen Tathergang. Der Zeuge L hat bei der Untersuchung des Fahrzeugs eine großflächige Eindellung auf der Motorhaube des Jeep Cherokee sowie Kratzspuren vorgefunden. Der Sachverständige S führt diese Spuren darauf zurück, dass die Fahrradfahrerin durch den Anstoß auf die Motorhaube „aufgeladen“ und sodann von dieser abgerutscht ist. Dazu hat der Sachverständige S weiter erklärt, dass bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrrad das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h fuhr, weil bei einer höheren Geschwindigkeit der Körper des Radfahrers unweigerlich gegen die Windschutzscheibe des PKW geprallt wäre und diese beschädigt hätte; entsprechende Spuren sind indes am Fahrzeug der Angeklagten nicht festgestellt worden.
Die Nebenklägerin ist nach dem Aufprall auf die Motorhaube von dieser nach vorne abgerutscht, weil die Angeklagte das Fahrzeug kurz abgebremst hat, wie der Sachverständige S für die Kammer überzeugend dargelegt hat. Wenn die Angeklagte ohne Bremsung weitergefahren wäre, hätte die Nebenklägerin nicht nach vorne, sondern lediglich seitlich herab fallen können. Denn die durch die Bremsung verursachte Verzögerung übertrug sich wegen der Masseträgheit nicht auf den Körper der Nebenklägerin, die ihre C-Weg beibehielt und so vor den Wagen gelangte. Aufgrund des bereits dargestellten Verletzungsbildes der Nebenklägerin und der sowohl auf der Radaufhängung vorne links und am Tank hinten links vorgefundenen Blutspuren steht aber fest, dass die Nebenklägerin auch unmittelbaren Kontakt mit dem Fahrzeug der Angeklagten im Bereich des linken Vorderrades hatte. Die Kammer ist deshalb sicher – und stimmt damit mit der Einschätzung des Sachverständigen S überein – dass die Nebenklägerin sich vor dem Fahrzeug befand, als sie überrollt wurde. Hierher konnte sie aber nur gelangen, wenn das Fahrzeug abgebremst worden war.
Schließlich spricht das Bild der Verletzung, welche die Nebenklägerin am Hals davongetragen hat, dafür, dass sie auch dazu zutreffende Angaben gemacht hat. Diese Verletzung ist zwanglos auf einen Schnitt mit einem sehr scharfen Gegenstand wie beispielsweise einem Messer zurückzuführen. Die Verletzung wies glatte Schnittkanten auf und führte dazu, dass die Haut aufsprang und den Blick bis auf den Kehlkopf der Nebenklägerin ermöglichte. Die entsprechenden Angaben der Zeugin I3 hat der Sachverständige Dr. B als ohne Weiteres nachvollziehbar bestätigt. Seinen Ausführungen zufolge kann eine derartige Verletzung – bei der auch der Schildknorpel auf einer Länge von etwa einem Zentimeter eingekerbt wurde – nur mit einem erhöhten Kraftaufwand herbeigeführt werden. Auch wenn der Täter ein besonders scharfes Messer verwendet, kann die Verletzung nicht dadurch verursacht werden, dass er eine lediglich leicht streichende Bewegung ausführt.
Die Kammer schließt die Möglichkeit aus, dass das Fahrzeug der Angeklagten zum Tatzeitpunkt von einer anderen Person als dieser selbst gelenkt worden ist. Dies ergibt sich aus den Angaben der Nebenklägerin, die sie noch am Tatort gemacht hatte, und folgt ferner aus der Aussage der Zeugin L2. Diese Zeugin, die der nach der Tat bei der Polizei gebildeten Mordkommission angehörte, hat die Videosequenzen ausgewertet, welche von den Fernsehkameras aufgenommen worden waren, die die Angeklagte und ihr Ehemann auf dem Grundstück C 35 aufgestellt hatten und mit dem sie ihr Grundstück sowie dessen Umgebung beobachten konnten; möglicherweise sollten die Kameras auch dazu dienen, tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten gerade der Nachbarn und hier vor allem der Familie I zu dokumentieren. Eine dieser Kameras erfasste das Geschehen auf dem Hof des Anwesens, auf dem unter anderem auch der PKW Jeep Cherokee geparkt war. Auf den von dieser Kamera aufgenommenen Bildern kann abgelesen werden, wann die Aufnahmen gemacht worden sind; nach dem Ergebnis der von der Zeugin L2 durchgeführten Untersuchung wichen die Zeitangaben der Kamera lediglich um vier Minuten von der wirklichen Zeit ab.
