Gewerbsmäßiger Betrug und Untreue: Missbrauch von Vereinsvertrauen und Betreuerstellung
KI-Zusammenfassung
Das LG Kleve verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges (u.a. gegenüber beratenen behinderten Personen) und wegen gewerbsmäßiger Untreue in 27 Fällen als Betreuer einer demenzkranken Frau. Er täuschte über Verwendungszwecke von „Vorschüssen“ (Gutachten-, Hauskauf-, Anlagekosten) und verwendete Gelder planmäßig für sich. Als Betreuer hob er wiederholt Vermögen der Betreuten ab und zahlte u.a. Heimkosten nicht. Unter Einbeziehung früherer Verurteilungen bildete das Gericht zwei Gesamtfreiheitsstrafen (3 J 6 M und 3 J) und legte dem Angeklagten die Kosten auf.
Ausgang: Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges und gewerbsmäßiger Untreue; Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen (3 J 6 M und 3 J).
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiger Betrug liegt vor, wenn der Täter von Beginn an planmäßig wiederholt durch Täuschung Geld erlangt, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
Täuscht der Täter über den Zweck einer Geldhingabe (z.B. angebliche Gebühren-, Gutachten- oder Anlagekosten) und verwendet das Geld von vornherein für eigene Zwecke, sind Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden in Höhe des übergebenen Betrags gegeben, wenn kein kompensierender Gegenwert zufließt.
Die Berufung auf angebliche Honorar- oder Beratungsvereinbarungen entkräftet den Betrugsvorwurf nicht, wenn eine solche Vereinbarung nicht nachweisbar ist und die Beweisaufnahme ergibt, dass die Zahlung nach dem erklärten Zweck gerade nicht als Entgelt erfolgen sollte.
Ein gerichtlich bestellter Betreuer verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht, wenn er Vermögen der Betreuten abhebt und für eigene Zwecke verwendet; dies begründet Untreue, wenn dem Betreutenvermögen dadurch ein Nachteil ohne Gegenwert entsteht.
Wiederholte pflichtwidrige Abhebungen aus Betreutenkonten in Bereicherungsabsicht können die Annahme eines besonders schweren Falls der Untreue und die Gewerbsmäßigkeit tragen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Betruges sowie wegen gewerbsmäßiger Untreue in 27 Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil der 9. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Kleve vom 18.12.2007 und unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kleve vom 21.07.2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
sowie wegen gewerbsmäßigen Betruges in 4 Fällen und gewerbsmäßiger Untreue in einem weiteren Fall unter Einbeziehung der in dem Urteil der 9. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Kleve vom 18.12.2007 verhängten Einzelstrafe von 8 Monaten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
- §§ 263 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 266 Abs.1, Abs.2, 52, 53 StGB –
Gründe
I.
Der heute 55-jährige Angeklagte wurde in Duisburg geboren. Nach Beendigung der Hauptschule absolvierte er eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker. Zu Beginn seiner Berufstätigkeit war der Angeklagte im Bereich Instandhaltung tätig, zunächst als Assistent der Leitung, schließlich selbst als Leiter. 1987 wechselte er in den Bereich Vertrieb. 1989 gründete der Angeklagte gemeinsam mit einem Partner die Firma C GmbH Engeneering und Service, die den Vertrieb von Maschinen und Technik zum Gegenstand hatte. Im Januar 1994 erlitt der Angeklagte einen schweren Autounfall, durch den er erheblich verletzt wurde. Nach verschiedenen Krankenhausaufenthalten wurde er schließlich für sechs Monate in eine Spezialklinik verlegt. Seit diesem Unfall sitzt der Angeklagte im Rollstuhl. Er ist nach eigenen Angaben, die die Kammer insoweit zugunsten des Angeklagten zugrunde gelegt hat, querschnittsgelähmt. Der Angeklagte war anschließend zunächst arbeitslos, wurde dann durch das Arbeitsamt in die Schwerbehindertenbetreuung eingewiesen. 1997 gründete die Ehefrau des Angeklagten ein Einzelunternehmen zum Vertrieb von Mikrowerkzeugen; tatsächlich leitete der bei ihr angestellte Angeklagte das Unternehmen selbst.
Der Angeklagte ist seit 35 Jahren verheiratet und hat drei Kinder, von denen zwei bereits selbst erwerbstätig sind. Er hat erhebliche Schulden. Am 27.03.2007 hat der Angeklagte vor dem Amtsgericht Emmerich am Rhein zur Niederschrift des Obergerichtsvollziehers Q2 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 24.02.1999 wurde er wegen Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs in Tatmehrheit mit Gestatten des Fahrens ohne Versicherungsschutz in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.Das Amtsgerichts Emmerich hat ihn am 27.07.2000 wegen Konkursverschleppung in zwei Fällen, Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.Das Amtsgericht Kleve hat durch Beschluss vom 27.12.2001 unter Einbeziehung dieser beiden Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt, die später in Unkenntnis der im nachfolgend genannten Urteil der Kammer abgeurteilten Taten durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve mit Wirkung vom 31.07.2004 erlassen wurde.
Die Kammer hat den Angeklagten ferner am 21.07.2006 wegen Unterschlagung in 5 Fällen sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Nachdem auf die Revision des Angeklagten hin das Urteil in Bezug auf die Verurteilung in einem Falle der Unterschlagung aufgehoben, im Übrigen indes rechtskräftig geworden ist, hat das Landgericht Kleve – 7. große Strafkammer – mit Urteil vom 25.06.2007 aus den verbliebenen rechtskräftig verhängten Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe von 2 Jahren gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.Das Urteil der Kammer vom 21.07.2006 enthält folgende nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes rechtskräftige tatsächliche Feststellungen:
Dementsprechend führte der Angeklagte weitgehend die Geschäfte für den Zeugen W, teilweise unter Einsatz von Mitarbeitern aus dem Betrieb seiner Ehefrau. Der Angeklagte hielt sich regelmäßig in den Geschäftsräumen der Firma B auf, nahm dort selbst Umbauaufträge an und verkaufte Fahrzeuge; er erstellte Angebote und Rechnungen, machte die Buchhaltung und nahm Zahlungen und Überweisungen von den Geschäftskonten des Betriebes vor. Der Zeuge W gab die kaufmännische Seite seines Betriebes vollständig in die Hände des Angeklagten und führte selbst lediglich die von Kunden in Auftrag gegebenen Arbeiten aus. Er hatte vollstes Vertrauen in den Angeklagten, überprüfte dessen Buchhaltung nicht, ließ sich von dem Angeklagten keine regelmäßigen Abrechnungen vorlegen, kümmerte sich nicht um Kassenbücher und Konten.
1.Im Oktober 2000 verkaufte der Angeklagte im Namen der Firma B an die Zeugin E4 einen Pkw Renault Kangoo, der durch die Firma, namentlich den Zeugen W, behindertengerecht umgebaut werden sollte. Als Gegenleistung gab die Zeugin E4 ihren Pkw Citroen Berlingo in Zahlung gegeben und zahlte zumindest einen Betrag von 33.152,- DM. Die Zeugin begab sich Anfang Oktober 2000 gemeinsam mit dem Angeklagten zur Bank und füllte dort einen Überweisungsauftrag über diesen Betrag aus. Als Empfänger trug sie die Firma B ein, gab jedoch die Kontonummer der Firma der Ehefrau des Angeklagten an. Daraufhin nahm die Bank die Überweisung vor; das Geld wurde aber, ohne dass der Angeklagte hiervon Kenntnis erlangte, durch die Bank zurückgebucht. Daraufhin begleitete der Angeklagte wenige Tage später, am 16.10.2000, die Zeugin E4 erneut zur ihrer Hausbank. Diese hob dort das Geld ab und übergab dem Angeklagten noch vor dem Bankgebäude 33.152,- DM in bar. Der Angeklagte stellte ihr eine handschriftliche Quittung aus, die Zeugin bat aber um Nachreichung einer „offiziellen“ Quittung der Firma B. Aus diesem Grunde legte der Angeklagte dem Zeugen W später in den Büroräumen der Firma B eine Quittung über den Betrag von 33.152,- DM zur Unterschrift vor. Der Zeuge W unterschrieb; der Angeklagte leitete die Quittung an die Zeugin E4 weiter. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte dem Zeugen W mit der Vorlage der Quittung auch den Barbetrag von 33.152,- DM aushändigte.Der von der Zeugin E4 am 11.10.2000 in Zahlung gegebene PKW Citroen Berlingo wurde am 26.10.2000 auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten zugelassen, wobei die Kammer entsprechend dem eigenen Vorbringen des Angeklagten davon ausgeht, dass dies im Einverständnis mit dem Zeugen W geschah, allerdings lediglich um das nun im Eigentum der Firma B stehende Fahrzeug dem Zugriff möglicher Gläubiger zu entziehen, und damit kein Eigentumswechsel verbunden sein sollte. Der PKW stand in der Folgezeit überwiegend auf dem Firmengelände der B und wurde von dem Angeklagten für Behindertentransporte genutzt, wobei er als Fahrer den bei ihm bzw. seiner Ehefrau angestellten Zeugen Q einsetzte. Zu einem späteren Zeitpunkt ließ der Angeklagte den PKW Citroen Berlingo – ohne eine entsprechende vorherige Vereinbarung mit dem Zeugen W und ohne dessen Kenntnis – auf seinen eigenen Namen zu und verkaufte ihn in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an die Zeugin Y3 zu einem Kaufpreis von 23.850,- €. Den Kaufpreis behielt er – wie schon bei dem Verkauf des Fahrzeugs beabsichtigt – für sich. Dass er hierzu nicht berechtigt war, selbst wenn ihm – wie er angibt – Gegenansprüche in beträchtlicher Höhe zugestanden hätten, war ihm völlig klar (Fall 19 der Anklage).
2.Anfang 2001 erteilte eine Kundin namens A8 der Firma B den Auftrag, in ihren privaten Pkw zwei Rollstuhlsicherungssysteme einzubauen. Nach Fertigstellung der Arbeiten durch den Zeugen W erschien der Zeuge N3, der damalige Lebensgefährtin der Kundin A8, im Frühjahr 2001 in den Büroräumen der Firma B, um die Leistung zu bezahlen. Dort sprach er zunächst den Zeugen W an, der ihn aufforderte, die Zahlung an den Angeklagten vorzunehmen, dieser sei für die finanzielle Abwicklung zuständig. Nachdem der Angeklagte erschienen war, übergab der Zeuge N3 ihm im Büro des Betriebes einen Barbetrag in Höhe von ca. 5.000,- DM. Diesen Betrag händigte der Angeklagte dem Zeugen W nicht aus, legte ihn nicht in die Kasse des Betriebes, zahlte ihn auch nicht später auf das Firmenkonto der Firma B ein oder tätigte eine entsprechende Überweisung, sondern behielt das Bargeld für sich, um sich daran zu bereichern. Den Zeugen W, der davon ausging, dass das Geld in irgendeiner Weise seiner Firma zufließen werde, informierte er nicht darüber, dass er das Geld an sich genommen hatte (Fall 20 der Anklage).
3.In den Jahren führte der Angeklagte gegen Entgelt Behindertentransporte durch. Der Angeklagte ließ verschiedene Kunden durch von ihm bezahlte Fahrer u.a. zu Arztterminen und zur Arbeit fahren. Hierüber erteilte er den Kunden unter dem Briefkopf der Firma B Rechnungen; er selbst bereitete die Rechnungen vor, eine der Angestellten seiner Ehefrau schrieb die Rechnungen.Der Angeklagte ließ durch seine Fahrer spätestens ab November 2000 auch die Ehefrau des Zeugen F0, Heidi F0, fahren. Er erklärte den Eheleuten F0, dass die von ihm in Rechnung zu stellenden Fahrtkosten von bestimmten Förderstellen übernommen würden; dort müssten sie einen entsprechenden Antrag stellen und die Rechnungen einreichen.In den Monaten November 2000 bis April 2001 erteilte der Angeklagte an Frau F7 folgende Rechnungen:
| Rechnungsdatum | Zeitraum der Fahrten | Anzahl der Fahrten | Rechnungs-betrag |
| 01.12.2000 | 01.11.-30.11.2000 | 22 | 1.643,49 DM |
| 25.12.2000 | 01.12.-31.12.2000 | 16 | 1.195,26 DM |
| 01.02.2001 | 02.01.-31.01.2001 | 22 | 1.643,49 DM |
| 01.03.2001 | 01.02.-28.02.2001 | 20 | 1.494,08 DM |
| 02.04.2001 | 01.03.-30.03.2001 | 22 | 1.643,49 DM |
| 02.05.2001 | 02.04.-30.04.2001 | 19 | 1.419,38 DM |
| 121 | 9.039,19 DM |
Von diesen in Rechnung gestellten 121 Fahrten haben tatsächlich in der Zeit vom 01.11.2000 bis 30.04.2001 allenfalls 60 Fahrten stattgefunden. Der Angeklagte stellte bewusst darüber hinaus weitere, tatsächlich nicht durchgeführte 61 Fahrten zu einem Einzelpreis von 64,40 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung, um sich einen unberechtigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Dem Vorschlag des Angeklagten entsprechend reichten die Eheleute F0 die Rechnungen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden BfA) ein. Von dort erhielten sie für die einzelnen Fahrten einen erheblichen Zuschuss. Die BfA bewilligte für den Abrechnungszeitraum 11/00 bis 04/01 einen Zuschuss zu den Beförderungskosten in Höhe von 7.159,51 DM und zahlte diesen an die Eheleute F0. Die Eheleute F0 erhöhten diesen Betrag um ihren Eigenanteil und stellten über den Gesamtrechnungsbetrag von 9.039,19 DM einen Scheck aus, der spätestens am 23.05.2001 dem Konto der Ehefrau des Angeklagten gutgeschrieben wurde (Nachtragsanklage vom 19.06.2006).
4.Im Dezember 2000 schlossen die Eheleute L2 einen Leasingvertrag über einen Pkw Renault Scenic, wobei sie eine Anzahlung von 16.000,- DM leisteten und sich zur Zahlung monatlicher Raten verpflichteten. Bereits im Frühsommer 2001 erwarben sie jedoch einen PKW Daimler Chrystler und erteilten dem Zeugen W bezüglich dieses Fahrzeugs einen Umbauauftrag im Wert von etwa 24.000,- DM. Ihren PKW Renault übergaben sie dem Angeklagten als Mitarbeiter der Firma W mit der Bitte, dieses Fahrzeug für sie an einen Dritten zu vermitteln, der in den Leasingvertrag eintreten sollte. Sie waren damit einverstanden, dass ein etwaiger Zahlungsbetrag als Anzahlung auf die anfallenden Umbaukosten an den Zeugen W gehen sollte. Der Angeklagte vermittelte den PKW an den Zeugen L5. Dieser trat in den Leasingvertrag ein und zahlte am 17.05.2001 in bar 15.000,- DM. Möglicherweise hat der Angeklagte den Geldbetrag persönlich erhalten und nicht an den Zeugen W weitergeleitet, sondern für sich behalten. Sichere Feststellungen hierzu konnten jedoch nicht getroffen werden, so dass die Kammer hiervon nicht ausgeht. Allerdings steht fest, dass der Angeklagte über diese Zahlung dem Zeugen L5 eine Quittung ausstellte. Eine Durchschrift oder Ablichtung der Quittung händigte der Angeklagte den Eheleuten L2 aus und erklärte, der Zeuge W habe den Betrag erhalten..Der PKW Renault wurde durch W für L5 umgebaut und schließlich an ihn übergeben. Um die Umbaukosten zu finanzieren, gab L5 bei der Firma des Zeugen W seinen PKW Lupo zu einem Preis von 13.500,- DM in Zahlung. Für die Firma W handelte der Angeklagte; W selbst hatte von diesem Vorgang keine Kenntnis. Zugunsten des Angeklagten ist nach seinen Angaben davon auszugehen, dass dieser Betrag später mit den tatsächlichen Umbaukosten verrechnet wurde.Ende Mai 2001 verkaufte der Angeklagte für die Firma W den PKW Lupo zu einem Verkaufswert von 15.000,- DM an den Zeugen L7. Dieser gab als Gegenleistung zunächst seinen PKW Polo zu einem Wert von 7.000,- DM in Zahlung; hierzu unterzeichneten der Angeklagte und der Zeuge L7 zwei Kaufverträge unter dem Briefkopf „Auto W“. Darüber hinaus zahlte der Zeuge L7 am 28.05.2001 an den Angeklagten in bar 8.000,- DM. Der Angeklagte stellte dem Zeugen über diesen Betrag eine Quittung aus. Den Barbetrag von 8.000,- DM behielt der Angeklagte für sich; insoweit nahm er, wovon die Kammer zu seinen Gunsten ausgegangen ist, mit dem grundsätzlichen Einverständnis des Zeugen W eine Verrechnung mit eigenen Forderungen vor, die ihm bzw. seiner Ehefrau gegen den Zeugen W möglicherweise zustanden. Der Angeklagte behielt auch den PKW Polo für sich, wobei ihm klar war, dass er hierzu trotz ihm möglicherweise zugestehender Gegenansprüche, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Zeugen W hierüber zu erreichen, nicht berechtigt war. Den Zeugen W informierte er weder über den Inhalt des Kaufvertrags noch über den Erhalt des PKW Polo (Fall 22 der Anklage).
