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Landgericht Kleve·110 KLs 18/13·15.10.2013

LG Kleve: Marihuana-Handel über „Container“ – Verurteilungen, teilweiser Freispruch/Einstellung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Kleve verurteilte den Hauptangeklagten wegen gewerbsmäßigen Marihuana-Handeltreibens in 104 Fällen sowie wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge (teils in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr) in weiteren Fällen; ein weiterer Tatvorwurf wurde wegen nicht ausschließbarer Tatidentität freigesprochen. Drei Mitangeklagte wurden wegen Beihilfe verurteilt, einer zudem wegen täterschaftlicher Einfuhr in nicht geringer Menge. Gegen einen Angeklagten wurde das Verfahren in zwei Fällen wegen des Doppelbestrafungsverbots eingestellt. Sichergestellte Betäubungsmittel wurden eingezogen; zwei Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.

Ausgang: Überwiegende Verurteilung (mehrere Schuldsprüche und Gesamtfreiheitsstrafen), daneben teilweiser Freispruch und teilweise Einstellung; Bewährung für zwei Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn Betäubungsmittel zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung beschafft und in ein auf Umsatz gerichtetes Vertriebssystem eingebunden werden.

2

Gewerbsmäßiges Handeltreiben setzt voraus, dass der Täter sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will; dem steht nicht entgegen, dass die Erlöse (auch) der Finanzierung des Eigenkonsums dienen.

3

Leistet ein Beteiligter wesentliche Unterstützungsbeiträge innerhalb einer fremdorganisierten Vertriebsstruktur, ohne Anspruch auf den Veräußerungserlös zu haben, kann dies die Einordnung als Beihilfe statt täterschaftlichen Handeltreibens tragen.

4

Die Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln kann bei auf Umsatz gerichteten Betäubungsmittelgeschäften tateinheitlich mit Handeltreiben in nicht geringer Menge zusammentreffen, wenn die Einfuhr der späteren gewinnbringenden Veräußerung dient.

5

Eine erneute Verurteilung ist unzulässig, wenn eine bereits rechtskräftig abgeurteilte Besitzhandlung Betäubungsmittel aus denselben Tatgeschehnissen betrifft und damit das Verbot der Doppelbestrafung eingreift.

Relevante Normen
§ BTMG § 29 Abs. 1 Nr.1, 30a Abs.1 Nr.4§ StGB §§ 27,26§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 30a Abs. 1 Nr. 4 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 33 BtMG

Tenor

Der Angeklagte Q wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 (vier) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte C2 wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren 9 (neun) Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte I wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr

verurteilt.

Der Angeklagte F wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 102 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr

verurteilt. Im Übrigen wird das Verfahren gegen den Angeklagten F eingestellt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen die Angeklagten I und F wird zur Bewährung ausgesetzt.

Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind bzw. das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zu Last, im Übrigen haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die sichergestellten Betäubungsmittel (insgesamt 1302,87 g Marihuana) werden eingezogen.

§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 1, 3, 33 BtMG;§§ 26, 27, 52, 53 StGB

Gründe

2

(bezüglich der Angeklagten I und F abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

Der Angeklagte Q wurde in Wesel geboren und wuchs in R mit zwei Brüdern und einer Schwester auf. Er besuchte die Grund- und Hauptschule bis zur 9. Klasse und nahm anschließend an einem Berufsgrundschuljahr im Fachbereich Gastronomie teil. Danach übernahm er den Betrieb des bis dahin von seinem Vater in R betriebenen türkischen Imbisses (Dönerladen). Das Unternehmen führte der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren.

4

Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2001 verheiratet. Er hat ein Kind, das aus der Beziehung zu einer anderen Frau entstand und jetzt 9 Jahre alt ist. Das Kind lebt bei der Kindesmutter. Der Angeklagte hat dazu erklärt, dass seine Vaterschaft für dieses Kind „unklar" sei. Er hat jedoch bis zu seiner Inhaftierung den Unterhalt für das Kind „in Naturalien" gezahlt.

5

Über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten konnten nur wenige Feststellungen getroffen werden. Insbesondere sind die Einkünfte, die der Angeklagte aus dem von ihm geführten Betrieb erzielte, unklar geblieben. Seinen Angaben zufolge hat der Angeklagte Bankschulden, deren Höhe er jedoch nicht beziffern konnte. Nachdem der Angeklagte am 05.03.2013 inhaftiert worden ist, wird der Imbissbetrieb wieder von seinem Vater geführt.

6

Der Angeklagte nimmt Marihuana. Dieses Betäubungsmittel rauchte er bis zu seiner Inhaftierung seinen Angaben nach in einer Menge von 5-7 g täglich. Darüber hinaus konsumierte er an Wochenenden auch Kokain, welches er ebenfalls rauchte. Nachdem der Angeklagte in Haft gekommen war, litt er unter Schlaflosigkeit und Schweißausbrüchen, weil er kein Marihuana mehr konsumieren konnte. Gegen diese Symptome erhielt er keine Medikamente, hat aber auch weder im Rahmen der Eingangsuntersuchung noch später mit dem Anstaltsarzt oder anderen Personen über Drogen gesprochen.

7

Der Angeklagte ist vorbestraft. Das Amtsgericht Emmerich verurteilte ihn am 24.02.2005 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 22.04.2008 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

8

Am 03.02.2011 erkannte das Amtsgericht Emmerich gegen den Angeklagten wegen versuchten Betruges erneut auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Auch die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit läuft noch bis zum 07.11.2014.

9

Der Angeklagte C2 wurde ebenfalls in Wesel geboren. Seine Eltern trennten sich, als er noch klein war. Insgesamt hat der Angeklagte noch sechs Geschwister bzw. Halbgeschwister. Der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter auf. Er besuchte die Grund- und Hauptschule, die er ohne Abschluss verließ. Eine Lehre trat der Angeklagte jedoch nicht an, weil er dies „nicht wollte". Er arbeitete in der Folgezeit durch Vermittlung einer Zeitarbeitsfirma als Lagerist. Nachdem er seine Arbeitsstelle verloren hatte, war der Angeklagte etwa 3-4 Jahre lang arbeitslos. Er war in der Zeit von 2006-2008 in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg inhaftiert, wo er einen Schulabschluss nachholte. Der Angeklagte konnte jedoch auch nach seiner Entlassung eine dauerhafte Arbeitsstelle nicht erlangen.

10

Der Angeklagte ist nicht verheiratet. Er hat zwei Kinder. Während der Sohn des Angeklagten, der jetzt zwei Jahre alt ist, bei der Kindesmutter lebt, hält sich die Tochter (ein Jahr) im Haushalt des Angeklagten auf, in dem auch die Freundin des Angeklagten lebt. Die Familie lebt von Sozialleistungen und dem Kindergeld. Neben dem Kindergeld werden dem Angeklagten und seiner Partnerin 550 € monatlich zur Verfügung gestellt.

11

Der Angeklagte C2 raucht Marihuana in einer Menge von etwa 2-3 g täglich. Andere Betäubungsmittel nimmt er nicht.

12

Der Angeklagte ist bereits seit seiner Jugendzeit in erheblichem Maße straffällig geworden:

13

Das Amtsgericht Kleve verurteilte ihn am 06.11.2003 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in 9 Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.

14

Unter Einbeziehung dieser Entscheidung verurteilte das Amtsgericht Lüdinghausen den Angeklagten am 13.06.2005 wegen Begünstigung und Hehlerei zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 10 Monaten.

15

Nachdem das Amtsgericht Kleve am 08.06.2006 den Angeklagten unter Einbeziehung der zuvor genannten Urteile zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren 3 Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Diebstahls verurteilt hatte, verhängte es am 23.11.2006 erneut unter Einbeziehung aller vorstehenden Urteile wegen Diebstahls in 3 Fällen, Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen Hehlerei gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von 3 Jahren. Diese Jugendstrafe verbüßte der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg. Das Amtsgericht Heinsberg setzte die Vollstreckung der weiteren Jugendstrafe mit Beschluss vom 07.08.2008 zur Bewährung aus. Die restliche Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 19.08.2010 erlassen.

16

Am 04.05.2011 verurteilte das Amtsgericht Emmerich den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €.

17

Unter dem 19.12.2011 erkannte das Amtsgericht Emmerich wegen Körperverletzung gegen den Angeklagten zu einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €.

18

Zuletzt bildete das Amtsgericht Emmerich am 18.06.2012 aus den zuvor genannten Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 13 €.

19

Der Angeklagte I wurde in Bocholt geboren und wuchs in Isselburg und später in R auf. Aus der Ehe seiner Eltern sind noch ein Bruder und eine Schwester hervorgegangen. Die Eltern des Angeklagten trennten sich, als der Angeklagte 7 Jahre alt war. Neben seinen leiblichen Geschwistern hat der Angeklagte noch zwei Halbgeschwister.

20

Der Angeklagte besuchte die Grund- und Realschule, von der er später zur Hauptschule überwechselte. Danach besuchte er ein Berufskollegium und trat eine Lehre als Koch an, die er jedoch im 3. Lehrjahr abbrach. Eine weitere Ausbildung zum Lagerist führte der Angeklagte ebenfalls nicht zu Ende und beendete die Lehre bereits nach einem Jahr. Seit dem Jahr 2011 war der Angeklagte im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Aushilfe im Imbissbetrieb des Angeklagten Q tätig.

21

Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hat keine Schulden.

22

Der Angeklagte nahm Marihuana, welches er täglich in einem Umfang von 2-4 Joints rauchte. Gelegentlich konsumierte er Kokain und Ecstasy, wenn ihm dies von Bekannten angeboten wurde. Der Angeklagte hat den Konsum von Marihuana eingestellt, als seine Beteiligung im vorliegenden Verfahren bekannt wurde. Entzugserscheinungen sind bei ihm in diesem Zusammenhang nicht aufgetreten. Der Angeklagte meint, dass er auch ohne den Konsum von Betäubungsmitteln gut zurecht komme.

23

Der Angeklagte I ist geringfügig vorbestraft. Das Amtsgericht Emmerich verurteilte ihn am 14.01.2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 €.

