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Landgericht Kleve·110 KLs 14/17·26.07.2017

LG Kleve: Versuch sexuelle Nötigung mit Gewalt und Körperverletzung – 3 Jahre Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte griff eine allein nach Hause gehende Frau nachts an, um sie zu sexuellen Handlungen an ihm zu zwingen. Er setzte hierzu Gewalt ein, schlug sie mehrfach, würgte sie und verhinderte Hilferufe, bis der Vater der Geschädigten eingriff. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Im Adhäsionsverfahren sprach es der Nebenklägerin Schadensersatz für das beschädigte Handy und Schmerzensgeld zu.

Ausgang: Verurteilung zu 3 Jahren Freiheitsstrafe; Adhäsionsantrag auf 4.088,88 € zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine versuchte sexuelle Nötigung liegt vor, wenn der Täter mit Gewalt unmittelbar dazu ansetzt, den entgegenstehenden Willen des Opfers zu brechen, um sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen, die sexuelle Handlung aber ausbleibt.

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Für die Qualifikation der sexuellen Nötigung durch Gewalt ist ausreichend, dass der Täter körperliche Zwangswirkungen einsetzt, um Widerstand zu überwinden oder Flucht- und Hilfemöglichkeiten zu unterbinden.

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Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt Freiwilligkeit voraus; wird die Tatausführung durch das Eingreifen Dritter verhindert, ist das Unterlassen weiterer Handlungen regelmäßig nicht freiwillig.

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Wer im Rahmen einer sexuellen Nötigung das Opfer schlägt, zu Boden bringt oder würgt, verwirklicht tateinheitlich eine vorsätzliche Körperverletzung, wenn die körperlichen Misshandlungen und Gesundheitsschädigungen vorsätzlich herbeigeführt werden.

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Eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit aufgrund Alkoholrausches erfordert tatzeitnahe Ausfallerscheinungen bzw. Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen von Motorik, Vigilität, Rationalität oder Adäquanz; zielgerichtetes, situationsangepasstes Vorgehen spricht dagegen.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 3 StGB§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 230 StGB§ 22 StGB

Tenor

1.

Der Angeklagte wird wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

-              §§ 177 Abs.1, 3, 5 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 22, 23, 52 StGB -

2.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin 4.088,88 € zu zahlen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens.

Die Adhäsionsentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

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1.  Feststellungen zur Person

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Der zum Tatzeitpunkt 23-jährige Angeklagte wurde in Syrien geboren und wuchs dort bei seinen Eltern mit zwei Brüdern und vier Schwestern auf. Er besuchte für neun Jahre die Schule, verließ diese aber ohne Abschluss, um zu arbeiten. Der Angeklagte erlernte, ohne jedoch eine Prüfung abzulegen oder einen Abschluss zu machen, die Tätigkeit eines Automechanikers und arbeitete für drei Jahre bis zum Jahr 2012 in diesem Beruf. Als der Krieg in Syrien begann, wurde der Angeklagte zur NY! Armee einberufen. Da er sich in den Jahren von 2012 bis 2014 versteckte, wurde er tatsächlich nicht zum Militärdienst eingezogen. Um auch weiter nicht in der NY! Armee kämpfen zu müssen, verließ der Angeklagte im Juni 2015 Syrien und gelangte über den NO in die Türkei. Das Geld für die Flucht aus Syrien erhielt er von seinem Vater, der dafür Häuser verkaufte. In der Türkei wurde der Angeklagte überfallen, konnte aber unverletzt flüchten. Mithilfe von Schleusern setzte er per Boot, auf dem sich ungefähr 30 bis 35 Leute befanden, auf einer ca. sieben Stunden dauernden Fahrt nach Griechenland über. Zwischendurch verspürte der Angeklagte B, da die Maschinen ausfielen, letztlich gelangten aber alle Insassen des Bootes unverletzt nach Griechenland. Von Griechenland aus begab sich der Angeklagte nach Serbien, dann nach Österreich und gelangte schließlich über Slowenien nach Sachsen in Deutschland, wo er am 05.11.2015 ankam. Dort blieb er zunächst sechs Tage, bevor er nach Dortmund verlegt wurde. Von Dortmund aus gelangte der Angeklagte nach E. Hier lebte er in verschiedenen Asylbewerberunterkünften, zuletzt zu fünft in einem Zimmer. Der Angeklagte erhielt Sozialleistungen in Höhe von 320,00 € im Monat, wobei er für die Unterkunft keine Miete zahlen musste. Er hat keine Schulden.

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Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er möchte gerne in Deutschland bleiben, hier leben und eine Familie gründen.

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Der Angeklagte nimmt keine Betäubungsmittel. In Syrien und als er sich in Sachsen und Dortmund befand, trank er keinen Alkohol. Erst seitdem er sich in E befindet konsumiert er gelegentlich Bier, Whiskey und Wodka. Vor der Tatnacht (7.18. Januar 2017) hatte er eine Woche keinen Alkohol getrunken.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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II. Feststellungen zur Sache

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Die Nebenklägerin, die sich dem Verfahren als Neben- und Adhäsionsklägerin (im Folgenden Nebenklägerin) angeschlossen hat, hat kein Arbeitseinkommen.  Sie wohnt mit ihrem Vater und ihren zwei Kindern in WK. Dieser Ortsteil ist ein Dorf, das vom Zentrum E aus über die 22 (STE) erreicht werden kann. Die STE ist in Zentrumsnähe beidseitig bebaut. Von der Bebauungsgrenze bis zum Ortsteil B-F Straße verläuft die STE über eine Strecke von mehr als 2 Kilometern zwischen Feldern und Wiesen.

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Am Samstag, den 07.01.2017, abends gegen 22:00 Uhr begab sich die  Nebenklägerin zusammen mit ihrem Bruder, ihrem Cousin DU und weiteren  Freunden zum Tower Club, einer Diskothek auf der W-F-Straße in E, um dort den Geburtstag einer gemeinsamen Freundin zu feiern. Die Diskothek liegt im Stadtzentrum von E, etwa 4,5 Kilometer von WK entfernt. Im Verlaufe des Abends trank die Zeugin bis Mitternacht vier bis fünf alkoholische Mischgetränke, Wodka mit Energydrink, danach nur noch Cola. Während der Bruder der Nebenklägerin und weitere Freunde den Club schon früher verließen, blieben die Nebenklägerin und der Zeuge GU bis zum Ende der Veranstaltung kurz vor 5:00 Uhr am Morgen des 08.01.2017. Der Zeuge GU wollte die Nebenklägerin anschließend nach WK, begleiten und dann nach E-N zu seiner eigenen Wohnung laufen. Von der Diskothek aus liegen beide Ortsteile in entgegen gesetzter Richtung und sind rund  8,5 Kilometer voneinander entfernt.

