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Landgericht Kleve·120 Qs 71/22·13.11.2022

Handeltreiben durch Übernahme und Transport von Marihuana-Setzlingen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte rügte eine Entscheidung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt war, ob das Übernehmen und Transportieren von Marihuana-Setzlingen bereits als Handeltreiben zu qualifizieren ist. Das Landgericht bejaht dies, weil die Setzlinge zur planmäßigen Aufzucht mit hoher THC-Produktion und zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt waren. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschuldigte.

Ausgang: Beschwerde des Beschuldigten gegen Feststellung des Handeltreibens als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschuldigten

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits vor, wenn Setzlinge von Marihuanapflanzen übernommen und transportiert werden, die zur Aufzucht in einer Plantage bestimmt sind und auf die Erzeugung hoher Tetrahydrocannabinol-Mengen ausgelegt sind.

2

Die Absicht, die herangezüchteten Pflanzen anschließend als gewinnbringendes ‚gutes‘ Marihuana weiterzuveräußern, begründet den für das Handeltreiben erforderlichen Tatentschluss.

3

Das bloße Übernehmen und Transportieren von Setzlingen erfüllt die Tatbestandsmerkmal des Handels, wenn sich aus den Umständenhinweisen auf eine planmäßige Aufzucht und eine auf Gewinn gerichtete Weiterveräußerung ergeben.

4

Für die Beurteilung des Handeltreibens ist die Gesamtbetrachtung der Umstände maßgeblich; entscheidend sind Bestimmungsabsicht, Anbaukonzeption (THC-Förderung) und Weiterveräußerungsabsicht.

Relevante Normen
§ BtMG § 29a Abs. 2 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4

Leitsatz

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn Setzlinge von Marihuanapflanzen übernommen und transportiert werden, die dazu bestimmt sind, in einer Plantage herangezüchtet zu werden, und die nach den Vorstellungen der damit befassten Personen eine möglichst hohe Menge an Tetrahydrocannabinol ausbilden und sodann als möglichst „gutes“ Marihuana gewinnbringend weiterveräußert werden sollen (entgegen BGH, Urteil vom 15.03.2012 – 5 StR 559/11).

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.