24

Der Angeklagte F wurde in Bottrop geboren und wuchs in Friedrichsfeld auf. Aus der Ehe seiner Eltern sind noch drei Geschwister hervorgegangen. Im Jahr #####/#### verzog die Familie nach R, wo die Eltern ein neues Haus gebaut hatten. Die Mutter des Angeklagten ist im Jahr 2009 verstorben.

25

Der Angeklagte besuchte die Grund- und Hauptschule. Im Anschluss daran machte er eine Ausbildung zum Betonbauer, war jedoch in dem erlernten Beruf später nicht mehr tätig und arbeitete über eine Zeitarbeitsfirma als Lagerist. Kurz nach dem Tod der Mutter wurde der Angeklagte arbeitslos.

26

Auch der Angeklagte F konsumierte regelmäßig Marihuana, und zwar in einer Menge von 1-2  g täglich. Daneben nahm er gelegentlich Amphetamin. Im Juli 2013 hat er – nicht zuletzt unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens – den Konsum jeglicher Betäubungsmittel eingestellt.

27

Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hat eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammenlebt.

28

Auch der Angeklagte F ist vorbestraft. Das Amtsgericht Emmerich verurteilte ihn am 15.08.2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 €. Die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat hatte der Angeklagte am 08.02.2012 begangen.

29

Am 11.01.2013 erkannte das Amtsgericht Emmerich gegen den Angeklagten wiederum wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €. Dieser Verurteilung liegt eine Tat vom 06.11.2012 zu Grunde.

30

Die vorstehenden Taten hat der Angeklagte – davon geht die Kammer aus – im Zusammenhang mit den Geschehnissen begangen, die Gegenstand der Anklage im vorliegenden Verfahren sind. Darauf wird noch im Einzelnen einzugehen sein.

31

Die gegen ihn verhängten Geldstrafen hat der Angeklagte F nicht bezahlt. Gegen ihn wurden daher Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt, die der Angeklagte bis zum Beginn der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren vollständig verbüßt hatte.

32

Der Angeklagte Q betrieb jedenfalls seit Anfang 2012 umfangreiche Drogengeschäfte, indem er Marihuana in den Niederlanden beschaffte, das er nach Deutschland verbringen ließ und hier sodann in unterschiedlich großen Mengen an Abnehmer sowohl in R als auch anderen Orts, vor allem im Ruhrgebiet, gegen Entgelt weiterveräußerte. Auf diese Weise verschaffte sich der Angeklagte seinen Vorstellungen entsprechend eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer. Mit den Erlösen aus den Drogenverkäufen besserte der Angeklagte seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse auf, finanzierte mit ihnen aber auch seinen eigenen Marihuanakonsum. Bei diesen Geschäften setzte der Angeklagte Q die Angeklagten C2, I und F in seinem Vertriebssystem in R (im Folgenden auch: Tatkomplex 1) und darüber hinaus (den Angeklagten C2) im Zuge seiner überörtlichen Geschäfte (Tatkomplexe 2 und 3) als Helfer in unterschiedlichen Funktionen ein. Für ihre Mitwirkung erhielten die Angeklagten C2, I und F von dem Angeklagten Q als Entgelt das von ihnen für ihren eigenen Konsum benötigte Marihuana.

33

Unter der Leitung des Angeklagten Q waren die Angeklagten jedenfalls seit Februar 2012 bis Ende Januar 2013 damit befasst, Marihuana an Betäubungsmittelkonsumenten in R und hier vor allem im so genannten „Container“, einer städtischen Notunterkunft der Stadt R, N-Weg, gewinnbringend zu veräußern. Die Betäubungsmittel wurden bei einem Dealer in der niederländischen Stadt Ulft erworben, zu dem der Angeklagte L hatte.

34

Die Drogengeschäfte wurden in dem bezeichneten Zeitraum in der Weise abgewickelt, dass der Angeklagte Q bei dem Dealer in Ulft zweimal wöchentlich (insgesamt 104 Mal im Zeitraum von Februar 2012 bis Ende Januar 2013) jeweils rund 50 g Marihuana bestellte. Das Rauschgift, das einen Wirkstoffanteil von mindestens 12% Tetrahydrocannabinol hatte, wurde sodann von dem Angeklagten C2 in den Niederlanden abgeholt und über die Grenze nach R gebracht. Hier wurden die Drogen in dem von dem Angeklagten Q betriebenen Imbissbetrieb gelagert. Der dort beschäftigte Angeklagte I verpackte die Drogen in Druckleistentüten mit einem Inhalt von jeweils rund 1 g Marihuana. Diese Tüten wurden sodann an den Angeklagten F weitergereicht, der sie hauptsächlich auf dem Gelände der Notunterkunft N-Weg an die Endverbraucher weiterveräußerte. Das dadurch vereinnahmte Geld gab der Angeklagte F abends an den Angeklagten C2 weiter, der mit dem Angeklagten F abrechnete und das Geld an den Angeklagten Q weiterreichte.

35

Die in diesem Zusammenhang in den Niederlanden beschafften Drogen wurden nicht vollständig an Dritte weiterveräußert, sondern dienten auch der Befriedigung des eigenen Bedarfs der Angeklagten. Zu diesem Zweck wurden von den wöchentlich beschafften 100 g Marihuana jeweils 65 g abgezweigt. Die restlichen 35 g wurden in der beschriebenen Weise zum Preis von rund 10 € pro Gramm an die Konsumenten verkauft, sodass der Angeklagte an jedem Tag der Woche einen Betrag von jeweils 50 € erhielt.

36

Die Angeklagten C2, I und F wurden für ihre Beteiligung an den Drogenverkäufen in der Weise von dem Angeklagten Q entlohnt, dass er ihnen das für ihren Eigenbedarf erforderliche Marihuana zur Verfügung stellte. Den aus der Veräußerung des Marihuanas an Dritte erzielten Erlös verwendete der Angeklagter Q dazu, neue Betäubungsmittel bei seinem Dealer in Ulft zu erwerben. Dabei gab der Angeklagte Q seine „Bestellungen“ immer dann auf, wenn die aus der jeweils vorherigen Lieferung stammende Menge an Marihuana zur Neige ging. Den Angeklagten C2, I und F war bekannt, dass sie durch ihre vorstehend festgestellten Tätigkeiten dem Angeklagten Q halfen, Betäubungsmittel gewinnbringend zu verkaufen. Sie taten dies, um kostenlos Marihuana zu erhalten.

37

Neben den Drogengeschäften, die auf eine Veräußerung jeweils kleinerer Mengen Marihuana im Bereich der Stadt R („Container“) abzielten, unterhielt der Angeklagte Q im Ruhrgebiet, die selbst Drogen weiterveräußerten und die der Angeklagte mit Marihuana in größeren Mengen belieferte. Diese Lieferungen betrafen Marihuana in einem Umfang von jeweils mehreren hundert Gramm bis zu einem Kilogramm.

38

Um seinen Kunden das Rauschgift zur Verfügung stellen zu können, beschaffte der Angeklagte Q bei seinem Dealer in Ulft im Zeitraum zwischen Januar 2012 und Januar 2013 in vier Fällen jeweils rund 500 g bzw. ein Mal auch rund 1000 g Marihuana. Die Anlieferung erfolgte in der Weise, dass die niederländischen Dealer das Marihuana bis kurz vor die Grenze brachten. Dort wurde es noch auf niederländischer Seite von dem Angeklagten C2 übernommen und weiter nach R zum Angeklagten Q transportiert.

39

In allen diesen Fällen war der Angeklagte C2 zuvor von dem Angeklagten Q beauftragt worden, den Transport zu übernehmen. Zudem übergab der Angeklagte Q dem Angeklagten C2 den an den Dealer zu entrichtenden Kaufpreis, den der Angeklagte Q mit seinem Lieferanten zuvor ausgehandelt hatte, in bar; der Angeklagte C2 händigte das Geld dem Dealer aus.

40

Der Angeklagte C2 wusste in allen Fällen, dass die Betäubungsmittel, die er über die Grenze transportierte, von Y dem Zweck beschafft wurden, später gewinnbringend an dritte Personen weiterveräußert zu werden. Auch wenn er den Wirkstoffanteil der Drogen, auf den noch näher einzugehen sein wird, nicht kannte, hielt der Angeklagte C2 ihn für möglich und nahm ihn billigend in Kauf.

41

Auf diese Weise führte der Angeklagte C2 in dem Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich Januar 2013 insgesamt vier grenzüberschreitende Drogentransporte aus:

42

An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Februar oder März 2012 verbrachte der Angeklagte C2 insgesamt 500 g Marihuana über die niederländisch-deutsche Grenze in die Bundesrepublik Deutschland. Ein weiterer Transport von ebenfalls 500 g Marihuana erfolgte Mitte des Jahres 2012. In beiden Fällen konnte das genaue Datum nicht mehr festgestellt werden.

43

Am 23.10.2012 übernahm der Angeklagte C2 in den Niederlanden 993,27 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von jedenfalls 159 g Tetrahydrocannabinol. Auch diese Betäubungsmittel verbrachte er in die Bundesrepublik. Dabei bemerkte er jedoch unmittelbar nach Grenzübertritt auf der X-Straße I-X-Straße in R zwei Reiterinnen. Der Angeklagte hielt diese Frauen irrigerweise für Polizistinnen. Da er befürchtete, kontrolliert und gegebenenfalls festgenommen zu werden, warf er die Betäubungsmittel, die in einer Tüte verpackt waren, weg und flüchtete. Dies bemerkten die Reiterinnen, welche die Tüte fanden und die Polizei benachrichtigten, die die Drogen sicherstellte.

44

Einen letzten Drogentransport aus den Niederlanden nach Deutschland führte der Angeklagte C2 im Auftrag des Angeklagten B des Jahres 2013 durch Auch insofern konnte der genaue Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Der Transport betraf wieder eine Menge von rund 500 g Marihuana.

45

Soweit bei den vorstehend beschriebenen vier Transporten die Drogen nicht sichergestellt worden sind, geht die Kammer davon aus, dass das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 12% Tetrahydrocannabinol hatte.