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Da es sich an der Garderobe der Diskothek staute, verließ die Nebenklägerin schon einmal allein den Tower Club, um nach einem Taxi Ausschau zu halten. Sie teilte  dem Zeugen GU vorher mit, dass sie versuchen wolle, ein Taxi zu bekommen, damit er sie nicht nach B-F-Straße begleiten müsse. Wenn sie keines bekomme, würde sie

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auf ihn warten. Vor dem Tower Club fand die Nebenklägerin kein Taxi. Sie dachte, dass sie in Bahnhofsnähe eines erreichen könnte und lief los. Der Zeuge GU dachte, als er die Diskothek verließ und die Nebenklägeirn nicht mehr sah, dass sie ein Taxi gefunden habe und machte sich auf den X-Weg nach E-N. Die Nebenklägerinkonnte aber auch am Bahnhof kein Taxi finden und entschloss sich, über die STE allein nach Hause zu laufen.

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Auf der STE bemerkte die in Richtung WK laufende Nebenklägerin auf der Höhe des GS, Hausnummer X, zum ersten Mal den auf der gegenüberliegenden Seite stehenden Angeklagten, der sie anschaute. Sie kannte ihn nicht und maß dem keine besondere Bedeutung zu. Der Angeklagte hatte kurze Zeit vorher Wodka mit Cola konsumiert. Welche Menge Alkohol der Angeklagte in dieser Nacht getrunken hatte, konnte nicht festgestellt werden. Die Nebenklägerin setzte ihren X-Weg fort. Der Angeklagte begann, ihr zu folgen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt den konkreten Tatplan fasste, der Nebenklägerin  so lange zu folgen, bis sich eine Gelegenheit ergäbe, dass er sie mit  Gewalt zu sexuellen Handlungen zwingen könnte. Es ging dem Angeklagten zumindest nicht darum, der Nebenklägerin ihre Wertsachen -  sie hatte eine Damenhandtasche und ein Handy dabei - wegzunehmen. Nach kurzer Zeit stellte sie fest, dass der Angeklagte sie verfolgte. Sie versuchte zunächst ihren Bruder und weitere Freunde anzurufen, erreichte diese aber nicht. Die Nebenklägerin rief dann um 05:34 Uhr den Zeugen GU, der auf dem X-Weg nach E-N war, an und  erzählte  ihm,  dass  sie glaube, verfolgt zu werden. Dieser riet ihr schneller zu laufen, um zu schauen, ob ihr möglicher Verfolger aufschloss. Dies tat die Nebenklägerin. Auch der  Angeklagte hinter ihr lief schneller. Die Nebenklägerin war daraufhin verängstigt und rief  um 05:37 Uhr erneut den Zeugen GU an, der ihr nunmehr sagte, dass sie die Straßenseite wechseln solle. Als sie dies tat, wechselte der Angeklagte ebenfalls die Straßenseite und blieb hinter ihr. Daraufhin rief die Nebenklägerin ihren Vater, den Zeugen L gegen 05:40 Uhr an. Der Zeuge KH lag zwar noch im Bett, sagte aber zu, sich anzuziehen und der Nebenklägerin mit dem Roller entgegen zu fahren.

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Zu diesem Zeitpunkt hatte die Nebenklägerin das letzte rechtsseitig gelegen  Haus, die Einrichtung OW", F-F-Straße, passiert. Rechts und links gab es nun weder Bebauung noch Beleuchtung. Es war dunkel und nebelig. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, als der Angeklagte erkannte , dass sie sich außerhalb der Stadt befanden und unbeobachtet waren, fasste er den Entschluss, die Nebenklägerin dazu zu bringen, dass sie sexuelle Handlungen an ihm vornimmt. Da der Angeklagte der

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Nebenklägerin unverändert folgte, telefonierte diese unmittelbar nach dem Anruf bei ihrem Vater - noch um 05:40 Uhr - erneut mit dem Zeugen GU.  Sie teilte ihm mit, dass sie ihren Vater erreicht habe und immer noch verfolgt werde. Der ZeugeGU riet ihr daraufhin zu rennen, was sie auch tat. Im Felgenden beendete die Nebenklägerin die Telefonverbindung nicht, der Zeuge GU blieb in der Leitung. Die Nebenklägerin wechselte erneut die Straßenseite. Diesmal blieb der Angeklagte auf der anderen Seite, lief aber weiterhin in dieselbe Richtung wie die Nebenklägerin. Aufgrund der Dunkelheit und des Nebels sah die Nebenklägerin den Angeklagten nicht mehr. Dieser nutzte die Gegebenheiten, dass sich rechts und links der F-Straße weder Bebauung noch Lichtquellen, sondern nur freies Feld befand, überholte die Nebenklägerin und wechselte - von ihr unbemerkt - auf ihre Straßenseite. Auf der Höhe der Bushaltestelle FO an der Einmündung des Weges EA in die STE, ca. 2,1 Kilometer von der Stelle entfernt, an dem die Nebenklägerin den Angeklagten zum ersten Mal wahrgenommen hatte, stellte er sich plötzlich und unvermittelt vor die Nebenklägerin und ergriff sie vorn an ihrer Jacke, um die Nebenklägerin dazu zu veranlassen, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Die Nebenklägerin schlug dem Angeklagten ins Gesicht und riss sich durch eine Drehung von ihm  los. Daraufhin ging der Angeklagte in die Knie und sie konnte wegrennen.

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Der Angeklagte erkannte zutreffend, dass die Nebenklägerin keinerlei Kontak,t insbesondere keinen sexuellen Kontakt, zu ihm wünschte. Um sein  Vorhaben dennoch zu verwirklichen, rannte er hinter ihr her und hielt sie von hinten an ihrer Jacke fest. Der Angeklagte schubste und zog die Nebenklägeri,n die sich mit  Schlägen und Kneifen gegen ihn wehrte, auf das - aus Richtung E gesehen - links neben dem H-X-Weg befindliche Feld. Dort warf er sie zu Boden, sie fiel auf den Rücken. Als die Nebenklägerin versuchte, aufzustehen und ihm zu entkommen, kniete der Angeklagte sich auf ihren Bauch und schlug ihr mit der Faust gegen die rechte Kopf- und Gesichtsseite. Er wusste, dass er sie damit verletzte und ihr Schmerzen zufügte und tat dies, um ihren Widerstand zu überwinden und sie zu der anschließenden Vornahme sexueller Handlungen an ihm  zu  zwingen.  Der Angeklagte sagte zu der Nebenklägerin: ,,Nur ein mal". Sie rief, dass sie Kinder habe und er von ihr runter gehen solle. Er antwortete darauf: ,,No Kinder". Währenddessen hielt die Nebenklägerin ihr Mobiltelefon in der Hand, sodass der Zeuge GU ihre Ausrufe mithören konnte. Im Felgenden entriss der Angeklagte der Nebenklägerin aber das Mobiltelefon und warf es von sich in den Acker. Er wollte das Mobiltelefon nicht an sich bringen, sondern es beseitigen, um der Nebenklägerin die Möglichkeit

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zu nehmen, Hilfe zu verständigen. Zu diesem Zeitpunkt brach die Telefonverbindung zum Zeugen GU ab. Während des Angriffs des Angeklagten verlor die Nebenklägerin auch ihre Handtasche.

