Kuriertransport von Cannabissetzlingen als (Beihilfe zum) vollendetem Handeltreiben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte transportierte zweimal hunderte Cannabispflanzen aus den Niederlanden nach Deutschland, um deren Einpflanzen in eine Plantage zur späteren Ernte und zum Verkauf zu ermöglichen. Streitig war insbesondere, ob der Transport von Setzlingen nur Vorbereitung oder bereits (Beihilfe zum) vollendeten Handeltreiben ist. Das LG bejahte vollendetes Handeltreiben des Plantagenbetreibers und verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. Maßgeblich sei die bereits erfolgte Konkretisierung auf bestimmte Pflanzen und deren Bestimmung zur gewinnbringenden Weiterveräußerung; die Einfuhr trete als unselbständiger Teilakt zurück. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt und die bei Tat 2 sichergestellten Pflanzen eingezogen.
Ausgang: Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge in zwei Fällen; Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und Einziehung der sichergestellten Pflanzen.
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben im Sinne des BtMG umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit und ist kein Erfolgsdelikt; auch unterstützende Tätigkeiten können das Delikt vollenden.
Der Transport konkret bestimmter Cannabispflanzen/Setzlinge vom Lieferanten zum Plantagenbetreiber zur Aufzucht und späteren gewinnbringenden Veräußerung ist Teilakt des (bereits vollendeten, noch nicht beendeten) Handeltreibens und nicht lediglich straflose Vorbereitung.
Bei auf den Betrieb einer Cannabisplantage bezogenem Handeltreiben ist für die nicht geringe Menge auf die Wirkstoffmenge abzustellen, die mit der Aufzucht voraussichtlich erzielt und veräußert werden soll.
Die täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln tritt als unselbständiger Teilakt hinter dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück, wenn beide Taten denselben Umsatzvorgang betreffen.
Ein Kurier, der ohne maßgeblichen Einfluss auf das Gesamtgeschäft lediglich den Transport ausführt und nur einen vom Umsatz unabhängigen Lohn erhält, ist regelmäßig Gehilfe des Plantagenbetreibers und nicht Täter des Handeltreibens.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Der Transport von Cannabis-Stetzlingen vom Lieferanten zum Plantagenbetreiber stellt vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmittel dar (bzw. Beihilfe hierzu).
Die Einordnung als straflose Vorbereitungshandlung durch BGH-Urteil vom 15.03.2012 - 5 StR 559/11 ist mit der Entscheidung des Großen Sentas, BGH, Beschluss vom 26.10.2025 -Gsst 1/05 nicht vereinbar.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
22 Jahren
verurteilt.
Die bei der 2. Tat sichergestellten 470 Cannabispflanzen werden eingezogen.
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; §§ 27, 53, StGB
Rubrum
Der in WC. wohnende Angeklagte schmuggelte mehrfach Marihuanapflanzen als Kurierfahrer aus den Niederladen in die Bundesrepublik, welche dort von unbekannt gebliebenen Hintermännern unmittelbar in eine Plantage eingepflanzt und herangezüchtet werden sollten, um Marihuana abzuernten und dieses zu verkaufen.
So verbrachte er am 00.00.0000 (Tat 1), mit einem in Deutschland angemieteten PKW, 800 bei der Grenzkontrolle sichergestellte Cannabispflanzen und dann trotz des ersten Aufgriffs am 00.00.0000 (Tat 2), mit einem auf seinen Vater zugelassenen PKW, 470 Cannabispflanzen aus den Niederlanden nach Deutschland.
Der Angeklagte wusste bei beiden Fahrten, dass es sich um hunderte Marihuanapflanzen handelte, welche unmittelbar in eine Plantage eingepflanzt werden sollten, um damit mehrere kg Marihuana zu generieren und diese gewinnbringend an Dritte weiterzuverkaufen, und dass er durch seine Handlung dazu dem Plantagenbetreiber Hilfe leistet.
