BtM-Einfuhr (Meth/MDMA) als Kurier: 8 Jahre 6 Monate; Einziehung von Drogen und Bargeld
KI-Zusammenfassung
Das LG Kleve verurteilte die Angeklagte wegen Einfuhr von Metamfetamin und MDMA in nicht geringer Menge sowie tateinheitlicher Beihilfe zum Handeltreiben. Sie hatte die Betäubungsmittel als Fahrerin im Pkw aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht und den Umfang jedenfalls billigend in Kauf genommen. Die Einlassung, sie habe nur Dopingmittel transportieren wollen, wertete das Gericht überwiegend als Schutzbehauptung. Ein minder schwerer Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) wurde angesichts der extremen Überschreitung der nicht geringen Menge verneint; Drogen und kurierbezogenes Bargeld wurden eingezogen.
Ausgang: Anklagevorwurf überwiegend bestätigt; Verurteilung zu 8 Jahren 6 Monaten sowie Einziehung von Betäubungsmitteln und kurierbezogenem Bargeld.
Abstrakte Rechtssätze
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) setzt voraus, dass der Täter das Verbringen über die Grenze als eigene Handlung vornimmt und die nicht geringe Menge zumindest billigend in Kauf nimmt.
Für die Bestimmung der nicht geringen Menge ist auf den Wirkstoffgehalt abzustellen; bei (S)-Metamfetamin liegt sie bei 5 g Metamfetamin-Base, bei MDMA bei 30 g MDMA-Base.
Fördert ein Kurier durch den Transport und die spätere Übergabe die Umsatzgeschäfte der Hinterleute, kann hierin Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB) liegen.
Beim Rauschgiftkurier ist regelmäßig eine Gehilfenstellung anzunehmen, wenn sich seine Tätigkeit in Transport und Übergabe erschöpft, auch bei zeitweiliger Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel.
Ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG kommt bei einer Gesamtwürdigung nicht in Betracht, wenn das Tatbild insbesondere aufgrund einer extremen Mengenüberschreitung und weiterer tateinheitlicher Verbrechensverwirklichung nicht erheblich vom Durchschnitt abweicht.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
8 Jahren und 6 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Die sichergestellten 1.989,4 Gramm Metamfetamin und 50,428 Kilogramm MDMA werden eingezogen.
Die sichergestellten 11.950,- Euro Bargeld werden eingezogen.
- §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 1, 3, 33 BtMG, 27, 52, 74 StGB -
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I. Feststellungen zur Person
Die ledige und kinderlose Angeklagte wuchs gemeinsam mit einer jüngeren Schwester bei ihren Eltern in Amsterdam auf. Bis zu ihrer Inhaftierung in dieser Sache lebte die Angeklagte gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin und deren beiden minderjährigen Kindern in Amsterdam in einer Mietwohnung. Inzwischen ist die Beziehung beendet.
Die Angeklagte besuchte in Amsterdam zunächst die Grundschule und später auch die weiterführende Schule. Als sie 13 Jahre alt war, wurde von einem Schulscout ihr Talent für die Leichtathletik entdeckt. Seither wurde sie diesbezüglich gefördert. Zwischen ihrem 14. und 15. Lebensjahr war die Angeklagte Mitglied des niederländischen Jugend-Nationalteams und nahm als solche an diversen Sportwettbewerben teil.
Die Angeklagte wurde nach dem Schulabschluss Profi-Sportlerin und nahm in der Folge unter anderem im Jahr 2016 mit Erfolg als Läuferin der 4 x 400 Meter Staffel der Niederlande bei den Olympischen Spielen in Rio de Janeiro teil. Zuletzt bereitete sich die Angeklagte auf die Teilnahme an den Leichtathletik-Weltmeisterschaften Ende September / Anfang Oktober 2019 in Doha / Katar vor.
Ihren Lebensunterhalt sicherte die Angeklagte durch die niederländische Sportförderung und sonstige Sponsoren.
Ein Eigenkonsum von Betäubungsmitteln konnte bei der Angeklagten nicht festgestellt werden. Die Angeklagte war nie schwerer krank.
Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in den Niederlanden in Erscheinung getreten.
II. Feststellungen zur Sache
Die Angeklagte reiste am 18.06.2019 gegen 09:05 Uhr als Fahrerin des Pkw, Marke Toyota, amtliches niederländisches Kennzeichen xxxxxx, über den Grenzübergang Elten, Bundesautobahn 3, aus den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Pkw war der Angeklagten gegen Zahlung eines monatlichen Betrages durch das niederländische olympische Komitee zur freien Verfügung gestellt worden. Während der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland transportierte sie im Kofferraum eine IKEA-Tragetasche mit zwei verschlossenen Pappkartons, einen Hartschalenkoffer und eine Reisetasche, in denen sich insgesamt 1.989,4 Gramm [2S]-Metamfetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1.449 Gramm Metamfetamin-Base sowie 50,428 Kilogramm MDMA in Form von Pulver und Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 21,068 Kilogramm MDMA-Base befanden, die zusätzlich in Folienbeutel einschweißt waren. Zwischen den in Folie eingeschweißten Betäubungsmitteln in den jeweiligen Gepäckstücken im Kofferraum und im Handschuhfach des Pkw befand sich zudem insgesamt 11.950,- Euro Bargeld, das mit den Betäubungsmitteln in Zusammenhang steht und zum Handel mit Betäubungsmitteln bestimmt ist. Darüber hinaus befand sich bei den Betäubungsmitteln im Kofferraum auch 2.959,38 Gramm des Arzneimittels Ketamin.
Die Angeklagte wusste bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, dass sich eine erhebliche Menge Betäubungsmittel in dem von ihr gesteuerten Pkw befindet. Die Art, die genaue Menge und den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel nahm die Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf.
Die Angeklagte wurde nach erfolgter Einreise im Rahmen der Grenzkontrolle durch den Zoll -die Zeugen ZHS xy, ZSAnw xyz, ZSAnw xx und T- angehalten und kontrolliert. Gegenüber dem Zeugen ZHS xy gab die Angeklagte auf die Frage nach dem Grund der Reise zunächst an, sie fahre zu einem Trainingstermin nach Düsseldorf. Weiterhin gab sie auf die Frage nach dem Inhalt der Kartons im Kofferraum an, dass darin Sportschuhe seien. Als sich der Zeuge ZHS xy vom Pkw Toyota entfernte, um ein Messer aus dem Dienstwagen zu holen, mit dem er die verschlossenen Kartons öffnen wollte, äußerte die Angeklagte gegenüber der Zeugin T, dass sich wohl doch keine Sportschuhe in den Kartons befinden würden. Nach dem Öffnen der Kartons wurden schließlich die darin befindlichen Betäubungsmittel, das Ketamin und das Bargeld festgestellt, woraufhin die Angeklagte als Beschuldigte belehrt und vorläufig festgenommen wurde. Bei der weiteren Durchsuchung wurden schließlich auch die weiteren, im Pkw befindlichen Betäubungsmittel und das Bargeld festgestellt. Bei der Durchsuchung der Angeklagten wurden weitere 363,50 Euro in ihrer Kleidung gefunden, die jedoch nicht im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften stehen.
Während der Kontrolle machte die Angeklagte einen unauffälligen, gefassten Eindruck und zeigte sich kooperativ. Anzeichen für einen vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum konnten nicht festgestellt werden.
Sowohl bei der ersten Vernehmung durch den Sachbearbeiter des Zolls, den Zeugen M, als auch im Rahmen der Vorführung vor dem Haftrichter wollte die Angeklagte sich nicht ohne einen Verteidiger zur Sache äußern. Sie gab jedoch gegenüber dem Zeugen M an, dass die im Kofferraum gefundenen Sachen und auch das gefundene Bargeld nicht von ihr seien.
Die Kammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, dass sie nicht auf eigene Rechnung mit den Betäubungsmitteln Handel getrieben hat, sondern dass sie – ihrer Einlassung insoweit entsprechend – von nicht identifizierten Rauschgifthändlern beauftragt worden war, den Transport gegen einen versprochenen Vorteil, vermutlich einen Kurierlohn, durchzuführen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 18.06.2019 bekam die Angeklagte Kontakte zu Personen in den Niederlanden, die in grenzübergreifende Drogengeschäfte verstrickt waren. Die Identitäten dieser Personen konnten nicht festgestellt werden. Diese beauftragten die Angeklagte mit dem Transport von illegalen Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland. Als Gegenleistung wurde ihr ein Vorteil, vermutlich ein Kurierlohn, versprochen, zu dem im Einzelnen keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten.
Am Morgen des 18.06.2019 sollten die Betäubungsmittel für den Transport übergeben werden. Hierzu traf sich die Angeklagte an einem nicht näher festgestellten Ort in den Niederlanden in einem Café verabredungsgemäß mit ihrem Auftraggeber. Während dieser der Angeklagten erklärte, wohin sie in Deutschland fahren und bei wem sie die Betäubungsmittel abliefern sollte, wurde der Pkw der Angeklagten durch mindestens eine weitere Person mit den später festgestellten Betäubungsmitteln beladen.
Aufgrund der Anzahl und der Größe der Behältnisse, die sich in ihrem Kofferraum befanden, erkannte die Angeklagte auch, dass es sich um eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln handelte, die nicht zum Eigenbedarf, sondern zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch ihren Auftraggeber bestimmt waren. Ihr war dabei bewusst, dass sie durch ihre Kurierfahrt die Betäubungsmittelgeschäfte der Hinterleute förderte und wollte dies auch um des versprochenen Vorteils willen.
Hinsichtlich des Ketamins hat die Kammer die Strafverfolgung in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft durch Beschluss gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz beschränkt.
III. Beweiswürdigung
1.
Zur Person hat sich die Angeklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen, ergänzt um die in der Hauptverhandlung verlesenen Registerauszüge.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und den weiteren ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 04.11.2019 erhobenen Beweisen.
Die Angeklagte hat sich über ihren Verteidiger in der Hauptverhandlung dahingehend zur Sache eingelassen, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe, Betäubungsmittel zu transportieren. Sie habe aufgrund der anstehenden Leichtathletik-Weltmeisterschaft in Doha im September 2019 unter erheblichem Leistungsdruck gestanden. Andererseits habe sie sich in einem Formtief befunden. Aus Verzweiflung habe sie sich deshalb an „zwielichtige Kreise“ gewandt, um eine illegale Leistungssteigerung durch Dopingmittel an sich vornehmen zu lassen. Dort sei ihr gegen Bezahlung ein entsprechendes Doping in Aussicht gestellt worden, wobei ein Teil ihrer Gegenleistung darin bestehen sollte, Dopingmittel von den Niederlanden nach Deutschland zu transportieren. Ihr sei gesagt worden, dass sie ausschließlich leistungssteigernde Medikamente transportieren würde. Das Doping der Angeklagten habe deshalb in Deutschland stattfinden sollen, weil die Dopingkontrollen in den Niederlanden strenger seien. Einen Transport von Betäubungsmitteln hätte sie, die Angeklagte, in jedem Fall abgelehnt. Ihr sei dann in den Niederlanden in einem Café erklärt worden, wo sie hinfahren und mit wem sie in Deutschland Kontakt aufnehmen solle, während ihr Pkw mit den Kartons, der Tasche und dem Koffer beladen worden sei. Zu den Hintermännern wolle sie keine Angaben machen, da sie ansonsten um Leib und Leben fürchten müsse und zwar auch um das ihrer ehemaligen Lebensgefährtin und deren zweier minderjähriger Kinder. Man habe die ehemalige Lebensgefährtin bereits damit bedroht, die Kinder zu entführen.
Dieser Einlassung konnte nur insoweit gefolgt werden, als der Angeklagten Zielort und Kontaktperson in Deutschland in einem Café in den Niederlanden durch ihren Auftraggeber erklärt worden seien, während ihr Pkw mit den Kartons und Gepäckstücken beladen worden sei. Im Übrigen ist die Einlassung der Angeklagten aufgrund der weiteren Beweismittel widerlegt und als Schutzbehauptung zu werten.
Die Einlassung der Angeklagten ist schon in sich nicht schlüssig. So erklärt sich nicht, warum es sinnvoller sein soll, ein Doping wegen weniger strenger Dopingkontrollen in Deutschland vorzunehmen, da die Kontrollen in der Regel dort stattfinden, wo man sich für den jeweiligen Wettkampf qualifiziert. Das wäre bei der Angeklagten in den Niederlanden der Fall.
Abgesehen davon hat die Angeklagte selbst angegeben, dass sie diesbezüglich Kontakt zu „zwielichtigen“, also nicht vertrauenswürdigen Kreisen aufgenommen habe. Sie wusste, dass die Leute, mit denen sie zu tun hatte, nicht vertrauenswürdig sind. Daher hat sie auch nicht darauf vertraut, dass diese Leute ihr keine illegalen Betäubungsmittel, sondern lediglich – illegale - Dopingmittel in den Kofferraum laden würden.
IV. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagte hat sich dadurch, dass sie am 18.06.2019 insgesamt 1.989,4 Gramm [2S]-Metamfetamin mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 1.449 Gramm Metamfetamin-Base und 50,428 Kilogramm MDMA in Form von Pulver und Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 21,068 Kilogramm MDMA-Base aus den Niederlanden kommend in das Bundesgebiet einführte, der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig gemacht. Sie hat den Einfuhrtatbestand eigenhändig verwirklicht, war mithin insoweit Täterin und nicht lediglich Gehilfin. Sie steuerte wissend und wollend, dass sie Betäubungsmittel in einer Größenordnung der sichergestellten Menge transportierte, das Fahrzeug über die Grenze nach Deutschland. Die Art, die genaue Menge und den Wirkstoffgehalt der Drogen hielt die Angeklagte ernsthaft für möglich und nahm sie billigend in Kauf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die nicht geringe Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 BtMG bei [2S]-Metamfetamin (Synonym: (S)-N-Methylamfetamin), also der rechtsdrehenden Variante von Metamfetamin, bei einem reinen Wirkstoffgehalt von 5 Gramm Metamfetamin-Base. Bei MDMA beginnt die nicht geringe Menge bei einem reinen Wirkstoffgehalt von 30 Gramm MDMA-Base. Bei dem von der Angeklagten eingeführten Rauschgift handelte es sich somit um das rund 289,8-fache der geringsten nicht geringen Menge Metamfetamin und das rund 702,2-fache der geringsten nicht geringen Menge MDMA. Insgesamt hat die Angeklagte das 992-fache der geringsten nicht geringe Menge dieser Betäubungsmittel eingeführt.
Tateinheitlich hat sich die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 52 StGB strafbar gemacht. Sie hat das Handeltreiben der unbekannt gebliebenen Hinterleute durch den Transport von den Niederlanden nach Deutschland wissentlich und willentlich gefördert. Sie war insoweit lediglich Gehilfin (§ 27 StGB). Beim Rauschgiftkurier ist selbst bei einem erheblichen Entgelt und zeitweiliger Verfügungsmacht über die Drogen eine bloße Gehilfenstellung anzunehmen, wenn sich - wie hier - die Tätigkeit in bloßem Transport und der Übergabe von Betäubungsmitteln erschöpft.
Die Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
V. Strafzumessung
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der durch § 30 Abs. 1 BtMG bestimmte Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren.
Gemäß § 30 Abs. 2 BtMG ist im minder schweren Fall auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren zu erkennen. Von einem solchen ist die Kammer allerdings auf Grund der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung festzustellenden täter- und tatbezogenen Besonderheiten nicht ausgegangen.
Die Kammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist. Sie hatte nur eine untergeordnete Rolle als Kurierin inne und hat nicht selbst mit den Betäubungsmitteln Handel getrieben. Ferner ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Drogen sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt sind, sodass sie ihre schädlichen Wirkungen nicht entfalten konnten. Außerdem hat die Kammer strafmildernd bedacht, dass die Angeklagte als sprachunkundige Ausländerin in erhöhtem Maße haftempfindlich ist.
Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass sich die Tat auf das insgesamt 992-fache der geringsten nicht geringen Menge der transportierten Betäubungsmittel bezog. Ferner spricht gegen die Angeklagte, dass sie zugleich einen weiteren Verbrechenstatbestand, nämlich den der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verwirklicht hat.
Nach der Gesamtabwägung aller für und gegen die Anklagte sprechenden Gesichtspunkte liegt keine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre.
Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen. Hiernach hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VI. Nebenentscheidungen
Die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts beruht auf § 33 BtMG.
Die Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 11.950,- Euro beruht auf § 74 StGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Unterschriften