Beihilfe zu Zuhälterei und schwerem Menschenhandel durch Fahrdienste und Geldweitergabe
KI-Zusammenfassung
Das LG Kleve verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei sowie zur schweren sexuellen Ausbeutung/Menschenhandel und zur schweren Zwangsprostitution. Er unterstützte die Haupttäter u.a. durch Abholen der Geschädigten, Fahrdienste zu Freiern/ins Bordell, Entgegennahme und Weiterleitung der Einnahmen sowie Überwachung von Kontakten. Das Gericht sah seine Kenntnis der Zwangslage, der vollständigen Gewinnabschöpfung und der Passentziehung als erwiesen an. Es verhängte 1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus.
Ausgang: Angeklagter wegen Beihilfe zu Zuhälterei sowie (schwerem) Menschenhandel/Zwangsprostitution verurteilt; Freiheitsstrafe 1 Jahr 9 Monate zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zu Zuhälterei und (schwerem) Menschenhandel liegt vor, wenn der Unterstützer durch Fahrdienste, Überwachung und Weiterleitung von Einnahmen die Ausbeutung und Kontrolle des Opfers objektiv fördert und dies zumindest billigend in Kauf nimmt.
Ein Ausbeuten im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Prostitution planmäßig abgeschöpft wird, wodurch die persönliche und wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit gravierend beschränkt und die Lösung aus der Prostitution erschwert wird.
Eine Zwangslage und hilflosigkeitsbedingte Unterlegenheit bei Aufenthalt in einem fremden Land kann sich insbesondere aus Sprachdefiziten, fehlender Orientierung, sozialer Isolation, fehlenden finanziellen Mitteln und der Entziehung bzw. Verwahrung von Ausweispapieren ergeben.
Gewerbsmäßigkeit kann auch beim Gehilfen vorliegen, wenn dieser die Förderung der Haupttat in der Absicht erbringt, sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Beziehen sich mehrere Unterstützungshandlungen auf tateinheitlich begangene Dauerdelikte der Haupttäter, können auch die Beihilfehandlungen des Gehilfen tateinheitlich zusammentreffen (§ 52 StGB).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Zuhälterei in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Zwangsprostitution zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Er trägt auch die Kosten der Nebenklage und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.
- §§ 181a Abs. 1 Nr. 1, 232 Abs. 1, 3 Nr. 3 a.F., 232 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 S. 1 Nr. 3 n.F., 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 n.F., 27, 52 StGB -
Gründe
Feststellungen zur Person
Der ledige und kinderlose Angeklagte wurde in Rumänien geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er hat zwei ältere Brüder. Sein Vater starb, als er zwei Jahre alt war, seine Mutter, als er 14 Jahre alt war. Nach dem Versterben der Mutter wurde einer seiner Brüder zum Vormund des Angeklagten bestimmt. Der Kontakt zu seinen beiden Brüdern brach jedoch ab, nachdem der eine geheiratet hatte und der andere einem Alkoholproblem verfallen war.
Im Alter von 14 Jahren lernte der Angeklagte den gesondert Verfolgten xxx kennen, bei dem er auch im Alter von 15 Jahren einzog. Der Angeklagte sah in ihm eine Vaterfigur, während dieser auch die Vaterrolle für den Angeklagten übernahm.
Nachdem der Angeklagte die Schule abgeschlossen hatte, arbeitete er in Rumänien vorübergehend in einer Autowaschanlage, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Eine Berufsausbildung absolvierte er im Anschluss an die Schule nicht. Im Alter von 18 Jahren ging er nach Deutschland und arbeitete während der Spargelsaison in Heidelberg bei einem Spargelproduzenten. Im Herbst arbeitete er bei der Firma „AO“ als Apfelpflücker. Nach einer Probephase bekam der Angeklagte dort einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Kurze Zeit später hatte der Angeklagte jedoch Probleme mit seinem rechten Arm. Hieraus entwickelten sich Differenzen mit seinem Arbeitgeber, da dieser kein Verständnis für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufbrachte. Letztlich kündigte der Angeklagte daraufhin im Alter von 23/24 Jahren sein Arbeitsverhältnis mit der Firma „AO“ und ging vorübergehend wieder nach Rumänien, wo er wieder in der Autowaschanlage arbeitete.
Anfang des Jahres 2016 reiste der Angeklagte für etwa drei Monate nach England, um dort nach Arbeit zu suchen. Hierbei war er erfolglos und nahm daher Kontakt zu Xxx auf, der inzwischen in Kevelaer, S-Straße, wohnte. xxx war unter Verwendung eines falschen Namens nach Deutschland geflohen, da er in Rumänien zu einer 7-jährigen Haftstrafe verurteilt und daher gesucht wurde. Der Angeklagte bat ihn um Hilfe und wollte zu ihm ziehen. Nachdem der Angeklagte Mitte des Jahres 2016 schließlich bei xxx in Kevelaer eingezogen war, suchte er dort nach einer Erwerbstätigkeit. Für zwei bis drei Monate arbeitete er in Straelen bei einem Tomatenproduzenten, beendete die Arbeitstätigkeit dort jedoch, da er seiner Ansicht nach schlecht und ohne Nachweise bezahlt wurde. Anschließend führte der Angeklagte Gelegenheitsarbeiten und Hausmeistertätigkeiten für den Vermieter der Wohnung in Kevelaer aus, wofür er lediglich anlassbezogen eine geringfügige Entlohnung von 20-30 Euro erhielt.
Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin in Rumänien, mit der er zusammen lebt. Nach der Durchsuchung und vorläufiger Festnahme in dieser Sache befand er sich am 12.12.2017 in Polizeigewahrsam, wurde aber am nächsten Tage entlassen. Anschließend zog er nach Rumänien zu seiner Lebensgefährtin. Er kümmert sich mit ihr zusammen um deren 5-jährige Tochter, zu der er ebenfalls eine enge Beziehung aufgebaut hat.
Der Angeklagte konsumiert weder Betäubungsmittel noch Alkohol. Er hat keine Schulden.
Vorbestraft ist der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland nicht. In Medias/Rumänien wurde er am 14.06.2011 wegen Betrugsdelikten und Urkundenfälschung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Feststellungen zur Sache
Die am 13.10.1995 geborene Nebenklägerin E T2 reiste Mitte des Jahres 2016 nach Deutschland, um im Raum Frankfurt am Main in einem Bordell als Prostituierte zu arbeiten und Geld zu verdienen. Dort lernte die Nebenklägerin die gesondert Verfolgte V T3 kennen, die ebenfalls der Prostitution nachging. Ihr vertraute sich die Nebenklägerin an. Sie teilte ihr mit, dass sie sämtliches Geld, was sie als Prostituierte verdiente, gegen ihren Willen vollständig an andere Personen abgeben müsse. Daraufhin fassten T3 und Xxx den Plan, die 20 Jahre alte Nebenklägerin, deren Alter ihnen bekannt war, für sich als Prostituierte arbeiten zu lassen und deren gesamten Verdienst für eigene Zwecke fortdauernd zu verwenden. Einer geregelten Arbeit ging Xxx während der Zeit von Mitte 2016 bis Ende 2017 zu keinem Zeitpunkt nach, sodass er aus eigener Tätigkeit kein Einkommen erzielte.
T3 täuschte der Nebenklägerin entsprechend dieses Tatplanes vor, dass sie ihr helfen wolle und sie gemeinsam in Kevelaer arbeiten könnten. Dort könne die Nebenklägerin Art und Umfang ihrer Prostitutionsausübung selbst bestimmen und das von ihr verdiente Geld vollständig behalten. Unter diesen Bedingungen stimmte die Nebenklägerin zu und wollte in Kevelaer mit T3 weiter als Prostituierte arbeiten.
Ebenfalls Mitte des Jahres 2016 zog der Angeklagte, nachdem er in England keinen Erfolg bei der Arbeitssuche hatte, zu Xxx und T3 in deren Wohnung nach Kevelaer, S-Straße, ein. Zu diesem Zeitpunkt lebte in der Wohnung neben T3 und Xxx nur noch deren gemeinsame Tochter S.
