Widerruf der Bewährung aufgehoben wegen fehlender Feststellungen zur Tatzeit
KI-Zusammenfassung
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hob das Landgericht Kleve den Widerrufs‑Beschluss des Amtsgerichts auf. Zentral war, ob eine weitere Verurteilung mit hinreichender Sicherheit eine während der Bewährungszeit begangene Tat festgestellt hat. Das Gericht verneinte dies mangels konkreter Feststellungen zur Tatzeit und sprach den Angeklagten im Zweifel frei. Zudem fehlte eine Begründung, warum der Widerruf als erforderlichste Maßnahme geboten sein sollte.
Ausgang: Beschwerde des Verurteilten gegen Widerruf der Bewährung erfolgreich; Widerrufsentscheidung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f StGB setzt voraus, dass mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass eine neue Straftat während der Bewährungszeit begangen wurde.
Eine in anderem Verfahren ergangene Verurteilung reicht für den Widerruf nicht aus, wenn nicht festgestellt ist, dass die zugrunde liegende Tat in die Bewährungszeit fällt; im Zweifel ist zuungunsten der Widerrufsprognose zugunsten des Verurteilten auszugehen.
Bei Wahlfeststellungen können Tatsachen zur Tatzeit und Täterschaft nicht ohne konkrete Feststellungen für einen Widerruf verwendet werden.
Für den Widerruf ist darzulegen, warum die schärfste Maßnahme (Widerruf) erforderlich ist; eine erneute Gewährung von Bewährung in einem anderen Urteil spricht gegen die Erforderlichkeit des Widerrufs.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Widerrufs-beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 19.03.2004 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht Kleve hat gegen den Verurteilten mit Urteil vom 05.10.2001 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung
grunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat, § 56f Abs.1 Satz 1 Ziffer 1 StGB. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen läßt sich hier nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen.
Der Verurteilte ist zwar durch das Amtsgericht Saarbrücken rechtskräftig wegen einer.Straftat verurteilt worden. Dass der Verurteilte diese weitere Tat im Lauf der Bewährungszeit in vorliegender Sache begangen hat, steht indes nicht fest. Die Verurteilung ist gerade mangels entsprechender Feststellungen im Wege der Wahlfeststellung erfolgt. Es steht lediglich fest, dass überhaupt eine weitere Tat vom Verurteilten begangen wurde. Hat er die Tat jedoch — als falsche Verdächtigung — vor seiner Verurteilung in vorliegender Sache begangen, also nicht in der laufenden Bewährungszeit, kann sie nicht zur Begründung eines Bewährungswiderrufes herangezogen werden. Hiervon ist jedoch bei der Prüfung des Widerrufes mangels konkreter Feststellungen zu Gunsten des Verurteilten auszugehen.
Die Überlegung, dass dann eine Gesamtstrafe aus der Strafe in vorliegender Sache und der Strafe aus der erneuten Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken zu bilden wäre, vermag hieran nichts zu ändern. Für einen Widerruf der Strafaussetzung muss mit ausreichender Sicherheit feststehen, dass eine erneute Straftat innerhalb des Laufes der Bewährungsfrist begangen worden ist. Im übrigen erscheint zweifelhaft, ob eine Gesamtstrafenbil-dung in Betracht kommt, da ebenfalls nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Verurteilte vor seiner Verurteilung in vorliegender Sache eine weitere Straftat, die dann gesamtstrafenfähig wäre, begangen hat.
Die angefochtene Entscheidung enthält im übrigen auch keine Ausführungen dazu, warum — das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Widerruf unterstellt — der Widerruf als schärfste Maßnahme hier erforderlich ist, obwohl dem Verurteilten im Rahmen der erneuten Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken noch einmal Bewährung bewilligt worden ist.