5.Im Sommer 2001 verkaufte der Angeklagte im Namen der Firma B an den Zeugen H3 einen PKW Ford Transit zu einem Kaufpreis von 33.500,- DM. Der Zeuge H3 übergab den gesamten Kaufpreis am 03.08.2001 in seiner Privatwohnung in bar an den Angeklagten. Dieses Geld gab der Angeklagte nicht an den Zeugen W weiter. Er oder seine Ehefrau überwies lediglich am 06.08.2001 einen Teilbetrag in Höhe von 9.602,48 DM auf das Firmenkonto der B mit dem Vermerk „Abr. Ford“. Möglicherweise nahm der Angeklagte die Überweisung mit diesem Zusatz vor, um so gegenüber dem Zeugen W eine ordnungsgemäße Abrechnung und eine Verrechnung mit etwaigen eigenen Forderungen vorzutäuschen. Den Differenzbetrag zwischen dem erhaltenen Kaufpreis und dem überwiesenen Betrag, nämlich 23.897,52 DM, behielt der Angeklagte für sich, um sich daran zu bereichern. Über den Verbleib dieses Restbetrages informierte er den Zeugen W nicht (Fall 21 der Anklage).
Das Urteil der Kammer vom 21.07.2006 enthält folgende Ausführungen betreffend die Strafzumessung in Bezug auf die rechtskräftig festgestellten Taten des Angeklagten:
„1.Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser den äußeren Ablauf der unter Ziffer 19 und 22 der ........................ vorgeworfenen Taten im Wesentlichen eingeräumt hat und seine Angaben insoweit als Teilgeständnis zu werten sind, wenn auch der Angeklagte in keinem Fall die Umstände eingestanden hat, die zur Annahme der Strafbarkeit seines Handelns geführt haben. Auch in Bezug auf die Fälle 20 und 21 der Anklage ........................... hat der Angeklagte zumindest einen Teil der objektiven Umstände selbst angegeben und dadurch möglicherweise die Beweisaufnahme etwas erleichtert. Die Kammer hat außerdem in allen Fällen strafmildernd gewürdigt, dass der Angeklagte bereits 53 Jahre alt ist und aufgrund seiner Erkrankung, insbesondere des zu seinen Gunsten angenommenen Umstandes, dass er querschnittsgelähmt ist, sicherlich in besonderer Weise haftempfindlich ist. Zudem ist die Abtrennung der Verfahren, die nicht der Angeklagte zu vertreten hat, sondern die wegen nicht vorauszusehender terminlicher Gebundenheit der Kammer notwendig war, belastend, zumal die Vorwürfe in den abgetrennten Verfahren erheblich sind und der Angeklagte daher mit einer möglicherweise erheblichen weiteren Bestrafung zu rechnen hat. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die von ihm begangenen Taten – mit Ausnahme des Falles zu II.6. – bereits Jahre zurückliegen.Strafschärfend hat die Kammer dagegen in sämtlichen Fällen berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits zweimal, davon einmal einschlägig, vorbestraft ist und mit Ausnahme der Tat zu II.6. die Taten innerhalb einer laufenden Bewährungszeit begangen hat.
2.Bei der konkreten Strafzumessung im Fall 19 der Anklage war über die bereits genannten Strafzumessungserwägungen hinaus strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt; der Angeklagte hat diese Straftat im Oktober 2000 begangen. Insoweit war aber zu Lasten des Angeklagten zu würdigen, dass diese Tat während laufender Bewährungszeit begangen wurde. Der Angeklagte war im Februar 1999 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und im Juli 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden, wobei die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die nachträglich gebildete Gesamtstrafe von 1 Jahr wurde erst mit Wirkung vom 31.07.2004 erlassen.In Bezug auf den Fall 19 ......... in denen der Angeklagte Fahrzeuge, die im Eigentum Dritter stehen bzw. standen, unterschlagen hat, war zudem strafschärfend zu berücksichtigen, dass den Geschädigten erheblicher Schaden entstanden ist. Der exakte Wert der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Unterschlagung steht zwar nicht fest; sicher ist aber, dass der Angeklagte aus dem Verkauf des Pkw Citroen Berlingo einen Kaufpreis von über 23.000,- € erlöst hat .........
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für die Unterschlagung des von der Zeugin E4 in Zahlung gegebenen PKW Citroen Berlingo (Fall 19 der Anklage) .........
eine Einzelfreiheitsstrafe von ....
für tat- und schuldangemessen.
3.Bei der Beurteilung des Falles 21 der Anklage hat die Kammer neben den unter Ziffer 1. genannten Strafzumessungserwägungen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass auch diese Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt. Strafschärfend hat sich ausgewirkt, dass der Angeklagte die Tat in laufender Bewährungszeit begangen hat und dem Zeugen W ein erheblicher Schaden von immerhin 23.897,52 DM (entspricht 12.218,61 €) entstanden ist.Unter Abwägung all dieser Umstände hält die Kammer für die Unterschlagung des Erlöses aus dem Verkauf des PKW Ford Transit an den Zeugen H3 (Fall 21 der Anklage) eine Einzelfreiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen.
4.In Bezug auf die Fälle 20, 22 und den Fall der Nachtragsanklage vom 19.06.2006 ist die Kammer der Ansicht, dass diese bei der Bestrafung gleich zu behandeln sind. Neben den bereits genannten, für alle abzuurteilenden Taten geltenden Strafzumessungserwägungen ist bei diesen Taten strafmildernd die erhebliche seit den Taten vergangene Zeit zu berücksichtigen; die letzte dieser Taten wurde im August 2001 begangen. Zu Lasten des Angeklagten war dagegen in allen drei Fällen zu werten, dass dieser die Taten in laufender Bewährungszeit begangen hat und dass in jedem Fall ein Schaden von mehr als 2.000,- € entstanden ist.Unter Abwägung all dieser Umstände hält die Kammer für die Unterschlagung des durch den Zeugen N3 gezahlten Betrages (Fall 20 der Anklage) und die Unterschlagung des PKW Polo (Fall 22 der Anklage) sowie für den Betrug zum Nachteil der BfA (Nachtragsanklage vom 19.06.2006) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen.“
Am 23.11.2007 hat das Landgericht Kleve – 9. große Strafkammer – den Angeklagten wegen Betruges unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 25.06.2007 und unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil der Kammer vom 21.07.2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt, die der Angeklagte derzeit verbüßt.Dieses Urteil enthält folgende tatsächliche Feststellungen:
„Aufgrund des erlittenen schweren Verkehrsunfalls war der Angeklagte Anfang 1997 erwerbsunfähig und ohne eigenes Einkommen. Er war arbeitslos gemeldet. In dieser Situation wurde der Angeklagte auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Eingliederung von Schwerbehinderten in das Berufsleben aufmerksam. Möglicherweise hat ihn, wie er unwiderlegt angibt, der damalige Sachbearbeiter des Arbeitsamts Maier hierauf aufmerksam gemacht. Jedenfalls fand ein mehrstündiger Besprechungstermin statt, an dem neben dem Angeklagten und seiner Ehefrau auch der Sachbearbeiter C8 teilnahmen. Dabei entstand die Idee, dass die Ehefrau des Angeklagten eine Firma mit ähnlichem Geschäftsgegenstand wie bei der Firma BSI gründen sollte, nämlich eine Firma für den Vertrieb von Sonderwerkzeug, Maschinen, Werkzeug-Management und Dienstleistungen, und dass der Angeklagte bei dieser Firma als Schwerbehinderter angestellt werden sollte. Dem Sachbearbeiter des Arbeitsamtes war klar, dass die Firma extra gegründet werden sollte, um den Angeklagten in den Genuss der Förderungsmittel nach dem Schwerbehindertengesetz gelangen zu lassen. Am 31. März 1997 schlossen der Angeklagte und seine Ehefrau einen Anstellungsvertrag, der unter anderem vorsah, dass der Angeklagte die Firma allein vertreten sollte, das Vertragsverhältnis am 3. Februar 1997 beginnen und auf unbestimmte Zeit laufen sollte und dass der Angeklagte als Vergütung für seine Tätigkeit ein monatliches Gehalt von 8.850,00 DM im ersten Jahr, 8.950,00 DM im zweiten und 9.250,00 DM im dritten und allen folgenden Jahren erhalten sollte. Als Weihnachts- und Urlaubsgeld war ein 13. und 14. Monatsgehalt vertraglich vorgesehen. Am 14. Februar 1997 stellte die Ehefrau des Angeklagten beim Arbeitsamt RA einen Antrag auf Eingliederungszuschuss für den Angeklagten über einen Zeitraum von 3 Jahren. Den genannten Anstellungsvertrag fügte sie bei. Am 12. März 1997 erging der Leistungsbescheid des Arbeitsamtes RA über einen Gesamtbetrag von 250.898,00 DM und einer Laufzeit von 3 Jahren. In der Folgezeit floss dieser Betrag in Teilzahlungen an die Ehefrau des Angeklagten, aufgrund eines Versehens über den vorgesehenen Zeitraum von 3 Jahren hinaus sogar noch bis einschließlich Januar 2001 über ein viertes Jahr weitere 64.000,00 DM. Das Arbeitsamt bemerkte die irrtümliche Zuvielzahlung erst im Laufe der polizeilichen Ermittlungen in der vorliegenden Sache. Tatsächlich wurde die Betriebstätigkeit auch aufgenommen. Es wurden Werkzeuge, Werkzeugsysteme verkauft, Kundendienst betrieben (Werkzeugpflege), Werkzeugkonzepte erarbeitet usw.. Soweit dem Angeklagten durch die Anklageschrift vorgeworfen worden ist, er habe im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit seiner Ehefrau das Beschäftigungsverhältnis lediglich mit dem Ziel vorgetäuscht, unberechtigte Leistungen vom Arbeitsamt zu erhalten, während es sich in Wirklichkeit lediglich um eine Scheinanstellung gehandelt habe, so dass das Arbeitsamt RA in einem Zeitraum von 4 Jahren insgesamt 160.861,00 € gezahlt und insoweit betrügerisch getäuscht worden sei, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO eingestellt.
Am 3. Juli 1997 beantragte die Ehefrau des Angeklagten beim Landschaftsverband Rheinland die finanzielle Förderung des vorgesehenen behindertengerechten Umbaus des Arbeitsplatzes im Hause R2, einer leerstehenden Mietwohnung. Durch seine Ehefrau ließ der Angeklagte diverse Kostenvoranschläge verschiedener Firmen beim Landschaftsverband Rheinland einreichen. Unter diesen Kostenvoranschlägen befand sich auch ein solcher der Firma E GmbH vom 2. Mai 1997. Am 23. September 1997 erging ein Bewilligungsbescheid des Landschaftsverbandes Rheinland, in dem nach zu diesem Zeitpunkt sorgfältiger Überprüfung der eingereichten Kostenvoranschläge die förderungsfähigen Gesamtkosten auf 65.000,00 DM beziffert wurden und hiervon ein Zuschuss von ca. 80 % der anerkannten förderungsfähigen Gesamtkosten (52.000,00 DM) bewilligt wurden. Voraussetzung für die Förderung der Umbaumaßnahmen in dem genannten Umfang war, dass die in den Kostenvoranschlägen aufgeführten Beträge auch tatsächlich anfielen. In zwei Teilbeträgen von 39.230,00 DM am 19. Dezember 1997 und in Höhe von 12.770,00 DM am 16. Februar 1998 flossen die Förderungsmittel tatsächlich auf die Konten des Angeklagten und seiner Ehefrau bei der Verbandssparkasse RA. Tatsächlich sind bei den Umbauarbeiten geringere Mittel verbraucht worden, als vom Angeklagten bzw. seiner Ehefrau gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland angegeben wurden. Zumindest in zwei Fällen vermochte die Kammer mit Sicherheit festzustellen, dass vom Angeklagten höhere Umbaukosten gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland angegeben und durch Rechnungen belegt wurden, als tatsächlich angefallen sind. Im einzelnen gilt folgendes:
Für die Anlieferung von Büromöbeln und -materialien hat die Firma E am 12. November 1997 eine an die Ehefrau des Angeklagten unter der Wohnanschrift X-Straße in Y2 adressierte Rechnung über einen Betrag von 13.551,00 DM einschließlich 15 % Mehrwertsteuer zugesagt. Ursprünglich hatte die Firma E einen Betrag von 19.206,15 DM ebenfalls einschließlich 15 % Mehrwertsteuer errechnet; jedoch wurden der Ehefrau des Angeklagten aufgrund diverser Kürzungen bei den einzelnen Rechnungsposten insgesamt 5.655,50 DM Rabatt eingeräumt. Am 27. November 2007 übersandte die Firma E an die Ehefrau des Angeklagten - diesmal an die Geschäftsadresse W-Straße in Y2 adressiert - nochmals eine Rechnung, diesmal aber über den ursprünglich vor Rabatteinräumung errechneten Betrag von brutto 19.206,15 DM. Dies machten sich der Angeklagte und seine Ehefrau zunutze. Um in den Genuss höherer Fördermittel als an sich gerechtfertigt zu kommen, überreichten sie an den Landschaftsverband Rheinland lediglich die Rechnung vom 27. November 1997 ohne Hinweis auf den gewährten Rabatt zum Zeitpunkt der Übersendung der genannten Rechnung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt.
Die Rechnung vom 27. November 1997 wurde vom Landschaftsverband Rheinland geprüft, der aufgeführte Betrag von 19.206,15 DM wurde zur Zahlung angewiesen.
Durch den Kleinstunternehmer X2 aus RA ließ der Angeklagte im Hause R2 Innen- und Trockenausbauarbeiten durchführen. Für die vom Zeugen X2 durchgeführten Arbeiten zahlte der Angeklagte á-conto 3.000,00 DM. Der Zeuge X2 macht geltend, ihm stehe eine weitergehende Forderung in Höhe von 1.500,00 DM zu, die der Angeklagte bis heute nicht gezahlt habe. Beim Landschaftsverband Rheinland ließ der Angeklagte durch seine Ehefrau zwei Rechnungen jeweils mit Begleitschreiben und Briefköpfen der Firma X2 vom 21. November 1997 über 10.552,63 DM und vom 5. Dezember 1997 über 15.357,10 DM einreichen. Der Zeuge X2, der keine Kostenvoranschläge erstellt hatte, hat diese beiden eingereichten Rechnungen jedoch nicht erstellt. Vielmehr hat der Angeklagte die einzelnen Positionen der beiden Rechnungen selber zusammengestellt und aufgeschlüsselt und mit den zwei Anschreiben mit dem Briefkopf der Firma X21, die mit den Rechnungsnummern #####/#### und #####/#### gekennzeichnet waren, an den Landschaftsverband Rheinland einreichen lassen, um diesem gegenüber vorzutäuschen, dass die Rechnungen in der vorgelegten Form von dem genannten Unternehmer stammten und dieser die in den beiden Rechnungen im einzelnen aufgeschlüsselten Arbeitsleistungen auch tatsächlich erbracht hatte. Dies war indessen nur zum Teil der Fall. Insbesondere enthielten die Rechnungen Kosten für Material, das nicht der Zeuge X2 zur Verfügung gestellt hatte, sondern der Angeklagte sich anderweitig selbst besorgt hatte. Darüber hinaus hatte der Angeklagte Kosten für angeblich vom Zeugen X2 geleistete Abrissarbeiten, Sanitär- und Fliesenarbeiten in den Rechnungen aufgelistet, welche der Zeuge tatsächlich nicht erbracht hat. Diese Arbeiten hatte der Angeklagte vielmehr anderweitig, beispielsweise durch den Zeugen H4, verrichten lassen. Auch wenn die Kammer berücksichtigt, dass Kosten für Materialien tatsächlich angefallen sind und auch die genannten Arbeiten anderweitig ausgeführt worden sind und bezahlt werden mussten, ist beim Landschaftsverband Rheinland, der beide Rechnungsbeträge zur Zahlung angewiesen hat, ein Schaden entstanden. So sind insbesondere die Materialien günstiger eingekauft worden, als in der Rechnung X2 aufgeführt. Von einem betrügerisch erschlichenen Betrag von mindestens 3.000 Euro ist hier sicher auszusetzen.“
Zur Strafzumessung enthält das Urteil folgende Ausführungen:
Bei der Strafzumessung war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er durch seine betrügerischen Angaben eine öffentliche Einrichtung geschädigt hat. Zu seinen Lasten war auch zu berücksichtigen, dass er seine Ehefrau in die Sache mit hineingezogen hat. Zu seinen Gunsten konnte Berücksichtigung finden, dass die Taten mittlerweile sehr lange zurückliegen. Auch konnte zugunsten des Angeklagten Berücksichtigung finden, dass es ihm der Geschädigte sehr leicht gemacht hat, weil er es jedenfalls nach der Prüfung der Kostenvoranschläge an jeglicher effektiver Kontrolle fehlen ließ. Für den Angeklagten sprach auch, dass er jedenfalls den Tatkomplex E schließlich eingeräumt hat. Letztlich war auch zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er den Vollzug der Freiheitsstrafe dadurch, dass er infolge der Querschnittslähmung an den Rollstuhl gefesselt ist, als besonders hart empfinden wird. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. Da die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) vorliegen, war die durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Juni 2007 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren aufzulösen und war unter Einbeziehung der rechtskräftig feststehenden Einzelstrafen aus der Verurteilung der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kleve vom 21. Juli 2006 durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die höchste Einzelstrafe aus dem genannten Urteil beträgt, wie oben ausgeführt, 1 Jahr 6 Monate. Hinzu kommen die von der 1. Kammer verhängten weiteren Freiheitsstrafen von 1 Jahr sowie dreimal von 6 Monaten und die vorliegende Einzelstrafe von 8 Monaten.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich der besonderen Strafempfindlichkeit und des Umstandes, dass sämtliche Straftaten bereits sehr lange zurückliegen, hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe, die etwas über der früher gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren liegen musste, von
2 Jahren 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen gehalten.“
II.
