§ 173 StGB: Einwilligung ohne Rechtfertigung; Abhängigkeit strafschärfend
KI-Zusammenfassung
Das LG Kleve verurteilte den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 100 Fällen sowie wegen (gefährlicher) Körperverletzungsdelikte zum Nachteil seiner leiblichen Tochter. Streitig war insbesondere, ob es zum vaginalen Geschlechtsverkehr kam und welche Bedeutung der Einwilligung zukommt. Das Gericht bejahte den Vaginalverkehr aufgrund der glaubhaften Aussage der Geschädigten und weiterer Indizien und stellte klar, dass Einwilligung bei § 173 StGB weder rechtfertigt noch entschuldigt. Strafschärfend berücksichtigte es die Ausnutzung eines vom Angeklagten geschaffenen Abhängigkeitsverhältnisses und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
Ausgang: Angeklagter wegen § 173 StGB (100 Fälle) sowie (gefährlicher) Körperverletzung verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einwilligung der Beteiligten stellt beim Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 StGB) weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar.
Für die Überzeugungsbildung vom Vollzug des Beischlafs kann das Tatgericht maßgeblich auf eine in sich stimmige, detailreiche und belastungstendenzfreie Aussage des Tatopfers sowie auf Indizien (u.a. Verhütungsverhalten) abstellen.
Ein vom Täter geschaffenes und ausgenutztes Abhängigkeitsverhältnis des Opfers ist bei der Strafzumessung wegen § 173 StGB strafschärfend zu berücksichtigen.
Gegenstände wie ein Spaten oder ein Besenstiel können bei konkreter Art der Verwendung als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen sein, wenn sie geeignet sind, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Bei der Strafzumessung wegen gefährlicher Körperverletzung kann ein minder schwerer Fall insbesondere bei brutaler Tatausführung und erheblicher Angriffsintensität ausscheiden.
Leitsatz
Die Einwilligung der Beteiligten stellt im Rahmen des § 173 StGB weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar.
Ein vom Angeklagten ausgenutztes Abhängigkeitsverhältnis ist im Rahmen der Strafzumessung bei § 173 StGB ein Strafschärfungsgesichtspunkt.
(Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten wurde durch BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – 3 StR 40/21 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 100 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren kostenpflichtig verurteilt.
- §§ 173 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB –
Gründe
Der Angeklagte lernte seine leibliche Tochter V. erst im Alter von 14 Jahren kennen. Sie zog zu ihm, machte in seiner Gärtnerei eine Ausbildung und arbeitete dort. Er begann mit ihr in Kenntnis des Verwandtschaftsverhältnisses, zunächst unter Ausnutzung ihrer anfänglichen Begeisterung für ihn, später unter Ausnutzung des von ihm geschaffenen Abhängigkeitsverhältnisses ein sexuelles Verhältnis, das die beiden bis zu ihrem 31. Lebensjahr fortsetzten. Im Zeitraum vom 8. März 2014 bis Ende Dezember 2017 führte der Angeklagte im Einvernehmen mit seiner Tochter bzw. zumindest mit ihrer Duldung an mindestens 100 Tagen den Vaginalverkehr mit dieser durch. Erst eine Prostataoperation im Januar 2018 machten ihm weitere sexuelle Handlungen unmöglich.
Am 06.06.2017 schlug der Angeklagte seiner Tochter fünfmal mit der Faust gegen den Hinterkopf. Sie erlitt hierbei eine Hinterkopfprellung und eine Distorsion der Halswirbelsäule.
Am 00.00.0000 schlug der Angeklagte seiner Tochter mit der scharfen Kante eines Spatens auf ihre linke Hand. Dies hatte eine 2 cm tiefe quer verlaufende Schnittwunde mit Teileinriss einer Sehne des linken Daumens zur Folge. Die Wunde musste im Krankenhaus genäht werden und macht heute noch Probleme.
Am 00.00.0000 warf der Angeklagte zunächst mit einer Leiter nach seiner Tochter und schlug ihr dann mit einem Besenstiel gegen die Schulter, den Hals und den Rücken. Seine Tochter erlitt hierbei eine Halswirbelsäulen-, eine Lendenwirbelsäulen- und eine Schulterprellung.
