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Landgericht Kleve·120 Qs-305 Js 87/16-45/18·23.08.2018

Aufhebung des Haftbefehls wegen ordnungsgemäßer Ladung nach §216 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtHaftrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Kleve hob den Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve auf und bestimmte, dass die Landeskasse Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren trägt. Streitpunkt war, ob eine Ladung nach §216 Abs.1 S.1 StPO wirksam ist, wenn der Angeklagte auf die nach §230 Abs.2 StPO möglichen Folgen seines Ausbleibens hingewiesen wurde. Das Gericht bejaht dies auch bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland und weist auf Sonderfragen im EU-Kontext (Europäischer Haftbefehl) hin.

Ausgang: Haftbefehl aufgehoben; Landeskasse trägt Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ordnungsgemäße Ladung zum Hauptverhandlungstermin nach §216 Abs.1 S.1 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte über die nach §230 Abs.2 StPO möglichen Folgen seines Ausbleibens belehrt wird.

2

Die Anforderungen an die Ladung nach §216 Abs.1 S.1 StPO gelten auch für Angeklagte mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland; der ausländische Aufenthalt begründet nicht von vornherein die Unwirksamkeit der Ladung.

3

Allein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Hoheitsrechte des Aufenthaltsstaates begründet nicht ohne Weiteres die Unzulässigkeit einer Ladung; für Fälle innerhalb der EU sind die Auswirkungen des Europäischen Haftbefehls zu berücksichtigen.

4

Wird ein Haftbefehl aufgehoben, sind die Kosten der Maßnahme der Landeskasse sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren zu tragen, soweit dies gesetzlich oder nach Billigkeit geboten ist.

Relevante Normen
§ StPo § 216 Abs. 1 S. 1, StPo § 230 Abs. 2§ 216 Abs. 1 Satz 1 StPo§ 230 Abs. 2 StPo

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 37 Ds 255/16

Leitsatz

Eine ordnungsgemäße Ladung zum Hauptverhandlungstermin liegt gemäß § 216 Abs. 1 S.1 StPo grundsätzlich vor, wenn der Angeklagte auf die nahc § 230 Abs. 2 StPo möglichen Folgen seines Ausbleibens hingewiesen wird. Dies gilt auch bei Angeklagte, die dauerhaft im Ausland wohnen. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass der Anspruch der Warung nach § 216 Abs. 1 StPo in einer an einen im Ausland wohnenden Angeklagten bereits einen unzulässigen Eingriff in die Hoheitsrechte des Aufenthaltsstaates darstellt, sollte jedenfalls für das Gebiet der Europäischen Union überlegt werden, ob diese Auffassung nach Inkrafttreten der Vorschrift über den Europäischen Haftbefehl noch zutreffend ist.

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 08.03.2017 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, aufgehoben.