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Landgericht Kleve·110 KLs-305 Js 120/17 - 15/19·14.03.2021

Besonders schwerer Raub mit geladener Schreckschusspistole: Mittäterschaft des Planers

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Kleve verurteilte drei Angeklagte wegen besonders schweren Raubes nach einem fingierten Überfall auf einen Supermarkt, bei dem eine nicht eingeweihte Angestellte mit einer geladenen Schreckschusspistole bedroht wurde. Das Gericht bejahte Mittäterschaft auch für den Tatplaner, der Tatmittel beschaffte und Flucht/Beutesicherung organisierte, obwohl er nicht im Laden war. Eine geladene Schreckschusswaffe ist „Waffe“ i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn der Explosionsdruck nach vorn austritt und dadurch erhebliche Verletzungen möglich sind. Wegen überlanger Verfahrensdauer wurden jeweils drei Monate als vollstreckt angerechnet; bei zwei Angeklagten erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung.

Ausgang: Die Angeklagten wurden wegen besonders schweren Raubes verurteilt; teils mit Bewährung und Anrechnung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine geladene Schreckschusspistole ist eine Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und dadurch erhebliche Verletzungen hervorgerufen werden können.

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Für die Einordnung einer Schreckschusswaffe als Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bedarf es besonderer tatrichterlicher Feststellungen zur Ladung und zur Wirkweise (Explosionsdruck nach vorn); dies darf nicht als selbstverständlich unterstellt werden.

3

Mittäterschaft kann auch bei Abwesenheit vom Tatort vorliegen, wenn der Beteiligte die Tat federführend plant, Tatmittel beschafft und Flucht bzw. Beutesicherung organisiert und dadurch (Mit-)Tatherrschaft oder jedenfalls den Willen zur Tatherrschaft besitzt.

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Wegnahme liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer mit nur untergeordnetem bzw. nicht alleinigem Gewahrsam gegen den Willen des übergeordneten Gewahrsamsinhabers und weiterer Mitgewahrsamsinhaber auf den Tresorinhalt zugreift und diesen an den Täter herausgibt.

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Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kann im Wege der Vollstreckungslösung kompensiert werden, indem ein Teil der Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 56 StGB§ 249 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 242 StGB§ 16 StGB

Tenor

Die Angeklagte Y wird wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 6 Monaten

verurteilt, von der drei Monate als verbüßt gelten.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte Y2 wird wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt, von der drei Monate als verbüßt gelten.

Der Angeklagte U wird wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt, von der drei Monate als verbüßt gelten.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

-§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 56 StGB-

Gründe

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(hinsichtlich der Angeklagten U und Y teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

A. Feststellungen

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I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten

5

1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten U

6

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 32-jährige Angeklagte U wurde in T geboren und wuchs mit seiner Schwester bei seinen Eltern auf. Er besuchte zunächst die Grundschule. Später wechselte er zur Sonderschule, wo er einen Schulabschluss erwarb. Von 2006 bis 2016 war er als Produktionshelfer in einer Brotfabrik beschäftigt. Von 2016 bis 2018 war er arbeitslos. Gelegentlich arbeitete er als Türsteher für einen Sicherheitsdienst in T. Zu den unten dargestellten Körperverletzungsdelikten kam es aufgrund seiner Tätigkeit als Türsteher. Im Jahr 2018 nahm er über eine Leiharbeitsfirma eine Tätigkeit als Produktionshelfer bei einem Automobilzulieferer in N auf, wo auch sein Vater beschäftigt war. Nachdem das Werk in N geschlossen wurde, wurde der Angeklagte U in einem Werk in T übernommen. Der Angeklagte U verdiente dort zuletzt 1.200,00 EUR bis 1.300,00 EUR netto. Zeitgleich arbeitete er als Reinigungskraft auf 400-Euro-Basis. Der Angeklagte U ist seit Juni 2020 nach einer Schulter-Operation krankgeschrieben. Er erhält derzeit 1.100,00 EUR Krankengeld.

7

Der Angeklagte U war zum Zeitpunkt der Tat spielsüchtig. Im Jahr 2018 hat er sich deswegen freiwillig in eine Therapie begeben und diese erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund seiner Spielsucht hat er Schulden in Höhe von insgesamt 30.000,00 EUR, die überwiegend durch Aufnahme von Privatdarlehen bei Bekannten entstanden sind. Die Schulden hat er mittlerweile vollständig beglichen, in dem er unter anderem einen Bankkredit aufgenommen hat.

8

Der Angeklagte U war mit einer in der Türkei lebenden Frau verheiratet, ist mittlerweile aber geschieden. Derzeit befindet er sich in einer Beziehung. Er hat ein Kind, von dem er erst zwei Jahre nach der Geburt erfahren hat, als das Jugendamt ihn zur Unterhaltszahlung aufgefordert hatte. Zu dem Kind hat er derzeit keinen Kontakt.

9

Er ist in der Bundesrepublik bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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Das Amtsgericht Bocholt verurteilte ihn am 23.02.2015 (Az.: 92 Js 475/15 3 Cs 70/15) wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie Bedrohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 EUR.

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Das Amtsgericht Wesel verurteilte ihn an 01.12.2016 (Az.: 351 Js 2190/16 7 Cs 636/16) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.

12

Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Bocholt mit Strafbefehl vom 10.09.2019 (Az.: 3 Cs 91 Js 2238/19 600/19) wegen einer am 06.07.2019 begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

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„Am 6.7.19 gegen 5:20 Uhr hielten Sie sich auf der S-O-Straße in T auf. Als sich Polizeibeamten in einem Funkstreifenwagen näherten und ausstiegen, traten Sie unmittelbar nah an die Beamten heran und lehnten sich am Fahrzeug an. Die Polizeibeamten forderten Sie auf, Abstand zu halten und sich auszuweisen. Dies verweigerten Sie und bezeichneten PK G als „King Lully“. Zudem erklärten Sie gegenüber diesen sowie dem Beamten S: „Ihr seid gar nichts. Ihr könnt gar nichts. Eure Polizeimarke ist lächerlich. Ihr seid lächerlich“. Hierbei verwendeten Sie durchgehend die Ansprache „Du“, auch nachdem Sie durch die Beamten aufgefordert wurden, dies zu unterlassen. Durch diese Äußerungen wollten Sie die Beamten in Ihrer Ehre verletzten. Mehrfach traten Sie dabei nah und in aggressiver Weise an die Beamten heran und hielten Ihre Hand mit ausgestrecktem Zeigefinger nah an die Gesichter der Beamten. Sie erklärten zudem, Sie hätten gute Kontakte zu den Hells Angels. Die würden mal vorbeikommen und das klären. Die Beamten seien Witzfiguren. Im weiteren Verlauf auf der Wache fuhren Sie mit ähnlichen Äußerungen fort und erklärten gegenüber PK R, dass Sie die Wohnanschriften der Beamten G und S herausfinden würden. Dann würden entweder die Frauen und die Kinder überleben oder Sie.“

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Strafzumessungserwägungen enthielt der Strafbefehl nicht. Bei Begehung der Tat war der Angeklagte stark alkoholisiert. Nachdem er nüchtern war, entschuldigte er sich bei den Beamten für sein Verhalten. Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 03.10.2019. Die Geldstrafe wurde bereits vollständig beglichen.

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Der Angeklagte U befand sich vom 29.11.2017 bis zum 21.12.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kleve vom 20.11.2017 (Az.: 10 Gs 1583/17). Am 21.12.2017 wurde er aus der Justizvollzugsanstalt entlassen aufgrund des Haftverschonungsbeschlusses des Amtsgerichts Kleve vom selben Tag (Az.: 10 Gs 1456/17).

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2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Y2

17

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30-jährige Angeklagte Y2 wurde in H geboren und wuchs mit seiner älteren Schwester im Ortsteil M bei seinen Eltern auf. Nach der Grundschule besuchte er eine weiterführende Schule, wo er etwa 2006 einen Hauptschulabschluss erlangte. Anschließend absolvierte er bis 2009/2010 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, wobei das letzte Ausbildungsjahr bei der Firma Q3 in H stattfand. Unmittelbar nach seiner Ausbildung wurde er aufgrund seiner guten Leistungen zum Marktleiter befördert. Das Arbeitsverhältnis endete ca. 2014 durch Aufhebungsvertrag. Sodann war der Angeklagte Y2 sechs bis neun Monate arbeitslos. In dieser Zeit lebte er von Arbeitslosengeld und seiner Abfindung. Danach bildete er sich im Logistikbereich weiter. 2017 nahm er eine Beschäftigung als Speditionsdisponent auf. Innerhalb kurzer Zeit wurde er zum Lagerleiter, zuletzt zum Veranstaltungsleiter befördert. Er verdient ca. 2.200,00 EUR netto/monatlich. Corona bedingt befindet er sich derzeit in Kurzarbeit und erhält ein Nettomonatsgehalt von 1.900,00 EUR.

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Der Angeklagte war Mitglied der Rockergruppierung N A. Er nahm regelmäßig an Veranstaltungen der Gruppierung teil und stieg in den Rang eines „Sekretärs“ auf. Mittlerweile hat sich die Gruppe in der Region aufgelöst. Der Angeklagte beteiligt sich daran nicht mehr.

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Der Angeklagte Y2 lebte bis 2017 bei seinen Eltern. Er befindet sich seit sieben Jahren in einer festen Beziehung. Nach zwei Fehlgeburten erwartet er mit seiner Partnerin im September 2021 ein Kind.

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Der Angeklagte Y2 ist nicht ernsthaft erkrankt. Über einen Kredit zur Finanzierung einer Wohnung hinaus hat er keine Schulden.