I. Feststellungen zur Person
Der derzeit 58 Jahre alte Angeklagte wurde in G. am Niederrhein geboren. Er wuchs mit seinem Bruder im elterlichen Haushalt auf. Seine Eltern hatten in Straelen eine Gärtnerei gepachtet, die sie von 1960-1969 dort führten, dann siedelten sie nach Y. um. Dort besuchte der Angeklagte, nachdem er noch in Straelen den Kindergarten und die ersten beiden Schuljahre absolviert hatte, die Grund- und dann die Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluss verließ. Er machte bei einem Gemüseanbaubetrieb eine Lehre, übernahm dann aber im Jahr 1980 aufgrund des Todes seines Vaters durch einen Herzinfarkt die Gärtnerei, deren Eigentümer er ist. Für das zum Eigentumserwerb aufgenommene Darlehen leistet der Angeklagte nach wie vor monatliche Raten an die Landesrentenbank in Höhe von über 1.000,00 €. Im Jahr 1985 lernte der Angeklagte die nur wenige Monate jüngere Marion B. (geb. M.) kennen und begann mit ihr eine Beziehung, die er – nachdem sie schwanger geworden war – bereits nach drei Monaten beendete. Sie gebar am 29.09.1986 die gemeinsame Tochter V.. Die Mutter gab ihr Kind nach der Geburt zu ihren Eltern, wo V. M. aufwuchs. Kontakt zum Angeklagten hatte das Mädchen die ersten 13 Jahre ihres Lebens nicht, der Angeklagte zahlte wohl ca. ab ihrem 2. Lebensjahr, nach einem positiven Vaterschaftstest, für sie Unterhalt. 1989 heiratete der Angeklagte eine andere Frau. Aus dieser Beziehung gingen drei Kinder hervor, die inzwischen alle volljährig sind. Im Jahr 2000 wurde diese Ehe geschieden. Im Jahr 2001 lernte der Angeklagte seine Tochter V. kennen. Am 05. Mai 2004, mit 17 Jahren, zog die Zeugin M., mit der der Angeklagte bereits kurz nach dem Kennenlernen, als diese 14 Jahre alt war, einvernehmlich eine sexuelle Beziehung begonnen hatte, dann bei ihm ein. Im Jahr 2008 starb die Mutter des Angeklagten, die bis dahin im selben Haushalt mit der behinderten Schwester des Angeklagten gelebt und den Haushalt geführt hatte. Die Schwester des Angeklagten kam in ein Pflegeheim. Die Zeugin M., die inzwischen eine Lehre als Gärtnerin begonnen und beim Angeklagten beendet hatte und nun unentgeltlich als Gärtnerin im väterlichen Betrieb tätig war, begann ab diesem Zeitpunkt auch noch, die Rolle der Hausfrau zu übernehmen. Der Angeklagte gab an, im Jahr Einkünfte in Höhe von knapp 12.000 €, umgerechnet knapp 900,00 € im Monat, zu haben. Der Angeklagte fährt einen Opel Astra, für den er im Tausch für sein altes Fahrzeug noch 8.500,00 € gezahlt hat. Er bedient zudem eine Lebensversicherung, einen Bausparvertrag, eine Riester-Rente und war zudem in der Lage, seiner Tochter nachträglich im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Vergleichs Lohn i.H.v. 10.000 € in zwei Raten á 5.000,00 € auszuzahlen.
Der Angeklagte war zunächst nie schwerer krank, leidet aber seit dem Jahr 2017 an Prostatakrebs, der im Januar 2018 eine Operation nach sich zog. Seitdem ist der Angeklagte in ärztlicher Behandlung. Zudem hat der Angeklagte Herzrhythmusstörungen. Im August 2020 litt er zudem an einer Lungenentzündung.
Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II. Feststellungen zur Sache
Vorgeschichte:
Der Angeklagte lernte seine leibliche Tochter V. erst im Alter von 14 Jahren kennen. Die gegenseitige Begeisterung war zu Anfangs groß, so dass die Zeugin M. den Angeklagten zunächst alle 2 Wochen an den Wochenenden und dann auch in den Ferien aufsuchte und schließlich, am 05.05.2004, im Alter von 17 Jahren, bei ihm einzog. Bereits zu Beginn des Kennenlernens hatte sich die Zeugin M. in ihren Vater verliebt und zwischen beiden entwickelte sich ab ihrem 14. Lebensjahr eine sexuelle Beziehung. Noch im Alter von 14 Jahren kam es zwischen ihr und dem damals 38 Jahre alten Angeklagten zu sexuellen Handlungen, das erste Mal noch ohne Vollziehung des Geschlechtsverkehrs. In der Folgezeit kam es jedoch auch regelmäßig zur Vollziehung des Geschlechtsverkehrs, nach ihrem vollständigen Einzug in den väterlichen Haushalt regelmäßig zumindest einmal die Woche.
V. M. hatte vor Einzug in den Haushalt des Angeklagten, im Jahr 2003, den Hauptschulabschluss nach dem zehnten Schuljahr erlangt und eine Lehre als Gärtnerin begonnen. Nach dem ersten Lehrjahr setzte sie diese Lehre beim Angeklagten fort und beendete diese erfolgreich im Jahr 2006. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete sie im väterlichen Betrieb ganztags mit und war zudem noch Hausfrau und Geliebte des Angeklagten. An Entgelt bekam sie ca. 50,00 € im Monat nebst Kost und Logis. Der Angeklagte zahlte für sie zudem die Beiträge zu den notwendigen Versicherungen.