Der Angeklagte, der seit seinem Unfall im Januar 1994 wie bereits dargelegt im Rollstuhl sitzt, gründete in der Folgezeit den Verein "Die Helfenden" mit Sitz in Y2. Zweck dieses Vereins sollte es sein, behinderten Menschen bzw. deren Familien bei der Bewältigung der sich aus der Behinderung ergebenden Probleme zu unterstützen. Der Angeklagte war bis zuletzt Vorsitzender dieses Vereins und de facto dessen Geschäftsführer. In dieser Eigenschaft beriet er andere Behinderte und deren Angehörige. Hierzu hielt er auch Sprechstunden, darunter auch in Räumen der evangelischen Kirchengemeinde in R3, und führte Hausbesuche durch. Die jeweils an Hilfestellung interessierten Personen traten dem Verein bei und zahlten dort einen Jahresbeitrag. Darüber hinaus zahlten sie an den Verein jeweils einen Betrag von 16,82 EUR pauschalen Spesenersatz, wenn der Angeklagte bei ihnen zuhause Beratungsgespräche führte. Diese Spesenzahlung wurde vom Angeklagten oder von Angestellten des Vereins "Die Helfenden" in der Regel schriftlich quittiert.In einer Reihe von Fällen im Zeitraum vom 15.11.2004 bis zum 15.05.2007 veranlasste der Angeklagte unter dem Deckmantel seiner Beratungstätigkeit im Rahmen des Vereins "Die Helfenden" von ihm beratene Personen dazu, an ihn Gelder zu übergeben, die er vermeintlich für deren Zwecke verwenden wollte. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte in allen noch näher darzustellenden Fällen von vornherein, die Gelder ausschließlich für sich zu verwenden. Bei Begehung dieser Taten nutzte der Angeklagte bewusst den Umstand aus, dass er durch die Vereinstätigkeit und seine eigene Behinderung ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen hatte. In einem weiteren Fall veranlasste der Angeklagte eine Zeugin unter anderem Vorwand dazu, ihm Geld zu überlassen, das er sodann abredewidrig nicht zum Nutzen der Zeugin anlegte, sondern für sich selbst verwandte. Der Angeklagte verschaffte sich durch diese Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang, wobei er dies bereits von Beginn an in seinen Tatplan aufgenommen hatte.
Darüber hinaus nutzte der Angeklagte den Umstand, dass er im Mai 2005 zum Betreuer einer damals 93jährigen demenzkranken Frau bestellt worden war, dazu aus, zahlreiche Abhebungen von deren Spar- und Girokonten vorzunehmen und das jeweils abgehobene Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Auch hier handelte der Angeklagte von Beginn an in der Absicht, sich eine ständige Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.
Während des hier in Rede stehenden Tatzeitraumes wurde dem Angeklagten am 09.05.2005 die Anklageschrift in dem seinerzeitigen Verfahren zugestellt, das zu dem Urteil der Kammer vom 21.07.2006 und sodann - nach teilweiser Aufhebung durch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes - zu dem Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts Kleve vom 18.12.2007 geführt hat. Mit Beschluss vom 03.01.2006, dem Angeklagten seinerzeit am 19.01.2006 zugestellt, wurde diese Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Hauptverhandlung vor der Kammer fand sodann in der Zeit vom 12.06.2006 bis zum 21.07.2006 an insgesamt 10 Hauptverhandlungstagen statt. Nach der Teilaufhebung des Urteils und entsprechender Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 09.01.2007 fand sodann am 25.06.2007 die erneute Hauptverhandlung vor der 7. Strafkammer des Landgerichts Kleve statt. Weder die Zustellung der Anklageschrift noch die Zulassung der Anklage oder die mehrtägige Hauptverhandlung mit seiner anschließenden Verurteilung und die nachfolgende, das Urteil weitgehend bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofes haben den Angeklagten von der Begehung der nach diesen Daten liegenden und hier verfahrensgegenständlichen Taten abzuhalten vermocht.
Im Einzelnen hat die Kammer zu den dem Angeklagten nunmehr vorgeworfenen Taten folgende Feststellungen getroffen:
1. (Fall 2 der Anklage)
Ende 2003/Anfang 2004 lernte der Zeuge Y4 den Angeklagten kennen. Der Zeuge hatte im Februar 2002 einen Verkehrsunfall erlitten mit dauerhaften Verletzungsfolgen. In der Folgezeit hatte er u.a. Probleme mit seiner Versicherung, dem Versorgungsamt und der Berufsgenossenschaft und suchte entsprechende Hilfe. Der Zeuge Y4 hatte sich bereits an Anwälte gewandt, die Verfolgung seiner Interessen lief aber nicht so, wie er sich das seinerzeit vorgestellt hatte. Ein Bekannter, der Zeuge L3, erzählte ihm dann von dem Verein "Die Helfenden". Dieser setze sich für behinderte Menschen ein. Präsident des Vereins sei der Angeklagte. Der Zeuge L3 hatte seinerseits den Angeklagten über Bekannte kennen gelernt, wobei der Angeklagte ihm erzählt hatte, er sei früher Richter an einem Sozialgericht gewesen. Der Zeuge Y4 wandte sich in der Folgezeit an den Angeklagten, von dem auch er gehört hatte, er sei pensionierter Richter, und trat daraufhin zunächst dem Verein "Die Helfenden" bei. Hiervon versprach er sich entsprechende Hilfe bei der Lösung seiner Probleme. In der Folgezeit suchte der Angeklagte den Zeugen Y4 mehrfach zuhause auf und führte dort Beratungsgespräche mit dem Zeugen. Bei jedem dieser Besuche zahlte der Zeuge an den Angeklagten die oben bereits erwähnte Spesenpauschale von 16,83 € brutto. Im Rahmen eines dieser Gespräche erklärte der Angeklagte dem Zeugen Y4, dass er aufgrund seiner Unfallverletzungen einen höheren Behinderungsgrad als die bis dahin festgestellten 50 % habe. Der Angeklagte versprach dem Zeugen, er werde sich darum kümmern. Der Verein "Die Helfenden" habe einen eigenen Gutachter und einen eigenen Rechtsanwalt, mit denen er zusammenarbeite. Mit deren Hilfe könne die Feststellung des höheren Grades der Behinderung des Zeugen Y4 durchgesetzt werden. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen Y4 darüber hinaus wahrheitswidrig, für die Erstellung des Gutachtens und die Tätigkeit des Rechtsanwaltes sowie etwaige Gerichtsgebühren entstünden Kosten in Höhe von 3.996,00 EUR, und legte dem Zeugen eine dementsprechende "Rechnung" zur Einsicht vor. Diesen Betrag müsse der Zeuge zunächst zahlen. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte von Anfang an, entsprechende Zahlungen des Zeugen Y4 für eigene Zwecke zu verwenden.
Der Zeuge Y4 war mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden. Er ging aufgrund der Erklärungen des Angeklagten sicher davon aus, dass diese Zahlungen allein und ausschließlich zur Deckung der Gutachterkosten und der Kosten für den Rechtsanwalt dienen sollten. Der Zeuge unterschrieb dem Angeklagten eine Vollmacht, aus der sich ergab, dass der Angeklagte für den Zeugen den gesamten Schriftverkehr führen könne. Davon, dass der Angeklagte selbst für seine Tätigkeit in diesem Zusammenhang noch Zahlungen erhalten sollte, war weder in den vorherigen Gesprächen noch in dieser vom Zeugen unterschriebenen Vollmacht die Rede. Der Zeuge ging vielmehr davon aus, dass die notwendige Tätigkeit des Angeklagten durch den von ihm gezahlten Beitrag an den Verein "Die Helfenden" abgegolten sein sollte. Der Angeklagte selbst hatte ihm hierzu auch erklärt, dass er vom Staat für seine Betreuungen bezahlt werde. Bei den Gesprächen des Angeklagten mit dem Zeugen Y4, der nur unzureichend deutsch spricht, war jeweils eine Person als Dolmetscher zugegen, meistens der Zeuge L3, gelegentlich auch der Zeuge R4. Der Zeuge R4 war insbesondere auch bei dem Gespräch dabei, in dem der Angeklagte von dem Zeugen Y4 die Zahlung für die Kosten des neu zu erstellenden Gutachtens verlangte.In der Folgezeit übergab der Zeuge Y4 dem Angeklagten insgesamt 4.000,00 € in drei Raten, wobei er aufgrund der vorherigen Angaben des Angeklagten davon ausging, dass hiermit die Beauftragung des Sachverständigen mit der Erstellung eines neuen Gutachtens zum Grad seiner Behinderung finanziert und etwaige Anwalts- und Gerichtskosten abgegolten würden. Die erste Zahlung in Höhe von 500,00 € erfolgte am 05.11.2004. Hierüber händigte der Angeklagte dem Zeugen Y4 eine entsprechende Quittung aus, ausgestellt auf den Verein "Die Helfenden" als Zahlungsempfänger und unterschrieben von einer Mitarbeiterin des Vereins.Die zweite Rate sollte 2.000,00 € betragen. Der Zeuge T4 konnte jedoch zunächst nur 1.500,00 EUR beschaffen. Zur Übergabe dieses Geldes fuhr der Zeuge Y4 in Begleitung des Zeugen L3 nach Y2, wo er den Angeklagten in den Büroräumen des Vereins "Die Helfenden" antraf. Der Angeklagte reagierte sehr ungehalten, als der Zeuge Y4 ihm hier lediglich 1.500,00 € übergab statt der erwarteten und geforderten weiteren 2.000,00 €. Eine Quittung stellte der Angeklagte dem Zeugen über den Erhalt dieser 1.500,00 € nicht aus, vertröstete ihn dahin, er werde ihm eine Quittung zuschicken.Die letzte Zahlung weiterer 2.000,00 € erfolgte sodann bei einem Treffen des Angeklagten mit dem Zeugen Y4 in den Räumen der evangelischen Kirche in R3. Bei dieser Geldübergabe war der Zeuge R4 als Dolmetscher anwesend. Auch für diese Zahlung erhielt der Zeuge Y4 vom Angeklagten keine Quittung. Seine Zusage, später eine Quittung zu übersenden hielt der Angeklagte weder in diesem Fall noch in Bezug auf die vorherige Zahlung der 1.500,00 € - wie von Anfang an geplant - nicht ein.
Entsprechend dem von Beginn an gefassten Tatplan vereinnahmte der Angeklagte, der den Zeugen Y4 hierüber zuvor bewusst getäuscht hatte, die vom Zeugen Y4 an ihn übergebenen 4.000,00 € in der Folgezeit für sich und verwandte sie für eigene Zwecke. Das erneute Gutachten über den Grad der Behinderung des Angeklagten hat er zu keiner Zeit in Auftrag gegeben. Der Angeklagte hatte bereits bei dieser Tat von Beginn an den Entschluss gefasst, sich durch diese und folgende Taten eine ständige Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, um damit eigene Zwecke finanzieren zu können.Als sich dann in der Folgezeit nichts tat, der Zeuge weder die zugesagten Quittungen über die gezahlten 1.500,00 € und 2.000,00 € erhielt noch ein Gutachten zum Grad seiner Behinderung erstellt wurde, forderte er von dem Angeklagten sein Geld und die dem Angeklagten übergebenen Unterlagen zurück. Als dies erfolglos blieb, wandte er sich an einen Rechtsanwalt, der nun den Angeklagten entsprechend anschrieb und unter anderem auch die diesem seitens des Zeugen erteilte Vollmacht widerrief. Dennoch erhielt der Zeuge Y4 vom Angeklagten weder seine Unterlagen heraus noch das gezahlte Geld zurück. Von einer entsprechenden Klage sah der Zeuge indes auf Anraten seines Rechtsanwaltes ab, weil nach dessen Erklärung beim Angeklagten "nichts zu holen" sei.
2. (Fall 39 der Anklage)
Die Zeugin R5 hat zwei behinderte Kinder. Anfang 2005 hörte sie, dass der Angeklagte mit dem Verein "Die Helfenden" in Y2 behinderten Menschen helfe. Die Zeugin R5 wandte sich daraufhin an den Angeklagten und trat dem Verein "Die Helfenden" bei. Der Angeklagte beriet die Zeugin zunächst im Hinblick auf die Feststellung der Pflegestufen für die beiden behinderten Kinder. In der Folgezeit ging es in den Beratungsgesprächen einerseits um den Erwerb eines behindertengerechten Hauses bzw. einer entsprechenden Wohnung, andererseits um die Überlegung der Anschaffung eines Fahrzeuges. Hierbei wurden seitens des Angeklagten zunächst Pläne bezüglich einer Wohnung in Duisburg-Marxloh und eines Hauses in Duisburg-Walsum vorgelegt, die er jedoch jedes Mal wieder an sich nahm. Zu konkreteren Gesprächen in Bezug auf diese Objekte kam es nicht. Dann schlug er der Zeugin R5 vor, beim Landschaftsverband (LVR) Mittel zur Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Pkw KIA Carnival zu beantragen. Das lehnte die Zeugin indes ab. Bei entsprechenden Besuchen des Angeklagten bei ihr zuhause zahlte die Zeugin jedes Mal eine Spesenpauschale von 16,83 €.Schließlich bot der Angeklagte der Zeugin den Kauf eines noch zu bauenden Hauses in Duisburg-Marxloh an. Es handelte sich um ein Objekt der Fa. Bd innerhalb eines geschlossenen Baugebietes. Der Angeklagte legte der Zeugin hierzu Pläne vor und erklärte ihr, zunächst müsse ein Betrag von 10.516,00 € gezahlt werden. Dieser Betrag sei als Eigenanteil des Kaufpreises neben den zu beantragenden öffentlichen Mitteln erforderlich. Der Angeklagte drängte auf diese Zahlung. Die Zeugin, die sicher davon ausging, dass nach dieser Anzahlung der Erwerb des Hauses auf ihren Namen erfolgen werde, kündigte deshalb eine bei der Provinzial Versicherung bestehende Kapitallebensversicherung. Den geforderten Gesamtbetrag übergab sie dem Angeklagten schließlich in mehreren Raten. Am 05.05.2006 zahlte sie erstmals 5.490,00 €. Eine weitere Zahlung erfolgte am 25.08.2006 in Höhe von 2.013,00 €. Schließlich übergab sie dem Angeklagten am 08.10.2006 weitere 1.013,00 €, am 10.10.2006 weitere 1.000,00 € und am 01.11.2006 schließlich noch einmal 1.000,00 €. Die Zahlung dieser Beträge wurden ihr jeweils auch quittiert. Dieses Geld sollte nach den Erklärungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin R5 ausdrücklich zur Finanzierung ihres Eigenanteils bei dem Hauserwerb dienen und keineswegs Entlohnung des Angeklagten für dessen - vermeintliche - Dienstleistungen sein. Tatsächlich hatte der Angeklagte von Beginn an nicht vor, diese Gelder der Zeugin R5 für den ihr versprochenen Erwerb des Hauses im Baugebiet der Fa. Bd zu verwenden, sondern für sich selbst zu eigenen Zwecken zu vereinnahmen. Der Angeklagte hatte zwar einmal im Vorfeld bei der für die Vermarktung des Baugebietes zuständigen Mitarbeiterin der Fa. Bd, der Zeugin B3 angerufen, mitgeteilt, er suche Häuser für behinderte Menschen und um ein Expose gebeten. Nach Rücksprache mit der Fa. Bd händigte die Zeugin B3 dem Angeklagten ein solches Expose aber nicht aus, auch weil die geplanten Häuser nicht zum behindertengerechten Ausbau geeignet waren.Die Zeugin B3 führte im Rahmen ihrer Vermarktungstätigkeit eine Interessentenliste, in die indes die Zeugin R5 mangels entsprechender Aktivitäten des Angeklagten nicht eingetragen wurde. Nachdem die Zeugin R5 nach den Geldübergaben an den Angeklagten längere Zeit nichts mehr von der Angelegenheit gehört hatte, versuchte sie vergeblich, den Angeklagten zu erreichen. Da sie mitbekommen hatte, dass andere Häuser in dem Baugebiet fertiggestellt und mit Erwerbern bereits Notartermine stattgefunden hatten, wandte sie sich schließlich an die Zeugin B3, die ihr aus deren früherer Tätigkeit bei der LBS bekannt war. Sie erkundigte sich bei der Zeugin B3 nach dem Sachstand und berichtete ihr, sie habe doch das Haus - es ging um das Objekt Nr. 15 - über den Angeklagten gekauft und ihren Eigenanteil von 10.000,00 € bereits an den Angeklagten übergeben. Daraufhin erfuhr sie von der Zeugin B3, dass es weder zu einem Eintrag in die Interessentenliste noch gar zu einem Kauf des Hauses gekommen sei. Daraufhin wandte sich die Zeugin R5 an einen Rechtsanwalt und verklagte den Angeklagten vor dem Landgericht Kleve auf Rückzahlung (Az.: 1 O 391/07). In diesem Verfahren ließ der Angeklagte ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen sich ergehen.