I. Feststellungen zur Person
Der derzeit N15 Jahre alte, kinderlose Angeklagte wurde in den Niederlanden geboren und wuchs dort gemeinsam mit seiner Schwester und zwei Brüdern bei den Eltern auf. Er besuchte dort die Schule und begann im Jahr N16 Betriebswirtschaft zu studieren. Neben dem Studium arbeitete er in verschiedenen Bereichen, so beispielsweise als Reinigungskraft, in der Gastronomie, in einer Sportschule und zuletzt als Umzugshelfer, wo er ca. N17 EUR bis N18 EUR die Woche verdiente. Er wohnte bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung bei seinen Eltern. Der Angeklagte machte etwa im Alter von N19 Jahren seinen Führerschein, ein eigenes Auto besaß er nie. Er hat aufgrund seiner Studiengebühren Schulden in Höhe von ca. N20 EUR. Der Angeklagte nimmt keine Betäubungsmittel und trinkt keinen Alkohol. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und war vor der Untersuchungshaft in dieser Sache auch noch nie inhaftiert. In der Untersuchungshaft kommt er aufgrund der Trennung von seiner Familie und seinem jungen Alter nicht so gut zurecht.
II. Feststellungen zur Sache
Obwohl der Angeklagte selbst über kein eigenes Fahrzeug verfügt, führte er mehrfach grenzüberschreitende Fahrten durch. So reiste er am 00.00.0000 aus der Bundesrepublik in die Niederlande und führte dabei einen Bargeldbetrag in Höhe von N21 EUR mit sich. Darüber hinaus fuhr er am 00.00.0000 von RJ., an der deutsch-österreichischen Grenze, entlang der BAB N22 in Richtung Niederlande.
Der Angeklagte war im Auftrag unbekannt gebliebener Hintermänner mindestens 2-mal als Kurierfahrer wie folgt an grenzüberschreitenden Drogengeschäften beteiligt, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen:
1.
Der Angeklagte fuhr am 00.00.0000 gegen 14:00 Uhr mit dem von ihm zuvor in Deutschland (BQ.) angemieteten Fahrzeug der Marke VW, mit dem vorgeblich unauffälligerem deutschen Kennzeichen: N23, über die BAB N24 am Grenzübergang in GU. aus den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik. Dabei führte er in acht großen Pappkartons stark nach Marihuana riechende 800 Cannabispflanzen mit einer jeweiligen Wachstumshöhe von etwa 12 cm mit sich, welche in acht großen im Kofferraum und auf der Rückbank des Fahrzeuges befindlichen Pappkartons verstaut waren. Für die Fahrt wurde ihm ein Kurierlohn zugesichert. An dem Grenzübergang GU. wurde das Fahrzeug in Höhe des Parkplatzes „G01“ gegen 14:00 Uhr durch den Zeugen PK IC. einer Grenzkontrolle unterzogen und die Pflanzen entdeckt und sichergestellt. Auf Nachfrage bekundete der Angeklagte, nach ZB. reisen zu wollen, um dort Aufnahmen in einem Musikstudio vorzunehmen. Dem Angeklagten wurde mitgeteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet worden ist.
Die Marihuanapflanzen enthielten bereits mehrere Gramm THC und waren - ausgehend von einem durchschnittlichen Ernteertrag – dazu geeignet und vom Plantagenbetreiber dazu bestimmt, Marihuanaerträge in Höhe von zumindest 26.960g Marihuana (33,7g pro Pflanze) je Ernte zu erzielen Mit zumindest einem mittleren Wirkstoffgehalt von 10,5 % (mithin je Ernte 2.830g THC).
2.
Aufgrund des vorgenannten Aufgriffs wollte der Angeklagte für solche Kurierfahrten künftig keinen Mietwagen mehr benutzen. So fuhr er dann am 00.00.0000 gegen 11:00 Uhr als Führer des auf seinen Vater zugelassenen Fahrzeugs der Marke VW, amtliches niederländisches Kennzeichen N25, über die BAB N26 am Grenzübergang in GK. aus den Niederlanden in die Bundesrepublik, wobei er 470 Cannabispflanzen mit einer jeweiligen Wachstumshöhe von etwa 12 cm mit sich führte, welche in fünf großen im Kofferraum und auf der Rückbank des Fahrzeuges befindlichen Pappkartons verstaut waren. Diese konnten im Rahmen einer Routinekontrolle entdeckt und sichergestellt werden. Für die Fahrt wurde ihm ein Kurierlohn zugesichert.
Die Marihuanapflanzen wogen später – nach Trocknung – nur noch 142 Gramm und enthielten erst rund 2 ½ Gramm THC. Sie waren - ausgehend von einem durchschnittlichen Ernteertrag – dazu geeignet und vom Plantagenbetreiber auch dazu bestimmt Marihuanaerträge in Höhe von zumindest 15.839g Marihuana (33,7g pro Pflanze) je Ernte zu erzielen, wobei sie zumindest einen mittleren Wirkstoffgehaltes von 10,5 % erbringen sollten (mithin eine Wirkstoffmenge von 1.663g THC).
Der Angeklagte wusste bei beiden Einreisen aus den Niederlanden nach Deutschland, dass es sich um hunderte Marihuanapflanzen handelte, deren Erträge in Deutschland gewinnbringend veräußert werden sollten, wozu die Marihuanapflanzen in Deutschland von unbekannt gebliebenen Hinterleuten unmittelbar in bereits bestehende Marihuanaplantagen eingepflanzt werden sollten, um damit Marihuana in Größenordnungen vieler kg zumindest durchschnittlicher Qualität zu generieren und dieses gewinnbringend an Dritte weiterzuverkaufen, und dass er durch seine Mitwirkung an dem Transport zu Gunsten des Plantagenbetreibers in strafbarer Weise dazu beitrug, diesen Zweck zu erreichen. Die ungefähre Anzahl der Pflanzen, und dass es sich bei diesen um Marihuanapflanzen handelte, war ihm bekannt. Die Menge und den Wirkstoffgehalt des aufgrund der Anzahl der Marihuanapflanzen zu erwartenden Ernteertrages (Marihuana) hielt er für möglich und nahm alles billigend in Kauf. Ihm kam es allein darauf an, fortlaufend den vereinbarten Kurierlohn zu erhalten.
III. Beweiswürdigung
Zur Person hat sich der Angeklagte glaubhaft entsprechend den getroffenen Feststellungen (I.) eingelassen, ergänzt um den in der Hauptverhandlung verlesenen niederländischen Registerauszug und den Bundeszentralregisterauszug. Er räumte zudem ein, in den Niederlanden N27 wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden zu sein.
Zur Sache (II.) hat sich der Angeklagte wie folgt geständig eingelassen: Die Angaben in der Anklageschrift seien korrekt. Er habe zweimal Marihuanapflanzen aus den Niederlanden in die Bundesrepublik transportiert. Diese habe er in Arnheim entgegengenommen, von einem „SZ.“ aus WC., er kenne nur den angeblichen Vornamen, weder den genauen Wohnort noch die Staatsangehörigkeit oder dessen Telefonnummer. Ihm seien je Fahrt N28 EUR zugesichert worden. Das Ziel der Fahrten sei ihm nicht bekannt gewesen, er hätte in beiden Fällen zunächst nach PM. fahren sollen, dort hätte man ihm dann telefonisch den genauen Zielort genannt. Er habe gewusst, dass es sich um Marihuanapflanzen handle, sei jedoch unsicher gewesen, ob der Transport der Marihuanapflanzen strafbar sei. Nach der Sicherstellung der Pflanzen im N29 (Tat 1) habe ihm ein Polizeibeamter gesagt, er solle sich keine „zu großen Sorgen“ machen und könne „erstmal gehen“.
Die Kammer folgt dieser Einlassung im Umfang der getroffenen Feststellungen. Die wesentlichen Umstände des äußeren Erscheinungsbildes werden bestätigt durch den Zeugen PK IC., der hinsichtlich der ersten Fahrt nach der Einreise des Angeklagten in die Bundesrepublik bei der Kontrolle des Fahrzeugs, bei der die 800 Marihuanapflanzen entdeckt worden sind, zugegen war. Dieser schilderte, dass der Angeklagte wie vorstehend festgestellt am 00.00.0000 gegen 11:00 Uhr aus den Niederlanden kommend über den Grenzübergang fuhr und dort im Rahmen einer Routinekontrolle unter anderem von ihm kontrolliert und die Marihuanapflanzen aufgefunden und sichergestellt worden seien. Zudem sei im Fahrzeug ein deutlicher Marihuanageruch bemerkbar gewesen. Auffällige Verhaltensweisen, welche auf einen Rauschgiftkonsum des Angeklagten hätten hinweisen können, seien nicht ersichtlich gewesen. Im Rahmen der Kontrolle habe der Angeklagte gesagt, er sei auf den Weg nach ZB..
Die Einlassung des Angeklagten, er sei unsicher gewesen, ob der Transport strafbar sei, ist wiederlegt. Aus der Gesamtschau der Umstände ergibt sich, dass der Angeklagte bei beiden Fahrten wusste, dass der Transport der Marihuanapflanzen strafbar ist. Bereits die Heimlichkeiten der Übergabe der Marihuanapflanzen, durch eine dem Angeklagten nur nach dem Vornamen bekannten Person in Arnheim, und auch der Ablauf des weiteren Transports, bei welchem dem Angeklagten jeweils erst bei einem Anruf in Deutschland die konkrete Zieladresse mitgeteilt werden sollte, sowie der in Aussicht gestellte Kurierlohns, zeigen deutlich, dass es sich um keinen legal zu transportierenden Pflanzen handelt. Hinsichtlich der ersten Fahrt ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen der Polizeikontrolle einen falschen Zielort angab (ZB.), dass ihm die Strafbarkeit seiner Handlung durchaus bewusst war.
Hinsichtlich der zweiten Fahrt streitet für die Kenntnis der Strafbarkeit zudem, dass die bei der ersten Fahrt transportierten Marihuanapflanzen sichergestellt wurden und er über die Einleitung eines Strafverfahrens informiert wurde. Dass dem Angeklagten nach der ersten Fahrt dabei durch einen Polizeibeamten gesagt worden ist, dass er sich keine „zu großen Sorgen“ machen solle und „erstmal“ gehen könne, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden. Einer solche Äußerung ist bereits nicht zu entnehmen ist, dass der Transport straffrei ist.
Ebenso war dem Angeklagten aufgrund der Beschaffenheit der noch recht labilen und allenfalls mit kleinen Erdklumpen versehenen Marihuanapflanzen bekannt, dass diese schnellstmöglich in eine bereits eingerichteten Plantage eingepflanzt werden müssen und deren Aufzucht und Aberntung zum gewinnbringenden Weiterverkauf des noch abzuerntenden Marihuanas gedacht waren.
Die beengte finanzielle Lage des Angeklagten und der wiederholte Transport der Marihuanapflanzen sowie die weiteren grenzüberschreitenden Fahrten zeigen zudem, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung einer fortlaufenden Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Die Feststellungen zur voraussichtlich mit den Pflanzen erzielbaren Menge Marihuana und des voraussichtlich zu erwartenden Wirkstoffgehaltes der Ernte beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Bildungs- und Wirtschaftszentrums der Bundesverwaltung vom N30. und vom N31, der Sachverständigen ET. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom N31 nachvollziehbar dargelegt, dass mit den bei der zweiten Fahrt sichergestellten Marihuanapflanzen durchschnittliche Werte von 33,7 Gramm Marihuana je Pflanze mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 10,5% je Pflanze zu erzielen sind. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung umfassend an. Dabei konnten die in dem Gutachten herangezogenen Durchschnittswerte auch für die bei der ersten Fahrt transportierten und zwischenzeitlich vernichteten Marihuanapflanzen herangezogen werden. Ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder und des verlesenen Ermittlungsvermerks wiesen diese die gleiche äußere Beschaffenheit und Höhe auf, wie die bei der zweiten Fahrt sichergestellten Pflanzen. Zudem hat der Angeklagte diesen Transport für die gleichen Hintermänner durchgeführt, so dass bei lebensnaher Betrachtung von einer gleichen Qualität der Pflanzen auszugehen ist. Ausgehend von 800 Pflanzen bei der ersten Fahrt ergibt sich daher eine erzielbare Ertragsmenge pro Ernte von 26.960 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 2.830g THC. Bei der zweiten Fahrt, bei welcher 470 Pflanzen sichergestellt wurden, ergibt sich eine erzielbare Ertragsmenge von 15.839g, Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 1.663g THC. Da bei in diesen Größenordnungen betriebenen Plantagen davon auszugehen ist, dass der Betreiber einen gewinnbringenden Verkauf der Ernten anstrebt, ergibt sich auch, dass dieser zur Erzielung eines möglichst hohen Gewinns auch zumindest die oben genannten – eher durchschnittlichen – Mengen und Wirkstoffgehalte erzielen will.
IV. Rechtliche Würdigung
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte in zwei Fällen jeweils der Beihilfe (§ 27 StGB) zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht.
Handeltreiben im Sinne des BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, einschließlich einmaliger, vermittelnder und unterstützender Tätigkeiten (BGH – Großer Senat für Strafsachen – Beschluss vom 26.10. 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256; BGH Urteil vom 28.02. 2007 – 2 StR 516/06, NStZ 2007, 338). Handeltreiben ist mithin kein Erfolgsdelikt. Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es bereits aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (BGHSt 50, 252).
Mit dem Verkauf bzw. Ankauf der Marihuanapflanzen (die unstreitig Betäubungsmittel sind; Anlage I zum BtMG), welcher der Auslieferung nach Deutschland vorausgegangen ist, liegt mithin vollendetes (aber noch nicht beendetes) Handeltreiben vor. Die Auslieferung über die Grenze hinweg ist ein Teilakt des Handeltreibens.
Die dem entgegenstehende Ansicht des 5. Strafsenats (BGH, Urteil vom 15.03.2012 – 5 StR 559/11; anderer Ansicht Patzak NStZ 2012, 515; Patzak/Goldhausen NStZ 2014, 384, 387; Weber, BtMG, 6. Aufl. § 29 Rn. 601;; wohl auch der 2. Strafsenat des BGH, Urteil vom 29.09.N27 – 2 StR 591/15 [„dagegen mit beachtlichen Argumenten Körner … Weber … Hügel … Patzak“], wonach der Transport von Cannabissetzlingen nur eine Vorbereitungshandlung und noch kein Handeltreiben sein soll, überzeugt nicht.
Soweit der 5. Senat darauf abstellt (BGH aaO Rn. 7), es seien noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich wie etwa die Beschaffung von Räumlichkeiten und die Installation von Geräten für die Marihuanaplantage, so ist dies lebensfremd. Das alles ist bei Anlieferung der Setzlinge bereits geschehen, weil diese noch recht labilen und mit wenig Erde versehene Pflanzen ansonsten schnell verderben würden.
Soweit der 5. Senat (Rn. 8) meint, dass später zum Verkauf vorgesehene Cannabis sei noch nicht existent, ist dies naturwissenschaftlich unhaltbar. Die zunächst als Setzling vorliegende Pflanze bleibt bis zur Ernte dieselbe (Weber aaO). Die vorliegenden Pflanzen enthielten auch bereits THC.
Soweit der 5. Senat (Rn. 9) meint, der Begriff des Handeltreibens dürfe nicht ausgedehnt werden, ist darauf hinzuweisen, dass Fälle des Handeltreibens der vorliegenden Art, die sich bereits auf bestimmte Pflanzen konkretisiert haben, wesentlich weiter eingegrenzt und im Hinblick auf das Schutzgut wesentlich gefährlicher sind als etwa bloße Vertragsverhandlungen, die nicht zum Vertragsabschluss führen und sich auf noch gar nicht existente Rauschgifte beziehen, aber nach einhelliger Rechtsprechung bereits vollendetes Handeltreiben darstellen (vgl. etwa den Großen Senat aaO und BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – N22 StR 302/15 Rn. 6).
Der große Senat für Strafsachen des BGH aaO hat einige Beispiele aufgezählt, die bloße straflose Vorbereitungshandlungen darstellen und diese zusammengefasst, dass bei ihnen jeweils „noch jede Konkretisierung der in Aussicht genommenen Tat fehlt“; dies ist aber beim Transport von Marihuanapflanzen zur Marihuanaplantage nicht der Fall. Genau diese schon gekauften und ausgewählten Pflanzen sollen großgezogen und gewinnbringend verkauft werden.
Eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG liegt bei Marihuana ab 7,5g Tetracannabinol vor, die hier um ca. das 377-fache (Fall 1) und das 221-fache (Fall 2) überschritten wurde. Beim Handeltreiben durch den Betrieb von Marihuanaplantagen ist nämlich die Menge maßgeblich, die mit der Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll (BGH, Urteil vom 20.12.2012 – N22 StR 407/12).
Bezüglich des Handeltreibens war der Angeklagte als Kurier lediglich Gehilfe (§ 27 StGB) des Plantagenbetreibers, da er keinen maßgeblichen Einfluss auf das Gesamtgeschäft hatte und diesbezüglich – über seinen nicht vom Umsatz abhängigen Kurierlohn hinaus – nicht eigennützig handelte.
Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Die zudem (täterschaftlich) verwirklichte Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG tritt – auch wenn das Regelbeispiel des Abs. N22 Nr. 1 erfüllt ist – als unselbständiger Teilakt hinter dem Handeltreiben mit nicht geringen Mengen zurück.
V. Strafzumessung
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist bei beiden Taten der durch § 29a Abs. 1 BtMG bestimmte Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren vorsieht.
1.
Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer im Hinblick auf die Tat vom 00.00.0000 (Tat 1) dann jedoch von einem minderschweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG (Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren) ausgegangen.
Ein minderschwerer Fall ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre.
Bei der ersten Tat ist ein minderschwerer Fall bereits unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafmilderungsgründe (schon ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte lediglich eine Gehilfenstellung inne hatte) gegeben.
Die Kammer hat bei der Bewertung zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass sich dieser geständig eingelassen und das Tatgeschehen (Beihilfe zum Handeltreiben) eingeräumt hat. Darüber hinaus konnten die Marihuanapflanzen sichergestellt werden und haben ihre Gefährlichkeit daher nicht entfalten können, es handelt sich um eine sog. weiche Droge, zudem wiesen die transportierten Marihuanapflanzen erst einen geringen Wirkstoffgehalt auf. Aufgrund seiner Schulden war der Angeklagte auch tatgeneigter als der Durchschnitt. Zudem war der Angeklagte bei Tatbegehung verhältnismäßig jung; er lebte noch bei seinen Eltern und hatte noch keine vollständig selbständige Lebensstellung erreicht. Da er zum ersten Mal in den Strafvollzug aufgenommen wird und der deutschen Sprache nur bedingt mächtig ist, ist er in erhöhtem Maße haftempfindlich. Des Weiteren ist tatbetroffen eine sogenannte weiche Droge, auch ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Schließlich war der vereinbarte Kurierlohn angesichts des Risikos recht gering.
Dass der Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat keinen strafmildernden Wert, weil er zu einer weit längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte neben der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die gewerbsmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln erfüllt hat, auch wenn diese hinter dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurücksteht. Zudem zeigt die aus Gründen der Tarnung für den Transport weit vom Wohnort entfernt in BQ. vorgenommene Anmietung eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges eine erhöhte kriminelle Energie.
Jedoch bleiben bei einer Gesamtschau die strafschärfenden Umstände hinter dem Gewicht der strafmildernden Gesichtspunkte so weit zurück, dass die Annahme eines minderschweren Falls unter Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe bereits ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes (§ 27 StGB) noch gerechtfertigt ist, der gemäß § 29a Abs. 2 BtMG einen Strafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren vorsieht.
Eine Strafrahmenmilderung wegen Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG kam nicht in Betracht, da der Angeklagte weder Namen des Lieferanten noch der Abnehmer genannt hat und zudem die Angaben erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgten (vgl. § 46b Abs. N22 StGB, § 31 BtMG).
Der Strafrahmen des minder schweren Falles ist jedoch nach Maßgabe der §§ 27, 49 Abs. 1 StGB nochmals zu mildern, weil der Angeklagte lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen ist. Dieser vertypte Milderungsgrund ist bei der vorstehenden Bewertung der Tat als minderschwerer Fall noch nicht herangezogen worden und führt zwingend zu einer weiteren Verschiebung. Daher ist von einem Strafrahmen von 1 Monat bis N22 Jahre und 9 Monaten auszugehen.
Die Kammer hat innerhalb des zur Verfügung stehenden zweifach gemilderten Strafrahmens sämtliche vorstehenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmal gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie vorrangig den Umfang der Gehilfenhandlung berücksichtigt: dabei war mildernd zu bedenken, dass er bei Durchführung der Fahrt kaum eigene Entscheidungsmöglichkeiten hatte, schärfend wirkte sich die eigenständige Beschaffung des Schmuggelfahrzeugs aus. Nachrangig war sodann das vorstehend geschilderte Gewicht der Haupttat zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen.
2.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist im Hinblick auf die Tat Nr. 2 (vom 00.00.0000) ebenfalls der durch § 29a Abs. 1 BtMG bestimmte Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren vorsieht.
Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer im Ergebnis auch hier von einem minder schweren Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG (Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren) ausgegangen.
Zu Gunsten des Angeklagten waren sämtliche unter Ziffer 1. angeführten Strafmilderungsgründe ebenfalls zu berücksichtigen.
Angesichts der nachfolgend angeführten Strafschärfungsgesichtspunkte reichen die vorgenannten allgemeinen Milderungsgründe für die Annahme eines minder schweren Falles bei der zweiten Fahrt jedoch nicht aus, so dass dieser nur unter Berücksichtigung des Umstandes angenommen werden konnte, dass der Angeklagte als Gehilfe lediglich eine untergeordnete Rolle inne hatte.
Hinsichtlich der zweiten Tat lag zwar keine Anmietung durch den Angeklagten mehr vor, es war insoweit aber ganz erheblich strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erst wenige Monate zuvor mit den 800 Marihuanapflanzen kontrolliert und diese sichergestellt wurden und er trotz dieser Warnung erneut Marihuanapflanzen über die Grenze schmuggelte, was eine ganz erhebliche kriminelle Energie offenbart. Erschwerend kommt vorliegend zudem ebenfalls hinzu, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte. Schließlich wirkte sich erschwerend aus, dass die Haupttat auf den Verkauf einer recht großen Menge ausgerichtet war.
Der Strafrahmen des minder schweren Falles ist nicht nochmals nach Maßgabe der §§ 27, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, weil lediglich wegen dieses vertypten Milderungsgrundes auch bei der 2. Tat ein minder schwerer Fall angenommen werden konnte (§ 50 StGB).
Die Kammer hat innerhalb des zur Verfügung stehenden gemilderten Strafrahmens sämtliche vorstehenden Strafzumessungsgesichtspunkte abschließend erneut gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen.
3.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren
gebildet. Dabei hat sich der relativ enge zeitliche und der besonders enge sachliche Zusammenhang zwischen den Taten strafmildernd ausgewirkt.
VI. Nebenentscheidungen
Die Einziehung des bei der 2. Tat sichergestellten Rauschgiftes beruht auf § 33 BtMG. Die im Rahmen der 1. Tat sichergestellten Pflanzen sind bereits vernichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.
| TU. JM. | HP. |
Ausgefertigt
XE., Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle