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Landgericht Kleve·120 KLs 23/22·21.09.2022

Kurierfahrt: Einfuhr nicht geringer Menge Kokain und Levometamfetamin – 5 Jahre

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Kleve verurteilte einen Angeklagten, der als Kurier Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Deutschland brachte. Streitig war insbesondere, ob die im Bus aufgefundene Tasche mit Kokain und Levometamfetamin dem Angeklagten zuzurechnen und sein Vorsatz nachweisbar ist. Das Gericht wertete die Einlassung als Schutzbehauptung und bejahte aufgrund einer Gesamtwürdigung (Reiseroute, fehlendes Gepäck, Verhalten bei Kontrolle, Überwachungserkenntnisse) die Täterschaft bei der Einfuhr. Es nahm Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge an, verneinte einen minder schweren Fall und verhängte 5 Jahre Freiheitsstrafe; die Drogen wurden eingezogen.

Ausgang: Angeklagter wegen Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt; Einziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge liegt vor, wenn der Täter Betäubungsmittel über die Grenze verbringt und während der Einreise tatsächliche Zugriffsmöglichkeit hierauf hat.

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Die Feststellung, dass ein aufgefundenes Rauschgiftgepäck einem Angeklagten zuzurechnen ist, kann auf eine Gesamtwürdigung von Reiseroute, Zugriffsnähe, Begleitumständen und Nachtatverhalten gestützt werden.

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Hält ein Kurier Art, Menge und Wirkstoffgehalt der transportierten Betäubungsmittel zumindest für möglich und nimmt dies billigend in Kauf, handelt er vorsätzlich auch hinsichtlich der nicht geringen Menge.

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Wer Betäubungsmittel lediglich gegen festen Kurierlohn transportiert, ohne maßgeblichen Einfluss auf das Gesamtgeschäft und ohne umsatzbezogene Eigennützigkeit, ist hinsichtlich des Handeltreibens regelmäßig nur Gehilfe und nicht Mittäter.

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Ein minder schwerer Fall der Einfuhr in nicht geringer Menge kann trotz teilweiser geständiger Einlassung und Sicherstellung der Betäubungsmittel bei außergewöhnlich hoher Wirkstoffmenge und weiterer tateinheitlicher Verbrechensverwirklichung zu verneinen sein.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 33 BtMG§ 27 StGB§ 52 StGB§ 25 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

                                          5 Jahren

kostenpflichtig verurteilt.

Die sichergestellten Betäubungsmittel (ca. 997g Kokain und 992g Levometamfetamin) werden eingezogen.

- §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 52 StGB -

Gründe

1

Der arbeitslose Angeklagte reiste am 03.04.2022 im Auftrag eines unbekannt gebliebenen Rauschgifthändlers mit seinem Mercedes von Zwickau nach Düsseldorf und sodann in den frühen Morgenstunden des 04.04.2022 weiter mit dem Zug nach Rotterdam und Amsterdam, um dort – gegen einen vereinbarten Kurierlohn – eine, wie er wusste, größerer Menge Rauschgift zu übernehmen und – zwecks gewinnbringenden Weiterverkauf durch Dritte - nach Deutschland zu transportieren. Mit den in den Niederlanden übernommenen Betäubungsmitteln (insgesamt 997,78 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 796 Gramm Kokainhydrochlorid und 992,27 Gramm Levometamfetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 705 Gramm Levometamfetamin-Base) begab er sich am selben Tag noch mit einem Flixbus N28 und mit den über seinem Sitz im Ablagefach deponierten Drogen nach Deutschland. An dem Grenzübergang Elten / BAB 3 wurde der Flixbus N28 jedoch einer Routinekontrolle unterzogen und die Betäubungsmittel entdeckt und sichergestellt.

2

Der Angeklagte wusste bei der Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland, dass er eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel transportierte, die Art, Menge und Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel hielt er zumindest für möglich und nahm alles billigend in Kauf. Ihm kam es allein darauf an, den vereinbarten Kurierlohn zu erhalten. Ihm war auch bekannt, dass die Drogen dazu bestimmt waren, gewinnbringend weiterveräußert zu werden, und dass er mit seinem Transport dabei Hilfe leistete, dieses Ziel seiner Hinterleute zu erreichen.