46

Schließlich wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Q zwei weitere Drogengeschäfte vor, zu denen die Kammer folgende Feststellungen hat treffen können:

47

Am 19.03.2012 verbrachte der Zeuge Q2 im Auftrag des Angeklagten Q 500 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 12% Tetrahydrocannabinol von R nach Essen. Diese Drogen sollte Q2, der für die Fahrt seinen eigenen PKW nutzte und in Begleitung zweier Frauen war, bei denen es sich um die Freundin des Angeklagten Q sowie die Freundin des Zeugen Q2 handelte, in Essen dem Angeklagten Q übergeben. Der Angeklagte Q, der die Betäubungsmittel in den Niederlanden zum Preis von 2750 € erworben hatte, wollte sie sodann selbst an seinen „Kunden“ gegen ein Entgelt von 3750 € weiterveräußern. Dazu kam es jedoch nicht, weil der Zeuge Q2, als er in Essen auf den Angeklagten Q wartete, von Polizeibeamten angesprochen und zusammen mit seinen Beifahrerinnen kontrolliert wurde; der Zeuge war einem Polizisten, der auf dem Heimweg von der Arbeit war, wegen seines Verhaltens aufgefallen. Bei der Kontrolle wurden die 500 g Marihuana, die der Zeuge in einer für die Auslieferung von Speisen bestimmten Thermobox in seinem PKW bei sich führte, entdeckt und sichergestellt.

48

Das Amtsgericht Essen verurteilte den Zeugen Q2 wegen dieses Vorfalls am 05.09.2013 im Verfahren 36 Ls 269/12 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; das Urteil ist rechtskräftig.

49

Die Kammer kann nicht ausschließen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln, die Gegenstand des Transports vom 19.03.2012 waren, um diejenigen handelt, welche der Angeklagte C2 des Jahres 2012 aus den Niederlanden nach R verbracht hatte und über die sich die Feststellungen zu II 2 dieses Urteils verhalten.

50

Ein weiteres Drogengeschäft wickelte der Angeklagte Q am 21.01.2013 ab. An diesem Tag übergab er in dem von ihm betriebenen Dönerladen in R dem gesondert verfolgten Tk gegen ein Entgelt, dessen Höhe nicht genau festgestellt werden konnte, insgesamt 194,36 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 35,8 g Tetrahydrocannabinol. Der Angeklagte kannte Tk über den ebenfalls gesondert verfolgten Hn, welcher seinerseits im Verdacht steht, mit dem Angeklagten E getätigt zu haben. Der Kauf der Drogen durch Tk war bereits einige Tage vor dem 21.01.2013 zwischen dem Angeklagten Q und dem Erwerber vereinbart worden.

51

Am 21.01.2013 erschienen Hn und TK mit einem von Hn gesteuerten PKW an dem Dönerladen des Angeklagten Q in R. Dort übergab Tk dem Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis. Daraufhin beschaffte Q entweder selbst oder durch Dritte die Betäubungsmittel bei seinem Dealer, während Tk und Hn  in oder vor dem Imbissbetrieb darauf warteten, dass die Lieferung eintraf. Nachdem dies geschehen war, händigte Q das Marihuana dem Tk aus. Sodann traten Hn und Tk die Rückfahrt nach Essen an. Durch den Verkauf erzielte der Angeklagte Q einen Gewinn, dessen Höhe die Kammer nicht genau feststellen konnte.

52

Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den Angeklagten Q bereits seit mehr als einem Jahr der Verdacht, an umfangreichen Drogengeschäften beteiligt zu sein. Die Polizei hatte deswegen einen Beschluss erwirkt, der es ihr erlaubte, die Telefongespräche des Angeklagten Q abzuhören. Aufgrund dieser Abhörmaßnahmen gingen die Beamten davon aus, dass am 21.01.2013 ein Drogengeschäft des Angeklagten stattfinden sollte, auch wenn ihnen nicht bekannt war, welches Betäubungsmittel in welchem Umfang gehandelt werden sollte. Nachdem Hn und Tk den Imbissbetrieb des Angeklagten Q verlassen hatten, wurde ihr PKW von Polizeibeamten verfolgt, noch im Gebiet der Stadt R angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle wurden die Betäubungsmittel entdeckt und sichergestellt.

53

Nach diesen Ereignissen beschlossen die mit der Ermittlung gegen die Angeklagten befassten Polizeibeamten, auf die Beteiligten zuzugreifen. In diesem Zusammenhang wurden am 15.03.2013 die Geschäftsräume des Angeklagten Q in R durchsucht. Bei dieser Durchsuchung wurden 66,49 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5,75% Tetrahydrocannabinol sowie weitere 48,75 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,83% Tetrahydrocannabinol vorgefunden und sichergestellt. Darüber hinaus wurden weder bei dem Angeklagten Q noch bei den übrigen Angeklagten Betäubungsmittel entdeckt.

54

Bei ihren verantwortlichen Vernehmungen durch die Polizei machten die Angeklagten Q, I und F keine Angaben. Demgegenüber ließ sich der Angeklagte C2 bei einer am 05.03.2013 durchgeführten Vernehmung umfangreich zur Sache ein. Dabei erklärte er: Seitdem er für den Angeklagten Q 1 kg Marihuana eingeführt habe, welches später sichergestellt worden ist, habe er bei dem Angeklagten T in Höhe von mehreren tausend Euro.

55

Darüber hinaus machte der Angeklagte C2 weitere Angaben über die Drogengeschäfte, die der Angeklagte F im Auftrag des Angeklagten Q in der städtischen Notunterkunft tätigte. Der Angeklagte C2 gab in diesem Zusammenhang den Verkaufspreis an und schilderte den Beamten auch, auf welche Weise die Geschäfte abgewickelt wurden und wie die Arbeitsteilung zwischen den Angeklagten aussah. Schließlich räumte der Angeklagte C2 ein, vier grenzüberschreitende Drogentransporte durchgeführt zu haben, und zwar „Anfang 2012“, „Mitte 2012“ sowie „Anfang 2013“ jeweils 500 g und „Ende 2012“ 1000 g; es habe sich in allen Fällen um Marihuana gehandelt.

56

Dieser Sachverhalt steht fest auf der Grundlage der Aussagen der Angeklagten sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.

57

Die Angeklagten haben sich wie folgt zur Sache eingelassen:

58

Der Angeklagte Q hat erklärt:

59

Die gegen ihn erhobene Anklage treffe weitestgehend zu. Es sei insbesondere richtig, dass er im Jahr 2012 bis zum Beginn des Jahres 2013 immer wieder in den Niederlanden Betäubungsmittel beschafft habe, die dann in R in kleineren Portionen verkauft worden seien. Lieferant der Drogen sei ein Dealer in Ulft gewesen. Bei diesem habe man mal 20 g, mal 50 g und in Einzelfällen auch mehr (rund 100 g) erworben. Die Betäubungsmittel seien dann in der hier festgestellten Art und Weise weiter veräußert worden. Mit dem Verkauf der Betäubungsmittel in der Notunterkunft habe er selbst nichts zu tun gehabt, dies sei Aufgabe des Angeklagten F gewesen. Er selbst habe stets mit dem Angeklagten C2 abgerechnet. Das Geld für den Lieferanten sei entweder von ihm selbst oder von dem Angeklagten C2 in bar gezahlt worden. Er habe die Betäubungsmittel immer dann nachbestellt, wenn sein Vorrat aus der vorangegangenen Lieferung zur Neige gegangen sei. Die Betäubungsmittel, welche auf die beschriebene Weise in den Niederlanden erworben worden seien, seien nicht nur verkauft worden, sondern hätten auch dem Eigenbedarf aller Angeklagten gedient. Die Abrechnung mit dem Angeklagten C2 habe „auf Vertrauensbasis“ stattgefunden. Von dem Angeklagten C2 habe er immer etwa rund 50 €, 80 € oder auch 100 € am Abend bekommen.

60

Die Anklage treffe auch insofern zu, als ihm weitere Drogengeschäfte vorgeworfen werden. Insbesondere sei richtig, dass der Angeklagte C2 im Jahr 2012 bis zu Beginn des Jahres 2013 in 3 Fällen jeweils 500 g Marihuana und in einem Fall rund 1 kg Marihuana in seinem Auftrag aus den Niederlanden nach R verbracht habe. Soweit es sich um die Einfuhr von 1 kg Marihuana handele, liege jedoch ein gemeinsames Geschäft mit dem Angeklagten C2 und dem Zeugen Q2 vor, wobei jeder der Beteiligten zu einem Drittel an dem Geschäft beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte C2 habe sich darüber hinaus auch an den weiteren Geschäften beteiligt, bei denen jeweils lediglich 500 g Marihuana in die Bundesrepublik eingeführt worden seien.

61

Schließlich träfen auch die Vorwürfe hinsichtlich der Geschäfte vom 19.03.2012 und vom 21.01.2013 (Hn und Tk) grundsätzlich zu. An dem Geschäft vom 19.03.2012 sei der Zeuge Q2 genau zur Hälfte beteiligt gewesen. Richtig sei, dass er die Betäubungsmittel zum Preis von 2750 € gekauft habe und für 3750 € an den Abnehmer weitergeben wollte.

62

Was das Geschäft vom 21.01.2013 betreffe, sei dieses noch in Essen von ihm mit dem Tk abgesprochen worden. Den Tk habe er über den Hn, mit dem er schon länger bekannt sei, kennen gelernt.

63

Der Angeklagte C2 hat sich wie folgt eingelassen:

64

Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe träfen grundsätzlich zu. Insbesondere sei richtig, dass er auch an den größeren Geschäften des Angeklagten Q beteiligt gewesen sei. Ob tatsächlich – wovon die Anklage ausgeht – in 104 Fällen Betäubungsmittel in den Niederlanden erworben und sodann in R („Container“) verkauft worden seien, wisse er nicht. Jedenfalls sei es üblich gewesen, dass er bei jeder Tour aus den Niederlanden rund 50 g Marihuana mitgebracht habe. Richtig sei auch, dass er die Betäubungsmittel in Ulft besorgt habe. Ob die Person, mit der er dort gesprochen habe, der Dealer selbst gewesen sei oder nur dessen Vertreter, wisse er nicht. Die Transporte über die Grenze habe er zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem PKW bewerkstelligt. In R habe er die auf diese Weise beschafften Betäubungsmittel an den Angeklagten I weitergegeben. Die Betäubungsmittel seien in R in der städtischen Notunterkunft von dem Angeklagten F verkauft worden, der ihm den Verkaufserlös ausgehändigt habe, welchen er dann an den Angeklagten Q weitergeleitet habe. Wie viel Geld das jedes Mal war, wisse er nicht; er habe es nicht nachgezählt.

65

Soweit ihm die Einfuhr größerer Mengen Marihuana vorgeworfen werde, könne er zu der genauen Art der Beteiligung weiterer Personen keine weiteren Angaben mehr machen. Die Betäubungsmittel, die er am 23.10.2012 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht habe, hätte er zu Q2 bringen sollen. Dieser habe seinerzeit in R gewohnt. Er, C2, habe die Betäubungsmittel allerdings kurz nach dem Grenzübergang weggeworfen, weil er Personen, welche sich ihm näherten, aufgrund ihrer Kleidung als Polizisten angesehen habe; er habe gar nicht bemerkt, dass diese Personen noch Pferde bei sich führten. Neben dieser (letztlich gescheiterten) Einfuhr von rund 1 kg Marihuana sei er nur einmal bei der Einfuhr von rund 500 g Marihuana beteiligt gewesen. Er könne jedoch nicht mehr sagen, wann dies geschehen sei. Richtig sei allerdings, dass diese Betäubungsmittel nicht dazu bestimmt gewesen seien, im „Container“ verkauft zu werden.

66

Wenn und soweit die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung am 05.03.2013 davon abweichende Erklärungen enthalte, träfen diese nicht zu. Insofern hätten die vernehmenden Polizeibeamten ihm dies mit der Bemerkung, sie „wüssten sowieso schon alles“, vorgelegt und er habe das Protokoll nur noch unterschrieben.

67

Der Angeklagte I hat angegeben:

68

Es sei richtig, dass er die Drogen im Dönerladen des Angeklagten Q verpackt habe. Ob er 104 Lieferungen erhalten habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe jedenfalls die Betäubungsmittel in Druckleistentüten verpackt. Das Marihuana sei immer von dem Angeklagten C2 angeliefert worden. Er, I, habe es verpackt und dann an den Angeklagten F weitergegeben, der das Marihuana zu einem Preis von rund 10 € pro Gramm an die Endabnehmer verkauft habe. Mit der Abrechnung habe er, I, nichts zu tun gehabt. Für seine Beteiligung an den Geschäften habe er als Entgelt das Marihuana für seinen Eigenbedarf erhalten.

69

Der Angeklagte F hat erklärt:

70

Er habe sich an den Geschäften beteiligt, weil er dafür das Marihuana für seinen eigenen Bedarf erhalten habe. Er habe die Drogen hauptsächlich in der Notunterkunft („Container“) zum Preis von etwa 10 € pro Gramm weitergegeben. Das Geld habe er dem Angeklagten C2 übergeben, der allerdings mit ihm nicht „abgerechnet“ habe. Das Ganze sei vielmehr auf Vertrauensbasis abgewickelt worden.

71

Die Kammer folgt den Angaben der Angeklagten insoweit, als sie die persönlichen Verhältnisse betreffen. Die Kammer keine Veranlassung, die entsprechenden Aussagen als unzutreffend anzusehen. Dies gilt insbesondere von den Vorstrafen der Angeklagten, die mit ihnen im Einzelnen anhand der für die Angeklagten jeweils beigezogenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister erörtert worden sind.

72

Demgegenüber sind die Einlassungen zur Sache – insbesondere diejenigen der Angeklagten Q und C2 – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie mit den hier getroffenen Feststellungen nicht übereinstimmen.

73

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten in der Zeit zwischen Anfang Februar 2012 und Ende Januar 2013 in jedenfalls 104 Fällen Marihuana in den Niederlanden beschafft, in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und sodann vorzugsweise in der städtischen Notunterkunft der Stadt R („Container“) verkauft haben. Diese Geschäfte wurden von dem Angeklagten Q finanziert, der – wie er eingeräumt hat – die jeweiligen Bestellungen bei dem Dealer in Ulft aufgegeben hat und die Betäubungsmittel sodann durch den Angeklagten C2 nach R hat verbringen lassen, wo sie in seinem Imbissbetrieb durch den Angeklagten I in Verkaufsportionen für die Endverbraucher aufgeteilt wurden, welche sodann von dem Angeklagten F in der Notunterkunft gegen Entgelt an die Endverbraucher weitergegeben wurden. Die auf diese Weise erzielten Einkünfte leitete der Angeklagte F an den Angeklagten C2 weiter, der mit F abrechnete und den Verkaufserlös dem Angeklagten Q übergab. Als Entgelt für ihre Mitwirkung erhielten die Angeklagten C2, I und F von dem Angeklagten Q das Marihuana, welches sie für ihren Eigenbedarf benötigten.

74

Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass die Angeklagten C2, I und F für ihre Mitwirkung ein Entgelt in anderer Weise, vor allem in Form von Bargeld, erhalten oder sich selbst mit eigenen Mitteln an dem Erwerb des Marihuanas in Ulft beteiligt haben. Dies haben die Angeklagten schon nicht behauptet. Vielmehr hat der Angeklagte Q erklärt, er (Hervorhebung durch die Kammer) habe die entsprechenden Bestellungen bei dem Dealer in Ulft aufgegeben. Darüber hinaus verfügten die Angeklagten C2, I und F schon nicht über ausreichende Barmittel, um durchschnittlich zweimal wöchentlich Betäubungsmittel in einem Umfang zu erwerben, der über ihren eigenen Bedarf hinausging. Die Angeklagten C2 und F hatten kein Erwerbseinkommen und bezogen Sozialhilfeleistungen. Der Angeklagte I war zwar bei dem Angeklagten Q angestellt, dies jedoch lediglich im Rahmen einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung („450-Euro-Job“). Dafür, dass die Betäubungsmittelgeschäfte allein durch den Angeklagten Q finanziert wurden, spricht auch der Umstand, dass die Erlöse aus den Verkäufen in vollem Umfang über den Angeklagten C2 an den Angeklagten Q flossen, was die Angeklagten übereinstimmend erklärt haben.

75

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgte der Erwerb der Betäubungsmittel, welche später in der städtischen Notunterkunft verkauft wurden, nicht in der Weise, dass jeweils eine größere Menge Marihuana (etwa im Bereich von mehreren hundert Gramm) beschafft wurde. Vielmehr besorgte der Angeklagte Q das Marihuana immer bei Bedarf, d.h. dann, wenn der Vorrat aus der jeweils vorangegangenen Lieferung zur Neige ging. Der Angeklagte C2 hat dazu bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 05.03.2013 erklärt, er habe in diesem Zusammenhang bei jeder Tour, welche er in die Niederlande unternommen habe, jeweils rund 50 g Marihuana nach R gebracht. Diese Menge ist angesichts des Umstands, dass aus ihr nicht nur die Verkaufsportionen erstellt wurden, sondern auch der Eigenbedarf aller vier Angeklagter gedeckt wurde, verhältnismäßig gering. Auch deshalb ist nicht anzunehmen, dass der Angeklagte Q einen größeren Vorrat an Marihuana angesammelt hat, aus dem die Verkaufsmengen für einen längeren Zeitraum als für wenige Tage gedeckt werden konnten.

76

Soweit der Angeklagte Q sich dahin eingelassen hat, es seien im Zusammenhang mit den Geschäften in der städtischen Notunterkunft auch andere Mengen als jeweils 50 g in den Niederlanden beschafft worden, vermag die Kammer dies nicht festzustellen. Sie folgt insofern den Angaben des Angeklagten C2 in dessen polizeilicher Vernehmung am 05.03.2013. C2 hatte seinerzeit ausdrücklich erklärt, er habe bei jeder Tour zwei bis drei Mal wöchentlich (dies führt zu jedenfalls 104 Fällen im hier zu beurteilenden Zeitraum von Anfang Februar 2012 bis Ende Januar 2013) jeweils 50 g Marihuana für Q in den Niederlanden abgeholt und nach R gebracht. Die Kammer hält diese Angaben für glaubhaft. Denn der Angeklagte hat sich mit seiner Aussage zu den Aktivitäten, die er entfaltet hat, in erheblicher Weise selbst belastet. Diese Selbstbelastung ergibt sich bereits aus der Anzahl der von dem Angeklagten eingeräumten Beschaffungsfahrten. Sie ist auch freiwillig und ohne Not erfolgt, weil die Polizei zum Zeitpunkt der Vernehmung des Angeklagten C2 keine eigenen Kenntnisse über die Frequenz der Beschaffungsfahrten und die dabei transportierten Mengen hatte. Der Zeuge T3, der die abgehörten Telefongespräche der Angeklagten ausgewertet hatte, hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass es nicht möglich war, anhand der Gespräche Rückschlüsse auf bestimmte Drogengeschäfte und insbesondere die dabei gehandelten Mengen zu ziehen. Tatsächlich war dies der Polizei erst auf der Grundlage der umfangreichen Aussage des Angeklagten C2, die er am 05.03.2013 gemacht hatte, möglich. Im Zuge dieser Vernehmung hatte der Angeklagte C2 auch erklärt, dass der Verkauf von Marihuana in der städtischen Notunterkunft schon vor Januar 2012 erfolgt war. Auch diese Angaben beinhalten eine erhebliche Selbstbelastung des Angeklagten C2, zumal die Angeklagten in dem Zeitraum vor Januar 2012 nicht abgehört oder beobachtet worden sind, sodass dem Angeklagten C2 seine Beteiligung an diesen Geschäften auf andere Weise nicht nachgewiesen werden kann.

77

Die Kammer geht davon aus, dass von den wöchentlich beschafften (2 * 50 g =) 100 g Marihuana rund 65 g für den Eigenbedarf der Angeklagten bestimmt waren, während der Rest von 35 g an Dritte weiterveräußert wurde. Dies ergibt sich aus dem von dem Angeklagten Q eingeräumten Erlös von täglich 50 €, der bei einem Verkaufspreis von 10 € pro Gramm zu der hier festgestellten Verkaufsmenge führt. Die Kammer verkennt nicht, dass der für den Eigenbedarf verbleibende Anteil verhältnismäßig hoch ist. Andererseits steht dies den hier getroffenen Feststellungen auch nicht entgegen. Zum Einen ist der Bedarf für vier Personen zu decken, der, wenn er mit insgesamt 65 g pro Woche angesetzt wird, einem täglichen Konsum von gut 2 g täglich pro Person entspricht. Dies wiederum korrespondiert jedenfalls in groben Zügen mit den von den Angeklagten C2, I und F angegebenen Mengen. Soweit der Angeklagte Q für sich einen höheren Bedarf angegeben hat, kann dieser jedenfalls im Hinblick auf die vorstehende Berechnung allerdings nicht nachvollzogen werden. Die Kammer bezweifelt jedoch, ob die Angaben des Angeklagten Q insofern zutreffen. Denn dieser hat auch nach dem durch seine Inhaftierung erzwungenen Absetzen des Marihuanas nicht von nennenswerten Entzugssymptomen berichtet und insbesondere keine ärztliche oder andere professionelle Hilfe in Anspruch genommen. Auch hat er seine Taten zielgerichtet und planvoll durchgeführt und war darüber hinaus stets in der Lage gewesen, seinen Imbissbetrieb ohne konsumbedingte Beeinträchtigungen zu führen.

78

Aus der hier festgestellten Häufigkeit der Beschaffungsfahrten des Angeklagten C2 folgt außerdem, dass der Angeklagte Q die für den Verkauf im Container erforderlichen Betäubungsmittel nicht durch den Ankauf größerer Mengen (beispielsweise in einem Umfang von mehreren hundert Gramm) beschaffte, sondern immer erst dann, wenn der Vorrat aus der vorangegangenen Lieferung zur Neige ging. Darüber hinaus spricht die Abwicklung des Drogengeschäfts vom 21.01.2013 (mit Hn und Tk) dafür, dass der Angeklagte Q nur unter Schwierigkeiten im Stande war, umfangreichere Ankäufe zu tätigen: Der Angeklagte hat sich zunächst den Kaufpreis übergeben lassen, mit dem er das zu liefernde Marihuana erst noch beschaffen musste, bevor er es an den „Kunden“ weitergab.

79

Die Feststellungen zu den weiteren vier Fällen, bei denen zwischen Januar 2012 bis Februar 2013 der Angeklagte C2 im Auftrag des Angeklagten Q drei Mal jeweils 500 g und ein Mal rund 1000 g Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik verbrachten, wobei die Betäubungsmittel hier gewinnbringend weiterveräußert worden sind bzw. werden sollten (Teil II 2 dieses Urteils), hat die Kammer auf der Grundlage der Einlassungen der Angeklagten hierzu, aber auch der – weitergehenden - Angaben des Angeklagten C2 bei seiner schon erwähnten polizeilichen Vernehmung vom 05.03.2013 getroffen. Die Kammer hat den Inhalt dieser Vernehmung durch die Aussage des Zeugen T3, welcher die Vernehmung geleitet hatte, in das Verfahren eingeführt.

80

Der Angeklagte C2 hat bei der Vernehmung am 05.03.2013 angegeben, er habe in der Zeit zwischen „Anfang 2012“ und „Anfang 2013“ vier Mal Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht, und zwar Anfang und Mitte 2012 sowie Anfang 2013 jeweils 500 g und Ende 2012 einmal 1000 g. Sämtliche Transporte hätte in der Weise stattgefunden, dass er, C2, von dem Angeklagten Q beauftragt worden sei, die Betäubungsmittel in den Niederlanden abzuholen. Der Angeklagte Q habe ihm vor den einzelnen Fahrten das Geld für die Bezahlung der Betäubungsmittel mitgegeben; Q habe auch die der Lieferung zugrunde liegenden Verhandlungen mit dem Lieferanten des Marihuanas geführt.

81

Die Kammer folgt diesen Angaben. Die Angeklagten Q und C2 haben sie im Zuge ihrer Einlassungen in der Hauptverhandlung jedenfalls zum Teil bestätigt. Insbesondere hat der Angeklagte C2 den Transport eingeräumt, bei dem er am 23.10.2012 rund 1000 g Marihuana kurz nach Überschreiten der Grenze aus Angst vor einem befürchteten Aufgriff durch Polizeibeamte weggeworfen hat. Diese Betäubungsmittel konnten sichergestellt werden; tatsächlich handelte es sich, wie das in diesem Zusammenhang erstellte Gutachten des  Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2012, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, ergeben hat, um 993,27 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von jedenfalls 159 g Tetrahydrocannabinol. Die Kammer geht davon aus, dass dies die Betäubungsmittel sind, welche der Angeklagte C2 nach seiner Aussage vor der Polizei „Ende 2012“ im Auftrag des Angeklagten Q eingeführt hat.

82

Soweit der Angeklagte C2 auf Vorhalt seiner Angaben vom 05.03.2013 gegenüber der Kammer erklärt hat, seine frühere Aussage sei ihm von den vernehmenden Beamten „in den Mund gelegt“ worden, die Polizisten hätten es so aufgeschrieben und ihn veranlasst, das Protokoll zu unterschreiben, folgt dem die Kammer nicht. Dagegen spricht bereits die Aussage des Zeugen T3. Dieser hat die vom Angeklagten behauptete Vorgehensweise nicht nur nicht bestätigt, sondern auf ausdrücklichen Vorhalt der Kammer in Abrede gestellt. Die Kammer folgt der Aussage des Zeugen. Für ihre Richtigkeit spricht schon, dass die Beamten seinerzeit nicht wussten, in welcher Weise genau der Angeklagte C2 in die hier in Rede stehenden Drogengeschäfte verstrickt war. Wie bereits ausgeführt worden ist, war es den Polizeibehörden trotz längerer Beobachtung der Angeklagten und trotz der Überwachung ihrer Telefonate nicht möglich, einzelne Drogengeschäfte zu identifizieren, weil die Angeklagten Tarnbegriffe für die Betäubungsmittel verwendeten und insbesondere keine Mengenangaben machten. Die Beamten konnten dem Angeklagten C2 daher bei dessen Vernehmung am 05.03.2013 allein die letztlich gescheiterte Einfuhr von rund 1000 g Marihuana am 23.10.2012 vorhalten. Im Übrigen hat der Angeklagte bei dieser Vernehmung seine Beteiligung an den Geschäften in der Notunterkunft der Stadt R so geschildert, wie er es bei seinen Einlassungen gegenüber der Kammer getan hat. Diese Umstände sprechen dafür, dass er auch am 05.03.2013 wahrheitsgemäße Angaben auch zu seinen weiteren Taten gemacht hat. Der Zeuge vt, der bei der Vernehmung am 05.03.2013 zeitweise zugegen war, hat dazu ausgesagt, der Angeklagte C2 habe seinerzeit eine „Beichte“ abgelegt, dies habe er von dem Angeklagten, der dem Zeugen schon seit mehreren Jahren bekannt war, nicht erwartet.

83

Die Feststellungen zu den weiteren Drogengeschäften des Angeklagten Q (Punkt II 3 des Urteils) beruhen auf dessen Geständnis.

84

Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er den Verkauf von rund 200 g Marihuana am 22.01.2013 an die gesondert verfolgten Hn und Tk eingefädelt und abgewickelt hat. Die Drogen konnten noch am selben Tag bei einer Kontrolle  des von Hn und Tk benutzten PKW, die im Stadtgebiet von R stattfand, entdeckt und sichergestellt werden. Der Zeuge X2, welcher als Polizeibeamter an der Kontrolle des PKW beteiligt war, hat dazu erklärt, er sei von Kollegen aufgefordert worden, das Fahrzeug anzuhalten; die Insassen hätten sich nach Entdeckung des Marihuanas wechselseitig beschuldigt, dessen Besitzer zu sein. Gleiches hat die ebenfalls an der Kontrolle beteiligte Zeugin L2 bekundet.

85

Wie das für diese Drogen eingeholte Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 12.06.2013 ergeben hat, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, handelte es sich um insgesamt 194,36 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von jedenfalls 35,8 g Tetrahydrocannabinol.

86

Darüber hinaus hat sich der Angeklagte Q auch zu dem weiteren Drogengeschäft bekannt, welches am 19.03.2012 in Essen abgewickelt werden sollte. Dazu kam es jedoch nicht, weil der Zeuge Q2, der an dem genannten Tag im Besitz von 500 g Marihuana war, von den Zeugen C4 und Vn kontrolliert wurde; bei dieser Kontrolle wurden die Drogen entdeckt und sichergestellt. Der Zeuge Q2 hat dazu bekundet, er habe eine Kurierfahrt im Auftrag des Angeklagten Q unternommen, der das Marihuana in Essen an einen dem Zeugen Q2 unbekannten Abnehmer weitergeben wollte; er, der Zeuge, sollte für die Kurierfahrt ein Entgelt von 200 € erhalten.

87

Der Angeklagte Q hat gegenüber der Kammer zugegeben, dass der Fahrt des Zeugen Q2 nach Essen ein Drogengeschäft zugrunde lag, welches er, der Angeklagte Q, abwickeln wollte. Allerdings hat der Angeklagte auch erklärt, der Zeuge Q2 sei an diesem Geschäft zur Hälfte beteiligt gewesen, was dieser allerdings nicht bestätigt hat. Die Kammer folgt gleichwohl letztlich den Angaben des Zeugen, auch wenn sie nicht verkannt hat, dass der Zeuge bestrebt sein kann, eine mögliche eigene Beteiligung an dem Geschäft herunterzuspielen. Andererseits war der Zeuge, als er vor der Kammer aussagte, für seine Mitwirkung an der Tat vom 19.03.2012 bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Dies hat die Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 05.09.2013 gegen den Zeugen Q2 ergeben, und der Zeuge brauchte daher bei seiner Aussage keine weiteren Nachteile wegen der Tat zu befürchten. Überdies hat auch der Zeuge Q2 vor der Kammer Angaben zu den weiteren Taten aller Angeklagter und hier insbesondere zu den Verkäufen in der städtischen Notunterkunft und hier vor allem zur „Vertriebsorganisation“ in R gemacht, die den hier dazu getroffenen Feststellungen entsprechen. Er hat darüber hinaus eingeräumt, dass auch er mehrfach in die Niederlande gefahren sei, um dort Marihuana in einer Größenordnung von 100 bis 500 Gramm zu übernehmen und nach Deutschland zu bringen. Mithin hat sich der Zeuge auch im Zusammenhang mit Taten belastet, für die er bislang nicht verurteilt worden ist. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Zeuge Q2 auch die Geschehnisse vom 19.03.2012 wahrheitsgemäß geschildert hat.

88

Die Kammer kann jedoch nicht ausschließen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln, welche am 19.03.2012 bei dem Zeugen Q2 sichergestellt worden waren, um diejenigen handelt, die der Angeklagte C2 „Anfang 2012“ im Auftrag des Angeklagten Q aus den Niederlanden nach R gebracht hatte. Geht man davon aus, dass der „Ende 2012“ erfolgte Transport von rund 1 Kilogramm Marihuana derjenige ist, welcher am 23.10.2012 zufälligerweise aufgedeckt wurde, ist eine Verbindung des Transports von „Anfang 2012“ mit den Ereignissen vom 19.03.2012 nicht ausgeschlossen. Die Kammer hat mangels entsprechender Anhaltspunkte die Herkunft der bei dem Zeugen Q2 sichergestellten Drogen nicht weiter bestimmen können.

89

Soweit in allen vorstehenden Fällen die tatbetroffenen Betäubungsmittel nicht sichergestellt und untersucht werden konnten, geht die Kammer davon aus, dass sie einen Anteil an Tetrahydrocannabinol von jedenfalls 12% hatten. Die am 23.10.2012 sichergestellten rund 1 kg Marihuana hatten ausweislich des verlesenen Gutachtens des LKA NRW vom 28.11.2012 einen Wirkstoffgehalt von 16% Tetrahydrocannabinol, die am 21.01.2013 bei Hn und Tk sichergestellten Betäubungsmittel einen Wirkstoffgehalt von 18,4% (ausweislich des ebenfalls verlesenen Gutachtens des LKA NRW vom 12.06.2013). Selbst die bei dem Angeklagten Q noch vorgefundenen Drogen wiesen zum Teil einen Wirkstoffanteil von bis zu 17,83% Tetrahydrocannabinol auf. Angesichts dieser Werte geht die Kammer unter Abzug eines Sicherheitsabschlags von einer durchschnittlichen Qualität in dem hier festgestellten Ausmaß aus. Dem steht nicht entgegen, dass ein anderer Teil der bei Q aufgefundenen Drogen einen Wirkstoffgehalt von lediglich 5,75% Tetrahydrocannabinol hatte, der angesichts der vorstehenden Werte auf eine weit unterdurchschnittliche Qualität hindeutet. Gleichwohl geht die Kammer hinsichtlich der tatbetroffenen Betäubungsmittel von einem Mindestwert von 12% aus. Denn der Verkauf von Marihuana mit einer schlechteren Qualität hätte nach der Erfahrung der Kammer im Grenzgebiet zu den Niederlanden unweigerlich zu „Kundenprotesten“ geführt, von denen indes keiner der Angeklagten berichtet hat. Zudem war in allen Fällen, die hier zu beurteilen sind, das Marihuana aus der gleichen Quelle (Dealer in Ulft) bezogen worden. Hinsichtlich der Menge mit dem unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt steht dies nicht fest. Es konnten auch keine Feststellungen dazu getroffen werden, seit wann diese Menge bereits lagerte. Bei dieser Sachlage sieht die Kammer das beim Angeklagten Q vorgefundene Marihuana von geringerer Qualität als einen „Ausreißer“ an, der dem hier angenommenen Mindestwirkstoffgehalt von 12% nicht entgegensteht.

90

Der Angeklagte Q hat hinsichtlich des Tatkomplexes 1 den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen erfüllt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Er hat in der Zeit zwischen Januar 2012 und Januar 2013 mindestens zweimal wöchentlich jeweils 50 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 12 % in den Niederlanden erworben, wobei der Erwerb erfolgte, um es – nach Abzug des für den Eigenbedarf der Angeklagten erforderlichen Teils (insgesamt 65 g pro Woche) – gewinnbringend an Dritte weiter zu veräußern.

91

Der Gewinn aus diesen Verkäufen, bei denen vor allem der Angeklagte F mit den Abnehmern in Kontakt trat, ist von diesem über den Angeklagten C2 an den Angeklagten Q gelangt, der mit dem Erlös seine jeweils nächste Bestellung bezahlte, welche er aufgab, als der Vorrat aus der vorangegangenen Lieferung zur Neige ging.

92

Der Angeklagte handelte in allen Fällen gewerbsmäßig (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG), weil er durch die Veräußerung der Betäubungsmittel sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte mit den Einkünften auch seinen Eigenbedarf sowie denjenigen der übrigen Angeklagten finanzierte. Vielmehr belegt dies gerade die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns, weil er diese Finanzierung in der Weise sicherstellte, dass er einen Teil der erworbenen Betäubungsmittel an Dritte verkaufte.

93

Soweit der Angeklagte Q in diesem Zusammenhang den Angeklagten C2 damit beauftragt hat, die Betäubungsmittel in die Bundesrepublik zu verbringen, hat er den Tatbestand der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 26 StGB) verwirklicht. Jedoch ist diese Anstiftung lediglich ein unselbständiger Teil des Handeltreibens des Angeklagten, weil sie im Zusammenhang mit seinem eigenen auf Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichteten Handeln stand.

94

Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Umstände, die die Rechtswidrigkeit seines Tuns oder seine Schuld ausschließen, liegen nicht vor. Insbesondere führte der eigene Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten nicht etwa zu einer auch nur eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten (vgl. § 21 StGB). Der Angeklagte war stets in der Lage, die von allen Angeklagten gebildete Vertriebsorganisation zu leiten. Er war es, der die Kontakte zu dem niederländischen Dealer in Ulft nutzte sowie die Bestellungen bei diesem aufgab. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch größere Betäubungsmittelgeschäfte (vgl. dazu die Tatkomplexe 2 und 3) eingefädelt. Er hat seine Komplizen und hier vor allem den Mitangeklagten C2, welcher hauptsächlich für den grenzüberschreitenden Transport der Betäubungsmittel verantwortlich war, gezielt zu diesem Zweck eingesetzt und ihm das zur Bezahlung des Dealers erforderliche Bargeld ausgehändigt. Schließlich war der Angeklagte im Stande, neben diesen Betäubungsmittelgeschäften seinen Imbissbetrieb zu führen. Dass es  insofern als Folge eines übermäßigen Konsums von Betäubungsmitteln zu Unzuträglichkeiten gekommen ist, hat der Angeklagte schon selbst nicht behauptet. Zwar hat der Angeklagte für die erste Zeit nach seiner Festnahme von Entzugserscheinungen berichtet, was auf eine Abhängigkeit hindeutet. Diese waren jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder abgeklungen, und der Angeklagte hat nach seiner Inhaftierung keine professionelle Hilfe zur Bekämpfung der Entzugserscheinungen gesucht.

95

Die Angeklagten C2, I und F haben durch ihre Beteiligung an den vorstehend beschriebenen 104 Drogengeschäften des Angeklagten Q jeweils den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfüllt. Sie haben den Angeklagten Q bei seinen Drogengeschäften unterstützt, indem sie für ihn die in den Niederlanden erworbenen Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland verbracht haben (Angeklagter C2), das Marihuana in verkaufsfähige Portionen aufgeteilt (Angeklagter I) und diese an die Endverbraucher weitergegeben haben (Angeklagter F). Auch wenn die Angeklagten C2, I und F in diesem Zusammenhang wesentliche Tatbeiträge geleistet haben, sind sie nicht als Täter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzusehen, weil ihnen nach der Absprache der Beteiligten nicht der Erlös aus der Weiterveräußerung des Marihuanas zufließen sollte, der – über den Angeklagten C2 – in vollem Umfang dem Angeklagten Ygeleitet wurde.

96

Auch die Angeklagten C2, I und F handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Bei ihnen hat sich der Betäubungsmittelkonsum ebenso wenig wie bei dem Angeklagten Q auf ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt. Der Marihuanakonsum der Angeklagten war nach ihren eigenen Angaben weitaus geringer als derjenige des Angeklagten Q. Die Angeklagten C2, I und F waren ebenfalls bei Begehung ihrer Straftaten  nicht in irgendeiner Weise als Folge ihres Betäubungsmittelkonsums beeinträchtigt. Der Angeklagte C2, der eine Vielzahl von grenzüberschreitenden Transporten (auch von größeren Mengen Marihuana) durchgeführt hatte, ist dabei stets planvoll vorgegangen und hat sich bei einer Gesamtbetrachtung des Geschehens als ein verlässlicher Gehilfe des Angeklagten Q gezeigt.

97

Jedoch kann der Angeklagte F lediglich in 102 Fällen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bestraft werden. Soweit die Anklage ihm zwei weitere Fälle zur Last legt, war das Verfahren gegen ihn einzustellen. Denn der Angeklagte ist vom Amtsgericht Emmerich am Rhein am 15.08.2012 und am 11.01.2013 jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu Geldstrafen verurteilt worden. Die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten hat der Angeklagte am 08.02.2011 und am 06.11.2012 begangen. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte bei diesen Taten Betäubungsmittel besaß, die aus den hier festgestellten Drogengeschäften des Angeklagten Q im Zeitraum Januar 2012 bis Januar 2013 stammen. In diesem Fall steht einer erneuten Verurteilung des Angeklagten F das Verbot der Doppelbestrafung entgegen und ist das Verfahren gegen ihn insofern wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.

98

Hinsichtlich des Tatkomplexes 2 ist der Angeklagte Q wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bestrafen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Er hat in drei Fällen jeweils 500 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 12% Tetrahydrocannabinol (Wirkstoffmenge: jeweils 60 g Tetrahydrocannabinol) in den Niederlanden erworben, um es in Deutschland gewinnbringend weiter zu veräußern. Diese Menge entspricht dem 8-Fachen der kleinsten nicht geringen Menge dieses Betäubungsmittels, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol liegt. Gleiches gilt für die am 23.10.2012 sichergestellten Betäubungsmittel. Insofern waren 993,27 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 159 g Tetrahydrocannabinol betroffen; dies entspricht dem 21,2-Fachen der kleinsten nicht geringen Menge.

99

In allen vier Fällen hat der Angeklagte Q darüber hinaus tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) den Tatbestand der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB). Denn er hat den Angeklagten C2 dazu aufgefordert, die Betäubungsmittel aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland zu transportieren.

100

Der Angeklagte C2 ist dieser Aufforderung in allen Fällen nachgekommen und hat damit täterschaftlich jeweils eine Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Darüber hinaus hat der Angeklagte C2 mit diesen Transporten tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dem Angeklagten Q bei dessen Drogengeschäften Hilfe geleistet und hat damit tateinheitlich den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB). Denn der Transport der Drogen erfolgte, um die von Q beabsichtigte und durchgeführte gewinnbringende Weiterveräußerung zu ermöglichen. Der Angeklagte C2 hat das Handeltreiben des Angeklagten Q wissentlich und willentlich gefördert.

101

Auch insofern handelten beide Angeklagten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Angeklagten kann auf die entsprechenden Ausführungen zu Teil IV 1 dieses Urteils verwiesen werden.

102

Schließlich hat der Angeklagte Q im Rahmen des letzten Tatkomplexes (II 3 dieses Urteils) ein weiteres Mal mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), weil er dem gesondert verfolgten Tk 194,36 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 35,8 g Tetrahydrocannabinol gewinnbringend veräußert hat; diese Wirkstoffmenge entspricht dem 4,77-Fachen der kleinsten nicht geringen Menge.

103

Auszuschließen ist, dass dieses Marihuana aus einer der Transporte stammt, die Gegenstand der Feststellungen zu II 2 dieses Urteils sind; in diesem Falle könnte der Angeklagte nicht wegen einer weiteren Tat (hier: Verkauf an Tk und Hn) bestraft werden, weil dieser Teil des Geschehens lediglich eine unselbständige Teilhandlung des Handeltreibens darstellte, für das der Angeklagte bereits auf der Grundlage der Feststellungen zu II 2 bestraft worden ist (vgl. dazu auch Teil IV 2 des Urteils). Demgegenüber musste das an Tk veräußerte Marihuana erst noch unmittelbar vor der Weitergabe an den Erwerber mit dem von diesem gezahlten Kaufpreis beschafft werden.

104

Auch bezüglich dieses Tatkomplexes handelte der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

105

Demgegenüber war der Angeklagte Q freizusprechen, soweit ihm vorgeworfen wird, am 19.03.2012 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Zwar wollte der Angeklagte nach den hier getroffenen Feststellungen die an jenem Tag bei dem Zeugen Q2 sichergestellten rund 500 g Marihuana an einen Abnehmer gegen Entgelt und damit gewinnbringend weiterveräußern. Die Kammer kann jedoch nicht ausschließen, dass es sich bei diesen 500 g Marihuana um diejenigen handelte, welche der Angeklagte Q „Anfang 2012“ beschafft und durch den Angeklagten C2 nach Deutschland hat verbringen lassen. In diesem Fall stellt die geplante Weiterveräußerung der Drogen an den Abnehmer keine weitere Straftat dar, derentwegen der Angeklagte Q verurteilt werden kann.

106

Die Strafe für den Angeklagten Q ist für alle Taten des Tatkomplexes 1 dem in § 29 Abs. 1 BtMG umschriebenen Strafrahmen zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat davon abgesehen, von dem in § 29 Abs. 3 BtMG umschriebenen Strafrahmen auszugehen, auch wenn der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Es liegen nämlich gewichtige Umstände vor, die es rechtfertigen, einen besonders schweren Fall zu verneinen, obwohl der Angeklagte das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BtMG) verwirklicht hat.

107

In diesem Zusammenhang ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Angeklagte seine Taten über einen sehr langen Zeitraum hinweg begangen hat. Er hat währenddessen nicht nur die Geschäfte, die der Veräußerung von Marihuana in der städtischen Notunterkunft dienten, sondern auch umfangreichere überörtliche Drogengeschäfte (vgl. dazu die Tatkomplexe 2 und 3) getätigt und ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Geschäfte in der Zeit von Februar 2012 bis Januar 2013 in bedeutsamer Weise im Drogenhandel tätig geworden. Dabei hat er andere und hier vor allem seine Mitangeklagten in seine Geschäfte eingespannt und sie auf diese Weise dazu gebracht, selbst straffällig zu werden.

108

Der Angeklagte hat die Taten des Tatkomplexes 1 im Wesentlichen aber auch deshalb begangen, weil er mit dem jeweils erworbenen Marihuana auch seinen Eigenbedarf an diesem Betäubungsmittel decken wollte. Darüber hinaus hat der Angeklagte mit den beschafften Betäubungsmitteln den Eigenbedarf der mit ihm befreundeten Angeklagten C2, I und F gedeckt, die wie er regelmäßig Marihuana konsumierten. Seine Mitangeklagten sind dafür zwar beim Vertrieb der restlichen Betäubungsmittel tätig geworden, haben dem Angeklagten Q aber kein Entgelt bezahlt, mit dem er jeweils neue Betäubungsmittel hätte erwerben können. Einen nennenswerten Verdienst aus den Drogengeschäften in der städtischen Notunterkunft hat der Angeklagte Q nicht erzielt; die Erlöse aus diesen Geschäften sind zum größten Teil für den jeweils folgenden Erwerbsvorgang verwendet worden. Dieser Umstand ist umso bedeutsamer, wenn man sich vor Augen führt, dass der Angeklagte in anderen Fällen (vgl. dazu die Tatkomplexe 2 und 3) durchaus in der Lage war, größere Rauschgiftmengen zu beschaffen, aus denen er auch weitaus höhere Gewinne erwirtschaftete.

109

Bei einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Gesichtspunkte überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte derart, dass es gerechtfertigt ist, von der Annahme eines besonders schweren Falls des Handeltreibens abzusehen, obwohl das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 BtMG verwirklicht ist.

110

Für die Beteiligung des Angeklagten an dem Tatkomplex 2 (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) ist die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der für die der Täterschaft insofern gleichstehende Anstiftung (vgl. § 26 StGB) Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht und unter den anzuwendenden Strafvorschriften die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB). Insofern liegt ein minderschwerer Fall nicht vor, der nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 BtMG zu einem milderen Strafrahmen führt. Dagegen sprechen schon die jeweils tatbetroffenen Rauschgiftmengen. Einen für den Eigenbedarf des Angeklagten und/oder der Mitangeklagten bestimmten Teil enthielten diese Mengen nicht. Die Taten entsprechen mithin dem typischen Bild des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sodass die Anwendung des Regelstrafrahmens auch unter Berücksichtigung der noch darzulegenden zu Gunsten des Angeklagten sprechenden weiteren Strafzumessungserwägungen für ihn keine außergewöhnliche Härte darstellt, die es gebietet, einen minderschweren Fall anzunehmen.

111

Demgegenüber ist für die Tat vom 21.01.2013 (Verkauf von rund 200 g Marihuana an Tk) die Strafe dem in § 29a Abs. 2 BtMG umschriebenen Rahmen zu entnehmen, weil ein minderschwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Zwar hat der Angeklagte Q eine nicht unerhebliche Bruttomenge an den Erwerber veräußert. Diese Betäubungsmittel konnten jedoch alsbald sichergestellt werden, weil die Beteiligten bereits von der Polizei beobachtet wurden. Darüber hinaus übersteigt der Wirkstoffanteil des tatbetroffenen Marihuanas die kleinste nicht geringe Menge lediglich um gut das 4-Fache. Bei dieser Sachlage ist bei Berücksichtigung der weiteren zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die Abweichung vom Regelstrafrahmen noch gerechtfertigt.

112

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten Q jeweils dessen Geständnis berücksichtigt, mit dem er sich zu den Taten bekannt hat. Dieses Geständnis ist auch deshalb von erheblichem Wert, weil es eine umfangreiche und langwierige Beweisaufnahme erspart hat. Der Angeklagte war zudem angesichts seines eigenen Bedarfs in besonderem Maße tatgeneigt, was sich ebenfalls zu seinen Gunsten auswirkt. Soweit die Betäubungsmittel im Rahmen der Geschäfte in der Notunterkunft (II 1) gegen Entgelt weitergegeben worden sind, handelte es sich um Kleinstmengen der sogenannten „weichen“ Droge Marihuana. Der Angeklagte wird schließlich erstmals in den Strafvollzug aufgenommen werden, was für ihn einen stärkeren Eingriff bedeutet.

113

Soweit der Angeklagte für die Taten der Tatkomplexe 2 und 3 zu bestrafen ist, spricht weiter zu seinen Gunsten, dass die am 23.10.2012 von dem Angeklagten C2 weggeworfenen Betäubungsmittel sowie die am 21.01.2013 bei Hn und Tk vorgefunden Drogen sichergestellt worden und daher nicht in den Verkehr gelangt sind.

114

Gegen den Angeklagten sind jeweils seine Vorstrafen anzuführen. Zwar ist er bislang noch nicht wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten. Jedoch stand er bei Begehung aller Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, unter Bewährung und hat sich mithin als Bewährungsversager erwiesen. Der Angeklagte muss sich weiter entgegenhalten lassen, dass er in allen Fällen der Tatkomplexe 2 und 3 gewerbsmäßig gehandelt hat. Schließlich wirkt sich zu seinen Lasten in den Fällen, in denen er im Zusammenwirken mit dem Angeklagten C2 jeweils mehrere hundert Gramm Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland hat verbringen lassen, einen weiteren Verbrechenstatbestand (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) verwirklicht hat.

115

Die Kammer hält vor diesem Hintergrund die Verhängung von Freiheitsstrafen

116

für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen

117

von jeweils 9 (neun) Monaten,

118

für die vier Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

119

von jeweils 2 (zwei) Jahren 6 (sechs) Monaten

120

und für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat vom 23.01.2013)

121

von 1 (einem) Jahr

122

für tat- und schuldangemessen.

123

Aus diesen Einzelstrafen ist nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei die im vorstehenden dargelegten Strafzumessungserwägungen nochmals gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Für den Angeklagten sprach in diesem Zusammenhang, dass er aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums in hohem Maße tatgeneigt war. Darüber hinaus hat er alle Taten in engem zeitlichen Zusammenhang begangen, sodass seine Hemmschwelle, jeweils neue Straftaten zu begehen, immer mehr gesunken war.

124

Gegen den Angeklagten wirkte sich die Vielzahl der unterschiedlichen Straftaten aus. Auch muss sich der Angeklagte entgegenhalten lassen, dass er nach Abzug der sichergestellten Betäubungsmittel für den Umsatz von Marihuana in einem Umfang von mehreren Kilogramm verantwortlich ist. Diese Mengen sind geeignet, bei einer Vielzahl von Konsumenten erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen.

125

Die Kammer hält daher eine

126

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren

127

für tat- und schuldangemessen.

128

Die Strafe des Angeklagten C2 ist hinsichtlich seiner Beteiligung an den Taten des Tatkomplexes 1 grundsätzlich dem nach Maßgabe der §§ 27, 49 Abs. 1 StGB veränderten Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zu entnehmen und für seine Beteiligung an den Taten des Tatkomplexes 2 grundsätzlich dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG. Jedoch sind die sich daraus ergebenden Strafrahmen ein weiteres Mal nach Maßgabe des § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Denn der Angeklagte C2 hat durch Offenbarung seines Wissens in der polizeilichen Vernehmung am 05.03.2013 wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden konnte. Insbesondere konnten aufgrund dieser Aussage die Zusammenhänge der Taten des Tatkomplexes 1 und hier vor allem die Häufigkeit der Erwerbsvorgänge sowie die Menge der gehandelten Betäubungsmittel ermittelt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Taten des Tatkomplexes 2. Der Angeklagte C2 hat in diesem Zusammenhang die Mengen der von ihm transportierten Betäubungsmittel, die Daten dieser Transporte sowie die Beteiligung des Angeklagten Q preisgegeben, die ohne die Aussage nicht hätten festgestellt werden können.

129

Soweit der Angeklagte C2 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bestrafen ist (Tatkomplex 2), führt die Aufklärungshilfe des Angeklagten weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der weiteren zu seinen Gunsten sprechenden Strafzumessungserwägungen zur Annahme eines minderschweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG. Auch der Angeklagte C2 muss sich in diesem Zusammenhang die Menge der tatbetroffenen Betäubungsmittel entgegenhalten lassen. Bei ihrer Bewertung hat sich die Kammer auch von den Vorstrafen des Angeklagten C2 leiten lassen. Dieser ist zwar zuletzt nicht wegen einschlägiger Taten in Erscheinung getreten, konnte jedoch auch von der Vielzahl der Sanktionen, die in seinem Leben wegen Straftaten gegen ihn verhängt worden sind, nicht dazu veranlasst werden, ein Leben ohne Straftaten zu führen. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände weicht die Tatbeteiligung des Angeklagten nicht derart weit vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart wäre.

130

Bei der Strafzumessung hat die Kammer jeweils zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis bewertet, das einen erheblichen Aufklärungserfolg herbeigeführt hat. Der Angeklagte war zudem als Betäubungsmittelkonsument, dessen Bedarf im Wesentlichen von dem Angeklagten Q gedeckt wurde, in besonderem Maße tatgeneigt. Alle seine Tatbeiträge betrafen die „weiche“ Droge Marihuana. Soweit er am 23.10.2012 rund 1 kg Marihuana in die Bundesrepublik transportiert hat, sind diese Betäubungsmittel sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt, was ebenfalls für den Angeklagten spricht.

131

Gegen den Angeklagten wirkten sich jeweils seine Vorstrafen aus, die zwar nicht einschlägig sind, die aber angesichts ihrer Vielzahl die Annahme rechtfertigen, dass der Angeklagte auch durch mildere Strafen nicht davon abgebracht werden kann, stets wieder erneut straffällig zu werden. Hinsichtlich seiner Beteiligung am Tatkomplex 1 muss sich der Angeklagte auch entgegenhalten lassen, dass er in der Organisation der Angeklagten hinter dem Angeklagten Q die „Nummer 2“ war, die mit dem Angeklagten F abrechnete und den Erlös für das von diesem verkaufte Marihuana dem Angeklagten Q weiterleitete; der Angeklagte C2 bekleidete in dieser Struktur eine herausgehobene Position.

132

Bezüglich der Beteiligung am Tatkomplex 2 spricht darüber hinaus gegen den Angeklagten, dass er neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen weiteren Verbrechenstatbestand (Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) verwirklicht hat.

133

Die Kammer hält vor diesem Hintergrund für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen eine Freiheitsstrafe von

134

jeweils 6 Monaten,

135

für die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – jeweils 500 g – in drei Fällen eine Freiheitsstrafe von

136

jeweils 1 (ein) Jahr

137

sowie für die weitere Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat vom 23.10.2012) eine Freiheitsstrafe von

138

1 (ein) Jahr 6 (sechs) Monaten

139

für tat- und schuldangemessen.

140

Bei der Bemessung der auch hier nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer sämtliche vorstehenden Strafzumessungserwägungen nochmals gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich der Umstand aus, dass er an Serienstraftaten beteiligt war, bei denen die Hemmschwelle, eine weitere gleichartige Tat zu begehen, immer weiter gesunken ist. Demgegenüber muss der Angeklagte sich entgegenhalten lassen, dass er den Umsatz einer erheblichen Menge an Betäubungsmitteln gefördert hat.

141

Die Kammer hält daher eine

142

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren 9 (neun) Monaten

143

für tat- und schuldangemessen.

144

Die Strafe für den Angeklagten I ist dem nach Maßgabe der §§ 27, 49 Abs. 1 StGB veränderten Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Auch wenn der Angeklagte in ein gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verstrickt war, führen die Umstände, dass er lediglich als Gehilfe tätig geworden ist und dass er sich deshalb beteiligt hat, um seinen Eigenbedarf an Marihuana zu decken, dazu, dass sich die Strafzumessung nicht an dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG orientiert.

145

Die Kammer hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten sein Geständnis bewertet. Der Angeklagte war den Weisungen des Angeklagten Q unterworfen; er ist mit den Käufern des Marihuanas nicht in Kontakt getreten. Als Konsument von Marihuana war er zudem tatgeneigt.

146

Gegen den Angeklagten ist anzuführen, dass auch er, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist. Darüber hinaus ist er als „Lagerverwalter“ und „Portionierer“ tätig geworden, sodass seine Beihilfehandlungen als wesentlich zu bewerten sind.

147

Die Kammer hält vor diesem Hintergrund für jede Tat des Angeklagten I eine Einzelstrafe von

148

6 (sechs) Monaten

149

für tat- und schuldangemessen.

150

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Für den Angeklagten wirkte sich aus, dass seine Hemmschwelle bei der Begehung der jeweils nächsten Tat immer weiter gesunken ist. Andererseits muss er sich entgegenhalten lassen, dass er an einer Vielzahl von Einzeltaten beteiligt war, bei denen insgesamt eine erhebliche Menge Marihuana weiterveräußert worden ist.

151

Die Kammer hält vor diesem Hintergrund eine

152

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr

153

für tat- und schuldangemessen.

154

Die Vollstreckung dieser Strafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer meint, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als Warnung dienen lassen und keine weiteren Straftaten begehen wird. Der Angeklagte war von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren beeindruckt worden. Er wird zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat schließlich die Verbindung zu dem Angeklagten Q abgebrochen und den Konsum von Marihuana eingestellt.

155

Auf für den Angeklagten F ist die Strafe dem nach Maßgabe der §§ 27, 49 Abs. 1 StGB veränderten Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Insofern gelten für ihn die gleichen Erwägungen, welche schon bei dem Angeklagten I angestellt worden sind und die dagegen sprechen, von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG auszugehen.

156

Zugunsten des Angeklagten wirkten sich sein Geständnis aus sowie der Umstand, dass er als Marihuanakonsument, dessen Bedarf durch die Teilnahme an den Drogengeschäften des Angeklagten Q gedeckt wurde, besonders tatgeneigt war.

157

Gegen den Angeklagten wirkten sich seine Vorstrafen aus. Der Angeklagte ist im Zuge der Taten, die ihm vorgeworfen werden, zwei Mal und in diesem Zusammenhang in einem frühen Stadium der Serienstraftaten (im Februar 2012) der Polizei aufgefallen und deswegen auch bestraft worden. Dies hat ihn nicht abhalten können, sich weiter an den Drogengeschäften des Angeklagten Y beteiligen.

158

Die Kammer hält nach Abwägung der vorstehenden Strafzumessungserwägungen auch für den Angeklagten F

159

von jeweils 6 (sechs) Monaten

160

für tat- und schuldangemessen.

161

Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat sie die vorstehenden Strafzumessungserwägungen nochmals gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagte hat sie dabei die immer weiter herabgesunkene Hemmschwelle und zu seinen Lasten den Umstand bewertet, dass er an einer Vielzahl von Betäubungsmittelgeschäften beteiligt war, bei denen eine erhebliche Menge an Marihuana gewinnbringend weiterveräußert wurde.

162

Die Kammer hält daher auch im Fall des Angeklagten F eine

163

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr

164

für tat- und schuldangemessen.

165

Deren Vollstreckung kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch diesbezüglich gelten die gleichen Erwägungen, die bereits beim Angeklagten I angestellt worden sind. Der Angeklagte F ist ebenfalls zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwar hat er sich schon im Strafvollzug befunden; insofern ging es jedoch um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, nachdem der Angeklagte die Geldstrafen, die gegen ihn – wegen der Beteiligung an den Taten des Angeklagten Q – verhängt worden war, nicht gezahlt hatte. Schließlich hat auch der Angeklagte F die Verbindung zu dem Angeklagten Q gelöst und den Konsum von Betäubungsmitteln eingestellt. Mittlerweile hat er sich auch äußerlich von seinem früheren Umfeld gelöst und lebt nicht mehr in der Notunterkunft N-Weg, in der er sich aufgehalten hatte, als er die Taten, derentwegen er sich verantworten muss, beging. Angesichts dieser Entwicklung ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Angeklagte F sich bereits die Verurteilung im vorliegenden Verfahren zur Warnung dienen lassen und keine neuen Straftaten begehen wird.

166

Die sichergestellten Betäubungsmittel waren nach § 33 BtMG einzuziehen.

167

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

168

2 Unterschriften