Beschluss: Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB nach Halbstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Kleve setzte die Vollstreckung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung aus. Entscheidung stützt sich auf positive Sozialprognose (Erstverbüßer, vorbildliches Vollzugsverhalten, stabile Entlassungssituation) und besondere Umstände (Alter, lange Verfahrensdauer, Corona-bedingte Härten). Bewährungszeit drei Jahre; Weisungen erteilt; Bewährungshelfer ausnahmsweise nicht angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung wurde stattgegeben; Bewährungszeit drei Jahre und Weisungen angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt in Betracht, wenn neben einer positiven Sozialprognose besondere Umstände vorliegen, die über gewöhnliche Milderungsgründe hinaus Gewicht besitzen.
Besondere Umstände müssen nicht außergewöhnlich sein und bedürfen nicht für jedes Kriterium (Tat, Persönlichkeit, Entwicklung) gesondert nachgewiesen zu werden; mehrere durchschnittliche Milderungsgründe können in ihrer Gesamtheit besonderes Gewicht erlangen.
Bei der Gesamtwürdigung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind auch Umstände wie Erstverbüßung, fortgeschrittenes Alter, überlange Verfahrensdauer oder pandemiebedingte Härten (z. B. drohender Arbeitsplatzverlust, erhöhte gesundheitliche Gefährdung) zu berücksichtigen.
Im Unterschied zur Aussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln fließen bei der halben Verbüßung die Aspekte Schuldschwere, Generalprävention und Verteidigung der Rechtsordnung in die Bewertung mit ein; fehlen entgegenstehende Gründe, spricht dies für Bewährung.
Die Anordnung eines Bewährungshelfers kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Verurteilte erkennbar keiner unterstützenden Leitung zur Führung eines straffreien Lebens bedarf.
Tenor
1.
Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Landshut vom 10.11.2017, AZ. 3 KLs 205 Js 30386/10 wird zur Bewährung ausgesetzt.
2.
Der Verurteilte ist in dieser Sache nach Verbüßung der Hälfte, jedoch nicht vor Rechtskraft des Beschlusses, aus der Strafhaft zu entlassen.
3.
Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.
4.
Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt:
a)
Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen.
b)
Er hat unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift xxxxx, yyyyyyy festen Wohnsitz zu nehmen. Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen.
5.
Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen.
Gründe
Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen. Der Verurteilte hat am 18.03.2020 die Hälfte der Strafe verbüßt. Der Zweidritteltermin ist am 02.08.2020 und das Strafende notiert auf den 03.05.2021.
Der Verurteilte hat durch seinen Verteidiger ein Halbstrafengesuch gestellt. Die Justizvollzugsanstalt und die Staatsanwaltschaft haben eine Halbstrafenaussetzung mit der Begründung nicht befürwortet, dass keine besonderen Umstände vorlägen.
Eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer – wie hier - zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bereits nach Verbüßung der Hälfte kommt nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht, wenn - neben einer positiven Sozialprognose gemäß § 57 Abs. 1 StGB - die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Die besonderen Umstände brauchen keinen Ausnahmecharakter zu haben und sie müssen nicht kumulativ für jedes einzelne Kriterium (Tat, Persönlichkeit, Entwicklung während des Strafvollzugs) festgestellt werden. Sie müssen allerdings im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht aufweisen (OLG Köln, NStZ 2008, 641 m.N.). Von besonderem Gewicht kann insbesondere sein, dass es sich um eine Erstverbüßung im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt. In die Würdigung können auch Umstände einbezogen werden, die bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind; mehrere durchschnittliche Milderungsgründe können in ihrer Gesamtheit das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB erlangen (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 57 StGB Rn. 29 m.N.). Anders als bei der Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (§ 57 Abs. 1 Satz 1 StGB) fließen in die Bewertung auch Gesichtspunkte der Schuldschwere, der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung mit ein (OLG Köln, NStZ 2008, 641 m.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben liegen in der vorliegenden Sache besondere Umstände vor, die eine Strafrestaussetzung schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe rechtfertigen.
Zu Gunsten des Verurteilten ist zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und dementsprechend erstmals Haft verbüßt. Die Kammer hat bereits deshalb die Erwartung, dass der Verurteilte aus seinen Fehlern gelernt hat und daher nicht erneut straffällig wird. Prognostisch positiv wirken sich des Weiteren das gemäß dem Führungsbericht der Vollzugsanstalt vorbildliche Vollzugsverhalten und die für den Verurteilten äußerst günstige Entlassungssituation (stabile familiäre Verhältnisse, feste Arbeitsstelle) aus. Zu Gunsten des Verurteilten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die im Zeitraum bis 2011 begangenen Taten bereits längere Zeit zurückliegen und dass sich der Verurteilte auch danach nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Dies bestätigt in Verbindung mit dem Fehlen von Vorstrafen und der – aus kriminalistischer Sicht - unauffälligen Vita des Verurteilten, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Taten um „Ausrutscher“ gehandelt hat.
Die vorstehend aufgeführten zahlreichen positiven Umstände begründen zunächst eine positive Sozialprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB. Darüber hinaus liegen auch besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Neben den vorstehend zur Begründung der positiven Sozialprognose aufgeführten Umständen sind insoweit das bereits fortgeschrittene Alter der Verurteilten und die überlange Verfahrensdauer zu nennen. Der weitere Vollzug der Haft würde für den Verurteilten zudem eine besondere Härte darstellen, da er wegen der aufgrund der Corona-Pandemie angeordneten Ausgangssperre bis auf weiteres seinem freien Beschäftigungsverhältnis nicht mehr nachgehen könnte und ihm daher akut der Verlust seiner Arbeitsstelle droht. Auch gehört der Verurteilte angesichts seines Alters zu den durch die Corona-Pandemie gesundheitlich besonders gefährdeten Personen.
Jedenfalls in ihrer Gesamtheit kommt den vorgenannten Umständen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu, wobei besonderer Bedeutung zukommt, dass der Verurteilte nicht vorbestrafter Erstverbüßer ist und dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten nur knapp über der Schwelle von zwei Jahren liegt, ab der für Erstverbüßer besondere Umstände für eine Halbstrafenaussetzung vorliegen müssen. Gesichtspunkte der Schuldschwere, der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung stehen in dem vorliegenden Verfahren einer bedingten Entlassung aus der Haft bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe ersichtlich nicht entgegen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 57 Abs. 3, 56 a ff. StGB.
Von der Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers hat die Kammer ausnahmsweise abgesehen, weil der Verurteilte zur Führung eines straffreien Lebens erkennbar nicht der Unterstützung eines Bewährungshelfers bedarf.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
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