4

Feststellungen zur Person

5

Der derzeit 28 Jahre alte, kinderlose und ledige Angeklagte wurde in Syrien geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen sechs Geschwistern bei den Eltern auf. Er besuchte zunächst die Schule, verließ diese jedoch nach der 6. Klasse – mit ca. 12 Jahren - ohne Abschluss, da er Geld für die Familie verdienen sollte. Er übte in der Folgezeit unterschiedliche Hilfstätigkeiten aus, unter anderem in den Bereichen KFZ, Elektrik und Gastronomie.

6

Mit 16 Jahren floh er vor dem Krieg nach Deutschland, da er nicht als Soldat eingezogen werden wollte. Er lebte zunächst in Dresden und zog dann nach Zwickau. Er begann eine Ausbildung, brach diese jedoch ab und arbeitete ab März 2021 bei einem Autozulieferer. Dort erhielt er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von rund 2.200 € netto. Der Arbeitsvertrag wurde zunächst für ein Jahr abgeschlossen und nicht verlängert, da der Aufenthaltsstatus des Angeklagten - aufgrund einer nicht bezahlten Bußgeldes, resultierend aus einem Verkehrsverstoß, - nicht verlängert wurde. Der Arbeitsvertrag endete ca. 1 Monat vor Beginn der Untersuchungshaft. Das beantragte Arbeitslosengeld hat der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhalten, so dass er zuletzt von seinen Ersparnissen lebte.

7

Der Angeklagte hat in Syrien Schulden in Höhe von ca. 10.000,00 €, da er sich Geld für die Gründung eines Restaurants und die Flucht nach Deutschland geliehen hatte. Darüber hinaus nahm er Ende 2021 für den Kauf eines gebrauchten Mercedes-Benz A 250 einen Kredit in Höhe von 41.000,00 € auf, welchen er bis zu seiner Inhaftierung in Raten abzahlte.

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Der Angeklagte erlangte seinen Führerschein im Jahr 2020.

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Der Angeklagte nimmt keine Betäubungsmittel und trinkt gelegentlich auf Feierlichkeiten – nicht in übermäßigem Umfang - Alkohol.

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Er ist nicht vorbestraft und war vor der Untersuchungshaft in dieser Sache auch noch nie inhaftiert.

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Feststellungen zur Sache

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Der Angeklagte reiste am 03.04.2022 im Auftrag eines unbekannt gebliebenen Rauschgifthändlers in Richtung Niederlande, um dort – gegen einen in Aussicht gestellten Kurierlohn in unbekannter Höhe – eine, wie er wusste, größerer Menge Rauschgift zu übernehmen und – zwecks gewinnbringenden Weiterverkauf durch Dritte - nach Deutschland zu transportieren. Hierzu fuhr er am 03.04.2022 mit seinem im Jahr 2020 erstmalig zugelassenen Mercedes A 250, amtl. Kz.: N01, von Zwickau zunächst zum Düsseldorfer Hauptbahnhof, wo er in den frühen Morgenstunden des 04.04.2022 eine Zugfahrkarte nach „Rotterdam Centraal“ kaufte. Vom Düsseldorfer Hauptbahnhof aus reiste er mit dem Zug sodann nach Rotterdam und von dort aus weiter – ebenfalls mit dem Zug - nach Amsterdam. Hier übernahm er – entsprechend der zuvor getroffenen Absprache – wissentlich und willentlich eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel (insgesamt 997,78 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 796 Gramm Kokainhydrochlorid und 992,27 Gramm Levometamfetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 705 Gramm Levometamfetamin-Base) und begab sich noch am selben Tag auf die Rückreise von Amsterdam mit dem Flixbus N28 nach Deutschland. Die Betäubungsmittel waren in zwei Paketen in einer Kühltasche verpackt, die sich in einem grauen Stoffbeutel befanden. Dieser Stoffbeutel lag bei der Fahrt nach Deutschland in dem Gepäckablagefach über dem Sitz, auf welchen der Angeklagte saß. Gegen 16:40 Uhr reiste er sodann mit den Betäubungsmitteln über den Grenzübergang Elten / BAB 3 wieder in die Bundesrepublik ein. An dem Grenzübergang wurde der Flixbus N28 einer Routinekontrolle, u.a. durch die Zeugen PMAin Berz und PHM Holland, unterzogen und die Betäubungsmittel entdeckt und sichergestellt.

14

Der Angeklagte wusste bei der Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland, dass er eine nicht geringe Menge Betäubungsmitttel transportierte, die Art, Menge und Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel hielt er zumindest für möglich und nahm alles billigend in Kauf. Ihm kam es allein darauf an, den vereinbarten Kurierlohn zu erhalten. Ihm war auch bekannt, dass die Drogen dazu bestimmt waren, gewinnbringend weiterveräußert zu werden, und dass er mit seinem Transport dabei Hilfe leistete, dieses Ziel seiner Hinterleute zu erreichen.

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Beweiswürdigung

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Zur Person hat sich der Angeklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen (I.) eingelassen, ergänzt um den in der Hauptverhandlung verlesenen niederländischen Registerauszug und den Bundeszentralregisterauszug.

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Zur Sache (II.) hat sich der Angeklagte durch seinen Verteidiger, dessen Angaben er als zutreffend bezeichnet hat, und ohne, dass Nachfragen zugelassen wurden, wie folgt eingelassen:

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Anlass der Reise von Zwickau nach Amsterdam sei ein Vorstellungsgespräch in Amsterdam als Koch gewesen. Dort sollte er „schwarz“ arbeiten und dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.000,00 € erhalten. Er sei nicht mit seinem Fahrzeug aus von Zwickau direkt nach Amsterdam gefahren, da er mit diesem nicht bei seinem neuen Arbeitgeber vorfahren wollte. Daher habe er am Düsseldorfer Hauptbahnhof geparkt und sei von dort aus über Rotterdam nach Amsterdam gereist. Bei der Rückreise mit dem Flixbus habe er nicht auf dem von ihm reservierten Platz gesessen, dieser sei besetzt gewesen. Die über seinem Sitz befindliche Tasche sei nicht seine gewesen, er sei komplett ohne Gepäck gereist. Bei der Polizeikontrolle sei er nervös gewesen,  da er in Amsterdam zum Vorstellungsgespräch der „Schwarzarbeit“ gewesen sei. In seinem Fahrzeug habe sich ein Elektroschocker befunden, daher habe er behauptet, dass sein Fahrzeug in Frankfurt stünde.

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Das Vorbringen des Angeklagten ist als bloße Schutzbehauptung aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise widerlegt.

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Fest steht aufgrund der Beweisaufnahme, dass die mit den Betäubungsmitteln sichergestellte Tasche von dem Angeklagten in die Bundesrepublik geschmuggelt wurde.

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Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände.

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Der Angeklagte hat eine - für einen kurzen, maximal wenige Stunden andauernden Aufenthalt - sehr lange Reise von Zwickau aus zu den Hauptumschlagsplätzen von Drogen unternommen. Dabei hat der Angeklagte bewusst seine Route verschleiert, indem er zunächst mit dem Fahrzeug von Zwickau nach Düsseldorf fuhr, um dann mit dem Zug nach Rotterdam und von dort aus weiter nach Amsterdam zu reisen. Die Erklärung, er habe mit seinem Fahrzeug nicht bei seinem neuen Arbeitgeber vorfahren wollen ist lebensfremd, der Angeklagte hätte das Fahrzeug ebenso gut einige Straße entfernt von der vermeintlich neuen Arbeitsstelle in Amsterdam parken können. Auch liegt Düsseldorf nicht auf dem direkten Weg zwischen Zwickau und Amsterdam, vielmehr nahm der Angeklagte dafür bewusst einen Umweg in Kauf.

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Gleiches gilt für die Weiterfahrt vom Düsseldorfer Hauptbahnhof. Angaben dazu, warum er nicht die direkte Zugverbindung von Düsseldorf nach Amsterdam – die, wie auch der Zeuge ZAI Hausen schilderte, wesentlich schneller gewesen sei - wählte, sondern über Rotterdam fuhr und somit einen weiteren, nicht unerheblichen Umweg auf sich nahm, tätigte der Angeklagte nicht.

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Hinzu kommt, dass der Angeklagte bei der Rückreise unmittelbar unter dem Gepäckablagefach saß, wo die mit den Betäubungsmitteln befüllte Tasche deponiert war. Diese befand sich damit in seinem unmittelbaren Zugriffsbereich.

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Dazu passt auch, dass der Angeklagte – wie die Aufgriffsbeamten in der Hauptverhandlung übereinstimmend mit dem Angeklagten schilderten - kein anderes Gepäckstück vorweisen konnte. Es ist dabei lebensfremd, eine derart lange Reise von Zwickau zu einem Vorstellungsgespräch nach Amsterdam komplett ohne Gepäck anzutreten.