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Er ist in der Bundesrepublik bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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3. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten Y

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Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34-jährige Angeklagte Y wurde in Berlin geboren und wuchs bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater mit ihrem großen Bruder auf. Von ihrem leiblichen Vater hatte sich ihre Mutter getrennt, weil er ein Alkoholproblem hatte. Zu ihrem Vater hat die Angeklagte Y kaum Kontakt. Zu ihrer Mutter hat sie ein gutes Verhältnis.

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Nach der Grundschule besuchte die Angeklagte Y die weiterführende Schule, die sie mit einem Realschulabschluss (10. Klasse) im Alter von 16 Jahren beendete. 2003 bis 2006 absolvierte sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Sodann wurde sie in ihrem Ausbildungsberuf fest angestellt. Später war sie sechs Jahre lang als Marktleiterin tätig. Zum  Zeitpunkt der Tat war sie in der Q3-Filiale in H als stellvertretende Filialleiterin eingestellt. Ein halbes Jahr später wurde dieses Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag aufgelöst, nach dem die Angeklagte Y Pfand-Bons doppelt eingelöst und Treupunkte entwendet hatte. Danach war sie als Kellnerin auf 400-Euro-Basis tätig.

25

Die Angeklagte Y hat eine 7-jährige Tochter und lebt seit drei Jahren von dem Vater ihrer Tochter getrennt. Ihre Tochter hält sich im wöchentlichen Wechsel bei ihr auf. Zwischen der Angeklagten und dem Kindesvater war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein Familienverfahren vor dem Amtsgericht Kleve anhängig, weil der Kindesvater das alleinige Aufenthaltsrecht für die Tochter geltend machen wollte.

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Die Angeklagte Y hat sich zuletzt freiwillig in Behandlung in eine psychosomatische Klinik begeben, weil das Verfahren und die Hauptverhandlung sie psychisch besonders belastet hat.

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Schulden, zuletzt in Höhe von 600,00 EUR, hat die Angeklagte Y mit Unterstützung ihrer Mutter beglichen.

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Die Angeklagte Y ist in der Bundesrepublik bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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II. Feststellungen zur Sache

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Vortatgeschehen

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a) Bekanntschaftsverhältnis des Angeklagten Y2 zu der Angeklagten Y

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Die Angeklagten Y und Y2 lernten sich etwa 2014 während ihrer Beschäftigung in der Q3-Filiale in H kennen. Es entwickelte sich eine vertrauensvolle Freundschaft. Die Angeklagte Y wandte sich bei persönlichen Problemen an den Angeklagten Y2, der ihr zuhörte und weiterhalf. Umgekehrt berichtete der Angeklagte Y2 ihr von seinen Konflikten mit der Marktleiterin der Q3-Filiale in H Frau N. Die Angeklagte Y erzählte dem Angeklagten Y2 unter anderem, dass sie und ihr Lebensgefährte in einen Keller eingebrochen seien und Drogen von einem Drogenhändler namens H entwendet hätten; seitdem würden sie und ihre Tochter bedroht werden. Sie bat den Angeklagten Y2 um Hilfe, weil sie wusste, dass er Mitglied eines Rockerclubs war. Der Angeklagte Y2 regelte diese Angelegenheit für sie, indem er sich als Angehöriger des Rockerclubs N A bei dem Drogenhändler H vorstellte und ihm eine Möglichkeit aufzeigte, wie er günstiger Drogen beschaffen könne. Danach wurde die Angeklagte Y nicht mehr bedroht.

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b) Bekanntschaftsverhältnis des Angeklagten Y2 zu dem Angeklagten U

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Der Angeklagte Y2 lernte den Angeklagten U bei Veranstaltungen der Rockergruppierung N A kennen. Der Angeklagte U bemühte sich als sogenannter Prospect um die Aufnahme in die Rockergruppierung. Die Gruppe war streng hierarchisch organisiert. Loyalität innerhalb der Gruppe sowie die Bereitschaft, Straftaten zugunsten der Gruppierung zu begehen, hatten einen hohen Stellenwert. Der Angeklagte U war dem Angeklagten Y2 in dessen Eigenschaft als „Sekretär“ der Vereinigung im Rang unterstellt.

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c) Planung und Vorbereitung der Tat vom 16.02.2017 des Angeklagten Y2 mit der Angeklagten Y

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Im Jahr 2017 berichtete die Angeklagte Y, die zu dieser Zeit als stellvertretende Filialleiterin im Q3-Markt in H beschäftigt war, dem Angeklagten Y2 davon, aufgrund von Geldproblemen auf der Arbeit Pfandbons doppelt einlösen zu wollen. Der Angeklagte Y2 riet ihr davon ab. Stattdessen schlug er ihr vor, sich an einem Überfall auf die Filiale zu beteiligen. Er kenne jemanden, der ebenfalls Geld benötige und daher bereit sei, einen solchen Überfall zu begehen. Nach dem Plan des Angeklagten Y2 sollte die Angeklagte Y ihm Dienstpläne zuschicken, damit er ihre Arbeitszeiten kenne. Jemand würde nach seinem Plan während ihrer Dienstzeit in der Filiale erscheinen und die Mitarbeiter mit einer Waffe bedrohen. Die Angeklagte Y sollte nach dem Plan des Angeklagten Y2 den Anweisungen dieser Person Folge leisten und den Tresor der Filiale mit dem ihr bekannten Tresorcode öffnen. Ein etwaiger Widerstand anderer Beschäftigter in der Filiale sollte durch die Bedrohung mit der Waffe gebrochen werden. Das Geld sollte sie der Person übergeben, später würde sie einen Anteil erhalten. Mit diesem Tatplan erklärte sich die Angeklagte Y einverstanden und leitete ihm einen Wochendienstplan weiter. Seither rechnete sie damit, dass an einem ihrer Arbeitstage der Überfall stattfinden würde. Zunächst geschah jedoch nichts. Auf Anforderung des Angeklagten Y2 übersandte sie sodann den Wochendienstplan, der auch den Tattag am 16.02.2017 umfasste.

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d) Planung und Vorbereitung der Tat vom 16.02.2017 des Angeklagten Y2 mit dem Angeklagten U

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Der Angeklagte Y2 nahm Kontakt zum Angeklagten U auf. Der Angeklagte U hatte aufgrund seiner Spielsucht Schulden bei Mitgliedern des Rockerclubs in Höhe von 2.500 EUR, für deren Beitreibung der Angeklagte Y2 als „Sekretär“ der Vereinigung mitverantwortlich war. Der Angeklagte Y2 erzählte dem Angeklagten U seinem Tatplan (Raubüberfall). Zudem teilte er ihm mit, dass, wenn er (der Angeklagte U) die Tat begehe, mit der Beute seine Schulden bei dem Club getilgt seien. Durch seine Beteiligung an einer solchen Tat steige zudem sein Ansehen innerhalb der Gruppierung. Um die Schulden zu tilgen, war der Angeklagte Y3r Begehung der Tat bereit, was der Angeklagte Y2 erkannte. Nach dem gemeinsam abgestimmten Tatplan sollte der Angeklagte Y2 den Angeklagten Y3 der Filiale fahren und nach dem Überfall mit der Beute wieder abholen. Anfangs nahm der Angeklagte U an, sämtliche Mitarbeiter in der Filiale seien über den geplanten Überfall informiert. Ob dies auf einer entsprechenden Fehlinformation des Angeklagten Y2 oder einem Missverständnis des Angeklagten U beruhte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte Y2 besorgte daraufhin eine geladene Schreckschusspistole, bei der der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt.

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Die Angeklagten Y und U kannten sich hingegen nicht und hatten vor der Tatausführung keinen persönlichen Kontakt.

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Tat vom 16.02.2017

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Dem Tatplan entsprechend fuhr der Angeklagte Y2 den Angeklagten U mit einem dunklen Fahrzeug am 16.02.2017 zu der Q3-Filiale auf der O-O-Straße in H. Er übergab ihm die vorbenannte  Schreckschusspistole, die mit sechs Patronen geladen war. Zudem überreichte er dem Angeklagten U eine Mütze, die er anziehen sollte, um seinen Kopf zu verdecken und teilte ihm mit, er solle sich im hinteren Bereich des Geschäfts aufhalten, weil dort keine Kameras installiert seien. Er, der Angeklagte Y2, werde mit dem Fahrzeug auf ihn, den Angeklagten U, warten.

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Daraufhin betrat der Angeklagte U dem Tatplan entsprechend kurz vor 21:00 Uhr die Q3-Filiale. Zu dieser Zeit hatten die Zeugin B und die Angeklagte Y Dienst. Er begab sich in den hinteren Bereich des Geschäfts und hielt sich an der Käsetheke auf. Die Zeugin B bat den Angeklagten U darum, sich bei seinem Einkauf zu beeilen, weil die Filiale gleich schließe. Als sie bemerkte, dass der Angeklagte U noch immer da war, bat sie die Angeklagte Y sich darum zu kümmern, was sie ablehnte. Die Zeugin B begab sich erneut zum Angeklagten U und gab deutlich zu verstehen, dass „jetzt Schluss“ sei. Aufgrund des bestimmten Auftretens der Zeugin B erkannte der Angeklagte, dass diese über einen geplanten Überfall nicht informiert war. Gleichwohl entschloss er sich, den Überfall jetzt durchzuziehen. Daraufhin holte er die geladene Schreckschusspistole aus seiner rechten Jackentasche und hielt sie ca. 20 cm bis 30 cm vor dem Oberkörper der Zeugin B während er ihr gegenüber äußerte „Ich knall dich ab! Ich habe da kein Problem mit, ich habe nichts zu verlieren“. Er bemerkte die Angst der Zeugin B vor der Bedrohung. Dies bestätigte seine Annahme, dass sie in den Überfall nicht eingeweiht war.