Tatgeschehen:
Beischlaf zwischen Verwandten:
Der Angeklagte setzte das sexuelle Verhältnis zu seiner Tochter, das er begonnen hatte als sie 14 Jahre alt war, 17 Jahre lang bis zu ihrem 31. Lebensjahr fort.
Im Zeitraum vom 8. März 2014 bis Ende Dezember 2017 führte der Angeklagte im Einvernehmen mit seiner Tochter bzw. zumindest mit ihrer Duldung jede Woche sexuelle Handlungen durch, davon – neben Hand-, Oral- und Analverkehr - an zumindest 100 Tagen den Vaginalverkehr. Eifersüchtig erklärte der Angeklagte, sie brauche sich nicht nach anderen Männern umschauen, sie gehöre ihm. Einen Verehrer jagte er vom Hof. Erst eine Prostataoperation im Januar 2018 machten ihm weitere sexuelle Handlungen unmöglich, womit das sexuelle Verhältnis zu seiner Tochter ein Ende nahm.
Körperverletzungen:
1.) Am 06.06.2017 war der Angeklagte erbost über die seiner Meinung nach zu geringe Arbeitsleistung der Tochter. Sie entgegnete, dass es ihr im Treibhaus zu heiß sei. Daraufhin schlug er seiner Tochter mit voller Wucht fünfmal mit der Faust gegen den Hinterkopf. Sie erlitt hierbei eine Hinterkopfprellung und eine Distorsion der Halswirbelsäule. Sie litt hierdurch zumindest eine Woche an Kopfschmerzen.
2.) Am 00.00.0000 erbat die Tochter Geld für eine Medikamentenzuzahlung. Der Angeklagte war wütend über die seiner Meinung nach zu häufigen Arztbesuche seiner Tochter. Daraufhin schlug er ihr mit der scharfen Kante eines Spatens auf ihre linke Hand. Dies hatte eine 2 cm tiefe quer verlaufende Schnittwunde mit Teileinriss einer Sehne des linken Daumens zur Folge. Die Wunde musste im Rahmen einer Not-OP im Krankenhaus genäht werden. Seine Tochter hatte hierdurch noch mehrere Wochen Schmerzen und kann den Daumen auch heute nur aufgrund täglicher Gymnastikübungen weitgehend ohne Einschränkungen bewegen.
3.) Am 00.00.0000 war der Angeklagte wütend über die seiner Meinung nach zu geringe Arbeitsleistung der Tochter, die eine Pause einlegen wollte. Als sie sich vom Arbeitsplatz entfernte warf er zunächst mit einer Leiter nach seiner Tochter. Dann schlug er ihr mit einem Besenstiel heftig gegen die Schulter, den Hals und den Rücken. Seine Tochter erlitt hierbei eine Halswirbelsäulen-, eine Lendenwirbelsäulen- und eine Schulterprellung. Für etwa 1 ½ Wochen spürte sie bei jeder Bewegung des Halses starke Schmerzen.
Nachtatgeschehen:
Am 28.02.2019 zog V. M., nachdem der Angeklagte sich geweigert hatte, ihr 10,00 € für die Wahrnehmung eines Arztbesuchs zu überlassen, aus dem väterlichen Haushalt aus. Etwa eine Woche später, am 05.03.2019, zeigte sie ihren Vater bei der Polizei an. Am 07.03.2019 gab V. M. im Rahmen eines Telefonats bei ihrem Hausarzt an, sie sei von ihrem Vater abgehauen und nach Kevelaer gezogen. Der Hausarzt vermerkte, dass ihr Vater in den Praxisräumen getobt habe. Am gleichen Tag gab V. M. im Rahmen eines Telefonats bei ihrem Gynäkologen an, dass sie die ganze Zeit eine sexuelle Beziehung zu ihrem Vater gehabt habe, allerdings nicht von ihm schwanger geworden sei. Sie wolle nun aber von ihrem Freund schwanger werden.
