Beschwerde gegen Beugehaft aufgehoben – fehlendes Ordnungsgeld (§ 70 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Zeuge legte Beschwerde gegen einen Beugehaftbeschluss des Amtsgerichts ein. Das Amtsgericht hatte Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO angeordnet, ohne zuvor oder gleichzeitig ein Ordnungsgeld nach § 70 Abs. 1 StPO zu verhängen. Das Landgericht hob den Beschluss auf, weil die gesetzliche Voraussetzung des Ordnungsgeldes fehlte und die Ausnahme nicht greift, da keine eindringliche Belehrung über unmittelbare Beugehaft erfolgt war.
Ausgang: Beschwerde des Zeugen gegen den Beugehaftbeschluss erfolgreich; Haftbeschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Beugehaft gegen einen Zeugen nach § 70 Abs. 2 StPO setzt grundsätzlich die vorhergehende oder gleichzeitige Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 StPO voraus.
Eine Ausnahme von der Voraussetzung des vorherigen oder gleichzeitigen Ordnungsgeldes kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Ordnungsgeld die Mahn- und Warnfunktion bei dem Zeugen unter keinen Umständen entfalten kann.
Die Annahme der Ausnahme erfordert eine konkrete Feststellung und Darlegung, dass trotz Verhängung eines Ordnungsgeldes keine Aussageerzwingung zu erwarten ist.
Vor der Anordnung unmittelbarer Beugehaft muss der Zeuge ausdrücklich und eindringlich über die Möglichkeit unmittelbarer Beugehaft belehrt worden sein; fehlt eine solche Belehrung, ist die Ausnahme regelmäßig nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 474 StPO.
Tenor
Auf die Beschwerde des Zeugen x wird der Beugehaftbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 28.05.2004 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat am 28.05.2004 den Betroffenen X im Wege der
Rechtshilfe im Rahmen eines in den Niederlanden gegen den Beschuldigten
geführten Strafverfahrens wegen des Verdachtes des Mordes als Zeugen vernommen. Nachdem der Zeuge jede Aussage verweigert hat, hat das Amtsgericht gegen ihn zur Erzwingung des Zeugnisses Haft von bis zu 6 Monaten angeordnet und in den Gründen des Beschlusses auf § 70 Abs.2 StPO Bezug genommen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des Beschlusses.
Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist wegen des Verweises auf § 70 Abs.2 StPO zu entnehmen, dass das Amtsgericht Beugehaft im Sinne dieser Vorschrift gegen den Betroffenen verhängt hat. Voraussetzung für die Verhängung von Beugehaft gegen einen Zeugen ist jedoch die vorhergehende oder zumindest gleichzeitig erfolgte Verhängung. eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs.1 StPO. Daran fehlt es hier.
Ausnahmsweise kommt zwar auch ohne diese Voraussetzung die Verhängung von Beugehaft in Betracht, nämlich dann, wenn auszuschließen ist, dass die zusätzliche Verhängung von Ordnungsgeld die beabsichtigte Mahn-und Warnfunktion bei dem betroffenen Zeugen entfalten kann, er mithin unter keinen Umständen trotz Ordnungsgeld eine Aussage machen wird (OLG Koblenz, MDR 1995, 1057f). Das kann hier schon deshalb nicht festgestellt werden, weil er über die Möglichkeit von unmittelbar zu verhängender Beugehaft nach § 70 Abs.2 StPO ausweislich des Protokolls seiner Vernehmung nicht ausdrücklich und eindringlich belehrt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 474 StPO.
Unterschrift