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Die Zeugin B rief daraufhin die Angeklagte Y herbei. Als sie erschien, bemerkte sie, dass der Angeklagte U eine Pistole vorhielt. Sie realisierte, dass der Tatplan des Angeklagten Y2 nunmehr losgehen würde. Wenngleich sich die Angeklagte Y nicht zu erkennen gab, realisierte der Angeklagte U, dass die Angeklagte Y in den Plan eingeweiht war. Weitere Mitarbeiter waren nicht vor Ort. Die Angeklagte Y und Zeugin B begaben sich nach Aufforderung des Angeklagten U in den hinteren Bereich des Geschäfts zum Büro, wo sich ein Tresor befand. Die Angeklagte Y lief voraus, während der Angeklagte U die Schreckschusspistole an den Oberkörper der Zeugin B drückte. Vor dem Büro angekommen, erklärte die Angeklagte Y dem Angeklagten U, dass der Tresor nur geöffnet werden könne, wenn die Tür zum Büro geschlossen sei. Der Angeklagte U forderte die Angeklagte Y auf, dies genauso zu tun. Er blieb mit der Zeugin B vor dem Büro im Flur stehen. Währenddessen forderte er die Zeugin B auf, „bloß keinen Blödsinn zu machen“ und fügte hinzu: „ansonsten werde ich dich erschießen“. In diesem Moment hielt er die geladene Schreckschusspistole an ihren Oberkörper. Als die Zeugin B versuchte, in das Büro zu flüchten, um den Alarmknopf zu drücken, packte er sie an ihre rechte Schulter und zog sie zurück. Durch das Vorhalten der Pistole und das gewaltsame Zurückhalten der Zeugin wollte der Angeklagte U die Duldung der Wegnahme des Geldes aus dem Tresor erreichen, was ihm gelang und die Angeklagte Y auch wusste. Unter Ausnutzung dieser Drohung öffnete die Angeklagte Y dem Tatplan entsprechend den Tresor durch Eingabe des Tresorcodes, den nur die Filialleiterin und die Angeklagte Y kannten, und schloss die Bürotür wieder auf. Dabei wusste sie, dass weder die Filialleiterin noch der Ladeninhaber mit der Wegnahme des Geldes aus dem Tresor einverstanden war. In dem Tresor befand sich Münzgeld in Höhe von 6.000,00 EUR und 200,00 EUR Geldscheine. Der Angeklagte U forderte die Angeklagte Y auf, das Geld in seinen Rucksack einzupacken, was letztere in Ausführung des Tatplans auch tat, um die Beute später zwischen den Angeklagten aufzuteilen. Hierbei richtete der Angeklagte U weiterhin die Schreckschusspistole vor dem Oberkörper der Zeugin B und hielt diese fest, was die Angeklagte Y wusste und ausnutzte. Dass der Angeklagten U die geladene Schreckschusspistole zu irgendeinem Zeitpunkt an den Kopf bzw. die Schläfe der Zeugin B hielt, konnte die Kammer nicht feststellen.

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Da der Rucksack für die Menge des Münzgeldes zu klein war, verstaute die Angeklagte Y dieses nach Aufforderung des Angeklagten U in eine Stofftüte, allerdings riss der Griff aufgrund des erheblichen Gewichts des Münzgeldes. Die Angeklagte Y legte darauf den Beutel mit Münzgeld in einen Tragekorb. Nachdem das Geld (6.200,00 EUR) verpackt war, liefen sie zu dritt zurück in den Eingangsbereich des Marktes. Da der Rucksack und Tragekorb zu schwer waren, versuchte die Angeklagte Y, diese in einen von den Mitarbeitern genutzten Einkaufswagen zu packen. Das Münzgeld war so schwer war, dass die Zeugin B beim Beladen in den Einkaufswagen helfen musste. Im Eingangsbereich des Supermarktes angekommen, forderte der Angeklagte U die Zeugin B auf, mit ihm nach draußen zu kommen, die Angeklagte Y sollte im Supermarkt verbleiben. Er drohte der Angeklagten Y gegenüber an, die Zeugin B zu erschießen, wenn sie schreien oder jemanden verständigen würde. Die Angeklagte Y wusste, dass auch dies Teil des Tatplans war. Der Angeklagte U lief mit der Zeugin B nach draußen über den Parkplatz zur O-Straße hin, während er die Pistole weiterhin vor ihrem Oberkörper hielt. Der Angeklagte U lief sodann allein weiter. Die Zeugin B lief zum Supermarkt zurück und verständigte die Polizei.

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Da der Angeklagte U den Angeklagten Y2 nicht am vereinbarten Treffpunkt antraf, rannte er mit dem Einkaufswagen und Rucksack weiter über die N T2. in Richtung der O-Straße „In de Stuwdos“. Dort sammelte ihn der Angeklagte Y2 mit einem dunklen Fahrzeug auf. Die Angeklagten verluden Rucksack und Tragekorb in den Kofferraum und ließen den Einkaufswagen stehen. Der Angeklagte Y2 forderte den Angeklagten U auf, ihm Mütze und Schreckschusspistole zu übergeben. Die Angeklagten fuhren mit dem Fahrzeug weiter in Richtung O-Straße, wo der Angeklagte Y2 beides in den Vorgarten des Hauses Nr. # warf. Der Angeklagte Y2 nahm die Tatbeute mit sich. Dem Angeklagten U gegenüber erklärte er, dass hierdurch – dem Tatplan entsprechend – seine Schulden bei dem Club N A getilgt seien, der Restbetrag würde zwischen den Angeklagten Y2 und Y aufgeteilt werden.

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Dem Angeklagten Y2 war bekannt, dass die Wegnahme des Geldes dem mit den Angeklagten Y und U abgestimmten Tatplan entsprechend mit körperlicher Gewalt durch den Angeklagten U und Bedrohung mit der geladenen Schreckschusspistole gegenüber der nicht eingeweihten Mitarbeiterin der Filiale durchgesetzt werden sollte. Alle drei handelten in der Absicht, sich das Geld zumindest kurzzeitig anzueignen. Sie wussten und wollten, dass die Firma Q3 ihr Eigentum an dem Geld verliert.

49

Die Zeugin B schlief die erste Nacht nach der Tat schlecht. Sie wurde zwei Tage von ihrer Arbeit freigestellt. Zwei bis drei Wochen nach der Tat hatte sie Angst, allein unterwegs zu sein. Insbesondere fühlte sie sich unwohl, wenn kurz vor Ladenschluss eine auffällige Person in die Filiale kam. Danach hat sie aber über die Tat nicht mehr häufig nachgedacht.

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Nachtatgeschehen

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In ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 26.10.2017 durch die Zeugin KHKin S räumte die Angeklagte Y ein, in den Raubüberfall eingeweiht gewesen zu sein. Sie gab unter anderem an, den Namen des Tatplaners zu kennen, ihn jedoch nicht nennen zu wollen, weil dieser viel für sie getan und „schräge Kontakte“ habe. Auf dessen Bitte habe sie ihm ihre Dienstpläne übermittelt. Sie teilte den Namen des Tatplaners der Zeugin KHKin S letztlich doch mit, wollte den Namen zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht in den Akten vermerkt haben. In der Nachvernehmung vom 27.10.2017 bestätigte die Angeklagte Y, dass der Angeklagte Y2 die Tat geplant hat und ließ seinen Namen verschriftlichen.

53

Der Angeklagte Y2 gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 30.10.2017 durch die Zeugin KHKin S an, dass der Überfall von dem Angeklagten U ausgeführt worden sei. Er nannte seine Wohnanschrift und erkannte ihn auf einem Lichtbild wieder.

54

Der Angeklagte U beglich den Schaden der Q3-Filiale (6.200,00 EUR) nebst Auslagen vollständig. Er entschuldigte sich mehrfach bei der Zeugin B über seinen Anwalt und bot ihr die Zahlung eines Schmerzensgeldes an. Er absolvierte erfolgreich eine Therapie gegen seine Spielsucht.

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B. Beweiswürdigung

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Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie der sonstigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismittel zur sicheren Überzeugung der Kammer fest.

57

Die Angeklagten U und Y haben sich zu ihrer eigenen Tatbeteiligung geständig entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen. Zu einer Beteiligung des Angeklagten Y2 haben sie sich ebenfalls entsprechend den getroffenen Feststellungen geäußert (siehe unten ausführlich).

58

Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Y2 dahingehend eingelassen, dass er die Grundidee eines Raubüberfalls gehabt und lediglich den Kontakt zwischen den Angeklagten U und Y hergestellt habe. Die Angeklagte Y habe ihm von ihren Geldnöten erzählt und von ihrem Plan, Pfandbons doppelt einlösen zu wollen. Da er dies für eine schlechte Idee gehalten habe, habe er ihr vorgeschlagen, stattdessen einen Raubüberfall in einer Q3-Filiale zu begehen, weil er jemanden kenne, der ebenfalls Geldprobleme habe und daher bereit sei, eine Straftat zu begehen. Die Angeklagte Y habe auf seinen Vorschlag hin ihm Dienstpläne zugeschickt, die er an den Angeklagten U weitergeleitet habe. Da die Angeklagten U und Y sich nicht auf einen Termin hätten einigen können, hätten sie über den Angeklagten Y2 ihre Kontaktdaten ausgetauscht. Die Angeklagten U und Y hätten sodann die weitere Tat geplant. Er, der Angeklagte Y2, sei an der konkreten Tatplanung nicht mehr beteiligt gewesen. Er habe keine Kenntnis gehabt, wann, wo und wie der Raub durchgeführt werden sollte, insbesondere, dass eine Schreckschusspistole verwendet werden sollte. Er selbst hätte einen Überfall auch nicht in der Q3-Filiale in H geplant, weil diese nach seinem Wissen keine hohen Einnahmen habe. Auch habe er die Pistole nicht besorgt. Er vermute, dass der Angeklagte U eine Waffe des Clubs N A verwendet habe, weil dort Waffen für jedes Mitglied frei zugänglich seien. Die in der Nähe des Tatorts aufgefundene Mütze, die der Angeklagte U bei der Tat getragen habe, sei zwar von ihm gewesen. Er habe sie jedoch dem Angeklagten U bereits im Dezember 2016 auf einer Fete des Clubs N A geschenkt. Er habe den Angeklagten U am Tattag nicht zur Q3-Filiale gefahren und ihn nicht nach der Tat abgeholt. Die Beute habe er nicht an sich genommen. Er habe auch keinen Teil der Beute erhalten sollen. Zum Zeitpunkt der Tat sei er wahrscheinlich bei seiner Freundin gewesen, die in der Nähe der tatbetroffenen Q3-Filiale (400 Meter bis 500 Meter Luftlinie) gewohnt habe.

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Soweit die Einlassung des Angeklagten U2 den Feststellungen abweicht, ist sie nicht glaubhaft.

60

Nicht plausibel ist bereits die Annahme, dass der Angeklagte Y2 völlig uneigennützig Kontakte für die Begehung eines Raubes vermittelt haben könnte, bei dem eine relativ hohe Beute zu erwarten war.

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Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung spricht auch folgender Umstand: Der Angeklagte Y2 hat die Einlassung der Angeklagten Y, dass er ihr nach einem Einbruchsdiebstahl geholfen habe, als sie von einem Drogenhändler bedroht worden sei, bestätigt. Er hat eingeräumt, die Angelegenheit geregelt zu haben; danach sei die Angeklagte Y nicht mehr bedroht worden. Die Angeklagten Y2 und Y haben überdies übereinstimmend berichtet, dass sich zwischen ihnen im Laufe der Zeit eine freundschaftliche Verbindung entwickelt habe. Die Angeklagte Y habe ihm vertraut und sich bei Problemen, auch Beziehungsproblemen an ihn gewandt. Wenn der Angeklagte Y2 entsprechend seiner Einlassung nur zwischen den Mitangeklagten vermittelt und die konkrete Tat nicht geplant hat, ist es abwegig, dass die Angeklagte Y ihn zu Y belastet, gerade weil er ihr in der Vergangenheit geholfen hat. Daher erscheint es auch nachvollziehbar, dass es der Angeklagten Y nach der glaubhaften Aussage der Zeugin KHKin S bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 26.10.2017 schwer fiel, den Angeklagten Y2 als Planer der Tat zu offenbaren. Eine Strafmilderung durch Aufklärungshilfe hätte die Angeklagte Y auch dadurch leisten können, dass sie die unmittelbare Tatausführung durch den Angeklagten U preisgegeben hätte. Dass die Angeklagte Y den Angeklagten Y2 zu Y belasten sollte, um eine Strafmilderung zu erhalten, ist daher unwahrscheinlich. Der Umstand, dass sie den Angeklagten U nicht benannt hat, spricht für die Richtigkeit ihrer Einlassung, dass sie ihn weder persönlich kannte noch vor der Tat Kontakt zu ihm hatte. Der Angeklagte U hat bestätigt, vor der Tat keinen Kontakt zu der Angeklagten Y gehabt zu haben. Er hätte nur in Kontakt zum Angeklagten Y2 gestanden; dieser habe die Tat geplant. Wenn sich die Angeklagten Y und U jedoch nicht persönlich kannten, konnten sie die Tat nicht gemeinsam planen. Dann steht zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte Y2 entgegen seiner Einlassung nicht nur den Kontakt zwischen den Mitangeklagten hergestellt hat, sondern die Tat im Einzelnen selbst geplant hat.

62

Die Einlassung, dass genau die Mütze zur Tatausführung verwendet wurde, die der Angeklagte Y2 dem Angeklagten U knapp ein Jahr vorher geschenkt habe, erscheint konstruiert. Ebenso erscheint es lebensfremd, dass für jedes Mitglied des Rockerclub, insbesondere auch für sog. Prospects, Waffen frei zugänglich waren.

63

Dass er einen Raubüberfall in der Filiale in H schon wegen der geringen Einnahmen nicht geplant hätte, erscheint ebenso wenig überzeugend, weil er einen „fingierten Raubüberfall“ nur dort ausführen konnte, wo er eine Mitarbeiterin erfolgreich einbeziehen konnte. Bei der in der Filiale in H tätigen Angeklagten Y war dies der Fall.

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Die Einlassung des Angeklagten Y2 wird im Übrigen nachstehend an den jeweiligen Stellen des Tatgeschehens näher gewürdigt.

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I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren insoweit glaubhaften Angaben sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Seine Vorstrafen hat der Angeklagte U bestätigt.

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II. Zu den Feststellungen zur Sache

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1. Vortatgeschehen

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a) Die Feststellungen zu der Bekanntschaft des Angeklagten Y2 mit der Angeklagten Y beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten Y2 und Y. Insbesondere hat der Angeklagte Y2 bestätigt, der Angeklagten Y wie festgestellt im Streit mit dem Drogenhändler H beigestanden zu haben.

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b) Die Feststellungen zu der Bekanntschaft des Angeklagten Y2 mit dem Angeklagten U beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten Y2 und U. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte U lediglich angegeben, der Angeklagte Y2 habe im Verein die Stellung als „Sergeant-at-Arms“, ein Rang unmittelbar hinter dem Präsidenten, gehabt. Insoweit ist die Kammer im Zweifel zugunsten des Angeklagten U2 der von ihm beschriebenen Rolle eines „Sekretärs“ ausgegangen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte U als Anwärter die Hierarchien innerhalb der Gruppierung noch nicht richtig einordnen konnte. Fest steht gleichwohl auch aufgrund der Einlassung des Angeklagten Y2, dass dieser in der Hierarchie über den Angeklagten U stand.

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c) Die Angeklagten Y und Y2 haben glaubhaft übereinstimmend angegeben, sie hätten Anfang 2017 über die Geldprobleme der Angeklagten Y gesprochen und darüber Geld durch doppelte Einlösung von Pfandbons zu erhalten. Darauf habe der Angeklagte Y2 die Begehung eines Raubüberfalls auf die Filiale vorgeschlagen. Der weiteren Feststellungen zu der Planung der Tat zwischen den Angeklagten Y2 und Y beruhen auf der Einlassung der Angeklagten Y.

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Die Angeklagte Y hat sich dahingehend eingelassen, der Angeklagte Y2 habe sie darum gebeten, ihm Dienstpläne weiterzuleiten, was sie auch getan habe. Er habe ihr berichtet, in der Q3-Filiale in H einen Raub begehen zu wollen. Er kenne jemanden, der den Überfall ausführen könne, weil dieser Geldschulden bei dem Club N A habe, die durch die Tat beglichen werden sollten. Dieser werde zu ihrer Dienstzeit erscheinen und die Mitarbeiter mit einer Waffe bedrohen. Sie solle den Anweisungen der Person Folge leisten, den Tresor mit dem ihr bekannten Tresorcode öffnen und das Geld an die Person übergeben. Dafür würde sie einen Teil der Beute erhalten. Mit diesem Tatplan habe sie sich einverstanden erklärt. Den Angeklagten U habe sie nicht gekannt und zu ihm auch keinen Kontakt gehabt. Der Angeklagte Y2 habe ihr gegenüber lediglich das Aussehen des ausführenden Täters beschrieben.

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Die Einlassung der Angeklagten Y ist glaubhaft.

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Sie deckt sich zunächst mit der Einlassung des Angeklagten Y2 hinsichtlich der Angaben zu ihrem privaten Verhältnis zueinander (siehe oben). Überdies stimmt ihre Schilderung, dass die Tat vom Angeklagten Y2 geplant worden sei und sie zum Angeklagten U keinen Kontakt gehabt habe, mit der Einlassung des Angeklagten U überein (siehe oben).

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Zudem stimmt ihre Schilderung hinsichtlich der Offenbarung der Art der Beteiligung des Angeklagten Y2 mit der glaubhaften Aussage der Zeugin KHKin S überein. Diese hat bestätigt, dass es der Angeklagten Y schwer gefallen sei, den Namen des Angeklagten Y2 zu nennen. Sie habe ihn zwar unmittelbar nach der Durchsuchung benannt, habe den Namen aber zunächst nicht verschriftlichen lassen wollen. Die Verschriftlichung sei er am nächsten Tag erfolgt, als die Zeugin KHKin S die Angeklagte Y erneut aufgesucht habe. Überdies hat die Zeugin KHKin S bestätigt, bei der Auswertung des bei der Angeklagten Y sichergestellten Mobiltelefons keinen Kontakt zwischen den Angeklagten Y und U festgestellt zu haben.

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Die Kammer hat bedacht, dass die Angeklagte Y den Angeklagten Y2 zu Y belastet haben könnte, um eine Strafmilderung zu erlangen. Soll ein nicht geständiger Angeklagter – wie hier – überwiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Angeklagten überführt werden, muss das Tatgericht die für die Richtigkeit der Einlassung sprechenden Gesichtspunkte umfassend prüfen, sie ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze würdigen und dies im Urteil deutlich machen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2020 − 1 T2 596/19; BGH Beschl. v. 15.1.2020 – 2 T2 352/18 Rn. 23 und v. 9.1.2020 – 2 T2 355/19 Rn. 8, 11 mwN). Dafür ist es in einem Fall wie dem vorliegenden mit unterschiedlichen Angaben tatbeteiligter Personen erforderlich, die Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Einlassung sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewerten (vgl. vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2020 − 1 T2 596/19; BGH Beschl. v. 17.3.2009 – 4 T2 662/08 Rn. 7 und v. 14.5.2008 – 2 T2 147/08 Rn. 7). Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten Y spricht zunächst, dass sie den Angeklagten Y2 unter dem Eindruck der Durchsuchung ihrer Wohnung stehend, damit zu einem frühen Ermittlungszeitpunkt, spontan als Tatplaner offenbart hat. Dies ist ihr ausweislich der Aussage der Zeugin KHKin S aufgrund der freundschaftlichen Verbundenheit und aus Angst vor seinen Kontakten schwer gefallen. Die Angeklagte Y hatte keinen Grund, den Angeklagten Y2 zu Y zu belasten (siehe oben). Hätte sie, wie vom Angeklagten Y2 behauptet, Kontakt zu dem Angeklagten U gehabt und allein mit ihm die Tat geplant, hätte sie die strafmildernde Aufklärungshilfe auch dadurch leisten können, dass sie diesen als Täter benennt und ihre Kontakte zu ihm offenlegt. Zudem ist ihre Einlassung bis zur Hauptverhandlung konstant geblieben. Sie stimmt, wie nachfolgend ausgeführt, mit der Einlassung des Angeklagten U überein.

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Die Einlassung der Angeklagten Y zeigt hinsichtlich des Angeklagten Y2 auch keine übermäßigen Belastungstendenzen. So hat sie freiwillig die Begehung einer eigenen Straftat (Einbruchdiebstahl) offenbart und erklärt, der Angeklagte Y2 habe ihr bei der Lösung des Problems geholfen.

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d) Die Feststellungen zu der Planung und Vorbereitung der Tat vom 16.02.2017 des Angeklagten Y2 mit dem Angeklagten U beruhen auf der Einlassung des Angeklagten U.

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Der Angeklagte U hat sich dahingehend eingelassen, dass er bei den Mitgliedern des Clubs Schulden in Höhe von 2.500 EUR gehabt habe. Diese hätten ihn bedroht. Er habe die Schulden bei dem Club durch die Tat begleichen sollen. Der Rest der Tatbeute habe zwischen den Angeklagten Y2 und Y aufgeteilt werden sollen. Zunächst sei ein Einbruchdiebstahl in einem Haus in G geplant gewesen. Da habe etwas nicht geklappt, daher habe der Angeklagte Y2 ihn an einem Donnerstag angerufen und mitgeteilt, dass er einen anderen Auftrag für ihn habe. Er, der Angeklagte U, habe einen Raubüberfall in einer Q3-Filiale in H durchführen sollen. Der Angeklagte Y2 habe ihm die Anweisung erteilt, die Mitarbeiter mit einer Waffe zu bedrohen, während eine eingeweihte Mitarbeiterin einen Tresor öffnen und ihm das Geld übergeben solle. Der Angeklagte Y2 habe die geladene Schreckschusspistole besorgt und ihm seine Mütze gegeben. Bei einem Schussversuch durch den Angeklagten Y2 sei aus dem Lauf Gas nach vorn ausgetreten. Da er, der Angeklagte U, keinen Führerschein habe, habe der Angeklagte Y2 geplant, ihn zur Q3-Filiale zu fahren und nach der Tat mit der Beute abzuholen.

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Auch die Einlassung des Angeklagten U ist glaubhaft.

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Sie stimmt mit der Einlassung des Angeklagten Y2 insoweit überein, als dass Letzterer bestätigt hat, dass er den Angeklagten U über den Club N A kennengelernt habe und er wegen Schulden beim Club zur Begehung eines Raubüberfalls bereit gewesen sei.

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Die Schilderung des geplanten Tatgeschehens des Angeklagten U fügt sich widerspruchslos ein in die von der Angeklagten Y beschriebenen Tatplanung durch den Angeklagten Y2.

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Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung spricht nicht der Umstand, dass ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin KHKin S keine Fingerabdrücke oder DNA-Spuren des Angeklagten Y2 an der Tatwaffe festgestellt wurden. Es ist nicht fernliegend, dass der Angeklagte Y beim Abfeuern des Probeschusses oder bei der Entsorgung der Tatwaffe Handschuhe getragen oder seine Spuren nachträglich entfernt hat. Dass die Tatwaffe vollständig geladen war, obwohl es nach der Einlassung des Angeklagten Y3 einem Probeschuss gekommen sei, spricht ebenso wenig gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung, da der Angeklagte Y2 die Schreckschusspistole hat nachladen können.

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Die Kammer hat auch hinsichtlich des Angeklagten U bedacht, dass seine Angaben aufgrund seiner eigenen Tatbeteiligung mit Vorsicht zu würdigen sind und er den Angeklagten Y2 zu Y belastet haben könnte. Allerdings hat auch der Angeklagte U in einem zeitlichen Zusammenhang zu seiner Festnahme anlässlich des Haftprüfungstermins am 21.12.2017 offenbart, dass der Angeklagte Y2 die Tat geplant habe, was mit der Einlassung der Angeklagten Y übereinstimmt. Auf entsprechenden Vorhalt hat er seine Angaben in dem Haftprüfungstermin bestätigt. Seine Einlassung ist bis zur Hauptverhandlung konstant geblieben. Insbesondere hat er vermeintliche Widersprüche in der Hauptverhandlung plausibel aufgeklärt und ist trotz mehrfacher kritischer Nachfragen der Kammer bei seiner Einlassung geblieben. So hat er klargestellt, dass der Angeklagte Y2 ihm erzählt habe, ihn mit drei weiteren Personen nach der Tat abholen zu wollen; gesehen habe der Angeklagte U die weiteren Personen jedoch nicht. Auch hat er klargestellt, dass er den Angeklagten Y2 so verstanden habe, dass alle Mitarbeiter eingeweiht seien, er bei Tatbegehung jedoch erkannt habe, dass die Zeugin B nicht in den Tatplan eingeweiht gewesen sei.

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Ein Motiv, die Angeklagte Y zu Y zu entlasten, hatte der Angeklagte U nicht.

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Nach alledem steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die Einlassung des Angeklagten Y2, lediglich den Kontakt zwischen den Mitangeklagten hergestellt und die konkrete Tat nicht geplant zu haben, falsch ist. Vielmehr hat er die Tat (Tatort und Tatzeit sowie Tatausführung durch die Angeklagten Y und U) geplant sowie die Tatwaffe und Mütze besorgt. Aufgrund seiner erheblichen Tatbeteiligung ist seine Einlassung, er habe keine Gegenleistung (Anteil an der Tatbeute) erhalten sollen, unwahrscheinlich. Dass die Beute aufgeteilt werden sollte, haben die Angeklagten Y und U überdies glaubhaft bestätigt.

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2. Tat vom 16.02.2017

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a) Das äußere Tatgeschehen des besonders schweren Raubes folgt aus den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten Y und U sowie der Zeugin B.

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Der Angeklagte U hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass ihn der Angeklagte Y2 am Tattag kurz vor Ladenschluss zur Q3-Filiale in H gefahren habe. Er habe ihm eine geladene Schreckschusspistole übergeben. Zuvor habe der Angeklagte Y2 einen Schussversuch durchgeführt. Dabei sei Luft nach vorne aus dem Lauf ausgetreten, sein Auge (das Auge des Angeklagten U) habe daraufhin gebrannt. Der Angeklagte Y2 habe ihm eine Mütze übergeben und die Anweisung erteilt, nicht nach oben in die Kameras zu schauen. Er solle sich in den hinteren Bereich des Geschäfts geben, weil dort keine Kameras seien. Er habe den Angeklagten Y2 so verstanden, dass nicht nur eine Mitarbeiterin, sondern alle Mitarbeiter eingeweiht seien. Er, der Angeklagte Y2, werde mit drei weiteren Personen um die Ecke mit einem Fahrzeug auf ihn warten. Daraufhin habe er, der Angeklagte U, dem Tatplan entsprechend die Q3-Filiale betreten und sich in den hinteren Bereich begeben. Er sei von der Zeugin B aufgefordert worden, die Filiale zu verlassen. An ihrem bestimmten Verhalten habe erkannt, dass sie nicht eingeweiht gewesen sei. Spontan habe er sich entschieden, die Tat nun gleichwohl durchzuziehen. Er habe die geladene Schreckschusspistole aus seiner Jackentasche geholt, diese vor dem Oberkörper der Zeugin B gehalten und den Gebrauch der Pistole angedroht. Er habe bemerkt, dass die Zeugin B Angst bekommen habe. Dennoch habe er sich dazu entschieden, den Tatplan ausführen, weil er sonst wegen der Schulden bei dem Rockerclub erneut bedroht worden wäre. Dann seien sie mit der Angeklagten Y zum Tresor gelaufen. Währenddessen habe er die Zeugin B festgehalten und die Waffe auf sie gerichtet, damit sie die Wegnahme dulde. Die Angeklagte Y habe währenddessen den Tresor geöffnet. Dort sei viel Münzgeld gewesen, das nicht in seinen Rucksack gepasst hätte. Man habe dann die Münzen in eine Tasche bzw. einen Korb gepackt und diese mit dem Einkaufswagen befördert. Die Zeugin B  habe teilweise beim Tragen der Beute geholfen. Er sei sodann mit der Zeugin B zusammen rausgegangen. Anschließend sei er allein mit dem Einkaufswagen weitergerannt, weil er den Angeklagten Y2 entgegen der Absprache nicht angetroffen habe. Kurze Zeit später habe ihn der Angeklagte Y2 aufgesammelt. Man habe die Beute in den Kofferraum eines Fahrzeugs verladen. Er, der Angeklagte U, habe dem Angeklagten Y2 aufforderungsgemäß den Revolver und Mütze übergeben. Man sei sodann ein kurzes Stück mit dem Auto weitergefahren. Der Angeklagte Y2 habe kurz angehalten und Waffe und Mütze im Vorgarten eines Hauses entsorgt. Der Angeklagte Y2 habe die Beute mitgenommen und erklärt, dass die Schulden des Angeklagten U beim Club damit beglichen seien. Den Rest habe der Angeklagte Y2 zwischen ihm selbst und der Angeklagten Y aufteilen wollen.