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Der Angeklagte wollte nun, dass die Nebenklägerin sich vor ihn hinkniete, um an ihm mit ihrem Mund oder ihren Händen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Zu diesem Zweck zog er die vor ihm liegende Nebenklägerin an den Haaren nach oben und befahl ihr: ,,Knie".Aufgrund der vorher ausgeübten Schläge und des Ziehens an den Haaren kam sie der Aufforderung nach. Sie kniete mit aufgerichtetem Oberkörper - wie vom Angeklagten gewünscht - vor dem Angeklagten, der aufrecht stand. In diesem Moment näherte sich ihr Vater, der Zeuge KH, mit seinem Roller aus  Richtung B-F-Straße. Die Nebenklägerin hörte das Rollergeräusch, wollte sich von den Knien erheben und wegrennen sowie um Hilfe schreien. Der Angeklagte schlug sie gegen die linke Schulter, um sie daran zu hindern, wegzurennen. Sie fiel wieder rücklings auf das Feld. Außerdem drückte er ihr dort Hals und Mund zu, damit sie nicht schrie. Die Nebenklägerin bekam daraufhin nur sehr schlecht Luft, litt aber nicht unter Erstickungsängsten. Der Zeuge KH, der einen Motorradhelm trug, nahm den Angeklagte und die Nebenklägerin nicht wahr und fuhr an diesen vorbei Richtung E Kellen. Als er an der Bebauungsgrenze ankam, ca. einen Kilometer hinter der Stelle, an dem sich der Angeklagte und die Nebenklägerin befanden, drehte der Zeuge KH um und fuhr auf dem H-X-Weg auf der linken Seite langsam wieder in Richtung B-F Straße.

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Der Angeklagte schlug in der Zwischenzeit bewusst weiter auf die Nebenklägerin ein, um ihren Widerstand zu brechen und sie zu einer geschlechtlichen Handlung an ihm zu zwingen. Dabei riss er auch ihre Jacke auf. Die Nebenklägerin hörte erneut das Geräusch des sich wieder nähernden Rollers ihres Vaters und versuchte noch einmal zu schreien. Wiederum drückte der Angeklagte ihr Hals und Mund zu, um ihre Hilferufe zu unterbinden. Trotzdem gelang es der Nebenklägerin zu schreien. Der Zeuge KH hörte die Schreie der Nebenklägerin nur gedämpft. Als er auf das Feld an der Bushaltestelle FO zufuhr, nahm er dort etwas wahr.  Beim  Näherkommen erkannte er den Angeklagten, der auf seiner Tochter, der Nebenklägerin, kniete. Beide waren noch vollständig bekleidet. Der Zeuge KH ließ seinen Roller fallen und stürzte auf den Angeklagten zu. Er riss diesen von der Nebenklägerin herunter, um den Angriff des Angeklagten auf seine Tochter abzuwehren und versetzte ihm dabei zwei bis drei Schläge. Anschließend fixierte er den auf dem Bauch liegenden

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Angeklagten auf dem Feld, indem er ihm die Hände auf den Rücken drehte und sich auf ihn hockte.

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Der Angeklagte schlug nicht nach dem Zeugen KH, sondern versuchte, sich aufzurichten, was ihm aber nicht gelang. Der Zeuge KH rief der Nebenklägerin zu, den noch laufenden Motor des Rollers abzuschalten und die Polizei zu verständigen. Dem kam die Nebenklägerin nach einiger Zeit nach. Sie benötigte eine Weile,  um sich aufzurichten und ihr Mobiltelefon im Schlamm des Ackers zu finden. Das Mobiltelefon funktionierte noch, aber wies Störungen auf. Während sie auf die Polizei warteten, fragte der Angeklagte den Zeugen KH nach „etwas zu trinken", möglicherweise Alkohol, was er nicht erhielt. Zudem rief er: ,,Keine Polizei". 15 bis 20 Minuten später erschien der Zeuge X, der dem Zeugen KH half, den Angeklagten auf dem Boden zu halten. Anschließend erschien der Zeuge M, der zusammen mit dem Zeugen X den zu diesem Zeitpunkt nicht mehr reagierenden, apathisch wirkenden Angeklagten in den Streifenwagen trug. Der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen und in den Polizeigewahrsam nach E verbracht, wo er anschließend medizinisch versorgt wurde. Sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin wiesen am gesamten Körper Lehmanhaftungen auf. Auch das Mobiltelefon der Nebenklägerin, ein vier Monate altes ZTE BLADE A452  Golden,  war lehmverschmiert und das Display war verbogen und gerissen. Die Handtasche der Nebenklägerin wurde auf dem Feld ein paar Meter neben der Stelle, an der sich der Angeklagte und die Nebenklägerin befunden hatten, gefunden.

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Die Untersuchung einer Blutprobe, die dem Angeklagten am 08.01.2017 um 07:15 Uhr zum Zwecke der Blutalkoholbestimmung entnommen wurde, erbrachte eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille. Im Krankenhaus wurde dem Angeklagten aus medizinischen Gründen um 08:28 Uhr erneut Blut entnommen. Im daraus computergestützt erstellten Blutbild wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille vermerkt. Zur Tatzeit kurz nach 5:40 Uhr lag die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten höchstens zwischen 1,57 und 2,05 Promille.

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Der Angeklagte war der Polizei bereits dadurch aufgefallen, dass er sich ca. anderthalb Wochen vor der Tat unter Alkohol stehend renitent und körperlich gewalttätig auf der STE in E gegenüber Rettungskräften des Krankenhauses E verhalten hatte.

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In seiner polizeilichen Vernehmung am 09.01.2017 erklärte der Angeklagte,  dass er an den Tatablauf keine Erinnerungen habe. Er habe vorher Alkohol, Wodka mit Cola

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gemischt,   getrunken.  Seine  Erinnerung   setze  erst  wieder  ein,  als  er  sich  im Polizeigebäudebefunden habe.

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Die Nebenklägerin wurde ins Krankenhaus gebracht und dort ärztlich versorgt. Sie erlitt Hautabschürfungen und Würgemale am Hals, Hämatome und Schwellungen im Gesicht und Prellungen an den Rippen, der linken Schulter und dem Rücken. Da es zu keinem Zeitpunkt zu einem Eindringen des Angeklagten in den Körper der Nebenklägerin gekommen war, wurden bei einer gynäkologischen Untersuchung weder Verletzungen noch Beeinträchtigungen festgestellt. Die von der Nebenklägerin insbesondere aufgrund der Rippenprellungenerlittenen Schmerzen dauerten noch ca. zwei Wochen nach dem Vorfall an. Bis heute leidet die Nebenklägerin psychisch unter den Folgen der Tat vom 08.01.2017. In den ersten Wochen danach begab sie sich gar nicht allein im Dunklen nach draußen, mittlerweile traut sie sich dies, aber nur in männlicher Begleitung. Auch einfachen Tätigkeiten im häuslichen Umfeld, wie abends aus dem Fenster schauen oder alleine den Müll herunterbringen, geht die Nebenklägerin nicht nach. Sie hat nach wie vor B und fürchtet sich. Bisher hat sie sich einer erforderlichen psychischen Behandlung noch nicht unterzogen.

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III. Beweiswürdigung

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Dieser Sachverhalt steht aufgrund der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismittel zur sicheren Überzeugung der Kammer fest.

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Der Angeklagte hat sich zu seinem Lebenslauf und seinen  persönlichen Verhältnissen entsprechend den dazu getroffenen Feststellungen eingelassen. Hinsichtlich seines Alkoholkonsums hat der Angeklagte sich dahin eingelassen,  dass er kurz vor dem Vorfall Whiskey und Cola getrunken habe. Er wisse nicht, ob er das Getränk aus einer Flasche oder einer Dose getrunken habe. Zuletzt habe er eine Woche vor der Tatnacht Alkohol getrunken.

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Zur Sache hat sich der Angeklagte nicht eingelassen.

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Die Feststellungen zu der Verfolgung der Nebenklägerin durch den Angeklagten am frühen Morgen des 08.01.2017 und den anschließenden Gewalthandlungen des Angeklagten  im Feld an der Haltestelle  FO gegenüber der Nebenklägerin, mit dem Zweck sie zu der Vornahme einer sexuellen Handlung an ihm zu zwingen, sowie den daraus resultierenden Verletzungen und psychischen Auswirkungen beruhen auf den Aussagen der als Zeugin vernommenen Nebenklägerin, der Zeugen L, GU, X, M, T und D.

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Die Nebenklägerin hat entsprechend der getroffenen Feststellungen den Besuch des Tower Clubs am Abend des 07.01.2017, dessen Verlassen am frühen Morgen des 08.01.2017 , die von ihr auf ihrem.1- X-Weg zurückgelegte Strecke, die Verfolgung durch den Angeklagten, die währenddessen erfolgten Anrufe bei den Zeugen KH und GU, ihr Verhalten und das des Angeklagten während der Verfolgung, insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte sie - von ihr unbemerkt - überholt hat und sie plötzlich von vorn an der Jacke ergriff, ihr Losreißen und versuchtes Wegrennen, das Schubsen auf das Feld, die gegen sie gerichteten Schläge, ihre und die des Angeklagten getätigten Äußerungen, die Beschädigung ihres Mobiltelefons, den Verlust der Handtasche, ihr Hinknien im Feld vor dem stehenden Angeklagten, das erste Vorbeifahren des Rollers des Zeugen KH,  ihren Fluchtversuch, die Reaktion des Angeklagten darauf, die Ankunft des Zeugen KH und sein Herunterreißen des Angeklagten von ihr sowie das Erscheinen der Polizei und das weitere Geschehen nach der Tat insbesondere die psychischen Auswirkungen der Tat  auf  sie geschildert.

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Der Zeuge KH hat den Anruf seiner Tochter, der Nebenklägerin, seine Fahrt mit dem Roller von WK bis zur Bebauungsgrenze in E-Kellen und erneute Rückfahrt Richtung WK, das gewaltsame Herunterreißen des Angeklagten von der  Nebenklägerin, dessen Fixierung bis zum Eintreffen der Polizei und das weitere Geschehen nach der Tat insbesondere deren psychische Folgen für die Nebenklägerin und den Fund der Handtasche auf dem Feld entsprechend den dazu getroffenen Feststellungen geschildert.

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Der Zeuge GU hat den Besuch des Tower Clubs am Abend des 07.01.2017, drei Anrufe der Nebenklägerin auf ihrem 1-X-Weg während der Verfolgung durch den Angeklagten, seine Verhaltensanweisungen, denen die Nebenklägerin nachgekommen sei sowie die von der Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten getätigten Ausrufe, die er am Mobiltelefon habe mithören können, entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert.

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Entsprechend der Feststellungen haben die Zeugen X und M ihre Eintreffsituation  am Tatort, die Fixierung des Angeklagten durch den Zeugen KH, das Aussehen der Nebenklägerin und des Angeklagten geschildert. Ferner haben sie die Aussagen der Nebenklägerin und des Zeugen KH am Tatort wiedergegeben, die mit deren oben dargestellten Schilderungen in der Hauptverhandlung übereinstimmten. Zudem hat der Zeuge X zum Fund der Handtasche auf dem Feld, wie festgestellt, ausgesagt.

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Die Zeugin T hat Angaben zu den Aussagen des Zeugen GU und der Nebenklägerin im Rahmen der polizeilichen Vernehmung nach der Tat gemacht. Die hier erfolgten Äußerungen stimmten mit ihren bereits ausgeführten Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung überein und entsprechen den Feststellungen. Zudem schilderte die Zeugin T, den Feststellungen entsprechend, die direkt nach der Tat an der Nebenklägerin wahrnehmbaren Verletzungen und ihr lehmverschmiertes Äußeres.

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Der Zeuge D machte den Feststellungen entsprechende Angaben zu der Vernehmung des Angeklagten am 09.01.2017. Der Angeklagte habe sich zu seiner Person geäußert. Hinsichtlich des Tatablaufs habe er mitgeteilt, dass er keine Erinnerungen  mehr habe. Er sei vorher in  der Unterkunft  am C2 gewesen, sei dann

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nach   draußen   gegangen   und  habe   dort  begonnen,   Alkoho,l   Wodka   mit Cola

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gemisch,t  zu  trinken.  Seine  Erinnerung  sei  erst  wiedergekehrt,  als  er  sich im

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Polizeigebäude befunden habe. Weiter teilte der Zeuge D entsprechend der Feststellungen mit, dass der Angeklagte anderthalb Wochen vor der Tat alkoholisiert aufgefallen sei. Zudem schilderte der Zeuge D die polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin am 10.01.2017 und des Zeugen GU am 11.01.2017. Ihre diesbezüglichen Angaben zum Tathergang stimmten mit den in der Hauptverhandlung getätigten überein und entsprechen den Feststellunge.nWeiter machte der Zeuge D den Feststellungen entsprechende Angaben zu den sichtbaren Verletzungen der Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung.

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Die Kammer glaubtder Aussage der Nebenklägerin in allen Einzelheiten.

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Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihre Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum eingeschränkt gewesen ist. Nach ihrer glaubhaften Aussage hat sie nur vier bis fünf alkoholische Mixgetränke bis Mitternacht und danach nur noch Cola getrunken. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen GU bestätigt. Dieser sagte aus, dass die Zeugin Wodka F getrunken habe, er aber nicht wisse wie viel, die Nebenklägerin aber nicht betrunken gewirkt habe. Diese Aussage ist glaubhaft. Da der Zeuge GU eingeräumt hat, die genaue  von der Nebenklägerin getrunkene Alkoholmenge nicht zu kennen, spricht nichts dafür, dass sich die Nebenklägerin und der Zeuge GU insoweit abgesprochen haben. Zudem haben weder der Zeuge KH noch die Zeugen X oder M auf Alkoholkonsum hindeutendes Verhalten oder Ausfallerscheinungen seitens der Nebenklägerin geschildert.

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Die Aussage der Nebenklägerin ist auch im Übrigen vollumfänglich glaubhaft. Ihre

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Schilderung ist detailliert, zusammenhängend und widerspruchsfrei. Sie macht Angaben zum Rand- und Kerngeschehen. Zudem ist keine Tendenz ersichtlich, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Sie sagte insbesondere auch aus, dass  sie nach den Handlungen des Angeklagten noch vollständig bekleidet gewesen sei, nur die Jacke sei zum Teil, aber nicht komplett, aufgerissen worden.

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Weiter schilderte sie den komplexen und mehraktigen Tathergang zu verschiedenen Zeitpunkten gegenüber den Zeugen X, M, T und D in den Eck- und Kernpunkten konstant auf die gleiche Weise, ohne dabei jedoch schematisch zu werden. Auch deren Wiedergaben der Angaben der Nebenklägerin sind glaubhaft.  Die Zeugen X, M, T und D berichteten von den jeweiligen Aussagen der Nebenklägerin detailgenau und anschaulich. Die von der Nebenklägerin geschilderten Gewalttätigkeiten des Angeklagten und ihre Abwehrhandlungen auf dem Feld werden durch die Aussagen der Zeugen X, M und T bestätigt, die schildern, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin nach der Tat lehmverschmiert waren. Dies ergibt sich auch aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf denen beide direkt nach der Tat lehmverschmiert abgebildet sind.

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Zudem stimmt die Aussage der Nebenklägerin in den Punkten mit den Aussagen der Zeugen GU und KH überein, in denen diese mit dem Tathergang  in  Berührung kamen. Auch diese Zeugenaussagen sind glaubhaft. Die Angaben des Zeugen KH weisen keine Belastungstendenzen auf. Er erklärte, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin noch vollständig bekleidet gewesen seien, als er bei ihnen angekommen sei und den Angeklagten von der Nebenklägerin heruntergerissen habe. Zudem gibt er an, dass der Angeklagte nicht versucht habe, ihn, den Zeugen KH, zu schlagen, als er den Angeklagten am Boden fixiert habe. Er, der Zeuge KH, habe dadurch auch keine Verletzung davon getragen, seine Schulter habe nur etwas geschmerzt. Weiter ist die Aussage des Zeugen KH auch deshalb glaubhaft, weil er Erinnerungslücken einräumt. So konnte er sich nicht mehr genau  daran  erinnern, was der Angeklagte habe trinken wollen, als er am Boden fixiert worden sei,  und ob es Alkohol gewesen sei. Der Zeuge GU gibt das Feiern im Tower Club und den Inhalt der Telefonate mit der Nebenklägerin detailliert und zusammenhängend wieder. Auch er weist keine Tendenzen der Belastung des Angeklagten auf, indem  er erklärte, dass er bei dem letzten Telefonat zwischen der Nebenklägerin und ihm nur die Nebenklägerin gehört habe, die geschrien habe: ,,Geh runter,  ich habe Kinder"  und nicht etwaige Äußerungen des Angeklagten bzw. einer männlichen Stimme.

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Schließ lich stimmt die Aussage der Nebenklägerin bzgl. ihrer aufgrund der

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geschilderten Schläge des Angeklagten erlittenen Verletzungen mit den mitgeteilten diesbezüglichen Wahrnehmungen der Zeugen M, D und T und den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, die die Nebenklägerin kurz nach der Tat und einige Tage später zeigen, überein. Auch die Aussagen der Nebenklägerin bzgl. der psychischen Auswirkungen der Tat sind glaubhaft. Diese werden durch die Angaben des Vaters, des Zeugen KH, bei dem die Nebenklägerin lebt, bestätigt. Weiter schildert die Nebenklägerin ihr Verhalten und ihre Ängste nach der Tat sachlich und ohne Übertreibunge.nSo hat sie ebenfalls mitgeteilt, dass ihr Verhalten gegenüber Bekannten und in sozialen Netzwerken sich nach der Tat nicht geändert habe.

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Die Feststellungen zur Beschädigung des Mobiltelefons der Nebenklägerin ergeben sich aus dessen Inaugenscheinnahme im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Höhe des Schadens hat die Kammer gemäß § 287 ZPO geschätzt.

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Dass der Angeklagte um 07:15 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille aufgewiesen hat, hat die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 16.01.2017 in Verbindung mit dem ebenfalls verlesenen ärztlichen Bericht über die Blutentnahme vom 08.01.2017 entnommen. Wie der Sachverständige Dr. L3, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie, in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten erläutert hat, steht dieser Wert in gewissem Widerspruch zu dem im Blutbild vermerkten Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille, weil davon auszugehen sei, dass die Resorptionsphase um 8:28 Uhr abgeschlossen gewesen sei, wenn es, wie hier, keinen Nachtrunk gegeben habe. Nähere  Feststellungen dazu, wie der Wert von 1,3 Promille zustande gekommen ist, konnten in der Hauptverhandlung nicht getroffen werden. Die Kammer geht daher für die Frage der Schuldfähigkeit zugunsten des Angeklagten davon aus, dass auch dieser Wert zutreffend ermittelt worden ist.

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Auch die innere Tatseite steht entsprechend der getroffenen Feststellungen zur Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte die Nebenklägerin mit Gewalthandlungen dazu zwingen wollte, dass sie sexuelle Handlungen an ihm vornimmt. Dafür spricht, dass er ihr über eine längere Strecke folgte und erst an sie herantrat, sie zu einer sexuellen Handlung an ihm zu bringen, als sie sich außerhalb der Stadt in einem einsamen und dunklen Bereich befanden. Dem Verhalten des Angeklagten zuvor hat die Kammer keinen Sexualbezug entnehmen können, auch wenn es wahrscheinlich ist, dass er bereits während der

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Verfolgung an einen Sexualkontakt zur Nebenklägerin gedacht hat. Nachdem die Nebenklägerin durch Losreißen, Wegrennen bzw. Schlagen und Kneifen ihren entgegenstehenden Willen deutlich machte, wollte der Angeklagte ihren Widerstand brechen und sie durch Gewalt zu der Vornahme sexueller Handlungen an ihm zwingen. Die Kammer hat bedacht, dass die Gewalthandlungen auch anders motiviert gewesen sein können, schließt dies aber aus. Der Angeklagte hat weder das Mobiltelefon der Nebenklägerin noch ihre Tasche an sich genommen. Das Mobiltelefon hat er der Nebenklägerin entrissen und weggeworfen, die Handtasche wurde später auf dem Feld gefunden, nachdem die Nebenklägerin sie während des Angriffs des Angeklagten verloren hatte. Dass es dem Angeklagten darum ging, dass die Nebenklägerin sexuelle Handlungen an ihm vornimmt und er nicht, zumindest nicht unmittelbar, Geschlechtsverkehrwollte, folgt daraus, dass er sich zunächst auf

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den Bauch der Nebenklägeinr kniete, um sie zu schlagen und sie anschließend dazu

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aufforderte, sich vor ihm hinzuknien und dieser Forderungen durch Heraufziehen an ihrem Kopfhaar Nachdruck verlieh. Er brachte die Nebenklägerin in eine dergestalt kniende Position, dass ihr Oberkörper aufgerichtet war und er aufrecht stand. Diese Positionierungist zur Durchführung des Geschlechtsverkehrsuntaugilch. Hätte er mit der Nebenklägeirn den Beischlaf vollziehen wollen, hätte er sich nicht auf sie gekniet, sondern hätte versucht, zwischen ihre Beine zu kommen und ihr die Hose zu öffnen bzw. herunterzuziehen. Dass er die Nebenklägerin anschließend in die kniende Position gezogen hat, spricht ebenfalls gegen die Absicht, Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin auszuüben. Die Nebenklägerin sollte den vor ihr stehenden Angeklagten manuell sexuell befriedigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte orale Befriedigungbeabsichtigt hat, haben sich nicht ergeben. Aus der Positionierung der Nebenklägerin durch den Angeklagten lässt sich nicht schließen, welche Art der sexuellen Befriedigung der Angeklagte anstrebte. Die Kammer geht daher aufgrund des Zweifelssatzes davon aus, dass der Angeklagte nicht beabsichtigte, in

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Körperöffnungender Nebenklägeinr einzudringen.

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Aus dem objektiven Ablauf des Geschehens auf dem Feld schließt die Kammer, dass der Angeklagte seinen Tatentschluss , die  Nebenklägerin  zu  einer  sexuellen Handlung an ihm zu nötigen, erst aufgab, nachdem der Zeuge KH ihn von der Nebenklägerin heruntergerissen und am Boden fixiert  hatte.  Anhaltspunkte  dafür, dass der Angeklagte sich bereits vorher entschlossen hatte, die Nebenklägeirn nur noch zu schlagen, aber dadurch nicht mehr die Vornahme sexueller Handlungen an ihm erzwingen zu wollen, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte  hat die

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Nebenklägerin, nachdem er sie in eine kniende Position gezwungen und sie versucht hatte zu dem vorbeifahrenden Rollerfahrer, dem Zeugen KH, zu fliehen und ihn um Hilfe zu rufen, erneut durch Schläge auf den Boden geworfen. Da der Zeuge KH den Angeklagten und die Nebenklägerin während seiner ersten Vorbeifahrt nicht entdeckte und nicht zur Hilfe kam, liegt es nahe, dass der Angeklagte seinen Tatentschluss nicht aufgegeben hatte, sondern vielmehr weiterhin versuchte, den Widerstand der Nebenklägerin zu brechen, damit sie anschließend sexuelle Handlungen an ihm vornehmen sollte. Dass der Angeklagte mit der gegen die Nebenklägerin ausgeübten Gewalt einen anderen Zweck erfolgte, schließt die Kammer auch für diesen Zeitpunkt aus.

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Während des gesamten Tatgeschehens war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder erheblich vermindert noch aufgehoben trotz von ihm geschilderten Alkoholkonsums eine Woche und kurz vor der Tat.

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Der Sachverständige Dr. L3 ist in seinem Gutachten, das er in der Hauptverhandlung erstattet hat und dem sich die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt , zu dem Ergebnis gelang,t dass bei dem Angeklagten  zum Tatzeitpunkt ein Eingangsmerkmal nach § 20 StGB nicht vorgelegen hat.

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Eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB könne dann  angenommen werden, wenn eine schwere Entzugsproblematik vorliege. Es seien hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei dem Angeklagten eine Sucht oder Alkoholabhängigkeit vorgelegen habe. Nach der Schilderung des Angeklagten von seinem Alkoholkonsum, der die Kammer, wie ausgeführt, folgt, könne es nach einer derartig kurzen Zeit des Konsums noch nicht zu einer Alkoholabhängigkeit gekommen sein.

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Weiter kann nach den Ausführungen des Sachverständigen eine  krankhafte seelische Störung vorliegen, wenn die Tat im Zustand eines schweren Rausches begangen worden sei. Es gebe aber weiter keine Hinweise darauf, dass ein schwerer Rauschzustand beim Angeklagten vorgelegen habe. Unter Berücksichtigung der festgestellten Blutalkoholkonzentrationen des Angeklagten am 08.01.2017 von 1,05 Promille um 07:15 Uhr und von 1,3 Promille um 08:28 Uhr, wobei dieser letzte Wert, da nicht sicher auszuschließen, zugunsten des Angeklagten anzunehmen  sei, ergäbe sich nach Rückrechnung (0,2 Promille pro Stunde zzgl. einmaligem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille) eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt

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gegen 05:40 Uhr von höchstens 1,57 bis 2,05 Promille, wobei das Trinkende und damit die Alkoholresorption nicht sicher feststünden und sich ggfs. auch andere, niedrigere als die errechneten Werte ergäben.

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Es seien aber weder Anhaltspunkte für Einschränkungen der Motorik, noch der Vigilität, der Adäquanz oder der Rationalität gegeben, was bei einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit - etwa als Folge eines Rausches -  zu erwarten gewesen wäre. Zwar hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen D, wie dieser glaubhaft wiedergab, geschildert, dass er sich nicht an die Tat erinnern könne. Zudem sei der Angeklagte unter Alkoholeinfluss möglicherweise enthemmter und aggressiver gewesen. Die motorischen Fähigkeiten seien aber erhalten geblieben. Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, der Nebenklägerin über eine längere Zeit und Strecke zu folgen, die Straßenseite zu wechseln, zu rennen, sie zu überholen,  sich vor  sie zu  stellen,  sie festzuhalten  und ihr gezielt gegen den Kopf und ins Gesicht zu schlagen. Auch die Vigilität, also die Fähigkeit, neue Situationen als solche zu erkennen und sich ihnen anzupassen,  sei bei dem Angeklagten erhalten geblieben. Der Angeklagte habe sich einen tatbegünstigenden Ort, dunkel und einsam gelegen, ausgesucht, sich unbemerkt von der Nebenklägerin vor diese gestellt, ihre  Abwehrbewegungen  als  solche  erkannt und diese durch gezielte Handlungen, insbesondere Schläge gegen den Kopf, zu brechen versucht, um sein Ziel, die Vornahme einer sexuellen  Handlung  an  ihm durch die Nebenklägerin, zu erreichen. Dies habe sich im laufe des Tatgeschehens wiederholt. Als die Nebenklägerin vor dem Angeklagten gekniet, den Roller ihres Vaters gehört und versucht habe wegzulaufen und zu schreien, habe der Angeklagte sofort durch Schläge ihr Entkommen und durch Zudrücken von Hals und Mund ihre Hilferufe verhindert. Schließlich habe der Angeklagte sich insofern rational verhalten, dass er mit der Begehung seiner Tat abgewartet habe, bis die Nebenklägerin und er sich von menschlichen Behausungen und Lichtquellen entfernt hätten, sodass die Möglichkeit der Entdeckung und damit sein Risiko minimiert worden sei. Zuvor sei er ihr aber kontinuierlich gefolgt. Auch während des Tatgeschehens habe er nicht raptusartig und impulsiv, sondern auf das Verhalten der Nebenklägerin zielgerichtet und insbesondere auf ihre Fluchtversuche und Hilfeschreie durch gezielte Gewalthandlungen reagiert. Nach der Tat habe er zunächst noch versucht, dem Zeugen Y entkommen und zu vermeiden, dass die Polizei gerufen werde. Diese Verhaltensweisen sprächen für eine bestehende Rationalität des Angeklagten. Zur Beantwortung der Frage, ob die Tat für den Angeklagten adäquat sei, mithin ob sich

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in der Tat Wertemuster abbilden, die als zu dem Angeklagten gehörend und nicht persönlichkeitsfremd anmuten, fehle es zwar an einer hinreichenden Tatsachengrundlage zum Vorleben des Angeklagten im Herkunftsland und während der Flucht. Dass ihm Gewalt wesensfremd ist, könne aber angesichts des Vorfalls anderthalb Wochen vor der Tat, bei dem der Angeklagte unter Alkohol stehend renitent und körperlich gewalttätig auf der STE in E gegenüber Rettungskräften des Krankenhauses E aufgefallen sei, ausgeschlossen werden. Dies spreche für eine zur Tatzeit erhalten gebliebene Adäquanz.

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Dem stimmt die Kammer zu. Der Sachverständige ist von den Tatsachen ausgegangen, die den Feststellungen entsprechen, und hat daraus nachvollziehbar und überzeugend gefolgert, dass bei dem Angeklagten die Motorik, Vigilität, Rationalität und Adäquanz im Tatablauf jeweils vorhanden bzw. erhalten geblieben war.

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Schließlich führte die Alkoholisierung des Angeklagten auch nicht zu einer erheblichen Verminderung oder Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständige Dr. L3, dem die Kammer nach eigener Überprüfung auch diesbezüglich folgt, sei dem Angeklagten bewusst gewesen, dass er gewalttätige und gegen den Willen der Nebenklägerin erfolgende sexuelle Handlungen nicht habe vornehmen dürfen. Seine festgestellten Äußerungen gegenüber der Nebenklägerin „nur einmal" und „no Kinder" sprächen dafür, dass er erkannt habe, dass er keine sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen bzw. von ihr erzwingen dürfe, er sich aber darüber habe hinwegsetzen wollen, um sein Ziel der Vornahme sexueller Handlungen an ihm zu erreichen. Auch die Kammer ist davon überzeugt, dass die Äußerungen „nur einmal" und „no Kinder" verharmlosenden Charakter haben und dazu dienen, den - vom Angeklagten erkannten - Regelverstoß als einmaliges Fehlverhalten, das zudem ohne Folgen bleiben solle, zu bagatellisieren.

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Schließlich führte der Sachverständige Dr. L3, dem sich die Kammer auch diesbezüglich nach eigener Überprüfung anschließt, überzeugend aus, dass bei dem Angeklagten Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer Wahnsymptomatik ebenso fehlten wie auf eine schwere andere seelische Abartigkeit. Selbst wenn eine Persönlichkeitsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der festgestellten zwei Erlebnisse des Angeklagten während der Flucht von Syrien nach Deutschland, der Überfall  und die Bootsfahrt, vorliege, fehle es an einer Auswirkung der Persönlichkeits- oder Belastungsstörung

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auf   seine   Tathandlung,   die  einer   Psychose   gleichkämen.   Das  Verhalten   des Angeklagten sei nicht aus ggfs. bestehenden Ängsten erklärbar, er habe vielmehr in großen Teilen das Geschehen bestimmt.

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IV. Rechtliche Würdigung

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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der versuchten sexuellen Nötigung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 22, 23 StGB schuldig gemacht.

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Er wollte die Nebenklägerin am 08.01.2017kurz nach 05:40 Uhr auf der STE in Höhe der Haltestelle FO dazu veranlassen, sexuelle Handlungen an ihm in Form von zumindest manueller, wenn nicht gar oraler Stimulation seines Geschlechtsteils vorzunehmen. Die Nebenklägerin war damit nicht einverstanden, was sie durch ihren Widerstand in Form von Versuchen, sich loszureißen und wegzurennen, Schlägen, Kneifen und Schreien zum Ausdruck brachte. Den Widerstand hat der Angeklagte erkannt. Er hat versucht, ihn durch Gewalt gegenüber  der Nebenklägerin (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB) zu brechen, indem er die Nebenklägerin in das neben der F-Straße befindliche Feld schubste und der anschließend der auf dem Boden liegenden Nebenklägerin mit der Faust gegen Kopf und Gesicht schlug, sie an den Haaren zog, sodass sie in eine kniende Position vor dem vor ihr stehenden Angeklagten gebracht wurde und sie am Weglaufen und Schreien durch weitere Schläge und Würgen hinderte.

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Nach seiner Vorstellung von der Tat hat der Angeklagte unmittelbar dazu angesetzt, den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin durch die vorstehend beschriebenen Gewalthandlungen zu brechen.

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Der Angeklagte ist nicht mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten gemäß § X Abs. 1 StGB. Der Versuch der sexuellen Nötigung war unbeendet, als der Zeuge KH hinzutrat, denn die vom Angeklagten beabsichtigte sexuelle Handlung hatte noch nicht stattgefunden.  Der  Zeuge KH brachte  den Angeklagten  mit mehreren Schlägen zu Boden und fixierte ihn dort, sodass dieser weder fliehen noch die Nebenklägerin weiter angreifen konnte. Der Angeklagte unterließ weiteres Handeln zur Nötigung der Nebenklägerin zu sexuellen Handlungen an ihm nicht freiwillig, sondern weil der Zeuge KH ihn daran hinderte.

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Tateinheitlich dazu, § 52 StGB, hat sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er die

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Nebenklägerin durch Schubsen und Ziehen auf dem Feld zu Fall brachte, sie dort mit der Faust gegen Kopf und Gesicht schlug, sie im Anschluss an den Haaren auf die Knie zerrte, sie erneut durch Schläge auf den Boden warf und dort damit traktierte und ihr Mund und Hals zudrückte. Der Angeklagte handelte hierbei vorsätzlich.

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Die versuchte sexuelle Nötigung und die vorsätzliche Körperverletzung waren auch rechtswidrig. Zudem handelte der Angeklagte in vollem Umfang schuldhaft.