Die Zeugin L2 hat anhand der Bilder, die darüber hinaus in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, festgestellt, dass die Angeklagte am Tattag gegen 12.36 Uhr mit dem PKW ihr Grundstück verlassen hat. Das eigentliche Tatgeschehen hat sich einige Zeit vor 13.00 Uhr abgespielt. Nach der Aussage des Zeugen I2, des Ehemannes der Zeugin I3, ging der Hilferuf der Nebenklägerin gegen 13.00 Uhr auf dem Telefon seiner Ehefrau ein. Die Polizei (Leitstelle) ist gegen 13.10 Uhr benachrichtigt worden; der Anruf ist von der Zeugin I4 getätigt worden, die zusammen mit ihrer Mutter I3 als erste am Ort des Geschehens erschienen war. Von der Leitstelle erfolgte die Alarmierung der Streifenwagen um 13.12 Uhr, wie sich aus einem Vermerk des Zeugen T3 ergibt, dessen Richtigkeit der Zeuge gegenüber der Kammer bestätigt hat.
Angesichts dieser Zeitangaben und vor dem Hintergrund, dass der Tatort etwa einen Kilometer von den Häusern der Familien I und Platen/L entfernt ist, liegt der Verdacht nahe, dass die Angeklagte die Nebenklägerin beobachtet hatte, als diese zu ihrer täglichen Radtour aufbrach, und der Nebenklägerin folgte. Entsprechende Feststellungen vermag die Kammer indes nicht zu treffen, weil die Beteiligten nach 12.36 Uhr nicht mehr beobachtet worden sind. Die Kammer schließt aber aus, dass in dem kurzen Zeitraum zwischen der Abfahrt der Angeklagten und dem Zusammentreffen mit der Nebenklägerin auf dem U-Weg die Angeklagte ihr Fahrzeug noch einer anderen Person überlassen hat. Dafür spricht neben den zeitlich nahe zusammen liegenden Ereignissen (Aufbruch sowohl der Angeklagten als auch der Nebenklägerin; Tatzeit nur wenige Minuten nach diesem Aufbruch) der Umstand, dass die Angeklagte selbst und nicht etwa eine weitere Person mit dem Jeep Cherokee am frühen Nachmittag des 14.04.2014 wieder an ihrem Grundstück erschien, wo sie bereits von Polizeibeamten erwartet wurde. Die Zeugin L2 hat zudem die Geodaten des Mobiltelefons der Angeklagten, das diese am 14.04.2014 mit sich führte, ausgewertet. Daraus ergibt sich, dass das Handy vom Wohnort der Angeklagten ab etwa 13.00 Uhr vom Wohnhaus der Angeklagten bis in den Bereich der Stadt Duisburg und von dort wieder zurück nach Issum bewegt worden ist. Jedenfalls hat die Auswertung dieser Daten keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass das Fahrzeug sowohl auf der Hinfahrt noch auf der Rückfahrt angehalten worden ist, um beispielsweise einen Fahrerwechsel durchzuführen.
Die Angeklagte hatte spätestens zu dem Zeitpunkt, als sie die Nebenklägerin auf dem U-Weg erblickte, den Entschluss gefasst, ihre Nachbarin zu töten, und hat die Nebenklägerin mit diesem Willen angefahren. Davon ist die Kammer aufgrund der Gesamtschau der folgenden Umstände überzeugt.
Der U-Weg verläuft in Höhe des Tatorts gerade und ist dort über eine längere Strecke gut einsehbar. Die Angeklagte konnte daher die vor ihr fahrende Nebenklägerin gut erkennen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem U-Weg um eine Straße, die durch unbewohntes Gebiet führt und die zwar dem öffentlichen Verkehr gewidmet, jedoch nicht befestigt ist und schon vor diesem Hintergrund vor allem von ortskundigen Autofahrern, kaum aber von ortsfremden Personen genutzt wird. Die Kammer hat die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nach der Tat aufgenommenen Lichtbilder der Örtlichkeit in Augenschein genommen und sie mit den Zeugen L und G, die mit der Spurensicherung betraut waren, erörtert und auf dieser Grundlage die Feststellungen zu den Verhältnissen unmittelbar am Tatort getroffen. Schon diese Verhältnisse sprechen dagegen, dass die Angeklagte die Nebenklägerin aus Unachtsamkeit angefahren hat und dass es sich bei den Ereignissen auf dem U-Weg um ein „gewöhnliches“ Unfallgeschehen gehandelt hat.
Darüber hinaus bestätigt der bereits in anderem Zusammenhang erörterte Unfallhergang dafür, dass die Angeklagte die Nebenklägerin absichtlich angefahren hat. Die Nebenklägerin ist von dem Fahrzeug der Angeklagten nicht nur angefahren, sondern auch überrollt worden. Ein solcher Überrollvorgang ist, wozu bereits an anderer Stelle Ausführungen gemacht worden sind, nur möglich, wenn der daran beteiligte PKW abbremst und sodann wieder anfährt. Denn nur in diesem Fall kann der Radfahrer, der durch den Aufprall von dem Fahrrad auf die Motorhaube geschleudert wird, vor den Wagen fallen und sodann von diesem überrollt werden. Allein die bei einem Bremsvorgang sich auswirkende Masseträgheit ist ursächlich dafür, dass der Körper der Geschädigten vor das Fahrzeug gefallen ist. Um den vor dem Fahrzeug liegenden Körper zu überrollen, muss der Wagen wieder beschleunigt werden, was den Schluss auf ein gezieltes Handeln der Angeklagten zulässt.
Die Kammer schließt daher aus, dass der Zusammenprall des Fahrzeugs der Angeklagten mit dem Fahrrad der Nebenklägerin lediglich auf Unachtsamkeit der Angeklagten oder gar einen Fahrfehler der Nebenklägerin zurückzuführen ist. In diesem Fall hätte die Angeklagte das Fahrzeug nach dem Zusammenprall sofort zum Stehen gebracht und die Nebenklägerin wäre nicht noch überrollt worden. Keinesfalls wäre der Körper der Nebenklägerin von dem PKW in dessen voller Länge überrollt worden. Dies ist jedoch geschehen, was sich daraus ergibt, dass das Blut der Nebenklägerin nicht nur am vorderen Bereich des Wagens, sondern auch an dessen Hinterachse vorgefunden worden ist.
Aus der beschriebenen Vorgehensweise der Angeklagten folgert die Kammer, dass die Angeklagte bereits zu dem Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug gegen die Nebenklägerin lenkte, beabsichtigte, die Radfahrerin, die sie als die verhasste Nachbarin erkannt hatte, zu töten. Schon das Anfahren eines Radfahrers durch einen PKW ist eine das Leben gefährdende Handlung. Die Angeklagte hat hierbei die Kraft und erhebliche Masse ihres Fahrzeugs gezielt zum Angriff auf die Nebenklägerin eingesetzt. Auch und erst recht das Überfahren/Überrollen eines auf der Straße liegenden Menschen ist eine das Leben konkret gefährdende Handlung. Hier tritt hinzu, dass die Angeklagte mit einem besonders schweren Geländefahrzeug (sogenannter SUV) fuhr, das angesichts seines höheren Gewichts die konkrete Gefahr des Todeseintritts für den von ihm überfahrenen Menschen noch einmal erhöhte. Der Angeklagten waren diese Umstände bekannt und sie hat in Kenntnis dieser Umstände ihren PKW als Waffe gegen die Nebenklägerin eingesetzt. Darüber hinaus bestätigt ihr weiteres Vorgehen ihre Tötungsabsicht. Die Angeklagte hat nach dem Einsatz ihres Wagens diesen verlassen und der Nebenklägerin einen tiefen und für sich ebenfalls lebensgefährlichen Schnitt in den Hals versetzt. Es handelt sich dabei um einen 14 cm langen, quer über den Hals geführten Schnitt, der bis zum Kehlkopf der Nebenklägerin reichte und deren Schildknorpel einkerbte. Die Vornahme eines derartigen Schnitts dokumentiert bereits für sich genommen den absoluten Tötungswillen. Er war auch nicht etwa nur leicht oder oberflächlich geführt. Der kräftig geführte Schnitt durchtrennte den Platysmamuskel, der sich von der oberen Brustregion bis hin zum Kinn erstreckt und entscheidend für die Mimik des Menschen verantwortlich ist. Er verletzte zudem mehrere, allerdings kleinere Blutgefäße im Hals. Zwar wurden die Hauptgefäße, durch die Blut zum und vom Gehirn geleitet wird, nicht verletzt. Der Sachverständige Dr. B, dem die Kammer sich anschließt, hat darauf hingewiesen, dass auch die bei der Nebenklägerin festgestellten Verletzungen kleinerer Gefäße ohne rasche medizinische Hilfe bereits für sich genommen den Tod des Tatopfers herbeigeführt hätten. Denn der Schnitt hatte bei den von ihm betroffenen Gefäßen sprudelnde Verletzungen verursacht, welche ihrerseits zu einem erheblichen Blutverlust führten. Bei einer Verletzung der Hauptgefäße und hier der großen Halsschlagader wäre nach den Darlegungen des Sachverständigen der Tod in viel kürzerer Zeit als Folge schnellen Verblutens eingetreten; zudem hätte eine Verletzung einer großen Vene die Gefahr einer tödlichen Luftembolie hervorgerufen, wenn durch die Schnittverletzung Luft angesaugt und in Richtung des Herzens und der Lunge geleitet worden wäre.
Ob das Motiv der Angeklagten für ihre Tat in den Streitigkeiten begründet liegt, zu denen es zwischen ihr und der Familie I seit mehreren Jahren immer wieder gekommen war, hat die Kammer nicht sicher feststellen können. Die Streitigkeiten selbst sind durch die Zeugen I, I3 und I2 und durch den Zeugen S anschaulich geschildert worden; sie sind auch durch die verlesenen Entscheidungen und Protokolle belegt.
Gleichwohl vermag die Kammer in diesen Streitigkeiten, die immer weitere Kreise gezogen haben und die nicht nur die Nebenklägerin und deren Ehemann betrafen, ein Motiv für die Tat nicht mit letzter Sicherheit festzustellen, auch wenn dies angesichts der im Vorstehenden beschriebenen Ereignisse nahe liegt. Andererseits hat die Zeugin T2 berichtet, dass die Angeklagte durch die Streitigkeiten zwar verärgert war, sie aber nicht den Eindruck besonderer Verbissenheit oder Hass bei der Zeugin hinterließ.
Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen oder erheblich vermindert waren. Der Sachverständige Prof. Dr. M, der vor der Kammer ein Gutachten über den Geisteszustand der Angeklagten erstattet hat, hat bei dieser keine Symptome gefunden, die auf das Vorliegen eines der in § 20 StGB umschriebenen Merkmale hindeuten.
Die Kammer schließt sich nach eigener Überprüfung des Gutachtens der Einschätzung des Sachverständigen an, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass dieser sein Gutachten allein auf der Grundlage des Eindrucks erstatten konnte, den die Angeklagte in der Hauptverhandlung vermittelt hat, nachdem sie sich geweigert hatte, sich von dem Sachverständigen untersuchen zu lassen.
Das Vorliegen von Schwachsinn ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auszuschließen. Tatsächlich haben die Aussagen der Zeugen, die sich zum Verhalten der Angeklagten am Tattag und in der Zeit davor geäußert haben, keine Hinweise auf eine irgendwie geartete intellektuelle Minderbegabung der Angeklagten ergeben. Bestätigt wird die durch die Aussagen der Zeugen S und T2. Der Zeuge S hat die Angeklagte auf eine dahin zielende Frage des Sachverständigen als „intellektuell nicht schlecht begabt“ beschrieben. Die Zeugin T2 hat davon berichtet, dass die Angeklagte die Buchführung für das von ihr und ihrem Ehemann betriebene Unternehmen gemacht habe. Das Verhalten der Angeklagten im Zuge der Hauptverhandlung vor der Kammer belegt die Einschätzung des Sachverständigen ebenfalls. Die Angeklagte hat zwar weitestgehend von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht, war aber stets über den Gang der Verhandlung orientiert, der sie ohne Weiteres folgen konnte.
Auch für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Tat haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Aus dem in der Sitzung verlesenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E2 vom 23.06.2014 über eine am 14.04.2014 um 19.22 Uhr bei der Angeklagten entnommene Blutprobe ergibt sich, dass die Angeklagte weder Alkohol noch Betäubungsmittel konsumiert hatte, die eine Bewusstseinsstörung (Rausch) hervorgerufen haben können. Die Zeugin L2, die bei der Festnahme der Angeklagten zugegen war, hat bei dieser ebenfalls keine Verhaltensweisen festgestellt, die auf einen Rauschzustand hindeuten. Schließlich hat der Sachverständige Prof. Dr. M keine Anhaltspunkte finden können, die eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung aus anderen Gründen als durch den Genuss von Alkohol oder Betäubungsmitteln aufzeigen. Insbesondere liegt ein Affekt, der zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führen kann, nicht vor. Dazu hat der Sachverständige Prof. Dr. M überzeugend auf das mehraktige Tatgeschehen verwiesen, in dessen Verlauf die Angeklagte die Nebenklägerin zunächst angefahren hat und dann aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, um ihr einen Schnitt in den Hals zu versetzen. Abgesehen davon fehlt es an einer dem Tatgeschehen unmittelbar vorausgehenden Entwicklung, beispielsweise einer kurz vor dem oder am 14.04.2014 erfolgten Begegnung mit der Nebenklägerin oder einem anderen Mitglied der Familie I, die von der Angeklagten als demütigend empfunden wurde und die „das Fass zum Überlaufen brachte“.
Der Sachverständige Prof. Dr. M hat ferner keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung bei der Angeklagten gefunden. Eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne hat er sicher ausgeschlossen. Die gilt vor allem von einer Psychose, gegen deren Vorliegen bereits der Umstand spricht, dass die Angeklagte keine Denkstörungen gezeigt hat. Gleiches gilt für eine Wahnsymptomatik. Von derartigen Auffälligkeiten im Denken und Erleben der Angeklagten hat keiner der vernommenen Zeugen berichtet. Nach dem Inhalt der Aussage der Zeugin T2, die über mehrere Jahre regelmäßig Kontakt zur Angeklagten hatte, war deren Denken nicht auf die immer wieder aufbrechenden Auseinandersetzungen mit der Familie I konzentriert. Vielmehr war die Angeklagte bei den Treffen mit der Zeugin stets in der Lage, sich auf ihre Freundin einzustellen und schon gar nicht bestrebt, das Gespräch immer wieder auf die Auseinandersetzungen mit den Nachbarn zu bringen oder sich auch nur über deren Verhalten zu beklagen; die Angeklagte hat der Zeugin gegenüber von ihren Streitigkeiten mit der Nachbarsfamilie berichtet, darauf sich aber nicht versteift. Die Zeugin hat die Angeklagte vielmehr als herzlich und liebenswürdige Person erlebt, die zwar gelegentlich anklingen ließ, dass sie sich über ihre Nachbarn ärgerte, aber auch betonte, dass sie „ihre Ruhe“ haben wollte. In die gleiche Richtung ging die Aussage des Zeugen S, dessen Einschätzung nach die Angeklagte ein äußerst selbstbewusstes Verhalten an den Tag legte. Davon, dass sich die Angeklagte von der Familie I oder einzelnen Mitgliedern derselben verfolgt fühlte, haben die Zeugen nichts berichtet. In die gleiche Richtung deutet das Verhalten der Angeklagten, das sie bei den verschiedenen Auseinandersetzungen mit der Familie I an den Tag legte. Sie hat, soweit die Kammer dies den Aussagen der Zeugen aus der Familie I entnehmen konnte, nie aus diffusen und nicht nachvollziehbaren Gründen die Auseinandersetzung mit der Familie I gesucht. Vielmehr entzündeten sich die Streitigkeiten stets an konkreten Situationen (Versperren des Solvayweges, Verstoß gegen Vorschriften, Behinderung durch Kunden des I, Kampf zwischen ihrem Hund und dem Hund der I3).
Eine Depression oder ein autistisches Verhalten hat der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeschlossen. Von depressivem Verhalten der Angeklagten hat keiner der dazu angehörten Zeugen berichtet. Gleiches gilt für ein auffälliges Zurückziehen. Die Angeklagte hatte den Kontakt gerade zu der Zeugin T2 immer aufrechterhalten und auch aktiv gesucht. Darüber hinaus ist sie den Auseinandersetzungen mit der Familie I nie ausgewichen.