Auf Veranlassung und Organisation der gesondert Verfolgten Xxx und T3 fuhr der Angeklagte Ende B 2016 mit dem Auto nach Frankfurt am Main, um dort T3 und die Nebenklägerin abzuholen und diese nach Kevelaer zur Wohnung an der S-Straße zu bringen, was auch geschah. Dabei war dem Angeklagten bekannt, dass T3 und die Nebenklägerin in Frankfurt als Prostituierte arbeiteten und diese Tätigkeit auch in Kevelaer fortführen wollten. Die Nebenklägerin zog in Kevelaer in die von T3 und Xxx bewohnte Wohnung ein, in der auch bereits der Angeklagte lebte. Kurz nach ihrem Einzug in die Wohnung begann sie eine Liebesbeziehung zum Angeklagten, der „Memo“ genannt wurde, zu führen.
In der Wohnung in Kevelaer arbeitete die Nebenklägerin schließlich weiter als Prostituierte. Sie sprach die deutsche Sprache sehr schlecht, sodass sie nicht in der Lage war selbst mit Kunden zu telefonieren und Termine und Dienstleistungsumfang zu vereinbaren. Aus diesem Grunde war sie auf die Unterstützung durch T3, die auch ihre Sprache spricht, angewiesen. Im Einzelnen lief die Ausübung der Prostitution dergestalt ab, dass T3 der Nebenklägerin - entgegen der in Frankfurt gemachten Versprechungen - Vorgaben zu Art und Ausmaß der Prostitution machte. T3 kümmerte sich dabei um sämtliche Terminabsprachen mit den Kunden, legte die durchzuführenden sexuellen Handlungen und die Tarife fest. Sie ließ sich nicht davon abhalten, auch solche Sexualpraktiken mit den Freiern zu vereinbaren, die die Nebenklägerin ausdrücklich ablehnte, zum Beispiel Analverkehr. Die Preise lagen anfangs bei 70,- Euro für eine halbe und 120,- Euro für eine volle Stunde. Später lagen die Preise etwas niedriger bei 50,- Euro für eine halbe und 100,- Euro für eine volle Stunde. T3 selbst ging der Prostitution nur noch eingeschränkt nach. Sie kümmerte sich hauptsächlich um die Organisation der Prostitutionsausübung der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin wurde unter Anwendung von Drohungen gezwungen die durch T3 mit den Kunden getroffenen Absprachen zu erfüllen. Dabei konnte die Nebenklägerin weder Termine noch einzelne Kunden oder bestimmte sexuelle Dienstleistungen ablehnen, da es andernfalls wiederum zu verbalen Auseinandersetzungen und Drohungen durch T3 gekommen wäre, die die Nebenklägerin ernst nahm. Die hierdurch von der Nebenklägerin erzielten Einnahmen musste diese, anders als sie es mit T3 noch in Frankfurt vereinbart hatte, vollständig an T3 und Xxx abgeben. Zwischen den Kundenterminen kümmerte sich die Nebenklägerin zudem um das Kind der T3, indem sie in Abwesenheit von T3 und Xxx auf dieses aufpasste.
Die Nebenklägerin wurde als Prostituierte in der Wohnung, bei Kunden in deren Wohnungen und später auch im Club „FKK XY“, einem Bordellbetrieb in Goch, eingesetzt. T3 und Xxx beschafften eine SIM-Karte mit einer Mobilfunknummer, die auf entsprechenden von ihnen eingerichteten Internetauftritten der Nebenklägerin bei einschlägigen Kontaktplattformen im Internet als Kontaktnummer hinterlegt wurde. Über diese Mobilfunknummer sprach T3 mit den jeweiligen Kunden Termine und den gewünschten Leistungsumfang ab, ohne zuvor hierüber Rücksprache mit der Nebenklägerin zu halten und ohne deren Einverständnis einzuholen. Sofern durch die Nebenklägerin Bedenken oder gar Ablehnungswünsche - beispielsweise wenn ein Kunde ihr zu betrunken war oder unter Drogen stand - geäußert wurden, kam es zu heftigen und lautstarken Beschimpfungen und Bedrohungen durch T3. So drohte T3, sie würde die Nebenklägerin zerstückeln und in Stücken nach Hause schicken, wenn sie nicht weitermachen würde. Diese Drohungen nahm die Nebenklägerin ernst. Im Ergebnis traute sich die Nebenklägerin daher nicht weiter Widerworte zu geben und fügte sich den Anweisungen.
Sofern Haus- oder Hotelbesuche bei Kunden vereinbart waren, wurde der erforderliche Fahrdienst in der Regel durch Xxx wahrgenommen. Durch diesen wurden auch zugleich die Überwachung der Nebenklägerin und die Ablieferung des Geldes sichergestellt. Die von den Kunden vorab erhaltenen Geldbeträge musste die Nebenklägerin unmittelbar und vollständig an Xxx abführen, noch bevor sie mit der Ausführung der in Anspruch genommenen Dienste begann.
In einigen Fällen übernahm der Angeklagte auf Veranlassung des Xxx dessen Aufgaben. Er brachte die Nebenklägerin zu den jeweiligen Kundenterminen und nahm das Geld entgegen, das er wiederum unmittelbar nach Rückkehr in der Wohnung bei T3 und Xxx ablieferte. Dabei war dem Angeklagten bekannt, dass die Nebenklägerin mit der Art und Weise, wie sie die Prostitution nach den Vorgaben S und xxx auszuüben und ihre gesamten Einnahmen abzugeben hatte, nicht einverstanden war. Die Nebenklägerin hatte sich diesbezüglich mehrfach bei dem Angeklagten als ihrem damaligen Lebensgefährten beklagt.
Mitte Oktober 2016 kam es zu einem Streit zwischen der Nebenklägerin einerseits und T3 und Xxx andererseits. Die Nebenklägerin wurde durch den Angeklagten zu einem Hausbesuch begleitet, wo er ihr in der üblichen Vorgehensweise wieder das Geld abgenommen hatte, um es an T3 und Xxx weiterzugeben. Die Nebenklägerin äußerte dem Angeklagten gegenüber, dass sie so nicht mehr arbeiten und nicht immer ihr ganzes Geld abgeben wolle. Nach der Rückkehr in die Wohnung in Kevelaer erzählte der Angeklagte T3 und Xxx von dem Gespräch, was letztlich den Streit auslöste. Als die Nebenklägerin erklärte, unter diesen Bedingungen nicht weiter als Prostituierte für T3 und Xxx arbeiten und in ihre Heimat nach Moldawien zurückkehren zu wollen, beschlossen diese, ihr den Pass abzunehmen, um weiterhin die eigenen Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin sicherzustellen. T3 und Xxx nahmen der Nebenklägerin daraufhin am 16. Oktober 2016, 3 Tage nach ihrem 21. Geburtstag, ihren moldawischen Pass ab und besorgten ihr einen gefälschten rumänischen Pass, wonach die Nebenklägerin Rumänin und damit EU-Bürgerin sei. Diesen Pass verwahrte Xxx und händigte der Nebenklägerin den Pass nur anlassbezogen, etwa für Bankgeschäfte oder zur Beantragung des Prostituiertenausweises, aus. Anschließend nahm Xxx den Pass wieder an sich und verwahrte diesen. Den moldawischen Pass ließen T3 und Xxx auf unbekannte Weise verschwinden. Der gefälschte rumänische und der moldawische Pass konnten im Rahmen der Ermittlungen nicht gefunden werden. Allerdings konnte im Club „FKK XY“ eine Fotokopie des gefälschten rumänischen Ausweises gefunden werden. Den Prostituiertenausweis verwahrte Xxx ebenfalls und händigte diesen der Nebenklägerin lediglich bei Bedarf - etwa für einzelne Hausbesuche - aus. Anschließend nahm er den Prostituiertenausweis wieder in Verwahrung. Der Prostituiertenausweis wurde im Rahmen der Ermittlungen im Handschuhfach des Pkw des Xxx gefunden.
Der Nebenklägerin wurde nicht gestattet selbstständig das Haus zu verlassen und sich allein draußen zu bewegen oder soziale Kontakte zu pflegen. Sie kannte sich in der Umgebung daher nicht aus, da sie zu Terminen immer gefahren und begleitet wurde. Telefongespräche wurden durch T3 und Xxx und durch den Angeklagten dergestalt überwacht, dass man sich während der Telefonate bei der Nebenklägerin aufhielt und dieser auch in andere Zimmer folgte, um notfalls in das Gespräch eingreifen zu können.