3. (Fall 41 der Anklage)
Der Zeuge F3 lernte den Angeklagten 2002 über Kollegen kennen. Diese hatten ihm gesagt, der Angeklagte helfe behinderten Menschen. Da die Ehefrau des Angeklagten und deren gemeinsames Kind zu 100% behindert sind, wandte sich der Zeuge F3 an den Angeklagten. Dieser stellte sich dem Zeugen F3 als ehemaliger Richter vor, der sich für behinderte Menschen einsetze. Zu diesem Zweck habe er den Verein "Die Helfenden" gegründet. Da der Angeklagte auf den Zeugen einen guten Eindruck machte, trat der Zeuge F3 diesem Verein bei und zahlte in der Folgezeit den jeweiligen Jahresbeitrag. In der Folgezeit half ihm der Angeklagte dann u.a. bei der Beantragung von Blindengeld und der Behindertenausweise. Darüber hinaus half er dem Zeugen F3 in einer Wohngeldangelegenheit und konnte dazu beitragen, dass der Zeuge keine Rückzahlung auf bereits erhaltenes Wohngeld zu leisten brauchte.Im Jahr 2006 sprach der Angeklagte den Zeugen F3 dann darauf an, dass es für den Zeugen und seine Familie sinnvoll sei, ein Haus zu kaufen. Der Zeuge F3, dem ein solcher Gedanke bis dahin nicht gekommen war, reagierte zunächst skeptisch. Der Angeklagte spiegelte ihm dann aber vor, wegen der Behinderungen der Ehefrau und des Sohnes brauche der Zeuge lediglich 47.000,00 € selbst zu bezahlen. Den weiteren Teil des Kaufpreises trügen die Stadt und der Landschaftsverband. Er - der Angeklagte - benötige lediglich zunächst eine Anzahlung von 7.000,00 € für den Landschaftsverband, damit dort die notwendigen Unterlagen bearbeitet werden könnten. Den Betrag könne der Zeuge aber auch in Raten zahlen. Der Zeuge F3, der aufgrund der vorhergehenden Tätigkeiten dem Angeklagten vertraute, ließ sich zu dem Vorhaben eines Hauserwerbes überreden. In der Folgezeit übergab er dem Angeklagten in drei Teilbeträgen insgesamt 4.000,00 €, und zwar am 01.12.2006 2.500,00 € sowie am 15.01.2007 weitere 1.000,00 € und schließlich am 18.01.2007 noch einmal 500,00 €. Der Angeklagte hatte dem Zeugen hierzu noch einmal - wahrheitswidrig - ausdrücklich erklärt, diese Gelder an den Landschaftsverband weiterzuleiten. Stattdessen behielt der Angeklagte wie von Beginn an geplant das Geld des Zeugen F3 für sich.In der Folgezeit besichtigte der Angeklagte mit dem Zeugen F3 ein Haus in Duisburg-Walsum, um die Täuschung des Zeugen über seine wahren Absichten hinsichtlich des erhaltenen Geldes aufrechtzuerhalten. Er erklärte dem Zeugen, dieses Haus für ihn reservieren zu wollen. Später sagte er dem Zeugen aber, das Haus sei bereits verkauft. Dann zeigte er ihm eine behindertengerechte Wohnung in R3, erklärte auf Nachfrage des Zeugen aber, Details zum Preis könne er nicht sagen, da er die Unterlagen zuhause habe. In nachfolgenden Telefonaten ließ sich der Angeklagte verleugnen oder hielt sodann verabredete weitere Treffen nicht ein. Schließlich spielte der Zeuge F3 dem Angeklagten vor, sein Bruder wolle auch ein Haus erwerben. Daraufhin vereinbarte der Angeklagte kurzfristig ein Treffen mit dem Zeugen F3 in dessen Wohnung, zu dem er auch prompt erschien. Bei diesem Treffen erklärte der Zeuge F3 dem Angeklagten, er "habe die Schnauze voll" und wolle kein Haus mehr kaufen. Dann forderte der Zeuge F3 den Angeklagten auf, das erhaltene Geld an ihn zurückzuzahlen. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen F3, das sei kein Problem, er werde das Geld überweisen. Nachdem die dem Angeklagten seitens des Zeugen F3 hierfür gesetzte Frist von einer Woche verstrichen war, ohne dass der Angeklagte das Geld überwiesen hatte, erklärte der Zeuge F3 mit Schreiben vom 21.08.2007 die Kündigung seiner Mitgliedschaft im Verein "Die Helfenden" und forderte erneut die Rückzahlung der 4.000,00 € sowie die Herausgabe sämtlicher dem Angeklagten überlassenen Unterlagen betreffend die Frau und den Sohn des Zeugen. Nachdem auch diese Aufforderung fruchtlos geblieben war, nahm der Zeuge den Angeklagten klageweise auf Rückzahlung des Geldes in Anspruch. Am 04.03.2008 erging vor dem Amtsgericht Emmerich ein entsprechendes rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Angeklagten (Az.: 2 C 34/08). Versuche des Zeugen F3, gegen den Angeklagten die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil zu betreiben blieben jedoch ohne Erfolg.
4. (Fall 42 der Anklage)
Die Zeugin Q2 war früher bei der Fa. C5 in Kamp-Lintfort beschäftigt. Über Kollegen lernte sie den Angeklagten kennen. Sie erhoffte sich von ihm Hilfestellung wegen ihrer Behinderung. Nach Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten trat die Zeugin Q2 dem Verein "Die Helfenden" bei. In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Treffen mit dem Angeklagten entweder in Y2 oder bei der Zeugin zu Hause. Der Angeklagte war ihr behilflich, in Bezug auf ihre Behinderung einen "Verschlimmerungsantrag" zu stellen. Das Verfahren zog sich jedoch hin. Die Zeugin Q2 hatte bis dahin ihren Jahresbeitrag für den Verein sowie Schreibgebühren und die Spesengebühren für Hausbesuche des Angeklagten gezahlt.Dann erhielt die Angeklagte im Zuge der Insolvenz ihres Arbeitgebers C5 die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Hierüber sprach sie mit dem Angeklagten. Dieser erklärte der Zeugin Q2, dass sie eigentlich kein Vermögen haben dürfe und nicht mehr als 2.700,00 € Bargeld. Hiervon ausgehend überredete der Angeklagte die Zeugin, die ihm zu dieser Zeit vollkommen vertraute, ihm etwa 10.000,00 € zu überlassen und erklärte ihr der Wahrheit zuwider, er wolle für die Zeugin entsprechende Rentenobligationen besorgen. Aufgrund dieser Erklärungen des Angeklagten übergab die Zeugin ihm am 05.03.2007 einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € und am 16.03.2007 weitere 5.431,00 €. Über den Erhalt dieser Gelder erstellte der Angeklagte jeweils Quittungen mit dem Eintrag "K Q2 Renten-Anlage". Tatsächlich hatte der Angeklagte zu keiner Zeit vor, das Geld für die Zeugin Q2 anzulegen. Stattdessen behielt er die 10.431,00 € für eigene Zwecke.Nachdem die Zeugin Q2 in der Folgezeit keinerlei Unterlagen von dem Angeklagten über die Anlage des Geldes in Rentenobligationen erhielt, schaltete sie einen Rechtsanwalt ein, der den Angeklagten mit Schreiben vom 05.07.2007 unter Fristsetzung aufforderte, die Anlage des Geldes für die Zeugin durch Übergabe entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Als auch diese Aufforderung erfolglos blieb, forderte der Rechtsanwalt der Zeugin den Angeklagten zur Rückzahlung der 10.431,00 € auf. Zahlungen leistete der Angeklagte jedoch nicht. Auf die entsprechende Klage der Zeugin erging am 17.09.2007 durch das Landgericht Kleve (Az.: 1 O 289/07) ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Angeklagten, mit dem er u.a. zur Zahlung von 10.431,00 € nebst Zinsen an die Zeugin Q2 verurteilt wurde.
5. (Fall 1 der Anklage)
Im Rahmen der von ihm in den Räumen der evangelischen Kirchengemeinde in R3 abgehaltenen Sprechstunden kam der Angeklagte mit dem Zeugen F6 in Kontakt, der einen behinderten Sohn hat. Er stellte sich dem Zeugen als Jurist vor. Der Zeuge trat in der Folgezeit dem Verein „Die Helfenden“ bei. Er ging davon aus, dass die folgende beratende Tätigkeit des Angeklagten als Vorsitzender dieses Vereins durch den Vereinsbeitrag abgegolten sei. Bei verschiedenen Beratungsgesprächen riet der Angeklagte dem Zeugen U zum Kauf eines Hauses. Aufgrund des behinderten Sohnes habe er Anspruch auf eine zinslose Finanzierung in Höhe von 80 % des Kaufpreises sowie auf eine Einmalzahlung in Höhe von 17.800,00 €. Es handele sich hierbei um Finanzierungsmittel des Landschaftsverbandes. Er, der Angeklagte, werde dem Zeugen bei den entsprechenden Anträgen helfen. Schließlich erklärte der Angeklagte dem Zeugen U, der aufgrund der Angaben des Angeklagten dem Gedanken eines Hauskaufes näher getreten war, er habe ein passendes Haus auf der U-Straße in Aussicht. Gemeinsam fand eine Besichtigung des Hauses statt. Der Zeuge war an diesem Objekt sehr interessiert, konnte sich aber nicht sofort mit dem Eigentümer auf einen Preis einigen.Der Angeklagte erklärte dann dem Zeugen U wahrheitswidrig, er brauche 5.750,00 € als Vorschuss für das Katasteramt, das Grundbuchamt etc.. Dieser Betrag werde aber auf den späteren Kaufpreis verrechnet. Der Zeuge U, der dem Angeklagten vertraute, glaubte ihm das und war bereit, den geforderten Vorschuss zu bezahlen. Am 15.05.2007übergab die Ehefrau des Zeugen U, die Zeugin L, dem Angeklagten den geforderten Betrag von 5.750,00 € in bar. Sie erhielt hierfür vom Angeklagten eine Quittung, die aber nicht unterzeichnet war. Das fiel später dem Zeugen U auf, der dann den Angeklagten bei dessen nächsten Besuch aufforderte, die Unterschrift nachzuholen. Dem kam der Angeklagte dann auch nach. Wie vom Angeklagten von Beginn an geplant, verwandte er das Geld indes für eigene Zwecke und nicht für anfallende Kosten im Zusammenhang mit einem Hauskauf des Zeugen U. Mit diesem vereinbarte er zwar noch einen Termin bei dem Zwangsverwalter des Objektes auf der U-Straße und zeigte dem Zeugen U noch ein anderes Objekt. Zu einem Kaufabschluss, durch den die vom Angeklagten genannten Kosten hätten anfallen können, kam es jedoch nicht. Vielmehr forderte der Angeklagte noch weitere Vorschüsse, die der Zeuge U indes nicht mehr zahlte.Der Zeuge U forderte vom Angeklagten schließlich die Rückzahlung des Vorschusses, der sich jedoch bei dem Zeugen nicht mehr meldete und jeden weiteren Kontakt verweigerte. Schließlich erhob der Zeuge U gegen den Angeklagten eine entsprechende Zahlungsklage. Auch in diesem Verfahren wehrte sich der Angeklagte nicht gegen die Klageforderung und ließ ein entsprechendes Versäumnisurteil gegen sich ergehen.
6. (Fälle 3-10, 18-37 der Anklage)
Mit Beschluss des Amtsgerichts RA vom 17.05.2004 wurde der Angeklagte zum Betreuer der seinerzeit 93jährigen demenzkranken und in einer Wohnung des M-Heimes im Rahmen des betreuten Wohnens lebenden Frau 1u bestellt mit dem Wirkungskreis u.a. der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge sowie der Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe und Pflegeversicherung, der Wohnungsauflösung und des Abschlusses von Heimverträgen. Zuvor hatte sich der Angeklagte über seinen Verein “Die Helfenden“ unter Vorlage einer entsprechenden von Frau U unterzeichneten Vollmacht an das Amtsgericht gewandt mit dem im Namen von Frau U gestellten Antrag, ihn zu ihrem Betreuer zu bestimmen. In der Folgezeit veranlasste der Angeklagte die Unterbringung der Betreuten ab etwa Mitte Dezember 2005 im Pflegeheim der Caritas 2RA. Für den Dezember 2005 wurden die anteilige Unterbringungskosten an die Caritas als Träger dieses Pflegeheimes gezahlt. In der Folgezeit indes gingen keinerlei Zahlungen auf die weiterhin anfallenden Unterbringungskosten mehr ein, die hierdurch bis September 2006 auf eine Höhe von offenen 16.191,90 € aufliefen. Mit sofort wirksamem Beschluss vom 11.09.2006 wurde der Angeklagte schließlich wegen Verstößen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung aus dem Amt des Betreuers entlassen und durch die Zeugin X ersetzt. Hierzu wird unten noch näheres ausgeführt.Frau U war zum Zeitpunkt der Bestellung des Angeklagten zum Betreuer Inhaberin von zwei Sparkonten und eines Kontokorrentkontos bei der Commerzbank sowie eines Girokontos bei der Postbank, auf das ihre monatliche Rente einging. Der Angeklagte erhielt als Betreuer Vollmacht über alle genannten Konten und Sparbücher der Frau U. Für das Konto bei der Postbank erhielt er auch eine entsprechende Bankkarte. Das Sparbuch bei der Commerzbank Nr. #####/#### wies seinerzeit ein Guthaben von 12.895,48 € auf, das zweite Sparbuch mit der Nr. #####/#### ein Guthaben von 4.000,00 €. Der Angeklagte veranlasste sodann am 02.09.2004 die Zusammenführung dieser beiden Sparguthaben auf das letztgenannte Sparkonto.In der Folgezeit hob der Angeklagte bis zum 12.04.2006 in mehreren Partien aufgrund eines jeweils neu gefassten Vorsatzes das gesamte Guthaben von dem nunmehr zusammengefassten Sparkonto ab. Ferner nahm er in zwei Fällen erhebliche Abhebungen von dem Kontokorrentkonto der Frau U bei der Commerzbank sowie in einer Vielzahl weiterer Fälle Abhebungen vom Postbankkonto der Frau U vor. In allen noch aufzulistenden Fällen hat der Angeklagte das jeweils abgehobene Geld wie von vornherein von ihm beabsichtigt für sich vereinnahmt und für eigene Zwecke verwandt. In keinem Fall hat der Angeklagte das jeweils an sich gebrachte Geld zur Deckung von Ausgaben der Betreuten, etwa zur Zahlung der laufenden Heimunterbringungskosten, verwandt. Der Angeklagte handelte bei allen noch aufzuführenden Abhebungen mit dem Vorsatz, sich hierdurch eine ständige Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Im Einzelnen hat der Angeklagte aufgrund eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses in folgenden Fällen die dort aufgeführten Beträge von Konten der Frau U abgehoben und für eigene Zwecke vereinnahmt:
| Sparkonto #####/#### Commerzbank | |
| 19.11.2004 | 2.000,00 € |
| 22.12.2004 | 2.500,00 € |
| 05.01.2005 | 4.000,00 € |
| 09.02.2006 | 4.200,00 € |
| 12.04.2006 | 1.000,00 € |
| insgesamt | 16.950,00 € |
| Kontokorrentkonto Nr. #####/#### Commerzbank | |
| 27.08.2004 | 2.103,00 € |
| 12.04.2006 | 2.500,00 € |
| insgesamt | 4.603,00 € |
| Girokonto Nr. #####/#### Postbank | |
| 27.08.2004 | 4.000,00 € |
| 09.09.2004 | 400,00 € |
| 19.10.2004 | 250,00 € |
| 05.11.2004 | 700,00 € |
| 16.12.2004 | 570,00 € |
| 05.01.2005 | 390,00 € |
| 25.02.2005 | 400,00 € |
| 30.03.2005 | 470,00 € |
| 06.06.2005 | 1.100,00 € |
| 15.07.2005 | 430,00 € |
| 05.08.2005 | 460,00 € |
| 13.09.2005 | 420,00 € |
| 07.10.2005 | 370,00 € |
| 12.12.2005 | 880,00 € |
| 23.01.2006 | 400,00 € |
| 20.03.2006 | 810,00 € |
| 12.04.2006 | 350,00 € |
| 13.06.2006 | 890,00 € |
| 03.07.2006 | 440,00 € |
| 31.08.2006 | 890,00 € |
| insgesamt | 14.620,00 € |
| Gesamtbetrag | 36.173,00 € |
Nach seiner Bestellung zum Betreuer wurde der Angeklagte am 24.06.2004 durch die zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht RA über die Pflichten eines Betreuers belehrt. Insbesondere erhielt er ein Formblatt zur Erstellung eines Verzeichnisses über das Vermögen der Betreuten ausgehändigt. Dieses reichte er indes zunächst nicht zurück. Erst am 06.01.2005 ging die Vermögensaufstellung beim Amtsgericht ein. Das Verzeichnis war indes nicht vollständig. Insbesondere fehlten Angaben zu dem Stand der im Verzeichnis aufgeführten Bankkonten der Betreuten. Mit Scheiben vom 07.01.2005 forderte das Amtsgericht deshalb den Angeklagten zur entsprechenden Ergänzung seiner Angaben unter Beifügung von Kopien der letzten Kontoauszüge und der Sparbücher sowie der letzten Rentenbescheide auf. Ferner wurde dem Angeklagten in diesem Schreiben die Anordnung der Pflicht zur Rechnungslegung mitgeteilt und der Angeklagte aufgefordert die Rechnungslegung bis zum 30.06.2005 einzureichen. In der Folgezeit wurde der Angeklagte mehrfach schriftlich an die Erledigung der Vorlage der geforderten Kopien erinnert, ohne das der Angeklagte hierauf in irgendeiner Weise reagierte. Gleichzeitig wurde er ab dem 21.09.2005 an die Erstellung und Vorlage des am 30.06.2005 fällig gewordenen Jahresberichtes erinnert. Zuletzt erfolgten die Erinnerungen unter Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes. Als auch dies ohne Erfolg blieb setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.01.2006 gegen den Angeklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € fest. Die Vollstreckung dieses Zwangsgeldes blieb indes erfolglos.Auch in der Folgezeit kam der Angeklagte seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht nach. Mit Beschluss vom 16.05.2006 leitete deshalb das Amtsgericht das Verfahren zur Abberufung des Angeklagten als Betreuer ein. Mit Schreiben vom 21.06.2006 teilte die mit entsprechenden Ermittlungen beauftragte Betreuungsstelle der Stadt RA dem Amtsgericht mit, dass der Angeklagte in einem ausführlichen Gespräch am 20.06.2006 mitgeteilt habe, er habe die Rechnungslegung bereits erledigt und zur Klärung dieser Angelegenheit für den 23.06.2006 ein Gespräch mit der zuständigen Rechtspflegerin vereinbart. Es werde deshalb vorgeschlagen, den Angeklagten einstweilen in seinem Amt zu belassen. Entgegen dieser Mitteilung gegenüber der Betreuungsstelle der Stadt RA erschien der Angeklagte weder wie zugesagt bei der zuständigen Rechtspflegerin, noch legte er die Jahresrechnung vor. Mit Schreiben vom 17.08.2006 schlug die Betreuungsstelle der Stadt RA schließlich dem Amtsgericht vor, den Angeklagten aus dem Amt des Betreuers der Frau U zu entlassen und stattdessen die Zeugin X zur Betreuerin zu bestellen. Nach persönlicher Anhörung der Betreuten in einem Ortstermin im St.-v-Haus am 01.09.2006, zu dem der Angeklagte zwar geladen, aber unter Hinweis auf seinen Jahresurlaub nicht erschienen war, entließ das Amtsgericht RA mit Beschluss vom 11.09.2006 den Angeklagten aus dem Amt des Betreuers für Frau U und bestellte stattdessen die Zeugin X zur Betreuerin.Mit Schreiben vom 27.10.2006 erinnerte das Amtsgericht den Angeklagten an die Einreichung seines Schlussberichtes sowie der Kontounterlagen und des Sparbuches der Betreuten. Hierfür setzte es dem Angeklagten unter Androhung von Zwangsgeld eine Frist bis zum 15.11.2006. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erinnerte das Amtsgericht den Angeklagten erneut mit Schreiben vom 28.11.und 05.12.2006. Hierauf reagierte der Angeklagte mit einem an das Amtsgericht gerichtetem Schreiben, dort eingegangen am 15.12.2006, in dem er mitteilte, er sei bereits eine Woche nach Zugang des Beschlusses seiner Entlassung aus dem Amt des Betreuers von der neuen Betreuerin gebeten worden, ihr sämtliche Unterlagen betreffend Frau U zukommen zu lassen. Das habe er umgehend auf dem Postweg erledigt. Da er deshalb keinerlei Unterlagen mehr, habe sei er nicht in der Lage, eine Rechnungslegung zu erstellen. Dies könne er nicht aus dem Gedächtnis heraus machen. Demgegenüber teilte die neue Betreuerin dem Amtsgericht mit Schreiben vom 02.01.2007 mit, sie habe kein Schreiben und erst recht keine Unterlagen oder das Sparbuch der Frau U von dem Angeklagten erhalten. Nachdem die neue Betreuerin, die Zeugin X, zwischenzeitlich mit Schreiben vom 11.03.2007 bei der Staatsanwaltschaft in Duisburg gegen den Angeklagten Strafantrag gestellt hatte mit dem Vorwurf, die Renteneinkünfte vom Kontokorrentkonto bei der Commerzbank und dem Postgirokonto abgehoben und für sich vereinnahmt zu haben, bestimmte das Amtsgericht RA Termin zur Erörterung der strittigen Frage des Verbleibes von Betreuungsunterlagen auf den 29.03.2007. Hierzu wurden sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin X geladen. Zu diesem Erörterungstermin erschienen dann sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin X. Der Angeklagte erklärte erneut, sämtliche Unterlagen der Zeugin X auf dem Postweg zugesandt zuhaben. Diese bestritt erneut deren Erhalt.Bereits vor diesem Termin, nämlich mit Schreiben vom 18.03.2007, hatte die Zeugin X damit beauftragt, den Angeklagten klageweise auf Herausgabe sämtlicher Kontounterlagen und Rechnungsbelege betreffend die Zeit seines Amtes als Betreuerin der Frau U, insbesondere aber auf Rückzahlung der vom Angeklagten von den Konten abgehobenen Beträge in Anspruch zu nehmen. In der Klageschrift wurde dem Angeklagten ausdrücklich vorgeworfen, laufende Einnahmen der Betreuten und ihre Ersparnisse an sich gebracht und für sich verwendet zu haben weswegen er „zum Ersatz der veruntreuten Gelder verpflichtet“ sei. Auch in diesem Zivilrechtsstreit verteidigte der Angeklagte sich trotz dieses Vorwurfes nicht gegen die Klageforderung. Das Landgericht Kleve erließ deshalb am 28.02.20078 ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten, mit dem der Angeklagte verurteilt wurde, an Frau U 29.852,60 € nebst Zinsen zu zahlen (Az.: 1 O 332/07).
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten soweit ihr gefolgt werden konnte sowie den übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat am ersten Hauptverhandlungstag zunächst keinerlei Angaben gemacht weder zur Person noch zu den Tatvorwürfen. Durch seinen Verteidiger hat er lediglich erklären lassen, dass er zwar Angaben zur Sache machen wolle, sich hierzu aber nicht in der Lage sehe. Schließlich hat der Angeklagte, nachdem durch die hinzu gerufene Amtsärztin seine generelle Verhandlungsfähigkeit festgestellt werden konnte, erklärt, es habe am Vortag in der JVA ein Wechsel in seiner Medikation stattgefunden, er fühle sich nicht gut.Auch am folgenden Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, sich zur Sache einzulassen, aber wiederum angegeben, er sehe sich hierzu derzeit nicht in der Lage. Sein Verteidiger hat daraufhin einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt und hierzu vorgetragen, der Angeklagte habe zuhause Unterlagen zu allen hier in Rede stehenden Fällen archiviert, insbesondere Verträge, Tätigkeitsnachweise und Anschriften von zu benennenden Zeugen. Nur der Angeklagte selbst sei indes in der Lage, diese zur Verteidigung benötigten Unterlagen herauszusuchen. Die Kammer hat diesen Aussetzungsantrag zurückgewiesen, dem Angeklagten jedoch den Vorschlag unterbreitet, ihm die H2 zu geben, auf dem Rücktransport in die JVA Hövelhof bei sich zuhause die Unterlagen herauszusuchen. Das kam jedoch zunächst nicht zustande.Am 07.11.2008 wurden die Räume des Angeklagten aufgrund richterlichen Beschlusses durchsucht und hierbei 7 Hängeordner beschlagnahmt. Am 3. Hauptverhandlungstag am 10.11.2008 erhielt der Angeklagte H2 zur Einsicht in diese Unterlagen, gab aber abschließend an, diese beträfen sämtlich nicht die hier angeklagten Fälle, er könne deshalb weiterhin mangels Unterlagen keine Angaben zur Sache machen.Am Ende des nächsten Hauptverhandlungstages, dem 12.11.2008, wurde der Angeklagte auf Veranlassung der Kammer und entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft den hiesigen Polizeibehörden ausgeantwortet. In Begleitung von drei Beamten wurde der Angeklagte zu seiner Wohnung in Y2 gebracht, wo er H2 erhielt, mit Hilfe der Beamten relevante Unterlagen aus seinen Büroräumen bzw. dem Keller herauszusuchen. Anschließend wurden ihm 6 Kartons mit von ihm bezeichneten Unterlagen mit in die JVA Hövelhof gegeben.In der Hauptverhandlung am 19.11.2008 erklärte der Angeklagte, er könne weiterhin keine Angaben zur Sache machen. Zum einen hätten die beiden Fahrer der JVA Hövelhof sich geweigert, über die 6 Kartons hinaus weitere benötigte Unterlagen mitzunehmen. Zum anderen sei ihm in der JVA nur ein sehr begrenzter Umgang mit den Unterlagen ermöglicht worden. Gleiches gelte für telefonische Rücksprachen mit seinem Verteidiger. Eine ordentliche Vorbereitung einer Einlassung sei deshalb nicht möglich gewesen.Mit Wirkung ab Ende des folgenden Hauptverhandlungstages am 26.11.2008 hat die Staatsanwaltschaft sodann auf Anregung der Kammer bis zum Ende des darauf folgenden Hauptverhandlungstages am 04.12.2008 von der Vollstreckung der derzeit zu verbüßenden Freiheitsstrafe abgesehen, um dem Angeklagten zu ermöglichen, seine Unterlagen zuhause zu sichten und für seine Verteidigung aufzubereiten.Im Anschluss hieran hat sich der Angeklagte dann zur Sache eingelassen und zu den einzelnen hier in Rede stehenden Tatvorwürfen detailliertere Angaben gemacht.Generell hat er in Bezug auf von den Zeugen Y4, R5, F3 und U erhaltene Zahlungen – soweit er diese eingeräumt hat – angegeben, er habe in jedem dieser Fälle mit den Zeugen Beratungsverträge abgeschlossen, wenn auch nicht in jedem Fall schriftlich. Aufgrund dieser Verträge seien die Zeugen wie auch weitere von ihm beratene Personen zur Zahlung eines Honorars an ihn verpflichtet gewesen. Die hier in Rede stehenden Zahlungen, soweit sie tatsächlich erfolgt seien, wären entsprechende Honorarzahlungen gewesen. Nach diesen Vereinbarungen habe ihm gegen die Zeugen jeweils zunächst ein Anspruch auf eine Pauschalzahlung von 3.000,00 € zugestanden. Darüber hinaus sei für die Dauer der Vertragszeit eine monatliche Pauschale von weiteren 250,00 € zu zahlen gewesen. Schließlich sei zusätzlich zu diesen Pauschalbeträgen seine konkrete Tätigkeit nach Stundenaufwand zu vergüten gewesen. Diese generelle Einlassung des Angeklagten ist bereits in sich wenig stimmig und nicht glaubhaft. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass sich Personen, die sich aufgrund eigener Behinderung oder der Behinderung enger Familienangehöriger bereits in einer zumindest nicht unproblematischen persönlichen und finanziellen Situation befinden, bewusst auf eine solche Honorarvereinbarung eingelassen haben sollen, wonach sie verpflichtet wären, bereits vorab ohne jede konkrete Tätigkeit des Angeklagten horrende Summen an diesen als Vergütung zu zahlen. Eine solche Vereinbarung ist auch in keinem der hier in Rede stehenden Fälle von einem der betroffenen Zeugen oder sonst bestätigt worden. Der Angeklagte hat zudem auch in Bezug auf andere von ihm beratene Personen keinen solchen oder ähnlichen Vertrag vorzulegen vermocht. Hierzu hätte er aber nach Durchsicht seiner Unterlagen, zu der er mehrere Tage H2 gehabt hat, in der Lage sein müssen, wenn solche von ihm behaupteten Verträge auch nur in einem solchen Fall abgeschlossen worden wären.
Betreffend den Fall des Zeugen Y4 (oben Ziffer II.1., Fall 2 der Anklage) hat sich der Angeklagte darüber hinaus wie folgt eingelassen: Der Zeuge Y4 habe wegen des Streites um den Grad seiner Behinderung nacheinander bereits vier Rechtsanwälte beauftragt gehabt, bevor er sich an den Verein „Die Helfenden“ gewandt habe. Eine Düsseldorfer Kanzlei habe damals auch bereits einen Gutachter beauftragt gehabt. Die Erstellung des Gutachtens sei aber an der Nichtzahlung der Kosten durch den Zeugen Y4 gescheitert. Er selbst habe von dem Zeugen Y4 lediglich einmal eine Zahlung von 500,00 € erhalten sowie die jeweils anfallenden pauschalen Fahrtkosten. Diese Zahlungen habe er jeweils quittiert. Weiteres Geld habe er von dem Zeugen Y4 nicht erhalten. Die 500,00 € seien zur Begleichung seiner Auslagen gewesen. Einen entsprechenden schriftlichen Vertrag habe er seinerzeit mit dem Zeugen Y4 nicht abgeschlossen. Es habe sich dann aber schnell herausgestellt, dass alle Angaben des Zeugen Y4 zu seiner früheren Firma etc. fingiert gewesen seien, um Leistungen seitens der Berufsgenossenschaft zu erhalten.
Die Kammer ist dem entgegen der sicheren Überzeugung, dass sich das Geschehen insgesamt so abgespielt hat, wie oben festgestellt, insbesondere dass der Angeklagte von dem Zeugen Y4 über die quittierten 500,00 € hinaus weitere insgesamt 3.500,00 € erhalten hat. Der Zeuge Y4 hat hierzu in der Hauptverhandlung das Geschehen glaubhaft so wie festgestellt geschildert. Er hat hierbei klare und detailreiche Angaben gemacht. Er hat insbesondere angegeben, über einen Bekannten, den Zeugen L3, den Angeklagten kennen gelernt zu haben, von dem es geheißen habe, er sei pensionierter Richter. Er sei in dessen Verein „Die Helfenden“ eingetreten. Der Angeklagte habe ihm danach angeboten, sich mit Hilfe eines für den Verein arbeitenden Gutachters sowie eines Rechtsanwaltes um die Feststellung des Grades der Behinderung des Zeugen zu kümmern. Der Zeuge hat ferner angegeben, der Angeklagte habe ihm erklärt, die Kosten für das Gutachten und den Rechtsanwalt betrügen 3.996,00 €. Diese müsse er, der Zeuge, zahlen. Der Zeuge Y4 hat schließlich die Zahlung der drei Raten, nämlich zunächst der unstreitig übergebenen und vom Angeklagten quittierten 500,00 € sowie die weitere Zahlung von einmal 1.500,00 € und sodann noch einmal 2.000,00 € so geschildert wie oben festgestellt. Hierbei hat der Zeuge widerspruchsfrei auch Einzelheiten wie Übergabeorte und sonstige Umstände geschildert, etwa den vom Angeklagten geäußerten Ärger darüber, dass bei der zweiten Rate nur 1.500,00 € an ihn übergeben wurden statt wie vorgesehen 2.000,00 €.Bereits dieser Detailreichtum der Angaben des Zeugen Y4 spricht für die Richtigkeit seiner Darstellung. Diese ist darüber hinaus ohne jede überschießende Belastungstendenz. So hat der Zeuge Y4 entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift ausdrücklich erklärt, dass der Angeklagte zwar jedem erzählt haben soll, er sei Richter, ihm selbst habe er das aber nicht gesagt. Insoweit hat er den Angeklagten sogar entlastet. Darüber hinaus werden die Angaben des Zeugen Y4 zu den beiden weiteren vom Angeklagten in Abrede gestellten Geldübergaben von den Zeugen L3 und R4 bestätigt. Der Zeuge L3 hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, er habe den Zeugen Y4 mit dem Angeklagten bekannt gemacht. Y4 habe den Grad seiner Behinderung feststellen lassen wollen. In seinem Beisein habe Y4 an den Angeklagten Geld übergeben. Er habe das Geld jedoch nicht selbst gezählt. Unmittelbar vor der Übergabe habe der Angeklagte sich darüber beschwert, dass es 500,00 € zuwenig seien. Das Geld reiche nur für das neue Gutachten. Die weiteren Kosten könne der Verein nicht vorstrecken. Der Zeuge hat insoweit mithin nicht nur die vom Zeugen Y4 behauptete weitere Geldübergabe bestätigt, bei der entgegen einer vorherigen Abrede 500,00 € gefehlt haben. Er hat zudem die weitere vom Angeklagten in Abrede gestellte Angabe des Zeugen Y4 bestätigt, wonach die Zahlungen die Kosten für ein neues Gutachten abdecken sollten. Der Zeuge R4 hat in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt, seinerseits bei einer Geldübergabe durch den Zeugen Y4 an den Angeklagten zugegen gewesen und hierbei als Dolmetscher tätig gewesen zu sein. Der Zeuge hat hierzu erklärt, dieses Treffen habe in den Räumen der evangelischen Kirche in R3 stattgefunden. Y4 habe bei diesem Treffen in seinem Beisein 2.000,00 € an den Angeklagten übergeben. Eine Quittung habe er hierfür nicht erhalten. Der Angeklagte habe aber erklärt, Y4 werde die Quittung später bekommen. Darüber hinaus hat der Zeuge R4 aber auch bestätigt, dass das von Y4 an den Angeklagten übergebene Geld nicht als Honorar für den Angeklagten gedacht war, sondern damit die Kosten der Erstellung eines neuen Gutachtens und eines Rechtsanwaltes abgedeckt werden sollten. Das habe der Angeklagte in seinem Beisein bei einem früheren Treffen in Y2 dem Zeugen Y4 so erklärt. Auch bei diesem Treffen sei er als Dolmetscher zugegen gewesen.Die Einlassung des Angeklagten, lediglich 500,00 € von Y4 zur Abgeltung seiner eigenen Auslagen erhalten zu haben, ist durch diese Aussagen der Zeugen Y4, L3 und R4 im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Die Zeugen haben wie dargelegt zudem glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte das Geld von Y4 mit der Erklärung gefordert hat, um damit das neu zu erstellende Gutachten über den Grad der Behinderung des Zeugen Y4 sowie etwaige Rechtsanwaltskosten abzudecken. Die generelle Einlassung des Angeklagten, er habe mit den von ihm beratenen Personen jeweils so auch im Falle des Zeugen Y4 einen Beratungsvertrag abgeschlossen, aus dem ihm die behaupteten Vergütungsansprüche zustünden, ist durch diese Angaben der Zeugen Y4, L3 und R4 über die eingangs bereits genannten Überlegungen hinaus für den Fall des Zeugen Y4 sicher widerlegt.Dass der Angeklagte das von dem Zeugen Y4 erhaltene Geld entgegen seiner dem Zeugen gegenüber abgegebenen Erklärung in vollem Umfang für eigene Zwecke vereinnahmt und verwandt hat, ergibt sich bereits daraus, dass der Angeklagte bereits den Erhalt weiterer, nicht quittierter 3.500,00 € bestritten und auch nicht behauptet hat, mit diesem Geld Unkosten im Zusammenhang mit der Angelegenheit des Zeugen Y4 beglichen zu haben. Eine Honorarvereinbarung zwischen dem Angeklagten und Y4, wonach letztgenannter dem Angeklagten dessen Tätigkeit vergüten sollte, ist nicht zwischen den beiden getroffen worden. Der Angeklagte selbst beruft sich – im Gegensatz zu anderen hier in Rede stehenden Fällen – auch nicht auf einen entsprechenden schriftlichen Vertrag. Zudem haben die Zeugen L3 und R4 die Darstellung des Zeugen Y4 auch in Bezug auf die vom Zeugen vorgetragene Erklärung des Angeklagten zu dem Verwendungszweck dieses Geldes vollumfänglich bestätigt.
Zu dem Tatvorwurf betreffend den Fall der Zeugin R5 (oben Ziffer II.2., Fall 39 der Anklage) hat sich der Angeklagte weitergehend wie folgt zur Sache eingelassen:Es sei richtig, dass er von der Zeugin R5 das Geld, 10.516,00 €, erhalten habe. Die Zahlung dieses Betrages habe aber zunächst mit dem Erwerb eines Hauses in Duisburg-Marxloh nichts zu tun. Es sei vielmehr so gewesen, dass sich die Zeugin R5 für den Kauf eines Pkw interessiert habe, der über die Sparkasse habe finanziert werden sollen. Die Zeugin R5 habe den Kauf dieses Pkw dann auch fest zugesagt. Die 10.516,00 € habe er von der Zeugin erhalten zur Finanzierung des behindertengerechten Umbaues des Fahrzeuges. Erst später nach Aufgabe des geplanten Pkw-Erwerbes habe sich die Zeugin R5 zum Erwerb eines Hauses entschlossen. Die von der Zeugin R5 an ihn gezahlten 10.516,00 € seien schließlich aber auch nicht für einen solchen Hauserwerb eingesetzt worden. Er habe bereits zuvor dem Bruder der Zeugin R5 geholfen, als diesem die Arbeitsstelle gekündigt worden sei. In dieser Angelegenheit habe er einen Vergleich erreichen können. Die durch seine Tätigkeit dabei entstandenen Kosten sollten in Absprache mit der Zeugin R5 mit den von ihr gezahlten 10.516,00 € verrechnet werden. In Bezug auf das Vorhaben der Zeugin R5, ein Haus zu erwerben, sei er ebenfalls für sie tätig geworden. Er habe persönlich in der Zentrale der Fa. Bouwfonds in Düsseldorf die Pläne für das Bauvorhaben in Duisburg-Marxloh beschafft und der Zeugin R5 übergeben. Er habe mit ihr im Einzelnen besprochen, welche weiteren Unterlagen sie noch benötigte. Zwei Häuser habe er gemeinsam mit der Zeugin R5 besichtigt. Dann habe er aber erfahren, dass die Zeugin R5 und ihr Bruder Hassan gemeinsam einen Zustelldienst betrieben. Darüber, dass ihm das vorenthalten worden war, sei er sehr verärgert gewesen. Die Zusammenarbeit habe er daraufhin beendet. Für seine Tätigkeit habe die Zeugin R5 ihn entsprechend ihrer allerdings nicht schriftlichen Vereinbarung bezahlen sollen. Eine Aufstellung und Abrechnung der von ihm geleisteten Dienste habe er bislang zwar nicht erstellt. Unter Berücksichtung des nach Abzug der Kosten seiner Tätigkeit für den Bruder der Zeugin R5 noch verbleibenden Restes der gezahlten 10.516,00 € stünden ihm jedoch noch weitere Forderungen gegen die Zeugin R5 zu.
Auch diese Einlassung des Angeklagten ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne der oben getroffenen Feststellungen zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.Die Einlassung des Angeklagten, die Übergabe der 10.516,00 € an ihn durch die Zeugin R5 sei zunächst zu ganz anderen Zwecken erfolgt, nämlich zur Finanzierung eines geplanten Autokaufes nebst dessen behindertengerechten Umbau ist bereits schon deswegen wenig nachvollziehbar und glaubhaft, weil der Angeklagte keinerlei Details hierzu angegeben hat, etwa den Typ des in Aussicht genommenen Fahrzeuges, dessen Kaufpreis sowie konkrete Kosten des Umbaues oder Namen und Anschrift des Kfz-Händlers bzw. der Werkstatt, in der der Umbau hätte erfolgen sollen. Darüber hinaus hat der Angeklagte jedoch auch auf den der Zeugin R5 bei den Zahlungen jeweils ausgestellten Quittungen als Verwendungszweck ausdrücklich „Baubetreuung“ vermerkt. Diese eigene Erklärung des Angeklagten auf den Quittungen widerlegt seine jetzige Einlassung zu dem ursprünglichen Zweck dieser Zahlungen und lässt aufgrund dieser offenkundig bewusst unzutreffenden Erklärung darüber hinaus seine gesamte Einlassung zu dem Fall der Zeugin R5 bereits wenig glaubhaft erscheinen.Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, nach Aufgabe des zunächst in Aussicht genommenen Autokaufes habe das hierfür bereits gezahlte Geld mit ihm zustehenden Honoraransprüchen aus einer Tätigkeit für den Bruder der Zeugin R5 verrechnet werden sollen, ist auch dies aus den vorgenannten Gründen schon nicht glaubhaft und hat zudem durch nichts Bestätigung gefunden. Abgesehen hiervon hat der Angeklagte aber auch keinerlei konkrete und nachvollziehbare Angaben zu Art und Umfang seiner angeblichen Tätigkeit für den Bruder der Zeugin R5 sowie der ihm hieraus angeblich – aufgrund welcher wann mit wem getroffenen Vereinbarung ? - erwachsenen Honoraransprüche gemacht.Die Einlassung des Angeklagten wird zudem durch die Angaben der Zeugin R5 widerlegt. Die Zeugin hat den Geschehensablauf so wie oben festgestellt in sich stimmig und nachvollziehbar geschildert. Die Zeugin hat insbesondere bekundet, dass die von ihr an den Angeklagten gezahlten 10.516,00 € von diesem im Zusammenhang mit dem ihr vom Angeklagten empfohlenen Hauskauf gefordert worden seien als notwendige Vorauszahlung auf anfallende Kosten, die aber auf den späteren Kaufpreis für das Haus angerechnet werde. Der Angeklagte selbst habe für seine Tätigkeit als solche keinerlei Bezahlung erhalten sollen mit Ausnahme der pauschalen Spesen bei jedem Hausbesuch, die sie jeweils gezahlt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Bemühungen des Angeklagten durch ihren Jahresbeitrag zu dem Verein „Die Helfenden“ abgegolten seien. Der Angeklagte habe ihr dann auch ein Hausobjekt in Duisburg-Marxloh angeboten. Das Objekt sei aber entgegen ihrer Vorstellung trotz der Zahlung des Geldes an den Angeklagten nicht auf ihren Namen bei der Baufirma registriert worden. Diese Angaben der Zeugin R5 sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Die Zeugin hat ohne erkennbare Belastungstendenz ausgesagt. Sie hat hierbei auch bekundet, neben dem vom Angeklagten angeregten Kauf eines Hauses mit diesem auch über den vom Landschaftsverband geförderten Erwerb eines Fahrzeuges gesprochen zu haben. Der Angeklagte habe ihr diesbezüglich auch Unterlagen zu einem Pkw KIA Carnival vorgelegt. Den Erwerb eines solchen Fahrzeuges habe sie aber abgelehnt. Die Angaben der Zeugin R5 werden zudem durch die Aussage der Zeugin B3 bestätigt. Diese Zeugin, die seinerzeit für die Firma Bouwfonds den Vertrieb der Häuser im Baugebiet in Marxloh übernommen hatte und die Zeugin R5 aus ihrer früheren Tätigkeit bei der LBS kennt, hat angegeben, die Zeugin R5 habe sie zu einem späteren Zeitpunkt angerufen und nach dem Termin der Fertigstellung des Hauses mit der Objekt-Nr. 15 gefragt, sie habe dieses Haus über den Angeklagten erworben. Als sie der Zeugin R5 darauf erwidert habe, dass sie dieses Haus nicht gekauft habe, habe die Zeugin ihr erklärt, sie könne den Angeklagten nicht erreichen, sie habe an diesen doch bereits 10.000,00 € für das Haus gezahlt.Abgesehen davon, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe mit der Zeugin R5 eine Honorarvereinbarung bezüglich seiner Tätigkeit für sie getroffen, weder von der Zeugin bestätigt, vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt worden ist, hat der Angeklagte auch keinerlei konkrete Angaben zu der Höhe des ihm angeblich zustehenden Honorars machen können. Er hat weder konkrete Angaben zu Art und Umfang seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Hauskauf gemacht noch irgendwelche Unterlagen hierzu vorgelegt. Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte sich zivilrechtlich zur Rückzahlung der 10.000,00 € an die Zeugin R5 hat verurteilen lassen, ohne sich gegen die Klage zu verteidigen, wenn ihm entsprechende Honoraransprüche gegen die Zeugin zustünden, wie von ihm nunmehr unspezifiziert behauptet.Die Eintragung des Verwendungszweckes „Baubetreuung“ auf den der Zeugin R5 vom Angeklagten ausgestellten Quittungen spricht zwar auf den ersten Blick dafür, dass das von der Zeugin an den Angeklagten übergebene Geld nicht zur Deckung von Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit dem geplanten Hauskauf unter Verrechnung auf den späteren Kaufpreis, sondern als Entgelt für vom Angeklagten erbrachte Baubetreuungsleistungen gedacht gewesen sein könnte. Dem stehen jedoch nicht nur die anders lautenden Angaben der Zeugin R5 entgegen. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte selbst der Wahrheit zuwider behauptet hat, die von ihm quittierten Zahlungen der Zeugin seien wegen eines geplanten Autokaufes erfolgt, erst später hätten diese Gelder auf sein Honorar für Baubetreuungsleistungen verrechnet werden sollen, belegt, dass der Eintrag auf den Quittungen in keinem inhaltlich zutreffenden Zusammenhang mit dem mit der Zeugin R5 vereinbarten tatsächlichen Zweck der Zahlungen stehen. Die Kammer ist vielmehr wegen der gezielten Vorgehens- und Verteidigungsweise des Angeklagten in allen hier in Rede stehenden Fällen (oben Ziffer II.1.-5.), sich auf von ihm behauptete aber nicht weiter belegte Honorarvereinbarungen zu berufen, der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte den Eintrag „Baubetreuung“ von vornherein bewusst falsch vorgenommen hatte, um sich später gegebenenfalls hierauf berufen zu können.
Zu dem Tatvorwurf betreffend den Fall des Zeugen F3 (oben II.3, Fall 41 der Anklage) hat sich der Angeklagte wie folgt zur Sache eingelassen:Es sei zutreffend, dass er von dem Zeugen F3 in drei Raten insgesamt 4.000,00 € erhalten habe. Dieses Geld sei als Vorschuss auf das ihm zustehende Honorar für Beratungsleistungen für den Zeugen F3 gezahlt worden. Er habe mit dem Zeugen F3 eine entsprechende Honorarvereinbarung getroffenen gehabt, wonach ihm die – eingangs bereits geschilderten – pauschalen Vergütungen sowie weiteres Honorar nach konkretem Stundenaufwand zustünden. Zunächst hat der Angeklagte hierzu einen entsprechenden Vertragstext vorgelegt, der indes von dem Zeugen F3 nicht unterschrieben ist. Der Angeklagte hat hierzu zunächst angegeben, es handele sich um einen neuen Ausdruck des seinerzeit am 18.09.2007 um 08:46 Uhr gefertigten Vertrages. Erst auf Vorhalt des Gerichts hat der Angeklagte dann erklärt, er habe sich insoweit vertan, bei dem von ihm jetzt genannten Datum handele es sich nicht um das Vertragsdatum sondern den Tag, an dem der für viele Fälle vorformulierte Vertragstext in seinem PC letztmalig geändert worden sei. Ob der Zeuge F3 den schriftlichen Vertrag unterschrieben habe, könne er nicht mehr sagen. Der Zeuge F3 habe seinerzeit zwei ihm vorgestellte Häuser nicht erwerben wollen. Es sei dann zum Streit zwischen ihnen gekommen. Eine Abrechnung des ihm konkret zustehenden Honorars habe er bislang nicht vorgenommen. Er gehe davon aus, dass ihm über den Vorschuss von 4.000,00 € hinaus noch weitere Ansprüche gegen den Zeugen F3 zustünden. Richtig sei, dass gegen ihn ein Versäumnisurteil auf Rückzahlung der 4.000,00 € ergangen sei.
Auch diese Einlassung des Angeklagten ist widerlegt, soweit sie im Widerspruch zu den vorstehend getroffenen Feststellungen steht. Der Umstand, dass der Angeklagte trotz vielfacher H2 zur Durchsicht seiner Unterlagen keinerlei Belege dafür hat vorweisen können, dass er eine seiner Darstellung entsprechende Honorarvereinbarung mit dem Zeugen F3 getroffen hat, spricht bereits gegen die Richtigkeit seiner Einlassung . Die Vorlage eines von dem Zeugen nicht unterschriebenen Vertragstextes mit der zugestandenermaßen unzutreffenden Angabe, dieser Vertrag sei am 18.09.2007 geschlossen worden, belegt zur Überzeugung der Kammer, dass ein solcher Vertrag zu keiner Zeit geschlossen worden ist. Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen F3 zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Der Zeuge F3 hat in der Hauptverhandlung das Geschehen detailliert den Feststellungen entsprechend geschildert, insbesondere dass er den Angeklagten über Kollegen kennen gelernt hat und wie es zu den hier in Rede stehenden Zahlungen gekommen ist. Erst der Angeklagte habe ihn unter Hinweis auf Kostenzuschüsse der Stadt und des LVR sowie eines nur in Höhe von 47.000,00 € erforderlichen Eigenanteils an den Erwerbskosten auf die Idee eines Hauskaufes gebracht und ihm ferner erklärt, für die Bearbeitung der Anträge und Unterlagen seien zunächst 7.000,00 € an den LVR zu zahlen. Er, der Angeklagte, werde das Geld weiterleiten. Das habe er dem Angeklagten, dem er vertraut habe, geglaubt und ihm hierauf insgesamt 4.000,00 € gezahlt. Dieses Geld sei nicht als Entgelt für den Angeklagten gedacht gewesen. Eine Honorarvereinbarung habe es nicht gegeben. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Beratungsleistungen des Angeklagten durch den Vereinsbeitrag und die von ihm bei jedem Hausbesuch des Angeklagten jeweils gesondert gezahlten Spesen abgegolten seien. Die Kammer folgt diesen in sich stimmigen und detailreichen Angaben des Zeugen F3. Auch der Zeuge F3 hat in seiner Vernehmung keinerlei überschießende Belastungstendenz erkennen lassen. Er hat vielmehr angegeben, der Angeklagte habe ihm und seiner Familie zunächst in mancherlei Hinsicht sehr geholfen. So habe er ihm bei der Beantragung von Blindengeld und eines Behindertenausweises Hilfe geleistet und durch seine Beratung und Hilfestellung dazu beigetragen, dass ihm ein höheres Wohngeld zugebilligt worden sei und eine Wohngeldrückforderung habe abgewehrt werden können. Das von dem Zeugen F3 geschilderte Vorgehen des Angeklagten passt zudem zu seinem Verhalten in den vorgeschilderten Fällen des Zeugen Y4 und der Zeugin R5. Es ist schließlich nicht nachzuvollziehen, dass der Angeklagte ohne jede Verteidigung ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein auf Rückzahlung der erhaltenen 4.000,00 € gegen sich hat ergehen lassen, wenn ihm entsprechende – und sogar noch darüber hinausgehende - Honorarsprüche gegen den Zeugen F3 zustehen, wie er behauptet.Auch in diesem Fall stehen die Eintragungen des Verwendungszweckes „Beratung und Betreuungsleistung“ bzw. „Beratung und Unterlagenbearbeitung“ auf den dem Zeugen F3 vom Angeklagten ausgestellten Quittungen dem geschilderten Beweisergebnis keineswegs entgegen. Die Kammer ist vielmehr wegen der gezielten Vorgehens- und Verteidigungsweise des Angeklagten in allen hier in Rede stehenden Fällen (oben Ziffer II.1.-5.), sich auf von ihm behauptete aber nicht weiter belegte Honorarvereinbarungen zu berufen, der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte diese Einträge von vornherein bewusst falsch vorgenommen hatte, um sich später gegebenenfalls hierauf berufen zu können.
Betreffend den Fall der Zeugin Q2 (oben II.4., Fall 42 der Anklage) hat der Angeklagte eingeräumt, die hier in Rede stehenden 10.431,00 € wie von ihm quittiert von der Zeugin Q2 erhalten zu haben. Die Zeugin Q2 habe ihr gesamtes Geld ins Ausland schaffen wollen, weil sie in ihrem Haus ihren mittellosen Bruder und ihre Mutter beherbergt habe. Das hier in Rede stehende Geld habe in den Niederlanden auf ein Konto eingezahlt werden sollen. Vereinbarungsgemäß habe er dann die zuvor von ihm in zwei Raten übernommenen 10.431,00 € im Beisein der Zeugin Q2 in den Niederlanden auf ein auf den Namen der Zeugin eröffnetes Konto eingezahlt.
Diese Einlassung des Angeklagten ist bereits in sich nicht stimmig und nachvollziehbar. Sie ist zur sicheren Überzeugung der Kammer eine bloße Schutzbehauptung. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin Q2 dem Angeklagten in zwei Raten Geld übergeben haben soll mit der Weisung, dieses Geld auf ein auf ihren Namen lautendes Konto in den Niederlanden einzuzahlen, wenn sie selbst –so die Darstellung des Angeklagten – dann mit in die Niederlande fährt und die Einzahlung in ihrem Beisein erfolgt. Bei diesem Vorgehen wäre eine Einschaltung des Angeklagten keineswegs erforderlich gewesen, insbesondere keine vorherige Übergabe des Geldes an ihn.Entscheidend wird die Einlassung des Angeklagten darüber hinaus jedoch durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Q2 im Sinne der vorstehenden Feststellungen widerlegt. Die Zeugin hat in sich stimmig und nachvollziehbar erklärt, wie es zu der Übergabe des Geldes an den Angeklagten gekommen ist. Dieser habe ihr bereits zuvor in Angelegenheiten wegen ihrer Behinderung geholfen gehabt. Sie sei damals auch in den Verein „Die Helfenden“ eingetreten. Nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bei der Firma C5 habe der Angeklagte, der durch seine früheren Beratungen ihre Vermögensverhältnisse gekannt habe, ihr geraten, nicht mehr als 2.700,00 € Bargeld zur Verfügung zu halten. Er könne für sie Rentenpapiere erwerben. Daraufhin habe sie ihm zunächst 5.000,00 € und sodann noch einmal 5.431,00 € übergeben. Entgegen seinen Zusicherungen habe der Angeklagte ihr aber keine Rentenpapiere übergeben. Auch das Geld habe sie nicht zurückerhalten. Es sei zwar richtig, dass sie mit dem Angeklagten einmal in den Niederlanden gewesen sei. Sie habe dort einen Betrag von 30.000,00 € auf ein Konto bei der Rabobank eingezahlt. Das habe aber mit den dem Angeklagten übergebenen 10.431,00 € nichts zu tun. Die Angaben der Zeugin sind in sich stimmig und widerspruchsfrei. Sie werden neben dem Umstand, dass sich der Angeklagte auch in diesem Fall rechtskräftig durch ein entsprechendes Versäumnisurteil hat verurteilen lassen, zudem durch den vom Angeklagten in die der Zeugin von ihm ausgestellten Quittungen eingetragenen Verwendungszweck bestätigt. Darin hat der Angeklagte wie von ihm in der Hauptverhandlung eingeräumt jeweils „Renten-Anlage“ eingetragen.
Betreffend den Tatvorwurf im Fall U (oben II.5., Fall 1 der Anklage) hat sich der Angeklagte wie folgt zur Sache eingelassen:Auch mit dem Zeugen U habe er seinerzeit einen Beratungsvertrag geschlossen. Der Zeuge habe einen schriftlichen Vertrag unterschrieben. Er selbst habe jedoch nur noch einen nicht unterschriebenen weiteren Ausdruck dieses Vertrages zur Verfügung. Sein eigenes von dem Zeugen unterschriebenes Vertragsexemplar sei nicht mehr vorhanden. Seine Büroräume müssten anderweitig vermietet und deshalb geräumt werden. Unter anderem die Unterlagen zum Fall U seien zwischenzeitlich aus diesem Grund von seiner Ehefrau weggeräumt und zu einem Schredder in Kleve gebracht worden. Der Zeuge U habe sich in diesem Vertrag wie auch andere Klienten zur Zahlung eines Beratungshonorars so wie bereits eingangs geschildert verpflichtet. Auf dieses Honorar habe der Zeuge die 5.750,00 € als Vorschuss gezahlt. Er selbst, der Angeklagte, habe eigentlich nur die nach dem Vertrag vorab zu zahlende Pauschale von 3.000,00 € haben wollen. Der Zeuge U habe jedoch darauf bestanden, bereits im Voraus das gesamte voraussichtlich anfallende Honorar zu bezahlen. Er habe deshalb eine überschlägige Rechnung angestellt und gemeinsam sei dann der Betrag von 5.750,00 € als Vorschuss festgesetzt worden. In der Folgezeit habe er im Rahmen dieses Beratungsvertrages eine Reihe von Leistungen erbracht. So habe er das Grundbuch für das zur Versteigerung anstehende Objekt U-Straße in Duisburg, eine Eigentumswohnungsanlage, eingesehen. Dann habe er nach Einholung einer Vollmacht der Miteigentümer die Versteigerungsakten beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort eingesehen und sodann mit der Euro-Hypo-Bank in Frankfurt Kontakt aufgenommen. Er habe mit dem Zeugen U Termine in dem Objekt wahrgenommen. Er habe dem Zeugen U dann im Mai oder Juni 2008 auch noch ein weiteres Objekt angeboten, das der Zeuge sich auch angesehen habe.
Entgegen dieser Einlassung ist die Kammer auch in diesem Fall der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte den getroffenen Feststellungen entsprechend mit dem Zeugen U keine Honorarvereinbarung in Bezug auf seine Beratungsleistungen getroffen, sondern dem Zeugen wahrheitswidrig vorgetäuscht hat, dieses Geld sei notwendig, um Auslagen bei Behörden, Gericht etc. zu bestreiten, und werde auf den künftigen Kaufpreis angerechnet.Maßgeblich für diese Überzeugung ist zunächst, dass der Angeklagte auch in diesem Fall keinerlei Unterlagen hat vorlegen können, die seine Darstellung eines wie von ihm behauptet schriftlichen Beratungsvertrages mit einer Honorarvereinbarung belegen könnten. Weder gibt es ein von dem Zeugen U unterschriebenes Vertragsexemplar noch sonst irgendwelche Unterlagen. Die Erklärung des Angeklagten, ausgerechnet diese Unterlagen seien inzwischen von seiner Ehefrau zwecks Räumung des anderweitig noch zu vermietenden Büros vernichtet worden, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer eine bloße Schutzbehauptung. Es entspricht vielmehr dem generellen Vorgehen des Angeklagten nicht nur in diesem Verfahren, sich auf schriftliche Unterlagen zu berufen, zu deren Vorlage er jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage sei, sei es weil sie bereits vernichtet seien, sei es weil er nicht ausreichend H2 zur Durchsicht seiner gesamten Unterlagen gehabt habe oder aus sonstigen vom Angeklagten vorgetragenen Gründen. Es erscheint zudem vollkommen unglaubhaft, dass aus der großen Masse der in den Büroräumen des Angeklagten und den zugehörenden Kellerräumen gelagerten Unterlagen – die nach der Ausantwortung am 12.11.2008 mit dem Angeklagten in dessen Wohnung gewesenen Zeugen R7, R8 und R9 haben hierzu übereinstimmend angegeben, der Kellerraum sei „pickepacke“ voll mit Akten und Unterlagen gewesen, weitere Ordner etc. hätten sich in den Büros des Angeklagten befunden – ausgerechnet solche Unterlagen bereits vernichtet worden sein sollen, die der Angeklagte für seine Verteidigung dringend gebraucht hätte, wenn es sie denn gegeben hätte. Darüber hinaus ist die Darstellung des Angeklagten, wie es zu der von ihm behaupteten Festsetzung des Betrages von 5.750,00 € gekommen sein soll, nicht nachvollziehbar. Es erscheint bereits wenig glaubhaft, dass der Zeuge U angesichts des Inhaltes der vom Angeklagten behaupteten Honorarvereinbarung darauf bestanden haben soll, über den angeblich vereinbarten und hiernach vorab zu zahlenden Pauschalbetrag von 3.000,00 € hinaus eine weit höhere Summe als Vorschuss zu zahlen. Insbesondere hat der Angeklagte auch nicht ansatzweise darlegen können, wie er den tatsächlich gezahlten Betrag von 5.750,00 € als voraussichtlich anfallendes Honorar konkret berechnet haben will.Darüber hinaus hat der Zeuge U den gesamten Vorgang beginnend mit den Beratungsgesprächen in den Räumen der evangelischen Kirche in Duisburg und dem Vorschlag des Angeklagten, ein Haus zu bauen, weil es hierfür 80 % Zuschüsse des LVR gebe, bis hin zu der Geldübergabe an den Angeklagten durch seine, des Zeugen, Ehefrau so geschildert wie vorstehend festgestellt. Insbesondere hat der Zeuge ausdrücklich in Abrede gestellt, mit dem Angeklagten eine Honorarvereinbarung getroffen zu haben. Der Angeklagte habe von ihm die Zahlung der 5.750,00 € verlangt mit der Begründung, es seien in dieser entsprechende Vorschüsse auf die Kosten des Katasteramtes und des Grundbuchamtes sowie weiter anfallende Gebühren erforderlich. Diese Zahlung werde auf den späteren Kaufpreis angerechnet. Die Angaben des Zeugen sind im Gegensatz zu der Einlassung des Angeklagten in sich stimmig und glaubhaft. Sie werden nicht nur von seiner Ehefrau, die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen angegeben hat, seinerzeit habe ihr Mann ihr erklärt, das Geld werde später auf den Kaufpreis verrechnet, bestätigt. Die vom Zeugen U geschilderte Vorgehensweise des Angeklagten entspricht insgesamt dem Muster, mit dem der Angeklagte auch in den anderen hier festgestellten Fällen vorgegangen ist.Auch in diesem Fall hat der Angeklagte sich schließlich nicht gegen die gegen ihn seitens des Zeugen U erhobene Klage auf Rückzahlung der 5.750,00 € gewehrt, sondern vielmehr am 06.12.2007 ein entsprechendes Versäumnisurteil des Landgerichts Kleve gegen sich ergehen lassen.
In Bezug auf den Tatvorwurf im Fall der von ihm betreuten Frau U (oben II.6., Fälle 3-10 und 18-37 der Anklage) hat der Angeklagte eingeräumt, die beiden Sparkonten der von ihm betreuten Frau U bei der Commerzbank zunächst auf einem Konto zusammengeführt und sodann in der Zeit vom 19.11.2004 bis zum 12.04.2006 das gesamte Sparguthaben von diesem Konto in den Teilbeträgen so wie vorstehend festgestellt abgehoben zu haben. Der Angeklagte hat darüber hinaus auch die ihm vorgeworfenen Abhebungen von dem Kontokorrentkonto der Frau U bei der Commerzbank eingeräumt. Betreffend die vorstehend festgestellten Abhebungen vom Postgirokonto der Frau U hat der Angeklagte zunächst erklärt, er wisse nicht mehr, ob er diese Abhebungen getätigt habe oder Frau U selbst, die noch über eine weitere Bankkarte verfügt habe. Es sei aber möglich, dass er diese Abhebungen getätigt habe. Später hat der Angeklagte eingeräumt, die noch verfahrensgegenständlichen Abhebungen von diesem Konto in der Zeit vom 27.08.2004 bis zum 31.08.2006 vorgenommen zu haben, nachdem durch eine seitens der Postbank erteilte Auskunft ersichtlich geworden war, dass diese Abhebungen unter Vorlage der dem Angeklagten seinerzeit zur Verfügung stehenden Bankkarte vorgenommen worden waren. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, die von ihm jeweils abgehobenen Beträge habe er in keinem Fall für sich vereinnahmt. Er habe das Geld vielmehr vollständig verwandt, um damit Ausgaben für Frau U zu bestreiten. In Einzelfällen habe er auch kleinere Beträge hiervon an Frau U weitergegeben. Unter anderem habe er mit den abgehobenen Geldern noch offene Kosten aus der Auflösung der früheren Wohnung der Frau U (Nebenkostennachforderungen) sowie Grabpflegekosten für das Grab ihres verstorbenen Mannes bestritten. Letztere habe er an das Friedhofsamt der Stadt RA gezahlt. Unterlagen hierüber könne er nicht mehr vorlegen. Nachdem er den Beschluss über seine Abberufung als Betreuer erhalten habe, habe er sämtliche bei ihm vorhandenen Unterlagen mit einfacher Post an die neue Betreuerin, die Zeugin X, gesandt.
Entgegen dieser Einlassung ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte die von ihm auch nach seiner eigenen Darstellung jeweils selbst von den genannten Konten abgehobenen Gelder nicht für Zwecke der von hm betreuten Frau U verwandt sondern für sich behalten und für eigene Zwecke vereinnahmt hat. Gegen die Einlassung des Angeklagten spricht bereits der Umstand, dass er keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich die Verwendung der von ihm abgehobenen Beträge für Zwecke der von ihm betreuten Frau U ganz oder auch nur teilweise ergibt. Seine Erklärung hierfür, er habe sämtliche Unterlagen seinerzeit per einfacher Post an seine Nachfolgerin als Betreuerin versandt, ist eine reine Schutzbehauptung. Die als Zeugin in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin X hat hierzu erklärt, sie habe zu keiner Zeit irgendwelche Unterlagen vom Angeklagten erhalten, obwohl sie den Angeklagten hierum ausdrücklich gebeten gehabt habe. Von den vom Angeklagten getätigten Abhebungen habe sie erst erfahren, nachdem sie seitens der Leitung des v-Hauses auf ausstehende Unterbringungskosten angesprochen worden sei und sich sodann mangels Unterlagen an die Commerzbank und Postbank gewandt und von dort jeweils die Kontounterlagen erhalten habe. Irgendwelche Verwendungsnachweise über die abgehobenen Beträge habe sie nicht. Unterbringungskosten seien jedenfalls hiervon seit Mitte Dezember 2005 nicht mehr gezahlt worden. Letzteres hat auch der hierzu vernommene Zeuge F2, ein Mitarbeiter der Caritas, die Trägerin des v-Hauses in RA ist, bestätigt. Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Bestandteilen der Betreuungsakte, insbesondere den Beschlüssen des Amtsgerichts zu Zwangsgeldern etc. und den entsprechenden Vermerken der zuständigen Rechtspflegerin, ergibt sich zudem, dass der Angeklagte bereits von seiner Bestellung zum Betreuer an unter Verstoß gegen seine entsprechenden Verpflichtungen trotz vielfacher Mahnungen und trotz erfolgter Festsetzung von Zwangsgeld zu keinem Zeitpunkt Rechnung über von ihm getätigte Ausgaben für Frau U oder über den Bestand ihres Vermögens gelegt hat. Auch das belegt, dass der Angeklagte die von ihm abgehobenen Gelder für eigene Interessen zweckentfremdet verwandt hat. Bei einer ordnungsgemäßen Verwendung der Gelder für Zwecke der Frau U hätte der Angeklagte hierüber wie immer wieder vom Amtsgericht gefordert Rechnung legen können unter Vorlage entsprechender Belege. Die nicht erfolgte Rechnungslegung unter Inkaufnahme der Zwangsgeldfestsetzung kann nur den Zweck gehabt haben, die Verwendung der Gelder für eigene Zwecke zu verschleiern. Schließlich hat sich der Angeklagte auch in diesem Fall gegen die gegen ihn seitens der Zeugin X als Betreuerin der Frau U erhobene Klage auf Rückzahlung der von ihm abgehobenen Gelder nicht gewehrt, vielmehr auch insoweit Versäumnisurteil in einer beträchtlichen Höhe gegen sich ergehen lassen, ohne hiergegen Einspruch einzulegen. Der Angeklagte hat zudem auch nicht ansatzweise konkrete Angaben dazu gemacht oder gar belegt, in welcher Höhe, wann und wofür er von ihm abgehobene Gelder zu Zwecke der Frau U ausgegeben haben will. Soweit er hierzu über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 08.12.2008 vorgetragen hat, er habe Mietnebenkosten für den Zeitraum 2002-2004 betreffend die frühere Wohnung der von ihm Betreuten an den damaligen Vermieter zahlen müssen, ferner habe er an die Friedhofsverwaltung der Stadt RA Grabpflegekosten für die Grabstätte des verstorbenen Ehemannes der Frau U gezahlt, fehlt es an jeder konkreten Behauptung dazu, wann er welche Beträge zu welchem Zweck an wen gezahlt haben will. Betreffend die vermeintlichen Mietnebenkosten hat der Angeklagte weder die jeweils betroffenen Wohnungen der Frau U konkret bezeichnet noch deren damaligen Vermieter namentlich benannt. Sein Vorbringen ist eine reine Beweisanregung, der nachzugehen die Kammer angesichts der vorstehenden Erörterungen keinerlei Veranlassung gehabt hat. Eine vom Gericht in der Hauptverhandlung gehaltene Nachfrage bei der Friedhofsverwaltung der Stadt RA hat zudem ergeben, dass der Ehemann der Fau U auf dem evangelischen Friedhof in RA bestattet worden ist und irgendwelche Rechnungen bei der Friedhofsverwaltung entgegen der Darstellung des Angeklagten nicht angefallen sind.Ferner hat eine weitere Nachfrage der Kammer bei der Friedhofsgärtnerei J in RA ergeben, dass dort zwar die Grabpflege in Auftrag gegeben worden ist, allerdings die Pflegekosten nicht bezahlt worden sind mit der Folge, dass die Grabpflege bereits zum 31.12.2003 eingestellt worden sei. Letzte kleinere Zahlungen auf die aufgelaufenen Pflegekosten seien am 02.01.2003 in Höhe von 99,99 € und am 01.07.2003 in Höhe von 64,61 € erfolgt. Der über diese telefonischen Auskünfte gefertigte Vermerk des Vorsitzenden ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Diese Zahlungen sind indes weit vor der Bestellung des Angeklagten zum Betreuer der Frau U und den hier in Rede stehenden Abhebungen von Konten der Betreuten erfolgt und können schon deshalb nicht mit diesen in Zusammenhang stehen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zunächst in fünf Fällen, nämlich den Fällen Y4, R5, F3, Q2 und U (oben II. 1.-5., Fälle 2, 39, 41, 42 und 1 der Anklage) wegen gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht, §§ 263 Abs.1, Abs.3 Satz 2 Nr.1, 53 StGB.In diesen Fällen hat der Angeklagte jeweils sein Opfer durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht und hierdurch bei ihm einen Irrtum erregt. Dem Zeugen Y4 hat der Angeklagte wahrheitswidrig erklärt, er werde ein neues Gutachten zu dem Grad seiner Behinderung in Auftrag geben und benötige hierfür 3.996,00 € als Vorschuss. Der Zeugin R5 hat der Angeklagte wahrheitswidrig vorgespiegelt, für den von ihm selbst angeregten und der Zeugin sodann beabsichtigten Hauskauf sei ein Vorschuss von 10.000,00 € erforderlich. Dem Zeugen F3 gegenüber hat der Angeklagte wiederum der Wahrheit zuwider erklärt, für die Stellung der notwendigen Anträge auf Bezuschussung des dem Zeugen vom Angeklagten erst vorgeschlagenen Hauskaufes sei ein Vorschuss von 4.000,00 € erforderlich, der später auf den Kaufpreis verrechnet werde. Der Zeugin Q2 gegenüber gab der Angeklagte wahrheitswidrig an, er könne und werde für sie Rentenpapiere im Wert von 10.000,00 € besorgen. Dem Zeugen U schließlich erklärte der Angeklagte wahrheitswidrig für den ihm erst durch den Angeklagten „schmackhaft“ gemachten Hauskauf benötige er vorab einen Betrag von 5.750,00 € für Auslagen beim Katasteramt, Grundbuchamt und anderen Behörden. Tatsächlich hatte der Angeklagte von Beginn an die Absicht, in allen genannten Fällen von den Zeugen an ihn übergebenes Geld für sich selbst und keineswegs für die von ihm den Zeugen gegenüber angegebenen Zwecke zu verwenden. Hierüber hat er sämtliche Zeugen in allen hier maßgeblichen Fällen getäuscht. In allen Fällen hat der Angeklagte durch seine Erklärungen bei den Zeugen einen entsprechenden Irrtum über den wirklichen Verwendungszweck der Gelder erregt. Die Erklärungen des Angeklagten waren hierbei in allen Fällen kausal für die bei den Zeugen jeweils bestehenden Irrtümer über die Verwendung der von ihnen an den Angeklagten übergebenen Geldbeträge.Aufgrund dieses jeweils bei den Zeugen vom Angeklagten hervorgerufenen Irrtums haben diese in allen hier in Rede stehenden Fällen eine entsprechende Vermögensverfügung vorgenommene, in dem sie den jeweils vom Angeklagten angeforderten Geldbetrag ihrem eigenen Vermögen entnommen und dem Angeklagten übergeben haben. Diese Übergabe der Geldbeträge an den Angeklagten hat sich in allen Fällen vermögensmindernd bei den jeweiligen Tatopfern ausgewirkt. Im Moment der Geldübergabe ist das Vermögen der Zeugen um denselben Betrag verringert worden.Hierdurch ist schließlich den Zeugen jeweils ein den dem Angeklagten übergebenen Beträgen entsprechender Vermögensschaden entstanden. In keinem der hier zu beurteilenden Fälle steht der Übergabe des Geldes an den Angeklagten und der dadurch bewirkten Vermögensminderung ein entsprechender Zuwachs an Vermögen gegenüber, der die Vermögensminderung ausgeglichen hätte. Keiner der Zeugen hat einen wie auch immer gearteten Gegenwert für die an den Angeklagten gezahlten Gelder erhalten. Der Angeklagte hat vielmehr sämtliche Gelder vereinnahmt und für eigene Zwecke verwendet. Der ihm hierdurch jeweils in Höhe der erhaltenen Gelder unmittelbar entstandene Vermögensvorteil stand dem Angeklagten hierbei nicht zu, war mithin rechtswidrig.In allen fünf Fällen hat der Angeklagte vorsätzlich gehandelt. Der Angeklagte hat in jedem der hier zu beurteilenden Fälle den Irrtum bei den Zeugen bewusst durch seine unzutreffenden Erklärungen zu den Verwendungszwecken der Gelder hervorgerufen, um die Zeugen hierdurch zu der von ihm beabsichtigten Vermögensverfügung zu veranlassen. In allen Fällen waren ihm jeweils seine Täuschungshandlung sowie der hierdurch hervorgerufene Irrtum bei den Zeugen bewusst.Der Angeklagte hat darüber hinaus in allen fünf Fällen mit dem Ziel gehandelt, die Zeugen zu der Zahlung an ihn zu veranlassen, um anschließend das jeweils erhaltene Geld entgegen seinen Erklärungen für eigene Zwecke zu vereinnahmen und zu verwenden. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass er auf das von den Zeugen ihm übergebene Geld auch aus anderen Gründen keinen Anspruch hatte, die Vereinnahmung dieser Gelder mithin in jedem Fall rechtswidrig war.In allen fünf Fällen hat der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt. Er hat sich in allen Fällen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollen und auch tatsächlich verschafft. Das ergibt sich nicht nur bereits aus der Vielzahl der hier in Rede stehenden Fälle und des insgesamt langen Tatzeitraumes, in dem der Angeklagte die hier abzuurteilenden Fälle begangen hat. Der von Beginn der hier abzuurteilenden Fälle an auf die Verschaffung einer ständigen nicht unerheblichen Einnahmequelle gerichtete Vorsatz des Angeklagten ergibt sich insbesondere auch in der Gesamtschau mit den teilweise im gleichen Tatzeitraum begangen weiteren Betrugstaten, wie sie in dem Urteil der Kammer vom 21.07.2006 – soweit rechtskräftig geworden – festgestellt wurden, und den weiteren hier zu beurteilenden Taten zum Nachteil der Frau U. Der Angeklagte hat damit in allen Fällen das Regelbeispiel des § 263 Abs.3 Nr.1 StGB erfüllt. Zwar führt die Verwirklichung des Regelbeispiels nicht zwingend zu der Annahme eines besonders schweren Falles i.S.d. § 263 Abs.3 StGB, Vorliegend besteht jedoch in keinem der Fälle Anlass, von der Annahme eines besonders schweren Falles Abstand zu nehmen.
Darüber hinaus hat sich der Angeklagte in weiteren 28 Fällen wegen gewerbsmäßiger Untreue strafbar gemacht, §§ 266 Abs.1, Abs.2, 263 Abs.3, 53StGB.Dem Angeklagten ist mit seiner Bestellung zum Betreuer der Frau U mit dem Wirkungskreis unter anderem auch der Vermögenssorge die Pflicht auferlegt worden, fremde Vermögensinteressen, nämlich diejenigen der Betreuten, wahrzunehmen. In jedem Fall der von ihm wie festgestellt vorgenommenen Abhebungen von Konten der Betreuten und der anschließenden Verwendung der abgehobenen Gelder zu eigenen Zwecken hat der Angeklagte diese ihm aufgrund behördlichen Auftrages obliegende Verpflichtung verletzt. Durch die Verwendung der abgehobenen Gelder zu eigenen Zwecken hat der Angeklagte in jedem der hier in Rede stehenden Fälle dem Vermögen der von ihm betreuten Frau U einen entsprechenden Nachteil zugefügt. Er hat in jedem dieser Fälle dem Vermögen den entsprechenden Wert entzogen, ohne dass hierfür ein anderweitiger Gegenwert dem Vermögen der Frau U zugeflossen ist.Der Angeklagte hat auch insoweit vorsätzlich, das heißt bewusst und gewollt gehandelt. Er hat ferner auch in diesen Fällen von Beginn an mit dem Willen und dem Bewusstsein gehandelt, sich durch jede neue Tat eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen. Auch in all diesen Fällen besteht keine Veranlassung, trotz Verwirklichung des Regelbeispiels von der Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue nach § 266 Abs.1, Abs.2 StGB i.V.m. § 263 Abs.3 StGB Abstand zu nehmen.
V.
Bei der Frage, wie der Angeklagte für jede dieser Taten zu bestrafen ist, ist die Kammer in jedem Fall von dem durch § 263 Abs.3 Satz 1 StGB eröffneten Strafrahmen ausgegangen, der den gewerbsmäßigen Betrug und die gewerbsmäßige Untreue mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht.Von diesem Strafrahmen ausgehend hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung bezüglich aller hier abzuurteilenden Fälle zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits fortgeschritteneren Alters ist und ihn deshalb eine längere Haftzeit härter trifft als jüngere Angeklagte. Desweiteren wirkt sich der Gesundheitszustand des Angeklagten strafmildernd aus. Der Angeklagte sitzt seit seinem Unfall im Rollstuhl. Das ist ein erhebliches Erschwernis in der Haft gegenüber anderen Strafgefangenen und begründet eine besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten. Darüber hinaus hat sicher über den langen Tatzeitraum hinweg mit jeder erfolgreichen Tat die Tathemmung des Angeklagten abgenommen.Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer in allen Fällen die bis 2004 gegen ihn verhängten Vorstrafen berücksichtigt, die ihn nicht von der Begehung dieser Taten abgehalten haben. Bei den Betrugstaten zu Lasten der Zeugen Y4, R5, F3 und U hat die Kammer zudem strafschärfend berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in diesen Fällen den Umstand seiner eigenen Behinderung zur Gewinnung des Vertrauens der Opfer zu nutze gemacht hat. Das gleiche gilt für den Umstand, dass er sich in diesen Fällen Menschen als Opfer seiner Handlungen ausgesucht hat, die entweder selbst behindert sind oder behinderte Angehörige haben und zudem durch ihre Herkunft bedingt aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse für die vermeintlichen Hilfsangebote des Angeklagten besonders empfänglich waren, andererseits aber auch auf Hilfe angewiesen waren. In diesen Fällen, aber auch bei dem Betrug zu Lasten der Zeugin Q2, ist der Angeklagte jeweils von Beginn an gezielt vorgegangen unter bewusster Ausnutzung des zuvor von ihm geschaffenen Vertrauens bzw. des ihm wie er wusste aufgrund von „Mundpropaganda“ entgegen gebrachten Vertrauens.Bezüglich der Fälle der zu Lasten der Frau U begangenen Untreue hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte hier eine demenzkranke und deshalb vollkommen arg- und wehrlose Frau geschädigt und durch eine Vielzahl von Fällen um ihr Vermögen gebracht hat. In allen hier abzuurteilenden Fällen hat der Angeklagte einen erheblichen Schaden angerichtet ohne Aussicht für die Opfer, jemals zumindest einen Teil der von ihnen geleisteten Zahlungen zurückzubekommen. Bei den Fällen, die zeitlich nach der Zustellung der Anklageschrift in dem früheren Verfahren vor der Kammer liegen, mithin nach Mai 2005 hat die Kammer darüber hinaus zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich auch diese Anklage nicht hat zur Warnung dienen lassen sondern in seinem strafbaren Tun fortgefahren ist. In den Fällen des Betruges zum Nachteil der Zeugen U und F3 sowie der Zeugin Q2 sowie bei der zuletzt mit Abhebung vom 31.08.2006 begangenen Untreue zu Lasten der Frau U hat sich der Angeklagte schließlich auch die – wenn auch seinerzeit nicht rechtskräftige - Verurteilung durch die Kammer vom 21.07.2006 keineswegs zur Warnung diene lassen.Über diese generellen Erwägungen hinaus hat die Kammer in jedem Fall die Höhe des vom Angeklagten verursachten Schadens bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt.Hiervon ausgehend hält die Kammer für die vor dem Urteil der Kammer vom 21.07.2006 begangenen und beendeten Taten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
für den Betrug zum Nachteil des Zeugen Y4 (oben II.1, Fall 2 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr,
für die Fälle der Untreue zum Nachteil der Frau U – mit Ausnahme des letzten Falles vom 31.08.2006 (oben II.6., Fälle 3-10 und 18-36 der Anklage folgende Freiheitsstrafen:Abhebungen vom 19.11. und 22.12.2004, 07.04.2005 (Sparkonto Commerzbank) jeweils
1 Jahr,
Abhebungen vom 05.01.2005 und 12.04.2006 (Sparkonto Commerzbank) jeweils
1 Jahr 6 Monate,
Abhebung vom 09.02.2006 (Sparkonto Commerzbank)
2 Jahre,
Abhebung vom 27.08.2004 (Kontokorrentkonto Commerzbank)
1 Jahr,
Abhebung vom 12.04.2006 (Kontokorrentkonto Commerzbank)
1 Jahr und 9 Monate,
Abhebung vom 27.08.2004 (Postbank)
1 Jahr und 6 Monate,
Abhebungen vom 09.09., 19.10., 05.11. und 16.12.2004, 05.01., 25.02. und 30.03.2005 (Postbank) jeweils
6 Monate,
sowie für die Fälle der Abhebungen vom Postbankkonto am 06.06., 15.07., 05.08., 13.09., 07.10. und 12.12.2005, 23.01., 20.03., 12.04., 13.06. und 03.07.2006 jeweils
1 Jahr und 6 Monate.
Für die übrigen, nach dem Urteil der Kammer vom 21.07.2006 begangenen bzw. beendeten Taten des Angeklagten erachtet die Kammer die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Betreffend den letzten Fall der Untreue zum Nachteil der Frau U (oben II.6., Fall 37 der Anklage), Abhebung vom Postbankkonto am 31.08.2006 insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Tat nur gut einen Monat nach der Verurteilung vom 21.07.2006 erfolgt ist, trotz des vergleichsweise nur „geringen“ Schadens von 890,00 € eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten,
für den Betrug zum Nachteil der Zeugin R5 (oben II.2., Fall 39 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren,
für den Betrug zum Nachteil des Zeugen F3 (oben II.3., Fall 41 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten,
für den Betrug zum Nachteil der Zeugin Q2 (oben II.4., Fall 42 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
sowie für den Betrug zum Nachteil des Zeugen U (oben II.5., Fall 1 der Anklage) schließlich eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten.
Wegen der Zäsurwirkung des Urteils der Kammer vom 21.07.2006 war zunächst aus den für die bis zu diesem Tag begangenen Taten verhängten Einzelstrafen sowie – unter Auflösung der mit Urteil der 9. Strafkammer des Landgerichts Kleve vom 18.12.2007 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe – den rechtskräftig geworden Einzelstrafen aus dem Urteil der Kammer vom 21.07.2006 eine Gesamtstrafe zu bilden (1. Komplex) und sodann aus den für die hier abzuurteilenden Taten nach dem 21.07.2006 verhängten Einzelstrafen und der mit dem Urteil der 9. Strafkammer des Landgerichts Kleve vom 18.12.2007 weiter verhängten Einzelstrafe eine weitere Gesamtstrafe zu bilden (2. Komplex), jeweils unter angemessener Erhöhung der jeweils höchsten verhängten Einzelstrafe. Die wegen des Betruges zum Nachteil der Zeugin R5 verhängte Einzelstrafe ist in die zweite Gesamtstrafe mit einzubeziehen, da sie erst nach dem Urteil der Kammer vom 21.07.2006 beendet war.Bei der Bemessung dieser Gesamtstrafen hat die Kammer jeweils die bereits bei der vorstehenden Strafzumessung erörterten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ebenso berücksichtigt wie die bei der Festsetzung der einzubeziehenden Einzelstrafen aus den beiden früheren Verurteilungen erörterten Strafzumessungserwägungen. Darüber hinaus hat die Kammer bei beiden Gesamtstrafen zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass seine Tathemmung angesichts der Vielzahl der von ihm begangenen Taten mit zunehmender Dauer des Tatzeitraumes merklich zurückgegangen sein dürfte. Andererseits wird durch die Vielzahl der Taten und den langen Tatzeitraum eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Angeklagten erkennbar. Hinzu kommt der in beiden Tatkomplexen vom Angeklagten insgesamt verursachte hohe Gesamtschaden.Betreffend den ersten Tatkomplex hat die Kammer darüber hinaus zu Gunsten des Angeklagten einen Härteausgleich deswegen vorgenommen, weil vorliegend infolge der Zäsurwirkung des Urteils vom 21.07.2006 zwei Gesamtstrafen zu bilden sind statt einer einheitlichen Strafe, was sich keinesfalls zum Nachteil des Angeklagten auswirken darf. Trotz aller gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer deswegen für diesen ersten Tatkomplex eine – ohne den vorzunehmenden Härteausgleich eigentlich unvertretbar milde – Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
für tat-und schuldangemessen.
Bezüglich des zweiten Tatkomplexes hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung über die eingangs genannten Gesichtspunkte hinaus berücksichtigt, dass die für den letzten Fall der Untreue zum Nachteil der Frau U verhängte Einzelstrafe bei der Gesamtstrafenbildung im wesentlichen außer Betracht gelassen werden kann, weil sie nur wegen der zeitlich zufällig vor dieser Tat liegenden Zäsurwirkung des Urteils der Kammer vom 21.07.2006 aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Untreuetaten des Angeklagten herausgerissen worden ist und eigentlich mit diesen zusammen abgeurteilt gehört.Andererseits war auch hier der durch im Vergleich zum ersten Tatkomplex geringeren Anzahl von Fällen gleichwohl große Gesamtschaden zu berücksichtigen. Zudem hat der Angeklagte insbesondere bei den Fällen zum Nachteil der Zeugen U, R5 und F3 deren besondere Hilfsbedürftigkeit ausgenutzt. Außerdem war hier noch die Einzelstrafe von 8 Monaten aus dem Urteil der Wirtschaftsstrafkammer vom 18.12.2007 einzubeziehen.Insgesamt hält die Kammer insoweit auch unter Vornahme des eingangs bereits genannten auch bei dieser Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigenden Härteausgleiches die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Beide Gesamtfreiheitsstrafen waren angesichts der Höhe der jeweiligen höchsten Einzelstrafen als Einsatzstrafe und der Vielzahl der insgesamt verhängten nicht unerheblichen weiteren Einzelstrafen nur im Hinblick auf den von der Kammer vorgenommenen Härteausgleich noch vertretbar und wären sonst jede für sich genommen höher ausgefallen. Auch ohne die Zäsurwirkung des Urteils vom 21.07.2006 und Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe aus allen Einzelstrafen wäre diese angesichts der ansonsten erörterten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte keinesfalls geringer als die Summe der beiden jetzt verhängten Gesamtfreiheitsstrafen ausgefallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
T2 I U
Ausgefertigt
L7, Justizobersekretärals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle