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Landgericht Kleve·1 O 9/04·23.09.2004

Nutzungsentschädigung nach § 745 BGB bei Alleinnutzung der Ehewohnung nach Scheidung

ZivilrechtSachenrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die geschiedenen Miteigentümer stritten über eine Nutzungsentschädigung, weil der Beklagte das Haus allein bewohnte. Das Gericht bejahte einen Zahlungsanspruch aus § 745 BGB und setzte als Maßstab den hälftigen Mietwert der genutzten Wohnfläche an. Abzuziehen seien jedoch hälftige, vom Nutzer allein getragene Lasten, hier anteilige Nebenkosten für den von Dritten (Wohnberechtigten) genutzten Hausteil. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen; die Klägerin wurde auf anerkannte Hilfswiderklage zur Freistellung von Abfindungsforderungen verurteilt.

Ausgang: Klage auf Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben (reduziert um Nebenkostenanteile), im Übrigen abgewiesen; Hilfswiderklage auf Freistellung gemäß Anerkenntnis zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zieht ein Ehegatte nach endgültiger Trennung aus dem gemeinsamen Miteigentum aus und verlangt keine Mitbenutzung, kann er nach § 745 BGB eine Neuregelung verlangen und den sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch unmittelbar einklagen.

2

Eine nach Trennung getroffene unterhaltsrechtliche Regelung über Wohnvorteil und Lastentragung verliert mit Rechtskraft der Scheidung ihre Grundlage, wenn sie zeitlich darauf beschränkt ist; bei veränderten Verhältnissen ist die Benutzungsregelung nach § 745 BGB neu zu bestimmen.

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Die Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung eines im Miteigentum stehenden Hauses bemisst sich grundsätzlich nach dem objektiven Mietwert der genutzten Wohnfläche (Kostenmiete/Mietwert) und steht dem ausgezogenen Miteigentümer anteilig zu.

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Der alleinnutzen­de Miteigentümer kann sich nicht mit dem Einwand entlasten, die Nutzung sei wirtschaftlich sinnlos oder „aufgedrängt“, wenn ihm ein Auszug und eine anderweitige Nutzung bzw. Vermietung möglich ist.

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Von der geschuldeten Nutzungsentschädigung sind nach § 745 Abs. 2 BGB solche Lasten abzusetzen, die der Nutzer allein trägt; bei fehlender Verbrauchserfassung sind laufende Nebenkosten nach Wohnflächenanteilen zu verteilen.

Relevante Normen
§ 745 BGB§ 745 Abs. 2 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem Monat Juli 2003 bis einschließlich Dezember 2003 227,12 € und ab Januar 2004 227,36 € Nutzungsentschädigung zu jedem Letzten eines Monats zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszins von jeder ab dem Letzten eines Monats rückständigen Nutzungsentschädigungsrate oder –teilrate zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin gemäß ihres Anerkenntnisses verurteilt, den Beklagten wie folgt freizustellen:

a)      von der Forderung der Frau I aus dem Vertrag des Notars M## vom 9. Dezember 1994 – Ur. Nr. #####/#### – fällig zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 12.782,30 €;

b)      von der Forderung des Herrn B aus dem Vertrag des Notars M## vom 9. Dezember 1994 – Ur. Nr. #####/#### – fällig zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 12.782,30 €;

c)      von der Forderung des Herrn B3 aus dem Vertrag des Notars M## vom 9. Dezember 1994 – Ur. Nr. #####/#### – fällig zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 12.782,30 €.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5% und der Beklagte zu 95%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien sind seit dem 30. Oktober 2002 rechtskräftig geschieden und Miteigentümer des Hausgrundbesitzes C-Straße in Wachtendonk.

2

Das Eigentum an diesem Grundbesitz wurde den Parteien durch die Eltern der Klägerin aufgrund notariellen Vertrages vom 9. Dezember 1994 Urkunden Nr. #####/#### des Notars M## übertragen.

3

Den Eltern der Klägerin wurde an der im Obergeschoss befindlichen Wohnung ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Weiterhin verpflichteten sich die Parteien zur Tragung sämtlicher Nebenkosten, sowie zur Pflege- und Fahrdiensten. Zusätzlich haben die Parteien zum 31. Dezember 2004 an die drei Geschwister der Klägerin je 50.000,00 DM als Abfindung zu zahlen.

4

Die Klägerin zog im Jahre 1999 aus der ehelichen Wohnung aus und überließ die Nutzung allein dem Beklagten. Dieser übernahm die finanziellen Verpflichtungen der Eheleute im Zusammenhang mit dem Übertragungsvertrag sowie Schulden aus dem gemeinsamen Lebensführung.

5

Bis Anfang 2003 bediente er insbesondere die Raten auf das von den Eltern der Klägerin gewährte Darlehen von 40.000,00 DM in Höhe von monatlich 200,00 DM, sowie weitere aus der gemeinsamen Lebensführung resultierende Schulden mit 1.600,00 DM monatlich. Auch die Nebenkosten für das gesamte Haus C-Straße trägt der Kläger. Insoweit zahlte er an die RWE für das Jahr 2003 allein einen Betrag von 3.592,07 €. Die Vorauszahlungen für 2004 betragen monatlich 298,00 €.

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Im Rahmen des Trennungsunterhaltsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf 3 UT 297/99 (19 F 121/99 AG Geldern) schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, der bis zur Rechtskraft der Scheidung Gültigkeit behalten sollte. Hierin wurde dem Beklagten ein Wohnvorteil für das Bewohnen des Objektes in Höhe von 500,00 DM zugerechnet. Weiterhin war vereinbart, dass der Beklagte mit Rücksicht auf die Absetzung der Schuldraten im Rahmen der Unterhaltsberechnung von der Geltendmachung eines Gesamtschuldnerausgleiches für die Zeit der Absetzung der Schuldraten absehe.

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Weiterhin anhängig ist das Zugewinnausgleichsverfahren zu Aktenzeichen 12 F 38/00. Insoweit hat die Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern, mit dem ein Zugewinnausgleichsanspruch zurückgewiesen wurde, Berufung eingelegt.

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Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahren wurde ein Gutachten zu dem Wert des im Eigentum der Parteien stehenden Hauses eingeholt. Der Sachverständige F## kommt insoweit zu einer vom Kläger genutzten Wohnfläche von 112,50 m², für die er einen Mietwert von 5,00 € pro m² ansetzt. Das von den Eltern der Klägerin bewohnte Dachgeschoss hat nach den Feststellungen des Sachverständigen F## eine Nutzfläche von 63,83 m².

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Die Klägerin ist der Ansicht, da der Beklagte die Belastungen, die auf dem Haus ruhen, seit mehr als 6 Monaten nicht mehr trage, stehe ihr nunmehr eine Nutzungsentschädigung für ihren Miteigentumsanteil zu. Diese berechnet die Klägerin aufgrund der vom Sachverständigen F## ermittelten Zahlen mit 281,25 € ( 112,50 m² x 5,00 € = 562,50 € : 2).

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin beginnend mit dem Monat Juli 2003 281,00 € Nutzungsentschädigung zu jedem Letzten eines Monats zu zahlen zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz von jeder ab dem Letzten eines Monats rückständigen Nutzungsentschädigungsrate oder -teilrate.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

14

Er beantragt weiter im Wege der Hilfswiderklage,

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                            die Klägerin zu verurteilen, den Beklagten wie folgt freizustellen:

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a)      von der Forderung der Frau I aus dem Vertrag des Notars M## vom 9. Dezember 1994 – Ur. Nr. #####/#### – fällig zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 12.782,30 €;

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b)      von der Forderung des Herrn B aus dem Vertrag des Notars M## vom 9. Dezember 1994 – Ur. Nr. #####/#### – fällig zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 12.782,30 €;

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c)      von der Forderung des Herrn B3 aus dem Vertrag des Notars M## vom 9. Dezember 1994 – Ur. Nr. #####/#### – fällig zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 12.782,30 €.