Gelegentlich tätigte der Angeklagte per „Western Union“ kleinere Geldtransfers in der Größenordnung von etwa 150,- Euro an die Familie der Nebenklägerin in Moldawien, um den Anschein zu erwecken, das von ihr verdiente Geld würde in ihrem Sinne verwendet werden.
Anfang Dezember 2016 kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten einerseits und T3 und Xxx andererseits, woraufhin dieser aus der Wohnung in Kevelaer auszog und nach Unna zu seinem Bruder zog. Etwa ab diesem Zeitpunkt beendeten die Nebenklägerin und der Angeklagte auch ihre Liebesbeziehung.
Kurz vor Ostern im Jahr 2017 kam der Angeklagte nach Kevelaer zurück und zog wieder in das Haus an der S-Straße ein, wo er mit seiner neuen Lebensgefährtin, die auch als Prostituierte arbeitete, die Dachgeschosswohnung bewohnte. Hier fand er die Situation unverändert vor. Nach wie vor arbeitete die Nebenklägerin unter den zuvor beschriebenen Umständen als Prostituierte. Sie arbeitete weiterhin nach den Vorgaben und Absprachen S mit den jeweiligen Kunden und musste sämtliche Einnahmen abführen.
Auch nach seiner Rückkehr sprang der Angeklagte auf Bitten des Xxx immer wieder als Fahrer ein und fuhr die Nebenklägerin zu den von T3 abgesprochenen Hausbesuchen. Auch hier nahm der Angeklagte das Geld, das die Nebenklägerin für ihre Dienste von den Kunden erhielt, an und reichte es an T3 und Xxx weiter. Die Fahrten nach seiner Rückkehr nach Kevelaer fanden dabei immer in Begleitung von entweder T3 oder Xxx oder beiden statt, die dann jeweils die Überwachung der Nebenklägerin durchführten.
Ab September 2017 arbeitete die Nebenklägerin auf Veranlassung und nach Organisation durch T3 und Xxx auch im Club „FKK XY“ in Goch. Zum Eintritt in diesen Club musste die Nebenklägerin Eintritt bezahlen. Zu den Terminen im Club wurde die Nebenklägerin stets von T3 begleitet. Nachdem die Nebenklägerin von ihren dortigen Kunden das Geld erhielt, musste sie der T3 das Geld unmittelbar vollständig auf der Toilette oder in der Umkleide aushändigen. Die erforderlichen Eintrittsgelder in das FKK XY wurden der Nebenklägerin - da sie selbst über keine finanziellen Mittel verfügte - zur Erweckung des Anscheins fehlenden Zwanges zuvor von T3 und Xxx ausgehändigt. Auch zu den Terminen im Club FKK XY fuhr der Angeklagte die Nebenklägerin und T3 in Kenntnis darüber, dass die Nebenklägerin hier ihre erwirtschafteten Einnahmen ebenfalls an T3 und Xxx abgeben musste.
Der Angeklagte erhielt für seine Fahrten von T3 und Xxx gelegentlich kleinere Geldbeträge, beispielsweise für Casinobesuche und Spritgeld. Er lebte, genau wie T3 und Xxx, von dem Geld, das die Nebenklägerin durch ihre Tätigkeit verdiente. Er zahlte nicht für Lebensmittel oder Miete. Ein geregeltes Einkommen hatte er in der Zeit, in der er in Kevelaer lebte, nicht. Er arbeitete lediglich 3 Wochen vor der Durchsuchung und dem Polizeigewahrsam bei der Firma M. Die Nebenklägerin erwirtschaftete Einnahmen, die sie vollständig an T3 und Xxx abgeben musste. So erwirtschaftete die Nebenklägerin teilweise bis zu 4.000,- Euro in der Woche. Aus dem von der Nebenklägerin erwirtschafteten Geld bestritten T3 und Xxx und der Angeklagte ihren Lebensunterhalt und nutzten es unter anderem für Casinobesuche. Dem Angeklagten war dabei bekannt, dass Xxx keiner und T3 nur geringfügig einer eigenen Tätigkeit nachging, sodass sie kein geregeltes Einkommen erzielten. Ihm war ferner bekannt, dass das Geld, von dem alle Angehörigen des Haushalts lebten, nahezu ausschließlich von der Nebenklägerin durch die Ausübung ihrer Prostitution erwirtschaftet wurde.
Aufgrund dessen, dass die Nebenklägerin ihre Einnahmen vollständig an T3 und Xxx abgeben musste, war sie in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit gravierend beschränkt. Zugleich war ihr dadurch die Loslösung aus der Prostitution erheblich erschwert, weil sie - auch mangels finanzieller Mittel - nicht in der Lage war, notwendige Reisetätigkeiten - etwa zurück in ihr Heimatland - zu organisieren und zu finanzieren. Diese Umstände waren dem Angeklagten bekannt. Der Angeklagte erkannte, dass T3 und Xxx eigensüchtig und planmäßig handelten, um sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Auch der Angeklagte wollte sich nicht nur vorübergehend seinen Lebensunterhalt sichern, da er selbst über kein geregeltes Einkommen verfügte. Daher unterstütze er T3 und Xxx bei deren Tatausführung durch die Übernahme von Fahrdiensten, die Übermittlung des Geldes und die Überwachung der Telefongespräche und Kontakte der Nebenklägerin. Ein Mobiltelefon, dass die Nebenklägerin mal von einem Kunden geschenkt bekam, haben T3 und Xxx ihr abgenommen, um die Nebenklägerin sozial zu isolieren. Zudem machten T3 und Xxx sich auch planmäßig zunutze, dass die noch junge Nebenklägerin vor dem Hintergrund der fehlenden finanziellen Mittel, der Sprachdefizite, der für die Nebenklägerin finanziell sehr schlechten Situation in ihrem Heimatland sowie der fehlenden sozialen Außenkontakte und der fehlenden örtlichen Orientierung von ihnen als diejenigen, die ihr Unterkunft gewährten, ihre Sprache sprachen, ihre Originalpapiere beseitigt hatten, die gefälschten Papiere verwahrten und die Behördenkontakte pflegten, abhängig war. Aufgrund dieser von T3 und Xxx herbeigeführten Gesamtumstände gelang es der Nebenklägerin nicht, sich von der aufgezwungenen Prostitutionstätigkeit zu lösen, obwohl sie unter diesen Umständen nicht als Prostituierte arbeiten wollte. Dies erkannte der Angeklagte und unterstützte T3 und Xxx darin, um seinen eigenen Lebensunterhalt durch die von der Nebenklägerin erwirtschafteten Einnahmen zu sichern.
Im Rahmen einer am 12.12.2017 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurde die Nebenklägerin angetroffen und schließlich in einer Notunterkunft untergebracht. Der Angeklagte wurde vorläufig Festgenommen, jedoch nach seiner Vernehmung wieder entlassen. Die gesondert Verfolgten T3 und Xxx wurden ebenfalls festgenommen und befanden sich bis zu deren rechtskräftiger Verurteilung in Untersuchungshaft. Am 11.06.2018 wurden T3 und Xxx durch das Landgericht Kleve jeweils wegen Zuhälterei in Tateinheit mit schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam ging der Angeklagte zurück nach Rumänien. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Geldern vom 03.09.2018 und des darauf basierenden Europäischen Haftbefehls vom 17.10.2018 wurde er am 06.11.2018 in Medias / Rumänien festgenommen und am 28.11.2018 nach Deutschland ausgeliefert. Seitdem befand sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft. Auf den Spezialitätsgrundsatz hat er nicht verzichtet.
Anfangs bekundete die Nebenklägerin in ihrer Vernehmung, dass die Prostitutionstätigkeit von ihr aus insgesamt freiwillig gewesen sei. Es hätte keinen Zwang durch T3 und Xxx gegeben. Außerdem sei sie Rumänin. Nachdem sie durch die ermittelnden Beamten zur erneuten Vernehmung am nächsten Tage abgeholt wurde, wurde durch Xxx auf sie eingewirkt, indem er zu ihr sagte, dass sie nichts sagen solle. Durch die ermittelnden Polizeibeamten wurde vor der weiteren Vernehmung der Nebenklägerin ein ausführliches Vorgespräch mit dieser geführt. Ab diesem Zeitpunkt hat sie die Umstände zu ihrer Prostitutionstätigkeit, entsprechend den vorstehenden Feststellungen geschildert.