Im Rahmen eines Briefes an seine Tochter schrieb der Angeklagte nach Anzeigeerstattung und Gefährderansprache, bei der ihm die ihm zur Last gelegten Vorwürfe durch den Zeugen PHM S. mitgeteilt worden waren, unter anderem:
„Ich mache mir Sorgen um dich. Du hast wenig Kleidung dort und hast kein Geld. Keine Fahrgelegenheit. Und wenn du zum Arzt musst? Keine Arbeit. … Ich habe manches falsch gemacht, das weiß ich jetzt, allerdings bist du auch nicht ohne Fehler… Steffi, ich möchte, das wir uns wieder vertragen. Wir sind ja 16 Jahre eigentlich immer ein gutes Team gewesen….Ich verspreche dir, mich zu ändern. Aber du musst mir auch ein bisschen entgegenkommen…. Bin zurzeit ganz alleine…. Bitte, liebe Steffi. Gebe mir noch eine einzige Chance zur Wiedergutmachung. Ich bin doch auch dein Vater und nicht irgendwer….. Du musst aber auch ein bisschen an dir arbeiten, damit es zwischen uns harmoniert…. Ich bin Optimist und auch deshalb glaube ich fest daran, dich bald wird wieder zu sehen und in meine Arme zu nehmen… „
In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte an, dass er sich nicht vorstellen könne, dass es der Wille der Zeugin gewesen sei, dass er jetzt ganz alleine sei. Wegen zehn Euro habe er nun den ganzen Ärger.
Gegenüber KHK Schmidt, dem ihn vernehmenden Beamten, hatte sich der Angeklagte sehr verwundert gezeigt, dass die Sache mit seiner Aussage bei der Polizei nicht abgeschlossen sei.
III. Beweiswürdigung
Zur Person hat sich der Angeklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen (I.) eingelassen, ergänzt um den in der Hauptverhandlung verlesenen Registerauszug.
Zur Sache hinsichtlich des Beischlafs zwischen Verwandten hat der Angeklagte angegeben, zu Vaginalverkehr sei es in all den Jahren zwischen ihm und seiner Tochter niemals gekommen. Sicherlich habe sich im Laufe der Jahre zwischen ihm und seiner Tochter ein Verhältnis entwickelt, da sei mehr gewesen, als es normalerweise zwischen Tochter und Vater üblich sei. Man habe geschmust, sicherlich, aber auf keinen Fall Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe immer darauf geachtet, dass das nicht passiere. Zudem sei sie die treibende Kraft gewesen. Man habe sicherlich einmal die Woche geschmust, es sei auch vorgekommen, dass er schon abends im Bett gelegen habe und sie ihn in ihr Zimmer gezogen und geschmust habe, was ihm überhaupt nicht recht gewesen sei. Er habe das aber mitgemacht. Es sei auch zu mehr als einem Kuss auf Mund und Wange gekommen. Man habe sich auch ausgezogen und geküsst, er habe aber immer geguckt, dass es, wenn er „soweit“ gewesen sei, nicht zum Verkehr gekommen sei. Sicherlich sei es auch zum Anal-, Oral- und Handverkehr gekommen, sie habe aber immer angefangen. Er sei auch zum Höhepunkt gekommen, habe beim Samenerguss aber immer geguckt, dass er nicht in ihrer Scheide sei, sondern auf Beine oder Bauch. Er habe sie dann auch direkt duschen geschickt. Er habe kein Kondom getragen, eine Zeit lang zwar doch, dann allerdings nicht mehr. Auch mit Kondom sei es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, dass ginge ja nicht zwischen Verwandten, die Gefahr sei ein behindertes Kind, er habe gewusst, dass er das nicht gedurft habe und es verboten sei. Behaupte seine Tochter, es sei immer zum Vaginalverkehr gekommen, stimme das nicht. Vor dem Samenerguss könnten ja schon Tropfen kommen, vor dem Höhepunkt, er habe immer darauf geachtet, dass gerade das nicht passiere. Seine Tochter habe möglicherweise höchstens zwei Monate lang die Pille genommen, zur Sicherheit, danach aber nicht mehr. Seine Tochter sei bis zum Jahr 2017 der Überzeugung gewesen, dass er nicht ihr leiblicher Vater sei, erst da habe man einen Vaterschaftstest gemacht. Seine Tochter sei tief enttäuscht und gekränkt gewesen. Warum seine Tochter ausgezogen und zur Polizei gegangen sei, wisse er nicht. Sie hätten sicherlich oft Streit gehabt, aber er habe ihr nie einen Freund ausgespannt. Sie habe aber noch nicht einmal einen väterlichen Rat annehmen wollen, als sie ein Typen kennengelernt habe, der getrunken und Diebstähle begangen habe. Er habe ihr nur von diesem Typen abraten wollen, mehr nicht. Bei Abfassung des Briefes an seiner Tochter habe er von dem Vorwurf der Sexualdelikte Kenntnis gehabt.
Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Körperverletzungen gab der Angeklagte an, dass die drei Körperverletzungen so passiert seien, wie in der Anklage geschildert. Seine Tochter sei allerdings auch nicht ohne, sie habe ihn sehr mit Worten verletzt, das Gericht kenne seine Tochter nun einmal nicht. Er habe bei diesen Gelegenheiten einen langen Tag gehabt und sei sehr gestresst gewesen, ihm sei jedes Mal einfach die Hand ausgerutscht, unter anderem einmal auch mit einem Besenstiel und ein anderes Mal mit anderen Gegenständen wie einem Spaten. Das sei alles so passiert, ja, und tue ihm leid, er sei kein Schläger, dass sei alles im Affekt passiert. Er sei da sicherlich zu weit gegangen, seine Tochter sei aber nun mal auch nicht ohne.
Die Angaben des Angeklagten zum fehlenden Vollzug des Vaginalverkehrs sind aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt.
Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage seiner Tochter, der Zeugin M., die das Tatgeschehen, wie festgestellt, in der Hauptverhandlung geschildert hat. Ihre Angaben sind auch glaubhaft. So war sie in der Lage, persönlich ersichtlich berührt, was für ein eigenes Erleben spricht, den ersten einvernehmlichen Sexualkontakt mit ihrem Vater, insbesondere auch der Örtlichkeit, der Situation und der Tageszeit nach, zu schildern, ohne dabei auswendig erlernt scheinende Textbausteine oder unberührt monoton erscheinende Phrasen zu verwenden. Ihre Schilderung war detailreich und ersichtlich ohne Belastungstendenzen gekennzeichnet, denn die Zeugin betonte ausdrücklich, dass sie zu diesem Zeitpunkt in ihren Vater verliebt gewesen und es zudem bei diesem ersten Mal noch nicht zum Vaginalverkehr gekommen sei. Diese Details zu betonen, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Hätte sie den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, direkt beim ersten Mal den Vollzug des Vaginalverkehrs oder sogar Gewaltanwendung durch den Angeklagten zu behaupten.
Den zweiten sexuellen Kontakt mit ihrem Vater konnte die Zeugin ebenso, persönlich ersichtlich berührt, schildern und gab dazu an, dass ihr Vater sie dabei entjungfert habe. Allein die Ausdrucksweise, die den Vollzug des Vaginalverkehrs beinhaltet, und die persönliche deutlich erkennbare Berührtheit bei Nutzung dieses Ausdrucks sprechen für die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung.
Dass es in der Folgezeit, wo selbst der Angeklagte zugab, dass man mindestens einmal die Woche „geschmust“ habe, dann nicht mehr zum Vaginalverkehr gekommen ist und die Zeugin diese Art von Verkehr in den Folgemalen hinzuerfunden hat, ist nicht erkennbar, zumal gerade dieser in einer Liebesbeziehung der Normalfall ist. Vielmehr spricht für den Vollzug des Vaginalverkehrs auch in der Folgezeit und auch noch im Tatzeitraum, dass die Zeugin schilderte, ihr Vater habe hin und wieder ein Kondom benutzt. Die Nutzung eines Verhütungsmittels, zum Schutz vor ungewollter Schwangerschaft, die auch der Angeklagte selbst bejahte, ohne den Vollzug des Vaginalverkehrs wäre wenig nachvollziehbar und entspräche zudem dem immer wieder betonten Ziel des Angeklagten, kein Kind zeugen zu wollen, was aber beim Anal-, Oral- und Handverkehr ohnehin, auch ohne die Nutzung eines Kondoms, ausgeschlossen ist. Des Weiteren gab die Zeugin an, anfangs auch einige Zeit die Pille genommen zu haben, was der Angeklagte mit den Worten, dass dies für eine kurze Zeit wegen der Sicherheit erfolgt sei, bestätigte. Auch diese Nutzung eines Verhütungsmittels ist nicht nachvollziehbar und überflüssig, kommt es nicht zum Vollzug des Vaginalverkehrs, zumal der Angeklagte selber die Wortwahl der Sicherheit (vor einem ungewollten Kind) benutzte. Zwar konnte der Gynäkologe der Zeugin, der Zeuge Dr. Blank, eine Verschreibung der Pille an die Zeugin nicht bestätigen, dies aber auch nur deshalb, weil er zu diesem Zeitpunkt, zum Anfang der Beziehung der Zeugin zu ihrem Vater, dem Angeklagten, im Jahr 2001, noch nicht praktizierte und in die Unterlagen seines Vorgängers keinen Einblick hatte.
Des Weiteren spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin, dass diese ausdrücklich betonte, dass ihr Vater sie in der ganzen Zeit zwar oft geschlagen und bedroht habe, dies aber nie im Hinblick auf den Vollzug sexueller Angelegenheiten. Das sexuelle Verhältnis zu ihrem Vater habe sie zwar nach einiger Zeit nicht mehr gewollt, dieses aber geduldet, gezwungen worden sei sie dazu nie. Hätte die Zeugin dem Angeklagten bewusst Schaden oder ihn zu Unrecht beschuldigen wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, ihn der Gewaltanwendung bzw. des Zwangs bei den Sexualhandlungen zu beschuldigen, was den viel schwerer wiegenden Vorwurf der vielfachen Vergewaltigung nach sich gezogen hätte, zumal Gewaltanwendungen dem Angeklagten durchaus nicht wesensfremd sind, wie die Verurteilung wegen mehrfacher Körperverletzungsdelikte zu Lasten seiner Tochter zeigt. Dies hat sie jedoch ausdrücklich nicht getan, auch nicht für den Zeitraum, in dem sie nicht mehr verliebt gewesen sei. Auch für diesen Zeitraum, also auch den Tatzeitraum, betonte sie ausdrücklich, auch wenn es ihr später nicht mehr recht gewesen sei, seien sexuelle Kontakte immer einvernehmlich abgelaufen.
Damit korrespondiert auch die Anfrage der Zeugin nach ihrem Auszug beim Angeklagten bei ihrem Frauenarzt, dem Zeugen Dr. Blank. Dort hatte sie angegeben, wie der Zeuge glaubhaft berichtete, mit ihrem Vater die ganze Zeit über eine sexuelle Beziehung geführt zu haben, in all den Jahren aber nicht schwanger geworden zu sein, was sie nun aber wolle. Insoweit erhoffte sie sich ärztlichen Rat. Diese Angaben sprechen dafür, dass die Zeugin sich selber insgeheim wundert, in all den Jahren nicht schwanger geworden zu sein. Eine solche Verwunderung ist nur bei Vollzug von Vaginalverkehr nachvollziehbar. Die Bemerkung, dass sie nun aber schwanger werden wolle, beinhaltet damit einhergehend die Bitte bei ihrem Frauenarzt um Rat, woran der fehlende Eintritt einer Schwangerschaft liegen kann.
Diese Gesamtwürdigung der Aussage der Zeugin gilt auch angesichts des Umstandes, dass sie einen früher eingeräumten Kinderwunsch mit ihrem Vater in der Hauptverhandlung zunächst abstritt. Dies war ersichtlich auf Scham über einen solchen Gedanken zurückzuführen, was die Zeugin dann auch verbalisierte und zugab. Diese Scham ist ebenfalls nachvollziehbar und kann den Wahrheitsgehalt ihrer sonstigen Aussage nicht schmälern.
Darüber hinaus spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin, dass sie eigene Unzulänglichkeiten eingeräumt hat und schilderte, trotz Gewalt und nachher fehlender Begeisterung für die sexuelle Beziehung nicht vorher habe gehen können, was ihr ersichtlich peinlich war. Sie war hinsichtlich Ausbildungsstelle, Arbeitsplatz und Wohnung vom Angeklagten abhängig. Kontakte zu anderen Männern unterband er soweit wie möglich. Die Mutter kümmerte sich nicht um sie. Das Jugendamt hatte den – von den fürsorglichen Großeltern unerwünschten – Kontakt zum Vater sogar gefördert. Es war daher für die Tochter gar nicht so leicht, den „Absprung“ zu schaffen.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht des Weiteren die Entstehungsgeschichte ihrer Aussage. Die Zeugin wollte zunächst überhaupt nicht zur Polizei gehen. Erst als sie sich ihrer Tante, der Zeugin I., die dies bestätigte, nach ihrem Verlassen des väterlichen Haushalts anvertraute und erst auf deren Zureden hin begab sie sich zur Polizei. Der Zeugin I. lag es zwar ebenso wie auch der Zeugin B., der Mutter der Zeugin M., daran, den Angeklagten in ein schlechtes Licht zu rücken, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin M. betrifft dies aber nicht, Beeinflussungsversuche zur Aussage von Unwahrheiten oder zur Verschlimmerung des Geschehenen waren nicht erkennbar.
Auch die weitere Überprüfung der Aussage der Zeugin M. hat ergeben, dass ihre Aussage glaubhaft ist. Sie hat das Tatgeschehen bereits im Ermittlungsverfahren so wie in der Hauptverhandlung durchweg gleichbleibend geschildert. Der Vernehmungsbeamte, der erfahrene Polizeibeamte PHK S., hat in der Hauptverhandlung die frühere Aussage der Zeugin bei der Polizei geschildert. Daraus ergab sich, dass diese mit der Aussage in der Hauptverhandlung übereinstimmt, ohne dass es eine auswendig gelernte wortwörtliche Wiederholung war. Beispielsweise sprach die Zeugin gegenüber dem Zeugen S., wie dieser glaubhaft angab, von einer „richtigen Beziehung zwischen Mann und Frau“ zwischen ihrem Vater und ihr, was sie in der Hauptverhandlung so nicht erwähnte/bezeichnete, sondern detailreicher und mit anderen Worten, aber inhaltsgleich, das sexuelle Verhältnis mit Vollzug des Vaginalverkehrs mit ihrem Vater schilderte.
Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Angeklagten zum Tatvorwurf. Ihm kam es ersichtlich nur darauf an, die einzige unter Strafe gestellte sexuelle Handlung zu leugnen, wozu er sich des nicht gewollten behinderten Kindes bediente. Seine Angaben dazu, den Vaginalverkehr in den 17 Jahren Beziehung auch trotz Kondom bzw. anderer Verhütungsmittel vermieden zu haben, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Vaginalverkehr in einer Liebesbeziehung zum durchaus üblichen Verkehr gehört.
Zu der Anzahl der Vorfälle des Beischlafs zwischen Verwandten ist die Kammer wie folgt gekommen: Sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin M. sprachen davon, dass mindestens einmal die Woche der Geschlechtsverkehr vollzogen worden sei bzw., wie der Angeklagte sich ausdrückte, man gekuschelt habe. Dies hätte im angeklagten Tatzeitraum, der von beiden auch übereinstimmend noch mit dem Vollzug sexueller Handlungen geschildert wurde, bedeutet, dass es über 170 mal zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Da sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin M. übereinstimmend auch vom Vollzug des Anal-, Oral- und Handverkehrs sprachen, ist die Kammer im Rahmen eines Sicherheitsabschlags von hundert Fällen des Vaginalverkehr ausgegangen, wobei sie durchaus berücksichtigt hat, dass die Zeugin M. trotz des Vollzugs auch von Anal-, Oral- und Handverkehrs bei jeder sexuellen Begebenheit, also jede Woche, auch vom Vollzug des Vaginalverkehrs gesprochen hat. Zu Gunsten des Angeklagten war dies jedoch abzurunden.
Hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte wird das Geständnis des Angeklagten gestützt durch die verlesenen Atteste, die sowohl zeitlich, dem Tattag nach, als auch dem geschilderten Vorfall und den Verletzungen nach zu den Begebenheiten passen, des Weiteren gestützt durch die bestätigende Aussage der Zeugin M., die das Tatgeschehen wie festgestellt mit eigenen Worten und sichtlich berührt schilderte, wobei sie insbesondere bei dem Vorfall des Schlags mit dem Spaten ihren Daumen massierte und schilderte, wie lange und welche Gymnastik sie habe machen müssen, um diesen wieder bewegen zu können, was für eigenes Erleben und die Glaubhaftigkeit des Geschilderten spricht.
Der Angeklagte war bei allen Taten voll schuldfähig.
IV. Rechtliche Würdigung
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) in 100 Fällen (§ 53 StGB) sowie in Tatmehrheit hierzu (§ 53 StGB) der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) sowie in 2 weiteren Fällen (§ 53 StGB) der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht.
Der Angeklagte hat sich wegen des Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 1 StGB in 100 Fällen strafbar gemacht, indem er im Tatzeitraum in mindestens 100 Fällen mit seinen Glied in die Scheide seiner leiblichen Tochter eingedrungen ist, wobei diese mit diesem Vorgehen in jedem der Fälle einverstanden war. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft, die Einwilligung der Zeugin ist dem Tatbestand immanent und stellt weder einen Rechtfertigungs- noch einen Schuldausschließungsgrund dar.
1.) Tatmehrheitlich dazu hat der Angeklagte sich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er am 06.06.2017 mit seiner Faust fünfmal gegen den Hinterkopf seiner Tochter schlug, wodurch er sie übel und unangemessen behandelt und sie dadurch in ihrem körperlichen Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinflusst hat. Er handelte dabei vorsätzlich und wollte die Geschädigte verletzen. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Den erforderlichen Strafantrag gemäß § 230 Abs. 1 StGB hat die Geschädigte im Rahmen der Strafanzeige am 05.03.2019 gestellt, die Staatsanwaltschaft hat zudem das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
2.) und 3.) Tatmehrheitlich dazu hat sich der Angeklagte in zwei weiteren Fällen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, indem er am 00.00.0000 mit einem gefährlichen Werkzeug, der Kante eines Spatens und am 00.00.0000 mit einem Besenstiel die Zeugin M. schlug, wodurch sie in jedem der Fälle Schmerzen erlitt und an ihrem Körper und ihrer Gesundheit erheblich verletzt wurde. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der bei der konkreten Art der Benutzung und des Körperteils, gegen den er gewendet wird, geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Sowohl der Spaten als auch der Besenstiel waren dabei ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB.