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Auch das Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor der Kontrolle spricht für die festgestellte Kurierfahrt. Die Zeugin PMAin Berz erklärte übereinstimmend mit dem Zeugen PHM Holland, dass der Angeklagte sich bei Betreten des Busses durch die Polizeikräfte weggeduckt und klein gemacht habe. Auch die vom Angeklagten ins Feld geführte, angebliche Schwarzarbeit vermag hier als Begründung für dieses Verhalten gegenüber deutschen Behörden nicht zu überzeugen, da er sich – nach seiner eigenen Einlassung – diesbezüglich nur in den Niederlanden vorstellen wollte. Die Angaben der Beamten sind auch deshalb glaubhaft, zumal sie weitere Details zu schildern vermochten, etwa, dass sie sich daran erinnern konnten, dass noch währen der Kontrolle wiederholt zahlreiche Anrufe unterschiedlichster Nummern auf seinem Handy eingegangen seien.

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Auch die Aussage des Zeugen PB X. untermauert die festgestellten Tatsachen.

29

Der Zeuge PB X. erklärte, dass im Rahmen der akustischen Innenraumüberwachung am 05.04.2022 im Rahmen eines gesondert geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Leipzig, gerichtet gegen einen gesondert verfolgten Mohamed Alhamad, ein Gespräch aufgezeichnet werden konnte, in welchem sich zwei Personen darüber unterhalten hätten, dass ein Kurierfahrer festgenommen wurde, der von Zwickau in die Niederlande und dann mit dem Bus wieder in die Bundesrepublik einreisen sollte. Weiter hätten die Gesprächspartner sich darüber unterhalten, dass dieser Kurier Iraker oder Syrer ist und Mohammed S. heißt, wobei ein Gesprächspartner den Nachnamen „Dabool“ buchstabierte.

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Dieser Dabool sei in dem Gespräch als „verschollener Kurierfahrer“ bezeichnet worden und habe „Eins“ als Probe und „ein Weißes“ mitbringen sollen, wobei auf Nachfrage bestätigt worden sei, dass es sich bei „Weißes“ um Kokain für 50.000 gehandelt habe.

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Sämtlich vorstehend dargestellten getätigten Angaben des überwachten Telefonats stimmen mit den hiesigen Tatumständen überein. Dies sowohl hinsichtlich der Nationalität des Angeklagten, des Abreiseortes, des ausgewählten Reisemittels mit dem Bus, des Datums der Kurierfahrt, des Vor- und Zunamens des Angeklagten und der geschmuggelten Art und Menge der Drogen.  Vor dem Hintergrund der von dem Zeugen geschilderten Details, die er flüssig darzustellen vermochte, bestehen keine Zweifel im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.

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Der Zeuge PB X. erklärte zudem ergänzend, dass eine im Anschluss durchgeführte Überprüfung ergab, dass es im Leipziger Raum nur eine Person mit dem Namen R. Dabool – den Angeklagten - gebe, einen Mohammed Dabool sei im Leipziger Raum nicht gemeldet.

33

Die Modalitäten der Einreise wurden durch die beiden in der Hauptverhandlung vernommenen Aufgriffsbeamten - insofern übereinstimmend mit dem Angeklagten – bestätigt. Sie gaben an, dass sie den Angeklagten nach beobachteter Einreise aus den Niederlanden über den Grenzübergang BAB 3/Emmerich-Elten am 04.04.2022 gegen 16:40 Uhr als Fahrgast des Flixbusses im Rahmen einer Routinekontrolle kontrolliert und hierbei die Betäubungsmittel in der Gepäckablage unmittelbar über dem vom Angeklagten belegten Sitz fest- und sichergestellt haben.

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Der Angeklagte wusste auch, dass er eine größere Menge Rauschgift aus den Niederlanden in die Bundesrepublik transportierte und, dass die Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch einen Dritten bestimmt waren und, dass er mit der Fahrt den Hintermann darin unterstützte, dieses Ziel zu erreichen. Dafür sprechen auch die große Menge an Drogen sowie der betriebene Aufwand mit den Verschleierungsmaßnahmen. Die konkrete Art der Drogen, deren Menge und den Wirkstoffgehalt hielt der Angeklagte für möglich und nahm sie zumindest billigend in Kauf, da er sich nicht über Art, Menge und Wirkstoffgehalt nicht weiter versicherte. Ihm kam es nur darauf an, seine Auftragstätigkeit für den vereinbarten Kurierlohn zu erbringen.

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Die Feststellungen zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt der tatbetroffenen Betäubungsmittel beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des bwz vom 22.07.2022.

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Eine über die festgestellte Kuriertätigkeit hinausgehende Tatbeteiligung des Angeklagten konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit  nachgewiesen werden.

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Rechtliche Würdigung

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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe (§ 27 StGB) zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht.

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Eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG liegt bei Kokain ab 5 Gramm Kokainhydrochlorid vor. Das hier eingeführte Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt 796 Gramm Kocainhydrochlorid. Dies entspricht dem 159,2-fachen des vorstehend genannten Grenzwerts.

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Darüber hinaus führte der Angeklagte 705 Gramm Levometamfetamin-Base mit sich. Bei diesem Betäubungsmittel beläuft sich die kleinste nicht geringe Menge auf 10 Gramm (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2011 – 3 StR 315/10 -, juris, RdNr. 13 und 17 sowie – noch strenger – LG Verden, Urteil vom 18.03.2010 – 1 KLs 17/09). Die hier festgestellte Wirkstoffmenge entspricht dem 70,5-fachen des vorstehend genannten Grenzwerts.

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Der Angeklagte hat den Einfuhrtatbestand als Fahrgast des Flixbusses eigenhändig verwirklicht, indem er während der Fahrt unmittelbaren Zugriff auf dieselben hatte. Er war mithin insoweit Täter und nicht lediglich Gehilfe.

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Anderes gilt für das Handeltreiben; insofern war der Angeklagte nicht (Mit-)Täter (§ 25 StGB), sondern lediglich Gehilfe (§ 27 StGB), da er keinen maßgeblichen Einfluss auf das Gesamtgeschäft hatte und diesbezüglich – über seinen nicht vom Umsatz abhängigen Kurierlohn hinaus – nicht eigennützig handelte. Anhaltspunkte dafür, dass er unmittelbar mit der Weiterveräußerung der Betäubungsmittel befasst war oder sein sollte, liegen nicht vor. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

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Strafzumessung

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Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der durch § 30 Abs. 1 BtMG bestimmte Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren vorsieht.

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Eine Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG trotz der teilgeständigen Einlassung, der besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten und der Sicherstellung der Betäubungsmittel sowie der anderen nachfolgend angeführten Strafmilderungsgründe angesichts der erheblichen Menge des tatbetroffenen Rauschgifts nicht vorliegt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen weiteren Verbrechenstatbestand erfüllt hat. Zudem ist mit Kokain eine besonders gefährliche („harte“) Droge tatbetroffen.

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Eine Strafrahmenmilderung wegen Aufklärungshilfe nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB kommt dem Angeklagten nicht zu Gute. Er hat nicht in einer Weise Namen seiner Auftraggeber genannt oder andere Angaben zu Hinterleuten gemacht, die als Ansätze zu weiteren Ermittlungen hätten dienen können. Ein Aufklärungserfolg trat nicht ein. An den Ermittlungserkenntnissen der Staatsanwaltschaft Leipzig war der Angeklagte nicht beteiligt.

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Innerhalb des Normalstrafrahmens hat die Kammer insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte sich teilweise geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist. Er ist darüber hinaus in höherem Maße als haftempfindlich anzusehen, weil er zum ersten Mal – aus seiner Sicht im Ausland - inhaftiert ist, der deutschen Sprache nicht vollends mächtig ist und es weiterhin Beschränkungen wegen der Corona-Pandemie gibt. Zu seinen Gunsten wirkte sich auch aus, dass er hinsichtlich des Gesamtgeschäfts als Kurier nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte. Strafmildernd wurde auch berücksichtigt, dass das Rauschgift sichergestellt werden konnten und somit nicht in den Verkehr gelangte.

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Zudem mag er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse und der Schulden tatgeneigter gewesen sein.

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Dass der Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat dagegen hier keinen strafmildernden Wert, da er ja ohnehin zu einer weit längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor.

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Strafschärfend musste sich die Menge des tatbetroffenen Rauschgiftes auswirken (das 229-fache des Grenzwertes zur „nicht geringen Menge“). Auch handelt es sich bei Kokain um eine besonders gefährliche („harte“) Droge (wobei die Kammer bedacht hat, dass dieser Gesichtspunkt sich auch schon bei Berechnung des genannten Grenzwertes ausgewirkt hat). Darüber hinaus hat der Angeklagte neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich einen weiteren Verbrechenstatbestand schuldhaft verwirklicht.

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Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für die Tat eine

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5 Jahren

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tat- und schuldangemessen.

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Nebenentscheidungen

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Die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes beruht auf § 33 BtMG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

60

P.                                                                       C.