Beweiswürdigung
Zur Person hat sich der Angeklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen, ergänzt um die in der Hauptverhandlung verlesenen deutschen und rumänischen Registerauszüge.
Die Feststellungen zur Sache basieren auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen T2, Q und C.
Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugin T2, die das Tatgeschehen, wie festgestellt, in der Hauptverhandlung umfassend dargestellt hat. Auch vor dem Hintergrund einer besonders kritischen Prüfung sind die Angaben der Nebenklägerin glaubhaft. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Aussage der Nebenklägerin gegenüber der Polizei anfangs wechselhaft gewesen ist. So hat die Nebenklägerin anfangs gegenüber der Polizei noch angegeben, sie gehe der Prostitution freiwillig und ohne Zwang nach. Später hat sie ihre Aussage dahingehend korrigiert, dass diese sich im Wesentlichen mit den getroffenen Feststellungen deckt.
In der Hauptverhandlung gab die Zeugin T2 an, dass sie aus Moldawien komme. Sie sei im Jahr 2016 nach Frankfurt gegangen, um dort als Prostituierte Geld zu verdienen. Sie habe T3 in dem Club in Frankfurt am Main kennen gelernt. Dort habe sie sich ihr anvertraut und ihr erklärt, dass sie ihr gesamtes verdientes Geld abgeben müsse. T3 habe ihr Hilfe angeboten und habe sie mit nach Kevelaer nehmen wollen. Dort, so habe T3 gesagt, könne sie selbst bestimmen wie sie arbeiten wolle und könne ihr ganzes Geld behalten. Damit sei sie einverstanden gewesen. Sodann seien sie und T3 von „Memo“ (dem Angeklagten) aus Frankfurt abgeholt und nach Kevelaer gebracht worden. Mit dem „Memo“ habe sie später eine Beziehung gehabt. Sie habe in Kevelaer weiter als Prostituierte in der Wohnung S-Straße unter dem Namen „Gabriela“ gearbeitet. T3 habe sie anfangs mal um Geld gebeten, um Sachen aus dem Pfandleihhaus abzulösen. Später habe die T3 immer das ganze Geld genommen, das die Zeugin verdient habe. Die Zeugin sagte, sie habe sich sowohl beim Angeklagten als auch bei T3 und Xxx darüber beschwert, dass sie ihr ganzes Geld bei T3 und Xxx habe abgeben müssen. Daraufhin sei es durch T3 zu der Drohung gekommen, dass sie zerstückelt werde und dann in Stücken nach Hause geschickt werde. Diese Drohung habe sie ernst genommen. Körperlich angegangen oder geschlagen worden sei sie aber nie. Einmal habe der Angeklagte sie wohl geschlagen, was jedoch nichts mit der Prostitution zu tun gehabt habe. T3 habe sämtliche Absprachen mit Kunden getroffen. Sie habe die Termine und Dienstleistungen bestimmt, ohne sich mit der Zeugin abzustimmen. Sie selbst habe nie direkt mit den Kunden Termine abgesprochen oder Vereinbarungen zum Umfang oder zu Preisen der Dienstleistungen getroffen. T3 habe auch Sexualpraktiken (etwa Analverkehr) vereinbart, von denen diese gewusst habe, dass die Zeugin sie ablehne. Dabei sei es ihr nicht möglich gewesen einzelne Dienste oder Kunden, die beispielsweise zu betrunken gewesen sein oder unter Drogen gestanden haben sollen, abzulehnen. Andernfalls sei es zu Beschimpfungen und Bedrohungen durch T3 gekommen. Ferner seien durch T3 Hausbesuche vereinbart worden. Zu diesen sei die Zeugin in der Regel durch Xxx gefahren worden. Dieser habe dann auch das gesamte Geld, welches die Kunden im Voraus zu bezahlen hatten, an sich genommen, noch bevor die Zeugin mit der Ausführung der Dienste begonnen habe. Sofern Xxx verhindert gewesen sei, habe der Angeklagte sie gefahren und das Geld genommen. Anschließend habe er dieses an Xxx und T3 weitergeleitet. T3 habe kaum noch selbst als Prostituierte gearbeitet, sondern habe sich fast ausschließlich um Terminabsprachen für sie gekümmert. Die Terminabsprachen seien über ein Handy erfolgt. Wenn sie nicht gearbeitet habe, habe sie auf die Kinder von T3 und Xxx aufpassen müssen. Alleine habe sie die Wohnung nicht verlassen dürfen. Als die Zeugin mit dem Angeklagten zu einem Hausbesuch unterwegs gewesen sei und dieser wieder das gesamte Geld an sich genommen habe, habe sie dem Angeklagten gegenüber geäußert, dass sie nicht mehr so arbeiten wolle. Sie wolle das Geld behalten, was sie verdiene. Nachdem sie wieder in der Wohnung angekommen seien, habe der Angeklagte das Geld an T3 und Xxx übergeben und von der Beschwerde berichtet. Sodann sei es zum Streit gekommen. Als die Zeugin geäußert habe, sie wolle in ihre Heimat zurückgehen und dort bei ihrer Tochter sein, habe es erneut Streit gegeben. Daraufhin hätten T3 und Xxx ihr auch den Pass weggenommen und ihr einen gefälschten rumänischen Ausweis gegeben, den Xxx zuvor organisiert habe. Diesen habe Xxx auch ständig verwahrt. Er habe ihn nur herausgegeben, wenn sie diesen beispielsweise bei der Bank, im Telefonshop oder bei der Beantragung des Prostituiertenausweises gebraucht habe. Anschließend habe er diesen wieder an sich genommen und versteckt. Gleiches gelte für den Prostituiertenausweis. Auch diesen habe sie nur bei einzelnen Hausbesuchen bekommen. Ihren Pass habe man ihr an dem Geburtstag von Xxx, also am 16. Oktober 2016, abgenommen. Sie wisse nicht, was damit passiert sei. Sie habe lediglich gehört, dass T3 und Xxx den Pass in ein Glas gesteckt und im Garten vergraben haben sollen. Der Angeklagte sei etwa eine Woche vor Nikolaus 2016 aus der Wohnung ausgezogen, nachdem er sich mit T3 und Xxx gestritten habe. Worum es bei dem Streit gegangen sei, wisse sie nicht. Etwa seit diesem Zeitpunkt sei die Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Angeklagten beendet gewesen. Nachdem der Angeklagte kurz vor Ostern 2017 mit seiner neuen Freundin wieder im Haus eingezogen sei, habe sie noch immer als Prostituierte in der Wohnung, bei Kunden zuhause und später auch im Club „FKK XY“ gearbeitet. Im „FKK XY“ habe sie wohl so im September 2017 angefangen. Es sei immer noch so gewesen, dass T3 weiterhin sämtliche Absprachen mit Kunden getroffen habe und sie weiterhin ihre gesamten Einnahmen habe abgeben müssen. Im Club habe sie das Geld, was sie bekommen habe, auf der Toilette oder in der Umkleide an T3 übergeben müssen, die sie immer dorthin begleitet habe. Das erforderliche Eintrittsgeld sei ihr bei den Besuchen im Club jeweils zuvor ausgehändigt worden. Bei den Hausbesuchen habe der Fahrer, also meist Xxx, das Geld genommen. Wenn dieser verhindert gewesen sei, habe der Angeklagte auch nach seiner Rückkehr zur S-Straße wieder die Fahrdienste für Xxx übernommen. Er habe auch das Geld genommen und an T3 und Xxx weitergeleitet. Bei der Arbeit in der Wohnung habe die Zeugin ebenfalls das Geld an T3 und Xxx abgeben müssen. Sofern diese nicht anwesend gewesen seien, habe sie es im Schrank einschließen müssen, wo es T3 dann später herausgenommen habe. Die Preise für die Dienste hätten zuletzt bei 50 Euro für eine halbe und 100 Euro für eine ganze Stunde gelegen. Zuvor seien es 70 Euro für eine halbe und 120 Euro für eine ganze Stunde gewesen. Die Zeugin gab an, viel gearbeitet zu haben und teilweise um die 4.000 Euro in einer Woche verdient zu haben. Sie habe ihre gesamten Einnahmen an T3 und Xxx abgeben müssen. Der Angeklagte habe auch immer alles abgegeben, was er von ihr entgegen genommen habe. Er sei aber zwischendurch mit T3 und Xxx in die Spielhalle gefahren. Dort hätten sie ihm das Spielen bezahlt. Es sei aber richtig, dass der Angeklagte zeitweilig auch gearbeitet habe, als sie im Club gearbeitet habe. Ferner habe eine Telefonkontrolle durch T3, Xxx und den Angeklagten stattgefunden. Wenn sie telefoniert habe, habe immer mindestens eine der drei Personen bei ihr gesessen und zugehört. Sie seien ihr auch in andere Zimmer gefolgt. Sie habe schon mal Handys von Kunden geschenkt bekommen. Diese seien ihr durch T3 und Xxx abgenommen worden. Die Schuld an allem sehe sie bei T3. Diese habe ihr falsche Versprechungen gemacht, dass sie ihr Geld behalten dürfe und sie beide zusammen arbeiten würden. Der Angeklagte habe nur gemacht, was ihm Xxx gesagt habe.
Anfangs hatte die Zeugin noch angegeben freiwillig und ohne Zwang der Prostitution nachzugehen, um Geld zu verdienen. Außerdem sei sie Rumänin. Diese Aussage war gelogen. Jedoch spricht die anfängliche Lüge nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin insgesamt. Hierzu sind die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diese ursprüngliche Aussage gemacht wurde. Die noch junge Zeugin wurde hier als Beschuldigte belehrt und vernommen. Tatvorwurf gegen Sie war illegaler Aufenthalt. Zuvor hatte die Zeugin nach eigenen Angaben noch nie mit der Polizei zu tun. Angesichts dessen, dass die Zeugin der deutschen Sprache nicht mächtig ist, erstmalig Kontakt mit der Polizei hatte und als Beschuldigte belehrt wurde, erscheint es nachvollziehbar, dass sie aus Angst länger in Haft bleiben zu müssen, zunächst an der Legende festgehalten hat, wonach sie Rumänin und damit EU-Bürgerin sei. Danach wäre es ihr im Wege der Freizügigkeit gestattet sich im Bereich der EU zu bewegen und zu arbeiten. Diese Ängste sind der Zeugin in dem Vorgespräch zur weiteren Vernehmung durch die vernehmenden Polizeibeamten genommen worden. Zudem hat es auch die Situation gegeben, dass Xxx der Zeugin die Anweisung geben wollte, gegenüber der Polizei nichts zu sagen, wie die Zeugin C glaubhaft berichtete. Hier wurde der Zeugin nochmal deutlich, wie sie bis zuletzt durch die gesondert Verfolgten unter Druck gesetzt wurde. Im Ergebnis war dies die Motivation dafür, mit den alten Strukturen zu brechen und schließlich das tatsächliche Geschehen darzustellen. Letztlich steht die anfängliche Lüge der Glaubwürdigkeit der Zeugin vor dem Hintergrund dieser Umstände und nach der Überzeugung der Kammer nicht entgegen.
Für die Glaubhaftigkeit dieser später gemachten Aussage spricht zudem, dass die Zeugin die den Feststellungen entsprechenden Angaben - mit Ausnahme der anfänglich anderslautenden Aussage - stetig auch bei ihren mehrfachen polizeilichen Vernehmungen wiederholt hat. Belastungstendenzen gegen den Angeklagten sind nicht erkennbar. So hat die Zeugin auch entlastende Umstände von sich aus eingeräumt. Sie hat etwa angeben, dass der Angeklagte sie zwar einmal geschlagen habe, dies aber nichts mit Zwang im Hinblick auf ihre Prostitutionstätigkeit zu tun gehabt habe. Ansonsten habe es durch den Angeklagten keine physische Gewaltausübung gegen sie gegeben. Sie hat am Ende ihrer Vernehmung nochmal explizit betont, dass sie keine große Schuld bei dem Angeklagten sehe. Dieser habe nur getan, was Xxx ihm gesagt habe. Damit hat sie sogar versucht, den Tatbeitrag des Angeklagten kleinzureden, diesen also explizit zu entlassen. Vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin mal eine Beziehung zu dem Angeklagten gehabt hat und nach Angaben des Angeklagten eifersüchtig auf dessen neue Freundin gewesen sein soll, wäre auch zu erwarten, dass die Nebenklägerin keine Umstände darstellt, die den Angeklagten entlasten könnten. Gerade wenn man ihr Rache als Motiv für die Aussage unterstellen wollen würde. Dies ist demnach nicht der Fall. Auch sind keine Belastungstendenzen gegen T3 oder Xxx erkennbar, die sich mittelbar negativ gegen den Angeklagten auswirken könnten. So hat die Zeugin auch im Hinblick auf T3 und Xxx eingeräumt, dass diese zu keinem Zeitpunkt körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt hätten. Sofern man der Zeugin hier unterstellen würde, dass sie sich nur an den gesondert Verfolgten rächen wollen oder diese zu Unrecht belasten wollen würde, so wäre es naheliegend, wenn sie diesen auch solche Umstände wie körperliche Gewalt anlasten würde, um diese in ein schlechtes Licht zu rücken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es im Bereich der Zuhälterei, des Menschenhandels und der Zwangsprostitution nicht unüblich ist, dass Zwang auch mittels körperlicher Gewalt ausgeübt wird.
Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin T2 wird auch durch die Angaben der Zeugen Q und C belegt. Diese haben übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass die mit den Feststellungen übereinstimmende Aussage sich auch mit den Ergebnissen der übrigen Ermittlungen in Einklang bringen lasse. Die anfangs getätigte Aussage, dass alles freiwillig von statten gegangen sei, habe zudem sehr einstudiert gewirkt, wie die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft dargestellt haben.
Bei der Abholung der Zeugin zur Vernehmung am nächsten Tag sei es nach der glaubhaften Aussage der Zeugin C zudem zu einer Anweisung des Xxx gekommen. Dieser habe der Zeugin mit bedrohlicher Stimme gesagt, dass sie nichts sagen solle. Man habe anschließend ein ausführliches Vorgespräch vor der erneuten Vernehmung mit der Zeugin geführt. Ab diesem Zeitpunkt habe die Zeugin ihr Aussageverhalten geändert. Seitdem habe sie stetig die im Wesentlichen den vorstehenden Feststellungen entsprechenden Angaben gemacht. Hierbei habe sie außerdem im Gegensatz zur anfänglich gelogenen Einlassung freier und gelöst gewirkt. Weiterhin erklärte die Zeugin C, dass die Auswertung des Mobiltelefons der T3 belegt habe, dass diese sämtliche Terminabsprachen für die Nebenklägerin gemacht habe. Auch dies entspricht den Angaben der Zeugin T2 und belegt die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin T2. Nach Angaben der Zeugin C haben die Ermittlungen darüber hinaus ergeben, dass der Angeklagte Geldüberweisungen in der Größenordnung von um die 150,- Euro getätigt habe, obwohl die Zeugin T2 bereits mehrere 1.000,- Euro verdient habe. Auch diese Angaben zu den Ermittlungsergebnissen bestätigen die Aussage der Zeugin T2 und sprechen damit für deren Glaubhaftigkeit.
