Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschluss und Vermögensarrest wegen Identitätstäuschung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss und einen Vermögensarrest, nachdem ihm die Nutzung falscher Identität zur Erlangung von Aufenthalt und Leistungen vorgeworfen wurde. Das Landgericht hielt trotz zwischenzeitlicher Einstellung des Verfahrens ein besonderes Feststellungsinteresse für gegeben, befand die Beschwerden aber in der Sache als unbegründet. Es sah zumindest den Verdacht des versuchten Betrugs und bestätigte die angeordneten Maßnahmen.
Ausgang: Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschluss und Vermögensarrest als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zulasten des Beschwerdeführers
Abstrakte Rechtssätze
Die Nennung einer falschen Identität mit dem Ziel, durch einen bei den Behörden hervorgerufenen Irrtum Aufenthalt zu verschaffen und Leistungen zu erschleichen, kann zumindest den Anfangsverdacht eines versuchten Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB begründen.
Zur Beurteilung eines Betrugsvorwurfs kommt es auf die konkrete Täuschungsabsicht und die Umstände des Leistungsbezugs an; der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz schließt eine Verdachtsprüfung nicht generell aus.
Für die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungsanordnungen und Vermögensarresten reicht das Vorliegen zureichender und dringender Anhaltspunkte für den Tatverdacht aus, um die Maßnahmen zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren kann nach § 473 Abs. 1 StPO zugunsten der Staatskasse erfolgen, wenn die Beschwerden als unbegründet verworfen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 10 Gs 1418/18
Tenor
Die Beschwerden vom 19.12.2018 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kleve vom 25.09.2018 und 25.10.2018 werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Am 25.09.2018 erließ das Amtsgericht Kleve einen Durchsuchungsbeschluss betreffend die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Kleve durch Beschluss vom 25.10.2018 einen Vermögensarrest u.a. in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.12.2018. Seit über 20 Jahren sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Duldungsinhaber, der Leistungen nach dem AsylblG beantrage, die Amtsträger, die Leistungen gewährt hätten, nicht täuschen könne, da diese nach der Auslegung der Vorschrift die Identität des Angeklagten nicht zu prüfen bräuchten.
Mit Verfügung vom 17.01.2019 hat die Staatsanwaltschaft Kleve das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Freigabe des arrestierten Betrages erklärt.
II.
Die Beschwerden sind – trotz der zwischenzeitlichen Erledigung – vor dem Hintergrund des besonderen Feststellungsinteresses zulässig, in der Sache allerdings unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht die angegriffenen Beschlüsse erlassen. Es besteht zumindest der Verdacht eines versuchten Betruges nach §§ 263 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB. Denn es liegen zureichende und dringende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Tatentschluss des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet war, durch die Nennung der falschen Identität und einem hierdurch bedingten Irrtum bei den zuständigen Behörden nicht nur einen (möglichst langen) Aufenthalt in der Bundesrepublik sich zu verschaffen, sondern sich auch – schon aus seiner Sicht nicht zustehende - finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu erschleichen, was ihm letztlich auch erfolgreich gelungen ist. Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.1997 (Az.: 5 StR 276/97) nicht entgegen. In diesem Verfahren hatte der Verurteilte, dessen Asylantrag anders als im vorliegenden Verfahren noch nicht abgelehnt war, zu Recht Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz bezogen. Vor diesem Hintergrund hatte der BGH konsequenterweise die Verurteilung wegen vollendeten Betruges aufgehoben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Unterschrift