V. Strafzumessung
A) Beischlaf zwischen Verwandten
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist im Hinblick auf die Tat des Beischlafs zwischen Verwandten der durch § 173 Abs. 1 StGB bestimmte Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und zudem seine erste Haftstrafe verbüßen muss, was seine Haftempfindlichkeit erhöht. Mit gewisser Dauer der Beziehung zu seiner Tochter mag zudem (bereits bei der ersten nicht verjährten und hier abgeurteilten Tat) die Hemmschwelle zur Begehung der Taten herabgesunken gewesen sein, was ebenfalls strafmildernd berücksichtigt werden muss. Zu Lasten des Angeklagten war dagegen zu berücksichtigen, dass er das bestehende Abhängigkeitsverhältnis, in dem seine Tochter zu ihm stand – er war ihr ihr Ausbilder, Arbeitgeber und ihr Vermieter und verhinderte den Kontakt zu eventuellen Konkurrenten, das sexuelle Verhältnis zu seiner Tochter angehend -, ausgenutzt hat. Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für jede der Taten im Tatzeitraum unter Berücksichtigung des § 47 StGB jeweils eine Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je 30 Euro
tat- und schuldangemessen.
B) Zu den Körperverletzungsdelikten:
1.) Ausgangspunkt der Strafzumessung ist im Hinblick auf die Tat vom 06.06.2017 (vorsätzliche Körperverletzung) der durch § 223 Abs. 1 StGB bestimmte Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer auch hier insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und seine Haftempfindlichkeit wie vorstehend geschildert erhöht ist. Hinzu kommt, dass er die Tat vollumfänglich gestanden und sich – wenn auch unter Hinweis auf ein vorgebliches Mitverschulden der Zeugin - entschuldigt hat. Darüber hinaus ist es zu keinen gravierenden körperlichen Verletzungen gekommen. Die Tat liegt zudem längere Zeit zurück.
Zu Lasten des Angeklagten war hingegen, wie vorstehend geschildert, die Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sowie die Intensität der körperlichen Gewalt. Zudem hat Angeklagte eine Vielzahl von Körperverletzungshandlungen (fünf Faustschläge) gegenüber der Zeugin verübt, wobei die Faustschläge sich gegen ein besonders empfindliches Körperteil (Kopf) richteten. Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für die Tat vom 06.06.2017 eine Freiheitsstrafe von
6 Monaten
tat- und schuldangemessen.
2.) Hinsichtlich der Tat vom 00.00.0000 (gefährliche Körperverletzung mit einem Spaten) war Ausgangspunkt der Strafzumessung der durch § 224 Abs. 1 StGB bestimmte Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Eine Gesamtabwägung der nachfolgenden Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB insbesondere im Hinblick auf die Brutalität des Angriffs nicht vorliegt. Innerhalb des Normalstrafrahmens hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte geständig war, sich – wenn auch unter oben genanntem einschränkenden Hinweis - entschuldigt hat und die Tat einige Zeit zurückliegt. Ebenso hat sie mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Strafschärfend war die Art und Intensität des Angriffs sowie das bereits erwähnte Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Der Sehnen-Teilabriss hat ihr längere Zeit Schmerzen und bis heute gesundheitliche Probleme bereitet. Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für die Tat vom 00.00.0000 eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr
tat- und schuldangemessen.
3.) Im Hinblick auf die Tat vom 15.08.2017 (gefährliche Körperverletzung mit einem Besenstiel) ist Ausgangspunkt der Strafzumessung ebenfalls der durch § 224 Abs. 1 StGB bestimmte Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Eine Gesamtabwägung der nachfolgend angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt auch hier, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB insbesondere im Hinblick auf die Brutalität und Ausführung des Angriffs – der Angeklagte warf zunächst eine Leiter nach seiner Tochter - nicht vorliegt. Innerhalb des Normstrafrahmens hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte geständig war, sich – wenn auch unter oben genanntem Hinweis - entschuldigt hat und die Tat einige Zeit zurückliegt. Ebenso hat sie mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Darüber hinaus ist es zu keinen gravierenden körperlichen Verletzungen gekommen, die zudem als solche vollständig ausgeheilt sind. Strafschärfend war die Art und Intensität des Angriffs sowie das bereits erwähnte Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für die Tat vom 15.08.2018 eine Freiheitsstrafe von
9 Monaten
tat- und schuldangemessen.
C.
Aus den genannten 103 Einzelstrafen war nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgehend von der einjährigen Einsatzstrafe hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der 103 Einzeltaten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
gebildet, wobei sich einerseits die Vielzahl der Taten strafschärfend sowie andererseits insbesondere seine Haftempfindlichkeit (Erstverbüßer, drohender Verlust der wirtschaftlichen Lebensgrundlage) strafmildernd ausgewirkt hat. Auch der enge zeitliche und situative Zusammenhang (insbesondere zwischen den Sexualdelikten) wirkte sich strafmildernd aus.
VI. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.
| T. | E. | |
| Ausgefertigt Q., Justizobersekretärals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |