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Landgericht Kleve·120 Qs 93/20·28.12.2020

Haftbeschwerde zu bewaffnetem Handeltreiben: Wirkstoffmenge nach Kaufvereinbarung maßgeblich

StrafrechtBetäubungsmittelrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss behandelt eine weitere Haftbeschwerde des Angeklagten gegen eine Beschwerdeentscheidung; das Landgericht hilft der Beschwerde nicht ab und legt die Sache dem OLG vor. Zentraler Rechtspunkt ist, ob trotz niedrigem THC-Gehalt der gelieferten Ware die vereinbarte Menge als "nicht geringe Menge" zu bewerten ist. Das Gericht entscheidet, dass auf die im Kaufvertrag bzw. im Angebot umfasste Wirkstoffmenge (Maßgeblichkeit der vereinbarten Qualität) abzustellen ist; daher liegt hier eine nicht geringe Menge vor. Zudem werden Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte (Strafrahmen, Terminierung der Hauptverhandlung) berücksichtigt.

Ausgang: Weitere Haftbeschwerde des Angeklagten wird nicht abgeholfen; Vorlage an das OLG Düsseldorf

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bestimmung einer "nicht geringen Menge" im Sinne des BtMG ist auf die im Kaufangebot bzw. im bindenden Kaufvertragsabschluss umfasste Wirkstoffmenge abzustellen, nicht auf den tatsächlichen THC‑Gehalt des später gelieferten, minderwertigen Rauschgifts.

2

Handeltreiben i.S. des BtMG ist bereits vollendet, wenn der Täter einen als bindend gedachten Erwerbsvertrag über zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel abschließt; ernsthafte Verhandlungen bzw. ein bindender Vertragsabschluss genügen.

3

Bei der Auslegung der vom Kaufvertrag erfassten Qualität ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich; Tatort, Preis, Marktverhältnisse und Erfahrung der Parteien können die Annahme durchschnittlicher Wirkstoffgehalte rechtfertigen.

4

Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft sind insbesondere der einschlägige harte Strafrahmen und die bereits angesetzte Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ BtMG § 29a, BtMG § 30a§ BtMG§ 29 BtMG§ 30a BtMG

Leitsatz

     

     

Tenor

Der weiteren Haftbeschwerde des Angklagten vom 08.12.2020 gegen die Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 02.12.2020 wird nicht abgeholfen.

Sie wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Ob die weitere Haftbeschwerde (Bl. 407) gegen die Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 02.12.2020 (Bl. 358) noch zulässig ist, nachdem zwischenzeitig das Schöffengericht im Eröffnungsbeschluss vom 10.12.2020 (Bl. 388) eine aktuellere Haftentscheidung getroffen hat, kann hier dahinstehen.

3

Der weiteren Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.

4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung steht es der Annahme eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) nicht entgegen, dass die für 900 € erworbenen und über die Grenze geschmuggelten 200 Gramm Marihuana nur einen Wirkstoffgehalt von 0,7% und damit weniger als 7,5 Gramm Wirkstoff (THC) enthielten.

5

Nach ständiger Rechtsprechung ist Handeltreiben im Sinne des BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es bereits aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer tritt (Großer Senat für Strafsachen, BGHSt 50, 252; 63, 1, 7). Da mithin ein als bindend gewollter Abschluss eines Erwerbsgeschäfts ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unabhängig davon darstellt, ob das zu liefernde Rauschgift überhaupt bereitsteht oder vorhanden ist (BGH Urteil vom 20.12.2012 - 3 StR 407/12 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen), kommt es hier auf die vom Kaufangebot bzw. vom Kaufvertragsabschluss umfasste Wirkstoffmenge an und nicht auf den THC-Gehalt des später erhaltenen Rauschgiftes mit einer verabredungswidrig niedrigen Qualität.

6

Angesichts des Tatortes (Kauf in den Niederlanden, wo Unmengen wirkstoffreiches und relativ preiswertes Rauschgift angeboten wird) und des Kaufpreises (900 € für 200 Gramm Marihuana) sowie der Erfahrung der Kaufvertragsparteien im Umgang mit Rauschgift und der offensichtlichen Interessenlage (zur Gewinnsteigerung möglichst "gutes" Rauschgift zum Erhalt zufriedener Kunden) sind die ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungen der Kaufvertragsparteien nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass Marihuana zumindest durchschnittlicher Qualität Gegenstand des Kaufvertrages sein soll. Angesichts der in den letzten Jahren massiv gestiegenen Wirkstoffgehalte bei Marihuana hat durchschnittliche Ware etwa fünf bis acht, zumindest jedoch 4% Wirkstoffgehalt (Patzak/Goldhausen NStZ 2011, 76, 78; Körner, BtMG, 9. Aufl. 2019, vor § 29 Rn. 324; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. Rn. 1756), was hier bei 200 Gramm zumindest 8 Gramm reines Gift (THC) ergibt, mithin eine "nicht geringe Menge" Betäubungsmittel (die bei Cannabis mit 7,5 Gramm THC beginnt, BGHSt 33,8).

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Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum untauglichen Versuch gehen ins Leere, da hier - wie dargestellt - vollendetes Handeltreiben vorliegt.

8

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist auf den harten Strafrahmen des § 30a BtMG und die bereits erfolgte Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (12.02.2021) hinzuweisen.

9

3 Unterschriften