Der Sachverständige Prof. Dr. M hat zuletzt das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, die als eine andere schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 angesehen werden kann, nicht feststellen können. Er hat dabei nicht verkannt, dass das Tatgeschehen einen „völlig unempathischen Vorgang“ darstellt, den er sich nicht erklären kann. Diesen Mangel an Empathie hat die Angeklagte auch im Rahmen der Hauptverhandlung gezeigt. Sie hat die Erörterung der schweren Verletzungen der Nebenklägerin, die der Sachverständige Dr. B durch eine Vielzahl von Lichtbildern, die im Zuge der Behandlung gefertigt worden waren, ergänzt hat, ohne erkennbare Emotionen verfolgt. Unmittelbar nach der Anhörung des rechtsmedizinischen Sachverständigen hat die Kammer den Zeugen I vernommen und mit diesem die Verhältnisse auf den Grundstücken der Beteiligten erörtert. Bei dieser Erörterung hat die Angeklagte - erstmals und einmalig - ihr Schweigen gebrochen und, ohne dass es darauf für die Entscheidung angekommen wäre, darauf hingewiesen, dass I an einer bestimmten Stelle seines Grundstücks Stroh unter Verstoß gegen feuerpolizeiliche Vorschriften gelagert hätte.
Dieser Mangel an Empathie sowie die Aussage des Zeugen S, dem gegenüber die Angeklagte ein – nach den Worten des Sachverständigen – „Kohlhaas-Verhalten“ an den Tag gelegt hat, das sich darin zeigte, dass sie in der Auseinandersetzung mit I3 und I2 „ihr Recht“ durchsetzen wollte, ohne auf deren Interessen auch nur ansatzweise Rücksicht zu nehmen, lassen den Verdacht zu, dass sich bei der Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Hinzu tritt der Umstand, dass die Handlung der Angeklagten am 14.04.2014 für den Sachverständigen angesichts eines nicht zu festzustellenden konkreten Auslösers psychologisch nicht nachvollziehbar ist; gleiches gilt von dem Umstand, dass die Angeklagten sich völlig empathielos gezeigt hat. Zuletzt lässt das in der Hauptverhandlung lediglich im Hinblick auf einen Nebenpunkt gebrochene Schweigen der Angeklagten die Annahme zu, dass bei ihr eine querulatorische Fehlentwicklung und damit eine akzentuierte Persönlichkeit vorliegt. Gleichwohl konnte der Sachverständige das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung nicht feststellen, weil eine Untersuchung der Angeklagten nicht möglich war und insbesondere Feststellungen zu ihrer persönlichen Entwicklung bis zum Tattag nicht getroffen werden konnte. Mangels entsprechender Kenntnisse war dem Sachverständigen eine Bewertung des Geschehens aus psychiatrischer Sicht nicht möglich.
Rechtliche Würdigung
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Angeklagte den Tatbestand des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB verwirklicht. Denn sie hat nach ihrer Vorstellung von der Tat die Handlungen vorgenommen, die dazu dienten, einen anderen Menschen, die Nebenklägerin, zu töten, indem sie die Nebenklägerin anfuhr, sodann mit ihrem PKW überrollte und schließlich ihr mit einem Messer einen Schnitt quer über den Hals versetzte. Jede einzelne dieser Handlungen war geeignet, den Tod der Nebenklägerin herbeizuführen. Es ist lediglich dem Umstand, dass die Nebenklägerin noch Hilfe herbeirufen konnte, zu verdanken, dass sie nicht an den Folgen der Verletzungen verstorben ist. Insbesondere der Schnitt quer über den Hals der Nebenklägerin hätte deren Tod herbeiführen können, auch wenn „nur“ kleinere Gefäße verletzt worden waren. Darunter befanden sich aber auch Adern, die spritzend bluteten; durch diese Verletzungen wäre ohne die schnelle Hilfe, die der Nebenklägerin zuteil wurde, deren Tod durch Verbluten eingetreten.