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Auch die Angeklagte Y hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte U kurz vor Ladenschluss erschienen sei. Die Zeugin B habe sie darauf angesprochen, dass ein Kunde noch im Laden sei. Sie, die Angeklagte Y, habe die Zeugin B darum gebeten, sich um diesen Kunden zu kümmern. Kurze Zeit später habe die Zeugin B sie herbeigerufen. Da habe sie die auf den Körper der Zeugin gerichtete Pistole gesehen und realisiert, dass der Tatplan losgehe. Man habe sich zu dritt zum Tresor begeben. Dort habe sie, die Angeklagte Y, dem Angeklagten U, erklärt, dass die Bürotür geschlossen werden müsse, damit der Tresor geöffnet werden könne, womit der Angeklagte U sich einverstanden erklärt habe. Sie habe dann die Bürotür geschlossen, dem Tatplan entsprechend den Tresor mit einem Code, der nur der Filialleiterin und ihr, der Angeklagten Y, bekannt gewesen sei, geöffnet und die Bürotür wieder aufgeschlossen. In dem Tresor hätten sich zahlreiche Kleingeldrollen und ein paar Geldscheine befunden. Sie habe diese in den Rucksack des Angeklagten U füllen sollen, der jedoch zu klein gewesen sei. Sie habe sodann eine Tüte geholt. Da das Münzgeld schwer gewesen sei, habe man einen Einkaufswagen geholt. Der Angeklagte U sei dann mit der Zeugin und dem Einkaufswagen rausgelaufen; sie habe im Geschäft gewartet. Die Zeugin B habe die Polizei gerufen, nachdem sie zurückkehrt sei.

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Die Feststellungen zum äußeren Geschehen beruhen überdies auf der Aussage der Zeugin B, die das Geschehen entsprechend der getroffenen Feststellungen beschrieben hat. Insbesondere hat sie bekundet, dass der Angeklagte U eine Schreckschusspistole aus seiner rechten Jackentasche herausgezogen und sie mit den Worten „Ich knall dich ab! Ich habe da kein Problem mit, ich habe nichts zu verlieren“ ernsthaft bedroht habe. Dabei habe er die Pistole ca. 20 bis 30 cm vor ihrem Oberkörper gehalten. Sie hätten sich sodann zu dritt zum Tresor begeben, dabei habe der Angeklagte U die Pistole an den Körper der Zeugin B gedrückt. Während die Angeklagte Y den Tresor öffnen sollte, sei sie, die Zeugin B mit dem Angeklagten U vor der Tür stehen geblieben. Währenddessen habe er sie aufgefordert, „bloß keinen Blödsinn zu machen, ansonsten würde er sie erschießen“. Auch in diesem Moment habe er die Pistole auf ihren Oberkörper gerichtet. Als die Zeugin B versucht habe, in das Büro zu flüchten, um den Alarmknopf zu drücken, habe er sie an ihrer rechten Schulter gepackt und zurückgezogen. Sie hat insbesondere auch bestätigt, dass es aufgrund der eheblichen Menge und Gewichts des Münzgeldes schwierig gewesen sei, die Beute wegzuschaffen. Der Rucksack habe nicht ausgereicht, sie habe beim Tragen geholfen. Das Münzgeld sei schließlich mit einem Einkaufswagen transportiert worden. Auch hat sie Angaben zu ihrem Wohlbefinden nach der Tat entsprechend den getroffenen Feststellungen gemacht.

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Die Aussage der Zeugin B ist glaubhaft. Die Angaben der Zeugin waren detailreich und nachvollziehbar. Sie konnte konkret auf Nachfragen antworten, hat sich auf die Wiedergabe ihrer Erinnerung beschränkt und deutlich gemacht, soweit sie sich nicht oder nicht sicher erinnern konnte. Sie zeigte keine übermäßigen Belastungstendenzen. So hat sie zugegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, dass der Angeklagte U die Pistole vor ihrem Kopf bzw. an die Schläfe gehalten hat.

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Das äußere Geschehen wird zudem objektiv durch die in Augenschein genommene Lichtbildmappe vom 16.02.2017 (Bl. 17-35 GA), die die Aufnahmen der Überwachungskamera wiedergibt, belegt. Dort ist zu sehen, wie der Angeklagte U die Zeugin B am Ausgang des Supermarktes festhält und dabei eine Pistole vorhält. Zudem ist der mit Münzgeld beladene Einkaufswagen abgebildet. Dass der Angeklagte Y3nächst mit dem Einkaufwagen geflüchtet ist, in Tatortnähe durch den Angeklagten Y2 mit einem Fahrzeug aufgesammelt sowie die Mütze und der Revolver in Tatortnähe entsprechend der Einlassung des Angeklagten Y3rückgelassen wurden, stimmt objektiv mit der in Augenschein genommenen Lichtbildmappe vom 17.02.2017 (Bl. 56-58 GA) nebst den verlesenen Anmerkungen des POK T überein, welche die Tatwaffe sowie Mütze in einem Vorgarten des Osterwegs 8 in H, nach Aussage der Zeugin KHKin S in unmittelbarer Nähe des Tatorts, zeigen. Nach Aussage der Zeugin KHKin S wurde der vom Angeklagten U verwendete Einkaufswagen ebenfalls in unmittelbarer Nähe des Tatorts gefunden. Dass der Angeklagte U mit Münzgeld im Wert von 6.000,00 EUR nicht zu Fuß geflohen ist, ist schon aufgrund des Gewichts der Tatbeute nachvollziehbar, was für seine Einlassung, die Beute sei mit einem vom Angeklagten Y2 geführten Fahrzeug abtransportiert worden, spricht.

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b) Dass der Angeklagte U bei der Tat eine Schreckschusspistole genutzt hat, die einen Explosionsdruck nach vorn aufweist und geladen war, folgt aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten U und der in Augenschein genommenen Lichtbildmappe vom 17.02.2017 (Bl. 64-68 GA), welche Lichtbilder einer in Tatortnähe aufgefundenen schwarzen Pistole mit dem Zeichen „PTB 451“ und braunem Griff mit der Griffgravur „rg“ zeigen. Der Angeklagte U hat auf Vorhalt der sichergestellten Waffe bestätigt, dass es sich hierbei um die Tatwaffe handelt. Dass die Schreckschusspistole geladen war, wird objektiv belegt durch die in Augenschein genommene Lichtbildmappe vom 17.02.2017, die den Fundort der Pistole zeigt. Separat verteilte Patronen wurden nicht aufgefunden, was dafür spricht, dass sich die sichergestellten Patronen in der Schreckschusspistole befunden haben müssen. Auch die Zeugin KHKin S hat unter Bezugnahme auf ihre Mitteilung vom 22.01.2018 bestätigt, dass sich sechs Patronen im Revolver befunden haben. Dass beim Abfeuern dieser Schreckschusspistole eine Explosion nach vorn aus dem Lauf austritt, folgt aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten U, der von einem solchen Austritt während des Probeschusses berichtet hat.

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c) Aus den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten U und Y folgt, dass die Tathandlungen der Angeklagten (Drohung gegenüber der Zeugin B durch Verwendung einer geladenen Schreckschusspistole, Wegnahme des Geldes unter Ausnutzung der Drohung) in Vollzug des Tatplans des Angeklagten Y2 erfolgt sind, um sodann die Beute zwischen allen Angeklagten aufzuteilen. Der Angeklagte Y2 hatte als Tatplaner Kenntnis davon und wollte die Tat als eigene, um auch selbst einen Teil aus der Beute entsprechend des Tatplans zu erhalten.

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3. Nachtatgeschehen

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Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, der Aussage der Zeugin B und KHKin S sowie aus der verlesenen Mitteilung der Rewe-Group vom 23.09.2019, wonach der Angeklagte U den Schaden von 6.200,00 EUR nebst weiterer Kosten vollständig beglichen hat. Letzteres hat der Angeklagte U ebenfalls bestätigt.

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C. Rechtliche Würdigung

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Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wegen eines in Mittäterschaft begangenen besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

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Der Angeklagte U hat entsprechend des gemeinsamen Tatplans der Zeugin B einen geladenen Schreckschussrevolver vor ihren Oberkörper gehalten, mithin mit einer gegenwärtigen Gefahr für ihr Leib unter Verwendung mit einer Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gedroht. Unter Anwendung dieser Drohung hat die Angeklagte Y entsprechend des Tatplans den Tresor mit dem ihr bekannten Tresorcode geöffnet und 6.000.00 EUR Münzgeld sowie 200,00 EUR Geldscheine weggenommen, um das Geld sich und zugleich den Angeklagten Y2 und U rechtswidrig zuzueignen.

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Es liegt ein Wegnahme vor, weil der Gewahrsamswechsel an dem Tresorinhalt gegen den Willen der Mitgewahrsamsinhaber und des Ladeninhabers bewirkt wurde. Die Angeklagte Y hatte hinsichtlich des Tresors keinen Alleingewahrsam, da sie keine alleinige Zugriffmöglichkeit auf den Inhalt des Tresors hatte. Die Filialleiterin hatte ebenfalls Kenntnis von dem Tresorcode und damit Zugriff zum Tresor. Auch Mitgewahrsam eines Dritten ist fremder Gewahrsam. Im Falle von Mitgewahrsam ist Wegnahme – wie vorliegend – gegeben, wenn einer von mehreren gleichrangigen Gewahrsamsinhabern die Sachherrschaft der anderen aufhebt (vgl. BGHSt 2, 317) oder wenn ein nicht allein verfügungsberechtigter Gewahrsamsinhaber in die Wegnahme einwilligt (vgl. BGHSt 18, 221). Gegenüber dem Ladeninhaber, der seine Kontrollfunktion durch die Filialleitung ausübt, hatte die Angeklagte Y als Angestellte zudem nur untergeordneten Gewahrsam (vgl. Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StGB § 242 Rn. 25 mwN, beck-online). Indem sie das Geld gegen den Willen des Ladeninhabers aus dem Tresor genommen hat, hat sie seinen übergeordneten Gewahrsam gebrochen. Durch den Abtransport des Geldes aus dem Laden wurde neuer Gewahrsam begründet. Das Geld war fremd, weil es nicht im Alleineigentum der Angeklagten stand und nicht herrenlos war.

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Die Wegnahme ist unter Verwendung einer Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgt, weil eine geladene Schreckschusspistole eine Waffe im vorbenannten Sinne darstellt. Eine Schreckschusspistole unterfällt dann dem Waffenbegriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn feststeht, dass sie zum Zeitpunkt der Tat geladen war und beim Abfeuern ein Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2015 – 2 T2 12/15, BeckRS 2015, 16746; BGH, Beschluss vom 4. 2. 2003 - GSSt2/02). Nach den Feststellungen der Kammer war die Schreckschusspistole geladen; auch tritt beim Abfeuern dieser Schreckschusspistole der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf aus (siehe oben). Indem der Angeklagte U die geladene Schreckschusspistole ca. 20 bis 30 cm vor den Oberkörper der Zeugin B gehalten hat, zum Teil die Pistole sogar an ihren Körper gedrückt hat, hat er konkludent die Verletzung ihres Körpers durch einen Schuss angedroht. Diese Art der angedrohten Verwendung war aufgrund des Explosionsdrucks nach vorne geeignet, erhebliche Verletzungen der Zeugin B herbeizuführen. Die Kammer konnte zwar nicht feststellen, dass der Einsatz der Schreckschusspistole eine tödliche Wirkung haben konnte. Dennoch war das Vorhalten der Pistole in unmittelbarer Nähe des Körpers (20 cm bis 30 cm entfernt) bzw. das Drücken der Pistole auf den Körper geeignet, erhebliche Körperverletzungen zu verursachen.

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Dem Angeklagten Y2 ist sowohl die Verwendung der geladenen Schreckschusspistole durch den Angeklagten Y3r Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für das Leib der Zeugin B als auch die Wegnahme des Geldes aus dem Tresor durch die Angeklagte Y, die diese Drohung ausnutzte, gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, weil die Mitangeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses in arbeitsteiliger Vorgehensweise handelten. Daher ist auch die Drohung des Angeklagten U der Angeklagten Y und die Wegnahmehandlung der Angeklagten Y dem Angeklagten Y3zurechnen. Die Angeklagten haben den besonders schweren Raub arbeitsteilig begangen. Voraussetzung der Zurechnung ist, dass der jeweils eigene Tatbeitrag in Verwicklung eines gemeinsamen Tatplans vollzogen wird und einen Teil der Tätigkeit der anderen Beteiligten darstellt, sowie umkehrt deren Handeln eine Ergänzung des eigenen Tatbeitrags darstellt (BGH, NStZ 1990, 130 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Mittäterschaft aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen und von der Teilnahme abzugrenzen. Kriterien der Abgrenzung sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherschafft und der Wille zur Tatherrschaft (vgl. etwa BGH, NStZ 2012 379, mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Angeklagte Y2 hat nach den Feststellungen der Kammer die Tat federführend geplant. Überdies hat er in Ausführung des Tatplans die Pistole und Mütze besorgt, dem Angeklagten U mit einem Fahrzeug die Flucht ermöglicht sowie die Beute nach Tatausführung mitgenommen. Hierdurch hat er einen wichtigen Tatbeitrag geleistet, wenngleich er bei der Tatausführung selbst im Geschäft nicht anwesend war. Durch die Planung der Tatausführung hatte er Tatherrschaft, zumindest den Willen zur Tatherrschaft. Da sich die beiden anderen Angeklagten nicht kannten, hätten beide die Tat nicht ohne seine Mitwirkung ausführen können. Dabei handelte er mit entsprechendem Täterwillen, da er durch die Tat einen Anteil an der Beute erlangen wollte. Auch die Angeklagten Y und U haben einen wichtigen Tatbeitrag geleistet und wollten die Tat als eigene, um auch ihrerseits einen Anteil an der Beute zu erhalten. Die Angeklagte Y hat zur Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans die Dienstpläne an den Angeklagten Y2 weitergeleitet, am Tattag den Tresor mit dem Tresorcode geöffnet und das Geld aus dem Tresor eingepackt, während der Angeklagte U eine Drohung mit einer gegenwärtiger Gefahr für das Leib der Zeugin B durch das Vorhalten einer geladenen Schreckschusspistole ausgesprochen hat.

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Die Angeklagten handelten vorsätzlich und mit der Absicht, sich das Geld selbst bzw. einem Dritten (den Mitangeklagten) zuzueignen. Sie wussten und wollten, dass das Geld im Tresor gegen den Willen der Mitgewahrsamsinhaber und des Ladeninhabers unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für das Leib der Zeugin B durch Verwendung der geladenen Schreckschusspistole weggenommen wird. Sie hatten hierdurch die Absicht, sich das Geld untereinander zu gleichen Anteilen aufzuteilen und sich dieses in das eigene Vermögen bzw. in das Vermögen der angeklagten Mittäter einzuverleiben und den Eigentümer des Geldes dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung zu verdrängen, obwohl sie wussten, dass sie auf das Geld keinen Anspruch hatten. Soweit der Angeklagte U sich dahingehend eingelassen hat, zunächst davon ausgegangen zu sein, dass alle Mitarbeiter der Q3-Filiale Kenntnis von der Tat hatten, führt dies zu keinem Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB. Bei Begehung der Tat (Vorhalten der Waffe) hatte er realisiert, dass die Zeugin B entgegen seiner Annahme nicht in die Tat involviert war; dennoch hat er sich dazu entschieden, die Zeugin B entsprechend des Tatplans mit einer Waffe zu bedrohen, um die Wegnahme aus dem Tresor zu ermöglichen.

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Die Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft. Eine Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) konnte in der Person des Angeklagten U nicht festgestellt werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L leidet der Angeklagte U zwar unter der Diagnose „Pathologisches Spielen“.  Auch wenn der Angeklagte aufgrund dieser Spielsucht tatgeneigt war, waren seine Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat nach den Feststellungen des Sachverständigen weder aufgehoben noch vermindert. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Weder die Tatvorbereitung, noch Tatausführung oder das Nachtatgeschehen lassen Rückschlüsse auf die Aufhebung oder Verminderung der Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit zu. Gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spricht der fehlende zeitliche Zusammenhang zwischen Delikt und Spielverhalten sowie die fehlende Impulsivität. Die Vortatplanungen mit entsprechenden Tatausführungen sprechen für eine erhaltene Rationalität (Befolgung des Tatplans), sein Nachtatverhalten spricht weiterhin für eine ausreichend erhaltene Aufmerksamkeit mit erhaltenem Situationsbezug und Anpassungsfähigkeit an neue Situationen (Es sind anders als der Angeklagte U annahm, nicht alle Mitarbeiter eingeweiht/ Der Angeklagte Y2 ist am verabredeten Treffpunkt nach der Tat nicht erschienen).

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D. Strafzumessung

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I. Strafzumessung betreffend den Angeklagten U

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Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten U ist der durch § 250 Abs. 2 StGB bestimmte Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.

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Gemäß § 250 Abs. 3 StGB ist im minder schweren Fall auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Von einem solchen ist die Kammer aufgrund der Gesamtabwägung der nachfolgend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ausgegangen:

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Die Kammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass der eingesetzte Schreckschussrevolver im Vergleich zu anderen Waffen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB weniger gefährlich ist. Die ernsthafte physische Verletzung eines Menschen durch den Überfall war nicht vorgesehen. Die Kammer hat weiter strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte U geständig war. Er hat die Tat vollumfänglich eingeräumt. Dabei hat er erkennbar Reue gezeigt. Zu seinen Gunsten ist besonders hervorzuheben, dass er den Schaden sowie die angefallenen Kosten der Q3-Filiale vollständig beglichen hat und hierzu eine erhebliche finanzielle Belastung eingegangen ist. Bei der Zeugin B hat er sich bereits vor dem Hauptverhandlungstermin über seinen Verteidiger entschuldigt und ihr ein Schmerzensgeld angeboten. Er war aufgrund seiner Spielsucht und damit einhergehenden Schulden tatgeneigt. Strafmildernd war überdies einzubeziehen, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt. Der Angeklagte U hat die lange Verfahrensdauer genutzt und eine Therapie wegen seiner Spielsucht erfolgreich abgeschlossen. Zudem war eine strafmildernde Berücksichtigung des Umstandes, dass eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bocholt vom 10.09.2019 (Az.: 3 Cs 91 Js 2238/19 600/19) nur deshalb nicht nach §§ 55 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 S. 1, 54 StGB gebildet werden konnte, weil diese Geldstrafe vor der hiesigen Verurteilung vollständig bezahlt war, als sogenannter Härteausgleich angezeigt.

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Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte U vorbestraft ist, jedoch nicht einschlägig. Weiterhin hat die Kammer die Folgen der Tat für die Zeugin B einbezogen, die jedoch keine dauerhafte Beeinträchtigung verursacht haben. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass hinter dem Tatbeitrag des Angeklagten U (Drohung durch Vorhalten einer Waffe an den Körper der Zeugin) eine hohe kriminelle Energie steckt.

112

Nach Abwägung der vorstehend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt eine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre. Hierbei wirkt sich zugunsten des Angeklagten U auch unter Berücksichtigung der strafschärfenden Gesichtspunkte insbesondere aus, dass er den Schaden beglichen und während der Verfahrensdauer eine Therapie abgeschlossen hat.

113

Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hält die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von

114

2 Jahren

115

für tat- und schuldangemessen.

116

Von dieser Freiheitsstrafe gelten

117

drei Monate

118

als Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als verbüßt.

119

Im vorliegenden Verfahren ist es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht von insgesamt 2 Jahren und 9 Monaten gekommen.

120

Nachdem die Akte mit Schlussvermerk der Zeugin KHKin S vom 19.01.2018 an die Staatsanwaltschaft übersandt wurde, sind bis zur Fertigung der Anklageschrift vom 12.04.2019 keine das Verfahren fördernden Maßnahmen erfolgt. Damit ist auf Seiten der Staatsanwaltschaft eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von ca. 1 Jahr und 3 Monaten festzustellen.

121

Hinzu kommt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auf Seiten des Gerichts von etwa 1 Jahr und 6 Monaten. Nachdem die Anklageschrift vom 12.04.2019 bei Gericht am 16.04.2019 eingegangen ist und mit Verfügung vom 17.04.2019 mit einer Stellungnahmefrist von vier Wochen übersandt wurde, sodann mit Beschluss vom 16.05.2019 der Sachverständige Dr. L beauftragt wurde, ist das Verfahren bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 10.11.2020 nicht gefördert worden. Soweit der Sachverständige vorgetragen hat, er habe die Gerichtsakten aufgrund eines Umzug verlegt, ist die daraus resultierende Verzögerung der Sphäre des Gerichts zuzuordnen, weil das Gericht den Sachverständigen nur einmal mit Verfügung vom 15.11.2019 (die dem Sachverständigen nach seinen Angaben nicht zugestellt wurde) und darüber hinaus nicht mehr an die Erstattung des Gutachtens erinnert hat.

122

In entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB hält die Kammer eine Kompensation von drei Monaten für angemessen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Nichtförderung des Verfahrens von fast drei Jahren besonders gewichtig ist, auch bei einem Angeklagten der haftverschont geblieben ist.

123

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten U liegen besondere Umstände vor, die erwarten lassen, dass der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung der Strafe zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat während der langen Verfahrensdauer freiwillig eine Therapie wegen seiner Spielsucht, die für die Tatbegehung ursächlich war, durchgeführt und diese erfolgreich beendet. Er hat seine sozialen Kontakte geändert und befindet sich in einer festen Beziehung. Auch nach der Tat ist er bis zur seiner Operation einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.

124

II. Strafzumessung betreffend den Angeklagten Y2

125

Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten Y2 ist der durch § 250 Abs. 2 StGB bestimmte Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.

126

Gemäß § 250 Abs. 3 StGB ist im minder schweren Fall auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Von einem solchen ist die Kammer aufgrund der Gesamtabwägung der nachfolgend aufgeführten für und gegen den Angeklagten Y2 sprechenden Gesichtspunkte ausgegangen:

127

Die Kammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass der eingesetzte Schreckschussrevolver im Vergleich zu anderen Waffen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB weniger gefährlich ist. Die ernsthafte physische Verletzung eines Menschen durch den Überfall war nicht vorgesehen. Der Angeklagte Y2 hat sich teilweise geständig eingelassen. Er hat sich im Hauptverhandlungstermin bei der Zeugin B entschuldigt und Reue gezeigt. Er ist nicht vorbestraft. Er ist als Erstverbüßer und werdender Vater besonders haftempfindlich. Der Angeklagte Y2 hat sich mittlerweile freiwillig aus dem Rockermilieu gelöst. Er führte ein bürgerliches Leben, ging überwiegend einer Beschäftigung nach und befindet sich in einer langjährigen Beziehung. Strafmildernd war überdies einzubeziehen, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und das Verfahren lange gedauert hat.

128

Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte Y2 mit seiner Einlassung die Angeklagten U und Y bewusst zu Y über ihren geleisteten Tatbeitrag hinaus belastet hat; er war derjenige, der die Planung der Tat übernommen und die beiden Mitangeklagten durch seinen Vorschlag, einen Überfall auf die Filiale zu begehen, in die Tat verstrickt hat. Weiterhin hat die Kammer die Folgen der Tat für die Zeugin B einbezogen, wobei jedoch keine Dauerbeeinträchtigungen entstanden sind.

129

Die vorstehend genannten für und gegen den Angeklagten Y2 sprechenden Umstände reichen zur Annahme eines minder schweren Falles nicht aus. Jedoch lagen auch die Voraussetzungen einer Strafmilderung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB  vor. Der Angeklagte Y2 hat freiwillig die Tatbeteiligung des Angeklagten U offenbart und hierdurch die Tat aufgeklärt. Nach Abwägung der vorstehend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt in Zusammenschau mit der Strafmilderung gemäß § 46b StGB eine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre.

130

Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hält die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Y2 sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von

131

2 Jahren und 6 Monaten

132

für tat- und schuldangemessen.

133

Von dieser Freiheitsstrafe gelten

134

drei Monate

135

als Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als verbüßt. Die festgestellte  rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (siehe oben) gilt für den Angeklagten Y2 gleichermaßen. In entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB hält die Kammer auch insoweit eine Kompensation von drei Monaten für angemessen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Nichtförderung des Verfahrens von fast drei Jahren besonders gewichtig ist. Der Angeklagte Y2 musste längere Zeit mit der Ungewissheit des Ausgangs des Verfahrens leben, als dies bei einem Verfahren ohne Verzögerung der Fall gewesen wäre, womit eine nicht nur unerhebliche psychische Belastung einhergegangen ist.

136

III. Strafzumessung betreffend die Angeklagte Y

137

Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten Y ist der durch § 250 Abs. 2 StGB bestimmte Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.

138

Gemäß § 250 Abs. 3 StGB ist im minder schweren Fall auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Von einem solchen ist die Kammer aufgrund der Gesamtabwägung der nachfolgend aufgeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte ausgegangen:

139

Die Kammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass der eingesetzte Schreckschussrevolver im Vergleich zu anderen Waffen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB weniger gefährlich ist. Die ernsthafte physische Verletzung eines Menschen durch den Überfall war nicht vorgesehen. Die Kammer hat weitgehend strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte Y sich geständig eingelassen hat. Sie hat sich im Hauptverhandlungstermin bei der Zeugin B entschuldigt und erkennbar Reue gezeigt. Sie ist nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und Mutter eines minderjährigen Kindes besonders haftempfindlich. Strafmildernd war überdies einzubeziehen, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und das Verfahren lange gedauert hat, was sie erkennbar zusätzlich belastet hat.

140

Strafschärfend fielen die Folgen der Tat für die Zeugin B ins Gewicht, die jedoch keine Dauerbeeinträchtigung verursacht haben.

141

Die vorstehend genannten für und gegen die Angeklagte Y sprechenden Umstände reichen zur Annahme eines minder schweren Falles nicht aus. Jedoch lagen auch die Voraussetzungen einer Strafmilderung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vor. Ihrem Geständnis kommt eine besondere Bedeutung zu, weil sie freiwillig die Tatbeteiligung des Angeklagten Y2 offenbart hat, gegen den zu diesem Zeitpunkt nur ein Verdacht der Tatbeteiligung ohne konkrete Anhaltspunkte bestand, was letztlich auch zur Aufklärung der Beteiligung des Angeklagten U geführt hat. Nach der Abwägung der vorstehend aufgeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte liegt in Zusammenschau mit der Strafmilderung gemäß § 46b StGB eine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre.

142

Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hält die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte Y sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von

143

1 Jahr und 6 Monaten

144

für tat- und schuldangemessen.

145

Von dieser Freiheitsstrafe gelten

146

drei Monate

147

als Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als verbüßt. Die festgestellte  rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (siehe oben) gilt für die Angeklagte Y gleichermaßen. In entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB hält die Kammer auch insoweit eine Kompensation von drei Monaten für angemessen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Nichtförderung des Verfahrens von fast drei Jahren besonders gewichtig ist. Die Angeklagte Y musste längere Zeit mit der Ungewissheit des Ausgangs des Verfahrens leben, als dies bei einem Verfahren ohne Verzögerung der Fall gewesen wäre. Dies hat sie besonders belastet.

148

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten Y liegen besondere Umstände vor, die erwarten lassen, dass sie auch ohne die Vollstreckung der Strafe zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Auch während der langen Verfahrensdauer hat sie sich straffrei geführt.

149

E. Nebenentscheidungen

150

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

151

Unterschriften