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Eine versuchte Vergewaltigung der Nebenklägerin durch den Angeklagten ist nicht bewiesen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Nebenklägerin den Beischlaf vollziehen oder auf andere Weise in ihre Körperöffnungen eindringen wollte. Seine Vorgehensweise - Knien auf dem Oberkörper der Nebenklägerin, das Zwingen der Nebenklägerin in eine  kniende   Position   vor  dem  aufrecht   stehenden Angeklagten -              spricht, wie ausgeführt, eher gegen die Annahme, der Angeklagte habe mit der Nebenklägerin den Beischlaf vollziehen wollen. Zwar erscheint es möglich, dass der Angeklagte mit seinem  Glied              in  den              Mund              der              Nebenklägerin              eindringen              wollte;              konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Vorsatz finden sich im Tatgeschehen jedoch nicht.

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Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte der Nebenklägerin ihre Sachen raubte. Ihre Handtasche verlor die Nebenklägerin während des Angriffs des Angeklagten. Weiter entriss dieser der Nebenklägerin ihr Mobiltelefon nicht, um es sich rechtswidrig zuzueignen, sondern er warf es vielmehr ins Feld außerhalb der Reichweite der Nebenklägerin, weil er verhindern wollte, dass sie damit Hilfe verständigte.

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V. Strafzumesssung

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1.

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Ausgangspunkt der Strafzumessung für die versuchte sexuelle Nötigung ist der durch

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§ 177 Abs. 5 StGB bestimmte Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren.

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Von einem minder schweren Fall, der nach§ 177 Abs. 9 StGB zu einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren führt, ist die Kammer auf Grund der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung festzustellenden täter- und tatbezogenen Besonderheiten nicht ausgegangen.

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Die Kammer hat strafmildernd berücksichtigt , dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zudem ist er als der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer mit Familie in

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Syrien in erhöhtem Maße haftempfindlich. Schließlich ist es nicht zu der Vornahme einer sexuellen Handlung der Nebenklägerin an dem Angeklagten gekommen. Weiter ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er aufgrund des vor der Tat erfolgten Konsums von Alkohol enthemmt gewesen ist.

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Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass sich die Tat über eine  längere  Dauer hinzog. Der Angeklagte verfolgte die Nebenklägerin für einen erheblichen Zeitraum über eine Strecke von mehr als zwei Kilometern. Dies und die sich daran anschließenden körperlichen Einwirkungen des Angeklagten auf die Nebenklägerin führten zu massiven psychischen Auswirkungen bei ihr, die noch bis heute andauern. Die Nebenklägerin verließ in der ersten Zeit nach der Tat das Haus nicht, sobald es dunkel war. Nunmehr traut sie sich dies zwar, aber nur in männlicher Begleitung. Auch alltäglichen Verrichtungen wie dem Herunterbringen des Mülls oder Schauen aus dem Fenster geht die Nebenklägerin abends bei Dunkelheit aus B und Furcht nicht nach. Ferner spricht gegen den Angeklagten, dass er  gleichzeitig  einen weiteren Straftatbestand, den der vorsätzlichen Körperverletzung, verwirklicht hat.

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Bei dieser Sachlage weicht bei einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten der vorliegende Fall nicht derart weit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre. Dies gilt auch dann, wenn der vertypte Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB zusätzlich berücksichtigt wird. Das Ausbleiben der sexuellen Handlung ist bereits in die allgemeine Würdigung eingeflossen.

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Die Kammer geht aber von einem nach §§ 177 Abs. 3, 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten aus. Es greift der vertypte Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte hat zwar bereits Gewalt angewendet, von seinem Ziel, die Nebenklägerin zu einer sexuellen Handlung an ihm zu veranlassen, war er indes nicht näher gekommen.

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Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe nochmals zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft, als der deutschen  Sprache nicht mächtiger Ausländer mit Familie in Syrien in erhöhtem Maße haftempfindlich und aufgrund des vor der Tat erfolgten Alkoholkonsums enthemmt gewesen ist, und

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dies gegen die zulasten des Angeklagten in den Blick zu nehmenden Strafzumessungserwägungen, Dauer der Tat, massive bis heute andauernde psychische Auswirkungen auf die Nebenklägerin und die Verwirklichung eines weiteren Straftatbestandes, den der gefährlichen Körperverletzung, abgewogen.

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Unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

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3 Jahren

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für tat- und schuldangemessen.

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2.

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Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen.

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Bei dem Angeklagten besteht schon kein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Das Eingangsmerkmal des Hangs setzt eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung voraus, immer wieder Rauschmittel in einem Umfang zu  konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 242; 2008, 198 f.; 2006, 103). Der

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Sachverständige Dr. L3 hat bei dem Angeklagten, wie bereits ausgeführt, eine Alkoholabhängigkeit oder überhaupt die vermehrte Neigung, Alkohol zu trinken, verneint. Dem schließt sich die Kammer an.

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VI. Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung folgt aus§§ 464, 465Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

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VII. Entschädigung im Rahmen des Adhäsionsverfahrens

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Die Nebenklägerin              als   Adhäsionsklägerin   hat   gegen den Angeklagten              einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 4.088,88 €.

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Sie hat einerseits einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des beschädigten Mobiltelefons gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 88,88 €.

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Der Angeklagte hat das im Eigentum der Nebenklägerin stehende Mobiltelefon ZTE BLADE A452 Golden rechtswidrig und schuldhaft beschädigt, indem er es ihr entriss und auf das Feld warf. Das Mobiltelefon funktionierte nur noch eingeschränkt, das Display war verbogen und gerissen und das Gerät mit Lehm verschmiert. Die Kammer schätzt unter Berücksichtigung des Neupreises und eines Abzugs neu für alt den der Nebenklägerin entstandenen Schaden auf 88,88 €.

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Zum anderen hat die Nebenklägerin einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223

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Abs. 1 StGB.

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Der Angeklagte hat die Nebenklägerin am 08.01.2017 vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Wegen dieser Verletzung des Körpers, der Gesundheit und der sexuellen Selbstbestimmung hat die Nebenklägerin gemäß § 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf billige Entschädigung in Geld.

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Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes hat die Kammer ausgehend von der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Anspruchs unter Berücksichtigung der festgestellten Tatumstände und Folgen der Tat bemessen. Dabei hat die Kammer neben den physisch erlittenen Verletzungen der Nebenklägerin insbesondere das Ausmaß und die Schwere der psychischen Auswirkungen auf die Nebenklägerin berücksichtigt. Zudem hat sie in den Blick genommen, dass diese die Folge einer versuchten sexuellen Nötigung und vorsätzlichen Körperverletzung durch den Angeklagten waren. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € für angemessen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens beruht auf§ 472a StPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Adhäsionstitels folgt aus §§ 406 Abs. 3

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S. 2 StPO, § 709 S. 1 und 2 ZPO.