Der Angeklagte hat versucht, die Nebenklägerin heimtückisch zu töten (§ 211 Abs. 2 2. Fallgruppe StGB). Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Die Nebenklägerin war arg- und wehrlos, weil sie sich zur Tatzeit keines Angriffs auf ihr Leben versah. Sie rechnete nicht mit einem Angriff auf ihr Leben durch den Fahrer eines von hinten herannahenden Fahrzeugs. Der Anprall kam vielmehr für die Nebenklägerin überraschend. Maßnahmen gegen den Angriff konnte die Nebenklägerin nicht mehr ergreifen und der Attacke nicht einmal mehr ausweichen. Diese Arg- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin hat die Angeklagte bewusst ausgenutzt, indem sie das Tatopfer von hinten anfuhr, die Nebenklägerin durch den Anprall zu Fall brachte, sie sodann überrollte und ihr schließlich den Schnitt über den Hals versetzte.
Die Angeklagte ist von dem Versuch des Mordes nicht nach § 24 Abs. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. Ein unbeendeter Versuch, von dem die Angeklagte nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 S. 1 StGB hätte zurücktreten können, liegt nicht vor. Denn die Angeklagte hatte nach ihrer Vorstellung alles getan, um den mit der Tat erstrebten Erfolg herbeizuführen. Tatsächlich hätten die Verletzungen, die sie der Nebenklägerin versetzt hatte, zu deren Tod geführt, wenn es der Nebenklägerin nicht gelungen wäre, rechtzeitig Hilfe herbeizurufen. Angesichts der abgelegenen Lage des Tatorts war nicht damit zu rechnen, dass ein Dritter rechtzeitig erscheinen und rechtzeitig Maßnahmen ergreifen würde, das Tatopfer zu retten.
Auch ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB scheidet aus. Denn die Angeklagte hat keine Bemühungen entfaltet, den Erfolg ihrer Handlung nicht eintreten zu lassen. Die Angeklagte hat nach ihrem Angriff auf die Nebenklägerin den Tatort verlassen und die Nebenklägerin ihrem Schicksal überlassen.
Tateinheitlich zu dem versuchten Mord hat die Angeklagte den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB erfüllt, weil sie die Nebenklägerin mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich verletzt hat.
Darüber hinaus hat sie tateinheitlich damit auch den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den T-Straße verwirklicht (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 StGB). Die Angeklagte hat einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen, weil sie ihren PKW zu verkehrsfremden Zwecken wie eine Waffe gegen die Nebenklägerin eingesetzt und dadurch deren Leben gefährdet hat. Dabei handelte die Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB (vgl. dazu § 315b Abs. 3 StGB). Sie hat alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, die § 315 Abs. 3 StGB umschreibt: Die Angeklagte hat in der Absicht gehandelt, einen Unglücksfall herbeizuführen, als sie gezielt die Nebenklägerin anfuhr. Ferner war sie von der Absicht geleitet, eine andere Straftat (Mord an der Nebenklägerin) zu ermöglichen, und hat schließlich durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung bei der Nebenklägerin verursacht.
Der Angeklagte hat alle vorstehend aufgeführten Tatbestände vorsätzlich verwirklicht. Sie handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft. Ihre Fähigkeit, das Unrecht ihrer Tat einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln, war weder ausgeschlossen noch nur eingeschränkt. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat das Vorliegen der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB mangels dafür sprechender Anhaltspunkte verneint.
Strafzumessung
Die Strafe für den Angeklagten hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem durch die §§ 211 Abs. 1, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB umschriebenen Strafrahmen entnommen, die für den versuchten Mord eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsehen und damit die schwerste Strafe androhen. Die Kammer hat davon abgesehen, von der nach § 23 Abs. 2 StGB möglichen Milderung für den Versuch der Straftat keinen Gebrauch zu machen und gegen die Angeklagte eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Dabei hat die Kammer sich davon leiten lassen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und bis lang ein in strafrechtlicher Hinsicht völlig unauffälliges Leben geführt hat.
Bei der Bemessung der Strafe innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens hat die Kammer zugunsten der Angeklagten den Umstand, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, nochmals berücksichtigt. Zugunsten der Angeklagten ist weiter anzuführen, dass sie in stabilen Verhältnissen gelebt hat. Schließlich spricht für die Angeklagte, dass sich bei ihr eine querulatorische Fehlentwicklung ergeben haben mag, die ihre Ursache in den über längere Zeit dauernden Streitigkeiten mit der Familie I hat und die die Hemmschwelle zur Begehung der vorliegenden Tat herabgesetzt haben mag.