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Für einen entsprechenden Antrag hatte der Beklagte bereits im Zugewinnausgleichsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht Geldern zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass insoweit die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht gegeben sei. Der Beklagte hat den angekündigten Hilfswiderklageantrag daraufhin zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten verwiesen.

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Die Klägerin erkennt die mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Ansprüche unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.

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Der Beklagte trägt vor:

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Eine Bedienung des Darlehens der Eltern der Klägerin in Höhe von 200,00 DM sei ihm seit Anfang 2003 finanziell nicht mehr möglich. Für die Wohnung der Eltern träge er weiterhin die Nebenkosten, insbesondere die Stromkosten und die Abgaben an die Gemeinde. Da die Wohnflächen im Erdgeschoss 53,93% des Objektes ausmachen und die von den Eltern der Klägerin genutzten Wohnflächen im Dachgeschoss 46,07% verteilten sich die Nebenkosten entsprechend. Neben den Kosten der RWE habe der Beklagte Steuern und Abgaben in Höhe von mindestens 250,00 € gezahlt. Mithin zahle er an laufenden Nebenkosten mindestens 550,00 € monatlich, wovon 275,00 € auf die Eltern der Klägerin entfielen. Mit der Hälfte dieser Kosten, mithin einem Betrag von 137,50 € erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung.

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Für ihn sei die Nutzung der Immobilie wertlos und schädlich, es handele sich insoweit um eine aufgedrängte und sinnlose Nutzung; er habe auch seit der Trennung keinerlei Möglichkeit, sich von der Immobilie zu trennen. Darüber hinaus müsse er an die Geschwister der Klägerin Ende 2004 insgesamt 150.000,00 DM zahlen. Insoweit stehe im der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Freistellungsanspruch in Höhe von ½ der zu zahlenden Beträge gegen die Klägerin zu.

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Die Akten des Amtsgerichts Geldern 19 F 121/99 und 12 F 38/00 waren zu Informationszwecken beigezogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

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Hinsichtlich der Hilfswiderklage war die Klägerin entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.

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I.Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 BGB zu.

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Trennen sich Ehegatten endgültig und zieht einer von ihnen aus dem beiden gehörendem Eigentum aus, ohne zu verlangen, dass ihm die Benutzung oder Mitbenutzung des Eigentums wieder eingeräumt wird, so kann er nach § 745 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen. Insoweit braucht der ausgezogene Ehegatte nicht auf Zustimmung zu einer angemessenen Neuregelung zu klagen, er kann vielmehr sofort den Zahlungsanspruch einklagen, der sich aus der angemessenen Neuregelung ergibt (vgl. BGH NJW-RR 1986, 626, NJW 1994, 1721-1723).

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Vorliegend nutzt der Beklagte die eheliche Wohnung seit 1999 allein. Bis Anfang 2003 hat er die bestehenden Lasten allein getragen, weshalb die Klägerin auf die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verzichtet hat.

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Seit Anfang 2003 trägt der Beklagte indes lediglich noch die Nebenkosten für das gesamte Haus, mithin einschließlich des von den Eltern der Klägerin bewohnten Teils.

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Aufgrund dieser veränderten Verhältnisse ist eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung zu treffen, nachdem die ursprüngliche vergleichsweise Regelung im Rahmen der Trennungsunterhaltsverfahrens nach Rechtskraft der Scheidung ihre Gültigkeit verloren hat.

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Zur Berechnung des der Klägerin danach zustehenden Nutzungsentgeltes ist die Kostenmiete heranzuziehen. Insoweit geht die Klägerin unwidersprochen von einem Mietwert von 5,00 € pro m² aus. Legt man weiterhin zugrunde, dass die von dem Beklagten genutzte Wohnfläche 112,50  m² beträgt, ergibt sich ein Mietwert von 562,50 €. Hiervon steht der Klägerin als Miteigentümerin grundsätzlich ½ zu, mithin 281,25 €. Geltend gemacht werden von ihr 281,00 €.

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Der Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Nutzung des Hauses sei ihm aufgedrängt worden und für ihn wirtschaftlich sinnlos. Es ist dem Beklagten unbenommen, aus der von ihm genutzten Wohnung auszuziehen und diese fremd zu vermieten. Von den Mieteinnahmen könnten sodann die Hauslasten bezahlt werden. Da er die ehemalige Ehewohnung aber nach wie vor allein nutzt, ist er zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Klägerin grundsätzlich verpflichtet.

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Abzusetzen von der an die Klägerin zu zahlenden Nutzungsentschädigung sind jedoch die Hälfte der Belastungen, die der Beklagte allein trägt, § 745 Absatz 2 BGB.. Zu diesen Belastungen gehören, nachdem der Beklagte unstreitig die Zahlungen auf das Darlehen der Eltern eingestellt hat, allein die Nebenkosten, die für das von den Eltern der Klägerin bewohnte Dachgeschoss anfallen.

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Diese berechnen sich wie folgt:

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Ausweislich der vorgelegten Unterlagen des RWE hat der Beklagte für das Jahr 2003 insgesamt 3.592,07 € an Stromkosten entrichtet, mithin monatlich 299,34 €. Für das Jahr 2004 zahlt der Beklagte monatlich 298,00 €. Da ein gesonderter Zähler für die Dachgeschosswohnung nicht vorhanden ist, sind die Stromkosten – wie auch vom Beklagten vorgenommen - nach der anteiligen Wohnfläche zu verteilen. Entgegen der Berechnung des Beklagten führt dies jedoch nicht zu einem Verteilerschlüssel von 53,93% zu Lasten des Beklagten und 46,07% zu Lasten der Eltern der Klägerin.

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Die Gesamtwohnfläche beträgt 176,33 m². Auf das Dachgeschoss entfallen ausweislich der Berechnungen des Sachverständigen Franze in seinem Gutachten vom 14. Februar 2003 63,86 m². Die von dem Beklagten genutzte Wohnfläche beträgt hingegen 112,50 m². Mithin entfallen von den Stromkosten 64% auf den Beklagten und nur 36% auf die Eltern der Klägerin. Dies sind für das Jahr 2003 monatlich 107,76 € und für das Jahr 2004 monatlich 107,28 €. Von diesen Beträgen ist die Hälfte bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden der Nutzungsentschädigung abzusetzen, mithin für 2003 ein Betrag von 53,88 € und für 2004 ein Betrag von 53,64 €.

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Die von dem Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Nutzungsentschädigung beträgt daher für die Zeit von Juli 2003 bis Dezember 2003 monatlich je 227,12 €. Für die Zeit ab Januar 2004 sind monatlich 227,36 € zu zahlen.

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Da der Beklagte auch auf den Hinweis des Gerichts zu ihm weiter entstandenen Nebenkosten nicht substantiiert vorgetragen hat, waren weitere Nebenkosten bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen.

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II.Nachdem die Klägerin den mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Freistellungsanspruch des Beklagten anerkannt hat, war sie gemäß ihres Anerkenntnisses zu verurteilen.

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III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO. Die Klägerin hat den Freistellungsanspruch, der sich unzweifelhaft aus dem notariellen Vertrag vom 9. Dezember 1994 ergibt, sofort anerkannt. Sie hat auch zuvor durch ihr Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben. Sofern der Beklagte im Zugewinnausgleichsverfahren hinsichtlich der dort erstmals angekündigten Hilfswiderklage Klageabweisung beantragt hat, lässt dies ein andere Beurteilung nicht zu. Dieser Antrag war nämlich – genau wie die Hilfswiderklage – nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Amtsgericht Geldern hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hilfswiderklage aber zurückgewiesen, weil es für die begehrte Freistellung nicht zuständig war. Daraufhin hat der Beklagte den Antrag zurückgenommen bzw. gar nicht erst gestellt. Danach ist der Beklagte erstmals wieder im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens auf die Hilfswiderklage zurückgekommen und hat hierfür Prozesskostenhilfe beantragt und erhalten. Nach Zustellung der Hilfswiderklage hat die Klägerin die Anträge unter Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anerkannt.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709, 108 ZPO.

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Streitwert:               für die Klage:                                          11.802,00 €                             für die Hilfswiderklage:              38.346,90 €

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Unterschrift