Der Zeuge Q hat glaubhaft ausgesagt, dass im Handschuhfach des Pkw des Xxx der Prostituiertenausweis der Zeugin T2 gefunden werden konnte. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin, dass Xxx diesen Ausweis verwahrte und nur anlassbezogen herausgab. Zudem lassen sich auch die Angaben der Zeugin T2 um den gefälschten rumänischen Ausweis belegen. Die Zeugen Q und C gaben übereinstimmend und glaubhaft an, dass weder der moldawische noch der rumänische Ausweis im Rahmen der Ermittlungen gefunden werden konnten. Dass es diesen überhaupt gegeben hat, wird jedoch dadurch belegt, dass eine Kopie des gefälschten rumänischen Ausweises im Club „FKK XY“ gefunden wurde. Eine durch den Zeugen Q durchgeführte Abfrage der dort erkennbaren Ausweisnummer ergab, dass dieser Ausweis so nicht von den zuständigen Behörden ausgegeben wurde. Demnach handele es sich um eine Fälschung. Die Tatsache, dass weder der moldawische noch der gefälschte rumänische Ausweis gefunden werden konnten, spricht zudem ebenfalls dafür, dass die Zeugin T2 eben nicht frei über diese Pässe verfügen konnte, sondern man ihr diese nur aus bestimmten Anlässen ausgehändigt hat, bei denen diese benötigt wurden. In der übrigen Zeit hat man die Pässe der Verfügungsgewalt der Zeugin T2 entzogen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Zeugin T2 nicht frei über ihren Ausweis verfügen und im Besitz dessen verbleiben sollen dürfe, wenn sie freiwillig dort bleiben und für T3 und Xxx als Prostituierte arbeiten wollte. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin T2, dass man ihr den Pass abgenommen hat, um ihre Abreise in die Heimat zu verhindern und sie weiter als Prostituierte arbeiten zu lassen.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung letztlich dahingehend eingelassen, dass es zutreffe, was in der Anklageschrift stehe und dass es ihm leidtue. Zunächst ließ er sich wie folgt ein: Er sei Mitte des Jahres 2016 nach Kevelaer gekommen und bei T3 und Xxx eingezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Nebenklägerin dort noch nicht gelebt. Neben T3 und Xxx habe nur noch deren Tochter Steffi dort gewohnt. Eine Arbeit habe er nicht gehabt. Hin und wieder habe er dem Vermieter des Hauses durch die Ausübung von Hausmeistertätigkeiten geholfen. Auch habe er dem Vermieter mal bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus in Holland geholfen. Hierfür habe er anlassbezogen schon mal 20,- bis 30,- Euro bekommen. Ein festes Einkommen habe er von diesem nicht erhalten. Ansonsten habe ihn Xxx finanziell unterstützt. Man habe gelebt wie eine große Familie. Er habe nichts für Lebenshaltungskosten wie Miete oder Lebensmittel bezahlen müssen. Solange er bei der Spargelfirma gearbeitet und dort Geld verdient habe, habe er Xxx unterstützt und ansonsten habe Xxx ihn finanziell unterstützt. Dies sei normal und beruhe auf Gegenseitigkeit. Er sei anfangs mit der Nebenklägerin zusammen gewesen. Er habe gewusst, wie alt die Nebenklägerin gewesen sei und dass sie als Prostituierte gearbeitet habe. Ebenso sei ihm bekannt gewesen, dass T3 als Prostituierte gearbeitet habe. Er sei nach Frankfurt gefahren, um die beiden dort aus einem Club abzuholen und nach Kevelaer zu bringen, was auch geschehen sei. Dort sei die Nebenklägerin weiter als Prostituierte tätig gewesen. Sie habe in der Wohnung gearbeitet und Hausbesuche bei Freiern gemacht. Später habe sie auch im Club „FKK XY“ gearbeitet. Wenn Xxx nicht habe fahren können, so sei der Angeklagte für diesen eingesprungen und habe die Nebenklägerin zu Terminen gefahren. Auch habe er gelegentlich das Geld, das die Nebenklägerin von Kunden erhalten habe, entgegengenommen und an T3 und Xxx weitergeleitet. Ihm gegenüber habe die Nebenklägerin zwar mal etwas gesagt, dass sie mit den Umständen nicht zufrieden sei. Direkt beschwert habe sie sich jedoch nicht. Es treffe zu, dass T3 die Termine für die Nebenklägerin gemacht habe. Er habe sich nicht in die Absprachen zwischen T3 und der Nebenklägerin einmischen wollen. Es sei nie darüber gesprochen worden, dass die Nebenklägerin nach Moldawien zurück wolle. Sie habe wohl Angst gehabt, nach Hause zu fahren, da sie ihrem Bruder eine größere Summe Geld gestohlen habe. Aus diesem Grunde habe ihr Bruder sie wohl auch nach Deutschland zum Arbeiten geschickt. Die Nebenklägerin habe zwar einen rumänischen Ausweis, aber einen moldawischen Akzent. Den rumänischen Ausweis habe sie immer bei sich gehabt. Er sei aus Kevelaer weggegangen, nachdem die Nebenklägerin gegenüber T3 und Xxx fälschlich behauptet habe, er wolle mit ihr in eine andere Stadt gehen. Dies habe einen Streit zwischen ihm einerseits und T3 und Xxx andererseits ausgelöst. Deshalb sei er nach Unna zu seinem Bruder gezogen, der dort als Pfleger gearbeitet habe. Als sein Bruder vor Ostern 2017 habe ausziehen müssen, sei er, der Angeklagte, zurück nach Kevelaer gegangen und wieder in das Haus S-Straße eingezogen. Er habe seine neue Freundin mitgebracht, die auch als Prostituierte arbeite, und sei mit dieser in die Dachgeschosswohnung des Hauses eingezogen. Dort hätten sich alle verhalten wie vor seiner Abreise. Die Nebenklägerin habe noch immer als Prostituierte gearbeitet. Xxx sei weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er selbst habe versucht, nach dem Streit und der Trennung Abstand zu Xxx und der Nebenklägerin zu halten. Dennoch sei er mit der Nebenklägerin und T3 auch zum „FKK XY“ gefahren, damit diese dort hätten arbeiten können. Allerdings sei er nur gefahren, wenn Xxx verhindert gewesen sei. Dieser sei am Rücken operiert worden. Wenn er Schmerzen gehabt habe, habe er den Angeklagten gebeten die Fahrten zu übernehmen. Er fahre gerne. Ob die Nebenklägerin dann im Club „FKK XY“ das Geld an T3 habe herausgeben müssen, wisse er nicht. Die Nebenklägerin habe sich ihm nach seiner Rückkehr nicht anvertraut, da sie eifersüchtig auf seine neue Freundin gewesen sei. Ferner sei es zu Fahrten gekommen, bei denen er die Nebenklägerin zu Hausbesuchen bei Freiern gebracht habe. In diesen Fällen sei er jedoch immer von T3 oder Xxx begleitet worden. T3 sei dann schon mal im Auto sitzen geblieben. Ob diese dabei ihr Handy eingeschaltet habe, um die Nebenklägerin zu überwachen, wisse er nicht. Es sei aber zutreffend, dass er auch in der Zeit nach seiner Rückkehr schon mal das Geld von der Nebenklägerin genommen und an Xxx und T3 weitergeleitet habe. Er habe auch Geld für die Nebenklägerin und für andere nach Rumänien geschickt, das habe er jedoch für alle getan. Es sei nicht zutreffend, dass er die Dokumente der Nebenklägerin mit Xxx vergraben habe. Er selbst habe gelegentlich 10,- bis 20,- Euro Spritgeld von der Nebenklägerin erhalten. Für das Fahren an sich habe er jedoch nie Geld bekommen. T3 und Xxx hätten ihm aber hin und wieder 10,- Euro gegeben, wenn man ins Casino gegangen sei. Es sei nicht richtig, dass man auf Kosten der Nebenklägerin gelebt habe. Alle Frauen hätten gearbeitet. Er selbst habe auch etwa drei Wochen vor der vorläufigen Festnahme nach der Durchsuchung und seiner vorläufigen Festnahme am 12.12.2017 bei der Fa. M gearbeitet. Es sei aber richtig, dass Xxx keine Arbeit gehabt habe.
Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, soweit sie sich mit den getroffenen Feststellungen deckt. Im Übrigen ist sie aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise als bloße Schutzbehauptung widerlegt.
Dass es sich bei den von Feststellungen abweichenden Punkten um Schutzbehauptungen handelt ergibt sich daraus, dass der Angeklagte sich teilweise selbst widerspricht oder dessen Angaben aufgrund der weiteren Beweismittel nachweislich falsch sind. Zunächst hat er behauptet, dass er nicht gewusst habe, dass die Nebenklägerin nicht damit einverstanden sei, ihr Geld abgeben zu müssen. Sie hätte hierzu nie etwas gesagt. Dann wiederum hat er es in seiner eigenen Aussage so dargestellt, als hätte sie zwar mal etwas gesagt, sich aber nicht direkt beschwert. Darin erkennt die Kammer einen Widerspruch. Aus den Angaben, die Nebenklägerin hätte sich „nie direkt beschwert“ ergibt sich sehr wohl für den Angeklagten, dass die Nebenklägerin mit dem Zustand nicht einverstanden war. Dass sie „mal etwas gesagt“ hat räumt der Angeklagte selbst ein. Er versuchte lediglich im Rahmen seiner Einlassung darzulegen, dass es sich ihm jedenfalls nicht aufgedrängt habe. Dies wertet die Kammer als Schutzbehauptung.
Weiterhin behauptet der Angeklagte zunächst in seiner Einlassung, er sei immer nur dann gefahren, wenn Xxx verhindert sei. Im weiteren Verlauf erklärt er, dass jedenfalls nach seiner Rückkehr, immer T3 und Xxx mitgefahren wären. Dass Xxx mitfährt, obwohl der Angeklagte nur bei dessen Verhinderung gefahren sein will, widerspricht sich. Darüber hinaus hat der Angeklagte in seiner Einlassung noch gesagt, dass es nicht zutreffend sei, dass alle auf Kosten der Zeugin T2 gelebt hätten. Es hätten alle Frauen gearbeitet und zudem habe er selbst auch, jedenfalls die letzten drei Wochen vor dem Polizeigewahrsam, bei der Firma M gearbeitet. Hinsichtlich der Angaben zu seiner eigenen Arbeit ergibt sich schon aus dem kurzen Zeitraum, dass diese nicht ausreicht um den Lebensunterhalt des Angeklagten zu finanzieren. Zudem hat die Beweisaufnahme ergeben, dass bis auf T3 und der Nebenklägerin niemand in dem Haushalt gearbeitet hat. Dabei hat T3 ihre Tätigkeit im Wesentlichen darauf beschränkt, Absprachen für die Nebenklägerin zu treffen. Sie selbst hat kaum noch als Prostituierte gearbeitet. Sie beschränkte sich immer mehr darauf, die Nebenklägerin zu „vermarkten“ und diese zu überwachen. Letztlich hat die Nebenklägerin als Prostituierte das Geld verdient, von dem alle gelebt haben. Der Angeklagte wusste, dass die Nebenklägerin hier das Geld verdiente von dem alle in dem Haushalt gelebt haben. Das konnte er schon aus dem Umständen erkennen, die seine eigenen Tatbeiträge betreffen. Er hat das Geld, das die Nebenklägerin verdient hat selbst von ihr genommen und an T3 und Xxx weitergeleitet. Dass er wusste, dass die Termine von T3 gemacht werden, hat er selbst in seiner Einlassung bekundet. Auch hat er angegeben, dass Xxx nicht selbst arbeite. Auch diese den Feststellungen widersprechenden Punkte wertet die Kammer aufgrund der Widersprüche in der Aussage des Angeklagten selbst und der weiteren zuvor genannten Beweismittel als Schutzbehauptung. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Angeklagte selbst am Ende seiner Einlassung noch glaubhaft eingeräumt hat, dass die Anklageschrift zutreffend sei und beteuerte, dass es ihm leidtue.
Der Angeklagte wurde im Sinne der Feststellungen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme überführt.
Auf eine Befragung von T3 und Xxx durch die Kammer wurde aufgrund der letztlich glaubhaft geständigen Einlassung des Angeklagten im Einverständnis aller beteiligten verzichtet. Die Befragung des Zeugen K hat lediglich ergeben, dass aufgrund seiner Angaben die Ermittlungen in diesem Verfahren eingeleitet wurden. Zum konkreten Tatbeitrag des Angeklagten konnte er keine Angaben machen. Er habe diesen lediglich mal gesehen.
Rechtliche Würdigung
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe (§ 27 StGB) zum schweren Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (§ 232 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F.) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe (§ 27 StGB) zum schweren Menschenhandel (§ 232 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F.) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe (§ 27 StGB) zur schweren Zwangsprostitution (§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F.) schuldig gemacht.
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass im Tatzeitraum (Ende B 2016 bis 12. Dezember 2017) die Nebenklägerin nur bis einschließlich 12. Oktober 2016 unter 21 Jahre alt war und am 15. Oktober 2016 Neufassungen der genannten Straftatbestände in Kraft getreten sind.
T3 und Xxx haben sich der Zuhälterei gemäß §§ 181a Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Sie haben eine andere Person, die der Prostitution nachgeht - nämlich die Nebenklägerin - ausgebeutet und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhalten, die über den Einzelfall hinausgehen. Ein Ausbeuten setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass ein Abzug eines erheblichen Teils der Einnahmen des Opfers erfolgt, der zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit führt und dadurch geeignet ist, dem Opfer eine Lösung aus der Prostitutionstätigkeit zu erschweren. Voraussetzung einer Ausbeutung ist der Eintritt einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Opfers als Folge planmäßig hierauf gerichteter Handlungen des Täters. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter das Opfer in eigensüchtiger Weise planmäßig als Einnahmequelle für sich missbraucht. Überwiegend wird auch das Bestehen eines Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses verlangt, das der Täter ausnutzt (BGH vom 22.09.1982 - 3 StR 300/82; MüKo-StGB-Renzikowski, 3. Aufl., § 181a, Rn. 21). Vorliegend musste die Nebenklägerin entsprechend des von T3 und Xxx verfolgten gemeinsamen Tatplans und deren arbeitsteiligen Vorgehens sämtliche aus ihrer Prostitutionstätigkeit erworbenen Einnahmen an T3 und Xxx abführen. Die Einnahmen von bis zu 4.000,- Euro pro Woche lagen weit über den von ihr zu tragenden Kosten in Bezug auf Wohnung und Lebenshaltung. Da die Nebenklägerin ihre Einnahmen vollständig abführen musste und daher über keine eigenen Bargeldbeträge verfügte, war ihre persönliche und wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit gravierend beschränkt. Zugleich hat es ihr die Loslösung aus der Prostitutionstätigkeit erschwert, weil sie - mangels finanzieller Mittel - nicht in der Lage war notwendige Reisetätigkeiten - etwa in ihr Heimatland - zu organisieren und zu finanzieren. Dabei handelten T3 und Xxx auch vorsätzlich, das heißt wissentlich und willentlich. Weiterhin haben T3 und Xxx ihre Position bewusst ausgenutzt. Denn deren Handlungen waren eigensüchtig und planmäßig darauf ausgerichtet, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Dabei machten sich T3 und Xxx auch planmäßig zunutze, dass die noch junge Nebenklägerin auch vor dem Hintergrund der fehlenden finanziellen Mittel, der Sprachdefizite, der Situation in ihrem Heimatland sowie der fehlenden sozialen Außenkontakte und der fehlenden örtlichen Orientierung von ihnen als diejenigen, die ihr Unterkunft gewährten, ihre Sprache sprachen und auch deren Pass einbehalten haben, abhängig war. Schließlich unterhielten T3 und Xxx auch wissentlich und willentlich Beziehungen über den Einzelfall hinaus, weil sie auf Dauer angelegt war, um sich durch dauerhafte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Der Angeklagte wusste um diese Umstände. Er kannte das Alter der Nebenklägerin. Diese hat dem Angeklagten, mit dem sie anfangs noch eine Liebesbeziehung führte, mehrfach zu verstehen gegeben, dass sie nicht unter diesen Bedingungen arbeiten möchte. Er wusste, dass die Nebenklägerin sämtliche Einnahmen an T3 und Xxx abgeben musste. Zudem war dem Angeklagten bekannt, dass T3 und Xxx den Pass der Nebenklägerin an sich genommen hatten. Durch das Übernehmen des Fahrdienstes und das Entgegennehmen und Weiterleiten des Geldes wollte der Angeklagte sich auch seinen Lebensunterhalt sichern. Er wusste, dass er durch diese Handlungen die Taten von T3 und Xxx fördert und wollte dies auch, um sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er selbst hatte zur Tatzeit kein geregeltes Einkommen. Er wusste ferner um den Umstand, dass Xxx ebenfalls nicht über ein geregeltes Einkommen verfügte. Er wusste, dass das Geld, von dem T3 und Xxx ihren und auch seinen Lebensunterhalt bestritten und sich beispielsweise Casinobesuche leisteten, von der Nebenklägerin durch ihre Prostitutionstätigkeit verdient wurde. Er wollte sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen, indem er seinen Lebensunterhalt von eben diesem Geld bestritt. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
T3 und Xxx haben sich darüber hinaus durch dieselbe Handlung - bis zur Gesetzesänderung am 15.10.2016 - des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gem. §§ 232 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 a.F. StGB schuldig gemacht. Sie haben eine andere Person - die Nebenklägerin - unter Ausnutzung einer Zwangslage und der Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Fortsetzung der Prostitution gebracht. Die Nebenklägerin befand sich in einer Zwangslage. Es bestand nämlich - aufgrund fehlender anderweitiger finanzieller Mittel, einer fehlenden anderweitigen Unterkunft - eine ernste wirtschaftliche bzw. persönliche Bedrängnis, die mit wesentlichen Einschränkungen der Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten verbunden war und der die Gefahr anhaftete, den Widerstand der Nebenklägerin gegen Angriffe auf ihre sexuelle Selbstbestimmung herabzusetzen. Hinzu trat eine Hilflosigkeit durch den Aufenthalt in einem fremden Land, insbesondere durch sprachliche Defizite, eine fehlende örtliche Orientierung und eine soziale Isolation. T3 und Xxx haben die Nebenklägerin in Kenntnis dieser Umstände und unter Ausnutzung dessen zur Fortsetzung der Prostitution gebracht. Die Nebenklägerin hat wiederholt deutlich gemacht, dass sie die Prostitution unter den gegebenen Bedingungen nicht bereit ist weiterzuführen. Sie war lediglich bereit die Prostitution dann fortzusetzen, wenn sie die von ihr erzielten Einnahmen - wie von T3 in Frankfurt versprochen - für sich behalten könne. Durch ihr Einwirken auf die Nebenklägerin in Form von Drohungen und falschen Versprechungen sowie auch die Abnahme des Passes haben T3 und Xxx die Nebenklägerin wissentlich und willentlich zur Fortsetzung der Prostitution gebracht. Sie wussten, dass die Nebenklägerin unter den gegebenen Umständen nicht weiter als Prostituierte arbeiten wollte. Sie wollten sich hierdurch eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen, sodass insofern auch eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 232 Abs. 3 Nr. 3 a.F. StGB gegeben ist.
Dem Angeklagten waren diese Umstände bekannt. Auch diese Tat wollte er durch seine oben dargelegten Unterstützungshandlungen fördern, um sich eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Damit hat der Angeklagte auch in seiner Person das besondere persönliche Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des §§ 232 Abs. 3 Nr. 3 a.F., 28 Abs. 2 StGB verwirklicht. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Darüber hinaus haben sich T3 und Xxx des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Nr. 3 a.F. StGB schuldig gemacht, indem sie zunächst eine Person unter 21 Jahren, nämlich die am 13. Oktober 1995 geborene Nebenklägerin von Ende B bis zu ihrem 21. Geburtstag am 13. Oktober 2016 entsprechend den oben getätigten Ausführungen zur Fortsetzung der Prostitution brachten. Das Alter der Nebenklägerin war T3 und Xxx zur Tatzeit bekannt.
Auch hierzu hat der Angeklagte durch seine zuvor dargelegten Unterstützungshandlungen Beihilfe geleistet. Er wollte die Tat von T3 und Xxx fördern, um sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er kannte dabei das Alter der Nebenklägerin. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Entsprechend den obigen Ausführungen haben sich T3 und Xxx auch nach der gesetzlichen Neufassung der Tatbestände und nachdem die Nebenklägerin das 21. Lebensjahr vollendet hatte, wegen schweren Menschenhandels nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 3 n.F. StGB schuldig gemacht.
Auch hierzu hat der Angeklagte durch seine zuvor dargelegten Unterstützungshandlungen Beihilfe geleistet. Er wollte die Tat von T3 und Xxx fördern, um sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Entsprechend den obigen Ausführungen haben sich T3 und Xxx nach der gesetzlichen Neufassung der Tatbestände und nachdem die Nebenklägerin das 21. Lebensjahr vollendet hatte wegen schwerer Zwangsprostitution nach §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 n.F. i.V.m. 232 Abs. 3 S.1 Nr. 3 StGB n.F. schuldig gemacht. Sie haben die Nebenklägerin unter Ausnutzung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Zwangslage und ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, veranlasst, die Prostitution fortzusetzen, obwohl sie wussten, dass die Nebenklägerin unter den gegebenen Bedingungen nicht bereit war, der Prostitution weiter nachzugehen. Sie wollten sich hierdurch eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen. Damit handelten sie gewerblich im Sinne des des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F.
Auch hierzu hat der Angeklagte durch seine zuvor dargelegten Unterstützungshandlungen Beihilfe geleistet. Er wollte die Tat von T3 und Xxx fördern, um sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Da sich hier sämtliche Beihilfehandlungen des Angeklagten auf tateinheitlich begangene Dauerdelikte bezogen haben, liegt auch bezüglich der Handlungen des Angeklagten eine Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor.
Strafzumessung
Nach § 52 Abs. 2 StGB bestimmt sich der Strafrahmen bei tateinheitlicher Verletzung mehrerer Strafgesetze nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der durch § 232 Abs. 3 a.F. StGB und § 232a Abs. 4 n.F. StGB bestimmte Strafrahmen, der jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht. Gemäß § 2 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Strafe nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Insbesondere stellt keine der beiden Normen das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar, da insofern der Ausgangsstrafrahmen jeweils identisch ist.
Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 232 Abs. 5 a.F. bzw. des § 232a Abs. 5 n.F. kann nach der Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte nicht angenommen werden, da hier tateinheitlich Beihilfe zu mehreren Varianten des § 232 Abs. 1 a.F. StGB verwirklicht wurde. Trotz der fehlenden einschlägigen Vorstrafen, der besonderen Haftempfindlichkeit und der weiteren nachfolgend aufgeführten Strafmilderungsgründe kann man hier bei der Gesamtbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis kommen.
Da der Angeklagte sich hier lediglich der Beihilfe zu den zuvor genannten Taten schuldig gemacht hat, ist der Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Damit verschiebt sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten.
Innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Zumindest in der Bundesrepublik Deutschland ist er bislang strafrechtlich noch nicht Erscheinung getreten. Der Tatbeitrag, den der Angeklagte geleistet hat, ist als gering anzusehen. Er hat gegenüber der Nebenklägerin keine Gewalt ausgeübt und keine Drohungen gegen sie ausgesprochen. Zudem hat die Kammer das besondere Verhältnis des Angeklagten zu Xxx, der für ihn eine Vaterfigur darstellte, strafmildernd berücksichtigt. Aufgrund der geringen Kenntnis der deutschen Sprache ist der Angeklagte zudem besonders haftempfindlich. Weiterhin hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Nebenklägerin bei Tatbeginn nur knapp unter 21 Jahre alt war und die Prostitutionsaufnahme im Raum Frankfurt aus eigenem Entschluss erfolgte.
Strafschärfend hat sich ausgewirkt, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Varianten des § 232 Abs. 1 a.F. - nämlich S. 1 und S. 2 - verwirklicht hat. Zudem ist er in Rumänien bereits vorbestraft. Weiterhin hat die Kammer den insgesamt langen Tatzeitraum berücksichtigt.
Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist bei dem Angeklagten eine
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten
tat- und schuldangemessen.
Die Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Diese prognostische Zukunftsbetrachtung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen geschilderten Umstände, die zugunsten sowie zu Lasten des Angeklagten fallen und auf die verwiesen wird. Der Angeklagte ist schuldeinsichtig, wie sein von Reue getragenes Geständnis in der Hauptverhandlung gezeigt hat. Er befindet sich nunmehr seit dem 06.11.2018 in Untersuchungshaft. Dieser Freiheitsentzug hat ihn hinreichend beeindruckt und gewarnt, zumal er bislang noch nicht in Haft gesessen hat. Jedenfalls in Deutschland ist er nicht vorbestraft. In seiner Heimat Rumänien lebt er in einer gefestigten Beziehung mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin, um deren Kind sie sich gemeinsam Kümmern. Angesichts dessen ist verlässlich zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen auch besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Nicht außer Betracht bleiben kann nämlich insbesondere, dass der Angeklagte im Alter von 14 Jahren bereits beide Elternteile verloren und in Xxx eine Vaterfigur gefunden hatte.
Nebenentscheidungen
Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.
Unterschriften