Gegen die Angeklagte wirkt sich die hohe kriminelle Energie aus, mit der sie die Nebenklägerin angegriffen hat. Die Angeklagte hat ihren Angriff auf die Nebenklägerin in drei Teilakten ausgeführt, von denen bereits jeder für sich geeignet war, den Tod des Opfers herbeizuführen (Anfahren, Überfahren, Schnitt in den Hals). Die versuchte Tötung der Nebenklägerin lag sehr nahe an der Grenze zur Vollendung. Zum einen hätten die Blutungen der Nebenklägerin ohne rasche Behandlung deren Tod herbeigeführt. Dies gilt nicht nur von den Verletzungen der Halsgefäße, sondern auch von inneren Blutungen, die die Anlage von Drainagen erforderlich machten, sowie von der Pneumothorax, die bei der Nebenklägerin aufgetreten war und die ihre Beatmung erforderlich machte. Darüber hinaus musste die Nebenklägerin während der Operation, bei der ihre Verletzungen versorgt wurden, für zwei Minuten reanimiert werden. Gegen die Angeklagte sprechen ferner die erheblichen Verletzungsfolgen, die bis zur Hauptverhandlung nicht ausgeheilt waren. Nach wie vor ist die Nebenklägerin beim Gehen auf die Benutzung eines Rollators angewiesen, sie kann nicht wieder Fahrrad fahren und ist nicht in der Lage, mit kräftiger Stimme zu sprechen; sie muss sich weiterhin physiotherapeutisch, ergotherapeutisch und logopädisch behandeln lassen. Gegen die Angeklagte ist zuletzt anzuführen, dass sie neben einem versuchten Mord tateinheitlich zwei weitere Straftatbestände (gefährliche Körperverletzung und gefährlicher Eingriff in den T-Straße) verwirklicht hat, wobei sie bei der Körperverletzung zwei Tatbestandsalternativen und bei dem gefährlichen Eingriff in den T-Straße nicht nur die Tathandlungen, sondern auch die schweren Folgen derselben (vgl. § 315b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3) vorsätzlich verwirklicht hat.
Die Kammer hält nach Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
11 (elf) Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Maßregel
Darüber hinaus war der Angeklagten gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und war ihr Führerschein nach § 69 Abs. 3 S. 2 StGB einzuziehen. Die Angeklagte hat die Tat beim Führen eines Kraftfahrzeugs sowie unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 1 Abs. 2 StVO) begangen. In diesem Zusammenhang hat sie ihren PKW gezielt als Waffe gegen die Geschädigte eingesetzt. Durch ihr Verhalten hat sie gezeigt, dass sie zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist.
Die Kammer hat gegen die Angeklagte darüber hinaus eine lebenslange Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt (§ 69a Abs. 1 S. 1 und 2 StGB). Denn es ist zu erwarten, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren nicht ausreicht, der von der Angeklagten drohenden Gefahr zu begegnen. Die Kammer hat dabei gewürdigt, dass die Angeklagte das Kraftfahrzeug als Waffe zur Begehung eines Tatbestandes verwendet hat, der von dem Gesetz mit der schwersten denkbaren Strafe belegt werden kann. Schon hierdurch wird ein gravierender Charaktermangel offenbar. Es tritt hinzu, dass dem Schiedsmann S, bei dem sie unter anderem auf einen Vorfall angesprochen worden war, bei dem die Angeklagte mit hoher Geschwindigkeit an der Tochter der Zeugen vorbeigefahren war und diese gefährdet hatte, lediglich erklärte, sie habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten. Diese Einstellung zeigt, dass die Angeklagte nicht gewillt ist, die berechtigten Interessen und das Wohl anderer Verkehrsteilnehmer vollständig zu respektieren und auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Die so hervorgetretene Charaktermangel ist derart gravierend und verfestigt, dass eine zeitlich begrenzte Sperrfrist zur Behebung des Mangels und der dadurch drohenden Gefahren nicht ausreicht.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Darüber hinaus hat der Angeklagte nach § 472 Abs. 1 S. 1 StPO die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
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